Volltext (verifizierbarer Originaltext)
132
Familienreoht. N0 29.
entendait denier le ca.ractere d'une action touchant a
l'etat civil dans le sens de l'art. 8 de 180 loi de 1891.
3. -
Le juge suisse' etant inoompetent pour statuer
sur l'a-etion de 180 demanderesse, il n'y 80 pas a se demander
s'll n'y aurait pas lieu de 180 renvoyer a mieux agir du fait
qu'un m~me proces serait pendant devant un autre tribunal
aretranger.
Le Tribunal /edbal prononce :
Le recours est admis et le jugement attaque reforme en
ce sens que les conclusions de 180 demande exceptionnelle
presentoo par le recourant a 180 Cour civile du Tribunal
ca.ntonal vaudois le 14 juillet 1942 sont admises.
29. Urteil der 11. Zivilabteilunu Vom 14. luni 1940
i. S. Sntterlin-Zflllig gegen Süttel'lin.
Vereinbarung über die ScheidungsfQlgen (Art. 158 Ziff. 5 ZGB) :
Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung auch beim Abschluss
während der Appellationsfrist. ZuliiBsigkeit der freiwilligen
Anerkennung nach Prozessende. Die zeitliche Begrenzung der
Rentenansprüche gemiiBs Art. 153 Abs. 1 ZGB schliesst eine
abweichende Vereinbarung nicht auS (Art. 19 und 20 OR).
Lebensversicherung: Begünstigung mit Verzicht auf den Widerruf
(Art. 77 Abs. 2 WG). Anfechtung des Grundgeschäftes.
Oonvention au sujet des effets aooe8soires du div0rc6 (Art. 158
eh. 5 CC):
Exigence de 180 ratification par le juge, meme en cas de conclusion
pendant le delai d'appel. AdmissibiliM de la reconnaissance
volontaire apres la fin du proces. La c~ssation du droit a. la
rente, prevue a. l'art. 153 a1. ler CC, n'exclut pas une conven·
tion contraire (Art. 19 et 20 CO).
A8surartce sur la vie. Stipulation d'une clause beneficiaire avec
renonciation a. 1110 revocation (Art. 77 a1. 2 LCA). Contestation
de 180 validite de la convention originaire.
Oonvenzione sulle wnseguenze aooe8SoNe del divorzw (art. 158,
cifra 5 CC).
E necessaria l'approvazione deI giudice anche se 180 convenzione
e stata conc1usa durante il termine di appello. AmmissibiJitb.
deI riconoscimento volontario dopo ultimato il processo. La
cessazione deI diritto aUa rendita prevista dall'art. 153 cp. I CC
non esclude un patto contrario (art. 19 e 20 CO).
Assicurazione sulla vita. Stipulazione d'unaclausola di bene-
ficiario con rinuncia. alla revoca (art. 77 cp. 2 LA). Contesta-
zione della convenzione di base.
Familienrecht. N0 29.
133
A. -
Das Bezirksgericht Zürich schied am 29. August
1004 die Ehe der Parteien nach zwölf jähriger Dauer und
genehmigte eine am gleichen Tag abgeschlossene Verein-
barung über die Nebenfolgen. Darnach war der Beklagte
verpflichtet, der Klägerin eine Monatsrente von Fr. 600.-
und zudem einen monatlichen Wohnungskostenbeitrag
von Fr. 200.- zu zahlen, beides « auf Lebenszeit oder bis
zu einer allfälligen Wiederverheiratung». Vorbehalten
wurde ausdrücklich eine « später abzuschliessende Sonder-
vereinbarung in einem Frau Sütterlin begünstigenden
Sinne j).
B. -
Eine solche Sondervereinbarung, datiert vom
20. September 1934, sieht vor, dass der Beklagte die
erwähnten Leistungen, jedoch nur zur Hälfte, auch nach
einer allfälligen Wiederverheiratung der Klägerin zu
erbringen haben werde, und dass die Leistungen, wenn
sich eine solche zweite Ehe aus irgendwelchem Grunde
auHösen sollte, wieder im ursprünglichen Umfange auf-
leben werden. Ferner « zediert » der Beklagte der Klägerin
laut der Sondervereinbarung zwei Lebensversicherungs-
policen von Fr. 20,000.- und Fr. 25,000.- mit einer auf
die Klägerin lautenden Begünstigung.
O. -
Das Scheidungsurteil war den Parteien am 17. Sep-
tember 1934 zugestellt worden. Von da an lief die Appel:'
lationsfrist von zehn Tagen. Sie blieb unbenutzt; das
Urteil des Bezirksgerichtes erwuchs in Rechtskraft, und
zwar nach § 103 der zürcherischen ZPO rückwirkend auf
den Tag der Ausfällung.
In der Sondervereinbarung (oben B) war bemerkt, sie
stelle einen Nachtrag zur gerichtlich genehmigten Verein-
barung vom 29. August 1934 dar, die Parteien halten sich
daran moralisch und rechtlich gebunden und seien jeder-
zeit bereit, auf Begehren der einen Partei die gerichtliche
Genehmigung zu beantragen.
Das geschah dann nicht, doch hielt sich der Beklagte
an die Sondervereinbarung, als sich die Klägerin im Früh-
jahr 1935 wieder verheiratete. Er setzte diese auch verein-
134
Familienrecht. N° 29.
baru,ngsgemäss in zwei von ihm abgeschlossenen Lebens-
versicherungsverträgen unwiderruflich als Begünstigte ein
und übergab ihr die Policen. Die heiden ursprünglich vor-
gesehenen Policen wurden im Einverständnis der Parteien
durch andere ersetzt, in Beträgen von Fr. 20,000.- und
Fr. 5000.-.
D. -
Im Jahre 1937 kamen die Parteien mündlich
überein, die monatlichen Rentenleistungen des Beklagten
für die Zukunft auf Fr. 200.- zu ermässigen. Fortan
leistete der Beklagte monatlich in der Regel diesen Betrag.
Dabei blieb es auch nach der im Dezember 1937 erfolgten
Scheidung der zweiten Ehe der Klägerin. Mit dem
Monat September 1941 hörte indessen der Beklagte mit
den Rentenzahlungen auf.
E. -
Im Mai 1942 forderte die Klägerin mit der vor-
liegenden Klage Fr. 33,370.- Rentenleistungen für die
Zeit seit L Januar 1938 nach, gemäss den in der Sonder-
vereinbarung vom 20. September 1934 vorgesehenen Be-
trägen, unter Abzug der erhaltenen Leistungen. Der
Beklagte verneinte jegliche Nachzahlungspflicht. Wider-
klageweise beantragte er, die Sondervereinbarung sei als
nichtig oder für ihn unverbindlich zu erklären und die
Klägerin zur Aushändigung der zwei Lebensversicherungs-
policen zu verurteilen; eventuell seien wenigstens die in
der Sondervereinbarung vorgesehenen Rentenverpflich-
tungen als nichtig oder unverbindlich zu erklären; sub-
eventuell: sie seien wegen Unvermögens aufzuheben.
Daneben verlangte er die Anrechnung noch weiterer als
der von der Klägerin berücksichtigten Leistungen. In der
Replik erweiterte die Klägerin ihr Begehren dahin, dass
die gerichtliche Genehmigung der Sondervereinbarung
nötigenfalls im vorliegenden Prozess nachzuholen oder
dieser Prozess bis zur Durchführung eines besonderen
Genehmigungsverfahrens einzustellen sei.
F. -
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage auf
Nachzahlung von Renten ab. Die Klage war in oberer
Instanz gemäss der mündlichen Vereinbarung vom Jahre
Familienrecht. N0 29.
135
1937 (oben D) auf Fr. 1600.- ermässigt worden; entspre-
chend den gänzlich ausgebliebenen Renten von je Fr. 200.-
in den acht letzten Monaten vor Einreichung der Klage.
Die Widerklage wurde vom Bezirksgericht ganz, vom
Obergericht nur teilweise gutgeheissen. Das Obergericht
sah wie das Bezirksgericht die Sondervereinbarung vom
20. September 1934 mangels der in Art. 158 Ziff. 5 ZGB
vorgeschriebenen gerichtlichen Genehmigung als nichtig
an. Die Begünstigung der Klägerin in den zwei Lebens-
versicherungsverträgen stellte dagegen eine· bereits ge-
troffene Verfügung dar. Diese Zuwendung könne nur
mit Bereicherungsklage zurückgefordert werden, was aber
wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verjährung
nicht mehr angehe.· Insoweit wurde die Widerklage abge-
wiesen.
G. -
Gegen das Urteil des Obergerichts des Standes
Zürich vom 23. Januar 1945 legten beide Parteien Berufung
an das Bundesgericht ein : die Klägerin mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage im· aufrechterhaltenen Betrag
von Fr; 1600.-, der Beklagte mit dem Antrag auf gänz-
liche Gutheissung der Widerklage.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
L -
Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Ehe-
scheidung bedürfen nach Art. 158· Ziff. 5 ZGB zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter.
Solche Genehmigung ist nach ständiger Rechtsprechung
nicht erforderlich für Vereinbarungen, die erst nach rechts-
kräftiger Beendigung des Scheidungsprozesses über Ver-
mögensleistungen des einen an den andern Ehegatten
getroffen werden (BGE 47 II 243, 67 II 6). Die Klägerin
meint, demnach sei auch die vorliegende Sonderverein-
barung nicht genehmigungsbedürftig. Das Datum des
20. September 1934 falle auf die Zeit nach rechtskräftiger
Scheidung, nachdem mangels Appellation das erstinstanz-
liche Urteil rückwirkend auf den . Tag der Ausfällung
rechtskräftig geworden sei (oben C). übrigens sei beim
136
Familienrecht. N° 29.
Abschluss der Vereinbarung zugleich auf Appellation ver-
zichtet worden. Der Beklagte behauptet demgegenüber,
die Sondervereinbarun:g sei auf den 20. September 1934
na~hdatiert, in Wirklichkeit aber schon vor dem erst-
instanzlichen Urteil abgeschlossen worden. Die Vorinstanz
erachtet weder den gleichzeitigen Verzicht auf Appellation
noch anderseits den frühern Abschluss der Sonderverein-
barung als bewiesen. Mit Recht hält sie aber dafür, dass die
gesetzliche Fiktion der mit Ausfällung des erstinstanz-
lichen Urteils eingetretenen Rechtskraft das Erfordernis
der gerichtlichen Genehmigung nicht aufzuheben vermag.
Sie weicht damit von einer frühem Entscheidung des
zürcherischen Obergerichtes ab (Blätter für zürcherische
Rechtsprechung 35 Nr. 137). In der Tat kommt es auf die
Verhältnisse beim Abschluss' der Vereinbarung an und
kann nicht auf eine nachträgliche Rückbeziehung der
Rechtskraft abgestellt werden. Daran würde auch ein
beim Abschluss der Sondervereinbarung zugleich erfolgter
Verzicht auf Weiterziehung nichts ändern. Die gerichtliche
Genehmigung ist zum Schutze der Parteien vorgeschrieben.
Sie muss diesen Zweck auch noch während des Laufes
einer Weiterziehungsfrist, ebenso wie während bereits
hängiger Weiterziehung, erfüllen können. Gerade der bis-
weilen mit der Vereinbarung verbundene Verzicht auf
Weiterziehung kann .durch übermässige Verpflichtungen
erkauft sein, und der andern Partei kann der Verzicht
nicht auf die Gefahr einer Verwerfung der Vereinbarung
durch den Richter zugemutet werden. Damit ist freilioh
. auch gesagt, dass efue solche während noch offener oder
bereits hängiger Weiterziehung geschlossene Vereinbarung
der Gefahr des Scheiterns mangels gerichtlicher Ge-
nehmigung ausgesetzt ist. Das ist aber, entgegen der
erwähnten zürcherischen Entscheidung, kein Grund, vom
Genehmigungserfordernis abzusehen. Das liefe auf eine
dem Art. 158 Ziff. 5 ZGB widersprechende Preisgabe des
richterlichen Schutzes der Parteien hinaus. Diese Vor-
schrift lässt sich denn auch ohne Gefährdung berechtigter
Familienrecht. N0 29.
137
Interessen handhaben. Will eine Partei an sich das erst-
instanzliche Scheidungsurteil weiterziehen, und ist sie zum
Verzicht darauf nur bei gültigem Zustandekommen einer
Vereinbarung bereit, so mag sie die Weiterziehung vor-
sorglich einlegen oder, wenn dies schon geschehen ist, auf-
recht erhalten und den Rückzug nur für den Fall erklären,
dass die Vereinbarung genehmigt wird. Damit kommt sie
nach Treu und Glauben dem etwa als Bedingung der Ver-
einbarung aufgestellten Verzicht auf Weiterziehung nach,
ohne das erstinstanzliche Urteil auch bei Verwerfung der
Vereinbarung gelten lassen zu müssen.
2. -
Die geriohtliche Genehmigung wäre freilich nicht
notwendig gewesen, wenn beim Abschluss der Verein-
barung ein nicht weiterziehbares und daher schon rechts-
kräftiges Urteil vorgelegen hätte. Man möchte versucht
sein, diesen Sachverhalt anzunehmen, weil das Bezirks-
gericht die Begehren beider Parteien zugesprochen hatte,
also keine Partei durch das Urteil beschwert war. Die Vor-
instanz nimmt aber nicht diesen Standpunkt ein. Das kan-
tonale Prozessrecht kann denn auch, insbesondere in Ehe-
scheidungsfällen, eine Weiterziehung sehr wohl ohne Rück-
sicht auf das Vorliegen einer Beschwer zulassen, sei es
zur nachträglichen Erweiterung der Rechtsbegehren, sei
es zur Anbahnung einer Versöhnung und eines Rückzuges
der Scheidungsklage.
3. -
Für den Fall, dass die gerichtliche Genehmigung
notwendig war, weist die Klägerin auf den in der gericht-
lich genehmigten Hauptvereinbarung vom 29. August 1934
enthaltenen Vorbehalt der später abzuschliessenden Son-
dervereinbarung hin. Sie meint, dieser Vorbehalt werde
von der Genehmigung erfasst. Damit habe das Bezirks-
gericht es den Parteien anheimgestellt, die nähern Bedin-
gungen « in einem die Klägerin begünstigenden Sinne»
festzusetzen. Solches Gewährenlassen steht indessen mit
der gerichtlichen Genehmigungspflicht nach Art. 158
Ziff. 5 ZGB in Widerspruch. Es ist auch nicht wohl anzu-
nehmen, das Bezirksgericht habe die nähern Bestimmungen
138
Familienrecht. N° 29.
der vorgesehenen Sondervereinbarung der gerichtlichen
Genehmigung entziehen wollen. Das mag indessen auf sich
beruhen; ebenso die" Frage, ob die Genehmigung jetzt
noch, jahrelang nach Abschluss des Scheidungsprozesses,
nachgeholt werden könnte, wie dies die Klägerin eventuell
beantragt. Denn die Sondervereinbarung ist seit Prozess-
beendigung durch freiwillige Anerkennung gültig geworden.
Die Möglichkeit einer solchen Anerkennung mit verbind-
licher Wirkung ist vom Bundesgericht bereits bejaht wor-
den (BGE 64 II 63). Der Beklagte meint, dies sei nach der
Lehre von den nichtigen Rechtsgeschäften nicht angängig.
Er beruft sich auf § 141 des deutschen BGB u,nd Art. 1338
des französischen Code civil. Jene Entscheidung ist auch
in der Literatur kritisiert worden (Zeitschrift des berni-
schen Juristenvereins 75 S.541). Das veranlasst zu erneu-
ter Prüfung. Das Ergebnis bleibt indessen unerschüttert.
Freilich folgt daraus, dass Vereinbarungen über Vermö-
gensleistungen des einen an den andern Ehegatten auf
Lebenszeit nach beendigtem Scheidungsprozess keiner
gerichtlichen Genehmigung bedürfen, nicht ohne weiteres
die Verbindlichkeit einer freiwilligen Anerkennung, wie
sie hier in Frage steht. Werden solche Vereinbarungen
nicht in den Formen des Prozessrechtes getroffen, wie
immer, wenn sie dem Gerichte nicht vorgelegt werden, und
ebenso beim Abschluss nach beendigtem Prozesse, so ist
dafür die schriftJiche Form zu verlangen, zumal in analoger
Anwendung von Art. 517 OR. Es frägt sich daher, ob die
freiwillige Anerkennung einer vor Prozessende getroffenen
solchen Vereinbarung nicht auch in schriftlicher Form
erfolgen müsse. Dagegen liesse sich jedenfalls nichts her-
leiten aus der Möglichkeit der Anerkennung eines hinken-
den Rechtsgeschäftes durch die beim Abschluss nicht voll
handlungsfähig gewesene Partei nach erlangter voller
Handlungsfähigkeit (sofern die andere Partei noch gebu,n-
den ist). Denn gerade eine solche Anerkennung ist, wenn
das Gesetz für das betreffende Rechtsgeschäft zum Schutz
der Vertragschliessenden eine besondere Form vorschreibt,
Familienreoht. N0 29.
139
in diese Form zu kleiden (BGE 54 II 82). Allein eine, wie
hier, ohne gerichtliche Genehmigung noch während hän-
gigen Scheidungsprozesses geschlossene Vereinbarung ist
eben kein hinkendes Rechtsgeschäft. Einerseits ist sie
weder für die eine noch die andere Partei « rechtsgültig »,
anderseits aber auch nicht etwa einseitig widerruflich
(BGE 60 11 169). Vor allem ist sie beidseitig von hand-
lungsfähigen Personen abgeschlossen. Die Schutzvor-
schrift des Art. 158 Ziff. 5 ZGB will hie~an nichts ändern.
Die hier beim Abschluss der Vereinbarung beobachtete
Schriftform konnte angesichts der Handlungsfähigkeit bei-
der Parteien ihren Zweck völlig erfüllen. Es ist nicht not-
wendig, sie bei der freiwilligen Anerkennung der Verein-
barung nach Prozessende zu wiederholen. Diese Aner-
kennung ist, nachdem die Parteien des gerichtlichen
Schutzes nicht mehr bedürfen, an keine Form gebunden.
Sie kann wirksam auch durch konkludentes Handeln
erfolgen.
Indem sich der Beklagte während der zweiten Ehe der
Klägerin an die Sondervereinbarung hielt und sich dann
im Jahre 1937 mit ilir noch ausdrücklich, wenn auch nur
mündlich, über den Betrag der künftigen Monatsleistungen
einigte, hat er, wenigstens nun im letztem Betrage, die
Sondervereinbarung eindeutig anerkannt. Ob nur eine in
Kenntnis der Ungültigkeit erfolgte Anerkennung verbind-
lich sein könne (was auf Bedenken stösst, vgl. BGE 52 II 65
oben), kann dahingestellt bleiben. Aus den Ausführungen
der Duplikschrift, auf welche die Vorinstanz hinweist,
ergibt sich, dass der Beklagte, wenn nicht schon zuvor, so
doch bei der im Jahre 1937 getroffenen mündlichen Verein-
barung über die Rechtslage aufgeklärt war.
5. -
Vom Erfordernis der Genehmigung abgesehen,
sieht der Beklagte einen Nichtigkeitsgrund darin, dass die
Verpflichtung zu Renterueistungen nach Eingehung einer
neuen Ehe der Klägerin gegen Art. 153 Abs. 1 ZGBver-
stosse. Wie es aber den Parteien grundsätzlich überhaupt
freisteht, durch Vereinbarung weitergehende Leistungen .
140
Familienrecht. N° 29.
zu übernehmen, als ihnen nach den gesetzlichen Vor-
schriften von Art. 151 ff. ZGB auferlegt werden könnten,
so ist auch die Begrenzung der Rentenleistungen in Art. 153
Abs. 1 ZGB nicht zwingenden Rechtes. Aus dem Gesichts-
punkt der öffentlichen Ordnung drängt sich nur der Vor-
behalt auf, dass solche vertragliche Verpflichtungen, wie
sie der Beklagte hier eingegangen ist, nach Abschluss einer
neuen Ehe der andern Partei der Revision durch den
Richter auf Begehren des Pflichtigen unterliegen. Hier.ist
aber seinerzeit ein solches Begehren nicht gestellt worden,
sondern die Parteien haben sich, wie erwähnt, während der
zweiten Ehe der Klägerin gütlich auf eine Ermässigung
der Rentenleistungen geeinigt.
Endlich meint der Beklagte, speziell die Verpflichtung
zu Renten auch nach Auflösung einer zweiten Ehe der
Klägerin verstosse gegen die guten Sitten; denn sie stelle
sich als Aufmunterungsprämie für ehewidriges Verhalten
dar und sei daher nach Art. 20 OR nichtig. Auch dies trifft
nicht grundsätzlich und von vornherein zu, und dass es
sich nach den tatsächlichen Verhältnissen dieSes Falles so
verhalte, ist nicht dargetan.
6. -
Der Beklagte behauptet endlich Unverbindlichkeit
der Sondervereinbarung, weil er sich zu solch « exorbi-
tanten Leistungen » nur infolge von Drohungen der Klä-
gerin bereit gefunden habe. Diese habe ihm nämlich
gedroht, sie werde den Ehemann seiljer frühern Geliebten
über die betreffenden Beziehungen aufklären. Die Vorin-
stanz hat dies, angesichts der von ihr ohnehin angenom-
menen Ungültigkeit der Sondervereinbarung, ungeprüft
gelassen. Es bedarf auch keiner weitern Abklärung~ nach-
dem die behauptete Furcht den Beklagten jedenfalls bei
der mündlichen Einigung vom Jahre 1937 nicht mehr in der
Handlungsfreiheit behindert hat. Verlangte er doch da-
mals nach den Duplikvorbringen zunächst die gänzliche
Annullierung der Sondervereinbarung, um dann infolge
von Verhandlungen unter Mitwirkung des gemeinsamen
Anwaltes zu ermässigten Leistungen Hand zu bieten. Nur
Familienrecht. N0 29.
141
diese Leistungen aber bilden Gegenstand der Klagefor-
derung.
7. -
Das führt jedoch nicht ohne weiteres zu deren
Gutheissung. Vielmehr sind noch die weiteren Einwen-
dungen des Beklagten zu prüfen, wonach auf die Klage-
forderung gewisse von ihm erbrachte Leistungen anzu-
rechnen seien (Ziff. I, 6 der Antwort- und Ziff. 6 der
Duplikschrift), und wonach eventuell die Leistungspflicht
wegen Unvermögens im Sinne von Art. 153 Abs. 2ZGB
dahingefallen sei. Dazu bedarf es tatsächlicher Feststel-
lungen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen werden muss.
8. -
Was das Widerklage begehren um Aushändigung
der zwei Lebensversicherungspolicen betrifft, will der Be-
klagte und Widerkläger nicht gelten lassen, dass es sich
um eine nach Art. 67 OR verjährte Bereicherungsklage
handle. Er meint, nach der neuern Rechtsprechung seien
die Policen wegen der von ihm geltend gemachten Nichtig-
keit oder Unverbindlichkeit des Grundgeschäftes, eben
der Sondervereinbarung vom 20. September 1934, gar
nicht gültig Eigentum der Klägerin geworden (BGE 55 II
302); sein Begehren sei daher als Vindikation aufzufassen.
Diese Betrachtungsweise geht fehl. Die übergabe der bei-
den Policen gehörte zum Vollzug der unwiderruflichen
Begünstigung der Klägerin (Art. 77 Abs. 2 VVG). Das
Grundgeschäft ging nicht auf Verschaffung des· Eigentums
an sich, sondern auf Begründung der unwiderruflichen
Begünstigung. Dementsprechend hat auch das Widerklage-
begehren auf Herausgabe der Policen die Aufhebung die-
ser Begünstigung, also des Besitzestitels der Klägerin, zur
Voraussetzung. Diese Aufhebung aber ist keine Vindika-
tion. Ist sie als Bereicherungsanspruch zu beurteilen
(so JAEGER, zu Art. 76 VVG N. 11), so ist Verjährung ein-
getreten und die Klägerin daher im Besitz der Policen zu
schützen.
Freilich liegt keine gewöhnliche Bereicherungsklage auf
Leistung vor. Aber ganz gleichgültig, ob die Bereicherungs-
142
Familienrooht. N° 30.
grundsätze überhaupt auf solche Begehren um Aufhebung
einer unwiderruflichen Begünstigung in Versicherungsver-
trägen anwendbar sind" ist das Begehren im vorliegenden
Falle nach den vorausgehenden Erwägungen unbegründet;
es fehlt also an einer Voraussetzung des Herausgabean-
spruches. Das Grundgeschäft, die Sondervereinbarung, ist,
wie dargetan, weder nichtig noch für den Beklagten unver-
bindlich. Insbesondere hat er auch die Begünstigung der
Klägerin seit 1937, also seitdem er in seinem Handeln
auf jeden Fall nicht mehr durch Furcht behindert war,
bestehen lassen, weiterhin die Prämien zugunsten der Klä-
gerin bezahlt und ihr am 22. März /7. April 1938 ausserdem
neue Begünstigungserklärungen mit Verzicht auf Widerruf
ausgestellt.
Demnach erkennt daa' Bundesgericht :
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, die Beru-
fung der Klägerin dagegen im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung gemäss
Ziff. 7 der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
30. Ardt de la He Cour eivlle du 14 juin 1945 en la cause Sterkl
contre dame Marguerat div. Sterki et ses. enlants Gilbert et
Claudine.
For de l'acUon en de8aveu (art. 253 sv. ce, art;. 8 LF sur les rapports
des citoyens etablis ou en sejour).
L'action en desaveu ressortit a la juridiction du canton d'origine
du mari, mame lorsque 180 Iegislation de ce canton et la Iegis·
lation du canton de domicile des epoux prevoient pour cette
action le for du domicile du defendeur ..
Gerichtsstand der Ehelichkeitsanfechtungsklage (Art. 253 ff. ZGB,
Art. 8 NAG).
Die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit gehört vor die Gerichte
des Heimatkantons des Ehemannes, selbst wenn die Gesetze
sowohl dieses Kantons wie auch des Wohnsitzkantons der
Ehegatten für solche Klagen den Wohnsitzgerichtsstand des
Beklagten vorsehen.
ForQ deU'azione di disconoscimentQ della paternitd (art. 253 88. CC,
art. 8 LF sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei
dimoranti).
Familienrecht. N0 30.
143
L'azione di disconoscimento della paternita compete aHa giuri-
sdizione deI cantone d'origine deI marito. Ci<> vale anche nel
caso in cui 180 legislazione di questo cantone e quella deI cantone
di domicilio dei coniugicontemplino al riguardo il foro dei
domicilio della parte convenuta.
A. -
Robert Sterki, originaire de Biberist (canton de
Soleure), a intente a. Lausanne Oll il a son domicile une
action en desaveu contre sa femme et ses enfants Gilbert
et Claudine, en concluant a. ce qu'il soit declare n'etre pas
le pere des deux enfants et a. ce que ceux-ci soient inscrits
comme enfants illegitimes de la defenderesse. Le divorce
des epoux Sterki a eM prononce a. Lausanne le 3 mars 1944.
Par jugement du 27 octobre 1944, le Tribunal civil du
district de Lausanne s'est declare incompetent pour
connaitre de l'action en desaveu.
Statuant le 6 decembre 1944 sur recours de Sterki, le
Tribunal cantonal vaudois a oonfirme ce jugement. Se
fondant sur l'art. 8 de la loi federale sur les rapports de
droit civil des citoyens etablis ou en sejour et sur l'art. 59
T. fin. ce, il considere que l'action en desaveu ressortit A
la juridiction du lieu d'origine.
B. -
Par son recours de droit civil, Sterki demande
l'annulation de cet arret et le renvoi de la cause a. la juri-
diction cantonale pour qn'elle:se saisisse de l'action. D'apres
le reoourant, l'art. 8 de la Ioi de 1891 ne s'applique que
lorsqu'il existe entre deux cantons un oonffit actuel,
positif On negatif. Rien ne justifie une intervention du
droit federal dans le domaine de la procedure cantonale
lorsque les deux Iegislations en presence conoordent pour
designer le meme juge ou 10rsque rune d'elles est muette
sur la question de competence et qu'ainsi elle ne s'oppose
pas a. ce que le juge d'un autre canton connaisse de I'action.
Or, en l'espece, tant d'apres la 10i vaudoise que d'apres la
loi soleuroise, c'est le juge du domicile du mari qui est
competent.
O. -
La Chambre des recours du Tribunal cantonal vau-
dois se refere aux considerants de son arret. Quant a. la
partie intimee, elle declare s'en remettre a. justice.
10
AS 71 II -
.1945