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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
Alter hätte bestehen: müssen, nachträglich nicht mehr
leisten, weshalb die Voraussetzung für eine Rückerstattung
der Ersatzleistungen jener Jahre fehlt.
Er empfindet es als unbillig, dass ein Wehrmann, der
die Rekrutenschule erst nachträglich besteht, wenn er
zum Offizier ausgebildet wird, die Rückerstattung nicht
soll geltend machen können. Er erblickt darin eine Be-
nachteiligung gegenüber dem Soldaten, der die Steuer
zurückerhält, wenn er 7 Wiederholungskurse im Auszug
besteht, während der Offizier, auch bei verspäteter Rekru-
tenausbildung, ungleich stärker in Anspruch genommen
wird. Auf dem Boden der heutigen Ordnung ist indessen
hier ein Ausgleich nicht möglich. Seine Notwendigkeit
drängt sich auch nicht in einem Masse auf, dass, wenn
er überhaupt angezeigt sein· sollte, eine Ergänzung oder
Abänderung der bestehenden Ordnung durch die Praxis
geboten wäre. Denn die Auffassung lässt sich vertreten,
dass Militärpflichtersatz nur dann zurückzuerstatten sei,
wenn der Wehrmann bei Zusammentreffen von Ersatz-
und Dienstleistungen mehr in Anspruch genommen würde,
als in der MO vorgesehen ist, und dass von einer Mehr-
leistung dort nicht die Rede sein kann, wo ein Wehrmann
mit seiner persönlichen Dienstleistung hinter den Leistun-
gen der Kameraden seines Jahrganges zurückbleibt, weil
er die militärische Ausbildung nicht im reglementarischen
Alter begonnen hat.
15. Urteil vom 29. Mal 1942 i. S. Wasehanstalt Zflrieh A.-G.
gegen eidg. Steuerverwaltung.
Warenumsatzsteuer :
1. ~werbsmässiges Reinigen von Wäschestücken gegen Entgelt
Ist Instandstellung von Waren im Sinne von Art. 10. Abs.2
WUStB und begründet, sofern die übrigen Voraussetzungen
dafür erfüllt sind (vgl. Art. 9. Abs. 1 lit. b und Art. 11), die
Unterstellung unter die eidgenössische Warenumsatzsteuer.
2. Maschinenbestandteile. die im Herstellungsprozess nach und
nach aufgebraucht werden und demgemäss als wiederholt
verwendbar angesehen werden müssen. gelten nicht als Werk-
stoff im Sinne von Art. 18 WUStB.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 15.
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Imp6t 8WI' k chiffre d'affaires :.
.
.
.
1. La fait de laver du linge a. tltre professlOnnel Coru:tlt,:e la nrnie
en etat de marchandises (art. 10 a1. 2 ACA) et JustIfie, dans
la mesure OU les autres conditious legales sont remplies (cf.
art. 9 a1. 1 lit. b et art. 11), l'assujettissement a. l'impöt federal
sur le chiffre d'affaires.
2. Les pieces da machines qui s'usent peu ~ peu d!IDs 1e processus
de fabrication doivent etre rangees parml 1es obJets qUl peuvent
etre employes de f8.90n repet6e; elles ne sauraient etre consi-
derees comme matiere premiere (art. 18 ACA).
Im'jJosta BUlla ci/ra d'affari:
.
1. La lavatura di biancheria a titolo professionale e ~'op~razlo~e
che cade sotto l'art. 10 cp. 2 deI decreto ICA e gmstIfica, m
quanto gli altri requisiti siano soddisfatti (cfr. art. 9, ap. 1
lett. b e art. 11), l'assoggettamento all'imposta faderale sulla
cifra d'affari.
2. La parti di macchine, che si usano a -poco a poco nel pr~sso
di fabbricazione, debbono essere couslderate com~ oggettl che
possono essere impiegati ripetutamente; non SI potrebbero
considerare come materia prima (art. 18 deI decreto JCA).
A, -
Die Waschanstalt Zürich A.-G. betreibt in Zürich
eine Dampfwäscherei und eine chemische Wäscherei und
Färberei. Für das Trocknen und plätten der gereinigten
Wäsche wird eine Da.mpfmangel verwendet, deren Rollen
mit Filzen umgeben sind. DIe Filze nützen sich infolge
der mechanischen Beanspruchung und unter dem Einfluss
der Hitze innert drei bis vier Monaten ab und müssen
daher jeweilen erneuert werden. Die Waschanstalt Zürich
ist unter Nr. 903,973 in das Grossistenregister für die
Warenumsatzsteuer eingetragen worden.
B. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat am
12. November 1941 auf eine Anfrage der Rekurrentin hin
über deren aktive Steuerpflicht bei der Warenumsatzsteuer
entschieden :
a) Der in der Waschansta.lt Zürich A:G. erzielte P~'3atz in der
Dampfwäscherei und in der chemischen Wä3cherel gilt als Her-
stellerumsatz im Sinne von Art. 10 Abs. 2 WUStB.
.,
b) Die Waschaustalt Zürich A.G. gilt als H3rstener~rossls~ Im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Ab;. 3 WU.3bB; Ihre
Eintragtmg als Grossist besteht daher zu Recht.
c) D e Waschanstalt Zürich A.G. ist als Grossis~ zum ste~er
freien Warenbezug im Sinne von Art. 14 Abs. 1 bt. a WU':'!iB
ermächtigt.
I
f" d'
d) Als Werkstoffe im Sinne von Art. 18 WUStB ge ten ur le
Waschanstalt Zürich A.G. u. a. die für ihren H3rstellerprozess
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.
erforderlichen Brennmaterialien, das hiefür benötigte Wasch- Wld
Packmaterial sowie Reinigungsmaterialien, soweit sie nicht der
Reinigung eigener BetriebseinrichtWlgen, Lokalitäten usw. dienen.
Die für die Dampfmangel erforderlichen Filze gelten nicht als
Werkstoff.
.
Eine Einsprache gegen diesen Entscheid hat die eidge-
nössische Steuerverwaltung am 6. Januar 1942 mit ein-
gehender Begründung abgewiesen.
O. -
Die Waschanstalt Zürich A.-G. hat die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt festzu-
stellen:
a) dass der in der Waschanstalt Zürich A.G. erzielte Umsatz
in der Dampfwäscherei Wld in der chemischen Wäscherei nicht als
Herstellerumsatz im Sinne von Art. 10 Abs. 2 WUStB gilt,
b) dass die Waschanstalt Zürich A.G. nicht als Hersteller-
grossist im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b Wld Art. 10 Abs. 3 WUStB
gilt Wld da.ss ihre Eintragung im Grossistenregister zu löschen ist,
c) dass die Waschanstalt Zürich A.G., da sie nicht Grossist ist,
auch nicht zum steuerfreien Warenbezug im Sinne von Art. 14
Abs. 1 Iit. a WUStB ermächtigt ist,
d) dass, fiir den Fall, dass die Waschanstalt Zürich A.G. a.ls
steuerpflichtiger Grossist zu betrachten wäre, die für die Dampf-
ma.ngel (Plättema.schine) erforderlichen Filze als Werkstoff im
Sinne von Art. 18 WUStB zu betrachten sind.
Zur Begründung der Anträge a-c wird geltend gemacht,
das von der Rekurrentin betriebene Waschen von Kunden-
wäsche und das Färben alter Kleidungsstücke, gegen Lohn,
seien keine Tatbestände, die nach dem BRB vom 29. Juli
1941 Anlass zur Erhebung der Warenumsatzsteuer geben
könnten.
Die Abgabe sei eine Steuer auf dem Warenumsatz nach
dem Titel des BRB und dem Art. 1 ff .. Warenumsatz sei
die Weitergabe einer Ware gegen Entgelt im Handel. Auf
andere Vorgänge dürfe die Abgabe nur zur Anwendung
kommen, soweit sich das aus einzelnen Bestimmungen
zwingend ergebe. Freilich werde nicht nur die Lieferung
von Waren zufolge KaufjVerkauf betroffen, sondern auch
die Ablieferung der auf Grund eines Werkvertrages oder
Auftrages hergestellten Ware (Art. 152). Im Falle der
Rekurrentin handle es sich aber weder um « Herstellung »,
noch um ({ Waren». Gebrauchte schmutzige Wäschestücke,
Bund6Sroohtliche Abgaben. No 15.
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also Gegenstände des privaten Haushalts und des persön-
lichen Gebrauchs der Kunden, seien keine Waren. Und die
Prozedur, welche die Rekurrentin an ihnen vornehme, sei
keine « Herstell~g» im Sinne von Art. 102, speziell keine
Bearbeitung oder Instandstellung (es Wird auf § 12 der
Durchführungsbestimmungen zum deutschen Umsatz-
steuerG Bezug genommen). Auch beim Hersteller müsse
es sich um eine Wiederveräusserung erworbener Waren
handeln. Dies setze die Definition des Herstellers in Abs. 2
Satz 1 des Art. 10 als selbstverständlich voraus.
Es wird sodann auf die fatalen praktischen Folgen der
Unterstellung der Rekurrentin unter die Warenumsatz-
steuer hingewiesen : Die ungleiche Behandlung von grossen
und kleinen Betrieben; die Komplikation und kleinlichen
Wirkungen der Erhebung der Steuer.
Zu Antrag d: Die in der Dampfmangel verwendeten
Filze seien nach Zweck und Verwendungsart Stoffe, die
für der Energieerzeugung ähnliche Zwecke aufgebraucht
werden, und nicht dauernd verwendete Gegenstände im
Sinne von Art. 18 WUStB.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Eine Warenumsatzsteuer kann positiv sehr ver-
schieden ausgestaltet sein. Ob und welche Vorgänge des
wirtschaftlichen Verkehrs von der Abgabe erfasst werden,
ist nicht das Ergebnis allgemeiner Erwägungen, sondern
ausschliesslich eine Frage der Auslegung und Anwendung
des Gesetzestextes (WUStB). Als Riohtschnur gilt dabei,
dass ein Tatbestand nur darin unter die Abgabe fällt, wenn
es sich deutlich aus dem Gesetz ergibt. Erwägungen, die
de lege ferenda von Bedeutung sein mögen, können nicht
entscheidend sein.
2. -
Es handelt sich um eine Abgabe auf dem Waren-
umsatz. Steuerpflichtig ist in erster Linie der Grossist
nach der Umschreibung dieses Begriffs in Art. 8 und 9.
Als Grossist gilt danach auoh der Hersteller von Waren bei
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspllege.
einem Umsatz oder Eigenverbrauch von gewisser Höhe,
der bei der Rekurrentin erreicht ist.
per Begriff Ware wird in Art. 17 definiert. Als solche
gilt (soweit hier in Betracht kommend), « was Gegenstand
eines Fahrniskaufs (Art. 187 OR) sein kann». Gebrauchte
Wäschestücke sind Waren in diesem Sinne; denn sie
können Gegenstand eines Fahrniskaufes sein, wenn sie
tatsächlich auch nicht gerade häufig gehandelt werden.
Von den Vorgängen, die der Steuer unterliegen, kommt
bei der Rekurrentin in Betracht die Lieferung, Art. 13,
die in Art. 15 näher umschrieben ist. Von Bedeutung ist
dabei, dass nach Abs. 2 als Lieferung gilt « auch die Ab-
lieferung der auf Grund eines Werkvertrages oder Auftra-
ges hergestellten Ware.»
Die Rekurrentin reinigt die Wäschestücke in Ausführung
von Werkverträgen. Dass man es mit solchen zu tun hat,
ist auch ihre Auffassung (s. auch OSER-SOHÖNENBERGER
OR Art. 363 N. 4, 5). Dar Besteller bleibt hier Eigentümer
der zu behandelnden Gegenstände. Die Rekurrentin erhält
nur (unselbständigen) Besitz. In der Ablieferung der
gereinigten Wäsche li~gt somit keine· Ve1'äusserung her-
gestellter Waren. Dass die Warenumsatzsteuer auch,
wenn keine solche Veräusserung vorliegt, erhoben werden
kann, ergibt sich aber aus Art. 15, nach dessen Abs. 2
allgemein als Lieferung auch «. die Ablieferung der auf
Grund eines Werkvertrages oder Auftrages hergestellten
Ware» gilt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ab-
lieferung dem Besteller das Eigentum an der Sache ver-
schafft oder ob er es schon hat. Es mag in diesem Zusam-
menhang auf Art. 154 verwiesen werden, der das Kommis-
sionsgeschäft betrifft, wo die der Steuer unterliegende
Lieferung gleichfalls keine Eigentumsübertr.agung zu be-
wirken braucht.
3. -
Soweit wären beim Umsatz der Da.mpfwäscherei
der Rekurrentin die Merkmale für die Erhebung der
Warenumsatzsteuer erfüllt. D~e Frage, auf die es schliess-
lich entscheidend ankommt, ist aber, ob die Rekurrentin
« Hersteller» der Wäschestücke ist, die sie behandelt.
Bundesrechtliche Abgaben. N0 16.
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Nach der gewöhnlichen Bedeutung des Ausdruckes
kann, wenn ein Gegenstand lediglich gereinigt wird, von
Herstellung nicht die Rede sein. Art. 102 gibt indessen
für das Gebiet der Warenumsatzsteuer eine eigene Defi-
nition der « Herstellung », die von der üblichen Auffassung
abweicht : Da.nach gilt als Herstellung auch « jede V erar-
beitung, Bearbeitung, Zusammensetzung, Instandstellung,
Veredelung oder sonstige Umgestaltung von Waren».
In Art. 101 ist zur Abgrenzung der Tätigkeit des Händlers
von weiterer Verarbeitung oder Bearbeitung gesagt, dass
dabei « die blosse Kennzeichnung, Umpackung oder Um-
füllung von Waren» nicht als Verarbeitung oder Bear-
beitung anzusehen sind. Das ist eine nähere Bestimmung
dieser Betätigungen nach der negativen Seite. Art. 102
gibt eine positive Umschreibung dessen, was als « Her-
stellung» betrachtet wird. Es leuchtet ein, dass jene Aus-
scheidung auch hier zutrifft: Kennzeichnung, Umpackung
oder Umfüllung sind von vornherein nicht Verarbeitung,
Bearbeitung, oder eine der übrigen in Absatz 2 aufgeführten
Betätigungen und daher nicht « Herstellung» einer Ware.
Da.mit ist aber nioht gesa.st, dass, wie die eidgenössische
Steuerverwaltung annimmt (Vernehmlassung S. 2), jede
andere Behandlung einer Ware Herstellung sei. Es ist
auoh nicht die Auffassung des Gesetzes; dieses sieht in
Art. 54 lit. f eine Ergänzung der Liste in Art. 10 Abs. 1
von nicht als weitere Verarbeitung oder Bearbeitung gel-
tenden Arten der Behandlung von Waren ausdrücklich vor.
Massgebend ist in erster Linie die positive Umschreibung
der « Herstellung» in Art. 10 Abs. 2.
Nach dieser Bestimmung gilt u. a. als « Herstellung»
jede Bearbeitung und jede Instandstellung. Da.s Waschen
schmutziger Wäsche ist eine Bearbeitung oder Instand-
stellung. Es wird eine Arbeit an der Sache ausgeführt, die
eine Veränderung derselben bewirkt. D:e Wäsche wird,
nachdem sie durch den Gebrauch schmutzig und unbrauch-
bar geworden war, wieder in den Stand weiterer Verwend-
barkeit versetzt, also in Stand gestellt. D~e Charakteri-
sierung der Behandlung als Instandstellung genügt, um
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Verwrutungs. und Disziplinarrechtspftege.
die Unterstellung unter die Warenumsatzsteuer zu be-
gründen.
Die Rekurrentin möchte aus dem Wortlaut des Art. 10,
Aba. 2 ableiten, dass Bearbeitungen und Instandstellungen
nur dann als « Herstellung» anzusehen seien, wenn sie
eine Umgestaltung der Ware bewirken, und glaubt, dass
einer bIossen Reinigung diese Intensität abgehe. Sie möchte
also die allgemeine Klausel zur Interpretation und Charak-
terisierung der vorher angeführten Einzeltatbestände mit
heranziehen, wozu die Formulierung « sonstige» Umgestal-
tung zunächst Anlass zu bieten scheint. Die vorgeschlagene
Auslegung ist aber nicht die einzig mögliche. Da.e Gesetz
kann auch dahin verstanden werden, dass die einzeln auf-
geführten Betätigungen unter allen Umständen als « Her-
stellung» zu gelten haben, die allgemeine Klausel « son-
stige Umgestaltung» lediglich zur Ergänzung beigefügt
ist, um die Erfassung allfällig übersehener Betätigungen
zu ermöglichen. Dalnit wären die einzeln aufgezählten
Behandlungsarten von vornherein, also ohne Rücksicht
auf ihre Intensität, von gesetzeswegen als « Umgestaltung» .
charakterisiert. Diese Auslegung entspricht dem Wort-
laute der Vorschrift insofern besser, als danach « jede»
der angeführten Betätigungen als Herstellung bezeichnet
wird. Sie darf wohl auch als die sachlich zutreffende Aus-
scheidung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier
Behandlungsarten angesehen werden; eine Unterscheidung
nach der Intensität der Behandlung könnte praktisch
kaum befriedigen.
4. -
Die Rekurrentin möchte die Filze, die sie bei der
Dampfmangel verwendet, als Werkstoff im Sinne von
Art. 18 WUStB ansprechen. Der BRB stellt den Rohstoffen
gleich die Stoffe, welche für die Energieerzeugung oder für
ähnliche Zwecke bei Herstellung von Waren aufgebraucht
werden und zählt als Beispiele Kohle, Schmier- und
Schleif mittel auf. Er setzt sie gegenüber den zur Waren-
erzeugung gebrauchten, wiedelholt oder dauernd verwen-
deten Gegenstände (Maschinen, Werkzeugen u.dgl.).
Registersachen. N° 16.
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Die Dampfmangelfilze werden zwar beim Betriebe der
Dafnpfmangel aufgebraucht; sie gehen aber nicht wie
Kohle, Schmier- und Schleif mittel im Gebrauche sofort
auf, sondern nützen sich, bei fortgesetztem (wiederholtem
oder dauerndem) Gebrauche, nach und nach ab im Laufe
von drei bis vier Monaten. Sie bilden Bestandteile der
Maschine, in die sie eingesetzt werden, und ihre Gebrauchs-
dauer ist so lange, dass sie im Gegensatz zu einem raschen
Aufgebrauchtwerden, als wiederholt verwendbar angesehen
werden müssen. Sie haben daher nicht als Werkstoff zu
gelten.
Die Rekurrentin legt Gewicht darauf, dass bei der
positiven Definition von « Stoffen» die Rede ist, während
bei der negativen von « Gegenständen» gesprochen. wird,
wobei als Beispiele « Maschinen, Werkzeuge u.dgl. » ange-
führt werden. « Gegenstände» seien Dinge, die eine be-
stimmte, für ihre bestimmungsgemässe Verwendung geeig-
nete. Gestalt besitzen, was bei « Stoffen» nicht der Fall
sei. Auch wenn man diesem Gedanken folgt, so wird doch
eine scharfe Unterscheidung danach nicht immer möglich
sein. Jedenfalls kann man die Filze insofern auch « Gegen-
stände» bezeichnen, als sie entsprechend der Grösse und
Form der rotierenden Rollen zugeschnitten sind und mit
diesen zusammen einen Bestandteil der Maschine bilden.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Mai 1942
1. S. Eidg. Justiz- und PoUzeidepartement gegen
Institut Ingenoohl und Obergericht des Kantons Solothum.
Art. 935 Abs. 1 OR. Pflicht einer als Verein eingetragen~n Kon-
gregation, ein von ihr geführtes Alte~rl mit angegl!edertem
landwirtschaftlichem Betrieb als ZwelgmederlassWlg 1ID !la~
deI.sl-egister eintragen zu lassen. Begriff des nach ka.ufmanm-