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71_IV_222

BGE 71 IV 222

Bundesgericht (BGE) · 1945-11-18 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In der im Mai 1943 herausgegebenen Nummer 5 der «Kunst-Zeitung>> erschien unter der Überschrift «'Königliches' Motta-Denkmal » folgender vom Kunst- historiker Dr. W. Y. Müller verfasste und mit dessen Namen versehene Artikel: «In Genf steht, in den herrlichen Quai-Anlagen am See, seit dem Jahre 1939 auf hohem Steinsockel die schöne 15 AS 71 IV - 1945

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Art. 28 ff. StGB. Im Verfahren, in welchem nach zürcherischem Recht durch die :Presse begangene Ehrverletzungen verfolgt werden, liegt der Strafantrag schon in der vorläufigen Anklage im Sinne des § 295 StrPO (Erw. 1).

E. 2 Art. 173 OP.

a) Questa· disposizione protegge soltanto l'onore personale dell'individuo, non il suo valore d'artista (consid. 2 e 3).

b) Condizioni soggettive della di:ffamazione (consid. 4).

c) Salvaguardia d'interessi legittimi (consid. 5). A. - In der im Mai 1943 herausgegebenen Nummer 5 der «Kunst-Zeitung>> erschien unter der Überschrift «'Königliches' Motta-Denkmal » folgender vom Kunst- historiker Dr. W. Y. Müller verfasste und mit dessen Namen versehene Artikel: «In Genf steht, in den herrlichen Quai-Anlagen am See, seit dem Jahre 1939 auf hohem Steinsockel die schöne 15 AS 71 IV - 1945

E. 2a Questa· disposizione protegge soltanto l'onore personale dell'individuo, non il suo valore d'artista (consid. 2 e 3).

E. 2b Condizioni soggettive della di:ffamazione (consid. 4).

E. 2c Salvaguardia d'interessi legittimi (consid. 5). A. - In der im Mai 1943 herausgegebenen Nummer 5 der «Kunst-Zeitung>> erschien unter der Überschrift «'Königliches' Motta-Denkmal » folgender vom Kunst- historiker Dr. W. Y. Müller verfasste und mit dessen Namen versehene Artikel: «In Genf steht, in den herrlichen Quai-Anlagen am See, seit dem Jahre 1939 auf hohem Steinsockel die schöne 15 AS 71 IV - 1945

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Verfahren. No 52.

Gerichtsstandes für de!iJsen Anwendung notwendigerweise

nach sich ziehe, weshalb diese Regelung keinen unzulässi-

gen. Einbruch in die ·kantonale Prozesshoheit bedeute,

konnte unmöglich der Meinung sein, dass umgekehrt für

die Anwendung des kantonalen Strafrechts eidgenössische

Gerichtsstandsnormen nötig seien. Einzelne Zuständig-

keitsvorschriften des Strafgesetzbuches würden übrigens

dazu führen, dass die Strafbestimmungen eines Kantons

mitunter von den Richtern eines andern Kantons anzu-

wenden wären. Diesen Zustand hat der Bundesgesetzgeber

erst recht nicht beabsichtigen können. Das ginge sogar

über die Handhabung stellvertretenden Strafrechts hinaus,

bei dem doch vorausgesetzt wird, dass die Tat auch nach

dem eigenen Recht des Richters strafbar sei.

Nun hat allerdings die Vorinstanz Art. 346 ev. 347 StGB

(in einer Auslegung, die vom Beschwerdeführer gerügt

wird) tatsächlich angewendet, allein als subsidiäres kan-

tonales Recht, nicht als eidgenössisches. Diese Rechtsan-

wendung ist mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar

(Art. 269 BStrP, BGE 69 IV 211).

52. Entscheid des Kassationshofes vom 18. November 1945

i. S. Woodtll gegen Essig.

Art. 268 Abs. 2 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde a.n den Kassa-

tionshof ist gegen das Urteil der letzten kantonalen Instanz zu

richten, welcher die Rechtsanwendung schlechthin oblag,

ungeachtet einer gegen ihr Urteil noch offenstehenden kanto-

nalen Beschwerde wegen Willkür.

Arl. 208 al. 2 P~F. Le pourvoi en nullite 8. la. Cour de cassa.tion

~ale federale doit etre dirige contre le jugement de la juri-

dietioil can.tofiiile de derniere instance a laquelle il appa.rtenait

d'a.ppliquei' Iibrement le droit, sa.ns egard a la possibilite

d'attaquer encore ce jugement pa.r la. voie d'un recours ca.ntonal

pour arbitrhlre.

Art. 268, cp. 2, PPF. Il ricorso per cassazione alla. Corte di cassa·

zione penale del Tribunale federale dev'essere diretto contro

la sentenza dell'ultima giurisdizione cantonale cui spette.vs.

d'applicare liberamente il diritto, senza riguardo alle. possibilita.

d'impugnare ancora queste. sentenza. .mediante un ricorso per

arbitrio davanti ad una giurisdizione ca.ntonale.

Verfahren. No 52.

223

Der Strafgerichtspräsident von Basel-Stadt wies am

11. Juli 1945 die Ehrverletzungsklage des Woodtli gegen

Essig ab. Das Urteil war gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a des

baselstädtischen EG zum StGB in Verbindung mit §§ 248

Abs. 1 und 265 lit. b StPO nicht appellabel, unterlag aber

der Beschwerde wegen Willkür an den Ausschuss des

Appellationsgerichts. Diese Beschwerde wurde vom Straf-

kläger ergriffen, aber am 28. September 1945 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid, der am 16. Oktober eröffnet

wurde, hat der Strafkläger am 26. Oktober 1945 die

Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes-

gerichts erklärt.

Der KWJsati<mslwf zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 268 Abs. 2 BStrP und der Auslegung des-

selben durch die Rechtsprechung (BGE 68 IV 113) ist die

Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen Urteile (Endurteile·

und Zwischenentscheide) der Gerichte, die nicht durch ein

kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen

Rechts angefochten werden können, also gegen letztin-

stanzliche kantonale Urteile. Zu den kantonalen Rechts-

mitteln zählt das geltende Bundesstrafrechts~flegegesetz

im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Ordllung (Art.

162 OG von 1893) ordentliche und ausserordentlfohe, jedoch

nur solche, welche die Anwendung des eidgenössischen

Rechts ohne Einschränkung der Prüfung durch die höhere

Instanz unterstellen, nicht auch solche, welche lediglich

die willkürliche Rechtsanwendung -

die; wie gerade

§ 265 lit. b der baselstädttsclien StPO zeigt; tt.ls ein Mangel

des kantonalen Verfahrens gilt (KassatiO:tishof 7. Dezember

1943 i.S. Zehnt.er) -

zu prüfen ermögiichefi.. Diese Ein-

schränkung ergibt sich notwendig aus der Verschiedenheit

des zu überprüfenden Gegenstandes bei der Willkür-

beschw~l'dö und bei der eidgenössischen Nichtigkeits-

beschwerde: dort Willkür, hier die Gesetzesanwendung

schlechthin. Die kantonale Instanz, die auf Prüfung

von Willkür beschränkt ist, hat sich über die richtige

2H

Verfahren. No 52.

Gesetzesanwendung nicht oder höchstens vorfrageweise

auszusprechen; eigentlicher Gegenstand ihrer Prüfung

ist die behauptete Willkür. Die Entscheidung hierliber

könnte von einer weiteren Instanz nur kontrolliert

werden, indem auch sie wieder bloss die behauptete

Willkür (der ersten Instanz) prüfte. Würde sie die Rechts-

anwendung überhaupt prüfen, so würde sie in Wirk-

lichkeit nicht den Rechtsmittelentscheid, sondern den

Sachentscheid (des ersten Richters) kontrollieren. Um

dies zu ermöglichen, müsste aber dieser selbst an sie

weitergezogen sein, und zwar in den für seine Weiterzie-

hung geltenden Fristen. Die Nichtigkeitsbeschwerde an

den Kassationshof, welche die uneingeschränkte Über-

prüfung der eidgenössischen Rechtsfrage bringt, ist daher

gegen das Urteil jener kantonalen Instanz zu richten, die

als letzte gleiche Rechtsanwendungsbefugnis hatte, d.h.

der die Rechtsanwendung schlechthin oblag, ungeachtet

einer gegen ihr Urteil noch offenstehenden kantonalen

Beschwerde wegen Willkür (Verletzung klaren Rechts).

Da.durch werden die Parteien nicht um die kantonale

Willkürbeschwerde gebracht, sondern sie können von ihr

neben der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde Ge-

brauch machen, wenn ihnen an der unnötigen Häufung

der Rechtsmittel gelegen ist. Werden beide eingelegt, so

wird der Kassationshof gemäss Art. 275 BStrP seine

Entscheidung bis zur Erledigung dieses Beschwerdever-

fahrens aussetzen, da im Falle der Gutheissung der kan-

tonalen Beschwerde die Nichtigkeitsbeschwerde gegen-

standslos wird.

·

Demnach erkennt der Kassatioruiko/ :

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 45, 48. -

Voir aussi nos 45, 48.

STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

225

53. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember

1945 i. S. Mfiller gegen Rossl.

1. Art. 28 ff. StGB. Im Verfahren, in welchem nach zürcherischem

Recht durch die :Presse begangene Ehrverletzungen verfolgt

werden, liegt der Strafantrag schon in der vorläufigen Anklage

im Sinne des § 295 StrPO (Erw. 1).

2. Art. 173 StGB.

a) Diese Bestimmung schützt nur die persönliche Ehre, nicht

auch die Geltung als Künstler (Erw. 2 und 3).

b) Subjektiver Tatbestand der üblen Nachrede (Erw. 4).

c) Wahrung berechtigter Interessen (Erw. 5).

1. Art. 28 sv. OP. Dans la procMure prevue par le ·droit zurichois

pour la poursuite des atteintes a l'honneur commises par la voie

de la presse, l'« accusation provisoire » au sens du § 295 CPP

constitue deja plainte p6nale (consid. 1).

2. Art. 173 OP.

a) Cette disposition ne protege que l'honneur personnel de

l'individu, non sa valeur d'artiste (consid. 2 et 3).

b) Conditions subjectives de la difiamation (consid. 4).

c) Sauvegarde d'interets legitimes (consid. 5).

1. Art. 28 e aeg. OP. Nella procedura prevista dal diritto zuriga.no

in materia di delitti contro l'onore commessi per me,zzo della

stampa, l'accusa provvisoria a' sensi del § 295 CPP e gia una

querela penale (consid. 1).

2. Art. 173 OP.

a) Questa· disposizione protegge soltanto l'onore personale

dell'individuo, non il suo valore d'artista (consid. 2 e 3).

b) Condizioni soggettive della di:ffamazione (consid. 4).

c) Salvaguardia d'interessi legittimi (consid. 5).

A. -

In der im Mai 1943 herausgegebenen Nummer 5

der «Kunst-Zeitung>> erschien unter der Überschrift

«'Königliches' Motta-Denkmal » folgender vom Kunst-

historiker Dr. W. Y. Müller verfasste und mit dessen

Namen versehene Artikel:

«In Genf steht, in den herrlichen Quai-Anlagen am See,

seit dem Jahre 1939 auf hohem Steinsockel die schöne

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AS 71 IV -

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