opencaselaw.ch

70_I_293

BGE 70 I 293

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

292

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege_

verbrauchten Teile nicht allein der Energie-(Wärme-)Er-

zeugung dienen, sondern ihr Verbrauch zu einem andern

Teil darin seinen Grund hat, dass die Kohle entweder in

das Enderzeugnis übergeht, oder (in Form von Kohlen-

oxyd, das sich verflüchtigt) abfällt, ist unerheblich, weil,

wenn der Elektrode deswegen Werkstoffcharakter nicht

schon nach dem ersten Halbsatz von Art. 18 zukäme, nach

dem bereits Ausgeführten ein Stoff die Voraussetzungen

des zweiten Halbsatzes nicht bloss erfüllt, wenn er für die

Erzeugung von Energie verbraucht wird, sondern der Ver-

brauch für ähnliche Zwecke ihm gleichgestellt ist. Ein

derartiger der Energieerzeugung ähnlicher Zweck muss

hier insoweit angenommen werden, als nicht jener andere

zutrifft.

5. -

Liegt somit ein eigentlicher Verbrauch vor, so

kann nicht deswegen von einem wiederholt gebrauchten

Gegenstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 gesprochen

werden, weil die Graphitelektrode aus Zweckmässigkeits-

gründen in solcher Länge angefertigt wird, dass sie für

mehrere Chargen ausreicht. Es müsste sonst einer Sache

die Werkstoffeigenschaft immer dann abgesprochen wer-

den, wenn sie für den Arbeitsprozess in solcher Grösse

bereitgestellt wird, dass ein für einen weitem Arbeitsgang

verwendbarer Teil übrigbleibt. Das kann nicht der Sinn

von Art. 18 WUB sein. Übrigens würde der Begriff des

Gebrauchens eines Werkzeuges vorau~setzen, dass es nicht

bestimmungsgemäss ganz oder teilweise verbraucht wird,

sondern lediglich wegen seiner technischen Unvollkommen-

heit einen Teil seiner Substanz verliert und deshalb nicht

dauernd verwendbar ist. Das trifft bei der Elektrode

nicht zu.

Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob

sich für den \Verkstoffcharakter der Graphitelektrode

auch daraus etwas herleiten Hesse, dass der schweiz. Ge-

brauchszolltarif, auf den der WUB an anderer Stelle ver-

weist (vgl. z. B. Art. 191it. a), sie nicht unter Maschinen

oder Geräten, sondern in der Gruppe VIII : Mineralische

Stoffe, aufführt.

Bundesrechtliehe Abgaben. Ne> 58.

293

Demnach erkennt das Bundesgericht :.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der

eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. September 1943

aufgehoben und festgestellt, dass die an die metallurgische

Industrie gelieferten Schmelzelektroden als Werkstoff im

Sinne von Art. 18 WUB der Warenumsatzsteuer nicht

unterliegen.

58. Urteil vom 3. November 1944 i. S. Maag

gegen eidg. Steuerverwaltung.

Luzussteuer :

1. Au.sscheidung der Kompetenzen zwischen Bundesgericht und

Eidgenössischer ZolIrekurskommission (Art. 4, 5, 40 LStB).

2. Elektrische Stecker, die nach ihrer technischen Gestaltung in

der Regel für Radioapparate bestimmt sind, sind LUXQSwaren

(Anlage II zum LStB, « Radioapparate und deren Bestandteile »,

Zolltarif-Nr. 954 a), auch wenn sie im einzelnen Fall für andere

Zwecke verwendet werden. Die Befreiung von der Luxussteuer

nach Art. 9 bis LStB bleibt vorbehalten.

ImpOt sur le luxe:

1. Delimitation de Ia competence du Tribunal federnI et de celle

de Ja Commission fMerale des recours en matiere de douane

(art. 4, 5, 40 AlL).

2. Les fiches qui, par leur construction, sont employees en general

pour les appareils radiophoniques sont des articles de luxe

(Annexe II a I'AlL, «Appareils radiophoniques et leurs piooes

detachoos », Tarif douanier, n° 954 a), meme si, dans le cas par-

ticulier, elles rel/oivent un autre usage. L'exonerntion de l'impöt

su.r le luxe conformement a l'art. 9 bis AIL demeure reservoo.

I mptJsta sul lUIJSQ: .

1. Limitazione delle competenze deI Tribunale federale e della

Commissione federnIe di ricorso delle dogane (art. 4, 5, 40 DIL).

2. Le prese elettriche ehe, secondo la loro costruzione, sono impie-

gate genernlmente per gli apparecchi r~ofoni~i s0l!-0. articoli

di lusso (allegato II al DIL, « Apparecchi radlOfolllCl e loro

parti staccate », Tariffa doganale, n° 95~ a), a;tche se,,~el caso

particolare, servono ad un altro uso. L esenzlOne dalllmposta

secondo Part. 9 bis DIL rimane riservata.

A. -

Der Beschwerdeführer Gottfried Maag fabriziert

und verkauft unter anderm Stecker für elektrische Appa-

rate. Mit Einspracheentscheid vom 17. September 1943

erklärte die eidgenössische Steuerverwaltung die im Katap

log des Beschwerdeführers unter den Nummern 1, 5 bis 20

und 25 bis 30 aufgeführten Stecker als Luxusw~ren

294

Verwaltungs. und DisziplinsrreohtspHege.

gemäss Anlage II (Warengattung «Radioapparate und

deren Bestandteile)), Zolltarif-NUlilmer 954 a) des Bundes-

ratsbeschlusses über die Luxussteuer vom 13. Oktober

1942 (LStB). Der Entscheid stützte sich auf ein Gutachten

der eidgenössischen Oberzolldirektion.

B. -

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde vom 18. Oktober 1943 beantragt G. Maag dem

Bundesgericht, die mit den erwähnten Nummern bezeich-

neten Stecker für luxussteuerfrei zu erklären. Er macht

geltend, diese Stecker seien in den meisten Fällen nicht

für Radioapparate bestimmt. Ob sie Luxuswaren seien

oder nicht, beurteile sich in erster Linie nicht nach der

Zolltarif-Nummer (Kolonne 2 der Anlagen zum LStB),

sondern nach der Warengattung (Kolonne I daseIbst). Die

streitigen Stecker seien aber. weder Radioapparate noch

Bestandteile von solchen.

O. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die

Abweisung der Beschwerde.

D. -

Nach einem Meinungsaustausch zwischen dem

Bundesgericht und der eidgenössischen Zollrekurskommis-

sion über die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitfrage

hat die Zollrekurskommission dem Bundesgericht am

18. Oktober 1944 ein Gutachten erstattet, wonach die

fraglichen Stecker unter die Position 954 a des Zolltarifs

fallen.

Das Bundesgericht hat die Besch'Yerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Handelt es sich wie hier um die Luxussteuer auf

dem inländischen Warenumsatz, so ist die Frage, ob eine

Ware Luxusware im Sinne von Art. lAbs. 2 LStB sei,

nach Art. 4 LStB von der eidgenössischen Steuerverwaltung

zu entscheiden. Die eidgenössische Oberzolldirektion hat

die Frage -

in Zweifelsfallen -

lediglich zu begutachten.

Gegen den Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung

ist die Einsprache bei dieser Behörde und gegen deren Ein-

spracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht gegeben (Art. 5 LStB; Art. 4 Ht. a,

Bundesroohtliche Abgaben. No 58.

.295

Art. 5 VDG). Handelt es sich dagegen um die Luxussteuer

auf der Wareneinfuhr, so ist die Frage in erster Instanz von

den Zollämtern, auf Einsprache hin von der Oberzoll-

direktion und in letzter Instanz von der eidgenössischen

Zollrekurskommission zu entscheiden (Art. 40 LStB). Es

ist nach diesem System des LStB nicht zulässig, die be-

sondere Zuständigkeitsordnung des Art. 40 auf das Ver-

fahren betreffend die Steuer auf dem inländischen Umsatz

zu übertragen, wo die Oberzolldirektion und auch die Zoll-

rekurskommission die erwähnte Frage nur zu begutachten

haben. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist.

somit das Bundesgericht zuständig.

2. -

Nach Art. 1 Abs. 2 LStB gelten als Luxuswaren die

in den Anlagen I und II bezeichneten Waren. Diese An-

lagen stellen auf die Warenklassierung im Zolltarif ab,

indem .sie in einer ersten Kolonne die Warengattung und

in einer zweiten die entsprechende Nummer des Zolltarife&'

nennen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

ist aber nicht in erster Linie entscheidend, ob eine Ware

-

ungeachtet ihrer Einreihung im Zolltarif -

zu einem

Zweck verwendet werde, welcher mit der Warenbezeich-

nung in der ersten Kolonne übereinstimmt. Die Aufzählung

der Luxuswarenhat, wie die eidgenössische Steuerver-

waltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, die

einfache Anwendung der Bestimmungen über die Luxus-

steuer zu gewährleisten. Der Steuerpflichtige muss un-

schwer erkennen können, ob eine Ware Luxusware sei, und

die Steuerbehörde muss die Erfüllung der Steuerpflicht

ohne umständliche Erhebungen über die einer Ware im

Einzelfall zukommende Verwendung kontrollieren können.

Die Anlagen zum LStB nennen deshalb Gruppen von

Waren, deren Verbrauch in der Regel entbehrlich ist. Die

in der ersten Kolonne aufgeführten Warengattungsbezeich-

nungen erlauben aber für sich allein noch keine zuverlässige

Abgrenzung der steuerbaren von den steuerfreien Waren.

Sie werden deshalb durch die nebenstehenden Zolltarif-

nummern präzisiert und können nur im ZusammeJl.hang

mit diesen richtig ausgelegt werden. Dass die Warengat:..

296

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.

tungsbezeichnungenkeine selbständige Bedeutung be-

sitzen, sondern wie die Zolltarifnummern im Sinne des

Zolltarifrechts zu verstehen sind, geht insbesondere aus

dem Satze hervor, welcher in den Anlagen des LStB der

überschrift « Warengattung » beigefügt ist : « In Zweifels-

fällen ist das amtliche Warenverzeichnis zum schweize-

rischen Gebrauchszolltarif massgebend ». Wäre die Auf-

fassung des Beschwerdeführers richtig, so hätte der LStB

nicht durch Art. 9 bis (vgl. BRB vom 29. Dezember 1942

über die Abänderung des LStB) ergänzt zu werden brau-

chen, wonach Lieferungen von Waren, die an sich Luxus-

waren sind, dann nicht versteuert werden müssen, wenn

sie zur Erfüllung gewisser im öffentlichen und privaten

Leben notwendiger Aufgaben bestimmt sind. Sofern also

die fraglichen Steckkontakte unter die Position 9~4 ades

Zolltarifes fallen, sind sie luxussteuerpflichtig, auch wenn

sie im einzelnen Falle nicht für Radioapparate verwendet

werden mögen.

Die Zollrekurskommission sieht in ihrem Gutachten die

Tarifierung von Radiobestandteilen nach Position 954 a

als richtig an, auch bei alleiniger Berücksichtigung des

durch BRB vom 20. Mäl'Z 1933 festgesetzten Textes dieser

Position, welcher Text einzig « Radioapparate» erwähnt,

im Gegensatz zur Anlage lIdes LStB, wo auch die ((Be-

stand teile» der Radioapparate ausdrücklich aufgeführt

sind: {(Da sie (die Radiobestandteile) .... unter den Zoll~

tarif subsumiert werden müssen, ist nach dem in Art. 2

des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zoll-

tarifvom 10. Oktober 1902 für den Erlass von Zuteilungs-

verfügungen aufgestellten Grundsatz vorzugehen, wonach

im Tarif nicht genannte Waren den ihrer Natur entspre-

chendenPositionen zugewiesen werden sollen. Insoweit der

Tarif nicht anderslautende Bestimmungen enthält, gilt

als Regel, dass die entsprechende Position eines Bestand-

teiles diejenige der kompletten Ware ist. Dieses Prinzip

ist übrigens bei einigen Tarifgruppen im gesetzlichen Text

ausdrücklich erwähnt. »

Nach der Auffassung der Zollrekurskommission sind

Bundesroohtliohe ~bge.ben N0 58.

297

aber die streitigen Stecker nach ihrer technischen Eigenart

als Radiobestandteile im tarifrechtlichen Sinne anzusehen.

«(Nach den Akten handelt es sich um elektrische Stecker

besonderer Ausführung .... Diese Stecker gehören einmal

nicht zu den Arten, die normalerweise in der Starkstrom-

technik gebräuchlich sind. Es handelt sich vielmehr um

Sonderausführungen, welche bei Apparaten mit Schwach-

oder Hochfrequenzstrom Anwendung finden. Alle diese

Stecker, als Mehrfachstecker, Batteriestecker, Bananen-

und Kurzschlusstecker bekannt, eignen sich für den

nötigen Anschluss der Radioapparate an die Stromver-

teilung, an die Erde, an die Antenne usw. Bei der Mehrzahl

von ihnen geht dies schon aus den Angaben des Kataloges

der Rekurrentin hervor. Nach Ansicht der Oberzolldirek-

tion, welche darin eine aus Fachkreisen geschöpfte Er-

fahrung besitzt, ist die Verwendung für Radioapparate bei

den streitigen Kontakten die weitaus überwiegende. » Es

komme nicht darauf an, fährt die Kommission fort, ob

diese Kontakte als Bestandteile oder als Zugehör im

sachenrechtlichen Sinne zu betrachten seien; (denn in der

Sprache des Zolltarifes wird zwischen diesen beiden Be-

griffen kein Unterschied gemacht, wie schon aus dem

französischen Texte hervorgeht, wo für ««(Bestandteile »»

meistens der weitergehende Ausdruck «« pieces deta-

cMes»))) gebraucht wird». Die streitigen Stecker seien also

Radiobestandteile, weil sie zu Radiozwecken verwendet

werden. « Daneben muss zugegeben werden, dass sie offen-

bar auch bei andern als Radioapparaten Verwendung

finden. Während eJektrische fiteckkontakte für Radio-

zwecke naoh Pos. 954 a zum Ansatz von Fr. 200.- per q

zu verzollen sind, werden die andern Steckkontakte je

nach Stückgewicht nach den Tarif-Nummern 956 b bis

956 f zu Ansätzen von Fr. 50.- bis 140.- verzollt. Die

Subsumierung unter die entsprechende Nummer des Zoll-

tarifes kann aber nioht in jedem Einzelfalle nach der

effektiven Verwendung erfolgen. Das spezielle Verfahren,

welches in Art. 18 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925

für die Behandlung zollpflichtiger Waren, die je nach ihrer

298

Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.

Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, vorg~­

sehen ist, kann bei den elektrischen Steckkontakten weg~n

praktischen Schwierigkeiten nicht durchgeführt werden.

Da' bei solcher unterschiedlicher Zollfestsetzung der nie-

drigere Ansatz nur gegen Verwendungsnachweis bean-

sprucht werden darf, ist für Waren, bei welchen der Ver-

wendungsnachweis in der vorgesehenen Form nicht bei-

gebracht werden kann, grundsätzlich unter den üblichen

Verwendungen diejenige massgebend, welche die Ver-

zollung nach dem höheren Ansatz bedingt ». Diesen Er-

wägungen der Zollrekurskommission ist beizustimmen.

Nach dem Zolltarifrecht wie nach dem LStB genügt es

somit zur Einreihung der fraglichen Stecker unter. die

Luxuswaren, dass sie nach ihrer technischen Gestaltung

regelmässig für Radioapparat.e verwendet werden. Nun-

mehr weist denn auch das amtliche Waren verzeichnis

zum schweizerischen Gebrauchs7.o11tarif, 15. Nachtrag

(vom Bundesrat am 10. Dezember 1943 genehmigt), die

« elektrischen Steckkontakte für Radiozwecke, wie Ba-

nanen-, Kurzschluss-, Mehrfach-, Batteriestecker u. dergl.ll,

allgemein der Tarifnummer 954 a zu.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES.

59. UrteU der I. ZivUabteUnng vom 10. Oktober 1944

i. S. Herz & Co. gegen eidg. Amt für geistiges Eigentum.

Markenschutz, internationale Marke.

Eine internationa]e Marke kann bei der Erneuerung nach Ablauf

der Schutzdauer wie eine erstmalige Anmeldung überprüft

werden. (Madrider Abkommen Art. ö Abs. 1; BRB daZu Art. 9 .

Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 B Abs. 1 Ziff. 3).

'

Proteetion des marques de fabrique, marque internationale.

La. demant:!e en renouvellement de l'enregistrement d'u,ne marque

Inte:natlOnale.. formee !l'pres expiration de Ia periode de pro-

teetlOn, peut etre examInee de 10. meme fa90n qua 10. premiere

dem~de tendante a. l'inseription de Ia marqqe (Convention de

MadrId, art. 5 al. I; ACF reiatif a eette convention art. 9'

Convention d'union de PariliJ, art. 6 B, al. 1, eh. 3).'

,

Registersachen. N° 59.

299

PrQtezione ckUe marche di fabbrica, maroa internazionale.

La. do;nanda di rinnovo della registrazione d'una marea inter-

nazIOnale, presentata dopo 10 spirare deI periodo di protezione

puo essere esa.;;nin!l'~a naUo stesso modo ehe]a prima domaml~

per ottenere IlSCl'lZlone della marca (Aeeordo di Madrid, art. 5

ep. 1; DCF coneernente questa eonvenzione. art. 9· Conven-

ZlOne d'unione di Parigi, art. 6 B, ep. 1, eüra 3).

'

4. -

Es bleibt lediglich noch der· Einwand der Be-

schwerdeführerin zu prüfen, dass das Amt einer inter-

nationalen Marke den Schutz nicht verweigern könne,

wenn es sich nur um deren Erneuerung nach Ablauf der

Schutzdauer handle. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig.

a) Gemäss den internationalen Vereinbarungen kann

einer internationalen Marke in einem Lande der Schutz

verweigert werden, wenn sie wegen Verstosses gegen die

guten Sitten auch im nationalen Register des betreffenden

Landes nicht eingetragen werden .!könnte. (Art. 5 Abs. 1

des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 betr. die

internationale Eintragung der

Fabrik~ oder Handels-

marken, Fassung vom 2. Juni 1934; Art. 6 lit. B Abs. 1

Ziffer 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze

des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, Fassung

vom 2. Juni 1934; BRB vom 29. September 1939 über die

Ausführung des Madrider Abkommens, Art. 9). Wenn

daher nach schweizerischem Recht die Erneuerung einer

Markeneintragung abgelehnt werden kann mit der Be-

gründung, sie verstosse gegen die guten Sitten, so ist auch

gegenüber der ErneuerUng eines internationalen Marken-

eintrags eine solche Schutzverweigerung zulässig.

b) Eine schweizerische Marke muss ohne jeden Zweifel

anlässlich ihrer Erneuerung gleich geprüft werden wie

eine erstmals zur Eintragung angemeldete. Art. 8 Abs. 2

MSchG (Fassung vom 22. Juni 1939), der die Möglichkeit

einer Erneuerung der Markeneintragung statuiert, be-

stimmt nämlich im weiteren, die Erneuerung unterliege

«.den gleichen Förmlichkeiten 11, wie eine erste Eintragung.

Was unter diesen Förmlichkeiten zu verstehen ist, geht aus

Art. 18 Abs. 1 der VV 0 zum MSchG (Fassung vom 22. Sep-

tember 1939) hervor. Danach « finden auf das Gesuch um

Erneuerung der Eintragung einer Marke die Bestimmungen