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72 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Da der Kapitalgewinn somit nicht im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unter- nehmens erzielt wurde, ist er kein steuerbares Einkommen und ist die Nachveranlagung mit Recht von der KRK aufgehoben worden.
9. Urteil vom 5. April 1952 i. S. H. gegen eidg. Steuerver- wallung. WarenumsatzBteuer: Ermittlung der steuerbaren Umsätze einer Bäckerei und Konditorei. Schätzung nach Ermessen, wenn die BuchhaJtung zwar formell einwandfrei ist, aber in auffallendem Wide~pruch zu den Erfahrungstatsachen steht, ohne dass eine ausrelChende Erklärung hiefür gegeben wird. I'fI1I[JOt BUr le chiffre d'affaires : Determination du chiffre d'affaires imposable dans le cas d'une boulangerie-pätisserie. Estimation par appreciation lorsque la comptabiliM, bien qu'irreprochable dans sa forme, donne neanmoins des resultats qui sont avec les donnees de l'experience dans une contradiction frappante et que rien n'est venu expliquer. Impo8ta BUlla ci/ra d'affari: Determinazione della eifra d'af'fari imponibile di una panetteria e pastieeeria. VaJutazione in via di apprezzamento quando il risultato della eontabilita, ineen- surabile dal lato formaJe, e in eontrasto manifesto eon i dati dell'esperienza eil contribuente non e in grado di fornire una spiegazione plausibile per tale divergenza. A. - Der Beschwerdeführer betreibt eine Bäckerei und Konditorei. Er ist als Grossist im Sinne des Warenum- satzsteuerbeschlusses (WUStB) im Register der Steuer- pflichtigen eingetragen. Auf Grund einer in seinem Betriebe vorgenommenen Kontrolle gelangte die eidgenössische Steuerverwaltung (ESt V) zum Schluss, dass die von ihm in, den vierteljährlichen Abrechnungen über die Warenum- satzsteuer für die Zeit vom 1. April 1947 bis zum 30. Juni 1950 auf Grund seiner Bücher und Belege deklarierten steuerbaren Umsätze mit den tatsächlich erzielten Ergeb- nissen nicht übereinstimmen könnten. Sie nahm daher eine Schätzung nach Ermessen vor, wobei sie vom ver- buchten Warenaufwand ausging und die brancheüblichen Verkaufszuschläge in Anrechnung brachte. Gestützt auf Bundesrechtliehe Abgaben. N° 9. 73 ihre Berechnungen fordert sie vom Beschwerdeführer für die erwähnte Zeitspanne Warenumsatzsteuern im Betrage von Fr. 1044.50 nebst Verzugszins seit dem 1. Februar 1949 nach. Der Begründung des Einspracheentscheides vom 6. Februar 1952, welcher die Forderung bestätigt, ist zu entnehmen :
a) Die Buchhaltung des Beschwerdeführers sei zwar formell einwandfrei geführt, doch bestehe zwischen den von ihm deklarierten und den auf Grund der erfahrungs- mässigen Verkaufszuschläge ermittelten steuerbaren Um- sätzen in dem in Frage stehenden Zeitraum eine Diver- genz, die aus den Umständen nicht erklärt werden könne, wie folgende Gegenüberstellung zeige : Geschäftsjahr : Warenaufwand (Fett, Oel, Milch, Dekla- Milchprodukte, Eier, Butter, Zuk:- rierte ker, NÜl!Se, Mandeln, Früchtekon- steuer- serven, andere Hilfsstoffe sowie An- bare Um- teil Weissmehl) für die Herstellung sätze : steuerbarer Backwaren (Kleinge- bäck, Patisserie) und Einstandswert der Handelswaren (Biskuits, Scho- kolade usw.) : Fr. Fr. 1.4.1947-31.3.1948 26,083.40 28,668.70 1.4.1948-31.3.1~9 21,477.90 24,162.65 1.4.1949-31.3.1950 18,925.40 16,798.20 66,486.70 69,629.55 Nach den buchmässigen Aufzeichnungen hätte der Be- schwerdeführer somit auf den Umsätzen an Kleingebäck, Patisserie und Handelswaren nur einen Bruttogewinn von rund 3000 Franken erzielt, was unmöglich stimmen könne, da der Norm ein Bruttogewinn von 65,000 bis 70,000 Franken entspräche. Die ESt V habe daher zu einer Schätzung schreiten müssen.
b) Den Einwänden des Beschwerdeführers, der Um- satz an Kleingebäck und Patisserie sei seit dem Frühjahr
74 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. 1947 wegen der kriegswirtschaftlichen Vorschriften über die Herstellung von Halbweissbrot und auch infolge Krankheit (Operation des Beschwerdeführers und Abwe- senheit seiner lungenkranken Frau) zurückgegangen, sei bei der Schätzung Rechnung getragen worden, da auf die gebuchten Aufwendungen für die zur Herstellung steuerbarer Waren nötigen Rohstoffe abgestellt worden sei. Die geschätzten Umsätze von Kleingebäck und Patis- serie wiesen denn auch eine stark rückläufige Bewegung auf: Geschäftsjahr 1947/48 » 1948/49 » 1949/50 rund Fr. 41,000.- » Fr. 25,700.- » Fr. 21,800.-
c) Der Schätzung der Umsätze an Kleingebäck und Patisserie sei ein durchschnittlicher Verkaufszuschlag von 100 % (entsprechend einem Bruttogewinn von 50 %) zu- grunde gelegt worden. Nach Dr. W. STöR (Erhebungen über die Erwerbsverhältnisse von Selbständigerwerbenden für das Einschätzungsjahr 1949, S. 5, und Erhebungen über die Einkommensverhältnisse von Selbständigerw-er- benden für das Einschätzungsjahr 1951, S. 8) könne für diese Produkte - bei Berücksichtigung eines Verlustes von 2 % für unverkäufliche 'Ware - mit Bruttogewinnen von 53 % (für 1947 und 1949) bzw. 52 % (für 1948) und demgemäss mit Verkaufszuschlägen von H2,5 % bzw. 108 % gerechnet werden. Im erfahrungsmässig festgestell- ten Bruttogewinn sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verteuerung der Einstandspreise bereits berück- sichtigt. Seinem Einwand, dass der Anteil der unver- käuflichen Ware bei ihm über dem Durchschnitt liege, habe die ESt V Rechnung getragen, indem sie nur einen Verkaufszuschlag von 100 % (statt durchschnittlich min- destens HO %) eingesetzt habe.
d) Für Handelswaren (Biskuits, Schokolade usw.) be- trage der Verkaufszuschlag erfahrungsgemäss rund 30 % (vgl. STÖR, a.a.O. S. 6 und S. 9). Die EStV habe aber Bundesrechtliehe Abgaben. N° 9. 75 lediglich 25 % berechnet, so dass der von ihr geschätzte Umsatz von Handelswaren (Einstandswert Fr. 22,291.60) um mehr als Fr. 1000.- unter dem der Erfahrungszahl entsprechenden Betrage liege. Die vom Beschwerdeführer behaupteten, aber durch nichts belegten « sehr grossen Verluste » infolge Diebstahls von Schokolade und Biskuits durch seinen Lehrling dürften Fr. 1000.- kaum erreicht haben; eine Herabsetzung des Handelswarenumsatzes wegen Diebstahls rechtfertige sich daher nicht. B. - In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid bestreitet H. die gegen ihn er- hobene Mehrforderung im vollen Umfange. Er macht geltend, er müsse darauf beharren, dass die von ihm auf Grund der Buchhaltung und der Backkontrolle deklarierten Umsatzzahlen richtig seien. Die abweichende « Bureau- Rechnung » der ESt V, deren Beamte nicht über die erforderlichen praktischen Kenntnisse verfügten, sei falsch. Bei den Handel&.Waren dürfe der Verkaufszuschlag höch- stens mit 25 % in Rechnung gestellt werden ; für gewisse Artikel wie Krüsch betrage er sogar nur 8-10 %; der Ankaufspreis für 1 kg Weissmehl belaufe sich auf Fr. 1.35, der Verkaufspreis aber nur auf Fr. 1.50. Weit übersetzt sei auch der Verkaufszuschlag, den die EStV für Klein- gebäck und Patisserie berechnet habe. « Wenn man. die Teuerungen wie unverkaufte Ware abrechnet, ble:ben keine 40 % mehr. » Die EStV habe auf den allgemernen Rückgang der Verdienstmöglichkeiten im Bäckergewerbe und auf die besonderen Schwierigkeiten, mit denen der Beschwerdeführer zu kämpfen gehabt habe, nicht Rück- sicht genommen.
e. - Die ESt V beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus:
a) Die vom Beschwerdeführer vorgenomm~ne ~ufteilung des Umsatzes in steuerbare und steuerfreIe LIeferungen entspreche offensichtlich nicht der wahren Sachlage. ~ach den der Beschwerde beigelegten Rechnungsabschlussen habe in den Geschäftsjahren 1947/48, 1948/49 und
76 Verwaltungs- und Disziplinarrecht_ 1949/50 der Mehlaufwand insgesamt Fr. 63,997.32, der übrige Warenaufwand Fr. 71,648.06 betragen; demgegen- über habe der Beschwerdeführer für den gleichen Zeitraum die Umsätze an steuerfreien Waren (Brot, Brötchen) mit Fr. 124,240.- und die steuerbaren Umsätze mit Fr. 69,630.- deklariert. Demnach hätte er auf den Brot- umsätzen· einen überdurchschnittlichen Bruttogewinn er- zielt, auf den Lieferungen der übrigen Waren dagegen überhaupt keinen. Erfahrungsgemäss übersteige aber der Bruttogewinn auf Kleingebäck und Patisserie durchweg denjenigen auf Brot. Nach den statistischen Erhebungen der ESt V betrage im Bäckerei- und Konditoreigewerbe der Anteil der steuerbaren Lieferungen am Gesamtumsatz durchschnitt- lich um 60 % ; er unterliege erfahrungsgemäss nur unbe- deutenden Schwankungen. Die Deklarationen des Be- schwerdeführers für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum
31. März 1947 hätten diesem Verhältnis denn auch ent- sprochen. Dagegen wäre nach den späteren Deklarationen jener Anteil im Geschäftsjahr 1947/48 auf 40 %, im Geschäftsjahr 1948/49 auf 35 % und im Geschäftsjahr 1949/50 gar auf 30 % gesunken. Eine solche Struktur- änderung sei an und für sich schon unwahrscheinlich; im vorliegenden Fall sei sie angesichts der Auf teilung der eingekauften Waren (Mehl einerseits und übrige Rohstoffe sowie Handelswaren anderseits) geradezu unmöglich.
b) Nach den eigenen Ausführungen des Beschwerde- führers sei der für Handelswaren wie Schokolade, Konfi- seriewaren und dergleichen in Rechnung gestellte Ver- kaufszuschlag von 25 % nicht übersetzt. Wohl werfe der Verkauf von Weissmehl und Krüsch nur einen beschei- denen Ertrag ab ; diese Waren seien aber in die Umsatz- und Steuerberechnung der ESt V gar nicht einbezogen worden; die Lieferung von Weissmehl sei ja steuerfrei. Nach der Darstellung der Beschwerde hätte der Ver- kaufszuschlag für Kleingebäck und Patisserie immerhin 40 % (entsprechend einem Bruttogewinn von knapp Bundesroohtliche Abgaben. N° 9. 77 29 %) betragen. Würde diese Behauptung - welche den eigenen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers wider- spreche - zutreffen, so hätte er auf diesen Waren nur einen um Weniges höheren Bruttogewinn erzielt als auf den Handelswaren und sogar einen geringeren als auf dem Halbweissbrot, so dass es ihm gar nicht möglich gewesen wäre, die von ihm in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen durchschnittlichen Bruttogewinne auf dem gesamten Um- satz von Brot, Kleinback-, Konfiserie- und Handelswaren (1947/48: 35,7 %, 1948/49: 30,5 %, 1949/50: 38,2 %, 1950/51 : 44,2 %) zu erzielen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 34 Abs. 1 WUStB hat der Steuerpflich- tige seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich daraus die Tatsachen, welche zur Feststellung des Umfanges der Steuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Stellt sich bei einer Kontrolle (Art. 35) heraus, dass überhaupt keine oder keine zuverlässigen buchmässigen Aufzeichnungen vorhanden sind, so darf die ESt V die vom Steuerpflichtigen nach Art. 25 abge- lieferten Abrechnungen berichtigen und die für den Um- fang der Steuerpflicht massgebenden Umsätze nach pflichtgemässem Ermessen selbst festsetzen. Dies ergibt sich aus den Vorschriften über Buchführung und Kontrolle und aus Art. 5, wonach die EStV eine Entscheidung z. B. dann treffen kann, wenn der Steuerpflichtige die im Abrechnungs- oder Kontrollverfahren erfolgenden Bean- standungen nicht anerkennt (BGE 72 I 120). Die EStV darf auch von einer formell einwandfrei geführten Buch- haltung abweichen, wenn die daraus hervorgehenden Um- sätze in auffallendem Widerspruch zu den Erfahrungs- tatsachen stehen, ohne dass besondere Umstände, welche dies hinreichend erklären würden, dargetan wären. In solchen Fällen ist es zulässig, auf Erfahrungszahlen ab- zustellen, unter der Voraussetzung, dass auf die beson- deren Verhältnisse des in Frage stehenden Betriebes soweit
78 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. als möglich Rücksicht genommen wird (nicht veröffent- lichtes Urteil vom 8. Juni 1951 i. S. Bühler, betreffend Wehrsteuer).
2. - Die Buchhaltung des Beschwerdeführers hat in formeller Beziehung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Aber die EStV hat in überzeugender Weise dargetan, dass die steuerbaren Umsätze, welche er in seinen Abrechnungen über die in Frage stehenden Steuer- perioden gestützt auf seine Bücher und Belege angegeben hat, derart weit unter den nach Massgabe brancheüblicher Verkaufszuschläge ermittelten Zahlen liegen, dass sie der wahren Sachlage nicht entsprechen können. Gegen die Ausführungen, welche hierüber im angefochtenen Ent- scheide gemacht werden, hat der Beschwerdeführer nichts Triftiges vorgebracht. Die von der EStV zum Vergleich herangezogenen Erfahrungszahlen sind das Ergebnis sta- tistischer Erhebungen; das Bundesgericht hat keine Veranlassung, ihre Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Nach den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers hätte der durchschnittliche Verkaufszuschlag auf den steuer- baren Waren in den Geschäftsjahren 1947/48, 1948/49 und 1949/50 nicht einmal 5 % betragen, wie sich aus der Gegenüberstellung auf S. 4 des Einspracheentscheides ergibt. In der Eingabe an das Bundesgericht sagt der Beschwerdeführer indessen, dass beim Kleingebäck und bei der Patisserie mit einem Zuschlag bis zu 40 % und bei den Handelswaren mit einem solchen bis zu 25 % gerechnet werden könne. Er bestätigt. damit selbst, dass· auf seine Steuerabrechnungen kein Verlass ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die ESt V die steuerbaren Umsätze nach Ermessen geschätzt hat.
3. - Die Richtigkeit der getroffenen Schätzung kann der Gerichtshof nur beschränkt überprüfen. Er könnte nur einschreiten, wenn der Verwaltung offensichtliche Fehler oder Irrtümer unterlaufen wären (Art. 104 Abs. 2 OG). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Nichts lässt in der Spielbanken und Lotterien. N° 10. 79 Tat darauf schliessen, dass die ESt V bei der Schätzung erwägenswerte Gesichtspunkte übergangen oder unrichtig gewürdigt habe. Sie hat der Berechnung des auf die steuerbaren Umsätze entfallenden Warenaufwandes die buchmässigen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu- grunde gelegt. Bei der Ermittlung der Verkaufszuschläge aber durfte und musste sie Erfahrungszahlen heranziehen. Aus den Erwägungen des Einspracheentscheides ergibt sich, dass sie die Schwierigkeiten berücksichtigt hat, mit welchen in der in Rede stehenden Zeitspanne das Bäckerei- und Konditoreigewerbe im allgemeinen und der Beschwer- deführer im besonderen zu kämpfen hatte. Dass dies in einem offensichtlich unzureichenden Ausmasse geschehen sei, ist in keiner Weise dargetan. In der Beschwerde- schrift werden, was die Höhe der Schätzung anlangt, im wesentlichen bloss die Einwendungen erneuert, welche bereits in der Begründung des angefochtenen Entscheides widerlegt worden sind. Was neu vorgebracht wird, ist ebenfalls nicht stichhaltig, wie aus den Darlegungen in der Vernehmlassung der ESt V ohne weiteres hervorgeht. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN MAISONS DE JEU ET LOTERIES
10. Arret du 5 avril1952 dans la cause Kramer et Faes contre Departement federal de jnstiee et police. Loi jbUrale du 5 octobre 1929 sur les maisons de jeu. L'art. 3 interdit uniquement Ies appareils servant ades jeux de hasard. Consid. 2. Appareil automatique ; notion du gain en argent. Consid. 3. Appareil analogue a un appareil automatique; definition. Consid.4.