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70_I_264

BGE 70 I 264

Bundesgericht (BGE) · 1943-05-31 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.

für Art. 22 Ziff. 4 Kri~AB 1938 das nicht publizierte Urteil

des Bundesgerichts vom 31. Mai 1943 i. S. Lobeck und

Alder). Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach

Eintritt und Buchung zusammen die Wertvermehrung .erst

zum steuerpflichtigen Einkommen machen, und aus der

Überlegung, dass der Steuerpflichtige sonst solche Wert-

vermehrungen der Besteuerung entziehen und damit die

Vorschrift weitgehend illusorisch machen könnte dadurch,

dass er die in einer Berechnungsperiode eingetretene Wert-

yermehrung erst in der folgenden bucht, sodass sie in

keiner Periode eingetreten 'Und verbucht wäre. Die vom

Rekurrenten am 31. Dezember 1940 gebuchte Wertver-

mehrung von Fr. 20,000.- gehört daher weder ganz noch

teilweise zum Einkommen des Geschäftsjahres 1939/40,

aber nicht, weil sie so früh eingetreten wäre, dass sie von

derWehrsteuer nicht mehr erfasst würde, sondern weil

sie ins Geschäftsjahr 1940/41 fällt, das mit dem folgenden

zusammen die Grundlage für die H. Wehrsteuerperiode,

die Steuerjahre 1943 und 1944 bildet (Art. 58 Abs. 3

WStB).

54. Urteil vom G. Oktober 1944 i. S. London and Provincial

Marine and General Insurance Company Ltd. gegen Wehropfcr-

Bekurskommisslon des Kanto:ns Zflrich.

1. Weh'rop/e'r:

1. Ausländische V ~rsicherim.gsunternehmungen

unterliegen für das mit Genera.la.genturen betriebene Schweizer-

geschäft dem eidgenössischen Webropfer.

2. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien steht

dieser Besteuerung nicht entgegen.

3. Wehropferpflichtiges Vennögen solcher- Unternehmungen.

1I. Kosten des kantonalen Reku'rsve'r/ah'rens.

1. Sact"ifi,ce pou'r la de/ense nationale: 1. Pour ]eurs affaires suisses

conclues par des 80gences generales, les soci6tes d'assuran.cea

etrangeres sont soumises au sacrifice pour la d6fense nationale.

2. La traiM conclu entre 180 Grande-Bret8ogne et la Suisse touchant

la double imposition ne s'oppose pas a. cet assujettissement.

3. Calcul de la fortune sur laquelle ces entl'eprises doivent payer-

le sacrifice pour 180 d6fense nationale.

I1. F'raiB de la p'Yooedu're cantonale de 'rCC0U'r8.

I. Sacrificio pe'r la di/esa naiionale: 1. Per i loro aff80ri svizzeri

conchiusi da.lle agenzie generali le societa. d'assicurazione

Bundesreehtliche Abgaben. N° 54.

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straniere 801;10 as80gge~tp.te al sacrificio per 180 difesa. nazionale.

2. ~

conv~nzlO.ne co~c~usa tra. 180 Gran Bretagna. e la Svi~zer8o

~ maten80 di doppla Imposta non s'oppone 80 quest80 imposi-

Zlone.

3. C8olcolo . dell80 sostanza, sulla quale queste imprese debbono

pagare II sacrificio per la difesa n8ozionale.

11. Spese della pt'ooedu'ra cantonale di 'rico'rso.

A. -

Die London and Provincial Marine and General

Insurance Company Ltd. mit Sitz in London (im Fol-

genden London and Provincial) lässt ihren Geschäftsbe-

trieb in der Schweiz durch die Versicherungsunternehmung

J. Aebli & Co. als Generalagentur ausüben. Nach der vor-

liegenden Vollmacht ist der Generalvertreter zum selb-

ständigen Abschluss der Versicherungsverträge im Rahmen

der von der Gesellschaft erlassenen allgemeinen und spe-

ziellen Weisungen ermächtigt. Er macht von dieser Er:-

mächtigung, jedenfalls seit Eintritt der kriegsbedingten

Erschwerung des Postverkehrs mit England, regelmässig

Gebrauch. Für die Erfüllung der der Gesellschaft aus der

Versicherungsaufsicht erwachsenden Pflichten und für den

Verkehr mit den Behörden ist ein besonderer Bevollmäch-

tigter, Herr C. Sigrist in Zürich, bestellt.

B. -

Die London and Provincial ist im Hinblick auf

ihren schweizerischen Geschäftsbetrieb. wehropferpflichtig

erklärt worden. Als steuerbares Vermögen wurde ein dem

Verhältnis der schweizerischen Prämieneinnahme entspre-

chender Teil des Gesamtvermögens in Anspruch genom-

men. Die London and Provincial hat Steuerpflicht und

Steuerberechnung bestritten, ist aber abgewiesen worden,

zuletzt durch Rekursentscheid der Wehropfer-Rekurs-

kommission des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1943.

a. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean-

tragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und fest-

zustellen, dass die London and Provincial der Wehropfer-

pflicht nicht unterliege; sämtliche Kosten seien dem

Kanton Zürich aufzuerlegen. Zur Begründung wird im

wesentlichen ausgeführt, nach der Praxis, die das Bundes-

gericht auf dem Gebiete der interkantonalen Doppel-

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Verwaltungs. und Disziplinarreohtspfiege.

besteuerung ständig a~wandt habe, seien Versicherungs-

agenturen nach der Art der hier in Frage stehenden nicht

als Betriebsstätten anzusehen. Eine Unterscheidung zwi-

sclien Generalagenturen schweizerischer und ausländischer

Versicherungsagenturen kenne das Bundesgericht im Rah-

men der inte~kantonalen Doppelbesteuerung nicht. Auf

die staatsrechtliche Praxis in internationalen Doppelbe-

steuerungsfallen könne es nicht ankommen, da die Über-

prüfung hier auf den Rahmen von Art. 4 BV beschränkt

sei. Zudem stehe der Besteuerung der Beschwerdeführerin

in der Schweiz Art. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens

mit Grossbritannien entgegen. Schliesslich dürfe die 1.on-

don and Provincial dem Wehropfer auch desha.lb nicht

unterworfen werden, weil es ihr an in der Schweiz gelege-

nem Vermögen mangle. -Die,Kosten des Verfahrens seien

dem Kanton aufzuerlegen, weil die Beschwerdeführeriri.

zufolge ungenügender Begründung des Einspracheent-

scheides den Rekursweg habe beschreiten müssen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Die Beschwerdeführerin unterliegt als ausländische

Handelsgesellschaft dem eidgenössischen Wehropfer, wenn

sie innert der Zeit vom 30. April 1940 bis 31. Dezember

1942 in der Sohweiz eine Betriebsstätte unterhalten hat

(Art. 4, Ziff. 3 d WOB), wobei als B~triebsstätte eine stän-

dige Geschäftseinrichtung gilt, in welcher ein qualitativ

oder quantitativ wesentlicher Teil der Tätigkeit des Unter-

nehmens ausgeübt wird (Art. 7 WOB). Dass es sich dabei

um eine Gesohäftseinrichtung handeln müsse, die rechtlich

einen Bestandteil der steuerpflichtigen Unternehmung

bildet, ist nicht vorgeschrieben und lässt sich auch nicht

aus allgemeinen Gesichtspunkten herleiten. Die Steuer-

pflicht ist gegeben, sobald für Geschäftszwecke eine Be-

triebsstätte unterhalten wird, d. h. die nötigen Vorkehrun·

gen getroffen werden, damit ein wesentlicher Teil der

geschäftlichen Tätigkeit der Unternehmung in der Schweiz

Bundesreohtliche Abga.ben. N° 54.

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unter Inanspruchnahme ständiger Geschäftseinrichtungen

vollzogen werden kann und vollzogen wird. Auch auf die

rechtliche Stellung der mit der geschäftlichen Tätigkeit

beauftragten Personen kommt es nicht an.

Die Beschwerdeführerin betreibt in der Schweiz das

Transportversicherungsgeschäft in der bei diesem Ge-

.schäftszweige üblichen Form der Generalagentur für die

Anwerbung, den Abschluss und die Durchführung von

Versicherungsverträgen. Für den Verkehr mit den Be-

hörden und die Erfüllung der sich aus der Versicherungs-

aufsicht ergebenden Pflichten ist ein besonderer Vertreter

bestellt. Damit ist eine Geschäftseinrichtung geschaffen,

die den Erfordernissen des Art. 7 WOB jedenfalls darin

entspricht, dass sie der Ausübung eines qualitativ wesent-

lichen Teils der Tätigkeit des Unternehmens dient. Ob das

Schweizergeschäft auch als quantitativ wesentlich anzu-

.sprechen wäre, kann dahingestellt bleiben. Daraus, dass

auf dem Boden von Art. 46, Abs. 2 BV im Verhältnis von

Kanton zu Kanton einem Kanton, in welchem sich nur

Agenturen schweizerischer Versicherungsgesellschaften und

keine eigentlichen Geschäftsniederlassungen befinden, ein

Besteuerungsrecht nicht zugesprochen wird (BGE 45 I

S. 213) kann nichts abgeleitet werden. Innerhalb des Landes

wird die Besteuerung der schweizerischen Versicherungs-

gesellschaft am Orte der Agentur nur abgelehnt, um eine

allzugrosse Zersplitterung der Steuerhoheit in räumlich

beschränktem Gebiet zu vermeiden {Urteil vom 17. Sep-

tember 1925 i. S. ({ La Suisse» Versicherungsgesellschaft

in Lausanne, S. 16; nicht publiziert). Bei der Frage, ob

ausländische Unternehmungen für ihr Sohweizergeschäft

überhaupt in der Schweiz steuerpflichtig sind, fällt dieser

Gesichtspunkt ausser Betracht. Die kantonalen Behörden

haben denn auoh zutreffend festgestellt, dass über die

Steuerpflioht ausländischer Versicherungsunternehmen für

das durch Generalagenturen betriebene Schweizergeschäft

nie Zweifel bestanden haben. Aus Art. 7 WOB lässt sich

nichts anderes ableiten.

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Der Besteuerung steht auch das Doppelbesteuerungsab-

kommen mit Grossbritannien nicht entgegen. Es sieht die

Besteuerung der mit· ständigen Agenturen betriebenen

Geschäftstätigkeit ausdrücklich vor und macht lediglich

einen Vorbehalt hinsichtlich der Stellung der Agenten.

Indessen ist unbestritten, dass die Generalagentur Aebli

& Co. jedenfalls in der hier massgebenden Zeit auch die

Voraussetzungen jenes Vorbehaltes erfüllte. Ob sich die

Rekurrentin unter normalen, nicht kriegsbedingten Ver-

hältnissen gegenüber einer Veranlagung für ihren schwei-

zerischen Geschäftsbetrieb auf das Abkommen berufen'

könnte, braucht nicht erörtert zu werden.

2. -

Nach Art. 18, lit. d WOB haben die ausländischen

Handelsgesellschaften, die in der Schweiz Betriebsstätten

unterhalten, das Wehropfer .von dem darin angelegten

Vermögen zu entrichten. 'Vas unter diesem Vermögen zu

verstehen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vor-

schriften über das wehropferpflichtige Vermögen. Demge-

mäss wird die Steuer erhoben für das in diesen Betriebs-

stätten angelegte Reinvermögen (Art. 14, Abs. 1) (BGE

70 I S. 191). Das in der Betriebsstätte angelegte Reinver-

mögen besteht aber nicht allein in den Werten, die die

Unternehmung bei der Betriebsstätte belässt, sondern in

der Gesamtheit der Mittel, mit denen sie die Betriebsstätte

führt (BGE 66 I S. 274).

Hier bildet das Schweizergeschäffi einen integrierenden

Bestandteil des Gesamtgeschäftes. Unter diesen Umstän-

den entspricht es der Vorschrift des Gesetzes, dass bei

Festsetzung des wehropferpflichtigen Vermögens vom Ver-

mögen der Gesamtunternehmung ausgegangen und ein

dem Umfang des Schweizergeschäftes entsprechender Teil

desselben dem Wehropfer unterworfen wird. Dieser Teil

darf unter allen Umständen als in der schweizerischen

Betriebsstätte . « angelegt» angesehen werden. Die Prä-

mieneinnahme erscheint als angemessener l\fasstab für die

Bestimmung des der schweizerischen Betriebsstätte zuzu-

schreibenden Vermögens.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 55.

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3. -

Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegrün-

det ist, sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht

von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Der kantonale Kostenentscheid kann mit der,:ßeschwerde

in der Sache selbst an das Bundesgericht weitergezogen

werden (Art. 5, Abs. 3 VDG). Indessen besteht kein An-

lass, die Kosten des kantonalen Rekursverfahrens anders

zu verlegen, als es geschehen ist. Dass die Begründung des

Einsprachoontscheides summarisch gehalten wurde, ent-

spricht der Vorschrift des Gesetzes (Art. 69, Abs. 2 WOB).

Im übrigen erstreckte sie sich auf die wesentlichen Punkte.

Sie enthielt einen Hinweis auf das Doppelbesteuerungsab-

kommen . mit Grossbritannien und auf die rechtlichen

Grundlagen für die Wahl der Prämieneinnahme als Mass-

stab· für die Bestimmung des in der Schweiz steuerbaren

Betriebsvermögens.

55. Auszug aus dem Urteil vom 3. November 1944 i. S. eidg.

Steuerverwaltung gegen Seintilla A.-G. und kantonale Rekurs-

kommission Solothurn.

Wehropjer: Rechtlich selbständige aw;ländische Tochterunter·

nehmen einer schweizerischen Aktiengesellschaft sind au.ch

dann nicht «eigene ausländische Betriehsstätten» im Sinne

des Art. 17 WOB von 1940 (und der Doppelbesteuerungsabkom-

men mit Deutschland und Frankreich), wenn sie wirtschaftlich

völlig von der schweizerischen Gesellschaft beherrscht. werden.

Die Mu.ttergesellschaft hat die Beteiligungen an den Tochter-

gesellschaften als inländisches bewegliches Vermögen zu ver-

steuern.

Sacri{ice pO'/{-r la dejense nationale: Les entreprises etrangeres qui,

tout en ayant u,ne existence juridique independante, sont

issues d'u,ne socieM anonyme su.isse,· ne peu.vent etre consi-

derees comme des «etablissements stables appartenant au. con-

tribu.able, mais sis a l'etranger» au sens de l'art. 17 ASN de

1940 (et des accords conclu.s avec la France et l'Allemagne en

vue d'eviter la double imposition), meme si, du point de vue

economique, elles dependent entierement de Ja socieM suisse.

La societe mere doit declarer comme fortune mobilieresuisse

sa participation a la societe etrangere.

Saeri{icio per la dije8a naziQnale : Le imprese straniere ehe, qu.an-

tunque abbiano u,n'esistenza giuridica indipendente, emanan?

da una societa anonima svizzera, non possono essere conSl-