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71_IV_43

BGE 71 IV 43

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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42 Strafgesetzbuch. NO 9. der Gruppe der fämilienrechtlichen Verpflichtungen ge- mäss Art. 217 Abs. 2 - denn auch diese « vermögens- rechtlichen » sind fämilienrechtliche - verdeutlichen und scheiden. Auch die weitere Erwägung des Obergerichts aus dem Art. 217 zugrunde liegenden Zweckgedanken ist nicht schlüssig. Dass diese Bestimmung im Titel von den « Ver- brechen und Vergehen gegen die Familie » steht, der geschiedene Ehegatte aber nicht mehr zur Familie gehört, brauchte seine Berücksichtigung unter diesen Vorschriften so wenig auszuschliessen, wie diejenige der ausserehelich Geschwängerten und des ausserehelichen Kindes. Der schweizerische Gesetzgeber sieht in diesen Verpflichtungen nun einmal familienrechtliche. Das mag ihm genügen, ihren Schutz zu verstärken· und hier unterzubringen. Übrigens ist die Auffassung des Obergerichts, dass jede fämilienrechtliche Beziehung zwischen den geschiedenen Ehegatten aufgehört habe, in dieser Absolutheit nicht die-, jenige des schweizerischen Gesetzgebers. Die Unterhalts- verpflichtung zwischen geschiedenen Ehegatten gemäss Art. 152 ZGB ist eine Nachwirkung der Ehe. Dass der ver- mögende Ehegatte den bedürftigen auch nach der Schei- dung vor der Not zu bewahren hat, lässt sich anders als mit einem über die Scheidung hinaus Wirkenden Rest von Verbundenheit gar nicht erklären. Sind gemeinsame Kin- der vorhanden, so wird diese Betrachtung von einem so starken natürlichen Gefühl getragen, dass sie sich auf- drängt (vgl. BGE 55 III 155, 6711 3). Und sind die Kinder bei dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, so gebieten, wie der Staatsanwalt mit Recht hervorhebt, auch Rücksichten auf sie den strafrechtlich verstärkten Schutz seiner Berechtigung. Die Kinder sind mit übel daran, wenn ihre Mutter darben muss. Und sollte der Strafgesetzgeber nur an diesen Fall gedacht haben, so versteht man gleichwohl, wenn er nicht unterschied, son- dern den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten schlechtweg dem Schutz unterstellte. Strafgeset.zbuoh. No 10.

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen lmhof. Art. 307 StGB.

1. Ein strafbares falsches Zeugnis liegt nicht vor, wenn die Aus· sage ungültig ist.

2. Ob die Nichtbeachtung von Formvorschriften bei der Einver- nahme das Zeugnis ungültig macht, sagt das Prozessrecht. Es braucht die Ungültigkeit aber nicht ausdrücklich vorzu- schreiben ; sie kann sich auch aus seiner Auslegung ergeben. 3 •. Begriff der Ungültig~eit des Zeugnisses. Art. 307 OP. 1.. II n'y a pas de faux temoignage punissable lorsque la deposition est nulle.

2. C'est le droit de procedure qui dit si l'inobservation des pres- criptions de forme par le juge qui re9oit le temoignage ren(i celui-ci nul. II n'est pas necessaire que la nullite soit expres- sement prevue ; elle peut aussi resulter de l'interpretation de la loi.

3. Notion de la nulliM du temoignage. Art. 307 OP. 1 .. I1 reato di falsa testimonianza non e perfetto allorquando la deposizione sia nulle..

2. Se l'inosservanza. di un disposto reggente l'assunzione della prova testimoniale abbia per effetto la nullita. della testimo- nianza. e questione ehe si risolve alla luce del diritto proce· durale' · non e pero necessario ehe la sanzione di nullitii. sia espres~mente contemplata da.Ha legge : essa puo essere inferita anche in via d'interpretazione.

3. N ozione della nullitii. della testimonianza.. Aus den Erwägungen : Wie der Kassationshof in BGE 69 IV 219 ff. ausgespro- chen. hat, ist die Befolgung der Formvorschriften, welche nach kantonalem Recht bei der Zeugeneinvernahme zu beachten sind, nicht von Bundesrechts wegen Voraus- setzung der Strafbarkeit . des fälschen Zeugnisses, jedoch kann das kantonale Prozessrecht, wie Art. 83 BStrP es für das Bundesstrafverfahren tut, Zeugenaussagen, die unter Verletzung von Formvorschriften zustande gekommen sind, als ungültig erklären, mit der Folge, dass dann über- haupt kein Zeugnis und infolgedessen auch kein strafbares falsches Zeugnis im Sinne des Art. 307 StGB vorliegt. Soweit die Strafbarkeit einer Zeugenaussage von deren

Strafgesetzbuch. No 10. Gültigkeit abhängt, ist somit ausschliesslich das kanto- nale Prozessrecht massgebend. Dieses bestimmt, welche Formen bei der Zeugeneinvemahme zu beachten sind und welche Folgen ihre Nichtbeachtung für die Gültigkeit der Aussage nach sich zieht. Dabei ist es entgegen der Auf- fassung der Staatsanwaltschaft nicht so, dass von Bundes- rechts wegen Ungültigkeit der Aussage nur dann anzu~ nehmen wäre, wenn das kantonale Recht sie ausdrücklich, vorsieht. Die Ungültigkeit kann sich, wie grundsätzlich jede Rechtsregel, auf dem Wege der Auslegung als Sinn der kantonalen Vorschriften ergeben, sei es aus ihrem eigenen Gehalte oder aus der Entstehungsgeschichte, sei es aus dem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen oder aus dem Geiste der ganzen Prozessordnung. Wieso das auf eine ungleiche Anwendung des materiellen Straf- rechts hinauslaufen· sollte, ist nicht einzusehen. Entweder ist eine Aussage nach dem kantonalen Recht gültig oder ungültig, und dementsprechend ist sie, wenn falsch, nach Art. 307 StGB strafbar oder nicht strafbar ; eine abge- stufte Gültigkeit, je nachdem das kantonale Recht sie mehr oder weniger ausdrücklich regelt, gibt es unter dem Gesichtspunkt von Art. 307 nicht. Welches der Inhalt des kantonalen Rechtes ist, sagt nun aber für den Kassationshof des Bundesgerichtes verbind- lich die letzte kantonale Instanz. Nach Art. 269 BStrP kann die Nichtigkeitsbeschwerde n.ur damit begründet werden, dass die angefoohtene Entscheidung eidgenössi- sches Recht verletze ; die Anwendung des kantonalen Rechtes ist der Gerichtsbarkeit des Kassationshofes ent- zogen. Wenn die Vorinstanz erklärt, dass nach der aar- gau.ischen Prozessordnung der Zeuge auf die Straffolgen der falschen Aussage und auf die Zeugnisverweigerungs- gründe aufmerksam zu machen sei und dass die Nicht- beachtung dieser Vorschriften die Ungültigkeit der Aus- sage zur Folge habe, so ist deshalb die Frage für den Kassa- tionshof endgültig entschieden, und die Kritik, welche die Staatsanwaltschaft an der vorinstanzlichen Auslegung der .Strafgesetzbuch. No 10. 45 kantonalen Vorschriften übt, kann nicht gehört werden. Natürlich muss die kantonale Behörde vom zutreffenden bundesrechtlichen Begriff der ungültigen Zeugenaussage ausgegangen sein. Eine ungültige und damit überhaupt keine Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StGB liegt dann vor, wenn der Richter die Aussage bei seiner Ent- scheidung nicht berücksichtigen darf. Dazu gehört, wie der Kassationshof bereits in Sachen Guinand ausgespro- chen hat (BGE 69 IV 223), dass das Urteil einer unteren Instanz, welches vorschriftswidrig auf ungültige Aussagen abstellt, auf dem Rechtsmittelweg bei einer oberen kan- tonalen Instanz angefochten werden kann. Denn wenn dies nicht möglich ist, sinkt die Vorschrift, wonach eine nicht formrichtig zustande gekommene Zeugenaussage vom Richter unbeachtet gelassen werden muss, zu einer blossen Ordnungsvorschrift herab. Dann kann nicht mehr von einer ungültigen Aussage gesprochen werden, zumal die Versuchung, eine einmal vorliegende Aussage zu ver- werten, für den erstinstanzlichen Richter unter Umständen gross ist, wenn er von vorneherein nicht damit rechnen muss, von einer oberen Instanz ins Unrecht versetzt zu werden. Demnach könnte nicht eine rechtskräftig verwer- tete Aussage deswegen, weil sie richtigerweise nicht hätte berücksichtigt werden sollen, immer noch als im Sinne von Art. 307 StGB ungültig, d. h. ungeschehen angesehen werden. Für 4en Kanton Aargau darf aber angenommen werden, dass erstinstanzliche Urteile, welche auf eine ungültige Aussage abstellen, deswegen bei der oberen Instanz ange- fochten werden können. Wäre das nicht der Fall, so hätJ;e die Staatsanwaltschaft, die ja in der Beschwerdebegrün- dung ausdrücklich auf BGE 69 IV 219 Bezug nimmt, es geltend gemacht.