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70_I_269

BGE 70 I 269

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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268

Verwaltungs- Und Disziplinarrechtspfiege.

Der Besteuerung steht auch das Doppelbesteuerungsab-

kommen mit Grossbritannien nicht entgegen. Es sieht die

Besteuerung der mit .ständigen Agenturen betriebenen

Geschäftstätigkeit ausdrücklich vor und macht lediglich

einen Vorbehalt hinsichtlich der Stellung der Agenten.

Indessen ist unbestritten, dass die Generalagentur Aebli

& Co. jedenfalls in der hier massgebenden Zeit auch die

Voraussetzungen jenes Vorbehaltes erfüllte. Ob sich die

Rekurrentin unter normalen, nicht kriegsbedingten Ver-

hältnissen gegenüber einer Veranlagung für ihren schwei-

zerischen Geschäftsbetrieb auf das Abkommen berufen'

könnte, braucht nicht erörtert zu werden.

2. ---' Nach Art. 18, lit. d WOB haben die ausländischen

Handelsgesellschaften, die in der Schweiz Betriebsstätten

unterhalten, das Wehropfer von dem darin angelegten

Vermögen zu entrichten. 'Vas unter diesem Vermögen zu

verstehen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vor-

schriften über das wehropferpßichtige Vermögen. Demge-

mäss wird die Steuer erhoben für das in diesen Betriebs-

stätten angelegte Reinvermögen (Art. 14, Abs. 1) (BGE

70 I S. 191). Das in der Betriebsstätte angelegte Reinver-

mögen besteht aber nicht allein in den Werten, die die

Unternehmung bei der Betriebsstätte belässt, sondern in

der Gesamtheit der Mittel, mit denen sie die Betriebsstätte

führt (BGE 66 I S. 274).

Hier bildet das Schweizergeschäft .einen integrierenden

Bestandteil des Gesamtgeschäftes. Unter diesen Umstän-

den entspricht es der Vorschrift des Gesetzes, dass bei

Festsetzung des wehropferpßichtigen Vermögens vom Ver-

mögen der Gesamtunternehmung ausgegangen und ein

dem Umfang des Sohweizergeschäftes entsprechender Teil

desselben dem Wehropfer unterworfen wird. Dieser Teil

darf unter allen Umständen als in der schweizerischen

Betriebsstätte . « angelegt)} angesehen werden. Die Prä-

mieneinnahme erscheint als angemessener ~lasstab für die

Bestimmung des der schweizerischen Betriebsstätte zuzu-

schreibenden Vermögens.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 55.

269

3. -

Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegrün-

det ist, sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht

von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Der kantonale Kostenentscheid kann mit der :Beschwerde

in der Sache selbst an das Bundesgericht weitergezogen

werden (Art. 5, Abs. 3 VDG). Indessen besteht kein An-

lass, die Kosten des kantonalen Rekursverfahrens anders

zu verlegen, als es geschehen ist. Dass die Begründung des

Einspraoheentscheides summarisch gehalten wurde, ent-

spricht der Vorschrift des Gesetzes (Art. 69, Abs. 2 WOB).

Im übrigen erstreckte sie sich auf die wesentlichen Punkte.

Sie enthielt einen Hinweis auf das Doppelbesteuerungsab-

kommen mit Grossbritannien und auf die rechtlichen

Grundlagen für die Wahl der Prämieneinnahme als Mass-

stab für die Bestimmung des in der Schweiz steuerbaren

Betriebsvermögens.

{i5. Auszug aus dem Urteil vom 3. November 1944 i. S. eidß.

Steuerverwaltuug gegen ScintiUa A.-G. und kantonale Rekurs-

kommission Solotburn.

Wehropler.. Rechtlich selbständige ausländische Tochterunter·

nehmen einer schweizerischen Aktiengesellschaft sind auch

dann nicht «eigene au,.'lländische Betriebsstätten » . im Sinne

des Art. 17 WOB von 1940 (und der Doppelbesteuerungsabkom-

men mit Deutschland und Frankreich), wenn sie wirtschaftlich

völlig von der schweizerischen Gesellschaft beherrscht werden.

Die Muttergesellschaft hat die BeteiliglUlgen an den Tochter-

gesellschaften als inländisches bewegliches Vermögen zu ver-

steuern.

SacTi(we p0'l!A' La delense nationale: Les entreprises etrangeres qui,

tout en ayant une existence juridique independante, so~t

issues d'une socieM anonyme suisse. ne peuvent etre conSl-

derees comme des « etablissements stables appartenant au con-

tribuable, mais sis a l'etranger » au sens de l'art. 17 ASN de

1940 (et des accords conclus avec la France et I'Allemagne en

vue d'eviter la double imposition), meme si, du point de vue

economique, elles dependent entierement de Ja socieM suisse.

La societe mere doit doolarer commtl fortune mobilieresuisse

sa participation a. la socieM etrangere.

Sacri(icio per la dijesa nazionale : Le imprese straniere ehe, quan-

tunque abbiano un'esistenza giuriclica indipendente, emanan?

da ilna societa anonima svizzera, non possono essere conSl-

270

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

derate come «stabilim~nti appartenenti al contribu,ente, ma.

situ.a.te a.ll'estero l> a' sensi den'art. 17 DSDN deI 1940 (e delle-

convenzioni conchiuse con Ja. Francia e Ja. Germania per evitare

Ja. doppia imposizione). anche se, dal pu,nto di vista economico.

dipendono interamente daJIa. Bocieta svizzera. La societ8. madre-

deve dichia.ra.re come sostanza mobiliare svizzera la su,a. par-

tecipazione aHa societ8. straniera.

A. -

Die Scintilla A.-G. in Solothurn unterhielt am

1. Januar 1940, dem für die Wehropferveranlagung nach

Art. 14 Aba. 3 des Bundesratsbeschlussea vom 19. Juli 194()

(WOB) massgebenden Tag~ im Ausland Tochterunter-

nehmen, die dort als selbständige Gesellschaften organi-

siert waren, nämlich die Scintilla Limited in London, die

SocieM Fran9aise Scintilla S. A. in Courbevoie (Frankreich)

und die Societa Italiana Scintilla in Mailand. In Wien,

wo früher die Scintilla G.m.b.H. bestanden hatte, führte

.unmehr die Einzelfirma Alfred Am Geschäfte für Rech-

.ung der schweizerischen Gesellschaft.

In der Bilanz der Scintilla A.-G. vom 31. Dezember 1939'

sind Aktiven und Passiven der Unternehmungen in Lon-

don, Mailand und Wien einbezogen, nicht dagegen die-

jenigen der Gesellschaft in Courbeyoie. deren Aktien nur

zum Teil im Besitz der Sointilla A.-G. waren, weshalb

diese das französische Unternehmen nicht als Tochter-

gesellschaft betrachtete.

Die kantonale Wehropferverwaltung in Solothurn fasste

in ihrem Einspracheentscheid die Vnternehmungen in

Wien und Mailand als Betriebsstätten naoh Art. 17 WOB

auf. Die im Besitz der Pfliohtigen befindlichen Aktien der

französischen Gesellschaft wurden als wertlos betrachtet.

Die Aktien der Scintilla Limited wurden der Pflichtigen

zum Nennwert und zum Wertschriftensperrkurs von

Fr. 6.40 angerechnet. Eine Forderung der Scintilla A.-G.

gegen die englische Firma wurde nicht als steuerpflichtig

behandelt. Anderseits wurden die in der erwähnten Bilanz

aufgenommenen Aktiven und Passiven des Londoner

Unternehmens . nicht ausgeschieden.

B. -

Die Beschwerde der Scintilla A.-G. gegen den Ein-

Bundesrechtliehe Abgaben. N0. 55.

271

spracheentscheid wurde von der Kantonalen Rekurskom-

mission Solothurn am 19. Juni 1944 geschützt. Die Ge-

samtaktiven der Beschwerdeführerin wurden. herabgesetzt

um den Wert des Aktienkapitals der Scintilla Limited,

welches nicht zum Vermögen der Schweizer Gesellschaft

gerechnet werden könne, in deren Bilanz bereits die

Aktiven und Passiven der englischen Gesellschaft enthalten

seien. Ausser den Unternehmungen in Mailand und Wien

wurde auch jene in London als eigene Betriebsstätte der

Scintilla A.-G. behandelt.

O. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

die eidgenössische Steuerverwaltung dem Bundesgericht,

den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und die

Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Der Begründung ist zu entnehmen:

In Art. 14 und 17 WOB bedeute «Vermögen» die Ge-

samtheit der dem Wehropferpflichtigen privatrechtlich

zustehenden Sachen und Rechte (BLuMENSTEIN, Schweiz.

Steuerrecht, S. 172). Das Betriebsvermögen einer von einer

wehropferpflichtigen Aktiengesellschaft gegründeten und

beherrschten, aber rechtlich selbständigen Tochtergesell-

schaft gehöre jedoch nach dem Zivilrecht dieser selbst und

nicht dem Mutterunternehmen. Mutter- und Tochterge-

sellschaft seien, auch wenn sie gänzlich und dauernd von

der gleichen Unternehmerschaft abhängen, nach Bundes-

steuerrecht nur dann als Einheit zu behandeln, wenn das

Gesetz (z. B. Art. 7 Abs. 4 BB über die Ausgleichssteuer)

es ausdrücklich anordne. Freilich unterscheide sich die

Stellung ausländischer Tochterunternehmungen, zumal

der in die Form der Aktiengesellschaft gekleideten, zur

schweizerischen Muttergesellschaft wirtschaftlich unter

Umständen nur wenig von ~erjenigen blosser ausländi-

scher Filialen. Allein nach dem System des WOB sei die

gleichzeitige Belastung des Gesellschaftsvermögens und

des Vermögensanteils des Aktionärs gewollt. Somit seien

Aktien, die sich in den Händen einer schweizerischen

Unternehmung befinden, von ihr a.ls inländisches Vermögen

272

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

ZU versteuern, gleichgültig, ob es sich um Aktie~ einer

ausländischen oder einer inländischen Gesellschaft handle.

Nur im Verhältnis der Mutter- zu einer schweizeri8Cken

Tochtergesellschaft trete eme Steuerermässigung ein (Art.

29 WOB).

Nicht nur das Unternehmen in London, sondern auch

jenes in Mailand sei aber eine selbständige Aktiengesell-

schaft. Die Beteiligungen der Scintilla A.-G. in Solothurn

an diesen Tochtergesellschaften seien daher wehropfer-

pflichtig. Hinsichtlich der italienischen Gesellschaft seien

sie noch festzustellen. Auch fehlten genügende Unterlagen

für die Bewertung der Aktien der englischen und der

italienischen Unternehmung. Für die Einschätzung der

Aktien der Scintilla Limited und der Forderung gegen diese

Gesellschaft gelte der Umrechnungskurs von Fr. 17.45,

da der Wertschriftensperrkurs von Fr. 6.40 am 1. Januar

1940 noch nicht in Kraft gewesen sei. Eine Entwertung

dieser Aktien im Laufe des Jahres 1940 habe die Pflichtige

nicht rechtzeitig gemäss BRB vom 28. Dezember 1940

geltend gemacht.

Anderseits seien die ausländischen Unternehmen von

der schweizerischen Besteuerung ausgenommen; für deren

Vermögen könne daher die Pflichtige nicht besteuert

werden.

Ferner sei abzuklären, ob in Wien wirklich eine Betriebs-

stätte im Sinne des Art. 17 WOB bes.tanden habe.

D. -

Die Rekurskommission und die· Pflichtige bean-

tragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 14 WOB ist Gegenstand des Wehropfers

äas um die' nachgewiesenen Schulden gekürzte bewegliche

und unbewegliche Vermögen der natürlichen und juristi-

schen Persoiit'lll, Vermögen in diesem Sinne ist der Inbe-

griff der S8Johetlj tieren Eigentümer die wehropferpflich-

tige Person ist, tmd der übrigen geldwerten Rechte, die

ihr privatrechtIich zustehen. Vermögen dritter natürlicher

I

\

Bundesrechtliche.Abgaben. N° 55.

273

oder juristischer Personen, über welches ein Pflichtiger

wohl wirtschaftlich, aber nicht rechtlich als Eigentümer

von Sachen oder Gläubiger von Forderungen verfügt,

könnte auf Grund dieser bloss tatsächlichen Beherrschung

dem Vermögen dieses Pflichtigen nur zugerechnet werden,

wenn im WOB eine solche Ausnahme vom Grundsatz des

Art. 14 ausdrücklich vdrgesehen wäre, was nicht der Fall

ist. Somit gehört insbesondere das Vermögen einer als

Aktiengesellschaft organisierten Drittperson nicht dem

Aktionär, selbst wenn er als Muttergesellschaft sämtliche

Aktien besitzt. Die Muttergesellschaft kann über jenes

Vermögen, rechtlich gesprochen, nicht verfügen, sondern

nur tatsächlich, indem sie kraft ihrer Mitgliedschaftsrechte

oder auf andere Weise die Geschäftsführung der Organe

der Tochtergesellschaft beeinflusst. Wehropferpflichtig für

das Vermögen einer rechtlich selbständigen Tochtergesell-

schaft kann somit nur diese selbst sein. Das schliesst nicht

aus, dass die Muttergesellschaft wie jeder Aktionär für

den Wert ihrer Aktien zumWehropfer herangezogen wird;

denn diese Beteiligungsrechte gehören zu ihrem Vermögen.

Diese Doppelbelastung ist vom Gesetz gewollt, was durch

die Ausnahmebestimmung in Art. 29 bestätigt wird.

Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn die von einem

inländischen Aktionär beherrschte Aktiengesellschaft ihren

Sitz im Ausland hat. Freilich soll bei der Besteuerung aus-

ländischer Betriebe auf die gleichzeitige Inanspruchnahme

durch das Ausland Rücksicht genommen werden. Auf die-

sem Gedanken beruht Art. 17 WOB, wonach« im Ausland

gelegene Grundstücke und ni eigenen ausländischen ge:..

schäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten angelegtes

Vermögen» nicht zum: wehropferpflichtigen Vermögen

gehört (vgl. BGE 66 I 271). Die Bestimmung enthält eine

Ausnahme von der Regel des Art. 14; der Begriff « Ver-

mögen) ist daher an beiden Stellen im privatrechtlichen

Silitie ö.mzulegen. Auf das Zivilrecht weist insbesondere

auch das Wort « eigen» in Art. 17 hin. Gemeint sind mit

« eigenen Betriebsstätten » vor allem· unselbständige Be:"

18

AS 70 I -

1944

274

Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.

triebe (Filialen) schweizerischer Unternehmungen. Das

Vermögen einer juristisch selbständigen ausländischen

Tochtergesellschaft aber kann, da es nicht der inländischen

Muttergesellschaft zu eigen ist, selbst dann nicht unter

Art_ 17 fallen, wenn die Muttergesellschaft sämtliche Aktien

der Tochtergesellschaft besitzt. Hier erschöpft sich die

Rücksichtnahme auf die Steuerberechtigung des Aus-

landes darin, dass die ausländische juristische Person

selbst von der schweizerischen Steuerhoheit ausgenommen

ist (BGE 66 I 272). Dagegen gehören· Beteiligungen an

einer ausländischen juristischen Person zum beweglichen

inländischen Vermögen des in der Schweiz domizilierten

Beteiligten. Dieser ist hiefür wehropferpßichtig. Die in

Art. 29 WOB für Beteiligungen mit massgebendem Ein-

fluss angeordnete Steuerermässigung gilt ausdrücklich nur

für das Verhältnis der Mutter- zu einer schweizerischen

Tochtergesellschaft.

Die Vorinstanz beruft sich für ihre wirtschaftliche Be-

trachtungsweise zu Unrecht auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt

staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide abge-

wiesen, welche in kantonalen Steuersachen nicht auf die

zivilrechtlichen Verhältnisse, sondern auf den wirtschaft-

lichen Tatbestand abgestellt haben. Es hat aber diese

Entscheide nur auf Willkür hin überprüfen können ~ Im

interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht dagegen, wo dem

Bundesgericht freie Prüfung zusteht, tst entschieden wor-

den, dass die Existenz einer selbständigen juristischen

Person, auch bei völliger Abhängigkeit vom Gründer, n1ll'

übergangen werden kann, wenn sie zum Zwecke der

Steuerumgehung gegründet worden ist (BGE 59 I 283,

nicht veröffentlichte Urteile vom 13. -September 1935

i. S. Michelin und vom 14. Februar 1941 i.S. Jurassische

Mühlenwerke A.-G.).

2. -

Von den Staaten, in denen Tochtergesellschaften

oder Betriebsstätten der Scintilla A.-G. bestehen Qder

bestehen sollen, haben Grossbritannien, Deutschland und

Bundesreohtliohe Abgaben_ ND 55.

97ö

Frankreich Staatsverträge zur Vermeidung der DOPpel-

besteuerung mit der Schweiz abgeschlossen. Das Abkom-

men mit Grossbritannien vom 17. Oktober 1931 will

lediglich die Doppelbelastung von Gewinnen vermeiden,

die ein Unternehmen des einen Staates im andern Staat

aus Geschäften zieht, welche unter Mitwirkung von Ver-

mittlungsagenten zustandekommen. Diese Voraussetzun-

gen treffen hier nicht zu. Dagegen enthalten die Doppel-

besteuerungsabkommen mit Deutschland und Frankreich

Bestimmungen, die in ihrem Geltungsbereich mit der wirt-

schaftlichen Betrachtungsweise der Vorinstanz ebenfalls

nicht zu vereinbaren sind :

a) Nach Art. 3 Abs. 4 des Abkommens mit Deutschland

vom 15. Juli 1931 sind Beteiligungen an einem gesell-

schaftlichen Unternehmen durch Besitz von Aktien nicht

wie Betriebe im Sinne des Abs. 1 daselbst zu behandeln;

sie dürfen also als Kapitalvermögen in dem Staate besteuert

werden, in dem der Aktionär seinen Wohnsitz hat (Art. 6

des Abkommens). Eine solche Aktienbeteiligung begründet

für den Besitzer nach Abs. 3 des Schlussprotokolls zu

Art. 3 des Abkommens auch dann nicht eine Betriebsstätte,

wenn mit dem Besitz ein Einfluss auf die Leitung des

Unternehmens verbunden ist, es sei denn, dass für die

Ausübung dieses Einflusses eine ständige Geschäftsein-

richtung des ausländischen Unternehmens bei dem inlän-

dischen vorhanden ist. Liegt also eine Beteiligung einer

schweizerischen Aktiengesellschaft an einer juristisch

selbständigen deutschen (ohne solche ständige Geschäfts-

einrichtung) vor, so kann in keinem Falle von einer

« eigenen Betriebsstätte » des schweizerischen Unterneh-

mens in Deutschland die Rede sein.

b) Gemäss Art. 13 § 1 des Abkommens mit Frankreich

vom 13. Oktober 1937 werden Steuern auf dem Vermögen

nur in demjenigen Staate erhoben, dem nach den vorher-

gehenden Bestimmungen das Recht zusteht, die aus d~e­

dem Vermögen fliessenden Einkünfte zu besteuern. Em-

künfte aus Industrieunternehmungen werden nach Art. 3

2'16

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet das Unter-

nehmen eine Betriebsstätte hat. Unter cc Betriebsstätte)

kann auoh hier nur die.eigene gemeint sein; denn Art. 4

§ 2 'des Abkommens bestimmt, dass Gesellschaften, die

ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, in Frankreioh nicht

wegen ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder am

Kapital oder wegen irgendeiner andern Beziehung zu einer

Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreioh zur Steuer auf

dem Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen heran-

gezogen werden dürfen. Dies wird in § 3 des Sohlussproto-

kolls . zu Art. 3 des Abkommens wie folgt verdeutlioht :

« Beteiligungen in der Form von Werttiteln oder Gesell-

schaftsanteilen an ... Aktiengesellschaften '" begründen

für die französische Steuer auf Gewinnen aus Industrie und

Handel eine Betriebsstätte auph dann nicht, wenn mit

der Beteiligung ein Einfluss auf die Leitung des Unter-

nehmens verbunden ist ».

Müssten naoh der Auslegung der Rekurskommission

als Betriebsstätten im Sinne von Art. 17 WOB auch Be-

triebe juristisoh selbständiger, aber wirtsohaftlich von einer

schweizerischen Muttergesellschaft abhängiger auslän-

discher Tochtergesellschaften gelten, so hätte mithin beim

Erlass des WOB in Kauf genommen werden müssen, dass

Art. 17 für das Verhältnis schweizerischer Gesellschaften

zu Tochtergesellschaften in Deutschland und Frankreich

nach den -

vor Erlass des WOB geschlossenen -

Abkom-

men mit diesen Staaten von vornherein ausser Betracht

falle; diese Unzukömmlichkeit kann der Gesetzgeber jedoch

nicht gewollt haben.

3. -

Somit sind die Betriebe der als selbständige juris-

tische Personen organisierten Tochtergesellschaften der

Scintilla A.-G. in London und Mailand sowenig als eigene

Betriebsstätten des Mutterhauses zu behandeln wie jener

der französischen Gesellschaft. Für ihre Beteiligungen

(Aktien und Forderungen) an der englischen und italieni~

sehen Gesellschaft ist die Scintilla A.-G. von der Vorinstanz

zum Wehropfer heranzuziehen. Es wird insbesondere auch

Btmdesrechtliche Abgaben. N° 00.

2'17

festzustellen sein, in welchem Umfange im massgebenden

Zeitpunkt Beteiligungen an der italienischen Gesellschaft

bestanden, und wie sie für das Wehropfer zu bewerten sind.

Bei der Bewertung sämtlioher Beteiligungen werden

neben der Bilanz vom 31. Dezember 1939 auch weitere

Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aus frü-

heren Jahren zu berücksichtigen sein.

Die Aktien der Sointilla Limited und die Forderung

gegenüber dieser Gesellschaft hat die Scintilla A.-G. zum

Umrechnungskurs von Fr. 17.45 zu versteuern. Der Wert-

schriftensperrkurs von Fr. 6.40, den die kantonale Wehr-

opferverwaltung bei der Bewertung der Aktien ange-

wendet hat, ist am 1. Januar 1940 noch nicht in Kraft

gewesen (vgl. Kurslisten der eidgenössischen Steuerver-

waltung für 1940 und 1941). Dass die Aktien im Laufe

des Jahres 1940 eine Werteinbusse erfahren hätten, hat

die Scintilla A.-G. bis zum 31. März 1941 gegenüber der

Wehropferverwaltung nicht geltend gemacht, weshalb

eine allfällige Entwertung nicht berücksichtigt werden

könnte (BRB vom 28. Dezember 1940 über die Berück-

sichtigung von Vermögensentwertungen bei der Wehr-

opferveranlagung, insbesondere Art. 2 Abs. 2).

Anderseits ist die Scintilla A.-G. nicht nur für das Ver-

mögen der französischen Gesellschaft, welches bereits aus-

geschieden ist, sondern auch für dasjenige der Gesell-

schaften in London und Mailand nicht wehropferpflichtig.

Hinsichtlich der Firma in Wien hat die Vorinstanz in

Alllehnung an den Einspracheentscheid eine Betriebsstätte

im Sinne von Art. 17 WOB angenommen.,Auch nach dieser

Richtung bleibt indessen der Sachverhalt abzuklären,

zumal in Bezug auf die aus der Liquidation der Scintilla

G.m.b.H. stammenden Vermögenswerte. Dabei ist das

Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland zu be-

rücksichtigen, welches gemäss Zusatzvereinbarung vom

7. September 1940 deutsoherseits für das gesamte Reichs-

gebiet gilt.

278

Verwaltungs. und Disziplinarreohtaptlege.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde w:ird gutgeheissen, der~ angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer

Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

56. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Heberlein & eie. A.-G.

gegen eidg. Stenerverwaltung.

Warenumsatzsteuer :

1. In der Textilindustrie ist die Ablieferung der vom Graveur auf

Bestellung des Stoffdruokers gravierten Walzen eine Waren-

lieferung nach Art. 15 WUStB.

2. Die gravierten Walzen sind nicht Werkstoff im Sinne des Art. 18

WUStB.

3. Unerheblich ist, ob die Kosten' der Gravur im Entgelt für den

bedruckten Stoff wieder von der Umsatzsteuer erfasst werden.

Imp6t 8ur le chiffre d'aUaires :

1. Dans l'industrie textile, la livraison, par le graveur, des cylindres

graves sur commande de l'imprimeur de tissus constitue une

livraison de marchandise au sens de l'art. 15 ACA.

2. Las cylindres graves ne sont pas une matiere premiere au sens

de l'art. 18 ACA.

3. Peu importe que le prix de la gravure soit frappe une seconde

fois de !'impöt sur le ohiffre d'affaires, etant compte dans le

prix de l'etoffe imprimee.

Imposta Bulla ci/ra d'aUari:

1. Nelle industrie tessili la oonsegna, da parte dell'incisore, dei

cilindri incisi per un'ordinazione deno stampatore di stoffa

costituisce uns, fornitura s'sensi dell'art. 15 DICA.

2. I cilindri incisi non sono materia prima s'sensi dell'art. 18

DICA.

3. E' irri1evante che il prezzo dell'incisione, compreso nel prezzo

della stoffa stampata, sia nuovamente colpito dall'imposta

sulla cüra d'affari.

A. -

Die Beschwerdeführerin betreibt als Ausrüsterei

unter anderm den Stoffdruck für die Textilindustrie. Das

aufzudruckende Muster wird durch gravierte Walzen

übertragen. Die Beschwerdeführerin bezieht die Walzen

im Rohzustand belastet mit der Warenumsatzsteuer. Die

Gravuren führt sie entweder im eigenen Betrieb aus, oder

sie lässt sie von Dritten herstellen und sich dann die gra-

Bundesrechtliohe Abgaben. N0 56.

279.·

vierten Walzen steuerfrei abliefern. Sie verwendet die

gravierten Walzen ausschliesslich im eigenen Betrieb.

B. -

Am 8. Juni 1943 hat die eidgenössische Steuerver-

waltung in der Sache der Beschwerdeführerin entschieden :

1. Die beim Stoffdruck verwendeten, druckfertig gravierten

Walzen sind nicht Werkstoff im Sinne von Art. 18 des Waren-

umsatzsteuerbeschlusses (WUStB).

2. Die gravierten Walzen ~ind, soweit sie .nac~ Art. 14, Ab~. 1,

lit. a WUStB steuerfreI bezogen oder Im eIgenen Geschafts-

betrieb selbst hergestellt wurden, als Eigenverbrauch im Sinne

von Art. 16 WUStB zu verstelJern.

3 ..... .

Am 7. J u1i 1944 hat die eidgenössische Steuerverwaltung

die Einsprache der Pflichtigen gegen diesen Entscheid

abgewiesen. Sie hat zunächst festgestellt, dass nach der

Abänderung von Art. 10 Abs. 2 und 16 lit. b WUStB

durch BRB vom 13. Dezember 1943 das Gravieren durch

die Einsprecherin selbst, weil es nicht gewerbsmässig

betrieben werde, nicht mehr steuerbarer Eigenverbrauch

sei. Im übrigen hat sie erkannt :

1. .....

2. Die Ablieferung der gravierten Walzen durch die Gravuranstalt

an die Einsprecherin gilt als Deta.iIlieferun~.

3. Die Einsprecherin hat den Wert der von GrossISten gegenAbgabe

der Grossistenerklärung steuerfrei bezogenen gravierten Walzen

als Eigenverbrauch zu versteuern.

4 ..... .

O. -

Die Heberlein & Oie. A.-G. hat die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, « es sei die

Gravierung der im Stoffdruck verwendeten Walzen, Scha-

blonen und andern Werkzeuge auch dann nicht als um-

satzsteuerbare Lieferung zu betrachten, wenn sie durch

eine von der Stoffdruckerei unabhängige Gravuranstalt,

auf Bestellung der Druckerei, erfolgt). In der Begründung

wird ausgeführt : Das Gravieren. einer Walze oder Scha-

blone sei keine Lieferung nach Art. 13 und 15 WUStB,

weil nicht die Verfügllngsmacht übel.' eine Ware verschafft

werde. Es gehe keine Ware vom Graveur an den Drucker

über; denn die Gravur allein könne nicht Gegenstand eines

Fahrniskaufes im Sinne der Art. 17 WUStB und Art. 187

_

....