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72_IV_67

BGE 72 IV 67

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° .20.

nioht habe zahlen wollen, sondern bloss, dass er dies

nickt sofort habe tun wollen. Aus der blossen Säumnis allein

darf übrigens, wie der Kassationshof schon wiederholt

erklärt hat, nicht geschlossen werden, der Schuldner sei

von Anfang an nicht gewillt gewesen, zu zahlen. Wäre

dieser Schluss zulässig, so liefe das in Wirklichkeit auf die

strafrechtliche Verfolgung wegen Nichterfüllung der zivil-

rechtlichen Verpflichtung hinaus. Selbst wenn der Schuld-

ner beim Abschluss des Vertrages überschuldet ist, darf

nachher, wenn er in· Verzug kommt, nicht kurzerhand

angenommen werden, die Absieh~, zu zahlen, habe ihm

von Anfang an gefehlt.

Auch nicht dadurch hat der Beschwerdeführer arglistig

gehandelt, .·dass er auf eigene Rechnung einkaufte, ohne

Sonderegger zu sagen, dass er bloss das Nebenpatent eines

Viehhändlers besass. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht,

Sonderegger habe ein Interesse gehabt, zu wissen, ob der

Beschwerdeführer das Hauptpatent oder das Nebenpatent

besitze, so bloss deshalb, weil sie annimmt, er hätte daraus

auf die Vermögenslage seines Vertragsgegners schliessen

können. Allein der Beschwerdeführer war, wie gesagt,

nioht verpflichtet, über seine Vermögenslage AusJ.mnft zu

geben, ohne darnach gefragt worden zu sein. Folglich ·kann

ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er

nicht von sich aus erklärt hat, er besitze bloss das Neben-

patent. Damit wäre übrigens mcht gesagt gewesen, dass

gegen ihn ein Verlustschein bestand und dass er noch

andere Schulden hatte, denn auch der Inhaber eines

Nebenpatentes kann zahlungsfähig sek. Positiv behauptet,

er besitze das Hauptpatent und sei folglich zahlungsfähig,

hat der Beschwerdeführer nicht.

2. -

Fehlt somit die Arglist, so ist der Beschwerde-

führer freizusprechen. Ob zur Absicht unreohtmässiger

· Bereicherung genügte, dass er nickt sofort zahlen wollte,

oder ob er vielmehr die Absicht hätte haben müssen,

überhaupt nie zu zahlen, kann deshalb dahingestellt

bleiben.

Strafgesetzbuch. No .21.

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Demnach erkennt der Kasaationakof :

Die Niohtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freispre-

chung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juli

1946 i. S. Obrecht gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn.

.Art. 191 Zi//. 1 .Abs. 1 StGB. Ob das missbra.:uchte Kin~ schon

verdorben wa.r, ist für die Anwendung dieser Bestmunung

unerheblich.

.Art. 191 eh. 1 al. 1 OP. Il est sa.ns importance pour l'a.pplieation

de cette disposition que l'enfarit dont l'a.uteur a.buse soit dejA

corrompu.

Art. 191, ei,jra 1, cp. 1 OP. Per l'a.pplicazione di questo disposto

e irrileva.nte ehe il fa.nciullo, di cui si a.busa., sia. giß corrotto.

.Am den Erwägungen :

Der Beschwerdeführer verneint die Anwendbarkeit des

Art. 191 Abs. 1 StGB, weil der Beischlaf oder die bei-

sohlafsähnliohe Handlung mit einem bereits verdorbenen

Kinde keinen Missbrauch desselben darstelle. Missbrauch

setze Unverdorbenheit voraus. Diese Auslegung ist absurd.

Sie ist die Verneinung für das Anwendungsgebiet des StGB

des sogenannten strafrechtlichen Sohutzalters. Indem. der

deutsche Text -

im Unterschied übrigens zu den roma-

nischen, welche einfach den Beischlaf und die beischlafs-

ähnliche Handlung mit dem Kind unter Strafe stellen, -

den Missbrauch des Kindes zum Beischlaf bestraft, drückte

er gerade den Gedanken aus, der das Sohutzalter moti-

viert, nämlich dass der Beischlaf mit einem Partner, der

das Kindsalter noch nicht überschritten hat, in allen

Fällen Missbrauch des Kindes ist.