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Verwaltungs- und Disziplinarreohtsptlege.
Demnach ei-kennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde ~rd gutgeheissen, der /angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
56. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Heberlein & Cie. A.-G.
gegen eldg. Stenerverwaltnng.
Warenumsatzsteuer :
1. In der Textilindustrie ist die Ablieferu.ng der vom Graveur auf
Bestelhmg des Stoffdruckers gravierten Walzen eine Waren-
lieferung nach Art. 15 WUStB.
2. Die gravierten Walzen sind nicht Werkstoff im Sinne des Art. 18
WUStB.
3. Unerheblich ist, ob die Kosten der Gravur im Entgelt für den
bedruckten Stoff wieder von der Umsatzsteuer erfasst werden.
ImpOt 8'WI' le chiffre d'affait'es :
1. Dans l'industrie textile, la livraison, par le graveur, des cylindres
graves sur commande de l'imprimeur de tissus constitue une
livraison de marchandise au sens de l'art. 15 ACA.
2. Les cylindres graves ne sont pas une matiere premiere au sens
de l'art. 18 ACA.
3. Peu importe qua le prix de la gravure soit frappe une seconde
fois de l'impöt sur le chiffre d'affaires, etant compM dans le
prix de l'etoffe imprimee.
Imposta BUlla cifra d'affari :
1. Nelle industrie tessili 180 consegna, da parte dell'incisore. dei
cilindri incisi per un'ordinazione dello stampatore di stoffa
costituisce una fornitura a' sensi delI'art. 15 DICA.
2. I cilindri incisi non sono materia prima a' sensi dell'art. 18
DICA.
3. E' irrilevante che il prezzo delI'incisione, compreso nel prezzo
della stoffa stampata, sia nuovamente colpito dall'imposta
sulla cifra d'affari.
A. -
Die Beschwerdeführerin betreibt als Ausrüsterei
unter anderm den Stoffdruck für die Textilindustrie. Das
aufzudruckende Muster wird durch gravierte Walzen
übertragen. Die Beschwerdeführerin bezieht die Walzen
im Rohzustand belastet mit der Warenumsatzsteuer. Die
Gravuren führt sie entweder im eigenen Betrieb aus, oder
sie lässt sie von Dritten herstellen und sich dann die gra-
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 56.
vierten Walzen steuerfrei abliefern. Sie verwendet die
gravierten Walzen ausschliesslich im eigenen Betrieb.
B. -
Am 8. Juni 1943 hat die eidgenössische Steuerver-
waltung in der Sache der BeschwerdefUhrerin entschieden:
1. Die beim Stoffdruck verwendeten, druckfertig gravierten
Walzen sind nicht Werkstoff im Sinne von Art. 18 des Waren·
umsatzsteuerbeschlusses (WUStB).
2. Die gravierten Walzen sind, soweit sie nach Art. 14, Abs. I,
Iit. a WUStB steuerfrei bezogen oder im eigenen Geschäfts·
betrieb selbst hergestellt wurden, als Eigenverbrauch im Sinne
von Art. 16 WUStB zu verste~ern.
3 ..... .
Am 7. Juli 1944 hat die eidgenössische Steuerverwaltung
die Einsprache der Pflichtigen gegen diesen· Entscheid
abgewiesen. Sie hat zunächst festgestellt, dass nach der
Abänderung von Art. 10 Abs. 2 und 16 lit. b WUStB
durch BRB vom 13. Dezember 1943 das Gravieren durch
die Einsprecherin selbst, weil es nicht gewerbsmässig
betrieben werde, nicht mehr steuerbarer Eigenverbrauch
sei. Im übrigen hat sie erkannt:
1. .....
2. Die Ablieferung der gravierten Walzen durch die Gravuranstalt
an die Einsprecherin gilt als Detaillieferung.
3. Die Einsprecherin hat den Wert der von Grossisten gegen Abgabe
der Grossistenerklärung steuerfrei bezogenen gravierten Walzen
als Eigenverbrauch zu versteuern.
4 ..... .
O. -
Die Heberlein & Oie. A.-G. hat die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, «es sei die
Gravierung der im Stoffdruck verwendeten Walzen, Scha-
blonen und andern Werkzeuge auch dann nicht als um-
satzsteuerbare Lieferung zu betrachten, wenn sie durch
eine von der Stoffdruckerei unabhängige Gravuranstalt,
auf Bestellung der Druckerei, erfolgt ». In der Begründung
wird ausgeführt : Das Gravieren einer Walze oder Scha-
blone sei keine Lieferung nach Art. 13 und 15 WUStB,
weil nicht die VerfüguDgsmacht über eine Ware verschafft
werde. Es gehe keine Ware vom Graveur an den Drucker
über; denn die Gravur allein könne nicht Gegenstand eines
Fahrniskaufes im Sinne der Art. 17 WUStB und Art. 187
_
....
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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.
OR sein; die dem Graveur übergebene Walze aber bleibe
Eigentum des Druckers. Eventuell liege eine steuerfreie
Engroslieferung nach Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 3 WUStB
vor. Wohl sei die Walze selbst wiederholt verwendbar.
Die Gravur dagegen sei Werkstoff. Mit einer und derselben
auf einer Walze angebrachten Zeichnung werde nur eine
begrenzte Anzahl Stoffe bedruckt; dann werde die Zeich-
nung ausgelöscht. Die besondere Besteuerung der Gravur
führe zu einer materiellen Doppelbesteuerung, da die
Textilien, die in Ausrüstereien bedruckt und im Inland
verkauft werden, als Fertigfabrikate unter die Umsatz-
steuer fallen. Ausserdem treffe eine solche Sonderbelastung
einen äusserst arbeitsintensiven Teil des Produktionspro-
zesses und benachteilige die selbständigen Graveure.
D. -
Die eidgenössische .Steuerverwaltung beantragt
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
I. -
Zu Unrecht bestreitet die Beschwerdeführerin, dass
ehie Warenlieferung der Gravuranstalt an sie im Sinne
der Art. 13 und 15 WUStB vorliege:
a) Die Gravuranstalt graviert die ihr von der Be-
schwerdeführerin übergebenen Walzen (und Schablonen)
unstreitig in Ausführung von Werkverträgen. Dabei bleibt
die Beschwerdeführerin Eigllntüm~rin der Walzen. Die
Gravuranstalt erhält nur (unselbständigen) Besitz. Die
Ablieferung der gravierten Walzen stellt somit keine
Veräusserung hergestellter Waren dar. Dass die Waren-
umsatzsteuer auch erhoben werden kann, wenn keine
solche Veräusserung vorliegt, ergibt sich jedoch aus Art. 15
WUStB, nach dessen Abs. 2 (in der ursprünglichen wie
in der durch BRB vom 13. Dezember 1943 abgeänderten,
seit 1. Januar 1944 geltenden Fassung) allgemein als nach
Art. 13 umsatzsteuerpflichtige Lieferung auch « die Ab-
lieferung der auf Grund eines Werkvertrages oder Auftra-
ges hergestellten Ware» gilt. Dabei kommt es nicht
Bundesroohtliehe Abgaben. N° 56.
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darauf an, ob die Ablieferung dem Besteller das Eigentum
an der Sache verschafft oder ob er es schon hatte (BGE
68 I 104), ob also der Graveur als Unternehmer oder die
Ausrüsterei als Bestellerin den Stoff, hier die Walze, liefert.
Hier wie dort liegt ein Werkvertrag vor (Art. 365 OR).
Art. 15 Abs. 2 WUStB ist somit auch anwendbar, wenn
wie im vorliegenden Fall der Besteller nicht erst durch die
Ablieferung der vom Unternehmer hergestellten Ware
instandgesetzt wird, über den Stoff zu verfügen.
. b) Das Werk, zu dessen Herstellung sich der Graveur
nach Art. 363 OR verpflichtet, ist das versprochene Ar-
beitsresultat als Ganzes, die gravierte Walze. Wird für
die Herstellung eines Werkes Stoff, hier die Walze im
Rohzustand, verwendet, so kann das heriustellende Werk
nichts anderes als eine körperliche Sache sein. Es geht
nicht an, die Gravur allein als Werk anzusehen. Somit ist
unerheblich, dass die Gravur nicht Gegenstand eines
Fahrniskaufes und deshalb nicht Ware sein kann (Art. 17
WUStB). Als Ware kommt vielmehr in Betracht die gra-
vierte Walze, die der Graveur durch « Bearbeitung,
Veredelung oder sonstige Umgestaltung» der Rohwalze
im Sinne \fon Art. 10 Abs. 2 (alt und neu) WUStB (her-
stellt ». Dass die gravierte Walze Gegenstand eines Fahr-
niskaufes sein kann, bestreitet die Beschwerdeführerin mit
Recht nicht.
2. -
Eventuell macht die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf ihre Grossisteneigenschaft geltend, es liege
eine steuerfreie Engroslieferung (Art. 14 Abs. I lit. a,
Art. 15 Abs. 3 WUStB) vor, da die Gravur als Werkstoff
anzusehen sei. Als Werkstoffe für die Herstellung von
Waren gelten nach der für die Besteuerung bis zum 1. Ja-
nuar 1944 massgebenden ursprünglichen Fassung des
Art. 18 WUStB ausser den Rohstoffen und Zwischener-
zeugnissen, die in die hergestellten Waren übergehen oder
bei der Warenherstellung abfallen, auch die Stoffe, welche
für die Energieerzeugung oder für ähnliche Zwecke bei der
Herstellung aufgebraucht werden, nicht dagegen die zur
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
Warenerzeugung gebrauchten, wiederholt oder dauernd
verwendbaren Gegenstände, wie Maschinen und Werk-
zeuge (über die seit dem 1. Januar 1944 geltende Fassung
von Art. 18 vgl. BRB vom 13. Dezember 1943). Sofern die
Gravur nach der Betrachtungsweise der Beschwerdefüh-
rerin für sich allein überhaupt als stofflicher Gegenstand
gelten kann, so geht sie doch ebensowenig in die zu be-
drnckenden Textilien über, wie sie beim Druckvorgang
abfällt. Sie bleibt im Gegenteil nach dem Druck eine
Zeitlang auf der Walze; denn nach der eigenen Darstellung
der Beschwerdeführerin muss die gravierte Walze während
vertraglicher Frist, mindestens ein Jahr lang, in der Aus-
rüsterei zur Verfügung des Textilgrossisten bleiben, der
den Auftrag zum Stoffdruck erteilt hat; erst nachher darf
die Gravur ausgelöscht werden. Also wird mit der wieder-
holten Verwendung der Gravuren zum mindestengerech-
net. Die gravierten Walzen können somit nach Art. 18
(am Ende) WUStB nicht als Werkstoffe gelten.
Da sie auch nicht zum Wiederverkauf bestimmt sind,
liegt in ihrer Ablieferung an die Beschwerdeführerin nicht
eine Engros-, sondern gemäss Art. 19 Abs. 2 WUStB eine
Detaillieferung des Graveurs, die dieser als Grossist zum
Detailsteuersatz zu versteuern hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b).
Soweit die Beschwerdeführerin die gravierten Walzen zu
Unrecht auf Grund ihrer Grossistenerklärung steuerfrei
bezieht, ist sie somit wegen Eig~nverbrauchs (Art. 13
Aba. I lit. a und Art. 16 lit. a) zum Engrossteuersatz
steuerpflichtig (Art. 19 Abs. llit. d, Art. 20 Abs. llit. b).
3. -
Der Stoffdrucker, der die gravierten Walzen zur
Ausführung eines Druckauftrages gebraucht, gilt nach dem
Umsatzsteuerrecht als deren Konsument; mit der Lie-
ferung an ihn werden diese Werkzeuge letztmals umge-
setzt. Ob die Kosten für die Gravur der Walzen im Preis
des bedruckten Stoffes, also einer andern Ware, enthalten
sind und damit unter Umständen im Entgelt für den be-
druckten Stoff wieder von der Steuer erfasst werden, ist
unerheblich. Dasselbe trifft für alle Produktionsmittel
Bundesrechtliohe Abgaben. N0 57.
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(Maschinen, Werkzeuge und dergleichen) zu, wobei es
nicht darauf ankommt, wie rasch sie sich durch den Ge-
brauch abnützen. Der Einwand der zweimaligen Besteue-
rung ist mithin unerheblich.
Richtig ist freilich, dass die Steuerbelastung verschieden
sein kann, je nachdem der Stoffdrucker die Walzen selbst
graviert oder von einem selbständigen, als Grossist,steuer-
pflichtigen Graveur bear~eiten lässt. Graviert er sie selbst,
so liegt steuerbarer Eigenverbrauch nur vor, wenn dies
gewerbsmässig geschieht. Auf diese Ungleichheit der Be-
lastung kann sich indessen die Beschwerdeführerin nicht
zu ihren Gunsten berufen. Der Unterschied beruht auf der
A~ä~derung des WUStB durch BRB vom 13. Dezember
1943, welche Abänderung nach den Ausführungen der
eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zuletzt von Krei-
sen der Textilindustrie angestrebt worden ist, weil sie die
Steuer auf dem Eigenverbrauch selbst hergestellter Be-
triebsmittel als untragbar erachtet haben.
57. UrteU vom 22. Dezember 1944 i. S. CeCe-Graphitwerke A.-G.
gegen eidgen. Steuerverwaltung.
Art. 18 WUStB; Begriff des Werkstoffes.
,
Verbrauch eines Stoffes liegt vor, wenn die herzustellende Ware
ihn aufnimmt oder der Substanzverlnst sonst notwendig ist.
nicht schon, wenn er unerwünschte Nebenfolge der Verwendung
ist; der Verbrauch kann auch in der Wärmeerzeu,gung bestehen.
Dass der Stoff in bestimmte Form gebracht ist, ist unerheblich,
ebenso seine Bereitstellung in solcher Grösse, dass ein für einen
weitem Arbeitsga.ng verwendbarer Teil übrig bleibt.
Versieht ein Stoff mehrere Funktionen, so ist auf die entscheidende
abzustellen.
Art. 18 IChA. Notion de la matiere premiere.
Une matiere est consommoo lorsque la. marchandise fabriquoo
l'absorbe 01.1, lorsqua la perte de substance est indispensable
de quelque autre fac;on; tel n'est pas le cas lorsque la. perte da
su,bstance est une consequence secondaire et indesirable da la
mise en muvre; la consommation peut aussi ~tre en rapport
avec la production de chaleur.
Pell, importe que la matiere rec;oive une forme determinoo at soit
preparee en une massc d'une grandeur teIle qu'apres un premier