opencaselaw.ch

72_I_129

BGE 72 I 129

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1!8

Verwaltungs. und Disziplinarrechtsp8.ege.

keit im oben dargelegten Sinne in der Schweiz an keine

besonderen gesetzlichen Voraussetzungen gekniipft ist,

dürfen auch die Anfor<;lerungen für den Handelsregister-

eintrag nicht überspannt werden; denn es geht nicht an,

auf dem Umweg über die Handelsregistervorschriften das

Erfordernis eines Fähigkeitsausweises für die Ausübung

der Treuhandtätigkeit zu schaffen. Unwahrheit der An-

gabe wäre 'Vielmehr erst dann anzunehmen, wenn bei

einem' Gesuchsteller offensichtlich alle Voraussetzungen

für den Betrieb eines Treuhand- und Revisionsunterneh-

mens fehlen würden und eine Schädigung des Publikums

mit Bestimmtheit vorausgesehen werden' müsste. Das' ist

bei dEm Beschwerdeführern aber nicht der Fall. W. ZIDer

ist, während mehr als 1 0 Jahren als Chefbuchhalter und

Prokurist bei· einem mittelgrossen Fabrikationsunterneh-

men tätig gewesen und besitzt somit zweüellos gute Kennt-

nisse im Buchhaltungswesen. Dr. Brin hat juristische Stu-

dien gemacht, die er vor 9 Jahren mit dem Doktorexamen

abgeschlossen hat j ferner hat er sich nach Absolvierung

der üblichen Volontariate' bei Gerichten und auf Anwalts.:.

bureaus kaufmännisch betätigt bei mehreren Aktiengesell-

schaften, bei denen er Mitglied des Verwaltungsrates ist,

so bei der Renova'A.-G., der ArigonA.-G. und der Buch-

druckerei Brin A.-G., alle inBa.se1 (vgl. Ragionenbuch

1946). Angesichts dieser Vorbildung und bisherigen Tätig-

keit der beiden KollektivgesellschafteF lässt sich auf jeden

Fall nicht sagen, dass die Durchführung von Treuhand·

undRevisionsgeschäften durch die Beschwerdeführer

offensichtlich a.usgeschlossen, seLDas genügt aber; uni

beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung die Bezeichnung

« Treuhand-undRevisionsbiiro» als zulässig erscheinen

<~1i lassen. Dass die theoretische Ausbildung und praktische

Erfahrung der Beschwerdeführer nicht gerade als sehr

vielseitig und tiefgründig anzusprechen ist, sodass sie wohl

kaum in der Lage wären, besonders komplizierte Geschäfte

zu bewältigen, macht die Bezeichnung noch nicht unwahr

und täuschend.

I

I

Regiatersaohen.1!i0 !6.

1!9

3.- Selbst wenn die Beschwerdeführer nicht in der

Lage wären, sich darüber auszuweisen, dass sie bereits

Aufträge für Treuhand- und Revisionsgeschäfte besitzen,

müsste ihre Beschwerde daher geschützt. werden. Denn

wie schon in BGE 68 I 121 ausgeführt worden ist, hat ein

neugegründetes Unternehmen Anspruch darauf, seine

Firma. so zu gestalten; dass daraus der ganze wesentliche

Geschäftsbereich ersichtlich ist, und braucht nicht erst

abzuwarten, ob entsprechend~ Aufträge eingehen. Der

Einwand des Hailde1aregisteramts, die Beschwerdeführer

könnten allenfa.lls später den gewünschten Eintrag er·

wirken, wenn sie sich über genügende praktische Erfahrung

auszuweisen vermögen, geht daher fehl. Es erübrigt sich

deshalb eine nähere Prüfung der Behauptungen der Be-

schwerdeführer, dass ZIDer für verschiedene Unterneh-

mungen die monatlichen und jährlichen Abschlussbu-

chungen und. die Erstellung der Steuererklärungen besorge

und bei fünf Firmen die Funktion der Kontrollstelle aus-

übe, und dass Dr. Brin bereits verschiedene Erbteilungen

sowie eine Sanierung durchgeführt habe und mehrere Lie-

genschaften und Vermögen verwalte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des

eidgenössischen Amtes für das,Handelsregister vom 16. Ja-

nuar 1946 wird aufgehoben und das Amt angewiesen, die

Firmabezeichnung « W. ZIDer & Co., Treuhand- und

Revisionsbiiro » zur Eintragung im Handelsregister zuzu-

lassen.

25. UrteU der 1. ZivUabtellung vom 17. Mai 1946 i. S. Peraita

und Ho Duesberg-Bosson S. A. geben Eidg. Amt fOr geistig' 8

Eigentum.

BRB vom 25. Juni 1941 betreffend ausserordentliche Massnahmen

auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

Der Lizenznehmer ist dem eingetragenen Inhaber eines Patentes

nieht gleichgestellt. Ist das Patent zufolge Nichtbeza.hlung der

9

AS 72 1-1946

130

Verwaltungs- und Disziplinarrechtsptlege.

Gebühren erloschen, und hat der aUsländische Inhaber keinen

Anspruch auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand, 80 kann

diese auch dem Lizenznehmer nicht gewährt werden.

.Arr~te du Cons~il federal sur les. mesures extraordinaires prises

dans le dOmaJne de la protectlon de la propriete industrielle

du 25 juin 1941.

. '

Le benMiciaire de la licence n'est pas dans la m&ne situation

juridique que le titulaire inserit du brevet. Si le brevet s'est

eteint par suite du defaut de payement des taxes et que le titu-

laire etranger n'ait pas le droit d'etre retabli dans sa situation

anMrieure, une semblable restitution ne peut pas davantage

btre accordee au beneficiaire de la licence.

Decreto dei Consiglio federale sulle misure straordinarie prese

neI domino della protezione delia proprietA industriale (deI

25 giugno 1941).

.

TI beneficiario della licenza non $i trova ne1la stessa situazione

gi~dica dei titolare iscritto deI brevetto. Se il brevetto .. si e

estmto pel mancato pagamento delle tasse e il titolare eStero

non ha diritto ad essere· reintegrato neUa sua situazione ante-

riore, una siffatta reintegra non _pub essere a.ccordata nemmeno

601 beneficiario de1la licenza.

A. -

Der in Almazora (Spanien) wohnhafte Spanier

Peralta war im Patentregister als Inhaber des Patentes

Nr. 186816 eingetragen. Wegen Niohtbezahlung der

10. Jahresgebühr erlosoh das Patent am 7. November

1944. Hievon wurden die als Vertreter des Inhabers vor-

gemerkten Patentanwälte Kirchhofer, Ryffel & Co. in

Zürioh am 22. Februar 1945 benaohriohtigt.

B. -

Mit Eingabe vom 10. September 1945 ersuohten

die Vertreter des Patentinhabers das eidgenössische Amt

für geistiges Eigentum um WiedereiD.setzung in den frü-

heren Stand. Sie beriefen sich auf den BRB vom 25. Juni

1941 betreffend ausserordentliohe Massnahmen auf dem

Gebiet des gewerblichen Reohtssohutzes und brachten vor:

Die Firma H. Duesberg-Bosson S. A. in Verviers (Belgien)

habe am 8. August 1944 die Banque de Bruxelles mit der

"Überweisung der 10. Jahresgebühr beauftragt; die Zah-

lung habe wegen der damaligen Kriegsereignisse' nioht in

die Schweiz weitergeleitet werden können; die verfallene

Taxe werde naohträglioh zusammen mit der 11. Jahres-

gebühr entriohtet.

Das eidgenössisohe Amt für geistiges Eigentum wies

Registeraachen. N° 26.

131

das Gesuch am 28. September 1945 ab, weil Spanien, der

Heimat- und Domizilstaat des Patentinhabers, der Schweiz

nioht Gegenreoht halte (Art. 11 des zit. BRB) .

a. -

Am 16. Januar 1945 stellten die Patentanwälte

ein Wiedererwägungsbegehren. Sie maohten geltend, die

Firma Duesberg sei seit Jahren Lizenznehmerin auf das

Patent; dieses laute nur nooh dem Namen naoh auf den

als Inhaber eingetragenen Peralta; in Wirkliohkeit habe

die belgische Firma die Gebühren bezahlt UAd sei allein

für die Aufreohterhaltung des Patentes besorgt gewesen.

Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum bestä-

tigte unterm 20. Februar 1946 seine ablehnende Stellung-

nahme. Zur Begründung wurde erneut auf den für den

spanisohen Patentinhaber geltenden Gegenreohtsvorbehalt

verwiesen und im weiteren ausgeführt, ein Anspruoh auf

Wiedereinsetzung stehe nur dem Patentinhaber, nioht aber

dem Lizenznehmer zu.

D. -

Gegen diesen Entsoheid riohtet sioh die vorlie-

gende Verwaltungsgerichtsbesohwerde. Sie ist im Namen

sowohl des Patentinhabers wie der Lizenznehmerinein-

gereioht und geht auf Wiedereinsetzung gemäss Art~ 3

des BRB vom 25. Juni 1941. Die Beschwerdeführer ver-

treten die Auffassung, der ausschliessliohe Lizenznehmer

müsse dem eingetragenen Patentinhaber gleiohgestellt

werden, wenn er, wie hier, die Verpfliohtung zur Aufrecht-

erhaltung des Patentes übernommen habe und « faktisoh»

dessen eigentlioher Inhaber sei.. Das eidgenössisohe. Anit

für geistiges Eigentum beantragt Abweisung der Be-

sohwerde.

Das B'Unilesgericht zieht in Erwägung :

1. -

In bezug auf den Patentinhaber Peralta steht

~iner Wiedereinsetzung Art. 11 des BRB vom 25. Juni

1941 entgegen. Zwar kommt naoh Art. 12 des nämliohen

Erlasses der endgültige Entsoheid über den Bestand von

Gegenreoht dem eidgenössischen Justiz-

und Polizei-

departement zu, das sich in der Sache nioht ausgesprochen

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspßege.

hat. Trotzdem muss angenommen werden, dass Spanien

nioht Gegenreoht hält. Das Amt für geistiges Eigentum

hat sioh von Anfang 'an auf diesen Standpunkt gestellt

und davon den Vertretern des Patentinhabers wiederholt

Kenntnis gegeben. Eine Bestreitung ist nie erfolgt.

2. -

Die Firma Duesberg bezeiohnet sioh als Lizenz-

nehmerin. Sie behauptet nioht eine tatsäohliohe nhertra-

gung des Patentes an sie. Daher geht vorab der in der Be-

sohwerdebegriindung angebrachte Hinweis auf Art. 9 PatG

fehl. Lediglioh auf Grund ausschliesslicher Benützung des

Patentes betraohtet sich die Besohwerdeführerin als dessen

« eigentliohe» Inhaberin und verlangt die Gleichstellung

mit dem eingetragenen Inhaber. Nun ist aber die Abgabe

einer Lizenz etwas anderes als die nhertragung des Pa-

tentes. Trotz Einräumung des Benützungsrechtes an einen

Dritten bleibt das Patentrecht beim Patentinhaber. Er

allein steht im Verhältnis zum Patentamt und zum Patent-

register in Reohten und Pflichten. Das folgt schon aus dem

Wesen der Lizenz. Gesetz und Verordnung geben keinen

Anhalt für eine abweichende Annahme.

Auoh ohne von diesen allgemeinen Gesichtspunkten aus-

zugehen müsste dem Lizenznehmer jedenfalls ein Anspruch

auf Wiedereinsetzung in jene Rechte versagt werden, wel-

che der Patentinhaber zufolge Nichtbezahlung der Ge-

bühren verloren hat. Der Zweck der Sonderbestimmung in

Art. 11 BRB würde vereitelt, weM man dem in einem

Gegenreoht haltenden Staate wohnhaften Lizenznehmer

Vorteile gewähren wollte, die dem Patentinhaber mangels

Gegenrechts in seinem Domizilstaat nicht zukommen.

Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der

Lizenznehmer die Gebühren bezahlt oder den Patent-

inhaber dafür sohadlos hält. Denn das geschieht nach

Massgabe interner Abreden zwischen den am Lizenzver-

:trag Beteiligten, die das Patentamt nicht berühren. Gewiss

.hindert nichts den Lizenznehmer, für den Patentinhaber

fällige Gebühren zu entriohten. Er darf, wie jeder Dritte,

Zahlungen an SteUe des Schuldners vornehmen. Befreiend

Beamtenreoht. N0 26.

188

wirkt die Leistung des Drittep. aber nur dann, wenn der

Schuldner· selbst nooh mit Rechtswirkung zahlen könnte.

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weil

dem Patentinhaber die Befugnis zur nachträglichen Ge-

bührenzahlung auf Grund einer Wiedereinsetzung abge-

sprochen werden muss.

3. -

Die Beschwerde ist unbegriindet. In Anwendung

der Art. 107 und 92 OG

erkennt das Bundesgericht :

Die Besohwerde wird abgewiesen.

IH. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

26. Sentenza 28 giugno 1946 nella causa Vldoronl

Na.tura delle indennit8. di rinca.ro a.ccorda.te a.ibeneficia.ri delle

due ca.sse di a.ssicura.zione del persona.le federa.le per gli a.nni

1941.1946. Ripa.rto dell'indemnit8. di rincaro, nel ca.so in cui

1& pensione d'inva.lidita e versa.ta. a. pin persone.

Teut!4'Ungazulagen 1941 bi8 1946 der eidgeniJsaiackan Pensions·

kassen: Rechtliche Na.tur dieser Zula.gen. Ausrichtung in

Fällen, in denen die Pension selbst a.uf mehrere Personen

verteilt ~.

Nature' des indenmites de rencherissement a.ccoroees a.ux bene..

ficia.ires des deux ca.isses d'a.ssura.nce du personnel f6d.era.l pour

les a.nnees 1941-1946. R6pa.rtition des indemnites da.ns le ca.s

on 1& pension d'inva.liditli est versee a plusieurs personnes.

Ritenuto in fatto:

A. -

Micheie Vidoroni, ex oapotreno delle FFS, per-

cepisoe dal primo gennaio 1920 una pensione mensile di

309 fr. 40.

B. -

Con sentenza 7 novembre 1927 il Pretore di

Bellinzona dichiarava :