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31. Urteil vom 15. Juni 1899 in Sachen Hediger & Söhne gegen Schläpfer=Neff. Art. 4 u. 64 B.-V., Art. 2 der Uebergangsbestimmungen dazu. Verhältnis des (eidgenossisch geregelten) Betreibungsverfahrens zum Civilprozess im engern Sinne. Die Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, dass nach erfolgtem Rechtsvorschlage binnen Frist Klage zu erheben sei bei Verlust des Klagerechts, verstösst gegen eidgenössisches Recht. für den Kanton Appenzell=Inner¬ A. Die Civilprozeßordnung rhoden, vom 10. März 1892, bestimmt im zweiten Hauptstück „Wo Einleitung,“ unter Art. 26 „Prozeßverfahren,“ I. Titel „nicht das beschleunigte oder summarische Verfahren eintritt, gel¬ „ten über Prozeßeinleitung im Weitern folgende Vorschriften: zehn „a) Rechtsvorschläge gegen Zahlungsbefehle sind innert „Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehles mündlich oder „schriftlich bei Verlust des Einspruchsrechtes — es sei denn, daß „nach Art. 77 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes Zu¬ dem „lassung des verspäteten Rechtsvorschlages erkannt wird - „Schuldentriebamt zu erklären. Das Schuldentriebamt sorgt als¬ „dann dafür, daß der Rechtsvorschlag innert drei Tagen nach „Verfluß obiger Frist dem resp. Vermittleramt zugehalten und „innert gleicher Frist der Gegenpartei hievon portofrei Anzeige „gemacht wird. Innert drei Tagen nach erhaltener Anzeige hat „der Betreibende portofreie Kenntnis vom allfälligen Zurücktreten „vom Prozesse an das Vermittleramt gelangen zu lassen; andern¬ „falls ist — unter der Rechtsfolge des Klageverlustes — die „übliche Gebühr von 3 Fr. beim Vermittleramte zu erlegen. „b) Der Rechtsvorschlag gegen Amtsbote und die Anhebung von „Injurienklagen hat beim Vermittleramte zu erfolgen und ist „gleichzeitig mit demselben eine Taxe von 3 Fr. zu bezahlen. Ge¬ „gen Amtsbote hat der Rechtsvorschlag innert zehn Tagen zu „geschehen, ansonsten das Klagerecht dahinfällt. Über diese Rechts¬ „folge steht die Berufung an das Bezirksgericht offen. c) Gegen „Amtsbote, welche sich auf ein gerichtliches Urteil oder gesetzlich „zulässige Polizeibußen stützen, ist kein Rechtsvorschlag zulässig.“ B. Für eine Forderung von 295 Fr. 20 Cts. nebst Zinsen erließen Hediger & Söhne in Reinach am 9. Mai 1898 an Mina Schläpfer=Neff in Appenzell einen Zahlungsbefehl, gegen den jedoch Rechtsvorschlag erhoben wurde. Unterm 9. September 1898 setzten Hediger & Söhne die gleiche Forderung neuerdings in Betreibung; auch dieses Mal wurde von der Betriebenen Recht vorgeschlagen. Dasselbe geschah gegenüber einem dritten am 26. September 1898 für die Forderung erlassenen Zahlungsbefehl. Die Gläubiger wurden jeweilen gemäß Art, 26 litt. a der Civil¬ prozeßordnung bei der Rückstellung des mit dem Rechtsvorschlag versehenen Zahlungsbefehls darauf aufmerksam gemacht, daß sie unter der Rechtsfolge des Klageverlustes innert zehn Tagen beim Vermittleramt die Klage einzuleiten und gleichzeitig die übliche Gebühr von 3 Fr. zu erlegen haben. Die beiden ersten Male kamen Hediger & Söhne dieser Aufforderung nicht nach; erst auf den dritten Rechtsvorschlag erfolgte die Deposition der genannten Gebühr beim Vermittler von Appenzell, der dann auf den 25. Oktober 1898 einen Vermittlungsvorstand anordnete. Da dieser erfolglos blieb, wurde die Weisung an das Gericht ausgestellt. Vor erster und zweiter Instanz erhob die Beklagte unter Beru¬ fung auf Art. 26 der Civilprozeßordnung die Einrede, daß die Kläger ihr Klagerecht verwirkt haben. Die Einrede wurde von beiden kantonalen Instanzen geschützt und die Forderung der Klä¬ ger aus dem Rechte gewiesen. C. Gegen das am 20. April 1899 erlassene Urteil des Kan¬ tonsgerichts erhob die Firma Hediger & Söhne rechtzeitig Rekurs beim Bundesgericht, mit dem Antrag: „Es sei die Vorschrift des Art. 26 litt. a der Prozeßordnung des Kantons Appenzell J.=Rh. von 1892, welche an die Nichtdeponierung der Vermittlungsgebühr innert 10 Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages auf den Zahlungsbefehl die Rechtswirkung des Klageverlustes knüpft, als unverbindlich zu erklären, demnach das erwähnte Urteil des Kan¬ tonsgerichtes vom 20. April 1899 aufzuheben und es seien die Gerichte von Appenzell J.=Rh. gehalten, auf die materielle Beurteilung der ins Recht gesetzten Forderung der Firma He¬ diger & Söhne einzutreten. Zur Begründung wird im wesent¬
lichen ausgeführt: Der Schlußsatz der Bestimmung in Art. 26 litt. a verletze den Grundsatz des Art. 4 B.=V., und es habe das Kantonsgericht dadurch, daß es sein Urteil auf jene Norm stützte, eine Rechtsverweigerung begangen. Aus Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ergebe sich, daß das Zwangsvollstreckungsverfahren und das ordentliche Pro¬ zeßverfahren zwei nebeneinandergehende Prozesse seien, die nicht verkuppelt werden dürfen. Das ordentliche Prozeßverfahren beginne nicht mit dem Zahlungsbefehl oder mit dem Rechtsvorschlag; letz¬ terer stelle einfach das Betreibungsverfahren ein, habe aber noch keineswegs die Bedeutung eines ersten Schrittes zur Anrufung des Gerichts im ordentlichen Prozeßverfahren und noch viel we¬ niger könne dem Zahlungsbefehl diese Bedeutung beigemessen werden. Auch sei es zulässig, daß eine Betreibung fallen gelassen und daß eine neue für die gleiche Forderung wieder gültig ange¬ hoben werden könne, ohne Rechtsfolgen für die zu Grunde liegende Forderung. Es dürfe also bundesrechtlich als feststehend angenom¬ men werden, daß der Gläubiger, der eine Betreibung anhebe, da¬ durch nicht gezwungen werden wolle, auch wenn er Rechtsvor¬ schlag erhalte, sofort gegen seinen Schuldner auf dem ordentlichen Prozeßweg vorzugehen. Gegenteils könne nach dem Willen des Bundesgesetzgebers die Entschließung des Gläubigers, ob er Klage erheben wolle, durch den Erlaß des Zahlungsbefehls bezw. die Erhebung des Rechtsvorschlages nicht beeinflußt werden. Das ganze Betreibungsgesetz beruhe auf dem Grundsatze, daß die An¬ hebung der Betreibung für den Bestand oder Nichtbestand der Forderung von keinem Einfluß sein könne. Und der gleiche Ge¬ danke liege auch dem Art. 154 des Obligationenrechts zu Grunde, indem hier Klagsanhebung und Anhebung der Betreibung aus¬ einandergehalten seien. Wenn nun der Gesetzgeber des Kantons Appenzell J.=R. die Anhebung der Betreibung als Klageanhebung betrachte, so verletze er dadurch die Gleichheit vor dem Gesetze, da im übrigen Geltungsgebiete des eidgenössischen Betreibungsgesetzes der gegenteilige Grundsatz gelte. Der angefochtene Artikel verstoße zudem, wenn er in dem gedachten Sinne aufgefaßt werde, auch gegen die Art. 58 und 59 der B.=V., da er unterschiedlos für alle Fälle, außer für die im summarischen und beschleunigten Verfahren zu erledigenden Prozesse, den Klageverlust androhe, wenn nicht innert der angesetzten Frist die Vermittlung verlangt werde. Schon an und für sich schaffe die Bestimmung eine Un¬ gleichheit, da sie für eine Kategorie von Prozessen und zwar für die, in denen die Ansetzung einer Klagefrist sich noch am ehesten begreifen ließe, nicht gelte. Abgesehen hievon führe die Bestim¬ mung zu einer Reihe fataler Konsequenzen. So sei für das Be¬ gehren um Erteilung der Rechtsöffnung im appenzellischen Recht eine Frist nicht gesetzt. Es könne sich nun fragen, ob einem Rechtsöffnungsbegehren ebenfalls die Einrede aus Art. 26 litt. a entgegengehalten werden könne. Werde die Frage bejaht, so gelange man zu einem Ergebnis, das jedem Rechtsgefühl Hohn spreche. Werde sie verneint, so entstehe eine Rechtsungleichheit infofern als der Gläubiger, der die Rechtsöffnung verlange, besser gestellt sei als derjenige, der dies unterlasse. Weitere Schwierigkeiten ergäben sich daraus, daß die Betreibung auch auf Sicherheitsleistung ge¬ richtet werden könne und daß Betreibungsort und Gerichtsstand nicht immer sich decken. Auch wenn der Gesetzgeber von Appenzell J.=Rh. die Meinung gehabt haben sollte, daß der Civilprozeß durch den gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag eingeleitet werde, so wäre die angefochtene Bestimmung der Civil¬ prozeßordnung unhaltbar, weil über die Rechtswirkungen des Rechtsvorschlages nur das eidg. Recht zu bestimmen habe und ihm von diesem die fragliche Wirkung nicht beigelegt sei. Sollte aber weder dem Zahlungsbefehl, noch dem Rechtsvorschlag die Bedeutung der Prozeßeinleitung beizumessen sein, so würde sich die betreffende Bestimmung des Art. 26 als eine Vorschrift über das Erlöschen eines Anspruches wegen zu später Geltendmachung desselben qualifizieren. Soweit es sich um obligatorische Ansprüche handle, könne aber den im Obligationenrecht aufgeführten Er¬ löschungsgründen durch das kantonale Recht kein neuer hinzugefügt werden; es würde dies gegen Art. 64 B.=V. verstoßen. Von allen Gesichtspunkten aus also ergebe sich, daß die fragliche Bestimmung vor dem eidg. Recht nicht standhalte und mit Fundamentalsätzen der Bundesverfassung im Widerspruch stehe. D. Die Rekursgegnerin schließt dahin: „1. Das Bundesgericht sei nicht zuständig, auf den Rekurs einzutreten. 2. Eventuell sei
dieser als unbegründet abzuweisen.“ Die Kompetenzeinrede wird damit begründet, daß ein staatsrechtlicher Rekurs gegen ein letzt¬ instanzliches kantonales Urteil unmöglich sei, da gegen ein solches nur die Berufung, eventuell die Kassationsbeschwerde zulässig tre; daß der Rekurs gemäß Art. 178 Ziff. 3 O.=G. verspätet sei, weil er sich gegen eine Bestimmung der am 10. März 1892 erlassenen Civilprozeßordnung des Kantons Appenzell J.=Rh. richte, und daß er, wenn er sich gegen das kantonsgerichtliche Urteil richten sollte, unzulässig wäre, da ein Weiterzug des Entscheides über die Vorfrage nicht möglich, wo eine Weiterziehung der Hauptsache ausgeschlossen sei; jedenfalls könnten nur die Verfügungen der mit der Durchführung vom Betreibungs= und Konkursgesetz betrau¬ ten Personen angefochten werden; dann hätten aber zuerst die kantonalen Aufsichtsbehörden in Betreibungs= und Konkurssachen angegangen werden müssen. In der Sache wird bestritten, daß eine Rechtsverweigerung oder eine Verfassungsverletzung vorliege und insbesondere betont: Dem Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs werde eine Bedeutung beigelegt, die ihm nach der Ausscheidung der Kompetenzen von Bund und Kantonen nicht zukommen könne. Der Bundesgesetzgeber habe die Wirkungen des Rechtsvorschlages nur mit Bezug auf das Betrei¬ bungsverfahren regeln können, dagegen über die Art und Weise der Einleitung des durch den Rechtsvorschlag provozierten Rechts¬ streites keine Bestimmungen aufstellen dürfen. Dies sei Sache des kantonalen Prozeßrechts, das namentlich auch die Klagsprovoka¬ tion ordnen könne, wie es ihm beliebe. Es habe auch anordnen dürfen, daß der Rechtsvorschlag eine Provokationsklage ersetze. Die Nichtübereinstimmung der kantonalen Gesetzgebungen auf diesem Gebiete rechtfertige den Vorwurf der Verletzung der Art. 4, 58 und 59 der B.=V. nicht. Aus dem Rechtsöffnungsverfahren könne Art. 26 der appenzellischen Civilprozeßordnung nicht an¬ gefochten werden, weil dieser ordentliches kantonales Prozeßrecht schaffe. Die Lösung der in der Rekursschrift hervorgehobenen Schwierigkeiten hange eben von der Auslegung des Art. 26 ab; diese seien zum Teil nur scheinbar. Es handle sich im vorliegen¬ den Falle nicht um ein Erlöschen der Forderung nach Art. 146 ff. O.=R., sondern um eine prozessualische Verwirkung. Die fragliche Bestimmung sei nichts als eine Konsequenz des innerrhodischen Prozeßsystems, wonach auf jeden auf ein Amtsbot hin erfolgten Rechtsvorschlag innert 10 Tagen Klage einzuleiten sei. Für das summarische und das beschleunigte Verfahren habe die Bestimmung nicht als anwendbar erklärt werden können, weil diese beiden Ver¬ fahren zum Teil durch das eidg. Recht geregelt seien. Die Vor¬ schrift habe auch ihre guten innern Gründe, indem sie den Be¬ triebenen den wiederholten Chikanen des Betreibenden auf eine wirksame Weise zu entziehen suche. E. Das Kantonsgericht von Appenzell J.=R. schließt sich dem Antrag auf Abweisung des Rekurses an. Es stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, daß die fragliche Bestimmung des kantonalen Prozeßrechts in das Betreibungsrecht in keiner Weise übergreife indem es sich um eine besondere Art der provocatio ad agen¬ dum handle, die aufzustellen und zu regeln ausschließlich Sache des kantonalen Gesetzgebers sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs stützt sich darauf, daß das Kantonsgericht von Appenzell I.=Rh. verfassungsmäßige Rechte der Rekurrenten ver¬ letzt habe. Und zwar steht nach dem Inhalt der Rekursschrif nicht, oder doch nicht allein Art. 4 der Bundesverfassung, der die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze garantiert, sondern vor allem aus der Grundsatz der derogatorischen Kraft des eidgenös¬ sischen gegenüber dem kantonalen Rechte — Art. 2 der Über¬ in Frage. Der gangsbestimmungen der Bundesverfassung Schutz der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger aber ist auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu suchen. Dieser ist im vorliegenden Fall auch nicht verspätet, mag er sich im Grunde immerhin gegen eine Bestimmung der bereits im Jahre 1892 er¬ lassenen Civilprozeßordnung für den Kanton Appenzell=Inner¬ rhoden richten. Das Bundesgericht hat stets festgehalten, daß die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesvorschrift auch bei ihrer jewei¬ ligen Anwendung durch die kantonalen Behörden, mit Einschluß der Gerichte, mittelst staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann.
2. Die Gesetzgebungshoheit ist auf dem Gebiete des Civilpro¬ zeßrechts im weitern Sinn zwischen dem Bund und den Kantonen
in der Weise geteilt, daß letzteren die Regelung des Prozeßver¬ fahrens im engern Sinne überlassen ist, während die Normierung des Betreibungsverfahrens und des Konkursrechts in die Hoheits¬ phäre des Bundes fällt. Letzterer hat von der ihm zustehenden Kompetenz durch Erlaß des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. April 1889, Gebrauch gemacht. Danach wird das Betreibungsverfahren durch den Zahlungsbefehl ein¬ geleitet. Dieser ist somit ein betreibungsrechtlicher Akt, der vom eidg. Recht geschaffen, seinen rechtlichen Inhalt ausschließlich von diesem erhält. Wird hievon ausgegangen, so kann die Vorschrift im letzten Satze von Art. 26 litt. a der Prozeßordnung des Kan¬ tons Appenzell J.=Rh. nicht aufrecht erhalten werden. Die Be¬ stimmung beruht, wenn man von ihrem Wortlaute ausgeht, auf dem Gedanken, daß durch den Zahlungsbefehl nicht nur die Betreibung, sondern auch der Streit über den An¬ spruch selbst eingeleitet werde; sonst könnte nicht schon in diesem Stadium von einem „Zurücktreten vom Prozesse“ die Rede sein. Eine solche Auffassung stünde aber in offenbarem Widerspruche zum eidg. Betreibungsgesetze, das zweifellos die Einleitung des Prozesses über den Bestand der Forderung nicht mit der Anhe¬ bung der Betreibung zusammenfallen lassen und verquickt wissen will (vgl. Art. 79 und Art. 184 und 186 B.=G.). Aber auch wenn man annimmt, der innerrhodische Gesetzgeber habe im Grunde nicht so weit gehen und nur erklären wollen, es bilde der Er¬ laß des Zahlungsbefehls einen Provokationsgrund, so hält die Bestimmung vor dem eidg. Rechte nicht stand. Es müßte in diesem Falle der Rechtsvorschlag als die Aufforderung zur Klage, die Entgegennahme bezw. die Bewilligung des Rechtsvor¬ schlags als der das Provokationserkenntnis darstellende Rechtsakt betrachtet werden. Das ist aber schlechterdings nicht möglich. Wenn es auch dem kantonalen Rechte freistehen mag, den Zahlungs¬ befehl zum Ausgangspunkt für ein Provokationsverfah¬ ren zu machen, so kann dasselbe doch nicht statuieren, daß das Provokationsverfahren selbst durch eine an sich in seinem Wesen und Zweck rein betreibungsrechtliche Maßnahme des Schuldners ersetzt werde. Wie der Zahlungsbefehl, ist auch der Rechtsvorschlag ein Institut des eidgenössischen Betreibungsrechts, das seinen rechtlichen Inhalt erschöpfend normiert, und es geht nicht an, daß ihm daneben ein Kanton von Gesetzes wegen auch noch andere, die betriebene Forderung selbst ergreifende Wirkungen verleihe. Es würde damit eine betreibungsrechtliche Erklä¬ rung des Schuldners mit Wirkungen ausgestattet, die nur an eigentliche prozessualische Schritte desselben geknüpft wer¬ den können. Art. 26 der Civilprozeßordnung von Appenzell=Inner¬ rhoden nimmt denn auch selbst von der darin aufgestellten Vor¬ schrift über Prozeßeinleitung die Streitigkeiten aus, die im be¬ schleunigten oder summarischen Verfahren zu führen sind. Soweit¬ es sich hier um Streitigkeiten handelt, die in Beziehung stehen zum Betreibungs= oder Konkursverfahren, und für welche im eidg. Betreibungsgesetz die Beobachtung des beschleunigten oder summarischen Verfahrens vorgeschrieben ist, liegt der Grund für die Ausnahme offenbar in der Erwägung, daß die Vorschriften von Art. 26 mit den im Betreibungsgesetz aufgestellten Bestim¬ mungen über die Frist und Form der Klagsanhebung nicht ver¬ einbar wären. Die Einleitung des ordentlichen Prozesses nach erfolgtem Rechtsvorschlag ist nun freilich im Betreibungsgesetz nicht an eine Frist geknüpft; daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß eine Lücke vorliege, die die Kantone ergänzen dürften; vielmehr ist auch hier die Beziehung zwischen dem Betreibungs¬ prozeß und dem ordentlichen Prozeß nach eidg. Recht zu beur¬ teilen, und wenn letzteres eine solche Beziehung nicht herstellt, so kann es das kantonale Recht nicht von sich aus thun. Die An¬ wendung der angefochtenen Bestimmung des innerrhodischen Civil¬ prozesses würde ferner Rückwirkungen auf das eidgenössisch geord¬ nete Betreibungsverfahren ausüben, die nicht hingenommen werden können. So würde namentlich das Rechtsöffnungsverfahren, das unbestrittenermaßen ein bloßes Incident des Betreibungsverfahrens und an sich an keine Präklusivfrist gebunden ist, entweder gänzlich zwecklos, oder aber es würde, wie die Rekurrenten richtig aus¬ führen, die völlig ungerechtfertigte Ungleichheit entstehen, daß der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, sich damit den Folgen der Versäumnis der Frist zur Einleitung des ordentlichen Prozesses entziehen könnte. Auch in anderer Richtung führt die fragliche Vorschrift zu unmöglichen Konsequenzen. Man bedenke z. B., daß
mit dem Rechtsvorschlag vielleicht nur die Fälligkeit oder die Eintreib¬ barkeit der Forderung bestritten werden will, so ergiebt sich klar, daß darin nicht die Aufforderung an den Gläubiger erblickt werden darf, unter Androhung des Verlustes des Klagerechts seinen Anspruch innert bestimmter, übrigens sehr kurz bemessener Frist geltend zu machen. Die angefochtene Bestimmung in Art. 26 litt. a des innerrhodischen Civilprozeßverfahrens erweist sich danach als mit dem eidg. Rechte unvereinbar, und es muß deshalb die einzig auf dieselbe sich stützende Entscheidung des Kantonsgerichts von Appen¬ zell J.=R. aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Appenzell=Innerrhoden vom 20. April 1899 aufgehoben, und die Sache zu neuer Be¬ handlung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen.