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66 Strafgesetzbuch. N° .20. nioht habe zahlen wollen, sondern bloss, dass er dies nickt sofort habe tun wollen. Aus der blossen Säumnis allein darf übrigens, wie der Kassationshof schon wiederholt erklärt hat, nicht geschlossen werden, der Schuldner sei von Anfang an nicht gewillt gewesen, zu zahlen. Wäre dieser Schluss zulässig, so liefe das in Wirklichkeit auf die strafrechtliche Verfolgung wegen Nichterfüllung der zivil- rechtlichen Verpflichtung hinaus. Selbst wenn der Schuld- ner beim Abschluss des Vertrages überschuldet ist, darf nachher, wenn er in· Verzug kommt, nicht kurzerhand angenommen werden, die Absieh~, zu zahlen, habe ihm von Anfang an gefehlt. Auch nicht dadurch hat der Beschwerdeführer arglistig gehandelt, .·dass er auf eigene Rechnung einkaufte, ohne Sonderegger zu sagen, dass er bloss das Nebenpatent eines Viehhändlers besass. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, Sonderegger habe ein Interesse gehabt, zu wissen, ob der Beschwerdeführer das Hauptpatent oder das Nebenpatent besitze, so bloss deshalb, weil sie annimmt, er hätte daraus auf die Vermögenslage seines Vertragsgegners schliessen können. Allein der Beschwerdeführer war, wie gesagt, nioht verpflichtet, über seine Vermögenslage AusJ.mnft zu geben, ohne darnach gefragt worden zu sein. Folglich ·kann ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht von sich aus erklärt hat, er besitze bloss das Neben- patent. Damit wäre übrigens mcht gesagt gewesen, dass gegen ihn ein Verlustschein bestand und dass er noch andere Schulden hatte, denn auch der Inhaber eines Nebenpatentes kann zahlungsfähig sek. Positiv behauptet, er besitze das Hauptpatent und sei folglich zahlungsfähig, hat der Beschwerdeführer nicht.
2. - Fehlt somit die Arglist, so ist der Beschwerde- führer freizusprechen. Ob zur Absicht unreohtmässiger · Bereicherung genügte, dass er nickt sofort zahlen wollte, oder ob er vielmehr die Absicht hätte haben müssen, überhaupt nie zu zahlen, kann deshalb dahingestellt bleiben. Strafgesetzbuch. No .21. 67 Demnach erkennt der Kasaationakof : Die Niohtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freispre- chung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juli 1946 i. S. Obrecht gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. .Art. 191 Zi//. 1 .Abs. 1 StGB. Ob das missbra.:uchte Kin~ schon verdorben wa.r, ist für die Anwendung dieser Bestmunung unerheblich. .Art. 191 eh. 1 al. 1 OP. Il est sa.ns importance pour l'a.pplieation de cette disposition que l'enfarit dont l'a.uteur a.buse soit dejA corrompu. Art. 191, ei,jra 1, cp. 1 OP. Per l'a.pplicazione di questo disposto e irrileva.nte ehe il fa.nciullo, di cui si a.busa., sia. giß corrotto. .Am den Erwägungen : Der Beschwerdeführer verneint die Anwendbarkeit des Art. 191 Abs. 1 StGB, weil der Beischlaf oder die bei- sohlafsähnliohe Handlung mit einem bereits verdorbenen Kinde keinen Missbrauch desselben darstelle. Missbrauch setze Unverdorbenheit voraus. Diese Auslegung ist absurd. Sie ist die Verneinung für das Anwendungsgebiet des StGB des sogenannten strafrechtlichen Sohutzalters. Indem. der deutsche Text - im Unterschied übrigens zu den roma- nischen, welche einfach den Beischlaf und die beischlafs- ähnliche Handlung mit dem Kind unter Strafe stellen, - den Missbrauch des Kindes zum Beischlaf bestraft, drückte er gerade den Gedanken aus, der das Sohutzalter moti- viert, nämlich dass der Beischlaf mit einem Partner, der das Kindsalter noch nicht überschritten hat, in allen Fällen Missbrauch des Kindes ist.