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71_IV_221

BGE 71 IV 221

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 50.

Schutz, gleichgültig, ob sie sachlich gerechtfertigt und

zweckmässig ist. Der Strafrichter kann ihr nicht einen

anderen Inhalt geben' als die kantonale Verwaltungs-

inst~, die sie erlassen hat. Ein Verweisungsbruch als

strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt liegt vor,

sobald sich der Ausgewiesene gegen den Ausweisungsent-

scheid, so wie er lautet, verfehlt hat. Dass das im vorlie-

genden Falle objektiv geschehen ist, bestreitet der Be-

schwerdeführer mit Recht nicht.

Seine Kritik ist aber auch sachlich unbegründet. Wenn

die Ausweisungsbehörde insofern einen Einbruch in die

Kantonsverweisung gestattet, als sie die Durchreise mit

der Eisenbahn und sogar das Umsteigen und das damit

verbundene Warten auf dem Bahnsteig allgemein als

erlaubt erklärt, so kann der Ausgewiesene aus diesem Ent-

gegenkommen nicht das Recht ableiten, noch weiter zu

gehen, beispielsweise am Bahnhofkiosk einzukaufen oder

sich ins Bahnhofbuffet zu begeben. Er muss die Beschrän-

kungen, die ihm im Rahmen des allgemeinen Entgegen-

kommens auferlegt werden, in Kauf nehmen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Kanton dem

Ausgewiesenen, Fälle blosser Schikane ausgenommen,

sogar die Durchreise verbiete~ (vgl. BGE 42·1 305). Das

grundsätzliche Verbot, anlässlich der gestatteten Durch-

reise den Bahnsteig zu verlassen, ist nicht schikanös. Wo

ein schützenswertes Interesse im einzelnen Falle eine Aus-

nahme erheischt, kann der Ausgewiesene den Kanton um

eine besondere Bewilligung angehen, wie ja auch im vor-

liegenden Falle der Ausweisungsbeschluss sie vorbehält.

Verfahren. N• 51.

II. VERFAHREN

PROCEDURE

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51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember

IM& i. S. Blsehof gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern~

Der Gerichtsstand zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen

das den Kantonen vorbehaltene Strafrecht (Art. 335 StGB)

untersteht dem kantonalen Recht.

La d$igna.tion de l'autorite competente pour la poursuite des

infractions au droit tena.I ~erve aux cantons (art. 335 CP) releve

du droit cantona .

La designazione dell'autorit& competente a perseguire Ie infrazioni

al diritto penale riserva.to ai cantoni (art. 335 CP) dipende

dal diritto ca.ntonale.

A'U8 den Erwägungen :

Der angefochtene Entscheid bejaht die Zuständigkeit

der Luzerner Gerichte ausschliesslich für die Verfolgung

von Widerhandlungen gegen das kantonale Gesetz über

die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr

vom 7. März 1939. lJ}l. Gebiete des kantonalen Strafrechts

aber wird auch der Gerichtsstand vom kantonalen Recht

bestimmt. Das Strafgesetzbuch ordnet ihn ausschliesslich

für das eidgenössische Strafrecht, und zwar auch für die

durch das Mittel der Druckerpresse begangenen strafbaren

Handlungen. Die Gerichtsstandsbestimmungen des Straf-

gesetzbuches befinden sich im vierten Titel des dritten

Buches, das die « Einführung und Anwendung des Ge-

setzes », d. h. des Strafgesetzbuches, behandelt. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es keines.

Vorbehaltes, um die Anwendung der eidgenössischen Ge-

richtsstandsbestimmungen im Gebiete des kantonalen

Strafrechts auszuschliessen. Es hätte im Gegenteil einer

eigenen Vorschrift bedurft, um ihnen für das kantonale

Strafrecht Geltung zu geben. Allein der ~idgenössische

Gesetzgeber, der selber der Auffassung war, dass seine

Ordnung des materiellen Strafrechts die Regelung des

222

Verfahren. No 52.

Gerichtsstandes für dessen Anwendung notwendigerweise

nach sich ziehe, weshalb diese Regelung keinen unzulässi-

gen_ Einbruch in die · kantonale Prozesshoheit bedeute,

konnte unmöglich der Meinung sein, dass umgekehrt für

die Anwendung des kantonalen Strafrechts eidgenössische

Gerichtsstandsnormen nötig seien. Einzelne Zuständig-

keitsvorschriften des Strafgesetzbuches würden übrigens

dazu führen, dass die Strafbestimmungen eines Kantons

mitunter von den Richtern eines andern Kantons anzu-

wenden wären. Diesen Zustand hat der Bundesgesetzgeber

erst recht nicht beabsichtigen können. Das ginge sogar

über die Handhabung stellvertretenden Strafrechts hinaus,

bei dem doch vorausgesetzt wird, dass die Tat auch nach

dem eigenen Recht des Richters strafbar sei.

Nun hat allerdings die Vorinstanz Art. 346 ev. 347 StGB

(in einer Auslegung, die vom Beschwerdeführer gerügt

wird) tatsächlich angewendet, allein als subsidiäres kan-

tonales Recht, nicht als eidgenössisches. Diese Rechtsan-

wendung ist mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar

(Art. 269 BStrP, BGE 69 IV 211).

52. Entscheid des Kassationshofes vom 16. November 1946

i. S. Woodtli gegen Essig.

Art. 268 Abs. 2 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa-

tionshof ist gegen das Urteil der 1etzteh kantonalen Instanz zu

richten, welcher die Rechtsanwendung schlechthin oblag,

ungeachtet einer gegen ihr Urteil noch offenstehenden kanto-

nalen Beschwerde wegen Willkür.

Art. 268 al. 2 PJ:>F. Le pourvoi en nullite 8. la Cour de cassa.tion

p&iale federale doit etre dirige contre le jugement de la juri-

diction cantafüUe de derniere instance 8. laquelle il appa.rtenait

d'appliquei' librement le droit, sans ega.rd 8. la possibilite

d'attaquer eneore ce jugement par la voie d'un recours cantonal

pour arbitra.ire.

Art. 268, c;p. 2; PPF. Il ricorso per cassazione a.lla Corte di cassa-

zione penale del Tribunale federale dev'essere diretto contro

la sentenza. dell'ultima giurisdizione cantona.le cui spette.vs.

d'applicare liberamente il diritto, senza riguardo a.lla possibilita.

d'impugnare anoora queste. sentenza.mediante un ricorso per

arbitrio davanti ad una giurisdizione cantonale.

Verfahren. No 52.

223

Der Strafgerichtspräsident von Basel-Stadt wies am

11. Juli 1945 die Ehrverletzungsklage des Woodtli gegen

Essig ab. Das Urteil war gemäss Art. 6 Zi:ff. 3 lit. a des

baselstädtischen EG zum StGB in Verbindung mit §§ 248

Abs. 1 und 265 lit. b StPO nicht appellabel, unterlag aber

der Beschwerde wegen Willkür an den Ausschuss des

Appellationsgerichts. Diese Beschwerde wurde vom Straf-

kläger ergriffen, aber am 28. September 1945 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid, der am 16. Oktober eröffnet

wurde, hat der Strafkläger am 26. Oktober 1945 die

Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes-

gerichts erklärt.

Der KWJsationskof zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 268 Abs. 2 BStrP und der Auslegung des-

selben durch die Rechtsprechung (BGE 68 IV 113) ist die

Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen Urteile (Endurteile

und Zwischenentscheide) der Gerichte, die nicht durch ein

kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen

Rechts angefochten werden können, also gegen letztin-

stanzliche kantonale Urteile. Zu den kantonalen Rechts-

mitteln zählt das geltende Bundesstrafrechts~degegesetz

im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Ordllung (Art.

162 OG von 1893) ordentliche und ausserordentlibhe, jedoch

nur solche, welche die Anwendung des eidgenössischen

Rechts ohne Einschränkung der Prüfung durch die höhere

Instanz unterstellen, nicht auch solche, wefohe lediglich

die willkürliche Rechtsanwendung -

die; wie gerade

§ 265 lit. b der baselstädflsölien StPO zeigtj als ein Mangel

des kantonalen Verfahrens gilt (KassatiOnshof 7. Detember

1943 i.S. Zehnter) -

zu prüfen ermögllche:fi. Diese Ein-

schränkung ergibt sich notwendig aus der Verschiedenheit

des zu überprüfenden Gegenstandes bei der Willkür-

beschwerde und bei der eidgenössischen Nichtigkeits-

beschwerde : dort Willkür, hier die Gesetzesanwendung

schlechthin. Die kantonale Instanz, die auf Prüfung

von Willkür beschränkt ist, hat sich über die richtige