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68_I_100

BGE 68 I 100

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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100

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.

Alter hätte bestehen: müssen, nachträglich nicht mehr

leisten, weshalb die Voraussetzung für eine Rückerstattung

der Ersatzleistungen jener Jahre fehlt.

Er empfindet es als unbillig, dass ein Wehrmann, der

die Rekrutenschule erst nachträglich besteht, wenn er

zum Offizier ausgebildet wird, die Rückerstattung nicht

soll geltend machen können. Er erblickt darin eine Be-

nachteiligung gegenüber dem Soldaten, der die Steuer

zurückerhält, wenn er 7 Wiederholungskurse im Auszug

besteht, während der Offizier, auch bei verspäteter Rekru-

tenausbildung, ungleich stärker in Anspruch genommen

wird. Auf dem Boden der heutigen Ordnung ist indessen

hier ein Ausgleich nicht möglich. Seine Notwendigkeit

drängt sich auch nicht in einem Masse auf, dass, wenn

er überhaupt angezeigt sein· sollte, eine Ergänzung oder

Abänderung der bestehenden Ordnung durch die Praxis

geboten wäre. Denn die Auffassung lässt sich vertreten,

dass Militärpflichtersatz nur dann zurückzuerstatten sei,

wenn der Wehrmann bei Zusammentreffen von Ersatz-

und Dienstleistungen mehr in Anspruch genommen würde,

als in der MO vorgesehen ist, und dass von einer Mehr-

leistung dort nicht die Rede sein kann, wo ein Wehrmann

mit seiner persönlichen Dienstleistung hinter den Leistun-

gen der Kameraden seines Jahrganges zurückbleibt, weil

er die militärische Ausbildung nicht im reglementarischen

Alter begonnen hat.

15. Urteil vom 29. Mal 1942 i. S. Wasehanstalt Zflrieh A.-G.

gegen eidg. Steuerverwaltung.

Warenumsatzsteuer :

1. ~werbsmässiges Reinigen von Wäschestücken gegen Entgelt

Ist Instandstellung von Waren im Sinne von Art. 10. Abs.2

WUStB und begründet, sofern die übrigen Voraussetzungen

dafür erfüllt sind (vgl. Art. 9. Abs. 1 lit. b und Art. 11), die

Unterstellung unter die eidgenössische Warenumsatzsteuer.

2. Maschinenbestandteile. die im Herstellungsprozess nach und

nach aufgebraucht werden und demgemäss als wiederholt

verwendbar angesehen werden müssen. gelten nicht als Werk-

stoff im Sinne von Art. 18 WUStB.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 15.

101

Imp6t 8WI' k chiffre d'affaires :.

.

.

.

1. La fait de laver du linge a. tltre professlOnnel Coru:tlt,:e la nrnie

en etat de marchandises (art. 10 a1. 2 ACA) et JustIfie, dans

la mesure OU les autres conditious legales sont remplies (cf.

art. 9 a1. 1 lit. b et art. 11), l'assujettissement a. l'impöt federal

sur le chiffre d'affaires.

2. Les pieces da machines qui s'usent peu ~ peu d!IDs 1e processus

de fabrication doivent etre rangees parml 1es obJets qUl peuvent

etre employes de f8.90n repet6e; elles ne sauraient etre consi-

derees comme matiere premiere (art. 18 ACA).

Im'jJosta BUlla ci/ra d'affari:

.

1. La lavatura di biancheria a titolo professionale e ~'op~razlo~e

che cade sotto l'art. 10 cp. 2 deI decreto ICA e gmstIfica, m

quanto gli altri requisiti siano soddisfatti (cfr. art. 9, ap. 1

lett. b e art. 11), l'assoggettamento all'imposta faderale sulla

cifra d'affari.

2. La parti di macchine, che si usano a -poco a poco nel pr~sso

di fabbricazione, debbono essere couslderate com~ oggettl che

possono essere impiegati ripetutamente; non SI potrebbero

considerare come materia prima (art. 18 deI decreto JCA).

A, -

Die Waschanstalt Zürich A.-G. betreibt in Zürich

eine Dampfwäscherei und eine chemische Wäscherei und

Färberei. Für das Trocknen und plätten der gereinigten

Wäsche wird eine Da.mpfmangel verwendet, deren Rollen

mit Filzen umgeben sind. DIe Filze nützen sich infolge

der mechanischen Beanspruchung und unter dem Einfluss

der Hitze innert drei bis vier Monaten ab und müssen

daher jeweilen erneuert werden. Die Waschanstalt Zürich

ist unter Nr. 903,973 in das Grossistenregister für die

Warenumsatzsteuer eingetragen worden.

B. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat am

12. November 1941 auf eine Anfrage der Rekurrentin hin

über deren aktive Steuerpflicht bei der Warenumsatzsteuer

entschieden :

a) Der in der Waschansta.lt Zürich A:G. erzielte P~'3atz in der

Dampfwäscherei und in der chemischen Wä3cherel gilt als Her-

stellerumsatz im Sinne von Art. 10 Abs. 2 WUStB.

.,

b) Die Waschaustalt Zürich A.G. gilt als H3rstener~rossls~ Im

Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Ab;. 3 WU.3bB; Ihre

Eintragtmg als Grossist besteht daher zu Recht.

c) D e Waschanstalt Zürich A.G. ist als Grossis~ zum ste~er­

freien Warenbezug im Sinne von Art. 14 Abs. 1 bt. a WU':'!iB

ermächtigt.

I

f" d'

d) Als Werkstoffe im Sinne von Art. 18 WUStB ge ten ur le

Waschanstalt Zürich A.G. u. a. die für ihren H3rstellerprozess

102

Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.

erforderlichen Brennmaterialien, das hiefür benötigte Wasch- Wld

Packmaterial sowie Reinigungsmaterialien, soweit sie nicht der

Reinigung eigener BetriebseinrichtWlgen, Lokalitäten usw. dienen.

Die für die Dampfmangel erforderlichen Filze gelten nicht als

Werkstoff.

.

Eine Einsprache gegen diesen Entscheid hat die eidge-

nössische Steuerverwaltung am 6. Januar 1942 mit ein-

gehender Begründung abgewiesen.

O. -

Die Waschanstalt Zürich A.-G. hat die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt festzu-

stellen:

a) dass der in der Waschanstalt Zürich A.G. erzielte Umsatz

in der Dampfwäscherei Wld in der chemischen Wäscherei nicht als

Herstellerumsatz im Sinne von Art. 10 Abs. 2 WUStB gilt,

b) dass die Waschanstalt Zürich A.G. nicht als Hersteller-

grossist im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b Wld Art. 10 Abs. 3 WUStB

gilt Wld da.ss ihre Eintragung im Grossistenregister zu löschen ist,

c) dass die Waschanstalt Zürich A.G., da sie nicht Grossist ist,

auch nicht zum steuerfreien Warenbezug im Sinne von Art. 14

Abs. 1 Iit. a WUStB ermächtigt ist,

d) dass, fiir den Fall, dass die Waschanstalt Zürich A.G. a.ls

steuerpflichtiger Grossist zu betrachten wäre, die für die Dampf-

ma.ngel (Plättema.schine) erforderlichen Filze als Werkstoff im

Sinne von Art. 18 WUStB zu betrachten sind.

Zur Begründung der Anträge a-c wird geltend gemacht,

das von der Rekurrentin betriebene Waschen von Kunden-

wäsche und das Färben alter Kleidungsstücke, gegen Lohn,

seien keine Tatbestände, die nach dem BRB vom 29. Juli

1941 Anlass zur Erhebung der Warenumsatzsteuer geben

könnten.

Die Abgabe sei eine Steuer auf dem Warenumsatz nach

dem Titel des BRB und dem Art. 1 ff .. Warenumsatz sei

die Weitergabe einer Ware gegen Entgelt im Handel. Auf

andere Vorgänge dürfe die Abgabe nur zur Anwendung

kommen, soweit sich das aus einzelnen Bestimmungen

zwingend ergebe. Freilich werde nicht nur die Lieferung

von Waren zufolge KaufjVerkauf betroffen, sondern auch

die Ablieferung der auf Grund eines Werkvertrages oder

Auftrages hergestellten Ware (Art. 152). Im Falle der

Rekurrentin handle es sich aber weder um « Herstellung »,

noch um ({ Waren». Gebrauchte schmutzige Wäschestücke,

Bund6Sroohtliche Abgaben. No 15.

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also Gegenstände des privaten Haushalts und des persön-

lichen Gebrauchs der Kunden, seien keine Waren. Und die

Prozedur, welche die Rekurrentin an ihnen vornehme, sei

keine « Herstell~g» im Sinne von Art. 102, speziell keine

Bearbeitung oder Instandstellung (es Wird auf § 12 der

Durchführungsbestimmungen zum deutschen Umsatz-

steuerG Bezug genommen). Auch beim Hersteller müsse

es sich um eine Wiederveräusserung erworbener Waren

handeln. Dies setze die Definition des Herstellers in Abs. 2

Satz 1 des Art. 10 als selbstverständlich voraus.

Es wird sodann auf die fatalen praktischen Folgen der

Unterstellung der Rekurrentin unter die Warenumsatz-

steuer hingewiesen : Die ungleiche Behandlung von grossen

und kleinen Betrieben; die Komplikation und kleinlichen

Wirkungen der Erhebung der Steuer.

Zu Antrag d: Die in der Dampfmangel verwendeten

Filze seien nach Zweck und Verwendungsart Stoffe, die

für der Energieerzeugung ähnliche Zwecke aufgebraucht

werden, und nicht dauernd verwendete Gegenstände im

Sinne von Art. 18 WUStB.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Eine Warenumsatzsteuer kann positiv sehr ver-

schieden ausgestaltet sein. Ob und welche Vorgänge des

wirtschaftlichen Verkehrs von der Abgabe erfasst werden,

ist nicht das Ergebnis allgemeiner Erwägungen, sondern

ausschliesslich eine Frage der Auslegung und Anwendung

des Gesetzestextes (WUStB). Als Riohtschnur gilt dabei,

dass ein Tatbestand nur darin unter die Abgabe fällt, wenn

es sich deutlich aus dem Gesetz ergibt. Erwägungen, die

de lege ferenda von Bedeutung sein mögen, können nicht

entscheidend sein.

2. -

Es handelt sich um eine Abgabe auf dem Waren-

umsatz. Steuerpflichtig ist in erster Linie der Grossist

nach der Umschreibung dieses Begriffs in Art. 8 und 9.

Als Grossist gilt danach auoh der Hersteller von Waren bei

104

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspllege.

einem Umsatz oder Eigenverbrauch von gewisser Höhe,

der bei der Rekurrentin erreicht ist.

per Begriff Ware wird in Art. 17 definiert. Als solche

gilt (soweit hier in Betracht kommend), « was Gegenstand

eines Fahrniskaufs (Art. 187 OR) sein kann». Gebrauchte

Wäschestücke sind Waren in diesem Sinne; denn sie

können Gegenstand eines Fahrniskaufes sein, wenn sie

tatsächlich auch nicht gerade häufig gehandelt werden.

Von den Vorgängen, die der Steuer unterliegen, kommt

bei der Rekurrentin in Betracht die Lieferung, Art. 13,

die in Art. 15 näher umschrieben ist. Von Bedeutung ist

dabei, dass nach Abs. 2 als Lieferung gilt « auch die Ab-

lieferung der auf Grund eines Werkvertrages oder Auftra-

ges hergestellten Ware.»

Die Rekurrentin reinigt die Wäschestücke in Ausführung

von Werkverträgen. Dass man es mit solchen zu tun hat,

ist auch ihre Auffassung (s. auch OSER-SOHÖNENBERGER

OR Art. 363 N. 4, 5). Dar Besteller bleibt hier Eigentümer

der zu behandelnden Gegenstände. Die Rekurrentin erhält

nur (unselbständigen) Besitz. In der Ablieferung der

gereinigten Wäsche li~gt somit keine· Ve1'äusserung her-

gestellter Waren. Dass die Warenumsatzsteuer auch,

wenn keine solche Veräusserung vorliegt, erhoben werden

kann, ergibt sich aber aus Art. 15, nach dessen Abs. 2

allgemein als Lieferung auch «. die Ablieferung der auf

Grund eines Werkvertrages oder Auftrages hergestellten

Ware» gilt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ab-

lieferung dem Besteller das Eigentum an der Sache ver-

schafft oder ob er es schon hat. Es mag in diesem Zusam-

menhang auf Art. 154 verwiesen werden, der das Kommis-

sionsgeschäft betrifft, wo die der Steuer unterliegende

Lieferung gleichfalls keine Eigentumsübertr.agung zu be-

wirken braucht.

3. -

Soweit wären beim Umsatz der Da.mpfwäscherei

der Rekurrentin die Merkmale für die Erhebung der

Warenumsatzsteuer erfüllt. D~e Frage, auf die es schliess-

lich entscheidend ankommt, ist aber, ob die Rekurrentin

« Hersteller» der Wäschestücke ist, die sie behandelt.

Bundesrechtliche Abgaben. N0 16.

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Nach der gewöhnlichen Bedeutung des Ausdruckes

kann, wenn ein Gegenstand lediglich gereinigt wird, von

Herstellung nicht die Rede sein. Art. 102 gibt indessen

für das Gebiet der Warenumsatzsteuer eine eigene Defi-

nition der « Herstellung », die von der üblichen Auffassung

abweicht : Da.nach gilt als Herstellung auch « jede V erar-

beitung, Bearbeitung, Zusammensetzung, Instandstellung,

Veredelung oder sonstige Umgestaltung von Waren».

In Art. 101 ist zur Abgrenzung der Tätigkeit des Händlers

von weiterer Verarbeitung oder Bearbeitung gesagt, dass

dabei « die blosse Kennzeichnung, Umpackung oder Um-

füllung von Waren» nicht als Verarbeitung oder Bear-

beitung anzusehen sind. Das ist eine nähere Bestimmung

dieser Betätigungen nach der negativen Seite. Art. 102

gibt eine positive Umschreibung dessen, was als « Her-

stellung» betrachtet wird. Es leuchtet ein, dass jene Aus-

scheidung auch hier zutrifft: Kennzeichnung, Umpackung

oder Umfüllung sind von vornherein nicht Verarbeitung,

Bearbeitung, oder eine der übrigen in Absatz 2 aufgeführten

Betätigungen und daher nicht « Herstellung» einer Ware.

Da.mit ist aber nioht gesa.st, dass, wie die eidgenössische

Steuerverwaltung annimmt (Vernehmlassung S. 2), jede

andere Behandlung einer Ware Herstellung sei. Es ist

auoh nicht die Auffassung des Gesetzes; dieses sieht in

Art. 54 lit. f eine Ergänzung der Liste in Art. 10 Abs. 1

von nicht als weitere Verarbeitung oder Bearbeitung gel-

tenden Arten der Behandlung von Waren ausdrücklich vor.

Massgebend ist in erster Linie die positive Umschreibung

der « Herstellung» in Art. 10 Abs. 2.

Nach dieser Bestimmung gilt u. a. als « Herstellung»

jede Bearbeitung und jede Instandstellung. Da.s Waschen

schmutziger Wäsche ist eine Bearbeitung oder Instand-

stellung. Es wird eine Arbeit an der Sache ausgeführt, die

eine Veränderung derselben bewirkt. D:e Wäsche wird,

nachdem sie durch den Gebrauch schmutzig und unbrauch-

bar geworden war, wieder in den Stand weiterer Verwend-

barkeit versetzt, also in Stand gestellt. D~e Charakteri-

sierung der Behandlung als Instandstellung genügt, um

106

Verwrutungs. und Disziplinarrechtspftege.

die Unterstellung unter die Warenumsatzsteuer zu be-

gründen.

Die Rekurrentin möchte aus dem Wortlaut des Art. 10,

Aba. 2 ableiten, dass Bearbeitungen und Instandstellungen

nur dann als « Herstellung» anzusehen seien, wenn sie

eine Umgestaltung der Ware bewirken, und glaubt, dass

einer bIossen Reinigung diese Intensität abgehe. Sie möchte

also die allgemeine Klausel zur Interpretation und Charak-

terisierung der vorher angeführten Einzeltatbestände mit

heranziehen, wozu die Formulierung « sonstige» Umgestal-

tung zunächst Anlass zu bieten scheint. Die vorgeschlagene

Auslegung ist aber nicht die einzig mögliche. Da.e Gesetz

kann auch dahin verstanden werden, dass die einzeln auf-

geführten Betätigungen unter allen Umständen als « Her-

stellung» zu gelten haben, die allgemeine Klausel « son-

stige Umgestaltung» lediglich zur Ergänzung beigefügt

ist, um die Erfassung allfällig übersehener Betätigungen

zu ermöglichen. Dalnit wären die einzeln aufgezählten

Behandlungsarten von vornherein, also ohne Rücksicht

auf ihre Intensität, von gesetzeswegen als « Umgestaltung» .

charakterisiert. Diese Auslegung entspricht dem Wort-

laute der Vorschrift insofern besser, als danach « jede»

der angeführten Betätigungen als Herstellung bezeichnet

wird. Sie darf wohl auch als die sachlich zutreffende Aus-

scheidung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier

Behandlungsarten angesehen werden; eine Unterscheidung

nach der Intensität der Behandlung könnte praktisch

kaum befriedigen.

4. -

Die Rekurrentin möchte die Filze, die sie bei der

Dampfmangel verwendet, als Werkstoff im Sinne von

Art. 18 WUStB ansprechen. Der BRB stellt den Rohstoffen

gleich die Stoffe, welche für die Energieerzeugung oder für

ähnliche Zwecke bei Herstellung von Waren aufgebraucht

werden und zählt als Beispiele Kohle, Schmier- und

Schleif mittel auf. Er setzt sie gegenüber den zur Waren-

erzeugung gebrauchten, wiedelholt oder dauernd verwen-

deten Gegenstände (Maschinen, Werkzeugen u.dgl.).

Registersachen. N° 16.

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Die Dampfmangelfilze werden zwar beim Betriebe der

Dafnpfmangel aufgebraucht; sie gehen aber nicht wie

Kohle, Schmier- und Schleif mittel im Gebrauche sofort

auf, sondern nützen sich, bei fortgesetztem (wiederholtem

oder dauerndem) Gebrauche, nach und nach ab im Laufe

von drei bis vier Monaten. Sie bilden Bestandteile der

Maschine, in die sie eingesetzt werden, und ihre Gebrauchs-

dauer ist so lange, dass sie im Gegensatz zu einem raschen

Aufgebrauchtwerden, als wiederholt verwendbar angesehen

werden müssen. Sie haben daher nicht als Werkstoff zu

gelten.

Die Rekurrentin legt Gewicht darauf, dass bei der

positiven Definition von « Stoffen» die Rede ist, während

bei der negativen von « Gegenständen» gesprochen. wird,

wobei als Beispiele « Maschinen, Werkzeuge u.dgl. » ange-

führt werden. « Gegenstände» seien Dinge, die eine be-

stimmte, für ihre bestimmungsgemässe Verwendung geeig-

nete. Gestalt besitzen, was bei « Stoffen» nicht der Fall

sei. Auch wenn man diesem Gedanken folgt, so wird doch

eine scharfe Unterscheidung danach nicht immer möglich

sein. Jedenfalls kann man die Filze insofern auch « Gegen-

stände» bezeichnen, als sie entsprechend der Grösse und

Form der rotierenden Rollen zugeschnitten sind und mit

diesen zusammen einen Bestandteil der Maschine bilden.

11. REGISTERSACHEN

REGISTRES

16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Mai 1942

1. S. Eidg. Justiz- und PoUzeidepartement gegen

Institut Ingenoohl und Obergericht des Kantons Solothum.

Art. 935 Abs. 1 OR. Pflicht einer als Verein eingetragen~n Kon-

gregation, ein von ihr geführtes Alte~rl mit angegl!edertem

landwirtschaftlichem Betrieb als ZwelgmederlassWlg 1ID !la~­

deI.sl-egister eintragen zu lassen. Begriff des nach ka.ufmanm-