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40_II_133

BGE 40 II 133

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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132

Obligationenrecht. N° 25.

praxis des Bundesgerichts nach al tem Recht zu beur-

teilen, wie es schon die Vorinstanz getan hat. Auch hier

hat das Bundesgericht die -

keineswegs aktenwidrigen

- tatsächlichen Feststellungen und tatsächlichen Schlüsse

de~ Vorinst~nz zu Grunde zu legen. Danach unterliegt

kemem ZweIfel, dass der eigentliche Geschäftsinhaber

der Firma (I Küenzi & eie », die Seele des Geschäftes,

nämlich Uhlmann, sich lediglich deshalb mit einem

« Küenzi» assoziiert hat, nm unter der Flagge « Küenzi »

den seit Jahrzehnten begründeten guten Ruf der Fabri-

kate der klägerischen Firma auszubeuten. Es kommt

natürlich im Prozess auf die jetzige Zusammensetzung

der Gesellschaft Küenzi & eie an, nicht auf die Zusam-

mensetzung der ersten Firma; zu Unrecht stellt die Be-

klagte auf diese erste Firma oder Gesellschaft ab, und

damit fallen auch schon die heute zur Begründung der

Berufung hauptsächlich vorgetragenen Argumente da-

hin. Im Zusammenhang mit der Vorschiebung eines

Strohmannes steht die Anbringung der Bezeichnung

« Bern » auf den Fabrikaten der Beklagten und ferner

die Preisunterbietung. Erstere ist unerlaubt. Letztere

ist zwar an sich erlaubt; ja die Preisunterbietung ist ein

notwendiges Mittel im Konkurrenzkampf; sie kann aber

in Verbindung mit anderen Umständen ein Indiz für

einen unlauteren Wettbewerb bilden. Endlich reiht sich

hier an der Gebrauch einer Marke, die zum mindesten

mit der Aufschrift « ~Zl täuschend und irreführend

-

ist, mag sich auch im übrigen die Marke vieIleicht von

derjenigen des Klägers genügend unterscheiden. Alle Vor-

aussetzungen eines Eingriffs in Rechte des Klägers liegen

also vor: tatsächliche Verwechslungen, besonderer Ruf

der klägerischen Fabrikate, Ausbeutung dieses Rufes und

zwar durch täuschende Mittel. Dem Kläger ist ein Indi-

vidualrecht nicht nur an seiner Firma und an seinem

Namen Küenzi zuzusprechen, sondern infolge der beson-

deren Umstände auch ein solches auf die Bezeichnung

Obllgationenrecht. N° 26.

133

« Küenzifabrikate ». Der Verkehr versteht unter diesen

etwas ganz bestimmtes, individuelles, nicht beliebiges

Fabrikat von einem beliebigen Küenzi. Ein Monopol

gegen einen sitten- oder rechtsgemässen .. Wett~ewe~b

aber, das natürlich nicht anzuerkennen ware, wrrd fur

den Kläger dadurch nicht geschaffen. Die Klage ist so-

mit auch unter diesem Gesichtspunkt begründet. Vergl.

BGE 23 II 1755 ff., 37 II 376 f., sowie KOHLER, Der

unlaut. Wettbewerb S. 108 f., 113 f., 279.

5. -

Was endlich die Höhe des Schadens betrifft, so

hat die Vorinstanz «nach freiem Ermessen in Würdi-

gung der ganzen Sachlage » die dem Kläge~ gebührende

Entschädigung auf 500 Fr. festgesetzt. DIeser Betrag,

den der Kläger nicht anficht, ist nicht übersetzt und es

besteht kein Grund, davon abzugehen .....

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das U rteH der

II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern

vom 27. November 1913 bestätigt.

26. UrteU d.er II. Zivila.bteUung vom 18. Kirz 1914 i. S.

Aebi Iv Cie, Beklagte, gegen Danneberg 8G Quand.t, Kläger.

Zustandekommen eines Vertrages durch Nichtbeantwortung

eines Bestätigungsschreibens (Erw. 2). Voraussetzungen

und Form des Rücktritts vom Vertrage bei Erfüllungs-

verweigerung seitens des Gegenkontrahenten ('~rw. 3)._Be-

rechnung des Erfüllungsinteresses bei berec?tIgtem Ruc:k-

tritt von einem Vertrage, mit dessen Ausfuhrun~ bereits

begonnen worden war. Berücksichtigung der beim Ver-

tragsabschluss entstandenen Kosten (Erw. 4).

A. _ Die Beklagte, die ihren Geschäftssitz im K~n­

ton Luzern hat, beabsichtigte im Herbst .1908, verschIe-

dene für den Betrieb ihres Geschäftes bestImmte Anlagen

134

Obligationenrecht. N0 26.

erstellen zu lassen, und zwar durch die in Berlin domi-

zilierte Klägerin. In Frage standen eine Holztrocknungs-,

eine Leimwärm-, eine Luftheizungs- und eine Späne-

transportanlage. Hievon hätte die Beklagte, nach der

Darstellung der Klägerin, anlässlich eines Besuches ihres

Teilhabers Hermann Aebi in Mannheim vom 6. Novem-

ber 1908 dem dortigen Vertreter der Klägerin, Ingenieur

Volker, zunächst mündlich die Holztrocknungsanlage

mit Niederdruckdampfkessel zum Preise von Mk. 6050.-

besteIlt; dagegen sollen die übrigen Anlagen am 12. No-

vember, anlässlich eines Besuches des Ingenieurs Volker

in Lu zer n, bestellt worden sein, und zwar ebenfalls

mündlich. Am 16. November« verdankte» die Klägerin

der Beklagten schriftlich den ({ uns durch Herrn Volker

gefl. erteilten Auftrag », den sie « in Notiz genommen »

habe. Die Vertragsbedingungen resümierte sie, wie

folgt:

Lieferung der Materialien: in ca. 5-8 Wochen.

Gesamtpreis : Mk. 18,300. -.

Zahlungsbedingungen : Mk. 1800. -

nach Anlieferung

in bar .....

Auf dieses Bestätigungsschreiben a:ptwortete die Be-

klagte zunächst überhaupt n.icht. Dagegen fügte sie

einer an Ingenieur Volker gerichteten Zuschrift vom

19. November, die sich auf verschiedene technische De-

tails bezog, folgende Bemerkung bei :

({ Wir haben heute Ihre gemachte Offerte durchgesehen

)} und finden, dass z. B. bei der Wärmeplattenanlage die

)} uns von Ihnen eingeräumte Preisermässigung von 7,5 %

I} nicht stattgefunden hat. Wir nehmen an, dass dies nur

)} ein Versehen von der Zentrale ist und ersuchen Sie,

;) die Sache nochmals nachzurechnen und uns den bez.

)} Betrag gutzuschreiben. »

Hierauf erhielt die Beklagte von Volker folgende, vom

21. November datierte Antwort:

.. Was den Schlusssatz Ihres Werten anbetrifft, so be.-

l) merken wir ergebenst, dass die in unserer Liste N° 36

Obligationenrecht. N° 26.

135

» früher eingesetzten Preise, über Leimwärmapparate,

» etc., einen Nachlass nicht mehr gestatten. Dass wir

» die Preise in Ihrem Kostenanschlag sehr niedrig ein-

I) gesetzt haben, ersehen Sie beispielsweise aUS anliegen-

» der Liste, über unsere Späneexhaustoren, Type M. E.

» Sp. Es ist gänzlich ausgeschlossen, dass wir nachträg-

» lieh noch irgendwelchen Nachlass auf unsern Kosten-

» anschlagspreisen gewähren können. »

Am 25. November schrieb die Beklagte der Klägerin

am Schluss einer Postkarte, mit welcher sie einen «Kon-

trollapparat » bestellte: «Beantwortung Ihres letzten

Briefes erfolgt nächstens.»

~

28. November schrieb die Beklagte der Klägerin

sodann folgendes:

« Wir teilen Ihnen mit, dass infolge der eingetretenen

» kalten Witterung diesen Winter mit den Bauten für die

» Anlagen nicht mehr begonnen werden kann. W~ wer-

» den. daher, um rationeller arbeiten zu können, mIt den

» Bauarbeiten im März oder April n. J. beginnen und

1; wollen Sie daher besorgt sein, dass sämtliche Mate-

» rialien für alle Anlagen im Juli oder August abgerufen

I) werden können. Wir nehmen an, dass Ihnen diese

» lange Lieferungsfrist nur angenehm sein kann.

)} Ferner ersuchen wir Sie um die schriftliche Bestäti-

» gung der mündlichen Abmachung mit Ihrem Herrn

» Volker, dass auf allen Materialien der offerierten An-

» lagen laut den Katalogpreisen 7 % eingeräumt wor-

» den sei. I)

In der Folge korrespondierten die Parteien noch wei-

ter über die Rabattfrage, bis die Klägerin der Beklagten

am 28. Dezember schrieb:

({ Wir bestätigen den rechtzeitigen Eingang Ihrer gefl.

)} Zuschrift vom 18. d. Mts. und ersehen daraus, dass

» Sie unbedingt noch einen Nachlass auf unsern Kosten-

)} anschlagspreisen erzielen wollen. Wir haben mit un-

» serem Stammhause diesbezüglich nochmals Rücksprache

» genommen, und wollen wir Ihnen, entgegenkommen-

136

Obligationen recht. N° 26.

» der Weise, auch auf die Preise der Leimwärmapparate

» einen Rabatt von 7,5 % nachträglich noch einräumen;

)} mehr zu tun ist uns unmöglich. »

"-

Unterdessen hatte die Klägerin mit der Ausführung

der in Betracht kommenden Anlagen begonnen. Die Be-

klagte suchte jedoch deren Abnahme möglichst hinaus-

zuschieben. Am 29. Mai 1909 schrieb sie der Klägerin:

« Leider müssen wir die Ausführung der Bauarbeiten,

» sowie die Bestellung der Anlagen noch ca. 1-2 Jahre

» hinausschieben, da einerseits bei der Bauausschreibung

» von verschiedenen Seiten Einsprüche erhoben worden

» sind und anderseits der Geschäftsgang bis jezt ziemlich

» flau war. Wir werden nicht ermangeln, Ihnen zu be-

» richten sobald wir mit den diesbezüglichen Arbeiten

» zu beginnen wünschen.»

Die Klägerin antwortete darauf, dass die Ausführung

der Bestellung schon zu weit vorgeschritten sei, als dass

die Lieferung ohne weiteres um 1-2 Jahre verschoben

werden könnte; dagegen sei die Klägerin unter gewissen

Bedingungen (die sie näher beze chnete) bereit, solange

zuzuwarten.

Die Beklagte stellte sich nun auf .den Standpunkt,

dass eine definitive Bestellung ·ihrerseits überhaupt noch

nicht erfolgt sei, was sie in einem Schreiben vom 16. Juli

1909 damit begründete, dass sie s. Zt. die Perfektion

der Bestellung von der Annahme eines Automobils an

Zahlungsstatt abhängig gemacht habe.

Nachdem die Beklagte verschiedene Zuschriften eines

von der Klägerin mit den weitem Verhandlungen be-

auftragten Berliner Anwaltes unbeantwortet gelassen

hatte. schrieb ihr dieser Anwalt am 19. November

1909 :

« Ich stelle Ihnen nunmehr eine Frist von drei Tagen

» zur Erklärung, ob Sie die von Ihnen bestellten An-

» lagen abnehmen oder nicht; geht von Ihnen inner-

»halb dieser Frist eine ErklärWlg nicht ein, so nehme

» ich an, dass Sie die Anlieferung der Anlagen nicht

Obligationenrecht. N0 26.

137

» wünschen und werde ich Sie dann für alle der Firma

» Danneberg & Quandt erwachsenen Schäden einschliess-

» lieh des entgangenen Gewinnes haftbar machen und

» Klage erheben.»

Demgegenüber beharrte die Beklagte darauf, dass die

Bestellung nicht perfekt geworden sei.

Infolge dieser Stellungnahme der Beklagten sind die

in Betracht kommenden Anlagen nie geliefert worden.

Was die von der Beklagten behauptete Abmachung

betr. Annahme eines Automobils an Zahlungsstatt be-

trifft, so befindet sich bei den Akten ein Schreiben des

Ingenieurs Volker an die Beklagte, vom 13. November

1908, welches folgende Stelle enthält :

« Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass unser Herr

» Danneberg den Renauld-Wagen nicht verwenden kann,

» da derselbe in den Abmessungen dem unsrigen gleich

» ist, und hätte Herr Danneberg nur für einen längeren

» Wagen Interesse. »

Eine Antwort der Beklagten auf dieses Schreiben be-

findet sich nicht bei den Akten.

B. -

Durch Urteil vom 30. Oktober 1913 hat das

Obergericht des Kantons Luzern über die von der Klä-

gerin erhobene, von der Beklagten gänzlich bestrittene

Schadenersatzforderung von 5766 Mk. 45 pr. oder

7121 Fr. 55 Cts. nebst 5 % Zins seit 19. Januar 1910

erkannt:

Die Beklagten haben an die Klägerin zu bezahlen

2808 Mk 20 Pf. oder 3510 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 5 %

seit 19. Januar 1910.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Haupt-

berufung, die Klägerin dagegen die Anschlussberufung

an das Bundesgericht ergriffen, und zwar die Beklagte

mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, die

Klägerin mit dem Antrag, es sei die Urteilssumme auf

1364 Mk. 45 Pf. zu erhöhen.

.\8 40 n -

1914

tO

138

Obligationenrecht. N° 26.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

. . ... 2. - In der Sache selbst ist der Vorinstanz zu-

nächst darin beizustimmen, dass die Beklagte, wenn sie

den Inhalt des klägerischen Bestätigungsschreibens vom

16. November 1908 nicht gelten lassen wollte, nach den

Grundsätzen über Treu und Glauben im Rechtsverkehr

(vgl. BGE 30 11 S. 301 f. Erw. 3) verpflichtet war, der

Klägerin ihren gegenteiligen Standpunkt unverzüglich

mitzuteilen. Dies konnte von ihr umso mehr erwartet

werden, als sie selber nicht etwa behauptet, mit der

Klägerin überhaupt nichts vereinbart zu haben, sondern

nur: es sei ausser dem von der Klägerin in ihrem Be-

stätigungsschreiben wiedergegebenen Vertragsinhalt noch

ein Rabatt von 7 oder 7% % auf den « Materialien» ver-

einbart worden, und die KIägerin habe sich bereit er-

klärt, ein Automobil an Zahlungsstatt anzunehmen. Nun

enthält allerdings ein Brief der Beklagten vom 19. No-

vember 1908 an den Ingenieur Volker in Mannheim,

mit welchem sie mündlich verhandelt hatte, die Bemer-

kung, die Beklagte habe « die gemac~te Offerte durch-

gesehen» und {(finde », dass « z~ B. bei der Wärmeplat-

tenanlage die eingeräumte Preisermässigung von 7% %

nicht stattgefunden » habe, was sie zu berichtigen bitte.

Allein, abgesehen davon, dass diese Bemerkung nur bei-

läufig, anlässlich der Bespreehung verschiedener techni-

scher Details erfolgte, fällt namentlich in Betracht, dass

die Beklagte auf die kategorische Antwort Volkers, der

mit Schreiben vom 21. November erklärte, ein weiterer

Rabatt sei (l gänzlich ausgeschlossen », nicht etwa repli-

zierte, in diesem Fall betrachte sie die ganze Bestellung als

nicht erfolgt, sondern dass sie im Gegenteil, mit Schrei-

ben vom 28. November 1908, die Klägerin aufforderte,

«dafür besorgt zu sein, dass sämtliche Materialien für

alle Anlagen im Juli oder August abgerufen werden

können.» Zwar enthielt auch diese Zuschrift vom

Obligaü,onenrecht. N~ 26.

139

28. November am. Schlusse noch eine Reklamation wegen

des aD~1ich zugesicherten Rabatts von 7% oder l%~

Allein ger~de dad:uren, d8ss die Beklagte diese,· übrigens

auch in der Form nieht sehr ·energische Reklamation

am Sehlusse eines Briefes anbrachte, weleher eine aus-

drückliche und vorbehaltlose Aufforderung zum Beginn

der Ausführung enthielt~ hat sie zu erkennen gege-

ben, oder doch bei der Klägerin den Glauben erweckt.

dass sie, die Beklagte, den Vertrag trotz der über die

Rabattfrage bestehenden Differenz schon jetzt als per-

fekt betrachte. Was aber die weitere Differenz, betref-

fend Annahme des Automobils an ZahIungsstatt betrifft,

so ergibt sich aus den Akten, dass die Beklagte nicht

nur die Erfüllung ihres bezüglichen Wunsches nicht zur

Bedingung des Vertragsabschlusses gemacht, sondern

dass sie diesen Punkt, nachdem Volker schon mit Schrei-

ben vom 13. November die Annahme an Zahlungsstatt

ausdrücklich verweigert hatte, bis zum 16. Juli 1909

überhaupt nicht mehr zur Sprache gebracht hat ....•

3. -

Ist der Abschluss eines für beide Parteien ver-

bindlichen Vertrages zu bejahen, so stellt sich die Klä-

gerin weiter mit Recht auf den Standpunkt, dass sie die

Beklagte in Verzug gesetzt habe und daher befugt ge-

wesen sei, vom Vertrage zurückzutreten und Schaden-

ersatz zu verlangen. Die Beklagte ist am 19. November

1909 durch den Berliner Vertreter der Klägerin aus-

drücklich- aufgefordert worden, binnen drei Tagen zu er-

klären, ob sie die bestellten Maschinen abnehme oder

nicht, unter der Androhung, dass nach fruchtlosem Ab-

lauf der Frist die Klägerin « annehmen» werde, die Be-

klagte «wünsche die Anlieferung der Anlagen nicht »,

und dass sie sie « dann für alle der Firma Danneberg

& Quandt erwachsenen Schäden einschliesslich des ent-

gangenen Gewinns haftbar machen I) werde. Indem nun

die Beklagte diese Frist in der Tat unbenutzt ablaufen

liess, hat sie sich nicht etwa nur in Annahme-, sondern

140

Obligationenrecht. N0 26.

zugleich auch in Leistungsverzug versetzt, da ja nach

dem Vertrage sofort nach Empfang der ersten Lieferung

eine Anzahlung von 1800 Mk. zu leisten war. Darüber

aber, dass die Klägerin mit dem unbenutzen Ablauf

der Frist den Vertrag als aufgelöst betrachten werde,

wie Art. 122 alt OR voraussetzte, konnte sich die Be-

klagte, trotzdem die Klägerin nicht ausdrücklich den

« Rücktritt vom Vertrage» angedroht hatte, keinerTäu-

schung hingeben. Und endlich stand dem Rücktritt der

Klägerin auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass

die Beklagte überhaupt den Abschluss des Vertrages be-

stritt. Der nicht säumige Kontrahent hat auch in die-

sem Falle ein schutzwürdiges Interesse daran, zu wissen,

ob der Vertrag weiterhin für ihn verbindlich ist oder

nicht, und es ist nicht einzusehen, warum die Aus-

übung des Rücktrittsrechts davon abhängig sein sollte,

ob und wie der Gegner seine Erfüllungsverweigerung zu

begründen für gut findet.

4. -

Ist daher die Klägerin mit Recht vom Vertrage

zurückgetreten, so hat ihr die Beklagte. deren Verhalten

als ein schuldhaftes im Sinne des Art. 124 alt OR er-

scheint, das Erfüllungs- oder s·og.

p~sitive Vertragsin-

teresse zu ersetzen. Vergl. BGE 19 S. 932; 26 n S. 130 ff

Erw. 4 f.; 29 II S. 517.

Unter dem Titel des Erfüllungsinteresses macht nun

die Klägerin ausser dem entgangenen Gewinn, den sie

mit 1820 Mk. 20 Pf. = 10 % des Werklohnes berechnet,

noch verschiedene Schadensposten geltend, die sich

unter zwei Gesichtspunkte subsumieren lassen. Einmal

nämlich sind es finanzielle Opfer, die von der Klägerin

zum Zwecke der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses

gebracht worden sind oder normalerweise gebracht wer-

den mussten -

so die Reisespesen des Ingenieurs Volker

und die ihm angeblich geschuldete Abschlussprovison,

sowie die Kosten der Baupläne -, und anderseits han-

delt es sich um Aufwendungen, die zum Zwecke der

ObligatioDenrecl1t. N° 26.

141

Ausführung der Bestellung gemacht worden waren

und nunmehr nutzlos geworden sind.

Was die erste dieser beiden Kategorien von Schadens-

faktoren betrifft, so ist vor allem zu konstatieren, dass

der Posten von 805 Mk. 35 Pf. Provision an Ingenieur

Volker nicht ausgewiesen ist. Nicht nur hat nämlich

Volker nach der verbindlichen tatsächlichen Feststellung

des kantonalen Richters « die Provision noch nicht er-

halten)), sondern es fehlt auch der Beweis dafür, dass

die Klägerin dem Genannten für den Vertragsabschluss

mit der Beklagten eine Provision sch uldet, da näm-

lich der Vertrag zwischen der Klägerin und Volker we-

der von dem zu seiner Edition aufgeforderten Volker,

noch auch (was gewiss das nächstliegende geweSen wäre)

von der Klägerin selber produziert worden ist. -

Im

übrigen kÖnnte es scheinen, als ob die Klägerin, mit

ihren Ersatzforderungen für zeichnerische Arbeiten; Ab-

schlussprovision und Reisespesen, Ersatz ihres nega-

tj ven Vertragsinteresses verlangen würde, was nach

Art. 124 alt OR unzulässig wäre. Allein, genau genom-

men, handelt es sich dabei um den Ersatz eines Teils

der allgemeinen Geschäftsunkosten, für welche der Kauf-

mann oder Fabrikant sich dadurch bezahlt zu machen

pflegt, dass er zu den speziellen « Selbst »- oder « Her-

stellungskosten» (Materialanschaffungskosten und Ar-

beitslöhne) ausser dem eigentlichen Unternehmergewinn

noch einen weitern Prozentsatzhinzuschlägt, -

wo-

durch er es vermeidet, die anlässlich des Vertragsab-

schlusses entstandenen Unkosten in jedem einzelnen

Falle besonders berechnen und dem betreffenden Kunden

belasten zu müssen. Mit Rücksicht hierauf ist, auch bei

der Berechnung des Erfüllungsinteresses im Falle des

Rücktritts vom Vertrage, zu dem Nettogewinn, der mut ..

masslich erzielt worden wäre, ein dem verhältnismässigen

Anteil an ienen allgemeinen Geschäftsunkosten entspre-

chender prozentualer Zuschlag zu machen, wogegen· die

Belastung des schadenersatzpflichtigen Kontrahenten

142

'Obligationenreeht. N° 26.

mit den speziell in seinem Fall entstandenen Unkosten

zu unterbleiben hat.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin der

Beklagten zwar nicht die speziell im Hinblick auf den

Vertragsabschluss mit ihr entstandenen Reise- und Plan-

zeichnungskosten, sowie die im konkreten Falle dem In-

genieur Volker angeblich bezahlte oder geschuldete Pro-

vision, wohl aber einen, ihren durchschnittlichen

Unkosten in derartigen Fällen entsprechenden Prozent-

satz des Werklohnes zu belasten befugt ist. Es rechtfer-

tigt sich daher -

im Anschluss an die von der I. In-

stanz eingeholte gerichtliche Expertise, wonach der

mutmassliche ({ Gewinn» auf dem gesamten Werklohn

10-15 % betragen haben würde -

der Klägerin unter

dem Titel des entgangenen Gewinns insgesamt 15 %,

statt der von der Vorinstanz zuerkannten 10 %, zuzu-

sprechen, dagegen die von der Vorinstanz für Reise-

spesen und zeichnerische Arbeiten zugesprochenen Be-

träge von 100 Fr: (sollte heissen 100 Mk.), 50 Mk. und

250 Mk. zu streichen -

ein Resultat, das sich mit dem

Grundsatz judex ne ultra petita partium durchaus ver-

trägt, sofern nur der Klägerin alles in. allem nicht mehr

zugesprochen wird, als sie vor den kantonalen Instanzen

verlangt hat, bezw. noch vor Bundesgericht verlangt.

Was die andere Kategorie von Schadensfaktoren be-

trifft, so handelt es sich dabei, wie bereits konstatiert,

um Aufwendungen, welche die Klägerin zum Zwecke

der Aus f ü h ru n g der Bestellung gemacht hat, und die

nunmehr nutzlos geworden sind. Da die Beklagte grund-

sätzlich für sämtliche Folgen der Vertragsauflösung

haftbar ist, hat sie der Klägerin auch für diese nutzlos

gewordenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. Sie ist dazu

umso mehr verpflichtet, als sie, selbst wenn sie den ab-

geschlossenen Vertrag nicht halten wollte, der Klägerin

wenigstens die se Auslagen dadurch hätte ersparen

können, dass sie ihr ihre Absicht, den Vertrag überhaupt

nicht gelten zu lassen, sofort mitgeteilt hätte.

ObligatiQnenreeht. Na 26.

143

Unter diesem Gesichtspunkte gebührt der Klägerin

für folgende einzelnen Schadensmomente Ersatz:

Lagermiete für die zur Disposition der Be-

klagten gehaltenen zwei Niederdruckdampf -

kessel, eine Vorfeuerung und Rippenrohre,

wozu es nach einer von der Vorinstanz

nicht beanstandeten Zeugenaussage einer

Lagerfläche von 30 mt a Mk. '5. -

per mS

bedurfte. . . . . . . . . . . . . . . . . .. Mk. 150. -

Zinsverlust auf gekauftem, infolge der

Hinhaltung durch die Beklagte erst viel

später anderweitig verwendetem Material;

nach der vom Bundesgericht nicht zu über-.

prüfenden Schätzung der Vorinstanz . .. Mk. 100. -

(Im Text des Urteils zwar 100 Fr.; aus

der Addition ist jedoch ersichtlich, dass

die Schätzung auf 100 Mk. geht).

Abfindung eines Lieferanten der Klägerin

für eine bereits bestellte. infolge des Ver-

haltens der Beklagten nicht bezogene V.o.r~

feuerung. . . . . . . .. . . . . . . . . .. Mk. 50 . -

Abänderung eines bestellten und bereits

bezogenen Dampfkessels, der nur nach

Vornahme dieser Abänderung anderweitig

verkauft werden konnte . . . . . . . . .. Mk. 98.-

Verlust auf den für die Beklagte erstell-

ten Rippenrohren infolge zu langer Lage-

rung. . . . . . . . . . . . . . . . . . • .. Mk. 240. -

zusammen Mk. 638. -

was, zu den 10 + 5 = 15 % des Werk-

lohnes von 18,202 Mk. . . . . . . . .

Mk.2730.3O

hinzugerechnet. ergibt . . . . . . . . . . . Mk. 3368.30

oder, zu dem von der Beklagten nicht be-

mängelten Ansatz von 1 Fr. 25 Cts. per Mk. Fr. 4210.35

144

ObDgationenrecht .N0 27.

Demnach hat· das Bundesgericht

erkann t:

In ~bweisung der Hauptberufung und in teilweiser

GuthelSSU?g de~ Anschlussberufung wird das angefoch.

tene UrteIl dahIn abgeändert. dass die der Klägerin von

der Beklagten

zu bezahlende Entschädigung von

2~08 Mk. 20 Pf. oder 3510 Fr~ 25 Cts.nebst 5 o/c Zins

seIt 19. Januar 1910, auf 3368 Mk. 30 Pt. oder 4210 Fr.

35 Cts., nebst Zins wie hievor, erhöht wird.

.

.

27. Urteil der .I.Zivilabte11ung vom 28.Kil'J 18H

J. S. Schweizerische :Bankgeaellachaft, Bekl~te. gegen

Ge1ISmaDD., Kläger. .

Kontokorrentvert.rag: WiderrechtUche

Erhe~

bungen von Geldbeträgen durch einen Ange-

st ~llten der einen Vertragsparteivermittelst Verwendung

gefäls~ht~r' Quittungen seines Prinzipals. Frage der Haft~

l;>ark:It dIeser Vertragspartei gegenüber der andern in ver-

traglIcher und ausservertraglicher Beziehung. Anwendbar-

kef~ der Art. tOt und 55 OR '1 Besteht. eine Pflicht zur

Prüfung der Rechnungsauszüge gegenüber dem

Vertragsgegner. um ihn vor Schaden zu bewahren '1 Prüfung

ob der Prinzipal die erforderliche Sorg falt in der Aus ~

wahl und der Ueberwachung seines Angestellten

angewendet habe.

.

1. -

Der Kläger Arthur Geissmann ist Inhaber einer

Weinhandlung in Züri9h. Er hatte früher das Geschäft

zusammen nlit einem Herm~ Bloch betrieben. der

aber dann auf den 1. Januar 1906 ausschied. Als Buch-

halter des Geschäftes hatte Bloch im .Februar 1904 einen

G~stav Heinrich Bachmann angestellt und' dieser behielt

~eIne Stell~ng u~ter dem Kläger als alleinigem Firma-

Inhaber bel. SeIt 1907 stand der Kläger nlit der Be.

klagten, der Schweizerischen Bankgesellschaft jn Ge-

schäftsverkehr, indem er ihr auf Reehnung eines ihm

Obligationenrecht. N° 27.

145

eröffneten Kontokorrents Bareinzahlungen leistete und

Kundenwechsel abtrat und anderseitsBarbezüge machte

und Checks zu Gunsten von Drittpersonen ausstellte.

Die Barbeträge erhob in der Regel der Buchhalter Bach·

mann gegen Uebergabe einer vom Kläger unterzeich-

neten Quittung. Die Beklagte übermittelte dem Kläger

halbjährlich einen Rechnungsauszug über den Verkehr

und der Kläger sandte ihr jeweilen die zugehörige

Richtigbefundsanzeige unterzeichnet zurück, das letzte-

maI für den Auszug auf 31. Dezember 1912. Den Aus-

zug auf den 30.Juni 1913 dagegen genehmigte er nicht,

weil sich ergab. dass die Beträge zweier ihm als Geld-

bezüge belasteter Posten, 2500 Fr. vom 7. Januar 1913

und 500 Fr. vom 19. April 1913, ihm nicht zugekommen

waren, sondern dass der Buchhalter Bachmann diese

Beträge mitte1st gefälschter Quittungen bei der Beklag-

ten erhoben und für sich verwendet hatte. Dasselbe

war der Fall hinsichtlich eines Betrages von 3000 Fr.,

den Bachmann am 5. Juli 1913 bei der Beklagten wider·

rechtlich erhob und von dessen Bezug der Kläger durch

einen von ihm einverlangten Rechnungsauszug auf den

15. Juli 1913 erfuhr. In der Folge ergab eine Unter-

suchung der Schweizerischen Treuhandgesellschaft in

Zürich, dass Bachmann im Laufe der Jahre durch 24

gefälschte Quittungen bei der Beklagten im ganzen

32,000 Fr. betrügerisch bezogen und überdies seinem

Geschäftsherrn 2785 Fr. unterschlagen hatte. Bachmann

hatte die Betrügereien auf dem Bankkonto in den

Büchern des Klägers durch Additions-

und andere

Fälschungen in der Weise verdeckt, dass der Saldo

des Bankkontos immer mit dem der Bank überein-

stimmte .....

Der Kläger brach den Geschäftsverkehr mit der Be-

klagten ab und erhob den Rechnungssaldo. Mit der

jetzigen, vorinstanzlich gutgeheissenen Klage verlangt er

nun von der Beklagten Bezahlung der drei ihm am

7. Januar. 19. April und 5. Juli 1913 belasteten Beträge