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92 Staatsrecht. kantonalen Verfügungen in einer bestimmten Materie beim Bundesgericht ein besonderes Rechtsmittel zur Ver- fügung stellt, ist aber die staatsrechtliche Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn dafür weniger strenge prozessuale Voraussetzungen "gelten würden als bei dem anderen Rechtsmittel, insbesondere die für dieses vor- geschriebene Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht nötig wäre (s. für das analoge Verhältnis der Gerichts- standsbeschwerde nach Art. 189 III OG zu Art. 87 Ziff. 3 OG BGE 62 II S. 222'und das nicht veröffentlichte Urteil der staatsrechtlichen Abteilung in der gleichen Sache vom
23. Oktober 1936):
4. - Es ist nicht nötig, die Eingabe der 2. Zivilabteilung zur Behandlung als zivilrechtliche Beschwerde zu über- weisen (BGE 56 II S. 3), weil es an dem sowohl in Art. 86 als in Art. 87 OG aufgestellten Erfordernis eines letzt- instanzlichen kantonalen Entscheides fehlt. Ddr Ent- scheid des Waisenamtes VorderthaI hätte nach kantonalem Recht an den Gemeinderat und dessen Entscheid an den Regierungsrat weitergezogen werden können (schwyz. EG .
z. ZGB §§ 59, 69, 75). Ebenso hätte gegen den Bescheid des Waisenamtes Uznach nach der Auskunft des st. gal- lischen Dapartementes des Innern dem Beschwerdeführer noch ein kantonales Rechtsmitteloffengestanden und zwar neben der Anrufung des Bezirksgerichtes (st. gallisches EG Art. 101) auch die Aufsichtsbeschwerde an den Regie- rungsrat (Art. 92 ebenda).
5. - Dam Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, das Gesuch uln Aufhebung der Vormundschaft bei einem der beiden Ämter zu wiederholen und gegen einen neuen Unzuständigkeitsentscheid, nach erfolgloser Anrufung der letzten kantonalen Instanz, die zivilrechtliche Beschwerde zu ergreifen. Vgl. auch Nr. 10. - Voir aussi n° 10. Bundesrechtliche Abgaben. N° 13. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
13. Auszug aus dem Urteil vom 1. Mai 1942 i. S. Flalg gegen Basel-Stadt. 93 Militärpflichtersatz: .
1. Der vorzeitig zum Landsturm yersetz~ WeJ;mnann hat m d~ Jahren in denen er nicht wegen DienstlelStungen steuerfreI wird,die Militärsteuer zum Ansatze seiner Altersklasse zu entrichten. . l'h
2. Ausgenommen ist der Wehrmann, der wegen dIenst IC er Erkrankung unter Befreiung von der Militärsteuer !lach Art. 2, lit. b MStG vorzeitig zum Landsturm versetzt WIrd. Er ent- richtet die Militärsteuer zum Ansatze der IH. Altersklasse. Tcwe d'e:umption du 8ervice militaire:,.
1. Le militaire qui a etß verse dans le landsturm avant I.age presorit doit acquitter Ja taxe que les hommes de son Age palent normalement, sauf les annees ou il est exonere a. raison du ser- vice accompli.
2. Jl n'en va pas de m&ne du militaire qui a et~ transf8re dans.le landsturm avant rage a. cause d'une maladIe due au serYIce et qui a ete exonere de la taxe d'exemption de par ~'art. 2 ht. b LTM. Celui-la. paie la taxe selon les regles apphca.bles a. la troisieme classe d'Aga. TaäBa d'esemione dal servizio militare : .
1. 11 ihilitare ehe e stato trasferito nellandsturm prematuramente, <lew pag~ la tassa che gli uomini della sua et8. pagano no~al mente, eccettuati gli anni in eui e stato esonerato a motlvo dei servizio prestato.
2. & petb il militare e stato trasferito nel landstw:n?- premature.- mente a motivo di una malattia dovuta al servlzlo ed e. stato esonerato dalla tassa in virtu dell'art. 2 lett. b LTM, egh page. iiecondo la terza elasse d'et8..
94 Verwaltungs- und DiszipIinarrechtapHege. A. - Der im Jahre. 1902 geborene Rekurrent hat sich im Jahre 1928 bei einein Wiederholungskurs einen Gelenk- kapselriss am linken ~nie zugezogen und ist deswegen, gestützt auf Ziff. 112/80 IBW von 1917, zum Landsturm versetzt worden unter Befreiung von der Militärsteuer. Im Jahre 1936 wurde der Befund bestätigt. Im Jahre 1937 bestand er eine dreitägige G~pzschutzübung mit der Ldst. Inf. Kp. lI/35. 1939 erkrankte er ausserdienstlich an einer Lungenentzündung. Als er wieder aufstehen konnte, entstand am linken Unterschenkel eine Venen- trombose. Er wurde deshalb am 4. September vom Mili- tärdienst dispensiert bis zum 4. März 1940. Am 6. März 1940 wurde er zum bewaffneten Hilfsdienst versetzt weo-en o IBW 250/88, 89 und 92 (Bronchitis, pneumonische Erkran- kungen und deren Folgezustände und andere Lungen- erkrankungen) und 99 (Embolie, Trombosen). B. - Als ihn die MiIitärsteuerverwaltung Basel-Stadt zur Entrichtung des Militärpflichtersatzes für das Jahr 1939 verhalten wollte, erhob er Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer. Er wurde abgewiesen, zuletzt durch einen Rekursentscheid des Regierungsrates von Basel- Stadt vom 30. Dezember 1941. O. - Mit Eingabe vom 28. Januar 1942 an das Bundes- gericht machte der Rekurrent u. a. geltend, er empfinde es als stossend, dass von ihm die Militärsteuer zum An- satze der Landwehr statt des Landsturms gefordert werde. Wenn er zur Militärsteuer herangezogen werden könne, dann dürfe es höchstens zum Ansatze erfolgen, der dem Dienst entspricht, den er versäume. D. - Der Ragierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat Abweisung der Beschwerde beantragt, die eidgenössische Steuerverwaltung Ablehnung der BefreiUng von der Mili- tärsteuer unter Berichtigung der Abgabeberechnung. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
2. - Bundesrechtliche Abgaben. N° 13. 95
3. - •.... Nach Art. 7 MStG (Fassung vom 22. De- zember 1938, Ges. S. n. F. 55 S. 347) sind die Ersatz- pflichtigen in drei Altersklassen eingeteilt, von denen die erste (bis zum 32. Altersjahr) den ganzen Betrag, die zweite (vom 33. bis 40. Altersjahr) die Hälfte und die dritte (vom 41. bis 48. Altersjahr) einen Viertel des gesetz- lichen Ansatzes zu entrichten haben. Die Ersatzleistung richtet sich somit nicht nach der tatsächlichen Einteilung des Wehrmannes im Heere und nach der Art des Dienstes, den er auf Grund dieser Einteilung versäumt, sondern sie entspricht der Einteilung, die auf den Wehrmann nach seinem Lebensalter Anwendung finden sollte. Der vor- zeitig zum Landsturm versetzte Wehrmann hat daher in den Jahren, in denen er nicht nach Art. 24 Abs. 2 MStV und Art. 3 des BRB vom 28. November 1939 über den Militärpflichtersatz während des Aktivdienstes (Gas. S. 55 S. 1446, 56 S. 1239) militärsteuerfrei wird, die Mili- . tärsteuer zu dem Ansatze seiner Altersklasse zu entrich- ten; er kann daher auf die Besteuerung zum niedrigsten Ansatze der dritten Altersklasse (entsprechend dem Land- sturmalter) erst Anspruch erheben, wenn er das 40. Alters- jahr überschritten hat. Nach dieser Regel kann aber nicht vorgegangen werd,en, wenn ein Wehrmann wegen einer dienstlichen Erkran- kung vorzeitig zum Landsturm versetzt und dabei nach Art. ·2 lit. b MStG von der Militärsteuer befreit wird. Dann ist der Wehrmann bloas wegen seiner Untauglich- keit zum Dienst in Auszug und Landwehr noch nicht ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht tritt nur ein, wenn er den Dienst versäumt, den er nach der dienstlichen Erkran- kung noch leisten kann und zu dem er daher noch ver- pflichtet ist (Art. 17, Abs. 2 MStV). Es ist folgerichtig, dass er in einem solchen Falle nur zu der Ersatzleistung verhalten wird, die der Art des versäumten Dienstes entspricht. Der wegen dienstlicher Erkrankung vorzeitig und unter Befreiung von der Militärsteuer nach Art. 2 lit. b MStG zum Landsturm versetzte Wehrmann hat
96 Verwaltungs- und DiszipIinarreehtspßege_ daher, zufolge jener Befreiung, militärsteuerrechtlich die Stellung eines Wehrmannes, der der dritten Altersklasse angehört, auch wenn. er das entsprechende Alter noch nicht erreicht hat. Der Rekurrent ist im Jahre 1929 wegen dienstlicher Erkrankung zum Landsturm versetzt worden unter Be- freiung von der MiIitärsteu~r. Er hat daher im Jahre 1939, wo er den ihm noch obliegenden Landsturmdienst ver- säumt hat, die Militärsteuer nur zum Ansatze der dritten Altersklasse zu bezahlen, also zu einem Viertel des (ver- doppelten) Ansatzes. Soweit er nach seiner Versetzung zum Hilfsdienst steuerpflichtig werden sollte, wird er in gleicher Weise zu veranlagen sein ..... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird teilweise begründet erklärt und die angefochtene Einschätzung aufgehoben. Dar Beschwerde- führer ist für 1939 mit dem Viertel des (verdoppelten) Militärpflichtersatzes zu veranlagen.
14. Urteil vom 2. Oktober 1942 i. S. KisJing gegen Züricil, Regierungsrat. Militärpflichtersatz. Die Militärsteuer, die ein verspätet ausge- ~obener W9ht;nann vor Bestehen der Rekrutenschllia ent- rIchtet hat, WIrd nur zurückerstattet, -wenn und soweit der Wehnnann. nach der Rekru~nschule den Dienst noch leisten ~, der ihm na9h Jahrgang lUld dienstlicher Stell ob- hegt lUld obgelege~ hätte (Art. 107, Aha. 2 MStV). ung Taa;e .d'ez~tidn du sin-vice militaire. La taxe pa.vee par un mili- tan-e. qUl a ~e recrute apres les hommes deo sa classe d";:1 ne IUl es~ restltuee que si, apres l'ooole de recrues, i; peut ene~ accomphr ~t ae?ompl~~ e~ectivement le service qui, selon san 8ga et sa. SItuatIOn mllitan-e, lui incombe et lui aurait ineombe (art. 107 801. 2 RLTM). Tas8a d'esenzione dal.serviz~o. militare. La tassa pagata dal militare ilutato dop? gh uomm} delIa sua elaase d'eta. gli e restituita BO tanto;re e l~ 9uan~, assolta 180 seuola reclute. puo aneora pres~re il. BQrvJZ!? milltare eh'egli, Becondo 180 sua. et& e 180 ~~;lt~.mlhtare. e 0 sarebbe tenuto a prest.lre art. 107 Bundesrechtliohe Abgaben. N° 14. 97 A. - Der Rekurrent, geboren 1911, ist bei der Rekru- tierung im September 1930 auf I Jahr zurückgestellt und dann bei der Nachmusterung im Frühjahr 1931 dienst- tauglich erklärt worden. Am 20. Mai 1931 liess er sich für 2 Jahre beurlauben und begab sich ins Ausland. Der Urlaub ist zweimal verlängert worden. Der Rekurrent hat für die Jahre 1931, 1932 und 1933 die Militärsteuer bezahlt. Er bestand 1934 die Rekrutenschule, trat an- schliessend seine Ausbildung als Offizier der Fliegertruppe an und hat seither alle die Dienste, zu denen er aufgeboten wurde, geleistet. Die Militärsteuer für das Jahr 1931 ist ihm nach der Rekrutenschule 1934 zurückbezahlt worden. Der Rekurrent hat die Militärdirektion des Kantons Zürich am 12. Januar 1942 um die Rückerstattung auch der Militärsteuern ersucht, die er für die Jahre 1932 und 1933 bezahlt hatte. Die Militärdirektion hat die Rück- erstattung am 23. März 1942 abgelehnt. Der Regierungs- rat des Kantons Zürich hat einen hiegegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. Juni 1942 abgewiesen, weil der Rekurrent keinen Wiederholungskurs geleistet habe, der als Nachholung der in den Jahren 1932 und 1933 versäumten Wiederholungskurse angesprochen werden könnte. Der Rekurrent· habe den Ersatz. den er zuriick~ fordert, für Versäumnis von Wiederholungskursen entrloh- tet, die er vor seiner Beförderung zum Leutnant hätte bestehen sollen und die er nachher überhaupt riicht mEißt nachholen könne. Auch del' Aktivdienst, den der Relttlifent geleistet hat, könne den versäumten Instruktionsdlenst nicht ersetzen. B. - Der Rekurrent hat die Vertvaltlingsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antl'a{#, den Kanton Zürich zu verhalten, den von ihm für die Jähre 1932 und 1933 geleisteten Militärpflichtersatz zurückzuerstatten. ~ur Be- gründung wird ausgeführt, der Rekurrent habe selt 1936 l!ämtliche obligatorischen Dienst seiner Einheit geleistet Und sei gar nicht in der Lage, ein Mehreres zu tun. Es handle sich, wie in BGE l)6 I 43, um einen in den Rücker- AB 68 I - 1942 7