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200 Strafgesetzbuch. N° 54.
54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. No- vember 1944 i. S. Weber gegen Generalprokurator des Kantons ' Bern. Art. lli'l StGB (Wucher). Der Täter (Erw. 2 und 3). Das «offenbare Missverhältnis» (Erw. 4). Die «Notlage » (Erw. 5). Die «Vermögensleistung» (Erw. 6). Art. lli'l OP (usure). L'auteur (consid. 2 et 3). . La « disproportion evidente» (consid. 4). L'« etat de gene » (consid. 5). · La « prestation » ( consid. 6 ). Art. 157 OP (usura). L'au.tore (consid. 2 e 3). • La « manifesta sproporzione » (consid. 4). Lo « stato di bisogno » (consid. 5) .. La « prestazione patrimoniale» (consid. 6). Alfred Vögeli in Biel kaufte im Herbst 1940 Gummi- reifen, um daraus Bodenteppiche herzustellen. Als er mit der Fabrikation beginnen wollte, sperrte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Handel mit· Gummirei- fen. Vögeli entschloss sich daher, aus Kohlenstaub Bri- ketts zu machen. Da er über keine flüssigen Mittel mehr verfügte, ersuchte er Jean Weber in Zürich um die Ver- mittlung von Darlehen im Betrage von Fr. 10,000.-. Er erklärte ihm seine Lage und den Zweck, zu dem er das Geld verwenden wollte. Weber veranlasste. ihn, zwei Wechsel von je Fr. 5000.- mit einer Laufzeit von drei Monaten auszustellen und sie verbürgen zu lassen. Vögeli gewann als Bürgen Landwirt Siegenthaler, den Weber nach Einzie- hung einer Auskunft für gut fand. Als Geldgeber traten Albert Stadler und Alfred Götti auf. Jeder machte Vögeli im Februar 1941 ein Darlehen von Fr. 4500.- und empfing dafür einen der Wechsel. Der Unterschied zwischen Dar- lehen und Wechselsumme war das Entgelt des Borgers. Beim Abschluss des Vertrages zwischen Stadler und Vögeli trat Weber als direkter Stellvertreter des Darleihers auf. Götti und Vögeli dagegen schlossen den Vertrag, wenn Strafgesetzbuch. No 64. 201 auch in Anwesenheit Webers, miteinander direkt ab. Da Vögeli die Wechsel bei Verfall nicht bezahlte, stellte Weber, der von Stadler und Götti Inkassovollmacht hatte, gegen ihn das Konkursbegehren. Um dessen Rückzug zu erwirken, musste der Schuldner dem Anwalt Webers Fr. 100.- bezahlen und Weber am 19. Juni 1941 einen Wechsel für Fr. 1400,- ausstellen, um ihn für seine Aus- Jagen und Bemühungen schadlos zu halten. Am 23. Januar 1942 eröffnete der Untersuchungsrichter von Biel gegen Weber, Stadler und Götti eine Untersu- chung wegen Wuchers. Gegen die beiden letzteren wurde sie mangels Schuldbeweises aufgehoben. Weber wurde am
13. Juli 1944 vom Obergericht des Kantons Bern in An- wendung des als milder befundenen neuen Rechts wegen Wuchers bestraft. Das Gericht war der Ansicht, das Ent- gelt, dasVögeli für die beiden Darlehen zu bezahlen hatte, habe zur Leistung der Darleiher in einem offenbaren Miss- verhältnis gestanden, zumal das Risiko für sie nicht sehr gross gewesen sei. Vögeli sei zur Zeit der Aufnahme der Darlehen in einer Notlage gewesen, da er durch die Sper- rung des Handels mit Gummireifen in :finanzielle Bedräng- nis geraten sei, aus der er durch die Fabrikation von Bri- ketts habe herauskommen wollen. Weber habe dies ge- wusst. Er habe auch den Leichtsinn gekannt, mit dem Vögeli die Darlehen aufnahm, und habe ihn sich zunutze gemacht. Als Weber sich von Vögeli für den Rückzug des Konkursbegehrens einen Wechsel von Fr.1400.- ausstellen liess und die Bezahlung von Fr. 100.- Anwaltskosten verlangte, habe er Vögeli teilweise mit Beträgen belastet, die als stark übersetzt zu betrachten seien. Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten teilweise gut und wies die Vorinstanz an, Weher im Falle Götti freizusprechen, ihn für den Fall Stadler wegen Wuchers zu verurteilen und hiefür sowie gegebenenfalls für den weiterer Abklärung bedürftigen Fall der Bewucherung für Arbeitsleistungen die Strafe neu festzusetzen. ll02 Strafgesetzbuch. No 54. Aus den Erwä(J'Ungen :
1. - ····· 2.' - Des Wuchers im Sinne des Art. 157 StGB macht sich schuldig, wer die Notlage„. oder den Leichtsinn einer Person ausbeutet, um sich oder einem andern für eine Vermögensleistung Vermögensvorteile gewähren oder ver- sprechen zu lassen, die mit der Leistung in einem offen- baren Missverhältnis stehen. Im Gegensatz zu Art. 236 a bern. · StGB erklärt diese Bestimmung den Vermittler nicht ausdrücklich strafbar. Tätei ist nur, wer« sich oder einem andern gewähren oder versprechen lässt ». Das ist zunächst, wer sich den Vermögensvorteil im eigenen Namen gewähren oder versprechen lässt, sei es persönlich, sei es durch eine Hilfsperson, im Falle des Versprechens also Gläubiger wird. Ob er das auf eigene oder auf fremde Rechnung tut, ist gleichgültig. Täter ist auch, wer sich zu Gunsten eines Dritten versprechen lässt, und endlich, wer den Vermögensvorteil oder das Versprechen bloss im Namen eines Dritten annimmt, also direkter Stellvertreter ist. Denn auch dieser schliesst bindend den Vertrag ab, in welchem das Gesetz den Tatbestand des vollendeten Wuchers erblickt. Wer dagegen blass vermittelt oder beim Vertragsschluss Botendienste leistet, ist nicht Täter (wenn nicht in bezug auf eine eigene wucherische Vermittlungs- provisibn), denn die Willenserklärung, die den wucheri- schen Vertrag zustande bringt, geht nicht von ihm, son- dern vom Giäubiger aus. Dasß Art. 157 StGB diesen Sinn hat und nicht jeden als Täter bestraft wissen will, der irgendwie dazu beiträgt, dass einem anderen gewährt oder versprochen wird, ergibt sich namentlich aus dem franzö- sischen Text. Nach diesem ist strafbar « celui qui ... se sera fait accorder ou promettre par eile [durch die ausge- beutete Person], pour lui-meme ou pour un tiers.„ ». Der Vermittler kann daher nur als Gehilfe oder Anstifter be- straft werdeni es sei denn, dass er nach der vom Bundes- gericht vertretenen subjektiven Tlieorie (vgl. BGE 69 Strafgesetzbuch. No 54. 203 IV 97, 70 IV 101) als Gesellschafter und da.mit als Mittäter dessen erscheint, der das wucherische Geschäft abschliesst, z.B. indem letzterer das Kapital liefert und als Gläubiger auftritt, der Vermittler dagegen die auszubeutenden Opfer sucht.
3. - Dafür, dass der Beschwerdeführer mit den Dar- leihern Stadler und Götti in einem Gesellschaftsverhältnis gestanden habe, das ihn als Mittäter erscheinen liesse, liegt nichts vor. Er kann daher als Täter nur bestraft werden, wenn er beim V ertragsschl'USs ihr Stellvertreter war ....
4. - Die Vorinstanz nimmt verbindlich an, dass die Fr. 500.--, welche Vögeli dem Darleiher Stadler versprach, ein festes Entgelt waren. Ob die Parteien sie als« Gewinn- anteil » betrachteten, d. h. bei der Bemessung des Entgeltes mitberücksichtigten, dass der Borger mit dem Darlehen gewinnbringende Geschäfte finanzieren wollte, ist uner- heblich. Die Frage geht einfach da.hin, ob ein solcher Betrag als Gegenleistung für die "Überlassung von Fr. 4500.- während drei Monaten unter den Umständen des vorliegenden Falles offenbar übersetzt war. Wie die Vorinstanz feststellt, lassen sich Banken für Finanzwechsel im Jahr mit 4,5 bis höchstens 8 % ent-· schädigen, worin Provision, Kommission und Gebühren inbegriffen sind. Stadler hätte daher, ohne den Rahmen des "Üblichen zu überschreiten, für drei Monate jedenfalls Fr. 90.- verlangen dürfen. Von einem offenbaren Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte auch dann nicht gesprochen werden, wenn er ausserdeni eine angemessene Risikoprämie verlangt hätte, weil die Gefahr, dass der Darleiher zu Verlust komme, nicht pro- portional der Vertragsdauer zu- oder abnimmt, bei einem kurzfristigen Darlehen vielmehr gleich gross sein kann wie bei einem langfristigen. Die Höhe der Risikoprämie muss jedoch dem Risiko angepasst sein, das der Darleiher trägt. Ihre Angemessenheit hängt von den Umständen ab, wie sie den Parteien im Augenblick des Vertragsschlusses be- 204 Strafgesetzbuch. No 54. kannt sind. Im vorliegenden Falle sahen sowohl Stadler als auch der Beschwerdeführer die Gefahr für gering an, denn sie hielten den Bürgen für zahlungsfähig. Nach der Auakunft, auf welche sie sich stützten, musste er denn auch zahlungsfähig erscheinen. Der Beschwerdeführer sah übri- gens, wie er noch in der Beschwerde geltend macht, auch die Vermögenslage des Hauptschuldners Vögeli nicht für schlecht an. Eine besondere Risikoprämie von Fr. 410.- für das Darlehen des Stadler übersteigt daher augen- scheinlich den Rahmen des Zulässigen. Die Gesamtent- schädigung von Fr. 500.- steht in einem offenbaren Miss- verhältnis zu der Leistung des Darleihers.
5. - Die Vorinstanz hat die Notlage des Borgers nicht in dessen allgemein schlechten Vermögenslage erblickt, die der Beschwerdeführer nicht gekannt haben will, son- dern darin, dass Vögeli wegen der Sperrung des Handels mit Gummireifen seine Mittel nicht flüssig machen und daher seinen Betrieb nicht ohne fremde Hilfe auf die Her- stellung von Briketts umstellen konnte. Das war eine Not- lage, wie Art. 157 StGB sie genügen lässt, denn diese Be- stimmung verlangt nicht eine Not im Sinne der Armut, sondern es genügt jede Zwangslage, welche den Bewu- cherten in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträch- tigt, dass er sich zu der wucherischen Leistung bereit erklärt. Dass dem Beschwerdeführer diese Notlage bekannt war, stellt die Vorinstanz verbindlich fest. Ob er ausser- dem einen Leichtsinn des Vögeli ausgebeutet hat, braucht nicht entschieden zu werden.
6. - ..... Zwar geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er glaubt, Wucher sei nur in Geldgeschäften möglich. Der Vorentwurf von 1908, Art. 92, bezeichnete die Leistung des Wucherers als zu verstehen sei (Pro- Strafgesetzbuch. No 55. 205 tokolle 2 363 und 364, Voten LANG und REICHEL). Ein Beschluss über die Ersetzung des Ausdruckes wurde indessen nicht gefasst. Dagegen trug die Redaktionskom-: mission den gemachten Aussetzungen in der Weise Rech- nung, dass sie in ihrer Vorlage vom März 1913 « geschäft- liche Leistung » durch « Vermögensleistung » ersetzte. Diese Fassung wurde in den spätern Entwürfen beibehalten und wurde Gesetz. Es besteht demnach kein Zweifel, dass unter der «Vermögensleistung» nicht nur Geld- oder Sachleistungen, sondern alle vermögenswerten Leistungen zu verstehen sind, unter anderem auch Arbeitsleistungen. Das ergibt sich auch aus dem Ausdruck « prestation », den der französische Text des Gesetzes wie schon des Vorent- wurfes von 1908 gebraucht.
55. Urteil des Kassationshofes vom 24. November 1944
i. S. Stähelin gegen Generalprokurator des Kantons Bern; Art. 188 StGB. Die Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung kann auch durch Au,snützu.ng von Verblüffung und Schrecken begangen werden (Erw. 1 Abs. l). . _ . . _ . Die angegriffene Person mqss zum Widerstand vollständig unfahig sein (Erw. 1 Abs. 2). · Su.bjektiver Tatbestand (Erw. 2). Vollendung und Versuch (Erw. 3). Art. 188 OP. On peut aussi coromettre l'attentat a. la pu.deu.r avec violence en decontenam;iant et en e:ffrayant sa victime (consid. l al. 1). La personne attaquee doit etre mise taut a /ait hors d'etat de resister (consid. l al. 2). Conditions subjectives (consid. 2). Delit consomme et tentative (consid. 3). Art. 188 OP. Si pu.o commettere u.n attentato di libidine violento anche sbalor- dendo e spaventando la vittima (consid. l cp. 1). ,. La persona aggredita dev'essere posta completamente nell rmpos- sibilitii. di resistere (consid. 1 cp. 2). Condizioni soggettive (consid. 2). Delitto consumato e tentativo (consid. 3). A. - Adolf Stähelin stellte sich am 25. Januar 1944 Frau G. auf der Strasse unter falschem Namen vor. Er gab