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6_I_36

BGE 6 I 36

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10. Urtheil vom 16. Januar 1880 in Sachen Bankkommission der St. Gallischen Kantonalbank gegen den Kanton St. Gallen. A. Nach Gesetz, erlassen am 8. März 1867, in Kraft getreten am 9. Mai gleichen Jahres, besteht in St. Gallen eine Bank unter dem Namen „St. Gallische Kantonalbank," die nach Art. 1 des Gesetzes auf Rechnung und unter der Verwaltung und Ga¬ rantie des Staates errichtet worden ist und nach Art. 23 zu Gunsten des Staates ihre Geschäfte betreibt. Nach Art. 30 dieses Gesetzes wird die Verwaltung dieser Bank unter der Oberauf¬ sicht des Regierungsrathes von einer aus sieben Mitgliedern be¬ stehenden Bankkommission und die Geschäftsführung von einem Spezialdirektor besorgt. Ein Mitglied dieser Bankkommission wählt der Regierungsrath aus seiner Mitte, die übrigen sechs Mitglieder der Große Rath. Die Bankkommission wählt den Präsidenten aus ihrer Mitte, und ebenso wählt sie den Bank¬ direktor. Nach Art. 31 der Vollziehungsverordnung zum Bankgesetz vom

23. September 1867, werden die Mitglieder der Bankkommis¬ sion vom Regierungsrathe beeidigt, und nach Art. 32 ibidem sind dieselben für getreue und genaue Beobachtung der betreffend die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb der Bank bestehenden Vorschriften verantwortlich. B. Am 5. November 1873 schloß die st. gallische Kantonalbank mit Herrn James Mayer in St. Gallen betreffend Mitwirkung der Bank bei der Liquidation des Effektenbestandes des Herrn J. Mayer einen Vertrag ab, in Folge dessen der st. gallischen Kan¬ tonalbank unbestrittenermaßen ein Schaden von mehr als einer halben Million Franken erwächst, resp. erwachsen ist. C. Dieses Verhältniß kam im Regierungsrathe und im großen Rathe zur Sprache und letzterer beschloß am 5. Juni 1877: "Es sei der Bankausschuß, der Bankdirektor und die Bankkom¬ "mission aus den Amtsperioden vom 1. Januar 1871 bis 31. De¬ "zember 1876 für allen Schaden, der der Kantonalbank aus dem "mit James Mayer abgeschlossenen Vertrag vom November 1873 "entstanden ist und ferner entstehen würde, verantwortlich und "haftbar erklärt, und es sei nach dem Gesetz über Klagen gegen "Behörden und Beamte vom Jahr 1833 gegen die genannten "Organe der Bankverwaltung mit Einschluß des Bankdirektors "Klage auf Schadensersatz beim Regierungsrath zu erheben. Gleichzeitig wählte der Große Rath eine Prozeßkommission mit der speziellen Aufgabe, den Prozeß gegen die Verwaltung der Kantonalbank zu betreiben.

D. Der Regierungsrath hatte dem Großen Rathe in seiner Sitzung vom 5. Juni 1877 den Antrag gestellt: "Es sei auf "den Fall, als gegen alle oder einzelne Mitglieder der Bankver¬ "waltung nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Mai 1833 und "nach Ermittelung des Schadens Klage auf Schadensersatz an¬ "gehoben und vom Regierungsrathe gerichtliche Einleitung gegen "wen immer beschlossen würde, der Rechtsstreit mit Umgehung "der kantonalen Instanzen an das Bundesgericht zu leiten. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. E. Die erwählte Prozeßkommission bestellte ihrerseits in der Person des Herrn Dr Dresseli einen Prozeßführer und stellte beim Regierungsrath unterm 1. Oktober 1877 folgenden Antrag: "Es "wolle der Regierungsrath nach vorgenommenem Untersuch über "die Klage beschließen, der Anklagezustand sei begründet und die "beklagten Organe der Bankverwaltung mit Einschluß des Bank¬ "direktors seinen mittelst Amtsklage dem Richter zur Entschei¬ "dung der Schuld und Zurechnungsvorfrage wegen Vorsatz und "grober Fahrlässigkeit nach Anleitung des Gesetzes über Klagen "gegen Behörden und Beamte vom 24. Mai 1833 einzuleiten. F. Die Rekurrenten gaben hierauf beim Regierungsrathe die schriftliche Erklärung ab, daß sie den kantonalen Gerichtsstand ablehnen und das bundesgerichtliche Forum gemäß Art. 27, Zif¬ fer 4 des eidg. Organisationsgesetzes für sich in Anspruch neh¬ men. Allein der Regierungsrath lehnte nach vorgenommener Un¬ tersuchung das in dieser Erklärung enthaltene Begehren ab, und beschloß am 25. Mai 1878: "I. Gegenüber den Mitgliedern der Bankkommission: "1. Kantonsrichter Züblin-Hauser in St. Gallen, "2. Präsident Wirth-Sand in St. Gallen, "3. Hauptmann Mettler-Tobler in St. Gallen, "4. Kantonsrath Wäspe-Wälle in Wattwyl, "5. Oberstlieutenant A. Gölde in London, "6. Kantonsrichter Jakob Sequin in Uznach, "7. Präsident Leonhard Gmür sel., resp. dessen Erben in St. Gallen "8. Bankdirektor Saxer in St. Gallen, "ist der Anklagezustand begründet. Dieselben werden demnach zur "Entscheidung der Zurechnungsvorfragen gemäß Art. 2 des Ge¬ "setzes über Behandlung von Klagen gegen Behörden und Beamte "an das Bezirksgericht St. Gallen überwiesen. "II. Bezüglich des Herrn Regierungsrath Kehl steht dem Re¬ "gierungsrath keine Entscheidungsbefugniß zu. "III. Gegenüber dem Herrn Nationalrath Huber in Wallen¬ "stadt ist die Klage abgewiesen. G. Regierungsrath Kehl gab unterm 4. Juni 1878 zu Han¬ den der Prozeßkommission die Erklärung ab, daß er auf das Recht, nach Maßgabe des Gesetzes über Verantwortlichkeit der Mitglieder des Regierungsrathes vom 24. Mai 1833 behandelt zu werden, verzichte und bereit sei, mit denjenigen Mitgliedern der Bankkommission, — mit Ausschluß des Bankausschusses, — mit welchen er bereits in Gemeinschaft auch seine Vernehm¬ lassung abgegeben habe, den gegen dieselben eingeleiteten Prozeß mitzubestehen. H. Zur Führung der Amtsklage betreffend die Zurechnung im Sinne von Art. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes wählte der Re¬ gierungsrath einen Staatsanwalt ad hoc und zwar ebenfalls den Herrn Dr Dresseli. Dieser stellte unterm 17. April 1879 beim Bezirksamt St. Gallen den Antrag, es seien die Mitglie¬ der der Bankkommission an das Bezirksgericht St. Gallen zu überweisen, damit dasselbe über die Vorfrage der Zurechnung ge¬ mäß Art. 2 des Gesetzes von 1833 entscheide. Das Bezirksamt St. Gallen leitete mittelft [mittelst] Schreibens vom

18. April 1879 die Rekurrenten dem Bezirksgerichte zu "zur Ent¬ scheidung der Zurechnungsvorfrage" nach besagtem Artikel 2. I. Beim Bezirksgericht entstand hierauf die Frage, ob der ein¬ geleitete Prozeß als Straffall oder als Civilfall zu betrachten und demgemäß in die Kontrolle der Straffälle oder der Civil¬ fälle einzutragen sei. Das benannte Gericht hat hierauf am 23. Mai 1879, in Er¬ wägung:

1. Daß die Begriffe von "Vorsatz" und "grober Fahrlässig¬ keit" in Art. 2 des Gesetzes über Behandlung von Klagen gegen Beamte von 1833 allerdings wesentlich in das Gebiet des Straf¬ rechtes gehören, die Aufnahme eines Untersuches zur Begrün¬

dung einer Amtsklage auf Zurechnung dem ganzen Verfahren den Stempel eines Strafprozesses aufzudrücken geeignet ist.

2. Daß hinwieder der Ingreß des citirten Gesetzes ausdrück¬ lich besagt, warum ein Beamter nicht auf dem Privatwege ge¬ rade so wie jeder andere Bürger, für zugefügten Schaden be¬ langt werden könne, namentlich deßhalb nicht, um nicht jeden Augenblick einem kostspieligen Civilprozeß ausgesetzt werden zu können, daß aber speziell der Art. 4 leg. cit. es geradezu aus¬ spricht, es sei eine solche Schadensersatzklage (im Falle der Ver¬ weigerung der Amtsklage) auf dem gewöhnlichen Wege Rechtens (beim Vermittler) anhängig zu machen.

3. Daß auch das Vormundschaftsgesetz in Art. 10 die Wai¬ senämter, welche als Geldverwalter noch am ehesten Aehnlich¬ keit mit einer Bankverwaltung hätten, sogar ohne vorhergehen¬ des gerichtliches Zurechnungsverfahren an den Civilrichter weist.

4. Daß der Art. 20 B I, litt. e proc. civ. Schadensersatzkla¬ gen gegen Beamte klar und präzis als Civilprozesse statuirt und daß auch das Kantonsgericht seit 1866 bei diversen Fällen diese Auffassung getheilt hat.

5. Daß demzufolge mehr Gründe dafür sprechen, der vorlie¬ gende Prozeß sei in seiner Totalität ein Civilprozeß, woran das Stadium der "Zurechnungsvorfrage,“ wie es vom Staatsanwalt ad hoc benannt wird, mit seinen Ausnahmsformen nichts ver¬ schlägt, beschlossen, die Gerichtskanzlei sei anzuweisen, den gegen¬ wärtigen Fall in die Einleimkontrolle für Civilfälle einzutragen, und im Uebrigen solle dieser Bescheid, weil gefaßt ohne Vorlage von Parteibegehren und deren zweiseitige Beleuchtung, in Sachen nach keiner Richtung hin Präjudiz geschaffen haben. K. Am 7. Juli 1879 erhielten die Rekurrenten Vorladung vor Bezirksgericht St. Gallen auf Freitag den 25. Juli 1879 "als Beklagte in der Streitsache gegen den Staat St. Gallen punkto Zurechnung und eventuell Entschädigungsforderung Red' und Antwort zu geben." L. Am 31. Juli 1879 leiteten die Rekurrenten ihren gegen¬ wärtigen Rekurs beim Bundesgerichte ein, indem sie dafür hal¬ ten, der Beschluß des Regierungsrathes vom 25. Mai 1878, der innen nicht insinuirt, und wonach ihr Begehren, vom Bun¬ desgericht beurtheilt zu werden, abgewiesen worden sei, und die Annahme der Klage seitens des Regierungsrathes St. Gallen verletze ihre verfassungsmässigen Rechte, denn die Klage werde aus einer civilrechtlichen Verschuldung abgeleitet, und der Zweck sei nicht die Bestrafung der Rekurrenten, sondern Ersatz des durch diese Verschuldung entstandenen Schadens. Wenn das Gesetz über Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten in Art. 2 die Be¬ stimmung enthalte, daß zuerst nur darüber zu erkennen sei, ob die betreffende Handlung dem Beamten zum Vorsatz oder zur groben Fahrlässigkeit anzurechnen sei, so werde damit nichts anderes gesagt, als daß zuerst nur über die Schadensersatz¬ pflicht zu erkennen, und erst wenn über diese erkannt sei, in einem neuen Prozeß der Betrag des zu ersetzenden Schadens festzustellen sei. Werde eine Strafsentenz gegen den fehlbaren Beamten bezweckt, so müsse nach Art. 6 leg. cit. verfahren wer¬ den. Die Frage der Schadensersatzpflicht sei im Schadensersatz¬ prozeß die wesentlichste, und da der Schadensersatzprozeß in seiner Totalität civilrechtlicher Natur sei, so sei es nicht minder der wesentliche Theil desselben. Es handle sich also in der That um eine civilrechtliche Streitigkeit. Nicht minder treffe für das bundesgerichtliche Forum das zweite in Art. 27 des Organisationsgesetzes aufgestellte Erforderniß zu, daß ein Kanton Prozeßpartei sein müsse. Der Kanton St. Gallen sei Bankhalter. Die Klage werde aus Auftrag des Großen Rathes Namens des Staates angehoben. Nicht minder sei unzweifelhaft, daß der Streitgegenstand einen Streitwerth von mehr als 3000 Franken habe, denn in Folge des Vertrages mit J. Mayer sei ein Schaden von mehr als 500 000 Fr. erwachsen. Demnach seien alle Requisite des Art. 27 des Organisationsgesetzes, welche für die Kompetenz des Bundesgerichtes erforderlich seien, vor¬ handen und die Beklagten hätten daher nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung ein verfassungsmäßiges Recht, zu verlan¬ gen, daß die gegen sie gerichtete Klage vom Bundesgericht beur¬ theilt werde. Der Beschluß des Regierungsrathes, wonach sie an die kantonalen Gerichte verwiesen werden, verletze dieses Recht und der Rekurs erscheine daher nach Art. 59 litt. a des Orga¬ nisationsgesetzes als begründet.

M. Namens des Kantons St. Gallen wird Abweisung des Rekurses beantragt. Der Vertreter des Kantons führt zur Unter¬ stützung dieses Antrages namentlich Folgendes an:

a. Es handle sich bei der vor Bezirksgericht St. Gallen ge¬ mäß Art. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes erhobenen Klage nicht um eine civilrechtliche Streitigkeit, sondern bloß um die Frage, ob dem Fiskus das Recht zur Anhebung einer Schadensersatz¬ klage geöffnet werden soll oder nicht, und der Entscheid dieser Frage hange lediglich von der Beantwortung der weitern Frage ab, ob sich die Beklagten in ihrer Amtsführung eines Vergehens, einer Pflichtverletzung, sei es aus Vorsatz oder grober Nachlässig¬ keit, schuldig gemacht haben. Diese Frage sei strafrechtlicher Na¬ tur, und da im Gebiete des Strafrechtes und des Strafprozesses die Kantone souverain seien, so mangle dem Bundesgerichte die Kompetenz, sich in den Gang des bezüglichen Prozesses zu mi¬ schen. Wenn dem Kanton das Recht zur Anhebung der Scha¬ densersatzklage geöffnet sein werde und derselbe von diesem Rechte Gebrauch mache, dann könne erst die Frage entstehen, ob den Beklagten das Recht des bundesgerichtlichen Forums zukomme oder nicht. Entsprechend ihrer Natur als Strafprozeß sei die Klage auch nicht vom Vertreter des Fiskus, sondern vom Staatsanwalte geführt worden, und die Einleitung des Prozesses erfolge durch das Bezirksamt. Es sei also eine Amtsklage und die Regierung erscheine dabei nicht als Vertreter des Fiskus sondern als Ver¬ treter der hoheitlichen Gewalt, als Organ der Staatsordnung.

b. Die Rekurrenten werden auch nicht als Private belangt, sondern als Beamte. Sie werden einer pflichtwidrigen Amts¬ führung beschuldigt, und der Richter werde bloß angerufen um zu entscheiden, ob sie sich dieses Vergehens schuldig gemacht haben. Es fehle daher auch das zweite Requisit des Art. 27 Ziffer 4 des Organisationsgesetzes, das Vorhandensein eines Privaten oder einer Korporation.

c. Ferner sei nicht der Kanton als Bankhalter oder der Fiskus Kläger, sondern wie schon gesagt, die Regierung als Organ der öffentlichen Ordnung im Interesse dieser. Also mangle auch das dritte Requisit der Ziffer 4 des Art. 27 des Organisationsge¬ setzes, das Vorhanden sein eines Kantons als Prozeßpartei.

d. Endlich sei noch keine Forderung eingeklagt, weder 3000 Franken, noch mehr, noch weniger. Das Bundesgericht sei aber nur kompetent, wenn der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. habe. Zur Zeit sei also auch das vierte Requisit des Art. 27 nicht vorhanden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege vom 27. Juni 1874 beurtheilt das Bundesgericht civilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegen¬ stand einen Werth von wenigstens 3000 Fr. hat. Sofern diese für die Kompetenz des Bundesgerichtes festgesetzten Requisite vor¬ handen sind, hat jede Partei das Recht zu verlangen, daß ihr Prozeß anstatt von den kantonalen Gerichten, durch das Bundes¬ gericht beurtheilt werde. Im vorliegenden Falle bestreitet die Re¬ gierung von St. Gallen, daß jene Voraussetzungen vorhanden seien, weßhalb die Rekurrenten den Rekurs an das Bundesge¬ richt, gemäß Art. 59 des Organisationsgesetzes, ergriffen haben. Mag man nun den Rekurs als gegen den Beschluß des Regie¬ rungsrathes, oder gegen die Vorladung der Rekurrenten vor die St. Galler Behörden gerichtet betrachten, so ist nicht bestritten, daß man sich im einen wie im andern Falle vor einer Verfü¬ gung kantonaler Behörden befindet, und das Bundesgericht ist nach Maßgabe des citirten Art. 59 kompetent, die vorliegende Be¬ schwerde zu prüfen.

2. Es entsteht daher nur die Frage, ob die, entgegen dem sei¬ tens der Rekurrenten gestellten Begehren auf Ueberweisung der Sache an das bundesgerichtliche Forum, erfolgte Verweisung an die kantonalen Gerichte eine Klage zum Gegenstand habe, die nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Zif¬ fer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege ans Bundesgericht gebracht werden kann.

3. Solche Klagen müssen nach dem oben Gesagten folgende Eigenschaften aufweisen:

a. sie müssen eine civile Streitigkeit betreffen;

b. eine der beiden Parteien muß ein Kanton sein;

c. die andere Partei muß ein Private oder eine Korporation sein und

d. der Streitgegenstand muß einen Hauptwerth von wenig¬ stens 3000 Fr. haben. Nun treffen bezüglich der gegen die Rekurrenten beim Bezirks¬ erichte St. Gallen eingeleiteten Klage diese sämmtlichen Voraus¬ setzungen zu.

4. Diese Klage erscheint zuerst als eine Streitigkeit offenbar civilrechtlicher Natur, denn

a. die durch die Regierung gegen die Bankmitglieder wegen pflichtwidriger Verwaltung angestrengte Klage geht nicht etwa auf Bestrafung dieser Beklagten gemäß Art. 6 des Gesetzes über Be¬ handlung von Klagen gegen Behörden und Beamte vom 24. Mai 1833, in welchem Fall nach dem st. gallischen Strafgesetzbuch und Kriminalprozeß eine Untersuchung durch besondere Beamte hätte vorausgehen müssen, was unstreitig nicht geschah, sondern lediglich, nach Art. 1 bis 5 des obgenannten Gesetzes von 1833, auf Feststellung der civilen Verantwortlichkeit der betreffenden Beamten, behufs Gründung eines später gegen sie geltend zu machenden eigentlichen Anspruches auf Schadensersatz.

b. Der Beschluß des Großen Rathes vom 5. Juni 1877 er¬ theilt nur die Weisung, eine "Klage auf Schadensersatz, gegen die Rekurrenten beim Regierungsrath" zu erheben, und der Große Rath hat in gleicher Sitzung der sog. Prozeßkommission auch nur in diesem Sinne Vollmacht ertheilt.

c. Die Prozeßkommission hat dem von ihr bestellten Proze߬ führer nur Vollmacht gegeben, den Schadensersatzprozeß vor allen zuständigen Behörden und Instanzen durchzuführen; dieser An¬ walt bezeichnet auch demgemäß mit dem Namen Schadensersatz¬ klage das dem Regierungsrathe eingereichte Rechtsbegehren, welches auf nichts anderes geht, als daß ihm resp. seinem Vollmacht¬ geber das Recht zur Anhebung einer Schadensersatzklage geöffnet werde.

d. Der Beschluß des Regierungsrathes vom 25. Mai 1878 überweist die Rekurrenten nur gemäß Art. 2 des Gesetzes von 1833 an das Bezirksgericht St. Gallen, und dieser Art. 2 stellt sich als bloße Ausführungsbestimmung des Art. 1 dar, welcher nur von "Schadensersatzklagen gegen Behörden oder Beamtete" handelt. Die Ueberweisung hat folglich nur zum Zwecke der Ver¬ folgung eines civilen Anspruches stattgefunden.

e. Die Rekurrenten wurden am 7. Juli 1879 vor Bezirks¬ gericht geladen "punkto Zurechnung und eventuell Entschädi¬ gungsforderung," und dieses Gericht hat auch die Klage für eine civilrechtliche erklärt und sie demgemäß in die Kontrolle der Ci¬ vilprozesse und nicht der Strafprozesse eingetragen.

f. Der Vertreter des Staates behauptet keineswegs, daß der Zweck des eingeleiteten Prozesses die Bestrafung der Rekurrenten sei, und in den Akten befindet sich nirgends die Angabe, es sei auf Einleitung eines Strafprozesses abgesehen. Der Anwalt des Staates erklärt im Gegentheil, daß er durchaus nicht das Vor¬ handensein eines strafrechtlichen Dolus annehme, sondern daß ihm nur darum zu thun sei, die Existenz eines civilrechtlichen Dolus nachzuweisen, eine Frage, welche unzweifelhaft eine civil¬ rechtliche Streitigkeit begründet. Dazu kommt noch, daß die Klage auch gegen die Erben des verstorbenen Leonhard Gmür gerichtet ist, was doch unmöglich wäre, wenn ein Strafrecht und nicht ein Civilspruch in Frage stünde. Es geht endlich auch aus dem Umstande, daß auch der Pri¬ vate im Falle der Ablehnung der Amtsklage genau dieselbe Klage führen muß, um zu seinen civilrechtlichen Ansprüchen zu gelangen, die der Amtskläger zu führen hat, deutlich hervor, daß der rechtliche Charakter dieser Klage nur der einer Schadensersatz¬ klage sein kann.

g. Daß der angehobenen Klage jedweder strafrechtliche Cha¬ rakter abgeht, und daß das in Sachen eingeleitete Verfahren von einem Strafverfahren grundverschieden ist, erhellt außerdem per analogiam aus dem Art. 34 des st. gallischen Civilprozesses, wo es unter anderm heißt: "Beschwerden über Mißbrauch oder Ueberschreitung der Amtsgewalt, ungebührliches Benehmen bei Ausübung des Amtes u. s. w. sind beim kleinen Rathe einzu¬ geben, welcher, falls er dieselben begründet findet, entweder die verzeigte Behörde oder Amtsperson zu Erfüllung ihrer Pflicht anhalten, oder die Strafeinleitung verhängen, oder das im Gesetz über die Verantwortlichkeit der Beamten und

Behörden vorgeschriebene Verfahren anordnen wird." Außerdem ist noch auf Art. 1 des st. gallischen Civilprozesses hinzuweisen, welcher statuirt, "daß die Bestimmungen dieses Ge¬ setzes für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, in soweit nicht besondere Vorschriften, wie z. B. über Schadensersatzkla¬ gen gegen Beamte u. s. f. eine Ausnahme begründen.“ Da¬ raus folgt, daß die Schadensersatzklagen gegen Beamte auch zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören und nur in Bezug auf das Prozeßverfahren einer Ausnahme unterworfen sind.

5. Der Umstand, daß das St. Galler Verfahren den Pro¬ zeß in zwei Theile spaltet, nämlich in einen wo nur die Pflicht zur Verantwortlichkeit, die sog. Zurechnung festgestellt, und in einen zweiten, wo die Größe des zu leistenden Ersatzes bestimmt wird, vermag nicht jenem ersten Prozeßmomente die Natur eines civilen Verfahrens zu benehmen, welche ihm ja als Eigenschaft eines Prozesses um ein bloßes Vermögensrecht zukommt. Diese beiden Phasen des Prozesses bilden ein Ganzes, welchem sein ausgesprochener vermögensrechtlicher Zweck das civile Gepräge aufdrückt. Die von der Regierung aufgestellte Behauptung daß die kantonalen Gerichte über die prinzipielle und wichtigere Frage der Zurechnung zu entscheiden hätten, während dem Bun¬ desgerichte nur die Feststellung der Höhe des etwaigen Scha¬ densersatzes übrig bleibe, würde entschieden gegen Sinn und Geist der Bestimmung des Art. 110 Ziffer 4 der Bundesver¬ fassung verstoßen, welche gerade bezweckt, vom Bundesgerichte selbständig, d. h. ohne an das Urtheil eines andern Richters gebunden zu sein, die ganze Frage, soweit sie civilrechtlicher Natur ist, beurtheilen zu lassen. Es darf hier übrigens nicht außer Acht gelassen werden, daß in seiner ersten Auffassung des ganzen Rechtsverhältnisses der Regierungsrath selbst und zwar in seiner Botschaft an den Großen Rath vom 23. Mai 1877 sich dahin ausgesprochen hat, daß auch der Entscheid über die sog. Zurechnungsvorfrage gemäß Art. 27 Ziffer 4 des Organisationsgesetzes dem Bundesgerichte zukomme und daß daher der Rechtsstreit in seinem ganzen Um¬ fange an das Bundesgericht gezogen werden könne.

6. Der Einwurf des Rekursbeklagten, daß Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung auch deßhalb nicht zutreffe, weil die Re¬ kurrenten nicht als Private, sondern als Beamte belangt werden, ist durchaus unstichhaltig, da der Beamte als solcher nicht das Subjekt von Vermögensrechten sein kann. Jede auf Bezahlung einer Geldsumme gerichtete Klage kann ihn nur als Privatper¬ son treffen. Eine Schadensersatzklage kann daher nur gegen Pri¬ vate geführt werden.

7. Daß die Rekurrenten den Kanton St. Gallen als Gegen¬ partei vor sich haben, folgt schon daraus, daß der Große Rath die auf Schadensersatz gerichtete Klage angestrengt hat, und ferner aus dem weitern Grund, daß die eigens zu diesem Zwecke bestellte Prozeßkommission nur den Kanton vertreten kann, da sie von der Bank keinerlei Vollmacht in dieser Beziehung empfangen hat.

8. Endlich entbehrt auch der letzte Einwurf des Rekursbe¬ klagten, wonach der Streitwerth in concreto nicht 3000 Franken betragen sollte, jeder Begründung. Der Große Rath hat nämlich den Auftrag gegeben, den gesamm¬ ten Schaden einzuklagen, und der Prozeßführer bestreitet nicht, es thun zu wollen. Nun behaupten die Rekurrenten dieser Schaden be¬ trage über eine halbe Million Franken, und der Rekursbeklagte hat sich nicht veranlaßt gesehen, solche Angabe irgend zu bestreiten. Daß die angestrengte Ersatzsumme bis jetzt noch nicht präzisirt wurde, hat seinen Grund lediglich gerade in dem Umstande, daß nach St. Galler Gesetz, wie bereits betont, bei derartigen Schadens¬ ersatzklagen zuerst bloß über die Schadensersatzpflicht im Prinzipe entschieden werden soll. Aber es unterliegt durchaus keinem begründeten Zweifel, daß der in Wirklichkeit von dem Kanton St. Gallen durch den Prozeß verfolgte Ersatz sich auf weit mehr als 3000 Fr. beziffert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist begründet in dem Sinne, daß der gegen die Rekurrenten vom Kanton St. Gallen angestrengte Schadens¬ ersatzprozeß, einschließlich der Zurechnungsvorfrage, ohne Zustim¬ mung der Beklagten nicht durch die kantonalen Gerichte ent¬ schieden werden darf.