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68_I_118

BGE 68 I 118

Bundesgericht (BGE) · 1942-06-09 · Deutsch CH
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118

Verwaltungll' und Disziplinarreohtspflege.

18. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juni 1942 i. S. Klauser

gegen Eidg. Amt für das Handelsregister.

Handelsregister, Firmenwahrheit. Art. 944 OR.

Unter Treuhandbureau versteht die Verkehrsauffassung ein

Unternehmen, das fremdes Gut zur Verwaltung und Betreuung

übernimmt, sei es im eigenen oder im fremden Namen. Erw. 1

u.2.

Ein neueröffnete3 Unternehmen darf die verschiedene~ Ge8chäfts-

zweige, auf die es angelegt ist, in der Firma angeben, ohne sich

vorerst über effektive Geschäftseingänge in den einzelnen

Zweigen ausweisen zu müssen. Erw. 3.

'Par « treuhandbureau » (bureau fiduciaire), on entend, dans le

langage courant, une entreprise qui accepte les biens de tiers

pour les administrer et en prendre soin, soit en son propre nom,

soit au nom d'autrui. Consid. 1 et 2.

Une entreprise nouvellement fondee est autorisee a indiquer dans

sa raison commerciale les diverses branches auxquelles doit

s'etendre son activiM; elle ne peut etre tenue de prouver au

prealable qu'on lui a deja conne des affaires dans ces diverses

branches. Consid. 3.

Quale utficio fiduciario s'intende, nellinguaggio corrente, un'azienda

ehe accetta beni di terzi per amministrarli e averne eura, sia

in suo proprio norne, sia in norne altrui. Consid. 1 e 2.

Un'azienda appena fondata pub indieare neUa sua ditta i diversi

rami cui si estende la sua attivita; essa non pub essere tenuta

a fornire previamente la prova ehe le sono giB. stati affidati'

degli affari in questi diversi rami. Consid. 3.

A. -

Der Beschwerdeführer Jakob Klauser stand von

1928 bis 1941 im Dienst der Mandataria, Treuhand- und

Revisionsgesellschaft in Zug.' Seit 19a-3 war er Prokurist.

Auf Ende 1941 wurde ihm die Stelle infolge Umorganisa-

tion des Unternehmens gekündigt. Die Mandataria stellte

ihm das Zeugnis eines absolut zuverlässigen, selbständigen

und initiativ~n Mitarbeiters aus, der sich im Rahmen der

umfangreichen Treuhandfunktionen des Unternehmens

mit allen vorkommenden Arbeiten habe vertraut machen

können.

Genötigt, eine neue Existenz zu suchen, eröffnete Klau-

ser anfangs 1942 ein eigenes Bureau in Zug. Auf Auffor-

derung des Handelsregisteramtes von Zug meldete er sein

Geschäft am 3. Februar 1942 zur Eintragung ins Handels-

register an, unter der Firma J. Klauser, Treuhand- und

Revisionsbureau in Zug.

Registersaohen. No 18.

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B. -

Durch Entscheid vom 27. März 1942 verweigerte

das eidg. Amt für das Handelsregister die Zulassung der

Bezeichnung

« Treuhand» mit der Begründung, dass

Klauser nach den eingereichten Unterlagen wohl Revi-

sionen, dagegen nicht eigentliche Treuhandgeschäfte be-

sorge. Es könne ihm daher nur gestattet werden, sich unter

der Firma J. Klauser, Revisionsbureau oder auch J. Klau-

ser, Verwaltungs-

und Revisionsbureau, eintragen zu

lassen.

O. -

Gegen diesen Entscheid hat Klauser beim Bundes-

gericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben mit

dem Antrag, es sei die Bezeichnung Treuhand- und Revi-

sionsbureau in seiner Firma zuzulassen.

Das eidg. Amt für das Handelsregister hat Abweisung

der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 944 OR darf jede Firma neben dem

vom Gesetze vorgeschriebenen Inhalte Angaben enthalten,

die auf die Natur des Unternehmens hinweisen, voraus-

gesetzt, dass sie der Wahrheit entsprechen, keine Täu-

schungen verursachen können und keinem öffentlichen

Interesse zuwiderlaufen.

Das eidg. Amt für das Handelsregister hält dafür, dass

im vorliegenden Falle der Firmabestandteil Treuhand-

bureau der Wahrheit nicht entspreche, da der Beschwerde-

führer jedenfalls zur Zeit noch keine Treuhandgeschäfte

betreibe. Ein grosser Teil seiner Tätigkeit bestehe in der

ihm von der Finanzdirektion des Kantons übertragenen

Nachprüfung der Wehropfererklärungen und der statisti-

schen Bearbeitung des Wehropfers, ferner befasse er sich

mit der Revision von Betrieben für 'die Wehrmannsaus-

gleichkasse und daneben wohl auch mit Vermögensver -

waltungen. Ob er in der Zukunft je dazu kommen werde,

Treuhandgeschäfte zu besorgen, stehe nicht fest.

2. -

Das Treuhandwesen ist in der Schweiz nicht

gesetzlich geregelt. Für die Frage, was als Treuhand zu

120

Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.

gelten hat, ist daher :die Verkehrsaufiassung massgebend.

Darnach kann die Bücherrevision für sich allein kaum

sclton als Treuhandtätigkeit angesprochen werden. Hievon

geht auch der Beschwerdeführer aus, indem er seinen

Betrieb als Treuhand- und Revisionsbureau bezeichnen

will. Anderseits lallt aber der Begriff des Treuhandunter-

nehmens auch nicht schlechthin ~usammen mit dem Ab-

schluss von Trellhandverträgen im ursprünglichen Rechts-

sinne, d. h. von Verträgen, durch die der Treuhänder die

Verwaltung fremden Gutes in eigenem Namen übernimmt.

Die herrschende Verkehrsaufiassung legt der Bezeichnung

einen umfassenderen Sinn bei, indem sie das Hauptgewicht

auf das Vertrauensmoment legt : Treuhänder ist derjenige,

dem fremdes Gut oder fremde Interessen in irgendwelcher

Form zur Betreuung übergeben werden. Das ist für west-

schweizerische Gebiete schon in BGE 64 I 340 festgestellt

worden und verhält sich im wesentlichen auch nicht anders

im deutschschweizerischen Sprachgebrauch. Bücherrevi-

sionen, Begutachtungen, Treuhandgeschäfte gehen vielfach

ineinander über und hängen ihrer Natur nach eng zusam:'

men. Sie werden deshalb regelmässig im Rahmen der näm-

lichen Unternehmung betrieben und dementsprechend

in der Firmabezeichnung zusammen aufgeführt. Es genügt,

in den Telephonverzeichnissen der Städte Zürich, Basel und

Bern einen Blick auf die zahlreichen « Treuhand- und

Revisions- » oder « Treuhand-und' Verwaltungsbureaux»

zu werfen. Eine Reihe solcher Unternehmungen fassen

sogar ihre ganze Tätigkeit unter der einheitlichen Bezeich-

nung Treuhand zusammen, so eine der bedeutendsten

unter ihnen, die Schweizerische.\ Treuhand-Gesellschaft in

Basel.

Nach dem Gesagten erscheint schon das, was der

Beschwerdeführer als bisherige Tätigkeit seines im Januar

1942 gegründeten Geschäftsbetriebes nachweisen konnte,

hinreichend, um die Bezeichnung Treuhandbureau zu

rechtfertigen. Er befasst sich nicht nur mit Revisionen,

sondern besorgt unbestrittenermassen auch Vermögens-

Registers&!lhen. N° 18.

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verwaltungen, betreibt also gerade die typischen und

wichtigsten Geschäftszweige eines Revisions- und Treu-

handbureaus.

3. -

Das Recht auf die Bezeichnung Treuhand kann

dem Beschwerdeführer noch umsoweniger abgesprochen

werden, als er 13 Jahre lang in einem Treuhandunter-

nehmen tätig war und sich dort nach dem Zeugnis seines

Dienstherm mit allen einschlägigen Arbeiten vertraut

machen konnte. Wenn er nun diese Kenntnisse und Er-

fahrungen im eigenen Geschäfte verwerten will, so soll er

das in der Firma auch von Anfang an zum Ausdruck

bringen dürfen und nicht erst abwarten müssen, bis ent-

sprechende Aufträge eingehen. Jedes neueröffnete Unter-

nehmen hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Firma

so zu gestalten, dass damit dem Publikum die ganze,

wesentliche Geschäftstätigkeit bekanntgegeben wird. Das

gilt bei Berufen mit vorwiegend persönlicher Arbeit, die

mehrere Fachgebiete umfassen, nicht weniger als bei

gewerblichen Betrieben, die für verschiedene Geschäfts-

zweige eingerichtet sind. Würde in der Firma des Be-

schwerdeführers die Treuhandtätigkeit nicht erwähnt, so

müsste das zur unzutreffenden Annahme verleiten, dass er

diese Funktion gar nicht ausübe. Die genannte Bezeich-

nung wäre ihm deshalb selbst dann zuzugestehen, wenn er

sich bis jetzt noch nicht über Treuhandgeschäfte hätte

ausweisen können. Denn die seit der Geschäftseröffnung

vertlossene Zeit von kaum einem halben Jahre würde

keineswegs zum Schlusse berechtigen, dass es dem Be-

schwerdeführer trotz seiner guten, langjährigen Ausbildung

überhaupt nicht gelingen werde, auf dem Gebiete des

Treuhandwesens Aufträge zu erhalten und durchzuführen.

Der Hinweis des beschwerdebeklagten Amtes auf BGE

64 I 55 ist demgegenüber unbehelfiich. In jenem Falle war

versucht worden, das Wort Treuhand in der. Firma durch

Anführungszeichen besonders hervorzuheben, was hier

der Beschwerdeführer nicht beansprucht.

Die Beschwerde ist somit begründet zu erklären. Die

122

Verwaltungs- und Disziplinarrechtsptlege.

angefochtene Entscheiaung würde das wirtschaftliche

Fortkommen des Beschwerdeführers in unnötiger Weise

er~chweren, was nicht der Zweck des Handelsregisters ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös-

sische Handelsregisteramt angewiesen, die. Firmabezeich-

nung «J. Klauser, Treuhand- und Revisionsbureau » zur

Eintragung im Handelsregister zuzulassen.

19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 6. Mal 1942

i. S. Maler c. Sehaffhansen.

1. Die Berichtigung einer oollzogenen Grnndbucheintragung kann

nur vom Richter angeordnet werden (Art. 956, 973, 975, 977

ZGB). -

Ausnahmen: 1. EintragungsverSehen, die noch keinem

Betl;liligten bekannt geworden sind (Art. 98 Abs. 2/3 GBV).

2. Schreibfehler (Art. 977 Abs. 3 ZGB) im weitem Sinne gemäss

Art. 99 GBV. -

Pflicht des Grundbuchamtes, die Berichtigung

eines Versehens bei Weigerung eines Beteiligten beim Richter

nachzusuchen (Art. 98 Abs. 3/4 GBV).

.

2. Disziplinargewalt der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 953/957

ZGB). Keine Weiterziehung an das Bundesgericht, es sei denn

wegen Verhängung einer gar nicht zulässigen Ordnungsstrafe.

1. La recti(wation d'une inscription ope.re.e au registre lancier ne

peut etre ordonnee que par le juge (art. 956, 973, 975, 977 CC).

-

Exceptions : 10 inscriptions par megarde, dont aucun inte-

teresse n'a encore e~ connaissance (art. 98 eh. 2 et 3 ORF);

20 erreurs d'ecriture (art. 977 al. S CC) au sens large defini par

l'art. 99 ORF. -

Obligation d~ conservateur, en cas de refus

d'assentiment d'un interesse, d'ordonner la rectification (m. 98

eh. 3 et 4 ORF).

2. Pouvoir disciplinaire des autoriMs de surveillance cantonales

(art. 953/957 CC). Il n'y a pas de recours au Tribunal federal,

sauf contre la condamnation a. une peine nullement prevue par

la loi.

1. La. rettifica di un 'iscrizione latta nel registro londiario puo essere

ordinata soltanto dal giudice (art. 956, 973, 975, 977 CC). -

Eccezioni : 1. iscrizioni per isvista, delle quali nessun interes-

sato ha avuto ancora notizia; 2. errori di scritturazione (art. 977

cp. 3 CC) nel senso largo definit<> dall'art. 99 R Reg Fond.

Obbligo deU'ufficiale, in caso di rifiutato assenso d'un interes-

sato, di ordinare la rettifica (art. 98 cp. Se 4 R Reg Fond.).

2. Porere disciplinare delle autoritA cantonali di vigilanza (art. 953/

957 CC). Non e dato ricoroo al Tribunale federale, salvo contro

la condanna ad una pena non prevista afIatto dalla legge.

Registersachen. N° 19.

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A. -

Frau Marine Maier;.Scherrer war Eigentümerin

des wegen seiner Fassadenmalerei bekannten Hauses

«Zum Ritter» in Schaffhausen. Im Jahre 1939 bewilligte

der Regierungsrat der Einwohnergemeinde Schaffhausen

die Erwerbung der Liegenschaft auf dem Wege der Ent-

eignung. Die EigentÜIDerin erhob Einsprache. Nach Ab-

weisung durch den Regierungsrat leitete sie das Verfahren

zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung ein. Die

kantonale Schatzungskommission für Enteignungen be-

mass die Entschädigung auf Fr. 225,000.-, das Ober-

gericht des Kantons Schaffhausen im Rekursverfahren am

13. Juni 1941 auf Fr. 216,000.-. Die von Frau Maier-

Scherrer gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel

hatten keinen Erfolg.

B. -

Am 22. November 1941 erhob ihr Ehemann Ernst

Maier-Scherrer beim Obergericht Einsprache gegen das

Urteil. Er berief sich auf seme güterrechtlichen Ansprüche

und verlangte, dass für das erwähnte Urteil keine Reohts-

kraftbescheinigungausgestellt werde. Bereits am 4. gl. M ..

hatte er seine Stellungnahme dem Grundbuohamtemitge-

teilt. Das Obergerioht holte die Vernehmlassung dei' Ent-

eignerin ein. Gemäss deren Antrag wies es am 5. Dezember

1941 die Einsprache des Ernst Maier-Scherrer ab.· und

ordnete die Ausstellung der von der Enteignerin verlangten

Rechtskraftbescheinigung an.

O. -

Nach Entrichtung der gerichtlich festgesetzten

Enteignungsentschädigung liess sich die Einwohnerge-

meinde Schaffhausen als Erwerberin im Grundbuch ein-

tragen. Das Grundbuchamt benachrichtigte am 24. De-

zember 1941 beide Ehegatten Maier-Scherrer von der voll-

zogenen Eintragung.

D. -

Mit Beschwerde vom 31. Dezember 1941 gegen das

Grundbuchamt Schaffhausen beantragte Ernst . Maier-

Scherrer,« die widerrechtlich erfolgte Übertragung des

Eigentums am «Ritter)) in Schaffhausen auf die Ein-

wohnergemeinde Schaffhausen aufzuheben und überdies

dem fehlbaren Beamten eine Rüge zu erteilen. » Der Regie-