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Strafgesetzbuch. No 50.
Schutz, gleichgültig, ob sie sachlich gerechtfertigt und
zweckmässig ist. Der Strafrichter kann ihr nicht einen
anderen Inhalt geben' als die kantonale Verwaltungs-
inst~, die sie erlassen hat. Ein Verweisungsbruch als
strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt liegt vor,
sobald sich der Ausgewiesene gegen den Ausweisungsent-
scheid, so wie er lautet, verfehlt hat. Dass das im vorlie-
genden Falle objektiv geschehen ist, bestreitet der Be-
schwerdeführer mit Recht nicht.
Seine Kritik ist aber auch sachlich unbegründet. Wenn
die Ausweisungsbehörde insofern einen Einbruch in die
Kantonsverweisung gestattet, als sie die Durchreise mit
der Eisenbahn und sogar das Umsteigen und das damit
verbundene Warten auf dem Bahnsteig allgemein als
erlaubt erklärt, so kann der Ausgewiesene aus diesem Ent-
gegenkommen nicht das Recht ableiten, noch weiter zu
gehen, beispielsweise am Bahnhofkiosk einzukaufen oder
sich ins Bahnhofbuffet zu begeben. Er muss die Beschrän-
kungen, die ihm im Rahmen des allgemeinen Entgegen-
kommens auferlegt werden, in Kauf nehmen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Kanton dem
Ausgewiesenen, Fälle blosser Schikane ausgenommen,
sogar die Durchreise verbiete~ (vgl. BGE 42·1 305). Das
grundsätzliche Verbot, anlässlich der gestatteten Durch-
reise den Bahnsteig zu verlassen, ist nicht schikanös. Wo
ein schützenswertes Interesse im einzelnen Falle eine Aus-
nahme erheischt, kann der Ausgewiesene den Kanton um
eine besondere Bewilligung angehen, wie ja auch im vor-
liegenden Falle der Ausweisungsbeschluss sie vorbehält.
Verfahren. N• 51.
II. VERFAHREN
PROCEDURE
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51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember
IM& i. S. Blsehof gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern~
Der Gerichtsstand zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen
das den Kantonen vorbehaltene Strafrecht (Art. 335 StGB)
untersteht dem kantonalen Recht.
La d$igna.tion de l'autorite competente pour la poursuite des
infractions au droit tena.I ~erve aux cantons (art. 335 CP) releve
du droit cantona .
La designazione dell'autorit& competente a perseguire Ie infrazioni
al diritto penale riserva.to ai cantoni (art. 335 CP) dipende
dal diritto ca.ntonale.
A'U8 den Erwägungen :
Der angefochtene Entscheid bejaht die Zuständigkeit
der Luzerner Gerichte ausschliesslich für die Verfolgung
von Widerhandlungen gegen das kantonale Gesetz über
die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr
vom 7. März 1939. lJ}l. Gebiete des kantonalen Strafrechts
aber wird auch der Gerichtsstand vom kantonalen Recht
bestimmt. Das Strafgesetzbuch ordnet ihn ausschliesslich
für das eidgenössische Strafrecht, und zwar auch für die
durch das Mittel der Druckerpresse begangenen strafbaren
Handlungen. Die Gerichtsstandsbestimmungen des Straf-
gesetzbuches befinden sich im vierten Titel des dritten
Buches, das die « Einführung und Anwendung des Ge-
setzes », d. h. des Strafgesetzbuches, behandelt. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es keines.
Vorbehaltes, um die Anwendung der eidgenössischen Ge-
richtsstandsbestimmungen im Gebiete des kantonalen
Strafrechts auszuschliessen. Es hätte im Gegenteil einer
eigenen Vorschrift bedurft, um ihnen für das kantonale
Strafrecht Geltung zu geben. Allein der ~idgenössische
Gesetzgeber, der selber der Auffassung war, dass seine
Ordnung des materiellen Strafrechts die Regelung des
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Verfahren. No 52.
Gerichtsstandes für dessen Anwendung notwendigerweise
nach sich ziehe, weshalb diese Regelung keinen unzulässi-
gen_ Einbruch in die · kantonale Prozesshoheit bedeute,
konnte unmöglich der Meinung sein, dass umgekehrt für
die Anwendung des kantonalen Strafrechts eidgenössische
Gerichtsstandsnormen nötig seien. Einzelne Zuständig-
keitsvorschriften des Strafgesetzbuches würden übrigens
dazu führen, dass die Strafbestimmungen eines Kantons
mitunter von den Richtern eines andern Kantons anzu-
wenden wären. Diesen Zustand hat der Bundesgesetzgeber
erst recht nicht beabsichtigen können. Das ginge sogar
über die Handhabung stellvertretenden Strafrechts hinaus,
bei dem doch vorausgesetzt wird, dass die Tat auch nach
dem eigenen Recht des Richters strafbar sei.
Nun hat allerdings die Vorinstanz Art. 346 ev. 347 StGB
(in einer Auslegung, die vom Beschwerdeführer gerügt
wird) tatsächlich angewendet, allein als subsidiäres kan-
tonales Recht, nicht als eidgenössisches. Diese Rechtsan-
wendung ist mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar
(Art. 269 BStrP, BGE 69 IV 211).
52. Entscheid des Kassationshofes vom 16. November 1946
i. S. Woodtli gegen Essig.
Art. 268 Abs. 2 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa-
tionshof ist gegen das Urteil der 1etzteh kantonalen Instanz zu
richten, welcher die Rechtsanwendung schlechthin oblag,
ungeachtet einer gegen ihr Urteil noch offenstehenden kanto-
nalen Beschwerde wegen Willkür.
Art. 268 al. 2 PJ:>F. Le pourvoi en nullite 8. la Cour de cassa.tion
p&iale federale doit etre dirige contre le jugement de la juri-
diction cantafüUe de derniere instance 8. laquelle il appa.rtenait
d'appliquei' librement le droit, sans ega.rd 8. la possibilite
d'attaquer eneore ce jugement par la voie d'un recours cantonal
pour arbitra.ire.
Art. 268, c;p. 2; PPF. Il ricorso per cassazione a.lla Corte di cassa-
zione penale del Tribunale federale dev'essere diretto contro
la sentenza. dell'ultima giurisdizione cantona.le cui spette.vs.
d'applicare liberamente il diritto, senza riguardo a.lla possibilita.
d'impugnare anoora queste. sentenza.mediante un ricorso per
arbitrio davanti ad una giurisdizione cantonale.
Verfahren. No 52.
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Der Strafgerichtspräsident von Basel-Stadt wies am
11. Juli 1945 die Ehrverletzungsklage des Woodtli gegen
Essig ab. Das Urteil war gemäss Art. 6 Zi:ff. 3 lit. a des
baselstädtischen EG zum StGB in Verbindung mit §§ 248
Abs. 1 und 265 lit. b StPO nicht appellabel, unterlag aber
der Beschwerde wegen Willkür an den Ausschuss des
Appellationsgerichts. Diese Beschwerde wurde vom Straf-
kläger ergriffen, aber am 28. September 1945 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid, der am 16. Oktober eröffnet
wurde, hat der Strafkläger am 26. Oktober 1945 die
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes-
gerichts erklärt.
Der KWJsationskof zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 268 Abs. 2 BStrP und der Auslegung des-
selben durch die Rechtsprechung (BGE 68 IV 113) ist die
Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen Urteile (Endurteile
und Zwischenentscheide) der Gerichte, die nicht durch ein
kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen
Rechts angefochten werden können, also gegen letztin-
stanzliche kantonale Urteile. Zu den kantonalen Rechts-
mitteln zählt das geltende Bundesstrafrechts~degegesetz
im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Ordllung (Art.
162 OG von 1893) ordentliche und ausserordentlibhe, jedoch
nur solche, welche die Anwendung des eidgenössischen
Rechts ohne Einschränkung der Prüfung durch die höhere
Instanz unterstellen, nicht auch solche, wefohe lediglich
die willkürliche Rechtsanwendung -
die; wie gerade
§ 265 lit. b der baselstädflsölien StPO zeigtj als ein Mangel
des kantonalen Verfahrens gilt (KassatiOnshof 7. Detember
1943 i.S. Zehnter) -
zu prüfen ermögllche:fi. Diese Ein-
schränkung ergibt sich notwendig aus der Verschiedenheit
des zu überprüfenden Gegenstandes bei der Willkür-
beschwerde und bei der eidgenössischen Nichtigkeits-
beschwerde : dort Willkür, hier die Gesetzesanwendung
schlechthin. Die kantonale Instanz, die auf Prüfung
von Willkür beschränkt ist, hat sich über die richtige