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71_II_132

BGE 71 II 132

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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132 Familienreoht. N0 29. entendait denier le ca.ractere d'une action touchant a l'etat civil dans le sens de l'art. 8 de 180 loi de 1891.

3. - Le juge suisse' etant inoompetent pour statuer sur l'a-etion de 180 demanderesse, il n'y 80 pas a se demander s'll n'y aurait pas lieu de 180 renvoyer a mieux agir du fait qu'un m~me proces serait pendant devant un autre tribunal aretranger. Le Tribunal /edbal prononce : Le recours est admis et le jugement attaque reforme en ce sens que les conclusions de 180 demande exceptionnelle presentoo par le recourant a 180 Cour civile du Tribunal ca.ntonal vaudois le 14 juillet 1942 sont admises.

29. Urteil der 11. Zivilabteilunu Vom 14. luni 1940

i. S. Sntterlin-Zflllig gegen Süttel'lin. Vereinbarung über die ScheidungsfQlgen (Art. 158 Ziff. 5 ZGB) : Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung auch beim Abschluss während der Appellationsfrist. ZuliiBsigkeit der freiwilligen Anerkennung nach Prozessende. Die zeitliche Begrenzung der Rentenansprüche gemiiBs Art. 153 Abs. 1 ZGB schliesst eine abweichende Vereinbarung nicht auS (Art. 19 und 20 OR). Lebensversicherung: Begünstigung mit Verzicht auf den Widerruf (Art. 77 Abs. 2 WG). Anfechtung des Grundgeschäftes. Oonvention au sujet des effets aooe8soires du div0rc6 (Art. 158 eh. 5 CC): Exigence de 180 ratification par le juge, meme en cas de conclusion pendant le delai d'appel. AdmissibiliM de la reconnaissance volontaire apres la fin du proces. La c~ssation du droit a. la rente, prevue a. l'art. 153 a1. ler CC, n'exclut pas une conven· tion contraire (Art. 19 et 20 CO). A8surartce sur la vie. Stipulation d'une clause beneficiaire avec renonciation a. 1110 revocation (Art. 77 a1. 2 LCA). Contestation de 180 validite de la convention originaire. Oonvenzione sulle wnseguenze aooe8SoNe del divorzw (art. 158, cifra 5 CC). E necessaria l'approvazione deI giudice anche se 180 convenzione e stata conc1usa durante il termine di appello. AmmissibiJitb. deI riconoscimento volontario dopo ultimato il processo. La cessazione deI diritto aUa rendita prevista dall'art. 153 cp. I CC non esclude un patto contrario (art. 19 e 20 CO). Assicurazione sulla vita. Stipulazione d'unaclausola di bene- ficiario con rinuncia. alla revoca (art. 77 cp. 2 LA). Contesta- zione della convenzione di base. Familienrecht. N0 29. 133 A. - Das Bezirksgericht Zürich schied am 29. August 1004 die Ehe der Parteien nach zwölf jähriger Dauer und genehmigte eine am gleichen Tag abgeschlossene Verein- barung über die Nebenfolgen. Darnach war der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Monatsrente von Fr. 600.- und zudem einen monatlichen Wohnungskostenbeitrag von Fr. 200.- zu zahlen, beides « auf Lebenszeit oder bis zu einer allfälligen Wiederverheiratung». Vorbehalten wurde ausdrücklich eine « später abzuschliessende Sonder- vereinbarung in einem Frau Sütterlin begünstigenden Sinne j). B. - Eine solche Sondervereinbarung, datiert vom

20. September 1934, sieht vor, dass der Beklagte die erwähnten Leistungen, jedoch nur zur Hälfte, auch nach einer allfälligen Wiederverheiratung der Klägerin zu erbringen haben werde, und dass die Leistungen, wenn sich eine solche zweite Ehe aus irgendwelchem Grunde auHösen sollte, wieder im ursprünglichen Umfange auf- leben werden. Ferner « zediert » der Beklagte der Klägerin laut der Sondervereinbarung zwei Lebensversicherungs- policen von Fr. 20,000.- und Fr. 25,000.- mit einer auf die Klägerin lautenden Begünstigung. O. - Das Scheidungsurteil war den Parteien am 17. Sep- tember 1934 zugestellt worden. Von da an lief die Appel:' lationsfrist von zehn Tagen. Sie blieb unbenutzt; das Urteil des Bezirksgerichtes erwuchs in Rechtskraft, und zwar nach § 103 der zürcherischen ZPO rückwirkend auf den Tag der Ausfällung. In der Sondervereinbarung (oben B) war bemerkt, sie stelle einen Nachtrag zur gerichtlich genehmigten Verein- barung vom 29. August 1934 dar, die Parteien halten sich daran moralisch und rechtlich gebunden und seien jeder- zeit bereit, auf Begehren der einen Partei die gerichtliche Genehmigung zu beantragen. Das geschah dann nicht, doch hielt sich der Beklagte an die Sondervereinbarung, als sich die Klägerin im Früh- jahr 1935 wieder verheiratete. Er setzte diese auch verein- 134 Familienrecht. N° 29. baru,ngsgemäss in zwei von ihm abgeschlossenen Lebens- versicherungsverträgen unwiderruflich als Begünstigte ein und übergab ihr die Policen. Die heiden ursprünglich vor- gesehenen Policen wurden im Einverständnis der Parteien durch andere ersetzt, in Beträgen von Fr. 20,000.- und Fr. 5000.-. D. - Im Jahre 1937 kamen die Parteien mündlich überein, die monatlichen Rentenleistungen des Beklagten für die Zukunft auf Fr. 200.- zu ermässigen. Fortan leistete der Beklagte monatlich in der Regel diesen Betrag. Dabei blieb es auch nach der im Dezember 1937 erfolgten Scheidung der zweiten Ehe der Klägerin. Mit dem Monat September 1941 hörte indessen der Beklagte mit den Rentenzahlungen auf. E. - Im Mai 1942 forderte die Klägerin mit der vor- liegenden Klage Fr. 33,370.- Rentenleistungen für die Zeit seit L Januar 1938 nach, gemäss den in der Sonder- vereinbarung vom 20. September 1934 vorgesehenen Be- trägen, unter Abzug der erhaltenen Leistungen. Der Beklagte verneinte jegliche Nachzahlungspflicht. Wider- klageweise beantragte er, die Sondervereinbarung sei als nichtig oder für ihn unverbindlich zu erklären und die Klägerin zur Aushändigung der zwei Lebensversicherungs- policen zu verurteilen ; eventuell seien wenigstens die in der Sondervereinbarung vorgesehenen Rentenverpflich- tungen als nichtig oder unverbindlich zu erklären; sub- eventuell: sie seien wegen Unvermögens aufzuheben. Daneben verlangte er die Anrechnung noch weiterer als der von der Klägerin berücksichtigten Leistungen. In der Replik erweiterte die Klägerin ihr Begehren dahin, dass die gerichtliche Genehmigung der Sondervereinbarung nötigenfalls im vorliegenden Prozess nachzuholen oder dieser Prozess bis zur Durchführung eines besonderen Genehmigungsverfahrens einzustellen sei. F. - Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage auf Nachzahlung von Renten ab. Die Klage war in oberer Instanz gemäss der mündlichen Vereinbarung vom Jahre Familienrecht. N0 29. 135 1937 (oben D) auf Fr. 1600.- ermässigt worden; entspre- chend den gänzlich ausgebliebenen Renten von je Fr. 200.- in den acht letzten Monaten vor Einreichung der Klage. Die Widerklage wurde vom Bezirksgericht ganz, vom Obergericht nur teilweise gutgeheissen. Das Obergericht sah wie das Bezirksgericht die Sondervereinbarung vom

20. September 1934 mangels der in Art. 158 Ziff. 5 ZGB vorgeschriebenen gerichtlichen Genehmigung als nichtig an. Die Begünstigung der Klägerin in den zwei Lebens- versicherungsverträgen stellte dagegen eine· bereits ge- troffene Verfügung dar. Diese Zuwendung könne nur mit Bereicherungsklage zurückgefordert werden, was aber wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verjährung nicht mehr angehe.· Insoweit wurde die Widerklage abge- wiesen. G. - Gegen das Urteil des Obergerichts des Standes Zürich vom 23. Januar 1945 legten beide Parteien Berufung an das Bundesgericht ein : die Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im· aufrechterhaltenen Betrag von Fr; 1600.-, der Beklagte mit dem Antrag auf gänz- liche Gutheissung der Widerklage. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung : L - Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Ehe- scheidung bedürfen nach Art. 158· Ziff. 5 ZGB zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter. Solche Genehmigung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich für Vereinbarungen, die erst nach rechts- kräftiger Beendigung des Scheidungsprozesses über Ver- mögensleistungen des einen an den andern Ehegatten getroffen werden (BGE 47 II 243, 67 II 6). Die Klägerin meint, demnach sei auch die vorliegende Sonderverein- barung nicht genehmigungsbedürftig. Das Datum des

20. September 1934 falle auf die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung, nachdem mangels Appellation das erstinstanz- liche Urteil rückwirkend auf den . Tag der Ausfällung rechtskräftig geworden sei (oben C). übrigens sei beim 136 Familienrecht. N° 29. Abschluss der Vereinbarung zugleich auf Appellation ver- zichtet worden. Der Beklagte behauptet demgegenüber, die Sondervereinbarun:g sei auf den 20. September 1934 na~hdatiert, in Wirklichkeit aber schon vor dem erst- instanzlichen Urteil abgeschlossen worden. Die Vorinstanz erachtet weder den gleichzeitigen Verzicht auf Appellation noch anderseits den frühern Abschluss der Sonderverein- barung als bewiesen. Mit Recht hält sie aber dafür, dass die gesetzliche Fiktion der mit Ausfällung des erstinstanz- lichen Urteils eingetretenen Rechtskraft das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung nicht aufzuheben vermag. Sie weicht damit von einer frühem Entscheidung des zürcherischen Obergerichtes ab (Blätter für zürcherische Rechtsprechung 35 Nr. 137). In der Tat kommt es auf die Verhältnisse beim Abschluss' der Vereinbarung an und kann nicht auf eine nachträgliche Rückbeziehung der Rechtskraft abgestellt werden. Daran würde auch ein beim Abschluss der Sondervereinbarung zugleich erfolgter Verzicht auf Weiterziehung nichts ändern. Die gerichtliche Genehmigung ist zum Schutze der Parteien vorgeschrieben. Sie muss diesen Zweck auch noch während des Laufes einer Weiterziehungsfrist, ebenso wie während bereits hängiger Weiterziehung, erfüllen können. Gerade der bis- weilen mit der Vereinbarung verbundene Verzicht auf Weiterziehung kann .durch übermässige Verpflichtungen erkauft sein, und der andern Partei kann der Verzicht nicht auf die Gefahr einer Verwerfung der Vereinbarung durch den Richter zugemutet werden. Damit ist freilioh . auch gesagt, dass efue solche während noch offener oder bereits hängiger Weiterziehung geschlossene Vereinbarung der Gefahr des Scheiterns mangels gerichtlicher Ge- nehmigung ausgesetzt ist. Das ist aber, entgegen der erwähnten zürcherischen Entscheidung, kein Grund, vom Genehmigungserfordernis abzusehen. Das liefe auf eine dem Art. 158 Ziff. 5 ZGB widersprechende Preisgabe des richterlichen Schutzes der Parteien hinaus. Diese Vor- schrift lässt sich denn auch ohne Gefährdung berechtigter Familienrecht. N0 29. 137 Interessen handhaben. Will eine Partei an sich das erst- instanzliche Scheidungsurteil weiterziehen, und ist sie zum Verzicht darauf nur bei gültigem Zustandekommen einer Vereinbarung bereit, so mag sie die Weiterziehung vor- sorglich einlegen oder, wenn dies schon geschehen ist, auf- recht erhalten und den Rückzug nur für den Fall erklären, dass die Vereinbarung genehmigt wird. Damit kommt sie nach Treu und Glauben dem etwa als Bedingung der Ver- einbarung aufgestellten Verzicht auf Weiterziehung nach, ohne das erstinstanzliche Urteil auch bei Verwerfung der Vereinbarung gelten lassen zu müssen.

2. - Die geriohtliche Genehmigung wäre freilich nicht notwendig gewesen, wenn beim Abschluss der Verein- barung ein nicht weiterziehbares und daher schon rechts- kräftiges Urteil vorgelegen hätte. Man möchte versucht sein, diesen Sachverhalt anzunehmen, weil das Bezirks- gericht die Begehren beider Parteien zugesprochen hatte, also keine Partei durch das Urteil beschwert war. Die Vor- instanz nimmt aber nicht diesen Standpunkt ein. Das kan- tonale Prozessrecht kann denn auch, insbesondere in Ehe- scheidungsfällen, eine Weiterziehung sehr wohl ohne Rück- sicht auf das Vorliegen einer Beschwer zulassen, sei es zur nachträglichen Erweiterung der Rechtsbegehren, sei es zur Anbahnung einer Versöhnung und eines Rückzuges der Scheidungsklage.

3. - Für den Fall, dass die gerichtliche Genehmigung notwendig war, weist die Klägerin auf den in der gericht- lich genehmigten Hauptvereinbarung vom 29. August 1934 enthaltenen Vorbehalt der später abzuschliessenden Son- dervereinbarung hin. Sie meint, dieser Vorbehalt werde von der Genehmigung erfasst. Damit habe das Bezirks- gericht es den Parteien anheimgestellt, die nähern Bedin- gungen « in einem die Klägerin begünstigenden Sinne» festzusetzen. Solches Gewährenlassen steht indessen mit der gerichtlichen Genehmigungspflicht nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB in Widerspruch. Es ist auch nicht wohl anzu- nehmen, das Bezirksgericht habe die nähern Bestimmungen 138 Familienrecht. N° 29. der vorgesehenen Sondervereinbarung der gerichtlichen Genehmigung entziehen wollen. Das mag indessen auf sich beruhen; ebenso die" Frage, ob die Genehmigung jetzt noch, jahrelang nach Abschluss des Scheidungsprozesses, nachgeholt werden könnte, wie dies die Klägerin eventuell beantragt. Denn die Sondervereinbarung ist seit Prozess- beendigung durch freiwillige Anerkennung gültig geworden. Die Möglichkeit einer solchen Anerkennung mit verbind- licher Wirkung ist vom Bundesgericht bereits bejaht wor- den (BGE 64 II 63). Der Beklagte meint, dies sei nach der Lehre von den nichtigen Rechtsgeschäften nicht angängig. Er beruft sich auf § 141 des deutschen BGB u,nd Art. 1338 des französischen Code civil. Jene Entscheidung ist auch in der Literatur kritisiert worden (Zeitschrift des berni- schen Juristenvereins 75 S.541). Das veranlasst zu erneu- ter Prüfung. Das Ergebnis bleibt indessen unerschüttert. Freilich folgt daraus, dass Vereinbarungen über Vermö- gensleistungen des einen an den andern Ehegatten auf Lebenszeit nach beendigtem Scheidungsprozess keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen, nicht ohne weiteres die Verbindlichkeit einer freiwilligen Anerkennung, wie sie hier in Frage steht. Werden solche Vereinbarungen nicht in den Formen des Prozessrechtes getroffen, wie immer, wenn sie dem Gerichte nicht vorgelegt werden, und ebenso beim Abschluss nach beendigtem Prozesse, so ist dafür die schriftJiche Form zu verlangen, zumal in analoger Anwendung von Art. 517 OR. Es frägt sich daher, ob die freiwillige Anerkennung einer vor Prozessende getroffenen solchen Vereinbarung nicht auch in schriftlicher Form erfolgen müsse. Dagegen liesse sich jedenfalls nichts her- leiten aus der Möglichkeit der Anerkennung eines hinken- den Rechtsgeschäftes durch die beim Abschluss nicht voll handlungsfähig gewesene Partei nach erlangter voller Handlungsfähigkeit (sofern die andere Partei noch gebu,n- den ist). Denn gerade eine solche Anerkennung ist, wenn das Gesetz für das betreffende Rechtsgeschäft zum Schutz der Vertragschliessenden eine besondere Form vorschreibt, Familienreoht. N0 29. 139 in diese Form zu kleiden (BGE 54 II 82). Allein eine, wie hier, ohne gerichtliche Genehmigung noch während hän- gigen Scheidungsprozesses geschlossene Vereinbarung ist eben kein hinkendes Rechtsgeschäft. Einerseits ist sie weder für die eine noch die andere Partei « rechtsgültig », anderseits aber auch nicht etwa einseitig widerruflich (BGE 60 11 169). Vor allem ist sie beidseitig von hand- lungsfähigen Personen abgeschlossen. Die Schutzvor- schrift des Art. 158 Ziff. 5 ZGB will hie~an nichts ändern. Die hier beim Abschluss der Vereinbarung beobachtete Schriftform konnte angesichts der Handlungsfähigkeit bei- der Parteien ihren Zweck völlig erfüllen. Es ist nicht not- wendig, sie bei der freiwilligen Anerkennung der Verein- barung nach Prozessende zu wiederholen. Diese Aner- kennung ist, nachdem die Parteien des gerichtlichen Schutzes nicht mehr bedürfen, an keine Form gebunden. Sie kann wirksam auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Indem sich der Beklagte während der zweiten Ehe der Klägerin an die Sondervereinbarung hielt und sich dann im Jahre 1937 mit ilir noch ausdrücklich, wenn auch nur mündlich, über den Betrag der künftigen Monatsleistungen einigte, hat er, wenigstens nun im letztem Betrage, die Sondervereinbarung eindeutig anerkannt. Ob nur eine in Kenntnis der Ungültigkeit erfolgte Anerkennung verbind- lich sein könne (was auf Bedenken stösst, vgl. BGE 52 II 65 oben), kann dahingestellt bleiben. Aus den Ausführungen der Duplikschrift, auf welche die Vorinstanz hinweist, ergibt sich, dass der Beklagte, wenn nicht schon zuvor, so doch bei der im Jahre 1937 getroffenen mündlichen Verein- barung über die Rechtslage aufgeklärt war.

5. - Vom Erfordernis der Genehmigung abgesehen, sieht der Beklagte einen Nichtigkeitsgrund darin, dass die Verpflichtung zu Renterueistungen nach Eingehung einer neuen Ehe der Klägerin gegen Art. 153 Abs. 1 ZGBver- stosse. Wie es aber den Parteien grundsätzlich überhaupt freisteht, durch Vereinbarung weitergehende Leistungen . 140 Familienrecht. N° 29. zu übernehmen, als ihnen nach den gesetzlichen Vor- schriften von Art. 151 ff. ZGB auferlegt werden könnten, so ist auch die Begrenzung der Rentenleistungen in Art. 153 Abs. 1 ZGB nicht zwingenden Rechtes. Aus dem Gesichts- punkt der öffentlichen Ordnung drängt sich nur der Vor- behalt auf, dass solche vertragliche Verpflichtungen, wie sie der Beklagte hier eingegangen ist, nach Abschluss einer neuen Ehe der andern Partei der Revision durch den Richter auf Begehren des Pflichtigen unterliegen. Hier.ist aber seinerzeit ein solches Begehren nicht gestellt worden, sondern die Parteien haben sich, wie erwähnt, während der zweiten Ehe der Klägerin gütlich auf eine Ermässigung der Rentenleistungen geeinigt. Endlich meint der Beklagte, speziell die Verpflichtung zu Renten auch nach Auflösung einer zweiten Ehe der Klägerin verstosse gegen die guten Sitten ; denn sie stelle sich als Aufmunterungsprämie für ehewidriges Verhalten dar und sei daher nach Art. 20 OR nichtig. Auch dies trifft nicht grundsätzlich und von vornherein zu, und dass es sich nach den tatsächlichen Verhältnissen dieSes Falles so verhalte, ist nicht dargetan.

6. - Der Beklagte behauptet endlich Unverbindlichkeit der Sondervereinbarung, weil er sich zu solch « exorbi- tanten Leistungen » nur infolge von Drohungen der Klä- gerin bereit gefunden habe. Diese habe ihm nämlich gedroht, sie werde den Ehemann seiljer frühern Geliebten über die betreffenden Beziehungen aufklären. Die Vorin- stanz hat dies, angesichts der von ihr ohnehin angenom- menen Ungültigkeit der Sondervereinbarung, ungeprüft gelassen. Es bedarf auch keiner weitern Abklärung~ nach- dem die behauptete Furcht den Beklagten jedenfalls bei der mündlichen Einigung vom Jahre 1937 nicht mehr in der Handlungsfreiheit behindert hat. Verlangte er doch da- mals nach den Duplikvorbringen zunächst die gänzliche Annullierung der Sondervereinbarung, um dann infolge von Verhandlungen unter Mitwirkung des gemeinsamen Anwaltes zu ermässigten Leistungen Hand zu bieten. Nur Familienrecht. N0 29. 141 diese Leistungen aber bilden Gegenstand der Klagefor- derung.

7. - Das führt jedoch nicht ohne weiteres zu deren Gutheissung. Vielmehr sind noch die weiteren Einwen- dungen des Beklagten zu prüfen, wonach auf die Klage- forderung gewisse von ihm erbrachte Leistungen anzu- rechnen seien (Ziff. I, 6 der Antwort- und Ziff. 6 der Duplikschrift ), und wonach eventuell die Leistungspflicht wegen Unvermögens im Sinne von Art. 153 Abs. 2ZGB dahingefallen sei. Dazu bedarf es tatsächlicher Feststel- lungen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen werden muss.

8. - Was das Widerklage begehren um Aushändigung der zwei Lebensversicherungspolicen betrifft, will der Be- klagte und Widerkläger nicht gelten lassen, dass es sich um eine nach Art. 67 OR verjährte Bereicherungsklage handle. Er meint, nach der neuern Rechtsprechung seien die Policen wegen der von ihm geltend gemachten Nichtig- keit oder Unverbindlichkeit des Grundgeschäftes, eben der Sondervereinbarung vom 20. September 1934, gar nicht gültig Eigentum der Klägerin geworden (BGE 55 II

302) ; sein Begehren sei daher als Vindikation aufzufassen. Diese Betrachtungsweise geht fehl. Die übergabe der bei- den Policen gehörte zum Vollzug der unwiderruflichen Begünstigung der Klägerin (Art. 77 Abs. 2 VVG). Das Grundgeschäft ging nicht auf Verschaffung des· Eigentums an sich, sondern auf Begründung der unwiderruflichen Begünstigung. Dementsprechend hat auch das Widerklage- begehren auf Herausgabe der Policen die Aufhebung die- ser Begünstigung, also des Besitzestitels der Klägerin, zur Voraussetzung. Diese Aufhebung aber ist keine Vindika- tion. Ist sie als Bereicherungsanspruch zu beurteilen (so JAEGER, zu Art. 76 VVG N. 11), so ist Verjährung ein- getreten und die Klägerin daher im Besitz der Policen zu schützen. Freilich liegt keine gewöhnliche Bereicherungsklage auf Leistung vor. Aber ganz gleichgültig, ob die Bereicherungs- 142 Familienrooht. N° 30. grundsätze überhaupt auf solche Begehren um Aufhebung einer unwiderruflichen Begünstigung in Versicherungsver- trägen anwendbar sind" ist das Begehren im vorliegenden Falle nach den vorausgehenden Erwägungen unbegründet; es fehlt also an einer Voraussetzung des Herausgabean- spruches. Das Grundgeschäft, die Sondervereinbarung, ist, wie dargetan, weder nichtig noch für den Beklagten unver- bindlich. Insbesondere hat er auch die Begünstigung der Klägerin seit 1937, also seitdem er in seinem Handeln auf jeden Fall nicht mehr durch Furcht behindert war, bestehen lassen, weiterhin die Prämien zugunsten der Klä- gerin bezahlt und ihr am 22. März /7. April 1938 ausserdem neue Begünstigungserklärungen mit Verzicht auf Widerruf ausgestellt. Demnach erkennt daa' Bundesgericht : Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, die Beru- fung der Klägerin dagegen im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung gemäss Ziff. 7 der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

30. Ardt de la He Cour eivlle du 14 juin 1945 en la cause Sterkl contre dame Marguerat div. Sterki et ses. enlants Gilbert et Claudine. For de l'acUon en de8aveu (art. 253 sv. ce, art;. 8 LF sur les rapports des citoyens etablis ou en sejour). L'action en desaveu ressortit a la juridiction du canton d'origine du mari, mame lorsque 180 Iegislation de ce canton et la Iegis· lation du canton de domicile des epoux prevoient pour cette action le for du domicile du defendeur .. Gerichtsstand der Ehelichkeitsanfechtungsklage (Art. 253 ff. ZGB, Art. 8 NAG). Die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit gehört vor die Gerichte des Heimatkantons des Ehemannes, selbst wenn die Gesetze sowohl dieses Kantons wie auch des Wohnsitzkantons der Ehegatten für solche Klagen den Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten vorsehen. ForQ deU'azione di disconoscimentQ della paternitd (art. 253 88. CC, art. 8 LF sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei dimoranti). Familienrecht. N0 30. 143 L'azione di disconoscimento della paternita compete aHa giuri- sdizione deI cantone d'origine deI marito. Ci<> vale anche nel caso in cui 180 legislazione di questo cantone e quella deI cantone di domicilio dei coniugicontemplino al riguardo il foro dei domicilio della parte convenuta. A. - Robert Sterki, originaire de Biberist (canton de Soleure ), a intente a. Lausanne Oll il a son domicile une action en desaveu contre sa femme et ses enfants Gilbert et Claudine, en concluant a. ce qu'il soit declare n'etre pas le pere des deux enfants et a. ce que ceux-ci soient inscrits comme enfants illegitimes de la defenderesse. Le divorce des epoux Sterki a eM prononce a. Lausanne le 3 mars 1944. Par jugement du 27 octobre 1944, le Tribunal civil du district de Lausanne s'est declare incompetent pour connaitre de l'action en desaveu. Statuant le 6 decembre 1944 sur recours de Sterki, le Tribunal cantonal vaudois a oonfirme ce jugement. Se fondant sur l'art. 8 de la loi federale sur les rapports de droit civil des citoyens etablis ou en sejour et sur l'art. 59 T. fin. ce, il considere que l'action en desaveu ressortit A la juridiction du lieu d'origine. B. - Par son recours de droit civil, Sterki demande l'annulation de cet arret et le renvoi de la cause a. la juri- diction cantonale pour qn'elle:se saisisse de l'action. D'apres le reoourant, l'art. 8 de la Ioi de 1891 ne s'applique que lorsqu'il existe entre deux cantons un oonffit actuel, positif On negatif. Rien ne justifie une intervention du droit federal dans le domaine de la procedure cantonale lorsque les deux Iegislations en presence conoordent pour designer le meme juge ou 10rsque rune d'elles est muette sur la question de competence et qu'ainsi elle ne s'oppose pas a. ce que le juge d'un autre canton connaisse de I'action. Or, en l'espece, tant d'apres la 10i vaudoise que d'apres la loi soleuroise, c'est le juge du domicile du mari qui est competent. O. - La Chambre des recours du Tribunal cantonal vau- dois se refere aux considerants de son arret. Quant a. la partie intimee, elle declare s'en remettre a. justice. 10 AS 71 II - .1945