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71_II_223

BGE 71 II 223

Bundesgericht (BGE) ·II · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49. Auszug AUS dem Urteil der J. ZivUabteUung

"OIU 2G. ScptcmlJer IM5 1. S. Jos. Habeuger G.Ill.b.ll.

gegen \V. Kulm und Sohn.

Bedeut.ung eines Butätigung86c"rei ~1W im kaufmänni8Chen Ver·

kehr, ~

von der mündlich getroffenen Vereinbarung a.bweicht.

Significat.ion da Ja. leUro da confirmo.tion qui s'bcart.o da ce qui

B ete convenu oralement entre commerc;anta.

Significato d'wla. lettera. di confenna ehe si 8008ta da quanto

pattuito oralmente tra. commerciauti.

2, -

Entgegen der Meinung der Vorinstanz folgt &US

dem Scheitern des Nachweises für den Abschluss einer

mündlichen Vereinba.rung am 7. Mä.rz noch nicht ohne

weiteres die UnoogrÜßdetheit der eingeklagten Forderung.

Die Vorinstanz hat aUSBor acht gelassen, dass ein BeaU.-

tigungs8chreiben im kaufmännisohen Verkehr nicht bl088

die Bedeutung eines Beweismittels für einen vora.usgegan-

genen mündlichen Vertragsschluss ha.ben kann, sondern

dass ihm darüber hina.us unter Umständen rechtserzeu-

gende Kraft zukommt. Das ist der Fall, wenn der Inhalt

der BOg. Bestätigung von der mündlich getroffenen Verein-

barung a.bweicht oder neue Bedingungen enthä.lt, und der

Empfänger dara.uf schweigt. Dann hat das Bestätigungs-

schreiben nämlich den Chara.kter einer VertragsofIerte und

das StiUschweigell des Empfängers ist a.ls deren Annahme

16

AS 11 H _

19~(i

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Obligatiollenreoht. N° 49.

zu betrachten (BGE 30 II 301, 38 II 587, 40 II 138, welche

Entscheide die Vorinstanz in Verkennu,ng ihrer Trag~eite

lediglich dafür anruft, dass das Unterbleiben eines Wider-

spruchs gegen ein Bestätigungsschreiben ein starkes Indiz

für dessen Richtigkeit, also fÜr die übereinstimmu,ng seines

Inhalts mit der mündlichen Vereinbarung, bilde; vgl. fer-

ner SCHLÄPFER, die Bedeutung des Schweigens beim Ver-

tragsschluss nach schweiz. Recht, S. 73 ff.; gleich für das

deutsche Recht DÜRINGER /lIACHENBURG, Komm. zum

HGB 3. Aufi. Band 4 S. 399 ff.; RGZ 129 S. 347 ff.).

Diese Grundsätze über die Folgen des Schweigens auf

ein Bestätigungsschreiben gelten nun aber nur unter der

Voraussetzung, dass Treu und Glauben, Verkehrssicher-

heit, Handelsübung sie rechtfertigen. Dies trifft nur zu,

wenn der Absender der ehrlichen überzeugung ist, in sei-

nem Bestätigungsschreiben lediglich das zusammengefasst

zu haben, was tatsächlich bereits mündlich vereinbart war.

Das kommt in den oben erwähnten Entscheiden des Bun-

desgerichtes, abgesehen vielleicht von demjenigen in Band

30 II 301, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit Zl~m

Ausdruck und ist deshalb hier nachdrücklich hervorzu-

heben. Bestätigt der Absender bewusst etwas von der

mündlichen Vereinbarung Abweichendes oder stellt er

bewusst eine Vereinbarung fest, die in Wirklichkeit gar

nicht stattgefunden hat, so hat man es mit der arglistigen

Erschleichung eines Vertragsschlusses zu tun, die keinen

Schutz verdient. Solche Bestätigungsschreiben kann der

Empfänger ohne Schaden unbeantwortet lassen (vgl. RGZ

129 S. 347; DÜRINGER/llAcHENBURG sowie SCHLÄPFER

a.a.O.).

3. -

Die Betrachtung des vorliegenden Falles im Lichte

dieser Erwägungen führt zu folgendem Ergebnis:

Das Stillschweigen der Beklagten auf das Schreiben vom

7. März 1944, das ihr unbestrittenermassen zugekommen

ist, begründet gemäss Art. 6 OR die Vermutung, dass ein

Vertrag zustandegekommen sei, dessen Inhalt sich aus

dem sog. Bestätigungsschreiben ergibt. Die Beklagte, die

Obligatiollenrecht. N° 50.

225·

es nicht für nötig fand, der Klägerin mitzuteilen, dass sie

mit dem Inhalt des Schreibens nicht einig gehe, trifft nun

die volle Beweislast dafür, dass der Inhalt der sog. Bestä-

tigung der am 7. März getroffenen Abmachungen tatsäch-

lich nicht entspreche, und darüber hinaus, dass sich die

Klägerin dieser Diskrepanz bewusst war.

50. Auszug uus dem Urteil der I. ZivilabtciluDO

Vom 9. Oktober 1945 L S. Schweizer gegen Staat Zürich.

Beamtenhaftpflicht; Büligkeitahaltung des Urteilsunlähigen.

Haftung des kantonalen Beamten gegenüber dem Staat für Scha-

den aus Dienstpfiichtverletzungen und unerlaubter Handlung;

anwendbares Recht, Zulässigkeit der Berufung. Art. 362,

41 ff. OR, Art. 60 Abs. I lit. c OG (Erw. I).

Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen, Voraussetzungen. Art. 54

Abs. I OR (Erw. 3-6, 8).

Reaponsabilite du lonctionnaire cantonal envers I'Etat en raison

du domrnage resultant de 180 violation des devoirs de 180 charge

et de 180 comrnission d'actes illicites, droit applicable, art. 362

et 41 sv. CO. -

RecevabiliM du recours en reforme, art. 60

a1. ler, lettre c OJ (consid. I).

ReaponsabiliU par motil d'equiU d'une per80nne privee de diBcerne-

ment; conditions, art. 54 a1. I er CO (consid. 3 a. 6 et 8).

ReaponBabilitd deZ lunzionario cantonale verso 10 Stato a motivo

deI danno risultante daUa violazione dei doveri di servizio e da

atti illeciti; art. 362 e 41 seg. CO. Diritto applicabiIe, ricevibilitit.

deI ricorso per riforma, art. 60, cp. I, lett. c, OGF (consid. I).

Reaponsabilitd, per motivi d'equitd, d'una per80na incapace di

discernimento; condizioni; art. 54 cp. I CO (consid. 3·6 e 8).

Aus dem Tatbestand .-

Notar Schweizer in Zürich unterschlug aus seiner Amts-

kasse einen Betrag von ca. Fr. 40,000.-, den er im wesent-

lichen zur Gewährung von Darlehen an Dritte verwendete.

Femer verpfändete er einen Schuldbrief, der zu der Erb-

schaft Neyroud gehörte, als deren amtlicher Erbschafts-

verwalter er bestellt worden war, und hob vom Posteheck-

konto der Erbschaft Geld ab, das er für sich verwendete.

Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde wegen

Urteilsunfähigkeit des Angeschuldigten eingestellt. Da-

gegen wurde er seines Amtes enthoben. Mit Rücksicht auf

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