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71_II_225

BGE 71 II 225

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 49.

zu betrachten (BGE 30U 301,38 II 587, 40 II 138, welche

Entscheide die Vorinst'anz in Verkennung ihrer Tra~eite

lediglich dafür anruft, dass das Unterbleiben eines Wider-

spruchs gegen ein Bestätigungsschreiben ein starkes Indiz

für dessen Richtigkeit, also fÜr die Obereinstimmung seines

Inhalts mit der mündlichen Vereinbarung, bilde; vgl. fer-

ner 8cHLÄPFER, die Bedeutung des Schweigens beim Ver-

tragsschluss nach schweiz. Recht, S. 73 ff.; gleich für das

deutsche Recht DÜRINGER /lIACHENBURG, Komm. zum

HGB 3. Aufl. Band 4 S. 399 ff.; RGZ 129 S. 347 ff.).

Diese Grundsätze über die Folgen des Schweigens auf

ein Bestätigungsschreiben gelten nun aber nur unter der

Voraussetzung, dass Treu und Glauben, Verkehrssicher-

heit, Handelsübung sie rechtfertigen. Dies trifft nur zu,

wenn der Absender der ehrlichen Überzeugung ist, in sei-

nem Bestätigungsschreiben lediglich das zusammengefasst

zu haben, waS tatsächlich bereits mündlich vereinbart war.

Das kommt in den oben erwähnten Entscheiden des Bun-

desgerichtes, abgesehen vielleicht von demjenigen in Band

30 II 301, nicht mit der erforderlichen Deu,tlichkeit zum

Ausdruck und ist deshalb hier nachdrücklich hervorzu-

heben. Bestätigt der Absender bewusst etwas von der

mündlichen Vereinbarung Abweichendes oder stellt er

bewusst eine Vereinbarung fest, die in Wirklichkeit gar

nicht stattgefunden hat, so hat man es mit der arglistigen

Erschleichung eines Vertragsschlu,sses zu tun, die keinen

Schutz verdient. Solche Bestätigungsschreiben kann der

Empfänger ohne Schaden unbeantwortet lassen (vgl. RGZ

129 S. 347; DÜRINGER /HACHENBURG sowie SCHLÄPFER

a.a.O.).

3. -

Die Betrachtung des vorliegenden Falles im Lichte

dieser Erw~gen führt zu folgendem Ergebnis :

Das stillschweigen der Beklagten auf das Schreiben vom

7; März 1944, das ihr unbestrittenermassen zugekommen

ist, begründet gemäss Art. 6 OR die Vermutung, dass ein

Vertrag zustandegekommensei, dessen Inhalt sich aus

dem sog. Bestätigungsschreiben ergibt. Die Beklagte, die

Obligationenrecht. N0 50.

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es nicht für nötig fand, der Klägerin mitzuteilen, dass sie

mit dem Inhalt des Schreibens nicht einig gehe, trifft nun

die volle Beweislast dafür, dass der Inhalt der sog. Bestä-

tigung der am 7. März getroffenen Abmachungen tatsäch-

lich nicht entspreche, und darüber hinaus, dass sich die

Klägerin dieser Diskrepanz bewusst war.

50. Auszug aus dem Urtell der I. Zivllabtellung

vom 9. Oktober 1945 i. S. Schweizer gegen Staat Zilrieh.

Beamtenhaftpfiicht; BiUigkeitskaftung des Urteilsunjähigen.

Haftung des kantonalen Beamten gegenüber dem Staat für Scha-

den aus Dienstpfiichtverletzungen und unerlaubter Handlung;

anwendbares Recht, Zulässigkeit der Bel'Ufung. Art. 362,

41 ff. OR, Art. 60 Ahs. 1 Iit. c OG (Erw. 1).

BiIligkeitshaftung des Urteilsunfäbigen, Voraussetzungen. Art. 54

Abs. 1 OR (Erw. 3-6, 8).

Responsabilite du' jonctionnaire cantonal envers l'Etat en raison

du dommage resultant de la. violation des devoirs de la charge

et de la commission d'a.ctes iUicites, droit applica.bIe, art. 362

et 41 sv. CO. -

RecevabiliM du recours en rMorme, art. 60

al_ 1er, lettre c OJ (consid. 1).

Responsabilite par motij d'equite d'une per80nne privee de disc8rne-

ment; conditions, art. 54 a1. 1er CO (consid. 3 a. 6 et 8).

Responsabilittl del junzionario cantonale verso 10 Stato a motivo

deI danno risultante dalla violazione dei doveri di servizio e da.

atti illeciti; art. 362 e 41 seg. CO. Diritto applica.bile, ricevibilita.

deI ricorso per riforma, art. 60, cp. 1, Iett. c, OGF (consid. 1).

Responsabilittl, per motivi d'equitd, d'una per80na incapooe di

discemimento; condizioni; art. 54 cp. 1 CO (consid. 3·6 e 8).

A U8 dem Tatbestand :

Notar Schweizer in Zürich unterschlug aus seiner Amts-

kasse einen Betrag von ca. Fr. 40,000.-, den er im wesent-

lichen zur Gewährung von Darlehen an Dritte verwendete.

Ferner verpfändete er einen Schuldbrief, der zu der Erb-

schaft Neyroud gehörte, als deren amtlicher Erbschafts-

verwalter er bestellt worden war, und hob vom Postcheck-

konto der Erbschaft Geld ab, das er für sich verwendete.

Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde wegen

U:rteilsunfähigkeit des Angeschuldigten eingestellt. Da-

ge~i1 wurde er seines Amtes enthoben. Mit Rücksicht auf

226

Obligationenrecht. N° 50.

seine Urteilsunfähigkeit wurde ihm jedoch für die Dauer-

von 3 Jahren eine Rente wegen unverschuldeter Entlassu,ng

ge~äihrt, doch behielt sich der Staat Zürich die Verrech-

nung mit allfälligen Schadenersatzansprüchen vor.

Vom Gesamtschaden von ca. Fr. 50,000.---' konnte ein

Teil wieder erhältlich gemacht werden durch Rückfor-

derung der von Schweizer gemachten Darlehen, ein anderer

Teil wurde gedeckt durch Verrechnung mit Gehalts- und

Rentenan~prüchen Schweizers. Für den ungedeckten Scha-

den von rund Fr. 26,000.- belangte der Staat Zürich

Schweizer.

Das Obergericht Zürich verpflichtete den Beklagten auf

Grund von Art. 54 Abs. 1 OR zur Bezahlung von

Fr. 12,000.-.

Auf Berufung Schweizers hin hebt das Bundesgericht

dieses Urteil auf und weist die Sache an die Vorinstanz

zurück.

.A. U8 den Erwägungen :

1. -

Gemäss Art. 362 Abs. 1 OR stehen die öffentlichen

Beamten und Angestellten unter dem öffentlichen Recht

dejJ Bundes und der Kantone. Ihr Dienstverhältnis wird

im vollen Umfang, auch hinsichtlich ihrer Verantwortlich-

keit daraus gegenüber dem Staat, vom einschlägigen öffent-

lichen Recht beherrscht. Wie im angefochtenen Entscheid

ausgeführt wird, fehlen nun aber im öffentlichen Recht

des Kantons Zürich Bestimmungen über die Schaden-

ersatzpflicht der Beamten gegenüber dem Staat, und die

Vorinstanz hat aus diesem Grunde Art. 328 OR über die

Verantwortlichkeit des Dienstpflichtigen beim Dienstver-

trag als anwendbar erklärt. Sofern-das dahin zu verstehen

sein sollte, dass das Bundeszivilrecht als solches direkt

Anwendung finde, kann der Vorinstanz jedoch nicht bei-

gepflichtet werden. Art. 362 OR, der in Bezug auf die

Dienstverhältnisse kantonaler Beamter eine blosse Anwen-

dungsnorm des in Art. 6 Abs. 1 ZGB ausgesprochenen Vor-

behalts zu Gunsten des kantonalen öffentlichen Rechts

Obligationenrecht. No 50.

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darstellt, schliesst eine direkte Anwendbarkeit des eidge-

nössischen Zivilrechts schlechthin aus. Es verhält sich

nicht etwa so wie bei Art. 61 OR, wonach die Vorschriften

von Art. 41 ff. OR grundsätzlich auch auf die Haftung

öffentlicher Beamter für den in Ausübung ihrer amtlichen

Verrichtungen verursachten Schaden Anwendung finden

und der Bund oder die Kantone lediglich die Möglichkeit .

haben, eine anderweitige Regelung zu treffen. Beim Fehlen

einer gesetzlichen Regelung der Haftung des Beamten aus

dem Dienstverhältnis gegenüber dem Staat kann Art. 328

OR vielmehr höchstens als subsidiäres kantonales Recht

in Betracht kommen, das vom Bundesgericht als Berufungs-

instanz nicht überprüft werden kann.

Würde sich im vorliegenden Falle die Verurteilung

Schweizers durch die Vorinstanz wegen Unterschlagung

von Staatsgeldern auf dessen Haftung aus dem Dienstver-

hältnis stützen, so wäre die Berufung daher insoweit nicht

zulässig. Die Vorinstanz hat jedoch Schweizer unter dem

Gesichtspunkt der in der Unterschlagung von Staatsgel-

dern liegenden unerlaubten Handlung, also auf Grund von

Art. 41 ff. OR, ersatzpflichtig erklärt.

Mit dem vertragsähnlichen Anspruch aus dem Dienst-

verhältnis kann in der Tat ein solcher aus Delikt konkur-

rieren (BGE 50 II 378 f.). Dass die Unterschlagung von

Staatsgeldern grundsätzlich eine unerlaubte Handlung im

Sinne von Art. 41 OR darstellt, liegt auf der Hand. Art. 41

OR konnte nun, im Gegensatz zu Art. 328 OR, von der

Vorinatanz nicht als subsidiäres kantonales Recht ange-

wendet werden, sondern nur als Bundesrecht. Denn die

Deliktshaftung des Beamten gegenüber dem Gemeinwesen

bestimmt sichausschliesslich und zwingend nach dem

Bundeszivilrecht. Art. 362 OR bezieht sich, wie schon aus

seiner Stellung im Gesetz -

im Titel über den Dienstver-

trag -

hervorgeht, ausschliesslich auf die im Dienstver-

hältnis des Beamten verwurzelten vertragsähnlichen An-

sprüche. Eine Befugnis des Gemeinwesens, über die De-

liktshaftung seiner Beamten ihm gegenüber vom Bundes-

228

Obligationenrecht. N° 50.

zivilrecht abweichende Vorschriften zu erlassen, kann auch

nicht etwa aus Art. 61 OR abgeleitet werden. Diese Be-

stinunung betrifft nur das Verhältnis des Beamten gegen-

über dem geschädigten Dritten (BGE 45 173). Sie bezweckt,

dem Gemeinwesen die Möglichkeit einzuräumen, seine

Beamten davor zu schützen, dass sie für jedes leichte Ver-

schulden vom Dritten zur Rechenschaft gezogen werden

können. Dieser Grund entfällt für das interne Verhältnis

des Beamten zum Staat.

Soweit die Vorinstanz den Beklagten Schweizer wegen

Veruntreuung von Staatsgeldern in Anwendung von

Art. 41 ff. OR zu Schadenersatzleistung verurteilt hat,

unterliegt ihr Entscheid daher der Berufung an das Bun-

desgericht.

Schweizer hat nun aber nicht nur dem Staat Gelder

veruntreut, sondern sich auch Werte angeeignet, die zu

der ihm als amtlichem Erbschaftsverwalter anvertrauten

Erbschaft Neyroud gehörten. Dadurch wurde primär

nicht der Staat, sondern die Erbengemeinschaft Neyroud

geschädigt. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung steht

daher lediglich der letzteren zu, nicht dagegen auch dem

Staate. Der von diesem mit der vorliegenden Klage erho-

bene Anspruch kann vielmehr nur den Charakter einer

Regressforderung auf Grund allfälliger Bestimmungen des

Beaintenverhältnisses Schweizers zum Staat Zürich haben.

Es handelt sich dabei also um eine Forderung auf Grund

kantonalen Rechtes. Indem die Vorinstanz den Beklagten

Schweizer auch für diese Forderung unter dem Gesichts-

punkt von Art. 41 ff. OR ersatzpflichtig erklärt, hat sie

somit zu Unrecht eidgenössisches Zivilrecht angewendet

und dieses dadurch verletzt. Ihr Entscheid muss daher

insoweit gemäss Art. 60 Abs. I lit. c OG aufgehoben und

die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund des anwend-

baren kantonalen öffentlichen Rechts an sie zurückgewiesen

werden.

Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung des OG

wäre die Rückweisung allerdings nur zulässig, wenn die

Obligationenrecht. No 60.

229

ganz oder teilweise nach eidgenössischem Recht entschie-

dene Sache aU88Chlie88lich nach kantonalem Recht zu

beurteilen ist. Allein es ist nicht einzusehen, weshalb ein

Urteil,in dem die Vorinstanz auf einen Teil der Streitsache

zu Recht, auf einen andern aber zu Unrecht ein eidgenös-

sisches Gesetz angewendet hat, hinsichtlich des letzteren

Teiles nicht ebenfalls zurückzuweisen sein sollte, damit

auch nach dieser Richtung die allein zuständige Vorinstanz

den Fall unter dem Gesichtspunkt des massgebenden

kantonalen Rechtes überprüfe.

2. -

Im vorliegenden Fall umfasst der Betrag von

Fr. 12,000.-, zu dessen Bezahlung die Vorinstanz den

Beklagten Schweizer verurteilt hat, sowohl den Ersatz des

Schadens, der dem Staate aus der Unterschlagung von

Staatsgeldern direkt, wie desjenigen, der ihm nur indirekt,

infolge der Veruntreuung von Mitteln der Erbschaft Ney-

roud, erwachsen ist. Welcher Teil der Ersatzsumme auf

jeden der beiden Ansprüche entfalle, kann dem angefoch-

tenen Urteil nicht entnommen werden. Das Bundesgericht

ist daher nicht in der Lage, heute schon ein abschliessendes

Urteil Zu fällen über die Höhe des Ersatzes wegen Verun-

treuung von Staatsgeldern, in welchem Punkte allein ihm

nach den eingangs gemachten Ausführungen eine Über-

prüfungsbefugnis zusteht. Doch kann immerhin die grund-

sätzliche Frage erörtert werden, ob die Voraussetzungen

für eine Haftung Schweizers aus Art. 41 ff. OR erfüllt seien.

3. -:- Bei der Beurteilung der Frage nach der Haftung

des Beklagten Schweizer auf Grund von Art. 41 ff. OR ist

davon auszugehen, dass Schweizer im Moment der Bege~

hung der unerlaubten Handlungen unzurechnungsfähig

war, wie die Vorinstanz auf Grund einer psychiatrischen

Expertise ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen

hat. Als Rechtsgrundlage für seine Belangbarkeit kann

daher von vorneherein nur Art. 54 OR in Betracht kom-

men. Danach kann der Richter aus Billigkeit auch eine

nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat,

zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.

230

Obligationenrecht. N° 50.

Der Bekll:l.gte Schweizer macht geltend, eine Billigkeits-

haftung nach Art. 54 Abs. 1 OR komme bei ihm schon mit

Rücksicht auf die gegenseitigen Vermögensverhältnisse

nicht in Betracht; denn während der Kläger ein finanz-

kräftiges Staatswesen sei, verfüge er über keinerlei Ver-

mögen und habe für sich und seine Familie, die aus der

Frau und zwei minderjährigen Kindern besteht, nur das

verhältnismässig bescheidene Einkommen von Fr. 8000.-

im Jahr.

Nun ist allerdings richtig, dass bei der Handhabung des

richterlichen Ermessens im Rahmen von Art. 54 OR vor

allem die gegenseitigen Vermögensverhältnisse zu berück-

sichtigen sind (BGE 26 II 327), die hier in der Tat eher

gegen eine Verurteilung Schweizers zu Schadenersatz

sprechen. Allein die Vermögensverhältnisse sind nicht der

einzige Umstand, der in Betracht kommen kann, zumal

wenn, wie hier, der Geschädigte ein Gemeinwesen ist, das

als Verwalter öffentlicher Mittel eines erhöhten Schutzes

bedarf.

4. -

Einen Umstand, der für die Annahme einer Billig-

keitshaftung Schweizers spreche, erblickt die Vorinstanz

vor allem darin, dass seine Unzurechnungsfähigkeit zur

Zeit, als er die in Frage stehenden Handlungen beging,

nicht ganz unzweideutig feststehe, in diesem Sinn also ein

Grenzfall von Unzurechnungsfähigkeit vorliege. Diese

. Feststellung wird vom Beklagten.Schweizer zu Unrecht

als aktenwidrig angefochten. Im Rahmen der ihr zuste-

henden freien Würdigung der ärztlichen Expertise war

die Vorinstanz zu den von ihr gezogenen Schlüssen berech-

tigt. Im Vorliegen eines derartigen Grenzfalles von Unzu-

rechnungsfähigkeit kann nun in der Tat ein Umstand

erblickt werden, dem der Richter im Anwendungsgebiet

von Art. 54 OR unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit

Rechnung tragen darf. Einen Geisteszustand, der noch

fast an den normalen grenzt, völlig gleich zu behandeln

wie denjenigen einer unzweifelhaften Unzurechnungsfähig-

keit höchsten Grades, kann unter Umständen überaus

Obligationenrecht. No 50.

231

unbillig wirken (vgl. denn auch ZBJV 53 S. 236). Auf

diesem Standpunkt. steht auch das deutsche Recht (vgl.

STAUDINGER, Komm. zum BGB, 9. AuHag~ § 829 Ziff. 3

lit. d, sowie PLANOK, Komm. zum BGB, Recht der Schuld-

verhältnisse, 4. Auflage Band II 2 S. 1773 Ziff. 2 lit. d).

Immerhin ist in der Verwendung dieses Gesichtspunktes

grÖBste Zurückhaltung geboten, da sonst die Gefahr be-

steht, dass auf diese~ Umwege der Urteilsunfähige prak-

tisch doch für seine Handlungen verantwortlich gemacht

würde.

5. -

Unter dem Gesichtspunkte der Billigkeit berück-

sichtigt die Vorinstanz weiter den Umstand, dass der

Beklagte Schweizer beim Staat Zürich, dem er so grosse

Beträge u,nterschlagen hat, wieder eine Anstellung gefun-

den habe, indem er beim Notariat Affoltern a. A. als Kanz-

list 1. Klasse angestellt worden sei.

In diesem Zusammenhang erhebt sich zunächst die Vor-

frage, ob bei der Prüfung der Umstände unter dem Ge-

sichtspunkt der Billigkeitshaftung auf die Zeit der schä-

digenden Handlungen oder diejenige des Urteils abzustellen

sei. Es liegt auf der Hand, dass eine Lösung im letzteren

Sinne dem Richter grÖBsere Freiheit einräumt und ihn

damit in den Stand setzt, der Billigkeit in erhöhtem Masse

zum Durchbruch zu verhelfen. Daher ist auf den Zeitpunkt

der Urteilsfällung abzustellen, wie dies denn beispielsweise

auch die herrschende deutsche Auffassung tut (vgl. darüber

etwa Komm. der Reichsgerichtsräte zum BGB, 8. Aufl.,

§ 829 Ziff. 5, OERTMANN, Komm. zum BGB, Recht der

Schuldverhältnisse, 5. AuH., § 829 Ziff. 2 b, sowie PLANCK

a.a.O.). Es steht deshalb nichts im Wege, das Entgegen-

kommen, das im vorliegenden Fall der Geschädigte dem

Schädiger durch dessen Wiederbeschäftigung erwiesen hat,

als Billigkeitsgrund im Sinne des Art. 54 OR wenigstens in

gewissem Umfang mit zu berücksichtigen.

6. -

Die Vorinstanz hat ferner in Betracht gezogen, dass

der Klager von den Empfängern des von Schweizer ver-

untreuten Geldes nur zu einem kleinen Teil etwas erhältlich

232

Obligationenrecht. N° 50.

machen könne. Auch das darf entgegen der Ansicht des

Beklagten als Billigkeitsmoment gewürdigt werden. Es

läs$t sich nicht bestreiten, dass in Fällen, wo der Schaden

durch Zahlungen Dritter zum grossen Teil gedeckt werden

kann, das Bedürfnis nach der Zusprechung eines Ersatzes

auf Grund von Art. 54 Abs. 1 OR gering ist. Dann ist es

aber auch gegeben, das Fehlen einer solchen anderweitigen

Schadensdeckung als Grund gelten zu lassen, der die Ver-

pflichtung zu,r Bezahlung eines Ersatzes aus Billigkeits-

gründen nahe legen kann. Nicht angängig ist es dagegen,

etwa unter diesem Gesichtspu,nkt auch das Bestehen einer

Bürgschaft zu berücksichtigen und eine erhöhte Ersatz-

pflicht des Unzurechnungsfähigen anzunehmen mit der

Begründung, nicht er, sondern der Bürge müsse ja bezah-

len; denn da diesem ein Rückgriffsrecht auf den Haupt-

schuldner zusteht, ist es letzten Endes doch er, der belastet

wird.

7. -

.....

8. -

Es. liegen somit verschiedene Momente vor, die

eine Verurteilung Schweizers zu einer gewissen Entschä-

digwlg zu rechtfertigen vermögen, obschon er, gemessen

an den Verhältnissen des Kantons Zürich, der viel weniger

zahlungskräftige Teil ist. Immerhin sind die für eine

Ersatzpflicht sprechenden Billigkeitsgründe nicht derart,

dass es am Platze wäre, Schweizer auf unabsehbare Zeiten

hinau,s finanziell schwer zu belasten. Das wäre aber der

Fall, wenn er verurteilt würde, über den Betrag von rund

Fr. 8200.- hinaus, den er bereits durch Verrechnung mit

Besoldungsansprüchen für 1942 und durch Freigabe von

Rentenanspr:iichen geleistet hat, weitere Fr. 12,000.- zu

bezahlen. Das müsste dazu führen, dass er mit seiner

Familie auf unverhältnismässig lange Zeit auf das Existenz-

minimum gesetzt wäre. Eine solche Belastu,ng wäre jedoch

zweifellos unbillig, Wc;lnn man in Betracht zieht, dass

Schweizer zur Zeit der Begehung der Tat unzurechnungs-

fähig war und daru,m grundsätzlich für deren Folgen nicht

haftbar gemacht werden kann. Er hat vielmehr Anspruch

Obligationenrecht. N° 51.

233

darauf, dass ihm und seiner Familie ein wenigstens an-

nähernd standesgemässes Auskommen nicht auf allzulange

Zeit entzogen bleibt (vgl. in diesem Sinne auch § 829 BGB,

der die Belassung dieses Minimums in Fällen von Billig-

keitshaftung generell vorschreibt). Dies erscheint umso

mehr geboten, als Schweizer nicht mehr pensionsberechtigt

ist und die Gefahr eines Rückfalles in seine Krankheit nicht

ausserhalb des Bereiches der Möglichkeit liegt.

51. Extrait de)'arr~t de la Ire Cour civile du 23 oetobre 1945

da.ns la. cause Lavauehy e. Vontobel.

Ooncurrence deloyale (art. 48 CO); Sur le marohe libre, oelui qui

vend a bas prix et porte ainsi prejudice aux concurrents ne

commet un acte illioite que s'iI use de procedes contraires aux

regles de 11.1. bonnefoi, par ex. s'il se procure a bon marche

par des moyens frauduleux la marchandi.<;e qu'iI vend.

Unlauterer Wettbewerb, Art. 48 OR. Wer im freien Handel zu

niedrigem Preis verkauft und daduroh die Konkurrenz schädigt,

macht sich keines unlauteren Wettbewerbs schuldig, es sei

denn, er wende gegen Treu und Glauben verstossende Mittel an,

indem er sich z. B. die Ware auf betrügerische Weise billig

verschafft.

Ooncorrenza sleale (art. 48 CO). Chi, sul mereato libero, vende a

prezzo basso e porta c08i pregiudizio ai eoneorrenti, oommette

un atto illecito soltanto se fa uso di procedimenti eontrari alla

buona fede, p. es. se si procura a buon mercato, mediante

mezzifraudolenti, la merce ehe vende.

A. -

Charles Vontobel est fleuriste en gros et an detail,

Andre Lavanchy, seulement fleuriste en gros, snr la place

de Geneve. Ils sont concurrents. Au cours de l'hiver

1940-1941, Vontobel remarqua que Lavanchy vendait

ades detaillants des fleurs provenant de l'etranger,

notamment de France, a des prix plus bas qu'il ne pouvait

le faire lui-meme. Soupc;onnant des actes irreguliers, il

provoqua une enquete. Elle revela que Lavanchy payait

a Annemasse et Moillesulaz (France) en argent franc;ais

exporte hors clearing la marchandise achetee dans le

Midi de la France. De cette maniere, il l'avait a bon

compte et pouvait la revendre a bas prix. Le Tribunal

de police de Geneve condamna Lavanchy a deux mille