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71_I_60

BGE 71 I 60

Bundesgericht (BGE) · 1945-03-23 · Deutsch CH
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60 Verwaltungs. und Disziplina.rreehtspßege. men, insoweit, als ein 'allfällig nachfolgender Regresspro,. zess ein Verschulden fe~tstellen wird. Der Rückgriff ergibt sich zwar nicht aus der Vorschrift des Art. 29 MO, die dem Bund solchen Rückgriff auf die Urheber eines Unfalls einräumt. Denn als « Urheber» im Sinne dieser Vorschrift können einzig Militärpersonen in Betracht fallen, sodass sich Art. 29 MO nur auf sie bezieht, daraus also nur der Rückgriff des Bundes auf den schuldigen Offizier folgt (vgl. auch Art. 11 des BRB über die Erledigung von For- derungen ans Unfallschäden während der Dauer des Aktiv- dienstes in der Fassung vom 18. Dezember 1942). Derjenige gegenüber Emil Kastelberg ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere aus Art. 51 OR. Dagegen muss das zu völliger Entlastung ungeeignete Verschulden des Geschädigten wiederum nach den subsi- diär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Rechts (Art. 43, 44 OR) zur Ermässigung des Schadenersatzes führen (Sten. Bnll. 1908 S. 840, Votum HOFFMANN). Doch ist angesichts der geschilderten Umstände dem verhältnis- mässig geringen Selbstverschulden mit einer Ermässigung der Ersatzpflicht um 1 /10 genügend Rechnung getragen. Weitere Reduktionsgründe bestehen nicht. III. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

12. Urteil vom 23. März 1945 i. S. Mfiller und Hofstetter ca. Luzem. Anstände über die Befreiung von kantonalen Stempela.bgaben fallen unter Art. 111 lit. a OG (Erw. 1). Art. 16 Abs. 2 SohKG verbietet den Kantonen nicht, in einem Prozessverfahren, das nicht Teil oder Zwischanverfahren der Betreibung ist, insbesondere demjenigen nach Art. 79 SchKG a~ Urkunden, die in einer vorausgegangenen Betreibung er- rIchtet wurden, Stempelgebühren zu erheben (Erw. 3 und 4:). Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 12. 61 L'art. 111 lit. a OJ est applicable aux contestations relatives 8. l'exemptiori de droits de timbre cantonaui: (consid. 1). L'art. 16 a1. 2 LP n'interdit pas aux eantons de prelever des droits de timbre sUr les documents etablis au eours d''une pour· . suite anMrieure et produits dans une proeooure qui n'est ni une partie, ni un incident da la poursuite, notamment dans la procedure prevue par l'art. 79 LP (eonsid. 3 et 4). L'art. 111 lett. a OGF e applicabile alle contestazioni relative all'esenzione dai diritti di bollo cantonali (consid. 1). L'art. 16 ep, 2 LEF non vieta ai eantoni di prelevare dei diritti di bollo su documenti aUestiti in un procedimento esecutivo anteriore e prodotti in una procedura ehe non fa parte, neppure quale incidente, dell'eseeuzione. Cio vale segnatamente per la. procedura contemplata dal1'art. 79 LEF (consid. 3 e 4). Niklaus Müller hat gegen Gebr. Müller bei den luzer~ nischen Gerichten gestützt auf Art. 79 SchKG Klage ange- hoben.Das Obergericht verlangte unter Berufung aUf § 3 lit. a und § 4: des kantonalen Stempelgesetzes, dass die vom Kläger eingereichten . 9 Zahlungsbefehle mit dem Formatstempel versehen würden (Verfügungen vom 18. und 23. Januar 194:5). Hiegegen haben Niklaus Müller sowie sein Anwalt Dr ... Fr. Hofstetter-Leu beim Bundesgericht eine als staats- rechtliche Beschwerde bezeichnete Klage erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Auflage aufzuheben. Sie machen Verletzung des. Grundsatzes über die derogatorische Kraft des Bundesrechtes (Verstoss gegen Art. 16 Abs. 2 SchKG) und Willkür geltend. Als im Betreibungsverfahren errich- tete Urkunden seien die eingelegten Zahlungsbefehle nach Art. 16 Abs. 2 SchKG stempelfrei und blieben dies auch für die Verwendung in irgendeinem Prozessverfahren. Übrigens handle es sich bei der erhobenen Klage nicht um eine solche, die dem Betreibungsverfahren fremd sei, son- dern um dessen Fortsetzung. Der Regierungsrat des Kantons Lnzern schliesst aUf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung. Für eine staats- rechtliche Beschwerde fehle es am Erfordernis der Er- schöpfung des kantonalen Instanzenznges, für eine Klage nach Art. 111 lit. a OG an einer Auflage mit Steuercha- rakter.

62 Verwalt.ungs- und Disziplinarrecht.spßege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I, - Nach Art. lUllt. a OG beurteilt das Bundesgericht,Anstände über eine durch das Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen Abgaben oder Beschränkung kantonaler Abgaben. Nach Lehre und Praxis des Steuer- rechts umfasst die Abgabe nicht nur Steuern im engern Sinn, sondern auch andere Geldleistungen, die das Ge- meinwesen kraft seiner Gebietshoheit erhebt, insbeson- dere auch Gebühren (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. I S. 4). Dass für Art. IU lit. a OG darunter nicht etwas anderes verstanden werden sollte, ergibt sich schon aus der Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1925 zum Entwurf des VDG, dessen Art. I8lit. a mit dem Wortlaut von Art. Ul lit. a übereinstimmt, und wo (BBI 1925 II S. 237) als Anwendungsfälle der Vorschrift auf die Art. 31 und 53 KUVG und damit auf Bestimmungen verwiesen wird, die eine Befreiung der Krankenkassen sowie der schweiz. Unfallversicherungsanstalt von Gebühren vor- sehen (Art. 31 Abs. 2 bzw. Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes), wo ferner ausgeführt ist, dass auch die Eidgenossenschaft keine kantonalen Stempelabgaben zu entrichten habe. Stempelabgaben können aber sowohl in der Form des Wertstempels (Steuer) wie des Formatstempels (Gebühr) erhoben werden. Auch der Stempel gemäss § 3 lit. ades luzernischen Stempelgesetzes hat diesen letztern Charakter (Urteil vom 31. März 1944 i. S. Auto A.-G. Rothenburg). In diesem Urteil ist denn auch das Bundesgericht davon ausgegangen, dass der Streit darüber, ob auf einer dem luzernischen Amt für Automobilwesen einzureichenden Versicherungsbestätigung der Formatstempel des § 3 lit. a des luz. Stempelgesetzes erhoben werden dürfe, als AD.- stand im Sinne von Art. 18 lit. a VDG zu gelten hat. Für .derartige Streitgkeiten braucht der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden (BQE 67 I 49 Erw. 1 und dortige Verweisungen). Die Klage konnte daher an die Verfügung des Obergerichts angeknüpft wer- Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 12. 63 den, mit der dieses die vom Kläger beanspruchte Befreiung 'von der Stempelabgabe abgelehnt hat. Darauf, dass die Eingabe nicht als verwaltungsrechtliche Klage, sondern als staatsrechtliche Beschwerde benannt und gegen das Obergericht gerichtet ist, kommt nichts an (das erw. Urteil

i. S. Auto A.-G. Erw. I).

2. - .....

3. - Art. 16 Abs. 2 SchKG nimmt die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke von kan- tonalen Stempelabgaben aus. Schon aus der Anordnung der Vorschrift im Gesetz, d. h. dem Umstand, dass sie an- schliesst an die andere, wonach die Festsetzung des Ge- bührentarifs dem Bundesrat zusteht, muss entnommen. werden, dass sie auf die Kosten der Betreibung Bezug hat, deren Höhe zu bestimmen der Bundesgesetzgeber sich vor- behalten wollte. Den Kantonen sollte die Möglichkeit genommen werden, die im Betreibungs- und Konkursver- fahren zulässigen Gebühren mit zusätzlichen Abgaben zu belasten. Gegenüber der ursprünglich vorgeschlagenen Fassung « Sämtliche Aktenstücke des Betreibungs- und' Konkursverfahrens sind von jeder Stempelgebühr befreit» (Beschluss der eidg. Räte vom 29. Juni 1888) war einge- wendet worden, sie unterscheide nicht deutlich .genug zwischen Aktenstücken, die das Verfahren selbst betreffen (Zahlungsbefehl, Pfändungsurkunde usw.) und sqlchen, die anlässlich und auf Grund des Verfahrens errichtet würden (Eigentums- und Forderungstitel, Prozessakten, die sich auf eine in Betreibung liegende Forderung be- zögen usw.; vgl. BRÜSTLEIN und WEBER zu Art. 16 Note 2). Mit der neuen Fassung, ist daraus zu schliessen, sollte der Forderung Rechnung getragen werden, dass die Tragweite der Befreiung zu beschränken, d. h. diese nur insoweit zuzulassen sei, als das eigentliche Betreibungsverfahren in Frage steht. Dem entspricht denn auch die Auslegung, die der Bundesrat als Aufsichtsbehörde der Vorschrift gegeben hat, wenn er im Entscheid vom 31. Januar 1893

i. S. Ruutz (Archiv für SchKG Bd. 11 Nr. 16) auf den Zu- -"

Verwaltungs' und: Disziplinarioohtsp&ge. sammenhang der beiden Absätze des Art. 16 hinwies und ausführte, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, die im Be1(reibungsverfahreu entstehenden Kosten für die ganze Schweiz einheitlich zu ordnen. Dieser Zweck würde aber nicht erreicht, wenn es den Kantonen freistünde, die im Betreibungsverfahren errichteten, oder die darin verwen- deten Urkunden mit zusätzlichen kantonalen Abgaben zu belasten. Das Bundesgericht hat als Oberaufsichtsbehörde diese Auffassung zur seinigen gemacht, indem es entschied (BGE 42 III S. 90), dass eine Urkunde bloss deswegen, weil sie in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren verwendet würde, nicht mit kantonalen Stempelabgaben belastet werden könne. Hieran wurde auch in spätem Entscheiden festgehalten (BGK 50 I 55; Urteil vom

14. Juli 1923 i. S. Rohner, nicht pub!.).

4. - Nach diesen beiden Entscheiden bezieht sich die Stempelfreiheit auch auf die im Rechtsöffnungsverfahren errichteten und verwendeten Schrütstücke. Die Kläger glauben zu Unrecht, sich darauf für ihre Auffassung berufen zu können, dass auf den von ihnen im Prozess eingelegten Zahlungsbefehlen keine Stempelgebühren er- hoben werden dürfen. Denn zwischen dem Rechtsöfinungs- und einem Prozessverfahren besteht bezüglich der hier streitigen Frage ein wesentlicher Unterschied. Der Zweck des ersten ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages auf Grund einer Prüfung des Forderungstitels, und die Rechts- wirkung des Entscheides geht nicht über die Betreibung hinaus, in der Rechtsöffnung verlangt wird. Für die Kosten gilt der Gebührentarif (Art. 65). Die Rechtsbe- ständigkeit des Tarifes ist zwar seinerzeit insoweit ange- fochten worden. U. a. vertrat die bernische Justizdirekticin die Auffassung, der Bundesrat sei nicht zuständig gewesen, den Gebührentam auch auf das Rechtsöfinungsverfahren auszudehnen, da dieses einen Teil des kantonalen Zivil- prozesses bilde. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement hielt aber in einer Meinungsäusserung an der Kompetenz des Bundesrates fest und erklärte, dass neben den Ge- Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 l!. bühren dieses Tarus keine andern Kosten, auch keine Stempelgebühren bezogen werden dürften (Archiv Bd. IV Nr. 100). Die Justizdirektion bestand auf ihrer Auffassung (ZbJV Bd. 38 S. 135), insbesondere auf der Stempelpflicht für alle im Laufe eines Rechtsöfinungsverfahrens erstellten . Aktenstücke, und berief sich dafür auf BRÜSTLEIN und WEBER (Kc;>mmentar 2. Aufl. zu Art. 16 Note 4). Doch hat sich in der Folge nicht bloss die Rechtsprechung des Bundesgerichts, sondern auch die Lehre der vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement vertretenen Meinung ange- schlossen (JAEGER zu Art. 16 S. ·28; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 126 f.). Diesem rein betreibungsrechtlichen Verfahren lässt sich ein eigentliches Prozessverfahren, auch ein solches nach Art. 79 SchKG, nicht gleichstellen. Es wird damit über den Anspruch selbst, seinen Bestand und Umfang ent- schieden, nicht bloss über die Vollstreckbarkeit. Freilich schliesst das Urteil für den zugesprochenen Betrag die definitive Rechtsöfinung in sich, bildet also den Ausweis über die Beseitigung des Rechtsvorschlages, ohfte dass es noch eines besondern auf Grund des Urteils nachzusu- ohenden Rechtsöfinungsentscheides bedürfte; es ist auoh gleichgültig, ob der Richter den Rechtsvorsohlag aus- drücklich aufhebt und ob er überhaupt auf die Betreibung Bezug nimmt (BGE 67 III 117). Doch ist das bIo,ss eine Folge der formellen Rechtskraftwirkung, der Vollstreck- barkeit des Entscheides. Die Klage leitet demnach den Forderungsprozess voi' dem ·ordentlichen Riohter ein und ist kein Teil ödet Zwchenverfahren der Betreibung (BGE 64 III 76), :tNir die Klageanhebung setzt das SchKG auch keine FristeIi an; hoch stünde es den Kantonen frei, dies zu tun (BGE 25 I 178). Das Verfahren wickelt sich in den Formen des kantonalen Prozesses ab, nicht nach Grundsätzen, die das SchKG dafür vorsieht, wie bei der· Rechtsofinung. Es können darin insbesondere nicht nur die in den Art. 80-82 SohKG aufgezählten, sondern be- liebige Einwendungen erhoben werden. Endlich bestimmen 5 AB 71 I - 1945

66 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. sich auch die Verfahrenskosten nicht nach dem Gebühren- tarif für Betreibungen, sondern nach kantonalem Recht, und sind daher nach d~r Natur der Sache für die einzelnen Kantone verschieden. Das Bundesrecht hat darauf keinen Einfluss. Damit entfallen aber für das Prozessverfahren gerade die Gründe, die zum Erlass von Art. 16 Abs. 2 SchKG geführt und die Auslegung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung bestimmt haben, nämlich zu verhin- dern, dass die Kosten, die der eidg. Gebührentarif vorsieht, durch zusätzliche kantonale Abgaben erhöht und damit das Betreibungsverfahren verteuert und erschwert werde. Gleiches gilt übrigens auch von den andern nicht rein betreibungsrechtlichen Anständen, d. h. von den materiell- rechtlichen Streitigkeiten, zu denen ein Betreibungs- oder Konkursverfahren Anlass geben kann, und von den be- treibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (JAEGER zu Art. 16 Note 3; BLUMEN- STEIN S. 127). Wie die Kosten dieser Prozesse nicht Gegen- stand des eidg. Gebührentarifs für das SchKG bilden könnten, s'b kann auch keine Rede davon sein, dass die Akten dieser Prozesse und die darin verwendeten Urkun- den, selbst wenn sie in einem Betreibungs- oder Konkurs- verfahren errichtet wurden, von den Kantonen stempelfrei gelassen werden müssten. Die gegenteilige Auffassung J regers, nach dem die im Betreibungs- und Konkursver- fahren errichteten Schriftstücke auch' nicht gestempelt zu werden brauchen, wenn sie später als Beweismittel in einem gewöhnlichen Zivilprozess benützt werden (Note 6 zu Art. 16), ist unvereinbar mit der ratio legis, die Recht- sprechung und Lehre (mit Einschluss des genannten Autors) dazu geführt hat, die Befreiung von Abgaben auch anzunehmen für die im Betreibungsverfahren verwendeten, nicht bloss für die darin errichteten Schriftstücke. Denn damit ist anerkannt; dass für die Befreiung nicht abzustel- len ist auf die Natur, den Charakter und Ursprung der Urkunde, sondern einzig auf ihre Verwendung. Es sollte nur verhindert werden, dass die Kantone Stempelabgaben Beamtenrooht. N° 13. 67 einzig aus dem Grunde erheben können, weil ein Akten- stück in einem Betreibungsverfahren verwendet oder errichtet wurde. Das berechtigt aber nicht zum Schlusse, der kantonale Steuergesetzgeber habe in einem weitern Umfang eingeschränkt und daran verhindert werden sollen, auf diesen Urkunden bei Anlass anderweitiger Verwendung eine Stempelgebühr zu erheben. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass überall 4ort, wo das SchKG auf ein Verfahren verweist, das dem kantonalen Recht untersteht, dieses grundsätzlich ohne Einschränkung Anwendung findet, und dass Betreibungsakten, die zum Beweise eingelegt werden, wie irgendwelche andern Eingaben oder Beweismittel der Stempelpflicht unterliegen, soweit das kantonale Recht dies vorschreibt. Gilt das aber für Verfahren, die durch ein Betreibungs- oder Konkursverfahren angeordnet werden, so muss es noch mehr für solche Prozesse gelten, die zum Vollstreckungsverfahren keine direkten Beziehungen auf- weisen, und wo Betreibungsakten möglicherweise zur Stütze von Behauptungen eingelegt werden, die mit dem Gegenstand der Betreibung nichts zu tun haben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. IV. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES

13. Urteil vom 9. Februar 1945 i. S. Rey-Späni gegen SUB (Pensionskasse). Die Rente, welche die Pensionskasse der SBB der Witwe eines Eisenbahners schuldet, der nach seiner Pensionierung im Dienste eines privaten Arbeitgebers tödlich verunfallt ist, darf grund- sätzlich nicht um die durch diesen Unfall ausgelösten Leistungen der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern aus obliga- torischer Versichenmg gekiirzt werden. Art. 9, Abs. 2 der Statuten der Pensionskasse ist nicht anwendbar.