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66 Verwaltungs. lmd Disziplinarroohtspßege. sich auch die Verfahrens kosten nicht nach dem Gebühren- tarif für Betreibungen, sondern nach kantonalem Recht, und sind daher nach der Natur der Sache für die einzelnen Kantone verschieden. Das Bundesrecht hat darauf keinen Einfluss. Damit entfallen aber für das Prozessverfahren gerade die Gründe, die zum Erlass von Art. 16 Abs. 2 SchKG geführt und die Auslegung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung bestimmt haben, nämlich zu verhin- dern, dass die Kosten, die der eidg. Gebührentarif vorsieht, durch zusätzliche kantonale Abgaben erhöht und damit das Betreibungsverfahren verteuert und erschwert werde. Gleiches gilt übrigens auch von den andern nicht rein betreibungsrechtlichen Anständen, d. h. von den materiell- rechtlichen Streitigkeiten, zu denen ein Betreibungs- oder Konkursverfahren Anlass geoon kann, und von den be- treibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (JAEGER zu Art. 16 Note 3; BLUMEN- STEIN S. 127). Wie die Kosten dieser Prozesse nicht Gegen- stand des eidg. Gebührentarifs für das SchKG bilden könnten, s'b kann auch keine Rede davon sein, dass die Akten dieser Prozesse und die darin verwendeten Urkun- den, selbst wenn sie in einem Betreibungs- oder Konkurs- verfahren errichtet wurden, von den Kantonen stempelfrei gelassen werden müssten. Die gegenteilige Auffassung J regers, nach dem die im Betreibungs- und Konkursver- fahren errichteten Schriftstücke auen nicht gestempelt zu werden brauchen, wenn sie später als Beweismittel in einem gewöhnlichen Zivilprozess benützt werden (Note 6 zu Art. 16), ist unvereinbar mit der ratio legis, die Recht- sprechung und Lehre (mit Einschluss des genannten Autors) dazu geführt hat, die Befreiung von Abgaben auch anzunehmen für die im Betreibungsverfahren verwendeten, nicht bloss für die darin errichteten Schriftstücke. Denn damit ist anerkannt; dass für die Befreiung nicht abzustel- len ist auf die Natur, den Charakter und Ursprung der Urkunde, sondern einzig auf ihre Verwendung. Es sollte nur verhindert werden, dass die Kantone Stempelabgaben Beamtenrooht. N° 13. 67 einzig aus dem Grunde erheben können, weil ein Akten- stück in einem Betreibungsverfahren verwendet oder errichtet wurde. Das berechtigt aber nicht zum Schlusse, der kantonale Steuergesetzgeber habe in einem weitem Umfang eingeschränkt und daran verhindert werden sollen, auf diesen Urkunden bei Anlass anderweitiger Verwendung eine Stempelgebühr zu erheben. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass überall 40rt, wo das SchKG auf ein Verfahren verweist, das dem kantonalen Recht untersteht, dieses grundsätzlich ohne Einschränkung Anwendung findet, und dass Betreibungsakten, die zum Beweise eingelegt werden, wie irgendwelche andern Eingaben oder Beweismittel der Stempelpflicht unterliegen, soweit das kantonale Recht dies vorschreibt. Gilt das aber für Verfahren, die durch ein Betreibungs- oder Konkursverfahren angeordnet werden, so muss es noch mehr für solche Prozesse gelten, die zum Vollstreckungsverfahren keine direkten Beziehungen auf- weisen, und wo Betreibungsakten möglicherweise zur Stütze von Behauptungen eingelegt werden, die mit dem Gegenstand der Betreibung nichts zu tun haben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. IV. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES
13. Urteil vom 9. Februar 1945 i. S. Rey-Späni gegen SUB (Pensionskasse). Die Rente, welche die Pensionskasse der SBB der Witwe eines Eisenbahners schuldet, der nach seiner Pensionierung im Dienste eines privaten Arbeitgebers tödlich verunfallt ist, darf grund- sätzlich nicht um die durch diesen Unfall ausgelösten Leistungen der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern aus obliga- torischer Versichenmg gekürzt werden. Art. 9, Abs. 2 der Statuten der Pensionskasse ist nicht anwendbar.
68 Verwaltungs- und Diaziplinarreohtspflege. Lorsqu'un cheminot, apres avoir et6. mis,b. 111. retrait,:. est. vic- time d'un accident mortel au servICe d une entreprIse prIvee, on ne peut, en princip.e, deduire de 111. rentl? que 111.,Caisse de pensions des CFF sert b. 111. veuve les prestatlOns de 1 assurance obligatoire que la Cais. .. e nationale suisse d'assurance, b. Luce~e, doit du fait de cet accident. L'art. 9 a1. 2 des Statuts de 111. CalSSe n'est pas appIicable. L'assegno vitalizio dovuto 001.111. Cassa ~nsioni delle .SFF a.lla vedova di un ferroviere pensIOnato ehe SIll. deceduto, m segwto ad infortunio, 11.1 servizio di un'impresa privata, non puo essere decurtata, per prineipio, delle prestazioni dell'Istituto nazionale delle assicurazioni per il fatto dell'infortunio. Inapplicabilita dell'art. 9 cp. 2 degIi Statuti della Cassa pensioni. . A. - Der im Jahre 1878 geborene Ehemann der Klä.- gerin, Johann Rey, .Fahrdienstwärter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) in Goldau, liess sich auf den 1. Ja- nuar 1936 wegen Schwäche seiner Gesundheit in den Ruhestand versetzen. Die Pension betrug Fr. 2880.50 jährlich (das Maximum, 70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4115.-), zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 240.05. Da sie samt den Teuerungszulagen, die in den Jahren 1941 bis 1943 Fr. 150.-, 300.- und 400.- betru- gen, für seinen und seiner Ehefrau Unterhalt nicht ausge- reicht haben soll, half er in der Landwirtschaft aus und fischte; vom 22. November 1943 an arbeitete er bei der Firma Alois Tschfunperlin und Söhne in Arth, die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt war. Im Betriebe dieser Firma erlitt er am 9. Dezember 1943 einen tödlichen Unfall. Die Schweizerische Unfallversicherungs- anstalt in Luzem (SUV AL) sprach der Witwe auf Grund einer Vereinbarung, wodurch der massgebende Jahresver- dienst des Versicherten auf Fr. 1800.- festgelegt wurde, eine Monatsrente von Fr. 45.- zu. Um diesen Betrag kürzten die SBB gemäss Art. 9, Abs. 2 der Statuten ihrer Pensions- und Hilfskasse (Stat PHK) vom 19. Mai 1942 die Witwenpension von Fr. 120.05 im Monat (50 % der Invalidenpension) vom 1. Juli 1944 an. B. - Mit der vorliegenden Klage beantragt die Witwe dem Bundesgericht,
1) zu erkennen, dass ihr die SBB aus der PHK eine jähr- Beamtenreoht. N° 13. 69 liehe Pension von Fr. 1440.25, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 120.05, schulden, und
2) die SBB zu verurteilen, ihr die seit dem 1. Juli 1944 abgezogenen Beträge der geschuldeten Pension nach- zuvergüten. Zur Begründung wird ausgeführt: Art. 9, Abs. 2 Stat PHK beruhe auf dem Gedanken, dass alle Leistungen aus eidgenössischer Sozialversicherung als Einheit zu betrach- ten seien. Die Bestimmung spreche sich freilich nicht klar darüber aus, ob eine Kürzung nur eintrete, wenn die Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen aus dem nämlichen Ereignis herrühren. Es liege aber kein Grund vor, nicht in Anlehnung an Art. 13, Aha. 1 der Statuten der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter (Stat VK) vom 6. Ok- tober 1920 zu entscheiden, wonach die Leistung dieser Kasse um diejenige der SUV AL oder der Militärversi- cherung nur gekürzt worden sei, wenn es sich um einen und denselben « Versicherungsfall» gehandelt habe. Diese Voraussetzung fehle hier. Der tödliche Betriebsunfall, der die Leistungspfiicht der SUV AL ausgelöst habe, sei dem Ehemann der Klägerin nicht im Dienst der SBB zu- gestossen, sondern nach seiner Pensionierung bei der Gewinnung eines zusätzlichen Einkommens in einem Pri- vatbetrieb. In einem solchen Falle sei eine Kürzung man- gels ausdrücklicher Anordnung in den Stat PHK unzu- lässig· und überdies unbillig. O. - Die SBB beantragen aus folgenden Gründen die Abweisung der Klage: Die Voraussetzungen der Kürzung der Witwenpension nach Art. 9, Abs. 2 Stat PHK seien erfüllt. Die Klägerin als Bezügerin von Kassenleistungen habe gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der SUV AL aus obligatorischer Versicherung. Die beiden Anspruche seien sogar gleichzeitig, mit dem Tode des Ehemannes, entstanden. Ebenso seien die Leistungen der PHK und
- der SUV AL gleichartig, was unter der Herrschaft der früheren Statuten gefordert worden ~i; denn heide seien
70 Verwaltungs- und DiHziplinarroohtspflege. dazu bestimmt, den wirtschaftlichen Folgen des Todes des Ehemannes zu bege~en. Wie stets auf dem Gebiete der eidgenössischen Sozialversicherung, BO trete auch hier nicht Kumulation, sondem Absorption der Leistungen der verschiedenen Versicherungsinstitutionen ein, was sich aus dem Fürsorgecharakter der öffentlichen Sozialver- sicherung erkläre. Der Versicherte zahle nicht, sämtliche Prämien; dafür solle im Schadensfall eine Doppel- oder Überversicherung durch zwei oder mehrere öffentliche Fürsorgeinstitutionen ausgeschlossen sein. Abs. 2 des Art. 9 der geltenden Statuten gehe in dieser Hinsicht eher ·weiter als die entsprechende Bestimmung der früheren Statuten., Dass der Anspruch gegen die SUV AL nach der Pensionierung des Ehemannes entstanden sei, rechtfertige keine Abweichung. Während der Dienstzeit könne sich ein Bundesbeamter keine zusätzliche Rente durch eine Neben- beschäftigung erwerben (Art. 15 und 21 Abs. 1 des Beam- tengesetzes). Es wäre ungerecht, dies dem Pensionierten zu ermöglichen. Für die Arbeitskraft, die er einer neuen Beschäftigung widme, werde er bereits von der Pensions- kasse entschädigt. Die Möglichkeit der Kumulation würde die Pensionierten aufmuntern, sich einen Doppelverdienst zu suchen, was dem Sinn und Geist der Stat PHK (Art. 25) und der öffentlichen Meinung widerspräche. Der Ehemann der Klägerin habe den SBB entgegen Art. 25 Stat PHK nie mitgeteilt, dass er ein Arbeitseinkommen von über Fr. 1200.- erziele. Nach Vomahme der Kürzung beziehe die Klägerin im Monat Fr. 150.- einschliesslich Teue- rungszulage, womit sie in einer kleinen Ortschaft auskom- men könne. Bei Gutheissung der Klage ergäbe sich grund- sätzlich auch eine Kumulation der Teuerungszulagen, was nicht zu verantworten wäre. Art. 3, Abs. 4 BRB vom
18. Dezember 1944 über die Ausrichtung von Teuerungs- zulagen an Rentenbezüger der beiden Personalversiche- rungskassen des Bundes spreche sich gleich aus wie Art. 9, Abs. 2 Stat PHK. - Das Bundesgericht hat die Klage gutgeheissen Beamtenrecht. No 13. 71 in Erwägung :
1. - Die Klage geht auf Feststellung, dass die SBB der Klägerin die Pension ohne Kürzung schulden, und auf Leistung der Beträge, um welche die Pension bisher gekürzt worden ist. Da die Klägerin ein Interesse daran hat, die Höhe der Pension für die Zukunft klarstellen zu lassen, ist neben der Leistungs- auch die Feststellungsklage zulässig (BGE 57 I S. 252).
2. - Art. 9 Stat PHK vom 19. Mai 1942 bestimmt in Abs. 2 : «Hat der Bezüger von Kassenleistungen gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der eidgenössischen Militärversicherung oder der Schweizerischen UnfaUversicheru.ngsanstalt aus obligatorischer Versicheru.ng, so werden die Leistungen der Kasse um den Betrag der andern Leistungen, einschliesslich der Zuschüsse der Bundes- bahnen bei Betriebsunfällen, gekürzt. » Dieser Wortlaut scheint nach seinem nächstliegenden Sinn für die Auffassung der SBB zu sprechen. In der Tat ist die Klägerin « Bezügerin einer Kassenleistung », näm- lich einer Hinterbliebenenpension (Art. 5 lit. b Stat PHK), und sie hat « gleichzeitig» Anspruch auf Leistungen der SUV AL « aus obligatorischer Versicherung» ihres Ehe- mannes als eines Arbeiters der Firma TschÜIDperlin und Söhne, die unstreitig ein versicherungspflichtiger Betrieb im Sinne des KUVG ist. Beide Leistungen sind ferner dazu bestimmt, den wirtschaftlichen Folgen des Verlustes des Versorgers der Klägerin zu begegnen, also gleichartig, was nach Art. 12, Abs. 1 Stat PHK vom 31. August 1921 erforderlich war, damit eine Kürzung vorgenommen werden konnte. Ob dieses Erfordernis unter der Herr- schaft der neuen Statuten noch gilt, pbwohl sie es nicht mehr ausdrücklich vorsehen, kann offen bleiben. Indessen ergibt die nähere Prüfung, dass Fälle wie der vorliegende in Art. 9, Abs. 2 der geltenden Stat PHK nicht gemeint sein können. Freilich ist diese Bestimmung, auch abgesehen vom Erfordernis der Gleichartigkeit der Lei-
'12 VerwBltunga~ und Disziplina.rrechtspftege. stungen, anscheinend weiter gefasst als Abs. 1 des Art. 12 der Stat PHK vom 31-. August 1921, welcher lautet: « Handelt es sich um einen Versicherungsfall, für den die Militär- versicherung aufkommt oder für den die schweizerische Unfall- versicherungsanstalt in Lu.zem au.f Grund der von ihr gewährten obligatorischen Versicherung einzutreten hat, so deckt die Ka.'3se nur einen Au.sfall der betreffenden um einen allfälligen Zuschuss der Bundesbahnen erhöhten Leistung (Krankengeld, Invaliden- pension, Witwen- und Waisenpension zusammen) gegenüber ihrer gleichartigen statutarischen Leistung.» Der Unterschied ist aber unerheblich angesichts der Kritik, die das Bundesgericht in BGE 57 I S. 252 ff., welcher Entscheid ebenfalls das Verhältnis zwischen PHK und SUV AL betrifft, geübt hat an den Wendungen « Handelt es sich um einen Versicherungsfall, für den ... die SUV AL auf Grund der von ihr gewährten obligatori- schen Versicherung einzutreten hat, ... lI. In diesem Ent- scheid ist die Auffassung abgelehnt, Voraussetzung der Kürzung der Pension sei nach der damals geltenden Be- stimmung die Identität des Ereignisses, durch das die Ansprüche an die SUV AL und an die PHK entstanden sind. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Pension des Eisenbahners, der infolge eines schweren Unfalles dienst- untauglich geworden sei, um die Leistungen der SUV AL und die Zuschussrente der SBB zu kürzen, dagegen sei- nem Kollegen, der infolge eines leichteren Unfalles eine Rente von der SUV AL beziehe, a\;ler durch den Unfall nicht dienstunfähig geworden sei, bei seiner späteren Pen- sionierung wegen Alters oder Invalidität Anspruch auf die u:ngekürzte Pension neben der Unfall- und Zuschuss- rente zu gewähren. Vielmehr trete die Kürzung der Pen- sion stets ein, wenn ein pensionierter Bediensteter der SBB Renten der SUV AL beziehe, da er nach dem der Statuten- bestimmung zugrunde liegenden Gedanken nicht auf mehr als auf die grössere der beiden Leistungen Anspruch habe (BGE 54 I S. 135). Demnach lässt sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles nichts daraus herleiten, dass die heute geltende Statutenbestimmung nicht mehr von einem « Versicherungsfall» spricht. Eh~r ist anzunehmen, dass Beamtenrooht. N° 13. '13 der Gesetzgeber mit der neuen Fassung einfach der Recht- sprechung des Bundesgerichts hat RechnlUlg tragen wollen, ohne eine inhaltliche Erweiterung der Bestimmung zu beabsichtigen. In den Fällen, die das Bundesgericht in den von den SBB angeführten Entscheiden (betreffend Art. 12, Abs. 1 Stat PHK von 1921 neben den oben erwähnten: BGE 62 I S. 40; betreffend den im wesentlichen gleich wie diese Bestimmung lautenden Art. 13, Abs. 1 Stat VK vom
6. Oktober 1920: nicht publiziertes Urteil vom 14. Juli 1938 i. S. Schenk) beurteilt hat, war der Tatbestand vom gegenwärtigen insofern wesentlich verschieden, als die Leistungspflicht der SUV AL auf einem Unfall während des Bundesdienstes beruhte, wogegen sie hier durch einen Unfall ausgelöst wurde, der dem Eisenbahner erst nach der Pensionierung, im Dienste eines privaten Arbeitgebers, zugestossen ist. Die Unfallrente, welche die SUV AL im vorliegenden Falle schuldet, stellt den Ersatz dar für den verlorenen Anteil der Klägerin am zusätzlichen Arbeits- einkommen, das der Ehemann neben der Pension bezogen hat. Die SBB machen geltend, es sei ungerecht und wider- spräche dem Sinn und Geist der Stat PHK (Art. 25) und der öffentlichen Meinung, dem Pensionierten zu ermögli- chen, sich durch eine Nebenbeschäftigung eine Zuschuss- rente zu erwerben, während dies dem aktiven Beamten durch Art. 15 und 21 Abs. 1 des Beamtengesetzes verboten sei. Allein dieser Auffassung steht Art. 25 Stat PHK ent- gegen, worin der Nebenverdienst des Pensionierten als zulässig vorausgesetzt ist. Diese Bestimmung will lediglich verhindern, dass die Summe von Pension und Arbeitsein- kommen' den früheren Verdienst des Eisenbahners über- steige. Die SBB behaupten nicht, dass der Ehemann der Klägerin als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter, Fischer und Angestellter der Firma TschÜIDperlin und Söhne so viel verdient habe, dass eine Kürzung der Invalidenpen- sion in Betracht gefallen wäre. Dagegen werfen sie der Klägerin vor, ihr Ehemann habe der PHK entgegen
74 Verwaltungs- und Pisziplinarroohtspftege. .Art. 25 Abs. 1 (am Ende) Stat PHK nicht angezeigt, dass er ein Arbeitseinko~en von mehr als Fr. 1200.- im Jahr erzielt habe. Gemeint ist wohl das von der Firma Tschümperlin und, Söhne bezogene Einkommen, das durch Vergleich zwischen der SUV AL und der Witwe auf mehr als Fr. 1200.- festgesetzt worden ist. Indessen wäre die Anzeige nach Art. 25 auf Ende des Jahres einzureichen gewesen. Da aber Rey schon am 9. Dezember 1943,nach einigen Tagen Anstellung bei der genannten Firma, ge- storben ist, ist er gar nicht in· die Lage gekommen, die Anzeige erstatten zu müssen. Unter diesen Umsti,i.nden kann unerörtert bleiben, wie sich die pflicht widrige Unter- lassung der Anzeige ausgewirkt hätte. Wie der pensionierte Ehemann der Klägerin bis zum Betrage seiner früheren Besoldung einen Nebenverdienst . mit der Invalidenpension kumulieren durfte, so hätte er dies auch tun dürfen mit dem Ersatz für jenen Verdienst, der Invalidenrente der SUV AL, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er infolge des Unfalles im Betriebe der Fii'ma Tschümperlin und Söhne nicht gestorben, son- dern bloss auch für diese Nebenbeschäftigung invalid geworden wäre. Dann liegt aber auch kein sachlicher Grund dafür vor, der Witwe, für deren Unterhalt zu Leb- zeiten des Ehemannes auch durch dessen erlaubten Neben- verdienst gesorgt war, nach dem Arbeitsunfall des Ehe- mannes die Rente der SUV AL, die an "die Stelle des Anteils der Ehefrau am Nebenverdienst getreten ist, dem Betrage nach zu entziehen, also die Witwe so zu stellen, als ~b ihr verstorbener Ehemann nicht auch noch eine bezahlte Arbeit verrichtet hätte. Die Kürzung nach Art. 9, Abs. 2 Stat PHK soll vermeiden, dass ein Versicherter aus der Konkurrenz zweier eidgenössischer Sozialversicherungen einen Gewinn auf Kosten des Bundes zieht. Ein solcher Gewinn fehlt hier deshalb, weil für die Prämien der durch den Unfall ausgelösten Versicherung bei der SUV AL nicht der Bund, sondern nach Art. 108 KUVG der private Arbeitgeber aufgekommen ist. W Qhl war der EhemalUl Beamtenrooht. N° 13. 75 der Klägerin als Eisenbahner vor der Pensionierung gemäss Art. 60 Abs. 1 Ziff. 1 KUVG obligatorisch auf Kosten des Bundes versichert; allein nicht diese Ver- sicherung, sondern jene andere ist aktuell geworden. Die in Art. 51 KUVG geregelte finanzielle Unterstützung der SUV AL durch den Bund (Vergütung eines Viertels der Verwaltungskosten und Ausstattung mit einem Betriebs- kapital und einem Reservefonds von je fünf Millionen Franken) rechtfertigt es nicht, hier, wo für die Prämien ein privater Arbeitgeber aufgekommen ist, von einer Ver- sicherung oder gar von einer Fürsorgeeinrichtung des Bundes zu sprechen. Übrigens ist der Verwaltungskosten- beitrag durch Art. 12 BB über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushalts vom 22. Dezember 1938 (dessen Gültigkeit durch Art. 8 BRB über Massnah- men zur Tilgung der ausserordentlichen Wehraufwendun- gen und zur Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes vom 30. April 1940 bis zum 31. Dezember 1945 verlängert worden ist) eingestellt worden. Dass diese Auslegung richtig ist, bestätigt sich, wenn Art. 9, Abs. 2 mit Art. 10, Abs. 1 Stat PHK in Beziehung gebracht wird. Nach dieser Bestimmung tritt die PHK im Umfang ihrer Leistungen in Ersatzansprüche gegenüber einem Dritten ein, jedoch nur, wenn dessen Schadenersatz- pflicht durch das gleiche Ereignis begründet worden ist, welches die Kassenleistungen ausgelöst hat. Wäre das BG betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb (aufgehoben durch Art_ 128 KUVG) noch in Kraft, und stände der Klägerin auf Grund dieses Gesetzes ein Schadenersatzan- spruch gegen die Firma Tschümperlin und Söhne zu, so träte keine Subrogation nach Art. 10, Abs. 1 ein, weil das Erfordernis des gleichen Ereignisses fehlen würde; denn obwohl die Berechtigung der Witwe auf eine Rente der PHK erst durch den Tod des Ehemannes wirksam gewor- den ist, so darf doch nicht übersehen werden, dass der Ehemann im Zeitpunkt des Todes schon seit Jahren selber pensionsberechtigt war (vgl. BGE 56 II S. 267 ff. betreffend
76 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspftege. Art. 14, Abs. 1 Stat VI(von 1920). Es fehlt aber ein zurei- chender Grund, weshalb die Witwe unter der Herrschaft der obligatorischen Unfallversicherung schlechter gestellt sein sollte, als sie es bei Fortdauer der Fabrikhaftpflicht wäre. Aus dem Umstand, dass in Art. 9 Stat PHK das Erfordernis des (gleichen) Versicherungsfalles, welches in der früheren Vorschrift enthalten war, fallen gelassen ist, kann nach dem Ausgeführten nichts Gegenteiliges her- geleitet werden. Eine Kumulation der Teuerungszulagen kommt im vorliegenden Falle während der gegenwärtigen Teuerung nicht in Frage; denn die Klägerin besitzt seit dem 1. Ja- nuar 1944, also praktisch seit dem Beginn der Leistungs- pflicht der SUV AL, dieser gegenüber keinen Anspruch auf eine solche Zulage, weil sich der Unfall erst nach dem
1. Januar 1943 ereignet hat (BRB vom 29. Dezember 1943 und vom 22. Dezember 1944, je Art. 1 lit. c, im Gegensatz zum BRB vom 20. November 1942). Überdies gewährt die SUV AL Rentenbezügern, welche die Verteuerung der Lebenshaltung seit Kriegsbeginn offenbar nicht empfind- lich trifft, die Teuerungszulage nicht (Art. 1 lit. d der bei- den ersterwähnten BRB, Art. 1 lit. c des letzterwähnten). Für allfällige spätere Teuerungen wird wohl eine entspre- chende Regelung getroffen werden. Die Befürchtung der SBB, die Gutheissung der Klage könnte der Klägerin Teuerungszulagen in ungerechtfertigtem Umfange ver- schaffen, ist somit unbegründet. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob Art. 3, Abs. 4 BRB vom
18. Dezember 1944 über die Ausrichtung von Teuerungs- zulagen an Rentenbezüger der beiden Personalversi- cherungskassen des Bundes für das Jahr 1945 (<< nezügern, die gleichzeitig Leistungen der SUV AL oder der Militär- versicherung beziehen, wird die Zulage auf der Gesamt- leistung berechnet und um den Betrag der von diesen Versicherungseinrichtungen ausgerichteten Zulagen herab- gesetzt») gleich auszulegen wäre wie Art. 9, Abs. 2 Stat PHK, ob also im vorliegenden Fall die allfälligen Teue- Sohweizerbürgerrecht. N° 14. '1'1 ' rungszulagen der SUV ÄL und der PHK nebeneinander in voller Höhe auszurichten wären, obwohl für die Zulagen der SUV AL gemeinsam mit dieser der Bund aufkommt (Art. 3 der BRB vom 29. Dezember 1943 und vom 22. De- zember 1944), auch dann, wenn ein privater Arbeitgeber die Prämien aufgebracht hat. V. SCHWEIZERBÜR.GERRECHT NATIONALITE SUISSE
14. Urteil vom 28. Januar 1946 i. S. E. G; gegen eidg. Justiz- und PoHzeldepanement. Schweizerlmrgerreeht: Die Schweizerin und Bürgerin der USSR, welche einen Staatsangehörigen der USSR heiratet, verliert durch die Heirat ihr Schweizerbürgerrecht. N ationaliti BUiBse: La Suissesse qui possMe 180 nation8olite de l'URSS et qui epouse un ressortissant de ce pays, pard Ba nationalite suisse. Nazionalitd BtJizzera: La eittadina svizzera e russa (doppia nazio· nalitA) ehe sposa un cittadino dell'URSS perde 180 eittadinanza. svizzera. A. - E. H. wurde im Jahre 1909 in Osnowa (Russland) geboren. Sie ist die Tochter des in Chabag (Bessa'rabien) geborenen J. H. von Oberkulm (Aargau). Nach einer Bescheinigung des Stadtsowjets von Cherson vom 17. Juli 1932 war sie als Bürgerin der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken (USSR) anerkannt. Am 22. Juni 1937 heiratete sie in Nikolajew den Staats- angehörigen der USSR G. Frau G. hält sich gegenwärtig mit drei Kindern in Deutschland auf, während ihr Ehemann in Russland geblieben ist. Sie wünscht in die Schweiz einzureisen, weshalb sie sich um die Ausstellung eines Schweizerpasses bemüht hat.