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70_I_283

BGE 70 I 283

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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282

Verwaltungs- und Diaziplinarrechtapflege.

Warenerzeugung gebrauchten, wiederholt oder dauernd

verwendbaren Gegenstände, wie Maschinen und Werk-

zeuge (über die seit dem 1. Januar 1944 geltende Fassung

von Art. 18 vgl. BRB vom 13. Dezember 1943). Sofern die

Gravur nach der Betrachtungsweise der Besohwerdefüh-

rerin für sich allein überhaupt als stofHicher Gegenstand

gelten kann, so geht sie doch ebensowenig in die zu be-

druckenden Textilien über, wie sie beim Druckvorgang

abfällt. Sie bleibt im Gegenteil nach dem Druck eine

Zeitlang auf der Walze; denn naoh der eigenen Darstellung

der Beschwerdeführerin muss die gravierte Walze während

vertraglioher Frist, mindestens ein Jahr lang, in der Aus-

rüsterei zur Verfügung des Textilgrossisten bleiben, der

den Auftrag zum Stoffdruok erteilt hat; erst nachher darf

die Gravur ausgelöscht werden. Also wird mit der wieder-

holten Verwendung der Gravuren zum mindesten _gerech-

net. Die gravierten Walzen können somit nach Art. 18

(am Ende) WUStB nioht als Werkstoffe gelten.

Da sie auch nicht zum Wiederverkauf bestimmt sind,

liegt in ihrer Ablieferung an die Beschwerdeführerin nioht

eine Engros-, sondern gemäss Art. 19 Abs. 2 WUStB eine

Detaillieferung des Graveurs, die dieser als Grossist zum

Detailsteuersatz zu versteuern hat (Art. 19 Abs. 1 fit. b).

Soweit die Beschwerdeführerin die gravierten Walzen zu

Unreoht auf Grund ihrer Grossistenerklärung steUerfrei

bezieht, ist sie somit wegen Eigenverbrauchs (Art. 13

Abs. 1 lit. a und Art. 16 lit. a) zum Engrossteuersatz

steuerpflichtig (Art. 19 Abs. llit. d, Art. 20 Abs. llit. b).

3. -

Der Stoffdruoker, der die gravierten Walzen zur

Ausführung eines Druckauftrages gebrauoht, gilt nach dem

Umsatzsteuerrecht als deren Konsument; mit der Lie-

ferung an ihn werden diese Werkzeuge letztmals umge-

setzt. Ob die Kosten für die Gravur der Walzen im Preis

des bedruckten Stoffes, also einer andern Ware, enthalten

sind und damit unter Umständen im Entgelt für den be-

druokten Stoff wieder von der Steuer erfasst werden, ist

unerheblioh. Dasselbe trifft für alle Produktionsmittel

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57.

283

(Maschinen, Werkzeuge und dergleiohen) zu, wobei es

nicht darauf ankommt, wie rasoh sie sich duroh den Ge-

brauch abnützen. Der Einwand der zweimaligen Besteue-

rung ist mithin unerheblioh.

Richtig ist freilioh, dass die Steuerbelastung verschieden

sein kann, je nachdem der Stoffdrucker die Walzen selbst

graviert oder von einem selbständigen, als Grossist,steuer-

pflichtigen Graveur bear~eiten lässt. Graviert er sie selbst,

so liegt steuerbarer Eigenverbrauch nur vor, wenn dies

gewerbsmässig geschieht. Auf diese Ungleichheit der Be-

lastung ka;nn sich indessen die Beschwerdeführerin nicht

zn ihren Gnnsten berufen. Der Unterschied beruht auf der

AQ~derung des WUStB durch BRB vom 13. Dezember

1943, welche Abänderung nach den Ausführungen der

eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zuletzt von Krei-

sen der Textilindustrie angestrebt worden ist, weil sie die

Steuer auf dem Eigenverbrauch selbst hergestellter Be-

triebsmittel als untragbar erachtet haben.

57. Urteil vom 22. Dezember 1944 i. S. CeCe-Graphitwerke A.-G.

gegen eidgen. SteuerverwaltuDg.

Art. 18 WUStB; Begriff des Werkstoffes.

,

Verbrauch eines Stoffes liegt vor, wenn die herzustellende Ware

ihn aufnimmt oder der Su,bstanzverlust sonst notwendig ist,

nicht schon, wenn er unerwünschte Nebenfolge der Verwendnng

ist; der Verbrau,ch kann au,chin der Wärmeerzeugung bestehen.

Dass der Stoff in bestimmte Form gebracht ist, ist unerheblich,

ebenso seine Bereitstellnng in solcher Grösse, dass ein für einen

weitem Arbeitsgang verwendbarer Teil übrig bleibt.

Versieht ein Stoff mehrere Fnnktionen, so ist au,f die entscheidende

abzustellen.

Art. 18 IChA. Notion de la matiere premiere.

.

.

Une matiere est consommee lorsque la marohandlse fabnquee

l'absorbe ou lorsqu,e 10. perte de substance est indispensable

de quelque autre faQon; tel n'est pas le cas lorsque la perte de

su,bstance est une consequence secondaire et indesirable de la

mise en reuvre; la consommation peu,t aussi ~tre en rapport

avec la production de chaleur.

Peu importe que la mati(~re re90ive une forme determinee et soit

preparee en nne masse d'une grandeur teIle qu'apres nn premier

28.4

Verwaltungs- und Disziplinarrechtsp:lleg6.

processus· de fabrica.tion, il en reste une partie assez grande

pour etre remise en reuvre.

Lorsqu'une matiere a plusieurs fonctions, il faut prendre en consi-

deration la fonction essentielle.

Art. 18 DICA. Nozione della mat.eria prima destinat,a ana fabbri-

cazione.

Una materia prima si reputa consumata se e convertita nella

merce fabbricata 0 se, comunque, la su,a perdita e necessaria;

non si reputa invece consumata se la perdita e solo una conse-

guenza secondaria e involontaria dell'uso; il conslUIlO puo

consistere anche nella produzione di ealore.

Non importa ehe la materia prima riceva una data forma ne ehe

sia apprestata in quantita tale da la.scial·e un residuo per un

altro proeesso lavorativo.

Se una materia prima serve a piil usi, e dedsivo l'uso piil impor-

tante.

A. ~ Die Beschwerdeführerin fabriziert Graphitelek-

troden, zylinderförmige, in der Hauptsache aus Kohle und

Bindemitteln hergestellte Körper von etwa 1,5-2 m Länge,

die von der Metallindustrie zum Schmelzen von Metallen

in den Elektrostahlöfen verwendet werden. Die Gesamt-

menge der den schweizerischen Metall- und Eisengiessereien

gelieferten Elektroden betrug z.B. im Jahre 1943 etwas zu

H91 t. Als die eidgenössische Steuerverwaltung die Ent-

richtung der Warenumsatzsteuer verlangte, vertrat die

Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Elektroden

Werkstoffe im Sinne von Art. 18 WUB seien, und dass

sie Grossisten steuerfrei geliefert werden könnten (Art. 14

Abs. 1 lit. a WUB). Die eidgenössische Steuerverwaltung

erkannte darauf am 17. Dezember 1942, dass Elektroden

nicht Werkstoffe im Sinne von Art;;. 18 seien; auf Ein-

sprache hin hielt sie mit Entscheid vom 19. September 1943

hieran fest, mit der Begründung: Ob eine Ware als Werk-

stoff zu betrachten sei, entscheide sich nach ihrem Verwen-

dungszweck. Die Elektrode diene der Umwandlung elek-

trischer Energie in Wärme, nicht der Abgabe von Wärme-

energie wie etwa bei der Kohle. Sie sei Bestandteil des

Schmelzofens, in den sie eingesetzt und in welchem sie bis

zu ihrer völligen Abnützung verwendet werde. Sie sei also

den Maschinen und Werkzeugen gleichzustellen, denen

Art. 18 die Werkstoffeigenschaft ausdrücklich abspreche.

Da es sich um nach Länge und Dicke individuell bestimmte

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 57.

286

Stucke handle, könnten Elektroden auch nach dem Sprach-

gebrauch nicht wie etwa Kohle oder Schmierol zu den

Stoffen gezählt werden. Gleich sei zu entscheiden, wenn

bloss auf das Merkmal wiederholter oder dauernder Ver-

wendbarkeit abgestellt werde. Denn die Elektroden könn-

ten beliebig in Funktion gesetzt werden und unterlägen

nicht sofortiger, sondern erst bei wiederholtem Gebrauch

nach und nach der Abnützung. Dass deren Umfang nach

der Menge des Schmelzgutes, der Qualität des Ofens usw.

zum voraus berechnet werden könne, vermöge am Charak-

terder Ware nichts zu ändern.

B. -

Mit rechtzejtiger verwaltungsgerichtlicher Be-

schwerde beantragen die CeCe-Graphitwerke, den Einspra-

cheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die an die

metallurgische Industrie gelieferten Schmelzelektroden als

Werkstoffe der Warenllmsatzsteuer nicht unterliegen. Es

wird auf ein Gutachten der Technischen Kommission der

Sektion Eisen und Maschinen des Kriegs-Industrie- und

Arbeitsamtes verwiesen und ausgeführt: Der Schmelz-

prozess, der sich in den Elektrostahlöfen abwickle, bestehe

nicht im bloosen Erwärmen des Schmelzgutes, sondern aus-

serdem im Frischen oder der Oxydation des zu schmelzen..:

den Metalls, hernach in der Desoxydation oder Reduktion

und endlich im Aufkohlen (Einführung von Kohlenstoff in

das Schmelzgut). An allen diesen Phasen des Schmelz-

prozesses sei die Elektrode beteiligt. Sie bilde zum Schmelz-

gut einen Lichtbogen, der zu einer Ablösung, Zerstäubung

und Vergasung von Kohleteilehen der Elektrode führe.

Dadurch werde die für die Wärmeentwicklung notwendige

leitende Atmosphäre geschaffen und dem Schmelzgut aus-

serdem Kohle zugeführt. Schon letzteres genüge, um der

Elektrode den Charakter des Werkstoffes zuzuerkennen.

Diese Eigenschaft ergebe sich auch daraus, dass der Licht-

bogen, den die Elektrode erzeuge, und durch den sie lang-

sam aber stetig aufgezehrt werde, eine für das Schmelz-

verfahren unerlässliche Quelle der Energieerzeugung bilde.

Durch die doppelte Aufgabe als Erzeugerin der leitenden

286

Verwaltungs- und Disziplinarrechtepfiege.

Atmosphäre für den :Lichtbogen und als Kohlenstoff-

spender werde die Elektrode verbraucht. Bloss deswegen,

weil im Anschluss an den Schmelzprozess ein Teil übrig-

bleibe, der nachher wieder verwendet werde, könne nicht

von einem blossen Gebrauchen die Rede sein. Die Elektrode

müsse aus technischen Gründen vor Beginn des Schmelzens

so gross bemessen werden, dass etwas übrig bleibe. Wo wie

hier der Substanzverlust durch zweckmässige, 'i~ Sinne

des Fabrikationsprozesses liegende Verwendung entstehe,

liege ein Aufbrauchen vor. Auch aus dem Umstand, dass

die Graphitelektroden (im Gegensatz zu den im sog. Söder-

bergverfahren verwendeten) als geformte Gegenstände in

den Randel kommen, lasse sich nichts gegen ihre Werk-

'stoffeigenschaft ableiten.

O. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt

die Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt, dass der

übergang des abfallenden Kohlenstoffes in das Schmelzgut

nicht unerwünscht sein könne, macht aber geltend, dass

diese Begleiterscheinung mit dem Gebrauch der Elektrode

an sich nicht zusammenhänge. Sie könne auch dann, wenn

die Abgabe in der Phase des Frischens unerwünscht sei,

nicht aufgehalten werden. Ausserdem sei sie für die Re-

duktion und Aufkohlung ungenügend. Die Elektrode könne

daher nicht als Rohstoff gelten. Ihre Form sei nebensäch-

lich. Es könne auch nicht behauptet werden, dass die

Elektrode sich bei einmaliger Verwen~ung verbrauche. Da

sie beim einzelnen Schmelzprozess nur um etwa 25-30 cm

kürzer würde, reiche sie für 5-6 Chargen.

D. -

In Replik und Duplik haben die Parteien im we-

sentlichen an ihren Ausführungen festgehalten.

Am 20. und 21. April 1944 hat hierauf die Instruktions-

kommission des Bundesgerichtes das Funktionieren der

Elektrostahlöfen und der darin verwendeten Graphit-

elektroden, unter Zuzug von Direktor Ros von der eidge-

nössischen Materialprüfungsanstalt, in den Giessereien der

A.-G. Eisen- und Stahlwerke vorm. Georg Fischer in

Schaffhausen und der Firma Gebr. Su1zer A.-G. Maschinen-

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 5'1.

287

fabrik in Winterthur besichtigt. Das Gutachten Roa

kommt zum Schlusse, dass die Graphitelektrode nicht als

Bestandteil des Elektroofens gelten könne. Sie sei material-

technisch bewertet ein für die Erzeugung von metallurgisch

reinem Stahl unerlässlicher Werkstoff und gehe in Form

von Kohlenstoff zum Teil in den Stahl über. Von wieder-

holter oder dauernder Verwendbarkeit könne nicht ge-

sprochen werden. Denn der Verbrauch stehe in einem

praktisch konstant proportionalen Verhältnis zur erzeugten

StahImenge und sei durch diese bedingt. Die Rolle der

Elektrode als Stromleiter sei von bloos sekundärer Natur.

Die Parteien erhielten Gelegenheit,· zum Gutachten

Stellung zu nehmen. Die Ausführungen der eidgenössi-

schen Steuerverwaltung veranlassten die Instruktions-

kommission, von Professor Juillard in Lausanne ein wei-

teres Gutachten einzuholen. Dessen Schlussfolgerungen

gehen dahin, die Graphitelektrode sei ein Werkzeug,das

gestatte, mehrere Chargen zu behandeln, bevor es wieder

ersetzt werden müsse, und das sich durch den Gebrauch

abnütze. Dass ein Teil der Elektrode in das Enderzeugnis

übergehe, sei eine unerwünschte und bloss nebensächliche

Funktion im Verhältnis zu derjenigen der Elektrode als

Träger und Leiter elektrischer Energie.

Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Bericht in fän-

gern Ausführungen Stellung genommen und ein weiteres

Gutachten der Technischen Kommission des Kriegs- Indu-

strie- und Arbeitsamtes ins Recht gelegt, das nochmals

einlässlich das Funktionieren der Elektrode behandelt. Sie

hat femer für ihre Auffassung auch auf wirtschaftliche

Gesichtspunkte verwiesen : die Tatsache, dass Elektroden

im schweizerischen Zolltarif nicht als Maschinen oder

mechanische Geräte, sondern als mineralische Stoffe auf,;.

geführt werden, auf die Menge des Verbrauchs und den

Umstand, dass die Giessereien die Elektroden in den

Kostenrechnungen ebenfalls unter Rohstoffen einsetzen.

288

Verwaltungs· und Disziplinarreohtspflege.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung .-

1. -

Zu den Werkstoffen, die Art. 14 WUB in der Fas-

sung vom 29. Juli 1941 als steuerfrei erklärt (vgl. auch die

entsprechenden Art. 15 Abs. 3 und 14lit. ades BRB vom

13. Dezember 1943), gehören ausser den Rohstoffen und

Zwischenerzeugnissen, die in die hergestellte Ware über-

gehen, oder dabei abfallen, auch die Stoffe, die für die

Energieerzeugung oder für ähnliche Zwecke bei der Her~

stellung von Waren aufgebraucht werden (nach der Fas-

sung des rev. BRB auch solche, die dabei abfallen). Was

unter Energieerzeugung und ihr ähnlichen Zwecken zu

verstehen ist, wird nicht näher umschrieben. Im ursprüng-

lichen Art. 18 wurden als Beispiele für Stoffe im Sinne

des zweiten Halbsatzes Kohle,,Schmier- und Schleif mittel

aufgezählt. Daraus, dass der zur Zeit geltende Text das

weggelassen hat, könnte nicht gefolgert werden, es komme

hierin die Absicht einer Gesetzesänderung zum Ausdruck.

Naoh der einen wie der andern der beiden Fassungen kann

daher nioht zweifelhaft sein, dass unter Energie nioht

hloss motorisohe oder elektrische, sondern auoh Wärme-

energie verstanden werden muss. Was aber zu .den der

Energieerzeugung ähnlichen Zweoken gehört, istduroh

Auslegung zu bestimmen. Nach den erwähnten Beispielen

zu sohliessen muss dabei der Begriff des Stoffes hier offen-

bar weiter gefasst werden, als bei den Rohstoffen und

Zwisohenerzeugnissen im Sinne des ersten Halbsatzes von

Art. 18. Auch darüber ist dem Gesetze niohts zu entneh-

men, wie es sich verhalte, wenn eine Saohe zwar die Rolle

der Maschine oder eines Teiles derselben versieht, zugleioh

aber aufgebrauoht wird oder abfällt. Doch ist es gegeben,

bei derart verschiedenen Funktionen die massgebende und

notwendige festzustellen und sie als entscheidend zu be-

traohten. Dagegen gestattet die in. Satz 2 von Art. 18 fol-

gende nega.tivö Abgrenzung, die wiederholt oder dauernd

verwendbaren Gegenständen (Maschinen, Werkzeugen und

dergleichen) den' Werkstoffcharakter absprioht, Rück-

Bundesreohtlioho Abgaben. N° 57.

289

sohlüsse für die Bestimmu,ng des Begriffes des Aufge-

brauchtwerdens. Denn wenn ein Stoff, der infolge teil-

weiser Abnützung im Arbeitsgang hloss wiederholt, nioht

dauernd verwendbar ist, nicht als Werkstoff gilt, kann von

einem Aufgebrauchtwerden oder Verbrauchtwerden nich1;

gesprochen werden, wenn der Substanzverlust des Stoffes

eine auf dessen technische Unvollkommenheit zurück-

gehende und deswegen unerwünschte Begleiterscheinung,

Nebenfolge seiner Verwendung ist, sondern nur, wenn von

der Substanz des Stoffes in seiner bisherigen Form und

chemischen Zusammensetzung nichts übrig bleibt, weil die

herzustellende Ware den Stoff entweder ganz oder zu

einem Teil in sich aufnimmt, oder weil der Verlust beim

Arbeitsgang sonst notwendig ist, um die herzustellende

Sache gewinnen zu können.

2. -

Nach der Natur der Sache wie nach ausdrücklicher

Bestimmung des Gesetzes faiIen als Werkstoffe nur

u Stoffe » in Betracht. Elektroden bestehen teils aus Pro-

dukten, die aus natürlicher' Kohle gewonnen werden

(Anthrazit, Zechenkoks, Naturgraphit), teils aus Abfall-

produkten (Petrolkoks, Elektrographit, Pechkoks, Retor-

tengraphit) und aus Binde.mitteln dafür (Teer und Pech),

wobei das Gemisch bei hohen Temperaturen gebrannt

wird. Die von der Beschwerdeführerin in den Handel

gebrachten Graphitelektroden werden, im Unterschied

zu den amorphen, insbesondere den Söderbergelektroden,

bei denen die Rohmaterialien in einen Stahlzylinder ge-

bracht und im Ofen· selbst gebrannt werden, zylindrisch

geformt und an den beiden Enden mit einer Vorrichtung

versehen, die gestattet, auf die im Ofen eingesetzte Elek-

trode vermittels eines Nippels eine andere aufzuschrauben,

und damit ein ununterbrochenes Arbeiten des Ofens zu

gewährleisten. Die Graphitelektrode wegen dieser Form-

gebung anders zu behandeln als die amorphe, geht nioht

an. Am Charakter des Stoffes der Elektrode vermag die

Form ebensowenig etwas zu ändern, wie wenn der Kohle

oder dem Schleifmittel vor dem Inverkehrbringen eine be-

19

AS 70 I -

1944

290

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspßege.

stimmte Form gegeben:wird. Der Verwendungszweck, auf

den es ankommt, erleidet ebenfalls keine Änderung.

3. -

Nach den in dieaem Punkt übereinstimmenden

Gutachten kommt der Elektrode im Elektrostahlofen zu-

nächst die Rolle des Trägers, Leiters der elektrischen

Energie zu, die sie von den mit dem Transformer verbun-

denen Kupferbändern abnimmt, und in das Innere des

Ofens, an die untere Spitze der Elektrode führt, an der

der Lichtbogen gebildet wird. Würde sich die Aufgabe der

Elektrode darauf beschränken oder läge darin doch ihre

hauptsächliche, wesentliche Funktion, und wäre die lang-

same Abnützung der Elektrode eine -

unerwünschte -

Folge dieser Aufgabe, so könnte wohl nicht zweifelhaft

sein, dass sie als Bestandteil des elektrischen Ofens zu

gelten hätte, und als bei der Stahlgewinnung wiederholt

verwendbarer Gegenstand nicht unter den Begriff des

Werkstoffes fiele.

4. -

In dem von Professor Ros erstatteten wie in den

von der Beschwerdeführerin eingelegten Gutachten wird

jedoch überzeugend dargetan, dass sich die Funktion der

Elektrode nicht beschränkt auf die Zuleitung elektrischer

Energie zum Schmelzgut, und dass deren langsames Ver-

brauchen nicht darauf zurückzuführen ist. Sie könnte daf'ur

an sich durch einen andern stromleitenden Körper ersetzt

werden, wenn es der Technik gelänge, dessen Abschmelzen

im Schmelzprozess zu verhindern. Solcher Ersatz wäre

aber deshalb nicht möglich, weil ein· metallurgisch reiner

Stahl überhaupt nicht gewonnen werden könnte, wenn

nicht die Elektrode noch in anderer Weise am Stahler-

zeugungsprozess beteiligt wäre.

Sie ist dies zunächst dadurch, dass sie die elektrische

Energie in Wärmeenergie verwandelt, indem sie an dem

in den Ofen eingeführten Ende einen Lichtbogen mit einer

Temperatur von 3000-40000 . erzeugt. Dadurch wird die

Elektrode weissglühend und es verdampfen fortwährend

Kohleteilchen, die zusammen mit der Luft im Ofen die

sog. leitende Atmosphäre bilden. Dadurch wird die Elek-

trode zum Teil verbraucht. Doch liegt hierin keine zuf'älli~

Bundesreehtliche Abgaben. N° 67.

291

oder unerwünschte Nebenerscheinung; der Verbrauch ist

als Folge der Energieerzeugung vielmehr notwendig, weil die

Elektrode ohne ihn keinen Lichtbogen und keine Wärme-

energie erzeugen könnte; er ist deswegen auch der aus

elektrischer Energie erzeugten Wärmeenergie proportional.

Ausserdem schafft die Elektrode im Ofen die reduzie-

rende Atmosphäre, die darin besteht, dass die Kohleteil-

. chen dem Schmelzgut und der Luft des Ofens Sauerstoff

entziehen (Desoxydation, Reduktion), sich mit ihm ver-

binden und den Ofen als Kohlenoxyd verlassen. Auch die-

ser Verbrauch ist sinnvoll, weil die Erzeugung von Quali-

tätsstahl von der Güte der Desoxydation und vom Fehlen

von Gas im Metall abhängig ist. Er lässt sich nach den

Gutachten auch nicht etwa durch Zusätze von Kohle oder

von Desoxydationsmitteln ersetzen.

Ein Teil des Kohlenstoffes der Elektrode (d. h. etwa

5-10 %) geht schllesslich in das Schmelzgut selbst über

(Aufkohlung), auch dann, wenn ein eigentliches Eintauchen

der Elektrode in das Schmelzgut unterbleibt, und beein-

flusst damit die Festigkeit des Stahls. Soll die Aufkohlung

ausnahmsweise vermieden werden, so werden andere

Schmelzverfahren angewendet. Immerhin ist die Auf-

kohlung bereits eine Nebenfunktion der Elektrode, weil

sie, wenh auch nicht so vorteilhaft, doch in gewissem Um-

fange durch andere Mittel ersetzt werden kann.

Ober den Umfang des Verbrauches ergibt sich aus dem

Gutachten, dass die Elektroden (es werden meist 3-4 gleich-

zeitig in den Ofen eingesetzt) während des Schplelzens

einer Charge je um 25-30 cm kürzer werden, sodass sie

fortlaufend nachgeschoben und nach 3-5 Chargen ange-

stückt werden müssen. Für jede Tonne flüssigen Stahls

werden so 7,5-10 kg., je Tonne verkaufsfertigen Stahls

20-27 kg. Elektroden verbraucht.

Bei solchem überwiegen des Verwendungszweckes der

Graphitelektrode, für die Stahlerzeugung verbraucht zu

werden, kann für deren steuerrechtliche Behandlung ange-

sichts der mehr sekundären Bedeutung, als Leiter der

Energie zu dienen, allein jener massgebend sein. Dass die

292

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

verbrauchten Teile nicht allein der Energie-(Wärme-)Er-

zeugung dienen, sondern ihr Verbrauch zu einem andern

Teil darin seinen Grund hat, dass die Koble entweder in

das Enderzeugnis übergeht, oder (in Form von Kohlen-

oxyd, das sich verflüchtigt) abfällt, ist unerheblich, weil,

wenn der Elektrode deswegen Werkstoffcharakter nicht

schon nach dem ersten Halbsatz von Art. 18 zukäme, nach

dem bereits Ausgeführten ein Stoff die Voraussetzungen

des zweiten Halbsatzes nicht bloss erfüllt, wenn er für die

Erzeugung von Energie verbraucht wird, sondern der Ver-

brauch für ähnliche Zwecke ihm gleichgestellt ist. Ein

derartiger der Energieerzeugung ähnlicher Zweck muss

hier insoweit angenommen werden, als nicht jener andere

zutrifft.

5. -

Liegt somit ein eigentlicher Verbrauch vor, so

kann nicht deswegen von einem wiederholt gebrauchten

Gegenstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 gesprochen

werden, weil die Graphitelektrode aus Zweckmässigkeits-

gründen in solcher Länge angefertigt wird, dass sie für

mehrere Chargen ausreicht. Es müsste sonst einer Sache

die Werkstoffeigenschaft immer dann abgesprochen wer-

den, wenn sie für den Arbeitsprozess in soloher Grösse

bereitgestellt wird, dass ein für einen weitern Arbeitsgang

verwendbarer Teil übrigbleibt. Das kann nioht der Sinn

von Art. 18 WUB sein. Übrigens würde der Begriff des

Gebrauchens eines Werkzeuges vorau~setzen, dass es nioht

bestimmungsgemäss ganz oder teilweise verbrauoht wird,

sondern lediglioh wegen seiner technisohen Unvollkommen-

heit einen Teil seiner Substanz verliert und deshalb nioht

dauernd verwendbar ist. Das trifft bei der Elektrode

nicht zu.

Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob

sich für den Werkstoffcharakter der Graphitelektrode

auch daraus etwas herleiten liesse, dass der schweiz. Ge-

brauchszolltarif, auf den der WUB an anderer Stelle ver~

weist (vgl. z. B. Art. 19 lit. a), sie nicht unter Maschinen

oder Geräten, sondern in der Gruppe VIII : MineraHsohe

Stoffe, aufführt.

Bundesreohtliche Abgaben. N° /i8.

293

Demnach erkennt das BUMeagericht :.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der

eidgenössischen SteuerverwaItung vom 9. September 1943

aufgehoben und festgestellt, dass die an die metallurgische

Industrie gelieferten Schmelzelektroden als Werkstoff im

Sinne von Art. 18 WUB der Warenumsatzsteuer nicht

unterliegen.

58. Urteil vom 3. November 1944 i. S. Maau

gegen eidg. Steuerverwaltunu.

LUrlJUIJswuer :

1. Au.sscheidung der Kompetenzen zwischen Bundesgericht und

Eidgenössischer Zollrekurskommission (Art. 4, 5, 40 LStB).

2. Elektrische Stecker, die nach ihrer technischen Gestaltung in

der Regel für Radioapparate bestimmt sind, sind Luxu.swaren

(Anlage II zum LStB, « Radioapparate und deren Bestandteile »,

Zolltarif-Nr. 954 a), auch wenn sie im einzelnen Fall für andere

Zwecke verwendet werden. Die Befreiung von der Luxussteuer

nach Art. 9 bis LStB bleibt vorbehalten.

Impßt BUr le luxe :

1. DeIimitation de la competenee du Tribunal fMeral et de celle

de Ja Commission federale des recours en matiere de douane

(art. 4, 5,40 AlL).

2. Les fiches qui, par leur construetion, sont empIoyees en general

pour les appareils radiophoniques sont des articles de luxe

(Annexe II a l'AIL, «Appareils radiophoniques et leurs piooes

detaehees », Tarif douanier, n° 954 80), meme si, dans le cas par-

ticulier, elles reQoivent un autre usage. L'exoneration de l'impöt

sur le luxe conformement a l'art. 9 bis AIL demeure reservee.

I mposta sul lusso: .

1. Limitazione delle competenze deI Tribu.nale federale e della

Commissione federale di ricorso delle dogane (art. 4, 5, 40 DIL).

2. Le prese elettriche ehe, seeondo 180 loro costruzione, sono impie-

gate generalmente per gli apparecchi rad~ofoni?i so~o. articoli

di lusso (allegato II al DIL, « Appareeehl radiofOll1Cl e Ioro

parti staceate », Tariffa doganale, n° 954 a), anche se, ne] caso

partieolare, servono ad un altrouso. L'esenzione dall'imposta

secondo l'art. 9 bis DIL rimane riservata.

A. -

Der Beschwerdeführer Gottfried Maag fabriziert

und verkauft unter anderm Stecker für elektrische Appa-

rate. Mit Einspracheentscheid vom 17. September 1943

erklärte die eidgenössische SteuerverwaItung die im Kata-

log des Beschwerdeführers unter den Nummern 1, 5 bis 20

und 25 bis 30 aufgeführten Stecker als Luxusw~ren