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72_IV_30

BGE 72 IV 30

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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30 Strafgesetzbuch. N° 10. lassen. Alle drei Beschwerdegegner haben die Gefährdung fahrlässig herbeigeführt.

5. - Sind mithin di~ objektiven und subjektiven Voraus- set~gen zur Anwendung des Art. 238 Abs. 2 StGB erfüllt, so kann dahingestellt bleiben, ob jene des Art. 239 Ziff. 2 StGB gegeben wären. Nach letzterer Bestimmung ist mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen, wer fahrlässig den Eisenbahnbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Im Gegensatz zu Art. 238 verlangt sie nicht, dass die Tat Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum gefährde. Dieses besondere Tatbestandsmerkmal macht Art. 238 im Verhältnis zu Art. 239 zur Sondervorschrift, was denn auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass erstere Be- stimmung für die vorsätzliche Begehung schwerere Strafe androht als Art. 239. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die Be- schwerdegegner in Anwendung von Art. 238 Abs. 2 bestrafe.

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Febmar 1948 i. S. Buser gegen Staatsanwaltschaft des KantoDS Basel- Stadt. Die Fälschung von Rationierungsa.US'Weisen (Lieferan.tencoupons) ist nach Art. 251 Ziff. 2 StGB, nicht nach Art. 245 oder Art. 246, zu bestrafen. La. contrefai;on de titres de ra.tionnement (ooupons de fournisseurs) tombe sous le coup de I'art. 251 eh. 2 OP, non sous le coup de I'art. 245 ou de l'art .. 246. La. falsificazione di documenti di razionamento (ta.gliandi per fornitori) e punita. dall'art. 251, eifro 2 OP, e non da.ll'art. 245 o da.ll'art. 246 OP. Buser, Geschäftsführer eines Lebensmittelgeschäftes, gab einer Fälscherbande einen Lieferantencoupon für 100 kg Zucker, damit sie ihn als Vorlage für die Herstellung fal- scher Coupons verwende, und nahm hernach einen der gefälschten Ausweise an. Das Appellationsgericht des Kan- Strafgesetzbuch. N• 10. 31 tons Basel-Stadt würdigte die Tat als Fälschung öffent- licher Urkunden. Buser führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, statt des Art. 251 Ziff. 2 StGB sei Art. 245 StGB anzuwenden. A 'U8 den Erwägungen : Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass die Fälschung der Rationierungsausweise nach Art.246 StGB hätte bestraft werden sollen. Nach dieser Bestim- mung ist strafbar, wer amtliche Zeichen fälscht, welche die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, z.B. Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der FleiSchschauer, Marken der Zollverwaltung. Rationierungs- ausweise sind nicht solche Zeichen. Unter Art. 245 StGB sodann würde die Tat fallen, wenn Rationierungsausweise «amtliche Wertzeichen» wären. Die Bestimmung nennt als Beispiel die Postmarken und die Stempel- oder Gebührenmarken. Daraus ergibt sich, dass sie nur für Zeichen gilt, welche eines ähnlichen Schutzes bedürfen wie Geld 'ilnd Banknoten, weil sie in beschränktem Umfange als· Zahlungsmittel verwendet werden oder zur Bescheinigung einer Zahlung dienen (vgl. ZÜRCHER, Erläu- terungen zum Vorentwurf 1908, 318 f.). Art. 245 folgt denn auch unmittelbar den Bestimmungen über die Geldfäl- schung und ist mit ihnen unter ein und demselben Titel zusammengefasst. Rationierungsausweise dienen weder als Zahlungsmittel noch zur Bescheinigung einer Zahlung und lauten denn auch· nicht wie Post-, Stempel-, Gebühren- marken und ähnliche Wertzeichen auf einen Geldbetrag. Sie verleihen ihrem Inhaber das Recht zum Bezug einer Ware. Durch die Fälschung von Rationierungsausweisen werden nicht wie durch die Fälschung amtlicher Wert- zeichen :finanzielle Interessen verletzt, sondern die plan- mässige Verteilung der verfügbaren Ware wird gestört. An diesem grundsätzlichen Unterschiede ändert der Um- stand nichts, dass Rationierungsausweise gleich wie amt-

Strafgesetzbuch. No 11. liehe Wertzeichen, Geld· und andere Sachen Gegenstand eines sogenannten Vermögensdeliktes {Diebstahl, Verun- treuung usw.) sein köilnen (vgl. BGE 70 IV 66). Auch da.rauf kommt nichts an, dass sie den amtlichen Wert- zeichen insofern ähnlich sind, als sie wie diese in grossen · Mengen ausgegeben werden und grundsätzlich übertragen werden können. Diese Ähnlichkeit hätte dem Gesetzgeber Anlass geben können, sie einer ähnlichen Sonderbestim- mung zu unterstellen wie die amtlichen Wertzeichen, erlaubt aber nicht, Art. 245 auf sie anzuwenden. Trifft somit diese Vorschrift nicht zu, so ist mit Recht Art. 251 Zifl. 2 angewendet worden. Rationierungsausweise sind Schriften oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tat- sache von rechtlicher Bedeutung (das Recht zum Bezug von Ware) zu beweisen, sind also Urkunden im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Zifl. 5 Abs. 1). Und zwar sind es öffent- liche Urkunden, denn die Behörde, welche sje ausstellt, handelt nicht als Verwaltung einer wirtschaftlichen Unter- nehmung oder eines Monopolbetriebes des Staates oder einer andern öflentlichrechtlichen Körperschaft oder An- stalt in einem zivilrechtlichen Geschäft, sondern erfüllt einereinöflentlichrechtlicheAufga.be (Art. llOZifl. 5Abs. 2). Ü. Urtell des Kassationshofes vom 22. März 1948 i. S. Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau gegen Brogger. Art. 306 StGB; falsche BeweiBawaage der Partei. Das Prozessgesetz bestimmt, welche Formvorschriften bei der Abhörung der Partei zu beachten sind, damit eine gültige Beweisaussage vorliegt. Art. 306 OP; fa'UIJBB declaratitm d'une partie en ftutW6. La Joi de procedure fixe les formalites qu'il y a. lieu d'observer dans l'interroga.toire de la pa.rtie pour que sa. declara.tion puisse ~tre consideree comme un moyen de preuve valable. Art. 806 OP; dichiarazione falsa d'una parte in giudizio. La legge di procedura. stabilisce le formalita. ehe debbono essere osservate nell'interrogatorio della. pa.rte a.ffinche Ja sua dichia- razione possa. essere considerata come un valido mezzo di prova.. Strafgesetzbuch. No ll. 33 .A. - Im Vaterschaftsprozess der Paula Joho gegen Gottlieb Brugger bestritt der Beklagte den von der Klä- gerin behaupteten Geschlechtsverkehr. Das Bezirksgericht Brugg verfügte die Parteibefragung, ermahnte die Parteien zur Wahrheit und wies sie auf die Strafbarkeit falscher Aussagen hin. Der Beklagte verneinte auf Befragung :

a) dass er mit der Klägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe, insbesondere bei den von ihr behaupteten Gelegen- heiten, b) dass er am 27. Februar 1943 mit ihr in der «Blechhütte >> gewesen und dass es damals zu « Schmuse- reien » gekommen sei und dass es vor oder nach diesem Tage zu Begegnungen und« Schmusereien »zwischen beiden gekommen sei. Über die erste Frage ordnet das Bezirks- gericht nach nochmaliger Ermahnung des Beklagten zur Wahrheit mit Hinweis auf die Folgen· falscher Aussage die formelle Parteibefragung an, bei welcher der Beklagte die bestimmt formulierte Frage neuerdings verneinte. In einer spätem. Verhandlung des Bezirksgerichts blieb der Beklagte bei erneuter Parteibefragung bei seinen Aussagen. B. - Das Bezirksgericht verfügte angesichts der sich widersprechenden Parteiaussagen die Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung einer Strafuntersuchung. Nach Durchführung derselben über- wies die Staatsanwaltschaft Brugger dem Bezirksgericht wegen falscher Parteiaussage gemäss Art. 306 ·StGB. Das Bezirksgericht hielt den Beweis des Geschlechtsverkehrs zwischen den Parteien des Vaterschaftsprozesses, mithin der falschen Aussage im Hauptpunkte a) nicht als erbracht, erklärte den Angeklagten aber der falschen Aussage in einzelnen der Nebenpunkte b) schuldig und verurteilte ihn zu 81 Tagen Ge~ängnis, getilgt durch die Unter- suchungshaft. Das Obergericht wies die Beschwerde der Staatsanwalt- schaft gegen dieses Urteil ab, hiess dagegen die Beschwerde des Angeklagten gut und sprach diesen von der An- schuldigung der falschen Beweisaussage gänzlich frei. Es geht davon aus, dass von Bundesrechts wegen 3 AS 71 IV - 1946