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64_I_55

BGE 64 I 55

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Konkurs logischerweise ausdrücklich dem Vorstand - und nicht der Genossenschaft als solcher - die Pflicht zur Ein- tragung in das Handelsregister auferlegt. Auch die Pflicht zur Anmeldung der Eintragung der erst im Ent- stehen begriffenen juristischen Person kann der Natur der Sache nach nur den Mitgliedern des Verwaltungsrates, bezw. des Vorstandes, auferlegt werden (so nun ausdrück- lich die Art. 640 Abs. 2 und Art. 835 Abs. 3 rev. OR). Das rev. OR geht sogar noch weiter, indem es in Art. 943 Abs. 2 bestimmt, die Mitglieder der Verwaltung einer Aktien- gesellschaft, die der Aufforderung zur Auflegung der Ge- winn- und Verlustrechnung und der Bilanz beim Handels- registeramt nicht nachkommen, seien in gleicher Weise zu büssen wie die Beteiligten, die der Pflicht zur Anmeldung einer Eintragung nicht nachkommen., Es kann nun, weil dafür eine innere Begründung fehlen würde, nicht wohl angenommen werden, dass das Gesetz bald die juristische Person als solche, bald deren Organe persönlich für Registeranmeldungen, bezw. die Auflegung von Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen beim Handelsregisteramt, verantwortlich und für den Fall einer Vernachlässigung solcher Pflichten strafbar erklären wolle. Vielmehr ist vernünftigerweise anzunehmen, dass grund- sät:zIich immer die fehlbaren Mitglieder eines Verwaltungs- rates belangt werden können. So hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der frühern Praxis des eidg. Justiz- und Polizeidepartements auch schon bisher ange- nommen, dass bei Genossenschaften die Vorstandsmit- glieder die Eintragungsgebühr zu bezahlen haben, wenn eine Eintragung von Amtes wegen vorgenommen wird (vgl. BGE 58 I 329 f). Eine solche Ordnung liegt umso näher, als ja die jUristischen Personen ganz allgemein nur durch ihre Organe handeln können. Dazu kommt, dass bei der Anmeldepflicht öffentlichrechtliche Interessen im Spiele stehen und daher der Gesetzgeber auch schon aus diesem Grunde die stärker wirkende Sanktiot~ der Be- strafung physischer Personen wählen musste (vgl. auch Registersachen. ,No 7. 55 'LUDWIG, Handelsstrafrecht, Zeitschrift für schweizerisches Recht n. F. 44 S. 711. und 811.). Die kantonale Aufsichtsbehörde durfte daher, sofern die sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, an sich das Verwaltungsratsmitglied büssen. Ob sie für die nämliche Busse zugleich auch noch die Aktiengesellschaft als solche haftbar erklären durfte, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Aktiengesellschaft ist binnen nützlicher Frist nicht Beschwerde geführt worden.

7. Orteil der I. Zivilabteilung vom 1. Kirl 1988

i. S. Sassella, Treuhand-, ll.evtsions- und Org&nisations A.-G., Zirich, gegen Eidgenössisches Amt für das Handelsregister. H an de lsre gi ster, Firm a b e z e i c hn un g. 8 atz z e ich e n (in casu Anführungszeichen) dürfen nur in sinngemässer Weise (nicht als blosses figürliches Beiwerk) und nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Firmenwahrheit verwendet werden. Am 9. November 1937 wurde in Zürich die « Treuhand »-, Revisions- und Organisations A. G. gegründet. Das Han- deisregisteramt des Kantons Zürich nahm die Eintragung nicht vor, da das eidgenössische Amt für das Handels- register die Firmabezeichnung im wesentlichen wegen der Hervorhebung des Wortes Treuhand durch die beiden Anführungszeichen beanstandete. Ein Briefwechsel zwi- schen den Beschwerdeführern und dem eidgenössischen Amt führte zu keinem andern Ergebnis. Mit Schreiben vom 8. Januar 1938 stellte das eidgenössische Amt den Beschwerdeführern an heim , an das Bundesgericht zu rekurrieren, was rechtzeitig mit . der vorliegenden Be- schwerde geschehen ist .. Die Beschwerdeführer beantragen, das eidgenössische ~mt sei zu veranlassen, den Eintrag der Firma in der beantragten Weise durchzuführen .. Das eidgenössische Amt, zur Vernehmlassung aufgefordert, beantragt Abweisung der Beschwerde.

56 Y"rwaltungs. und l>isziplinarrechtspfl"ge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. ~ Die B~eichnung einer Firma besteht naturgemäss aus emer Zusammensetzung von Wörtern, Buchstaben und Satzzeichen oder von einzelnen der ersteren Elemente mit oder ohne Satzzeichen. Die Verwendung von Satzzeichen muss, damit sie als solche gelten und verstanden werden können, eine sinngemässe sein, sie muss der durch Gram- matik, Sprach- und Schreibgebrauch gegebenen Bedeutung entsprechen. Wäre dies nicht der Fall, so würde das Satz- zeichen zu einem zeichnerischen Beiwerk. Anführungszeichen haben nach Grammatik und Schreib- gebrauch zweierlei Bedeutung. Sie dienen dazu entweder die direkte Rede zu kennzeichnen oder Zitationen von geflügelten Worten oder Literaturstellen als solche anzu- deuten. Bei der letztern Verwendung sind die Anführungs- zeichen ein Hinweis auf einen fremden Autor oder auf den Volksmund. Die Anbringung von Anführungszeichen vor und nach dem Wort Treuhand in der Firma der Beschwer- deführer kann nur die zweite Bedeutung, die eines Hin- weises haben. Frägt man sich, was dieser Hinweis andeu- ten solle, so kann man nicht auf die Absicht derBeschwer- deführer abstellen, sondern nur darauf, wie im Publikum der Hinweis aufgefasst werden muss. Darnach aber können die Anführungszeichen nichts anderes besagen, als dass es sich bei der neuen Firma um die « Treuhand» wie sie dem Publikum in dieser Abkürzung bekannt und 'dem Volksmund geläufig sei, handle. Mit andern Worten, die ~chwer?eführer erheben den Anspruch, ihre Firma gelte m der Öffentlichkeit schlechthin als die « Treuhand ». Einen solchen Vorzug kann aber ein Unternehmen das er~t ins Leben tritt, nicht geniessen. Die Anführ:mgs- zeIchen machen also bei grammatikalischer und sinnge- mässer Auslegung Anspruch auf einen Tatbestand der nicht vorliegt. Sie widersprechen in diesem Sinne' dem Grundsatz der Firmenwahrheit.

3. - Betrachtet man die Anführungszeichen nicht nach Registersachen. No 7. 57 'dem diesen Satzzeichen innewohnenden Sinn, so verbleibt, wie erwähnt, nur ein figuratives, dem Firmenrecht fremdes Beiwerk. Es liegt nahe anzunehmen, dass die Beschwerde- führer, die ja im Ernste nicht an eine sinngemässe Bedeu- tung der Anführungszeichen glauben konnten, eigentlich dies gewollt haben zur besondern Hervorhebung des Wortes « Treuhand» in ihrer Firma. Es ist aber grund- sätzlich nicht zuzulassen, dass bei Firmenbezeichnungen die grammatikalisch festgelegten Satzzeichen ihres Sinnes und wahren Wertes entkleidet und in irgendeiner belie- bigen Kombination verwendet werden. Das würde nicht nur zu Unklarheit und Verwirrung, sondern insbesondere auch dazu führen, dass die äussern Formen von Satzzeichen in allen möglichen Zusammenstellungen in den Firmenbe- zeichnungen Aufnahme fänden. Man denke an die Ver- wendung von Gedankenstrichen oder Ausrufzeichen, Klam- mern usw., die, ihres wahren Sinnes entbehrend, nur noch dazu dienen würden, eine Firma gegenüber einem Kon- kurrenzunternehmen als etwas besonderes hervorzuheben oder auszuzeichnen. Das Firmenrecht dient der Kenntlich- machung und Unterscheidung der Gewerbetreibenden, nicht dem Konkurrenzkampf. Die figurative Ausschmü- ckung oder Kennzeichnung gehört nicht dem Firmen-, sondern ausschliesslich dem Markenrecht an. Durch die Zulassung von Satzzeichen in nur zeichnerischer Bedeu- tung würde somit ein ganz neues, dem Firmenrecht fremdes und auch völlig unerwünschtes Element einge- führt.

4. - Bei dieser grundsätzlichen Stellungnahme kann unentschieden bleiben, ob den Beschwerdeführern nach der dem neuen Unternehmen zugedachten Tätigkeit ein Recht zustehen würde, in der Firmabezeichnung das Wort Treuhand besonders hervorzuheben. Immerhin mag er- wähnt werden, dass die neue Firma nach ihrer Zweck- bestimmung nicht nur Treuhandgeschäfte im eigentlichen Sinne, sondern in erster Linie Revisionen und Organisa- tionen von Buchhaltungen, alle Buchhaltungsarbeiten, die

58 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Arbeiten von KontrollsteIlen und Expertisen in buchhal- terischen sowohl als auch in· technischen Fragen durch- führen wird. Welches Tätigkeitsgebiet, das letztere oder das treuhänderische, im Laufe des Betriebes überwiegen wird, steht naturgemäss noch nicht fest. Und deshalb muss es ebenfalls der Firmenwahrheit widersprechen, wenn die Beschwerdeführer neben der in der Firma ausdrücklich genannten Revisions- und Organisationstätigkeit die Treu- handgeschäfte vor der Öffentlichkeit in den Vordergrund stellen wollen. Der Ausdruck « Treuhand)} wird zum Kennwort gemacht, dieser Teil, wie das eidgenössische Amt mit Recht ausführt, wird auf das Ganze bezogen. Und darin läge eine Täuschung, gleichzeitig aber auch eine in gewissem Sinne monopolistische Beanspruchung des Wor- tes Treuhand. Aus diesen Gründen würde sich wohl auch jede anders- geartete besondere Hervorhebung verbieten. Die Be- schwerdeführer haben diese versucht durch die Verwen- dung einer grösseren Schrift für das erste Wort ihrer Firma. Nach dem Briefwechsel und. der Stellungnahme des eidgenössischen Amtes, das im entscheidenden Schrei- ben vom 8. Januar 1938 ausdrücklich nur den Verzicht auf die Anführungszeichen verlangt, ist indessen die Ver- wendung eines besondem Schrifttypus nicht im Streit. Weitere Ausführungen darüber können deshalb unter- bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Verfahren. N° 8. 59

11. VERFAHREN. PROcEDURE

8. Orteil vom 10. Pebruar 1938

i. S. Basler Leb811sversicherungs-GeseUschaft und Iouorten gegen eidg. Justiz- und Poliz.idepartement.

1. Die Verw&ltUDgSgerichtsbeschwerde ist nur zulässig gegen Entscheidungen, d. h. mit behördlicher Autorität vorgenom- mene, auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Erfolg abzielende Verwaltungsakte.

2. Gegenüber behördlichen Äusserungen, denen dieser Ent· scheidcharakter fehlt, ist sie ausgeschlossen, auch wenn die Äusserung in die Form eines Entscheides gekleidet ist. A. - Mit Eingabe vom 31. Oktober 1935 hat die Direk- torenkonferenz der schweizerischen Lebensversicherungs- gesellschaften dem eidgenössischen Justiz- und Polizei- departement die Frage zur Entscheidung unterbreitet, ob die « Ascoop» Versicherungsgenossenschaft der Verwal- tungen und des Personals ISchweizerischer Transportunter- nehmungen und die Pensionskasse schweizerischer Elek- trizitätswerke nicht der Konzessionspflicht und damit der bundesrätlichen Aufsicht im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versich~rungswesens zu unterstellen seien. Das eidgenössische Justizdepartement hat die Eingabe am 23./24. Dezember 1937 au.-führlich beantwortet für die Pensionskasse schweizerischer Elektrizitätswerke. Es kommt zum Schluss, dass die Kasse nicht unter das Ver- sicherungsaufsichtsgesetz fällt und dass ihre Tätigkeit nicht untersagt werden kann. « Unser Departement ist infolgedessen nicht in der Lage, der Eingabe Ihrer Kon- ferenz vom 31. Oktober 1935 zu entsprechen », B. - Die Basler Lebensveraicherungsgesellschaft erhebt für sich und im Namen der übrigen in der Direktorenkon-