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70_I_278

BGE 70 I 278

Bundesgericht (BGE) · 1944-10-20 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarreohtsptlege.

Demnach ei-kennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde ~rd gutgeheissen, der /angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer

Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

56. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Heberlein & Cie. A.-G.

gegen eldg. Stenerverwaltnng.

Warenumsatzsteuer :

1. In der Textilindustrie ist die Ablieferu.ng der vom Graveur auf

Bestelhmg des Stoffdruckers gravierten Walzen eine Waren-

lieferung nach Art. 15 WUStB.

2. Die gravierten Walzen sind nicht Werkstoff im Sinne des Art. 18

WUStB.

3. Unerheblich ist, ob die Kosten der Gravur im Entgelt für den

bedruckten Stoff wieder von der Umsatzsteuer erfasst werden.

ImpOt 8'WI' le chiffre d'affait'es :

1. Dans l'industrie textile, la livraison, par le graveur, des cylindres

graves sur commande de l'imprimeur de tissus constitue une

livraison de marchandise au sens de l'art. 15 ACA.

2. Les cylindres graves ne sont pas une matiere premiere au sens

de l'art. 18 ACA.

3. Peu importe qua le prix de la gravure soit frappe une seconde

fois de l'impöt sur le chiffre d'affaires, etant compM dans le

prix de l'etoffe imprimee.

Imposta BUlla cifra d'affari :

1. Nelle industrie tessili 180 consegna, da parte dell'incisore. dei

cilindri incisi per un'ordinazione dello stampatore di stoffa

costituisce una fornitura a' sensi delI'art. 15 DICA.

2. I cilindri incisi non sono materia prima a' sensi dell'art. 18

DICA.

3. E' irrilevante che il prezzo delI'incisione, compreso nel prezzo

della stoffa stampata, sia nuovamente colpito dall'imposta

sulla cifra d'affari.

A. -

Die Beschwerdeführerin betreibt als Ausrüsterei

unter anderm den Stoffdruck für die Textilindustrie. Das

aufzudruckende Muster wird durch gravierte Walzen

übertragen. Die Beschwerdeführerin bezieht die Walzen

im Rohzustand belastet mit der Warenumsatzsteuer. Die

Gravuren führt sie entweder im eigenen Betrieb aus, oder

sie lässt sie von Dritten herstellen und sich dann die gra-

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 56.

vierten Walzen steuerfrei abliefern. Sie verwendet die

gravierten Walzen ausschliesslich im eigenen Betrieb.

B. -

Am 8. Juni 1943 hat die eidgenössische Steuerver-

waltung in der Sache der BeschwerdefUhrerin entschieden:

1. Die beim Stoffdruck verwendeten, druckfertig gravierten

Walzen sind nicht Werkstoff im Sinne von Art. 18 des Waren·

umsatzsteuerbeschlusses (WUStB).

2. Die gravierten Walzen sind, soweit sie nach Art. 14, Abs. I,

Iit. a WUStB steuerfrei bezogen oder im eigenen Geschäfts·

betrieb selbst hergestellt wurden, als Eigenverbrauch im Sinne

von Art. 16 WUStB zu verste~ern.

3 ..... .

Am 7. Juli 1944 hat die eidgenössische Steuerverwaltung

die Einsprache der Pflichtigen gegen diesen· Entscheid

abgewiesen. Sie hat zunächst festgestellt, dass nach der

Abänderung von Art. 10 Abs. 2 und 16 lit. b WUStB

durch BRB vom 13. Dezember 1943 das Gravieren durch

die Einsprecherin selbst, weil es nicht gewerbsmässig

betrieben werde, nicht mehr steuerbarer Eigenverbrauch

sei. Im übrigen hat sie erkannt:

1. .....

2. Die Ablieferung der gravierten Walzen durch die Gravuranstalt

an die Einsprecherin gilt als Detaillieferung.

3. Die Einsprecherin hat den Wert der von Grossisten gegen Abgabe

der Grossistenerklärung steuerfrei bezogenen gravierten Walzen

als Eigenverbrauch zu versteuern.

4 ..... .

O. -

Die Heberlein & Oie. A.-G. hat die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, «es sei die

Gravierung der im Stoffdruck verwendeten Walzen, Scha-

blonen und andern Werkzeuge auch dann nicht als um-

satzsteuerbare Lieferung zu betrachten, wenn sie durch

eine von der Stoffdruckerei unabhängige Gravuranstalt,

auf Bestellung der Druckerei, erfolgt ». In der Begründung

wird ausgeführt : Das Gravieren einer Walze oder Scha-

blone sei keine Lieferung nach Art. 13 und 15 WUStB,

weil nicht die VerfüguDgsmacht über eine Ware verschafft

werde. Es gehe keine Ware vom Graveur an den Drucker

über; denn die Gravur allein könne nicht Gegenstand eines

Fahrniskaufes im Sinne der Art. 17 WUStB und Art. 187

_

....

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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.

OR sein; die dem Graveur übergebene Walze aber bleibe

Eigentum des Druckers. Eventuell liege eine steuerfreie

Engroslieferung nach Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 3 WUStB

vor. Wohl sei die Walze selbst wiederholt verwendbar.

Die Gravur dagegen sei Werkstoff. Mit einer und derselben

auf einer Walze angebrachten Zeichnung werde nur eine

begrenzte Anzahl Stoffe bedruckt; dann werde die Zeich-

nung ausgelöscht. Die besondere Besteuerung der Gravur

führe zu einer materiellen Doppelbesteuerung, da die

Textilien, die in Ausrüstereien bedruckt und im Inland

verkauft werden, als Fertigfabrikate unter die Umsatz-

steuer fallen. Ausserdem treffe eine solche Sonderbelastung

einen äusserst arbeitsintensiven Teil des Produktionspro-

zesses und benachteilige die selbständigen Graveure.

D. -

Die eidgenössische .Steuerverwaltung beantragt

die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

I. -

Zu Unrecht bestreitet die Beschwerdeführerin, dass

ehie Warenlieferung der Gravuranstalt an sie im Sinne

der Art. 13 und 15 WUStB vorliege:

a) Die Gravuranstalt graviert die ihr von der Be-

schwerdeführerin übergebenen Walzen (und Schablonen)

unstreitig in Ausführung von Werkverträgen. Dabei bleibt

die Beschwerdeführerin Eigllntüm~rin der Walzen. Die

Gravuranstalt erhält nur (unselbständigen) Besitz. Die

Ablieferung der gravierten Walzen stellt somit keine

Veräusserung hergestellter Waren dar. Dass die Waren-

umsatzsteuer auch erhoben werden kann, wenn keine

solche Veräusserung vorliegt, ergibt sich jedoch aus Art. 15

WUStB, nach dessen Abs. 2 (in der ursprünglichen wie

in der durch BRB vom 13. Dezember 1943 abgeänderten,

seit 1. Januar 1944 geltenden Fassung) allgemein als nach

Art. 13 umsatzsteuerpflichtige Lieferung auch « die Ab-

lieferung der auf Grund eines Werkvertrages oder Auftra-

ges hergestellten Ware» gilt. Dabei kommt es nicht

Bundesroohtliehe Abgaben. N° 56.

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darauf an, ob die Ablieferung dem Besteller das Eigentum

an der Sache verschafft oder ob er es schon hatte (BGE

68 I 104), ob also der Graveur als Unternehmer oder die

Ausrüsterei als Bestellerin den Stoff, hier die Walze, liefert.

Hier wie dort liegt ein Werkvertrag vor (Art. 365 OR).

Art. 15 Abs. 2 WUStB ist somit auch anwendbar, wenn

wie im vorliegenden Fall der Besteller nicht erst durch die

Ablieferung der vom Unternehmer hergestellten Ware

instandgesetzt wird, über den Stoff zu verfügen.

. b) Das Werk, zu dessen Herstellung sich der Graveur

nach Art. 363 OR verpflichtet, ist das versprochene Ar-

beitsresultat als Ganzes, die gravierte Walze. Wird für

die Herstellung eines Werkes Stoff, hier die Walze im

Rohzustand, verwendet, so kann das heriustellende Werk

nichts anderes als eine körperliche Sache sein. Es geht

nicht an, die Gravur allein als Werk anzusehen. Somit ist

unerheblich, dass die Gravur nicht Gegenstand eines

Fahrniskaufes und deshalb nicht Ware sein kann (Art. 17

WUStB). Als Ware kommt vielmehr in Betracht die gra-

vierte Walze, die der Graveur durch « Bearbeitung,

Veredelung oder sonstige Umgestaltung» der Rohwalze

im Sinne \fon Art. 10 Abs. 2 (alt und neu) WUStB (her-

stellt ». Dass die gravierte Walze Gegenstand eines Fahr-

niskaufes sein kann, bestreitet die Beschwerdeführerin mit

Recht nicht.

2. -

Eventuell macht die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf ihre Grossisteneigenschaft geltend, es liege

eine steuerfreie Engroslieferung (Art. 14 Abs. I lit. a,

Art. 15 Abs. 3 WUStB) vor, da die Gravur als Werkstoff

anzusehen sei. Als Werkstoffe für die Herstellung von

Waren gelten nach der für die Besteuerung bis zum 1. Ja-

nuar 1944 massgebenden ursprünglichen Fassung des

Art. 18 WUStB ausser den Rohstoffen und Zwischener-

zeugnissen, die in die hergestellten Waren übergehen oder

bei der Warenherstellung abfallen, auch die Stoffe, welche

für die Energieerzeugung oder für ähnliche Zwecke bei der

Herstellung aufgebraucht werden, nicht dagegen die zur

282

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.

Warenerzeugung gebrauchten, wiederholt oder dauernd

verwendbaren Gegenstände, wie Maschinen und Werk-

zeuge (über die seit dem 1. Januar 1944 geltende Fassung

von Art. 18 vgl. BRB vom 13. Dezember 1943). Sofern die

Gravur nach der Betrachtungsweise der Beschwerdefüh-

rerin für sich allein überhaupt als stofflicher Gegenstand

gelten kann, so geht sie doch ebensowenig in die zu be-

drnckenden Textilien über, wie sie beim Druckvorgang

abfällt. Sie bleibt im Gegenteil nach dem Druck eine

Zeitlang auf der Walze; denn nach der eigenen Darstellung

der Beschwerdeführerin muss die gravierte Walze während

vertraglicher Frist, mindestens ein Jahr lang, in der Aus-

rüsterei zur Verfügung des Textilgrossisten bleiben, der

den Auftrag zum Stoffdruck erteilt hat; erst nachher darf

die Gravur ausgelöscht werden. Also wird mit der wieder-

holten Verwendung der Gravuren zum mindestengerech-

net. Die gravierten Walzen können somit nach Art. 18

(am Ende) WUStB nicht als Werkstoffe gelten.

Da sie auch nicht zum Wiederverkauf bestimmt sind,

liegt in ihrer Ablieferung an die Beschwerdeführerin nicht

eine Engros-, sondern gemäss Art. 19 Abs. 2 WUStB eine

Detaillieferung des Graveurs, die dieser als Grossist zum

Detailsteuersatz zu versteuern hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b).

Soweit die Beschwerdeführerin die gravierten Walzen zu

Unrecht auf Grund ihrer Grossistenerklärung steuerfrei

bezieht, ist sie somit wegen Eig~nverbrauchs (Art. 13

Aba. I lit. a und Art. 16 lit. a) zum Engrossteuersatz

steuerpflichtig (Art. 19 Abs. llit. d, Art. 20 Abs. llit. b).

3. -

Der Stoffdrucker, der die gravierten Walzen zur

Ausführung eines Druckauftrages gebraucht, gilt nach dem

Umsatzsteuerrecht als deren Konsument; mit der Lie-

ferung an ihn werden diese Werkzeuge letztmals umge-

setzt. Ob die Kosten für die Gravur der Walzen im Preis

des bedruckten Stoffes, also einer andern Ware, enthalten

sind und damit unter Umständen im Entgelt für den be-

druckten Stoff wieder von der Steuer erfasst werden, ist

unerheblich. Dasselbe trifft für alle Produktionsmittel

Bundesrechtliohe Abgaben. N0 57.

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(Maschinen, Werkzeuge und dergleichen) zu, wobei es

nicht darauf ankommt, wie rasch sie sich durch den Ge-

brauch abnützen. Der Einwand der zweimaligen Besteue-

rung ist mithin unerheblich.

Richtig ist freilich, dass die Steuerbelastung verschieden

sein kann, je nachdem der Stoffdrucker die Walzen selbst

graviert oder von einem selbständigen, als Grossist,steuer-

pflichtigen Graveur bear~eiten lässt. Graviert er sie selbst,

so liegt steuerbarer Eigenverbrauch nur vor, wenn dies

gewerbsmässig geschieht. Auf diese Ungleichheit der Be-

lastung kann sich indessen die Beschwerdeführerin nicht

zu ihren Gunsten berufen. Der Unterschied beruht auf der

A~ä~derung des WUStB durch BRB vom 13. Dezember

1943, welche Abänderung nach den Ausführungen der

eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zuletzt von Krei-

sen der Textilindustrie angestrebt worden ist, weil sie die

Steuer auf dem Eigenverbrauch selbst hergestellter Be-

triebsmittel als untragbar erachtet haben.

57. UrteU vom 22. Dezember 1944 i. S. CeCe-Graphitwerke A.-G.

gegen eidgen. Steuerverwaltung.

Art. 18 WUStB; Begriff des Werkstoffes.

,

Verbrauch eines Stoffes liegt vor, wenn die herzustellende Ware

ihn aufnimmt oder der Substanzverlnst sonst notwendig ist.

nicht schon, wenn er unerwünschte Nebenfolge der Verwendung

ist; der Verbrauch kann auch in der Wärmeerzeu,gung bestehen.

Dass der Stoff in bestimmte Form gebracht ist, ist unerheblich,

ebenso seine Bereitstellung in solcher Grösse, dass ein für einen

weitem Arbeitsga.ng verwendbarer Teil übrig bleibt.

Versieht ein Stoff mehrere Funktionen, so ist auf die entscheidende

abzustellen.

Art. 18 IChA. Notion de la matiere premiere.

Une matiere est consommoo lorsque la. marchandise fabriquoo

l'absorbe 01.1, lorsqua la perte de substance est indispensable

de quelque autre fac;on; tel n'est pas le cas lorsque la. perte da

su,bstance est une consequence secondaire et indesirable da la

mise en muvre; la consommation peut aussi ~tre en rapport

avec la production de chaleur.

Pell, importe que la matiere rec;oive une forme determinoo at soit

preparee en une massc d'une grandeur teIle qu'apres un premier