Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 32 PKG 2006 gen die Aufnahme abgespielt worden ist. Da diese Voraussetzungen im vor- liegenden Fall nicht erfüllt sind, ist einer Verurteilung des Berufungsklägers aufgrund falschen Zeugnisses jegliche Grundlage entzogen. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass das Tonband nicht bei den Akten liegt und im Ein- vernahmeprotokoll die Fragen an den Zeugen nicht aufgeführt sind.
5. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Vorgehensweise mehrerer Bezirksgerichte rechtswidrig wäre, wenn das Abspielen des Tonbandes eine Gültigkeitsvorschrift sei und ein Verzicht auf dessen Wiedergabe gar nicht rechtsgültig erfolgen könne (E. 2 b/aa des Urteils des Bezirksgerichts Imbo- den). Dem ist zuzustimmen, denn auch eine gefestigte und etablierte – aber rechtswidrige – Praxis schliesst deren Rechtswidrigkeit nicht aus.
6. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt aufgrund dieser Aus- führungen zum Schluss, dass X. von der Vorinstanz zu Unrecht des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen worden ist. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Bezirks- gerichtes Imboden vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am 13. März 2006, ist auf- zuheben. SB 06 10 Urteil vom 31. Mai 2006 124 22
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 117 PKG 2006 22 117 22 – Falsches Zeugnis (Art. 307 StGB). Die Vorschrift des Art. 182 Abs. 2 ZPO – wonach bei Verwendung eines Aufzeich- nungsgeräts die Aufnahme in Gegenwart aller Beteiligten abzuspielen und die Erklärung des einvernommenen Zeu- gen über die Richtigkeit mit dem Gerät festzuhalten ist – ist eine Gültigkeitsvorschrift, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Wird die Aufnahme nicht abge- spielt, ist die Aussage ungültig und kann keine Verurtei- lung wegen falschen Zeugnisses erfolgen. Aus den Erwägungen:
2. In erster Linie macht der Berufungskläger geltend, dass er auf- grund einer ungültigen Zeugeneinvernahme bzw. eines ungültigen Zeu- geneinvernahme-Protokolls vom 15. September 2004 wegen falschen Zeug- nisses gemäss Art. 307 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) in Anklagezustand versetzt worden sei. Art. 182 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) sehe vor, dass das Protokoll nur gültig sei, wenn es vom Zeugen, welcher das Protokoll selber gelesen habe oder welchem es vorge- lesen worden sei, und vom einvernehmenden Richter unterzeichnet worden sei. Weigere sich der Zeuge, das Protokoll zu unterschreiben, müsse dies ent- sprechend vermerkt werden, und das Protokoll wäre mit der Unterschrift des einvernehmenden Richters allein gültig. Ein Verzicht auf das Lesen oder das Verlesen des Protokolls sei im Gesetz nicht vorgesehen. Genau gleich verhalte es sich bei der Zeugeneinvernahme, welche vom Richter in ein Auf- zeichnungsgerät diktiert werde. Auch hier müsse die Aufnahme in Gegen- wart der Beteiligten abgespielt und die Erklärung des Einvernommenen über die Richtigkeit mit dem Gerät festgehalten werden. Von der Möglich- keit eines Verzichtes darauf sehe das Gesetz ab. Im erwähnten Gesetzesarti- kel fehle eine Bestimmung über die Möglichkeit des Verzichts, das Protokoll vor der Unterschrift durchzulesen bzw. im Fall des Diktierens sich vorspie- len zu lassen.
3. Im Folgenden ist somit zunächst zu prüfen, ob es sich bei Art. 182 ZPO bloss um eine Ordnungsvorschrift oder aber um eine Gültigkeitsvor- schrift handelt. Sollte sich das Vorliegen einer Gültigkeitsvorschrift bestäti- gen, so wäre auf den Tatbestand des Art. 307 Abs. 2 StGB nicht mehr weiter einzugehen.
a. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom
14. September 1966 das Verlesen des Protokolls als Gültigkeitsvorschrift be- trachtet. Hingegen sei bei der Protokollierung mit Hilfe des Tonbandes der Zweck des § 165 Abs. 2 GVG, wonach bei der persönlichen Befragung der
32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 118 22 PKG 2006 Parteien und der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen das Pro- tokoll unmittelbar nach der Befragung vorzulesen und die Erklärung des Einvernommenen über die Richtigkeit einzuholen sei, auch ohne Verlesen gewahrt. Denn behaupte eine Partei nachträglich, die Wiedergabe im Proto- koll sei unvollständig oder fehlerhaft, so könne der genaue Inhalt der Aus- sagen anhand der Tonbandaufnahme ohne weiteres festgestellt und das Pro- tokoll notfalls ergänzt oder berichtigt werden. Gesetzeszweck von § 165 Abs. 2 GVG sei einzig die Sicherstellung des Protokolls. Das Handelsgericht be- jahte die Strafbarkeit falscher Aussagen, da bei phonetischer Aufnahme die Partei- bzw. Zeugenaussagen auch gültig seien, wenn die Aufnahme nicht ab- gespielt wurde (SJZ 1966 62, S. 307). Dieser Entscheid wurde im Schrifttum kritisiert (vgl. ZR 87 Nr. 96, S. 230).
b. Gemäss Martin Lutz liegt kein gültiges Zeugnis vor, wenn der Kanzleibeamte zwar bereit war, das Zeugnis zu verlesen, der Zeuge jedoch entgegen der gesetzlichen Vorschrift auf das Verlesen verzichtete. Durch ei- nen solchen Verzicht werde das Gericht von der Anwendung der zwingen- den Bestimmung der Prozessordnung nicht entbunden. Er verweist dazu auf das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
18. September 1956, in dem festgehalten wird, die Vorschrift, das Protokoll solle unmittelbar nach der Vernehmung vorgelesen und die Erklärung des Vernommenen über die Richtigkeit darin aufgenommen werden, sei um des öffentlichen Glaubens des Protokolls willen aufgestellt und der Verfügung der Parteien und des Vernommenen entzogen. Zeugenaussagen sollten dem Gericht möglichst sichere Unterlagen für den Entscheid verschaffen und un- ter Umständen als Grundlage eines Strafverfahrens dienen. Die grösstmög- liche Sicherheit, dass die Aussagen im Protokoll richtig niedergelegt seien, sei aber nur bei deren Verlesung gewährleistet. Durch die Verlesung könn- ten allfällige Irrtümer und Widersprüche sowie Missverständnisse zwischen dem Vernommenen und dem Protokollführer geklärt werden, und es lasse sich auch nur so feststellen, ob die Übersetzung der Aussagen von der Mund- art ins Schriftdeutsche, die oft erhebliche Schwierigkeiten biete, sinngemäss vorgenommen worden sei (ZR 55 Nr. 183, S. 381). Bestätigt wird dieser Ent- scheid durch das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. Juni 1956. Hier kommt das Obergericht zum Schluss, dass keine formell abgeschlossene persönliche Befragung vorliege, wenn auf das Verlesen des Protokolls verzichtet werde, und dass deshalb eine Verurtei- lung wegen falscher Aussagen nicht möglich sei (ZR 56 Nr. 72, S. 111). In ei- nem weiteren Entscheid (Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 1966; ZR 65 Nr. 27, S. 48 f.) ist das Ober- gericht der Ansicht, dass der Vorschrift des § 165 Abs. 2 GVG nicht dadurch Genüge getan werde, dass der Richter dem Protokollführer das Protokoll diktiere und vom Vernommenen die Richtigkeit des Diktates bestätigen las- 118
32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 119 PKG 2006 22 119 se. Ein bloss mit dem Vermerk «Diktiert und als richtig bestätigt. Auf Verle- sen verzichtet.» versehenes Einvernahmeprotokoll sei daher nichtig, auch wenn der Vernommene auf Vorlesen verzichtet habe und dies verurkundet sei. Diesfalls bestehe nämlich keine Gewähr dafür, dass das, was vom Zeu- gen als richtig bestätigt wurde, auch wirklich im Protokoll stehe. Werden die Aussagen von Zeugen auf Tonband aufgenommen – so Martin Lutz weiter –, müssten die Bänder im Anschluss an die Aufnahme noch in derselben Verhandlung in Anwesenheit aller von Gesetzes wegen bei der Einvernahme der Zeugen anwesenden Personen abgespielt werden und die Bestätigung der Richtigkeit der Aussage und der Protokollierung sei ebenfalls auf Band festzuhalten, andernfalls eine gültige Zeugenaussage gar nicht vorliege (Lutz, in: Die Verwendung von Tonbandgeräten im Zivilpro- zess, SJZ 1966 62, S. 105).
c. Ernst Etter kommt teilweise zu anderen Ergebnissen als Martin Lutz. Er unterscheidet zwischen dem Abspielen des Tonbandes und dem Verlesen des Protokolls. Während es sich beim Abspielen des Tonbandes um eine mechanische Wiederholung dessen handle, was der Einvernommene gesagt habe, wie wenn er es selber im genau gleichen Wortlaut ein zweites Mal sagen würde, werde beim Verlesen des Protokolls das wiedergegeben, was der Protokollführer festgehalten habe. Somit sei nur das Verlesen des Protokolls und nicht das Abspielen des Tonbandes geeignet, allfällige Irrtü- mer, Widersprüche, Missverständnisse, Übersetzungsfehler und Ähnliches zu klären und zu korrigieren. Ernst Etter lehnt die Zulassung von Tonband- aufnahmen für Einvernahmen ab, weil diese nicht geeignet seien, die gleiche Sicherheit zu gewährleisten wie die herkömmliche Art der Protokollführung (Etter, in: Zur Verwendung von Tonbandgeräten im Zivilprozess, SJZ 1966 62, S. 138 ff.).
d. Walter Haller geht mit dem Entscheid der II. Strafkammer des Zürcher Obergerichtes vom 22. Juni 1956 (vgl. oben E. 3 b: ZR 56 Nr. 72, S. 110 f.) darin einig, dass bei Verzicht auf Verlesen des Protokolls keine formell abgeschlossene Einvernahme vorliege, weshalb eine Verurteilung wegen falscher Aussagen nicht möglich sei. Er wirft ausserdem die Frage auf, ob dasselbe nicht auch dort gelten müsse, wo auf das Abspielen des Tonbandes verzichtet wurde (Haller, in: Zur Verwendung von Tonband- und Diktier- gerät im zivilprozessualen Beweisverfahren, SJZ 1966 62, S. 357 f.).
e. Auch das Kassationsgericht des Kantons Zürich erachtet in sei- nem Urteil vom 10. November 1967 das Abspielen des Tonbandes nach der Einvernahme in Gegenwart der Parteien und des Einvernommenen als der Vorschrift von § 165 Abs. 2 GVG entsprechend. Es widerspreche aber – un- ter zivilprozessualem Aspekt – dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine Prozesspartei, die auf das Abspielen des Tonbandes verzichtet und sich damit mit einem Verfahrensmangel abgefunden habe, nachträglich das man-
32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 120 22 PKG 2006 gelhafte Protokoll infolge dieses Mangels anfechte. In diesem Vorhaben sei sie nur dann zu schützen, wenn an der Einhaltung der verletzten Verfah- rensvorschrift ein überwiegendes öffentliches Interesse bestünde (SJZ 1968 64, S. 39 f.).
f. In seinem Urteil vom 1. September 1988 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf den Entscheid des Handelsgerichtes vom 14. Sep- tember 1966 (vgl. oben E. 3 a: SJZ 1966 62, S. 307) Bezug genommen. Wenn das Handelsgericht seinerzeit mangels gesetzlicher Bestimmungen noch da- von ausgehen durfte, bei Verwendung eines Aufnahmegerätes erübrigte sich eine nachträgliche Bereinigung des Protokolls, weil der Inhalt der Aussagen ja in optimaler Form gesichert sei, und wenn es weiter daraus folgerte, der Grundsatz, wonach nur der wesentliche Inhalt der Aussagen im Protokoll aufzunehmen sei, gelte auch in diesem Fall, so habe nun der Gesetzgeber in § 151 GVG auch bei Verwendung von Aufnahmegeräten eine nachträgliche Bereinigung des Protokollinhaltes zwingend vorgeschrieben. Unterbleibe eine solche Bereinigung gleichwohl, so folge daraus, dass wenigstens die Aussagen des Zeugen vom Tonband wörtlich ins Protokoll zu übertragen seien (ZR 1988 Nr. 96, S. 230).
g. In der aargauischen Zivilprozessordnung ist die Unterschrift des verantwortlichen Protokollführers Gültigkeitsvoraussetzung. Werde nun aber im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass das Verhandlungsprotokoll versehentlich ohne Unterschrift des Protokollführers geblieben sei, so könne daraus nicht die Ungültigkeit bzw. Untauglichkeit sämtlicher Zeu- genaussagen zum Beweis abgeleitet werden. Die «Ungültigkeit» des nicht unterschriebenen Protokolls könnte sich allenfalls im Strafverfahren betref- fend falschen Zeugnisses auswirken (Art. 307 StGB), indem trotz grundsätz- licher Verwertbarkeit der Zeugenaussagen die Strafbarkeit entfalle (Edel- mann, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 2 zu § 230 ZPO). Die formelle Ungültigkeit des Zeugnisses bedeute nicht, dass der Zeugenaussage in jedem Fall keinerlei Beweiswert zukommen dürfe. Im Zivilprozess stehe den Parteien der Anspruch zu, dass die Zeu- genbefragung formell korrekt erfolge. Entsprechend müsse eine fehlerhafte Zeugenbefragung vor Gericht wiederholt werden, wenn dies von den Par- teien verlangt werde. Wenn beide Parteien auf die Wiederholung der Ein- vernahme verzichteten, weil aus ihrer Sicht keine Zweifel bestünden, dass dieselben Aussagen gemacht würden, dann bleibe es zwar bei der Straflosig- keit trotz eventueller Falschaussage, im Zivilprozess dürfe die Aussage – auf- grund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, gemäss welchem der Beweiswert eines Beweismittels nicht anhand formeller Kriterien bemessen wird – jedoch berücksichtigt werden (Edelmann, a.a.O., N 3 zu § 228 ZPO).
h. Das zürcherische Gerichtsverfassungsgesetz enthält mit § 151 eine Bestimmung über die Einvernahmen im Beweisverfahren. Gemäss 120
umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 121 32 PKG 2006 Abs. 1 dieser Bestimmung erstellt und verliest der Gerichtsschreiber das Handprotokoll oder er hält den verlesenen Text mit Tonband fest. Das Ver- lesen des Protokolls und die Erklärung über dessen Richtigkeit sind Gültig- keitsvoraussetzungen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 151 GVG; vgl. auch Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 307). Werde auf das Verlesen des Protokolls verzichtet, so liege keine abgeschlossene persönliche Befragung bzw. Zeugeneinvernahme vor. Eine Verurteilung wegen falscher Aussage sei daher nicht möglich, denn es liege ein Mangel am Tatbestand vor, der zur Freisprechung führen müsse (ZR 56 Nr. 72; Hauser/Schweri, a.a.O., N 6 zu § 151 GVG). Abs. 2 regelt den Fall, da der Richter das Protokoll in Maschinenschrift erstellt, beziehungs- weise in die Maschine diktiert. Bei beiden Varianten hat der Richter das Pro- tokoll nach der Einvernahme in Gegenwart der Beteiligten vorzulesen, wo- bei der Einvernommene allenfalls Korrekturen anbringen kann. Hernach bescheinigt der Einvernommene die Richtigkeit des Protokolls und der Richter unterzeichnet dieses ebenfalls (Hauser/Schweri, a.a.O., N 13 zu § 151 GVG). Diesen Voraussetzungen ist bei der zweiten Variante aber nicht genüge getan, wenn der Richter das Protokoll diktiert und der Einvernom- mene hernach die Richtigkeit des Diktats bestätigt. Ein Protokoll, das nur die Formel enthält: «diktiert und als richtig bestätigt», in dem aber der Hin- weis auf das erfolgte Verlesen und die Bestätigung des verlesenen Protokolls fehlen, ist nichtig, auch wenn der Einvernommene auf das Verlesen verzich- tet hat und dies verurkundet ist (ZR 65 Nr. 27; Hauser/ Schweri, a.a.O., N 14 zu § 151 GVG). Gemäss Abs. 3 diktiert der Richter oder Gerichtsschreiber das Protokoll auf Band. Nicht im Gesetz vorgesehen ist die – offenbar leider oft gebrauchte – Möglichkeit, dass der Gerichtsschreiber alle Einvernahmen auf Band aufnimmt und die Parteien auf die Bereinigung verzichten. Eine solche Praxis erwecke – ebenso wie der Verzicht auf das Abspielen des Ton- bandes bei der Variante gemäss § 151 Abs. 3 GVG – Bedenken. Denn oft be- merke der Einvernommene erst beim Verlesen (oder Abspielen) seiner Aus- sagen, dass er diese zur Vermeidung von Missverständnissen präzisieren, ergänzen oder sogar berichtigen sollte. Das Abspielen der aufgenommenen Aussagen mit anschliessender Bestätigung habe demnach durchaus seinen Sinn und seine Bedeutung (Hauser/Schweri, a.a.O., N 12 und 16 zu § 151 GVG). Bei der Protokollierung von Einvernahmen in der Strafuntersu- chung gemäss § 151 Abs. 5 GVG ist die Umgehung des Verlesens oder Selbst- lesens (umschrieben mit der Formel: «in Gegenwart diktiert und bestätigt») unzulässig. Diese Art der Protokollierung lasse sich nicht verantworten, weil dem besten Protokollführer, der das Protokoll nach Diktat schreibe, Hör- oder Schreibfehler unterlaufen können, die später zu unliebsamen Kompli- kationen führen könnten (Hauser/Schweri, a.a.O., N 20 zu § 151 GVG; vgl. 121 22
umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 122 32 PKG 2006 zum Ganzen auch Walder-Richli, Zivilprozessrecht, Zürich 1996, § 29, N 62 ff.).
i. Peter Guyan erachtet in seiner Dissertation den Verzicht auf das nochmalige Abspielen der Tonbandaufnahme deshalb als möglich, weil die Bestimmung des Art. 182 ZPO den Zeugen schütze. Dieser habe ohnehin schon gehört, was der einvernehmende Richter in das Aufnahmegerät dik- tiert habe, weshalb er auf das Recht, die Aufnahme abzuhören, verzichten könne (Guyan, Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksge- richtsausschuss und Bezirksgericht, Zürich 2000, S. 114).
4. Im vorliegenden Fall wurde das Tonband mit der Aufnahme der Zeugeneinvernahme dem Berufungskläger weder vorgespielt, noch liegt ein vom Berufungskläger unterschriebenes Protokoll vor. Dieser hatte somit gar keine Gelegenheit, allfällige Widersprüche in seinen Aussagen aufzudecken und diese – wenn nötig – zu berichtigen. Ein Verzicht auf das Abspielen des Tonbandes ist allenfalls dann möglich, wenn die Aussagen des Zeugen wort- wörtlich ins schriftliche Protokoll übertragen werden (Hauser/Schweri, a.a.O., N 11 zu § 151 GVG; vgl. oben E. 3 f [ZR 1988 Nr. 96, S. 230]), was hier ebenfalls nicht erfolgte. Der Berufungskläger konnte lediglich das Diktat des einvernehmenden Richters mitverfolgen, wie sich aus dem Vermerk im Einvernahmeprotokoll ergibt («Der Zeuge erklärt, dass er das Diktat mit- verfolgen konnte und bestätigt dessen Richtigkeit, so dass auf eine Wieder- gabe der Aufnahme verzichtet werden kann.»; act. 4, S. 5 der Staatsanwalt- schaft). Dies gibt ihm aber, weil die Aufnahme – entgegen der Vorschrift von Art. 182 Abs. 2 ZPO – nicht abgespielt worden ist, keine Gewähr dafür, dass das, was diktiert worden ist, auch wirklich dem entspricht, was er gesagt hat bzw. sagen wollte und dass das anhand der Tonbandaufzeichnung verfasste Protokoll mit seiner wirklichen Aussage übereinstimmt bzw. das enthält, was er gesagt hat bzw. sagen wollte. Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch, dass die Übertragung der Aussagen von der Mundart in die Schriftsprache zu Fehlern führen kann (vgl. oben E. 3 b [ZR 55 Nr. 183, S. 381] und h). Die korrekte Wiedergabe seiner Aussagen im Protokoll kann nur durch das Ver- lesen des Protokolls mit anschliessender Unterzeichnung durch den Zeugen und den einvernehmenden Richter (Art. 182 Abs. 1 ZPO) oder nach Diktat in ein Aufzeichnungsgerät durch das Abspielen des Tonbandes und nachfol- gender Richtigkeitserklärung des Einvernommenen – ebenfalls festgehalten auf Tonband (Art. 182 Abs. 2 ZPO) – erreicht werden. Wird dies nicht in die- ser Art und Weise durchgeführt, so liegt keine abgeschlossene Einvernahme vor und die Aussagen können im Strafprozess nicht verwertet werden (vgl. oben E. 3 b, d, g und h). Denn es liegt kein strafbares Zeugnis vor, wenn die Formen, welche das kantonale Prozessrecht an eine Zeugeneinvernahme stellt, nicht beachtet werden (BGE 71 IV 43 f.). Bei inhaltlich wichtigen Ver- fahrensvorschriften ist die Äusserung prozessual nicht verwertbar, wenn 122 22
umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 123 32 PKG 2006 diese nicht beachtet wurden (wie z.B. unterlassenes Verlesen und Bestätigen der Aussage). Die entsprechenden Beweisergebnisse können zu keiner straf- rechtlichen Sanktion führen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafge- setzbuch II, Art. 111–401 StGB, Basel 2003, N 25 f. zu Art. 307 StGB). Die Frage, ob solche Aussagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess verwendet werden können, kann hier offen bleiben. Immer- hin wäre – zumal das Tonband aufbewahrt wird (Art. 182 Abs. 2 letzter Satz ZPO) – ein nachträgliches Abspielen in Gegenwart der Beteiligten inner- halb einer vertretbaren Zeitspanne (innerhalb welcher sich der Zeuge auch noch erinnern kann) mit Berichtigungsmöglichkeit durch den Zeugen denkbar. Die Protokollierungs- und Abspielvorschrift des Art. 182 ZPO be- zweckt nicht – wie Peter Guyan in seiner Dissertation festhält – den Schutz der einvernommenen Person, sondern den Schutz der Rechtspflege (vgl. E. 3 b [ZR 55 Nr. 183, S. 381]). Dies hat auch der Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers richtig erkannt. Ein Verzicht des Einvernommenen auf den Schutz des Art. 182 ZPO wäre lediglich dann gültig möglich, wenn die ge- nannte Bestimmung allein das Individualinteresse des Zeugen zu wahren hätte. Demgegenüber liegt der Schutz der Rechtspflege jedoch im öffentli- chen Interesse, woraus folgt, dass der Einvernommene nicht darüber zu ent- scheiden hat, ob er diesen Schutz in Anspruch nehmen will oder nicht. Diese strenge Protokoll- und Abspielvorschrift rechtfertigt sich auch im Hinblick auf die Strafdrohung des Art. 307 StGB, die mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis und einer Höchststrafe von fünf Jahren Zucht- haus als hoch angesehen werden kann. Dies zu Recht, ist doch das unmittel- bar geschützte Rechtsgut von Art. 307 StGB die Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren; mittelbar geschützt ist das im Verfah- ren gesuchte Recht. Da gerichtliche Verfahren besonders schutzwürdig sind, werden sie von besonders qualifizierten Organen durchgeführt, was pflicht- gemässe – und auch vorschriftsgemässe – Vernehmung sichern soll (vgl. dazu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 und 2 zu Art. 307 StGB). Bei der Vorschrift von Art. 182 ZPO handelt es sich mit anderen Worten um eine Gültigkeitsvorschrift ohne Verzichtsmöglichkeit. Der Begründung der Vorinstanz, dass der Zeuge das Diktat unmittelbar mitverfolgen und damit allfällige Fehler sofort erkennen und berichtigen könne, womit ein Verzicht auf die Wiedergabe zulässig sei, kann aufgrund vorstehender Ausführungen und mit Hinweis auf die zitierte Literatur nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist, dass für eine strafrechtliche Beurteilung der Zeu- genaussage unter dem Gesichtspunkt des falschen Zeugnisses allein die vom Zeugen allenfalls berichtigte und für richtig befundene Bandaufnahme mass- gebend sein kann (vgl. Lutz, a.a.O., S. 107), was voraussetzt, dass dem Zeu- 123 22
umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 124 32 PKG 2006 gen die Aufnahme abgespielt worden ist. Da diese Voraussetzungen im vor- liegenden Fall nicht erfüllt sind, ist einer Verurteilung des Berufungsklägers aufgrund falschen Zeugnisses jegliche Grundlage entzogen. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass das Tonband nicht bei den Akten liegt und im Ein- vernahmeprotokoll die Fragen an den Zeugen nicht aufgeführt sind.
5. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Vorgehensweise mehrerer Bezirksgerichte rechtswidrig wäre, wenn das Abspielen des Tonbandes eine Gültigkeitsvorschrift sei und ein Verzicht auf dessen Wiedergabe gar nicht rechtsgültig erfolgen könne (E. 2 b/aa des Urteils des Bezirksgerichts Imbo- den). Dem ist zuzustimmen, denn auch eine gefestigte und etablierte – aber rechtswidrige – Praxis schliesst deren Rechtswidrigkeit nicht aus.
6. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt aufgrund dieser Aus- führungen zum Schluss, dass X. von der Vorinstanz zu Unrecht des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen worden ist. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Bezirks- gerichtes Imboden vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am 13. März 2006, ist auf- zuheben. SB 06 10 Urteil vom 31. Mai 2006 124 22