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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege_
verbrauchten Teile nicht allein der Energie-(Wärme-)Er-
zeugung dienen, sondern ihr Verbrauch zu einem andern
Teil darin seinen Grund hat, dass die Kohle entweder in
das Enderzeugnis übergeht, oder (in Form von Kohlen-
oxyd, das sich verflüchtigt) abfällt, ist unerheblich, weil,
wenn der Elektrode deswegen Werkstoffcharakter nicht
schon nach dem ersten Halbsatz von Art. 18 zukäme, nach
dem bereits Ausgeführten ein Stoff die Voraussetzungen
des zweiten Halbsatzes nicht bloss erfüllt, wenn er für die
Erzeugung von Energie verbraucht wird, sondern der Ver-
brauch für ähnliche Zwecke ihm gleichgestellt ist. Ein
derartiger der Energieerzeugung ähnlicher Zweck muss
hier insoweit angenommen werden, als nicht jener andere
zutrifft.
5. -
Liegt somit ein eigentlicher Verbrauch vor, so
kann nicht deswegen von einem wiederholt gebrauchten
Gegenstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 gesprochen
werden, weil die Graphitelektrode aus Zweckmässigkeits-
gründen in solcher Länge angefertigt wird, dass sie für
mehrere Chargen ausreicht. Es müsste sonst einer Sache
die Werkstoffeigenschaft immer dann abgesprochen wer-
den, wenn sie für den Arbeitsprozess in solcher Grösse
bereitgestellt wird, dass ein für einen weitem Arbeitsgang
verwendbarer Teil übrigbleibt. Das kann nicht der Sinn
von Art. 18 WUB sein. Übrigens würde der Begriff des
Gebrauchens eines Werkzeuges vorau~setzen, dass es nicht
bestimmungsgemäss ganz oder teilweise verbraucht wird,
sondern lediglich wegen seiner technischen Unvollkommen-
heit einen Teil seiner Substanz verliert und deshalb nicht
dauernd verwendbar ist. Das trifft bei der Elektrode
nicht zu.
Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob
sich für den \Verkstoffcharakter der Graphitelektrode
auch daraus etwas herleiten Hesse, dass der schweiz. Ge-
brauchszolltarif, auf den der WUB an anderer Stelle ver-
weist (vgl. z. B. Art. 191it. a), sie nicht unter Maschinen
oder Geräten, sondern in der Gruppe VIII : Mineralische
Stoffe, aufführt.
Bundesrechtliehe Abgaben. Ne> 58.
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Demnach erkennt das Bundesgericht :.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der
eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. September 1943
aufgehoben und festgestellt, dass die an die metallurgische
Industrie gelieferten Schmelzelektroden als Werkstoff im
Sinne von Art. 18 WUB der Warenumsatzsteuer nicht
unterliegen.
58. Urteil vom 3. November 1944 i. S. Maag
gegen eidg. Steuerverwaltung.
Luzussteuer :
1. Au.sscheidung der Kompetenzen zwischen Bundesgericht und
Eidgenössischer ZolIrekurskommission (Art. 4, 5, 40 LStB).
2. Elektrische Stecker, die nach ihrer technischen Gestaltung in
der Regel für Radioapparate bestimmt sind, sind LUXQSwaren
(Anlage II zum LStB, « Radioapparate und deren Bestandteile »,
Zolltarif-Nr. 954 a), auch wenn sie im einzelnen Fall für andere
Zwecke verwendet werden. Die Befreiung von der Luxussteuer
nach Art. 9 bis LStB bleibt vorbehalten.
ImpOt sur le luxe:
1. Delimitation de Ia competence du Tribunal federnI et de celle
de Ja Commission fMerale des recours en matiere de douane
(art. 4, 5, 40 AlL).
2. Les fiches qui, par leur construction, sont employees en general
pour les appareils radiophoniques sont des articles de luxe
(Annexe II a I'AlL, «Appareils radiophoniques et leurs piooes
detachoos », Tarif douanier, n° 954 a), meme si, dans le cas par-
ticulier, elles rel/oivent un autre usage. L'exonerntion de l'impöt
su.r le luxe conformement a l'art. 9 bis AIL demeure reservoo.
I mptJsta sul lUIJSQ: .
1. Limitazione delle competenze deI Tribunale federale e della
Commissione federnIe di ricorso delle dogane (art. 4, 5, 40 DIL).
2. Le prese elettriche ehe, secondo la loro costruzione, sono impie-
gate genernlmente per gli apparecchi r~ofoni~i s0l!-0. articoli
di lusso (allegato II al DIL, « Apparecchi radlOfolllCl e loro
parti staccate », Tariffa doganale, n° 95~ a), a;tche se,,~el caso
particolare, servono ad un altro uso. L esenzlOne dalllmposta
secondo Part. 9 bis DIL rimane riservata.
A. -
Der Beschwerdeführer Gottfried Maag fabriziert
und verkauft unter anderm Stecker für elektrische Appa-
rate. Mit Einspracheentscheid vom 17. September 1943
erklärte die eidgenössische Steuerverwaltung die im Katap
log des Beschwerdeführers unter den Nummern 1, 5 bis 20
und 25 bis 30 aufgeführten Stecker als Luxusw~ren
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Verwaltungs. und DisziplinsrreohtspHege.
gemäss Anlage II (Warengattung «Radioapparate und
deren Bestandteile)), Zolltarif-NUlilmer 954 a) des Bundes-
ratsbeschlusses über die Luxussteuer vom 13. Oktober
1942 (LStB). Der Entscheid stützte sich auf ein Gutachten
der eidgenössischen Oberzolldirektion.
B. -
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom 18. Oktober 1943 beantragt G. Maag dem
Bundesgericht, die mit den erwähnten Nummern bezeich-
neten Stecker für luxussteuerfrei zu erklären. Er macht
geltend, diese Stecker seien in den meisten Fällen nicht
für Radioapparate bestimmt. Ob sie Luxuswaren seien
oder nicht, beurteile sich in erster Linie nicht nach der
Zolltarif-Nummer (Kolonne 2 der Anlagen zum LStB),
sondern nach der Warengattung (Kolonne I daseIbst). Die
streitigen Stecker seien aber. weder Radioapparate noch
Bestandteile von solchen.
O. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
D. -
Nach einem Meinungsaustausch zwischen dem
Bundesgericht und der eidgenössischen Zollrekurskommis-
sion über die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitfrage
hat die Zollrekurskommission dem Bundesgericht am
18. Oktober 1944 ein Gutachten erstattet, wonach die
fraglichen Stecker unter die Position 954 a des Zolltarifs
fallen.
Das Bundesgericht hat die Besch'Yerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Handelt es sich wie hier um die Luxussteuer auf
dem inländischen Warenumsatz, so ist die Frage, ob eine
Ware Luxusware im Sinne von Art. lAbs. 2 LStB sei,
nach Art. 4 LStB von der eidgenössischen Steuerverwaltung
zu entscheiden. Die eidgenössische Oberzolldirektion hat
die Frage -
in Zweifelsfallen -
lediglich zu begutachten.
Gegen den Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung
ist die Einsprache bei dieser Behörde und gegen deren Ein-
spracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht gegeben (Art. 5 LStB; Art. 4 Ht. a,
Bundesroohtliche Abgaben. No 58.
.295
Art. 5 VDG). Handelt es sich dagegen um die Luxussteuer
auf der Wareneinfuhr, so ist die Frage in erster Instanz von
den Zollämtern, auf Einsprache hin von der Oberzoll-
direktion und in letzter Instanz von der eidgenössischen
Zollrekurskommission zu entscheiden (Art. 40 LStB). Es
ist nach diesem System des LStB nicht zulässig, die be-
sondere Zuständigkeitsordnung des Art. 40 auf das Ver-
fahren betreffend die Steuer auf dem inländischen Umsatz
zu übertragen, wo die Oberzolldirektion und auch die Zoll-
rekurskommission die erwähnte Frage nur zu begutachten
haben. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist.
somit das Bundesgericht zuständig.
2. -
Nach Art. 1 Abs. 2 LStB gelten als Luxuswaren die
in den Anlagen I und II bezeichneten Waren. Diese An-
lagen stellen auf die Warenklassierung im Zolltarif ab,
indem .sie in einer ersten Kolonne die Warengattung und
in einer zweiten die entsprechende Nummer des Zolltarife&'
nennen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ist aber nicht in erster Linie entscheidend, ob eine Ware
-
ungeachtet ihrer Einreihung im Zolltarif -
zu einem
Zweck verwendet werde, welcher mit der Warenbezeich-
nung in der ersten Kolonne übereinstimmt. Die Aufzählung
der Luxuswarenhat, wie die eidgenössische Steuerver-
waltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, die
einfache Anwendung der Bestimmungen über die Luxus-
steuer zu gewährleisten. Der Steuerpflichtige muss un-
schwer erkennen können, ob eine Ware Luxusware sei, und
die Steuerbehörde muss die Erfüllung der Steuerpflicht
ohne umständliche Erhebungen über die einer Ware im
Einzelfall zukommende Verwendung kontrollieren können.
Die Anlagen zum LStB nennen deshalb Gruppen von
Waren, deren Verbrauch in der Regel entbehrlich ist. Die
in der ersten Kolonne aufgeführten Warengattungsbezeich-
nungen erlauben aber für sich allein noch keine zuverlässige
Abgrenzung der steuerbaren von den steuerfreien Waren.
Sie werden deshalb durch die nebenstehenden Zolltarif-
nummern präzisiert und können nur im ZusammeJl.hang
mit diesen richtig ausgelegt werden. Dass die Warengat:..
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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.
tungsbezeichnungenkeine selbständige Bedeutung be-
sitzen, sondern wie die Zolltarifnummern im Sinne des
Zolltarifrechts zu verstehen sind, geht insbesondere aus
dem Satze hervor, welcher in den Anlagen des LStB der
überschrift « Warengattung » beigefügt ist : « In Zweifels-
fällen ist das amtliche Warenverzeichnis zum schweize-
rischen Gebrauchszolltarif massgebend ». Wäre die Auf-
fassung des Beschwerdeführers richtig, so hätte der LStB
nicht durch Art. 9 bis (vgl. BRB vom 29. Dezember 1942
über die Abänderung des LStB) ergänzt zu werden brau-
chen, wonach Lieferungen von Waren, die an sich Luxus-
waren sind, dann nicht versteuert werden müssen, wenn
sie zur Erfüllung gewisser im öffentlichen und privaten
Leben notwendiger Aufgaben bestimmt sind. Sofern also
die fraglichen Steckkontakte unter die Position 9~4 ades
Zolltarifes fallen, sind sie luxussteuerpflichtig, auch wenn
sie im einzelnen Falle nicht für Radioapparate verwendet
werden mögen.
Die Zollrekurskommission sieht in ihrem Gutachten die
Tarifierung von Radiobestandteilen nach Position 954 a
als richtig an, auch bei alleiniger Berücksichtigung des
durch BRB vom 20. Mäl'Z 1933 festgesetzten Textes dieser
Position, welcher Text einzig « Radioapparate» erwähnt,
im Gegensatz zur Anlage lIdes LStB, wo auch die ((Be-
stand teile» der Radioapparate ausdrücklich aufgeführt
sind: {(Da sie (die Radiobestandteile) .... unter den Zoll~
tarif subsumiert werden müssen, ist nach dem in Art. 2
des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zoll-
tarifvom 10. Oktober 1902 für den Erlass von Zuteilungs-
verfügungen aufgestellten Grundsatz vorzugehen, wonach
im Tarif nicht genannte Waren den ihrer Natur entspre-
chendenPositionen zugewiesen werden sollen. Insoweit der
Tarif nicht anderslautende Bestimmungen enthält, gilt
als Regel, dass die entsprechende Position eines Bestand-
teiles diejenige der kompletten Ware ist. Dieses Prinzip
ist übrigens bei einigen Tarifgruppen im gesetzlichen Text
ausdrücklich erwähnt. »
Nach der Auffassung der Zollrekurskommission sind
Bundesroohtliohe ~bge.ben N0 58.
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aber die streitigen Stecker nach ihrer technischen Eigenart
als Radiobestandteile im tarifrechtlichen Sinne anzusehen.
«(Nach den Akten handelt es sich um elektrische Stecker
besonderer Ausführung .... Diese Stecker gehören einmal
nicht zu den Arten, die normalerweise in der Starkstrom-
technik gebräuchlich sind. Es handelt sich vielmehr um
Sonderausführungen, welche bei Apparaten mit Schwach-
oder Hochfrequenzstrom Anwendung finden. Alle diese
Stecker, als Mehrfachstecker, Batteriestecker, Bananen-
und Kurzschlusstecker bekannt, eignen sich für den
nötigen Anschluss der Radioapparate an die Stromver-
teilung, an die Erde, an die Antenne usw. Bei der Mehrzahl
von ihnen geht dies schon aus den Angaben des Kataloges
der Rekurrentin hervor. Nach Ansicht der Oberzolldirek-
tion, welche darin eine aus Fachkreisen geschöpfte Er-
fahrung besitzt, ist die Verwendung für Radioapparate bei
den streitigen Kontakten die weitaus überwiegende. » Es
komme nicht darauf an, fährt die Kommission fort, ob
diese Kontakte als Bestandteile oder als Zugehör im
sachenrechtlichen Sinne zu betrachten seien; (denn in der
Sprache des Zolltarifes wird zwischen diesen beiden Be-
griffen kein Unterschied gemacht, wie schon aus dem
französischen Texte hervorgeht, wo für ««(Bestandteile »»
meistens der weitergehende Ausdruck «« pieces deta-
cMes»))) gebraucht wird». Die streitigen Stecker seien also
Radiobestandteile, weil sie zu Radiozwecken verwendet
werden. « Daneben muss zugegeben werden, dass sie offen-
bar auch bei andern als Radioapparaten Verwendung
finden. Während eJektrische fiteckkontakte für Radio-
zwecke naoh Pos. 954 a zum Ansatz von Fr. 200.- per q
zu verzollen sind, werden die andern Steckkontakte je
nach Stückgewicht nach den Tarif-Nummern 956 b bis
956 f zu Ansätzen von Fr. 50.- bis 140.- verzollt. Die
Subsumierung unter die entsprechende Nummer des Zoll-
tarifes kann aber nioht in jedem Einzelfalle nach der
effektiven Verwendung erfolgen. Das spezielle Verfahren,
welches in Art. 18 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925
für die Behandlung zollpflichtiger Waren, die je nach ihrer
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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.
Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, vorg~
sehen ist, kann bei den elektrischen Steckkontakten weg~n
praktischen Schwierigkeiten nicht durchgeführt werden.
Da' bei solcher unterschiedlicher Zollfestsetzung der nie-
drigere Ansatz nur gegen Verwendungsnachweis bean-
sprucht werden darf, ist für Waren, bei welchen der Ver-
wendungsnachweis in der vorgesehenen Form nicht bei-
gebracht werden kann, grundsätzlich unter den üblichen
Verwendungen diejenige massgebend, welche die Ver-
zollung nach dem höheren Ansatz bedingt ». Diesen Er-
wägungen der Zollrekurskommission ist beizustimmen.
Nach dem Zolltarifrecht wie nach dem LStB genügt es
somit zur Einreihung der fraglichen Stecker unter. die
Luxuswaren, dass sie nach ihrer technischen Gestaltung
regelmässig für Radioapparat.e verwendet werden. Nun-
mehr weist denn auch das amtliche Waren verzeichnis
zum schweizerischen Gebrauchs7.o11tarif, 15. Nachtrag
(vom Bundesrat am 10. Dezember 1943 genehmigt), die
« elektrischen Steckkontakte für Radiozwecke, wie Ba-
nanen-, Kurzschluss-, Mehrfach-, Batteriestecker u. dergl.ll,
allgemein der Tarifnummer 954 a zu.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES.
59. UrteU der I. ZivUabteUnng vom 10. Oktober 1944
i. S. Herz & Co. gegen eidg. Amt für geistiges Eigentum.
Markenschutz, internationale Marke.
Eine internationa]e Marke kann bei der Erneuerung nach Ablauf
der Schutzdauer wie eine erstmalige Anmeldung überprüft
werden. (Madrider Abkommen Art. ö Abs. 1; BRB daZu Art. 9 .
Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 B Abs. 1 Ziff. 3).
'
Proteetion des marques de fabrique, marque internationale.
La. demant:!e en renouvellement de l'enregistrement d'u,ne marque
Inte:natlOnale.. formee !l'pres expiration de Ia periode de pro-
teetlOn, peut etre examInee de 10. meme fa90n qua 10. premiere
dem~de tendante a. l'inseription de Ia marqqe (Convention de
MadrId, art. 5 al. I; ACF reiatif a eette convention art. 9'
Convention d'union de PariliJ, art. 6 B, al. 1, eh. 3).'
,
Registersachen. N° 59.
299
PrQtezione ckUe marche di fabbrica, maroa internazionale.
La. do;nanda di rinnovo della registrazione d'una marea inter-
nazIOnale, presentata dopo 10 spirare deI periodo di protezione
puo essere esa.;;nin!l'~a naUo stesso modo ehe]a prima domaml~
per ottenere IlSCl'lZlone della marca (Aeeordo di Madrid, art. 5
ep. 1; DCF coneernente questa eonvenzione. art. 9· Conven-
ZlOne d'unione di Parigi, art. 6 B, ep. 1, eüra 3).
'
4. -
Es bleibt lediglich noch der· Einwand der Be-
schwerdeführerin zu prüfen, dass das Amt einer inter-
nationalen Marke den Schutz nicht verweigern könne,
wenn es sich nur um deren Erneuerung nach Ablauf der
Schutzdauer handle. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig.
a) Gemäss den internationalen Vereinbarungen kann
einer internationalen Marke in einem Lande der Schutz
verweigert werden, wenn sie wegen Verstosses gegen die
guten Sitten auch im nationalen Register des betreffenden
Landes nicht eingetragen werden .!könnte. (Art. 5 Abs. 1
des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 betr. die
internationale Eintragung der
Fabrik~ oder Handels-
marken, Fassung vom 2. Juni 1934; Art. 6 lit. B Abs. 1
Ziffer 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, Fassung
vom 2. Juni 1934; BRB vom 29. September 1939 über die
Ausführung des Madrider Abkommens, Art. 9). Wenn
daher nach schweizerischem Recht die Erneuerung einer
Markeneintragung abgelehnt werden kann mit der Be-
gründung, sie verstosse gegen die guten Sitten, so ist auch
gegenüber der ErneuerUng eines internationalen Marken-
eintrags eine solche Schutzverweigerung zulässig.
b) Eine schweizerische Marke muss ohne jeden Zweifel
anlässlich ihrer Erneuerung gleich geprüft werden wie
eine erstmals zur Eintragung angemeldete. Art. 8 Abs. 2
MSchG (Fassung vom 22. Juni 1939), der die Möglichkeit
einer Erneuerung der Markeneintragung statuiert, be-
stimmt nämlich im weiteren, die Erneuerung unterliege
«.den gleichen Förmlichkeiten 11, wie eine erste Eintragung.
Was unter diesen Förmlichkeiten zu verstehen ist, geht aus
Art. 18 Abs. 1 der VV 0 zum MSchG (Fassung vom 22. Sep-
tember 1939) hervor. Danach « finden auf das Gesuch um
Erneuerung der Eintragung einer Marke die Bestimmungen