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Saohenrecht. N° 55.
könne. Dies bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegen-
den Rechtsstreites.
Demnach erkennt das Bundesgerioht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Standes Zürich vom 26. März 1946
bestätigt.
55. Urteil der 11. Zivilabtetlung vom 17. Oktober 1946 i. S.
Konkursmasse der VerlassensehaftBueher gegen Witwe Bucher.
Grundbuchberichtigungskla.ge (Art. 975 ZGB) im Konkurs .des
eingetragenen Eigentümers (Art. 242 SchKG) aUf Grund emer
beim KaUfe getroffenen Simulationsabrede. Ab:weisung der
Klage wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB).
Action en rectmcation du registre foncier (art. 975 CC) exercee
dans la faillite du proprietaire inscrit (art. 242 LP) et fondee
sur le fait que la. vente en vertu duquelle failli est devenu pro-
prieta.ire de I'immeuble etait simulee. Rejet de l'a.ction pour
cause d'abus de droit (art. 2 CC).
Azione di rettifica deI registro fondiario (an. 975 CC) promossa.
nel fallimento deI proprietario iscritto (art. 242 LEF) e fondat&
su1 fatto che la vendita, in virtb della. quale il fallito e diven-
tato proprietario den'immobile, era simulata. Rigetto dell'azione
per abuso di diritto (art. 2 00).
A. ____ Die Klägerin Ida Bucher-Grunenfelder ist die
Witwe des im November 1944 verstorbenen Möbelfabri-
kanten Walter Bucher. Sie. hatte diesem schon vor der
Eheschliessung, als damalige Witwe.Gossweiler, laut Kauf-
vertrag .vom 26. Dezember .... 1923 ihr pfandfreies Heim-
wesen in Nidfurn verkauft. Der Kaufpreis wurde auf
Fr. 18;000.- beziffert und war nach den Vertragsbestim-
mungen zum Teil mit Darlehensforderungen des Käufers
zu verrechnen und im übrigen bar zu zahlen. Die Ver-
käuferin ermächtigte die Urkundsperson, Dr. David Hefti
in Haslen, Glarus, zur Anmeldung des Kaufvertrages im
Grundbuch. Dr. Hefti «beurkundete öffentlich» 3m Fuss
des Kaufvertrages, {(dass vorstehende Urkunde den dem
Unterzeichneten mitgeteilten Parteiwillen enthält ... ll Die
Eintragung erfolgte am 8. Januar 1924. Im gleichen Jahre
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errichtete der Käufer auf dem Grundstück drei Inhaber-
schuldbriefe von je Fr. 5000.-. Im folgenden Jahre ehe-
lichte er die Verkäuferin. Im Jahre 1926 bezw. 1927 ver-
pfändete er die Schuldbriefe der Obwaldner Kantonalbank.
Diese ist Fimstpfandgläubigerin' geblieben.
B. -
Die Erbschaft des Walter Bucher gelangte zufolge
allseitiger Ausschlagung zur konkursamtlichen Liquida-
tion. Nun verlangte die Witwe die Aussonderung der sei-
nerzeit auf den Namen des Erblassers übertragenen Lie-
genschaft und die Zuerkennung einer Frauengutsfordermig
von Fr. 15,000.-, entsprechend dem Betrag der beiden
vom Erblasser für eigene Verbindlichkeiten verpfändeten
Schuldbriefe, mit PriVileg der 4. Klasse nach Art. 219
SchKG für den hälftigen Betrag von Fr. 7500.-. Sie
stützte das Aussonderungsbegehren auf eine Simulations-
vereinbarung. In: der Tat liegt eine vom 26. Dezember 1923
datierte, von der Klägerin mitunterzeichnete Erklärung
des Käufers folgenden Inhaltes vor: « Der Unterzeichnete
erklärt hiermit, dass es sich beim Kaufvertrag Gossweiler /
Bucher vom 26. Dezember 1923 um ein in seiner inneren
Wirkung null und nichtiges Scheingeschäft handelt, spe-
. ziell, dass Frau Gossweiler nie irgendwelche Darlehen von
ihm bezogen hat. II Dr. Hefti, der den Kaufvertrag 'beur-
kundet hatte, bekannte sich im Prozess auch als Verfasser
dieser Erklärung. Er bezeugte, die Parteien des KaufVer-
trages seien damals übereingekommen, diesen nur zum
Schein abzuschliessen j der Kauf solle intern keine Rechts-
wirkung haben.
.
O. -
Auf Grund dieses Urkunden- und Zeugenbeweises
hiessen die kantonalen Gerichte das von der Könkursver-
waltung abgewiesene Aus'sonderungsbegehren der Witwe
gut. Sie schützten ferner deren Frauengutsersatzforderung
mit PriVileg für die Hälfte. (Eine ausserdem eingeklagte
Lohnforderung ist rechtskräftig abgewiesen).
Mit der vorliegenden Berufung hält die beklagte Kon-
kursmasse am Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage
fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Klägerin ist trotz der Ausschlagung der Erb-
schaft zur Klage' legitimiert. Sie leitet den Eigentumsan-
spruch am Grundstück nicht aus erbrechtlichem Erwerb ab.
Auch die Frauengutsersatzforderung stützt sich nicht auf
Erbrecht, sondern auf eheliches Güterrecht. Die Passiv-
legitimation der Konkursmasse des Ehemannes ist ent-
gegen deren Bestreitung gleichfalls gegeben. Sie z~t das
auf den Namen des Walter Bucher eingetragene Grund-
stück zu dessen. Verlassenschaft, während die Klägerin es
aussondern und auf ihren Namen eintragen lassen will.
Und die Anspruche aus ehelichem Güterrecht können sich
gegen niemand anders· als eben die konkursamtlich zu
liquidierende Verlassenschaft .des Ehemannes richten.
2. -
Ungültigkeit des Rechtsgrundes macht die Ein-
tragung des Erwerbers ungerechtfertigt und setzt sie der
Grundbuchberichtigungsklage aus (Art. 975 ZGB), die
hier als Aussonderungsklage gegenüber einer· Konkurs-
masse erhoben wird. Der Kaufvertrag vom 26. Dezember
1923 war in der Tat simuliert und daher ungültig. Freilich
war die Eintragung des Walter Bucher als' Eigentümer
gewollt, man hat es mit einer fiduziarischen Eigentums-
übertragung zu tun, die sich aber eben nicht auf einen Aus-
weis über den wahren Rechtsgrund stützt. Geht man davon
aus, dass ein wenn auch öffentlich,beurkundeter Vertrag
nur dann eine gültige Grundlage der Eigentumsübertra-
gung darstellt, wenn er den wahre~ Rechtsgrund enthält,
so erweist sich der Erwerb des WalterBucher als ungültig,
weil der öffentlich beurkundete Rechtsgrund (Kauf) nicht
. gewollt, der gewollte aber (fiducia mit näheren Bedingun-
gen) nicht beurkundet ist (vgl. BGE 45 II 27 und zahlreiche
weitere Entscheidungen, neuestens 71 II 99, besonders 106
oben). Freilich findet sich die Ansicht vertreten, es genüge
auch ein . einfach den beidseitigen Willen zur Eigentums-
übertragung beurkundender Vertrag, ohne Angabe eines
Rechtsgrundes (EUGEN HUBER, Zum schweizerischen Sa-
Sa.chenrecht. N° 55.
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chenrecht 119). Dem stehen aber gewichtige Bedenken
entgegen (GUHL in der Festgabe für das Bundesgericht 113).
Zwar spricht Art. 657 ZGB allgemein vom «Vertrag auf
Eigentumsübertragung)l. Aber das lässt sich. zwanglos als
zusammenfassende Umschreibung verstehen, so dass im
einzelnen Falle der zutreffende Rechtsgrund anzugeben
ist. Vollends spricht das Grundbuchrechtvom Ausweis
über den Rechtsgrund, was nach landläufigem Sprach-
gebrauch die rechtsgeschäftliche Causa bedeutet. Dem Be-
streben von Vertragschliessenden, den wahren .Rechts-
grund zu verschweigen oder zu verschleiern, kommt also
das Gesetz nicht entgegen. 'Übrigens ist « fiduciall kein
selbständiger Rechtsgrund; es handelt sich nur um Neben-
abreden mit obligatorischer Wirkung über bestimmte Ein-
schränkungen der Eigentumsausübung;Man kann daher
von fiduziarischem Kauf oder. Tausch, von' fiduziarischer
Schenkung sprechen, abgesehen vom besondern Fall einer
Sicherstellung. Wollte man « Verträge auf Eigentums-
übertragung » ohne Angabe eines Rechtsgrundes zulassen,
so wäre einer missbräuchlichen Verwendung dieser Ver-
trags:figur nicht vorzubeugen, es wäre denn ·durch Auf-
stellung deutlicher Schranken, wofür aber dem Gesetze
wiederum nichts zu entnehmen ist. Hier wurde übrigens
kein derartiger « abstrakt» gefasster Vertrag abgeschlos-
sen, sondern ein Kaufvertrag mit Angabe des Preises samt
Zahlungsbedingungen, während Bucher in Wirklichkeit
kein Entgelt zu leisten hatte. Der wahren Sachlage hätte
eine (fiduziarische) Schenkung entsprochen.
3. -
Aus Art. 212 SchKG folgt nichts gegen die Klage.
Jene Vorschrift setzt einen gültigen Kauf voraus. Dagegen
muss die Klage an den Grundsätzen von Treu.und Glau-
ben scheitern. Obwohl der Eigentumserwerb des Walter
Bucher als ungültig anzusehen ist, braucht sich dessen
Konkursmasse, d. h. die Gesamtheit seiner Gläubiger, die
Grundbuchberichtigung zugunsten der Klägerin und damit
die Aussonderung des Grundstückes aus dem Verlassen-
schaftsvermögen des Schuldners nicht gefallen zu lassen.
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Sachenrenht. N° 55.
Es kann dahingestellt bleiben, ob· bereits Bucher selbst,
falls die Ehefrau gegen ihn auf Grundbuchberichtigung
geklagt hätte, solcher Geltendmachung der Simulation die
Einrede der Arglist (Art. 2 ZGB) hätte entgegenhalten
können (wozu vgi. BGE 71 II 106 Erw. 4, 72 II 39). Wie
dem auch sei, verlangt es die gute Treue, dass das auf
Grund eines simulierten Kaufvertrages auf den Namen
des Schuldners eingetragene Grundstück in dessen Ver-
lassenschaftskonkurs zur Verwertung gelange und der
Erlös zur Befriedigung seiner Gläubiger diene (auch abge-
sehen vom Gläubiger mit Faustpfandrecht an den drei
Schuldbriefen, dessen Vorzugsrecht natürlich zu berück-
sichtigen sein wird). Freilich kennt das schweizerische
Konkursrecht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhaltes,
dass Sachen, die einem Andem gehören, sich aber mit
dessen Einwilligung in solcher Weise im Besitz des Schuld-
ners befinden, «dass Dritte zur Ansicht geführt werden,
sie würden dem Schuldner gehören, und dass Dritte info1ge
dessen d~m Schuldner Kredit schenken '), unter Konkurs-
beschlag fallen, als ob sie Eigentum des Schuldners wären
(<< reputed ownership »des englischen Rechtes; siehe JOBD
KOHLER, Konkursrecht 187). Dieser Rechtsgedanke kann
jedoch, in einem so ausgeprägten Falle der SchafiuIig eines
Rechtsscheines wie hier, nach Art. 2 ZGB Zlp' Geltung
kommen. Die Klägerin räumte dem Schuldner nicht nur
Besitz ein. Sie machte ihn zum eingetragenen Grundeigen-
tümer und liess es dabei bis zum Verlassenschaftskonkurs
bewenden. Dabei handelte sie ohne Zwang oder Tatsachen-
irrtum. Der zum Schein abgeschlossene Kaufvertrag war
eine Machenschaft zur Täuschung der gegenwärtigen und
zukünftigen Gläubiger, unter missbräuchlicher Benutzung
eines zur Begründung und Darstellung dinglicher Rechte
an Grundstücken bestimmten öffentlichen Registers, des
Grundbuches. Der als Grundbuchbeleg angefertigte Kauf-
vertrag war dazu angetan, jeden, der etwa nach den Grund-
lagen des Eigentumseintrages nachforschte, noch um so
mehr in der Annahme des Eigentums des Schuldners zu
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bestärken. Die Klägerin traf diese Verfügung laut der
Klageschrift im Hinblick auf den bevorstehenden Ehe-
abschluss, um dem « notorisch in Geldmitteln immer etwas
knappen}) Schuldner finanziellen Beistand. zu leisten. Sie
erreichte denn auch, dass der Schuldner sich als Eigen-
tümer des Grundstückes, abgesehen von der Errichtung
und Verpfändung von Schuldbriefen, den Anstrich eines
hablichen Mannes geben konnte. Es geht nicht an, dies
nun im Verlassenschaftskonkurs des Mannes als eitel Trug
zu erklären und das Grundstück dem Beschlagsrecht seiner
Gläubiger zu entwinden. Vielmehr ist die Klägerin in
diesem Konkurse bei dem seit 20 Jahren vorgespiegelten
Grundbuchstande zu behaften und die Berufung auf die
Simulationsabrede nicht zuzulassen. Nichts zu Gunsten der
Klägerin folgt daraus, dass dieUrkundsperson in Kenntnis
des wahren Willens der Beteiligten sich zu dieser Verur-
kundung und sogar zur Abfassung der geheim zu haltenden
Simulationsvereinbarung bereit fand.
4. -
Mit der Vemeinung des Aussonderungsanspruches
verliert auch die Forderung aus ehelichem Güterrecht,so
wie sie, eben auf Grund des geltend gemachten Eigentums
am Grundstück, erhoben wurde, ihre rechtliche Stütze.
Allfälligen Ansprüchen aus anderem Rechtstitel, wie sie
die Klägerin noch nachträglich im Konkurse eingeben kann
(Art. 251 SchKG), ist damit nicht vorgegriffen.
Dem'TUJ,Ch erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Obwalden. vom 12. Juli 1946 aUfge-
hoben und die Klage abgewiesen.