Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafgesetzbuch. No 54.
kannt sind. Im vorliegenden Falle sahen sowohl Stadler
als auch der Beschwerdeführer die Gefahr für gering an,
denn sie hielten den Bürgen für zahlungsfähig. Nach der
Auskunft, auf welche sie sich stützten, musste er denn auch
zahlungsfähig erscheinen. Der Beschwerdeführer sah übri-
gens, wie er noch in der Beschwerde geltend macht, auch
die Vermögenslage des Hauptschuldners Vögeli nicht für
schlecht an. Eine besondere Risikoprämie von Fr. 410.-
für das Darlehen des Stadler übersteigt daher augen-
scheinlich den Rahmen des Zulässigen. Die Gesamtent-
schädigung von Fr. 500.- steht in einem offenbaren Miss-
verhältnis zu der Leistung des Darleihers.
5. -
Die Vorinstanz hat die Notlage des Borgers nicht
in dessen allgemein schlechten Vermögenslage erblickt,
die der Beschwerdeführer nicht gekannt haben will, son-
dern darin, dass Vögeli wegen der Sperrung des Handels
mit Gummireifen seine Mittel nicht flüssig machen und
daher seinen Betrieb nicht ohne fremde Hilfe auf die Her-
stellung von Briketts umstellen konnte. Das war eine Not-
lage, wie Art. 157 StGB sie genügen lässt, denn diese Be-
stimmung verlangt nicht eine Not im Sinne der Armut,
sondern es genügt jede Zwangslage, welche den Bewu-
cherten in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträch-
tigt, dass er sich zu der wucherischen Leistung bereit
erklärt. Dass dem Beschwerdeführer die,se Notlage bekannt
war, stellt die Vorinstanz verbindlich fest. Ob er ausser-
dem einen Leichtsinn des Vögeli ausgebeutet hat, braucht
nicht entschieden zu werden.
6. -
•...•
Zwar geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er glaubt,
Wucher sei nur in Geldgeschäften möglich. Der Vorentwurf
von 1908, Art. 92, bezeichnete die Leistung des Wucherers
als «geschäftliche Leistung J>. In der zweiten Experte,n-
kommission wurde dieser Ausdruck als unklar angesehen,
und es wurde hervorgehoben, dass darunter jede « Leistung
aus einem vermögensrechtlichen Vertrag >> beziehungsweise
·jede « rechtsgeschäftliche Leistung » zu verstehen sei (Pro-
Strafgesetzbuch. No 55.
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tokolle 2 363 und 364, Voten LANG und REICHEL). Ein
Beschluss über die Ersetzung des Ausdruckes wurde
indessen nicht gefasst. Dagegen trug die Redaktionskom-
mission den gemachten Aussetzungen in der Weise Rech-
nung, dass sie in ihrer Vorlage vom März 1913 « geschäft-
liche Leistung » durch « Vermögensleistung » ersetzte.
Diese Fassung wurde in den spätern Entwürfen beibehalten
und wurde Gesetz. Es besteht demnach kein Zweifel, dass
unter der «Vermögensleistung>> nicht nur Geld- oder
Sachleistungen, sondern alle vermögenswerten Leistungen
zu verstehen sind, unter anderem auch Arbeitsleistungen.
Das ergibt sich auch aus dem Ausdruck « prestation », den
der französische Text des Gesetzes wie schon des Vorent-
wurfes von 1908 gebraucht.
55. Urteil des Kassationshofes vom 24. November 1944
i. S. Stähelin gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 188 StGB.
Die Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung kann auch durch
Au.snützu.ng von Verblüffung und Schrecken begangen werden
(Erw. 1 Abs. 1).
.
_
.
• .
Die angegriffene Person muss zum Widerstand vollständig unfähig
sein (Erw. 1 Abs. 2).
·
Su.bjektiver Tatbestand (Erw. 2).
Vollendung und Versuch (Erw. 3).
Art. 188 OP.
On peut aussi commettre l'attentat S. la pudeu.r avec violence en
decontenan9ant et en effrayant sa victime (consid. 1 al. 1).
La personne attaquee doit etre mise tout a fait hors d'etat de
resister (consid. 1 al. 2).
Conditions subjectives (consid. 2).
Delit consomme et tentative (consid. 3).
Art. 188 OP.
Si pul> commettere u.n attentato di libidine violento anche sbalor-
dendo e spaventando la vittima (consid. 1 cp. 1).
La persona aggredita dev'essere posta completamente nell'impos-
sibilita di resistere (consid. 1 cp. 2).
Condizioni soggettive (consid. 2).
Delitto consumato e tentativo (consid. 3).
A. -
Adolf Stähelin stellte sich am 25. Januar 1944
Frau G. auf der Strasse unter falschem Namen vor. Er gab
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Strafgesetzbuch. No 511.
an, er führe in Bern ein Kleidergeschäft und beabsichtige,
in Steffisburg ein Zweiggeschäft zu erö:ffnen. Um für dieses
zu \Verben, liefere er an'Frauen, die er kenne, unentgeltlich
ein Kleid. Er bot Frau G. ein solches an, und sie stimmte
zu, dass er ihr die Masse nehme. Am Nachmittag des fol-
genden Tages begab er sich unter diesem Vorwand in ihre
Wohnung. Er forderte sie auf, ihren Rock auszuziehen, mit
der Begründung, seine· Arbeiterinnen verlangten äusserst
gewissenhaft aufgenommene Masse. Plötzlich entblösste er
sein Geschlechtsglied, hielt Frau G. fest, betastete ihre
Brüste und griff ihr unter die Kleider an den Geschlechts-
teil. Sie war nicht imstande, sich seiner Handlungen zu
erwehren, da sie ob seinem Verhalten verblüfft und er-
schrocken war und er Gewalt anwendete. Sein Begehren,
dass sie ihm den Geschlechtsteil reibe, lehnte sie ab, ebenso
sein Angebot, sie zu bezahlen, wenn sie ihm den Beischlaf
gestatte.
B. -
Am 8. September 1944 erklärte das Ober_gericht
des Kantons Bern Stähelin der Nötigung zu einer unzüch-
tigen Handlung (Art. 188 StGB) schuldig, verurteilte ihn
zu drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von fünf-
zehn Tagen Untersuchungshaft; und stellte ihn auf drei
Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.
0. -
Der Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde
erklärt. Er macht geltend, nach Art. 188 StGB sei nur
strafbar, wer das Opfer durch Überwmdung eines Wider-
standes zum Widerstand unfähig macht; die Au,snützung
eines passiven Verhaltens, möge es auch durch List oder
dergleichen hervorgerufen worden sein, genüge nicht.
Daher falle die Tat des Beschwerdeführers nicht unter das
Gesetz. Dieses verlange übrigens, dass das Opfer zum
Widerstand vollständig unfähig sei. Auch diese Voraus-
setzung sei hier bei objektiver Abwägung des Beweiser·
gebnisses und bei Berücksichtigung der zu Gnnsten des
Beschwerdeführers bestehenden Zweifel nicht erfüllt. Der
Beschwerdeführer habe ferner nicht wissen können, dass
sein Ansinnen auf Ablehnung stossen werde. Jedenfalls
Strafgesetzbuch. No 55.
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liege nur ein Versuch, nicht eine vollendete Nötigung zu
einer unzüchtigen Handlung vor.
D. -
Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. ..:._Nach Art. 188 StGB ist strafbar, wer eine Person
•mit Gewalt oder durch schwere Drohung oder nachdem er
sie auf andere Weise zum Widerstand unfähig gemacht
hat, zur Duldung oder zur Vornahme einer unzüchtigen
Handlung zwingt. Diese Bestimmung verlangt weder nach
ihrem Wortlaut noch nach ihrem SinnT dass der Täter
einen Widerstand überwinden müsse. Bestraft wird er
nicht, weil er hartnäckig sein Ziel verfolgt, sondern. weil
_er seinen Willen ohne das Einverständnis des Opfers, das
er zum Widerstand unfähig macht, durchsetzt. Gelingt es
ihm, den Widerstand der Angegriffenen auszuschalten, noch
ehe sich diese zur Wehr setzen kann, so ist er nicht weniger
strafwürdig, als wenn er des Opfers erst nach und nach,
unter Überwindung eines Widerstandes, Herr wird. Die
Ausnützung von Verblüffung und Schrecken, die dem
Täter erlaubt, mit geringer körperlicher Anstrengung zum
Ziel zu gelangen, wie es nach der tatsächlichen, den Kassa-
tionshof bindenden Feststellung der Vorinstanz hier der
Fall war, taugt daher als Mittel zur Nötigung im Sinne des
Art. 188 StGB.
Diese Bestimmung verlangt, dass die angegriffene Per-
son zum Widerstand «unfähig», d. h. vollständig unfahig
sei; denn wenn sie das nicht ist, muss die Unterlassung des
Widerstandes als Einwilligung in die Tat ausgelegt werden.
Nicht nötig ist indes, dass schon das eine Mittel allein den
Widerstand ganz ausschalte oder breche. Wenn daher die
Vorinstanz feststellt, dass Frau G. aus Verblüffung einen
Augenblick« beinahe wehrlos» war, schliesst das die An-
wendung des Gesetzes nicht aus. Den Rest von Wider-
stand, zu dem sie trotz Verblüffung und Schrecken fähig
war, überwand der Beschwerdeführer durch Gewalt. Das
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Strafgesetzbuch. No 55.
stellt die Vorinstanz fest, indem sie erklärt, Frau G. sei
durch Verbindung von List und Gewalt unfähig gemacht
\Vorden, sich der Handlungen des Beschwerdeführers· zu
erwehren.
2. -
Auch in subjektiver Beziehung ist der Tatbestand
der Nötigung zu unzüchtigen Handlungen erfüllt. Nichts
kommt darauf an', ob der Beschwerdeführer die ablehnende
Haltung der Angegrifienen als « eine bloss gespielte Wei-
gerung » ausgelegt hat, denn er nutzte die Überraschung·
aus, ohne abzuwarten, wie Frau G. sich gegenüber seinem
Wunsche verhalten werde. Als sie abwehrte, war das Ver-
brechen schon begangen. Ihre Verblüfiung hat sich der
Beschwerdeführer durch seinen unvermuteten Angriff be-
wusst und gewollt zunutze gemacht. Aus der Tatsache,
dass ihn Frau G. in die Wohn'ung kommen liess, kann er
schon deshalb nicht geschlossen haben, sie sei mit seinem
Vorhaben einverstanden, weil er wusste, dass sie seine
wahre Absicht nicht kannte; sonst wäre nicht ersichtlich,
weshalb er List und Verblüffung als Mittel wählte, um
(in Verbindung mit Gewalt) zum Ziel zu gelangen.
3. -
Die Entblössung des Geschlechtsgliedes, die Be-
tastung der :Brüste und der Grill an den Geschlechtsteil
der Frau G. waren unzüchtige Handlungen, denn sie über-
schritten die Grenze des geschlechtlichen Anstandes, unbe-
kümmert darum, ob der Beschwerdeführer die Absicht
hatte, noch weiter zu gehen. Das Verbrechen des Art. 188
StGB ist vollendet, nicht bloss versucht.
Demnach erkennt der Kassationshof.:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. No 56.
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56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. No-
vember 1944 i. S. Häßiger· gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern.
Art. 192 Ziff. 2 StGB.
Unzüchtig kann auch eine Handlung sein, welche weder aus Geil-
heit begangen wird, noch auf die Erregu.ng oder Befriedigung
fremder Geschloohtslust gerichtet ist.
Art. 192 eh. 2 OP.
Un acte peut etre contraire 8. la pu.deur bien qu'il ne soit accompli
ni par lubricite, ni pour eveiller ou satisfaire l'appetit sexual
d'autru.i.
Art. 192, cifra 2 OP.
Un atto puo essere di libidine anche se non sia commesso per
lubricita. ne per eooitare o soddisfare l'appetito sessuale altrui.
Aus den Erwägungen :
Art. 192 Ziff. 1 StGB erklärt strafbar den Beischlaf,
Ziff. 2 des gleichen Artikels die « anderen unzüchtigen
Handlungen », welche der Täter mit seinem mehr als
sechzehn, aber weniger als achtzehn Jahre alten Dienst-
boten vornimmt. Der Begrifi der unzüchtigen Handlung,
den z.B. auch Art. 188 (Nötigung zu einer unzüchtigen
Handlung) und Art. 191 Ziff. 2 (Unzucht mit Kindern)
verwenden, wird vom Gesetz nicht umschrieben. Sicher
ist, dass er nur Handlungen umfasst, welche die Grenzen
des geschlechtlichen Anstandes überschreiten. Hiefür spricht
schon, dass die Art. 187 bis 197 StGB unter dem Randtitel
« Angrifie auf die geschlechtliche Freiheit und Ehre »
stehen. Das heisst nicht, dass der Täter nur strafbar sei,
wenn er aus Geschlechtslust handelt, wie in der schwei-
zerischen Literatur zum Teil angenommen wird (vgl. z.B.
HAFTER, bes. Teil 121; THORMANN-ÜVERBECK 2 193 N. 6)
und auch der Kassationshof in einem Falle, wo dieses
Merkmal gegeben war und die Prüfung der Frage sich
daher erübrigte, vorausgesetzt hat (Urteil vom 5. April
1944 L S. Gnädinger). Der Vorentwurf von 1908 ging davon
aus, dass eine unzüchtige Handlung auch vorliegen könne,
wenn die Tat nicht der Erregung oder Befriedigung ge-
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AS 70 IV -
1944