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Verfahren. No 52.
Gerichtsstandes für de!iJsen Anwendung notwendigerweise
nach sich ziehe, weshalb diese Regelung keinen unzulässi-
gen. Einbruch in die ·kantonale Prozesshoheit bedeute,
konnte unmöglich der Meinung sein, dass umgekehrt für
die Anwendung des kantonalen Strafrechts eidgenössische
Gerichtsstandsnormen nötig seien. Einzelne Zuständig-
keitsvorschriften des Strafgesetzbuches würden übrigens
dazu führen, dass die Strafbestimmungen eines Kantons
mitunter von den Richtern eines andern Kantons anzu-
wenden wären. Diesen Zustand hat der Bundesgesetzgeber
erst recht nicht beabsichtigen können. Das ginge sogar
über die Handhabung stellvertretenden Strafrechts hinaus,
bei dem doch vorausgesetzt wird, dass die Tat auch nach
dem eigenen Recht des Richters strafbar sei.
Nun hat allerdings die Vorinstanz Art. 346 ev. 347 StGB
(in einer Auslegung, die vom Beschwerdeführer gerügt
wird) tatsächlich angewendet, allein als subsidiäres kan-
tonales Recht, nicht als eidgenössisches. Diese Rechtsan-
wendung ist mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar
(Art. 269 BStrP, BGE 69 IV 211).
52. Entscheid des Kassationshofes vom 18. November 1945
i. S. Woodtll gegen Essig.
Art. 268 Abs. 2 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde a.n den Kassa-
tionshof ist gegen das Urteil der letzten kantonalen Instanz zu
richten, welcher die Rechtsanwendung schlechthin oblag,
ungeachtet einer gegen ihr Urteil noch offenstehenden kanto-
nalen Beschwerde wegen Willkür.
Arl. 208 al. 2 P~F. Le pourvoi en nullite 8. la. Cour de cassa.tion
~ale federale doit etre dirige contre le jugement de la juri-
dietioil can.tofiiile de derniere instance a laquelle il appa.rtenait
d'a.ppliquei' Iibrement le droit, sa.ns egard a la possibilite
d'attaquer encore ce jugement pa.r la. voie d'un recours ca.ntonal
pour arbitrhlre.
Art. 268, cp. 2, PPF. Il ricorso per cassazione alla. Corte di cassa·
zione penale del Tribunale federale dev'essere diretto contro
la sentenza dell'ultima giurisdizione cantonale cui spette.vs.
d'applicare liberamente il diritto, senza riguardo alle. possibilita.
d'impugnare ancora queste. sentenza. .mediante un ricorso per
arbitrio davanti ad una giurisdizione ca.ntonale.
Verfahren. No 52.
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Der Strafgerichtspräsident von Basel-Stadt wies am
11. Juli 1945 die Ehrverletzungsklage des Woodtli gegen
Essig ab. Das Urteil war gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a des
baselstädtischen EG zum StGB in Verbindung mit §§ 248
Abs. 1 und 265 lit. b StPO nicht appellabel, unterlag aber
der Beschwerde wegen Willkür an den Ausschuss des
Appellationsgerichts. Diese Beschwerde wurde vom Straf-
kläger ergriffen, aber am 28. September 1945 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid, der am 16. Oktober eröffnet
wurde, hat der Strafkläger am 26. Oktober 1945 die
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes-
gerichts erklärt.
Der KWJsati > erschien unter der Überschrift
«'Königliches' Motta-Denkmal » folgender vom Kunst-
historiker Dr. W. Y. Müller verfasste und mit dessen
Namen versehene Artikel:
«In Genf steht, in den herrlichen Quai-Anlagen am See,
seit dem Jahre 1939 auf hohem Steinsockel die schöne
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AS 71 IV -
1945