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70_I_257

BGE 70 I 257

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb, nicht ein Wert-

urteil, das sich nach dem Gesichtspunkte rechtlicher oder

sittlicher Ordnungsmässigkeit und Zulässigkeit richtet.

3. -

Die Aufwendungen, deren Abzugsberechtigung hier

geltend gemacht wird, haben den Charakter von Unkosten.

Es sind Ausgaben, denen keine Aktivposten gegenüber-

stehen. Ob sie abziehbar sind, bestimmt sich nach ihrer

tatsächlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zum Ge-

schäftsbetriebe im oben umschriebenen Sinne. Rückstel-

lungen für abziehbare Unkosten sind zulässig, wenn es

sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung

(Antizipation) später zu erbringender Leistungen nach

Massgabe des bereits eingetretenen Verbrauches handelt

und, bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand,

als besondere Rückstellungen zum· Ausgleich drohender

Verluste gemäss Art. 6, Abs. 1 KGStB.

4. -

Bei Bestimmung des Betrages der abziehbaren

Unkosten ist davon auszugehen, dass jedenfalls die ge-

samten Aufwendungen, die mit dem Strafverfahren wegen

Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes irgendwie zu-

sammenhängen, persönliche Kosten des Inhabers der be-

schwerdeführenden Unternehmung, also nicht Geschäfts-

unkosten sind. Die Strafverfahren führten zu einer Ver-

urteilung gemäss Art. 37 des LPolG wegen eines Vergehens

im Sinne der Bundesstrafgesetzgebung. Die strafrechtliche

Verantwortung trifft den Täter persönlich, auch wenn das

Vergehen im Geschäftsbetriebe begangen wurde (BGE 41 I

S. 216). Der rein persönliche Charakter der Strafe wird

dadurch nicht berührt, d'lsszur Deckung der Busse unter

Umständen der Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter

Waren in Anspruch genommen wird. Zu den mit dem Straf-

verfahren zusammenhängenden und daher persönlichen

Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Bemü-

hungen um die Aufhebung der Beschlagnahmungen. Die

BeschlagttQhm@war hier nach dem Urteil des Obergerichts

eine Untersttöhullgshandlung und die damit verbundenen

Kosten Untersubhungskosten (Urteil S. 23); zudem ist sie

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 62.

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nach de~ Lebensmittelpolizeigesetz selbst eine Zusatz-

strafe (Art. 44).

Anderseits umfassen die .Gesamtkosten auch Aufwen-

dungen, die den Geschäftsbetrieb betrefien, wie diejenigen

für Mitwirkung bei der Geschäftsführung, laufende Be-

ratung, sowie Bemühungen um Bankkredite, Bewilligungen

und um die Erledigung von Zivilar.sprüchen. Auf Grund

der nähern Angaben, die erstmals in der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde gemacht worden sind, rechtfertigt es sich~

den als Geschäftsunkosten anzusehenden Teilbetrag der

gesamten zum Abzug angemeldeten Unkosten schätzungs-

weise auf Fr. 8000.- festzusetzen, und davon Fr. 500.-

auf das Jahr 1938, Fr. 4000.- auf 1939 und Fr. 3500.-

auf die Jahre 194] /42 zu verlegen. In diesem Sinne ist die

Steuerberechnung abzuändern. Das weitergehende Be-

gehren ist unbegründet.

52. UrteU vom 8. Dezember 1944 i. S. Rennhaas

gegen Wehrsteuer-Rekurskommfssion des Kantons St. Gallen.

Wehrsteuer :

1. Kapitalgewinne bilden nw- dann steuerbares Einkommen,

wenn sie auf Vermögen erzielt ww-den, das dem Betrieb eines

buchführungspHichtigen Unternehmens. (Gewerbes) gewidmet

ist (Art. 21 lit. d WStB).

2. Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt kein Gewerbe dar.

3. Abgrenzung zwischen Geschäfts· und Privatvermögen beim

Einzelkaufmann.

ImpOt pour la delense nati~le:

1. Lesbenefices en capit~l Ii~ constittient un revenu imposable que

lorsqu'iIs ont, ew realis~ sur la fortune affecwe a une entreprise

(Gewerbe) astreinte a. tenir une comptabiIiw (art. 21lit. d AIN).

2. On n'exploite pas une lihtreprise (Gewerbe) lorsqu'on ne fait

qu'adciinistrer sa propf~ fortune.

3. Distinc1;ion entre la forttifie privee et la fortune commerciale

de celui qui exploite une ehtreprise sous la forme individuelle.

Imposta per la dilesa nazionaie:

1. I profitti in capita1e costiiliiscono un reddito imponibile soltanto

qu.alora si,~o stati realizzati sulla sostanza investita in un'im-

presa ä~tlligatä a tenere una contabiIita. (art. 21lett. d DIDN).

2. Colui elle ainministra unicamente i su.oi beni non esercita

un'azl,mda 0 una professione.

3. Distinzione tra la' sostanza privata e la sostanza commerciale

di eolui ehe esercita da solo un'azienda.

17

AB 70 I -

1944

258

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

Der Rekurrent Josef Rennhaas betreibt in Rorschach

einen Gross- und Kleinhandel mit Brennmaterialien, wofür

er seit Jahren im Handelsregister eingetragen ist. Er ist

Eigentümer einer grossen Anzahl Liegenschaften, die er

(mit einer Ausnahme) von seinem Vater geerbt hat, dar-

unter Miethäuser mit zusammen 70 Wohnungen. Über

das Handelsgeschäft und die Liegenschaftsverwaltung

wird separat Buch geführt.

Der Rekurrent hatte die Miethäuser Löwenstrasse 50,

51 und 52 vor Jahren verkauft, jedoch in der Folge wegen

Konkurses des einen und Nachlassvertrags des andem

Erwerbers wieder zurücknehmen müssen. Im Jahre 1942

verkaufte er die beiden Häuser Löwenstrasse 50 und 52

neuerdings zusammen mit einer Bodenparzelle, wobei der

Kaufpreis den Buchwert um Fr. 18,972;- überstieg.

Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer II rechnete die

Steuerbehörde diesen Betrag als Kapitalgewinn dem steuer-

pflichtigen Einkommen zu. In der hiegegen erhobenen

Einsprache bestritt der Rekurrent in erster Linie, dass

dieser· Gewinn in einem buchführungspflichtigen Unter-

nehmen erzielt worden sei (Art. 21 lit. d WStB); sodann

bestritt er das Vorliegen eines Gewinns mit der Begrün-

dung' dass die. mit den beiden andern von den früheren

Erwerbern zurückgenommene, ihm nun verbliebene Lie-

genschaft Löwenstrasse 52 dringend grösserer Reparaturen

bedürfe.

Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit im

wesentlichen folgender Begründung ab: J;;leim umfang-

reichen Liegenschaftsbesitz des Rekurrenten handle es

sich nicht um die Anlage von Privatvermögen. Er übe

«den Liegenschaftshandel bezw. die Vermietung von

Wohnungen» gewerbsmässig aus. Infolgedessen sei er ver-

pflichtet,auch für diesen Geschäftszweig kaufmännische

Bücher zu führen und sich im Handelsregister eintragen

$U lassen.

Die kantonale Wehrsteuer-Rekurskommission nahm

ebenfalls an, dass der Rekurrent für die Verwaltung seiner

Bundesreehtliche Abgaben. N° 52.

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Liegenschaften zur kaufmännischen Buchführung und

daher zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet sei.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet der

Rekurrent wiederum in erster Linie, dass ein bei der Ver-

äusserung seiner Liegenschaften allIällig erzielter Gewinn

wehrsteuerpflichtiges Einkommen darstelle; sodann macht

er erneut geltend, er habe beim fraglichen Verkauf über-

haupt keinen Gewinn. erzielt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen im

Sinne folgender

Erwägungen:

1. -

Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Ge-

winn stellt nur dann wehrsteuerpflichtiges Einkommen

dar, wenn der Veräusserer berufsmässig mit Liegenschaften

handelt (Art. 21lit. a WStB) oder wenn der Gewinn ((im

Betrieb eines zur kaufmännischen Buchführung verpflich-

teten Unternehmens» erzielt worden ist (Art. 21 lit. d

WStB). Im Einspracheentscheid wurde angenommen, der

Rekurrent betreibe berufsmässig Liegenschaftshandel. Im

Rekursentscheid ist davon nicht mehr die Rede, und zwar

mit Recht, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte

dafür. Es kann sich nur fragen, ob der Rekurrent einen

allfälligen Gewinn im Betrieb eines buchführungspflich-

tigen Unternehmens erzielt habe. Das wäre der Fall, wenn

die verkauften Liegenschaften zum Betriebsvermögen

eines solchen Unternehmens gehörten und in den Büchern

dieses Geschäftes aufgeführt waren oder doch hätten auf-

geführt werden sollen.

2. -

Die Rekurskommission hat sich auf den Stand-

punkt gestellt, dass die Verwaltung eines so umfangreichen

Liegenschaftsbesitzes wie desjenigen des Rekurrenten ein

zur Buchführung und deshalb zur Eintragung ins Handels-

register verpflichtetes Gewerbe im Sinne von Art. 934 OR

darstelle, und dass die fraglichen Liegenschaften als zum

Betriebsvermögen dieses Geschäftes gehörend zu betrach-

ten seien. Davon kann aber, wie in der Vernehmlassung der

260

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

eidgenössischen Steuerv:erwaltung ausgeführt wird, nicht

die Rede sein. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist weder

im handelsrechtlichen .noch im steuerrechtlichen Sinne

je alS Gewerbe aufgefasst worden. Von einem solchen kann

nur gesprochen werden bei einer auf Erwerb, d. h. Ver-

dienst gerichteten berufsmässigen wirtschaftlichen Tätig-

keit (vgL die Umschreibung des Begriffs ((Gewerbe» in

Art. 52 Abs. 3 HRegV). Das ist die lediglich auf Erhaltung

und Nutzung eigenen Vermögens gerichtete Tätigkeit auch

dann nicht, wenn das Vermögen sehr gross ist und der

Inhaber sich bei der Verwaltung des Hilfsmittels der kauf-

männischen Buchführung bedient. Die Steuerpra,xis hat

denn auch die Verwaltung eigenen Vermögens selbst bei

grösstem Umfang und bei ausgebauter kaufmännischer

Organisation stets streng getre.nnt nicht nur vom buch-

führungspflichtigen Geschäftsbetrieb, sonderu auch von

der als Geschäft und Gewerbe im weiteren Sinne geltenden

Tätigkeit der Kleingewerbetreibenden, Landwirte und

freien Berufe (vgL BOSSHARDT, Das Problem der Ab-

schreibungen bei der zürcherischen Einkommenssteuer,

Archiv für schweiz. Abgaberecht Bd. 12 S. 52 ff.).

Ein vom Rekurrenten allfällig erzielter Gewinn gehört

demnach nur dann zu seinem wehrsteuerpflichtigen Ein-

kommen, wenn die verkauften Liegenschaften zum Be-

triebsvermögen seines Brennmaterialienhandelsgeschäftes

gehörten.

_

3. -

Der Kaufmann pflegt sein Geschäftsvermögen als

von seinem Privatvermögen geschieden zu betrachten. Er

ist dazu insofern berechtigt, als seine Buchführungspflicht

sich nur auf das Geschäfts-, nicht auch auf das Privatver-

mögen bezieht (HIS, Kommentar zu Art. 957 OR, Note 40).

Abgesehen davon kommt der Unterscheidung von Privat-

und Geschäftsvermögen weder im Zivilrecht noch im Voll-

streckungsrecht Bedeutung zu. Dagegen spielt sie eine

Rolle im Steuerrecht, das für die Ermittlung des geschäft-

lichen und insbesondere des kaufmännischen Einkommens

regelmässig besondere Grundsätze aufstellt. Für die 'V ehr-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 52.

261

steuer ist in dieser Beziehung zu verweisen auf Art. 21

lit.d und f und Art. 22 lit. b, c und f WStB.

Bei einzelnen Vermögensgegenständen folgt ihre Zuge-

hörigkeit ohne weiteres aus ihrer äusseren Beschaffenheit.

Die Villa des Kaufmanns und sein Hausrat ist trotz all-

fälliger Aufnahme in die kaufmännische Buchhaltung zum

Privatvermögen zu rechnen, wogegen Fabrik- und Ge-

schäftsgebäude, Maschinen und Warenlager notwendig

zum Geschäftsvermögen gehören. Schwierigkeiten bereitet

die Zuteilung nur bei solchen Sachen, die wie Wertpapiere

und Liegenschaften ihrer Natur nach ebensogut zum

Geschäftsvermögen wie zum Privatvermögen gehören

können. Dass in solchen Fällen nicht nach Willkür des

Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Gesichtspunk-

ten über die Zuteilung zu entscheiden ist, folgt schon aus

dem Wesen des Steuerrechts und bedarf keiner weiterer

Begründung. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er

namentlich in der buchmässigen Behandlung, in der Auf-

nahme eines Gegenstands in die Geschäftsbücher und in

der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt,

wird allerdings in der Regel ein gewichtiges Indiz für die

steuerliche Zuteilung sein. Entscheidend ist jedoch stets

die Gesamtheit der tatsächliChen Verhältnisse. Dem Ge-

schäftsvermögen wird demnach ein Aktivum dann regel-

mässig zuzuteilen sein, wenn es aus Mitteln des Geschäfts

oder für geschäftliche Zwecke erworben worden ist, weiter

auch dann, wenn es dem Geschäftsbetrieb tatsächlich

dient, sei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder

als Pfand für Geschäftsschulden, sei es mittelbar durch

seinen Wert, als notwendiges Betriebskapital oder als

Reserve, sofern und soweit eine solche nach Art und Um-

fang des Geschäfts erforderlich oder doch üblich ist (vgl.

Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 1926

S. 248, Blätter für zürch. Rechtsprechung 1934 Nr. 113

und 1939 Nr. 73, ferner BOSSHARD a.a.O. und WYSS,

Der Einkommensbegriff im schweizerischen Steuerrecht

S. 92).

262

Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspllege.

4. -

Im vorliegenden Falle ist die entscheidende Frage,

ob die gesamten oder doch die angeblich mit Gewinn ver-

kauften Liegenschaften des Rekurrenten zum Geschäfts-

vermögens seines Brennmaterialhandels gehörten, von den

kantonalen Instanzen nicht geprüft worden, weil sie von

der irrtümlichen Auffassung ausgingen, die Liegenschafts-

verwaltung selbst habe schon als buchführungspHichtiges

Gewerbe zu gelten ....

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen,

dass der Entscheid der Rekurskommission aufgehoben und

die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an siezurnck-

ge~esen wird. Kommt sie unter Berücksichtigung der in

den vorstehenden Erwägungen entwickelten Gesichts-

punkten zum Schluss, dass die verkauften Liegenschaften

zum Geschäfts- und nicht zum Privatvermögen des Re-

kurrenten gehörten, so hat sie weiter zu prüfen, ob der

Rekurrent beim Verkaufe tatsächlich einen Gewinn erzielt

hat. Er hat dies bereits im kantonalen Verfahren substan-

tiiert bestritten und daher Anspruch darauf, dass zu diesem

Einwand Stellung genommen werde.

53. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1944 i. S. C. S.

gegen Steuerrekurskommission des Kantons St. Gallen.

WeMsteuer: Wertvermehrungen auf .Aktn.ven eines buchführungs-

pflichtigen Unternehmens gehören zum Einkommen desjenigen

Jahres, in dem sie gebucht werden (Art. 21 Abs. llit. f WStB).

Impat pour La de/ense nationale. : Les plus-values des actifs d'nne

entreprise astreinte a. tenir une comptabilite font partie du

revenu de l'annee au cours de la.quelle elles sont portees en

compte (art. 21 a1. 1 lit. f AIN).

ImpQ8ta per la di/esa nazionak : L'aumento deI valore degli attivi

d'nn'impresa obbligata a tenere libri di commercio fa parte

deI reddito delI 'anno in cui e iscritto nei hon (art. 21 cp. 1

lett. f DCF per I'IDN).

Der Rekurrent ist Inhaber eines Detailverkaufsgeschäfts

der Konfektionsbranche. Er schliesst seine Bücher Ende

Bundesreohtliohe Abgaben. N° 63.

283

Juni ab. Am 31. Oktober 1940 deklarierte er für das Wehr-

opfer eine stille Reserve auf dem Warenlager von Fr.

20,000.-. Am 31. Dezember 1940 belastete er diesen Be-

trag dem Warenkonto und schrieb ihn seinem Kapital-

konto gut. Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer (I. Periode)

wurde ein Teil dieser Aufwertung, nämlich ein Betrag von

Fr. 5000.-, dem steuerbaren Einkommen des Geschäfts-

jahres 1939/40 zugerechnet.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der

Rekurrent u. a. diese Zurechnung. Er macht geltend, die

stille Reserve auf dem Warenlager sei schon vor dem

30. Juni 1939. vorhanden gewesen und in den Jahren

vorher verdient worden; es gehe daher nicht an, einen

Teil der Wertvermehrung dem Einkommen des Geschäfts-

jahres 1939/40 zuzurechnen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in diesem Punkte

gutgeheissen im Sinne folgender

Erwägung:

Nach Art. 21 Abs. llit. f. WStB (wie schon nach Art. 21

bezw. 22 Zifi. 4 KrisAB) gehören zum steuerbaren Einkom-

men auch die Wertvermehrungen, die auf Aktiven eines

buchführungspHichtigen Unternehmens eingetreten und

verbucht worden sind. Der Rekurrent bestreitet nicht,

dass die Aufwertung des Warenlagers um Fr. 20,000.-,

die er für das Wehropfer vorgenommen und am 31. Dezem-

ber 1940 verbucht hat, eine solche Wertvermehrung und

deshalb an sich wehrsteuerpßichtiges Einkommen dar-

stellt; er beanstandet aber, dass die Vorinstanz die

Wertvermehrung teilweise, im Betrag von Fr. 5000.-,

dem Geschäftsjahr 1939/40 zugerechnet hat, und macht

geltend, dass sie zum Einkommen früherer Jahre gehöre.

Richtig ist, dass diese WertverD1-ehrung schon geraume

Zeit vor der Buchung und allmählich eingetreten ist.

Art. 21 Abs. 1 lit. f WStB stellt jedoch nicht auf den

praktisch kaum zu bestimmenden Zeitpunkt der Wertver-

mehrung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Buchung (so