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Verwaltungll' und Disziplinarreohtspflege.
18. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juni 1942 i. S. Klauser
gegen Eidg. Amt für das Handelsregister.
Handelsregister, Firmenwahrheit. Art. 944 OR.
Unter Treuhandbureau versteht die Verkehrsauffassung ein
Unternehmen, das fremdes Gut zur Verwaltung und Betreuung
übernimmt, sei es im eigenen oder im fremden Namen. Erw. 1
u.2.
Ein neueröffnete3 Unternehmen darf die verschiedene~ Ge8chäfts-
zweige, auf die es angelegt ist, in der Firma angeben, ohne sich
vorerst über effektive Geschäftseingänge in den einzelnen
Zweigen ausweisen zu müssen. Erw. 3.
'Par « treuhandbureau » (bureau fiduciaire), on entend, dans le
langage courant, une entreprise qui accepte les biens de tiers
pour les administrer et en prendre soin, soit en son propre nom,
soit au nom d'autrui. Consid. 1 et 2.
Une entreprise nouvellement fondee est autorisee a indiquer dans
sa raison commerciale les diverses branches auxquelles doit
s'etendre son activiM; elle ne peut etre tenue de prouver au
prealable qu'on lui a deja conne des affaires dans ces diverses
branches. Consid. 3.
Quale utficio fiduciario s'intende, nellinguaggio corrente, un'azienda
ehe accetta beni di terzi per amministrarli e averne eura, sia
in suo proprio norne, sia in norne altrui. Consid. 1 e 2.
Un'azienda appena fondata pub indieare neUa sua ditta i diversi
rami cui si estende la sua attivita; essa non pub essere tenuta
a fornire previamente la prova ehe le sono giB. stati affidati'
degli affari in questi diversi rami. Consid. 3.
A. -
Der Beschwerdeführer Jakob Klauser stand von
1928 bis 1941 im Dienst der Mandataria, Treuhand- und
Revisionsgesellschaft in Zug.' Seit 19a-3 war er Prokurist.
Auf Ende 1941 wurde ihm die Stelle infolge Umorganisa-
tion des Unternehmens gekündigt. Die Mandataria stellte
ihm das Zeugnis eines absolut zuverlässigen, selbständigen
und initiativ~n Mitarbeiters aus, der sich im Rahmen der
umfangreichen Treuhandfunktionen des Unternehmens
mit allen vorkommenden Arbeiten habe vertraut machen
können.
Genötigt, eine neue Existenz zu suchen, eröffnete Klau-
ser anfangs 1942 ein eigenes Bureau in Zug. Auf Auffor-
derung des Handelsregisteramtes von Zug meldete er sein
Geschäft am 3. Februar 1942 zur Eintragung ins Handels-
register an, unter der Firma J. Klauser, Treuhand- und
Revisionsbureau in Zug.
Registersaohen. No 18.
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B. -
Durch Entscheid vom 27. März 1942 verweigerte
das eidg. Amt für das Handelsregister die Zulassung der
Bezeichnung
« Treuhand» mit der Begründung, dass
Klauser nach den eingereichten Unterlagen wohl Revi-
sionen, dagegen nicht eigentliche Treuhandgeschäfte be-
sorge. Es könne ihm daher nur gestattet werden, sich unter
der Firma J. Klauser, Revisionsbureau oder auch J. Klau-
ser, Verwaltungs-
und Revisionsbureau, eintragen zu
lassen.
O. -
Gegen diesen Entscheid hat Klauser beim Bundes-
gericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben mit
dem Antrag, es sei die Bezeichnung Treuhand- und Revi-
sionsbureau in seiner Firma zuzulassen.
Das eidg. Amt für das Handelsregister hat Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 944 OR darf jede Firma neben dem
vom Gesetze vorgeschriebenen Inhalte Angaben enthalten,
die auf die Natur des Unternehmens hinweisen, voraus-
gesetzt, dass sie der Wahrheit entsprechen, keine Täu-
schungen verursachen können und keinem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen.
Das eidg. Amt für das Handelsregister hält dafür, dass
im vorliegenden Falle der Firmabestandteil Treuhand-
bureau der Wahrheit nicht entspreche, da der Beschwerde-
führer jedenfalls zur Zeit noch keine Treuhandgeschäfte
betreibe. Ein grosser Teil seiner Tätigkeit bestehe in der
ihm von der Finanzdirektion des Kantons übertragenen
Nachprüfung der Wehropfererklärungen und der statisti-
schen Bearbeitung des Wehropfers, ferner befasse er sich
mit der Revision von Betrieben für 'die Wehrmannsaus-
gleichkasse und daneben wohl auch mit Vermögensver -
waltungen. Ob er in der Zukunft je dazu kommen werde,
Treuhandgeschäfte zu besorgen, stehe nicht fest.
2. -
Das Treuhandwesen ist in der Schweiz nicht
gesetzlich geregelt. Für die Frage, was als Treuhand zu
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.
gelten hat, ist daher :die Verkehrsaufiassung massgebend.
Darnach kann die Bücherrevision für sich allein kaum
sclton als Treuhandtätigkeit angesprochen werden. Hievon
geht auch der Beschwerdeführer aus, indem er seinen
Betrieb als Treuhand- und Revisionsbureau bezeichnen
will. Anderseits lallt aber der Begriff des Treuhandunter-
nehmens auch nicht schlechthin ~usammen mit dem Ab-
schluss von Trellhandverträgen im ursprünglichen Rechts-
sinne, d. h. von Verträgen, durch die der Treuhänder die
Verwaltung fremden Gutes in eigenem Namen übernimmt.
Die herrschende Verkehrsaufiassung legt der Bezeichnung
einen umfassenderen Sinn bei, indem sie das Hauptgewicht
auf das Vertrauensmoment legt : Treuhänder ist derjenige,
dem fremdes Gut oder fremde Interessen in irgendwelcher
Form zur Betreuung übergeben werden. Das ist für west-
schweizerische Gebiete schon in BGE 64 I 340 festgestellt
worden und verhält sich im wesentlichen auch nicht anders
im deutschschweizerischen Sprachgebrauch. Bücherrevi-
sionen, Begutachtungen, Treuhandgeschäfte gehen vielfach
ineinander über und hängen ihrer Natur nach eng zusam:'
men. Sie werden deshalb regelmässig im Rahmen der näm-
lichen Unternehmung betrieben und dementsprechend
in der Firmabezeichnung zusammen aufgeführt. Es genügt,
in den Telephonverzeichnissen der Städte Zürich, Basel und
Bern einen Blick auf die zahlreichen « Treuhand- und
Revisions- » oder « Treuhand-und' Verwaltungsbureaux»
zu werfen. Eine Reihe solcher Unternehmungen fassen
sogar ihre ganze Tätigkeit unter der einheitlichen Bezeich-
nung Treuhand zusammen, so eine der bedeutendsten
unter ihnen, die Schweizerische.\ Treuhand-Gesellschaft in
Basel.
Nach dem Gesagten erscheint schon das, was der
Beschwerdeführer als bisherige Tätigkeit seines im Januar
1942 gegründeten Geschäftsbetriebes nachweisen konnte,
hinreichend, um die Bezeichnung Treuhandbureau zu
rechtfertigen. Er befasst sich nicht nur mit Revisionen,
sondern besorgt unbestrittenermassen auch Vermögens-
Registers&!lhen. N° 18.
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verwaltungen, betreibt also gerade die typischen und
wichtigsten Geschäftszweige eines Revisions- und Treu-
handbureaus.
3. -
Das Recht auf die Bezeichnung Treuhand kann
dem Beschwerdeführer noch umsoweniger abgesprochen
werden, als er 13 Jahre lang in einem Treuhandunter-
nehmen tätig war und sich dort nach dem Zeugnis seines
Dienstherm mit allen einschlägigen Arbeiten vertraut
machen konnte. Wenn er nun diese Kenntnisse und Er-
fahrungen im eigenen Geschäfte verwerten will, so soll er
das in der Firma auch von Anfang an zum Ausdruck
bringen dürfen und nicht erst abwarten müssen, bis ent-
sprechende Aufträge eingehen. Jedes neueröffnete Unter-
nehmen hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Firma
so zu gestalten, dass damit dem Publikum die ganze,
wesentliche Geschäftstätigkeit bekanntgegeben wird. Das
gilt bei Berufen mit vorwiegend persönlicher Arbeit, die
mehrere Fachgebiete umfassen, nicht weniger als bei
gewerblichen Betrieben, die für verschiedene Geschäfts-
zweige eingerichtet sind. Würde in der Firma des Be-
schwerdeführers die Treuhandtätigkeit nicht erwähnt, so
müsste das zur unzutreffenden Annahme verleiten, dass er
diese Funktion gar nicht ausübe. Die genannte Bezeich-
nung wäre ihm deshalb selbst dann zuzugestehen, wenn er
sich bis jetzt noch nicht über Treuhandgeschäfte hätte
ausweisen können. Denn die seit der Geschäftseröffnung
vertlossene Zeit von kaum einem halben Jahre würde
keineswegs zum Schlusse berechtigen, dass es dem Be-
schwerdeführer trotz seiner guten, langjährigen Ausbildung
überhaupt nicht gelingen werde, auf dem Gebiete des
Treuhandwesens Aufträge zu erhalten und durchzuführen.
Der Hinweis des beschwerdebeklagten Amtes auf BGE
64 I 55 ist demgegenüber unbehelfiich. In jenem Falle war
versucht worden, das Wort Treuhand in der. Firma durch
Anführungszeichen besonders hervorzuheben, was hier
der Beschwerdeführer nicht beansprucht.
Die Beschwerde ist somit begründet zu erklären. Die
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtsptlege.
angefochtene Entscheiaung würde das wirtschaftliche
Fortkommen des Beschwerdeführers in unnötiger Weise
er~chweren, was nicht der Zweck des Handelsregisters ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös-
sische Handelsregisteramt angewiesen, die. Firmabezeich-
nung «J. Klauser, Treuhand- und Revisionsbureau » zur
Eintragung im Handelsregister zuzulassen.
19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 6. Mal 1942
i. S. Maler c. Sehaffhansen.
1. Die Berichtigung einer oollzogenen Grnndbucheintragung kann
nur vom Richter angeordnet werden (Art. 956, 973, 975, 977
ZGB). -
Ausnahmen: 1. EintragungsverSehen, die noch keinem
Betl;liligten bekannt geworden sind (Art. 98 Abs. 2/3 GBV).
2. Schreibfehler (Art. 977 Abs. 3 ZGB) im weitem Sinne gemäss
Art. 99 GBV. -
Pflicht des Grundbuchamtes, die Berichtigung
eines Versehens bei Weigerung eines Beteiligten beim Richter
nachzusuchen (Art. 98 Abs. 3/4 GBV).
.
2. Disziplinargewalt der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 953/957
ZGB). Keine Weiterziehung an das Bundesgericht, es sei denn
wegen Verhängung einer gar nicht zulässigen Ordnungsstrafe.
1. La recti(wation d'une inscription ope.re.e au registre lancier ne
peut etre ordonnee que par le juge (art. 956, 973, 975, 977 CC).
-
Exceptions : 10 inscriptions par megarde, dont aucun inte-
teresse n'a encore e~ connaissance (art. 98 eh. 2 et 3 ORF);
20 erreurs d'ecriture (art. 977 al. S CC) au sens large defini par
l'art. 99 ORF. -
Obligation d~ conservateur, en cas de refus
d'assentiment d'un interesse, d'ordonner la rectification (m. 98
eh. 3 et 4 ORF).
2. Pouvoir disciplinaire des autoriMs de surveillance cantonales
(art. 953/957 CC). Il n'y a pas de recours au Tribunal federal,
sauf contre la condamnation a. une peine nullement prevue par
la loi.
1. La. rettifica di un 'iscrizione latta nel registro londiario puo essere
ordinata soltanto dal giudice (art. 956, 973, 975, 977 CC). -
Eccezioni : 1. iscrizioni per isvista, delle quali nessun interes-
sato ha avuto ancora notizia; 2. errori di scritturazione (art. 977
cp. 3 CC) nel senso largo definit<> dall'art. 99 R Reg Fond.
Obbligo deU'ufficiale, in caso di rifiutato assenso d'un interes-
sato, di ordinare la rettifica (art. 98 cp. Se 4 R Reg Fond.).
2. Porere disciplinare delle autoritA cantonali di vigilanza (art. 953/
957 CC). Non e dato ricoroo al Tribunale federale, salvo contro
la condanna ad una pena non prevista afIatto dalla legge.
Registersachen. N° 19.
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A. -
Frau Marine Maier;.Scherrer war Eigentümerin
des wegen seiner Fassadenmalerei bekannten Hauses
«Zum Ritter» in Schaffhausen. Im Jahre 1939 bewilligte
der Regierungsrat der Einwohnergemeinde Schaffhausen
die Erwerbung der Liegenschaft auf dem Wege der Ent-
eignung. Die EigentÜIDerin erhob Einsprache. Nach Ab-
weisung durch den Regierungsrat leitete sie das Verfahren
zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung ein. Die
kantonale Schatzungskommission für Enteignungen be-
mass die Entschädigung auf Fr. 225,000.-, das Ober-
gericht des Kantons Schaffhausen im Rekursverfahren am
13. Juni 1941 auf Fr. 216,000.-. Die von Frau Maier-
Scherrer gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel
hatten keinen Erfolg.
B. -
Am 22. November 1941 erhob ihr Ehemann Ernst
Maier-Scherrer beim Obergericht Einsprache gegen das
Urteil. Er berief sich auf seme güterrechtlichen Ansprüche
und verlangte, dass für das erwähnte Urteil keine Reohts-
kraftbescheinigungausgestellt werde. Bereits am 4. gl. M ..
hatte er seine Stellungnahme dem Grundbuohamtemitge-
teilt. Das Obergerioht holte die Vernehmlassung dei' Ent-
eignerin ein. Gemäss deren Antrag wies es am 5. Dezember
1941 die Einsprache des Ernst Maier-Scherrer ab.· und
ordnete die Ausstellung der von der Enteignerin verlangten
Rechtskraftbescheinigung an.
O. -
Nach Entrichtung der gerichtlich festgesetzten
Enteignungsentschädigung liess sich die Einwohnerge-
meinde Schaffhausen als Erwerberin im Grundbuch ein-
tragen. Das Grundbuchamt benachrichtigte am 24. De-
zember 1941 beide Ehegatten Maier-Scherrer von der voll-
zogenen Eintragung.
D. -
Mit Beschwerde vom 31. Dezember 1941 gegen das
Grundbuchamt Schaffhausen beantragte Ernst . Maier-
Scherrer,« die widerrechtlich erfolgte Übertragung des
Eigentums am «Ritter)) in Schaffhausen auf die Ein-
wohnergemeinde Schaffhausen aufzuheben und überdies
dem fehlbaren Beamten eine Rüge zu erteilen. » Der Regie-