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72_I_117

BGE 72 I 117

Bundesgericht (BGE) · 1929-11-29 · Italiano CH
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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspfiege.

L'AFCinvoca 1a senOOnza 29 novembre 1929 su ricorso

Deftorine cons., ne11a quale il Tribunale federale ha

riC?nosciuto ehe l'investito d'un beoofieio canonicale

dev'essere equiparato ad un usufruttuario. Ma la liOO non

oonoorneva questo punto sul quale le parti erano d'accordo;

la questione da risolvere era tutt'altra. Si trattava infatti

di decidere· se, oltre l'imposta· ordinaria sulla sostanza

come tale (non sul reddito di essa), fosse lecito assoggettare

l'inveBtito deI beneficio a11'imposta sul reddito deI Iavoro.

La suddetta senOOnza non pregiudiea quindi la presente

decisiooo.

4. -

Se la natura deI diritto di godimento deI benefi-

ciatosui beni deI beneficio non si pul> definire in modo

sicuro, la posizione. deI beneficio, come persona giuridica,

e inveoo tale ehe non si potrebbe comparare eon' quellS.

deI nudo proprietario. La proprieta deI benefieio non e

defieienoo, ma piena e permetoo alla persona giuridica di

esercitare integralmente il compito ehe Ie e devoluto come

istituto equiparabile· ad una fondazione. Se il suo diritto

di disposizione non e paragonabile 80 que110 di una persona

fisica 0 di una corporazione, gli e perehe, cometutOO le

fon.dazioni, 180 sua volonta e vincolata da uno scopo ehe

costitmsoo la sua ragione d'essere, espresso nel suo statuto.

I diritti deI beneficio non sono limitatidai diritti deI bene~

ficiato, ma gli uni e gli altri sono armonicamenOO regolati

daUo statuto dell'istituzione sOOssa. Udiritto di godimento

deI benefieiato non si oppone al diritto di' proprieta deI

benefioio. Mentre la uuda proprieta auno stato anormale,

ehe ha caratooreoomporaneo e cessa· con l'estinzione

dell'usufrutto, la situazione deI benefieio edel benefieiato

e stabile: salvo' i brevi periodi in cui l'uffieio e vacante,

f diritti deI beneficio e quelli dei suecessivi beneficiati

possono eoesisOOre per una durata indefinita.

COsl stando le cose, rimposta per la difesa nazionale

incomberebbe, ne11amisura ineui eolpisce la sostanza, al

beoofieio (nella sua qualita diproprietario), se non ne

fosse esonerato in virtu dell'art. 16DIN, trattandosi di

beni destinati ad un servizio pubblico.

Bundesroohtliche Abgaben. N0 23.

111

Il reddito riscosso personalmente dal beneficiatonon e

invece equiparabile ad un reddito destinato 804 un servizio

pubblico : esso serve infatti a far fronte alle spese personali

deI benefieiato ehe e preposto ad un servizio pubblico.

A questo proposito, il benefioiato non dev'essere

trattato diversamente dal funzionario statale ehe compie

un servizio pubblico, ma il eui salario non e esooora,to

dall'imposta. Lo sOOsso vale per i beni destinati alla manu-

OOnzione 0 alle riparazioni della ehiesa: l'istituto 0 laoor-

porazione ehe assume queste spese non e imponibile.

Invece, l'imprenditore 0 l'operaio ehe efIettua i lavori

non pul> pretendereehe le somme pagategli siano destmate

801 culto e quindi esenti da11'imposta.

Il Tribunale /eilerale pronuncia :

Il ricorso e parzialmenOO ammesso 001 senso ehe 1a

deoisiooo impugnata e annullata e i1 eanonico Micheie

Toniamiehel dev'essere imposto sul reddito di 4200 fr.

ehe gli frutta il BUO beneficio canonicale. Nel rimanenOO

i1 ricorso e respinto.

23. Auszug aus dem Urtell vom 12. JuU 1948

i. S. H. gegen eidg. Stenerverwbltnng.

WarenumBatzBteuer.

1. Die . Steuerverwaltung darf die. für den Bestand undUmfa.ng

der Steuerpflicht massgebenden Umsätze nach' Ermessen fest-

.setzen, wenn keine oder keine zuverlässigen buchmässigen Auf-

zeichnungen des Steuerpflichtigen vorhanden sind (Erw. I-li).

2. Der Grossist, der sein Recht &uf steuerfreien EngrOSbeZllg nicht

&usübt, sondern sich Steuern überwälzen lässt, kann diese mit

seiner eigenen Steuerschuld nicht verrechnen. Ausnahmefall:

rückwirkende Eintragung ins Grossistenregis~er (Erw. 6).

I'11IIp8t BUr le chiffre d'affair68.

1. Lorsque le contribu&ble n'a. pas tenu de compt&biliM on n'&

tenu qu'une compt&bilite insuffisante, le fisc est &utorise I.

fixer par &ppreci&tion las chiffres d'&ffuii'es d6terminants du

point de vue de l'a.ssujettissement a. l'impöt et du montant. de

l'obligation fisc&le (consid. 11. li).

2. Le grossiste qui ne fBit pas usa.ge da son droit 8. la. franchise

d'impöt pour ses a.chats en gros, mais se l&isse transferer del;'

118

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

impöts ne peut operer la. compensation avec Ba propre dette

fiscale. Exception en cas d'inseription retroactive dans le

registre des grossistes (consid. 6).

Impoata aulla cifm d'aDari.

1. Se i1 contribuente non ha. tenuto contabilitA ° ha tenuto una

contabilitA insufficiente, il fisco ha il diritto di fissare in via di

apprezzamento le eifre d'affari determinanti rer l'assoggetta-

mento all'imposta e l'.ammontare di~~ (co?Bld. 1~5).

,.

2. TI groBBista che non SI vale delsuo dIrltto di.esenzlOne dall~­

posta per i suoi aequisti all'ingrosso, ma prende a suo caneo

l'imposta, non .puo operare la. eo~pensazione c,?n il BUO dt;bito

fiscale. Eccezione nel caso d'lsenzlone retroattlva nel regIStro

dei grossisti (eonsid. 6).

A. ~ Der Beschwerdeführer, Metzger iIl F., war zu-

n.ächst mit Wirkung vom 1. Januar 19~3an als Grossist

nach Art. 9 I b WUStB eingetragen worden. Nachdem die

eidg. Steuerverwp.ltung (EStV) bei ihm eine Kontrolle

vorgenommen hatte, versetzte sie den Beginn der Steuer~

pflioht auf den 1. Oktober 1941 zurück und forderte für

die Steuerperioden vor dem 31. März 1945 Steuern von

Fr. 6519.90 nebst Verzugszins (Einspracheentscheid vom

18. April 1946). Der Begründung des Entscheides ist zu

entnehmen:

Der Einsprecher bestreite nioht mehr, seit dem 1. Ok-

tober 1941 als Grossist steuerpflichtig zu sein. Seine

frühere Behauptung, im Jahre 1940 einen Umsatz von

weniger als Fr. 35,000.- erzielt zu haben, sei denn auoh

widerlegt.

Der Einsprecher sei der Buo~ühruugspflicht nach

Art. 34 I WUStB nicht nachgekommen. Er habe wieder-

holt selbst bestätigt, keine Buchhaltung zu führen. Seine

«, buchmässigen Aufzeichnungen », auf die er nun verweise,

seien unzuverlässig, wie ein Vergleich seiner verschiedenen

Angaben gegenüber der EStV er~ebe. Unter diesen Um-

ständen sei die. ESt V auf eine Sohätzung naoh pfliohtge-

mässem Ermessen angewiesen. Duroh Multiplikation der

durch die Kontrolle der Fleisohschau ausgewiesenen

SohIaohtzahlen mit den durohsohnittlichen Bruttoerlös-

werten nach KESSLER (SteueremSohätzungs-Erfahrungen,

Zürich 1944) ergebe sioh für die in Frage stehenden Steuer-

Bundesrechtliche Abgaben. N° 23.

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perioden ein Umsatz von Fr. 510,379.-. Der Einsprecher

beanstande die Anwendung der Kessler'sohen Ansätze zu

Unrecht. Sie seien Durohschnittswerte, die für jede Tier-

gattung, jedes Kalenderjahr und jeden Kanton getrennt

ermittelt worden seien. Die mittleren Gesamterlös-Werte

basierten auf den durohsohnittliohen Schlachtgewiohten

jedes Jahres und berücksiohtigten so die Tatsache, dass,

seitdem die eidgenössisohe Viehannahmestelle,das Vieh

zuteile, die Metzger oft mit leichteren Tieren vorlieb

nehmen müssen. Die Ansätze für Kälber nähmen überdies

nooh besonders auf die leichten Tiere (Wurstkälber) Rüok-

sicht. Das im vorliegenden Falle angewendete Verfahren

sei nach den Ausführungen Kesslers gerade auf ländliche

Betri~be zugesohnitten.

Vom Umsatz von Fr. 510,379.- seien Engroslieferungen

an Grossisten im Schätzungswerte von Fr. 138,943.50

abzuziehen (ausgewiesene Lieferungen im Betrage von

Fr. 147,873.90, abzüglioh einer nach Art. 34 II WUStB auf

Fr. 8930.40 zu schätzenden Summe für Lieferungen vor

dem L Oktober 1941 und naoh dem 31. März 1945), so

dass der steuerbare Umsatz nooh Fr. 371,435.50 ausmache.

Die Steuer hiefür, bereohnet zu 2 %, dem Satze für Detail,;

lieferungen, betrage Fr. 7428.70.

Der Einsprecher könne nach dem Gesetz die auf ihn

überwälzten'und von ihm -

ungeachtet seiner Grossisten-

eigensohaft -

bezahlten Steuern von Fr. 3635.15 für

Engrosbezüge in der Zeit vom September 1942 bis 10. Ja-

nuar i944 nicht abziehen. Es werde auf das Urteil des

Bundesgerichts vom 23. März 1945 in Sachen U. verwiesen.

Aus BilligkeitsgrÜllden habe indessen die EStV in Fällen

rückwirkender Eintragung dem Grossisten stets gestattet,

die beim Bezug von Wiederverkaufswaren an Grossisten

bezahlten Überwälzungsbetreffnisse für die Zeitspanne

zwischen dem Beginn der Steuerpflicht und dem Datum

der Eintragung im Grossistenregister abzuziehen. Im vor-

liegenden Falle sei Gutschrift zu· erteilen für die Steuer-

perioden vor dem 1. Januar 1943. Nach Art. 34 II WUStB

120

VerwaJtungs. und Disziplinarreohtsp1l.ege.

kÖDlle der in diese Zeit fallende Anteil auf einen Viertel

oder Fr. 908.80 festgesetzt werden. Um diesen Betrag

ermässige sich die Steuerschuld auf Fr. 6519.90.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

H., dieser Entscheid sei aufzuheben und die EStV sei anzu-

weisen, seine « buchmässigen Aufzeichnungen» nun end-

lich einzusehen, die Kessler'schen Zahlen als für seinen

Betrieb nicht massgebend zu erklären, seine Engroslie-

ferungen in vollem Umfange gutzuschreiben und die be-

reits bezahlten Umsatzsteuern voll anzurechnen.

O. --.,. Die EStV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D. -

Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des

Bundesgerichts hat der Beschwerdeführer die «buchmäs-

sigen Aufzeichnungen» eingesandt.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach dem Warenumsatzsteuerbeschluss ist die

ESt V befugt, über die Tatsachen, die für die Feststellung

des Bestandes oder Umfanges der Pflicht zur Steuer auf

dem Warenumsatz im Inland erheblich sind, von den

Steuerpflichtigen oder mutmasslich Steuerpflichtigen, ihren

Kunden und Lieferanten Und den Behörden alle erforder-

lichen Auskünfte, Nachweise und Belege m verlangen

(Art. 4 II). Sie ist berechtigt, bei Personen und Gesell-

schaften, die als Steuer- oder Auskunftspflichtige in· Be-

tracht fallen, Kontrollen vorzunehm~n und sich die Bücher,

Geschäftspapiere und Urkunden vorlegen zu lassen, die

für die Feststellung de:r Steuerpflicht und die Steuerbe-

rechnung dienen können (Art. 35). Nach Art. 34 I hat der

Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher so einzurichten,

dass sich daraus die Tatsachen, welche zur Feststellung

des Bestandes und Umfanges der Steuerpflicht von Be-

deutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen.

Wo die buchmässige Feststellung einzelner für dieBemes-

sung der Steuerpflicht wesentlicher Tatsachen für die

Steuerpflichtigen eine übermässige Belastung darstellen

würde, kann eine annäherungsweise Ermittlung zugelassen

Bundesreohtliche Abgaben. N0 23.

121

werden (Art. 34 II}. Darüber hinaus muss die EStV für

den Fall, dass überhaupt keine oder· keine zuveriässigen

buchmässigen Aufzeichnungen vorhanden sind, auch aus-

serhalb eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung

oder sonstiger Widerhandlungen (Art. 36 ff.) befugt sein,

von. den allfälligen Angaben des Steuerpflichtigen in der

Anmeldung (Art. 30) und in den Abrechnungen über die

vierteljährlichen Steuerperioden (Art. 25) abzuweichen und

die für· den Bestand und Umfang der Steuerpflicht mass-

~benden Umsätze ermessensweise festzusetzen. Dies er-

gibt sich aus den Vorschriften über Buchführung und

Kontrolle und aus Art. 5, wonach die EStV eine Entschei-

dung z. B. dann treffen kann, wenn der Steuerpflichtige

die « im Anmelde-, Abrechnungs-, Zahlungs- oder Kontroll-

verfahren erfolgenden Beanstan.dungen nicht anerkennt»

(Abs. 1 b). Die Ergebnisse der Steuerkontrolle können also

dazu führen, dass die « Selbstveranlagung » des Steuer-

pflichtigen durch eine Art amtlicher Veranlagung berich-

tigt wird (vgl. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts,

S. 243 f., 271 f.). Eine solche Schätzung muss sich not-

wendig auf Vermutungen stützen. Was verlangt werden

kann und muss, ist'llur, dass sich die Steuerbehörde über

die Haltbarkeit ihre~ Vermutungen soweit möglich ver-

gewissert, bevor sie eine Ermessensschätzung vornimmt.

Im übrigen hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob bei

der Berechnung offensichtliche Fehler oder Irrtümer unter~

laufen sind (Art. 104 II 00).

2. -

Der Beschwerdeführer behauptet, seine «buch-

mässigen» Aufzeichnungen entsprächen den Anforderun-

gen von. Art. 34. I WUStB. Die Vorinstanz durfte aber

ohne Verletzung dieser Bestimmung das Gegenteil anneh-

men. Sie konnte sich dafür auf die Bestätigung des Am-

mannamtes von F. vom 27. Oktober 1945 stützen, welche

auf jenen AUfzeichnungen beruht, wie in der Urkunde selbst

erklärt und durch die Einsicht in die Aufzeichnungen be-

stätigt wird. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt

selbst das Bestehen einer Buchhaltung verneint hatte und

122

Verwaltungs- und Disziplinarrechtsp1lege.

mehrmals zur Einreiohung seiner sämtlichen Beweismittel

aufgefordert worden war, durfte sich die Vormstanz mit

der schliesslich vorgelegten Bestätigung des Ainmannamtes

begD.ügen~ Die Begründung, die der angefochtene Ent-

scheid für die Unzuverlässigkeit der Aufzeichnungen gibt,

ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdefill,lrer welldet

ein, er habe anfänglich die Ausgaben als Umsatzange-

sehen, was die Unstimmigkeiten « zum Teil» erkläre;

erst später habe ihm ein Steuerkommissär auseinander-

gesetzt, dass es auf die Gesamteinnahmen ankomm~

Durch diese blosse Behauptung werden aber die Ausfüh-

rungen der Vorinstanz nicht widerlegt, abgesehen davon,

dass sie z. B. für das Jahr 1941 schon deshalb nicht zu~

treffen kann, weil damals naoh den Aufzeichnungen für

den Vieheinkauf allein Fr. 52,215.- ausgelegt wurden,

also wesentlich mehr als « ca. Fr_ 32,000.-» (Umsatz

nach der Meldung vom 8. Januar 1943). Sodann wird die

auffällige Tatsaohe, dass nach den Aufzeichnungen die

Einnahmen im Jahre 1940 (Fr. 33,366.-) um Fr .. 540.-

geringer als die Kosten für Viehankäufe (Fr. 33,906.-)

waren, durch die Behauptung des Beschwerdeführers, er

habe Ende 1940 grosse Vorräte angelegt, die er erst in

den folgenden Jahren abgesetzt habe, nicht ausreichend

erklärt. Zudem fassen die Aufzeichnungen der Jahre 19411f.

die Einnahmen nioht einmal täglich, wie es noch im Jahre

1940 geschah, sondern nur noch mpnatlich zusammen.

Es ist klar, dass auf Grund derart summarischer Angaben

die Umsätze nicht zuverlässig festgestellt werden können.

Die Vorinstanz war unter diesen Umständen berechtigt,

die für den Bestand und Umfang der Steuerpflicht mass-

gebenden Umsätze nach Ermessen zu schätzen.

3. -

Für die vierteljährlichen Steuerperioden vom

1. Oktober 1941 bis zum 31. März ·1945, um die es sich

hier handelt, ist der Beschwerdeführer steuerpflichtig,

sofern und solange er Grossist war, d. h. als Hersteller

während des letzten der jeweiligen Steu!'lrperiode voraus-

gehenden Kalenderjahres im Inländ für mehr als Fr.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 23.

123

35,000.- Waren geliefert hatte (Art. 8 I a, 9 I b und II,

32 WUStB).Er scheint heute wieder behaupten zu wollen,

er sei nicht schon vom 1. Oktober 1941 an steuerpflichtiger

Grossist gewesen. In der Tat betrug der Umsatz im Jahre

1940 naoh den « buchmässigen» Aufzeichnungen nur

Fr. 33,366.-. DIe Vormstanz durfte aber nach dem Aus-

geführten diese Zahl als wesentlich zu niedrig ansehen.

Ihre Annahme, der Umsatz habe Fr. 35,000.- überstiegen,

ist nicht offensichtlich unrichtig. Sie stützt sich vor allem

auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers über die

Kosten des Viehankaufs im Jahre 1940 und auf die von

ihm selbst als angemessen erklärte Bruttogewinnmarge

von 20 %. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

der Umsatz noch weniger als den auf diese Weise berech-

neten Betrag von rund Fr. 40,000.- ausmachte. Dass er

in den folgenden Kalenderjahren immer Fr. 35,000.-

überstieg, ist nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist

somit für sämtliche in. Frage stehenden Steuerperioden

steuerpflichtig.

4. -

Als Gegenstand der Warenumsatzsteuer kommen

im vorliegenden Falle in Betracht die Umsätze, die der

Beschwerdeführer dUrch Warenlieferungen im Inland, die

nicht 'Engroslieferungen an Grossisten sind, getätigt hat

(Art. 13 I a, 14 I a WUStB). Der Umsatz ist gleich der

Su:mm.e der während der jeweiligen Steuerperiode einge-

nOmillenen Entgelte (Art. 20 I a). Für die Berechnung der

zu versteuernden Umsätze war die Vorinstanz mangels

sonstiger tauglicher Grundlagen auf die durch die amtliche

Schlachtkontrolle nachgewiesenen Stückzahlen angewie-

sen. Das· Ergebnis der Multiplikation dieser Zahlen init

den Durchschnittserlöswerten nach Kessler ist nicht offen~

siohtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer wendet ein, die

Erfahrungsziffern Kesslers. seien· den Verhältnissen seines

Betriebes nicht angepasst. Insbesondere macht er geltend,

·er habe sehr viel Kuhfieisch zu niedrigen Preisen an die

Armee geliefert und fast ausschliesslich Wurstkälber ge-

;schlaohtet; nicht schwere Kälber wie die Stadtmetzger.

124

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.

Diese Einwände sind aber durch die zutreffenden Erwä-

gungen des angefochtenen Entscheides widerlegt. 'Obri-

gens lies se sich anhand der Aufzeichnungen des Beschwer,.

deführers nicht nachprüfen, wieviel er aus Militärlieferun-

gen eingenommen hat, da diese zusammen mit de~ Laden-

verkauf in einem einzigen Posten zusammengefasst sind~

Der Besohwerdeführer verweist sodann darauf, d8.ss die

KessIer'schen Zahlen nur bis 1943 reiohen. Er wird aber

dadurch,dass die Vorinstanz die Werte für 1943 auoh für

1944 und 1945 übernommen. hat, in Anbetracht der Preis,.

steigerung nicht benachteiligt, sondern begünstigt.

5. -

Unbegründet ist auch das Begehren des Be-

sohwerdeführers um vollen Abzug der Engroslieferungen

an Grossisten im Betrage von Fr. 147,873.90. Es ist weder

geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich, dass die Vor-

instanz den aUf Fr. 8930.40 geschätzten Teil, der auf lie-

ferungen vor dem 1. Oktober 1941 und nach dem 31. Müz

1945 entfällt, augenscheinlich unrichtig berechnet hat. Die

Schätzung stützt sich auf· Angaben der betreffenden Be-

züger.

6. -

Mit Recht hat die Vo:rinstanz es abgelehnt,den

Beschwerdeführer die Steuern von Fr. 3635.15, die er einem

Lieferanten für Engrosbezüge vergütet hat, in voller Höhe

mit der eigenen Steuerschuld verreohnen zu lassen. Wenn

ein Grossist in dieser Weise von seinem Recht auf steuer-

freien Bezug (Art. 14 I"a WUStB) nicht Gebrauoh macht,

entbindet ihn diesnioht von der Steuerpflioht für seine

eigenen Lieferungen (Urteil des Bundesgeriohts vom

23. März 1945 i. S. U., Erw. 2, nicht publiziert). Lediglich

in Fällen rüokwirkender Eintragung ins Grossistenregister

gestattet die EStV dem Steuerpflichtigen die Verreohnung

der Beträge, die er sich bisher hat überwälzen lassen, ohne

jenes Recht auszuüben. Diese Befugnis kann sich nur auf

die Steuerperioden erstrecken, für die er nachträglich

steuerpflichtig erklärt worden ist. Auf eine weitergehende

Verrechnung kann er billigerweise nicht Anspruch erheben.

Hier durfte der abzugsberechtigte Teil auf ~inen Viertel

I'

I

Registersaohen. N0 24.

oder Fr. 908.80 gesohätzt werden; denn von der gesamten

Zeit von rund 16 Monaten (September 1942 bis 10; Januar

1944), während der die 'Oberwälzungsbetreffnisse bezahlt'

wurden, entfallen etwa 4· Monate auf die Zeit bis Ende

Dezember 1942, für welohe die Verrechnung einzig zulässig

ist.

Demnach erke:nnt das B'UIfUlesgericht:

Die Besohwerde wird abgewiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

24 .. Urteil der L Zlwllabtellung vom aa.Mal 1946 i. S. Ziller

und Dr. Drin gegen eidgen. Amt fnr das Handelsregister.

Hande~eimrag. Firmabezeicluiung.·

Voraussetzungen für die ZuläBsigkeit' des Firmazusatzes «Treu-

hand- und ReV:isionsbüro ».

InscriplionB au regiBtre du commerce. Raison de commerce.

Conditions requises pour pouvoir ajouter 8. la. raison de commerce

les mots :« Burea.ufiducia.ire et de revision ».

IBCrizione nel registro di commercio, de8ignazione deUa ditta.

Condizioni richieste per poteraggiungere a.lla. designazione del1a.

ditte. le parole : «Ufficio fiduciario e di revisione ».

..4.- W. Zilier, bisher ChefbuchhaJter und Prokurist

in einer A.-G. mittlerer Grösse. und Dr. jur. H. Brinbeab-

sichtigen die Gründung einer Kollektivgesellsohaft, die

sie unter der Firma «W. Zilier &; Co., Treuhand- und

Revisionsbüro » im Handelsregister des Kantons Basel-

Stadt eintragen -lassen wollen. Als Zweck der Gesellschaft

soll angegeben werden: «Vermögensverwaltung, FÜhrung

von Buchhaltungen aller Systeme, Bilanz-, ReviSions- und

1>riifungsarbeiten, Erbsohafts- und Steuersaohen, 'Ober-