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Obligationenrecht. N° 25.
praxis des Bundesgerichts nach al tem Recht zu beur-
teilen, wie es schon die Vorinstanz getan hat. Auch hier
hat das Bundesgericht die -
keineswegs aktenwidrigen
- tatsächlichen Feststellungen und tatsächlichen Schlüsse
de~ Vorinst~nz zu Grunde zu legen. Danach unterliegt
kemem ZweIfel, dass der eigentliche Geschäftsinhaber
der Firma (I Küenzi & eie », die Seele des Geschäftes,
nämlich Uhlmann, sich lediglich deshalb mit einem
« Küenzi» assoziiert hat, nm unter der Flagge « Küenzi »
den seit Jahrzehnten begründeten guten Ruf der Fabri-
kate der klägerischen Firma auszubeuten. Es kommt
natürlich im Prozess auf die jetzige Zusammensetzung
der Gesellschaft Küenzi & eie an, nicht auf die Zusam-
mensetzung der ersten Firma; zu Unrecht stellt die Be-
klagte auf diese erste Firma oder Gesellschaft ab, und
damit fallen auch schon die heute zur Begründung der
Berufung hauptsächlich vorgetragenen Argumente da-
hin. Im Zusammenhang mit der Vorschiebung eines
Strohmannes steht die Anbringung der Bezeichnung
« Bern » auf den Fabrikaten der Beklagten und ferner
die Preisunterbietung. Erstere ist unerlaubt. Letztere
ist zwar an sich erlaubt; ja die Preisunterbietung ist ein
notwendiges Mittel im Konkurrenzkampf; sie kann aber
in Verbindung mit anderen Umständen ein Indiz für
einen unlauteren Wettbewerb bilden. Endlich reiht sich
hier an der Gebrauch einer Marke, die zum mindesten
mit der Aufschrift « ~Zl täuschend und irreführend
-
ist, mag sich auch im übrigen die Marke vieIleicht von
derjenigen des Klägers genügend unterscheiden. Alle Vor-
aussetzungen eines Eingriffs in Rechte des Klägers liegen
also vor: tatsächliche Verwechslungen, besonderer Ruf
der klägerischen Fabrikate, Ausbeutung dieses Rufes und
zwar durch täuschende Mittel. Dem Kläger ist ein Indi-
vidualrecht nicht nur an seiner Firma und an seinem
Namen Küenzi zuzusprechen, sondern infolge der beson-
deren Umstände auch ein solches auf die Bezeichnung
Obllgationenrecht. N° 26.
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« Küenzifabrikate ». Der Verkehr versteht unter diesen
etwas ganz bestimmtes, individuelles, nicht beliebiges
Fabrikat von einem beliebigen Küenzi. Ein Monopol
gegen einen sitten- oder rechtsgemässen .. Wett~ewe~b
aber, das natürlich nicht anzuerkennen ware, wrrd fur
den Kläger dadurch nicht geschaffen. Die Klage ist so-
mit auch unter diesem Gesichtspunkt begründet. Vergl.
BGE 23 II 1755 ff., 37 II 376 f., sowie KOHLER, Der
unlaut. Wettbewerb S. 108 f., 113 f., 279.
5. -
Was endlich die Höhe des Schadens betrifft, so
hat die Vorinstanz «nach freiem Ermessen in Würdi-
gung der ganzen Sachlage » die dem Kläge~ gebührende
Entschädigung auf 500 Fr. festgesetzt. DIeser Betrag,
den der Kläger nicht anficht, ist nicht übersetzt und es
besteht kein Grund, davon abzugehen .....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das U rteH der
II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern
vom 27. November 1913 bestätigt.
26. UrteU d.er II. Zivila.bteUung vom 18. Kirz 1914 i. S.
Aebi Iv Cie, Beklagte, gegen Danneberg 8G Quand.t, Kläger.
Zustandekommen eines Vertrages durch Nichtbeantwortung
eines Bestätigungsschreibens (Erw. 2). Voraussetzungen
und Form des Rücktritts vom Vertrage bei Erfüllungs-
verweigerung seitens des Gegenkontrahenten ('~rw. 3)._Be-
rechnung des Erfüllungsinteresses bei berec?tIgtem Ruc:k-
tritt von einem Vertrage, mit dessen Ausfuhrun~ bereits
begonnen worden war. Berücksichtigung der beim Ver-
tragsabschluss entstandenen Kosten (Erw. 4).
A. _ Die Beklagte, die ihren Geschäftssitz im K~n
ton Luzern hat, beabsichtigte im Herbst .1908, verschIe-
dene für den Betrieb ihres Geschäftes bestImmte Anlagen
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Obligationenrecht. N0 26.
erstellen zu lassen, und zwar durch die in Berlin domi-
zilierte Klägerin. In Frage standen eine Holztrocknungs-,
eine Leimwärm-, eine Luftheizungs- und eine Späne-
transportanlage. Hievon hätte die Beklagte, nach der
Darstellung der Klägerin, anlässlich eines Besuches ihres
Teilhabers Hermann Aebi in Mannheim vom 6. Novem-
ber 1908 dem dortigen Vertreter der Klägerin, Ingenieur
Volker, zunächst mündlich die Holztrocknungsanlage
mit Niederdruckdampfkessel zum Preise von Mk. 6050.-
besteIlt; dagegen sollen die übrigen Anlagen am 12. No-
vember, anlässlich eines Besuches des Ingenieurs Volker
in Lu zer n, bestellt worden sein, und zwar ebenfalls
mündlich. Am 16. November« verdankte» die Klägerin
der Beklagten schriftlich den ({ uns durch Herrn Volker
gefl. erteilten Auftrag », den sie « in Notiz genommen »
habe. Die Vertragsbedingungen resümierte sie, wie
folgt:
Lieferung der Materialien: in ca. 5-8 Wochen.
Gesamtpreis : Mk. 18,300. -.
Zahlungsbedingungen : Mk. 1800. -
nach Anlieferung
in bar .....
Auf dieses Bestätigungsschreiben a:ptwortete die Be-
klagte zunächst überhaupt n.icht. Dagegen fügte sie
einer an Ingenieur Volker gerichteten Zuschrift vom
19. November, die sich auf verschiedene technische De-
tails bezog, folgende Bemerkung bei :
({ Wir haben heute Ihre gemachte Offerte durchgesehen
)} und finden, dass z. B. bei der Wärmeplattenanlage die
)} uns von Ihnen eingeräumte Preisermässigung von 7,5 %
I} nicht stattgefunden hat. Wir nehmen an, dass dies nur
)} ein Versehen von der Zentrale ist und ersuchen Sie,
;) die Sache nochmals nachzurechnen und uns den bez.
)} Betrag gutzuschreiben. »
Hierauf erhielt die Beklagte von Volker folgende, vom
21. November datierte Antwort:
.. Was den Schlusssatz Ihres Werten anbetrifft, so be.-
l) merken wir ergebenst, dass die in unserer Liste N° 36
Obligationenrecht. N° 26.
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» früher eingesetzten Preise, über Leimwärmapparate,
» etc., einen Nachlass nicht mehr gestatten. Dass wir
» die Preise in Ihrem Kostenanschlag sehr niedrig ein-
I) gesetzt haben, ersehen Sie beispielsweise aUS anliegen-
» der Liste, über unsere Späneexhaustoren, Type M. E.
» Sp. Es ist gänzlich ausgeschlossen, dass wir nachträg-
» lieh noch irgendwelchen Nachlass auf unsern Kosten-
» anschlagspreisen gewähren können. »
Am 25. November schrieb die Beklagte der Klägerin
am Schluss einer Postkarte, mit welcher sie einen «Kon-
trollapparat » bestellte: «Beantwortung Ihres letzten
Briefes erfolgt nächstens.»
~
28. November schrieb die Beklagte der Klägerin
sodann folgendes:
« Wir teilen Ihnen mit, dass infolge der eingetretenen
» kalten Witterung diesen Winter mit den Bauten für die
» Anlagen nicht mehr begonnen werden kann. W~ wer-
» den. daher, um rationeller arbeiten zu können, mIt den
» Bauarbeiten im März oder April n. J. beginnen und
1; wollen Sie daher besorgt sein, dass sämtliche Mate-
» rialien für alle Anlagen im Juli oder August abgerufen
I) werden können. Wir nehmen an, dass Ihnen diese
» lange Lieferungsfrist nur angenehm sein kann.
)} Ferner ersuchen wir Sie um die schriftliche Bestäti-
» gung der mündlichen Abmachung mit Ihrem Herrn
» Volker, dass auf allen Materialien der offerierten An-
» lagen laut den Katalogpreisen 7 % eingeräumt wor-
» den sei. I)
In der Folge korrespondierten die Parteien noch wei-
ter über die Rabattfrage, bis die Klägerin der Beklagten
am 28. Dezember schrieb:
({ Wir bestätigen den rechtzeitigen Eingang Ihrer gefl.
)} Zuschrift vom 18. d. Mts. und ersehen daraus, dass
» Sie unbedingt noch einen Nachlass auf unsern Kosten-
)} anschlagspreisen erzielen wollen. Wir haben mit un-
» serem Stammhause diesbezüglich nochmals Rücksprache
» genommen, und wollen wir Ihnen, entgegenkommen-
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Obligationen recht. N° 26.
» der Weise, auch auf die Preise der Leimwärmapparate
» einen Rabatt von 7,5 % nachträglich noch einräumen;
)} mehr zu tun ist uns unmöglich. »
"-
Unterdessen hatte die Klägerin mit der Ausführung
der in Betracht kommenden Anlagen begonnen. Die Be-
klagte suchte jedoch deren Abnahme möglichst hinaus-
zuschieben. Am 29. Mai 1909 schrieb sie der Klägerin:
« Leider müssen wir die Ausführung der Bauarbeiten,
» sowie die Bestellung der Anlagen noch ca. 1-2 Jahre
» hinausschieben, da einerseits bei der Bauausschreibung
» von verschiedenen Seiten Einsprüche erhoben worden
» sind und anderseits der Geschäftsgang bis jezt ziemlich
» flau war. Wir werden nicht ermangeln, Ihnen zu be-
» richten sobald wir mit den diesbezüglichen Arbeiten
» zu beginnen wünschen.»
Die Klägerin antwortete darauf, dass die Ausführung
der Bestellung schon zu weit vorgeschritten sei, als dass
die Lieferung ohne weiteres um 1-2 Jahre verschoben
werden könnte; dagegen sei die Klägerin unter gewissen
Bedingungen (die sie näher beze chnete) bereit, solange
zuzuwarten.
Die Beklagte stellte sich nun auf .den Standpunkt,
dass eine definitive Bestellung ·ihrerseits überhaupt noch
nicht erfolgt sei, was sie in einem Schreiben vom 16. Juli
1909 damit begründete, dass sie s. Zt. die Perfektion
der Bestellung von der Annahme eines Automobils an
Zahlungsstatt abhängig gemacht habe.
Nachdem die Beklagte verschiedene Zuschriften eines
von der Klägerin mit den weitem Verhandlungen be-
auftragten Berliner Anwaltes unbeantwortet gelassen
hatte. schrieb ihr dieser Anwalt am 19. November
1909 :
« Ich stelle Ihnen nunmehr eine Frist von drei Tagen
» zur Erklärung, ob Sie die von Ihnen bestellten An-
» lagen abnehmen oder nicht; geht von Ihnen inner-
»halb dieser Frist eine ErklärWlg nicht ein, so nehme
» ich an, dass Sie die Anlieferung der Anlagen nicht
Obligationenrecht. N0 26.
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» wünschen und werde ich Sie dann für alle der Firma
» Danneberg & Quandt erwachsenen Schäden einschliess-
» lieh des entgangenen Gewinnes haftbar machen und
» Klage erheben.»
Demgegenüber beharrte die Beklagte darauf, dass die
Bestellung nicht perfekt geworden sei.
Infolge dieser Stellungnahme der Beklagten sind die
in Betracht kommenden Anlagen nie geliefert worden.
Was die von der Beklagten behauptete Abmachung
betr. Annahme eines Automobils an Zahlungsstatt be-
trifft, so befindet sich bei den Akten ein Schreiben des
Ingenieurs Volker an die Beklagte, vom 13. November
1908, welches folgende Stelle enthält :
« Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass unser Herr
» Danneberg den Renauld-Wagen nicht verwenden kann,
» da derselbe in den Abmessungen dem unsrigen gleich
» ist, und hätte Herr Danneberg nur für einen längeren
» Wagen Interesse. »
Eine Antwort der Beklagten auf dieses Schreiben be-
findet sich nicht bei den Akten.
B. -
Durch Urteil vom 30. Oktober 1913 hat das
Obergericht des Kantons Luzern über die von der Klä-
gerin erhobene, von der Beklagten gänzlich bestrittene
Schadenersatzforderung von 5766 Mk. 45 pr. oder
7121 Fr. 55 Cts. nebst 5 % Zins seit 19. Januar 1910
erkannt:
Die Beklagten haben an die Klägerin zu bezahlen
2808 Mk 20 Pf. oder 3510 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 5 %
seit 19. Januar 1910.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Haupt-
berufung, die Klägerin dagegen die Anschlussberufung
an das Bundesgericht ergriffen, und zwar die Beklagte
mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, die
Klägerin mit dem Antrag, es sei die Urteilssumme auf
1364 Mk. 45 Pf. zu erhöhen.
.\8 40 n -
1914
tO
138
Obligationenrecht. N° 26.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
. . ... 2. - In der Sache selbst ist der Vorinstanz zu-
nächst darin beizustimmen, dass die Beklagte, wenn sie
den Inhalt des klägerischen Bestätigungsschreibens vom
16. November 1908 nicht gelten lassen wollte, nach den
Grundsätzen über Treu und Glauben im Rechtsverkehr
(vgl. BGE 30 11 S. 301 f. Erw. 3) verpflichtet war, der
Klägerin ihren gegenteiligen Standpunkt unverzüglich
mitzuteilen. Dies konnte von ihr umso mehr erwartet
werden, als sie selber nicht etwa behauptet, mit der
Klägerin überhaupt nichts vereinbart zu haben, sondern
nur: es sei ausser dem von der Klägerin in ihrem Be-
stätigungsschreiben wiedergegebenen Vertragsinhalt noch
ein Rabatt von 7 oder 7% % auf den « Materialien» ver-
einbart worden, und die KIägerin habe sich bereit er-
klärt, ein Automobil an Zahlungsstatt anzunehmen. Nun
enthält allerdings ein Brief der Beklagten vom 19. No-
vember 1908 an den Ingenieur Volker in Mannheim,
mit welchem sie mündlich verhandelt hatte, die Bemer-
kung, die Beklagte habe « die gemac~te Offerte durch-
gesehen» und {(finde », dass « z~ B. bei der Wärmeplat-
tenanlage die eingeräumte Preisermässigung von 7% %
nicht stattgefunden » habe, was sie zu berichtigen bitte.
Allein, abgesehen davon, dass diese Bemerkung nur bei-
läufig, anlässlich der Bespreehung verschiedener techni-
scher Details erfolgte, fällt namentlich in Betracht, dass
die Beklagte auf die kategorische Antwort Volkers, der
mit Schreiben vom 21. November erklärte, ein weiterer
Rabatt sei (l gänzlich ausgeschlossen », nicht etwa repli-
zierte, in diesem Fall betrachte sie die ganze Bestellung als
nicht erfolgt, sondern dass sie im Gegenteil, mit Schrei-
ben vom 28. November 1908, die Klägerin aufforderte,
«dafür besorgt zu sein, dass sämtliche Materialien für
alle Anlagen im Juli oder August abgerufen werden
können.» Zwar enthielt auch diese Zuschrift vom
Obligaü,onenrecht. N~ 26.
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28. November am. Schlusse noch eine Reklamation wegen
des aD~1ich zugesicherten Rabatts von 7% oder l%~
Allein ger~de dad:uren, d8ss die Beklagte diese,· übrigens
auch in der Form nieht sehr ·energische Reklamation
am Sehlusse eines Briefes anbrachte, weleher eine aus-
drückliche und vorbehaltlose Aufforderung zum Beginn
der Ausführung enthielt~ hat sie zu erkennen gege-
ben, oder doch bei der Klägerin den Glauben erweckt.
dass sie, die Beklagte, den Vertrag trotz der über die
Rabattfrage bestehenden Differenz schon jetzt als per-
fekt betrachte. Was aber die weitere Differenz, betref-
fend Annahme des Automobils an ZahIungsstatt betrifft,
so ergibt sich aus den Akten, dass die Beklagte nicht
nur die Erfüllung ihres bezüglichen Wunsches nicht zur
Bedingung des Vertragsabschlusses gemacht, sondern
dass sie diesen Punkt, nachdem Volker schon mit Schrei-
ben vom 13. November die Annahme an Zahlungsstatt
ausdrücklich verweigert hatte, bis zum 16. Juli 1909
überhaupt nicht mehr zur Sprache gebracht hat ....•
3. -
Ist der Abschluss eines für beide Parteien ver-
bindlichen Vertrages zu bejahen, so stellt sich die Klä-
gerin weiter mit Recht auf den Standpunkt, dass sie die
Beklagte in Verzug gesetzt habe und daher befugt ge-
wesen sei, vom Vertrage zurückzutreten und Schaden-
ersatz zu verlangen. Die Beklagte ist am 19. November
1909 durch den Berliner Vertreter der Klägerin aus-
drücklich- aufgefordert worden, binnen drei Tagen zu er-
klären, ob sie die bestellten Maschinen abnehme oder
nicht, unter der Androhung, dass nach fruchtlosem Ab-
lauf der Frist die Klägerin « annehmen» werde, die Be-
klagte «wünsche die Anlieferung der Anlagen nicht »,
und dass sie sie « dann für alle der Firma Danneberg
& Quandt erwachsenen Schäden einschliesslich des ent-
gangenen Gewinns haftbar machen I) werde. Indem nun
die Beklagte diese Frist in der Tat unbenutzt ablaufen
liess, hat sie sich nicht etwa nur in Annahme-, sondern
140
Obligationenrecht. N0 26.
zugleich auch in Leistungsverzug versetzt, da ja nach
dem Vertrage sofort nach Empfang der ersten Lieferung
eine Anzahlung von 1800 Mk. zu leisten war. Darüber
aber, dass die Klägerin mit dem unbenutzen Ablauf
der Frist den Vertrag als aufgelöst betrachten werde,
wie Art. 122 alt OR voraussetzte, konnte sich die Be-
klagte, trotzdem die Klägerin nicht ausdrücklich den
« Rücktritt vom Vertrage» angedroht hatte, keinerTäu-
schung hingeben. Und endlich stand dem Rücktritt der
Klägerin auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass
die Beklagte überhaupt den Abschluss des Vertrages be-
stritt. Der nicht säumige Kontrahent hat auch in die-
sem Falle ein schutzwürdiges Interesse daran, zu wissen,
ob der Vertrag weiterhin für ihn verbindlich ist oder
nicht, und es ist nicht einzusehen, warum die Aus-
übung des Rücktrittsrechts davon abhängig sein sollte,
ob und wie der Gegner seine Erfüllungsverweigerung zu
begründen für gut findet.
4. -
Ist daher die Klägerin mit Recht vom Vertrage
zurückgetreten, so hat ihr die Beklagte. deren Verhalten
als ein schuldhaftes im Sinne des Art. 124 alt OR er-
scheint, das Erfüllungs- oder s·og.
p~sitive Vertragsin-
teresse zu ersetzen. Vergl. BGE 19 S. 932; 26 n S. 130 ff
Erw. 4 f.; 29 II S. 517.
Unter dem Titel des Erfüllungsinteresses macht nun
die Klägerin ausser dem entgangenen Gewinn, den sie
mit 1820 Mk. 20 Pf. = 10 % des Werklohnes berechnet,
noch verschiedene Schadensposten geltend, die sich
unter zwei Gesichtspunkte subsumieren lassen. Einmal
nämlich sind es finanzielle Opfer, die von der Klägerin
zum Zwecke der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses
gebracht worden sind oder normalerweise gebracht wer-
den mussten -
so die Reisespesen des Ingenieurs Volker
und die ihm angeblich geschuldete Abschlussprovison,
sowie die Kosten der Baupläne -, und anderseits han-
delt es sich um Aufwendungen, die zum Zwecke der
ObligatioDenrecl1t. N° 26.
141
Ausführung der Bestellung gemacht worden waren
und nunmehr nutzlos geworden sind.
Was die erste dieser beiden Kategorien von Schadens-
faktoren betrifft, so ist vor allem zu konstatieren, dass
der Posten von 805 Mk. 35 Pf. Provision an Ingenieur
Volker nicht ausgewiesen ist. Nicht nur hat nämlich
Volker nach der verbindlichen tatsächlichen Feststellung
des kantonalen Richters « die Provision noch nicht er-
halten)), sondern es fehlt auch der Beweis dafür, dass
die Klägerin dem Genannten für den Vertragsabschluss
mit der Beklagten eine Provision sch uldet, da näm-
lich der Vertrag zwischen der Klägerin und Volker we-
der von dem zu seiner Edition aufgeforderten Volker,
noch auch (was gewiss das nächstliegende geweSen wäre)
von der Klägerin selber produziert worden ist. -
Im
übrigen kÖnnte es scheinen, als ob die Klägerin, mit
ihren Ersatzforderungen für zeichnerische Arbeiten; Ab-
schlussprovision und Reisespesen, Ersatz ihres nega-
tj ven Vertragsinteresses verlangen würde, was nach
Art. 124 alt OR unzulässig wäre. Allein, genau genom-
men, handelt es sich dabei um den Ersatz eines Teils
der allgemeinen Geschäftsunkosten, für welche der Kauf-
mann oder Fabrikant sich dadurch bezahlt zu machen
pflegt, dass er zu den speziellen « Selbst »- oder « Her-
stellungskosten» (Materialanschaffungskosten und Ar-
beitslöhne) ausser dem eigentlichen Unternehmergewinn
noch einen weitern Prozentsatzhinzuschlägt, -
wo-
durch er es vermeidet, die anlässlich des Vertragsab-
schlusses entstandenen Unkosten in jedem einzelnen
Falle besonders berechnen und dem betreffenden Kunden
belasten zu müssen. Mit Rücksicht hierauf ist, auch bei
der Berechnung des Erfüllungsinteresses im Falle des
Rücktritts vom Vertrage, zu dem Nettogewinn, der mut ..
masslich erzielt worden wäre, ein dem verhältnismässigen
Anteil an ienen allgemeinen Geschäftsunkosten entspre-
chender prozentualer Zuschlag zu machen, wogegen· die
Belastung des schadenersatzpflichtigen Kontrahenten
142
'Obligationenreeht. N° 26.
mit den speziell in seinem Fall entstandenen Unkosten
zu unterbleiben hat.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin der
Beklagten zwar nicht die speziell im Hinblick auf den
Vertragsabschluss mit ihr entstandenen Reise- und Plan-
zeichnungskosten, sowie die im konkreten Falle dem In-
genieur Volker angeblich bezahlte oder geschuldete Pro-
vision, wohl aber einen, ihren durchschnittlichen
Unkosten in derartigen Fällen entsprechenden Prozent-
satz des Werklohnes zu belasten befugt ist. Es rechtfer-
tigt sich daher -
im Anschluss an die von der I. In-
stanz eingeholte gerichtliche Expertise, wonach der
mutmassliche ({ Gewinn» auf dem gesamten Werklohn
10-15 % betragen haben würde -
der Klägerin unter
dem Titel des entgangenen Gewinns insgesamt 15 %,
statt der von der Vorinstanz zuerkannten 10 %, zuzu-
sprechen, dagegen die von der Vorinstanz für Reise-
spesen und zeichnerische Arbeiten zugesprochenen Be-
träge von 100 Fr: (sollte heissen 100 Mk.), 50 Mk. und
250 Mk. zu streichen -
ein Resultat, das sich mit dem
Grundsatz judex ne ultra petita partium durchaus ver-
trägt, sofern nur der Klägerin alles in. allem nicht mehr
zugesprochen wird, als sie vor den kantonalen Instanzen
verlangt hat, bezw. noch vor Bundesgericht verlangt.
Was die andere Kategorie von Schadensfaktoren be-
trifft, so handelt es sich dabei, wie bereits konstatiert,
um Aufwendungen, welche die Klägerin zum Zwecke
der Aus f ü h ru n g der Bestellung gemacht hat, und die
nunmehr nutzlos geworden sind. Da die Beklagte grund-
sätzlich für sämtliche Folgen der Vertragsauflösung
haftbar ist, hat sie der Klägerin auch für diese nutzlos
gewordenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. Sie ist dazu
umso mehr verpflichtet, als sie, selbst wenn sie den ab-
geschlossenen Vertrag nicht halten wollte, der Klägerin
wenigstens die se Auslagen dadurch hätte ersparen
können, dass sie ihr ihre Absicht, den Vertrag überhaupt
nicht gelten zu lassen, sofort mitgeteilt hätte.
ObligatiQnenreeht. Na 26.
143
Unter diesem Gesichtspunkte gebührt der Klägerin
für folgende einzelnen Schadensmomente Ersatz:
Lagermiete für die zur Disposition der Be-
klagten gehaltenen zwei Niederdruckdampf -
kessel, eine Vorfeuerung und Rippenrohre,
wozu es nach einer von der Vorinstanz
nicht beanstandeten Zeugenaussage einer
Lagerfläche von 30 mt a Mk. '5. -
per mS
bedurfte. . . . . . . . . . . . . . . . . .. Mk. 150. -
Zinsverlust auf gekauftem, infolge der
Hinhaltung durch die Beklagte erst viel
später anderweitig verwendetem Material;
nach der vom Bundesgericht nicht zu über-.
prüfenden Schätzung der Vorinstanz . .. Mk. 100. -
(Im Text des Urteils zwar 100 Fr.; aus
der Addition ist jedoch ersichtlich, dass
die Schätzung auf 100 Mk. geht).
Abfindung eines Lieferanten der Klägerin
für eine bereits bestellte. infolge des Ver-
haltens der Beklagten nicht bezogene V.o.r~
feuerung. . . . . . . .. . . . . . . . . .. Mk. 50 . -
Abänderung eines bestellten und bereits
bezogenen Dampfkessels, der nur nach
Vornahme dieser Abänderung anderweitig
verkauft werden konnte . . . . . . . . .. Mk. 98.-
Verlust auf den für die Beklagte erstell-
ten Rippenrohren infolge zu langer Lage-
rung. . . . . . . . . . . . . . . . . . • .. Mk. 240. -
zusammen Mk. 638. -
was, zu den 10 + 5 = 15 % des Werk-
lohnes von 18,202 Mk. . . . . . . . .
Mk.2730.3O
hinzugerechnet. ergibt . . . . . . . . . . . Mk. 3368.30
oder, zu dem von der Beklagten nicht be-
mängelten Ansatz von 1 Fr. 25 Cts. per Mk. Fr. 4210.35
144
ObDgationenrecht .N0 27.
Demnach hat· das Bundesgericht
erkann t:
In ~bweisung der Hauptberufung und in teilweiser
GuthelSSU?g de~ Anschlussberufung wird das angefoch.
tene UrteIl dahIn abgeändert. dass die der Klägerin von
der Beklagten
zu bezahlende Entschädigung von
2~08 Mk. 20 Pf. oder 3510 Fr~ 25 Cts.nebst 5 o/c Zins
seIt 19. Januar 1910, auf 3368 Mk. 30 Pt. oder 4210 Fr.
35 Cts., nebst Zins wie hievor, erhöht wird.
.
.
27. Urteil der .I.Zivilabte11ung vom 28.Kil'J 18H
J. S. Schweizerische :Bankgeaellachaft, Bekl~te. gegen
Ge1ISmaDD., Kläger. .
Kontokorrentvert.rag: WiderrechtUche
Erhe~
bungen von Geldbeträgen durch einen Ange-
st ~llten der einen Vertragsparteivermittelst Verwendung
gefäls~ht~r' Quittungen seines Prinzipals. Frage der Haft~
l;>ark:It dIeser Vertragspartei gegenüber der andern in ver-
traglIcher und ausservertraglicher Beziehung. Anwendbar-
kef~ der Art. tOt und 55 OR '1 Besteht. eine Pflicht zur
Prüfung der Rechnungsauszüge gegenüber dem
Vertragsgegner. um ihn vor Schaden zu bewahren '1 Prüfung
ob der Prinzipal die erforderliche Sorg falt in der Aus ~
wahl und der Ueberwachung seines Angestellten
angewendet habe.
.
1. -
Der Kläger Arthur Geissmann ist Inhaber einer
Weinhandlung in Züri9h. Er hatte früher das Geschäft
zusammen nlit einem Herm~ Bloch betrieben. der
aber dann auf den 1. Januar 1906 ausschied. Als Buch-
halter des Geschäftes hatte Bloch im .Februar 1904 einen
G~stav Heinrich Bachmann angestellt und' dieser behielt
~eIne Stell~ng u~ter dem Kläger als alleinigem Firma-
Inhaber bel. SeIt 1907 stand der Kläger nlit der Be.
klagten, der Schweizerischen Bankgesellschaft jn Ge-
schäftsverkehr, indem er ihr auf Reehnung eines ihm
Obligationenrecht. N° 27.
145
eröffneten Kontokorrents Bareinzahlungen leistete und
Kundenwechsel abtrat und anderseitsBarbezüge machte
und Checks zu Gunsten von Drittpersonen ausstellte.
Die Barbeträge erhob in der Regel der Buchhalter Bach·
mann gegen Uebergabe einer vom Kläger unterzeich-
neten Quittung. Die Beklagte übermittelte dem Kläger
halbjährlich einen Rechnungsauszug über den Verkehr
und der Kläger sandte ihr jeweilen die zugehörige
Richtigbefundsanzeige unterzeichnet zurück, das letzte-
maI für den Auszug auf 31. Dezember 1912. Den Aus-
zug auf den 30.Juni 1913 dagegen genehmigte er nicht,
weil sich ergab. dass die Beträge zweier ihm als Geld-
bezüge belasteter Posten, 2500 Fr. vom 7. Januar 1913
und 500 Fr. vom 19. April 1913, ihm nicht zugekommen
waren, sondern dass der Buchhalter Bachmann diese
Beträge mitte1st gefälschter Quittungen bei der Beklag-
ten erhoben und für sich verwendet hatte. Dasselbe
war der Fall hinsichtlich eines Betrages von 3000 Fr.,
den Bachmann am 5. Juli 1913 bei der Beklagten wider·
rechtlich erhob und von dessen Bezug der Kläger durch
einen von ihm einverlangten Rechnungsauszug auf den
15. Juli 1913 erfuhr. In der Folge ergab eine Unter-
suchung der Schweizerischen Treuhandgesellschaft in
Zürich, dass Bachmann im Laufe der Jahre durch 24
gefälschte Quittungen bei der Beklagten im ganzen
32,000 Fr. betrügerisch bezogen und überdies seinem
Geschäftsherrn 2785 Fr. unterschlagen hatte. Bachmann
hatte die Betrügereien auf dem Bankkonto in den
Büchern des Klägers durch Additions-
und andere
Fälschungen in der Weise verdeckt, dass der Saldo
des Bankkontos immer mit dem der Bank überein-
stimmte .....
Der Kläger brach den Geschäftsverkehr mit der Be-
klagten ab und erhob den Rechnungssaldo. Mit der
jetzigen, vorinstanzlich gutgeheissenen Klage verlangt er
nun von der Beklagten Bezahlung der drei ihm am
7. Januar. 19. April und 5. Juli 1913 belasteten Beträge