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Verwaltungs- und DisziplinarroohtBpfiege.
4. -
Im vorliegendßn Falle ist die entscheidende Frage,
ob die gesamten oder doch die angeblich mit Gewinn ver-
kauften Liegenschaften des Rekurrenten zum Geschäfts-
vetmögens seines Brennmaterialhandels gehörten, von den
kantonalen Instanzen nicht geprüft worden, weil sie von
der irrtümlichen Auffassung ausgingen, die Liegenschafts-
verwaltung selbst habe schon als buchführungspfiichtiges
Gewerbe zu gelten ....
Die Beschwerd~ ist demnach in dem Sinne gutzuheissen,
dass der Entscheid der Rekurskommission aufgehoben und
die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an sie zurock-
ge~esen wird. Kommt sie unter Berücksichtigung der in
den vorstehenden Erwägungen entwickelten Gesichts-
punkten zum Schluss, dass die verkauften Liegenschaften
zum Geschäfts- und nicht Zllm Privatvermögen des Re-
kurrenten gehörten, so hat sie weiter zu prüfen,ob der
Rekurrent beim Verkaufe tatsächlich einen Gewinn erzielt
hat. Er hat dies bereits im kantonalen Verfahren substan-
tiiert bestritten und daher Anspruch darauf, dass zu diesem
Einwand Stellung genommen werde.
53. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1944 i. S. C. S.
gegen Steuerrekurskommission des Kantons St. Gallen.
Wehrsteuer : Wertvermehrungen auf Akhlven eines buchführungs-
pflichtigen Unternehmens gehören zum Einkommen desjenigen
Jahres, in dem sie geb~aht werden (Art. 21 Abs. Ilit. f WStB).
Impat pour la defense nationale: Les plus-values des actifs d'u,ne
entreprise astreinte a. tenir une comptabilite font partie du
revenu de l'annee au cours de Iaquelle elles sont portees en
compte (art. 21 al. 1 lit. f AIN).
Imposta per la difesa nazionak : L'aumento deI valore degli attivi
d'u,n'impresa obbligata. a tenere !ibri di commeroio fa parte
deI reddito dell'anno in cui EI iscritto nei libri (art. 21 ap. 1
lett. f DCF per l'IDN).
Der Rekurrent ist Inhaber eines Detailverkaufsgeschäfts
der Konfektionsbranche. Er scbliesst seine Bücher Ende
BundeBreohtliohe Abgaben. N° ö3.
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Juni ab. Am 31. Oktober 1940 deklarierte er für das Wem-
opfer eine stille Reserve auf dem Warenlager von Fr.
20,000.-. Am 31. Dezember 1940 belastete er diesen Be-
trag dem Warenkonto und schrieb ihn seinem Kapital-
konto gut. Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer (I. Periode)
wurde ein Teil dieser Aufwertung, nämlich ein Betrag von
Fr. 5000.-, dem steuerbaren Einkommen des Geschäfts-
jahres 1939/40 zugerechnet.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der
Rekurrent u. a. diese Zurechnung. Er macht geltend, die
stille Reserve auf dem Warenlager sei schon vor dem
30. Juni 1939 vorhanden gewesen und in den Jahren
vorher verdient worden; es gehe daher nicht an, einen
Teil der Wertvermehrung dem Einkommen des Geschäfts-
jahres 1939/40 zuzurechnen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in diesem Punkte
gutgeheissen im Sinne folgender
Erwägung:
Nach Art. 21 Abs. llit. f. WStB (wie schon nach Art. 21
bezw.22 Zifi. 4 KrisAB) gehören zum steuerbaren Einkom-
men auch die Wertvermehrungen, die auf Aktiven eines
buchführungspfiichtigen Unternehmens eingetreten und
verbucht worden sind. Der Rekurrent bestreitet nicht,
dass die Aufwertung des Warenlagers um Fr. 20,000.-,
die er für das Wehropfer vorgenommen und am 31. Dezem-
ber 1940 verbucht hat, eine solche Wertvermehrung und
deshalb an sich wehrsteuerpfiichtiges Einkommen dar-
stellt; er beanstandet aber, dass die Vorinstanz die
Wertvermehrung teilweise, im Betrag von Fr. 5000.-,
dem Geschäftsjahr 1939/40 zugerechnet hat, und macht
geltend, dass sie zum Einkommen früherer Jahre gehöre.
Richtig ist, dass diese Wertve~ehrung schon geraume
Zeit vor der Buchung und allmählich eingetreten ist.
Art. 21 Aha. 1 lit. f WStB stellt jedoch nicht auf den
praktisch kaum zu bestimmenden Zeitpunkt der Wertver-
mehrung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Buchung (so
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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspfiege.
für Art. 22 Ziff. 4 KrisAB 1938 das nicht publizierte Urteil
des Bundesgerichts vom 31. Mai 1943 i. S. Lobeck und
AIder). Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach
Eihtritt und Buchung zusammen die 'Vertvermehrung.erst
zum steuerpflichtigen Einkommen machen, und aus der
Überlegung, dass der Steuerpflichtige sonst solche Wert-
vermehrungen der Besteuerung entziehen und damit die
Vorschrift weitgehend illusorisch machen könnte dadurch,
dass er die in einer Berechnungsperiode eingetretene Wert-
vermehrung erst in der folgenden bucht, sodass sie in
keiner Periode eingetreten 'Und verbucht wäre. Die vom
Rekurrenten am 31. Dezember 1940 gebuchte Wertver-
mehrung von Fr. 20,000.- gehört daher weder ganz noch
teilweise zum Einkommen des Geschäftsjahres 1939/40,
aber nicht, weil sie so früh ein.getreten wäre, dass sie von
der Wehrsteuer nicht mehr erfasst würde, sondern weil
sie ins Geschäftsjahr 1940/41 fällt, das mit dem folgenden
zusammen die Grundlage für die IL Wehrsteuerperiode,
die Steuerjahre 1943 und 1944 bildet (Art. 58 Abs. 3
WStB).
54. Urteil vom 6. Oktober 1944 i. S. London and Provineial
Marine aod General Insuranee Company Ltd. gegen Wehropfer-
Rekurskommission des Kan~ns Zflrieh.
1. Wehropjer:
1. Ausländische
V~rsicheiungsunternehmungen
unterliegen für das mit Generalagenturen betriebene Schweizer-
geschäft dem eidgenössischen Wehropfer.
2. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien steht
dieser Besteuerung nicht entgegen.
3. Wehropferpflichtiges Vermögen solcher Unternehmungen.
II. Kosten des kantonalen Rekursverjahrens.
I. Saerifi,ee powr la dejense nationale: 1. Pour leurs affaires suisses
conclues par des agences generales, 1es societeB d'assurances
etrangeres sont soumises au sacrifice pour la defense nationale.
2. Le traite conclu entre la Grande-Bretagne et la Suisse touchant
Ia double imposition ne s'oppose pas a. cet assujettissement.
3. Calcul de la fortune sur laquelle ces entreprises doivent payer
le sacrifice pour la defense nationale.
II, Frais de la procedure cantonale de rOOOU'l'8.
I. Soorifi,oio per la dijesa nazionale: 1. Per i 101'0 affari svizzeri
·conchiusi dalle agenzie generali le societa. d'assicurazione-
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 54.
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straniere so~o assogge~tjl.te al sacrificio per la difesa na.zionale.
2 - ~ con v~lO.ne co~ch~usa tra la Gran Bretagna e la. Sviz.zera.
~ matena. di doppla nnposta non s'oppone a questa imposi.
Zlone.
3. Calcolo della. sostanza, sulla. quale queste imprese debbono
pagare il sacrificio per la difesa nazionale.
II. Spese delta procedura canronale di rworso.
A. -
Die London and Provincial Marine and General
Insurance Company Ltd. mit Sitz in London (im Fol-
genden London and Provineial) lässt ihren Geschäftsbe-
trieb in der Schweiz durch die Versicherungsunternehmung
J. Aebli & Co. als Generalagentur ausüben. Nach der vor-
liegenden Vollmacht ist der Generalvertreter zum selb-
ständigen Abschluss der Versicherungsverträge im Rahmen
der von der Gesellschaft erlassenen allgemeinen und spe-
ziellen Weisungen ermächtigt. Er macht von dieser Er-
mächtigung, jedenfalls seit Eintritt der kriegsbedingten
Erschwerung des Postverkehrs mit England, regelmässig
Gebrauch. Für die Erfüllung der der Gesellschaft aus der
Versicherungsaufsicht erwachsenden Pflichten und für den
Verkehr mit den Behörden ist ein besonderer Bevollmäch-
tigter, Herr C. Sigrist in Zürich, bestellt.
B. -
Die London and Provincial ist im Hinblick auf
ihren schweizerischen Geschäftsbetrieb. wehropferpflichtig
erklärt worden. AIs steuerbares Vermögen wurde ein dem
Verhältnis der schweizerischen Prämieneinnahme entspre-
chender Teil des Gesamtvermögens in Anspruch genom-
men. Die London and Provincial hat Steuerpflicht und
Steuerberechnung bestritten, ist aber abgewiesen worden,
zuletzt durch Rekursentscheid der Wehropfer-Rekurs-
kommission des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1943.
O. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean-
tragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und fest-
zustellen, dass die London and Provincial der Wehropfer-
pflicht nicht unterliege; sämtliche Kosten seien dem
Kanton Zürich aufzuerlegen. Zur Begründung wird im
wesentlichen ausgeführt, nach der Praxis, die das Bundes-
gericht auf dem Gebiete der interkantonalen Doppel-