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32. Urteil vom 29. Juni 1899 in Sachen Gisler gegen Zwyssig. Rechtsverweigerung, begangen durch unvollständige Begrün¬ dung eines Urteils, sowie durch Verletzung klaren Rechtes. (Folgen der Unterlassung des rechtzeitigen Rechtsvorschlags.) A. Am 6. August 1898 erließ das Betreibungsamt Spiringen auf Begehren des Andreas Zwyssig auf Seelisberg an Jakob Gisler in Spiringen einen Zahlungsbefehl für 335 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 5. August 1898 „wegen Fahrlässigkeit und „widerrechtlicher unbefugter Verwendung eines Meisrind in Ruos¬ „alp im Juni 1898 und für gehabte Kosten. Am 17. August stellte das Betreibungsamt dem Gläubiger das für diesen bestimmte Doppel des Zahlungsbefehls zurück und mit der unter der Auf¬ schrift Rechtsvorschlag enthaltenen Bemerkung: „Die Schuld wird nicht anerkannt.“ Auf dem Schuldnerdoppel wurde der Rechts¬ vorschlag nicht verurkundet. B. Zwyssig lud hierauf den Gisler unter Berufung darauf, daß dieser gegen den Zahlungsbefehl vom 6. August Recht vor¬ geschlagen habe, vor das Vermittleramt Spiringen mit dem Be¬ gehren, es sei der Beklagte gerichtlich zu verhalten, an den Kläge die geforderten 335 Fr. nebst Zins und Kosten zu bezahlen und der daherige Rechtsvorschlag aufzuheben. Die Vermittlung blieb erfolglos und die Sache wurde an das Gericht gewiesen. Vor dem Kreisgericht Uri wiederholte der Vertreter des Zwyssig das vor dem Vermittleramt gestellte Begehren, und begründete dasselbe im wefentlichen folgendermaßen: Der Kläger habe am 21. Juni 1898 zwei Rinder in die Ruosalp gegeben. Der Beklagte sei dort Hirt gewesen. Schon am dritten Tage sei das schönere der beiden Rinder auf der Alp verunglückt. Dies sei auf mangelhafte Auf¬ sicht des Hirten zurückzuführen. Auch habe Gisler von sich aus über das Fleisch verfügt und dabei die Interessen des Klägers vernachlässigt. Der Beklagte sei somit nach Art. 50 u. 51 O.=R. für das Rind ersatzpflichtig. Das Rechtsbegehren sei auch deshalb zu schützen, weil Gisler zu spät, nämlich erst am 17. August, gegen den an ihn erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe. Der Beklagte bestritt seine Schadenersatzpflicht und bemerkte bezüglich des Rechtsvorschlages, der Kläger habe zu beweisen, daß derselbe verspätet angebracht worden sei; und übri¬ gens sei er gar nicht berechtigt, eine solche Einrede zu erheben. C. Das Kreisgericht Uri erkannte unterm 22. November 1898; „1. Das klägerische Rechtsbegehren sei zwar als materiell nicht „bewiesen, dagegen als formell begründet erklärt. 2. Der Beklagte „habe 10 Fr. Gerichtsgeld und dem Kläger eine Kostenvergütung „von 50 Fr. zu bezahlen.“ Das Gericht führte aus: Es sei der Beweis, daß der Beklagte durch eine fahrlässige Handlung den Verlust des Rindes des Klägers verursacht habe, nicht erbracht ebenso erweise sich die klägerische Behauptung, daß der Beklagte eigenmächtig über das Fleisch verfügt habe, als unbegründet; zu¬ dem sei durch die Beklagtschaft dargethan, daß sie dem Kläger sofort von dem Verlust des Rindes Kenntnis gegeben habe und daß daraus nicht mehr habe erlöst werden können als thatsächlich gelöst worden sei. Die klägerische Forderung stelle sich infolgedessen als materiell unbegründet dar. Dagegen sei die Behauptung des
Klägers, daß der Rechtsvorschlag verspätet erhoben worden sei, als richtig und bewiesen anzusehen, indem derselbe laut dem klä¬ rischen Zahlungsbefehl erst am 17. August erfolgt zu sein scheine, während die Zustellung schon am 6. August stattgefunden habe; es sei somit eine rechtszerstörliche Frist versäumt worden, weshalb das Begehren als formell begründet erklärt werden müsse. Das Obergericht Uri hat das kreisgerichtliche Urteil, gegen das von beiden Parteien die Appellation ergriffen wurde, am 12. Januar 1899, unter Billigung der Erwägungen der Vorinstanz, in allen Teilen bestätigt und der Beklagtschaft ein Gerichtsgeld von 10 Fr. und eine außerrechtliche Entschädigung von 15 Fr. auferlegt. D. Mit Eingabe vom 28. Februar/11. März 1899 stellt Jakob Gisler beim Bundesgericht das Begehren, „es sei das Urteil des Obergerichts Uri vom 12. Januar 1899, soweit es die Zwyssigsche Forderung formell begründet erkläre und soweit dem Gisler Kosten auferlegt werden, eventuell, d. h. sofern diese teilweise Aufhebung nicht zulässig, in allen Teilen aufzuheben und Zwyssig zur Kostenvergütung an Gisler laut beiliegender Note zu verurteilen In thatsächlicher Beziehung wird bemerkt und durch eine nachträglich dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls vom 6. August beigesetzte Bescheinigung des Betreibungsamtes belegt, daß Gisler schon am 8. August Rechtsvorschlag erhoben hat. In rechtlicher Beziehung ruft der Rekurrent den Art. 4 der B.=V. an, indem er darzuthun sucht, daß die formelle Zusprechung der Forderung auf einem gesetzwidrig und willkürlich konstruierten Thatbestand beruhe und als eine Rechtsverweigerung betrachtet werden müsse, um so mehr, als die materielle Unbegründetheit der Forderung vom Gerichte selbst anerkannt worden sei. E. Der Rekursbeklagte stellt den Antrag, es sei der Rekurs formell und materiell als unbegründet abzuweisen. In formeller Beziehung scheint geltend gemacht werden zu wollen, Gisler hätte gegen das obergerichtliche Urteil zunächst Kassationsbeschwerde bei der kantonalen Kassationsinstanz oder Revision verlangen sollen. In der Sache werden die Ausführungen der Rekurrenten durch¬ wegs als unzutreffend hingestellt. F. Der Instruktionsrichter fragte das Obergericht Uri an, welche Bedeutung und Wirkungen nach dortiger Gesetzgebung einem Urteil zukommen, das ein Rechtsbegehren als formell be¬ gründet erklärt; ob dasselbe einem definitiven Endurteile gleichstehe oder worin es sich von einem solchen unterscheide. Das Ober¬ gericht antwortete, daß das Urteil ein Haupturteil sei, das sich in seiner Bedeutung und Wirkung laut den gesetzlichen Bestimmungen durch nichts von einem definitiven Endurteil unterscheide; dasselbe sei, wie dieses, rechtskräftig und vollstreckbar, sofern nicht eine Revision oder Kassation erfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Durch das Urteil vom 12. Januar 1899 ist, wie nach dem vom Obergericht eingeholten Bericht nicht mehr zweifelhaft sein kann, über den Anspruch des Klägers endgültig abgesprochen worden, und es wurde damit nicht etwa bloß dem Kläger für seine For¬ derung Rechtsöffnung erteilt. Die eigentümliche Fassung des Dis¬ positivs, daß das Rechtsbegehren zwar als materiell nicht bewiesen, dagegen als formell begründet erklärt werde, weist somit bloß auf die Motive der Entscheidung hin, die man in summarischer Form zu wiederholen für gut fand; und sie benimmt derselben den Cha¬ rakter eines die Streitsache definitiv erledigenden Urteils nicht.
2. Die Kassationsbeschwerde und das Revisionsbegehren (§§ 66 ff. der Civilprozeßordnung für den Kanton Uri) sind außerordentliche Rechtsmittel, die nur unter den vom Gesetze spe¬ ziell normierten Voraussetzungen ergriffen werden können. Es ist nun nicht behauptet und ergiebt sich auch nicht aus den bezüg¬ lichen gesetzlichen Bestimmungen, daß wegen Verletzung des Grund¬ satzes der Gleichheit vor dem Gesetz, bezw. wegen materieller Rechtsverweigerung (Art. 4 der B.=V.) die Kassation oder Revi¬ sion bei den betreffenden kantonalen Instanzen anbegehrt werden könne. Es darf deshalb das Eintreten auf den Rekurs nicht wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges abgelehnt werden.
3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Gedanken, daß der Rekurrent dadurch, daß er nicht rechtzeitig gegen den Zahlungs¬ befehl des Rekursbeklagten Recht vorgeschlagen, einen neuen Schuldgrund geschaffen habe, der zu seiner Verurteilung führen müsse ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Begründetheit des An¬ spruchs. Dieser Standpunkt ist nun aber in dem angefochtenen Urteile in keiner Weise rechtlich zu begründen auch nur versucht worden. Es wird einfach die Thatsache konstatiert, und zwar
gestützt auf sehr wenig schlüssige Indizien und ohne genügende Untersuchung des Sachverhalts, daß nicht rechtzeitig Recht vor¬ geschlagen worden sei. Über die rechtliche Seite der Sache dagegen,
d. h. darüber, ob, inwieweit und aus welchen Gründen dem unbestritten gebliebenen Zahlungsbefehl eine Bedeutung für das materielle Rechtsverhältnis beizumessen sei, fehlt jegliche Ausfüh¬ rung. Hierin liegt eine Lücke in den Urteilen der kantonalen Instanzen, die schon an sich zu ihrer Aufhebung führen müßte, da es als eine Rechtsverweigerung bezeichnet werden muß, wenn ein Urteil nicht zu Ende geführt und in wesentlichen Punkten unvollständig ist. Dazu kommt, daß die Urner Gerichte, wenn sie der sich bietenden Rechtsfrage näher getreten wären, ohne Ver¬ letzung klaren Rechts nicht zu ihrem Urteil hätten gelangen kön¬ nen. In der That hat ja der Umstand, daß der Schuldner gegen einen Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig Widerspruch erhebt, nur zur Folge, daß die Betreibung fortgesetzt werden kann, während in jener Säumnis allein eine Anerkennung der Schuld, oder der That¬ bestand für die Entstehung eines neuen Anspruchs nicht erblickt werden kann. Es ergiebt sich dies klar daraus, daß dem Schuld¬ ner, der den Rechtsvorschlag unterlassen hat oder dessen Rechts¬ vorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt worden ist, und welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlte, das Recht der Rückforderung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Zahlung zusteht (s. Art. 86 des eidg. Betreib.=Ges.). Dieses ihm durch das Gesetz garantierten Rechts ginge der Schuldner verlustig, wenn die bloße Thatsache der Nichterhebung oder der verspäteten Erhebung eines Rechts¬ vorschlages als Anerkennung der Schuld angesehen werden wollte. Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht auf¬ recht erhalten werden. Die Aufhebung ergreift natürlich das Urteil in seiner Gesamtheit; eine Scheidung nach der formellen und materiellen Seite hin ist nicht möglich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das angefochtene Urteil des Obergerichts Uri vom 12. Januar 1899 aufgehoben.