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Familienrecht. Ne 42.
ordinaire, c'est-a-dire celle qm n'a pourobjet que d'as:"
surer le paiement de prestations pCcuniaires. un principe
tel que celui suivant lequel il appartient au juge dans cer-
tains cas d'ordonner d'office l'administration des preuves,
car untel principe ne concerne manifestement que les
actions ou l'ordre public est reellement interesse, ce qui.
comme on vient de le dire, n'est pas le cas de l'?ction en
paternite ordinaire. Or tdle est precisemm t l'erreur com-
mise par l'instance cantonale. Varticle 357 du code de
procMure civile neuchatelois dispo,se expressement que
« la partie qui fait detaut et se trouve exclue de la pro-
cedure avant de s'etre expliquee sur les faits allegues
par l'autre est reputee les reconnaitre)} et r art. 211, range
dans le chapitre « de la preuve et de la procMure proba-
toire », precisf. lesconsequences de cet aveu, en prescri-
vant que les faits «reconnus par les parties» doivent etre
tenus pour « constants ». ce qui equivaut a dire que la
partie qui les a allegues est dispensee d'en· rapport er la
preuve. Que ces dispositions dussent trouver leur appli-
cation en l'espece, c'est ce qui ressortsansautredesexpli-
cations ci-dessus sur la nature juridique de l'action en
paternite, daJls le cas du moins OU cette action doit etre
consideree comme une action pecuniaire. Au surplus si,
comme on l'a dit, la matiere de l'action en paternite 01-
dinaire peut faire l'objet d'un passe expedient ou d'une
trans action en justice sans que l'ordre public y soit inte-
resse, a plus forte raison doit-on admettre que la partie
defenderesse puisse formuler un aveu sur tel ou tel des
faits alIegues par sa partie adver~e, fUt-ce meme celui
des rapports sexuels durant l'epoque critique. En pareil
cas, l'office du juge est de tenir le fait pour constant et
dc. se borner a l'application du droit.
Il se justifie done, en ·l'espece, d'admetlre partielle-
ment le recours en renvoyant la cause a l'instance can-
tonale pour y etre statue a nouveau sur 19 base des f2its
allegues par les parties demanderesses. Il appartiendra
d'~illeurs a l'instance cantonale d'examiner d'office la
Famllienrecht. N° 43. .
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question de savoir quel droit est applicable au fond du
litige, etant donne le fait que la conception de l'enfant
aurait eu lieu en territoire etranger. Cette question ne
prejuge en rien la solution a donner au present recours,
attendu que l'art. 310 al. 2, a titre de disposition de pro-
eMure, apparait en tout etat de cause comme applicable
en l'(spece.
Le Tribunal/ederal prononce;
Le recours est admis en ce sens que le jugement rendu
par le Tribunal cantonal de NeuchateI est annule et la
cause renvoyee devant l'instance cantonale pour nouveau
jugement sur la base des considerants ci-dessus.
43. Auszug aus eiem Urteil eier II. Zivilabteilung
TOm SO. Juni 1921 i. S. Beber gegen 130naeiurer gesch. Beber.
Z G B 1 5 8 Z i f f. 5 : Vereinbarungen, die geschiedene Ehe-
gatten n ach vollzogener Scheidung über deren Neben-
folgen miteinander eingehen, bedürfen der gerichtlichen
Genehmigung nicht. -
D e u t s c h e s und s c h w e i -
• zer i s ehe s Re c h t betr. Nebenfolgen der Eheschei-
dung. -
Art. 158 Ziff. 1 bis 5 ZGB. Verfahrensvorschriften.
Die
materielle Einwendung
des Beklagten, der
Vertrag vom 12. Februar sei nicht verbindlich weil
er der Gen~hmigung des Scheidungsrichters entbehre,
hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf
die hier im übrigen verwiesen wird, nicht gehört, da
Vereinbarungen, welche geschiedene Ehegatten nach
vollzogener Scheidung über deren Nebenfolgen mit
einander eingehen, der gerichtlichen Genehmigung nicht
mehr bedürfen.
Sodann kann auch in Rücksicht auf die internatio-
nalen Rechtsbeziehungen des vorliegenden Falls von
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Familienrecht. N° 43.
einer Unverbindlichkeit des Vertrages mangels richter-
licher Genehmigung nicht gesprochen werden. Für die
Scheidung der in München wohnhaften schweizerischen
Ehegatten war in erster Linie die Haagerkonvention
massgebend. Diese regelt nur die Frage der Scheidung
selbst, nicht aber die der Nebenfolgen, für die das Recht
gilt, das nach seiner Kollisionsnorm der Scheidungs-
richter anzuwenden hat, weshalb z. B. das Bundes-
gericht für die Nebenfolgen bei der Scheidung von Deut-
schen das ZGB zur Anwendung bringt. Da Art. 17 des
Einführungsgesetzes zum deutschen BGB die Anwendung
des Heimatre~hts für die S ehe i dun g vorschreibt,
was die deutsche Gerichtspraxis und Doktrin dahin
auslegt, dass auch für die N e ben f 0 I gen das Recht
des Heimatstaates massgebend sei, hat das Landgericht
München für die Scheidung der Parteien schweizerisches
Recht angewendet.
Nun ergibt sich aber folgender Konflikt. Das ZGB_
verlangt in Art. 156, dass der Scheidungsrichter im
Scheidungsurteil über die Elternrechte und die per-
sönlichen Beziehungen der Ehegatten die nötigen Ver-
fügungen trifft. Das Scheidungsrecht des deutschen
BGB aber steht auf einem grundsätzlich aIldern Boden.
Nach § 1574 BGB hat der Richter im Scheidungsurteil
auszusprechen, welche der Parteien die Schuld trägt.
Mit dem Ausspruch über die Schuldfrage sind dann grund-
sätzlich auch die Nebenfolgen geregelt; denn § 1578 BGB
verpflichtet den allein für schuldig erklärten Mann, der
geschiedenen Frau den standesgemässen Unterhalt zu
bewähren, sofern diese ihn selbst nicht bestreiten kann;
die Sorge für die Kinder steht nach § 1635 BGB von
Gesetzes wegen dem als nicht schuldig erklärten Eltern-
teil zu, in der Meinung, dass nach Eintritt der Rechts-
kraft des Urteils der Scheidungsrichter von Amtes.
wegen die Vormundschaftsbehörde benachrichtige (§ 630
ZPO). Das BGB setzt also automatisch auf Grund des
richterlichen Entscheides über die Schuldfrage selbst
Famillenrecht. N° 43.
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die Nebenfolgen der Scheidung fest. Dazu kommt in
prozessualer Hinsicht, dass ein eventueller Streit der
Ehegatten über die Höhe der auf Grund der §§ 1578-
1580 dem nicht schuldigen Teil zu gewährenden Ali-
mentation nach § 606 ZPO nicht als Ehesache gilt und
daher überhaupt nicht mit der Scheidungsklage ver-
bunden werden kann. (STAUDINGER, Kommentar § 1578
Ziff. 11.) Deshalb wird im deutschen Scheidungsprozess
nur der Antrag über die Schuldfrage gestellt. Ist darüber
entschieden, so ergeben sich die Nebenfolgen von selbst.
Können sich die Partieen z. B. über die Höhe der Ali-
mentation nicht verständigen, wozu keinerlei Geneh-
migung notwendig ist, so muss darüber ein selbständiger
Prozess geführt werden. Infolge dieser Gestaltung des
deutschen Scheidungsprozessrechtes hatte die Klägerin
in ihrem Scheidungsprozess vor dem Münchener Land-
gericht keine Anträge über die Nebenfolgen gestellt,
wie sie in der Schweiz üblich sind, und der Scheidungs-
richter in München war dahei' gar nicht in der Lage,
die Nebenfolgen festzusetzen, obgleich wahrscheinlieb
das Landgericht, das im weitesten Sinne Schweizer-
recht anwenden wollte, es nicbt abgelehnt hätte, sich
darüber auszusprechen; aber das kam nicht in Frage,
da der deutsche Scheidungsrichter auch im Scheidungs-
prozess nicht über die materiellen Anträge der Par-
teien hinausgehen darf. Eine Genehmigung der erst
nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen
den Parteien über die Nebenfolgen abgeschlossenen
Vergleiches war aber, wie durch das Urteil des Landes-
gerichts feststeht, nicht möglich.
Es entbehrt nun jeder rechtlichen Grundlage, wenn
sich der Beklagte bei dieser Situation auf den Stand-
punkt stellt, dass der Vertrag vom 12. Februar man-
gels der Genehmignng durch den Scheidungsrichter nicht
verbindlich sei, dass aber dem schweizerischen Richter
zur Genehmigung des Vertrages die Zuständigkeit fehle,
so dass der Beklagte zu Leistungen an seine Frau über-
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Familienrecht. N° 43.
haupt nicht verpflichtet werden könne. Auch das ZGB
geht grundsätzlich davon aus, dass sich die Ehegatten
über die ökonomischen Folgen der Scheidung durch
Vertrag verständigen können, dass allerdings eine derar-
tige Vereinbarung im bereits erwähnten Sinne der
Genehmigung' des Scheidungsrichter unterliegt.
Dabei
ergibt sich . aus dem Eingang des Art. 158 selbst, der
für den Scheidungsprozess auf das kantonale Prozess-
recht abstellt, dass die Ziffer 1 bis 5 dieses Artikels, wie
übrigens der Randtitel deutlich erklärt, als Verfahrens-
vorschriften, also Vorschriften prozessualer Natur auf-
zufassen sind. Daraus ergibt sich klar, dass Art. 158 ZGB
grundsätzJich nur für den schweizerischen Richter Nor-
men aufstellt, für den ausländischen Richter aber nur
soweit, als dieser nach seinem Prozessrecht diese Vor-
schriften bei Scheidungen von Schweizerbürgern anwen-
den kann oder anwenden will. Nach der Haagerkonven-
tion und auch sonst im Umfang des Art~ 59 Ziff. 7 9
der Anwendungsbestimmungen des ZGB wird die Zu-
ständigkeit von ausländischen Gerichten zur Scheidung
von Schweizern anerkannt. Keine Rede ist aber davon,
dass die Verfahrensvorschriften des Art. 158 ZGB für
die im Ausland durchzuführenden Scheidungen ver-
bindJich wären.
Daraus folgt, dass, wenn, wie im vorliegenden Fall,
rechtsverbindlich feststeht... dass die Genehmigung des
Vergleiches über die Nebenfolgen im Scheidungsprozess
nicht erfolgen konnte oder nicht erfolgt ist, der zwischen
den Parteien abgeschlossene, den Vorschriften des deut-
schen Rechts entsprechende und keine zwingende mate-
riellen Vorschriften des schweizerischen Rechts ver-
letzende Vertrag auch ohne richterliche Genehmigung
gültig ist.
Diese Lösung entspricht einzig einer vernünftigen
Rechtsanwendung und verletzt keinerlei zu schützende
Interessen des Beklagten. Auf den streitigen Vertrag
findet natürlich, wie auf einen richterlichen Ausspruch
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FamiJienrecht. N° «.
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über die Nebenfolgen auch Art. 153 ZGB Anwendung,
sodass auch in diesem Verfahren der Standpunkt zu .
hören wäre, es sei dem Beklagten wegen Aenderung
seiner ökonomischen Verhältnisse die Erfüllung des
Vertrages nicht mehr zuzumuten; er hat aber diese
Behauptung gar nicht aufgestellt.
44. Urten der IL ZiYilabteilung 'Vom 18. Juli 1921
i. S. B. gegen B.
Ehe s c h eid u n g: Der Ehebruch kann als, Grund der
Scheidung zum selbständigen Gegenstand einer Berufung
gemacht werden. -
Verhältnis von Art. 137 zu Art. 142
ZGB. -
Entschädigung und Geuugtuung: Art. 151 ZGB.
A. -
Der Kläger F. B .• war in erster Ehe verheiratet,
als er 1913 die Beklagte J. C. D. im Cafe M. in Zürich
kennen lernte, wo sie bei ihrem Bruder in Stellung war.
Es bildete. sich zwischen ihnen ein Liebesverhältnis mit
Geschlechtsverkehr. Der Kläger liess sich von seiner
ersten Frau durch Urteil vom 14. Juni 1917 scheiden,
nachdem er sie durch das Versprechen eines jährlichen
Unterhaltsbeitrages zum schliesslichen Einverständnis
hatte bewegen können. Am 24. April 1919 heiratete
er die Beklagte, die ihn jedoch, nachdem es zwischen
ihr und dem Kläger und den Kindern erster Ehe wie-
derholt zu Tätlichkeiten und Beschimpfungen gekom-
men war, bereits am 15. JuJi gleichen Jahres verliess
und zu ihrem Bruder zurückkehrte. Der Kläger nahm
darauf E. P., die Erzieherin seiner Kinder, mit der er
während seiner ersten Ehe ehenfalls Geschlechtsverkehr
gepflogen, sie aber während der Dauer der zweiten
Ehe entlassen batte, wieder zu sich.
B. -
Der Kläger erhob Scheidungsklage, der sich
die Beklagte anfänglich widersetzte; sie verlangte dann