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Verwaltungs- und Diaziplinarrechtapflege.
Warenerzeugung gebrauchten, wiederholt oder dauernd
verwendbaren Gegenstände, wie Maschinen und Werk-
zeuge (über die seit dem 1. Januar 1944 geltende Fassung
von Art. 18 vgl. BRB vom 13. Dezember 1943). Sofern die
Gravur nach der Betrachtungsweise der Besohwerdefüh-
rerin für sich allein überhaupt als stofHicher Gegenstand
gelten kann, so geht sie doch ebensowenig in die zu be-
druckenden Textilien über, wie sie beim Druckvorgang
abfällt. Sie bleibt im Gegenteil nach dem Druck eine
Zeitlang auf der Walze; denn naoh der eigenen Darstellung
der Beschwerdeführerin muss die gravierte Walze während
vertraglioher Frist, mindestens ein Jahr lang, in der Aus-
rüsterei zur Verfügung des Textilgrossisten bleiben, der
den Auftrag zum Stoffdruok erteilt hat; erst nachher darf
die Gravur ausgelöscht werden. Also wird mit der wieder-
holten Verwendung der Gravuren zum mindesten _gerech-
net. Die gravierten Walzen können somit nach Art. 18
(am Ende) WUStB nioht als Werkstoffe gelten.
Da sie auch nicht zum Wiederverkauf bestimmt sind,
liegt in ihrer Ablieferung an die Beschwerdeführerin nioht
eine Engros-, sondern gemäss Art. 19 Abs. 2 WUStB eine
Detaillieferung des Graveurs, die dieser als Grossist zum
Detailsteuersatz zu versteuern hat (Art. 19 Abs. 1 fit. b).
Soweit die Beschwerdeführerin die gravierten Walzen zu
Unreoht auf Grund ihrer Grossistenerklärung steUerfrei
bezieht, ist sie somit wegen Eigenverbrauchs (Art. 13
Abs. 1 lit. a und Art. 16 lit. a) zum Engrossteuersatz
steuerpflichtig (Art. 19 Abs. llit. d, Art. 20 Abs. llit. b).
3. -
Der Stoffdruoker, der die gravierten Walzen zur
Ausführung eines Druckauftrages gebrauoht, gilt nach dem
Umsatzsteuerrecht als deren Konsument; mit der Lie-
ferung an ihn werden diese Werkzeuge letztmals umge-
setzt. Ob die Kosten für die Gravur der Walzen im Preis
des bedruckten Stoffes, also einer andern Ware, enthalten
sind und damit unter Umständen im Entgelt für den be-
druokten Stoff wieder von der Steuer erfasst werden, ist
unerheblioh. Dasselbe trifft für alle Produktionsmittel
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57.
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(Maschinen, Werkzeuge und dergleiohen) zu, wobei es
nicht darauf ankommt, wie rasoh sie sich duroh den Ge-
brauch abnützen. Der Einwand der zweimaligen Besteue-
rung ist mithin unerheblioh.
Richtig ist freilioh, dass die Steuerbelastung verschieden
sein kann, je nachdem der Stoffdrucker die Walzen selbst
graviert oder von einem selbständigen, als Grossist,steuer-
pflichtigen Graveur bear~eiten lässt. Graviert er sie selbst,
so liegt steuerbarer Eigenverbrauch nur vor, wenn dies
gewerbsmässig geschieht. Auf diese Ungleichheit der Be-
lastung ka;nn sich indessen die Beschwerdeführerin nicht
zn ihren Gnnsten berufen. Der Unterschied beruht auf der
AQ~derung des WUStB durch BRB vom 13. Dezember
1943, welche Abänderung nach den Ausführungen der
eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zuletzt von Krei-
sen der Textilindustrie angestrebt worden ist, weil sie die
Steuer auf dem Eigenverbrauch selbst hergestellter Be-
triebsmittel als untragbar erachtet haben.
57. Urteil vom 22. Dezember 1944 i. S. CeCe-Graphitwerke A.-G.
gegen eidgen. SteuerverwaltuDg.
Art. 18 WUStB; Begriff des Werkstoffes.
,
Verbrauch eines Stoffes liegt vor, wenn die herzustellende Ware
ihn aufnimmt oder der Su,bstanzverlust sonst notwendig ist,
nicht schon, wenn er unerwünschte Nebenfolge der Verwendnng
ist; der Verbrau,ch kann au,chin der Wärmeerzeugung bestehen.
Dass der Stoff in bestimmte Form gebracht ist, ist unerheblich,
ebenso seine Bereitstellnng in solcher Grösse, dass ein für einen
weitem Arbeitsgang verwendbarer Teil übrig bleibt.
Versieht ein Stoff mehrere Fnnktionen, so ist au,f die entscheidende
abzustellen.
Art. 18 IChA. Notion de la matiere premiere.
.
.
Une matiere est consommee lorsque la marohandlse fabnquee
l'absorbe ou lorsqu,e 10. perte de substance est indispensable
de quelque autre faQon; tel n'est pas le cas lorsque la perte de
su,bstance est une consequence secondaire et indesirable de la
mise en reuvre; la consommation peu,t aussi ~tre en rapport
avec la production de chaleur.
Peu importe que la mati(~re re90ive une forme determinee et soit
preparee en nne masse d'une grandeur teIle qu'apres nn premier
28.4
Verwaltungs- und Disziplinarrechtsp:lleg6.
processus· de fabrica.tion, il en reste une partie assez grande
pour etre remise en reuvre.
Lorsqu'une matiere a plusieurs fonctions, il faut prendre en consi-
deration la fonction essentielle.
Art. 18 DICA. Nozione della mat.eria prima destinat,a ana fabbri-
cazione.
Una materia prima si reputa consumata se e convertita nella
merce fabbricata 0 se, comunque, la su,a perdita e necessaria;
non si reputa invece consumata se la perdita e solo una conse-
guenza secondaria e involontaria dell'uso; il conslUIlO puo
consistere anche nella produzione di ealore.
Non importa ehe la materia prima riceva una data forma ne ehe
sia apprestata in quantita tale da la.scial·e un residuo per un
altro proeesso lavorativo.
Se una materia prima serve a piil usi, e dedsivo l'uso piil impor-
tante.
A. ~ Die Beschwerdeführerin fabriziert Graphitelek-
troden, zylinderförmige, in der Hauptsache aus Kohle und
Bindemitteln hergestellte Körper von etwa 1,5-2 m Länge,
die von der Metallindustrie zum Schmelzen von Metallen
in den Elektrostahlöfen verwendet werden. Die Gesamt-
menge der den schweizerischen Metall- und Eisengiessereien
gelieferten Elektroden betrug z.B. im Jahre 1943 etwas zu
H91 t. Als die eidgenössische Steuerverwaltung die Ent-
richtung der Warenumsatzsteuer verlangte, vertrat die
Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Elektroden
Werkstoffe im Sinne von Art. 18 WUB seien, und dass
sie Grossisten steuerfrei geliefert werden könnten (Art. 14
Abs. 1 lit. a WUB). Die eidgenössische Steuerverwaltung
erkannte darauf am 17. Dezember 1942, dass Elektroden
nicht Werkstoffe im Sinne von Art;;. 18 seien; auf Ein-
sprache hin hielt sie mit Entscheid vom 19. September 1943
hieran fest, mit der Begründung: Ob eine Ware als Werk-
stoff zu betrachten sei, entscheide sich nach ihrem Verwen-
dungszweck. Die Elektrode diene der Umwandlung elek-
trischer Energie in Wärme, nicht der Abgabe von Wärme-
energie wie etwa bei der Kohle. Sie sei Bestandteil des
Schmelzofens, in den sie eingesetzt und in welchem sie bis
zu ihrer völligen Abnützung verwendet werde. Sie sei also
den Maschinen und Werkzeugen gleichzustellen, denen
Art. 18 die Werkstoffeigenschaft ausdrücklich abspreche.
Da es sich um nach Länge und Dicke individuell bestimmte
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 57.
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Stucke handle, könnten Elektroden auch nach dem Sprach-
gebrauch nicht wie etwa Kohle oder Schmierol zu den
Stoffen gezählt werden. Gleich sei zu entscheiden, wenn
bloss auf das Merkmal wiederholter oder dauernder Ver-
wendbarkeit abgestellt werde. Denn die Elektroden könn-
ten beliebig in Funktion gesetzt werden und unterlägen
nicht sofortiger, sondern erst bei wiederholtem Gebrauch
nach und nach der Abnützung. Dass deren Umfang nach
der Menge des Schmelzgutes, der Qualität des Ofens usw.
zum voraus berechnet werden könne, vermöge am Charak-
terder Ware nichts zu ändern.
B. -
Mit rechtzejtiger verwaltungsgerichtlicher Be-
schwerde beantragen die CeCe-Graphitwerke, den Einspra-
cheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die an die
metallurgische Industrie gelieferten Schmelzelektroden als
Werkstoffe der Warenllmsatzsteuer nicht unterliegen. Es
wird auf ein Gutachten der Technischen Kommission der
Sektion Eisen und Maschinen des Kriegs-Industrie- und
Arbeitsamtes verwiesen und ausgeführt: Der Schmelz-
prozess, der sich in den Elektrostahlöfen abwickle, bestehe
nicht im bloosen Erwärmen des Schmelzgutes, sondern aus-
serdem im Frischen oder der Oxydation des zu schmelzen..:
den Metalls, hernach in der Desoxydation oder Reduktion
und endlich im Aufkohlen (Einführung von Kohlenstoff in
das Schmelzgut). An allen diesen Phasen des Schmelz-
prozesses sei die Elektrode beteiligt. Sie bilde zum Schmelz-
gut einen Lichtbogen, der zu einer Ablösung, Zerstäubung
und Vergasung von Kohleteilehen der Elektrode führe.
Dadurch werde die für die Wärmeentwicklung notwendige
leitende Atmosphäre geschaffen und dem Schmelzgut aus-
serdem Kohle zugeführt. Schon letzteres genüge, um der
Elektrode den Charakter des Werkstoffes zuzuerkennen.
Diese Eigenschaft ergebe sich auch daraus, dass der Licht-
bogen, den die Elektrode erzeuge, und durch den sie lang-
sam aber stetig aufgezehrt werde, eine für das Schmelz-
verfahren unerlässliche Quelle der Energieerzeugung bilde.
Durch die doppelte Aufgabe als Erzeugerin der leitenden
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtepfiege.
Atmosphäre für den :Lichtbogen und als Kohlenstoff-
spender werde die Elektrode verbraucht. Bloss deswegen,
weil im Anschluss an den Schmelzprozess ein Teil übrig-
bleibe, der nachher wieder verwendet werde, könne nicht
von einem blossen Gebrauchen die Rede sein. Die Elektrode
müsse aus technischen Gründen vor Beginn des Schmelzens
so gross bemessen werden, dass etwas übrig bleibe. Wo wie
hier der Substanzverlust durch zweckmässige, 'i~ Sinne
des Fabrikationsprozesses liegende Verwendung entstehe,
liege ein Aufbrauchen vor. Auch aus dem Umstand, dass
die Graphitelektroden (im Gegensatz zu den im sog. Söder-
bergverfahren verwendeten) als geformte Gegenstände in
den Randel kommen, lasse sich nichts gegen ihre Werk-
'stoffeigenschaft ableiten.
O. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
die Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt, dass der
übergang des abfallenden Kohlenstoffes in das Schmelzgut
nicht unerwünscht sein könne, macht aber geltend, dass
diese Begleiterscheinung mit dem Gebrauch der Elektrode
an sich nicht zusammenhänge. Sie könne auch dann, wenn
die Abgabe in der Phase des Frischens unerwünscht sei,
nicht aufgehalten werden. Ausserdem sei sie für die Re-
duktion und Aufkohlung ungenügend. Die Elektrode könne
daher nicht als Rohstoff gelten. Ihre Form sei nebensäch-
lich. Es könne auch nicht behauptet werden, dass die
Elektrode sich bei einmaliger Verwen~ung verbrauche. Da
sie beim einzelnen Schmelzprozess nur um etwa 25-30 cm
kürzer würde, reiche sie für 5-6 Chargen.
D. -
In Replik und Duplik haben die Parteien im we-
sentlichen an ihren Ausführungen festgehalten.
Am 20. und 21. April 1944 hat hierauf die Instruktions-
kommission des Bundesgerichtes das Funktionieren der
Elektrostahlöfen und der darin verwendeten Graphit-
elektroden, unter Zuzug von Direktor Ros von der eidge-
nössischen Materialprüfungsanstalt, in den Giessereien der
A.-G. Eisen- und Stahlwerke vorm. Georg Fischer in
Schaffhausen und der Firma Gebr. Su1zer A.-G. Maschinen-
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 5'1.
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fabrik in Winterthur besichtigt. Das Gutachten Roa
kommt zum Schlusse, dass die Graphitelektrode nicht als
Bestandteil des Elektroofens gelten könne. Sie sei material-
technisch bewertet ein für die Erzeugung von metallurgisch
reinem Stahl unerlässlicher Werkstoff und gehe in Form
von Kohlenstoff zum Teil in den Stahl über. Von wieder-
holter oder dauernder Verwendbarkeit könne nicht ge-
sprochen werden. Denn der Verbrauch stehe in einem
praktisch konstant proportionalen Verhältnis zur erzeugten
StahImenge und sei durch diese bedingt. Die Rolle der
Elektrode als Stromleiter sei von bloos sekundärer Natur.
Die Parteien erhielten Gelegenheit,· zum Gutachten
Stellung zu nehmen. Die Ausführungen der eidgenössi-
schen Steuerverwaltung veranlassten die Instruktions-
kommission, von Professor Juillard in Lausanne ein wei-
teres Gutachten einzuholen. Dessen Schlussfolgerungen
gehen dahin, die Graphitelektrode sei ein Werkzeug,das
gestatte, mehrere Chargen zu behandeln, bevor es wieder
ersetzt werden müsse, und das sich durch den Gebrauch
abnütze. Dass ein Teil der Elektrode in das Enderzeugnis
übergehe, sei eine unerwünschte und bloss nebensächliche
Funktion im Verhältnis zu derjenigen der Elektrode als
Träger und Leiter elektrischer Energie.
Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Bericht in fän-
gern Ausführungen Stellung genommen und ein weiteres
Gutachten der Technischen Kommission des Kriegs- Indu-
strie- und Arbeitsamtes ins Recht gelegt, das nochmals
einlässlich das Funktionieren der Elektrode behandelt. Sie
hat femer für ihre Auffassung auch auf wirtschaftliche
Gesichtspunkte verwiesen : die Tatsache, dass Elektroden
im schweizerischen Zolltarif nicht als Maschinen oder
mechanische Geräte, sondern als mineralische Stoffe auf,;.
geführt werden, auf die Menge des Verbrauchs und den
Umstand, dass die Giessereien die Elektroden in den
Kostenrechnungen ebenfalls unter Rohstoffen einsetzen.
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Verwaltungs· und Disziplinarreohtspflege.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung .-
1. -
Zu den Werkstoffen, die Art. 14 WUB in der Fas-
sung vom 29. Juli 1941 als steuerfrei erklärt (vgl. auch die
entsprechenden Art. 15 Abs. 3 und 14lit. ades BRB vom
13. Dezember 1943), gehören ausser den Rohstoffen und
Zwischenerzeugnissen, die in die hergestellte Ware über-
gehen, oder dabei abfallen, auch die Stoffe, die für die
Energieerzeugung oder für ähnliche Zwecke bei der Her~
stellung von Waren aufgebraucht werden (nach der Fas-
sung des rev. BRB auch solche, die dabei abfallen). Was
unter Energieerzeugung und ihr ähnlichen Zwecken zu
verstehen ist, wird nicht näher umschrieben. Im ursprüng-
lichen Art. 18 wurden als Beispiele für Stoffe im Sinne
des zweiten Halbsatzes Kohle,,Schmier- und Schleif mittel
aufgezählt. Daraus, dass der zur Zeit geltende Text das
weggelassen hat, könnte nicht gefolgert werden, es komme
hierin die Absicht einer Gesetzesänderung zum Ausdruck.
Naoh der einen wie der andern der beiden Fassungen kann
daher nioht zweifelhaft sein, dass unter Energie nioht
hloss motorisohe oder elektrische, sondern auoh Wärme-
energie verstanden werden muss. Was aber zu .den der
Energieerzeugung ähnlichen Zweoken gehört, istduroh
Auslegung zu bestimmen. Nach den erwähnten Beispielen
zu sohliessen muss dabei der Begriff des Stoffes hier offen-
bar weiter gefasst werden, als bei den Rohstoffen und
Zwisohenerzeugnissen im Sinne des ersten Halbsatzes von
Art. 18. Auch darüber ist dem Gesetze niohts zu entneh-
men, wie es sich verhalte, wenn eine Saohe zwar die Rolle
der Maschine oder eines Teiles derselben versieht, zugleioh
aber aufgebrauoht wird oder abfällt. Doch ist es gegeben,
bei derart verschiedenen Funktionen die massgebende und
notwendige festzustellen und sie als entscheidend zu be-
traohten. Dagegen gestattet die in. Satz 2 von Art. 18 fol-
gende nega.tivö Abgrenzung, die wiederholt oder dauernd
verwendbaren Gegenständen (Maschinen, Werkzeugen und
dergleichen) den' Werkstoffcharakter absprioht, Rück-
Bundesreohtlioho Abgaben. N° 57.
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sohlüsse für die Bestimmu,ng des Begriffes des Aufge-
brauchtwerdens. Denn wenn ein Stoff, der infolge teil-
weiser Abnützung im Arbeitsgang hloss wiederholt, nioht
dauernd verwendbar ist, nicht als Werkstoff gilt, kann von
einem Aufgebrauchtwerden oder Verbrauchtwerden nich1;
gesprochen werden, wenn der Substanzverlust des Stoffes
eine auf dessen technische Unvollkommenheit zurück-
gehende und deswegen unerwünschte Begleiterscheinung,
Nebenfolge seiner Verwendung ist, sondern nur, wenn von
der Substanz des Stoffes in seiner bisherigen Form und
chemischen Zusammensetzung nichts übrig bleibt, weil die
herzustellende Ware den Stoff entweder ganz oder zu
einem Teil in sich aufnimmt, oder weil der Verlust beim
Arbeitsgang sonst notwendig ist, um die herzustellende
Sache gewinnen zu können.
2. -
Nach der Natur der Sache wie nach ausdrücklicher
Bestimmung des Gesetzes faiIen als Werkstoffe nur
u Stoffe » in Betracht. Elektroden bestehen teils aus Pro-
dukten, die aus natürlicher' Kohle gewonnen werden
(Anthrazit, Zechenkoks, Naturgraphit), teils aus Abfall-
produkten (Petrolkoks, Elektrographit, Pechkoks, Retor-
tengraphit) und aus Binde.mitteln dafür (Teer und Pech),
wobei das Gemisch bei hohen Temperaturen gebrannt
wird. Die von der Beschwerdeführerin in den Handel
gebrachten Graphitelektroden werden, im Unterschied
zu den amorphen, insbesondere den Söderbergelektroden,
bei denen die Rohmaterialien in einen Stahlzylinder ge-
bracht und im Ofen· selbst gebrannt werden, zylindrisch
geformt und an den beiden Enden mit einer Vorrichtung
versehen, die gestattet, auf die im Ofen eingesetzte Elek-
trode vermittels eines Nippels eine andere aufzuschrauben,
und damit ein ununterbrochenes Arbeiten des Ofens zu
gewährleisten. Die Graphitelektrode wegen dieser Form-
gebung anders zu behandeln als die amorphe, geht nioht
an. Am Charakter des Stoffes der Elektrode vermag die
Form ebensowenig etwas zu ändern, wie wenn der Kohle
oder dem Schleifmittel vor dem Inverkehrbringen eine be-
19
AS 70 I -
1944
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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspßege.
stimmte Form gegeben:wird. Der Verwendungszweck, auf
den es ankommt, erleidet ebenfalls keine Änderung.
3. -
Nach den in dieaem Punkt übereinstimmenden
Gutachten kommt der Elektrode im Elektrostahlofen zu-
nächst die Rolle des Trägers, Leiters der elektrischen
Energie zu, die sie von den mit dem Transformer verbun-
denen Kupferbändern abnimmt, und in das Innere des
Ofens, an die untere Spitze der Elektrode führt, an der
der Lichtbogen gebildet wird. Würde sich die Aufgabe der
Elektrode darauf beschränken oder läge darin doch ihre
hauptsächliche, wesentliche Funktion, und wäre die lang-
same Abnützung der Elektrode eine -
unerwünschte -
Folge dieser Aufgabe, so könnte wohl nicht zweifelhaft
sein, dass sie als Bestandteil des elektrischen Ofens zu
gelten hätte, und als bei der Stahlgewinnung wiederholt
verwendbarer Gegenstand nicht unter den Begriff des
Werkstoffes fiele.
4. -
In dem von Professor Ros erstatteten wie in den
von der Beschwerdeführerin eingelegten Gutachten wird
jedoch überzeugend dargetan, dass sich die Funktion der
Elektrode nicht beschränkt auf die Zuleitung elektrischer
Energie zum Schmelzgut, und dass deren langsames Ver-
brauchen nicht darauf zurückzuführen ist. Sie könnte daf'ur
an sich durch einen andern stromleitenden Körper ersetzt
werden, wenn es der Technik gelänge, dessen Abschmelzen
im Schmelzprozess zu verhindern. Solcher Ersatz wäre
aber deshalb nicht möglich, weil ein· metallurgisch reiner
Stahl überhaupt nicht gewonnen werden könnte, wenn
nicht die Elektrode noch in anderer Weise am Stahler-
zeugungsprozess beteiligt wäre.
Sie ist dies zunächst dadurch, dass sie die elektrische
Energie in Wärmeenergie verwandelt, indem sie an dem
in den Ofen eingeführten Ende einen Lichtbogen mit einer
Temperatur von 3000-40000 . erzeugt. Dadurch wird die
Elektrode weissglühend und es verdampfen fortwährend
Kohleteilchen, die zusammen mit der Luft im Ofen die
sog. leitende Atmosphäre bilden. Dadurch wird die Elek-
trode zum Teil verbraucht. Doch liegt hierin keine zuf'älli~
Bundesreehtliche Abgaben. N° 67.
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oder unerwünschte Nebenerscheinung; der Verbrauch ist
als Folge der Energieerzeugung vielmehr notwendig, weil die
Elektrode ohne ihn keinen Lichtbogen und keine Wärme-
energie erzeugen könnte; er ist deswegen auch der aus
elektrischer Energie erzeugten Wärmeenergie proportional.
Ausserdem schafft die Elektrode im Ofen die reduzie-
rende Atmosphäre, die darin besteht, dass die Kohleteil-
. chen dem Schmelzgut und der Luft des Ofens Sauerstoff
entziehen (Desoxydation, Reduktion), sich mit ihm ver-
binden und den Ofen als Kohlenoxyd verlassen. Auch die-
ser Verbrauch ist sinnvoll, weil die Erzeugung von Quali-
tätsstahl von der Güte der Desoxydation und vom Fehlen
von Gas im Metall abhängig ist. Er lässt sich nach den
Gutachten auch nicht etwa durch Zusätze von Kohle oder
von Desoxydationsmitteln ersetzen.
Ein Teil des Kohlenstoffes der Elektrode (d. h. etwa
5-10 %) geht schllesslich in das Schmelzgut selbst über
(Aufkohlung), auch dann, wenn ein eigentliches Eintauchen
der Elektrode in das Schmelzgut unterbleibt, und beein-
flusst damit die Festigkeit des Stahls. Soll die Aufkohlung
ausnahmsweise vermieden werden, so werden andere
Schmelzverfahren angewendet. Immerhin ist die Auf-
kohlung bereits eine Nebenfunktion der Elektrode, weil
sie, wenh auch nicht so vorteilhaft, doch in gewissem Um-
fange durch andere Mittel ersetzt werden kann.
Ober den Umfang des Verbrauches ergibt sich aus dem
Gutachten, dass die Elektroden (es werden meist 3-4 gleich-
zeitig in den Ofen eingesetzt) während des Schplelzens
einer Charge je um 25-30 cm kürzer werden, sodass sie
fortlaufend nachgeschoben und nach 3-5 Chargen ange-
stückt werden müssen. Für jede Tonne flüssigen Stahls
werden so 7,5-10 kg., je Tonne verkaufsfertigen Stahls
20-27 kg. Elektroden verbraucht.
Bei solchem überwiegen des Verwendungszweckes der
Graphitelektrode, für die Stahlerzeugung verbraucht zu
werden, kann für deren steuerrechtliche Behandlung ange-
sichts der mehr sekundären Bedeutung, als Leiter der
Energie zu dienen, allein jener massgebend sein. Dass die
292
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
verbrauchten Teile nicht allein der Energie-(Wärme-)Er-
zeugung dienen, sondern ihr Verbrauch zu einem andern
Teil darin seinen Grund hat, dass die Koble entweder in
das Enderzeugnis übergeht, oder (in Form von Kohlen-
oxyd, das sich verflüchtigt) abfällt, ist unerheblich, weil,
wenn der Elektrode deswegen Werkstoffcharakter nicht
schon nach dem ersten Halbsatz von Art. 18 zukäme, nach
dem bereits Ausgeführten ein Stoff die Voraussetzungen
des zweiten Halbsatzes nicht bloss erfüllt, wenn er für die
Erzeugung von Energie verbraucht wird, sondern der Ver-
brauch für ähnliche Zwecke ihm gleichgestellt ist. Ein
derartiger der Energieerzeugung ähnlicher Zweck muss
hier insoweit angenommen werden, als nicht jener andere
zutrifft.
5. -
Liegt somit ein eigentlicher Verbrauch vor, so
kann nicht deswegen von einem wiederholt gebrauchten
Gegenstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 gesprochen
werden, weil die Graphitelektrode aus Zweckmässigkeits-
gründen in solcher Länge angefertigt wird, dass sie für
mehrere Chargen ausreicht. Es müsste sonst einer Sache
die Werkstoffeigenschaft immer dann abgesprochen wer-
den, wenn sie für den Arbeitsprozess in soloher Grösse
bereitgestellt wird, dass ein für einen weitern Arbeitsgang
verwendbarer Teil übrigbleibt. Das kann nioht der Sinn
von Art. 18 WUB sein. Übrigens würde der Begriff des
Gebrauchens eines Werkzeuges vorau~setzen, dass es nioht
bestimmungsgemäss ganz oder teilweise verbrauoht wird,
sondern lediglioh wegen seiner technisohen Unvollkommen-
heit einen Teil seiner Substanz verliert und deshalb nioht
dauernd verwendbar ist. Das trifft bei der Elektrode
nicht zu.
Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob
sich für den Werkstoffcharakter der Graphitelektrode
auch daraus etwas herleiten liesse, dass der schweiz. Ge-
brauchszolltarif, auf den der WUB an anderer Stelle ver~
weist (vgl. z. B. Art. 19 lit. a), sie nicht unter Maschinen
oder Geräten, sondern in der Gruppe VIII : MineraHsohe
Stoffe, aufführt.
Bundesreohtliche Abgaben. N° /i8.
293
Demnach erkennt das BUMeagericht :.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der
eidgenössischen SteuerverwaItung vom 9. September 1943
aufgehoben und festgestellt, dass die an die metallurgische
Industrie gelieferten Schmelzelektroden als Werkstoff im
Sinne von Art. 18 WUB der Warenumsatzsteuer nicht
unterliegen.
58. Urteil vom 3. November 1944 i. S. Maau
gegen eidg. Steuerverwaltunu.
LUrlJUIJswuer :
1. Au.sscheidung der Kompetenzen zwischen Bundesgericht und
Eidgenössischer Zollrekurskommission (Art. 4, 5, 40 LStB).
2. Elektrische Stecker, die nach ihrer technischen Gestaltung in
der Regel für Radioapparate bestimmt sind, sind Luxu.swaren
(Anlage II zum LStB, « Radioapparate und deren Bestandteile »,
Zolltarif-Nr. 954 a), auch wenn sie im einzelnen Fall für andere
Zwecke verwendet werden. Die Befreiung von der Luxussteuer
nach Art. 9 bis LStB bleibt vorbehalten.
Impßt BUr le luxe :
1. DeIimitation de la competenee du Tribunal fMeral et de celle
de Ja Commission federale des recours en matiere de douane
(art. 4, 5,40 AlL).
2. Les fiches qui, par leur construetion, sont empIoyees en general
pour les appareils radiophoniques sont des articles de luxe
(Annexe II a l'AIL, «Appareils radiophoniques et leurs piooes
detaehees », Tarif douanier, n° 954 80), meme si, dans le cas par-
ticulier, elles reQoivent un autre usage. L'exoneration de l'impöt
sur le luxe conformement a l'art. 9 bis AIL demeure reservee.
I mposta sul lusso: .
1. Limitazione delle competenze deI Tribu.nale federale e della
Commissione federale di ricorso delle dogane (art. 4, 5, 40 DIL).
2. Le prese elettriche ehe, seeondo 180 loro costruzione, sono impie-
gate generalmente per gli apparecchi rad~ofoni?i so~o. articoli
di lusso (allegato II al DIL, « Appareeehl radiofOll1Cl e Ioro
parti staceate », Tariffa doganale, n° 954 a), anche se, ne] caso
partieolare, servono ad un altrouso. L'esenzione dall'imposta
secondo l'art. 9 bis DIL rimane riservata.
A. -
Der Beschwerdeführer Gottfried Maag fabriziert
und verkauft unter anderm Stecker für elektrische Appa-
rate. Mit Einspracheentscheid vom 17. September 1943
erklärte die eidgenössische SteuerverwaItung die im Kata-
log des Beschwerdeführers unter den Nummern 1, 5 bis 20
und 25 bis 30 aufgeführten Stecker als Luxusw~ren