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72_II_358

BGE 72 II 358

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Saohenrecht. N° 55.

könne. Dies bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegen-

den Rechtsstreites.

Demnach erkennt das Bundesgerioht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Standes Zürich vom 26. März 1946

bestätigt.

55. Urteil der 11. Zivilabtetlung vom 17. Oktober 1946 i. S.

Konkursmasse der VerlassensehaftBueher gegen Witwe Bucher.

Grundbuchberichtigungskla.ge (Art. 975 ZGB) im Konkurs .des

eingetragenen Eigentümers (Art. 242 SchKG) aUf Grund emer

beim KaUfe getroffenen Simulationsabrede. Ab:weisung der

Klage wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB).

Action en rectmcation du registre foncier (art. 975 CC) exercee

dans la faillite du proprietaire inscrit (art. 242 LP) et fondee

sur le fait que la. vente en vertu duquelle failli est devenu pro-

prieta.ire de I'immeuble etait simulee. Rejet de l'a.ction pour

cause d'abus de droit (art. 2 CC).

Azione di rettifica deI registro fondiario (an. 975 CC) promossa.

nel fallimento deI proprietario iscritto (art. 242 LEF) e fondat&

su1 fatto che la vendita, in virtb della. quale il fallito e diven-

tato proprietario den'immobile, era simulata. Rigetto dell'azione

per abuso di diritto (art. 2 00).

A. ____ Die Klägerin Ida Bucher-Grunenfelder ist die

Witwe des im November 1944 verstorbenen Möbelfabri-

kanten Walter Bucher. Sie. hatte diesem schon vor der

Eheschliessung, als damalige Witwe.Gossweiler, laut Kauf-

vertrag .vom 26. Dezember .... 1923 ihr pfandfreies Heim-

wesen in Nidfurn verkauft. Der Kaufpreis wurde auf

Fr. 18;000.- beziffert und war nach den Vertragsbestim-

mungen zum Teil mit Darlehensforderungen des Käufers

zu verrechnen und im übrigen bar zu zahlen. Die Ver-

käuferin ermächtigte die Urkundsperson, Dr. David Hefti

in Haslen, Glarus, zur Anmeldung des Kaufvertrages im

Grundbuch. Dr. Hefti «beurkundete öffentlich» 3m Fuss

des Kaufvertrages, {(dass vorstehende Urkunde den dem

Unterzeichneten mitgeteilten Parteiwillen enthält ... ll Die

Eintragung erfolgte am 8. Januar 1924. Im gleichen Jahre

Sachenrecht. N° 55.

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errichtete der Käufer auf dem Grundstück drei Inhaber-

schuldbriefe von je Fr. 5000.-. Im folgenden Jahre ehe-

lichte er die Verkäuferin. Im Jahre 1926 bezw. 1927 ver-

pfändete er die Schuldbriefe der Obwaldner Kantonalbank.

Diese ist Fimstpfandgläubigerin' geblieben.

B. -

Die Erbschaft des Walter Bucher gelangte zufolge

allseitiger Ausschlagung zur konkursamtlichen Liquida-

tion. Nun verlangte die Witwe die Aussonderung der sei-

nerzeit auf den Namen des Erblassers übertragenen Lie-

genschaft und die Zuerkennung einer Frauengutsfordermig

von Fr. 15,000.-, entsprechend dem Betrag der beiden

vom Erblasser für eigene Verbindlichkeiten verpfändeten

Schuldbriefe, mit PriVileg der 4. Klasse nach Art. 219

SchKG für den hälftigen Betrag von Fr. 7500.-. Sie

stützte das Aussonderungsbegehren auf eine Simulations-

vereinbarung. In: der Tat liegt eine vom 26. Dezember 1923

datierte, von der Klägerin mitunterzeichnete Erklärung

des Käufers folgenden Inhaltes vor: « Der Unterzeichnete

erklärt hiermit, dass es sich beim Kaufvertrag Gossweiler /

Bucher vom 26. Dezember 1923 um ein in seiner inneren

Wirkung null und nichtiges Scheingeschäft handelt, spe-

. ziell, dass Frau Gossweiler nie irgendwelche Darlehen von

ihm bezogen hat. II Dr. Hefti, der den Kaufvertrag 'beur-

kundet hatte, bekannte sich im Prozess auch als Verfasser

dieser Erklärung. Er bezeugte, die Parteien des KaufVer-

trages seien damals übereingekommen, diesen nur zum

Schein abzuschliessen j der Kauf solle intern keine Rechts-

wirkung haben.

.

O. -

Auf Grund dieses Urkunden- und Zeugenbeweises

hiessen die kantonalen Gerichte das von der Könkursver-

waltung abgewiesene Aus'sonderungsbegehren der Witwe

gut. Sie schützten ferner deren Frauengutsersatzforderung

mit PriVileg für die Hälfte. (Eine ausserdem eingeklagte

Lohnforderung ist rechtskräftig abgewiesen).

Mit der vorliegenden Berufung hält die beklagte Kon-

kursmasse am Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage

fest.

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Sachenrecht. N° 55.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Klägerin ist trotz der Ausschlagung der Erb-

schaft zur Klage' legitimiert. Sie leitet den Eigentumsan-

spruch am Grundstück nicht aus erbrechtlichem Erwerb ab.

Auch die Frauengutsersatzforderung stützt sich nicht auf

Erbrecht, sondern auf eheliches Güterrecht. Die Passiv-

legitimation der Konkursmasse des Ehemannes ist ent-

gegen deren Bestreitung gleichfalls gegeben. Sie z~t das

auf den Namen des Walter Bucher eingetragene Grund-

stück zu dessen. Verlassenschaft, während die Klägerin es

aussondern und auf ihren Namen eintragen lassen will.

Und die Anspruche aus ehelichem Güterrecht können sich

gegen niemand anders· als eben die konkursamtlich zu

liquidierende Verlassenschaft .des Ehemannes richten.

2. -

Ungültigkeit des Rechtsgrundes macht die Ein-

tragung des Erwerbers ungerechtfertigt und setzt sie der

Grundbuchberichtigungsklage aus (Art. 975 ZGB), die

hier als Aussonderungsklage gegenüber einer· Konkurs-

masse erhoben wird. Der Kaufvertrag vom 26. Dezember

1923 war in der Tat simuliert und daher ungültig. Freilich

war die Eintragung des Walter Bucher als' Eigentümer

gewollt, man hat es mit einer fiduziarischen Eigentums-

übertragung zu tun, die sich aber eben nicht auf einen Aus-

weis über den wahren Rechtsgrund stützt. Geht man davon

aus, dass ein wenn auch öffentlich,beurkundeter Vertrag

nur dann eine gültige Grundlage der Eigentumsübertra-

gung darstellt, wenn er den wahre~ Rechtsgrund enthält,

so erweist sich der Erwerb des WalterBucher als ungültig,

weil der öffentlich beurkundete Rechtsgrund (Kauf) nicht

. gewollt, der gewollte aber (fiducia mit näheren Bedingun-

gen) nicht beurkundet ist (vgl. BGE 45 II 27 und zahlreiche

weitere Entscheidungen, neuestens 71 II 99, besonders 106

oben). Freilich findet sich die Ansicht vertreten, es genüge

auch ein . einfach den beidseitigen Willen zur Eigentums-

übertragung beurkundender Vertrag, ohne Angabe eines

Rechtsgrundes (EUGEN HUBER, Zum schweizerischen Sa-

Sa.chenrecht. N° 55.

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chenrecht 119). Dem stehen aber gewichtige Bedenken

entgegen (GUHL in der Festgabe für das Bundesgericht 113).

Zwar spricht Art. 657 ZGB allgemein vom «Vertrag auf

Eigentumsübertragung)l. Aber das lässt sich. zwanglos als

zusammenfassende Umschreibung verstehen, so dass im

einzelnen Falle der zutreffende Rechtsgrund anzugeben

ist. Vollends spricht das Grundbuchrechtvom Ausweis

über den Rechtsgrund, was nach landläufigem Sprach-

gebrauch die rechtsgeschäftliche Causa bedeutet. Dem Be-

streben von Vertragschliessenden, den wahren .Rechts-

grund zu verschweigen oder zu verschleiern, kommt also

das Gesetz nicht entgegen. 'Übrigens ist « fiduciall kein

selbständiger Rechtsgrund; es handelt sich nur um Neben-

abreden mit obligatorischer Wirkung über bestimmte Ein-

schränkungen der Eigentumsausübung;Man kann daher

von fiduziarischem Kauf oder. Tausch, von' fiduziarischer

Schenkung sprechen, abgesehen vom besondern Fall einer

Sicherstellung. Wollte man « Verträge auf Eigentums-

übertragung » ohne Angabe eines Rechtsgrundes zulassen,

so wäre einer missbräuchlichen Verwendung dieser Ver-

trags:figur nicht vorzubeugen, es wäre denn ·durch Auf-

stellung deutlicher Schranken, wofür aber dem Gesetze

wiederum nichts zu entnehmen ist. Hier wurde übrigens

kein derartiger « abstrakt» gefasster Vertrag abgeschlos-

sen, sondern ein Kaufvertrag mit Angabe des Preises samt

Zahlungsbedingungen, während Bucher in Wirklichkeit

kein Entgelt zu leisten hatte. Der wahren Sachlage hätte

eine (fiduziarische) Schenkung entsprochen.

3. -

Aus Art. 212 SchKG folgt nichts gegen die Klage.

Jene Vorschrift setzt einen gültigen Kauf voraus. Dagegen

muss die Klage an den Grundsätzen von Treu.und Glau-

ben scheitern. Obwohl der Eigentumserwerb des Walter

Bucher als ungültig anzusehen ist, braucht sich dessen

Konkursmasse, d. h. die Gesamtheit seiner Gläubiger, die

Grundbuchberichtigung zugunsten der Klägerin und damit

die Aussonderung des Grundstückes aus dem Verlassen-

schaftsvermögen des Schuldners nicht gefallen zu lassen.

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Sachenrenht. N° 55.

Es kann dahingestellt bleiben, ob· bereits Bucher selbst,

falls die Ehefrau gegen ihn auf Grundbuchberichtigung

geklagt hätte, solcher Geltendmachung der Simulation die

Einrede der Arglist (Art. 2 ZGB) hätte entgegenhalten

können (wozu vgi. BGE 71 II 106 Erw. 4, 72 II 39). Wie

dem auch sei, verlangt es die gute Treue, dass das auf

Grund eines simulierten Kaufvertrages auf den Namen

des Schuldners eingetragene Grundstück in dessen Ver-

lassenschaftskonkurs zur Verwertung gelange und der

Erlös zur Befriedigung seiner Gläubiger diene (auch abge-

sehen vom Gläubiger mit Faustpfandrecht an den drei

Schuldbriefen, dessen Vorzugsrecht natürlich zu berück-

sichtigen sein wird). Freilich kennt das schweizerische

Konkursrecht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhaltes,

dass Sachen, die einem Andem gehören, sich aber mit

dessen Einwilligung in solcher Weise im Besitz des Schuld-

ners befinden, «dass Dritte zur Ansicht geführt werden,

sie würden dem Schuldner gehören, und dass Dritte info1ge

dessen d~m Schuldner Kredit schenken '), unter Konkurs-

beschlag fallen, als ob sie Eigentum des Schuldners wären

(<< reputed ownership »des englischen Rechtes; siehe JOBD

KOHLER, Konkursrecht 187). Dieser Rechtsgedanke kann

jedoch, in einem so ausgeprägten Falle der SchafiuIig eines

Rechtsscheines wie hier, nach Art. 2 ZGB Zlp' Geltung

kommen. Die Klägerin räumte dem Schuldner nicht nur

Besitz ein. Sie machte ihn zum eingetragenen Grundeigen-

tümer und liess es dabei bis zum Verlassenschaftskonkurs

bewenden. Dabei handelte sie ohne Zwang oder Tatsachen-

irrtum. Der zum Schein abgeschlossene Kaufvertrag war

eine Machenschaft zur Täuschung der gegenwärtigen und

zukünftigen Gläubiger, unter missbräuchlicher Benutzung

eines zur Begründung und Darstellung dinglicher Rechte

an Grundstücken bestimmten öffentlichen Registers, des

Grundbuches. Der als Grundbuchbeleg angefertigte Kauf-

vertrag war dazu angetan, jeden, der etwa nach den Grund-

lagen des Eigentumseintrages nachforschte, noch um so

mehr in der Annahme des Eigentums des Schuldners zu

Sachenrecht. N° 55.

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bestärken. Die Klägerin traf diese Verfügung laut der

Klageschrift im Hinblick auf den bevorstehenden Ehe-

abschluss, um dem « notorisch in Geldmitteln immer etwas

knappen}) Schuldner finanziellen Beistand. zu leisten. Sie

erreichte denn auch, dass der Schuldner sich als Eigen-

tümer des Grundstückes, abgesehen von der Errichtung

und Verpfändung von Schuldbriefen, den Anstrich eines

hablichen Mannes geben konnte. Es geht nicht an, dies

nun im Verlassenschaftskonkurs des Mannes als eitel Trug

zu erklären und das Grundstück dem Beschlagsrecht seiner

Gläubiger zu entwinden. Vielmehr ist die Klägerin in

diesem Konkurse bei dem seit 20 Jahren vorgespiegelten

Grundbuchstande zu behaften und die Berufung auf die

Simulationsabrede nicht zuzulassen. Nichts zu Gunsten der

Klägerin folgt daraus, dass dieUrkundsperson in Kenntnis

des wahren Willens der Beteiligten sich zu dieser Verur-

kundung und sogar zur Abfassung der geheim zu haltenden

Simulationsvereinbarung bereit fand.

4. -

Mit der Vemeinung des Aussonderungsanspruches

verliert auch die Forderung aus ehelichem Güterrecht,so

wie sie, eben auf Grund des geltend gemachten Eigentums

am Grundstück, erhoben wurde, ihre rechtliche Stütze.

Allfälligen Ansprüchen aus anderem Rechtstitel, wie sie

die Klägerin noch nachträglich im Konkurse eingeben kann

(Art. 251 SchKG), ist damit nicht vorgegriffen.

Dem'TUJ,Ch erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Obwalden. vom 12. Juli 1946 aUfge-

hoben und die Klage abgewiesen.