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Strafgesetzbuch. No 11. liehe Wertzeichen, Geld und andere Sachen Gegenstand eines sogenannten Vermögensdeliktes (Diebstahl, Verun- tre~ung usw.) sein köilnen (vgL BGE 70 IV 66). Auch darauf kommt nichts an, dass sie den amtlichen Wert- zeichen insofern ähnlich sind, als sie wie diese in grossen Mengen ausgegeben werden und grundsätzlich übertragen werden können. Diese Ä.hnlichkeit hätte dem Gesetzgeber Anlass geben können, sie einer ähnlichen Sonderbestim- mung zu unterstellen wie die amtlichen Wertzeichen, erlaubt aber nicht, Art. 245 auf sie anzuwenden. Trifit somit diese Vorschrift nicht zu, so ist mit Recht Art. 251Ziff.2 angewendet worden. Rationierungsa.usweise sind Schriften oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tat- sache von rechtlicher Bedeutung (das Recht zum Bezug von Ware) zu beweisen, sind also Urkunden im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1). Und zwar sind es öffent- liche Urkunden, denn die Behörde, welche sie ausstellt, handelt nicht als Verwaltung einer wirtschaftlichen Unter- nehmung oder eines Monopolbetriebes des Staates oder einer andern öffentlichrechtliohen Körperschaft oder An- stalt in einem zivilrechtlichen Geschäft, sondern erfüllt einereinöffentlichrechtlicheAufgabe (Art. llOZiff. 5Abs. 2). Ü. Urteil des Kassationshofes vom U. Mirz 1946 i. S. Staats- anwaltschaft des Kantons Augau gegen Brugger. .An. 306 BtG B ; faJ,ache B6W6isaU1JBage der Partei. Das Prozessgesetz bestimmt, welche Formvorschriften bei der Abhörung der Partei zu beachten sind, damit eine gültige Beweisaussage vorliegt. .An. 306 (JP ; faM11ae declaration d'wie f>'Jrlk en juatice. La loi de procedure fixe Jes formalites qu'il y a lieu d'observer dans l'inteITOgatoire de la partie pour que sa. decla.ration puisse ~tre consideree comme un moyen de preuve va.lable. .An. 306 OP ; dickiarazione fa'l8a d'una parte in giudizio. La legge di prooedura. stabilisce 1e formalita. ehe debbono essere osserva.te nell'interroga.torio della parte affin.ehe la sua dichia- razione possa. essere considerata come un valido mezzo di prova. Strafgesetzbuch. N° 11. 33 A. - Im Vaterschaftsprozess der Paula Joho gegen Gottlieb Brugger bestritt der Beklagte den von der Klä- gerin behaupteten Geschlechtsverkehr. Das Bezirksgericht Brugg verfügte die Parteibefragung, ermahnte die Parteien zur Wahrheit und· wies sie auf die Strafbarkeit falscher Aussagen hin. Der Beklagte verneinte auf Befragung :
a) dass er mit der Klägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe, insbesondere bei den von ihr behaupteten Gelegen- heiten, b) dass er am 27. Februar 1943 mit ihr in der > gewesen und dass es damals zu « Schmuse- reien » gekommen sei und dass es vor oder nach diesem Tage zu Begegnungen und« Schmusereien »zwischen beiden gekommen sei. über die erste Frage ordnet das Bezirks- gericht nach nochmaliger Ermahnung des Beklagten zur Wahrheit mit Hinweis auf die Folgen· falscher Aussage die formelle Parteibefragung an, bei welcher der Beklagte die bestimmt formulierte Frage neuerdings verneinte. In einer spätem Verhandlung des Bezirksgerichts blieb der Beklagte bei erneuter Parteibefragung bei seinen Aussagen. B. - Das Bezirksgericht verfügte angesichts der sich widersprechenden Parteiaussagen die 'Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung einer Strafuntersuchung. Nach Durchführung derselben über- wies die Staatsanwaltschaft Brugger dem Bezirksgericht wegen falscher Parteiaussage gemäss Art. 306 StGB. Das Bezirksgericht hielt den Beweis des Geschlechtsverkehrs zwischen den Parteien des Vaterschaftsprozesses, mithin der falschen Aussage im Hauptpunkte a) nicht als erbracht, erklärte den Angeklagten aber der falschen Aussage in einzelnen der Nebenpunkte b) schuldig und verurteilte ihn zu 81 Tagen Ge~ängnis, getilgt durch die Unter- suchungshaft. Das Obergericht wies die Beschwerde der Staatsanwalt- schaft gegen dieses Urteil ab, hiess dagegen die Beschwerde des Angeklagten gut und sprach diesen von der An- schuldigung der falschen Beweisaussage gänzlich frei. Es geht davon aus, dass von Bundesrechts wegen 3 AS 71 IV - 1946
34 Strafgesetzbuch. No 11. (Art. 306 StGB)· Bedingung der Strafbarkeit der falschen Aussage einer Partei die Ermahnung zur Wahrheit und der Jiinweis au.f die Straffolgen der falschen Beweisaussage sei, dass im übrigen aber die kantonale Gesetzgebung und Rechtsprechung bestimme, welche weitern prozessrecht- lichen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit überhaupt eine gültige und infolgedessen strafbare falsche Beweis- aussage vorliege. Das Obergericht verweist auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts zum entsprechenden Falle des Art. 307 StGB betreffend falsches Zeugnis. Gemäss §§ 223 und 227 aarg. ZPO und der Gerichtspraxis liege eine gültige Beweisaussage nur vor, wenn ausser der Er- mahnung zur Wahrheit und dem Hinweis auf die Straf- folgen noch folgende Formalitäten erfüllt seien : 1. die Partei über alle in § 227 lit. a-c ZPO genannten Antwort- verweigerungsgründe belehrt·worden sei ; 2. die der Partei zu. stellenden Fragen durch Gerichtsbeschluss artikelweise gefasst, ins Protokoll eingetragen und durch den Vor- sitzenden der Partei vorgelegt worden seien, die sie mit «ja» oder «nein» zu beantworten hatte. Die Unterlassung dieser Belehrung mache die Beweisaussage dann ungültig, wenn tatsächlich Gründe zur Verweigerung der Aussage bestanden haben. 3. Diese Fragen mit den Antworten der Parteien zwecks Bestätigung vorgelesen worden seien. Zum Hauptpunkte a), in welchem der Beklagte der formellen Parteibefragung unterstellt, worden sei, fehle es an der Belehrung über das Recht zur Verweigerung der Antwort, das ihm zugestanden habe. Die Parteiaussage sei aus diesem Grunde ungültig. Übrigens sei in diesem Punkte ihre Falschheit nicht bewiesen. Zu den Neben- punkten b) sei das Verfahren der formellen Parteibefragung nicht befolgt worden. Weder seien formulierte Fragen gestellt worden, noch seien sie artikelweise gefasst ins Protokoll eingetragen und dem Beklagten vgm Vorsitzen- den zur Beantwortung mit > vorgelegt, noch die Fragen und Antworten aus dem Protokoll zur Bestätigung vorgelesen worden. Die Parteiaussage sei aus Strafgesetzbuch. No 11. 35 diesem GJ'Ullde ungültig, und der Angeklagte müsse frei- gesprochen werden, obschon er in diesen Punkten der Unwahrheit überführt sei.
0. - Die Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil, soweit es den Angeklagten von der falschen Beweisaussage zu den Nebenpunkten b) freispricht, mit Nichtigkeitsbe- schwerde an und beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Sie macht geltend, Art. 306 StGB bestimme abschliessend die Bedingungen der Strafbarkeit der falschen Beweis- aussage einer Partei. Zur Abgrenzung gegenüber formlos vorgebrachten Parteibehauptungen, die nicht Gegenstand eines Strafverfahrens bilden sollen, sei das Erfordernis der Ermahnung zur Wahrheit und des Hinweises au.f die Straf~ folgen aufgenommen worden. Damit sei den Kantonen die Befugnis entzogen, ihrerseits noch weitere Bestim- mungen aufz11stellen. Der aargauische Prozess kenne nicht bloss die sogenanntt) « formelle Parteibefragung » mit artikelweise gefassten Fragen, sondern die Parteien erhiel- ten regelmässig Gelegenheit, den Tatbestand in zusammen- hängender freier Rede darzustellen. Auch dieser Teil der Parteiaussagen sei Beweismittel, sie beziehen sich ja auch nur auf die im Beweisbeschluss unter Beweis gestellten Behauptungen. Deshalb verlange ein Kreisschreiben des Obergerichts auch, dass die Parteien zur Wahrheit er- mahnt und über das Recht . der Antwortverweigerung belehrt werden. Dass auch au.f die Straffolgen hingewiesen werden müsse, stehe dort zwar nicht, es geschehe aber sehr oft. Wenn es geschehe, so seien die Voraussetzungen der· Strafbarkeit nach Art. 306 alle erfüllt. Wollte man hingegen davon ausgehen, dass den Kantonen anheim- gestellt sei, weitere Formvorschriften aufzustellen, deren Nichtbeachtung die Ungültigkeit einer Beweisaussage zur Folge hätte, so müsste auch vom zutreffenden bundes- rechtlichen Begriff der ungültigen Beweisaussage aus- gegangen werden. Entsprechend den Ausführungen des
36 Strafgesetzbuch. No ll. Kassationshofes in BGE 71 IV 43 müsste dann gesagt werden, dass eine ungültige und damit überhaupt keine Bewejsa.ussage im Sinne· von Art. 306 StGB nur vorliege, wenn der Richter sie bei seiner Entscheidung nicht berück- sichtigen dürfe. Da.zu gehöre, dass das Urteil einer untern Instanz, welche vorschriftswidrig auf ungültige Aussagen abstelle, auf dem Rechtsmittelwege bei einer obern kan- tonalen Instanz angefochten werden könne. Das sei im Kanton Aargau nicht der Fall. D. ~ ·Brugger beantragt Abweisung der Nichtigkeits- beschwerde. Der Ka88ati<>nsko/ zieht in Erwägung :
1. - Die Einvernahme der Partei im Zivilprozess- verfahren hat verschiedene Funktionen. Entweder ist sie Mittel zur Instruktion, zur Verdeutlichung, Ergänzung oder Vereinfachung des Prozessstofies, oder sie ist Beweis- mittel, d. "i. Zeugnis der Partei in eigener Sache. Auch in der ersteren Funktion kann sie indirekt dem Beweise dienen, indem der Eindruck, den sie gemacht hat, bei der richterlichen. Würdigung. der Beweise nachklingt. Zum· Beweismittel wird sie deswegen nicht. Nur von der Aus- sage der Pärtei als Beweismittel handelt Art. 306 StGB. Diese Aussage :findet sich in den Prozessgesetzen in ver- schiedenen Systemen : als Parteiverhör ohne kriminelle Sanktion für falsche Aussage und als Parteiverhör mit solcher Sanktion. Das erste System stellt mehr auf den Eindruck ab, den der forschende Richter von der mög- lichst unbefangenen, nicht durch Strafdrohung gehemmten Aussage erhalten kann, das andere auf den Zwang zur Wahrheit, der vermöge der Strafdrohung bei der Partei vorliegen mag. Häufig :finden sie sich in der Weise ver- einigt, dass dem Parteiverhör ohne Strafsanktion jenes mit Strafsanktion folgen kann (vgl. öster. CPO §§ 396 und 397, bern. ZPO Art. 273-278 und 279, VE BZPr Art. 62-64). Der Entwurf des Bundesrates zum StGB stellte noch Strafgesetzbuch. N° 11. 37 jede falsche Beweisaussage unter Strafe (Art. 270), womit er jenen Prozessgesetzen, welche die Beweisaussage ohne kriminelle Sanktion vorsahen, nicht Rechnung trug. Das StGB vermeidet diesen Obergrifi und lässt dem Prozess- gesetzgeber freie Hand, die falsche Beweisaussage der Partei mit oder ohne kriminelle Strafsanktion auszustatten, indem es für die Strafbarkeit die Bedingung aufstellt, dass die Partei vor der Aussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen der falschen Aussage hingewiesen werden müsse. Die Aufnahme dieser Bedingung erfolgte zugleich im Bestreben, der Partei die Rechtswidrigkeit der falschen Aussage deutlich zum Bewusstsein zu bringen. Insofern gehörte sie zur Regelung des Straftatbestandes. Sich der Beweisaussage im übrigen zu bemächtigen, war dagegen nicht Sache des Strafgesetzgebers. Für ihn hat Beweisaussage ru sein, was das Prozessgesetz als solche ordnet. ·Dieses bestimmt also, welche Formvorschriften bei der Abhörung der Partei zu beachten sind, damit eine gültige Beweisaussage vorliegt, wie es dies im entsprechen- den Falle für das Zeugnis als Voraussetzung der Anwend- barkeit des Art. 307 StGB tut (BGE 69 IV 222 f., 71 IV 43f.). Die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass jede zum Beweise gemachte Aussage einer Partei unter der einzigen Bedingung, dass die Partei ~r Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen falscher Aussage hin- gewiesen worden sei, unter Art. 306 ' StGB falle, würde dieser Bestimmung selbst eine Beweisaussage unterstellen, die dem Prozessgesetz zuwider durchgeführt worden ist, sei es, dass es die Beweisaussage der Partei gar nicht kennt, sei es, dass es sie mit ganz bestimmten Formen umgibt, die unbeachtet geblieben sind. Ein solch tiefer Eingriff ins Prozessrecht kann vom Strafgesetzgeber nicht gewollt Sein; war doch seine Aufgabe nur, die prozessuale Einri@litililg der Beweisaussage an Stelle des bisherigen Prozeäa- oder Strafgesetzgebers durch Strafsanktion wirk- sam zu gestalten. Am das Votum Roth bei der Gesetzes-
38 Strafgesetzbuch. No ll. beratung im Nationalrat (Verhandlungen des NR S. 497) kann der Staatsanwalt seine Auffassung nicht stützen. Denn wenn der Votant ausführte, dass Art. 270 (heute 306) sowohl für die gewöhnliche richterliche Befragung der Partei als auch für die feierliche förmliche Beweisau,ssage der Partei gelten werde, so darf vermutet werden, dass er an eine nach dem massgeblichen Prozessgesetz gültige Parteiaussage dachte.
2. - Im vorliegenden Falle erklärt .nu,n die Vorinstanz, dass die Parteibefragu,ng zu den Nebenpunkten nicht in der vom aargauischen Prozessgesetz vorgeschriebenen Form durchgeführt worden und infolgedessen ungültig sei. Diese Auffassung verstösst nicht gegen Bundesrecht. Wenn der Staatsanwalt zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum analogen Fall der falschen Zeugenaussage verweist, wo- nach. von Ungültigkeit des Zeugnisses nicht gesprochen werden . könne, wenn ein auf die fehlerhaft zu,sta.nde ge- kommene Aussage gegründetes Urteil der untern Instanz nicht 'deswegen bei einer obern kantonalen Instanz an- gefochten werden kann (BGE 69 IV 223, 71 IV 45). so verkennt er, dass es im Kanton Aargau zwa.r kein beson- deres Rechtsmittel zu,r Anfechtung vorschriftswidriger Zeugenaussagen oder Beweisaussagen del' Partei gibt, dass diese Anfechtung aber, wie das Obergericht einleuchtend dartut, im Rahmen der ordentlichen :ßeschwerde zulässig ist. Ob und inwieweit sich die erwähnte, Rechtsprechung aufrecht halten und auf den Fall der falschen Beweis- aussage der Partei ausdehnen lässt, kann deshalb dahin- gestellt bleiben. Demnach erkenm der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 14und 15. - Voiraussinos 14et 15. Verfahren. N° 12. II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES Vgl. Nr. 6. - Voir n° 6. III. VERFAHREN PROcEDURE 39
12. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom Ui. März UJ48 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Granbfi.nden. Voraussetzungen der Anderung des Gerichtsstandes wegen neuer Tatsachen. Conditions du cha.ngement de for 8. raison de fa.its nouvea.ux. Condizioni della. modifica. del foro a motivo di fatti nuovi. Aus dem Tatbest,and : A. - Daniel Stäger, von Zizers, der in Zizers ein Ge- werbe als Fahrradmechaniker betrieb, stahl im Jahre 1944 zahlreiche Fahrräder und Fahrradbestandteile, namentlich Bereifungen. In 13 Fällen befindet sich der Tatort im Kanton St. Gallen, in 5 Fällen im Kanton Zürich, in 2 Fällen im Kanton Thurgau; in 4 Fällen im Kanton Aargau und in je einem Falle in den Kantonen Graubünden und Bem. ·Im Kanton Graubünden wurde Stäger a.usser- dem wegen eines Pfändu,ngsbetruges verfolgt. Am 14. März 1945 erklärte die Anklagekammer des Bundesgerichts die Behörden des Kantons St. Gallen zu- ständig, Stäger für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Am 14. De- zember 1945 · wurde Stäger vom Bezirksgericht Gaster