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71_II_132

BGE 71 II 132

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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132

Familienreoht. N0 29.

entendait denier le ca.ractere d'une action touchant a

l'etat civil dans le sens de l'art. 8 de 180 loi de 1891.

3. -

Le juge suisse' etant inoompetent pour statuer

sur l'a-etion de 180 demanderesse, il n'y 80 pas a se demander

s'll n'y aurait pas lieu de 180 renvoyer a mieux agir du fait

qu'un m~me proces serait pendant devant un autre tribunal

aretranger.

Le Tribunal /edbal prononce :

Le recours est admis et le jugement attaque reforme en

ce sens que les conclusions de 180 demande exceptionnelle

presentoo par le recourant a 180 Cour civile du Tribunal

ca.ntonal vaudois le 14 juillet 1942 sont admises.

29. Urteil der 11. Zivilabteilunu Vom 14. luni 1940

i. S. Sntterlin-Zflllig gegen Süttel'lin.

Vereinbarung über die ScheidungsfQlgen (Art. 158 Ziff. 5 ZGB) :

Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung auch beim Abschluss

während der Appellationsfrist. ZuliiBsigkeit der freiwilligen

Anerkennung nach Prozessende. Die zeitliche Begrenzung der

Rentenansprüche gemiiBs Art. 153 Abs. 1 ZGB schliesst eine

abweichende Vereinbarung nicht auS (Art. 19 und 20 OR).

Lebensversicherung: Begünstigung mit Verzicht auf den Widerruf

(Art. 77 Abs. 2 WG). Anfechtung des Grundgeschäftes.

Oonvention au sujet des effets aooe8soires du div0rc6 (Art. 158

eh. 5 CC):

Exigence de 180 ratification par le juge, meme en cas de conclusion

pendant le delai d'appel. AdmissibiliM de la reconnaissance

volontaire apres la fin du proces. La c~ssation du droit a. la

rente, prevue a. l'art. 153 a1. ler CC, n'exclut pas une conven·

tion contraire (Art. 19 et 20 CO).

A8surartce sur la vie. Stipulation d'une clause beneficiaire avec

renonciation a. 1110 revocation (Art. 77 a1. 2 LCA). Contestation

de 180 validite de la convention originaire.

Oonvenzione sulle wnseguenze aooe8SoNe del divorzw (art. 158,

cifra 5 CC).

E necessaria l'approvazione deI giudice anche se 180 convenzione

e stata conc1usa durante il termine di appello. AmmissibiJitb.

deI riconoscimento volontario dopo ultimato il processo. La

cessazione deI diritto aUa rendita prevista dall'art. 153 cp. I CC

non esclude un patto contrario (art. 19 e 20 CO).

Assicurazione sulla vita. Stipulazione d'unaclausola di bene-

ficiario con rinuncia. alla revoca (art. 77 cp. 2 LA). Contesta-

zione della convenzione di base.

Familienrecht. N0 29.

133

A. -

Das Bezirksgericht Zürich schied am 29. August

1004 die Ehe der Parteien nach zwölf jähriger Dauer und

genehmigte eine am gleichen Tag abgeschlossene Verein-

barung über die Nebenfolgen. Darnach war der Beklagte

verpflichtet, der Klägerin eine Monatsrente von Fr. 600.-

und zudem einen monatlichen Wohnungskostenbeitrag

von Fr. 200.- zu zahlen, beides « auf Lebenszeit oder bis

zu einer allfälligen Wiederverheiratung». Vorbehalten

wurde ausdrücklich eine « später abzuschliessende Sonder-

vereinbarung in einem Frau Sütterlin begünstigenden

Sinne j).

B. -

Eine solche Sondervereinbarung, datiert vom

20. September 1934, sieht vor, dass der Beklagte die

erwähnten Leistungen, jedoch nur zur Hälfte, auch nach

einer allfälligen Wiederverheiratung der Klägerin zu

erbringen haben werde, und dass die Leistungen, wenn

sich eine solche zweite Ehe aus irgendwelchem Grunde

auHösen sollte, wieder im ursprünglichen Umfange auf-

leben werden. Ferner « zediert » der Beklagte der Klägerin

laut der Sondervereinbarung zwei Lebensversicherungs-

policen von Fr. 20,000.- und Fr. 25,000.- mit einer auf

die Klägerin lautenden Begünstigung.

O. -

Das Scheidungsurteil war den Parteien am 17. Sep-

tember 1934 zugestellt worden. Von da an lief die Appel:'

lationsfrist von zehn Tagen. Sie blieb unbenutzt; das

Urteil des Bezirksgerichtes erwuchs in Rechtskraft, und

zwar nach § 103 der zürcherischen ZPO rückwirkend auf

den Tag der Ausfällung.

In der Sondervereinbarung (oben B) war bemerkt, sie

stelle einen Nachtrag zur gerichtlich genehmigten Verein-

barung vom 29. August 1934 dar, die Parteien halten sich

daran moralisch und rechtlich gebunden und seien jeder-

zeit bereit, auf Begehren der einen Partei die gerichtliche

Genehmigung zu beantragen.

Das geschah dann nicht, doch hielt sich der Beklagte

an die Sondervereinbarung, als sich die Klägerin im Früh-

jahr 1935 wieder verheiratete. Er setzte diese auch verein-

134

Familienrecht. N° 29.

baru,ngsgemäss in zwei von ihm abgeschlossenen Lebens-

versicherungsverträgen unwiderruflich als Begünstigte ein

und übergab ihr die Policen. Die heiden ursprünglich vor-

gesehenen Policen wurden im Einverständnis der Parteien

durch andere ersetzt, in Beträgen von Fr. 20,000.- und

Fr. 5000.-.

D. -

Im Jahre 1937 kamen die Parteien mündlich

überein, die monatlichen Rentenleistungen des Beklagten

für die Zukunft auf Fr. 200.- zu ermässigen. Fortan

leistete der Beklagte monatlich in der Regel diesen Betrag.

Dabei blieb es auch nach der im Dezember 1937 erfolgten

Scheidung der zweiten Ehe der Klägerin. Mit dem

Monat September 1941 hörte indessen der Beklagte mit

den Rentenzahlungen auf.

E. -

Im Mai 1942 forderte die Klägerin mit der vor-

liegenden Klage Fr. 33,370.- Rentenleistungen für die

Zeit seit L Januar 1938 nach, gemäss den in der Sonder-

vereinbarung vom 20. September 1934 vorgesehenen Be-

trägen, unter Abzug der erhaltenen Leistungen. Der

Beklagte verneinte jegliche Nachzahlungspflicht. Wider-

klageweise beantragte er, die Sondervereinbarung sei als

nichtig oder für ihn unverbindlich zu erklären und die

Klägerin zur Aushändigung der zwei Lebensversicherungs-

policen zu verurteilen; eventuell seien wenigstens die in

der Sondervereinbarung vorgesehenen Rentenverpflich-

tungen als nichtig oder unverbindlich zu erklären; sub-

eventuell: sie seien wegen Unvermögens aufzuheben.

Daneben verlangte er die Anrechnung noch weiterer als

der von der Klägerin berücksichtigten Leistungen. In der

Replik erweiterte die Klägerin ihr Begehren dahin, dass

die gerichtliche Genehmigung der Sondervereinbarung

nötigenfalls im vorliegenden Prozess nachzuholen oder

dieser Prozess bis zur Durchführung eines besonderen

Genehmigungsverfahrens einzustellen sei.

F. -

Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage auf

Nachzahlung von Renten ab. Die Klage war in oberer

Instanz gemäss der mündlichen Vereinbarung vom Jahre

Familienrecht. N0 29.

135

1937 (oben D) auf Fr. 1600.- ermässigt worden; entspre-

chend den gänzlich ausgebliebenen Renten von je Fr. 200.-

in den acht letzten Monaten vor Einreichung der Klage.

Die Widerklage wurde vom Bezirksgericht ganz, vom

Obergericht nur teilweise gutgeheissen. Das Obergericht

sah wie das Bezirksgericht die Sondervereinbarung vom

20. September 1934 mangels der in Art. 158 Ziff. 5 ZGB

vorgeschriebenen gerichtlichen Genehmigung als nichtig

an. Die Begünstigung der Klägerin in den zwei Lebens-

versicherungsverträgen stellte dagegen eine· bereits ge-

troffene Verfügung dar. Diese Zuwendung könne nur

mit Bereicherungsklage zurückgefordert werden, was aber

wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verjährung

nicht mehr angehe.· Insoweit wurde die Widerklage abge-

wiesen.

G. -

Gegen das Urteil des Obergerichts des Standes

Zürich vom 23. Januar 1945 legten beide Parteien Berufung

an das Bundesgericht ein : die Klägerin mit dem Antrag

auf Gutheissung der Klage im· aufrechterhaltenen Betrag

von Fr; 1600.-, der Beklagte mit dem Antrag auf gänz-

liche Gutheissung der Widerklage.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

L -

Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Ehe-

scheidung bedürfen nach Art. 158· Ziff. 5 ZGB zu ihrer

Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter.

Solche Genehmigung ist nach ständiger Rechtsprechung

nicht erforderlich für Vereinbarungen, die erst nach rechts-

kräftiger Beendigung des Scheidungsprozesses über Ver-

mögensleistungen des einen an den andern Ehegatten

getroffen werden (BGE 47 II 243, 67 II 6). Die Klägerin

meint, demnach sei auch die vorliegende Sonderverein-

barung nicht genehmigungsbedürftig. Das Datum des

20. September 1934 falle auf die Zeit nach rechtskräftiger

Scheidung, nachdem mangels Appellation das erstinstanz-

liche Urteil rückwirkend auf den . Tag der Ausfällung

rechtskräftig geworden sei (oben C). übrigens sei beim

136

Familienrecht. N° 29.

Abschluss der Vereinbarung zugleich auf Appellation ver-

zichtet worden. Der Beklagte behauptet demgegenüber,

die Sondervereinbarun:g sei auf den 20. September 1934

na~hdatiert, in Wirklichkeit aber schon vor dem erst-

instanzlichen Urteil abgeschlossen worden. Die Vorinstanz

erachtet weder den gleichzeitigen Verzicht auf Appellation

noch anderseits den frühern Abschluss der Sonderverein-

barung als bewiesen. Mit Recht hält sie aber dafür, dass die

gesetzliche Fiktion der mit Ausfällung des erstinstanz-

lichen Urteils eingetretenen Rechtskraft das Erfordernis

der gerichtlichen Genehmigung nicht aufzuheben vermag.

Sie weicht damit von einer frühem Entscheidung des

zürcherischen Obergerichtes ab (Blätter für zürcherische

Rechtsprechung 35 Nr. 137). In der Tat kommt es auf die

Verhältnisse beim Abschluss' der Vereinbarung an und

kann nicht auf eine nachträgliche Rückbeziehung der

Rechtskraft abgestellt werden. Daran würde auch ein

beim Abschluss der Sondervereinbarung zugleich erfolgter

Verzicht auf Weiterziehung nichts ändern. Die gerichtliche

Genehmigung ist zum Schutze der Parteien vorgeschrieben.

Sie muss diesen Zweck auch noch während des Laufes

einer Weiterziehungsfrist, ebenso wie während bereits

hängiger Weiterziehung, erfüllen können. Gerade der bis-

weilen mit der Vereinbarung verbundene Verzicht auf

Weiterziehung kann .durch übermässige Verpflichtungen

erkauft sein, und der andern Partei kann der Verzicht

nicht auf die Gefahr einer Verwerfung der Vereinbarung

durch den Richter zugemutet werden. Damit ist freilioh

. auch gesagt, dass efue solche während noch offener oder

bereits hängiger Weiterziehung geschlossene Vereinbarung

der Gefahr des Scheiterns mangels gerichtlicher Ge-

nehmigung ausgesetzt ist. Das ist aber, entgegen der

erwähnten zürcherischen Entscheidung, kein Grund, vom

Genehmigungserfordernis abzusehen. Das liefe auf eine

dem Art. 158 Ziff. 5 ZGB widersprechende Preisgabe des

richterlichen Schutzes der Parteien hinaus. Diese Vor-

schrift lässt sich denn auch ohne Gefährdung berechtigter

Familienrecht. N0 29.

137

Interessen handhaben. Will eine Partei an sich das erst-

instanzliche Scheidungsurteil weiterziehen, und ist sie zum

Verzicht darauf nur bei gültigem Zustandekommen einer

Vereinbarung bereit, so mag sie die Weiterziehung vor-

sorglich einlegen oder, wenn dies schon geschehen ist, auf-

recht erhalten und den Rückzug nur für den Fall erklären,

dass die Vereinbarung genehmigt wird. Damit kommt sie

nach Treu und Glauben dem etwa als Bedingung der Ver-

einbarung aufgestellten Verzicht auf Weiterziehung nach,

ohne das erstinstanzliche Urteil auch bei Verwerfung der

Vereinbarung gelten lassen zu müssen.

2. -

Die geriohtliche Genehmigung wäre freilich nicht

notwendig gewesen, wenn beim Abschluss der Verein-

barung ein nicht weiterziehbares und daher schon rechts-

kräftiges Urteil vorgelegen hätte. Man möchte versucht

sein, diesen Sachverhalt anzunehmen, weil das Bezirks-

gericht die Begehren beider Parteien zugesprochen hatte,

also keine Partei durch das Urteil beschwert war. Die Vor-

instanz nimmt aber nicht diesen Standpunkt ein. Das kan-

tonale Prozessrecht kann denn auch, insbesondere in Ehe-

scheidungsfällen, eine Weiterziehung sehr wohl ohne Rück-

sicht auf das Vorliegen einer Beschwer zulassen, sei es

zur nachträglichen Erweiterung der Rechtsbegehren, sei

es zur Anbahnung einer Versöhnung und eines Rückzuges

der Scheidungsklage.

3. -

Für den Fall, dass die gerichtliche Genehmigung

notwendig war, weist die Klägerin auf den in der gericht-

lich genehmigten Hauptvereinbarung vom 29. August 1934

enthaltenen Vorbehalt der später abzuschliessenden Son-

dervereinbarung hin. Sie meint, dieser Vorbehalt werde

von der Genehmigung erfasst. Damit habe das Bezirks-

gericht es den Parteien anheimgestellt, die nähern Bedin-

gungen « in einem die Klägerin begünstigenden Sinne»

festzusetzen. Solches Gewährenlassen steht indessen mit

der gerichtlichen Genehmigungspflicht nach Art. 158

Ziff. 5 ZGB in Widerspruch. Es ist auch nicht wohl anzu-

nehmen, das Bezirksgericht habe die nähern Bestimmungen

138

Familienrecht. N° 29.

der vorgesehenen Sondervereinbarung der gerichtlichen

Genehmigung entziehen wollen. Das mag indessen auf sich

beruhen; ebenso die" Frage, ob die Genehmigung jetzt

noch, jahrelang nach Abschluss des Scheidungsprozesses,

nachgeholt werden könnte, wie dies die Klägerin eventuell

beantragt. Denn die Sondervereinbarung ist seit Prozess-

beendigung durch freiwillige Anerkennung gültig geworden.

Die Möglichkeit einer solchen Anerkennung mit verbind-

licher Wirkung ist vom Bundesgericht bereits bejaht wor-

den (BGE 64 II 63). Der Beklagte meint, dies sei nach der

Lehre von den nichtigen Rechtsgeschäften nicht angängig.

Er beruft sich auf § 141 des deutschen BGB u,nd Art. 1338

des französischen Code civil. Jene Entscheidung ist auch

in der Literatur kritisiert worden (Zeitschrift des berni-

schen Juristenvereins 75 S.541). Das veranlasst zu erneu-

ter Prüfung. Das Ergebnis bleibt indessen unerschüttert.

Freilich folgt daraus, dass Vereinbarungen über Vermö-

gensleistungen des einen an den andern Ehegatten auf

Lebenszeit nach beendigtem Scheidungsprozess keiner

gerichtlichen Genehmigung bedürfen, nicht ohne weiteres

die Verbindlichkeit einer freiwilligen Anerkennung, wie

sie hier in Frage steht. Werden solche Vereinbarungen

nicht in den Formen des Prozessrechtes getroffen, wie

immer, wenn sie dem Gerichte nicht vorgelegt werden, und

ebenso beim Abschluss nach beendigtem Prozesse, so ist

dafür die schriftJiche Form zu verlangen, zumal in analoger

Anwendung von Art. 517 OR. Es frägt sich daher, ob die

freiwillige Anerkennung einer vor Prozessende getroffenen

solchen Vereinbarung nicht auch in schriftlicher Form

erfolgen müsse. Dagegen liesse sich jedenfalls nichts her-

leiten aus der Möglichkeit der Anerkennung eines hinken-

den Rechtsgeschäftes durch die beim Abschluss nicht voll

handlungsfähig gewesene Partei nach erlangter voller

Handlungsfähigkeit (sofern die andere Partei noch gebu,n-

den ist). Denn gerade eine solche Anerkennung ist, wenn

das Gesetz für das betreffende Rechtsgeschäft zum Schutz

der Vertragschliessenden eine besondere Form vorschreibt,

Familienreoht. N0 29.

139

in diese Form zu kleiden (BGE 54 II 82). Allein eine, wie

hier, ohne gerichtliche Genehmigung noch während hän-

gigen Scheidungsprozesses geschlossene Vereinbarung ist

eben kein hinkendes Rechtsgeschäft. Einerseits ist sie

weder für die eine noch die andere Partei « rechtsgültig »,

anderseits aber auch nicht etwa einseitig widerruflich

(BGE 60 11 169). Vor allem ist sie beidseitig von hand-

lungsfähigen Personen abgeschlossen. Die Schutzvor-

schrift des Art. 158 Ziff. 5 ZGB will hie~an nichts ändern.

Die hier beim Abschluss der Vereinbarung beobachtete

Schriftform konnte angesichts der Handlungsfähigkeit bei-

der Parteien ihren Zweck völlig erfüllen. Es ist nicht not-

wendig, sie bei der freiwilligen Anerkennung der Verein-

barung nach Prozessende zu wiederholen. Diese Aner-

kennung ist, nachdem die Parteien des gerichtlichen

Schutzes nicht mehr bedürfen, an keine Form gebunden.

Sie kann wirksam auch durch konkludentes Handeln

erfolgen.

Indem sich der Beklagte während der zweiten Ehe der

Klägerin an die Sondervereinbarung hielt und sich dann

im Jahre 1937 mit ilir noch ausdrücklich, wenn auch nur

mündlich, über den Betrag der künftigen Monatsleistungen

einigte, hat er, wenigstens nun im letztem Betrage, die

Sondervereinbarung eindeutig anerkannt. Ob nur eine in

Kenntnis der Ungültigkeit erfolgte Anerkennung verbind-

lich sein könne (was auf Bedenken stösst, vgl. BGE 52 II 65

oben), kann dahingestellt bleiben. Aus den Ausführungen

der Duplikschrift, auf welche die Vorinstanz hinweist,

ergibt sich, dass der Beklagte, wenn nicht schon zuvor, so

doch bei der im Jahre 1937 getroffenen mündlichen Verein-

barung über die Rechtslage aufgeklärt war.

5. -

Vom Erfordernis der Genehmigung abgesehen,

sieht der Beklagte einen Nichtigkeitsgrund darin, dass die

Verpflichtung zu Renterueistungen nach Eingehung einer

neuen Ehe der Klägerin gegen Art. 153 Abs. 1 ZGBver-

stosse. Wie es aber den Parteien grundsätzlich überhaupt

freisteht, durch Vereinbarung weitergehende Leistungen .

140

Familienrecht. N° 29.

zu übernehmen, als ihnen nach den gesetzlichen Vor-

schriften von Art. 151 ff. ZGB auferlegt werden könnten,

so ist auch die Begrenzung der Rentenleistungen in Art. 153

Abs. 1 ZGB nicht zwingenden Rechtes. Aus dem Gesichts-

punkt der öffentlichen Ordnung drängt sich nur der Vor-

behalt auf, dass solche vertragliche Verpflichtungen, wie

sie der Beklagte hier eingegangen ist, nach Abschluss einer

neuen Ehe der andern Partei der Revision durch den

Richter auf Begehren des Pflichtigen unterliegen. Hier.ist

aber seinerzeit ein solches Begehren nicht gestellt worden,

sondern die Parteien haben sich, wie erwähnt, während der

zweiten Ehe der Klägerin gütlich auf eine Ermässigung

der Rentenleistungen geeinigt.

Endlich meint der Beklagte, speziell die Verpflichtung

zu Renten auch nach Auflösung einer zweiten Ehe der

Klägerin verstosse gegen die guten Sitten; denn sie stelle

sich als Aufmunterungsprämie für ehewidriges Verhalten

dar und sei daher nach Art. 20 OR nichtig. Auch dies trifft

nicht grundsätzlich und von vornherein zu, und dass es

sich nach den tatsächlichen Verhältnissen dieSes Falles so

verhalte, ist nicht dargetan.

6. -

Der Beklagte behauptet endlich Unverbindlichkeit

der Sondervereinbarung, weil er sich zu solch « exorbi-

tanten Leistungen » nur infolge von Drohungen der Klä-

gerin bereit gefunden habe. Diese habe ihm nämlich

gedroht, sie werde den Ehemann seiljer frühern Geliebten

über die betreffenden Beziehungen aufklären. Die Vorin-

stanz hat dies, angesichts der von ihr ohnehin angenom-

menen Ungültigkeit der Sondervereinbarung, ungeprüft

gelassen. Es bedarf auch keiner weitern Abklärung~ nach-

dem die behauptete Furcht den Beklagten jedenfalls bei

der mündlichen Einigung vom Jahre 1937 nicht mehr in der

Handlungsfreiheit behindert hat. Verlangte er doch da-

mals nach den Duplikvorbringen zunächst die gänzliche

Annullierung der Sondervereinbarung, um dann infolge

von Verhandlungen unter Mitwirkung des gemeinsamen

Anwaltes zu ermässigten Leistungen Hand zu bieten. Nur

Familienrecht. N0 29.

141

diese Leistungen aber bilden Gegenstand der Klagefor-

derung.

7. -

Das führt jedoch nicht ohne weiteres zu deren

Gutheissung. Vielmehr sind noch die weiteren Einwen-

dungen des Beklagten zu prüfen, wonach auf die Klage-

forderung gewisse von ihm erbrachte Leistungen anzu-

rechnen seien (Ziff. I, 6 der Antwort- und Ziff. 6 der

Duplikschrift), und wonach eventuell die Leistungspflicht

wegen Unvermögens im Sinne von Art. 153 Abs. 2ZGB

dahingefallen sei. Dazu bedarf es tatsächlicher Feststel-

lungen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-

sen werden muss.

8. -

Was das Widerklage begehren um Aushändigung

der zwei Lebensversicherungspolicen betrifft, will der Be-

klagte und Widerkläger nicht gelten lassen, dass es sich

um eine nach Art. 67 OR verjährte Bereicherungsklage

handle. Er meint, nach der neuern Rechtsprechung seien

die Policen wegen der von ihm geltend gemachten Nichtig-

keit oder Unverbindlichkeit des Grundgeschäftes, eben

der Sondervereinbarung vom 20. September 1934, gar

nicht gültig Eigentum der Klägerin geworden (BGE 55 II

302); sein Begehren sei daher als Vindikation aufzufassen.

Diese Betrachtungsweise geht fehl. Die übergabe der bei-

den Policen gehörte zum Vollzug der unwiderruflichen

Begünstigung der Klägerin (Art. 77 Abs. 2 VVG). Das

Grundgeschäft ging nicht auf Verschaffung des· Eigentums

an sich, sondern auf Begründung der unwiderruflichen

Begünstigung. Dementsprechend hat auch das Widerklage-

begehren auf Herausgabe der Policen die Aufhebung die-

ser Begünstigung, also des Besitzestitels der Klägerin, zur

Voraussetzung. Diese Aufhebung aber ist keine Vindika-

tion. Ist sie als Bereicherungsanspruch zu beurteilen

(so JAEGER, zu Art. 76 VVG N. 11), so ist Verjährung ein-

getreten und die Klägerin daher im Besitz der Policen zu

schützen.

Freilich liegt keine gewöhnliche Bereicherungsklage auf

Leistung vor. Aber ganz gleichgültig, ob die Bereicherungs-

142

Familienrooht. N° 30.

grundsätze überhaupt auf solche Begehren um Aufhebung

einer unwiderruflichen Begünstigung in Versicherungsver-

trägen anwendbar sind" ist das Begehren im vorliegenden

Falle nach den vorausgehenden Erwägungen unbegründet;

es fehlt also an einer Voraussetzung des Herausgabean-

spruches. Das Grundgeschäft, die Sondervereinbarung, ist,

wie dargetan, weder nichtig noch für den Beklagten unver-

bindlich. Insbesondere hat er auch die Begünstigung der

Klägerin seit 1937, also seitdem er in seinem Handeln

auf jeden Fall nicht mehr durch Furcht behindert war,

bestehen lassen, weiterhin die Prämien zugunsten der Klä-

gerin bezahlt und ihr am 22. März /7. April 1938 ausserdem

neue Begünstigungserklärungen mit Verzicht auf Widerruf

ausgestellt.

Demnach erkennt daa' Bundesgericht :

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, die Beru-

fung der Klägerin dagegen im Sinne der Erwägungen

gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung gemäss

Ziff. 7 der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

30. Ardt de la He Cour eivlle du 14 juin 1945 en la cause Sterkl

contre dame Marguerat div. Sterki et ses. enlants Gilbert et

Claudine.

For de l'acUon en de8aveu (art. 253 sv. ce, art;. 8 LF sur les rapports

des citoyens etablis ou en sejour).

L'action en desaveu ressortit a la juridiction du canton d'origine

du mari, mame lorsque 180 Iegislation de ce canton et la Iegis·

lation du canton de domicile des epoux prevoient pour cette

action le for du domicile du defendeur ..

Gerichtsstand der Ehelichkeitsanfechtungsklage (Art. 253 ff. ZGB,

Art. 8 NAG).

Die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit gehört vor die Gerichte

des Heimatkantons des Ehemannes, selbst wenn die Gesetze

sowohl dieses Kantons wie auch des Wohnsitzkantons der

Ehegatten für solche Klagen den Wohnsitzgerichtsstand des

Beklagten vorsehen.

ForQ deU'azione di disconoscimentQ della paternitd (art. 253 88. CC,

art. 8 LF sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei

dimoranti).

Familienrecht. N0 30.

143

L'azione di disconoscimento della paternita compete aHa giuri-

sdizione deI cantone d'origine deI marito. Ci<> vale anche nel

caso in cui 180 legislazione di questo cantone e quella deI cantone

di domicilio dei coniugicontemplino al riguardo il foro dei

domicilio della parte convenuta.

A. -

Robert Sterki, originaire de Biberist (canton de

Soleure), a intente a. Lausanne Oll il a son domicile une

action en desaveu contre sa femme et ses enfants Gilbert

et Claudine, en concluant a. ce qu'il soit declare n'etre pas

le pere des deux enfants et a. ce que ceux-ci soient inscrits

comme enfants illegitimes de la defenderesse. Le divorce

des epoux Sterki a eM prononce a. Lausanne le 3 mars 1944.

Par jugement du 27 octobre 1944, le Tribunal civil du

district de Lausanne s'est declare incompetent pour

connaitre de l'action en desaveu.

Statuant le 6 decembre 1944 sur recours de Sterki, le

Tribunal cantonal vaudois a oonfirme ce jugement. Se

fondant sur l'art. 8 de la loi federale sur les rapports de

droit civil des citoyens etablis ou en sejour et sur l'art. 59

T. fin. ce, il considere que l'action en desaveu ressortit A

la juridiction du lieu d'origine.

B. -

Par son recours de droit civil, Sterki demande

l'annulation de cet arret et le renvoi de la cause a. la juri-

diction cantonale pour qn'elle:se saisisse de l'action. D'apres

le reoourant, l'art. 8 de la Ioi de 1891 ne s'applique que

lorsqu'il existe entre deux cantons un oonffit actuel,

positif On negatif. Rien ne justifie une intervention du

droit federal dans le domaine de la procedure cantonale

lorsque les deux Iegislations en presence conoordent pour

designer le meme juge ou 10rsque rune d'elles est muette

sur la question de competence et qu'ainsi elle ne s'oppose

pas a. ce que le juge d'un autre canton connaisse de I'action.

Or, en l'espece, tant d'apres la 10i vaudoise que d'apres la

loi soleuroise, c'est le juge du domicile du mari qui est

competent.

O. -

La Chambre des recours du Tribunal cantonal vau-

dois se refere aux considerants de son arret. Quant a. la

partie intimee, elle declare s'en remettre a. justice.

10

AS 71 II -

.1945