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70_I_262

BGE 70 I 262

Bundesgericht (BGE) · 1944-12-08 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und DisziplinarroohtBpfiege.

4. -

Im vorliegendßn Falle ist die entscheidende Frage,

ob die gesamten oder doch die angeblich mit Gewinn ver-

kauften Liegenschaften des Rekurrenten zum Geschäfts-

vetmögens seines Brennmaterialhandels gehörten, von den

kantonalen Instanzen nicht geprüft worden, weil sie von

der irrtümlichen Auffassung ausgingen, die Liegenschafts-

verwaltung selbst habe schon als buchführungspfiichtiges

Gewerbe zu gelten ....

Die Beschwerd~ ist demnach in dem Sinne gutzuheissen,

dass der Entscheid der Rekurskommission aufgehoben und

die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an sie zurock-

ge~esen wird. Kommt sie unter Berücksichtigung der in

den vorstehenden Erwägungen entwickelten Gesichts-

punkten zum Schluss, dass die verkauften Liegenschaften

zum Geschäfts- und nicht Zllm Privatvermögen des Re-

kurrenten gehörten, so hat sie weiter zu prüfen,ob der

Rekurrent beim Verkaufe tatsächlich einen Gewinn erzielt

hat. Er hat dies bereits im kantonalen Verfahren substan-

tiiert bestritten und daher Anspruch darauf, dass zu diesem

Einwand Stellung genommen werde.

53. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1944 i. S. C. S.

gegen Steuerrekurskommission des Kantons St. Gallen.

Wehrsteuer : Wertvermehrungen auf Akhlven eines buchführungs-

pflichtigen Unternehmens gehören zum Einkommen desjenigen

Jahres, in dem sie geb~aht werden (Art. 21 Abs. Ilit. f WStB).

Impat pour la defense nationale: Les plus-values des actifs d'u,ne

entreprise astreinte a. tenir une comptabilite font partie du

revenu de l'annee au cours de Iaquelle elles sont portees en

compte (art. 21 al. 1 lit. f AIN).

Imposta per la difesa nazionak : L'aumento deI valore degli attivi

d'u,n'impresa obbligata. a tenere !ibri di commeroio fa parte

deI reddito dell'anno in cui EI iscritto nei libri (art. 21 ap. 1

lett. f DCF per l'IDN).

Der Rekurrent ist Inhaber eines Detailverkaufsgeschäfts

der Konfektionsbranche. Er scbliesst seine Bücher Ende

BundeBreohtliohe Abgaben. N° ö3.

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Juni ab. Am 31. Oktober 1940 deklarierte er für das Wem-

opfer eine stille Reserve auf dem Warenlager von Fr.

20,000.-. Am 31. Dezember 1940 belastete er diesen Be-

trag dem Warenkonto und schrieb ihn seinem Kapital-

konto gut. Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer (I. Periode)

wurde ein Teil dieser Aufwertung, nämlich ein Betrag von

Fr. 5000.-, dem steuerbaren Einkommen des Geschäfts-

jahres 1939/40 zugerechnet.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der

Rekurrent u. a. diese Zurechnung. Er macht geltend, die

stille Reserve auf dem Warenlager sei schon vor dem

30. Juni 1939 vorhanden gewesen und in den Jahren

vorher verdient worden; es gehe daher nicht an, einen

Teil der Wertvermehrung dem Einkommen des Geschäfts-

jahres 1939/40 zuzurechnen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in diesem Punkte

gutgeheissen im Sinne folgender

Erwägung:

Nach Art. 21 Abs. llit. f. WStB (wie schon nach Art. 21

bezw.22 Zifi. 4 KrisAB) gehören zum steuerbaren Einkom-

men auch die Wertvermehrungen, die auf Aktiven eines

buchführungspfiichtigen Unternehmens eingetreten und

verbucht worden sind. Der Rekurrent bestreitet nicht,

dass die Aufwertung des Warenlagers um Fr. 20,000.-,

die er für das Wehropfer vorgenommen und am 31. Dezem-

ber 1940 verbucht hat, eine solche Wertvermehrung und

deshalb an sich wehrsteuerpfiichtiges Einkommen dar-

stellt; er beanstandet aber, dass die Vorinstanz die

Wertvermehrung teilweise, im Betrag von Fr. 5000.-,

dem Geschäftsjahr 1939/40 zugerechnet hat, und macht

geltend, dass sie zum Einkommen früherer Jahre gehöre.

Richtig ist, dass diese Wertve~ehrung schon geraume

Zeit vor der Buchung und allmählich eingetreten ist.

Art. 21 Aha. 1 lit. f WStB stellt jedoch nicht auf den

praktisch kaum zu bestimmenden Zeitpunkt der Wertver-

mehrung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Buchung (so

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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspfiege.

für Art. 22 Ziff. 4 KrisAB 1938 das nicht publizierte Urteil

des Bundesgerichts vom 31. Mai 1943 i. S. Lobeck und

AIder). Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach

Eihtritt und Buchung zusammen die 'Vertvermehrung.erst

zum steuerpflichtigen Einkommen machen, und aus der

Überlegung, dass der Steuerpflichtige sonst solche Wert-

vermehrungen der Besteuerung entziehen und damit die

Vorschrift weitgehend illusorisch machen könnte dadurch,

dass er die in einer Berechnungsperiode eingetretene Wert-

vermehrung erst in der folgenden bucht, sodass sie in

keiner Periode eingetreten 'Und verbucht wäre. Die vom

Rekurrenten am 31. Dezember 1940 gebuchte Wertver-

mehrung von Fr. 20,000.- gehört daher weder ganz noch

teilweise zum Einkommen des Geschäftsjahres 1939/40,

aber nicht, weil sie so früh ein.getreten wäre, dass sie von

der Wehrsteuer nicht mehr erfasst würde, sondern weil

sie ins Geschäftsjahr 1940/41 fällt, das mit dem folgenden

zusammen die Grundlage für die IL Wehrsteuerperiode,

die Steuerjahre 1943 und 1944 bildet (Art. 58 Abs. 3

WStB).

54. Urteil vom 6. Oktober 1944 i. S. London and Provineial

Marine aod General Insuranee Company Ltd. gegen Wehropfer-

Rekurskommission des Kan~ns Zflrieh.

1. Wehropjer:

1. Ausländische

V~rsicheiungsunternehmungen

unterliegen für das mit Generalagenturen betriebene Schweizer-

geschäft dem eidgenössischen Wehropfer.

2. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien steht

dieser Besteuerung nicht entgegen.

3. Wehropferpflichtiges Vermögen solcher Unternehmungen.

II. Kosten des kantonalen Rekursverjahrens.

I. Saerifi,ee powr la dejense nationale: 1. Pour leurs affaires suisses

conclues par des agences generales, 1es societeB d'assurances

etrangeres sont soumises au sacrifice pour la defense nationale.

2. Le traite conclu entre la Grande-Bretagne et la Suisse touchant

Ia double imposition ne s'oppose pas a. cet assujettissement.

3. Calcul de la fortune sur laquelle ces entreprises doivent payer

le sacrifice pour la defense nationale.

II, Frais de la procedure cantonale de rOOOU'l'8.

I. Soorifi,oio per la dijesa nazionale: 1. Per i 101'0 affari svizzeri

·conchiusi dalle agenzie generali le societa. d'assicurazione-

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 54.

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straniere so~o assogge~tjl.te al sacrificio per la difesa na.zionale.

2 - ~ con v~lO.ne co~ch~usa tra la Gran Bretagna e la. Sviz.zera.

~ matena. di doppla nnposta non s'oppone a questa imposi.

Zlone.

3. Calcolo della. sostanza, sulla. quale queste imprese debbono

pagare il sacrificio per la difesa nazionale.

II. Spese delta procedura canronale di rworso.

A. -

Die London and Provincial Marine and General

Insurance Company Ltd. mit Sitz in London (im Fol-

genden London and Provineial) lässt ihren Geschäftsbe-

trieb in der Schweiz durch die Versicherungsunternehmung

J. Aebli & Co. als Generalagentur ausüben. Nach der vor-

liegenden Vollmacht ist der Generalvertreter zum selb-

ständigen Abschluss der Versicherungsverträge im Rahmen

der von der Gesellschaft erlassenen allgemeinen und spe-

ziellen Weisungen ermächtigt. Er macht von dieser Er-

mächtigung, jedenfalls seit Eintritt der kriegsbedingten

Erschwerung des Postverkehrs mit England, regelmässig

Gebrauch. Für die Erfüllung der der Gesellschaft aus der

Versicherungsaufsicht erwachsenden Pflichten und für den

Verkehr mit den Behörden ist ein besonderer Bevollmäch-

tigter, Herr C. Sigrist in Zürich, bestellt.

B. -

Die London and Provincial ist im Hinblick auf

ihren schweizerischen Geschäftsbetrieb. wehropferpflichtig

erklärt worden. AIs steuerbares Vermögen wurde ein dem

Verhältnis der schweizerischen Prämieneinnahme entspre-

chender Teil des Gesamtvermögens in Anspruch genom-

men. Die London and Provincial hat Steuerpflicht und

Steuerberechnung bestritten, ist aber abgewiesen worden,

zuletzt durch Rekursentscheid der Wehropfer-Rekurs-

kommission des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1943.

O. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean-

tragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und fest-

zustellen, dass die London and Provincial der Wehropfer-

pflicht nicht unterliege; sämtliche Kosten seien dem

Kanton Zürich aufzuerlegen. Zur Begründung wird im

wesentlichen ausgeführt, nach der Praxis, die das Bundes-

gericht auf dem Gebiete der interkantonalen Doppel-