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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspfiege.
L'AFCinvoca 1a senOOnza 29 novembre 1929 su ricorso
Deftorine cons., ne11a quale il Tribunale federale ha
riC?nosciuto ehe l'investito d'un beoofieio canonicale
dev'essere equiparato ad un usufruttuario. Ma la liOO non
oonoorneva questo punto sul quale le parti erano d'accordo;
la questione da risolvere era tutt'altra. Si trattava infatti
di decidere· se, oltre l'imposta· ordinaria sulla sostanza
come tale (non sul reddito di essa), fosse lecito assoggettare
l'inveBtito deI beneficio a11'imposta sul reddito deI Iavoro.
La suddetta senOOnza non pregiudiea quindi la presente
decisiooo.
4. -
Se la natura deI diritto di godimento deI benefi-
ciatosui beni deI beneficio non si pul> definire in modo
sicuro, la posizione. deI beneficio, come persona giuridica,
e inveoo tale ehe non si potrebbe comparare eon' quellS.
deI nudo proprietario. La proprieta deI benefieio non e
defieienoo, ma piena e permetoo alla persona giuridica di
esercitare integralmente il compito ehe Ie e devoluto come
istituto equiparabile· ad una fondazione. Se il suo diritto
di disposizione non e paragonabile 80 que110 di una persona
fisica 0 di una corporazione, gli e perehe, cometutOO le
fon.dazioni, 180 sua volonta e vincolata da uno scopo ehe
costitmsoo la sua ragione d'essere, espresso nel suo statuto.
I diritti deI beneficio non sono limitatidai diritti deI bene~
ficiato, ma gli uni e gli altri sono armonicamenOO regolati
daUo statuto dell'istituzione sOOssa. Udiritto di godimento
deI benefieiato non si oppone al diritto di' proprieta deI
benefioio. Mentre la uuda proprieta auno stato anormale,
ehe ha caratooreoomporaneo e cessa· con l'estinzione
dell'usufrutto, la situazione deI benefieio edel benefieiato
e stabile: salvo' i brevi periodi in cui l'uffieio e vacante,
f diritti deI beneficio e quelli dei suecessivi beneficiati
possono eoesisOOre per una durata indefinita.
COsl stando le cose, rimposta per la difesa nazionale
incomberebbe, ne11amisura ineui eolpisce la sostanza, al
beoofieio (nella sua qualita diproprietario), se non ne
fosse esonerato in virtu dell'art. 16DIN, trattandosi di
beni destinati ad un servizio pubblico.
Bundesroohtliche Abgaben. N0 23.
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Il reddito riscosso personalmente dal beneficiatonon e
invece equiparabile ad un reddito destinato 804 un servizio
pubblico : esso serve infatti a far fronte alle spese personali
deI benefieiato ehe e preposto ad un servizio pubblico.
A questo proposito, il benefioiato non dev'essere
trattato diversamente dal funzionario statale ehe compie
un servizio pubblico, ma il eui salario non e esooora,to
dall'imposta. Lo sOOsso vale per i beni destinati alla manu-
OOnzione 0 alle riparazioni della ehiesa: l'istituto 0 laoor-
porazione ehe assume queste spese non e imponibile.
Invece, l'imprenditore 0 l'operaio ehe efIettua i lavori
non pul> pretendereehe le somme pagategli siano destmate
801 culto e quindi esenti da11'imposta.
Il Tribunale /eilerale pronuncia :
Il ricorso e parzialmenOO ammesso 001 senso ehe 1a
deoisiooo impugnata e annullata e i1 eanonico Micheie
Toniamiehel dev'essere imposto sul reddito di 4200 fr.
ehe gli frutta il BUO beneficio canonicale. Nel rimanenOO
i1 ricorso e respinto.
23. Auszug aus dem Urtell vom 12. JuU 1948
i. S. H. gegen eidg. Stenerverwbltnng.
WarenumBatzBteuer.
1. Die . Steuerverwaltung darf die. für den Bestand undUmfa.ng
der Steuerpflicht massgebenden Umsätze nach' Ermessen fest-
.setzen, wenn keine oder keine zuverlässigen buchmässigen Auf-
zeichnungen des Steuerpflichtigen vorhanden sind (Erw. I-li).
2. Der Grossist, der sein Recht &uf steuerfreien EngrOSbeZllg nicht
&usübt, sondern sich Steuern überwälzen lässt, kann diese mit
seiner eigenen Steuerschuld nicht verrechnen. Ausnahmefall:
rückwirkende Eintragung ins Grossistenregis~er (Erw. 6).
I'11IIp8t BUr le chiffre d'affair68.
1. Lorsque le contribu&ble n'a. pas tenu de compt&biliM on n'&
tenu qu'une compt&bilite insuffisante, le fisc est &utorise I.
fixer par &ppreci&tion las chiffres d'&ffuii'es d6terminants du
point de vue de l'a.ssujettissement a. l'impöt et du montant. de
l'obligation fisc&le (consid. 11. li).
2. Le grossiste qui ne fBit pas usa.ge da son droit 8. la. franchise
d'impöt pour ses a.chats en gros, mais se l&isse transferer del;'
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
impöts ne peut operer la. compensation avec Ba propre dette
fiscale. Exception en cas d'inseription retroactive dans le
registre des grossistes (consid. 6).
Impoata aulla cifm d'aDari.
1. Se i1 contribuente non ha. tenuto contabilitA ° ha tenuto una
contabilitA insufficiente, il fisco ha il diritto di fissare in via di
apprezzamento le eifre d'affari determinanti rer l'assoggetta-
mento all'imposta e l'.ammontare di~~ (co?Bld. 1~5).
,.
2. TI groBBista che non SI vale delsuo dIrltto di.esenzlOne dall~
posta per i suoi aequisti all'ingrosso, ma prende a suo caneo
l'imposta, non .puo operare la. eo~pensazione c,?n il BUO dt;bito
fiscale. Eccezione nel caso d'lsenzlone retroattlva nel regIStro
dei grossisti (eonsid. 6).
A. ~ Der Beschwerdeführer, Metzger iIl F., war zu-
n.ächst mit Wirkung vom 1. Januar 19~3an als Grossist
nach Art. 9 I b WUStB eingetragen worden. Nachdem die
eidg. Steuerverwp.ltung (EStV) bei ihm eine Kontrolle
vorgenommen hatte, versetzte sie den Beginn der Steuer~
pflioht auf den 1. Oktober 1941 zurück und forderte für
die Steuerperioden vor dem 31. März 1945 Steuern von
Fr. 6519.90 nebst Verzugszins (Einspracheentscheid vom
18. April 1946). Der Begründung des Entscheides ist zu
entnehmen:
Der Einsprecher bestreite nioht mehr, seit dem 1. Ok-
tober 1941 als Grossist steuerpflichtig zu sein. Seine
frühere Behauptung, im Jahre 1940 einen Umsatz von
weniger als Fr. 35,000.- erzielt zu haben, sei denn auoh
widerlegt.
Der Einsprecher sei der Buo~ühruugspflicht nach
Art. 34 I WUStB nicht nachgekommen. Er habe wieder-
holt selbst bestätigt, keine Buchhaltung zu führen. Seine
«, buchmässigen Aufzeichnungen », auf die er nun verweise,
seien unzuverlässig, wie ein Vergleich seiner verschiedenen
Angaben gegenüber der EStV er~ebe. Unter diesen Um-
ständen sei die. ESt V auf eine Sohätzung naoh pfliohtge-
mässem Ermessen angewiesen. Duroh Multiplikation der
durch die Kontrolle der Fleisohschau ausgewiesenen
SohIaohtzahlen mit den durohsohnittlichen Bruttoerlös-
werten nach KESSLER (SteueremSohätzungs-Erfahrungen,
Zürich 1944) ergebe sioh für die in Frage stehenden Steuer-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 23.
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perioden ein Umsatz von Fr. 510,379.-. Der Einsprecher
beanstande die Anwendung der Kessler'sohen Ansätze zu
Unrecht. Sie seien Durohschnittswerte, die für jede Tier-
gattung, jedes Kalenderjahr und jeden Kanton getrennt
ermittelt worden seien. Die mittleren Gesamterlös-Werte
basierten auf den durohsohnittliohen Schlachtgewiohten
jedes Jahres und berücksiohtigten so die Tatsache, dass,
seitdem die eidgenössisohe Viehannahmestelle,das Vieh
zuteile, die Metzger oft mit leichteren Tieren vorlieb
nehmen müssen. Die Ansätze für Kälber nähmen überdies
nooh besonders auf die leichten Tiere (Wurstkälber) Rüok-
sicht. Das im vorliegenden Falle angewendete Verfahren
sei nach den Ausführungen Kesslers gerade auf ländliche
Betri~be zugesohnitten.
Vom Umsatz von Fr. 510,379.- seien Engroslieferungen
an Grossisten im Schätzungswerte von Fr. 138,943.50
abzuziehen (ausgewiesene Lieferungen im Betrage von
Fr. 147,873.90, abzüglioh einer nach Art. 34 II WUStB auf
Fr. 8930.40 zu schätzenden Summe für Lieferungen vor
dem L Oktober 1941 und naoh dem 31. März 1945), so
dass der steuerbare Umsatz nooh Fr. 371,435.50 ausmache.
Die Steuer hiefür, bereohnet zu 2 %, dem Satze für Detail,;
lieferungen, betrage Fr. 7428.70.
Der Einsprecher könne nach dem Gesetz die auf ihn
überwälzten'und von ihm -
ungeachtet seiner Grossisten-
eigensohaft -
bezahlten Steuern von Fr. 3635.15 für
Engrosbezüge in der Zeit vom September 1942 bis 10. Ja-
nuar i944 nicht abziehen. Es werde auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 23. März 1945 in Sachen U. verwiesen.
Aus BilligkeitsgrÜllden habe indessen die EStV in Fällen
rückwirkender Eintragung dem Grossisten stets gestattet,
die beim Bezug von Wiederverkaufswaren an Grossisten
bezahlten Überwälzungsbetreffnisse für die Zeitspanne
zwischen dem Beginn der Steuerpflicht und dem Datum
der Eintragung im Grossistenregister abzuziehen. Im vor-
liegenden Falle sei Gutschrift zu· erteilen für die Steuer-
perioden vor dem 1. Januar 1943. Nach Art. 34 II WUStB
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VerwaJtungs. und Disziplinarreohtsp1l.ege.
kÖDlle der in diese Zeit fallende Anteil auf einen Viertel
oder Fr. 908.80 festgesetzt werden. Um diesen Betrag
ermässige sich die Steuerschuld auf Fr. 6519.90.
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
H., dieser Entscheid sei aufzuheben und die EStV sei anzu-
weisen, seine « buchmässigen Aufzeichnungen» nun end-
lich einzusehen, die Kessler'schen Zahlen als für seinen
Betrieb nicht massgebend zu erklären, seine Engroslie-
ferungen in vollem Umfange gutzuschreiben und die be-
reits bezahlten Umsatzsteuern voll anzurechnen.
O. --.,. Die EStV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
D. -
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des
Bundesgerichts hat der Beschwerdeführer die «buchmäs-
sigen Aufzeichnungen» eingesandt.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach dem Warenumsatzsteuerbeschluss ist die
ESt V befugt, über die Tatsachen, die für die Feststellung
des Bestandes oder Umfanges der Pflicht zur Steuer auf
dem Warenumsatz im Inland erheblich sind, von den
Steuerpflichtigen oder mutmasslich Steuerpflichtigen, ihren
Kunden und Lieferanten Und den Behörden alle erforder-
lichen Auskünfte, Nachweise und Belege m verlangen
(Art. 4 II). Sie ist berechtigt, bei Personen und Gesell-
schaften, die als Steuer- oder Auskunftspflichtige in· Be-
tracht fallen, Kontrollen vorzunehm~n und sich die Bücher,
Geschäftspapiere und Urkunden vorlegen zu lassen, die
für die Feststellung de:r Steuerpflicht und die Steuerbe-
rechnung dienen können (Art. 35). Nach Art. 34 I hat der
Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher so einzurichten,
dass sich daraus die Tatsachen, welche zur Feststellung
des Bestandes und Umfanges der Steuerpflicht von Be-
deutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen.
Wo die buchmässige Feststellung einzelner für dieBemes-
sung der Steuerpflicht wesentlicher Tatsachen für die
Steuerpflichtigen eine übermässige Belastung darstellen
würde, kann eine annäherungsweise Ermittlung zugelassen
Bundesreohtliche Abgaben. N0 23.
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werden (Art. 34 II}. Darüber hinaus muss die EStV für
den Fall, dass überhaupt keine oder· keine zuveriässigen
buchmässigen Aufzeichnungen vorhanden sind, auch aus-
serhalb eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung
oder sonstiger Widerhandlungen (Art. 36 ff.) befugt sein,
von. den allfälligen Angaben des Steuerpflichtigen in der
Anmeldung (Art. 30) und in den Abrechnungen über die
vierteljährlichen Steuerperioden (Art. 25) abzuweichen und
die für· den Bestand und Umfang der Steuerpflicht mass-
~benden Umsätze ermessensweise festzusetzen. Dies er-
gibt sich aus den Vorschriften über Buchführung und
Kontrolle und aus Art. 5, wonach die EStV eine Entschei-
dung z. B. dann treffen kann, wenn der Steuerpflichtige
die « im Anmelde-, Abrechnungs-, Zahlungs- oder Kontroll-
verfahren erfolgenden Beanstan.dungen nicht anerkennt»
(Abs. 1 b). Die Ergebnisse der Steuerkontrolle können also
dazu führen, dass die « Selbstveranlagung » des Steuer-
pflichtigen durch eine Art amtlicher Veranlagung berich-
tigt wird (vgl. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts,
S. 243 f., 271 f.). Eine solche Schätzung muss sich not-
wendig auf Vermutungen stützen. Was verlangt werden
kann und muss, ist'llur, dass sich die Steuerbehörde über
die Haltbarkeit ihre~ Vermutungen soweit möglich ver-
gewissert, bevor sie eine Ermessensschätzung vornimmt.
Im übrigen hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob bei
der Berechnung offensichtliche Fehler oder Irrtümer unter~
laufen sind (Art. 104 II 00).
2. -
Der Beschwerdeführer behauptet, seine «buch-
mässigen» Aufzeichnungen entsprächen den Anforderun-
gen von. Art. 34. I WUStB. Die Vorinstanz durfte aber
ohne Verletzung dieser Bestimmung das Gegenteil anneh-
men. Sie konnte sich dafür auf die Bestätigung des Am-
mannamtes von F. vom 27. Oktober 1945 stützen, welche
auf jenen AUfzeichnungen beruht, wie in der Urkunde selbst
erklärt und durch die Einsicht in die Aufzeichnungen be-
stätigt wird. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt
selbst das Bestehen einer Buchhaltung verneint hatte und
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtsp1lege.
mehrmals zur Einreiohung seiner sämtlichen Beweismittel
aufgefordert worden war, durfte sich die Vormstanz mit
der schliesslich vorgelegten Bestätigung des Ainmannamtes
begD.ügen~ Die Begründung, die der angefochtene Ent-
scheid für die Unzuverlässigkeit der Aufzeichnungen gibt,
ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdefill,lrer welldet
ein, er habe anfänglich die Ausgaben als Umsatzange-
sehen, was die Unstimmigkeiten « zum Teil» erkläre;
erst später habe ihm ein Steuerkommissär auseinander-
gesetzt, dass es auf die Gesamteinnahmen ankomm~
Durch diese blosse Behauptung werden aber die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz nicht widerlegt, abgesehen davon,
dass sie z. B. für das Jahr 1941 schon deshalb nicht zu~
treffen kann, weil damals naoh den Aufzeichnungen für
den Vieheinkauf allein Fr. 52,215.- ausgelegt wurden,
also wesentlich mehr als « ca. Fr_ 32,000.-» (Umsatz
nach der Meldung vom 8. Januar 1943). Sodann wird die
auffällige Tatsaohe, dass nach den Aufzeichnungen die
Einnahmen im Jahre 1940 (Fr. 33,366.-) um Fr .. 540.-
geringer als die Kosten für Viehankäufe (Fr. 33,906.-)
waren, durch die Behauptung des Beschwerdeführers, er
habe Ende 1940 grosse Vorräte angelegt, die er erst in
den folgenden Jahren abgesetzt habe, nicht ausreichend
erklärt. Zudem fassen die Aufzeichnungen der Jahre 19411f.
die Einnahmen nioht einmal täglich, wie es noch im Jahre
1940 geschah, sondern nur noch mpnatlich zusammen.
Es ist klar, dass auf Grund derart summarischer Angaben
die Umsätze nicht zuverlässig festgestellt werden können.
Die Vorinstanz war unter diesen Umständen berechtigt,
die für den Bestand und Umfang der Steuerpflicht mass-
gebenden Umsätze nach Ermessen zu schätzen.
3. -
Für die vierteljährlichen Steuerperioden vom
1. Oktober 1941 bis zum 31. März ·1945, um die es sich
hier handelt, ist der Beschwerdeführer steuerpflichtig,
sofern und solange er Grossist war, d. h. als Hersteller
während des letzten der jeweiligen Steu!'lrperiode voraus-
gehenden Kalenderjahres im Inländ für mehr als Fr.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 23.
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35,000.- Waren geliefert hatte (Art. 8 I a, 9 I b und II,
32 WUStB).Er scheint heute wieder behaupten zu wollen,
er sei nicht schon vom 1. Oktober 1941 an steuerpflichtiger
Grossist gewesen. In der Tat betrug der Umsatz im Jahre
1940 naoh den « buchmässigen» Aufzeichnungen nur
Fr. 33,366.-. DIe Vormstanz durfte aber nach dem Aus-
geführten diese Zahl als wesentlich zu niedrig ansehen.
Ihre Annahme, der Umsatz habe Fr. 35,000.- überstiegen,
ist nicht offensichtlich unrichtig. Sie stützt sich vor allem
auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers über die
Kosten des Viehankaufs im Jahre 1940 und auf die von
ihm selbst als angemessen erklärte Bruttogewinnmarge
von 20 %. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Umsatz noch weniger als den auf diese Weise berech-
neten Betrag von rund Fr. 40,000.- ausmachte. Dass er
in den folgenden Kalenderjahren immer Fr. 35,000.-
überstieg, ist nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist
somit für sämtliche in. Frage stehenden Steuerperioden
steuerpflichtig.
4. -
Als Gegenstand der Warenumsatzsteuer kommen
im vorliegenden Falle in Betracht die Umsätze, die der
Beschwerdeführer dUrch Warenlieferungen im Inland, die
nicht 'Engroslieferungen an Grossisten sind, getätigt hat
(Art. 13 I a, 14 I a WUStB). Der Umsatz ist gleich der
Su:mm.e der während der jeweiligen Steuerperiode einge-
nOmillenen Entgelte (Art. 20 I a). Für die Berechnung der
zu versteuernden Umsätze war die Vorinstanz mangels
sonstiger tauglicher Grundlagen auf die durch die amtliche
Schlachtkontrolle nachgewiesenen Stückzahlen angewie-
sen. Das· Ergebnis der Multiplikation dieser Zahlen init
den Durchschnittserlöswerten nach Kessler ist nicht offen~
siohtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer wendet ein, die
Erfahrungsziffern Kesslers. seien· den Verhältnissen seines
Betriebes nicht angepasst. Insbesondere macht er geltend,
·er habe sehr viel Kuhfieisch zu niedrigen Preisen an die
Armee geliefert und fast ausschliesslich Wurstkälber ge-
;schlaohtet; nicht schwere Kälber wie die Stadtmetzger.
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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.
Diese Einwände sind aber durch die zutreffenden Erwä-
gungen des angefochtenen Entscheides widerlegt. 'Obri-
gens lies se sich anhand der Aufzeichnungen des Beschwer,.
deführers nicht nachprüfen, wieviel er aus Militärlieferun-
gen eingenommen hat, da diese zusammen mit de~ Laden-
verkauf in einem einzigen Posten zusammengefasst sind~
Der Besohwerdeführer verweist sodann darauf, d8.ss die
KessIer'schen Zahlen nur bis 1943 reiohen. Er wird aber
dadurch,dass die Vorinstanz die Werte für 1943 auoh für
1944 und 1945 übernommen. hat, in Anbetracht der Preis,.
steigerung nicht benachteiligt, sondern begünstigt.
5. -
Unbegründet ist auch das Begehren des Be-
sohwerdeführers um vollen Abzug der Engroslieferungen
an Grossisten im Betrage von Fr. 147,873.90. Es ist weder
geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich, dass die Vor-
instanz den aUf Fr. 8930.40 geschätzten Teil, der auf lie-
ferungen vor dem 1. Oktober 1941 und nach dem 31. Müz
1945 entfällt, augenscheinlich unrichtig berechnet hat. Die
Schätzung stützt sich auf· Angaben der betreffenden Be-
züger.
6. -
Mit Recht hat die Vo:rinstanz es abgelehnt,den
Beschwerdeführer die Steuern von Fr. 3635.15, die er einem
Lieferanten für Engrosbezüge vergütet hat, in voller Höhe
mit der eigenen Steuerschuld verreohnen zu lassen. Wenn
ein Grossist in dieser Weise von seinem Recht auf steuer-
freien Bezug (Art. 14 I"a WUStB) nicht Gebrauoh macht,
entbindet ihn diesnioht von der Steuerpflioht für seine
eigenen Lieferungen (Urteil des Bundesgeriohts vom
23. März 1945 i. S. U., Erw. 2, nicht publiziert). Lediglich
in Fällen rüokwirkender Eintragung ins Grossistenregister
gestattet die EStV dem Steuerpflichtigen die Verreohnung
der Beträge, die er sich bisher hat überwälzen lassen, ohne
jenes Recht auszuüben. Diese Befugnis kann sich nur auf
die Steuerperioden erstrecken, für die er nachträglich
steuerpflichtig erklärt worden ist. Auf eine weitergehende
Verrechnung kann er billigerweise nicht Anspruch erheben.
Hier durfte der abzugsberechtigte Teil auf ~inen Viertel
I'
I
Registersaohen. N0 24.
oder Fr. 908.80 gesohätzt werden; denn von der gesamten
Zeit von rund 16 Monaten (September 1942 bis 10; Januar
1944), während der die 'Oberwälzungsbetreffnisse bezahlt'
wurden, entfallen etwa 4· Monate auf die Zeit bis Ende
Dezember 1942, für welohe die Verrechnung einzig zulässig
ist.
Demnach erke:nnt das B'UIfUlesgericht:
Die Besohwerde wird abgewiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
24 .. Urteil der L Zlwllabtellung vom aa.Mal 1946 i. S. Ziller
und Dr. Drin gegen eidgen. Amt fnr das Handelsregister.
Hande~eimrag. Firmabezeicluiung.·
Voraussetzungen für die ZuläBsigkeit' des Firmazusatzes «Treu-
hand- und ReV:isionsbüro ».
InscriplionB au regiBtre du commerce. Raison de commerce.
Conditions requises pour pouvoir ajouter 8. la. raison de commerce
les mots :« Burea.ufiducia.ire et de revision ».
IBCrizione nel registro di commercio, de8ignazione deUa ditta.
Condizioni richieste per poteraggiungere a.lla. designazione del1a.
ditte. le parole : «Ufficio fiduciario e di revisione ».
..4.- W. Zilier, bisher ChefbuchhaJter und Prokurist
in einer A.-G. mittlerer Grösse. und Dr. jur. H. Brinbeab-
sichtigen die Gründung einer Kollektivgesellsohaft, die
sie unter der Firma «W. Zilier &; Co., Treuhand- und
Revisionsbüro » im Handelsregister des Kantons Basel-
Stadt eintragen -lassen wollen. Als Zweck der Gesellschaft
soll angegeben werden: «Vermögensverwaltung, FÜhrung
von Buchhaltungen aller Systeme, Bilanz-, ReviSions- und
1>riifungsarbeiten, Erbsohafts- und Steuersaohen, 'Ober-