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71_I_359

BGE 71 I 359

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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3i5S

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

I 457; Blätter für zürch. Rechtsprechung 1927, n° 109;

Zentralblatt für Sta~ts-und Gemeindeverwaltung 1931,

pp. 205 a. 207).

En France, l'art. 82 de la loi du. 13 juiIlet 1925 avait

introduit le regime dit du forfait, suivant lequelles societes

d'assurance etrangeres peuvent demander d'etre taxees,

pour leur etablissement stable, d'apres le coefficient deter-

mine selon les resultats obtenus par les cillq socü~tes fran-

~aises les plus representatives de la branche exploitee

(cf. DALLOZ, Recueil periodique 1925, 4e partie, pp. 311 et

312). Bien que cette faculte ait eM en principe abrogee en

I"934 (cf. DALLoz, Recueil hebdomadaire de jurisprudence

1934, Notes fiscales; Recueil periodique 1934, p. 69 et

4epartie, p. 207), la pratique l'avait, semble-t-il, maintenue.

On con~oit par consequent que les deux delegations

aient pu. vouloir instituer, a titre de regime special pour

les entreprises d'assurances, l'application soit du. systeme

du forfait, soit de celui de la repartition des primes.

2. -

Il est des lors superßu de rechereher si le compte

etabli pour l'agence de Geneve de la recourante repond ou

non aux exigences de l'a1. 1, paragraphe 4 du Protocole

final ad art. 3, si, en d'autres termes, il est ou non de

nature a faire ressortir exactement et distinctement les

revenus de l'agence.

3.- Le 2e alinea du paragraphe 4 du Protocole final

ad art. 3 ne concerne que la repartition du revenu imposable.

Pour les impöts su.r la fortune, la Convention se borne a

prevoir, a son art. 13, qu'ils ne sont preleves « que par

I'Etat auquel les dispositions de la convention conferent

le droit d'imposer les revenus provenant de ladite fortune I),

le paragraphe 2 de l'art. 13 reglant le cas de la fortune qui

ne produit generalement pas de revenu.

En l'absence de regles contractuelles sur la repartition

de la fortune, il se justifie d'appliquer par analogie, comme

pour le revenu, le systeme du rapport entre les primes qui,

ainsi que le Tribunal federal l'a juge tout recemment

(RO 70 I 268), est le plus approprie aussi pour determiner

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 55.

3öt

la. part de la fortune afferente a. l'agence d'une entreprise

d'assurances etrangere.

Par ces moti/8, le Tribunal federaJ :

Rejette le recours.

55. Urteil vom 10. Juli IMö i. S. S. gegen Kantonale Rekurs-

kommission \fon Dem.

Wehr8teuer: Trainingsentschädigungen der Militärflieger sind zu

versteuern.

I mpot p.our la de!t;nB.e nationale: Les ~demnites que touchent

les aVlateurs mIlitrures pour leur entramement sont imposables.

Impof/ta 1?er .~ dye8a ~azionak : Le indennita percepite ~agli

aVlatorl mihtan per 11 loro allenamento sono imponibili.

Das wehrsteuerpfiichtige Einkommen des Beschwerde-

führers ist für die II. Periode auf Fr. 7500.- festgesetzt

worden. Darin sind inbegriffen Trainingsentschädigungen

von Fr. 2270.-, die er als Militärpilot im Durchschnitt der

massgebenden Jahre 1941 und 1942 bezogen hat. Das

Begehren des Pfiichtigen, diese Entschädigungen steuerfrei

zu lassen, ist abgewiesen worden, zuletzt durch die kanto-

nale RekurskOmmission von Bern mit Entscheid vöm

24. April 1945.

Mit. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen 'diesen

Entscheid erneuert der Pfiichtige seinen Antrag. Die kau"'

tonale' Rekurskommission und die eidgenössische Steuer-

verwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

in Erwägung:

Art. 21, Abs. 1 WStB unterwirft der Wehrsteuer das

gesamte Einkommen natürlicher Personen aus Erwerbs-

tätigkeit, Vermögensertrag oder andern Einnahmequellen.

Nach dieser allgemeinen Umschreibung sind auch die in

Frage stehenden Trainingsentschädigungen der Militär~

piloten zu versteuern. Jeder Zweifel wird behoben durch

360

Verwaltmlg&-: und Disziplinarrechtspßcge.

lit. a daselbst, WO als Beispiel eines Einkommens aus einer

Tätigkeit die Einkünfte aus der Erfüllung einer Dienst-

pflicht genannt sind. Somit ist insbesondere auch die

Leistung des Militärdienstes eine Einnahmequelle im Sinne

des Gesetzes.

So unterliegt denn auch, wie in Art. 21, Abs. 4 WStB

ausdrücklich bestätigt wird, sogar der Militärsold der

Wehrsteuer, freilich nur zu dem Teil, der die mit der

Dienstleistung verbundenen, nach den Weisungen des

eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes zu bemes-

senden Sonderaufwendungen übersteigt. Gemäss diesen

Weisungen, welche am 20. März 1941 erlassen wurden, wird

erst vom Majorsgrade an ein Teil des Soldes zur Wehrsteuer

herangezogen. Der steuerfreie Sold wird nicht als Entgelt

für die Dienstleistung, sondern als Entschädigung für die

mit dem Dienst verbundenen Auslagen oder Sonderauf-

wendungen angesehen. Er ist nicht dazu bestimmt, dem

Wehrma.nn einen geldwerten Vorteil zu verschaffen (BGE

45 I S. 35 f., 69 I S. 67), weshalb ihn der Wehrsteuerbe-

schluss nicht als Einkommen betrachtet.

Die Entschädigung, welche die trainierenden Piloten

und Beobachter des schweizerischen Militärflugdienstes für

ihre obligatorischen jährlichen Fhlgstunden beziehen, ist

nicht Militärsold im Sinne des Art. 21, Abs. 4 WStB. Die

Trainingspflicht und die damit v~rbundene Entschädi-

gungsberechtigung ergeben sich aus Art. 15 und 38 der

Verordnung des Bundesrates über die Organisation der

Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr und des Flug-

dienstes vom 16. Dezember 1938. Danach werden die Ent-

schädigungen unabhängig vom militärischen Grad des

Berechtigten im einheitlichen Betrag von Fr. 40.- je

Flugstunde ausgerichtet. Darin unterscheiden sie sich vom

Sold, der nach dem militärischen Grad abgestlÜt ist. Sie

sind als Entgelt für eine besondere Beanspruchung der

Militärflieger zu betrachten. Sie gehen denn auch in ihrem

Umfang erheblich über den blossen Auslagenersatz hinaus

und nähern sich dem festen Gehalt eines Berufssoldaten

Bundesrechtliehe Abga.ben. N0 55.

361

(vgl. Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeinde-

Verwaltung, 46. Jahrgang, S. 20 f.; Plenarentscheid des

eidg. Versicherungsgerichtes vom 26. September 1939,

amt!. Sammlung, S. 143 ff.). Die Besteuerung der Trai-

ningsentschädigungen als Einkommen wird somit durch

Art. 21, Abs. 4 WStB nicht eingeschränkt.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Trainingsent_

schädigung sei ein bescheidenes Entgelt für die mit dem

Militärflugdienst verbundenen besondern Gefahren. Sie

solle dem Militärflieger oder dessen Angehörigen bei Unfall

eine gewisse Hilfe gewährleisten. Der Flieger müsse nicht

nur mit persönlichem Schaden infolge Unfalls rechnen,

sondern auch gewärtigen, für einen Teil des dabei entste-

henden Materialschadens belangt zu werden. Die zulässigen

Abzüge vom Roheinkommen nach Art. 21 WStB sind aber,

abgesehen vom Abzug für Kinder und unterstützungsbe-

dürftige Personen nach Art. 25, in Art. 22 abschliessend

alÜgezählt. Danach können hier von den rohen Trainings-

entschädigungen nur die vom Militärflieger zu entrichten-

den Prämien für die in Art. 43 der Verordnung vom 16. Sep-

te~ber 1938 vorgesehene obligatorische Versicherung gegen

Fliegeru,nfall abgezogen werden, und zwar als zur Erzielung

des steuerbaren Einkommens erforderliche Gewinnungs-

kosten nach Art. 22, Abs. I, lit. a WStB (vgl. Kreisschreiben

Nr. 18 der eidgenössischen Steuerverwaltung an die kan-

tonalen Wehrsteuerverwaltungen, vom 15. Mai 1943).

Dieser Abzug ist von den Vorlnstanzen anerkannt worden.

Der nach Abzug der Flugrisikoversicherungsprämien ver..,

bleibende Betrag von Fr. 2270.- stellt reines Einkommen

dar. Er ~t ein Gewinn, ein Zuwachs an Gütern, über den

der Beschwerdeführer frei verfügen.kann (vgl. den nicht

veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. März

1927 i. S. Primault und den erwähnten Entscheid des eidg.

Versicherungsgerichts, S. 147). Es steht dem Militärflieger

frei, die reine Entschädigung beispielsweise für sich und

seine Familie zur Bestreitung des gegenwärtigen Unterhalts

oder für seine Studien zu verwenden. Er kann ihn freilich

362

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege ..

auch als Reserve für allfällige Unfallkosten zurückbehalten.

Art. 22 WStB lässt aber den Abzug derartiger Reserven

nicht zu. Es verhält sich nicht anders als im Falle eines

Arbeiters, der eine gefährliche Arbeit verrichtet und mit

Rücksicht auf die Gefährdung einen höhern Lohn bezieht:

er muss den Mehrbetrag ebenfalls versteuern, soweit dieser

die allfälligen gesetzlich zulässigen Abzüge. übersteigt.

56. Urteil vom 21. September 19M) i. S. Interkantonale Lotterie-

Genossenschaft gegen eidg. Steuerverwaltnng.

Verroohnungsateuer: Die Fälligkeit der Verrechnungssteuer wird

bestimmt durch die zivilrechtliehe Fälligkeit der steuerbaren

Leistung.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Begehren, die der Vorinstimz

nicht vorgelegt wurden, können nicht zum Gegenstand einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemacht werden.

Impßt antieipe: L'ooheanee de l'impöt antieipe est determinee

par l'ooheance de la prestation imposable, teIle que la determine

le droit civil.

Recours de droit adlministratif: Les conclusions qui n'ont pas ete

soumises a l'autorite saisie avant le Tribunal federal ne peuvent

faire l'objet du recours de droit administratif.

Imposta preventiva : Laßcadenza dell'imposta preventiva e deter-

minata dalla scadenza delm prestazione imponibile, confor·

memente al diritto civile.

RicorsQ di diritto amministratwo: Le eonclusioni ehe non sono

state sottoposte aUa giurisdizione adita prima. deI Tribunale

federale non possono essere formulate nel ricorso di diritto

amministrativo.

A. -

Die Interkantonale Lotteriegenossenschaft (ILG),

der die Kantone Aargau, Appenzell A. Rh., Appenzell

I. Rh., Basel-Stadt, Basel-Land, Glarus, Graubünden.

Luzern, Nidwalden. Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen,

Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug und Zürich

angeschlossen sind, hat bei einer Revision des Lotterie~

reglementes im Jahre 1944 in Art. 9 Folgendes über die

Fälligkeit der Lostreffer bestimmt :

«Sämtliche Treffer werden fällig, sobald sie am Schalter

der Zürcher Kantonalbank, Hauptsitz Zürich, vorgewiesen oder

ihr mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden. Die Auszahlung

BundesrechtIiche Abgaben. N° 56.

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der Treffer erfolgt in bar, abzüglieh allfällige Portospesen, frühe.

stens 3 Tage nach erfolgter Ziehung. Bei der Auszahlung von

Treffern von über Fr. 50.- werden Quellen- und Verrechnungs.

steuer abgezogen. »

Die entsprechende Bestimmung früherer Reglemente

lautete :

« Sämtliche Treffer werden in bar ausbezahlt. Die Gewinnlose

werden ~ Tage nach erfolgter Ziehung ... in bar ausbezahlt oder ...

der Gewmnbetrag, abzüglich Portospesen, überwiesen ... »

B. -

Am 26. Januar 1945 verfügte die eidg. Steu,erver-

waltung, dass die Verrechnungssteu,er auf den Fr. 50.-

übersteigenden Treffern drei Tage nach jeder Ziehung fällig

werde. Gegen diese Verfügung reichte die ILG eine Ein-

sprache ein u,nd machte geltend, nach Art. 9 des Regle-

mentes werde der Anspruch der Gewinner erst mit der

Vorweisung des Loses fällig, wesh~lb die Verrechnungs-

steuer nur auf den eingelösten Trefferlosen zu entrichten

sei.

Am 7. Juni 1945 hat die eidg. Steuerverwaltung diese

Einsprache abgewiesen.

O. -

Die ILG hat eine verwaltungsrechtliche Beschwerde

beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, der ange-

fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen

dass sie nur auf den Treffern von mehr als Fr. 50.- di~

Steuer zu bezahlen habe, die von den Gewinnern eingelöst

werden, eventuell sei festzustellen, dass sie berechtigt sei,

die auf nicht eingelösten Treffern entrichteten Verrech~

nungssteuern gemäss Art. 7 des BRB vom 1. September

1943 über die Verrechnungssteuer (VStB) vom Bund

zurückzufordern.

Die Beschwerdeführerin habe bei der Revision ihres

Reglementes bewusst die Fälligkeit von der Sicht abhängig

machen wollen. Das sei zulässig, da das Obligationenrecht

hier auf dem Boden der Vertragsfreiheit stehe. Nach dem

Reglement gehöre zur Fälligkeit, dass der Gewinner sich

melde und das Los präsentiere. Es sei demnach unrichtig,

wenn die Steuerverwaltung in ihrem Entscheide die Fällig-

keit schon auf den dritten Tag nach der Ziehung verlegt.