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78_I_263

BGE 78 I 263

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Français CH
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262 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. tent meme, par certains artifices de culture, de concentrer la ßoraison sur la periode des fetes de fin d'annee, ou la vente est particulierement profitable. Mais elles ne sous- traient nullement la production a l'inßuenee d'autres phe- nomenes meteorologiques et en particulier de l'insolation et de la temperature. Pendant l'hiver, le ehauffage suffit a assurer Ia formation et la eroissanee de pousses nouvelles, mais non pas de boutons de ßeurs. Pratiquement et dans l'etat aetuel de la teehnique, seul le rayonnement solaire peut provoquer la ßoraison. Lors donc que l'insolation n'atteint pas un eertain minimum, la reeolte est negli- geable maIgre le ehauffage. En ete, inversement, lorsque l'insolation est forte, l'hortieulteur n'a aueun moyen de freiner la ßoraison et d'empeeher qu'elle n'atteigne son point eulminant au moment ou les ßeurs eultivees en plein air affiuent en exees sUr le marehe. La serre n'a done d'uti- Iite appreeiable qu'en hiver ; mais, meme a eette saison-la, les faeteurs meteorologiques restent deeisifs. Les speeia- listes entendus par le Tribunal estiment que, s'il est difficile de fixer avee quelque preeision la mesure dans laquelle l'existenee desserres ameliore les eonditions de la pro- duction, on peut dire neanmoins que l'importance de la serre ne l'emporte en tout eas pas sur eelle des faeteurs natureIs.

5. - L'art. 11 al. 1 lit. a AChA n'exonere de l'impöt les agrieulteurs, sylvieulteurs, hortieulteurs et vitieulteurs que dans le eas ou ils livrent exelusivement des produits de leurs propres eultures. S'ils livrent en outre des produits aehetes, quelle qu'en soit la quantite, ils deviennent des grossistes eontribuables, pourvu qu'ils remplissent par. ailleurs les eonditions de l'art. 9 AChA. L'intimee estime que eette distinetion cree une inegalite dont elle a voulu attenuer les effets en assujettissant a l'impöt eeux qui font des eultures en serres. Cependant, l'inegalite pretendue n'existerait que si la distinction ne se justifiait par aucune raison objeetive. Or, le Iegislateur n'avait en tout eas point de motifs d'exonerer eeux qui vendent des produits du sol Blllldesreohtliche Abgaben. N0 39. 263 qu'ils n'ont pas eultive eux-memes. Lorsqu'un eultivateur vend non seulement ses propres produits, mais eneore des produits achetes, il n'est pratiquement pas possible de l'assujettir a l'impöt pour eeux-ei et de l'exonerer en meme temps pour ceux-Ia. Il etait done necessaire, dans ce eas, de preserire l'assujettissement pur et simple. Ceux qui vendent aussi des produits aehetes sont du reste dans une situation plus favorable que les autres. Ils peuvent notam- ment, par des achats, eorriger l'insuffisanee ou les defauts de leur produetion. En outre, s'ils ont la qualite de gros- sistes, ils ne paient pas l'impöt sur les matieres premieres qu'ils emploient. Au surplus, le Tribunal federal est tenu, de par l'art. 113 al. 3 Ost., d'appliquer « les lois votees par I'Assemblee federale et les arretes de eette assemblee qui ont une portee generale ». Les arretes du Oonseil federal qui sont fondes sur les pleins pouvoirs lient egalement le Tribunal federal (RO 68 II 317). Celui-ei serait done tenu d'appliquer l'art. 11 al. I lit. b AChA, meme si eette disposition ereait une inegalite injustifiable objectivement et violait ainsi l'art. 4 Ost. (RO 50 I 336).

6. - Par ces motifs, le Tribunal fbUral Admet le reeours, annule la decision attaquee.

39. Urteil vom 14. November 1952 i. S. llenk gegen Eidg. Swuerverwaltung. LuXU88teuer: Lavendelbeutelchen, welche dazu bestimmt sind, den Lavendelduft auf Wäsche und Kleider zu übertragen, sind Luxuswaren im Sinne des Luxussteuerbescblusses (Anlage I: ({ Parfümerien », Zolltarifuummern 982/983). ImpOt BUr le luxe : Les sachets de lavande destines a parfumer les vetements et le linge sont des produits de luxe (arrete instituant un impöt BUr le luxe, annexe I : ({ Parfumeries )), Tarif douanier n° 982/983). 264 Verwaltungs- und Disziplinarreoht. Imposta sullUSSQ : I sacchetti di lavanda destinati 0. pro~re gli abiti e 10. biancheria sono dei prodotti di lusso (DCF lstltuente un'imposta sul lusso, allegato I: « Articoli di profmneria », tariffa dogana~e n. 982/983). A. - Der Beschwerdeführer füllt im Inland reine, natür- liche Lavendelblüten in Stoffbeutelchen ab und vertreibt die vollen Beutelehen unter der Marke « Florestina». Die eidg. Steuerverwaltung hat entschieden, dass diese Ware der Luxussteuer unterliege; auf Einsprache hin hat sie an ihrem Standpunkt festgehalten (Entscheid vom 14. März 1952). Sie stützt sich auf Gutachten der Oberzolldirektion vom 21. November 1951 und 7. März 1952, wonach die «Florestina »-Beutelchen unter die Zolltarifnummern 982/ 983 fallen. B. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean- tragt, die Lavendelsäckchen « Florestina» als luxussteuer- frei zu erklären. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rich- tigkeit der von der Oberzolldirektion vorgenommenen zoll- rechtlichen Zuteilung. Er macht geltend, dass er die Laven- delblüten bei der Einfuhr nach der Tarifposition 966 zu verzollen habe. Würden die Blüten statt in Stoffbeutel in Zellophantüten abgefüllt, so wären sie - als der Position 966 zugeordnet - nicht der Luxussteuer unterworfen. Es sei nicht zulässig, sie dann als Luxuswaren zu behandeln, wenn sie in Stoffbeutelchen verpackt sind. Es komme auf die Warengattung, nicht auf die Verpackung an. Mit der Einreihung der Lavendelblüten in die Position 966 aner- kenne die Zollbehörde, dass sie nicht den « Parfümerien und kosmetischen Mitteln » zuzuteilen seien. Man verwende die Blüten allerdings zur Parfümierung der in Schränken verwahrten Wäsche, doch seien sie auch als Mottenschutz- mittel geeignet, wie aus deutschen . Handbüchern der Drogenkunde hervorgehe. Im angefochtenen Entscheide werde zu Unrecht behauptet, dass die zollrechtliehe Zu- teilung ungeachtet des Verwendungszweckes erfolgt sei; das Gutachten der Oberzolldirektion erkläre ja die Frage als entscheidend, ob die Sachets als Riechkissen anzu- Bundesrechtliehe Abgaben. N0 39. 265 sprechen seien oder nicht. Eventuell sei ein Obergutachten der Zollrekurskommission einzuholen. G. - Die eidg_ Steuerverwaltung stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, falls an der Einreihung der streitigen Sachets unter. die Zolltarifnummern 982/983 festzuhalten sei; andernfalls sei sie gutzuheissen. D. - Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist die Zollrekurskommission um ein Gutachten gebeten wor- den. Sie führt aus (Bericht vom 23. OktDber 1952) : « Wir werden uns ausschliesslich auf die Beantwortung der zoll- tarifarischen Frage, ob die Lavendelbeutelchen ,Florestina' unter die Zolltarifnummern 982/983 gehören, bzw. in welche andere Position des Zolltarifs sie einzureihen seien, beschränken. Dagegen lassen wir die rein luxussteuerrechtlichen Seiten der Angelegen- heit, insbesondere den alllälligen Einfluss der im Kopf der Rubrik ,Warengattung , der Anlage I des Luxussteuerbeschlusses ent- halt.enen Vorschrift, dass in Zweifelsfällen das amtliche Warenver- zeichnis ZUlll schweizerischen Gebrauchszolltarif massgebend ist, unberücksichtigt. Es kann keinem Zweifel unterliegen und wird auch nicht be- stritten, dass der Inhalt der in Frage stehenden Beutelchen, näm- lich die getrockneten Lavendelblüten, für sich allein betrachtet unter die Zolltarif-Nr. 966 fallen. Getrocknete Lavendelblüten stellen eine Droge dar, indem unter diesem Begriff vor allem auch getrocknete Naturprodukte wie Blüten, Blätter u.dgl. verstanden werden. Drogen sind im Titel der Kategorie XIV des Gebrauchs- zolltarifs ausp-ücklich genannt. Innerhalb dieser Kategorie finden sich in der Uberschrift der Gruppe der Rohstoffe (Kr. 966/967) die ,Blüten' namentlich aufgeführt. Da die in Frage stehenden Lavendelblüten ganz und unverarbeitet sind, trifft auf sie die Pos. 966, welche die Drogen mit diesen besondern Eigenschaften zusammenfasst, zu. Zu beurteilen sind aber im vorliegenden Fall nicht lose getrock- nete Lavendelblüten, sondern mit Lavendelblüten gefüllte Beu- teIchen aus bedrucktem Stoff, die mit einer BaUlllwollkordel zuge- bunden und einer an der Kordel befestigten Etikette versehen sind. Ein solches Lavendelsäckchen kann nur unter die Tarif-Nr_ 966 eingereiht werden, wenn es, gesamthaft betrachtet, nicht eine Ware darstellt, auf die eine andere Position näher zutrifft. Die Tarif- gruppe 966/967 soll gemäss ausdrücklichem Vorbehalt nur die ,im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannten' Drogen Ulll· fassen. Die Aufmachung der Lavendelbeutelchen ,Florestina' weist eindeutig darauf hin, dass es sich nicht einfach Ulll verpackte Lavendelblüten handelt und insbesondere die Blüten nicht dazu bestimmt sind, dem Beutelchen ZUlll Zwecke der Verwendung ent- nommen zu werden, sondern dass das gefüllte Beutelchen in geschlossenem Zustande seine Funktion ausüben soll. Es wird, so wie es vorliegt, in Wäscheschränke und -Schubladen gelegt werden, Ulll auf deren Inhalt Lavendelduft zu übertragen oder ZUlll 266 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. gleichen Zweck - dafür die Kordelschlaufe - in Kleiderschränke und an Kleiderbügel gehängt werden. Der Rekurrent stellt diese Zweckbestimmung der Lavendel· beutelehen ,Flore.stina' nicht in Abrede, macht aber geltend, dass sie gleichzeitig auch als Mottenschutzmittel dienten. Die Oberzoll· direktion hat die Frage, ob Lavendel·Sachets (Stoffsäckli mit natürlichen Lavendelblüten, ohne weitere Zusätze) die Eigenschaft eines Mottenschutzmittels zugesprochen werden könne, der J. R. Geigy A.·G. in Basel unterbreitet. Diese schreibt in ihrem Gutachten folgendes ; ,Wir mussten anband unserer Versuche feststellen, dass solche Lavendelsäcke eine attraktive Wirkung auf Mottenraupen aus· üben und sich die Motten in solchen Säcken ansammeln und Wolle, die mit solchen Säcken in Berührung steht, besonders intensiv zerstören.' Dieser Befund wird durch photographische Aufnahmen von den durchgeführten Versuchen eindrücklich belegt. Wie die Oberzoll- direktion mitteilt, haben Versuche der Firma Hildebrand.Bänziger, Lehr- und Musterungswerkstätte für die Textilindustrie, St. Gallen, zum nämlichen Ergebnis geführt. Angesichts derartiger Feststel- lungen können mit Lavendelblüten gefüllte Stoffsäckchen nicht als Mottenschutzmittel anerkannt werden. Dienen demnach die Lavendelbeutelehen ,Florestina' dem alleinigen Zweck, in ihrer Umgebung den Lavendelblütenduft zu verbreiten und diesen auf Wäsche und Kleider zu übertragen, so ist ihre Funktion diejenige einer Parfümerieware. Parfümerien ist der Sammelbegriff für Erzeugnisse - insbesondere auch aus Pflanzenteilen hergestellte -, die dazu bestimmt sind, einen Wohl· geruch zu verbreiten. Parfiimerien rührt aber der schweizerische Zolltarif in einer eigenen Tarifgruppe, den Nummern 982/983 ,Parrtimerien und kosmetische Mittel; synthetische Riechstoffe' , besonders auf. In ihr sind Waren von einer bestimmten Funktion, eben der Parfiimeriefunktion zusammengefasst. Nicht die Natur der Ware, sondern deren allgemeine Zweckbestimmung bildet bei diesen Positionen die tarifrechtlieh relevante Eigenschaft. Trifft auf eine Ware nach ihrer Natur eine bestimmte andere Tarif- position zu, ist sie aber gleichzeitig funktionsgemäss als Parfiimerie anzusprechen, so bildet die Gruppe 982/983 gegenüber der Tarif- nummer, die der Natur der Ware entspricht, die speziellere Norm. Auf diese Weise tarifrechtlieh betrachtet stellt das Lavendelbeu- telehen ,Florestina', weil es in der vorliegenden Aufmachung zum Parfümieren bestimmt ist, nicht lediglich verpackte Lavendel- blüten, sondern einen selbständigen Parf"timerieartikel dar. Die Zollrekurskommission würde somit, wenn sie die Verzollung der Lavendelbeutelehen ,Florestina' zu beurteilen hätte, diese als Parfümerie in die Tarifgruppe 982/983 einreihen. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach Art. 1 Abs. 2 LStB gelten als Luxuswaren die in den Anlagen I und II bezeichneten Waren. Die Anlagen nennen gewisse Warengattungen, deren allge- mein gehaltene Bezeichnungen durch den nebenstehenden Ir " Bundesrechtliehe Abgaben. N0 39. 267 Hinweis auf Zolltarifpositionen näher bestimmt werden. Ob eine Ware Luxusware im Sinne des LStB sei oder nicht, hängt demnach - was auch der Beschwerdeführer aner- kennt - von ihrer zollrechtlichen Zuteilung ab (BGE 70 I 295 E. 2 und weitere, amtlich nicht veröffentlichte Urteile, vgl. Archiv für schweiz. Abgaberecht Bd. 16, S. 300, Bd. 20, S. 310). Dem entspricht es, dass in Streitigkeiten betref- fend die Luxussteuer auf dem Inlandumsatz, in denen die Antwort auf jene Frage zweifelhaft ist, die eidg. Steuerver- waltung das Gutachten der Oberzolldirektion einzuholen hat (Art. 4 Abs. 2 LStB) und das Bundesgericht sich von der Zollrekurskommission beraten zu lassen pflegt.

2. - Die Zollrekurskommission erklärt in ihrem Gut- achten vom 23. Oktober 1952, dass sie die Lavendelbeu- telehen « Florestina» als Parfümerie in die Tarifgruppe 982/983 einreihen würde. Sie widerlegt mit eingehender und einleuchtender Begründung die Einwendung, die der Beschwerdeführer daraus ableitet, dass Lavendelblüten, für sich allein betrachtet, unter die Zolltarifnummer 966 fallen; ebenso die Behauptung, dass die mit solchen Blüten gefüllten Säckchen als Mottenschutzmittel verwendbar seien. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, sich von der Auffassung der in Zolltariffragen kompetenten Rekurs- instanz zu entfernen. Daraus folgt, dass die Lavendelbeu- telehen « Florestina» als Luxuswaren im Sinne des LStB anzusehen sind, da dieser als solche in Anlage I auch die unter die Zolltarifnummern 982/983 einzureihenden Par- fümerien (mit gewissen Ausnahmen, welche hier nicht in Betracht fallen) aufführt.

3. - Im Kopf der Rubrik « Warengattung » der An- lagen des LStB wird für Zweifelsfälle auf das amtliche Warenverzeichnis zum schweizerischen Gebrauchszolltarif verwiesen. Die Zollrekurskommission lässt den allfälligen Einfluss dieses Hinweises unberücksichtigt, weil sie für sich jenem Verzeichnis nur mit Einschränkungen verbind- liche Kraft zuerkennt (vgl. 1. STEINER, Rechtsprechung der eidg. Zollrekurskommission, Vierteljahrsschrift für schweiz. 268 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Abgaberecht Bd. 10, S. 319; Entscheid vom 11. Oktober 1934, Archiv Bd. 3, S. 407). Wäre hier für die Anwendung des LStB das" amtliche Warenverzeichnis heranzuziehen, so könnte der Entscheid offensichtlich ebenfalls nicht zu- gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Auf S. 388 des Verzeichnisses werden « gefüllte, nicht zusammenlegbare Riechkissen aus Textilstoffen, von höchstens 100 cm2 Ober- fläche, zum Parfümieren von Kleidern, Wäsche etc. )) den Tarifnummern 982/983 zugewiesen. Hier handelt es sich nach den nicht widerlegten Feststellungen im Gutachten der Oberzolldirektion vom 7. März 1952 um solche Riech- kissen.

4. - Die eidg. Steuerverwaltung hat im angefochtenen Entscheide nicht, wie behauptet wird, erklärt, die Einrei- hung der Lavendelbeutel in die Zolltarifpositionen 982/983 sei ungeachtet des Verwendungszweckes erfolgt. Vielmehr hat sie ausgeführt, infolge der Einreihung unter diese Po- sitionen gälten die Lavendelbeutel ungeachtet ihres Ver- wendungszweckes als Luxusware im Sinne des LStB. Diese Erwägung entspricht der gesetzlichen Ordnung. Bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Ware Luxusware im Sinne "des Gesetzes sei; ist nicht darauf abzustellen, ob diese oder jene Verwendungsart nach der allgemeinen Ver- kehrsanschauung als Luxus betrachtet werde oder nicht; es ist nur zu untersuchen, ob die Ware unter die Aufzäh- lung der Luxuswaren im Gesetz fällt. Der Zweck, für wel- chen eine Ware verwendet werden soll, ist für die Luxus- steuer nur insoweit zu beachten, als das Gesetz selbst es - durch Verweisung auf die zollrechtliehe Zuteilung und durch Aufstellung von Ausnahmen - zulässt (Archiv Bd. 20, S. 310). Die Lavendelsäckchen « Florestina)) sind nach den eingeholten Gutachten, von denen abzuweichen kein Grund besteht, in die Zolltarifpositionen 982/983 einzureihen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung Parfü- merien sind; diese Zuteilung hat nach dem LStB zur Folge, dass die Umsätze von solchen Waren der Luxussteuer unterliegen, da keine der Ausnahmen zutrifft, welche in Registersachen. N0 40. 269 den Vorschriften über die Luxussteuer abschllessend auf- gezählt sind. Demnach erkennt das Bundesgericht.- Die Beschwerde wird abgewiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES

40. Urteil der n. ZiviJabteiluug vom 13. November 1952 i. S. Reiter gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich. Wiederherstellung des frUhern Güterstandes (Art. 1872 und 3 ZGB). Notwendigkeit der Eintragung und Veröffentlichung (Art. 248 ZGB). Inhalt der Veröffentlichung (Erw. 2). Retablissement du regi'I'M anMrieur (art. 187 al. 2 et 3 00). Neces- site de l'inscription et de la publication (art. 248 00). Oontenu de 180 publication (consid. 2). Ripristirw del regime anteriore (art. 187, cp. 2 e 3 00). NecessitA dell'iscrizione edella pubblicazione (art. 248 CO). Oontenuto della pubblicazione (consid. 2). A. - Zufolge des am 16. November 1937 über den Ehe- mann eröffneten Konkurses, in dem die Gläubiger zu Ver- lust kamen (es soll übrigens ein einziger gewesen sein), trat zwischen den damals in Baden wohnenden Eheleuten Reiter-Oesch von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. Die betreffende Eintragung im Güterrechtsregister des Kan- tons Aargau wurde erst am 5. März 1952 dem Registeramte des Kantons Zürich gemeldet, wohin die Ehegatten schon anfangs 1938 verzogen waren. Das zürcherische Amt räumte ihnen hierauf eine Frist zum Nachweis einer allfälligen gerichtlichen Wiederherstellung des frühern Güterstandes ein, ansonst die Gütertrennung in das Zürcher Güterrechts- register eingetragen würde. Nun erwirkten die Eheleute Reiter-Oesch am 27. März 1952 einen Entscheid des Ein-