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Verwaltungs- Und Disziplinarrechtspfiege.
Der Besteuerung steht auch das Doppelbesteuerungsab-
kommen mit Grossbritannien nicht entgegen. Es sieht die
Besteuerung der mit .ständigen Agenturen betriebenen
Geschäftstätigkeit ausdrücklich vor und macht lediglich
einen Vorbehalt hinsichtlich der Stellung der Agenten.
Indessen ist unbestritten, dass die Generalagentur Aebli
& Co. jedenfalls in der hier massgebenden Zeit auch die
Voraussetzungen jenes Vorbehaltes erfüllte. Ob sich die
Rekurrentin unter normalen, nicht kriegsbedingten Ver-
hältnissen gegenüber einer Veranlagung für ihren schwei-
zerischen Geschäftsbetrieb auf das Abkommen berufen'
könnte, braucht nicht erörtert zu werden.
2. ---' Nach Art. 18, lit. d WOB haben die ausländischen
Handelsgesellschaften, die in der Schweiz Betriebsstätten
unterhalten, das Wehropfer von dem darin angelegten
Vermögen zu entrichten. 'Vas unter diesem Vermögen zu
verstehen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vor-
schriften über das wehropferpßichtige Vermögen. Demge-
mäss wird die Steuer erhoben für das in diesen Betriebs-
stätten angelegte Reinvermögen (Art. 14, Abs. 1) (BGE
70 I S. 191). Das in der Betriebsstätte angelegte Reinver-
mögen besteht aber nicht allein in den Werten, die die
Unternehmung bei der Betriebsstätte belässt, sondern in
der Gesamtheit der Mittel, mit denen sie die Betriebsstätte
führt (BGE 66 I S. 274).
Hier bildet das Schweizergeschäft .einen integrierenden
Bestandteil des Gesamtgeschäftes. Unter diesen Umstän-
den entspricht es der Vorschrift des Gesetzes, dass bei
Festsetzung des wehropferpßichtigen Vermögens vom Ver-
mögen der Gesamtunternehmung ausgegangen und ein
dem Umfang des Sohweizergeschäftes entsprechender Teil
desselben dem Wehropfer unterworfen wird. Dieser Teil
darf unter allen Umständen als in der schweizerischen
Betriebsstätte . « angelegt)} angesehen werden. Die Prä-
mieneinnahme erscheint als angemessener ~lasstab für die
Bestimmung des der schweizerischen Betriebsstätte zuzu-
schreibenden Vermögens.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 55.
269
3. -
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegrün-
det ist, sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht
von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Der kantonale Kostenentscheid kann mit der :Beschwerde
in der Sache selbst an das Bundesgericht weitergezogen
werden (Art. 5, Abs. 3 VDG). Indessen besteht kein An-
lass, die Kosten des kantonalen Rekursverfahrens anders
zu verlegen, als es geschehen ist. Dass die Begründung des
Einspraoheentscheides summarisch gehalten wurde, ent-
spricht der Vorschrift des Gesetzes (Art. 69, Abs. 2 WOB).
Im übrigen erstreckte sie sich auf die wesentlichen Punkte.
Sie enthielt einen Hinweis auf das Doppelbesteuerungsab-
kommen mit Grossbritannien und auf die rechtlichen
Grundlagen für die Wahl der Prämieneinnahme als Mass-
stab für die Bestimmung des in der Schweiz steuerbaren
Betriebsvermögens.
{i5. Auszug aus dem Urteil vom 3. November 1944 i. S. eidß.
Steuerverwaltuug gegen ScintiUa A.-G. und kantonale Rekurs-
kommission Solotburn.
Wehropler.. Rechtlich selbständige ausländische Tochterunter·
nehmen einer schweizerischen Aktiengesellschaft sind auch
dann nicht «eigene au,.'lländische Betriebsstätten » . im Sinne
des Art. 17 WOB von 1940 (und der Doppelbesteuerungsabkom-
men mit Deutschland und Frankreich), wenn sie wirtschaftlich
völlig von der schweizerischen Gesellschaft beherrscht werden.
Die Muttergesellschaft hat die BeteiliglUlgen an den Tochter-
gesellschaften als inländisches bewegliches Vermögen zu ver-
steuern.
SacTi(we p0'l!A' La delense nationale: Les entreprises etrangeres qui,
tout en ayant une existence juridique independante, so~t
issues d'une socieM anonyme suisse. ne peuvent etre conSl-
derees comme des « etablissements stables appartenant au con-
tribuable, mais sis a l'etranger » au sens de l'art. 17 ASN de
1940 (et des accords conclus avec la France et I'Allemagne en
vue d'eviter la double imposition), meme si, du point de vue
economique, elles dependent entierement de Ja socieM suisse.
La societe mere doit doolarer commtl fortune mobilieresuisse
sa participation a. la socieM etrangere.
Sacri(icio per la dijesa nazionale : Le imprese straniere ehe, quan-
tunque abbiano un'esistenza giuriclica indipendente, emanan?
da ilna societa anonima svizzera, non possono essere conSl-
270
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
derate come «stabilim~nti appartenenti al contribu,ente, ma.
situ.a.te a.ll'estero l> a' sensi den'art. 17 DSDN deI 1940 (e delle-
convenzioni conchiuse con Ja. Francia e Ja. Germania per evitare
Ja. doppia imposizione). anche se, dal pu,nto di vista economico.
dipendono interamente daJIa. Bocieta svizzera. La societ8. madre-
deve dichia.ra.re come sostanza mobiliare svizzera la su,a. par-
tecipazione aHa societ8. straniera.
A. -
Die Scintilla A.-G. in Solothurn unterhielt am
1. Januar 1940, dem für die Wehropferveranlagung nach
Art. 14 Aba. 3 des Bundesratsbeschlussea vom 19. Juli 194()
(WOB) massgebenden Tag~ im Ausland Tochterunter-
nehmen, die dort als selbständige Gesellschaften organi-
siert waren, nämlich die Scintilla Limited in London, die
SocieM Fran9aise Scintilla S. A. in Courbevoie (Frankreich)
und die Societa Italiana Scintilla in Mailand. In Wien,
wo früher die Scintilla G.m.b.H. bestanden hatte, führte
.unmehr die Einzelfirma Alfred Am Geschäfte für Rech-
.ung der schweizerischen Gesellschaft.
In der Bilanz der Scintilla A.-G. vom 31. Dezember 1939'
sind Aktiven und Passiven der Unternehmungen in Lon-
don, Mailand und Wien einbezogen, nicht dagegen die-
jenigen der Gesellschaft in Courbeyoie. deren Aktien nur
zum Teil im Besitz der Sointilla A.-G. waren, weshalb
diese das französische Unternehmen nicht als Tochter-
gesellschaft betrachtete.
Die kantonale Wehropferverwaltung in Solothurn fasste
in ihrem Einspracheentscheid die Vnternehmungen in
Wien und Mailand als Betriebsstätten naoh Art. 17 WOB
auf. Die im Besitz der Pfliohtigen befindlichen Aktien der
französischen Gesellschaft wurden als wertlos betrachtet.
Die Aktien der Scintilla Limited wurden der Pflichtigen
zum Nennwert und zum Wertschriftensperrkurs von
Fr. 6.40 angerechnet. Eine Forderung der Scintilla A.-G.
gegen die englische Firma wurde nicht als steuerpflichtig
behandelt. Anderseits wurden die in der erwähnten Bilanz
aufgenommenen Aktiven und Passiven des Londoner
Unternehmens . nicht ausgeschieden.
B. -
Die Beschwerde der Scintilla A.-G. gegen den Ein-
Bundesrechtliehe Abgaben. N0. 55.
271
spracheentscheid wurde von der Kantonalen Rekurskom-
mission Solothurn am 19. Juni 1944 geschützt. Die Ge-
samtaktiven der Beschwerdeführerin wurden. herabgesetzt
um den Wert des Aktienkapitals der Scintilla Limited,
welches nicht zum Vermögen der Schweizer Gesellschaft
gerechnet werden könne, in deren Bilanz bereits die
Aktiven und Passiven der englischen Gesellschaft enthalten
seien. Ausser den Unternehmungen in Mailand und Wien
wurde auch jene in London als eigene Betriebsstätte der
Scintilla A.-G. behandelt.
O. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
die eidgenössische Steuerverwaltung dem Bundesgericht,
den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und die
Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Begründung ist zu entnehmen:
In Art. 14 und 17 WOB bedeute «Vermögen» die Ge-
samtheit der dem Wehropferpflichtigen privatrechtlich
zustehenden Sachen und Rechte (BLuMENSTEIN, Schweiz.
Steuerrecht, S. 172). Das Betriebsvermögen einer von einer
wehropferpflichtigen Aktiengesellschaft gegründeten und
beherrschten, aber rechtlich selbständigen Tochtergesell-
schaft gehöre jedoch nach dem Zivilrecht dieser selbst und
nicht dem Mutterunternehmen. Mutter- und Tochterge-
sellschaft seien, auch wenn sie gänzlich und dauernd von
der gleichen Unternehmerschaft abhängen, nach Bundes-
steuerrecht nur dann als Einheit zu behandeln, wenn das
Gesetz (z. B. Art. 7 Abs. 4 BB über die Ausgleichssteuer)
es ausdrücklich anordne. Freilich unterscheide sich die
Stellung ausländischer Tochterunternehmungen, zumal
der in die Form der Aktiengesellschaft gekleideten, zur
schweizerischen Muttergesellschaft wirtschaftlich unter
Umständen nur wenig von ~erjenigen blosser ausländi-
scher Filialen. Allein nach dem System des WOB sei die
gleichzeitige Belastung des Gesellschaftsvermögens und
des Vermögensanteils des Aktionärs gewollt. Somit seien
Aktien, die sich in den Händen einer schweizerischen
Unternehmung befinden, von ihr a.ls inländisches Vermögen
272
Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
ZU versteuern, gleichgültig, ob es sich um Aktie~ einer
ausländischen oder einer inländischen Gesellschaft handle.
Nur im Verhältnis der Mutter- zu einer schweizeri8Cken
Tochtergesellschaft trete eme Steuerermässigung ein (Art.
29 WOB).
Nicht nur das Unternehmen in London, sondern auch
jenes in Mailand sei aber eine selbständige Aktiengesell-
schaft. Die Beteiligungen der Scintilla A.-G. in Solothurn
an diesen Tochtergesellschaften seien daher wehropfer-
pflichtig. Hinsichtlich der italienischen Gesellschaft seien
sie noch festzustellen. Auch fehlten genügende Unterlagen
für die Bewertung der Aktien der englischen und der
italienischen Unternehmung. Für die Einschätzung der
Aktien der Scintilla Limited und der Forderung gegen diese
Gesellschaft gelte der Umrechnungskurs von Fr. 17.45,
da der Wertschriftensperrkurs von Fr. 6.40 am 1. Januar
1940 noch nicht in Kraft gewesen sei. Eine Entwertung
dieser Aktien im Laufe des Jahres 1940 habe die Pflichtige
nicht rechtzeitig gemäss BRB vom 28. Dezember 1940
geltend gemacht.
Anderseits seien die ausländischen Unternehmen von
der schweizerischen Besteuerung ausgenommen; für deren
Vermögen könne daher die Pflichtige nicht besteuert
werden.
Ferner sei abzuklären, ob in Wien wirklich eine Betriebs-
stätte im Sinne des Art. 17 WOB bes.tanden habe.
D. -
Die Rekurskommission und die· Pflichtige bean-
tragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 14 WOB ist Gegenstand des Wehropfers
äas um die' nachgewiesenen Schulden gekürzte bewegliche
und unbewegliche Vermögen der natürlichen und juristi-
schen Persoiit'lll, Vermögen in diesem Sinne ist der Inbe-
griff der S8Johetlj tieren Eigentümer die wehropferpflich-
tige Person ist, tmd der übrigen geldwerten Rechte, die
ihr privatrechtIich zustehen. Vermögen dritter natürlicher
I
\
Bundesrechtliche.Abgaben. N° 55.
273
oder juristischer Personen, über welches ein Pflichtiger
wohl wirtschaftlich, aber nicht rechtlich als Eigentümer
von Sachen oder Gläubiger von Forderungen verfügt,
könnte auf Grund dieser bloss tatsächlichen Beherrschung
dem Vermögen dieses Pflichtigen nur zugerechnet werden,
wenn im WOB eine solche Ausnahme vom Grundsatz des
Art. 14 ausdrücklich vdrgesehen wäre, was nicht der Fall
ist. Somit gehört insbesondere das Vermögen einer als
Aktiengesellschaft organisierten Drittperson nicht dem
Aktionär, selbst wenn er als Muttergesellschaft sämtliche
Aktien besitzt. Die Muttergesellschaft kann über jenes
Vermögen, rechtlich gesprochen, nicht verfügen, sondern
nur tatsächlich, indem sie kraft ihrer Mitgliedschaftsrechte
oder auf andere Weise die Geschäftsführung der Organe
der Tochtergesellschaft beeinflusst. Wehropferpflichtig für
das Vermögen einer rechtlich selbständigen Tochtergesell-
schaft kann somit nur diese selbst sein. Das schliesst nicht
aus, dass die Muttergesellschaft wie jeder Aktionär für
den Wert ihrer Aktien zumWehropfer herangezogen wird;
denn diese Beteiligungsrechte gehören zu ihrem Vermögen.
Diese Doppelbelastung ist vom Gesetz gewollt, was durch
die Ausnahmebestimmung in Art. 29 bestätigt wird.
Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn die von einem
inländischen Aktionär beherrschte Aktiengesellschaft ihren
Sitz im Ausland hat. Freilich soll bei der Besteuerung aus-
ländischer Betriebe auf die gleichzeitige Inanspruchnahme
durch das Ausland Rücksicht genommen werden. Auf die-
sem Gedanken beruht Art. 17 WOB, wonach« im Ausland
gelegene Grundstücke und ni eigenen ausländischen ge:..
schäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten angelegtes
Vermögen» nicht zum: wehropferpflichtigen Vermögen
gehört (vgl. BGE 66 I 271). Die Bestimmung enthält eine
Ausnahme von der Regel des Art. 14; der Begriff « Ver-
mögen) ist daher an beiden Stellen im privatrechtlichen
Silitie ö.mzulegen. Auf das Zivilrecht weist insbesondere
auch das Wort « eigen» in Art. 17 hin. Gemeint sind mit
« eigenen Betriebsstätten » vor allem· unselbständige Be:"
18
AS 70 I -
1944
274
Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.
triebe (Filialen) schweizerischer Unternehmungen. Das
Vermögen einer juristisch selbständigen ausländischen
Tochtergesellschaft aber kann, da es nicht der inländischen
Muttergesellschaft zu eigen ist, selbst dann nicht unter
Art_ 17 fallen, wenn die Muttergesellschaft sämtliche Aktien
der Tochtergesellschaft besitzt. Hier erschöpft sich die
Rücksichtnahme auf die Steuerberechtigung des Aus-
landes darin, dass die ausländische juristische Person
selbst von der schweizerischen Steuerhoheit ausgenommen
ist (BGE 66 I 272). Dagegen gehören· Beteiligungen an
einer ausländischen juristischen Person zum beweglichen
inländischen Vermögen des in der Schweiz domizilierten
Beteiligten. Dieser ist hiefür wehropferpßichtig. Die in
Art. 29 WOB für Beteiligungen mit massgebendem Ein-
fluss angeordnete Steuerermässigung gilt ausdrücklich nur
für das Verhältnis der Mutter- zu einer schweizerischen
Tochtergesellschaft.
Die Vorinstanz beruft sich für ihre wirtschaftliche Be-
trachtungsweise zu Unrecht auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt
staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide abge-
wiesen, welche in kantonalen Steuersachen nicht auf die
zivilrechtlichen Verhältnisse, sondern auf den wirtschaft-
lichen Tatbestand abgestellt haben. Es hat aber diese
Entscheide nur auf Willkür hin überprüfen können ~ Im
interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht dagegen, wo dem
Bundesgericht freie Prüfung zusteht, tst entschieden wor-
den, dass die Existenz einer selbständigen juristischen
Person, auch bei völliger Abhängigkeit vom Gründer, n1ll'
übergangen werden kann, wenn sie zum Zwecke der
Steuerumgehung gegründet worden ist (BGE 59 I 283,
nicht veröffentlichte Urteile vom 13. -September 1935
i. S. Michelin und vom 14. Februar 1941 i.S. Jurassische
Mühlenwerke A.-G.).
2. -
Von den Staaten, in denen Tochtergesellschaften
oder Betriebsstätten der Scintilla A.-G. bestehen Qder
bestehen sollen, haben Grossbritannien, Deutschland und
Bundesreohtliohe Abgaben_ ND 55.
97ö
Frankreich Staatsverträge zur Vermeidung der DOPpel-
besteuerung mit der Schweiz abgeschlossen. Das Abkom-
men mit Grossbritannien vom 17. Oktober 1931 will
lediglich die Doppelbelastung von Gewinnen vermeiden,
die ein Unternehmen des einen Staates im andern Staat
aus Geschäften zieht, welche unter Mitwirkung von Ver-
mittlungsagenten zustandekommen. Diese Voraussetzun-
gen treffen hier nicht zu. Dagegen enthalten die Doppel-
besteuerungsabkommen mit Deutschland und Frankreich
Bestimmungen, die in ihrem Geltungsbereich mit der wirt-
schaftlichen Betrachtungsweise der Vorinstanz ebenfalls
nicht zu vereinbaren sind :
a) Nach Art. 3 Abs. 4 des Abkommens mit Deutschland
vom 15. Juli 1931 sind Beteiligungen an einem gesell-
schaftlichen Unternehmen durch Besitz von Aktien nicht
wie Betriebe im Sinne des Abs. 1 daselbst zu behandeln;
sie dürfen also als Kapitalvermögen in dem Staate besteuert
werden, in dem der Aktionär seinen Wohnsitz hat (Art. 6
des Abkommens). Eine solche Aktienbeteiligung begründet
für den Besitzer nach Abs. 3 des Schlussprotokolls zu
Art. 3 des Abkommens auch dann nicht eine Betriebsstätte,
wenn mit dem Besitz ein Einfluss auf die Leitung des
Unternehmens verbunden ist, es sei denn, dass für die
Ausübung dieses Einflusses eine ständige Geschäftsein-
richtung des ausländischen Unternehmens bei dem inlän-
dischen vorhanden ist. Liegt also eine Beteiligung einer
schweizerischen Aktiengesellschaft an einer juristisch
selbständigen deutschen (ohne solche ständige Geschäfts-
einrichtung) vor, so kann in keinem Falle von einer
« eigenen Betriebsstätte » des schweizerischen Unterneh-
mens in Deutschland die Rede sein.
b) Gemäss Art. 13 § 1 des Abkommens mit Frankreich
vom 13. Oktober 1937 werden Steuern auf dem Vermögen
nur in demjenigen Staate erhoben, dem nach den vorher-
gehenden Bestimmungen das Recht zusteht, die aus d~e
dem Vermögen fliessenden Einkünfte zu besteuern. Em-
künfte aus Industrieunternehmungen werden nach Art. 3
2'16
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet das Unter-
nehmen eine Betriebsstätte hat. Unter cc Betriebsstätte)
kann auoh hier nur die.eigene gemeint sein; denn Art. 4
§ 2 'des Abkommens bestimmt, dass Gesellschaften, die
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, in Frankreioh nicht
wegen ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder am
Kapital oder wegen irgendeiner andern Beziehung zu einer
Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreioh zur Steuer auf
dem Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen heran-
gezogen werden dürfen. Dies wird in § 3 des Sohlussproto-
kolls . zu Art. 3 des Abkommens wie folgt verdeutlioht :
« Beteiligungen in der Form von Werttiteln oder Gesell-
schaftsanteilen an ... Aktiengesellschaften '" begründen
für die französische Steuer auf Gewinnen aus Industrie und
Handel eine Betriebsstätte auph dann nicht, wenn mit
der Beteiligung ein Einfluss auf die Leitung des Unter-
nehmens verbunden ist ».
Müssten naoh der Auslegung der Rekurskommission
als Betriebsstätten im Sinne von Art. 17 WOB auch Be-
triebe juristisoh selbständiger, aber wirtsohaftlich von einer
schweizerischen Muttergesellschaft abhängiger auslän-
discher Tochtergesellschaften gelten, so hätte mithin beim
Erlass des WOB in Kauf genommen werden müssen, dass
Art. 17 für das Verhältnis schweizerischer Gesellschaften
zu Tochtergesellschaften in Deutschland und Frankreich
nach den -
vor Erlass des WOB geschlossenen -
Abkom-
men mit diesen Staaten von vornherein ausser Betracht
falle; diese Unzukömmlichkeit kann der Gesetzgeber jedoch
nicht gewollt haben.
3. -
Somit sind die Betriebe der als selbständige juris-
tische Personen organisierten Tochtergesellschaften der
Scintilla A.-G. in London und Mailand sowenig als eigene
Betriebsstätten des Mutterhauses zu behandeln wie jener
der französischen Gesellschaft. Für ihre Beteiligungen
(Aktien und Forderungen) an der englischen und italieni~
sehen Gesellschaft ist die Scintilla A.-G. von der Vorinstanz
zum Wehropfer heranzuziehen. Es wird insbesondere auch
Btmdesrechtliche Abgaben. N° 00.
2'17
festzustellen sein, in welchem Umfange im massgebenden
Zeitpunkt Beteiligungen an der italienischen Gesellschaft
bestanden, und wie sie für das Wehropfer zu bewerten sind.
Bei der Bewertung sämtlioher Beteiligungen werden
neben der Bilanz vom 31. Dezember 1939 auch weitere
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aus frü-
heren Jahren zu berücksichtigen sein.
Die Aktien der Sointilla Limited und die Forderung
gegenüber dieser Gesellschaft hat die Scintilla A.-G. zum
Umrechnungskurs von Fr. 17.45 zu versteuern. Der Wert-
schriftensperrkurs von Fr. 6.40, den die kantonale Wehr-
opferverwaltung bei der Bewertung der Aktien ange-
wendet hat, ist am 1. Januar 1940 noch nicht in Kraft
gewesen (vgl. Kurslisten der eidgenössischen Steuerver-
waltung für 1940 und 1941). Dass die Aktien im Laufe
des Jahres 1940 eine Werteinbusse erfahren hätten, hat
die Scintilla A.-G. bis zum 31. März 1941 gegenüber der
Wehropferverwaltung nicht geltend gemacht, weshalb
eine allfällige Entwertung nicht berücksichtigt werden
könnte (BRB vom 28. Dezember 1940 über die Berück-
sichtigung von Vermögensentwertungen bei der Wehr-
opferveranlagung, insbesondere Art. 2 Abs. 2).
Anderseits ist die Scintilla A.-G. nicht nur für das Ver-
mögen der französischen Gesellschaft, welches bereits aus-
geschieden ist, sondern auch für dasjenige der Gesell-
schaften in London und Mailand nicht wehropferpflichtig.
Hinsichtlich der Firma in Wien hat die Vorinstanz in
Alllehnung an den Einspracheentscheid eine Betriebsstätte
im Sinne von Art. 17 WOB angenommen.,Auch nach dieser
Richtung bleibt indessen der Sachverhalt abzuklären,
zumal in Bezug auf die aus der Liquidation der Scintilla
G.m.b.H. stammenden Vermögenswerte. Dabei ist das
Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland zu be-
rücksichtigen, welches gemäss Zusatzvereinbarung vom
7. September 1940 deutsoherseits für das gesamte Reichs-
gebiet gilt.
278
Verwaltungs. und Disziplinarreohtaptlege.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde w:ird gutgeheissen, der~ angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
56. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Heberlein & eie. A.-G.
gegen eidg. Stenerverwaltung.
Warenumsatzsteuer :
1. In der Textilindustrie ist die Ablieferung der vom Graveur auf
Bestellung des Stoffdruokers gravierten Walzen eine Waren-
lieferung nach Art. 15 WUStB.
2. Die gravierten Walzen sind nicht Werkstoff im Sinne des Art. 18
WUStB.
3. Unerheblich ist, ob die Kosten' der Gravur im Entgelt für den
bedruckten Stoff wieder von der Umsatzsteuer erfasst werden.
Imp6t 8ur le chiffre d'aUaires :
1. Dans l'industrie textile, la livraison, par le graveur, des cylindres
graves sur commande de l'imprimeur de tissus constitue une
livraison de marchandise au sens de l'art. 15 ACA.
2. Las cylindres graves ne sont pas une matiere premiere au sens
de l'art. 18 ACA.
3. Peu importe que le prix de la gravure soit frappe une seconde
fois de !'impöt sur le ohiffre d'affaires, etant compte dans le
prix de l'etoffe imprimee.
Imposta Bulla ci/ra d'aUari:
1. Nelle industrie tessili la oonsegna, da parte dell'incisore, dei
cilindri incisi per un'ordinazione deno stampatore di stoffa
costituisce uns, fornitura s'sensi dell'art. 15 DICA.
2. I cilindri incisi non sono materia prima s'sensi dell'art. 18
DICA.
3. E' irri1evante che il prezzo dell'incisione, compreso nel prezzo
della stoffa stampata, sia nuovamente colpito dall'imposta
sulla cüra d'affari.
A. -
Die Beschwerdeführerin betreibt als Ausrüsterei
unter anderm den Stoffdruck für die Textilindustrie. Das
aufzudruckende Muster wird durch gravierte Walzen
übertragen. Die Beschwerdeführerin bezieht die Walzen
im Rohzustand belastet mit der Warenumsatzsteuer. Die
Gravuren führt sie entweder im eigenen Betrieb aus, oder
sie lässt sie von Dritten herstellen und sich dann die gra-
Bundesrechtliohe Abgaben. N0 56.
279.·
vierten Walzen steuerfrei abliefern. Sie verwendet die
gravierten Walzen ausschliesslich im eigenen Betrieb.
B. -
Am 8. Juni 1943 hat die eidgenössische Steuerver-
waltung in der Sache der Beschwerdeführerin entschieden :
1. Die beim Stoffdruck verwendeten, druckfertig gravierten
Walzen sind nicht Werkstoff im Sinne von Art. 18 des Waren-
umsatzsteuerbeschlusses (WUStB).
2. Die gravierten Walzen ~ind, soweit sie .nac~ Art. 14, Ab~. 1,
lit. a WUStB steuerfreI bezogen oder Im eIgenen Geschafts-
betrieb selbst hergestellt wurden, als Eigenverbrauch im Sinne
von Art. 16 WUStB zu verstelJern.
3 ..... .
Am 7. J u1i 1944 hat die eidgenössische Steuerverwaltung
die Einsprache der Pflichtigen gegen diesen Entscheid
abgewiesen. Sie hat zunächst festgestellt, dass nach der
Abänderung von Art. 10 Abs. 2 und 16 lit. b WUStB
durch BRB vom 13. Dezember 1943 das Gravieren durch
die Einsprecherin selbst, weil es nicht gewerbsmässig
betrieben werde, nicht mehr steuerbarer Eigenverbrauch
sei. Im übrigen hat sie erkannt :
1. .....
2. Die Ablieferung der gravierten Walzen durch die Gravuranstalt
an die Einsprecherin gilt als Deta.iIlieferun~.
3. Die Einsprecherin hat den Wert der von GrossISten gegenAbgabe
der Grossistenerklärung steuerfrei bezogenen gravierten Walzen
als Eigenverbrauch zu versteuern.
4 ..... .
O. -
Die Heberlein & Oie. A.-G. hat die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, « es sei die
Gravierung der im Stoffdruck verwendeten Walzen, Scha-
blonen und andern Werkzeuge auch dann nicht als um-
satzsteuerbare Lieferung zu betrachten, wenn sie durch
eine von der Stoffdruckerei unabhängige Gravuranstalt,
auf Bestellung der Druckerei, erfolgt). In der Begründung
wird ausgeführt : Das Gravieren. einer Walze oder Scha-
blone sei keine Lieferung nach Art. 13 und 15 WUStB,
weil nicht die Verfügllngsmacht übel.' eine Ware verschafft
werde. Es gehe keine Ware vom Graveur an den Drucker
über; denn die Gravur allein könne nicht Gegenstand eines
Fahrniskaufes im Sinne der Art. 17 WUStB und Art. 187
_
....