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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb, nicht ein Wert-
urteil, das sich nach dem Gesichtspunkte rechtlicher oder
sittlicher Ordnungsmässigkeit und Zulässigkeit richtet.
3. -
Die Aufwendungen, deren Abzugsberechtigung hier
geltend gemacht wird, haben den Charakter von Unkosten.
Es sind Ausgaben, denen keine Aktivposten gegenüber-
stehen. Ob sie abziehbar sind, bestimmt sich nach ihrer
tatsächlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zum Ge-
schäftsbetriebe im oben umschriebenen Sinne. Rückstel-
lungen für abziehbare Unkosten sind zulässig, wenn es
sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung
(Antizipation) später zu erbringender Leistungen nach
Massgabe des bereits eingetretenen Verbrauches handelt
und, bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand,
als besondere Rückstellungen zum· Ausgleich drohender
Verluste gemäss Art. 6, Abs. 1 KGStB.
4. -
Bei Bestimmung des Betrages der abziehbaren
Unkosten ist davon auszugehen, dass jedenfalls die ge-
samten Aufwendungen, die mit dem Strafverfahren wegen
Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes irgendwie zu-
sammenhängen, persönliche Kosten des Inhabers der be-
schwerdeführenden Unternehmung, also nicht Geschäfts-
unkosten sind. Die Strafverfahren führten zu einer Ver-
urteilung gemäss Art. 37 des LPolG wegen eines Vergehens
im Sinne der Bundesstrafgesetzgebung. Die strafrechtliche
Verantwortung trifft den Täter persönlich, auch wenn das
Vergehen im Geschäftsbetriebe begangen wurde (BGE 41 I
S. 216). Der rein persönliche Charakter der Strafe wird
dadurch nicht berührt, d'lsszur Deckung der Busse unter
Umständen der Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter
Waren in Anspruch genommen wird. Zu den mit dem Straf-
verfahren zusammenhängenden und daher persönlichen
Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Bemü-
hungen um die Aufhebung der Beschlagnahmungen. Die
BeschlagttQhm@war hier nach dem Urteil des Obergerichts
eine Untersttöhullgshandlung und die damit verbundenen
Kosten Untersubhungskosten (Urteil S. 23); zudem ist sie
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 62.
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nach de~ Lebensmittelpolizeigesetz selbst eine Zusatz-
strafe (Art. 44).
Anderseits umfassen die .Gesamtkosten auch Aufwen-
dungen, die den Geschäftsbetrieb betrefien, wie diejenigen
für Mitwirkung bei der Geschäftsführung, laufende Be-
ratung, sowie Bemühungen um Bankkredite, Bewilligungen
und um die Erledigung von Zivilar.sprüchen. Auf Grund
der nähern Angaben, die erstmals in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde gemacht worden sind, rechtfertigt es sich~
den als Geschäftsunkosten anzusehenden Teilbetrag der
gesamten zum Abzug angemeldeten Unkosten schätzungs-
weise auf Fr. 8000.- festzusetzen, und davon Fr. 500.-
auf das Jahr 1938, Fr. 4000.- auf 1939 und Fr. 3500.-
auf die Jahre 194] /42 zu verlegen. In diesem Sinne ist die
Steuerberechnung abzuändern. Das weitergehende Be-
gehren ist unbegründet.
52. UrteU vom 8. Dezember 1944 i. S. Rennhaas
gegen Wehrsteuer-Rekurskommfssion des Kantons St. Gallen.
Wehrsteuer :
1. Kapitalgewinne bilden nw- dann steuerbares Einkommen,
wenn sie auf Vermögen erzielt ww-den, das dem Betrieb eines
buchführungspHichtigen Unternehmens. (Gewerbes) gewidmet
ist (Art. 21 lit. d WStB).
2. Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt kein Gewerbe dar.
3. Abgrenzung zwischen Geschäfts· und Privatvermögen beim
Einzelkaufmann.
ImpOt pour la delense nati~le:
1. Lesbenefices en capit~l Ii~ constittient un revenu imposable que
lorsqu'iIs ont, ew realis~ sur la fortune affecwe a une entreprise
(Gewerbe) astreinte a. tenir une comptabiIiw (art. 21lit. d AIN).
2. On n'exploite pas une lihtreprise (Gewerbe) lorsqu'on ne fait
qu'adciinistrer sa propf~ fortune.
3. Distinc1;ion entre la forttifie privee et la fortune commerciale
de celui qui exploite une ehtreprise sous la forme individuelle.
Imposta per la dilesa nazionaie:
1. I profitti in capita1e costiiliiscono un reddito imponibile soltanto
qu.alora si,~o stati realizzati sulla sostanza investita in un'im-
presa ä~tlligatä a tenere una contabiIita. (art. 21lett. d DIDN).
2. Colui elle ainministra unicamente i su.oi beni non esercita
un'azl,mda 0 una professione.
3. Distinzione tra la' sostanza privata e la sostanza commerciale
di eolui ehe esercita da solo un'azienda.
17
AB 70 I -
1944
258
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
Der Rekurrent Josef Rennhaas betreibt in Rorschach
einen Gross- und Kleinhandel mit Brennmaterialien, wofür
er seit Jahren im Handelsregister eingetragen ist. Er ist
Eigentümer einer grossen Anzahl Liegenschaften, die er
(mit einer Ausnahme) von seinem Vater geerbt hat, dar-
unter Miethäuser mit zusammen 70 Wohnungen. Über
das Handelsgeschäft und die Liegenschaftsverwaltung
wird separat Buch geführt.
Der Rekurrent hatte die Miethäuser Löwenstrasse 50,
51 und 52 vor Jahren verkauft, jedoch in der Folge wegen
Konkurses des einen und Nachlassvertrags des andem
Erwerbers wieder zurücknehmen müssen. Im Jahre 1942
verkaufte er die beiden Häuser Löwenstrasse 50 und 52
neuerdings zusammen mit einer Bodenparzelle, wobei der
Kaufpreis den Buchwert um Fr. 18,972;- überstieg.
Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer II rechnete die
Steuerbehörde diesen Betrag als Kapitalgewinn dem steuer-
pflichtigen Einkommen zu. In der hiegegen erhobenen
Einsprache bestritt der Rekurrent in erster Linie, dass
dieser· Gewinn in einem buchführungspflichtigen Unter-
nehmen erzielt worden sei (Art. 21 lit. d WStB); sodann
bestritt er das Vorliegen eines Gewinns mit der Begrün-
dung' dass die. mit den beiden andern von den früheren
Erwerbern zurückgenommene, ihm nun verbliebene Lie-
genschaft Löwenstrasse 52 dringend grösserer Reparaturen
bedürfe.
Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit im
wesentlichen folgender Begründung ab: J;;leim umfang-
reichen Liegenschaftsbesitz des Rekurrenten handle es
sich nicht um die Anlage von Privatvermögen. Er übe
«den Liegenschaftshandel bezw. die Vermietung von
Wohnungen» gewerbsmässig aus. Infolgedessen sei er ver-
pflichtet,auch für diesen Geschäftszweig kaufmännische
Bücher zu führen und sich im Handelsregister eintragen
$U lassen.
Die kantonale Wehrsteuer-Rekurskommission nahm
ebenfalls an, dass der Rekurrent für die Verwaltung seiner
Bundesreehtliche Abgaben. N° 52.
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Liegenschaften zur kaufmännischen Buchführung und
daher zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet sei.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet der
Rekurrent wiederum in erster Linie, dass ein bei der Ver-
äusserung seiner Liegenschaften allIällig erzielter Gewinn
wehrsteuerpflichtiges Einkommen darstelle; sodann macht
er erneut geltend, er habe beim fraglichen Verkauf über-
haupt keinen Gewinn. erzielt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen im
Sinne folgender
Erwägungen:
1. -
Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Ge-
winn stellt nur dann wehrsteuerpflichtiges Einkommen
dar, wenn der Veräusserer berufsmässig mit Liegenschaften
handelt (Art. 21lit. a WStB) oder wenn der Gewinn ((im
Betrieb eines zur kaufmännischen Buchführung verpflich-
teten Unternehmens» erzielt worden ist (Art. 21 lit. d
WStB). Im Einspracheentscheid wurde angenommen, der
Rekurrent betreibe berufsmässig Liegenschaftshandel. Im
Rekursentscheid ist davon nicht mehr die Rede, und zwar
mit Recht, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür. Es kann sich nur fragen, ob der Rekurrent einen
allfälligen Gewinn im Betrieb eines buchführungspflich-
tigen Unternehmens erzielt habe. Das wäre der Fall, wenn
die verkauften Liegenschaften zum Betriebsvermögen
eines solchen Unternehmens gehörten und in den Büchern
dieses Geschäftes aufgeführt waren oder doch hätten auf-
geführt werden sollen.
2. -
Die Rekurskommission hat sich auf den Stand-
punkt gestellt, dass die Verwaltung eines so umfangreichen
Liegenschaftsbesitzes wie desjenigen des Rekurrenten ein
zur Buchführung und deshalb zur Eintragung ins Handels-
register verpflichtetes Gewerbe im Sinne von Art. 934 OR
darstelle, und dass die fraglichen Liegenschaften als zum
Betriebsvermögen dieses Geschäftes gehörend zu betrach-
ten seien. Davon kann aber, wie in der Vernehmlassung der
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
eidgenössischen Steuerv:erwaltung ausgeführt wird, nicht
die Rede sein. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist weder
im handelsrechtlichen .noch im steuerrechtlichen Sinne
je alS Gewerbe aufgefasst worden. Von einem solchen kann
nur gesprochen werden bei einer auf Erwerb, d. h. Ver-
dienst gerichteten berufsmässigen wirtschaftlichen Tätig-
keit (vgL die Umschreibung des Begriffs ((Gewerbe» in
Art. 52 Abs. 3 HRegV). Das ist die lediglich auf Erhaltung
und Nutzung eigenen Vermögens gerichtete Tätigkeit auch
dann nicht, wenn das Vermögen sehr gross ist und der
Inhaber sich bei der Verwaltung des Hilfsmittels der kauf-
männischen Buchführung bedient. Die Steuerpra,xis hat
denn auch die Verwaltung eigenen Vermögens selbst bei
grösstem Umfang und bei ausgebauter kaufmännischer
Organisation stets streng getre.nnt nicht nur vom buch-
führungspflichtigen Geschäftsbetrieb, sonderu auch von
der als Geschäft und Gewerbe im weiteren Sinne geltenden
Tätigkeit der Kleingewerbetreibenden, Landwirte und
freien Berufe (vgL BOSSHARDT, Das Problem der Ab-
schreibungen bei der zürcherischen Einkommenssteuer,
Archiv für schweiz. Abgaberecht Bd. 12 S. 52 ff.).
Ein vom Rekurrenten allfällig erzielter Gewinn gehört
demnach nur dann zu seinem wehrsteuerpflichtigen Ein-
kommen, wenn die verkauften Liegenschaften zum Be-
triebsvermögen seines Brennmaterialienhandelsgeschäftes
gehörten.
_
3. -
Der Kaufmann pflegt sein Geschäftsvermögen als
von seinem Privatvermögen geschieden zu betrachten. Er
ist dazu insofern berechtigt, als seine Buchführungspflicht
sich nur auf das Geschäfts-, nicht auch auf das Privatver-
mögen bezieht (HIS, Kommentar zu Art. 957 OR, Note 40).
Abgesehen davon kommt der Unterscheidung von Privat-
und Geschäftsvermögen weder im Zivilrecht noch im Voll-
streckungsrecht Bedeutung zu. Dagegen spielt sie eine
Rolle im Steuerrecht, das für die Ermittlung des geschäft-
lichen und insbesondere des kaufmännischen Einkommens
regelmässig besondere Grundsätze aufstellt. Für die 'V ehr-
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 52.
261
steuer ist in dieser Beziehung zu verweisen auf Art. 21
lit.d und f und Art. 22 lit. b, c und f WStB.
Bei einzelnen Vermögensgegenständen folgt ihre Zuge-
hörigkeit ohne weiteres aus ihrer äusseren Beschaffenheit.
Die Villa des Kaufmanns und sein Hausrat ist trotz all-
fälliger Aufnahme in die kaufmännische Buchhaltung zum
Privatvermögen zu rechnen, wogegen Fabrik- und Ge-
schäftsgebäude, Maschinen und Warenlager notwendig
zum Geschäftsvermögen gehören. Schwierigkeiten bereitet
die Zuteilung nur bei solchen Sachen, die wie Wertpapiere
und Liegenschaften ihrer Natur nach ebensogut zum
Geschäftsvermögen wie zum Privatvermögen gehören
können. Dass in solchen Fällen nicht nach Willkür des
Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Gesichtspunk-
ten über die Zuteilung zu entscheiden ist, folgt schon aus
dem Wesen des Steuerrechts und bedarf keiner weiterer
Begründung. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er
namentlich in der buchmässigen Behandlung, in der Auf-
nahme eines Gegenstands in die Geschäftsbücher und in
der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt,
wird allerdings in der Regel ein gewichtiges Indiz für die
steuerliche Zuteilung sein. Entscheidend ist jedoch stets
die Gesamtheit der tatsächliChen Verhältnisse. Dem Ge-
schäftsvermögen wird demnach ein Aktivum dann regel-
mässig zuzuteilen sein, wenn es aus Mitteln des Geschäfts
oder für geschäftliche Zwecke erworben worden ist, weiter
auch dann, wenn es dem Geschäftsbetrieb tatsächlich
dient, sei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder
als Pfand für Geschäftsschulden, sei es mittelbar durch
seinen Wert, als notwendiges Betriebskapital oder als
Reserve, sofern und soweit eine solche nach Art und Um-
fang des Geschäfts erforderlich oder doch üblich ist (vgl.
Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 1926
S. 248, Blätter für zürch. Rechtsprechung 1934 Nr. 113
und 1939 Nr. 73, ferner BOSSHARD a.a.O. und WYSS,
Der Einkommensbegriff im schweizerischen Steuerrecht
S. 92).
262
Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspllege.
4. -
Im vorliegenden Falle ist die entscheidende Frage,
ob die gesamten oder doch die angeblich mit Gewinn ver-
kauften Liegenschaften des Rekurrenten zum Geschäfts-
vermögens seines Brennmaterialhandels gehörten, von den
kantonalen Instanzen nicht geprüft worden, weil sie von
der irrtümlichen Auffassung ausgingen, die Liegenschafts-
verwaltung selbst habe schon als buchführungspHichtiges
Gewerbe zu gelten ....
Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen,
dass der Entscheid der Rekurskommission aufgehoben und
die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an siezurnck-
ge~esen wird. Kommt sie unter Berücksichtigung der in
den vorstehenden Erwägungen entwickelten Gesichts-
punkten zum Schluss, dass die verkauften Liegenschaften
zum Geschäfts- und nicht zum Privatvermögen des Re-
kurrenten gehörten, so hat sie weiter zu prüfen, ob der
Rekurrent beim Verkaufe tatsächlich einen Gewinn erzielt
hat. Er hat dies bereits im kantonalen Verfahren substan-
tiiert bestritten und daher Anspruch darauf, dass zu diesem
Einwand Stellung genommen werde.
53. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1944 i. S. C. S.
gegen Steuerrekurskommission des Kantons St. Gallen.
WeMsteuer: Wertvermehrungen auf .Aktn.ven eines buchführungs-
pflichtigen Unternehmens gehören zum Einkommen desjenigen
Jahres, in dem sie gebucht werden (Art. 21 Abs. llit. f WStB).
Impat pour La de/ense nationale. : Les plus-values des actifs d'nne
entreprise astreinte a. tenir une comptabilite font partie du
revenu de l'annee au cours de la.quelle elles sont portees en
compte (art. 21 a1. 1 lit. f AIN).
ImpQ8ta per la di/esa nazionak : L'aumento deI valore degli attivi
d'nn'impresa obbligata a tenere libri di commercio fa parte
deI reddito delI 'anno in cui e iscritto nei hon (art. 21 cp. 1
lett. f DCF per I'IDN).
Der Rekurrent ist Inhaber eines Detailverkaufsgeschäfts
der Konfektionsbranche. Er schliesst seine Bücher Ende
Bundesreohtliohe Abgaben. N° 63.
283
Juni ab. Am 31. Oktober 1940 deklarierte er für das Wehr-
opfer eine stille Reserve auf dem Warenlager von Fr.
20,000.-. Am 31. Dezember 1940 belastete er diesen Be-
trag dem Warenkonto und schrieb ihn seinem Kapital-
konto gut. Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer (I. Periode)
wurde ein Teil dieser Aufwertung, nämlich ein Betrag von
Fr. 5000.-, dem steuerbaren Einkommen des Geschäfts-
jahres 1939/40 zugerechnet.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der
Rekurrent u. a. diese Zurechnung. Er macht geltend, die
stille Reserve auf dem Warenlager sei schon vor dem
30. Juni 1939. vorhanden gewesen und in den Jahren
vorher verdient worden; es gehe daher nicht an, einen
Teil der Wertvermehrung dem Einkommen des Geschäfts-
jahres 1939/40 zuzurechnen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in diesem Punkte
gutgeheissen im Sinne folgender
Erwägung:
Nach Art. 21 Abs. llit. f. WStB (wie schon nach Art. 21
bezw. 22 Zifi. 4 KrisAB) gehören zum steuerbaren Einkom-
men auch die Wertvermehrungen, die auf Aktiven eines
buchführungspHichtigen Unternehmens eingetreten und
verbucht worden sind. Der Rekurrent bestreitet nicht,
dass die Aufwertung des Warenlagers um Fr. 20,000.-,
die er für das Wehropfer vorgenommen und am 31. Dezem-
ber 1940 verbucht hat, eine solche Wertvermehrung und
deshalb an sich wehrsteuerpßichtiges Einkommen dar-
stellt; er beanstandet aber, dass die Vorinstanz die
Wertvermehrung teilweise, im Betrag von Fr. 5000.-,
dem Geschäftsjahr 1939/40 zugerechnet hat, und macht
geltend, dass sie zum Einkommen früherer Jahre gehöre.
Richtig ist, dass diese WertverD1-ehrung schon geraume
Zeit vor der Buchung und allmählich eingetreten ist.
Art. 21 Abs. 1 lit. f WStB stellt jedoch nicht auf den
praktisch kaum zu bestimmenden Zeitpunkt der Wertver-
mehrung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Buchung (so