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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb, nicht ein Wert- urteil, das sich nach dem Gesichtspunkte rechtlicher oder sittlicher Ordnungsmässigkeit und Zulässigkeit richtet.
3. - Die Aufwendungen, deren Abzugsberechtigung hier geltend gemacht wird, haben den Charakter von Unkosten. Es sind Ausgaben, denen keine Aktivposten gegenüber- stehen. Ob sie abziehbar sind, bestimmt sich nach ihrer tatsächlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zum Ge- schäftsbetriebe im oben umschriebenen Sinne. Rückstel- lungen für abziehbare Unkosten sind zulässig, wenn es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung (Antizipation) später zu erbringender Leistungen nach Massgabe des bereits eingetretenen Verbrauches handelt und, bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand, als besondere Rückstellungen zum· Ausgleich drohender Verluste gemäss Art. 6, Abs. 1 KGStB.
4. - Bei Bestimmung des Betrages der abziehbaren Unkosten ist davon auszugehen, dass jedenfalls die ge- samten Aufwendungen, die mit dem Strafverfahren wegen Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes irgendwie zu- sammenhängen, persönliche Kosten des Inhabers der be- schwerdeführenden Unternehmung, also nicht Geschäfts- unkosten sind. Die Strafverfahren führten zu einer Ver- urteilung gemäss Art. 37 des LPolG wegen eines Vergehens im Sinne der Bundesstrafgesetzgebung. Die strafrechtliche Verantwortung trifft den Täter persönlich, auch wenn das Vergehen im Geschäftsbetriebe begangen wurde (BGE 41 I S. 216). Der rein persönliche Charakter der Strafe wird dadurch nicht berührt, d'lsszur Deckung der Busse unter Umständen der Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Waren in Anspruch genommen wird. Zu den mit dem Straf- verfahren zusammenhängenden und daher persönlichen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Bemü- hungen um die Aufhebung der Beschlagnahmungen. Die BeschlagttQhm@war hier nach dem Urteil des Obergerichts eine Untersttöhullgshandlung und die damit verbundenen Kosten Untersubhungskosten (Urteil S. 23) ; zudem ist sie Bundesrechtliehe Abgaben. N° 62. 257 nach de~ Lebensmittelpolizeigesetz selbst eine Zusatz- strafe (Art. 44). Anderseits umfassen die .Gesamtkosten auch Aufwen- dungen, die den Geschäftsbetrieb betrefien, wie diejenigen für Mitwirkung bei der Geschäftsführung, laufende Be- ratung, sowie Bemühungen um Bankkredite, Bewilligungen und um die Erledigung von Zivilar.sprüchen. Auf Grund der nähern Angaben, die erstmals in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde gemacht worden sind, rechtfertigt es sich~ den als Geschäftsunkosten anzusehenden Teilbetrag der gesamten zum Abzug angemeldeten Unkosten schätzungs- weise auf Fr. 8000.- festzusetzen, und davon Fr. 500.- auf das Jahr 1938, Fr. 4000.- auf 1939 und Fr. 3500.- auf die Jahre 194] /42 zu verlegen. In diesem Sinne ist die Steuerberechnung abzuändern. Das weitergehende Be- gehren ist unbegründet.
52. UrteU vom 8. Dezember 1944 i. S. Rennhaas gegen Wehrsteuer-Rekurskommfssion des Kantons St. Gallen. Wehrsteuer :
1. Kapitalgewinne bilden nw- dann steuerbares Einkommen, wenn sie auf Vermögen erzielt ww-den, das dem Betrieb eines buchführungspHichtigen Unternehmens. (Gewerbes) gewidmet ist (Art. 21 lit. d WStB).
2. Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt kein Gewerbe dar.
3. Abgrenzung zwischen Geschäfts· und Privatvermögen beim Einzelkaufmann. ImpOt pour la delense nati~le:
1. Lesbenefices en capit~l Ii~ constittient un revenu imposable que lorsqu'iIs ont, ew realis~ sur la fortune affecwe a une entreprise (Gewerbe) astreinte a. tenir une comptabiIiw (art. 21lit. d AIN).
2. On n'exploite pas une lihtreprise (Gewerbe) lorsqu'on ne fait qu'adciinistrer sa propf~ fortune.
3. Distinc1;ion entre la forttifie privee et la fortune commerciale de celui qui exploite une ehtreprise sous la forme individuelle. Imposta per la dilesa nazionaie:
1. I profitti in capita1e costiiliiscono un reddito imponibile soltanto qu.alora si,~o stati realizzati sulla sostanza investita in un'im- presa ä~tlligatä a tenere una contabiIita. (art. 21lett. d DIDN).
2. Colui elle ainministra unicamente i su.oi beni non esercita un'azl,mda 0 una professione.
3. Distinzione tra la' sostanza privata e la sostanza commerciale di eolui ehe esercita da solo un'azienda. 17 AB 70 I - 1944 258 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege. Der Rekurrent Josef Rennhaas betreibt in Rorschach einen Gross- und Kleinhandel mit Brennmaterialien, wofür er seit Jahren im Handelsregister eingetragen ist. Er ist Eigentümer einer grossen Anzahl Liegenschaften, die er (mit einer Ausnahme) von seinem Vater geerbt hat, dar- unter Miethäuser mit zusammen 70 Wohnungen. Über das Handelsgeschäft und die Liegenschaftsverwaltung wird separat Buch geführt. Der Rekurrent hatte die Miethäuser Löwenstrasse 50, 51 und 52 vor Jahren verkauft, jedoch in der Folge wegen Konkurses des einen und Nachlassvertrags des andem Erwerbers wieder zurücknehmen müssen. Im Jahre 1942 verkaufte er die beiden Häuser Löwenstrasse 50 und 52 neuerdings zusammen mit einer Bodenparzelle, wobei der Kaufpreis den Buchwert um Fr. 18,972;- überstieg. Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer II rechnete die Steuerbehörde diesen Betrag als Kapitalgewinn dem steuer- pflichtigen Einkommen zu. In der hiegegen erhobenen Einsprache bestritt der Rekurrent in erster Linie, dass dieser· Gewinn in einem buchführungspflichtigen Unter- nehmen erzielt worden sei (Art. 21 lit. d WStB) ; sodann bestritt er das Vorliegen eines Gewinns mit der Begrün- dung' dass die. mit den beiden andern von den früheren Erwerbern zurückgenommene, ihm nun verbliebene Lie- genschaft Löwenstrasse 52 dringend grösserer Reparaturen bedürfe. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit im wesentlichen folgender Begründung ab: J;;leim umfang- reichen Liegenschaftsbesitz des Rekurrenten handle es sich nicht um die Anlage von Privatvermögen. Er übe «den Liegenschaftshandel bezw. die Vermietung von Wohnungen» gewerbsmässig aus. Infolgedessen sei er ver- pflichtet,auch für diesen Geschäftszweig kaufmännische Bücher zu führen und sich im Handelsregister eintragen $U lassen. Die kantonale Wehrsteuer-Rekurskommission nahm ebenfalls an, dass der Rekurrent für die Verwaltung seiner Bundesreehtliche Abgaben. N° 52. 259 Liegenschaften zur kaufmännischen Buchführung und daher zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet sei. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet der Rekurrent wiederum in erster Linie, dass ein bei der Ver- äusserung seiner Liegenschaften allIällig erzielter Gewinn wehrsteuerpflichtiges Einkommen darstelle ; sodann macht er erneut geltend, er habe beim fraglichen Verkauf über- haupt keinen Gewinn. erzielt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen im Sinne folgender Erwägungen:
1. - Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Ge- winn stellt nur dann wehrsteuerpflichtiges Einkommen dar, wenn der Veräusserer berufsmässig mit Liegenschaften handelt (Art. 21lit. a WStB) oder wenn der Gewinn (( im Betrieb eines zur kaufmännischen Buchführung verpflich- teten Unternehmens» erzielt worden ist (Art. 21 lit. d WStB). Im Einspracheentscheid wurde angenommen, der Rekurrent betreibe berufsmässig Liegenschaftshandel. Im Rekursentscheid ist davon nicht mehr die Rede, und zwar mit Recht, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür. Es kann sich nur fragen, ob der Rekurrent einen allfälligen Gewinn im Betrieb eines buchführungspflich- tigen Unternehmens erzielt habe. Das wäre der Fall, wenn die verkauften Liegenschaften zum Betriebsvermögen eines solchen Unternehmens gehörten und in den Büchern dieses Geschäftes aufgeführt waren oder doch hätten auf- geführt werden sollen.
2. - Die Rekurskommission hat sich auf den Stand- punkt gestellt, dass die Verwaltung eines so umfangreichen Liegenschaftsbesitzes wie desjenigen des Rekurrenten ein zur Buchführung und deshalb zur Eintragung ins Handels- register verpflichtetes Gewerbe im Sinne von Art. 934 OR darstelle, und dass die fraglichen Liegenschaften als zum Betriebsvermögen dieses Geschäftes gehörend zu betrach- ten seien. Davon kann aber, wie in der Vernehmlassung der 260 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege. eidgenössischen Steuerv:erwaltung ausgeführt wird, nicht die Rede sein. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist weder im handelsrechtlichen .noch im steuerrechtlichen Sinne je alS Gewerbe aufgefasst worden. Von einem solchen kann nur gesprochen werden bei einer auf Erwerb, d. h. Ver- dienst gerichteten berufsmässigen wirtschaftlichen Tätig- keit (vgL die Umschreibung des Begriffs (( Gewerbe» in Art. 52 Abs. 3 HRegV). Das ist die lediglich auf Erhaltung und Nutzung eigenen Vermögens gerichtete Tätigkeit auch dann nicht, wenn das Vermögen sehr gross ist und der Inhaber sich bei der Verwaltung des Hilfsmittels der kauf- männischen Buchführung bedient. Die Steuerpra,xis hat denn auch die Verwaltung eigenen Vermögens selbst bei grösstem Umfang und bei ausgebauter kaufmännischer Organisation stets streng getre.nnt nicht nur vom buch- führungspflichtigen Geschäftsbetrieb, sonderu auch von der als Geschäft und Gewerbe im weiteren Sinne geltenden Tätigkeit der Kleingewerbetreibenden, Landwirte und freien Berufe (vgL BOSSHARDT, Das Problem der Ab- schreibungen bei der zürcherischen Einkommenssteuer, Archiv für schweiz. Abgaberecht Bd. 12 S. 52 ff.). Ein vom Rekurrenten allfällig erzielter Gewinn gehört demnach nur dann zu seinem wehrsteuerpflichtigen Ein- kommen, wenn die verkauften Liegenschaften zum Be- triebsvermögen seines Brennmaterialienhandelsgeschäftes gehörten. _
3. - Der Kaufmann pflegt sein Geschäftsvermögen als von seinem Privatvermögen geschieden zu betrachten. Er ist dazu insofern berechtigt, als seine Buchführungspflicht sich nur auf das Geschäfts-, nicht auch auf das Privatver- mögen bezieht (HIS, Kommentar zu Art. 957 OR, Note 40). Abgesehen davon kommt der Unterscheidung von Privat- und Geschäftsvermögen weder im Zivilrecht noch im Voll- streckungsrecht Bedeutung zu. Dagegen spielt sie eine Rolle im Steuerrecht, das für die Ermittlung des geschäft- lichen und insbesondere des kaufmännischen Einkommens regelmässig besondere Grundsätze aufstellt. Für die 'V ehr- Bundesrechtliehe Abgaben. N° 52. 261 steuer ist in dieser Beziehung zu verweisen auf Art. 21 lit.d und f und Art. 22 lit. b, c und f WStB. Bei einzelnen Vermögensgegenständen folgt ihre Zuge- hörigkeit ohne weiteres aus ihrer äusseren Beschaffenheit. Die Villa des Kaufmanns und sein Hausrat ist trotz all- fälliger Aufnahme in die kaufmännische Buchhaltung zum Privatvermögen zu rechnen, wogegen Fabrik- und Ge- schäftsgebäude, Maschinen und Warenlager notwendig zum Geschäftsvermögen gehören. Schwierigkeiten bereitet die Zuteilung nur bei solchen Sachen, die wie Wertpapiere und Liegenschaften ihrer Natur nach ebensogut zum Geschäftsvermögen wie zum Privatvermögen gehören können. Dass in solchen Fällen nicht nach Willkür des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Gesichtspunk- ten über die Zuteilung zu entscheiden ist, folgt schon aus dem Wesen des Steuerrechts und bedarf keiner weiterer Begründung. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er namentlich in der buchmässigen Behandlung, in der Auf- nahme eines Gegenstands in die Geschäftsbücher und in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, wird allerdings in der Regel ein gewichtiges Indiz für die steuerliche Zuteilung sein. Entscheidend ist jedoch stets die Gesamtheit der tatsächliChen Verhältnisse. Dem Ge- schäftsvermögen wird demnach ein Aktivum dann regel- mässig zuzuteilen sein, wenn es aus Mitteln des Geschäfts oder für geschäftliche Zwecke erworben worden ist, weiter auch dann, wenn es dem Geschäftsbetrieb tatsächlich dient, sei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder als Pfand für Geschäftsschulden, sei es mittelbar durch seinen Wert, als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve, sofern und soweit eine solche nach Art und Um- fang des Geschäfts erforderlich oder doch üblich ist (vgl. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 1926 S. 248, Blätter für zürch. Rechtsprechung 1934 Nr. 113 und 1939 Nr. 73, ferner BOSSHARD a.a.O. und WYSS, Der Einkommensbegriff im schweizerischen Steuerrecht S. 92). 262 Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspllege.
4. - Im vorliegenden Falle ist die entscheidende Frage, ob die gesamten oder doch die angeblich mit Gewinn ver- kauften Liegenschaften des Rekurrenten zum Geschäfts- vermögens seines Brennmaterialhandels gehörten, von den kantonalen Instanzen nicht geprüft worden, weil sie von der irrtümlichen Auffassung ausgingen, die Liegenschafts- verwaltung selbst habe schon als buchführungspHichtiges Gewerbe zu gelten .... Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der Entscheid der Rekurskommission aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an siezurnck- ge~esen wird. Kommt sie unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Erwägungen entwickelten Gesichts- punkten zum Schluss, dass die verkauften Liegenschaften zum Geschäfts- und nicht zum Privatvermögen des Re- kurrenten gehörten, so hat sie weiter zu prüfen, ob der Rekurrent beim Verkaufe tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Er hat dies bereits im kantonalen Verfahren substan- tiiert bestritten und daher Anspruch darauf, dass zu diesem Einwand Stellung genommen werde.
53. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1944 i. S. C. S. gegen Steuerrekurskommission des Kantons St. Gallen. WeMsteuer: Wertvermehrungen auf .Aktn.ven eines buchführungs- pflichtigen Unternehmens gehören zum Einkommen desjenigen Jahres, in dem sie gebucht werden (Art. 21 Abs. llit. f WStB). Impat pour La de/ense nationale. : Les plus-values des actifs d'nne entreprise astreinte a. tenir une comptabilite font partie du revenu de l'annee au cours de la.quelle elles sont portees en compte (art. 21 a1. 1 lit. f AIN). ImpQ8ta per la di/esa nazionak : L'aumento deI valore degli attivi d'nn'impresa obbligata a tenere libri di commercio fa parte deI reddito delI 'anno in cui e iscritto nei hon (art. 21 cp. 1 lett. f DCF per I'IDN). Der Rekurrent ist Inhaber eines Detailverkaufsgeschäfts der Konfektionsbranche. Er schliesst seine Bücher Ende Bundesreohtliohe Abgaben. N° 63. 283 Juni ab. Am 31. Oktober 1940 deklarierte er für das Wehr- opfer eine stille Reserve auf dem Warenlager von Fr. 20,000.-. Am 31. Dezember 1940 belastete er diesen Be- trag dem Warenkonto und schrieb ihn seinem Kapital- konto gut. Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer (I. Periode) wurde ein Teil dieser Aufwertung, nämlich ein Betrag von Fr. 5000.-, dem steuerbaren Einkommen des Geschäfts- jahres 1939/40 zugerechnet. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der Rekurrent u. a. diese Zurechnung. Er macht geltend, die stille Reserve auf dem Warenlager sei schon vor dem
30. Juni 1939. vorhanden gewesen und in den Jahren vorher verdient worden; es gehe daher nicht an, einen Teil der Wertvermehrung dem Einkommen des Geschäfts- jahres 1939/40 zuzurechnen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in diesem Punkte gutgeheissen im Sinne folgender Erwägung: Nach Art. 21 Abs. llit. f. WStB (wie schon nach Art. 21 bezw. 22 Zifi. 4 KrisAB) gehören zum steuerbaren Einkom- men auch die Wertvermehrungen, die auf Aktiven eines buchführungspHichtigen Unternehmens eingetreten und verbucht worden sind. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die Aufwertung des Warenlagers um Fr. 20,000.-, die er für das Wehropfer vorgenommen und am 31. Dezem- ber 1940 verbucht hat, eine solche Wertvermehrung und deshalb an sich wehrsteuerpßichtiges Einkommen dar- stellt; er beanstandet aber, dass die Vorinstanz die Wertvermehrung teilweise, im Betrag von Fr. 5000.-, dem Geschäftsjahr 1939/40 zugerechnet hat, und macht geltend, dass sie zum Einkommen früherer Jahre gehöre. Richtig ist, dass diese WertverD1-ehrung schon geraume Zeit vor der Buchung und allmählich eingetreten ist. Art. 21 Abs. 1 lit. f WStB stellt jedoch nicht auf den praktisch kaum zu bestimmenden Zeitpunkt der Wertver- mehrung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Buchung (so