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71_IV_222

BGE 71 IV 222

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. No 52.

Gerichtsstandes für de!iJsen Anwendung notwendigerweise

nach sich ziehe, weshalb diese Regelung keinen unzulässi-

gen. Einbruch in die ·kantonale Prozesshoheit bedeute,

konnte unmöglich der Meinung sein, dass umgekehrt für

die Anwendung des kantonalen Strafrechts eidgenössische

Gerichtsstandsnormen nötig seien. Einzelne Zuständig-

keitsvorschriften des Strafgesetzbuches würden übrigens

dazu führen, dass die Strafbestimmungen eines Kantons

mitunter von den Richtern eines andern Kantons anzu-

wenden wären. Diesen Zustand hat der Bundesgesetzgeber

erst recht nicht beabsichtigen können. Das ginge sogar

über die Handhabung stellvertretenden Strafrechts hinaus,

bei dem doch vorausgesetzt wird, dass die Tat auch nach

dem eigenen Recht des Richters strafbar sei.

Nun hat allerdings die Vorinstanz Art. 346 ev. 347 StGB

(in einer Auslegung, die vom Beschwerdeführer gerügt

wird) tatsächlich angewendet, allein als subsidiäres kan-

tonales Recht, nicht als eidgenössisches. Diese Rechtsan-

wendung ist mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar

(Art. 269 BStrP, BGE 69 IV 211).

52. Entscheid des Kassationshofes vom 18. November 1945

i. S. Woodtll gegen Essig.

Art. 268 Abs. 2 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde a.n den Kassa-

tionshof ist gegen das Urteil der letzten kantonalen Instanz zu

richten, welcher die Rechtsanwendung schlechthin oblag,

ungeachtet einer gegen ihr Urteil noch offenstehenden kanto-

nalen Beschwerde wegen Willkür.

Arl. 208 al. 2 P~F. Le pourvoi en nullite 8. la. Cour de cassa.tion

~ale federale doit etre dirige contre le jugement de la juri-

dietioil can.tofiiile de derniere instance a laquelle il appa.rtenait

d'a.ppliquei' Iibrement le droit, sa.ns egard a la possibilite

d'attaquer encore ce jugement pa.r la. voie d'un recours ca.ntonal

pour arbitrhlre.

Art. 268, cp. 2, PPF. Il ricorso per cassazione alla. Corte di cassa·

zione penale del Tribunale federale dev'essere diretto contro

la sentenza dell'ultima giurisdizione cantonale cui spette.vs.

d'applicare liberamente il diritto, senza riguardo alle. possibilita.

d'impugnare ancora queste. sentenza. .mediante un ricorso per

arbitrio davanti ad una giurisdizione ca.ntonale.

Verfahren. No 52.

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Der Strafgerichtspräsident von Basel-Stadt wies am

11. Juli 1945 die Ehrverletzungsklage des Woodtli gegen

Essig ab. Das Urteil war gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a des

baselstädtischen EG zum StGB in Verbindung mit §§ 248

Abs. 1 und 265 lit. b StPO nicht appellabel, unterlag aber

der Beschwerde wegen Willkür an den Ausschuss des

Appellationsgerichts. Diese Beschwerde wurde vom Straf-

kläger ergriffen, aber am 28. September 1945 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid, der am 16. Oktober eröffnet

wurde, hat der Strafkläger am 26. Oktober 1945 die

Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes-

gerichts erklärt.

Der KWJsati > erschien unter der Überschrift

«'Königliches' Motta-Denkmal » folgender vom Kunst-

historiker Dr. W. Y. Müller verfasste und mit dessen

Namen versehene Artikel:

«In Genf steht, in den herrlichen Quai-Anlagen am See,

seit dem Jahre 1939 auf hohem Steinsockel die schöne

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AS 71 IV -

1945