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78_I_263

BGE 78 I 263

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Français CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

tent meme, par certains artifices de culture, de concentrer

la ßoraison sur la periode des fetes de fin d'annee, ou la

vente est particulierement profitable. Mais elles ne sous-

traient nullement la production a l'inßuenee d'autres phe-

nomenes meteorologiques et en particulier de l'insolation

et de la temperature. Pendant l'hiver, le ehauffage suffit

a assurer Ia formation et la eroissanee de pousses nouvelles,

mais non pas de boutons de ßeurs. Pratiquement et dans

l'etat aetuel de la teehnique, seul le rayonnement solaire

peut provoquer la ßoraison. Lors donc que l'insolation

n'atteint pas un eertain minimum, la reeolte est negli-

geable maIgre le ehauffage. En ete, inversement, lorsque

l'insolation est forte, l'hortieulteur n'a aueun moyen de

freiner la ßoraison et d'empeeher qu'elle n'atteigne son

point eulminant au moment ou les ßeurs eultivees en plein

air affiuent en exees sUr le marehe. La serre n'a done d'uti-

Iite appreeiable qu'en hiver; mais, meme a eette saison-la,

les faeteurs meteorologiques restent deeisifs. Les speeia-

listes entendus par le Tribunal estiment que, s'il est difficile

de fixer avee quelque preeision la mesure dans laquelle

l'existenee desserres ameliore les eonditions de la pro-

duction, on peut dire neanmoins que l'importance de la

serre ne l'emporte en tout eas pas sur eelle des faeteurs

natureIs.

5. -

L'art. 11 al. 1 lit. a AChA n'exonere de l'impöt les

agrieulteurs, sylvieulteurs, hortieulteurs et vitieulteurs que

dans le eas ou ils livrent exelusivement des produits de

leurs propres eultures. S'ils livrent en outre des produits

aehetes, quelle qu'en soit la quantite, ils deviennent des

grossistes eontribuables, pourvu qu'ils remplissent par.

ailleurs les eonditions de l'art. 9 AChA. L'intimee estime

que eette distinetion cree une inegalite dont elle a voulu

attenuer les effets en assujettissant a l'impöt eeux qui font

des eultures en serres. Cependant, l'inegalite pretendue

n'existerait que si la distinction ne se justifiait par aucune

raison objeetive. Or, le Iegislateur n'avait en tout eas point

de motifs d'exonerer eeux qui vendent des produits du sol

Blllldesreohtliche Abgaben. N0 39.

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qu'ils n'ont pas eultive eux-memes. Lorsqu'un eultivateur

vend non seulement ses propres produits, mais eneore des

produits achetes, il n'est pratiquement pas possible de

l'assujettir a l'impöt pour eeux-ei et de l'exonerer en meme

temps pour ceux-Ia. Il etait done necessaire, dans ce eas,

de preserire l'assujettissement pur et simple. Ceux qui

vendent aussi des produits aehetes sont du reste dans une

situation plus favorable que les autres. Ils peuvent notam-

ment, par des achats, eorriger l'insuffisanee ou les defauts

de leur produetion. En outre, s'ils ont la qualite de gros-

sistes, ils ne paient pas l'impöt sur les matieres premieres

qu'ils emploient.

Au surplus, le Tribunal federal est tenu, de par l'art. 113

al. 3 Ost., d'appliquer « les lois votees par I'Assemblee

federale et les arretes de eette assemblee qui ont une portee

generale ». Les arretes du Oonseil federal qui sont fondes

sur les pleins pouvoirs lient egalement le Tribunal federal

(RO 68 II 317). Celui-ei serait done tenu d'appliquer

l'art. 11 al. I lit. b AChA, meme si eette disposition ereait

une inegalite injustifiable objectivement et violait ainsi

l'art. 4 Ost. (RO 50 I 336).

6. -

Par ces motifs, le Tribunal fbUral

Admet le reeours, annule la decision attaquee.

39. Urteil vom 14. November 1952 i. S. llenk

gegen Eidg. Swuerverwaltung.

LuXU88teuer: Lavendelbeutelchen, welche dazu bestimmt sind,

den Lavendelduft auf Wäsche und Kleider zu übertragen, sind

Luxuswaren im Sinne des Luxussteuerbescblusses (Anlage I:

({ Parfümerien », Zolltarifuummern 982/983).

ImpOt BUr le luxe : Les sachets de lavande destines a parfumer les

vetements et le linge sont des produits de luxe (arrete instituant

un impöt BUr le luxe, annexe I : ({ Parfumeries)), Tarif douanier

n° 982/983).

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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

Imposta sullUSSQ : I sacchetti di lavanda destinati 0. pro~re gli

abiti e 10. biancheria sono dei prodotti di lusso (DCF lstltuente

un'imposta sul lusso, allegato I: « Articoli di profmneria »,

tariffa dogana~e n. 982/983).

A. -

Der Beschwerdeführer füllt im Inland reine, natür-

liche Lavendelblüten in Stoffbeutelchen ab und vertreibt

die vollen Beutelehen unter der Marke « Florestina». Die

eidg. Steuerverwaltung hat entschieden, dass diese Ware

der Luxussteuer unterliege; auf Einsprache hin hat sie an

ihrem Standpunkt festgehalten (Entscheid vom 14. März

1952). Sie stützt sich auf Gutachten der Oberzolldirektion

vom 21. November 1951 und 7. März 1952, wonach die

«Florestina »-Beutelchen unter die Zolltarifnummern 982/

983 fallen.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean-

tragt, die Lavendelsäckchen « Florestina» als luxussteuer-

frei zu erklären. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rich-

tigkeit der von der Oberzolldirektion vorgenommenen zoll-

rechtlichen Zuteilung. Er macht geltend, dass er die Laven-

delblüten bei der Einfuhr nach der Tarifposition 966 zu

verzollen habe. Würden die Blüten statt in Stoffbeutel in

Zellophantüten abgefüllt, so wären sie -

als der Position

966 zugeordnet -

nicht der Luxussteuer unterworfen. Es

sei nicht zulässig, sie dann als Luxuswaren zu behandeln,

wenn sie in Stoffbeutelchen verpackt sind. Es komme auf

die Warengattung, nicht auf die Verpackung an. Mit der

Einreihung der Lavendelblüten in die Position 966 aner-

kenne die Zollbehörde, dass sie nicht den « Parfümerien

und kosmetischen Mitteln » zuzuteilen seien. Man verwende

die Blüten allerdings zur Parfümierung der in Schränken

verwahrten Wäsche, doch seien sie auch als Mottenschutz-

mittel geeignet, wie aus deutschen . Handbüchern der

Drogenkunde hervorgehe. Im angefochtenen Entscheide

werde zu Unrecht behauptet, dass die zollrechtliehe Zu-

teilung ungeachtet des Verwendungszweckes erfolgt sei;

das Gutachten der Oberzolldirektion erkläre ja die Frage

als entscheidend, ob die Sachets als Riechkissen anzu-

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 39.

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sprechen seien oder nicht. Eventuell sei ein Obergutachten

der Zollrekurskommission einzuholen.

G. -

Die eidg_ Steuerverwaltung stellt den Antrag, die

Beschwerde sei abzuweisen, falls an der Einreihung der

streitigen Sachets unter. die Zolltarifnummern 982/983

festzuhalten sei; andernfalls sei sie gutzuheissen.

D. -

Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist

die Zollrekurskommission um ein Gutachten gebeten wor-

den. Sie führt aus (Bericht vom 23. OktDber 1952) :

« Wir werden uns ausschliesslich auf die Beantwortung der zoll-

tarifarischen Frage, ob die Lavendelbeutelchen,Florestina' unter

die Zolltarifnummern 982/983 gehören, bzw. in welche andere

Position des Zolltarifs sie einzureihen seien, beschränken. Dagegen

lassen wir die rein luxussteuerrechtlichen Seiten der Angelegen-

heit, insbesondere den alllälligen Einfluss der im Kopf der Rubrik

,Warengattung, der Anlage I des Luxussteuerbeschlusses ent-

halt.enen Vorschrift, dass in Zweifelsfällen das amtliche Warenver-

zeichnis ZUlll schweizerischen Gebrauchszolltarif massgebend ist,

unberücksichtigt.

Es kann keinem Zweifel unterliegen und wird auch nicht be-

stritten, dass der Inhalt der in Frage stehenden Beutelchen, näm-

lich die getrockneten Lavendelblüten, für sich allein betrachtet

unter die Zolltarif-Nr. 966 fallen. Getrocknete Lavendelblüten

stellen eine Droge dar, indem unter diesem Begriff vor allem auch

getrocknete Naturprodukte wie Blüten, Blätter u.dgl. verstanden

werden. Drogen sind im Titel der Kategorie XIV des Gebrauchs-

zolltarifs ausp-ücklich genannt. Innerhalb dieser Kategorie finden

sich in der Uberschrift der Gruppe der Rohstoffe (Kr. 966/967)

die,Blüten' namentlich aufgeführt. Da die in Frage stehenden

Lavendelblüten ganz und unverarbeitet sind, trifft auf sie die

Pos. 966, welche die Drogen mit diesen besondern Eigenschaften

zusammenfasst, zu.

Zu beurteilen sind aber im vorliegenden Fall nicht lose getrock-

nete Lavendelblüten, sondern mit Lavendelblüten gefüllte Beu-

teIchen aus bedrucktem Stoff, die mit einer BaUlllwollkordel zuge-

bunden und einer an der Kordel befestigten Etikette versehen sind.

Ein solches Lavendelsäckchen kann nur unter die Tarif-Nr_ 966

eingereiht werden, wenn es, gesamthaft betrachtet, nicht eine Ware

darstellt, auf die eine andere Position näher zutrifft. Die Tarif-

gruppe 966/967 soll gemäss ausdrücklichem Vorbehalt nur die

,im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannten' Drogen Ulll·

fassen.

Die Aufmachung der Lavendelbeutelchen,Florestina' weist

eindeutig darauf hin, dass es sich nicht einfach Ulll verpackte

Lavendelblüten handelt und insbesondere die Blüten nicht dazu

bestimmt sind, dem Beutelchen ZUlll Zwecke der Verwendung ent-

nommen zu werden, sondern dass das gefüllte Beutelchen in

geschlossenem Zustande seine Funktion ausüben soll. Es wird,

so wie es vorliegt, in Wäscheschränke und -Schubladen gelegt

werden, Ulll auf deren Inhalt Lavendelduft zu übertragen oder ZUlll

266

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

gleichen Zweck -

dafür die Kordelschlaufe -

in Kleiderschränke

und an Kleiderbügel gehängt werden.

Der Rekurrent stellt diese Zweckbestimmung der Lavendel·

beutelehen,Flore.stina' nicht in Abrede, macht aber geltend, dass

sie gleichzeitig auch als Mottenschutzmittel dienten. Die Oberzoll·

direktion hat die Frage, ob Lavendel·Sachets (Stoffsäckli mit

natürlichen Lavendelblüten, ohne weitere Zusätze) die Eigenschaft

eines Mottenschutzmittels zugesprochen werden könne, der

J. R. Geigy A.·G. in Basel unterbreitet. Diese schreibt in ihrem

Gutachten folgendes;

,Wir mussten anband unserer Versuche feststellen, dass solche

Lavendelsäcke eine attraktive Wirkung auf Mottenraupen aus·

üben und sich die Motten in solchen Säcken ansammeln und

Wolle, die mit solchen Säcken in Berührung steht, besonders

intensiv zerstören.'

Dieser Befund wird durch photographische Aufnahmen von den

durchgeführten Versuchen eindrücklich belegt. Wie die Oberzoll-

direktion mitteilt, haben Versuche der Firma Hildebrand.Bänziger,

Lehr- und Musterungswerkstätte für die Textilindustrie, St. Gallen,

zum nämlichen Ergebnis geführt. Angesichts derartiger Feststel-

lungen können mit Lavendelblüten gefüllte Stoffsäckchen nicht

als Mottenschutzmittel anerkannt werden.

Dienen demnach die Lavendelbeutelehen,Florestina' dem

alleinigen Zweck, in ihrer Umgebung den Lavendelblütenduft zu

verbreiten und diesen auf Wäsche und Kleider zu übertragen, so

ist ihre Funktion diejenige einer Parfümerieware. Parfümerien ist

der Sammelbegriff für Erzeugnisse -

insbesondere auch aus

Pflanzenteilen hergestellte -, die dazu bestimmt sind, einen Wohl·

geruch zu verbreiten. Parfiimerien rührt aber der schweizerische

Zolltarif in einer eigenen Tarifgruppe, den Nummern 982/983

,Parrtimerien und kosmetische Mittel; synthetische Riechstoffe',

besonders auf. In ihr sind Waren von einer bestimmten Funktion,

eben der Parfiimeriefunktion zusammengefasst. Nicht die Natur

der Ware, sondern deren allgemeine Zweckbestimmung bildet bei

diesen Positionen die tarifrechtlieh relevante Eigenschaft. Trifft

auf eine Ware nach ihrer Natur eine bestimmte andere Tarif-

position zu, ist sie aber gleichzeitig funktionsgemäss als Parfiimerie

anzusprechen, so bildet die Gruppe 982/983 gegenüber der Tarif-

nummer, die der Natur der Ware entspricht, die speziellere Norm.

Auf diese Weise tarifrechtlieh betrachtet stellt das Lavendelbeu-

telehen,Florestina', weil es in der vorliegenden Aufmachung zum

Parfümieren bestimmt ist, nicht lediglich verpackte Lavendel-

blüten, sondern einen selbständigen Parf"timerieartikel dar.

Die Zollrekurskommission würde somit, wenn sie die Verzollung

der Lavendelbeutelehen,Florestina' zu beurteilen hätte, diese als

Parfümerie in die Tarifgruppe 982/983 einreihen. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 1 Abs. 2 LStB gelten als Luxuswaren

die in den Anlagen I und II bezeichneten Waren. Die

Anlagen nennen gewisse Warengattungen, deren allge-

mein gehaltene Bezeichnungen durch den nebenstehenden

Ir

"

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 39.

267

Hinweis auf Zolltarifpositionen näher bestimmt werden.

Ob eine Ware Luxusware im Sinne des LStB sei oder nicht,

hängt demnach -

was auch der Beschwerdeführer aner-

kennt -

von ihrer zollrechtlichen Zuteilung ab (BGE 70 I

295 E. 2 und weitere, amtlich nicht veröffentlichte Urteile,

vgl. Archiv für schweiz. Abgaberecht Bd. 16, S. 300, Bd. 20,

S. 310). Dem entspricht es, dass in Streitigkeiten betref-

fend die Luxussteuer auf dem Inlandumsatz, in denen die

Antwort auf jene Frage zweifelhaft ist, die eidg. Steuerver-

waltung das Gutachten der Oberzolldirektion einzuholen

hat (Art. 4 Abs. 2 LStB) und das Bundesgericht sich von

der Zollrekurskommission beraten zu lassen pflegt.

2. -

Die Zollrekurskommission erklärt in ihrem Gut-

achten vom 23. Oktober 1952, dass sie die Lavendelbeu-

telehen « Florestina» als Parfümerie in die Tarifgruppe

982/983 einreihen würde. Sie widerlegt mit eingehender

und einleuchtender Begründung die Einwendung, die der

Beschwerdeführer daraus ableitet, dass Lavendelblüten,

für sich allein betrachtet, unter die Zolltarifnummer 966

fallen; ebenso die Behauptung, dass die mit solchen Blüten

gefüllten Säckchen als Mottenschutzmittel verwendbar

seien. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, sich von

der Auffassung der in Zolltariffragen kompetenten Rekurs-

instanz zu entfernen. Daraus folgt, dass die Lavendelbeu-

telehen « Florestina» als Luxuswaren im Sinne des LStB

anzusehen sind, da dieser als solche in Anlage I auch die

unter die Zolltarifnummern 982/983 einzureihenden Par-

fümerien (mit gewissen Ausnahmen, welche hier nicht in

Betracht fallen) aufführt.

3. -

Im Kopf der Rubrik « Warengattung » der An-

lagen des LStB wird für Zweifelsfälle auf das amtliche

Warenverzeichnis zum schweizerischen Gebrauchszolltarif

verwiesen. Die Zollrekurskommission lässt den allfälligen

Einfluss dieses Hinweises unberücksichtigt, weil sie für

sich jenem Verzeichnis nur mit Einschränkungen verbind-

liche Kraft zuerkennt (vgl. 1. STEINER, Rechtsprechung der

eidg. Zollrekurskommission, Vierteljahrsschrift für schweiz.

268

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Abgaberecht Bd. 10, S. 319; Entscheid vom 11. Oktober

1934, Archiv Bd. 3, S. 407). Wäre hier für die Anwendung

des LStB das" amtliche Warenverzeichnis heranzuziehen,

so könnte der Entscheid offensichtlich ebenfalls nicht zu-

gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Auf S. 388 des

Verzeichnisses werden « gefüllte, nicht zusammenlegbare

Riechkissen aus Textilstoffen, von höchstens 100 cm2 Ober-

fläche, zum Parfümieren von Kleidern, Wäsche etc.)) den

Tarifnummern 982/983 zugewiesen. Hier handelt es sich

nach den nicht widerlegten Feststellungen im Gutachten

der Oberzolldirektion vom 7. März 1952 um solche Riech-

kissen.

4. -

Die eidg. Steuerverwaltung hat im angefochtenen

Entscheide nicht, wie behauptet wird, erklärt, die Einrei-

hung der Lavendelbeutel in die Zolltarifpositionen 982/983

sei ungeachtet des Verwendungszweckes erfolgt. Vielmehr

hat sie ausgeführt, infolge der Einreihung unter diese Po-

sitionen gälten die Lavendelbeutel ungeachtet ihres Ver-

wendungszweckes als Luxusware im Sinne des LStB. Diese

Erwägung entspricht der gesetzlichen Ordnung. Bei der

Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Ware Luxusware

im Sinne "des Gesetzes sei; ist nicht darauf abzustellen, ob

diese oder jene Verwendungsart nach der allgemeinen Ver-

kehrsanschauung als Luxus betrachtet werde oder nicht;

es ist nur zu untersuchen, ob die Ware unter die Aufzäh-

lung der Luxuswaren im Gesetz fällt. Der Zweck, für wel-

chen eine Ware verwendet werden soll, ist für die Luxus-

steuer nur insoweit zu beachten, als das Gesetz selbst es

-

durch Verweisung auf die zollrechtliehe Zuteilung und

durch Aufstellung von Ausnahmen -

zulässt (Archiv

Bd. 20, S. 310). Die Lavendelsäckchen « Florestina)) sind

nach den eingeholten Gutachten, von denen abzuweichen

kein Grund besteht, in die Zolltarifpositionen 982/983

einzureihen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung Parfü-

merien sind; diese Zuteilung hat nach dem LStB zur Folge,

dass die Umsätze von solchen Waren der Luxussteuer

unterliegen, da keine der Ausnahmen zutrifft, welche in

Registersachen. N0 40.

269

den Vorschriften über die Luxussteuer abschllessend auf-

gezählt sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht.-

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

40. Urteil der n. ZiviJabteiluug vom 13. November 1952 i. S.

Reiter gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich.

Wiederherstellung des frUhern Güterstandes (Art. 1872 und 3 ZGB).

Notwendigkeit der Eintragung und Veröffentlichung (Art. 248

ZGB). Inhalt der Veröffentlichung (Erw. 2).

Retablissement du regi'I'M anMrieur (art. 187 al. 2 et 3 00). Neces-

site de l'inscription et de la publication (art. 248 00). Oontenu

de 180 publication (consid. 2).

Ripristirw del regime anteriore (art. 187, cp. 2 e 3 00). NecessitA

dell'iscrizione edella pubblicazione (art. 248 CO). Oontenuto

della pubblicazione (consid. 2).

A. -

Zufolge des am 16. November 1937 über den Ehe-

mann eröffneten Konkurses, in dem die Gläubiger zu Ver-

lust kamen (es soll übrigens ein einziger gewesen sein),

trat zwischen den damals in Baden wohnenden Eheleuten

Reiter-Oesch von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. Die

betreffende Eintragung im Güterrechtsregister des Kan-

tons Aargau wurde erst am 5. März 1952 dem Registeramte

des Kantons Zürich gemeldet, wohin die Ehegatten schon

anfangs 1938 verzogen waren. Das zürcherische Amt räumte

ihnen hierauf eine Frist zum Nachweis einer allfälligen

gerichtlichen Wiederherstellung des frühern Güterstandes

ein, ansonst die Gütertrennung in das Zürcher Güterrechts-

register eingetragen würde. Nun erwirkten die Eheleute

Reiter-Oesch am 27. März 1952 einen Entscheid des Ein-