Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200
Strafgesetzbuch. N° 54.
54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. No-
vember 1944 i. S. Weber gegen Generalprokurator des Kantons
'
Bern.
Art. lli'l StGB (Wucher).
Der Täter (Erw. 2 und 3).
Das «offenbare Missverhältnis» (Erw. 4).
Die «Notlage » (Erw. 5).
Die «Vermögensleistung» (Erw. 6).
Art. lli'l OP (usure).
L'auteur (consid. 2 et 3).
.
La « disproportion evidente» (consid. 4).
L'« etat de gene » (consid. 5).
·
La « prestation » (consid. 6).
Art. 157 OP (usura).
L'au.tore (consid. 2 e 3). •
La « manifesta sproporzione » (consid. 4).
Lo « stato di bisogno » (consid. 5) ..
La « prestazione patrimoniale» (consid. 6).
Alfred Vögeli in Biel kaufte im Herbst 1940 Gummi-
reifen, um daraus Bodenteppiche herzustellen. Als er mit
der Fabrikation beginnen wollte, sperrte das eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement den Handel mit· Gummirei-
fen. Vögeli entschloss sich daher, aus Kohlenstaub Bri-
ketts zu machen. Da er über keine flüssigen Mittel mehr
verfügte, ersuchte er Jean Weber in Zürich um die Ver-
mittlung von Darlehen im Betrage von Fr. 10,000.-. Er
erklärte ihm seine Lage und den Zweck, zu dem er das Geld
verwenden wollte. Weber veranlasste. ihn, zwei Wechsel
von je Fr. 5000.- mit einer Laufzeit von drei Monaten
auszustellen und sie verbürgen zu lassen. Vögeli gewann als
Bürgen Landwirt Siegenthaler, den Weber nach Einzie-
hung einer Auskunft für gut fand. Als Geldgeber traten
Albert Stadler und Alfred Götti auf. Jeder machte Vögeli
im Februar 1941 ein Darlehen von Fr. 4500.- und empfing
dafür einen der Wechsel. Der Unterschied zwischen Dar-
lehen und Wechselsumme war das Entgelt des Borgers.
Beim Abschluss des Vertrages zwischen Stadler und Vögeli
trat Weber als direkter Stellvertreter des Darleihers auf.
Götti und Vögeli dagegen schlossen den Vertrag, wenn
Strafgesetzbuch. No 64.
201
auch in Anwesenheit Webers, miteinander direkt ab.
Da Vögeli die Wechsel bei Verfall nicht bezahlte, stellte
Weber, der von Stadler und Götti Inkassovollmacht hatte,
gegen ihn das Konkursbegehren. Um dessen Rückzug zu
erwirken, musste der Schuldner dem Anwalt Webers
Fr. 100.- bezahlen und Weber am 19. Juni 1941 einen
Wechsel für Fr. 1400,- ausstellen, um ihn für seine Aus-
Jagen und Bemühungen schadlos zu halten.
Am 23. Januar 1942 eröffnete der Untersuchungsrichter
von Biel gegen Weber, Stadler und Götti eine Untersu-
chung wegen Wuchers. Gegen die beiden letzteren wurde
sie mangels Schuldbeweises aufgehoben. Weber wurde am
13. Juli 1944 vom Obergericht des Kantons Bern in An-
wendung des als milder befundenen neuen Rechts wegen
Wuchers bestraft. Das Gericht war der Ansicht, das Ent-
gelt, dasVögeli für die beiden Darlehen zu bezahlen hatte,
habe zur Leistung der Darleiher in einem offenbaren Miss-
verhältnis gestanden, zumal das Risiko für sie nicht sehr
gross gewesen sei. Vögeli sei zur Zeit der Aufnahme der
Darlehen in einer Notlage gewesen, da er durch die Sper-
rung des Handels mit Gummireifen in :finanzielle Bedräng-
nis geraten sei, aus der er durch die Fabrikation von Bri-
ketts habe herauskommen wollen. Weber habe dies ge-
wusst. Er habe auch den Leichtsinn gekannt, mit dem
Vögeli die Darlehen aufnahm, und habe ihn sich zunutze
gemacht. Als Weber sich von Vögeli für den Rückzug des
Konkursbegehrens einen Wechsel von Fr.1400.- ausstellen
liess und die Bezahlung von Fr. 100.- Anwaltskosten
verlangte, habe er Vögeli teilweise mit Beträgen belastet,
die als stark übersetzt zu betrachten seien.
Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde des
Verurteilten teilweise gut und wies die Vorinstanz an,
Weher im Falle Götti freizusprechen, ihn für den Fall
Stadler wegen Wuchers zu verurteilen und hiefür sowie
gegebenenfalls für den weiterer Abklärung bedürftigen
Fall der Bewucherung für Arbeitsleistungen die Strafe neu
festzusetzen.
ll02
Strafgesetzbuch. No 54.
Aus den Erwä(J'Ungen :
1. -
·····
2.' -
Des Wuchers im Sinne des Art. 157 StGB macht
sich schuldig, wer die Notlage„. oder den Leichtsinn einer
Person ausbeutet, um sich oder einem andern für eine
Vermögensleistung Vermögensvorteile gewähren oder ver-
sprechen zu lassen, die mit der Leistung in einem offen-
baren Missverhältnis stehen. Im Gegensatz zu Art. 236 a
bern. · StGB erklärt diese Bestimmung den Vermittler
nicht ausdrücklich strafbar. Tätei ist nur, wer« sich oder
einem andern gewähren oder versprechen lässt ». Das ist
zunächst, wer sich den Vermögensvorteil im eigenen
Namen gewähren oder versprechen lässt, sei es persönlich,
sei es durch eine Hilfsperson, im Falle des Versprechens
also Gläubiger wird. Ob er das auf eigene oder auf fremde
Rechnung tut, ist gleichgültig. Täter ist auch, wer sich
zu Gunsten eines Dritten versprechen lässt, und endlich,
wer den Vermögensvorteil oder das Versprechen bloss im
Namen eines Dritten annimmt, also direkter Stellvertreter
ist. Denn auch dieser schliesst bindend den Vertrag ab,
in welchem das Gesetz den Tatbestand des vollendeten
Wuchers erblickt. Wer dagegen blass vermittelt oder beim
Vertragsschluss Botendienste leistet, ist nicht Täter (wenn
nicht in bezug auf eine eigene wucherische Vermittlungs-
provisibn), denn die Willenserklärung, die den wucheri-
schen Vertrag zustande bringt, geht nicht von ihm, son-
dern vom Giäubiger aus. Dasß Art. 157 StGB diesen Sinn
hat und nicht jeden als Täter bestraft wissen will, der
irgendwie dazu beiträgt, dass einem anderen gewährt oder
versprochen wird, ergibt sich namentlich aus dem franzö-
sischen Text. Nach diesem ist strafbar « celui qui ... se
sera fait accorder ou promettre par eile [durch die ausge-
beutete Person], pour lui-meme ou pour un tiers.„ ». Der
Vermittler kann daher nur als Gehilfe oder Anstifter be-
straft werdeni es sei denn, dass er nach der vom Bundes-
gericht vertretenen subjektiven Tlieorie (vgl. BGE 69
Strafgesetzbuch. No 54.
203
IV 97, 70 IV 101) als Gesellschafter und da.mit als Mittäter
dessen erscheint, der das wucherische Geschäft abschliesst,
z.B. indem letzterer das Kapital liefert und als Gläubiger
auftritt, der Vermittler dagegen die auszubeutenden Opfer
sucht.
3. -
Dafür, dass der Beschwerdeführer mit den Dar-
leihern Stadler und Götti in einem Gesellschaftsverhältnis
gestanden habe, das ihn als Mittäter erscheinen liesse,
liegt nichts vor. Er kann daher als Täter nur bestraft
werden, wenn er beim V ertragsschl'USs ihr Stellvertreter
war ....
4. -
Die Vorinstanz nimmt verbindlich an, dass die
Fr. 500.--, welche Vögeli dem Darleiher Stadler versprach,
ein festes Entgelt waren. Ob die Parteien sie als« Gewinn-
anteil » betrachteten, d. h. bei der Bemessung des Entgeltes
mitberücksichtigten, dass der Borger mit dem Darlehen
gewinnbringende Geschäfte finanzieren wollte, ist uner-
heblich. Die Frage geht einfach da.hin, ob ein solcher
Betrag als Gegenleistung für die "Überlassung von Fr.
4500.- während drei Monaten unter den Umständen des
vorliegenden Falles offenbar übersetzt war.
Wie die Vorinstanz feststellt, lassen sich Banken für
Finanzwechsel im Jahr mit 4,5 bis höchstens 8 % ent-·
schädigen, worin Provision, Kommission und Gebühren
inbegriffen sind. Stadler hätte daher, ohne den Rahmen
des "Üblichen zu überschreiten, für drei Monate jedenfalls
Fr. 90.- verlangen dürfen. Von einem offenbaren Miss-
verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte
auch dann nicht gesprochen werden, wenn er ausserdeni
eine angemessene Risikoprämie verlangt hätte, weil die
Gefahr, dass der Darleiher zu Verlust komme, nicht pro-
portional der Vertragsdauer zu- oder abnimmt, bei einem
kurzfristigen Darlehen vielmehr gleich gross sein kann wie
bei einem langfristigen. Die Höhe der Risikoprämie muss
jedoch dem Risiko angepasst sein, das der Darleiher trägt.
Ihre Angemessenheit hängt von den Umständen ab, wie
sie den Parteien im Augenblick des Vertragsschlusses be-
204
Strafgesetzbuch. No 54.
kannt sind. Im vorliegenden Falle sahen sowohl Stadler
als auch der Beschwerdeführer die Gefahr für gering an,
denn sie hielten den Bürgen für zahlungsfähig. Nach der
Auakunft, auf welche sie sich stützten, musste er denn auch
zahlungsfähig erscheinen. Der Beschwerdeführer sah übri-
gens, wie er noch in der Beschwerde geltend macht, auch
die Vermögenslage des Hauptschuldners Vögeli nicht für
schlecht an. Eine besondere Risikoprämie von Fr. 410.-
für das Darlehen des Stadler übersteigt daher augen-
scheinlich den Rahmen des Zulässigen. Die Gesamtent-
schädigung von Fr. 500.- steht in einem offenbaren Miss-
verhältnis zu der Leistung des Darleihers.
5. -
Die Vorinstanz hat die Notlage des Borgers nicht
in dessen allgemein schlechten Vermögenslage erblickt,
die der Beschwerdeführer nicht gekannt haben will, son-
dern darin, dass Vögeli wegen der Sperrung des Handels
mit Gummireifen seine Mittel nicht flüssig machen und
daher seinen Betrieb nicht ohne fremde Hilfe auf die Her-
stellung von Briketts umstellen konnte. Das war eine Not-
lage, wie Art. 157 StGB sie genügen lässt, denn diese Be-
stimmung verlangt nicht eine Not im Sinne der Armut,
sondern es genügt jede Zwangslage, welche den Bewu-
cherten in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträch-
tigt, dass er sich zu der wucherischen Leistung bereit
erklärt. Dass dem Beschwerdeführer diese Notlage bekannt
war, stellt die Vorinstanz verbindlich fest. Ob er ausser-
dem einen Leichtsinn des Vögeli ausgebeutet hat, braucht
nicht entschieden zu werden.
6. -
.....
Zwar geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er glaubt,
Wucher sei nur in Geldgeschäften möglich. Der Vorentwurf
von 1908, Art. 92, bezeichnete die Leistung des Wucherers
als zu verstehen sei (Pro-
Strafgesetzbuch. No 55.
205
tokolle 2 363 und 364, Voten LANG und REICHEL). Ein
Beschluss über die Ersetzung des Ausdruckes wurde
indessen nicht gefasst. Dagegen trug die Redaktionskom-:
mission den gemachten Aussetzungen in der Weise Rech-
nung, dass sie in ihrer Vorlage vom März 1913 « geschäft-
liche Leistung » durch « Vermögensleistung » ersetzte.
Diese Fassung wurde in den spätern Entwürfen beibehalten
und wurde Gesetz. Es besteht demnach kein Zweifel, dass
unter der «Vermögensleistung» nicht nur Geld- oder
Sachleistungen, sondern alle vermögenswerten Leistungen
zu verstehen sind, unter anderem auch Arbeitsleistungen.
Das ergibt sich auch aus dem Ausdruck « prestation », den
der französische Text des Gesetzes wie schon des Vorent-
wurfes von 1908 gebraucht.
55. Urteil des Kassationshofes vom 24. November 1944
i. S. Stähelin gegen Generalprokurator des Kantons Bern;
Art. 188 StGB.
Die Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung kann auch durch
Au,snützu.ng von Verblüffung und Schrecken begangen werden
(Erw. 1 Abs. l).
.
_
. .
_ .
Die angegriffene Person mqss zum Widerstand vollständig unfahig
sein (Erw. 1 Abs. 2).
·
Su.bjektiver Tatbestand (Erw. 2).
Vollendung und Versuch (Erw. 3).
Art. 188 OP.
On peut aussi coromettre l'attentat a. la pu.deu.r avec violence en
decontenam;iant et en e:ffrayant sa victime (consid. l al. 1).
La personne attaquee doit etre mise taut a /ait hors d'etat de
resister (consid. l al. 2).
Conditions subjectives (consid. 2).
Delit consomme et tentative (consid. 3).
Art. 188 OP.
Si pu.o commettere u.n attentato di libidine violento anche sbalor-
dendo e spaventando la vittima (consid. l cp. 1).
,.
La persona aggredita dev'essere posta completamente nell rmpos-
sibilitii. di resistere (consid. 1 cp. 2).
Condizioni soggettive (consid. 2).
Delitto consumato e tentativo (consid. 3).
A. -
Adolf Stähelin stellte sich am 25. Januar 1944
Frau G. auf der Strasse unter falschem Namen vor. Er gab