opencaselaw.ch

47_II_243

BGE 47 II 243

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

242

Familienrecht. Ne 42.

ordinaire, c'est-a-dire celle qm n'a pourobjet que d'as:"

surer le paiement de prestations pCcuniaires. un principe

tel que celui suivant lequel il appartient au juge dans cer-

tains cas d'ordonner d'office l'administration des preuves,

car untel principe ne concerne manifestement que les

actions ou l'ordre public est reellement interesse, ce qui.

comme on vient de le dire, n'est pas le cas de l'?ction en

paternite ordinaire. Or tdle est precisemm t l'erreur com-

mise par l'instance cantonale. Varticle 357 du code de

procMure civile neuchatelois dispo,se expressement que

« la partie qui fait detaut et se trouve exclue de la pro-

cedure avant de s'etre expliquee sur les faits allegues

par l'autre est reputee les reconnaitre)} et r art. 211, range

dans le chapitre « de la preuve et de la procMure proba-

toire », precisf. lesconsequences de cet aveu, en prescri-

vant que les faits «reconnus par les parties» doivent etre

tenus pour « constants ». ce qui equivaut a dire que la

partie qui les a allegues est dispensee d'en· rapport er la

preuve. Que ces dispositions dussent trouver leur appli-

cation en l'espece, c'est ce qui ressortsansautredesexpli-

cations ci-dessus sur la nature juridique de l'action en

paternite, daJls le cas du moins OU cette action doit etre

consideree comme une action pecuniaire. Au surplus si,

comme on l'a dit, la matiere de l'action en paternite 01-

dinaire peut faire l'objet d'un passe expedient ou d'une

trans action en justice sans que l'ordre public y soit inte-

resse, a plus forte raison doit-on admettre que la partie

defenderesse puisse formuler un aveu sur tel ou tel des

faits alIegues par sa partie adver~e, fUt-ce meme celui

des rapports sexuels durant l'epoque critique. En pareil

cas, l'office du juge est de tenir le fait pour constant et

dc. se borner a l'application du droit.

Il se justifie done, en ·l'espece, d'admetlre partielle-

ment le recours en renvoyant la cause a l'instance can-

tonale pour y etre statue a nouveau sur 19 base des f2its

allegues par les parties demanderesses. Il appartiendra

d'~illeurs a l'instance cantonale d'examiner d'office la

Famllienrecht. N° 43. .

243

question de savoir quel droit est applicable au fond du

litige, etant donne le fait que la conception de l'enfant

aurait eu lieu en territoire etranger. Cette question ne

prejuge en rien la solution a donner au present recours,

attendu que l'art. 310 al. 2, a titre de disposition de pro-

eMure, apparait en tout etat de cause comme applicable

en l'(spece.

Le Tribunal/ederal prononce;

Le recours est admis en ce sens que le jugement rendu

par le Tribunal cantonal de NeuchateI est annule et la

cause renvoyee devant l'instance cantonale pour nouveau

jugement sur la base des considerants ci-dessus.

43. Auszug aus eiem Urteil eier II. Zivilabteilung

TOm SO. Juni 1921 i. S. Beber gegen 130naeiurer gesch. Beber.

Z G B 1 5 8 Z i f f. 5 : Vereinbarungen, die geschiedene Ehe-

gatten n ach vollzogener Scheidung über deren Neben-

folgen miteinander eingehen, bedürfen der gerichtlichen

Genehmigung nicht. -

D e u t s c h e s und s c h w e i -

• zer i s ehe s Re c h t betr. Nebenfolgen der Eheschei-

dung. -

Art. 158 Ziff. 1 bis 5 ZGB. Verfahrensvorschriften.

Die

materielle Einwendung

des Beklagten, der

Vertrag vom 12. Februar sei nicht verbindlich weil

er der Gen~hmigung des Scheidungsrichters entbehre,

hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf

die hier im übrigen verwiesen wird, nicht gehört, da

Vereinbarungen, welche geschiedene Ehegatten nach

vollzogener Scheidung über deren Nebenfolgen mit

einander eingehen, der gerichtlichen Genehmigung nicht

mehr bedürfen.

Sodann kann auch in Rücksicht auf die internatio-

nalen Rechtsbeziehungen des vorliegenden Falls von

244

Familienrecht. N° 43.

einer Unverbindlichkeit des Vertrages mangels richter-

licher Genehmigung nicht gesprochen werden. Für die

Scheidung der in München wohnhaften schweizerischen

Ehegatten war in erster Linie die Haagerkonvention

massgebend. Diese regelt nur die Frage der Scheidung

selbst, nicht aber die der Nebenfolgen, für die das Recht

gilt, das nach seiner Kollisionsnorm der Scheidungs-

richter anzuwenden hat, weshalb z. B. das Bundes-

gericht für die Nebenfolgen bei der Scheidung von Deut-

schen das ZGB zur Anwendung bringt. Da Art. 17 des

Einführungsgesetzes zum deutschen BGB die Anwendung

des Heimatre~hts für die S ehe i dun g vorschreibt,

was die deutsche Gerichtspraxis und Doktrin dahin

auslegt, dass auch für die N e ben f 0 I gen das Recht

des Heimatstaates massgebend sei, hat das Landgericht

München für die Scheidung der Parteien schweizerisches

Recht angewendet.

Nun ergibt sich aber folgender Konflikt. Das ZGB_

verlangt in Art. 156, dass der Scheidungsrichter im

Scheidungsurteil über die Elternrechte und die per-

sönlichen Beziehungen der Ehegatten die nötigen Ver-

fügungen trifft. Das Scheidungsrecht des deutschen

BGB aber steht auf einem grundsätzlich aIldern Boden.

Nach § 1574 BGB hat der Richter im Scheidungsurteil

auszusprechen, welche der Parteien die Schuld trägt.

Mit dem Ausspruch über die Schuldfrage sind dann grund-

sätzlich auch die Nebenfolgen geregelt; denn § 1578 BGB

verpflichtet den allein für schuldig erklärten Mann, der

geschiedenen Frau den standesgemässen Unterhalt zu

bewähren, sofern diese ihn selbst nicht bestreiten kann;

die Sorge für die Kinder steht nach § 1635 BGB von

Gesetzes wegen dem als nicht schuldig erklärten Eltern-

teil zu, in der Meinung, dass nach Eintritt der Rechts-

kraft des Urteils der Scheidungsrichter von Amtes.

wegen die Vormundschaftsbehörde benachrichtige (§ 630

ZPO). Das BGB setzt also automatisch auf Grund des

richterlichen Entscheides über die Schuldfrage selbst

Famillenrecht. N° 43.

245

die Nebenfolgen der Scheidung fest. Dazu kommt in

prozessualer Hinsicht, dass ein eventueller Streit der

Ehegatten über die Höhe der auf Grund der §§ 1578-

1580 dem nicht schuldigen Teil zu gewährenden Ali-

mentation nach § 606 ZPO nicht als Ehesache gilt und

daher überhaupt nicht mit der Scheidungsklage ver-

bunden werden kann. (STAUDINGER, Kommentar § 1578

Ziff. 11.) Deshalb wird im deutschen Scheidungsprozess

nur der Antrag über die Schuldfrage gestellt. Ist darüber

entschieden, so ergeben sich die Nebenfolgen von selbst.

Können sich die Partieen z. B. über die Höhe der Ali-

mentation nicht verständigen, wozu keinerlei Geneh-

migung notwendig ist, so muss darüber ein selbständiger

Prozess geführt werden. Infolge dieser Gestaltung des

deutschen Scheidungsprozessrechtes hatte die Klägerin

in ihrem Scheidungsprozess vor dem Münchener Land-

gericht keine Anträge über die Nebenfolgen gestellt,

wie sie in der Schweiz üblich sind, und der Scheidungs-

richter in München war dahei' gar nicht in der Lage,

die Nebenfolgen festzusetzen, obgleich wahrscheinlieb

das Landgericht, das im weitesten Sinne Schweizer-

recht anwenden wollte, es nicbt abgelehnt hätte, sich

darüber auszusprechen; aber das kam nicht in Frage,

da der deutsche Scheidungsrichter auch im Scheidungs-

prozess nicht über die materiellen Anträge der Par-

teien hinausgehen darf. Eine Genehmigung der erst

nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen

den Parteien über die Nebenfolgen abgeschlossenen

Vergleiches war aber, wie durch das Urteil des Landes-

gerichts feststeht, nicht möglich.

Es entbehrt nun jeder rechtlichen Grundlage, wenn

sich der Beklagte bei dieser Situation auf den Stand-

punkt stellt, dass der Vertrag vom 12. Februar man-

gels der Genehmignng durch den Scheidungsrichter nicht

verbindlich sei, dass aber dem schweizerischen Richter

zur Genehmigung des Vertrages die Zuständigkeit fehle,

so dass der Beklagte zu Leistungen an seine Frau über-

246

Familienrecht. N° 43.

haupt nicht verpflichtet werden könne. Auch das ZGB

geht grundsätzlich davon aus, dass sich die Ehegatten

über die ökonomischen Folgen der Scheidung durch

Vertrag verständigen können, dass allerdings eine derar-

tige Vereinbarung im bereits erwähnten Sinne der

Genehmigung' des Scheidungsrichter unterliegt.

Dabei

ergibt sich . aus dem Eingang des Art. 158 selbst, der

für den Scheidungsprozess auf das kantonale Prozess-

recht abstellt, dass die Ziffer 1 bis 5 dieses Artikels, wie

übrigens der Randtitel deutlich erklärt, als Verfahrens-

vorschriften, also Vorschriften prozessualer Natur auf-

zufassen sind. Daraus ergibt sich klar, dass Art. 158 ZGB

grundsätzJich nur für den schweizerischen Richter Nor-

men aufstellt, für den ausländischen Richter aber nur

soweit, als dieser nach seinem Prozessrecht diese Vor-

schriften bei Scheidungen von Schweizerbürgern anwen-

den kann oder anwenden will. Nach der Haagerkonven-

tion und auch sonst im Umfang des Art~ 59 Ziff. 7 9

der Anwendungsbestimmungen des ZGB wird die Zu-

ständigkeit von ausländischen Gerichten zur Scheidung

von Schweizern anerkannt. Keine Rede ist aber davon,

dass die Verfahrensvorschriften des Art. 158 ZGB für

die im Ausland durchzuführenden Scheidungen ver-

bindJich wären.

Daraus folgt, dass, wenn, wie im vorliegenden Fall,

rechtsverbindlich feststeht... dass die Genehmigung des

Vergleiches über die Nebenfolgen im Scheidungsprozess

nicht erfolgen konnte oder nicht erfolgt ist, der zwischen

den Parteien abgeschlossene, den Vorschriften des deut-

schen Rechts entsprechende und keine zwingende mate-

riellen Vorschriften des schweizerischen Rechts ver-

letzende Vertrag auch ohne richterliche Genehmigung

gültig ist.

Diese Lösung entspricht einzig einer vernünftigen

Rechtsanwendung und verletzt keinerlei zu schützende

Interessen des Beklagten. Auf den streitigen Vertrag

findet natürlich, wie auf einen richterlichen Ausspruch

J

.1 I

i

FamiJienrecht. N° «.

247

über die Nebenfolgen auch Art. 153 ZGB Anwendung,

sodass auch in diesem Verfahren der Standpunkt zu .

hören wäre, es sei dem Beklagten wegen Aenderung

seiner ökonomischen Verhältnisse die Erfüllung des

Vertrages nicht mehr zuzumuten; er hat aber diese

Behauptung gar nicht aufgestellt.

44. Urten der IL ZiYilabteilung 'Vom 18. Juli 1921

i. S. B. gegen B.

Ehe s c h eid u n g: Der Ehebruch kann als, Grund der

Scheidung zum selbständigen Gegenstand einer Berufung

gemacht werden. -

Verhältnis von Art. 137 zu Art. 142

ZGB. -

Entschädigung und Geuugtuung: Art. 151 ZGB.

A. -

Der Kläger F. B .• war in erster Ehe verheiratet,

als er 1913 die Beklagte J. C. D. im Cafe M. in Zürich

kennen lernte, wo sie bei ihrem Bruder in Stellung war.

Es bildete. sich zwischen ihnen ein Liebesverhältnis mit

Geschlechtsverkehr. Der Kläger liess sich von seiner

ersten Frau durch Urteil vom 14. Juni 1917 scheiden,

nachdem er sie durch das Versprechen eines jährlichen

Unterhaltsbeitrages zum schliesslichen Einverständnis

hatte bewegen können. Am 24. April 1919 heiratete

er die Beklagte, die ihn jedoch, nachdem es zwischen

ihr und dem Kläger und den Kindern erster Ehe wie-

derholt zu Tätlichkeiten und Beschimpfungen gekom-

men war, bereits am 15. JuJi gleichen Jahres verliess

und zu ihrem Bruder zurückkehrte. Der Kläger nahm

darauf E. P., die Erzieherin seiner Kinder, mit der er

während seiner ersten Ehe ehenfalls Geschlechtsverkehr

gepflogen, sie aber während der Dauer der zweiten

Ehe entlassen batte, wieder zu sich.

B. -

Der Kläger erhob Scheidungsklage, der sich

die Beklagte anfänglich widersetzte; sie verlangte dann