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96 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspfiege. daher, zufolge jener Befreiung, militärsteuerrechtlich die Stellung eines Wehrmannes, der der dritten Altersklasse angehört, auch wenn ·er das entsprechende Alter noch nicht erreicht hat. Der Rekurrent ist im Jahre 1929 wegen dienstlicher Erkrankung zum Landsturm versetzt worden unter Be- freiung von der Militärsteuer. Er hat daher im Jahre 1939, wo er den ihm noch obliegenden Landsturmdienst ver- säumt hat, die Militärsteuer nur zum Ansatze der dritten Altersklasse zu bezahlen, also zu einem Viertel des (ver- doppelten) Ansatzes. Soweit er nach seiner Versetzung zum Hilfsdienst steuerpflichtig werden sollte, wird er in gleicher Weise zu veranlagen sein ..... Demnach erkennt daa Bundesgericht: Die Beschwerde wird teilweise begründet erklärt und die angefochtene Einschätzung aufgehoben. Ddr Beschwerde- führer ist für 1939 mit dem Viertel des (verdoppelten) Militärpflichtersatzes zu veranlagen.
14. Urteil vom 2. Oktober 1942 i. S. Kisling gegp.ß Züricit, Regierungsrat. Miliw/rp{lichter8atz. Die Militärsteuer, die ein verspätet ausge- h:obener W9h~ann vor Bestehen der Rekrutenschnle ent- Tlchtet hat, WIrd nur zurückerstattet,. wenn und soweit der Wehrmann . nach der Rekru~nschule den Dienst noch leisten ~. der ihm nBQh Jahrgang und dienstlicher Stellung ob- hegt und obgelegeI). hätte (Art. 107, Abs. 2 MStV). Taa;e .d'we~pti~ du 8trvice militaire. La taxe pavee par un mili- tan-e. qm a e~ recrute apres les hommes deo sa cla.sse d" co ne IUl es~ restltuee que si, apre.~ l'ecole de recrues, i; peut enc~e accomphr t;t accomplit effectivement le service qui selon son Age et sa situation militaire, lui incombe et lui aur~it ineomb6 (art. 107 aI. 2 RLTM). Tas8a d'e8enzione dal8ervizio militare. La tassa pagata dal militare r6llntato dop? gIi uomini deBa sua elasse d'eta. gli e restituita. so tanto !*3 e l~ 9uan~. assolta la souola reclute. puo aneora pres~e d. serv!z.l(~ militare eh'egli, seeondo la sua eta. e la sua sltuazlone mihtare. e 0 sarebbe tenuto a prest.l.re art 107 cp. 2 RegTM). . Bundesrechtliche Abgaben. No 14. 97 A. - Der Rekurrent, geboren 1911, ist bei der Rekru- tierung im September 1930 auf 1 Jahr zurückgestellt und dann bei der Nachmusterung im Frühjahr 1931 dienst- tauglich erklärt worden. Am ·20. Mai 1931 liess er sich für 2 Jahre beurlauben und begab sich ins Ausland. Der Urlaub ist zweimal verlängert worden. Der Rekurrent hat für die Jahre 1931, 1932 und 1933 die Militärsteuer bezahlt. Er bestand 1934 die Rekrutenschule, trat an- schliessend seine Ausbildung als Offizier der Fliegertruppe an und hat seither alle die Dienste, zu denen er aufgeboten wurde, geleistet. Die Militärsteuer für das Jahr 1931 ist ihm nach der Rekrutenschule 1934 zurückbezahlt worden. Der Rekurrent hat die Militärdirektion des Kantons Zürich am 12. Januar 1942 um die Rückerstattung auch der Militärsteuern ersucht, die er für die Jahre 1932 und 1933 bezahlt hatte. Die Militärdirektion hat die Rück- erstattung am 23. März 1942 abgelehnt. Der Regierungs- rat des Kantons Zürich hat einen hiegegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. Juni 1942 abgewiesen, weil der Rekurrent keinen Wiederholungskurs geleistet habe, der als Nachholung der in den Jahren 1932 und 1933 versäumten Wiederholungskurse angesprochen werden könnte. Der Rekurrent habe den Ersatz; den er zurÜ:ck· fordert, für Versäumnis von Wiederholungskursen entritlh- tet, die er vor seiner Beförderung zum Leutnant hätte bestehen sollen und die er nachher überhaupt ~cht IDttlit nachholen könne. Auch der Aktivdienst, den der Reki.tiTent geleistet hat, könne den versäumten Instruktionsdiönst nicht ersetzen. B. - Der Rekurrent hat die Verlvalttingsgerichts- beschwerde erhöben mit dem Antl'liI', den Kanton Zürich zu verhalten, den von ihm für die Jähre 1932 und 1933 geleisteten Militärpflichtersatz zurückzuerstatten. ~ur Be- gründung wird. ausgeführt, der Rekurrent habe seIt 1936 I!lämtliche obligatorischen. Dienst seiner Einheit geleistet tmd sei gar nicht in d~t Lage, ein Mehreres zu tun. Es handle sich, wie in BGE 66 I 43. um einen in den Rücker- AB 68 I - 1942 7
98 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. stattungsverordnungen :. nicht geregelten Tatbestand, der von den Fällen einer Dienstnachholung zu unterscheiden und durch den Richter in freier Rechtsfindung zu be- urteilen sei. . O. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung des Rekur- ses. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
1. - Das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 enthält keine Vorschrift, wonach Ersatzbeträge zurückzuerstatten wären, wenn eine Dienst- leistung nachträglich erbracht wird. Die Rückerstattung ist auf dem Verordnungswege eingeführt und dabei zunächst ausschliesslich angeordnet worden für den Fall, dass ein Dienstpflichtiger in Erfüllung der Bestimmungen von Art. 82 und 85 der MO (von 1874) nachträglich einen Wiederholungskurs besteht, für dessen Versäumnis er die Steuer bezahlt hatte. Sie war also zunächst auf die Fälle eigentlicher Dienstnachholung beschränkt; sie galt nur für Wiederholungskurse, die der in die Armee eingeteilte Wehrmann nach bestandener Rekrutenschule versäumt (RÜCkerstattungsverordnung vom 24. April 1885, Gesetzes- sammlung S. 85). Nach dieser Verordnung hatten keinen Anspruch auf Rückerstattung der Militärsteuer die Dienst- pflichtigen, die ihre Rekrutenschule verspätet bestanden hatten und bis dahin militärsteuerpflichtig gewesen wp.ren. Der Bundesrat hat aber in einem Kreisschreiben vom
20. September 1897 die Rückerstattungsverordnung auch hier anwendbar erklärt und damit die Rückerstattung auf Fälle ausgedehnt, wo es sich nicht mehr um Nach- holung versäumten Dienstes, sondern um nachträgliche Erfüllung der Wehrpflicht handelte (BBI 1897 IV S. 324; SaIis, Bundesrecht II .. Auf!. S. 589 Nr. 1302 II). Damit war ein neuer Gesichtspunkt in die Rückerstattungspraxis eingeführt worden, der bei folgerichtiger Anwendung Bundesrechtliche Abgaben. N0 14. 99 dazu führen musste, die Rückerstattung der vor Bestehen der Rekrutenschule entrichteten Ersatzbeträge nicht nur für Wiederholungskurse, sondern überhaupt zu gewähren, wenn ein Wehrpflichtiger seine Militärdienstpflicht im Auszug, wenn auch verspätet, noch erfüllt. Das Bundes- gericht hat diese Konsequenz gezogen (BGE 56 I S. 38 fI). Es handelte sich um einen Soldaten, der die Rekruten- schule verspätet bestanden und im Anschluss daran die obligatorischen Wiederholungskurse im Auszug geleistet hatte. Die Rückerstattung darf in solchen Fällen gewährt werden, weil der Wehrmann, der alle Dienstleistungen erbringt, die ihm die MO auferlegt, in der Regel, wenn nicht besondere Gründe etwas anderes rechtfertigen, nicht auch noch Ersatz soll leisten müssen. Der Bundesrat hat in der neuen Militärsteuerverordnung von 1934 entspre- chend dieser Praxis die Rückerstattung allgemein ange- ordnet, wenn Dienst nachträglich geleistet wird, der bei rechtzeitiger Aushebung in einer Zeit hätte erbracht werden müssen, wo der verspätet Ausgehobene die Rekru- tenschule noch nicht bestanden hatte (Art. 107, Abs. 2 MStV). Voraussetzung für eine Rückerstattung ist demnach, dass der Wehrmann auch nach der verspäteten Rekruten- schule noch den Dienst leisten kann, der ihm nach Jahr- gang und dienstlicher Stellung obliegt und obgelegen hat. Bei einem Wehrmann, der nach Einteilung und militärischem Rang verpflichtet ist, zu allen Diensten seiner Einheit anzutreten, fehlt diese Voraussetzung für einen Ausgleich von Dienst- und Ersatzleistungen. Den Dienst, den er nach seinem Jahrgang mit seiner Einheit in den Jahren vor Bestehen der Rekrutenschule hätte leisten müssen, kann er nicht mehr erbringen, weshalb es für jene Jahre dabei sein Bewenden haben muss, dass er ersatzpflichtig war (vgl. dazu auch BGE 60 I S. 373).
2. - Der Rekurrent hat als Offizier zu allen Diensten seiner Einheit anzutreten. Er kann die Dienste, die er bei Bestehen der Rekrutenschule im reglementarischen
100 Verwaltungs- und DisziplinarrechtspHege. Alter hätte bestehen: müssen, nachträglich nicht mehr leisten, weshalb die Voraussetzung für eine Rückerstattung der Ersatzleistungen jener Jahre fehlt. Er empfindet es als unbillig, dass ein Wehrmann, der die Rekrutenschule erst nachträglich besteht, wenn er zum Offizier ausgebildet wird, die Rückerstattung nicht soll geltend machen können. Er erblickt darin eine Be- nachteiligung gegenüber dem Soldaten, der die Steuer zurückerhält, wenn er 7 Wiederholungskurse im Auszug besteht, während der Offizier, auch bei verspäteter Rekru- tenausbildung, ungleich stärker in Anspruch genommen wird. Auf dem Boden der heutigen Ordnung ist indessen hier ein Ausgleich nicht möglich. Seine Notwendigkeit drängt sich auch nicht in einem Masse auf, dass, wenn er überhaupt angezeigt sein· sollte, eine Ergänzung oder Abänderung der bestehenden Ordnung durch die Praxis geboten wäre. Denn die Auffassung lässt sich vertreten, dass Militärpflichtersatz nur dann zurückzuerstatten sei, wenn der Wehrmann bei Zusammentreffen von Ersatz- und Dienstleistungen mehr in Anspruch genommen würde, als in der MO vorgesehen ist, und dass von einer Mehr- leistung dort nicht die Rede sein kann, wo ein Wehrmann mit seiner persönlichen Dienstleistung hinter den Leistun- gen der Kameraden seines Jahrganges· zurückbleibt, weil er die militärische Ausbildung nicht im reglementarischen Alter begonnen hat.
15. Urteil vom 29. Mai 1942 i. S. Waschanstalt Zürich A.-G. gegen eidg. Stenerverwa1tung. Warenumsatzstlluer :
1. ~ewerbsmässiges Reinigen von Wäschestücken gegen Entgelt 1st Instandstellung von Waren im Sinne von Art. 10, Abs.2 WUStB und begründet, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgI. Art. 9, Aha. 1 lit. b und Art. 11) die Unterstellung unter die eidgenössische Warenumsatzsteue;.
2. MaschinenbestandteiIe, die im Herstellungsprozess nach und nach aufgebraucht werden und demgemäss als wiederholt verwendbar angesehen werden müssen, gelten nicht als Werk- stoff im Sinne von Art. 18 WUStB. Bundesrechtliche Abgaben. N° 16. 101 I mpot Bur le chiffre d'aDairea : . . ..
1. Le fait de laver du linge a titre professlOnnel eon~tlt~e 10. mISe en etat de ma.rchandises (art. 10 a1. 2 ACA) et Justlfie, dans la mesure on les autres eonditions Iegales sont remplies (cf. art. 9 a1. 1lit. b et art. 11), l'assujettissement a l'impöt fooeral BUr le chiffre d'affaires.
2. Les pieces de machines qui s'usent peu ~ peu d~ le processus de fabrieation doivent etre rangees parmt Ies obJets qw peuvent etre employes de f8.QOn repetee; elles ne sauraient etre eonsi- derees eomme matim-e premiere (art. 18 ACA). Impoata aulla ei/ra d'aDari: ..
1. La. Iavatura di biancher\a a titol0 professionale e UI~'o~razlo~e ehe eade sotto I'art. 10~ ep. 2 deI deereto ICA e glustlfica.. Jll quanto gli altri requisiti siano soddisfatti (cir. art. 9, ep. 1 lett. be art. 11), l'assoggettamento all'imposta federale sulla ei fra d'affari.
2. Le parti di macchine, ehe si usano a :pooo 0. poco nel pro?esso di fabbrieazione, debbono essere eonslderate eomE? oggettl ehe possono essere impiegati ripetutamente; non SI potrebbero considerare come materia prima (art. 18 del decreto JCA). A. - Die Waschanstalt Zürich A.-G. betreibt in Zürich eine· Dampfwäscherei und eine chemische Wäscherei und Färberei. Für das Trocknen und Plätten der gereinigten Wäsche wird eine Da.mpfmangel verwendet, deren Rollen mit Filzen umgeben sind. Die Filze nützen sich infolge der mechanischen Beanspruchung und unter dem Einfluss der Hitze innert drei bis vier Monaten ab und müssen daher jeweilen erneuert werden. Die Waschanstalt Zürich ist unter Nr. 903,973 in das Grossistenregister für die Wa.renumsatzsteuer eingetragen worden. B. - Die eidgenössische Steuerverwaltung hat am
12. November 1941 auf eine Anfrage der Rekurrentin hin über deren aktive Steuerpflicht bei der Warenumsatzsteuer entschieden : 0.) Der in der Wasehanstalt Züri~h A:G. e.:zielte ~~'3atz in der Dampfwäscherei und in der chemIschen Wa3Chersl gilt als Her- stellerumsatz im Sinne von Art. 10 Abi!. 2 WUSW. .,
b) Die Waschanstalt Zürich A.G. gilt aLi! H3r3tenergrOgSlS~ 1m Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Ab~. 3 WU3tB; ihre Eintragung als Grossist besteht daher zu Recht ..
c) D e Waschansta.lt Zürich A.G. ist a.ls Gro3SIS~ zum steuer- freien Warenbezug im Sinne von Art. 14 Ab3. 1 lit. & WU3tB ermä.chtigj;. I f" d'
d) Als Werkstoffe im Sinne von Art. 18 WUSW ge tan ur Je Waschanstalt Zürich A.G. u. a. die für ihren Hd1'stellerprozeas