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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
I 457; Blätter für zürch. Rechtsprechung 1927, n° 109;
Zentralblatt für Sta~ts-und Gemeindeverwaltung 1931,
pp. 205 a. 207).
En France, l'art. 82 de la loi du. 13 juiIlet 1925 avait
introduit le regime dit du forfait, suivant lequelles societes
d'assurance etrangeres peuvent demander d'etre taxees,
pour leur etablissement stable, d'apres le coefficient deter-
mine selon les resultats obtenus par les cillq socü~tes fran-
~aises les plus representatives de la branche exploitee
(cf. DALLOZ, Recueil periodique 1925, 4e partie, pp. 311 et
312). Bien que cette faculte ait eM en principe abrogee en
I"934 (cf. DALLoz, Recueil hebdomadaire de jurisprudence
1934, Notes fiscales; Recueil periodique 1934, p. 69 et
4epartie, p. 207), la pratique l'avait, semble-t-il, maintenue.
On con~oit par consequent que les deux delegations
aient pu. vouloir instituer, a titre de regime special pour
les entreprises d'assurances, l'application soit du. systeme
du forfait, soit de celui de la repartition des primes.
2. -
Il est des lors superßu de rechereher si le compte
etabli pour l'agence de Geneve de la recourante repond ou
non aux exigences de l'a1. 1, paragraphe 4 du Protocole
final ad art. 3, si, en d'autres termes, il est ou non de
nature a faire ressortir exactement et distinctement les
revenus de l'agence.
3.- Le 2e alinea du paragraphe 4 du Protocole final
ad art. 3 ne concerne que la repartition du revenu imposable.
Pour les impöts su.r la fortune, la Convention se borne a
prevoir, a son art. 13, qu'ils ne sont preleves « que par
I'Etat auquel les dispositions de la convention conferent
le droit d'imposer les revenus provenant de ladite fortune I),
le paragraphe 2 de l'art. 13 reglant le cas de la fortune qui
ne produit generalement pas de revenu.
En l'absence de regles contractuelles sur la repartition
de la fortune, il se justifie d'appliquer par analogie, comme
pour le revenu, le systeme du rapport entre les primes qui,
ainsi que le Tribunal federal l'a juge tout recemment
(RO 70 I 268), est le plus approprie aussi pour determiner
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 55.
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la. part de la fortune afferente a. l'agence d'une entreprise
d'assurances etrangere.
Par ces moti/8, le Tribunal federaJ :
Rejette le recours.
55. Urteil vom 10. Juli IMö i. S. S. gegen Kantonale Rekurs-
kommission \fon Dem.
Wehr8teuer: Trainingsentschädigungen der Militärflieger sind zu
versteuern.
I mpot p.our la de!t;nB.e nationale: Les ~demnites que touchent
les aVlateurs mIlitrures pour leur entramement sont imposables.
Impof/ta 1?er .~ dye8a ~azionak : Le indennita percepite ~agli
aVlatorl mihtan per 11 loro allenamento sono imponibili.
Das wehrsteuerpfiichtige Einkommen des Beschwerde-
führers ist für die II. Periode auf Fr. 7500.- festgesetzt
worden. Darin sind inbegriffen Trainingsentschädigungen
von Fr. 2270.-, die er als Militärpilot im Durchschnitt der
massgebenden Jahre 1941 und 1942 bezogen hat. Das
Begehren des Pfiichtigen, diese Entschädigungen steuerfrei
zu lassen, ist abgewiesen worden, zuletzt durch die kanto-
nale RekurskOmmission von Bern mit Entscheid vöm
24. April 1945.
Mit. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen 'diesen
Entscheid erneuert der Pfiichtige seinen Antrag. Die kau"'
tonale' Rekurskommission und die eidgenössische Steuer-
verwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
in Erwägung:
Art. 21, Abs. 1 WStB unterwirft der Wehrsteuer das
gesamte Einkommen natürlicher Personen aus Erwerbs-
tätigkeit, Vermögensertrag oder andern Einnahmequellen.
Nach dieser allgemeinen Umschreibung sind auch die in
Frage stehenden Trainingsentschädigungen der Militär~
piloten zu versteuern. Jeder Zweifel wird behoben durch
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Verwaltmlg&-: und Disziplinarrechtspßcge.
lit. a daselbst, WO als Beispiel eines Einkommens aus einer
Tätigkeit die Einkünfte aus der Erfüllung einer Dienst-
pflicht genannt sind. Somit ist insbesondere auch die
Leistung des Militärdienstes eine Einnahmequelle im Sinne
des Gesetzes.
So unterliegt denn auch, wie in Art. 21, Abs. 4 WStB
ausdrücklich bestätigt wird, sogar der Militärsold der
Wehrsteuer, freilich nur zu dem Teil, der die mit der
Dienstleistung verbundenen, nach den Weisungen des
eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes zu bemes-
senden Sonderaufwendungen übersteigt. Gemäss diesen
Weisungen, welche am 20. März 1941 erlassen wurden, wird
erst vom Majorsgrade an ein Teil des Soldes zur Wehrsteuer
herangezogen. Der steuerfreie Sold wird nicht als Entgelt
für die Dienstleistung, sondern als Entschädigung für die
mit dem Dienst verbundenen Auslagen oder Sonderauf-
wendungen angesehen. Er ist nicht dazu bestimmt, dem
Wehrma.nn einen geldwerten Vorteil zu verschaffen (BGE
45 I S. 35 f., 69 I S. 67), weshalb ihn der Wehrsteuerbe-
schluss nicht als Einkommen betrachtet.
Die Entschädigung, welche die trainierenden Piloten
und Beobachter des schweizerischen Militärflugdienstes für
ihre obligatorischen jährlichen Fhlgstunden beziehen, ist
nicht Militärsold im Sinne des Art. 21, Abs. 4 WStB. Die
Trainingspflicht und die damit v~rbundene Entschädi-
gungsberechtigung ergeben sich aus Art. 15 und 38 der
Verordnung des Bundesrates über die Organisation der
Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr und des Flug-
dienstes vom 16. Dezember 1938. Danach werden die Ent-
schädigungen unabhängig vom militärischen Grad des
Berechtigten im einheitlichen Betrag von Fr. 40.- je
Flugstunde ausgerichtet. Darin unterscheiden sie sich vom
Sold, der nach dem militärischen Grad abgestlÜt ist. Sie
sind als Entgelt für eine besondere Beanspruchung der
Militärflieger zu betrachten. Sie gehen denn auch in ihrem
Umfang erheblich über den blossen Auslagenersatz hinaus
und nähern sich dem festen Gehalt eines Berufssoldaten
Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 55.
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(vgl. Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeinde-
Verwaltung, 46. Jahrgang, S. 20 f.; Plenarentscheid des
eidg. Versicherungsgerichtes vom 26. September 1939,
amt!. Sammlung, S. 143 ff.). Die Besteuerung der Trai-
ningsentschädigungen als Einkommen wird somit durch
Art. 21, Abs. 4 WStB nicht eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Trainingsent_
schädigung sei ein bescheidenes Entgelt für die mit dem
Militärflugdienst verbundenen besondern Gefahren. Sie
solle dem Militärflieger oder dessen Angehörigen bei Unfall
eine gewisse Hilfe gewährleisten. Der Flieger müsse nicht
nur mit persönlichem Schaden infolge Unfalls rechnen,
sondern auch gewärtigen, für einen Teil des dabei entste-
henden Materialschadens belangt zu werden. Die zulässigen
Abzüge vom Roheinkommen nach Art. 21 WStB sind aber,
abgesehen vom Abzug für Kinder und unterstützungsbe-
dürftige Personen nach Art. 25, in Art. 22 abschliessend
alÜgezählt. Danach können hier von den rohen Trainings-
entschädigungen nur die vom Militärflieger zu entrichten-
den Prämien für die in Art. 43 der Verordnung vom 16. Sep-
te~ber 1938 vorgesehene obligatorische Versicherung gegen
Fliegeru,nfall abgezogen werden, und zwar als zur Erzielung
des steuerbaren Einkommens erforderliche Gewinnungs-
kosten nach Art. 22, Abs. I, lit. a WStB (vgl. Kreisschreiben
Nr. 18 der eidgenössischen Steuerverwaltung an die kan-
tonalen Wehrsteuerverwaltungen, vom 15. Mai 1943).
Dieser Abzug ist von den Vorlnstanzen anerkannt worden.
Der nach Abzug der Flugrisikoversicherungsprämien ver..,
bleibende Betrag von Fr. 2270.- stellt reines Einkommen
dar. Er ~t ein Gewinn, ein Zuwachs an Gütern, über den
der Beschwerdeführer frei verfügen.kann (vgl. den nicht
veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. März
1927 i. S. Primault und den erwähnten Entscheid des eidg.
Versicherungsgerichts, S. 147). Es steht dem Militärflieger
frei, die reine Entschädigung beispielsweise für sich und
seine Familie zur Bestreitung des gegenwärtigen Unterhalts
oder für seine Studien zu verwenden. Er kann ihn freilich
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege ..
auch als Reserve für allfällige Unfallkosten zurückbehalten.
Art. 22 WStB lässt aber den Abzug derartiger Reserven
nicht zu. Es verhält sich nicht anders als im Falle eines
Arbeiters, der eine gefährliche Arbeit verrichtet und mit
Rücksicht auf die Gefährdung einen höhern Lohn bezieht:
er muss den Mehrbetrag ebenfalls versteuern, soweit dieser
die allfälligen gesetzlich zulässigen Abzüge. übersteigt.
56. Urteil vom 21. September 19M) i. S. Interkantonale Lotterie-
Genossenschaft gegen eidg. Steuerverwaltnng.
Verroohnungsateuer: Die Fälligkeit der Verrechnungssteuer wird
bestimmt durch die zivilrechtliehe Fälligkeit der steuerbaren
Leistung.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Begehren, die der Vorinstimz
nicht vorgelegt wurden, können nicht zum Gegenstand einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemacht werden.
Impßt antieipe: L'ooheanee de l'impöt antieipe est determinee
par l'ooheance de la prestation imposable, teIle que la determine
le droit civil.
Recours de droit adlministratif: Les conclusions qui n'ont pas ete
soumises a l'autorite saisie avant le Tribunal federal ne peuvent
faire l'objet du recours de droit administratif.
Imposta preventiva : Laßcadenza dell'imposta preventiva e deter-
minata dalla scadenza delm prestazione imponibile, confor·
memente al diritto civile.
RicorsQ di diritto amministratwo: Le eonclusioni ehe non sono
state sottoposte aUa giurisdizione adita prima. deI Tribunale
federale non possono essere formulate nel ricorso di diritto
amministrativo.
A. -
Die Interkantonale Lotteriegenossenschaft (ILG),
der die Kantone Aargau, Appenzell A. Rh., Appenzell
I. Rh., Basel-Stadt, Basel-Land, Glarus, Graubünden.
Luzern, Nidwalden. Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen,
Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug und Zürich
angeschlossen sind, hat bei einer Revision des Lotterie~
reglementes im Jahre 1944 in Art. 9 Folgendes über die
Fälligkeit der Lostreffer bestimmt :
«Sämtliche Treffer werden fällig, sobald sie am Schalter
der Zürcher Kantonalbank, Hauptsitz Zürich, vorgewiesen oder
ihr mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden. Die Auszahlung
BundesrechtIiche Abgaben. N° 56.
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der Treffer erfolgt in bar, abzüglieh allfällige Portospesen, frühe.
stens 3 Tage nach erfolgter Ziehung. Bei der Auszahlung von
Treffern von über Fr. 50.- werden Quellen- und Verrechnungs.
steuer abgezogen. »
Die entsprechende Bestimmung früherer Reglemente
lautete :
« Sämtliche Treffer werden in bar ausbezahlt. Die Gewinnlose
werden ~ Tage nach erfolgter Ziehung ... in bar ausbezahlt oder ...
der Gewmnbetrag, abzüglich Portospesen, überwiesen ... »
B. -
Am 26. Januar 1945 verfügte die eidg. Steu,erver-
waltung, dass die Verrechnungssteu,er auf den Fr. 50.-
übersteigenden Treffern drei Tage nach jeder Ziehung fällig
werde. Gegen diese Verfügung reichte die ILG eine Ein-
sprache ein u,nd machte geltend, nach Art. 9 des Regle-
mentes werde der Anspruch der Gewinner erst mit der
Vorweisung des Loses fällig, wesh~lb die Verrechnungs-
steuer nur auf den eingelösten Trefferlosen zu entrichten
sei.
Am 7. Juni 1945 hat die eidg. Steuerverwaltung diese
Einsprache abgewiesen.
O. -
Die ILG hat eine verwaltungsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen
dass sie nur auf den Treffern von mehr als Fr. 50.- di~
Steuer zu bezahlen habe, die von den Gewinnern eingelöst
werden, eventuell sei festzustellen, dass sie berechtigt sei,
die auf nicht eingelösten Treffern entrichteten Verrech~
nungssteuern gemäss Art. 7 des BRB vom 1. September
1943 über die Verrechnungssteuer (VStB) vom Bund
zurückzufordern.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Revision ihres
Reglementes bewusst die Fälligkeit von der Sicht abhängig
machen wollen. Das sei zulässig, da das Obligationenrecht
hier auf dem Boden der Vertragsfreiheit stehe. Nach dem
Reglement gehöre zur Fälligkeit, dass der Gewinner sich
melde und das Los präsentiere. Es sei demnach unrichtig,
wenn die Steuerverwaltung in ihrem Entscheide die Fällig-
keit schon auf den dritten Tag nach der Ziehung verlegt.