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Strafgesetzbuch. N° .20.
nioht habe zahlen wollen, sondern bloss, dass er dies
nickt sofort habe tun wollen. Aus der blossen Säumnis allein
darf übrigens, wie der Kassationshof schon wiederholt
erklärt hat, nicht geschlossen werden, der Schuldner sei
von Anfang an nicht gewillt gewesen, zu zahlen. Wäre
dieser Schluss zulässig, so liefe das in Wirklichkeit auf die
strafrechtliche Verfolgung wegen Nichterfüllung der zivil-
rechtlichen Verpflichtung hinaus. Selbst wenn der Schuld-
ner beim Abschluss des Vertrages überschuldet ist, darf
nachher, wenn er in· Verzug kommt, nicht kurzerhand
angenommen werden, die Absieh~, zu zahlen, habe ihm
von Anfang an gefehlt.
Auch nicht dadurch hat der Beschwerdeführer arglistig
gehandelt, .·dass er auf eigene Rechnung einkaufte, ohne
Sonderegger zu sagen, dass er bloss das Nebenpatent eines
Viehhändlers besass. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht,
Sonderegger habe ein Interesse gehabt, zu wissen, ob der
Beschwerdeführer das Hauptpatent oder das Nebenpatent
besitze, so bloss deshalb, weil sie annimmt, er hätte daraus
auf die Vermögenslage seines Vertragsgegners schliessen
können. Allein der Beschwerdeführer war, wie gesagt,
nioht verpflichtet, über seine Vermögenslage AusJ.mnft zu
geben, ohne darnach gefragt worden zu sein. Folglich ·kann
ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er
nicht von sich aus erklärt hat, er besitze bloss das Neben-
patent. Damit wäre übrigens mcht gesagt gewesen, dass
gegen ihn ein Verlustschein bestand und dass er noch
andere Schulden hatte, denn auch der Inhaber eines
Nebenpatentes kann zahlungsfähig sek. Positiv behauptet,
er besitze das Hauptpatent und sei folglich zahlungsfähig,
hat der Beschwerdeführer nicht.
2. -
Fehlt somit die Arglist, so ist der Beschwerde-
führer freizusprechen. Ob zur Absicht unreohtmässiger
· Bereicherung genügte, dass er nickt sofort zahlen wollte,
oder ob er vielmehr die Absicht hätte haben müssen,
überhaupt nie zu zahlen, kann deshalb dahingestellt
bleiben.
Strafgesetzbuch. No .21.
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Demnach erkennt der Kasaationakof :
Die Niohtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freispre-
chung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juli
1946 i. S. Obrecht gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn.
.Art. 191 Zi//. 1 .Abs. 1 StGB. Ob das missbra.:uchte Kin~ schon
verdorben wa.r, ist für die Anwendung dieser Bestmunung
unerheblich.
.Art. 191 eh. 1 al. 1 OP. Il est sa.ns importance pour l'a.pplieation
de cette disposition que l'enfarit dont l'a.uteur a.buse soit dejA
corrompu.
Art. 191, ei,jra 1, cp. 1 OP. Per l'a.pplicazione di questo disposto
e irrileva.nte ehe il fa.nciullo, di cui si a.busa., sia. giß corrotto.
.Am den Erwägungen :
Der Beschwerdeführer verneint die Anwendbarkeit des
Art. 191 Abs. 1 StGB, weil der Beischlaf oder die bei-
sohlafsähnliohe Handlung mit einem bereits verdorbenen
Kinde keinen Missbrauch desselben darstelle. Missbrauch
setze Unverdorbenheit voraus. Diese Auslegung ist absurd.
Sie ist die Verneinung für das Anwendungsgebiet des StGB
des sogenannten strafrechtlichen Sohutzalters. Indem. der
deutsche Text -
im Unterschied übrigens zu den roma-
nischen, welche einfach den Beischlaf und die beischlafs-
ähnliche Handlung mit dem Kind unter Strafe stellen, -
den Missbrauch des Kindes zum Beischlaf bestraft, drückte
er gerade den Gedanken aus, der das Sohutzalter moti-
viert, nämlich dass der Beischlaf mit einem Partner, der
das Kindsalter noch nicht überschritten hat, in allen
Fällen Missbrauch des Kindes ist.