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Strafgesetzbuch. No 22.
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7 • .Juni 19'18 i. S. Heiz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 238 Abs. 2, Art. 239 Zifj. 2 StGB. Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, darf sie nicht a.Ia fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnbetriebes nach Art. 239 Ziff. 2 StGB dennoch bestraft werden. Art. 238 al. 2, art. 239 eh. 2 OP. Lorsque l'entrave pa.r negligence &U Service des chemins de fer n'a. pa.s cree un da.nger serieux et qu'elle n'est pa.r consequent pa.s punissa.ble en vertu de l'a.rt. 238 a.l. 2 CP, elle ne peut paa ~1;re punie 8. titre d'entra.ve
8. l'e.11ploitation des ehern.ins de fer en vertu de l'art. 239 eh. 2 CP. Art. 238, op. 2; art. 239, cifra 2 OP. Seil perturba.mento del ser- vizio ferrovia.rio per negligenza. non ha. crea.to un gra.ve pericolo e non e quindi punibile in virtu dell'a.rt. 238 cp. 2 CP, non puo essere punito qua.le perturba.mento dell'ea~ ferrovia.rio giusta. l'a.rt. 239, cifra. 2, CP. Am den Erwllgungen : Nach Art. 239 StGB ist strafbar, wer« den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- oder Telephonbetrieb », oder wer «den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Was- ser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage » hindert, stört oder gefährdet. Unter dem Betrieb (exploitation, esercizio) ist die Abwicklung der gesamten technischen., administrativen und kommerziellen Vor.; gänge verstanden, durch welche die Anstalt den öffent- lichen Verkehr besorgt oder die Allgemeinheit mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme versorgt. Art. 239 schützt das Interesse . der Allgemeinheit, dass die Anstalt ungestört ihren Dienst versehe (vgl. Randtitel unter Strafe stellte, wurde als Bestimmung zum Schutze, bloss des technischen Teils des Betriebes ausgelegt (BGE 54157, 296,· 362). Durch Hinderung, Störung oder Gefährdung des ·Eisen- bahnverkelws wird in der Regel auch der Betrieb der Eisen• bahn gehindert, gestört oder gefährdet. Ist das besondere Merkmal, dass die Tat « Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt »; in einem sol- chen Falle erfüllt, so ist nur Art. 238, nicht auch Art. 239 anzuwenden; letzterer ist die· allgemeine, ersterer· die besondere Norm (BGE 72 IV 30). Aus diesem Verhältnis der ·beiden Vorschrüten ergibt sich eine Unstimmigkeit, wenn die Tat fahrlässig begangen. wird. Art. 238 Abs. 2 StGB droht für fahrlässige Begehung Strafe nur an, wenn Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet werden, was· nach der Rechtsprechung des Kassationshofes heisst, dass der Schaden, der bei voller Auswirkung der Gefahr eintreten würde, erheblich sein muss (BGE 72 IV 27). Diese Beschränkung war im Entwurf. des Bundesrates (Art. 204) nicht vorgesehen; sie wutde in der parlamentarischen Beratung eingeführt, weil man den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung des Eisenbahnverkehrs gegenüber dem früheren Rechtszu- stand (rev. Art. 67 Abs. 2 BStR) nicht erweitern, sondern
70 Strafgesetzbuch. No 22. wie bis anhin unerhebliche Gefährdungen namentlich im Interesse der Eisenbahner straflos lassen wollte (Stenßull; Sonderausgabe NatR S: 440 ff.). Sie darf da.her nicht als fahrlässige Gefährdung des Betriebe,s (Art. 239 Ziff. 2 StGB) dennoch bestraft werden, umso weniger, als Art. 239 Ziff. 2 die gleiche Strafe androht wie Art. 238 Abs. 2 und da.her für die erwähnten Fälle nicht als subsidiär anwendbares milderes Gesetz einen vernü:iJ.:ftigen Sinn hat. Da. der Wortlaut des Art. 239 Ziff. 2 nicht nur die erhebliche Ge- fährdung des Betriebes mit Strafe bedroht, hat diese Aus- legung freilich zur Folge, dass Betriebsstörungen, welche sich in einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auswirken - wo sich der Fehler ereignet, ob im technischen oder im administrativen und kommerziellen Betrieb, ist gleich- gültig -, nur bei Erheblichkeit· der Gefährdung strafbar sind, Betriebsstörungen, welche die Verkehrssicherheit nicht aufs Spiel setzen, dagegen immer. Daran braucht jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Anstoss genommen. zu werden.. Die Möglichkeit, dass jemand die Verkehrssicherheit gefährde, ist wegen der dem Eisenbahnverkehr innewohnenden Gefahren wesent- lich grösser als die Möglichkeit blosser Gefährdung des administrativen und kommerziellen Betriebes. Während sich eine Milderung der strafrechtlichen· Haftung für Ge- fährdung der Verkehrssicherheit im Interesse der Eisen- bahner und anderer Personen, die mit der Bahn in Be- rührung kommen, aufdrängt, braucht gegenüber dem, der bloss den administrativen und kommerziellen Betrieb gefährdet, solche Rücksicht nicht genommen zu werden, weil ihm eine Nachlässigkeit weniger leicht zum Verhäng- nis wird.
23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. April 1M8 i. S. Kopper gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzel'Jl.
1. Art. 261 Zijj. 1 Ab8. 2 StGB. Beurkunde.t ist eine Tatsache nur, wenn die Schrift bestimmt oder geeignet ist, gerade. diese Tatsache zu beweisen, Abtretung nicht bestehender oder dem Abtretenden nicht mehr zustehender Forderungen ist· nicht Fa.lschbeurkundung.
2. Art. 277ter BStP. Im Fa.lle bloss teilweisen Freispruchs durch den Kassationshof ist von der Rückweisung an die kantonale Behörde abzusehen, wenn. anzunehmen ist, diese würde die Strafe gleichwohl nicht herabsetzen.
1. Art. 261 eh. 1 al. 2 OP. Un fa.it n'est consta.te da.ns un titre que si l'ecrit est destine ou propre A prouver precisement ce fa.it. La cession de cr6a.nces inexist&ntes ou n'appa.rtemmt plus a.u ced.a.nt ne. constitue pa.s une fa.usse cons.tata.tion da.ns un titre.
2. Art. 277ter PPli'. Au ca.s ou la. Cour de cassa.tion ne juge que pa.rtiellement fonde le pourvoi du . condamne,. eile ne renvoie pa.s la. cause & la. juridiction cantona.le s'il y adieu d'admettre que celle-ci ne reduira.it tout de meme pa.s la. peine.
i. Art. 261, cifra 1, cp. 2 OP. Un fatto e costa.ta.to in llll doou• mento solta.nto se lo scritto e destinato od idoneo .a prova.re precisamente questo fatto. La cessione di crediti inesiste~ti o non appa.rtenenti piu a.l cedente non e uns. . fa.lsa. costa.ta.zione in un documento.. .
2. Art. 277ter PPli'. Sela. Corte di cassa.zione giudica. ehe ff ricorso del conda.nna.to e fonda.to solo parzia.lmente, 'non rimanda. la. ca.usa. a.lla. giurisdizione ca.ntona.Ie, se ha. motivo di ritenere ehe quest'ultima. non ridurrebbe la. pena. Kupper war Präsident und allein zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Kubesu A.G. Zur Sicherstellung bestehender Schulden gegen.über der Volks- bank in Hochdorf A.G. stellte er dieser Bank, die vom Juni. 1942 an auf Deckung drängte, am 3. Juli 1942 namens der Kubesu A.G. eine schriftliche Erklärung a.us, wonach die Kubesu A.G. der Bank «mit unbedingter Nachwährschaft bis zur gänzlichen Bezahlung » einige besonders genannte Forderungen gegen . Dritte a.btra.t. Die Forderungen standen indes der Zedentin nioht zu; eine da.von hatte nie bestanden, eine andere war schon am 24. Juni 1942 durch Zahlung untergegangen und zwei weitere hatte die Kubesu A.G. a.m 26. Juni 1942 der Volksbank Willisau A.G. abgetreten. Das Obergericht des