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71_I_77

BGE 71 I 77

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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76 Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspfiege. Art. 14, Abs. 1 Stat VK ~on 1920). Es fehlt aber ein zurei- chender Grund, weshalb die Witwe unter d'er Herrschaft der obligatorischen Unfallversicherung schlechter gestellt sein sollte, als sie es bei Fortdauer der Fabrikhaftpflicht wäre. Aus dem Umstand, dass in Art. 9 Stat PHK das Erfordernis des (gleichen) Versicherungsfalles, welches in der früheren Vorschrift enthalten war, fallen gelassen ist, kann nach dem Ausgeführten nichts Gegenteiliges her- geleitet werden. Eine Kumulation der Teuerungszulagen kommt im vorliegenden Falle während der gegenwärtigen Teuerung nicht in Frage; denn die K.lägerin besitzt seit dem 1. Ja- nuar 1944, also praktisch seit dem Beginn der Leistungs- pflicht der SUV AL, dieser gegenüber keinen Anspruch auf eine solche Zulage, weil sich der Unfall erst nach dem

1. Januar 1943 ereignet hat (BRB vom 29. Dezember 1943 und vom 22. Dezember 1944, je Art. llit. c, im Gegensatz zum BRB vom 20. November 1942). Überdies gewährt die SUV AL Rentenbezügern, welche die Verteuerung der Lebenshaltung seit Kriegsbeginn ofienbar nicht empfind- lich trifit, die Teuerungszulage nicht (Art. llit. d der bei- den ersterwähnten BRB, Art. llit. c des letzterwähnten). Für allfällige spätere Teuerungen wird wohl eine entspre- chende Regelung getrofien werden. Die Befürchtung der SBB, die Gutheissung der Klage könnte der K.lägerin Teuerungszulagen in ungerechtfertigtem Umfange ver- schafien, ist somit unbegründet. Unter diesen Umständen kann ofien gelassen werden, ob Art. 3, Abs. 4 BRB vom

18. Dezember 1944 über die Ausrichtung von Teuerungs- zulagen an Rentenbezüger der beiden Personalversi- cherungskassen des Bundes für das Jahr 1945 (<<Bezügern, die gleichzeitig Leistungen der SUV AL oder der Militär- versicherung beziehen, wird die Zulage auf der Gesamt- leistung berechnet und um den Betrag der von diesen Versicherungseinrichtungen ausgerichteten Zulagen herab- gesetzt») gleich auszulegen wäre wie Art. 9, Aha. 2 Stat PHK, ob also im vorliegenden Fall die allfälligen Teue- Sohweizerbürgerrecht. N° 14. 77 . rungszulagen der SUV AL und der PHK nebeneinander in voller Höhe auszurichten wären, obwohl für die Zulagen der SUV AL gemeinsam mit dieser der Bund aufkommt (Art. 3 der BRB vom 29. Dezember 1943 und vom 22. De- zember 1944), auch dann, wenn ein privater Arbeitgeber die Prämien aufgebracht hat. V. SCHWEIZERBORGERRECHT NATIONALITE SUISSE

14. Urteil vom 28. Januar 1945 i. S. E. G. gegen eldg. Justiz- und Polizeldepanement. Schweiurbürgerrooht: Die Schweizerin und Bütgerin der naSR, welche einen Staatsangehörigen der nSSR heiratet, verliert durch die Heirat ihr Schweizerbütgerrecht. N ationaliU 8'Uisse: La Suissesse qui possede la. nationaIite de I'URSS et qui epouse un ressortissant de ce pays, perd sa nationaIite sWsse. N azionalitd svizzera : La cittadina svizzera e russa (doppia nazio- na!itA) ehe sposa un cittadino dell'URSS perde la cittaAinsnza. BVlzzera. A. - E. H. wurde im Jahre 1909 in Osnowa (Russland) geboren. Sie ist die Tochter des in Chabag (Bessarabien) geborenen J. H. von Oberkulm (Aargau). Nach einer Bescheinigung des Stadtsowjets von Cherson vom 17. Juli 1932 war sie· als Bürgerin der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken (USSR) anerkannt. Am 22. Juni 1937 heiratete sie in Nikolajew den Staats- angehörigen der USSR G. Frau G. hält sich gegenwärtig mit drei Kindern in Deutschland auf, während ihr Ehemann in Russland geblieben ist. Sie wünscht in die Schweiz einzureisen, weshalb sie sich um die Ausstellung eines Schweizerpasses bemüht hat.

78 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat jedoch am 16. Oktober 1944 nach Art. 6 des Bundes- ratsbeschlusses vom ll: November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizer- bürgerrechts entschieden, dass Frau G. das Schweizer- bürgerrecht und die Bürgerechte des Kantons Aargau und der Gemeinde Oberkulm durch ihre Heirat mit dem sowjetrussischen Staatsangehörigen G. verloren habe und das Schweizerbürgerrecht gegenwärtig nicht besitze. B. - Diesen Entscheid ficht Frau G. mit der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt die Abweisung der Beschwerde. - Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung: Ob die Beschwerdeführerin durch ihre Heirat vom 22. Juni 1937 mit einem Staatsangehörigen der USSR das Schweizerbürgerrecht verloren habe, ist nach dem schwei- zerischen Recht zu entscheiden. Massgebend sind nicht die Bestimmnngen in Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom ll. November 1941, sondern die Regeln, die für die Zeit vor dem 1. Mai 1942 anwendbar sind, an welchem Tage jener Artikel gemäss Verfügung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. Februar 1942 in Kraft getreten ist. Diese Regeln beruhen auf dem Grund- satz, dass die Ehegatten das gleiche Bürgerrecht besitzen sollen. Die Einheit des Bürgerrechts liegt, angesichts der Bedeutung der Familie als Zelle der Gesellschaftsordnung, im Interesse des Staates, aber auch der Familie selbst, welcher die mit Doppelbürgerrechten verbundenen Schwie- rigkeiten erspart werden sollen (BGE 69 I S. 142 lind dort zitierte Entscheide). Der Grundsatz kommt zum Ausdruck in Art. 161 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, wonach die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes erhält. Anderseits haben die Bundesbehörden gemäss demselben Grundsatz stets daran festgehalten, dass die Ehefrau, Schweizerbürgerrecht. N° 14. 79 die durch die Heirat das Bürgerrecht des Ehemannes erwirbt, gleichzeitig ihr bisheriges Bürgerrecht verliert, und dass diese Regel auch anwendbar ist, wenn eine Schweizerin einen Ausländer heiratet. Das ist in Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 betref- fend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe beiläufig bestätigt. Aus dem Grund- satz der Einheit der Staatsangehörigkeit der Ehegatten hat das Bundesgericht aber auch abgeleitet, dass eine Schweizerin, welche die französische Staatsangehörigkeit nicht erst durch die Heirat mit einem Franzosen erwerbe, sondern schon vorher besessen habe, ebenfalls infolgeder Heirat das Schweizerbürgerrecht verliere; denn nach feststehender Rechtsprechung behalte eine Schweizerin, die einen Ausländer heirate, ihr Schweizerbürgerrecht nur dann, wenn sie andernfalls heimatlos würde (BGE

a. a. 0., S. 143 und dort zitierte Urteile). Nichts anderes kann für die Beschwerdeführerin gelten, welche vor der Verehelichung mit einem Staatsangehörigen der USSR zugleich das Schweizerbürgerrecht und das Bürgerrecht der USSR besessen hat. Auch sie hat das Schweizerbürgerrecht infolge der Heirat verloren. Freilich ist dem Recht der USSR der Grundsatz der Einheit der Staatsangehörigkeit der Ehegatten fremd (LESKE-LoEWEN- FELD, Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr,

7. Bd., 1. Teil, S. 135), während das französische Recht ihn beibehalten hat, obwohl nunmehr die Ausländerin, welche durch die Heirat die französische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erwerben will, gewisse Anforderungen erfüllen muss. Allein auf diesen Unterschied kommt hier nichts an. Massgebend ist vom Standpunkt des schweize- rischen Rechts aus einzig, dass die Beschwerdeführerin infolge der Heirat das Bürgerrecht der USSR nicht ver- loren hat, also nicht heimatlos geworden ist.