Sachverhalt
A. Anklagevorwurf Gegenstand des Strafverfahrens sind die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft ge- mäss Anklageschrift vom 10. September 2019 (Urk. D1/23). Angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen sind nur noch die vorinstanzlichen Schuldsprü- che betreffend Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (D1), Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (D1), sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (D1), Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (D1), Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf D._____ (D1) und Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (D2).
- 20 - B. Standpunkt des Beschuldigten
1. Sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung be- anspruchte der Beschuldigte mehrheitlich sein Aussageverweigerungsrecht. So- weit er Aussagen machte, hat er die Vorwürfe mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG, je in Bezug auf die Privatklägerin, bestritten (vgl. nachfolgend).
2. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aus- sagen zur Sache (Urk. 134 S. 9 und Prot. II S. 12). Die amtliche Verteidigung hielt im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest (vgl. Urk. 77; Prot. I S. 133 ff. und S. 162 ff.) und brachte an der Berufungsverhandlung zusammenge- fasst vor, dass die Telefonüberwachungsprotokolle keineswegs ein strafrechtli- ches Verhalten des Beschuldigten aufzuzeigen vermögen. Die Redeart des Be- schuldigten müsse im Kontext der kulturell-sprachlich vorherrschenden Unter- schiede zum deutschsprachigen Raum gelesen werden. Zur Privatklägerin sei festzuhalten, dass deren Aussagen nicht vollumfänglich Glauben geschenkt werden dürfe. Ausserdem habe sie sich vor deren Einreise in die Schweiz im November 2015 in keiner vulnerablen Situation, in keiner besonderen Hilflosigkeit und in keiner im Lichte von Art. 182 StGB relevanten Notlage befunden (Urk. 138).
3. Die Mitbeschuldigte berief sich heute ganz auf ihr Aussageverweigerungs- recht (Prot. II S. 9). C. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 101 S. 16 ff.).
2. Die Vorinstanz hat auch eine eingehende Beurteilung der Glaubwürdigkeit sämtlicher einvernommenen Personen vorgenommen (Urk. 101 S. 39 ff.). Zu er- innern ist in diesem Zusammenhang, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im
- 21 - Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (Erw. C.2.). Dies bedeutet, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Geschädigtenrolle nicht a priori glaubwürdiger ist als die mit erheblichen Vorwürfen konfrontierten Beschuldigten. In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse (Urk. 101 S. 41 ff.). D. Konkrete Beweiswürdigung
1. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt sich zum Nachweis des eingeklagten Sachverhalts hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/3- 10), sodann auf die wenigen des Beschuldigten (Urk. D1/3), jene der Mitbeschul- digten (Urk. D1/4) und von diversen Auskunftspersonen (T._____, U._____, V._____, W._____). An angerufenen Beweismitteln sind weiter die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen (Urk. D1/7), die anlässlich des Polizeieinsatzes vom
19. Juli 2016 in der Wohnung des Beschuldigten angefertigten Fotos (Urk. D1/1/7) sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung vorgenommenen Sicherstellungen und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse zu erwähnen. Weitere Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft waren Editionen sowie Observationen. Keine relevanten Ergebnisse lieferte offenbar die monatelange Observation der Beschuldigten, denn es liegt kein selbständiger Bericht vor, sondern nur "ein als ergänzender und abschliessender Ermittlungsbericht zu verstehender Polizeirapport" (Urk. F/1/5 S. 4). Die Staatsanwaltschaft nahm in der Begründung der Anklage vor Vorinstanz denn auch keinen Bezug auf die Observation (vgl. Urk. 73 und Prot. I S. 129 ff.).
2. Sachverhalt betreffend Menschenhandel und Wucher 2.1 Die Vorinstanz gelangte nach eingehender und überzeugender Beweis- würdigung zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in Bezug auf den
- 22 - Menschenhandel aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin mit den nachfolgenden Ausnahmen erstellt sei (Urk. 101 S. 64). Sie hielt dafür, dass offen bleiben könne, ob die Beziehung der Privatklägerin zum Kindsvater aufgrund von psychischen und physischen Verletzungen nicht mehr auszuhalten gewesen (Urk. D1/23, Ziff. 1.I. S. 2-3) und ob der Sohn tatsächlich auf Grund von Drohungen des Kindsvaters und/oder der finanziellen Situation der Privatklägerin beim Kindsvater verblieben sei, welcher es der Privatklägerin verwehrt habe, den Sohn zu sehen (Urk. D1/23, Ziff. 1.I. S. 2-3). Das genaue Verhältnis zum Kindsvater sei vorliegend nicht weiter von Belang. Unstrittig habe der Sohn, dessen Existenz belegt sei (Urk. 49/1-2; Urk. 61), nicht bei der Privatklägerin gelebt und lebe er auch [heute beziehungsweise damals] nicht bei ihr. Nicht klar ergebe sich sodann aus den Aussagen der Privatklägerin die Tragweite ihrer Augenprobleme und dass diese Probleme eine Operation oder eine monatliche medizinische Behandlung von rund EUR 100.– notwendig gemacht hätten (Urk. D1/23, Ziff. 1.I. S. 2-3). Ebenso unklar bleibt nach der Vorinstanz, ob die Privatklägerin aufgrund von Schulden über keine Krankenversicherung verfügt habe und jeden Arztbesuch selber habe bezahlen müssen, da der Kindsvater ihres Sohnes eine Firma auf ihren Namen eröffnet und die Pflichtbeträge im Zusammenhang mit Versicherungen (Krankenkasse, Pensionskasse) nicht bezahlt habe (Urk. D1/23, Ziff. 1.I. S. 2-3). Ferner ergebe sich aus den Aussagen der Privatklägerin nicht, dass die Beschuldigten im Vorfeld ihres Arbeitsantritts gewusst hätten, dass die Privatklägerin arbeitslos gewesen sei (Urk. D1/23 Ziff. 1.I. S. 4). Schliesslich habe die Privatklägerin entgegen der Darstellung in der Anklageschrift (Urk. D1/23 Ziff. 1.I. S. 5 und Ziff. 1.I. S. 10) Zugang zu ihrem Reisepass gehabt, auch wenn es ihr unangenehm gewesen sei, das Schlafzimmer der Beschuldigten zu betreten, in welchem der Pass aufbewahrt worden sei (Urk.101 S. 64). In Bezug auf den Wucher erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt ebenfalls gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt. Bezüglich der Augenprobleme und der ökonomischen Situation der Privatklägerin in deren Heimatland verwies sie auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel (Urk. 101 S. 64).
- 23 - 2.2.1 Auch die Vorinstanz stützt sich somit im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin, welche in der Untersuchung insgesamt neun Mal formell einver- nommen (Urk. D1/5) und in der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einlässlich befragt wurde (Prot. I S. 23-69). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen im angefochtenen Urteil zusammengefasst dargestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 18 ff. und S. 41 ff.). Die Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft wurden audiovisuell festgehalten (vgl. jeweils Anhang zu Urk. D1/5/6-10). Aus diesen Aufnahmen ergibt sich auch das nonverbale Verhalten der Privatklägerin. Dieses ist aufschlussreich und korrespondiert mit verbal zum Ausdruck gebrachten Belastungssituationen. Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 2.2.2 Die Aussagen der Privatklägerin fanden in der Untersuchung zwischen dem
20. Juli 2016 (damals noch als Beschuldigte) und dem 24. Oktober 2017 statt (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/3-10). Nicht nur in jener Zeit, sondern auch an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2019 – und damit in einer Zeitspan- ne von fast drei Jahren – hielt die Privatklägerin an ihren Vorwürfen fest. Sie schilderte das Kerngeschehen im Wesentlichen über die ganze Zeit (und nicht nur zwischen der ersten und zweiten Einvernahme) gleichlautend und stringent. Da- mit relativiert sich auch die Problematik der von ihr gewünschten Rücküberset- zung in der zweiten Einvernahme (vgl. oben und Urk. D1/5/3). Sie präzisierte in den Einvernahmen gewisse Vorkommnisse und versuchte auch Unklarheiten oder vermeintliche Widersprüche aufzulösen. Ihre Schilderungen waren bisweilen von starken Emotionen geprägt, was teilweise auch zu Pauschalisierungen führte, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Die grosse Emotionalität kann ein Lügensignal dar- stellen, im Kontext mit wiederkehrenden und gleich beschriebenen, örtlich und zeitlich identisch verknüpften Belastungssituationen und der Schwierigkeit der Verarbeitung aber genauso ein Indiz für tatsächlich Erlebtes. Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwa- chung gestützt und plausibilisiert: Zahlreiche Gespräche zeigen genau das Ver- halten der Beschuldigten auf, worüber die Privatklägerin Aussagen machte, wie zu den erwarteten Haushaltsarbeiten, zur Kinderbetreuung, zu Lohnversprechen
- 24 - und willkürlichen Kürzungen oder zum abschätzigen, sexualisierten und vulgären Umgangston der Beschuldigten (vgl. nachfolgend). 2.2.3 Der Beschuldigte verlas an der Hauptverhandlung eine kurze Erklärung, u.a. beinhaltend Zugeständnisse betreffend Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG in Bezug auf die Privatklägerin. Er wisse nun, dass sie für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe eine Bewilligung gebraucht hätten und die entsprechenden Anmeldungen bei den Sozialversicherungen hätten vornehmen müssen. Dass sie das nicht gemacht hätten, sei falsch und tue ihm aufrichtig leid und er sei bereit, dafür die Konsequenzen zu tragen. Sodann bestritt er, dass er die Privatklägerin oder sonst jemanden jemals schlecht behandelt, bedroht, ausgebeutet oder er sich an ihr sexuell vergriffen habe. Vielmehr habe es nie einen sexuellen Kontakt zur Privatklägerin gegeben. Die Privatklägerin habe gegenüber seiner Ehefrau (der Mitbeschuldigten) Lügengeschichten erzählt, was das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin zerstört habe. Die Situation sei damals eskaliert und er habe die Privatklägerin vor die Türe gesetzt. Die Privatklägerin sei damit wohl nicht einverstanden gewesen und habe weiter Lügengeschichten über ihn und seine ganze Familie erzählt (Urk. 72). Ansonsten blieb es bei pauschalen Bestreitungen, d.h. der Beschuldigte äusserte sich weder in den delegierten Einvernahmen bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft oder vor Vorinstanz konkret zu den Tatvorwürfen. Auch an der heutigen Berufungsverhandlung schwieg der Beschuldigte zur Sache (Urk. 134, Prot. II. S. 12). 2.2.4 Die Mitbeschuldigte machte in diversen Einvernahmen Aussagen zu den Vorwürfen der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat auch diese korrekt zusammen- gefasst und gewürdigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ent- sprechenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 101 S. 32-37 und S. 50-54). Soweit nötig, erfolgen Ergänzungen oder Abweichungen in der nachfolgenden Beweiswürdigung. Vorweg kann gesagt werden, dass die Mitbeschuldigte durch- aus Zugeständnisse machte, von denen sich aber teilweise in der Folge wieder distanzierte. Ihre Schilderungen sind geprägt von Anpassungen, da sie unstet, widersprüchlich, oft pauschal, sie selber betreffend verharmlosend und die Privat-
- 25 - klägerin betreffend auffällig herabsetzend sind. Zudem findet ihre Darstellung in den übrigen Beweismitteln kaum Bestätigung (vgl. nachfolgend). 2.2.5 Die Aussagen von Dritten sind im angefochtenen Urteil in zusammengefass- ter Form zu finden (Urk. 101 S. 37-38), wo sie auch gewürdigt werden (Urk. 101 S. 54-56). Grundsätzlich kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nachfolgend soweit nötig noch darauf einzugehen. 2.3 Die Vorbringen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 138, Prot. II S. 20 f. und S. 43 f.) vermögen an den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern, zumal diese im Wesentlichen bereits an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vorgetragen und von der Vorinstanz in die Beweiswürdigung einbezogen wurden. Auf die Vorbringen der amtlichen Verteidigung ist, soweit nötig und soweit diese neu sind, nachfolgend einzugehen. 2.4. Rekapitulierend und in teilweiser Ergänzung zu den Erwägungen der Vor- instanz präsentiert sich die Beweislage wie folgt, wobei hier vor allem die für die rechtliche Würdigung (vgl. E. IV) relevanten Aspekte aufzuzeigen sind. 2.4.1. Ausgangslage 2.4.1.1 Der Beschuldigte zeigte sich bereits in der Hafteinvernahme vom 17. Mai 2017 – vor allem via Verteidigung – geständig, zusammen mit seiner Frau, der Mitbeschuldigten, mehrere Frauen ohne Arbeitsbewilligung als Unterstützung im Haushalt beschäftigt zu haben. Sklavenähnliche Zustände, wie dies der von der Privatklägerin an die Adresse der Beschuldigten gerichtete Vorwurf des Men- schenhandels im Sinne von Art. 182 StGB voraussetze, wie auch andere Verfeh- lungen, wurden von ihm von Beginn weg vehement bestritten (vgl. Urk. D1/3; Urk. D1/12/8). 2.4.1.2 Die Mitbeschuldigte äusserte sich zu allfälligen Haushaltshilfen sehr wider- sprüchlich, anerkannte aber schliesslich ebenfalls, die Privatklägerin ohne Be- willigung beschäftigt zu haben (vgl. u.a. Urk. 78 S. 1 und 21).
- 26 - 2.4.1.3 Der Schuldspruch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das AIG im Sin- ne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG, die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG und die Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG wurde in Bezug auf die Privatklägerin von beiden Beschuldigten ak- zeptiert, mit Bezug auf D._____ hingegen bestritten. 2.4.1.4 Der in der Anklageschrift den Beschuldigten unter dem Titel Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zur Last gelegte Sachverhalt in Bezug auf die Per- sonen "C._____", "D._____" und "E._____" konnte gemäss Vorinstanz nicht er- stellt werden. Zwar würden namentlich gestützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen und die Aussagen der Mitbeschuldigten Anhaltspunkte beste- hen, dass diese Personen aus Ländern wie Nordmazedonien, Serbien und Bosni- en stammten. Rechtsgenügend erstellt sei der Aufenthaltsstatus beziehungsweise die Nationalität dieser Personen jedoch nicht. Es fehlten urkundliche Nachweise über die Personalien der betreffenden Personen, respektive weigerten sich diese teilweise, ihre Personalien bekannt zu geben. Die gleich vage Beweislage zeige sich beim Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Urk. 101 S. 65). Dies führte zu einem Freispruch in diesen beiden Punkten, was die Staatsanwaltschaft ihrerseits akzeptierte. 2.4.2 Kennenlernen/Anwerbung 2.4.2.1 Die Privatklägerin sagte bereits in ihrer ersten Einvernahme aus, dass sie in AA._____ [Stadt in Serbien] gelebt habe und in einer Cafe-Bar gearbeitet habe. Sie habe von ihrem Lohn nicht leben können. Ausserdem habe sie private Prob- leme gehabt. Sie habe Geld benötigt, um einen Anwalt zu bezahlen, um ihren Sohn zu sehen. Ausserdem brauche sie eine Augenoperation. Deshalb habe sie ein Inserat geschaltet auf "AB._____". Dies sei eine Internetseite, auf der die Leu- te Babysitter suchten (Urk. D1/5/1, F/A 12). Auf ihre Ausschreibung als normale Haushaltshilfe sei sie von der Mitbeschuldigten über Viber kontaktiert worden (Urk. D1/5/1, F/A 12). An dieser Darstellung hielt sie im weiteren Verlauf des Ver- fahrens fest (Urk. D1/5/6, F/A 82 ff.), so letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 35 f.).
- 27 - 2.4.2.2 Die Mitbeschuldigte sagte in der ersten Einvernahme vom 17. Mai 2017 (Urk. D1/4/1) auf den Vorhalt, sie werde beschuldigt, Frauen illegal in ihrem Haushalt beschäftigt zu haben, aus, keine Haushaltshilfen, sondern nur Besuch gehabt zu haben, dass sie nicht arbeite und gar keine Nanny brauche, ihre Kinder seien gross genug (a.a.O., F/A 5 f.). Wie oben dargelegt, revidierte sie diesen Punkt später und konzedierte, illegal Haushaltshilfen beschäftigt zu haben. Konk- ret angesprochen auf die Privatklägerin holte die Beschuldigte gleich zum Rund- umschlag aus und sagte, dass die Privatklägerin ihr schon grosse Probleme ge- macht habe, denn sie habe Geld gewollt. Sie habe "einige Sachen" gestohlen (a.a.O., F/A 7 f.), ohne dass die Mitbeschuldigte diese Sachen näher bezeichnet hätte, und dass die Privatklägerin gesagt habe, etwas mit ihrem Mann gehabt zu haben (a.a.O., F/A 7 f.). In Bezug auf das Kennenlernen änderte die Mitbeschul- digte mehrmals ihre Version. Sie habe die Privatklägerin über Facebook kennen- gelernt, da der Privatklägerin ihre Lieder gefallen hätten [die Mitbeschuldigte ist Musikerin und …; Prot. I S. 70]. Sie seien miteinander über ihren Beruf, ihre Lie- der, in Kontakt getreten (a.a.O., F/A 23). Auf Nachfrage wollte die Mitbeschuldigte sich nicht auf Facebook anmelden und der Polizei die angeblich ausgetauschten Nachrichten zeigen. Später erachtete sie die von der Privatklägerin beschriebene Kontaktaufnahme als möglich (a.a.O., F/A 39), um sie gleich wieder zu relativie- ren ("Es ist sehr lange her, da hat sie mir eine Freundschaftsanfrage geschickt und erst vielleicht so ein Jahr später sind wir wirklich wirklich so miteinander in Kontakt getreten"; a.a.O., F/A 40). Hingegen räumte sie in der Folge ein, dass man vielleicht doch über die Webseite www.AB._____.com Kontakt aufgenom- men und via Viber kommuniziert habe (a.a.O., F/A 22 ff.). Es sei möglich, dass die Privatklägerin mit ihrem Inserat Arbeit gesucht habe: "Glauben Sie mir, keine Ah- nung aber es ist möglich. Als sie bei mir war, hat sie auch zwei Wochen lang ein Telefon benützt. Es ist schon möglich, dass sie so etwas gemacht hat" (a.a.O., F/A 38). 2.4.2.3 Die konstanten Aussagen der Privatklägerin überzeugen weit mehr als die widersprüchliche, mit pauschalen Gegenvorwürfen und bagatellisierenden Erklä- rungen gespickte Darstellung der Mitbeschuldigten.
- 28 - 2.4.3 Internetplattform www.AB._____.com 2.4.3.1 Gemäss der Privatklägerin suchte sie über die Internetseite www.AB._____.com nach bezahlter Arbeit in der Schweiz (Urk. D1/5/1, F/A 12). 2.4.3.2 Die Mitbeschuldigte bezeichnete diese Plattform als Anzeigenwebsite. Es gebe Anzeigen für Verkauf, Kauf, Arbeit, alles Mögliche. Sie selber habe schon eine Haarglättemaschine verkauft. Sodann sagte sie: "Auf dieser Seite suchen auch Frauen nach Hilfe, die zum Beispiel schwer leben, die es nicht leicht haben. Vielleicht habe ich auch dort einmal reingeschaut" (Urk. D1/4/1, F/A 31). Auf die Frage, inwiefern es so eine Frau schwer habe, antwortete sie: "Sie hat Kinder, sie hat keine Arbeit, sie wünscht Unterstützung mit Waren, Kleider, etwas für die Kinder" (a.a.O., F/A 33), und auf die Frage, woher diese Frauen stammten, mein- te sie: "Ich weiss es von den Frauen, die bei mir waren, vielleicht Serbien, Bosni- en. Ich beachte das nicht" (a.a.O., F/A 34). Frauen suchten auf dieser Website auch Arbeit, z.B. als Kellnerin, oder sie selber habe jemanden gesucht, der ihr günstig die Nägel mache (a.a.O., F/A 37). 2.4.3.3 Nach allgemeinen – durchaus möglichen – Aussagen zum Inserate- Spiegel dieser Plattform, beschreibt die Mitbeschuldigte gerade jene Gruppe von Inserierenden, wie sich die Privatklägerin selber beschreibt: Frauen, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Situation befinden, aus ihrer pre- kären Situation kommen wollen und dafür eine bezahlte Arbeit suchen. 2.4.4 Soziale und wirtschaftliche Situation der Privatklägerin in Serbien 2.4.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin in AC._____/Serbien geboren wurde und die Kindheit zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder verbracht hat. Sie hätten in einer Einzimmerwohnung gelebt. Die Kindheit sei nicht perfekt gewesen, doch die Eltern hätten sich Mühe gegeben, ihnen so viel wie möglich zu bieten. Später – es wird in den Aussagen zeitlich mit dem Schuleintritt verknüpft – hätten die Eltern eine eigene Wohnung gekauft. Ihre El- tern hätten keine gute Beziehung miteinander gehabt und oft gestritten. Ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und sei dem Alkohol verfallen. In alkoholisiertem Zu-
- 29 - stand sei er aggressiv und unausstehlich gewesen. Ihr Bruder und sie hätten sol- che Situationen oft miterleben müssen (Urk. D1/5/3, F/A 15). Sie und ihr Bruder seien auch geschlagen worden (a.a.O., F/A 18). Geleichzeitig behauptet sie aber an anderer Stelle, sie und ihr Bruder seien mit einer gewissen Kultur und guter Erziehung aus dem Elternhaus gegangen (Urk. D1/5/3, F/A 15). Die Alkoholprob- leme habe der Vater heute noch (Urk. D1/5/6, F/A 15). An der Hauptverhandlung bezeichnete die Privatklägerin ihre Kindheit als "normal" (Prot. 29). Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach die Privatklägerin in der Untersuchung von Armut, Vernachlässigung und Alkoholkonsum ihres Vaters gesprochen habe, sagte sie: "Ich sage dazu, dass das wahr ist". Die Eltern hätten ihr das gegeben, was damals möglich gewesen sei, sie hätten getan, was sie hätten tun können (Prot. I S. 54). 2.4.4.2 Die Privatklägerin absolvierte gemäss eigenen Angaben eine 4-jährige wirtschaftlich-gewerbliche Mittelschule (inkl. Praktikum) mit Fachrichtung "kauf- männisch-rechtlich", die sie im Jahre 2007 abgeschlossen hat und mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder in der Verwaltung hätte arbeiten können (Urk. D1/5/6, F/A 16 f. und F/A 22). Auf diesem Beruf habe sie dann nicht ge- arbeitet, sondern sei mit ihrem Freund, geb. 1962, zusammengezogen, und habe im Jahre 2008 den gemeinsamen Sohn R._____ zur Welt gebracht (Urk. 49/1-2; Urk. D1/5/6, F/A 15 ff.). Die Privatklägerin berichtet von etlichen Jahren der Misshandlung seitens des Ex-Partners, worauf sie ihm erklärt habe, dass sie sich von ihm trennen und das Kind mitnehmen werde. Dann habe er angefangen, ihr massiv zu drohen. Im Oktober 2013 sei sie ausgezogen. Bis Ende 2015 habe sie keinen Kontakt zum Kind gehabt. Der letzte Kontakt zu ihm habe in einer Nachricht im letzten Jahr [vor der Hauptverhandlung] bestanden, in der man ihr wieder gedroht habe (Prot. I S. 63). Nach der Trennung von ihrem Ex-Partner sei sie wieder zu den Eltern gezogen. Die Eltern hätten sie finanziell unterstützt. Sie habe sich sehr geschämt, dass sie mit 26 Jahren die Hilfe ihrer Eltern habe beanspruchen müssen. Dann habe sie sich für eine Weiterbildung entschieden und sei in die Stadt, nach AA._____, gezogen (Prot. I S. 30). Dort habe sie eine Barman-Ausbildung absolviert (Urk. D1/5/6 F/A 52), habe bei ihrem damaligen Freund AD._____ (Urk. D1/5/6 F/A 57) gelebt und sei von diesem unterstützt
- 30 - worden (Prot. I S. 31). Später habe sie eine anständige kleine Wohnung für EUR 150.– gefunden (Urk. D1/5/6, F/A 55), aus finanziellen Gründen dann aber in eine WG gewechselt, wo ihr Mietanteil noch EUR 90.– betragen habe (Urk. D1/5/6 S. 13). 2.4.4.3 Mit der Arbeit in AA._____ habe sie pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– (Urk. D1/5/6, F/A 55) beziehungsweise EUR 250.– verdient (Prot. I S. 30) und damit Essen und die Wohnung finanziert (Prot. I S. 30). Eine existenzsichernde Arbeit zu finden sei schwierig gewesen. Zur Höhe eines durchschnittlichen Ein- kommens auf der Basis ihrer Grundausbildung z.B. an einem Gericht oder in der Verwaltung äusserte sie sich nicht. 2.4.4.4 Zum Thema Schulden berichtete die Privatklägerin, dass ihr Ex-Partner auf ihren Namen eine Firma eröffnet, dann aber die notwendigen Beiträge nicht bezahlt habe, weshalb sie letztlich keine Krankenkassenversicherung gehabt und Bezüge in der Apotheke und beim Arzt privat und mit Bargeld habe zahlen müs- sen. Wie hoch diese Schulden seien, wisse sie nicht, da sie seit 2013 gar keinen Kontakt mehr habe (Prot. I S. 65). Ihrem Freund schulde sie noch eine Monats- miete, die er für sie bezahlt habe (Urk. D1/5/3, F/A 63). 2.4.4.5 Die Privatklägerin, die sich gemäss eigenen Angaben auf Serbisch (Mut- tersprache), Russisch und Englisch verständigen kann (Urk. D1/5/4, F/A 35), hielt sich vom 2. Februar 2015 bis 16. Februar 2015 bei einem älteren, kranken Freund namens AE._____ in Schweden auf. Dort habe sie nichts gemacht. Die Reise sei von diesem bezahlt worden (Urk. D1/5/1 F/A 155; Prot. I S. 31). 2.4.4.6 Gemäss Passeintrag flog die Privatklägerin am 22. Mai 2015 nach AF._____ und am 15. Juli 2015 wieder zurück nach Serbien. Gemäss ihren An- gaben habe sie in dieser Zeit in AG._____ bei einer AH._____ als Babysitterin gearbeitet. Auf diese Stelle sei sie auf die gleiche Art und Weise wie bei den Be- schuldigten gekommen, d.h. durch ihre eigene Annonce. Sie habe auch dafür kei- ne Arbeitserlaubnis gehabt. AH._____ habe die Flugreise für den Hin- und Rück- weg finanziert. Sie habe pro Monat CHF 700.– oder CHF 800.– verdient. Sie sei mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zu-
- 31 - rückgekehrt (Prot. I S. 32 f.). Nach AG._____ sei sie gegangen, weil sie eine Au- genoperation habe bezahlen müssen und weil sie unbedingt einen Anwalt gewollt habe, um das Sorgerecht für ihren Sohn zu bekommen (Prot. I S. 33). Diese Gründe nannte die Privatklägerin bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme auch für ihren Einsatz bei den Beschuldigten, wenn auch in umgekehrter Reihen- folge der Prioritäten (Urk. D1/5/1, F/A 12). Daran hielt sie durchwegs fest. Im Zeit- punkt der Hauptverhandlung war die elterliche Sorge über ihren Sohn noch nicht geregelt und hatte die Privatklägerin noch keine Augenoperation vorgenommen; sie trug weder Brille noch Kontaktlinsen (Prot. I S. 34). 2.4.4.7 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen" (Prot. I S. 62). 2.4.4.8 Die Privatklägerin machte zu ihren Lebensumständen überwiegend über- einstimmende Aussagen. Ein nicht aufgelöster Widerspruch liegt jedoch in Bezug auf ihre familiären Verhältnisse vor, welche in einer Bandbereite von Armut/Ver- nachlässigung/häuslicher Gewalt zufolge Alkoholsucht ihres Vaters bis zu "normal" beschrieben werden. Dies mag mit einer eigenen Definition von Normalität zusammenhängen, erstaunt aber doch, da sie durchaus differenzierend davon spricht, dass sie mit einer gewissen Kultur und guter Erziehung aus dem Elternhaus gegangen sei. Dass das Kind, zu dem ein Geburtsausweis vorliegt (Urk. 49/1-2), beim Kindsvater lebt und sie keinen Kontakt mit ihm pflegt, hat sie so konstant ausgesagt. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die weiteren Umstände um ihren Ex-Partner, mit dem sie seit 2013 keinen Kontakt pflege, sind vor diesem Hintergrund nicht von zentraler Bedeutung, so auch die behauptete Firmenverschuldung auf den Namen der Privatklägerin, worüber die Privatklägerin im Übrigen kaum aussagenkräftige Angaben lieferte (Urk. D1/5/3, F/A 6), wie die Vorinstanz zu Recht schloss (Urk. 101 S. 64). Eine eigentliche Verschuldenssituation ist nicht erstellt.
- 32 - 2.4.5 Motiv für die Arbeitssuche 2.4.5.1 Die Privatklägerin nannte wie oben erwähnt als Grund für die Arbeitssuche in der Schweiz konstant, dass sie Geld verdienen wollte, um ihre "Probleme zu lö- sen", nämlich den Sorgerechtsstreit und eine Augenoperation. Ihre Augenärztin habe ihr wegen hoher Dioptrien eine Augenoperation empfohlen, die EUR 1'100.– gekostet hätte (Urk. D1/5/3, F/A 50). Auf die Frage der Kantonspolizei Zürich, ob sie den Beschuldigten die Gründe, in der Schweiz arbeiten zu wollen, erzählt ha- be, antwortete die Privatklägerin: "Sie haben mich zu der Zeit gar nichts gefragt über den Grund, warum ich in die Schweiz kommen will. Sie haben nur meine An- zeige beantwortet. Beim ersten Kontakt nannten sie ihre Bedürfnisse, dass ich mich um die Kinder und den Haushalt kümmern muss. Nur als ich dann in der Schweiz war, habe ich beim Plaudern erwähnt, wofür ich das verdiente Geld brauche" (Urk. D1/5/3, F/A 68). Auf die Frage, wie die Beschuldigten darauf rea- giert hätten, sagte die Privatklägerin: "Ganz normal. Sie haben nur bei den Augen nachgefragt. Über das Kind wollte ich keine Ausführungen machen, weil das mei- ne Privatsache ist" (Urk. D1/5/3, F/A 69). Betreffend Anwalt für den Sorgerechtsstreit sagte die Privatklägerin in der Untersuchung, sie habe noch keinen kontaktiert. Dafür hätte sie wahrscheinlich – für das ganze Verfahren – EUR 500.– bis EUR 600.– oder EUR 1'000.– benötigt (Urk. D1/5/6, F/A 38 ff. und 75). Vor Vorinstanz sagte sie auf die Frage, wieviel Geld sie für einen Anwalt gebraucht hätte, dass die Anwaltskosten in Serbien sehr stark variieren würden. Sie könne sich nicht mehr an die damalige Höhe der Kosten erinnern, sie denke, eine Gerichtsverhandlung hätte um die EUR 100.– gekostet. An der Hauptverhandlung sagte sie dann auch, dass Prozesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35). 2.4.5.2 Dass sie ihr Kind und das damit zusammenhängende Motiv für die Ar- beitssuche vor der Einreise nicht erwähnt hat, deckt sich mit den Aussagen der Mitbeschuldigten, die sichtlich erstaunt auf den Vorhalt der Aussage der Privat- klägerin, wonach sie Angst um ihren Sohn gehabt habe etc., reagierte, nämlich: "Ihren Sohn? Also ich höre das erste Mal, dass sie einen Sohn hat. Ich bin über- zeugt, dass sie krankhaft lügt. Ich habe sie ein einziges Mal weinen sehen, das
- 33 - war etwa 10 Tage vor dem Eklat. Damals hat sie mir offenbart, dass sie eine Tochter habe und diese ins Heim gegeben habe" (Urk. D1/4/5, F/A 54), was ihr of- fenbar schwer auf dem Herzen gelegen habe (a.a.O., F/A 56). Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie in die Schweiz gekommen sei, da ihr Exfreund sie bedroht und sie Probleme mit ihrer Familie habe (Urk. D1/4/2, F/A 29 ff.). Zur Frage, ob sie über die finanzielle Situation der Privatklägerin Bescheid gewusst habe, sagte die Mitbeschuldigte: "Sie sprach nicht so sehr darüber, dass sie Geld brauche. Dass es ihr eher etwas bedeute aus diesem Umfeld wegzukommen und an einen anderen Ort zu kommen. Als sie ankam, hatte sie Geld" (Urk. D1/4/1, F/A 47). 2.4.5.3 Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich, dass die Beschuldigten im Vorfeld ihres Arbeitsantritts nicht gewusst hatten, dass die Privatklägerin ar- beitslos war, zumal sie nirgends ausführt, dass dieser Umstand thematisiert wor- den wäre (vgl. Urk. 101 S. 63 mit Verweisen). Ebenso behielt die Privatklägerin ih- ren Sohn und die Sorge um ihn für sich, weil sie dieses Thema als Privatsache erachtete. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, konnte den Beschuldigten damit ebenfalls nicht bekannt sein, ebenso wenig erstellt sind die Augenprobleme und der Firmenverschuldung ihres Ex- Partners, wie die Vorinstanz zu Recht schloss (Urk. 101 S. 64). 2.5.1 Lohn und Reisekosten 2.5.1.1 Bezüglich Lohn für die Arbeit bei den Beschuldigten sagte die Privatkläge- rin, die Mitbeschuldigte habe ihr zuerst CHF 500.– pro Monat versprochen und dann plötzlich gesagt, sie erhalte nur CHF 400.– pro Monat (Urk. D1/5/1, F/A 101; Urk. D1/5/3, F/A 125) beziehungsweise CHF 350.– (Urk. D1/5/6 Frage F/A 107 ff.). Den auf CHF 350.– gesenkten Lohn hätten die Beschuldigten dann aus Mitleid wieder auf CHF 400.– erhöht. Der Lohn des dritten Monats sei als Strafe nicht gezahlt worden (Urk. D1/5/9 Frage 25 ff.). Sie habe, obwohl sie in AG._____ CHF 800.– im Monat verdient habe, einem Lohn von CHF 500.– zuge- stimmt, da sie Geld gebraucht habe (Urk. D1/5/10, F/A 11): "Ich hatte absolut kein anderes Ziel, als in einer kurzen Zeit etwas Geld zu verdienen, um diese Proble- me zu lösen."
- 34 - 2.5.1.2 Wie oben dargetan, lief die Mitbeschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der illegalen Beschäftigung von Haushaltshilfen einen Zickzackkurs. Auch zu anderen Themen fehlte der rote Faden. Die Staatsanwaltschaft sprach denn auch zu Recht davon, dass die Mitbeschuldigte einen wahrhaftigen Aussageslalom gefah- ren sei (Urk. 73 S. 6). So machte die Mitbeschuldigte auch in Bezug auf Lohnzah- lungen mehrere sich widersprechende und ausweichende Aussagen. Anfangs sagte sie, dass die Privatklägerin kein Geld oder Lohn bekommen habe. Später gestand sie eine Bezahlung ein, hütete sich jedoch davor, von Lohn zu sprechen. Zunächst will sie der Privatklägerin CHF 500.– als Geschenk angeboten haben, allerdings wenn die Privatklägerin gehe, aber nicht als Lohn (Urk. D1/4/1 Fra- ge 77 ff.). In der gleichen Einvernahme sagte sie auf Vorhalt der Behauptung der Privatklägerin, dass ein Lohn von CHF 500.– pro Monat plus Kost/Logis und die Reisekosten für die Hinreise vereinbart worden sei: "Ich erinnere mich und ich weiss nicht auf welche Art. Ich weiss nicht, wie wir zu dieser Absprache kamen. Ich kann mich nur erinnern, dass sie mich fragte, ob sie auf meine Hilfe zählen kann. Ich fragte sie, welche Hilfe sie meine. Sie fragte mich, ob ich ihr Geld leihen könne. Ich erinnere mich, dass es um einen Betrag von CHF 450.– ging. Weil sie sagte, sie müsse jemandem in der Heimat etwas zurückzahlen, sei es für eine Schuld oder für eine Wohnung. Sie schuldete auf jeden Fall jemandem etwas. Und ich sagte ihr sinngemäss, ja für diese drei Monate oder so könne sie das haben. Aber es ging nicht um eine Zahlung. Ich hätte ihr das einfach freiwillig gegeben" (a.a.O., F/A 109). Und auf Nachfrage, ob eine Vereinbarung über CHF 500.– stimme, erklärte die Mitbeschuldigte wiederum: "Ich kann mich jetzt vage erinnern, dass ich ihr CHF 500.– als Geschenk angeboten hatte, wenn sie geht, aber nicht als Lohn." (a.a.O., F/A 110). Die CHF 500.– hätte sie ihr am Schluss für alle drei Monate gegeben (a.a.O., F/ 111). Nachdem die Mitbeschul- digte in der vierten Einvernahme angekündigt hatte, ein Geständnis abzulegen (Urk. D1/4/4, F/A 4: "Ich möchte zugeben, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich habe ein paar Frauen bei mir gehabt, ich weiss aber nicht mehr wieviel, die bei mir gearbeitet haben. Ich habe auch Besuch gehabt. Das gebe ich zu"), sagte die Mitbeschuldigte aus, sie wisse auch nicht mehr, ob ein Lohn vereinbart wor- den sei. Die Privatklägerin habe sie gefragt, wie das gehandhabt werde, und sie
- 35 - habe ihr gesagt, dass CHF 400.– oder CHF 500.– üblich seien. Sie habe ja auch bei ihnen geschlafen und gegessen. Daran, dass man CHF 500.– plus Kost und Logis sowie den Ersatz der Hinreisekosten vereinbart habe, erinnere sie sich nicht mehr genau, aber wenn die Privatklägerin das so gesagt habe, werde diese sich besser daran erinnern. Beim ersten Aufenthalt sei man der Privatklägerin etwas schuldig geblieben, wie ihr Mann – der Beschuldigte – ihr gesagt habe. Beim zweiten Aufenthalt habe ihr die Privatklägerin von sich aus gesagt, dass ihr der Lohn bezahlt werden soll, wenn sie wieder zurückreise, "… jedoch kam es wie es kam und sie ist aufgebrochen, ohne Lohn zu erhalten". Auf jeden Fall schulde man den Lohn für drei Monate des zweiten Aufenthalts (Urk. D1/4/4, F/A 13 ff.). Von ihrem "Geständnis" nahm die Mitbeschuldigte in der Einvernahme vom 31. Mai 2017 wieder Abstand, indem sie zu Protokoll gab, die Frauen seien grund- sätzlich zu Besuch gewesen und hätten dabei etwas gemacht, aber nicht im Sin- ne davon, dass man zum Arbeiten komme und einen Lohn dafür erhalte. Und wei- ter: "Es ist etwas anderes, wenn mir bei Tätigkeiten geholfen wird und ich dann entscheide, der Person einen 'Ehrenstutz' [Anm. der Dolmetscherin im Protokoll: Im Sinne einer Anerkennung] zu geben". (Urk. D1/4/5, F/A 8.). Im Zusammenhang mit einer anderen Frau ("D._____") sprach die Mitbeschuldigte von einem "Obu- lus", wenn sie ihr zur Hand gehen könne, aber nicht als Lohn gedacht mit der Pflicht zu arbeiten (Urk. D1/4/5, F/A 13 f.). 2.5.1.3 Die Aussagen der Privatklägerin zum Lohnversprechen sind im Kern kon- stant und glaubhaft, auch wenn sie mit Bezug auf den offenen Saldo mehrmals nachrechnen musste (vgl. hierzu auch Urk. 101 S. 45 f.). Immerhin wurden sie im Sinne von fehlender Erinnerung von der Mitbeschuldigten auch nicht ganz be- stritten, so auch in Bezug auf die Reisekosten, bevor sie von ihr durch wider- sprüchliche und ausweichende Erklärungen wieder in Frage gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der viel überzeugenderen Aussagen der Privat- klägerin ebenso davon auszugehen, dass der versprochene Lohn willkürlich ge- kürzt wurde im Fall von angeblicher Schlechtleistung (Urk. D1/5/8, F/A 8). Von Kürzungen nach Gutdünken zeugen im Übrigen auch die Ausschnitte aus den Telefonkontrollen mit Gesprächen zwischen der Mitbeschuldigten und dem Be-
- 36 - schuldigten, welche die Vorinstanz exemplarisch mit Bezug auf andere Frauen dargestellt hat (Urk. 101 S. 57):
- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Anhänge von Urk. D1/3/4 und Urk. D1/3/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, und darüber, dass man ihr nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–);
- A-2, 21. Februar 2017, 18.35 Uhr, Anhang zu Urk. D1/3/8: Sie (D._____) werde CHF 300.– bekommen und nicht mehr; auch das sei noch viel; wenn sie nicht von U._____ vermittelt worden wäre, hätte sie ihr nichts gegeben, da sie eine Strassengöre sei. 2.5.1.4 Unbestritten ist, dass die Privatklägerin ihren Lohn beim ersten Einsatz erst am Schluss und nur zum Teil erhielt. Nach Darstellung der Mitbeschuldigten sei dies auf Wunsch der Privatklägerin so gehandhabt worden, "[…] sie hat mich explizit gebeten, ihr ihren Verdienst erst auszuhändigen, wenn sie sich auf die Rückreise begebe und nicht vorher, damit sie es nicht verbrauche" (Urk. D1/4//5, F/A 83). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Mitbeschuldigten zum Thema Lohn kann auch darauf nicht abgestellt werden, zumal auch bei anderen Haushaltshilfen sich willkürliche Kürzungen ergaben. Unbestritten ist, dass der Lohn des zweiten Einsatzes geschuldet und noch zu bezahlen ist. 2.6 Darlehen der Privatklägerin an die Beschuldigten Dass die Privatklägerin mit Geld in die Schweiz eingereist ist, ist unbestritten (Urk. D1/4/1, F/A 47). Dabei habe es sich um Ersparnisse beziehungsweise das verbleibende Einkommen aus ihrem früheren Einsatz in AG._____ gehandelt. Die Privatklägerin bezifferte es auf CHF 700.– Prot. I S. 38). Dass die Privatklägerin der Mitbeschuldigten später ein Darlehen gewährte, wird seitens der Beschuldig- ten anerkannt (Urk. 77 S. 59 i.V.m. Prot. I S. 138). Während die Privatklägerin ausführte, die Mitbeschuldigte sei auf sie zugekommen und habe sie um ein Dar- lehen gebeten (Prot. I S. 38), sagte die Mitbeschuldigte, die Privatklägerin habe sich anerboten, ihr Geld auszuleihen, als sie irgendwohin habe gehen wollen und ihr Mann – der Beschuldigte – gesagt habe, er habe nicht genug Geld bei sich (Urk. D1/4/1, F/A S. 6). Zum Grund für das zweite Darlehen sagte die Privatkläge- rin: "Ich bin mit CHF 500.– in die Schweiz eingereist, welche ich der Familie B._____I._____ gleich ausleihen musste, so dass mir kein Geld übrig blieb. Sie benötigten das Geld für einen Grosseinkauf in Deutschland und Frau I._____ für
- 37 - den Besuch in einem Nagelstudio" (Urk. D1/5/3, F/A 128). Fakt und anerkannt von den Beschuldigten ist jedoch, dass bis zur definitiven Abreise der Privatklägerin nicht die ganze Rückzahlung erfolgte (in der Einvernahme vom 28. August 2017 sprach die Privatklägerin ihrerseits von ausstehenden CHF 300.–; Urk. D1/5/8, F/A 22 f.). Die Mitbeschuldigte hatte in der Hafteinvernahme anerkannt, von der Privatklägerin beim ersten Mal EUR 400.– (Urk. D1/4/2, F/A 54) und beim zweiten Mal CHF 500.– entgegengenommen zu haben (Urk. 1/4/2, F/A 80). 2.7 Arbeitsort 2.7.1 Die Privatklägerin verrichtete ihre Arbeit in der Wohnung der Beschuldigten. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und der Fotodokumentation, die anlässlich des Polizeieinsatzes vom 19. Juli 2016 angefertigt wurde (Urk. D1/1/7), dass die Beschuldigten im relevanten Zeitraum mit ihren drei Kindern (AI._____, geb. tt.mm.2005; AJ._____, geb. tt.mm.2007; AK._____, geb. tt.mm.2010), in einer 3.5-Zimmerwohnung von rund 90 qm Fläche im 6. Stock ei- nes Wohnhauses in K._____ lebten. Die Wohnung verfügte über eine Waschmaschine und einen Geschirrspüler (Urk. D1/4/1, F/A 60) und war eingeteilt in ein Wohnzimmer, ein Elternschafzimmer, ein Kinderzimmer, eine Küche, ein Bad, einen Balkon und einen kleinen Korridor, der mit dem Wohnzimmer verbunden war. Der Schlafplatz der Privatklägerin befand sich auf einer Matratze, ausgelegt am Boden neben dem Kajütenbett der Kinder, welches nur zwei Matratzen für zwei Kinder bot (Urk. D1/4/7, Anhang S. 9). Die Privatklägerin musste die Matratze in diesem Zimmer, in dem auch die drei Kinder auf den zwei Betten schliefen, jeden Abend von Neuem platzieren. Aufgrund der Kinder- und Bettenzahl erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin teilweise die Matratze mit dem jüngsten Sohn teilen musste. 2.7.2 Die Mitbeschuldigte sprach davon, dass die Privatklägerin gewählt habe, wo sie schlafe, manchmal im Wohnzimmer, manchmal im Zimmer mit den Kindern (Urk. D1/4/2, F/A 64). Die Privatklägerin habe auf diesem Hilfsbett und auf der Matratze geschlafen. Damit ist jedenfalls erstellt, dass die Privatklägerin über kein eigenes Schlafzimmer und keinen Rückzugsort verfügte. Unter diesen Umständen
- 38 -
– wie die Mitbeschuldigte – von einer "Wahl" der Privatklägerin zu sprechen, ist reichlich schönfärberisch. 2.7.3 Das Gepäck der Privatklägerin, inklusive einer Tasche mit ihrem Pass, be- fand sich im Schlafzimmer der Beschuldigten. Dort musste sie jeweils ihre Kleider aus dem Koffer holen. Sie hatte freien Zutritt zu diesem Zimmer (Prot. I S. 40). Ihr Pass und Portemonnaie befanden sich in einer Umhängetasche ebenfalls im El- ternschlafzimmer. Auch dazu hatte sie immer Zugang (Prot. I S. 41). 2.7.4 Die Privatklägerin hatte einen eigenen Wohnungsschlüssel (Urk. D1/5/3, F/A 102) und ging mit den Kindern auch regelmässig auf den Spielplatz (vgl. hier- zu Urk. D1/5/3, F/A 78 zum typischen Tagesablauf: "Jeder Tag war gleich wie der andere. … Nach der Rückkehr aus der Schule [am Nachmittag] wartete ich mit den Kindern noch eine Stunde und dann führte ich sie alle zum Spielplatz. Am Spielplatz verbrachten wir zwei bis drei Stunden. Dann kamen wir nach Hause. In den meisten Fällen kochte I._____ das Nachtessen."). 2.8 Arbeitsmodalitäten 2.8.1 Die Privatklägerin wohnte und arbeitete in der relevanten Zeit bei der Fami- lie der Beschuldigten. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte damals als Kurier bei AL._____ arbeitete und die Mitbeschuldigte, von Beruf Sängerin, Hausfrau war und keiner Erwerbstätigkeit nachging, ausser dass sie vielleicht mal Werbe- aufträge in Serbien hatte, wo sie für eine TV-Sendung eingeladen wurde (Urk. D1/4/2, F/A 56). Für Letztere erhielt sie kein Geld (Urk. D1/4/2, F/A 109). 2.8.2 Die Arbeit schilderte die Privatklägerin zusammengefasst so, dass sie ent- gegen den gemachten Versprechen ("Sie hat gesagt, dass es ihr am wichtigsten sei, dass sie eine zuverlässige Person für ihre Kinder habe, weil sie öfters mal verreise. Sie mache etwas mit Musik. Sie hat gesagt, dass es nicht wichtig sei, dass ich eine ausgezeichnete Köchin bin, sondern dass die Kinder einfach satt seien. Und das Haus müsse sauber sein. Ich solle mich mit den Kindern beschäf- tigen, dass ich auch noch etwas lernen können und so", Urk. D1/5/1, F/A 23), den ganzen Tag mit der Betreuung der überaus aktiven Kinder und dem Haushalt be-
- 39 - schäftigt gewesen sei. Sie habe die Wohnung putzen, die Kinder umsorgen und kochen müssen (Urk. D1/5/1, F/A 47), dies in gewissem Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach meist die Mitbeschuldigte das Nachtessen gekocht habe (Urk. D1/5/3, F/A 78). Die Privatklägerin schilderte über die zahlreichen Einvernahmen hinweg detailliert, welche Arbeiten sie im Haushalt mit den Kindern sowie darüber hinaus habe ausführen müssen, wozu neben in schikanierender Wiederholung von Putzarbeiten, wie beispielsweise dem Staubsaugen, mehrmals am Tag Wä- sche waschen, eben auch das Kochen des Mittagessens für die Kinder, das Ein- kaufen von Lebensmitteln, diverse Botengänge, so auch zur Tankstelle sowie das Bedienen der Beschuldigten bis in die Abend- beziehungsweise teilweise Nacht- stunden gehört habe (vgl. Urk. D1/5/3, F/A 78 ff., 98, 101; Urk. D1/5/4, F/A 58 f. und 73 ff.; Urk. D1/5/6, F/A 105 ff.; Urk. D1/5/8, F/A 47 ff.; Prot. I S. 43 f.). Teilwei- se sei sie auch drei- bis viermal nachts aus dem Schlaf geholt worden, meistens von der Mitbeschuldigten, vielleicht einmal vom Beschuldigten (Urk. D1/5/3, F/A 84 f.). 2.8.3 Der Beschuldigte liess einwenden, dass die vorgebrachte Arbeitslast gar nicht möglich gewesen sei (Urk. 77 Rz. 55). Dem kann so nicht ganz gefolgt wer- den. Zum einen führte die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme als Auskunftsperson aus, dass die Mitbeschuldigte "absolut nichts" mache, sie schla- fe bis 12 Uhr oder 13 Uhr, dann werde sie auch nicht müde und bleibe bis 3 oder 4 Uhr morgens wach. So habe sie ständig Kaffee oder Tee oder was auch immer gewünscht serviert und manchmal auch den Geschirrspüler ausräumen müssen (Urk. D1/5/3, F/A 84 ff.). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen 6-Personen-Haushalt mit drei Erwachsenen und drei Kindern handelte, die- se offenbar sehr lebhaft und schlecht erzogen waren, was die Betreuung mit den langen Arbeitsstunden und ohne Freitage als nachvollziehbar zeitfüllend und anstrengend erscheinen lässt. Hiervon zeugen auch Ausschnitte aus der Telefon- kontrolle. In den nachfolgenden Telefongesprächen wird beispielsweise gerade der anstrengende Umfang mit den Kindern thematisiert:
- A-2, 19. Februar 2017, 17.07 Uhr, Gespräch zwischen dem Beschul- digten und AM._____, Anhänge zu Urk. D1/3/4, Urk. D1/3/8 und Urk. D1/4/6: B._____ erzählt, dass er auf diese "Kleine" gewartet habe,
- 40 - die gekommen sei, um seine Kinder zu hüten; heute weine sie den ganzen Tag; seine Kinder hätten sie fertig gemacht; sie sage, es sei das erste Mal, dass sie solche Kinder sehe.
- A-2, 5. Januar 2017, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/4/6: I._____: (weint) Bitte? B._____: (brüllt) Schatz! Spricht nicht mit ihnen! I._____: Ich schwöre dir beim Kuran (weiter unverständlich) Ich bitte dich bei Gott, beim Allah, bringe ihn in ein Heim! Ich schwöre dir beim Kuran, bringe ihn in ein Heim! Kapierst du, dass das nicht mehr normal ist, beim Kuran! B._____: Sprich mit keinem von ihnen! Also, sprich mit keinem! Du bist nicht 5 Jahre alt. Sprich mit niemandem und fertig. I._____: ... B._____: Also, kommuniziere mit keinem von ihnen. I._____: Mich nervt mein Sohn, dieser ... B._____: Ha? I._____: Du musst dich nicht nerven. B._____: Schatz, mich kann niemand von ihnen fertig machen, (we- der) AI._____ (noch) AJ._____ (noch) AK._____. Konse- quenzen ... Mach ihnen nichts zu essen, beachte sie nicht, und das war's. Und nicht wie du – Immer das Gegenteil! Du kaufst Geschenke ein, hier hast du 2.- Franken, hier hast du 5.- Franken, hier hast du dieses und jenes - und sie werden immer schlimmer und schlimmer. Nein! Sprich gar nichts mit ihnen. I._____: So wird es auch sein, ich schwöre dir beim Kuran. Du wirst sehen. B._____: Gar nichts! Sie sollten dich nicht fragen und gar nichts sa- gen, nichts. I._____: OK. Also dann ... (Kinderstreit im Hintergrund) B._____: Nichts, Mensch (murmelt fromme Sprüche). Die Kinder ma- chen dich fertig ... I._____: (weint immer noch). Aber nein, das kann man nicht aushal- ten, seit dem frühen Morgen, Ich schwöre dir beim Kuran, die Polizei kommt noch zu uns, die ganze Zeit nur Geschrei, das könnte ein Gestörter, ein Pferd nicht ertragen, hey! B._____: Das könnte es, aber hast du eine Frau gefunden? Diese Ausschnitte zeigen vor allem eine Situation eines Kindermädchens und der Mitbeschuldigten, welche mit der Erziehung der Kinder mit auffälligem Verhalten, v.a. eines Sohnes, überfordert sind. Darin findet auch die Behauptung der Privat- klägerin, dass die Kinder bisweilen frech waren und deren Betreuung intensiv und damit wohl auch Mehraufwand verursachte, Bestätigung. Offenbar war die Ent-
- 41 - wicklung des Jüngsten, der zwischenzeitlich ein Internat besucht, auch danach nicht problemlos (Prot. I S. 100 ff.). 2.8.4 Zum anderen schilderte die Privatklägerin immer wieder von ihr erwartete Arbeiten, die ins Schikanöse gingen, z.B. das erneute Saugen, nachdem die Kin- der sich mit Knabberzeug durch die Wohnung bewegt hätten, oder das Aufräu- men des Kellers, der seit langer Zeit nicht mehr aufgeräumt worden war (Urk. D1/5/8, F/A 55), und nicht nur nötige Arbeiten betrafen. Anlässlich der Ver- haftung der Mitbeschuldigten am 16. Mai 2017 wurde eine kleine Menge Mari- huana sichergestellt (Urk. D1/1/2) und anlässlich der Zollkontrolle in AN._____ im Sommer 2016 wurde die Mitbeschuldigte wegen zwei Joints gebüsst (Urk. D1/19/1), was die entsprechenden Angaben der Privatklägerin – neben den einschlägigen Stellen der Protokolle der Telefonkontrollen (vgl. nachfolgend) – plausibilisiert. Konstant sagte die Privatklägerin sodann aus, dass sie in der zwei- ten Phase die gleichen Aufgaben habe verrichten müssen, diese aber extremer gewesen seien und sie sei viel mehr schikaniert worden als in der ersten Phase. In der zweiten Phase habe sie auch kein Geld erhalten (Prot. I S. 51 ff.). Eine Relativierung der Arbeitsbelastung der Privatklägerin ergibt sich durch ihre Aussage, dass in den meisten Fällen die Mitbeschuldigte das Nachtessen ge- kocht habe (Urk. D1/5/3, F/A 78). Erst vor Vorinstanz behauptete die Privatkläge- rin dann, dass die Mitbeschuldigte nur ab und zu gekocht habe (Prot. I S. 43). 2.9 Beleidigungen, Beschimpfungen, Schläge und Drohungen 2.9.1 Die Privatklägerin berichtete ab ihrer ersten Einvernahme von Be- schimpfungen und Aggressionen seitens der Beschuldigten und deren Kinder. Zur Frage nach dem Verhältnis zwischen ihr und der Familie B._____I._____, den Beschuldigten, sagte sie (Urk. D1/5/1, F/A 50): "Die ersten zwei Tage ok. Ab dem vierten Tag bei denen wollte ich nach Hause gehen. Ich habe gesagt, dass ich mich nicht in diese Familie einleben kann. Weil das ist eine Familie, die dauernd schimpfen. Die Kinder schimpfen auch. Die Kinder sind sehr aggressiv, spucken, schlagen. Vor allem der Jüngere, der jetzt sechs Jahre alt ist, er heisst AK._____, war allen gegenüber aggressiv, spuckte und schlug". Auf die Nachfrage, ob diese
- 42 - Familie sie auch beschimpft, geschlagen oder bespuckt habe, gab die Privatklä- gerin zu Protokoll: "Ja, die haben mich auch beschimpft, geschlagen und be- spuckt. Also mich geohrfeigt, meine Familie beschimpft" (Urk. D/1/5/1, F/A 51). Sie sei von der Mitbeschuldigten beschimpft worden, weil sie nach Hause habe gehen wollen und nicht zufrieden mit der Hausarbeit gewesen sei. Auf die Frage, wie oft dies passiert sei, sagte die Privatklägerin: "Also beschimpft hat sie mich sehr oft. Also in den ersten drei Monaten hat sie mich zwei- bis dreimal geschla- gen. Und oft hat sie mir gedroht in der Art, dass sie mit mir den Boden wischt, etc." (Urk. D1/5/1, F/A 57 ff.). Sie sei als dumm, schwerhörig, als Hure und Nichtsnutz beschimpft worden (Urk. D1/5/9, F/A 33). 2.9.2 Die aus den Aussagen der Privatklägerin vorgehaltenen Drohungen des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin (Todesdrohung, Kehle aufschneiden, Beine brechen, mit dem Kombi überfahren) stufte die Mitbeschuldigte als möglich ein, wenn auch nur "in seiner Erregung": "Ich weiss wirklich nichts davon, ich glaube, das war einfach nur seine Erregung. Er war aufgebracht, nehme ich an. Möglich, dass er im Eifer alles Mögliche an Worten an den Kopf werfen wollte. Ich war nicht dabei als so etwas geschehen sein soll. Aber ich kann es mir nur so vorstellen. In all den Ehejahren habe ich nie mitbekommen oder erlebt, dass er je mit einem anderen Mann eine Schlägerei gehabt hätte, geschweige denn mit ei- ner Frau irgendwelche physischen Auseinandersetzungen. Ich glaube das war nur aufbrausendes Geschwätz" (Urk. D1/4/3, F/A /3). Die Mitbeschuldigte konze- dierte, sie habe die Privatklägerin im schlimmsten Fall einmal in die Haare gefasst und sie gerüttelt: "Sie hat mittellanges Haar, es kann sein, dass ich sie an den Spitzen der Haare gefasst habe oder am Oberarm und im Affekt gerüttelt habe. Bestimmt habe ich nicht an den Haaren gerissen oder mit der Hand ausholend sie geschlagen. Bestimmt nicht" (Urk. D1/4/5, F/A 50). Die Privatklägerin habe sich bei den Beschuldigten zu Hause benehmen dürfen wie eine Tochter. Es seien gegenseitig schon Beleidigungen und Beschimpfungen vorgekommen. Es gebe so Leute, die es geniessen würden, wenn sie geplagt würden (Urk. D1/4/5 Fragen 46 ff.). Bedroht habe sie die Privatklägerin nicht. Der Satz mit dem Bodenwischen könnte gefallen sein (Urk. D1/4/5 Frage 54 ff.). Die Mitbeschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 19. Mai 2017 auf Vorhalt eines Gesprächs aus der Telefonkon-
- 43 - trolle zwischen den Beschuldigten, in der nicht nur Allah und der Koran (Kuran) bemüht und fromme Sprüche gemurmelt werden, sondern sehr viele Kraftausdrü- cke und abschätzige Worte über Frauen ("Huren" etc.) fallen, dass der Beginn, der Wortschatz, da "nicht gerade angemessen" sei, was sie wie folgt erklärte: "Ich wiederhole, dass der grösste Teil dieses Gesprächs 'in einer Balkansprache', da- her sehr umgangssprachlich, gefasst ist. Es gab da auch sicher die eine oder an- dere verbale Beleidigung. Das ist vor allem darauf zurück zu führen, dass es mir an diesem Tag sehr schlecht ging. Ich habe geweint und fühlte mich sehr ver- letzt." (Urk. D/1/3/3, F/A 5). Sie erklärte später noch zum Ausdruck "Hure" oder "Nutte", wie er hier falle, nicht so wörtlich genommen werden sollte, nämlich: "Ich möchte wirklich verdeutlichen: Wenn man in der Umgangssprache von einer Hure oder einer Tusse spricht, heisst das nicht, dass man glaubt, dass sie als Hure o- der als Prostituierte tatsächlich arbeiten würde, sondern es ist ein Wort wie Tusse oder Zicke oder 'Zwetschge'" (Urk. D1/3/3, F/A 42). 2.9.3 Auch Gesprächsaufzeichnungen über körperliche Übergriffe wurden von der Mitbeschuldigten erklärt. So sagte sie auf Vorhalt eines Zitats des Beschuldigten eines überwachten Gesprächs ("Wenn die meine Frau wäre, ich schwöre dir beim Allah, ich würde sie jeden Tag [unverständlich], also ich würde sie am Ende um- bringen. Ich sage dir das nur, damit du weisst, was sie für eine Person ist. Also ich würde sie jeden Tag schlagen. Gut, dass AO._____ sie gleich, Kumpel ... "): "Dazu kann ich lediglich sagen, dass mein Mann ist ein Mann. Sie ist eine Frau, die sich als Lügnerin gezeigt hat. Sie ist verdorben. Sie ist intrigant und versucht, jeden Tag Streit zu säen und darum sieht er das so aus seinen Augen. Das ist seine Ansicht als Mann" (Urk. D1/3/3, F/A 59). Und auf Nachfrage, wieso er sie umbringen würde: "Ich muss da schmunzeln, es tut mir wirklich leid. Die Wortwahl und die Bildsprache ist sehr intensiv. Aber ehrlich gesagt weder mein Mann noch ich oder sonst jemand, den ich kenne, würde das ernst meinen und tun. Das kann ich unterschreiben, das niemand das tun würde. Das ist in Aufregung, im Aufge- brachtsein eine Sprache, die sehr bildhaft und dramatisch ist" (a.a.O., F/A 60). Dies seien nicht Worte mit einer realen Tragweite, und weiter: "Es ist nichts wirkli- ches, das sind nur Worte. Ich bringe ein Beispiel. In Bosnien, wenn ein Kind et- was falsch gemacht hat, ist eine erste Reaktion von Erwachsenen, dass sie sa-
- 44 - gen: 'Ich töte dich jetzt, weil du das gemacht hast!' Aber das ist nur ein Ausruf" (a.a.O., F/A 61). 2.9.4 Betreffend Drohungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall beim Fenster, als das kleinste Kind "sehr, sehr aggressiv" gewesen sei, hatte die Privatklägerin ausgeführt (Urk. D1/5/3, F/A 66): "Ich wollte das Kind weg vom Fenster haben, er hat dann um sich geschlagen, mich getreten. Die Eltern haben das Kind dann vom Fenster aus gesehen und dann sind sie wieder zurück in die Wohnung gekommen. Dann kam der Vater sofort zu mir in die Küche. Und dann ist er sofort zu mir. Er wollte gar nicht hören, was los ist. Dann hat er mir mit der Hand an den Kopf gestossen und gesagt, dass ich nicht ganz normal sei und nicht mit den Kindern umgehen könne. Dann hat er mich bedroht. Wenn etwas seinem Kind passiert wäre, hätte er mich auch aus dem Fenster rausgeschmissen. Er hätte mich sofort getötet. Und wenn so etwas wieder vorkommen sollte, würde er mich umbringen." Die Mitbeschuldigte sagte, sie wisse nichts von dem Vorfall, und: "Es ist möglich, dass mein Mann aufgebracht ist, wenn er ein Kind am Fenster sieht im 6. Stock. Aber sie blieb ja da, sie wurde auch nicht aus dem Fenster geworfen und ich schwöre bei meinem Leben und beim Leben meiner Kinder, soweit mir bekannt ist, niemand wurde unter Zwang bei uns gehalten. Niemandem wurde gedroht. Das können auch Bekannte bezeugen. Meine Tochter hat mir erzählt, dass sie, Frau A._____, gesessen habe und offenbar mit AP._____ Nachrichten getauscht hat und nicht auf den Kleinen geachtet hat, der hinter ihr auf das Fenster gestiegen sei im 6. Stock. Sie hat dem Kind nicht Acht gegeben. Aber auch bei dieser Sache hat ihr niemand etwas angetan, obwohl ihrer Unachtsamkeit meinem Kind etwas hätte zustossen können" (Urk. D1/4/3, F/A 77). 2.9.5 Die Behauptung der Privatklägerin, wonach ihr der Beschuldigte mit dem Tod gedroht habe, und dass er ihr mit einem Messer die Kehle aufschneiden wer- de, er ihr die Beine brechen und sie mit dem Kombi überfahren werde (Urk. D1/5/1, F/A 60), wird durch die Ergebnisse der geheimen Überwachung plausibilisiert. Es erscheint daher sehr glaubhaft, dass solche verbalen, gewaltbe- zogenen Entgleisungen des Beschuldigten vorkamen. Dass die Gespräche im
- 45 - Haushalt der Beschuldigten eine deutliche, bildhafte Bezugnahme zu Gewalt hatten und Gewaltandrohungen enthielten, ergibt sich nämlich auch mit Bezug auf andere Frauen, die dort tätig waren. Dies erkannte die Vorinstanz richtigerweise in den nachfolgenden Gesprächsausschnitten, die hier aufgrund der expliziten und eindrücklichen Sprache nochmals anzuführen sind (Urk. 101 S. 58):
- A-2, 30. November 2016, 00.21 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/3/7: B._____ schlägt I._____ mehrmals vor, die Privatklägerin zu packen und ihr alle Kno- chen zu brechen, dass sie zu einer Behinderten werde;
- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. D1/3/4 und Urk. D1/3/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, der man nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–); eine Geschichte über ein Kabel, wobei I._____ zugibt, dass sie ihr gegenüber damit gedroht hat, sie von der Terrasse zu schmeissen; sie deutet an, ihr gegenüber gesagt zu ha- ben, sie hätte ihr einen Schlag versetzen sollen, damit sie in Ohnmacht falle, denn sie sei einfach eine dumme Bosnierin;
- A-2, 13. Februar 2017, 21.58 Uhr, Gespräch zwischen dem Beschul- digten und U._____, Anhang zu Urk. D1/3/8: E._____ sei weggelaufen; sie habe die Beschuldigten bei einer Frau schlecht gemacht; ihr müsse man doch alle Knochen im Leibe brechen, nichts anderes;
- A-2, 7. April 2017, 12.59 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/3/8: E._____ ist offenbar nach Bosnien verschwunden; B._____ sagt, er würde E._____ so gerne zu- sammenschlagen; E._____ soll angelockt werden, ohne zu drohen, ganz nett. Und dann, wenn sie ankomme, dann könne I._____ es aussprechen: "Jetzt wirst Du … die Hölle erleben!", was dann auch so kommen würde;
- A-2, 7. April 2017, 17.52 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/4/3: B._____ sagt, wenn das [E._____] seine Frau wäre, dann würde er diese Schlampe jeden Tag schlagen und sie am Ende umbringen (bereits oben unter E. III.D.2.9.3 erwähnt);
- A-2, 7. April 2017, 18.43 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/4/3: Ein Mädchen, das blöd sei, könne man schön anlocken (gemeint wahrscheinlich E._____); I._____ sagt, dass sie mit ihr (wohl Kindermädchen) "den Boden putzen werde" (vgl. ferner auch Urk. D1/4/5 Frage 5); ferner hasse der Beschuldigte alle (Mädchen), die hier gewesen wären. 2.9.6.1 Bei den Schilderungen der Privatklägerin betreffend den letzten Streit fällt zunächst auf, dass sie bei der ersten Einvernahme sagte, der Beschuldigte habe
- 46 - ihr "gestern Abend" massiv gedroht. Er habe sie geschlagen. Und dann habe er sie mit den Füssen getreten und aus der Wohnung rausgeschmissen (Urk. D1/5/1, F/A 62). Sie relativierte diese Aussage im weiteren Verlauf aber da- hingehend, dass der Beschuldigte sie habe schlagen wollen, "[…] ich konnte da jedoch ausweichen. Er schlug dann aber seine Frau. Mich riss er einfach an den Haaren" (Urk. D/1/5/1, F/A 75). 2.9.6.2 Die Mitbeschuldigte bestätigte die Darstellung der Privatklägerin insofern, als der Beschuldigte auf die Privatklägerin zugegangen sei. Sie sei erschrocken ab seiner Reaktion und sei dazwischen getreten. Sie habe dann einen Schlag be- kommen, es sei so ein Hin und Her und reiner Zufall gewesen. Sie sei dann um- gefallen. Der Schlag sei von ihrem Mann gewesen, aber es sei in einer Bewegung gewesen, es sei nicht so, dass er sie geschlagen habe (Urk. D1/4/1, F/A 77). 2.9.6.3 Im Rahmen des danach, d.h. am 19. Juli 2016, erfolgten Polizeieinsatzes wurde eine Fotodokumentation erstellt. Diese belegen deutliche Verletzungen der linken Gesichtshälfte der Mitbeschuldigten (Urk. D1/1/7), womit die Darstellung der Privatklägerin hierzu Bestätigung findet. 2.9.6.4 Die Mitbeschuldigte hatte behauptet, sie lebe seit bald 14 Jahren mit ih- rem Mann (jeweils der Beschuldigte gemeint) zusammen. In dieser Zeit sei es nie vorgekommen, dass die Polizei zu ihnen gekommen sei, dass die Nachbarn et- was bemerkt hätten, dass Probleme da wären zwischen ihr und ihrem Mann. Es stimme, dass ihr Mann beim Reden impulsiv und aufbrausend werde, aber er be- ruhige sich auch wieder schnell (Urk. D1/4/3, F/A 74). Es ist indessen aktenkun- dig, dass die Polizei bereits im Jahre 2009 (vgl. Ordner 6, Beizugsakten KESB, Polizeirapport Stadtpolizei Winterthur vom 11. Mai 2009) und im März 2015 we- gen häuslicher Gewalt an den Wohnort der Beschuldigten ausrücken musste (Urk. D1/1/1 S. 3 und Ordner 6, Beizugsakten Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland). Dies zeigt auch, dass Gewalt als Mittel zur Konfliktlösung im Haushalt der Beschuldigten nicht unbekannt ist und die Beschuldigten nicht erst mit diesem Verfahren Kontakt mit der Polizei hatten. 2.10 Sexualisierte Sprache und Zuhalten von Personen mit sexuellem Motiv
- 47 - 2.10.1 Die Privatklägerin thematisierte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei ihre erste Begegnung mit dem Beschuldigten. So sei sie am 24. November 2015 mit dem Bus eingereist. Der Beschuldigte habe sie an der Raststätte AQ._____ abgeholt. Er sei nicht nett gewesen und habe gesagt, dass alle Frauen, die in die Schweiz kämen, so Huren seien, die fürs Geld "ficken" würden, dass sie nicht Kinder hüten, sondern das Geld mit der Prostitution verdienen wollten; solche wol- le er nicht in seiner Wohnung. Das sei ihr natürlich nicht gleich gewesen, er habe sie ja zum ersten Mal gesehen, "[…] und dann hatte ich mich gefragt, mein Gott, wo bin ich da gelandet. Ich überlegte mir dann sogleich, ob ich zurückgehen soll" (Urk. D1/5/1, F/A 41 ff.). Die beschriebene, emotionale Reaktion auf die unerwar- tete Unterstellung wirkt erlebt. 2.10.2 Die behauptete sexualisierte und rüde Sprache der Beschuldigten ergibt sich nicht nur aus den Telefonkontrollen, sie wird seitens der Beschuldigten selber anerkannt (Urk. 77 S. 44; Urk. 78 S. 19). Selbstredend wird das Ganze – als quasi "üblich" und nicht nur im Umgang mit der Privatklägerin angewendet – relativiert (Urk. 77 S. 44; Urk. 78 S. 19). So führte die Verteidigung des Beschuldigten hier- zu vor Vorinstanz aus, es lasse sich nicht in Abrede stellen, dass die Wortwahl und die Sprache seines Klienten, insbesondere in Gesprächen mit seiner Frau, oftmals von sexuellen Anspielungen geprägt sei und als derb bezeichnet werden müsse. Aus dem Gesamtzusammenhang werde jedoch sofort ersichtlich, dass es sich dabei vielmehr um internes Flachsen, als um ernstgemeinte Gespräche handle. Dazu verwies er gleich selber exemplarisch auf die Konversation vom
17. Februar 2017 zwischen den Beschuldigten, welche im Beisein einer Kinder- und Haushaltshilfe stattgefunden haben soll (vgl. TK Nr. ZHK00417 /5259; nach- folgend jeweils: I._____ = Mitbeschuldigte; B._____ = Beschuldigter): I._____: (lacht, dann zur Kindehüte-Frau) «Mein Mann sagt, da wir gerne furchtbar reden, und uns gegenseitig auf den Arm nehmen, er sagt, man muss dir einen guten ... finden, hahahahah! Sie sagt, sie kann einen guten brauchen. Hahahah! Du wirst dich daran gewöhnen, an diesen Dummkopf wirst du dich am einfachsten gewöhnen.» B._____: «Das ist zu 100 % sicher. Ha?» I._____: «Ich sagte, ich entschuldige diesen „Dummkopf".» B._____: «Wer ist ein Dummkopf, ich ficke dich ... »
- 48 - I._____: «Ich ficke dich auch.» (lacht) Als anschaulich bezeichnet die amtliche Verteidigung sodann die Konversation zwischen den Beschuldigten vom 7. April 2017 (vgl. TK Nr. ZH00417/8975): B._____: «Jetzt siehst du mal, was Hölle ist, ich ficke dir deine Mutter in den Mund, deinen Vater und deine Mutter auch! Ich ficke dir al- les.» I._____: «Aber schau mal, ich ficke ihr alles. Die Mutter, den Vater, die Schwester und diese Kinder, denn sieht es so aus, dass ihr Sa- men so ist.» Kurzum: Die verwendete Sprache habe nichts Ernsthaftes an sich, und - wichtig -: In der Muttersprache des Ehepaars B._____I._____ (der Beschuldigten) werde der Begriff "ficken" anders verwendet als im Deutsch. Der Begriff habe dort nicht dieselbe für unsere Ohren klar vulgäre Bedeutung (Urk. 77 S. 45). Auch der amtli- che Verteidiger der Mitbeschuldigten betonte, diese rede nicht nur mit ihrem Ehemann so, sondern auch mit Freunden. Dies gehe auch aus den TK- Protokollen hervor (Urk. 78 S. 19). 2.10.3 Das von der Privatklägerin erwähnte Thema, die Mitbeschuldigte habe ihr schmackhaft gemacht, mit Männern aus Geldgründen Sex zu haben (Urk. 1/5/3, F/A 105 ff.), wird gerade durch die erwähnte Passage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten plausibilisiert. Weitere Stellen aus der geheimen Überwachung zum Thema Zuhalten von Frauen oder Vermitteln von Männern hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil angeführt. Die obszönen und kruden Konservationen haben keinen Interpretationsbedarf (vgl. hierzu Urk. 101 S. 59 f.). 2.10.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschul- digten unter Verweis auf die Arbeit mit dem Titel "Semantische und pregmanti- sche Unterschiede zwischen südslawischen und deutschen Maledikta" aus, dass sich die Wahrnehmung dessen, was ein Schimpfwort sei beziehungsweise was sein Sinngehalt sei, in den Sprachen des Balkans und im deutschsprachigen Raum massiv unterscheide. Südslawische Schimpfwörter könnten demnach gänzlich in anderen Kontexten benutzt werden als primär in ihrer Funktion als verbale Aggressivität, so beispielsweise, um Freude auszudrücken. Die von der Vorinstanz als gewalttätig und sexualisiert bezeichnete Sprache müsse im Kon-
- 49 - text der kulturell-sprachlich vorherrschenden Unterschiede zur Schweiz bezie- hungsweise zum deutschsprachigen Raum gelesen werden (Urk. 138 S. 6 ff., S. 17). Hierzu ist zu entgegnen, dass die Privatklägerin, welche aus dem gleichen Sprachraum wie der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte stammt, gemäss ihren nachvollziehbaren Aussagen diese Äusserungen nicht als harmlos wahrgenom- men hat und dass sie sich daran gestört hat. Insbesondere geht es auch nicht um den Gebrauch bloss einzelner Wörter, sondern um die allgemeine Tonalität, die im Hause B._____I._____ herrschte. Unabhängig von den jeweiligen Empfindun- gen eines bestimmten Sprachraums ist vorliegend klarerweise davon auszuge- hen, dass eine derbe, sexualisierte Sprache den Alltag der Familie B._____I._____ prägte, welche zudem eine grob respektlose und unanständige Haltung offenbarte, namentlich auch gegenüber Personen, die nicht zum Fami- lienkreis der Beschuldigten gehörte. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft über- zeugend dargelegt (Prot. II S. 25 f.). 2.10.5.1 Die Privatklägerin schilderte, dass die Beschuldigen sie in ihre eigenen sexuellen Aktivitäten hätten einbeziehen wollen. Sie erklärte dies auch mit Hin- weis auf den Gras-Konsum der Mitbeschuldigten (so u.a. in Urk. D1/5/4, F/A 9, "Da Frau I._____ jeden Tag oder sehr oft Gras rauchte, hat sie eines nachts wahrscheinlich viel zu viel davon gehabt".). Der Beschuldigte habe dazu ge- schwiegen. Die Beschuldigten hätten ihre Ablehnung akzeptiert (a.a.O, F/A 9). 2.10.5.2 Die Mitbeschuldigte erachtete das behauptete Beiwohnen beim Sex als "kranke Aussage" (Urk. D1/4/2, F/A 82). Der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten sprach dabei von "Schaudermärchen" (Urk. D1/12/8, Rz 14). Dass solche Äusserungen im sexualisierten Umfeld der Beschuldigten entgegen dieser Be- streitung sehr wohl vorkamen, ergibt sich aus den Ergebnissen der geheimen Überwachungsmassnahmen, wie nachfolgendes Gespräch zeigt:
- A-2, 8. März 2017, 11.02 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhang zu Urk. D1/3/8: Vielleicht höre man sie ab; ein AQ._____ wolle E._____ kennenlernen; diese habe nackte Bilder, sie solle ihm ihre Fotze schicken (was sie auch so zu E._____ sagt); B._____ sagt, I._____ solle, wenn es ihr langweilig sei und anstatt zu kiffen, mit E._____ einen Vibrator nehmen und sie sollen es krachen lassen.
- 50 - Dadurch wird aber genau die Aussage der Privatklägerin über die sexuellen Phantasien der Beschuldigten und das Kiffen der Mitbeschuldigten plausibilisiert. 2.11 Kommunikation/Aussenkontakte 2.11.1 Die Privatklägerin verfügte über ein eigenes Telefon und konnte über das WLAN-Netz der Beschuldigten gratis telefonieren (Urk. D1/5/4, F/A 36). Sie hatte gemäss eigenen Angaben regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihrem Ex- Freund [beziehungsweise dem damaligen Freund AP._____] (Urk. D1/5/7, F/A 60) über What'sApp und Viber, wofür sie kein Geld benötigte. Sie hatte bloss dann keinen Zugriff auf ihr Mobiltelefon, wenn sie z.B. auf dem Spielplatz war und es zu Hause vergessen hatte (Urk. D1/5/7, F/A 103 ff.). 2.11.2. Die Privatklägerin sagte bei der Polizei, sie sei nie alleine aus dem Haus gegangen, mit der Familie zwei-, drei Mal in den McDonalds (Urk. D1/5/3, F/A 97). Diese Aussage steht in teilweisem Widerspruch zu ihrer eigenen Schilderung, wonach sie für Kleinigkeiten jeden Morgen in den Laden gegangen sei, was aus dem Kontext "alleine" bedeutet (Urk. D1/5/3, F/A 98). Ebenfalls ging sie – im Ge- gensatz dazu – gemäss eigenen Angaben unter anderem mit einem Bekannten namens V._____ auswärts, d.h. in Zürich, Kaffee trinken und auch spazieren (Urk. D1/5/4, F/A 29 ff.). 2.11.3 Die Privatklägerin selber gab zu Protokoll, dass sie während ihrer Zeit bei den Beschuldigten gar nicht den Wunsch gehabt habe, andere Menschen ken- nenzulernen oder auszugehen (Urk. D1/5/4, F/A 50). 2.12 Rückkehr in die Schweiz für einen zweiten Einsatz 2.12.1 Die Privatklägerin reiste unbestrittenermassen am 26. Februar 2016 von Zürich nach AA._____ und am 8. März 2016 zurück nach Zürich. Das Ticket habe sie selber bezahlt. Sie habe hier bereits ein Retourbillet gekauft, denn "ich wollte wieder zurück in die Schweiz reisen, um weiterzuarbeiten", bei der gleichen Fami- lie, d.h. bei den Beschuldigten (Urk. D1/5/1, F/A 94 f.). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin: "Ja, die wollten unbedingt, dass ich zurückkomme" (a.a.O., F/A 99). Sie hätten ihr nicht alles ausbezahlt und ihr gesagt, dass wenn sie zu-
- 51 - rückkomme, sie das restliche Geld erhalten werde (a.a.O., F/ 100). Die Mitbe- schuldigte habe sich auch entschuldigt und gesagt, dass die Kinder sie gern hät- ten und möchten, dass sie wieder zurückkomme, die Misshandlungen würden nicht wieder vorkommen (a.a.O., F/A 107 f.; Prot. I S. 50 ff.). Der stärkste Grund für die Rückkehr sei gewesen, dass sie das Geld habe einkassieren wollen, das ihr zugestanden habe, das ihr versprochen worden sei, damit sie ihre zwei gröss- ten Probleme im Leben lösen könne. Ausserdem habe sie die Kinder der Familie B._____I._____ [der Beschuldigten] sehr lieb gewonnen, sie seien unschuldige Kinder und sie habe sie nie als etwas anderes betrachtet (Prot. I S. 50 f.). 2.12.2 Die Mitbeschuldigte sagte dagegen aus, die Privatklägerin habe selber gefragt, ob sie bleiben dürfe. Sie hätten nur gegenseitige verbale Auseinander- setzungen gehabt. Es sei doch krank, "wenn sie zu jemandem zu Besuch gehen und es gefällt ihnen nicht, weil sie geschlagen, beleidigt, beschimpft werden und sie können weg gehen und kommen nachher wieder, da stimmt doch etwas nicht" (Urk. D1/4/5, F/A 52). Die Mitbeschuldigte anerkannte, dass sie der Privatklägerin den Lohn vom zweiten Mal und einen Teil des Darlehens schuldet. 2.13. Zwischenfazit 2.13.1 Wie die Vorinstanz erwog, erwiesen sich die Aussagen der Privatklägerin in vielerlei Hinsicht als äusserst detailliert und lebensnah. Sie sind oft verknüpft mit emotionalen Aspekten, was für Erlebtes spricht. Ihre Schilderungen sind über die zahlreichen und mehrstündigen Einvernahmen hinweg und trotz Zeitablaufs im Kern gleich geblieben. Dabei ist zu beachten, dass die Aussagen der Privat- klägerin von Beginn weg eine hohe Dichte zeigten und über weite Strecken in freier Rede erfolgten. Es war gar auffällig, dass sie immer wieder von sich aus Er- gänzungen anbringen wollte. Die beschriebenen Ereignisse bauen konsistent aufeinander auf und sind hinsichtlich Raum und Zeit klar verknüpft. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit aussergewöhnlichen Umständen. Sie beinhal- ten auch Interaktionen und Handlungsweisen der Beschuldigten. Richtig ist zwar, dass die einvernehmenden PolizistInnen bisweilen nachfragten und es sich dabei auch um noch schwerwiegendere Aspekte handelte (z.B. das Thema von Dro- hungen zu Todesdrohungen). Wären diese Fragen nur bejaht worden, hätten die
- 52 - Antworten geringe Aussagekraft und wäre auch der Vorwurf der amtlichen Vertei- digung betreffend Suggestivfragen nochmals zu beleuchten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Privatklägerin lieferte konkrete Antworten auf differenziert auseinandergehaltene Situationen, wobei sich diese in Anbetracht des langen Zeitraums als detailreich erweisen. Dies zeigte sich z.B. im Zusammenhang mit den Drohungen des Beschuldigten betreffend die Situation mit dem Kind auf dem Balkon. 2.13.2 Dass die Privatklägerin auch pauschal Antwort gab und in ihren Aussagen Steigerungstendenzen auszumachen sind, wie die amtliche Verteidigung monierte (Urk. 77 S. 19, S. 28, Urk. 138 S. 34 f.), trifft zu und wird auch von der Staats- anwaltschaft anerkannt (Urk. 73 S. 11). Allerdings können die Schilderungen der Privatklägerin nicht als Ganzes als blosses Dramatisieren und damit als Lügen abgetan werden. Dramatisierungstendenzen zeigen sich in der Wortwahl über die Arbeitsbedingungen, die immer pointierter beschrieben wurden. Dies gilt einerseits in zeitlicher Hinsicht, wo sich der Arbeitsschluss in späteren Einvernahmen (von ursprünglich 23 bis 23.30 Uhr) bis auf 03.00 Uhr erstreckte. Sie sagte hierzu, die Arbeitszeit sei von 6.30 Uhr morgens bis 02.00 oder 03.00 Uhr nachts gewesen, "und ich kann nicht sagen, dass die Arbeitszeit ununterbrochen so war, aber in den meisten Fällen war es so" (Urk. D1/5/6, F/A 108 ff.). Andererseits ist auch in ihren Aufgaben beziehungsweise ihrer Arbeitslast eine Steigerungstendenz und eine immer blumigere Sprache auszumachen. So sprach sie in den ersten Einvernahmen nie von sklavenähnlichen Bedingungen. Ihre Aufgaben beschrieb sie in der ersten Einvernahme relativ nüchtern mit "Wohnung geputzt, Kinder umsorgt, gekocht" (Urk. D1/5/1, F/A 47). Ein Jahr später gab sie zu Protokoll: "Ich hatte einfach enorme Arbeitszeiten, es gibt wahrscheinlich nirgendwo auf der Welt solche Arbeitszeiten, ich denke sogar Sklaven haben manchmal eine Pause. Ich habe frühmorgens angefangen, 5 Mal am Tag gestaubsaugt, 2x am Tag abgestaubt und geputzt wie eine Kranke und sie waren nie zufrieden mit der Sauberkeit. Sie dachten nur, wenn sie mich bezahlen, dann muss ich arbeiten wie ein Pferd", und weiter: "… Dass ich, ihre Sklavin das schon putzen werde." (Urk. D1/5/6, F/A 112 f.). In der gleichen Einvernahme sagte sie, die Beschuldigten hätten sie
- 53 - "wie ein Tier" behandelt, wenn sie nicht zufrieden gewesen seien mit der Arbeit. Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft, dies auszuführen, lieferte die Privat- klägerin dann eine eher pauschale Antwort: "Wenn ich etwas besser nachdenke, verhalten sich die Leute gegenüber Tiere sogar besser. Ich weiss wirklich nicht, wie ich ihr Verhalten mir gegenüber beschreiben soll. Das war kein menschliches Verhalten, sondern ein monströses, psychopathisches" (Urk. D1/5/6, F/A 109). Später beschrieb sie ihren Aufenthalt als "das absolute Grauen" (Urk. D1/5/8, F/A 40). Ebenso fällt mit der Verteidigung auf, dass die Privatklägerin nicht nur die Beschuldigten als psychisch krank beschreibt. Auch ihre Beziehung zu ihrem Ex- Partner O._____ soll von psychischen und physischen Qualen geprägt gewesen sein (Urk. D1/5/3, F/A 29 f.). Auch dieser Ex-Partner soll sie – exakt wie die Beschuldigten – beleidigt, schikaniert, bedroht und geschlagen und anderweitig physisch und psychisch misshandelt haben, was sie zum Auszug unter Zurück- lassen des Kindes bewogen haben soll (Urk. D/1/5/2). Es mag zutreffen, dass die Privatklägerin auch jene langjährige und insofern prägende Beziehung so erlebt hatte. Mit diesen Aussagen setzt sie sich aber in einen Widerspruch zur Be- hauptung an der Hauptverhandlung, wonach sie vor dem Zusammentreffen mit den Beschuldigten keine grösseren Probleme gehabt habe (Prot. I S. 62). Schuld- zuweisungen und Relativierungen zeigen sich auch ihren Eltern gegenüber, wie oben dargelegt wurde. Keine böswillige Unterstellung beziehungsweise Falsch- anschuldigung kann im Thema der Hehlerei gesehen werden. Immerhin betrieb der Beschuldigte einen gewissen Handel mit Sonnenbrillen etc., was die Privatklägerin mit "Schmuggel" umschrieben hatte (Urk. D1/5/5, F/A 55 ff.), auch wenn sich dieser als strafrechtlich nicht relevant erwies (vgl. hierzu Urk. 101 S. 46 f.). 2.13.3 Andererseits sticht ins Auge, dass die teilweise immer krasser werdenden Schilderungen der Privatklägerin nicht nur in den Aussagen der Mitbeschuldigten (z.B. dass sie mit der Privatklägerin den Boden wische) bestätigt wurden, sondern durch die geheimen Überwachungsmassnahmen durch gleiche Verhaltensweisen zwischen den Beschuldigten und gegenüber anderen Personen plausibilisiert wurden. Wenn der amtliche Verteidiger rügt, dass die Vorwürfe bei jeder Einver- nahme intensiver geworden seien und ständig neue angebliche Vorkommnisse
- 54 - hinzugekommen seien und er darin auch Schaudermärchen sieht (Urk. D1/12/8 S. 4), so ist dies zu relativieren. Denn wenn der Verteidiger vorträgt, "… Zum Schluss werden die Unterstellungen beinahe schon absurd und reichen von der angeblichen Affäre von Herrn B._____ mit einer 80-jährigen, über den Gruppen- sex der grassüchtigen und vom Teufel besessenen Frau I._____, bis hin zu der Behauptung, die Kinder würden mit dem Gurt, Kochlöffeln, der Hand und mit ei- nem Ast geschlagen", so finden sich effektiv entsprechende Gesprächsthemen in den Erkenntnissen der geheimen Überwachsungsmassnahmen. Erwähnt sei dazu der sexuell konnotierte Dialog vom 15. Dezember 2016 zwischen den Beschuldig- ten über eine alte Frau (A-2, 15. Dezember 2016, zwischen 15.49.14 Uhr und 15.56.12 Uhr, Gespräch zwischen I._____ mit B._____, Anhänge zu Urk. D1/3/, 1904): I._____: Na, das musst du wissen, warum es keine Nummer gibt! Da hast du sie (deine Nummer) an eine Muschi gegeben, bei der keine Nummer erscheinen darf, oder ruft dich die alte Frau an? B._____: (murmelt fromme Sprüche). I._____: Ja, und darum werde ich morgen mit dir bei der alten Frau an der Haustüre auftauchen ... Um zu sehen, ob die alte Frau zu Hause ist. B._____: Ich sage dir, wo die alte Frau ist. I._____: Ich habe geschworen, dass du mich zu ihr führen wirst! B._____: Nerve dich nicht. Du nervst dich umsonst. Eine weitere – ebenfalls sexuelle – Anspielung auf eine alte Frau findet sich in ei- ner Telefonüberwachung vom 26. Januar 2017 in einem Gespräch, in dem die Mitbeschuldigte dem Beschuldigten Untreue und Weiteres vorwirft (A-2, 26. Janu- ar 2017, 06.45 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/7, 3879): I._____: Und als du versucht hast, die alte Frau zu ficken, als du sagtest, ich will zu der alten Frau hin, als dir die alte Frau geblasen hat oder was weiss ich, es interessiert mich auch nicht, dann hast du dich geändert, Kumpel! Und auf einmal wurde es dir egal, ob mich jemand gefickt hat, ob ich dich betrügen würde oder nicht. Und ich, Äffin, bin 10 Jahre älter als du. Zum angeblich absurden Thema des Gruppensexes der angeblich grassüchtigen Mitbeschuldigten sei auf obige E. III.D.2.10.5.2. verwiesen, an welcher Stelle sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Auch der Teufel kommt – jedenfalls sinn-
- 55 - gemäss – vor. So hatte der Imam und Zeuge T._____ in der Privatklägerin den Grund für die "schwarze Magie" gesehen. "Schwarze Magie" habe auf der Mitbe- schuldigten gelastet. Er – der Imam – habe sich ihrer angenommen. Der Koran habe auf die Privatklägerin gewiesen (Urk. D1/ F/A 19, 20, 22). Dass die Kinder geschlagen wurden (Ordner 6) erscheint aufgrund der ebenfalls umschriebenen Überforderungssituation der Beschuldigten in der Erziehung ihrer Kinder schliess- lich nicht als völlig abwegig. Zusammenfassend liegen einerseits die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin vor, andererseits die Erkenntnisse aus den gehei- men Überwachungsmassnahmen. Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Be- rufungsverhandlung zutreffend ausführte (Prot. II S. 27 f. und S. 47 f.), ergibt sich dabei eine Schnittmenge beziehungsweise Kongruenz, wonach sich diverse Aus- sagen der Privatklägerin anlässlich der Einvernahmen in den Telefonüberwa- chungsprotokollen wiederfinden. So ist auf das von der Staatsanwaltschaft zitierte Beispiel zu verweisen, wonach der Beschuldigte eine ältere Frau habe ausneh- men wollen, was die Privatklägerin aussagte (Urk. D1/5/1 F/A 145) und sich auch
– eben kongruent – im Telefonprotokoll (A-2, 8. März 2017, 18.15 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/8, 6675) wieder findet. Es er- scheint sachfremd, anzunehmen, dass die Privatklägerin dieses äusserst spezifi- sche Beispiel (und auch weitere Beispiele) erfunden haben sollte, wenn es gleich- zeitig aus der geheimen Telefonüberwachung, von der (zu diesem Zeitpunkt) selbstredend niemand Kenntnis hatte, hervorgeht. A-2, 26. Januar 2017, 06.45 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhän- ge zu Urk. D1/3/7, 3879): 2.13.4 Summa summarum erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin trotz gewisser Dramatisierungstendenzen und im Verlauf plakativer gewordener Sprache nicht einfach als unglaubhafte Schaudermärchen. Vielmehr sind sie we- sentlich glaubhafter als jene der Beschuldigten. Die Mitbeschuldigte machte nach einem Zickzackkurs die erwähnten Zugeständnisse, welche die Privatklägerin immer wieder bestätigten. Im Übrigen lieferte sie eine widersprüchliche, pauscha- le, verharmlosende Darstellung, die zu einem grossen Teil in Schutzbehauptun- gen bestand. Weder der schweigsame Beschuldigte noch die Auskunftspersonen
- 56 - vermögen mit ihren Depositionen diese Schlussfolgerung massgeblich zu beein- flussen, wie die Vorinstanz zutreffend befand. Der Sachverhalt betreffend Men- schenhandel und Wucher ist daher mit Ausnahme der von der Vorinstanz erwähn- ten Einschränkungen erstellt (Urk. 101 S. 62 ff.). Angesichts dieser Beweissituati- on erübrigen sich die eingangs von der amtlichen Verteidigung gestellten Beweis- anträge, wonach diverse Abklärungen in Serbien vorzunehmen seien (vgl. oben E. II.8).
3. Sachverhalt betreffend sexuelle Nötigung und Drohung 3.1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe die Privatklägerin während ihres zweiten Aufenthalts am 7. Juni 2016 nach dem Mittagessen, als sie mit ihm alleine gewesen sei, auf dem Balkon zum Oralver- kehr gezwungen (vgl. Anklageschrift III.). Danach soll er ihr angedroht haben, er werde die Privatklägerin umbringen (dass 'er sie schlachten würde'), wenn I._____ – die Mitbeschuldigte – davon erfahren würde. Als die Privatklägerin ihm entgegnet habe, dass sie das sehen würden, habe ihr der Beschuldigte gesagt: "Denke lieber darüber nach, was danach mit dir geschehen wird", was die Privat- klägerin in Angst und Schrecken versetzt habe (Anklageschrift IV.). 3.1.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in Be- zug auf die sexuelle Nötigung und Drohung des Beschuldigen zum Nachteil der Privatklägerin aufgrund der Beweislage – beurteilt zusammen mit den Vorwürfen des Menschenhandels und des Wuchers – und insbesondere der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin erstellt sei (Urk. 101 S. 64). 3.1.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Schilderungen der Privatklägerin in den verschiedenen Einvernahmen im angefochtenen Urteil angeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 101 S. 19, S. 23, S. 30 f.). Der Beschuldigte hat diesen Vor- wurf konstant pauschal bestritten beziehungsweise die Aussage dazu verweigert. Direkte Augenzeugen gibt es keine. Die Mitbeschuldigte äusserte sich hierzu in Form von Mutmassungen, wobei sie in ihren Aussagen dazu auch nicht konse- quent war, wie nachfolgend nochmals aufzuzeigen ist. Gewisse Anhaltspunkte
- 57 - zum Thema liefern hier ebenfalls die Ergebnisse der geheimen Überwachungs- massnahmen. 3.1.4 Zum Thema der Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann auf das oben Ge- sagte verwiesen werden (E. III.C.2.). Zur Glaubhaftigkeit ergibt sich wie dargelegt, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin grundsätzlich viel verlässlicher ist als jenes der Beschuldigten. Dennoch ist der behauptete sexuelle Übergriff mit angehängter Drohung, welche Vorwürfe sich thematisch doch erheblich von den- jenigen des Menschenhandels und des Wuchers, abheben, einer eigenen Aus- sagenanalyse zu unterziehen. Dabei ist nochmals auf die Einwendungen der Ver- teidigung einzugehen. 3.2.1 Die erste Erwähnung über einen sexuellen Kontakt zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin findet sich im Rapport über die Verhaftung der Pri- vatklägerin vom 19. Juli 2016. Konkret ist darin was folgt zu lesen (Urk. D1/15/1 S. 2): "Vor einem Monat hatte sie zudem ihren Logisgeber, B._____, oral befrie- digt. Heute hatte sie dies dessen Ehefrau, I._____, anlässlich eines Besu- ches in einen Schwimmbad, erzählt. Dies führte dann zu einem Streit zwi- schen dem Ehepaar B._____I._____." Wenn die amtliche Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Privatklägerin mit keinem Wort erwähnt habe, dass dies gegen ihren Willen stattgefunden habe (Urk. 77 S. 38, Urk. 138 S. 59), so kann dieser summarische Rapporteintrag der Polizistin nicht einer konkreten Aussage der Privatklägerin gleichgesetzt werden. Eigene, detailliert protokollierte Aussagen der Privatkläge- rin erfolgten hierzu erst in der Einvernahme vom 20. Juli 2016, wo sie tatsächlich erst im späteren Verlauf darauf zu sprechen kam (Urk. D1/5/1, F/A 131 ff.). Sie erwähnte, dass die Mitbeschuldigte und die Kinder an jenem Nachmittag weg ge- wesen seien. Der Beschuldigte habe an diesem Tag eine kleine Operation am Kopf gehabt und sei danach zu Hause gewesen. Er sei sehr nervös gewesen. Sie beschrieb dann verbale Provokationen des Beschuldigten: "Danach hat er mich irgendwie provoziert, seine Frau sei jetzt nach AA._____ gefahren. Mein Freund werde sie da treffen und sie würden sich da toll amüsieren. Sie würde ihm sicher
- 58 - eins blasen, also ihn oral befriedigen. Ich habe ihm dann gesagt, dass dies nicht möglich sei, denn ich wisse, dass mein Freund mich liebe. Dann hat er gesagt, dass seine Frau meinen Freund oral befriedigen werde und hat mich gefragt, ob ich vorher schon mal einen Mann oral befriedigt hätte, der jünger sei als mein Freund? Und ich sollte das jetzt mit ihm, also mit B._____ machen. Und ich wollte dieses Gespräch beenden. Ich sagte ihm, dass er mit solchen Sachen aufhören soll. Ich wollte da einfach weggehen und dann wollte ich da die Kaffeetassen auf- räumen, also wegbringen." Er habe sie dann sehr stark an den Haaren gezogen und nach unten gedrückt (Urk. D1/5/1, F/A 132), und weiter: "Er hat mich dann fest an den Haaren gehalten. Und dann hat er mit einer Hand seine Shorts nach unten gezogen und hat angefangen mir seinen Penis in meinen Mund zu schie- ben. Ich habe mich gewehrt so gut ich konnte. Ich konnte dann fast nicht mehr atmen, deshalb hatte ich ihn geschlagen. Und dann konnte ich mich irgendwie in einem Moment befreien und dann bin ich ins Bad gerannt und habe dort mein Gesicht und meinen Mund gewaschen. Dann bin ich im Bad geblieben und habe geweint. Nachdem hat er zu mir kein Wort mehr gesagt. Ich habe ihn gemieden. Später bin ich dann in den Kindergarten gegangen, um den Jungen zu holen. Und dann ist er am späteren Nachmittag so um 16.00 Uhr weggefahren und kam erst gegen 20.00 Uhr wieder zurück." Sie habe sich psychisch sehr schlecht, depres- siv und schmutzig gefühlt. Es habe keinen gegeben, der ihr habe helfen können und sie habe es keinem erzählen können, "weil er mir gedroht hat, dass ich das nicht erzählen darf. Er hat mir gedroht, dass er mich umbringen wird, dass er mir die Kehle durchschneiden werde." (Urk. D1/5/1, F/A 134). Weitere ausführliche Aussagen zum Vorfall machte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2017 (Urk. D1/5/7). Wiederum erwähnte sie die initialen sexuellen Anspielungen auf ihren Freund und die Mitbeschuldigte, bevor sie schilderte, wie sie gezwungen worden sei, den Beschuldigten oral zu be- friedigen. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zusammengefasst dargestellt, wo- rauf zu verweisen ist (Urk. 101 S. 23). Auch an der Hauptverhandlung schilderte sie das Erlebte nochmals detailliert und im Kern gleich (Prot. I S. 56 ff. und Urk. 101 S. 30 f.).
- 59 - 3.2.2 Die Verteidigung sieht wesentliche Widersprüche zwischen dem Anklage- vorwurf und den "tatnächsten" Aussagen der Privatklägerin vom 20. Juli 2016 (Urk. D1/5/1), nämlich darin (Urk. 77 S. 39 ff.; Urk. 138 S. 58 ff.):
- dass die Anklage davon spreche, dass die Mitbeschuldigte mit dem da- maligen Freund der Privatklägerin ausgehen und die beiden vielleicht gerade jetzt zusammen schlafen würden (Anklageschrift S. 13), wohingegen die Privatklägerin bei der Polizei gesagt habe, die Mitbeschuldigte würde den damaligen Freund der Privatklägerin sicherlich oral befriedigen (Urk. 77 S. 39). Dem ist entgegenzuhalten, dass im Vordergrund nicht der konkrete sexuelle Akt steht, sondern die insinuierten freiwilligen sexuellen Handlungen zwischen den abwesenden Partnern, mit welchen der Beschuldigte die Privatklägerin provozieren und aufwühlen wollte, was ihm offensichtlich auch gelang (vgl. Prot. I S. 56);
- dass die Privatklägerin ein "Vorspiel" erwähne, was Freiwilligkeit impliziere. Hierzu ist zu sagen, dass die Wortwahl der Privatklägerin in der Einvernahme vom 30. Juni 2017, wonach "nicht viel Zeit für ein Vorspiel oder irgendetwas" ge- blieben sei (Urk. D1/5/7, F/A 27), nur bei isolierter Betrachtung Freiwilligkeit be- ziehungsweise Zweiseitigkeit bedeuten könnte, wie die Verteidigung moniert (Urk. 77 S. 40, Urk. 138 S. 59). Im Kontext der darauf folgenden Aussage – gar im gleichen Satz –, nämlich: "[…] er senkte mich nur abrupt, er senkte den Vorderteil seiner Shorts, natürlich wehrte ich mich mit den Händen, aber das war nicht möglich. Er ist ein Vergewaltiger, er ist ein Wilder", ergibt sich klar, dass die Privatklägerin damit nicht ein übereinstimmendes Vorgehen in einem sexuellen Akt beschrieb;
- dass gemäss Anklage die Privatklägerin den Beschuldigten daraufhin er- schrocken angeschaut haben soll, worauf er bereits hinter ihr gestanden haben soll (Anklageschrift S. 13), wohingegen die Privatklägerin den Beschuldigten nicht nur "erschrocken angeschaut haben" wolle, als dieser sie zuerst verbal provoziert habe, sondern sie wolle ihm gesagt haben, er solle aufhören (Urk. D1/5/1, F/A 132). Ein wesentlicher Widerspruch ist darin nicht zu sehen. Auch später sprach die Privatklägerin davon, dass sie in diesem Moment "eine Dosis Angst"
- 60 - hatte, denn sie sei immerhin alleine mit ihm in dieser Wohnung gewesen (Urk. 1/5/7, F/A 11), wobei sie nachdoppelte: "Ich schaute ihn nur an, ich war er- schrocken, wie ein Maniac stand er auf, und so wie er aufstand, zog er und die Tassen fielen runter" (Urk. D1/5/7, F/A 15);
- dass gemäss Anklage der Beschuldigte die Privatklägerin dann an sich ge- zogen haben, sie zuerst am Unterarm genommen und dann zurückgezogen ha- ben soll. Da diese sich bewegt habe und von ihm weggewollt habe, habe er sie dann mit derselben Hand am Oberarm gepackt. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und ihn gebeten sie loszulassen (Anklageschrift S. 14), wohinge- gen die Privatklägerin gemäss ihren Angaben dann zuerst die Kaffeetassen habe wegbringen wollen, worauf er sie sehr stark an den Haaren gezogen und nach un- ten gedrückt haben soll (Urk. D1/5/1, F/A 132). Als er sie fest an den Haaren ge- halten habe, habe er mit einer Hand seine Shorts nach unten gezogen und habe angefangen seinen Penis in ihren Mund zu schieben (N 133). Vor Schranken ha- be die Privatklägerin den Vorgang wieder anders geschildert, indem sie ein Reis- sen am Arm beschrieben habe (Urk. 77 S. 39 f.). Hierzu ist zu sagen, dass die Privatklägerin jedenfalls auch andernorts davon sprach, dass sie der Beschuldigte zu sich gezogen habe (Urk. D1/5/7, F/A 27), konkret: "er hat mich nur gezogen und ich versuchte mich so loszuringen, aber das war praktisch unmöglich". Dass er sie zuerst am rechten Unterarm packte, sagte die Privatklägerin bei der Staats- anwaltschaft, der ersten sehr einlässlichen Befragung mit Teilnahme des Be- schuldigten (Urk. D1/5/7, F/A 47). Den Oberarm erwähnte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Runterdrücken zu den Shorts (Urk. D1/5/7, F/A 36). Auch den Nacken und die Haare werden so nochmals angeführt: "Dann legte er seine Hand auf meinen Nacken und er hielt mich nicht nur am Nacken, er zog mich ziemlich noch am Haar und mit starker Kraft senkte er mich und ich wehrte mich. Ich bewegte meinen Kopf links und rechts und sagte, lass mich los, er hörte mir gar nicht zu, er senkte nur den Kopf runter" (Urk. D1/5/7, F/A 38) und "er nahm sein Glied und steckte es in meinen Mund. Und seine Hand war weiterhin auf meinem Nacken. Gleichzeitig packte er mein Haar und hielt mich am Nacken fest" (Urk. D1/5/7, F/A 39). Zum Schluss der Einvernahme sagte sie auf die Fra- ge, ob sie noch Ergänzungen oder Berichtigungen anbringen möchte: "Damit es
- 61 - kein Missverständnis gibt in Bezug auf die Erwähnung von Oberarm und Unter- arm: Als er hinter mir aufstand, nahm er mich zuerst leicht am Unterarm und legte seine Finger um meinen Unterarm und zog mich zurück. Da ich mich jedoch be- wegte und weg wollte, packte er mich dann stark am Oberarm, mit derselben Hand" (Urk. D1/5/7, F/A 77). Damit bleibt – mit der Verteidigung – eine Divergenz beim initialen Festhalten, welches in der ersten Einvernahme bei den Haaren an- setzt und erst in späteren Befragungen beim Unterarm beginnt und dann zum Oberarm übergeht, wie es auch die Anklageschrift beschreibt (Anklageschrift S. 13). Die Anklage erwähnt das Packen an den Haaren erst im Zusammenhang mit dem eigentlichen Sexualakt (Anklageschrift S. 14);
- dass sich die Privatklägerin gemäss Anklage zu wehren versucht habe, in- dem sie den Beschuldigten mit den Händen an den äusseren Seiten der Ober- schenkel geschlagen habe, gestossen und ihre Beine bewegt habe. Der Beschul- digte sei zum Samenerguss gekommen (Anklageschrift, S. 14), wohingegen die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgeführt habe, sie habe fast nicht mehr atmen können, weshalb sie ihn geschlagen habe. Sie habe sich dann befreien können. Von Tritten und Bewegungen sei damals offensichtlich noch keine Rede gewesen. Richtig ist, dass die Privatklägerin ihre Abwehr mit den Fusstritten erst bei der Staatsanwaltschaft erwähnte (Urk. D1/5/7, F/A 47). Dies war aber die erste einlässliche Befragung zu diesem Vorwurf, wohingegen die Befragung bei der Polizei – in zwei Parteirollen – diesbezüglich eher eine Be- standsaufnahme darstellte. Bereits damals hat die Privatklägerin jedenfalls klar dargetan, dass sie sich nicht nur verbal, sondern auch körperlich wehrte, bis der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei. Danach habe er sie einfach los- gelassen (Urk. D1/5/7, F/A 42). Mit der Verteidigung ergibt sich aber, dass in den späteren Aussagen der Privatklägerin auch hinsichtlich der beschriebenen Ab- wehr eine gewisse Steigerung auszumachen ist. 3.2.3 In Anbetracht des beschriebenen Überraschungseffekts, der kurzen Dauer und des dynamischen Geschehens auf engem Raum auf dem Balkon des
6. Stocks der Liegenschaft, erweist sich die festgestellte Divergenz in den Aussa- gen der Privatklägerin als nicht erheblich. Sie erlaubt daher nicht den Schluss, der
- 62 - Tathergang lasse sich aufgrund unüberwindbarer Widersprüche nicht erstellen. Es ist zu berücksichtigen, dass Übergriffe solcher Art nicht bei jeder Einvernahme und in jedem Detail identisch geschildert werden. Dagegen spricht, dass die Pri- vatklägerin im Übrigen gleichlautende, nicht übermässig belastende und plausible Schilderungen lieferte, d.h. mit Bezug auf die verbalen sexuellen Provokationen, das Festhalten an sich und ihre verbale Abwehrreaktion, das Herunterdrücken zum Penis, die Bewegungen mit dem Kopf sowie ihre körperlichen Abwehrversu- che bis zum Samenerguss des Beschuldigten. Die Aussagen sind darüber hinaus quantitativ reich an gleich beschriebenen Details, wie das Servieren des Kaffees, das Umkippen der Tassen, die vorgängige kleine Operation des Beschuldigten, dass er in Shorts auf dem Balkon stand und irgendwelche Übungen machte, die Angst, bei zu viel Abwehr vom Balkon des 6. Stocks runterfallen zu können und wieso sie nicht geschrien hatte. In Bezug auf die kleine Operation am Kopf des Beschuldigten ist noch darauf hinzuweisen, dass diese lediglich unter Lokalnarko- se durchgeführt wurde, welche im Gegensatz zu einer Vollnarkose keine weitrei- chende Einschränkung zur Folge haben konnte, wie die Verteidigung dies geltend macht. Eine Lokalnarkose bewirkt bekanntermassen eine Schmerzausschaltung in einem begrenzten Bereich des Körpers, vorliegend am Kopf des Beschuldigten, und dies für eine kurze Zeit, regelmässig für die Dauer der Operation und eine gewisse Zeit danach. 3.2.4 Für tatsächlich Erlebtes sprechen auch die folgenden Aspekte: Hätte die Privatklägerin den Vorfall in Raffinesse frei erfunden, hätte sie wohl kaum einen Tag gewählt, an dem der Beschuldigte so angeschlagen gewesen wäre, wie er sich selber beschreibt. Das war er offenbar nicht, was mit dem ersten Arbeitsunfähigkeitszeugnis (von 1 Tag; Urk. 70/2) vereinbar ist. Erst danach wurde ihm eine längere Arbeitsunfähigkeit (von 4 Tagen; Urk. 78/1) bescheinigt. Aus den Schilderungen der Privatklägerin ergibt sich sodann kein Belastungseifer, indem sie hier nicht eine übertriebene Anwendung von Gewalt beschreibt oder z.B. einen Versuch, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, und sie auch aussagte, er habe sie nach dem Orgasmus einfach losgelassen.
- 63 - Aus der Fotodokumentation vom 19. Juni 2016 ist erkennbar, dass die Platzver- hältnisse auf dem Balkon beengt waren. Die Darstellung der Privatklägerin er- weist sich damit auch unter diesem Aspekt als plausibel. Aus den Beizugsakten ergibt sich wie erwähnt, dass Untreue und Eifersucht lange vor der Zeit der Privatklägerin Thema zwischen den Beschuldigten waren (vgl. Urk. D1/1/1 S. 3 und Ordner 6, Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland). Sodann geht aus den Erkenntnissen der Telefonüberwachung und entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 138 S. 63 ff.) hervor, dass der Verdacht der Mitbeschuldigten, dass der Beschuldigte einen sexuellen Kontakt mit der Privat- klägerin hatte, noch lange bestand (vgl. hierzu die Passagen aus der Telefon- überwachung in Urk. 101 S. 60 f.). Daraus ergibt sich auch, dass die Mitbeschul- digte dem Beschuldigten einen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin durchaus zutraute, ansonsten sie ihn wohl kaum mit nicht existierenden Tonaufnahmen (über diesen Vorfall auf dem Balkon) unter Druck zu setzen versuchte. Ihre Erklärung, dass sie Tonaufnahmen nur erfunden habe und auch sonst das Telefonat inszeniert gewesen sei, um den Beschuldigten eifersüchtig zu machen (Urk. D1/4/5), wirkt nachgeschoben und verharmlosend. Mit der Vorinstanz lässt sich der Sachverhalt daher anklagegemäss erstellen, zumal die Divergenz des Festhaltens am Unterarm oder an den Haaren und die gewisse Steigerung in der beschriebenen Abwehr das übrige Beweisfundament nicht umzustossen vermögen. 3.2.5 Gleiches gilt mit Bezug auf die Drohung. Entgegen der amtlichen Verteidi- gung erwähnte die Privatklägerin die nach der sexuellen Nötigung ausgestossene Drohung des Beschuldigten – nebst anderen Drohungen – bereits in der ersten Einvernahme (Urk. D1/5/1, F/A 134, "[…] weil er mir gedroht, dass ich das nicht erzählen darf. Er hat mir gedroht, dass er mich umbringen wird, dass er mir die Kehle durchschneiden werde."). Daran hielt sie in den späteren Einvernahmen fest (Urk. D1/5/7, F/A 15; Prot. I S. 53 [wo sie von "umbringen, abschlachten" sprach]). Eine wesentliche Steigerung ist in diesen Formulierungen – von "Kehle
- 64 - durchschneiden" zu "abschlachten" – nicht zu sehen. Dass der Beschuldigte nach dem erzwungenen Verkehr "kein Wort zu mir gesagt hat" (Urk. D1/5/1, F/A 133), stellt keinen eklatanten Widerspruch – so die Verteidigung (Urk. 77 S. 48) – dazu dar, da diese Aussage auch im Kontext des Weggehens und Verschweigens der Thematik steht. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nach dem erzwungenen Oralsex im Sinne der Anklage gedroht hat.
4. Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das AHVG in Bezug auf D._____ 4.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten vor, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich den an D._____ ausbezahlten Lohn von CHF 300.– für die Zeit vom 20. Januar 2017 bis 13. Februar 2017 ent- gegen der gesetzlichen Pflicht nicht gemeldet zu haben (Urk. D1/23, Anklageziffer VII). 4.2 Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte haben den analogen Vorwurf mit Bezug auf die Privatklägerin anerkannt (vgl. Urk. 104), nicht aber betreffend D._____. 4.3.1 Die Vorinstanz erachtete auch diesen Sachverhaltsteil als erstellt und be- gründete dies wie folgt: In Bezug auf D._____ ergebe sich aus den Protokollen der Telefonkontrollen und den Angaben der Mitbeschuldigten (Urk. D1/4/5 Fra- gen 13 f.), dass diese als Kindermädchen kam, vorzeitig wieder ging und dafür mit CHF 300.– entlohnt worden sei. Der ausbezahlte Lohn sei der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich nicht gemeldet worden. Der in der Anklageschrift dem Beschuldigten unter diesem Titel zur Last gelegte Sachverhalt sei demnach auch in Bezug auf D._____ erstellt (Urk. 101 S. 66). 4.3.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung hierzu vor, dass in den Akten keine Aussagen zu D._____ zu finden seien. Zwar sei anhand des TK-Protokolls vom 21. Februar 2017 (Targetnr. 5609) ersichtlich, dass die Tante von D._____ von der Mitbeschuldigten einen Geldbetrag von CHF 300.– verlangt habe, jedoch nicht für was. Es sei somit nicht genügend erstellt, dass sie
- 65 - im Hause B._____I._____ entgeltliche Arbeiten erbracht habe. Es gehe schliess- lich aus keinem Aktenstück hervor, dass im Falle, dass ihr tatsächlich CHF 300.– zugestanden hätten, ihr diese tatsächlich ausbezahlt worden seien (Urk. 138 S. 66 f.). 4.4.1 Gemäss Staatsanwaltschaft wurde D._____ im Rahmen der Untersuchung kontaktiert, sie war jedoch nicht bereit, für eine Einvernahme in die Schweiz zu kommen (Urk. 73 S. 41). Aus den Aussagen von U._____ ergibt sich bezüglich D._____ keine Belastung der Beschuldigten (Urk. D1/7/5, F/A 15 ff.). AS._____, die in der Schweiz lebende Tante von D._____, wurde am 14. Juni 2017 zu die- sem Thema einvernommen, dies jedoch nur polizeilich (Urk. D1/7/2). Ihre Aussa- gen sind daher nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Zugunsten der Be- schuldigten ist ihre Behauptung zu berücksichtigen, wonach sich D._____ wohl verliebt habe und wegen U._____ hier gewesen sei, wahrscheinlich sei sie mehr wegen ihm gekommen (Urk. D1/7/2, F/A 24). 4.4.2 Im Zusammenhang mit der Sanktion wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Vergehen gegen das AHVG an sich ein Nebenprodukt der illegalen Anstel- lungen der Privatklägerin und von D._____ sei (Urk. 101 S. 105). Das trifft zu. Zu beachten ist aber, dass diesbezüglich im Zusammenhang mit D._____ ein unan- gefochtener Freispruch erging (Urk. 101, Dispositiv-Ziffer 2). Im Zusammenhang mit den weiter zur Anklage gebrachten Widerhandlungen gegen das AIG beziehungsweise den dort erwähnten Frauen rügte die Verteidigung im Übrigen zu Recht, dass den Akten die entsprechenden Untersuchungshandlungen nicht zu entnehmen sind (Urk. 77 S. 5, Urk. 138 S. 66 f.). Die Umstände um die Arbeits- tätigkeit von D._____ konnten mit anderen Worten nicht geklärt werden. Die sich daraus ergebene Abrechnungspflicht gegenüber der AHV kann daher gestützt auf die vage Beweislage aus den Protokollen der Telefonkontrollen bei der gegebe- nen Bestreitung der Beschuldigten ebenfalls nicht zweifelsfrei erstellt werden. Für eine Verurteilung im Sinne von Art. 87 AHVG reichte dieses Beweisfundament nicht aus. Der Beschuldigte ist daher in diesem Punkt freizusprechen.
5. Sachverhalt betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
- 66 - 5.1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am
25. März 2017 den heutigen Privatkläger (J._____) als «Arschloch» beschimpft, ihm gedroht und ihn am Ärmel gegriffen und diesen zurückgehalten zu haben, während dieser für die Firma AT._____ im Auftrag der Stadtpolizei Winterthur ei- ne Kontrolle des ruhenden Verkehrs durchgeführt und ihm eine Busse habe aus- stellen wollen (Anklageschrift VIII.). 5.1.2 Sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung stell- te der Beschuldigte diesen Vorwurf in Abrede oder verzichtete auf Aussagen da- zu. Es habe zwar eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gegeben, aller- dings habe er diesen weder beschimpft noch sei er diesem gegenüber bedrohlich aufgetreten (Urk. D2/3; Urk. 72; Urk. 77 Rz. 192 ff., Urk. 138 S. 67). 5.2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage im Wesentlichen – neben den Aussagen des Beschuldigten, soweit solche vorliegen (Urk. D2/3; Urk. D1/3/8; Urk. 72), auf die Darstellung des Privatklägers (Urk. D2/4). Aussagen machte auch die polizeiliche Auskunftsperson AU._____ (Urk. D2/5). 5.2.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers in den entscheidenden Punkten detailliert und in sich stimmig erschienen, wäh- rend diejenigen des Beschuldigten (soweit er solche deponiert habe) zwar in sich nicht widersprüchlich seien, aber nicht zu erklären vermöchten, warum überhaupt die Polizei habe beigezogen werden müssen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger Derartiges erfinden sollte. Der Sachverhalt sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers erstellt (Urk. 101 S. 70 f.). 5.2.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der einvernommenen Per- sonen wiedergegeben und diese, wie auch ihre Stellung im Prozess gewürdigt. Darauf ist mit folgender Einschränkung zu verweisen (Urk. 101 S. 66 ff.): AU._____ wurde nur als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. D2/5) und nie mit dem Beschuldigten konfrontiert. Seine Aussagen können daher nur zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.
- 67 - 5.3 Mit der Vorinstanz kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Privatkläger das Geschehen und die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten anlässlich der Kontrolle vom 25. Mai 2017 stimmig geschildert und dabei auch sein Unbehagen, welches die Drohung ausgelöst habe, nachvollziehbar dargelegt hat (Urk. D2/4/1 und Urk. D2/4/2). Gestützt wird seine Darstellung durch die von ihm an der Einvernahme vom 13. Mai 2018 vorgelegten Fotos, aus denen sich unter anderem die Parkplatzsituation und eine energische Vorwärtsbewegung des Beschuldigten (Urk. D2/4/2, F/A 23 ff.) ergeben (Urk. D2/4/2, Anhang). Gründe für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich. 5.4 Die Verteidigung sieht in der Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nur einen "zugegebenermassen hitzigen, jedoch strafrechtlich irrelevanten Disput". Soweit sie zur Untermauerung, wonach der Beschuldigte den Privatkläger weder beschimpft noch bedroht und diesen auch nicht am Ärmel gegriffen und zurückgehalten habe, auf die Aussagen der Auskunftsperson AU._____ verweist (Urk. 77 S. 52, vgl. auch Urk. 138 S. 67 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass dessen Wahrnehmungen mit Blick auf das Geschehen zeitlich und örtlich eingeschränkt waren. Er befand sich gemäss eigenen Angaben etwa 15 Minuten auf dem Balkon seiner Verwandten, als er eine Auseinander- setzung zwischen dem Lenker des AL._____-Lieferwagens und dem Mitarbeiter der AT._____ gesehen habe. Gemäss seinen Aussagen ging er dann nach draussen und blieb auf dem Trottoir stehen (Urk. D2/5, F/A 6 und 17). Danach sah er die beiden Kontrahenten nur in einem Abstand von einer geschätzten Strassenbreite. Dies entspricht der Situation, welche die vom Privatkläger gerufenen Polizei antraf (Urk. D2/1 S. 1 f.). Bis zum Eintreffen der Polizei seien der Lenker des AL._____-Lieferwagens und der Mitarbeiter der AT._____ nie "Angesicht zu Angesicht" gestanden (Urk. D2/5, F/A 7). An Fluchworte konnte er sich nicht erinnern (Urk. D2/5, F/A 9). Die Distanz zwischen Balkon und Ereignisort schätzte er auf 25 bis 30 Meter. Der Disput sei hörbar gewesen, aber er habe die gesprochenen Wörter nicht verstehen können. Seit er auf den Disput zwischen dem Lenker des AL._____-Lieferwagens und dem Mitarbeiter der AT._____ aufmerksam geworden sei, seien die beiden mit einer geschätzten Strassenbreite Abstand zu einander gestanden (Urk. D2/5, F/A 11 ff.). Daraus ist
- 68 - zu schliessen, dass die Auskunftsperson AU._____ erst nach der näheren Begegnung der beiden auf der Strasse unten war, zumal das Foto Nr. 1 des Privatklägers doch einen wesentlich kleineren Abstand aufzeigt (Urk. D2/4/2, Anhang). Aufgrund der von der Auskunftsperson angegebenen Distanz und nicht wahrgenommener verbaler Beleidigungen hätte es auch keinen Grund gegeben, die Polizei aufzubieten. Die Depositionen der Auskunftsperson sind daher – wenn auch nicht zu Lasten des Beschuldigten – so inhaltlich doch nicht aufschlussreich beziehungsweise zeitlich später zu verorten. Sie vermögen daher die glaubhafte Darstellung des Privatklägers nicht zu entkräften. 5.4 Die Ausführungen der Verteidigung vermögen an der dargelegten Einschät- zung nichts zu ändern. Der Sachverhalt ist damit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Menschenhandel 1.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Anklageziffer I. als Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sehr ausführlich dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verwei- sen (Urk. 101 S. 71 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zu- sammenfassung und teilweise Ergänzung. 1.2.1 Nach Art. 182 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Aus- beutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Kör- perorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. 1.2.2 Zu den objektiven Tatbestandselementen ist in Erinnerung zu rufen, dass Handel im Sinne von Art. 182 StGB nicht nur betreibt, wer verkauft, sondern auch, wer sonstwie eine "Ware" in den Handel bringt. Selbst Täter, welche über Men- schen wie über Ware verfügen und so den gehandelten Menschen in ein men- schenunwürdiges Ausbeutungsverhältnis bringen, ohne damit ein wirtschaftliches
- 69 - Ziel zu verfolgen, werden vom Tatbestand des Menschenhandels erfasst. Denn das vom Tatbestand erfasste Unrecht liegt darin, dass der Täter eine Machtposition ausnützt und das Selbstbestimmungsrecht des Opfers verletzt, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Mit welchem Motiv oder verfolgten Ziel dies geschieht, ändert daran nichts (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 18 und 23 je m.w.H.; BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.3). Dieser Tatbestand schützt mit anderen Worten Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). 1.2.3 Gemäss Botschaft (vgl. zum Ganzen BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182, N 27, mit Hinweisen) umfasst der Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft na- mentlich die unter Zwang geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen, Sklaverei oder sklavenähnliche Verhältnisse (Botschaft 2005d, 2835). Auch das Zusatz- protokoll zum UNO-Übereinkommen gegen Menschenhandel (Art. 3 Abs. 1 lit. a, SR 0.311.542) zählt diese Begriffe zum Menschenhandel. Die Botschaft meint jedoch in Anlehnung an einen Vorschlag der EU-Kommission für einen Beschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl 2002 L 203, 1), von einer Ausbeutung sei auch immer dann auszugehen, wenn jemand unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert werde, seine Grundrechte auszuüben. Konkret könne es sich dabei namentlich um Nahrungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln (Botschaft 2005d, 2836; STRATENWERTH/WOHLERS, HK3, Art. 182 N 3;). Während die letztgenannten Grundrechtseinschränkungen als Ausbeutung zu qualifizieren sind, führt der Begriff der «Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen» viel zu weit. Mit DELNON/RÜDY ist festzuhalten, dass eine einfache Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht zur Qualifikation als Ausbeutung führen kann. Vielmehr braucht es dazu qualifizierte Umstände, wie
- 70 - sie in der Erpressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbeschränkungen zu finden sind (gl. M. HURTADO POZO, BT2, N 2513). 1.2.4 Eine in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Men- schenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände beziehungsweise nach den sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen sich die Betroffenen etwa zur Prostitution entschliessen, zu beurteilen. Erfolgt die Entscheidung aus einer ernsthaften wirtschaftlichen Bedrängnis aufgrund der Armut und den schlechten sozialen Verhältnissen im Heimatland heraus, ist sie nicht freiwillig (vgl. BGer 6B_469/2014, a.a.O., E. 3.4 m.w.H.; BGer 6B_81/2010 vom 29. April 2010, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 128 IV 117 ff., E. 4a-c, 5a und c; BGE 126 IV 225 ff., E. 1c und d; OGer ZH SB110601, 19. Juli 2012, S. 93; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 182 N 3 m.w.H.). 1.2.5 Zum objektiven Tatbestandsmerkmal des Handels ist darauf hinzuweisen, dass das Anwerben zum Zweck der Ausbeutung dem Handel gleichgestellt ist. Anwerben muss als aktives Bemühen zur Erlangung der "Verfügungsbefugnis" über das Opfer mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung der Ar- beitskraft oder der Entnahme eines Körperorgans verstanden werden. Tatbe- standsmässiges Anwerben ist auch in einer Zweierstruktur möglich. So erfüllt den Tatbestand auch ein Arbeitgeber, der in ein asiatisches Billiglohnland reist und dort Strassenkinder für seine Teppichfabrik anwirbt, um sie dann unter erbärmli- chen Bedingungen die Teppiche knüpfen zu lassen. Dies ist eine typische Zwei- erstruktur, wo angeworben wird um auszubeuten (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 31). Auch hier ist von einer Zweierstruktur auszugehen, indem die Beschuldigten der Privatklägerin eine Offerte für eine Arbeitsstelle in der Schweiz machten, welche angenommen wurde, und die Privatklägerin hierher führte, um hier ihre Arbeit zu leisten, und sich hier die Frage stellt, ob sie ausbeu- terisch erfolgte. Kern der Bestimmung von Art. 182 StGB bleibt hier nicht die An- werbung, sondern die Ausbeutung, welche – in der Anklageschrift umschrieben – in der Schweiz, konkret in K._____ stattgefunden haben soll.
- 71 - 1.2.6 Nach Art. 182 StGB strafbar macht sich auch, wer nur einen Menschen oder nur einmal mit einem oder mehreren Menschen handelt (BGer 6B_974/2009 vom
18. Februar 2010, E. 4.1.). 1.2.7 Artikel 182 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss nicht mit Sicherheit wissen, dass die durch ihn vermittelten Personen für die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft oder die Organentnahme bestimmt sind. Er muss aber zumindest in Kauf nehmen, dass mit dem Menschenhandel beziehungswei- se dem Handeltreiben einer der erfassten Zwecke verfolgt wird (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 32). 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten die Tathandlung des Anwer- bens vor, die gemäss Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StGB eine eigenständige Tathand- lung bildet. In vorliegendem Fall hätten die Beschuldigten der Privatklägerin, wel- che eine Arbeitsstelle gesucht habe, ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der Schweiz gemacht und sodann mit ihr einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dies hätten sie im Wissen darum getan, dass auf der Internetseite www.AB._____.com Frauen eine Arbeitsstelle suchten, welche sich in einer prekären Situation befän- den. Aber genau dort hätten sie nach jemandem gesucht. Vorliegend sei das Tat- bestandsmerkmal des Anwerbens erfüllt. Zu prüfen sei – nach wie vor auf Stufe des objektiven Tatbestandes – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, ob die Beschuldigten dies unter Verwendung eines Tatmittels getan hätten, was dem Anwerben erst den deliktspezifischen Charakter verleihe. Als vorliegend relevante Tatmittel erachtete die Staatsanwaltschaft hier die Täuschung sowie die Ausnut- zung besonderer Hilflosigkeit (Urk. 73 S. 25 ff., Prot. II S. 26 ff., S. 32, S. 36 f.). 1.3.2 Der Beschuldigte beantragt weiterhin einen Freispruch (Urk. 138 S. 1 und S. 31 ff.). Er macht zusammenfassend geltend, dass Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB kein sozial verpöntes Verhalten erfasse, sondern dass der Tatbestand deutlich qualifiziertere Merkmale beziehungsweise im eigentlichen Sinne sklavereiähnliche Verhältnisse erfordere. Solche hätten im Haushalt des Beschuldigten und seiner Frau zu keinem Zeitpunkt auch nur schon ansatzweise vorgelegen (Urk. 73 S. 8 S. ff., Urk. 138 S. 40). Die Privatklägerin habe sich mit- nichten in einer derart prekären wirtschaftlichen Notlage befunden, wie die Ankla-
- 72 - ge dies glauben machen wolle beziehungsweise sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergebe. Sie habe sich zu keiner Zeit in einer Zwangslage oder einer Situati- on besonderer Verletzlichkeit (Urk. 73 S. 24 ff., Urk. 138 S. 44 und S. 18 ff.) oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Ehepaar B._____I._____ beziehungsweise den Beschuldigten befunden (Urk. 73 S. 28 ff., Urk. 138 S. 47 ff.), noch sei ihre Handlungsfreiheit in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen (Urk. 73 S. 33 ff., Urk. 138 S. 29 f. und S. 36 ff.). An der Berufungsverhandlung machte er geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Privatklägerin vom Beschuldigten in Mittäterschaft getäuscht worden sei, seien falsch, da die Zustimmung der Privatklägerin zur Arbeitstätigkeit bei der Familie B._____I._____ in Kenntnis der objektiv wesentlichen Umstände des Vertragsverhältnisses erfolgt sei. Sie sei weder getäuscht worden noch sei eine besondere Hilflosigkeit ausgenutzt wor- den. Auch wurde – wie erwähnt – erneut geltend gemacht, dass der Tatzweck im Sinne von Art. 182 StGB nicht gegeben sei, da die Privatklägerin entgegen der Vorinstanz keine Zwangsarbeit habe leisten müssen. Die Situation der Privatklä- gerin sei zu keinem Zeitpunkt aussichtslos gewesen. Es seien der Privatklägerin keine ernstlichen Nachteile angedroht worden, welche sie in ein Abhängigkeits- verhältnis zum Beschuldigten und der Mitbeschuldigten versetzt haben könnte (Urk. 138 S. 31 ff., S. 39 ff.). 1.4 Die Staatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass die Privatklägerin bei der Anwerbung von den Beschuldigten getäuscht worden sei. Es liege ausserdem das Tatmittel der Ausnutzung der besonderen Hilflosigkeit vor, da sie aus einer gewaltgeprägten Beziehung gekommen sei und das Kind zurück gelassen habe, um dieses später zurückzuholen. Sie habe keinen familiären Rückhalt gehabt und keine finanziellen Polster. Ausserdem habe sie schwerwiegende Probleme mit den Augen gehabt (Prot. II S. 27 ff.). Die Staats- anwaltschaft plädierte sodann darauf, hinsichtlich der rechtlichen Würdigung inter- nationale Rechtsquellen beizuziehen (Prot. II S. 35 ff.). 1.5.1 Die Vorinstanz schloss, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte mit ihrem Verhalten gegenüber der Privatklägerin den Tatbestand des Menschen- handels erfüllt haben (vgl. hierzu Urk. 101 S. 77 ff.). Auch wenn einzelne Indikato-
- 73 - ren hierzu zu bejahen sind, kann dieser Schlussfolgerung in der Gesamtbetrach- tung aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 1.5.2.1 Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten fällt negativ ins Gewicht, dass sie die Privatklägerin 2015/2016 während zwei Einsätzen insgesamt rund 7.5 Monate für sich illegal als Haushalts- hilfe arbeiten liessen. Dabei haben sie arbeitsrechtliche Vorschriften grob miss- achtet. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang das ausgeweitete Pflichtenheft mit auch schikanösen Arbeiten und die damit einhergehenden überdurchschnittli- chen Arbeitszeiten, willkürliche Reduktion oder Vorenthaltung von Lohn und feh- lender Rückerstattung von geliehenem Geld wie auch fehlende Freizeit. Sodann ist die Schlafstelle zu beanstanden, indem sie an ihrem Arbeitsplatz beziehungs- weise in der Wohnung der Beschuldigten auf einer blossen – teilweise mit den Kindern zu teilenden – Matratze oder allenfalls auf dem Sofa im Wohnzimmer schlief, wodurch die Privatklägerin in der 3-Zimmer-Wohnung auch keinen Rück- zugsort und keine Privatsphäre hatte. Das Arbeitsklima war geprägt von einem gängelnden und grenzüberschreitenden Umgang und einer stark sexualisierten und gewaltbehafteten Sprache, welche auch Drohungen und Beleidigungen an die Adresse der Privatklägerin umfasste (vgl. auch Prot. II S. 25 f.). Damit haben sich die Beschuldigten zweifelsfrei ein zivilrechtlich und gesellschaftlich verpöntes Verhalten vorzuwerfen. 1.5.2.2 In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob diese Arbeitsverhältnisse (soweit nicht schon via AIG und AHVG erfasst) unter den Voraussetzungen von Art. 182 StGB strafwürdig sind. Zu prüfen sind die genannten sklavenähnlichen Zustände und die Frage der möglichen Einwilligung unter den gegebenen Umständen der Privatklägerin. 1.5.3.1 Für die Frage der Entscheidungsfreiheit ist auf die oben dargelegte Bio- grafie der Privatklägerin zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass sie wohl aus bescheidenen, nicht aber ärmlichen Verhältnissen in Serbien stammt. Immerhin konnte sich die Familie eine Eigentumswohnung leisten. Die familiäre Situation war offenbar von den Alkoholproblemen des Vaters geprägt, dennoch sind sie und ihr Bruder gemäss eigener Darstellung mit einer gewissen Kultur und guter
- 74 - Erziehung aus dem Elternhaus gegangen. Im Elternhaus fand die Privatklägerin auch nach der Trennung von ihrem Partner und Vater des gemeinsamen Kindes wieder Unterschlupf und finanzielle Unterstützung. 1.5.3.2 Die Privatklägerin hat in Serbien die kaufmännisch-gewerbliche Mittel- schule abgeschlossen, mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder bei einer anderen Behörde hätte arbeiten können. Damit ist von einer guten Ausbildung auszugehen. Gemäss eigenen Angaben hat sie es unterlassen, sich später auf eine entsprechende Stelle zu bewerben. Sie machte eine Zusatzausbildung in der Gastronomie, wo sie auch arbeiten konnte. Auch wenn sie vor ihrer Reise in die Schweiz arbeitslos war, ist nicht von einer langen und unverschuldeten Erwerbs- losigkeit auszugehen. Vielmehr ergibt sich, dass die Privatklägerin gemäss eige- ner Aussage Stellen hätte finden können und einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen können. So sagte sie selber: "Natürlich war es möglich, eine Arbeit zu finden, aber wenn man immer auf die Unzufriedenheit und Ablehnung der Eltern stösst, gibt man auf" (Urk. D1/5/6, F/A 10). Selbst wenn man noch die Aspekte der Wertung ihrer Eltern (verpönte Trennung von ihrem Partner und unmoralische Tätigkeit in einer Kneipe) in die Waagschale wirft, ändert dies nichts an der Ein- schätzung, dass die damals 27-jährige Privatklägerin dank ihrer soliden Ausbil- dung Chancen auf dem serbischen Arbeitsmarkt gehabt hätte, diese aber (vo- rübergehend) unversucht liess. Dabei wären ihr erfahrungsgemäss auch ihre Sprachkenntnisse beziehungsweise Verständigungsmöglichkeiten in Serbisch, Russisch und Englisch zupass gekommen. Zudem war es für sie auch im Ausland möglich, innert kurzer Zeit eine Stelle zu finden, so bei einer Familie in AG._____. Weiter hatte sie gemäss eigener Aussage zahlreiche andere "anständige Anfra- gen" auf www.AB._____.com erhalten. Eine desolate, aussichtslose Stellensuche lag daher vor ihrer Zusage bei den Beschuldigten nicht vor (vgl. auch Urk.138 S. 36 ff.). 1.5.3.3 Die Löhne in Serbien fallen im Vergleich zur Schweiz bescheiden aus. Allerdings sind diese in Relation zu den Lebenshaltungskosten zu stellen. Ge- mäss Darstellung der Privatklägerin hat sie mit der Arbeit in AA._____ pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– beziehungsweise EUR 250.– verdient und damit Essen
- 75 - und die Wohnung finanziert. Die von ihr zu zahlenden Mieten (für eine "anständi- ge kleine Wohnung" beziehungsweise für einen WG-Anteil) bezifferte sie selber mit EUR 150.– beziehungsweise EUR 90.–. Diese Verhältnisse erlaubten ihr wohl weder Ersparnisse noch luxuriöse Ausschweifungen, hingegen ist aufgrund der von ihr genannten Parameter anzunehmen, dass ihre Arbeit existenzsichernd war (vgl. auch die amtliche Verteidigung: Urk. 138 S. 24 ff.). 1.5.3.4 Dass die Privatklägerin ihrem Freund noch eine Monatsmiete schuldet, vermag keine Überschuldungssituation zu begründen, zumal mangels anderweiti- ger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich der Mietzins im Rahmen der genannten Zahlen bewegte. Andere Schulden sind nicht erstellt, so insbesondere mit Bezug auf den Ex-Partner und Vater ihres Kindes nicht. 1.5.3.5 Die Reise zu den Beschuldigten stellte die dritte Reise der Privatklägerin im Jahre 2015 in Europa/im Schengen-Raum dar. Im Februar reiste sie für zwei Wochen nach Schweden, wohin sie von einem Freund eingeladen war. Dies im- pliziert, dass sie auch andernorts Unterstützung fand. Es ist an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass entgegen der Verteidigung nicht davon auszugehen ist, dass sich die Privatklägerin in Schweden aufgehalten hat, um dort zu arbeiten, sondern dort – wie sie selbst ausführte – zu Besuch war (Urk. 138 S. 12 und S. 14). Die zweite Reise führte sie im Mai in die Schweiz, d.h. zu einem Arbeits- einsatz nach AG._____. Von dort kehrte sie im Juli mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zurück. Mit dem Rest dieser Er- sparnisse (CHF 700.–) reiste sie im November zu den Beschuldigten. 1.5.3.6 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen." 1.5.3.7 Die dargelegten Umstände sprechen gegen eine ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis aufgrund von Armut oder eine besondere Verletzlichkeit zufolge der ökonomischen Verhältnisse. Ebenso wenig ist damit eine Zwangslage aufgrund schlechter sozialer Verhältnisse auszumachen.
- 76 - 1.5.4.1 Zur Beantwortung der Frage einer allfälligen Isolation der Privatklägerin ist von Bedeutung, dass sich die Wohnung der Beschuldigten in der Stadt K._____ und nicht etwa entlegen auf dem Land befand. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte die Privatklägerin entgegen der Anklage ohne Weiteres Zugriff zu ihrem Pass und ihren persönlichen Effekten. Sie verfügte auch über einen eigenen Wohnungsschlüssel. Sie verliess die Wohnung regelmässig, d.h. täglich zum Be- such des Kinderspielplatzes oder für Einkäufe und Freizeitaktivitäten, teils mit der Familie der Beschuldigten. Sie traf sich auch mit einem Bekannten zum Kaffee, fuhr dafür nach Zürich, und ging auch spazieren. Gemäss eigenen Aussagen hat- te sie nicht den Wunsch, andere Menschen kennenzulernen oder auszugehen. Sie verfügte über ein eigenes Telefon, mit dem sie über das Netz der Beschuldig- ten kommunizieren konnte. Sie tauschte sich ständig mit ihrem damaligen Freund AP._____ aus, "vom ersten Tag als ich dort war bis zum letzten" (Urk. D1/5/8, F/A 22). 1.5.4.2 Vor diesem Hintergrund muss ein qualifizierender Umstand im Sinne einer Isolation der Privatklägerin oder eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch die Beschuldigten verneint werden. Es wäre ihr daher auch jederzeit möglich gewe- sen, ihre Arbeitsstelle aufzugeben. Dass dies aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen wäre, ist nicht anzunehmen, pflegte die Privatklägerin doch damals ein gutes Verhältnis zu ihrem damaligen Freund, den am tt. März 1959 geborenen AP._____, mit dem sie sich täglich austauschte, sowie unter anderem zu jener Familie in AF._____, wo sie positive Arbeitserfahrungen gesammelt hatte. Sie hätte damit auch Möglichkeiten gehabt, Geld für eine Rückreise aufzutreiben, wenn die finanziellen Verhältnisse effektiv der Grund gewesen wären, der sie im Haushalt der Beschuldigten zurückgehalten hätte. 1.5.4.3 Diese möglichen Quellen für eine finanzielle Unterstützung hätten entge- gen der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 33) auch eine Rückkehr in die Schweiz zu den Beschuldigten verhindern können, wäre die Privatklägerin tatsächlich nur wegen des ausstehenden Anteils von Lohn und Darlehen in die Schweiz zurück- gekehrt. Dass sie sich anders entschieden hatte, hatte eben nicht nur mit dem ausstehenden Geld zu tun. So sagte sie vor Vorinstanz: "Ausserdem hatte ich die
- 77 - Kinder der Familie B._____I._____ sehr lieb gewonnen, sie waren sehr unschul- dige Kinder und ich habe sie nie als etwas anderes betrachtet. Ich habe ihnen verschiedene Geschenke gebracht, Spielsachen und auch Milchprodukte aus der Heimat" (Prot. I S. 51). Auch hätte sie vor ihrer Rückkehr in die Schweiz die alter- native Möglichkeit gehabt, erneut ein Inserat auf www.AB._____.com aufzuschal- ten. Die Vergangenheit zeigte, dass sie dort auch normale und anständige Anfra- gen hatte. Die Tatsache der Rückkehr, wobei sie das Retourticket schon in Zürich gekauft hatte, bringt doch zum Ausdruck, dass sie in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit nicht wesentlich eingeschränkt war (vgl. auch die amtliche Ver- teidigung: Urk. 138 S. 18 f., S. 23 f. und S. 37). 1.6.1 Dass der Privatklägerin bei den Beschuldigten verköstigt wurde, ist nicht bestritten. Insofern ergeben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und eine Beschneidung ihrer Grundrechte während ihres Aufenthalts. Die provisori- sche Schlafstelle wurde bereits beanstandet. Die Privatklägerin wusste indes von Anfang an über die Schlafsituation und Wohnverhältnisse Bescheid. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Familie B._____I._____ in der gleichen Wohnung und in den gleichen Umständen lebte und somit gleichermassen wenig Pri- vatsphäre besass. Auswirkungen auf die Gesundheit der Privatklägerin ergaben sich daraus nicht. 1.6.2 Die Privatklägerin erwähnte in der Untersuchung, dass ihr die Beschuldigten zwei T-Shirts, ein Kleid, ein paar Tennisschuhe, eine Armbanduhr und auch zwei Paar Sonnenbrillen geschenkt hatten (Urk. D1/5/4, F/A 25). 1.7.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt war einer der Hauptgründe für die Arbeits- suche in der Schweiz und die Zusage bei den Beschuldigten, dass sie Geld für den Sorgerechtrechtsstreit benötige. Diesbezüglich hat sich ergeben, dass die Privatklägerin noch keine entsprechenden Schritte in die Wege geleitet hatte. Über die Kosten war sich die Privatklägerin nicht sicher. Erkundigungen über all- fällige finanzielle Erleichterungen seitens der Behörden/Gerichte oder allfällige Al- ternativen hat sie offenbar nicht getroffen. Die von ihr genannten Zahlen für einen Gerichtsstreit – sie denke, eine Gerichtsverhandlung hätte um die EUR 100.– ge- kostet – liegen in Relation zu den von ihr genannten Einkommenszahlen nicht
- 78 - fernab des Möglichen. Wenn sie in der Hauptverhandlung dann erklärt, dass Pro- zesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35), wirkt dies etwas nachgeschoben und dramatisierend. 1.7.2 Was dieses erstellte Motiv für die Arbeitssuche in der Schweiz angeht, hat sich allerdings ergeben, dass die Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten über das Kind keine Ausführungen machen wollte. Sie behielt das Thema für sich, "weil das meine Privatsache ist" (Urk. D1/5/3, F/A 68). Es lässt sich daher aus diesem wenn auch für sie zentralen Thema – mangels Kenntnisgabe – keine be- sondere Verletzlichkeit ableiten, die die Beschuldigten im Rahmen der Anwerbung oder Tätigkeit hätten herleiten können. Dementsprechend kann ihnen auch nicht unterstellt werden, sie hätten diese ausgenutzt. Ein ausbeuterisches Verhalten kann den Beschuldigten unter dem Titel der Mittelbeschaffung für den Sorge- rechtsstreit folglich nicht unterstellt werden. 1.7.3 Der zweite Hauptgrund für die Arbeitssuche in der Schweiz waren die Au- genprobleme der Privatklägerin. Diese sind nicht erstellt. Dies gilt folglich auch für eine damit zusammenhängende Hilflosigkeit der Privatklägerin (vgl. auch Urk. 138 S. 26 f.). Damit entfällt auch eine damit zusammenhängende Ausnutzung be- ziehungsweise ausbeuterische Anwerbung und Beschäftigung durch die Beschul- digten. 1.8.1 Die Anknüpfung an die blosse Staatszugehörigkeit (als mögliche Form struktureller Abhängigkeit) der Privatklägerin, nämlich Serbien, d.h. an ein Land, in dem gemäss der Beschuldigten oft Frauen "schwer leben", erwiese sich als zu allgemein und vermöchte kein qualifizierendes und typisches Merkmal im Hinblick auf ausbeuterische Tätigkeit und einen sklavenähnlichen Zustand zu begründen. 1.8.2 Diesbezüglich wäre auch zu beachten, dass die Privatklägerin aussagte, die Mitbeschuldigte habe sie nach dem ersten Kontakt nochmals angerufen, "[…] und dann wollte sie wissen, was ich für eine Ausbildung habe, weil ich gut reden wür- de. Ich habe ihr daraufhin geantwortet, dass ich einen Mittelschulabschluss hätte und an der Bar arbeiten würde" (Urk. D1/5/1, F/A 30). Die Beschuldigten konnten
- 79 - damit im Rahmen des Anwerbens davon ausgehen, dass die Privatklägerin nicht aus einem total unterprivilegierten Milieu stammt. 1.9 Die Privatklägerin war mit den konkreten hiesigen Lohnverhältnissen nicht vertraut, was unter dem Titel des Wuchers zu prüfen sein wird. Sie hatte eine Re- ferenz aus ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe bei der Familie in AF._____, wo sie CHF 800.– im Monat verdient habe. 1.10 In der Gesamtbetrachtung erweist sich das Verhalten der Beschuldigten – soweit es nicht einer anderen rechtlichen Würdigung zugänglich ist (so betreffend Wucher, Widerhandlungen gegen das AIG und AHVG, Drohung) – als verpöntes soziales Verhalten und als klare Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften. Nicht gesagt werden kann hingegen, dass die Privatklägerin durch diese Ver- letzungen fortwährend daran gehindert wurde, ihre Grundrechte auszuüben, da die geforderten qualifizierenden Umstände, wie sie in der Erpressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbeschränkungen zu finden sind, nicht vorliegen. Zudem kann den Beschuldigten in zwei wesentlichen Punkten von vorneherein kein Ausnützen einer besonderen Verletzlichkeit oder Hilfslosigkeit unterstellt werden, weil die Privatklägerin ihr zentrales Problem der elterlichen Sorge um ihr Kind nicht bekannt gab und sich jenes im Zusammenhang mit ihren Augen nicht erstellen liess. Folgerichtig ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen.
2. Wucher 2.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer II. als Wucher im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 101 S. 32 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 2.2.1 Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Wuchers schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem ande-
- 80 - ren für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Die Aufzählung der Gründe für die Unterlegenheit ist abschliessend (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 157 N 2). Beim Lohnwucher besteht die Leistung des Täters in der Bezahlung von Lohn, während das Opfer ihm einen vermögenswerten Vorteil in Form von Arbeit ge- währt. Das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung be- misst sich gestützt auf objektive Kriterien – nach dem Preis oder Entgelt, das im Verkehr dieser Geschäfte üblich ist. Das heisst, dass der entrichtete Lohn mit dem realen wirtschaftlichen Wert der Leistung, d.h. mit dem Marktüblichen zu vergleichen ist. 2.2.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer (BGE 82 IV 145 E. 2d; 80 IV 15, 20 E. 3), deren Ausnutzung zur Erzielung der weit über- setzten Gegenleistung ("Ausbeutung") sowie auf das offensichtliche Missverhält- nis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken (BGE 130 IV 106 E. 7.2; 92 IV 132, 137 E. 3; 82 IV 145, E. 2d; 80 IV 15, 20 f. E. 3; 70 IV 200 E. 5 a. E.; HUR- TADO POZO, BT2; NOLL, BT/1, 228; SCHUBARTH/ALBRECHT, Kommentar, Art. 157 N 33; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 18 N 13; PK-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 15). Der Täter braucht nur zu wissen oder in Kauf zu nehmen, dass die Vermögensvorteile gegenüber den Leistungen weit übersetzt sind; die Bewertung des Missverhältnisses als "offensichtlich" i.S. der Norm ist dagegen nicht erforder- lich (BGE 80 IV 15, 21 E. 3). Gleiches gilt für die Schwächesituation, deren Be- deutung der Täter nur nach laienhafter Parallelbewertung erkennen muss (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 157 N 50). 2.2.3 Die Einwilligung des Verletzten kann die Strafbarkeit nicht ausschliessen, da sie Merkmal des Wuchertatbestandes ist (OFK/StGB-Donatsch, Art. 157 N 16). 2.3 Der Beschuldigte liess zusammenfassend geltend machen, die Privatklägerin habe sich zu keiner Zeit in einer Zwangslage beziehungsweise in einer anderen Lage besonderer Verletzlichkeit befunden. Die Privatklägerin hätte Alternativen
- 81 - zur Arbeitsstelle beim Beschuldigten und seiner Ehefrau gehabt. Die Privatkläge- rin sei keinesfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten gestanden und eine Unerfahrenheit seitens der Privatklägerin sei ebenfalls klar nicht gege- ben (Urk. 77 S. 35 ff., Urk. 138 S. 56 ff.). Dass nach dem zweiten Einsatz kein Lohn ausgerichtet worden sei, sei einzig auf den Streit vom 19. Juli 2016 zurück- zuführen, als der Beschuldigte die Privatklägerin mitsamt ihrem Koffer auf die Strasse gestellt habe. In der Hitze des Gefechts und angesichts der aus dessen Sicht völlig unhaltbaren Vorwürfe der Privatklägerin [der sexuellen Nötigung], sei die Entlohnung untergegangen. Andernfalls wäre der Lohn vereinbarungsgemäss ausbezahlt worden. Es sei auch nicht bestritten, dass für den offenen Lohn noch ein Anspruch bestehe. Daraus erhelle, dass es dem Beschuldigten und der Mit- beschuldigten spätestens in subjektiver Hinsicht an einem Vorsatz gefehlt habe, die Privatklägerin schlecht beziehungsweise nicht zu bezahlen (Urk. 77 S. 36 f.). 2.4.1 Zur Frage, ob vorliegend von Lohnwucher zu sprechen ist, hat die Vo- rinstanz einen tauglichen Referenzwert angerufen, nämlich den Mindestlohn ge- mäss damals geltender Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft; vgl. Urk. 101 S. 80). Dieser betrug in der relevanten Zeit für ungelernte Arbeitneh- mende CHF 18.55 brutto pro Stunde, exklusive Zuschläge für Ferien und Feierta- ge (vgl. hierzu SR 221.215.329.4) und hätte bereits bei einem Wochenpensum von 42 Stunden zu einem massiv höheren Lohnanspruch der Privatklägerin ge- führt. Das Missverhältnis ist hier auch unter Einbezug von Kost und Logis ein of- fenbares, d.h. dass es abgesehen von den arbeitsrechtlichen Missachtungen auch in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und damit die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritt (vgl. PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 10). Dies gilt umso mehr für den zweiten Einsatz, wo der Lohn bis heute gar nicht ausgerichtet wurde. Die dafür gelieferte Erklärung des Beschuldigten erweist sich insofern als nachgeschobene Schutzbehauptung, als seither genügend Zeit bestanden hätte, diesen Anspruch zu erfüllen.
- 82 - 2.4.2 Die Privatklägerin hatte bereits früher einen – ebenso illegalen – Arbeits- einsatz in der Schweiz, bei dem sie in Übereinstimmung mit den erwarteten Pflichten einen Lohn von CHF 800.– pro Monat erzielte. Auf den tieferen Lohn von CHF 500.– der Beschuldigten hatte sie sich eingelassen, weil sie in kurzer Zeit etwas Geld verdienen wollte, um ihre genannten Probleme im Heimatland zu lösen (Urk. D1/5/10, F/A 11). Von diesem vereinbarten Entgelt sind die Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt einseitig abgewichen, indem das Pflichtenheft massiv erweitert und der Lohn reduziert wurde, womit die vereinbarten Arbeitsbedingungen für die Privatklägerin nach Stellenantritt noch weiter unterschritten wurden. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die Privatklägerin nicht die geringste Ahnung von einem Arbeitsvertrag nach schweizerischem Recht und ihrem Anspruch auf Lohn hatte. Damit ist von einer tatbestandsmässigen Unerfahrenheit auszugehen. Zwangslage und Abhängigkeit müssen vor diesem Hintergrund nicht mehr geprüft werden. 2.4.3 Es ist klar, dass der Vorteil, den sich die Beschuldigten verschafft hatten, im Vergleich zu ihrer eigenen Leistung wirtschaftlich gesehen in einem qualifizierten Missverhältnis stand, und dieser nur durch die Ausbeutung der Unerfahrenheit der Privatklägerin erlangt werden konnte. 2.4.4 Ein Vorsatz, der sich namentlich auf die Schwächesituation (hier auf die Unerfahrenheit) beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung (Ausbeutung) sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken muss, ist vorliegend gegeben. Dass die Beschuldigten dies bewusst auszunutzen bereit waren, zeigt sich u.a. in der Einvernahme der Mitbeschuldigten vom 9. Juni 2017 (Urk. D1/4/6): "Ich bin der Ansicht, dass man nicht zuviel bezahlen muss für die Personen die trinken und essen und wohnen in der Wohnung. Dafür staubsaugen sie mal gelegentlich oder wischen den Staub ab. Da bin ich nicht der Ansicht, dass man dafür ein bisschen 'zur Hand' gehen allzu viel zahlen sollte. Andererseits sind CHF 400.– nicht gerade wenig Geld für dort wo sie herkommen." (Urk. D1/4/6, F/A 21). 2.4.5 Mit der Vorinstanz ist von mittäterschaftlichem Verhalten des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten auszugehen (Urk. 101 S. 77 ff.). Ein solches wird im
- 83 - Übrigen in der tangierenden Thematik der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG nicht in Frage gestellt. 2.5 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 2.6 Der Beschuldigte ist daher des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Sexuelle Nötigung 3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer III. als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Die Vo- rinstanz hat die rechtlichen Grundlagen dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 101 S. 89 ff.). Die nachfolgen- den Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergän- zung. 3.2 Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Das heisst, der Täter muss die strafbare Handlung mit Wissen und Willen ausfüh- ren (Art. 12 Abs. 1 StGB). Verlangt wird Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsele- mente, das heisst, er muss sich auf die Nötigung, die beischlafsähnliche oder an- dere sexuelle Handlung sowie die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und der beischlafsähnlichen oder sexuellen Handlung beziehen (BSK StGB II- MAIER, Art. 189 N 54). 3.3 Die Vorinstanz hat hier zu Recht ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten angenommen. Der Oralverkehr ist klar als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren. Der Beschuldigte nahm diesen gemäss erstelltem Sachverhalt entgegen dem gegenüber dem Beschuldigten bekundeten Willen der Privatklägerin (diese sexuellen Handlungen nicht zu wollen) und unter Einsatz von physischer Gewalt vor (vgl. hierzu Urk. 101 S. 90).
- 84 - 3.4 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 3.5 Der Beschuldigte ist daher der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Drohung 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer IV. als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Auch hierzu hat sie die rechtlichen Grundlagen dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 101 S. 91). Die nachfolgenden Ausfüh- rungen verstehen sich wiederum als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 4.2 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. In objektiver Hinsicht ist da- bei erforderlich, dass der Täter dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellt und dieses dadurch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird. 4.3 Die Vorinstanz hat hier zu Recht auf ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten geschlossen. Durch seine Aussagen, er werde die Privatklägerin umbringen beziehungsweise schlachten, wenn die Mitbeschuldigte vom erzwun- genen Oralverkehr erfahren würde, und die Privatklägerin lieber darüber nach- denken solle, was danach mit ihr geschehen werde, stellte der Beschuldigte der Privatklägerin ohne Zweifel einen ernstlichen Nachteil in Aussicht und versetzte sie gemäss erstelltem Sachverhalt auch in Angst und Schrecken. Er handelte mit direktem Vorsatz. 4.4 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 4.5 Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Vergehen gegen das AHVG Mit dem Freispruch betreffend D._____ fällt die mehrfache Tatbegehung weg. Der Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2
- 85 - AHVG in Bezug auf die Privatklägerin wurde anerkannt. Damit bleibt es bei einer einfachen Widerhandlung im genannten Sinne.
6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer VIII. als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Die rechtlichen Grundlagen hierzu hat sie ausführlich darge- legt. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 101 S. 92 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zu- sammenfassung und teilweise Ergänzung. 6.2 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mit- glied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlug tätlich angreift. 6.3 Indem der Beschuldigte den Privatkläger bei der im Auftrag der Stadtpolizei Winterthur durchgeführten Kontrolle des ruhenden Verkehrs beschimpfte, bedroh- te und am Ärmel ergriff und ihn zurückhielt, hat er den Tatbestand ohne Weiteres erfüllt. Der korrekten Subsumption des erstellten Sachverhalts durch die Vo- rinstanz ist nichts beizufügen (Urk. 101 S. 94). 6.4 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 6.5 Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen. V. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 38 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.–.
- 86 - 1.2 Im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte diverse Freisprüche und für die akzeptierten Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG eine Geld- strafe von maximal 120 Tagessätzen à CHF 30.– (Urk. 104, Urk. 138 S. 2, S. 70). 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, es sei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, wovon 38 Tage durch Haft erstanden seien, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.– zu bestrafen (Urk. 137 S. 1).
2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt und ausführlich aufgezeichnet, weshalb zur Vermei- dung von Wiederholungen vorab darauf (Urk. 101 S. 95 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu (u.a. BGE 144 IV 217) zu verweisen ist. In teilweiser Ergänzung sei das Nachfolgende gesagt. 2.2 Die Vorinstanz hatte das Vorliegen von Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB bejaht und dieses Delikt zu Recht als schwerstes qualifiziert. Im Berufungsverfahren ergeht diesbezüglich ein Freispruch. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist daher neu zu bestimmen. 2.3 Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren vor. Wucher im Sinne von Art. 157 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Drohung im Sinne von Art. 180 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, ebenso Gewalt und Drohung gegen Behörden um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB. Art. 116 AIG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Vergehen im Sinne von Art. 87 AHVG werden, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbu- ches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet. Die sexuelle Nöti- gung erweist sich damit als schwerstes Delikt. 2.4 Die Frage des anwendbaren Rechts (vgl. E. II.2) bestimmt sich je nach konkret auszusprechender Sanktion (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 87 - 2.5 Soweit mittäterschaftliches Handeln im Raum steht, ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der Beschuldigten stehen: Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen (BGE 135 IV 191 E. 3.2.).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die sexuelle Nötigung mit kurzer, aber überzeugender Begründung als insgesamt noch leicht erachtet und dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt (Urk. 101 S. 101). 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft hatte für die sexuelle Nötigung vor Vorinstanz eine hypothetische Strafe von 2 Jahren als angemessen erachtet (Urk. 73 S. 50). An- lässlich der Berufungsverhandlung erachtete die Staatsanwaltschaft für die se- xuelle Nötigung eine Asperation von 18 Monaten als angemessen (Urk. 137 S. 5). 3.1.3 Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin einmal zum Oralsex. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Oralverkehr in seiner sexuellen In- tensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich (vgl. BGer 6_1260/2019 Urteil vom 12. November 2020, E. 3.3.2.). Der Beschuldigte wandte zwar nicht übermässig Gewalt an, vollzog seinen Akt aber bis zum Samenerguss. Die sexuelle Handlung erfolgte ungeschützt, was zu einem höheren Infektionsrisi- ko mit sexuellen Krankheiten führt. Er nutzte die Abwesenheit seiner Frau und
- 88 - seine Stelle als Arbeitgeber aus, überrumpelte die Privatklägerin vorher mit auf- wühlenden sexuellen Andeutungen über ihren Freund und nutzte auch diesen Überraschungseffekt aus, um seine Triebe auf dem engen Balkon des 6. Stockes auszuleben, was die Möglichkeiten der Abwehr der Privatklägerin zusätzlich ein- schränkte. Er handelte direktvorsätzlich und rein egoistisch. Die sexuelle Nötigung im Rahmen aller möglichen Nötigungshandlungen und in Anwendung der Ver- schuldensprädikate als noch leicht einzustufen, erweist sich als angemessen. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstra- fe. 3.2.1 Für den Wucher legte die Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten fest (Urk. 101 S. 102). 3.2.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte unter dem Titel des Wuchers vor Vo- rinstanz ebenfalls für eine Freiheitsstrafe, ohne diese in Monaten oder Jahren festzulegen (Urk. 73 S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung erachtete sie für den Wucher eine Asperation von 7 Monaten als angemessen (Urk. 137 S. 5). 3.2.3 Das Kriterium des Ausnutzens an sich ist Tatbestandsmerkmal, was bei der Verschuldensgewichtung nicht separat zu berücksichtigen ist. Hingegen fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte (und die Mitbeschuldigte) die Privatklägerin über eine erhebliche Zeit, nämlich rund 7.5 Monate, für sich arbeiten liessen. Leistung und Gegenleistung standen wie oben dargelegt in einem krassen Missverhältnis. Die Beschuldigten handelten in gleicher Weise, mit gleichem Tatbeitrag und ego- istisch zur finanziellen Ersparnis. Es ist – im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 101 S. 102) – von einem direkten Vorsatz auszugehen. Die Verschuldensbewertung der Vorinstanz von "nicht mehr leicht" ist mit der ermittelten Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht kongruent. Im weiten Rahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist in Anbetracht sämtlicher Umstände von einem eher leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe hat sich somit im untersten Drittel des Strafrahmens von Art. 157 StGB zu bewegen. Verschuldensadäquat erscheint eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe.
- 89 - 3.2.3 Asperiert erweist sich für diese Delikte eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen. 4.1.1 Die Vorinstanz legte die hypothetische Einsatzstrafe für die Drohung auf 180 Tagessätze Geldstrafe fest (Urk. 101 S. 104). 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte vor Vorinstanz für eine Geldstrafe, ohne diese zu konkretisieren beziehungsweise eine Anzahl Tagessätze festzulegen (Urk. 73 S. 52). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie hierzu nichts aus (Urk. 137). 4.1.3 Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe der Vorinstanz ist ohne Weiteres beizupflichten, waren damit doch Leib und Leben der Privatklägerin betroffen. 4.2.1 Für die Widerhandlung gegen das AIG i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsab- sicht) ermittelte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 101 S. 104). 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte vor Vorinstanz für eine Geldstrafe, ohne diese festzulegen (Urk. 73 S. 52). Auch zu diesem Punkt machte die Staatsan- waltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung keine Ausführungen (Urk. 137). 4.2.3 Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen der Vorinstanz für die Förderung des rechtswidrigen Auf- enthalts in Bereicherungsabsicht ist auch hier ohne Weiteres beizupflichten. 4.3.1 Für die Widerhandlung gegen das AIG i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AIG (Beschäf- tigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) ermittelte die Vor- instanz für das gleich massgebliche Zusammenwirken des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten als direkte Arbeitgeber bei einem leichten Verschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 101 S.105).
- 90 - 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte vor Vorinstanz für eine Geldstrafe, ohne diese festzulegen (Urk. 73 S. 52). Sie äusserte sich anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht mehr dazu (Urk.137). 4.3.3. Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe für die illegale Beschäftigung der Privatklägerin in der Zeit vom 24. November 2015 bis 26. Februar 2016 sowie vom 8. März 2016 bis zum 19. Juli 2016 erweist sich auch in Anbetracht der jeweiligen mittäterschaftlichen, gleichwertigen Tatbeiträge als verschuldensadäquat. 4.4.1 Für das mehrfache Vergehen gegen das AHVG i.S.v. Art. 87 Abs. 2 AHVG legte die Vorinstanz bei einem leichten Verschulden eine hypothetische Einsatz- strafe im Umfang von 40 Tagessätzen Geldstrafe fest (Urk. 101 S. 105). 4.4.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 73 S. 52). Sie äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu (Urk.137). 4.4.3 Zufolge Freispruchs betreffend D._____ ist nur noch eine einfache Wider- handlung zu ahnden. Aufgrund des sehr leichten Verschuldens ist die Sanktion (bei einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen) auf 30 Tagessätze Geldstra- fe festzulegen. 4.5.1 Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB legte die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe bei einem leich- ten Verschulden auf 30 Tagessätze Geldstrafe fest. 4.5.2 Auch hier verlangte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz bloss eine Geld- strafe, ohne deren Höhe zu beziffern (Urk. 73 S. 52). Sie äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu (Urk.137). 4.5.3 Die Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Vorinstanz kann übernommen werden. Aufgrund des leichten Verschuldens ist die hypotheti- sche Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestätigen.
- 91 - 4.6 Die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe ist mit den gleichartigen Strafen zu asperieren. Dabei erscheint es gerechtfertigt, die Sanktionen betreffend das AIG und das AHVG um je die Hälfte (60 Tagessätze, 40 Tagessätze, 10 Tagessätze) und jene für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Umfang von zwei Dritteln (20 Tagessätze) zu asperieren. Dies führt rein rechnerisch einstweilen zu einer Geldstrafe von 310 Tagessätzen. 5.1 Zu den Täterkomponenten kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 101 S. 107 ff.). Die Einvernahme des Beschuldigten an der heutigen Berufungsverhandlung ergab nichts Neues in Bezug auf die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten (Urk. 134). Auch aus den Ausführungen der amtlichen Verteidigung zur Person des Beschuldigten ergab sich nichts Neues (Urk. 138 S. 4 f.). Die Täterkomponente wirkt sich auch heute strafzumessungsneutral aus. 5.2 Der Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 131). Es liegen auch sonst keine Straferhöhungsgründe vor. 5.3 Strafmindernd ist das bereits früh abgelegte Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die Vergehen gegen das AIG und das AHVG zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt eine Reduktion der dafür oben ausgeschiedenen, asperierten Strafen um rund einen Viertel. Daraus resultiert grundsätzlich eine Geldstrafe von rund 280 Tagessätzen. 5.4 Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sein jüngs- ter Sohn habe dadurch, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau – die Mitbe- schuldigte – ins Gefängnis hätten gehen müssen, einen grossen Schock erlitten. Er leide heute noch darunter (Urk. 134 S. 4 f. und S. 7 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom
13. Januar 2014 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Eine solche besondere Strafempfind-
- 92 - lichkeit ist beim Beschuldigten indessen nicht auszumachen. Dass er durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von seinen Kindern getrennt wird, ist als Folge seines strafbaren Verhaltens hinzunehmen. 5.5 Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsverbots verneint, in- dessen die lange Verfahrensdauer im Umfang von 20 % zugunsten des Beschul- digten berücksichtigt. Dem ist dem Grundsatz nach zuzustimmen, unter anderem aufgrund äusserer Umstände (Corona etc.). Allerdings erweist sich eine Redukti- on von 10 bis 15 % als adäquat. 5.6 Insgesamt resultiert eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Die Geldstrafe ist auf 180 Tagessätze zu beschränken, da sich das neue Recht als das mildere er- weist (Art. 34 Abs. 1 StGB) und sich für die Einzelstrafen keine andere Sanktions- art aufdrängt. 5.7 Zur Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 110). An dieser Einschätzung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Der Tagessatz ist demnach auf CHF 30.– festzulegen, wie im Übrigen auch von der Verteidigung beantragt (Urk. 104, Urk. 138 Rz. 261). 5.8 Der Anrechnung von 38 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Urk. 101 S. 111). Die Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, angeordnet bis
22. September 2017; Urk. D1/12/17) waren nicht von einschneidender Bedeutung, weshalb eine Anrechnung an die Haft entfällt.
6. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 38 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 5'400.–) zu bestrafen. 7.1 Betreffend den Vollzug der Strafen ist für die theoretischen Grundlagen auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 101 S. 111 f.). 7.2 Mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sind in objektiver Hinsicht die Vo- raussetzungen für einen teilbedingten Strafvollzug erfüllt, ebenso jene für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe.
- 93 - 7.3 In subjektiver Hinsicht weist der Beschuldigte keine zu berücksichtigenden Vorstrafen auf. Zudem ist mit einer Warnwirkung durch den unbedingten Anteil des Vollzug der Freiheitsstrafe zu rechnen. Es ist diesbezüglich nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. 7.4 Mit Blick auf das Verschulden rechtfertigt es sich, den Vollzug der Freiheitstrafe im Umfang von 17 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 10 Monaten, abzüglich 38 Tage, die durch Haft erstanden sind, zu vollziehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe sowie für die Geldstrafe ist auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 101 S. 113 ff.).
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte soli- darisch mit allfälligen Mittätern zur Leistung einer Genugtuung von CHF 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2016. Zusätzlich wurde der Beschuldigte alleine verpflichtet, der Privatklägerin CHF 6'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2016, als Genugtuung zu bezahlen (Urteilsdispositiv-Ziff. 7). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf seine Anerkennung, der Privatklägerin solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, sowie CHF 1'900.–, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2016, sowie CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, zu bezahlen (Urteilsdispositiv-Ziffer 8). Im Mehrbetrag trat die Vorinstanz auf die Zivilforderungen der Privatklägerin nicht ein (Urteilsdispositiv-Ziff. 9).
3. Während die Regelung der Zivilforderungen von der Privatklägerin zufolge des Rückzugs der Berufung akzeptiert wurde, wurde vom Beschuldigten Disposi- tiv-Ziffer 7 angefochten. Er beantragt, die seitens der Privatklägerin geltend ge-
- 94 - machten Genugtuungsforderungen seien ab-, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 104 S. 3 f.). 4.1 Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Menschenhandels freizusprechen. Die entsprechende Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist daher abzuweisen. 4.2.1 Dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtu- ung für die sexuelle Nötigung erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 101 S. 115 ff. und S. 118 f.). 4.2.2 Bezüglich der sexuellen Nötigung nahm die Vorinstanz eine schwere Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte an. Sie berücksichtigte dabei, dass die Privat- klägerin gezwungen wurde, den Beschuldigten, bei dem es sich um ihren Arbeit- geber gehandelt hatte, bis zum Samenerguss zu befriedigen, und sich der Vorfall in der Wohnung ereignete, wo die Privatklägerin beherbergt gewesen sei. Unter den Folgen leide die Privatklägerin bis heute noch (Urk. 101 S. 119). 4.3 Gemäss heutigem Stand leide die Privatklägerin noch Jahre später unter den Taten. Sie habe schwerste innere Narben und Verletzungen erlitten, die sie nur sehr schwer habe überwinden können. Ihre Psyche habe massivste Schäden da- vongetragen, welche einen jahrelangen Heilungsprozess erfordert hätten. Seit dem 1. August 2021 arbeite die Privatklägerin in einem Spital als Pflegehelferin mit einem 70 %-Arbeitspensum (Urk.140). 4.4 Das Verschulden ist auch gemäss heutiger Einschätzung im Verhältnis zur ganzen Bandbreite möglicher Tatvarianten als noch leicht einzustufen. 4.5 Insgesamt kann mit der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 6'000.– auf- grund der Art und Schwere des Übergriffs, der Intensität und der Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin als angemessen bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Regelung ist daher zu bestätigen.
- 95 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenverlegung Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1 Die Vorinstanz hatte die Kosten im Verhältnis 9/10 (Beschuldigter) und 1/10 (Gerichtskasse) auferlegt. Da der Beschuldigte nun vom Vorwurf des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das AHVG betreffend die D._____ freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Pri- vatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 1.2 Der Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO reduziert sich damit ebenfalls auf 2/3.
2. Kostenverlegung Berufungsverfahren 2.1 Die Kostenverlegung erfolgt im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 8'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2 Da die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen hat, gilt sie als unter- liegend. Da der Rückzug noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung eingegangen ist, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. 2.3 Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen betreffend Freispruch hin- sichtlich des Menschhandels inklusive Auswirkungen auf die Zivilansprüche der Privatklägerin und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG, unterliegt aber mit den übrigen Anträgen. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung nicht durch. 2.4 Insgesamt rechtfertigt dies, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltli-
- 96 - chen Vertretung, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind im Umfang von 2/3 einstweilen und im Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vertretungskosten der Privatklä- gerschaft für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. 4.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO werden die amtli- che Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung nach dem Anwaltsta- rif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16 ff. der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Be- reich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Ent- schädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom
8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 4.2 Die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten machte für das Be- rufungsverfahren bis zum 21. Juni 2023 ein Honorar von insgesamt CHF 9'174.75 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 132/2). Die neue amtliche Verteidigerin machte ab 27. Juni 2023 ein Honorar von CHF 20'210.34 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 139). Insgesamt wird für die Vertei- digung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von CHF 29'385.10 geltend gemacht, was als deutlich zu hoch erscheint. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG
- 97 - reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend handelt es sich zwar um einen aufwendigen Fall mit einem grösseren Aktenumfang. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde, womit die Thematik im Berufungsprozess und damit einhergehend dessen Umfang eingeschränkt ist. Hinsichtlich der umfangreichen Plädoyernotizen im Berufungsverfahren (Urk. 138) ist festzuhalten, dass Teile der Argumentation von den Plädoyernotizen vor Vorinstanz übernommen wurden (vgl. Urk. 77). Nach dem Gesagten sowie angesichts der Grösse sowie der Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten insgesamt ein Honorar von CHF 21'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das pauschale Honorar von CHF 21'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) ist im gleichen Verhältnis zu den geltend gemachten Honoraren, das heisst im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, auf die amtlichen Verteidiger aufzuteilen. Entsprechend ist der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, mit CHF 7'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen und Rechtsanwältin MLaw Y1._____ mit
- 98 - CHF 14'000.– (inklusive Mehrwertsteuer). Diese Beträge sind ihnen pauschal aus der Gerichtskasse auszurichten. 4.3 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht für das Berufungsver- fahren ein Honorar von insgesamt CHF 3'538.– inklusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 141). Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung inklusive Weg sowie der Dauer der Urteilseröffnung und Nachbesprechung rechtfertigt es sich, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ein Honorar von pauschal CHF 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welches ihr aus der Ge- richtskasse auszurichten ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
11. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- […]
- […]
- […]
- […]
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);
- […]
- […]
2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen:
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf C._____, D._____ und E._____);
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____).
3. […]
4. […]
- 99 -
5. Auf den Antrag, wonach eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren auszufällen sei, wird nicht eingetreten.
6. Auf den Antrag, wonach die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen sei, wird nicht eingetreten.
7. […]
8. Der Beschuldigte B._____ wird gestützt auf seine Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, sowie CHF 1'900.–, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2016, zu bezahlen. Weiter wird der Beschuldigte B._____ gestützt auf seine Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, zu bezahlen.
9. […]
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 7'080.00 Auslagen Untersuchung; CHF 471.60 Entschädigung Dolmetscher Untersuchung; CHF 12'800.00 Kosten amtliche Verteidigung (bereits bezahlt); CHF 51'820.80 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. CHF 16'309.55 MwSt. und Barauslagen); CHF 102'581.95 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. […]
12. […]
13. […]"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 100 -
4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; − der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____) sowie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf D._____).
- 101 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 6'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von CHF 471.60 auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen werden die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Untersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die auf ihn entfallenden Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin werden im Umfang von 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 102 - CHF 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'000.– amtliche Verteidigung (Dr. iur. Y2._____) CHF 14'000.– amtliche Verteidigung (MLaw Y1._____) CHF 4'000.– unentgeltliche Vertretung (lic. iur. X._____).
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern
- 103 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 104 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Bischof
Erwägungen (158 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") führte zusammen mit der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend "Kantons- polizei") unter dem Aktionsnamen "H._____" gestützt auf eine Meldung von
- 8 - A._____ (Geschädigte und Privatklägerin, nachfolgend "Privatklägerin") eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B._____ und dessen Ehefrau I._____ (nachfolgend "die Mitbeschuldigte" oder mitgemeinte Person der "Beschuldigten" oder der "beiden Beschuldigten"). Die Eheleute standen unter Verdacht auf Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, auf Wucher und Widerhandlung gegen das AIG und das AHVG. Der Beschuldigte wurde zusätzlich der sexuellen Nötigung und Drohung zum Nachteil der Privat- klägerin und der Hehlerei verdächtigt (Urk. D1/1/1-2). Die Untersuchung wurde gegen beide Beschuldigten später auf weitere mögliche Opfer des Menschen- handels ausgedehnt (Urk. D1/1/5) und mit Bezug auf den Beschuldigten auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wegen Handlungen zum Nachteil des Privatklägers J._____ (nachfolgend "Privatkläger"). Am 10. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Hehlerei ein (Urk. D1/21). Gleichentags erhob sie gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte Anklage an das Bezirksgericht Winterthur (Urk. D1/23; SB210520, Urk. 23).
E. 1.1 Die Vorinstanz hatte die Kosten im Verhältnis 9/10 (Beschuldigter) und 1/10 (Gerichtskasse) auferlegt. Da der Beschuldigte nun vom Vorwurf des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das AHVG betreffend die D._____ freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Pri- vatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
E. 1.2 Der Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO reduziert sich damit ebenfalls auf 2/3.
2. Kostenverlegung Berufungsverfahren
E. 1.2.1 Nach Art. 182 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Aus- beutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Kör- perorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
E. 1.2.2 Zu den objektiven Tatbestandselementen ist in Erinnerung zu rufen, dass Handel im Sinne von Art. 182 StGB nicht nur betreibt, wer verkauft, sondern auch, wer sonstwie eine "Ware" in den Handel bringt. Selbst Täter, welche über Men- schen wie über Ware verfügen und so den gehandelten Menschen in ein men- schenunwürdiges Ausbeutungsverhältnis bringen, ohne damit ein wirtschaftliches
- 69 - Ziel zu verfolgen, werden vom Tatbestand des Menschenhandels erfasst. Denn das vom Tatbestand erfasste Unrecht liegt darin, dass der Täter eine Machtposition ausnützt und das Selbstbestimmungsrecht des Opfers verletzt, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Mit welchem Motiv oder verfolgten Ziel dies geschieht, ändert daran nichts (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 18 und 23 je m.w.H.; BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.3). Dieser Tatbestand schützt mit anderen Worten Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542).
E. 1.2.3 Gemäss Botschaft (vgl. zum Ganzen BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182, N 27, mit Hinweisen) umfasst der Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft na- mentlich die unter Zwang geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen, Sklaverei oder sklavenähnliche Verhältnisse (Botschaft 2005d, 2835). Auch das Zusatz- protokoll zum UNO-Übereinkommen gegen Menschenhandel (Art. 3 Abs. 1 lit. a, SR 0.311.542) zählt diese Begriffe zum Menschenhandel. Die Botschaft meint jedoch in Anlehnung an einen Vorschlag der EU-Kommission für einen Beschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl 2002 L 203, 1), von einer Ausbeutung sei auch immer dann auszugehen, wenn jemand unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert werde, seine Grundrechte auszuüben. Konkret könne es sich dabei namentlich um Nahrungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln (Botschaft 2005d, 2836; STRATENWERTH/WOHLERS, HK3, Art. 182 N 3;). Während die letztgenannten Grundrechtseinschränkungen als Ausbeutung zu qualifizieren sind, führt der Begriff der «Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen» viel zu weit. Mit DELNON/RÜDY ist festzuhalten, dass eine einfache Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht zur Qualifikation als Ausbeutung führen kann. Vielmehr braucht es dazu qualifizierte Umstände, wie
- 70 - sie in der Erpressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbeschränkungen zu finden sind (gl. M. HURTADO POZO, BT2, N 2513).
E. 1.2.4 Eine in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Men- schenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände beziehungsweise nach den sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen sich die Betroffenen etwa zur Prostitution entschliessen, zu beurteilen. Erfolgt die Entscheidung aus einer ernsthaften wirtschaftlichen Bedrängnis aufgrund der Armut und den schlechten sozialen Verhältnissen im Heimatland heraus, ist sie nicht freiwillig (vgl. BGer 6B_469/2014, a.a.O., E. 3.4 m.w.H.; BGer 6B_81/2010 vom 29. April 2010, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 128 IV 117 ff., E. 4a-c, 5a und c; BGE 126 IV 225 ff., E. 1c und d; OGer ZH SB110601, 19. Juli 2012, S. 93; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 182 N 3 m.w.H.).
E. 1.2.5 Zum objektiven Tatbestandsmerkmal des Handels ist darauf hinzuweisen, dass das Anwerben zum Zweck der Ausbeutung dem Handel gleichgestellt ist. Anwerben muss als aktives Bemühen zur Erlangung der "Verfügungsbefugnis" über das Opfer mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung der Ar- beitskraft oder der Entnahme eines Körperorgans verstanden werden. Tatbe- standsmässiges Anwerben ist auch in einer Zweierstruktur möglich. So erfüllt den Tatbestand auch ein Arbeitgeber, der in ein asiatisches Billiglohnland reist und dort Strassenkinder für seine Teppichfabrik anwirbt, um sie dann unter erbärmli- chen Bedingungen die Teppiche knüpfen zu lassen. Dies ist eine typische Zwei- erstruktur, wo angeworben wird um auszubeuten (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 31). Auch hier ist von einer Zweierstruktur auszugehen, indem die Beschuldigten der Privatklägerin eine Offerte für eine Arbeitsstelle in der Schweiz machten, welche angenommen wurde, und die Privatklägerin hierher führte, um hier ihre Arbeit zu leisten, und sich hier die Frage stellt, ob sie ausbeu- terisch erfolgte. Kern der Bestimmung von Art. 182 StGB bleibt hier nicht die An- werbung, sondern die Ausbeutung, welche – in der Anklageschrift umschrieben – in der Schweiz, konkret in K._____ stattgefunden haben soll.
- 71 -
E. 1.2.6 Nach Art. 182 StGB strafbar macht sich auch, wer nur einen Menschen oder nur einmal mit einem oder mehreren Menschen handelt (BGer 6B_974/2009 vom
18. Februar 2010, E. 4.1.).
E. 1.2.7 Artikel 182 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss nicht mit Sicherheit wissen, dass die durch ihn vermittelten Personen für die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft oder die Organentnahme bestimmt sind. Er muss aber zumindest in Kauf nehmen, dass mit dem Menschenhandel beziehungswei- se dem Handeltreiben einer der erfassten Zwecke verfolgt wird (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 32).
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, es sei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, wovon 38 Tage durch Haft erstanden seien, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.– zu bestrafen (Urk. 137 S. 1).
2. Allgemeines zur Strafzumessung
E. 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten die Tathandlung des Anwer- bens vor, die gemäss Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StGB eine eigenständige Tathand- lung bildet. In vorliegendem Fall hätten die Beschuldigten der Privatklägerin, wel- che eine Arbeitsstelle gesucht habe, ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der Schweiz gemacht und sodann mit ihr einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dies hätten sie im Wissen darum getan, dass auf der Internetseite www.AB._____.com Frauen eine Arbeitsstelle suchten, welche sich in einer prekären Situation befän- den. Aber genau dort hätten sie nach jemandem gesucht. Vorliegend sei das Tat- bestandsmerkmal des Anwerbens erfüllt. Zu prüfen sei – nach wie vor auf Stufe des objektiven Tatbestandes – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, ob die Beschuldigten dies unter Verwendung eines Tatmittels getan hätten, was dem Anwerben erst den deliktspezifischen Charakter verleihe. Als vorliegend relevante Tatmittel erachtete die Staatsanwaltschaft hier die Täuschung sowie die Ausnut- zung besonderer Hilflosigkeit (Urk. 73 S. 25 ff., Prot. II S. 26 ff., S. 32, S. 36 f.).
E. 1.3.2 Der Beschuldigte beantragt weiterhin einen Freispruch (Urk. 138 S. 1 und S. 31 ff.). Er macht zusammenfassend geltend, dass Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB kein sozial verpöntes Verhalten erfasse, sondern dass der Tatbestand deutlich qualifiziertere Merkmale beziehungsweise im eigentlichen Sinne sklavereiähnliche Verhältnisse erfordere. Solche hätten im Haushalt des Beschuldigten und seiner Frau zu keinem Zeitpunkt auch nur schon ansatzweise vorgelegen (Urk. 73 S. 8 S. ff., Urk. 138 S. 40). Die Privatklägerin habe sich mit- nichten in einer derart prekären wirtschaftlichen Notlage befunden, wie die Ankla-
- 72 - ge dies glauben machen wolle beziehungsweise sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergebe. Sie habe sich zu keiner Zeit in einer Zwangslage oder einer Situati- on besonderer Verletzlichkeit (Urk. 73 S. 24 ff., Urk. 138 S. 44 und S. 18 ff.) oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Ehepaar B._____I._____ beziehungsweise den Beschuldigten befunden (Urk. 73 S. 28 ff., Urk. 138 S. 47 ff.), noch sei ihre Handlungsfreiheit in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen (Urk. 73 S. 33 ff., Urk. 138 S. 29 f. und S. 36 ff.). An der Berufungsverhandlung machte er geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Privatklägerin vom Beschuldigten in Mittäterschaft getäuscht worden sei, seien falsch, da die Zustimmung der Privatklägerin zur Arbeitstätigkeit bei der Familie B._____I._____ in Kenntnis der objektiv wesentlichen Umstände des Vertragsverhältnisses erfolgt sei. Sie sei weder getäuscht worden noch sei eine besondere Hilflosigkeit ausgenutzt wor- den. Auch wurde – wie erwähnt – erneut geltend gemacht, dass der Tatzweck im Sinne von Art. 182 StGB nicht gegeben sei, da die Privatklägerin entgegen der Vorinstanz keine Zwangsarbeit habe leisten müssen. Die Situation der Privatklä- gerin sei zu keinem Zeitpunkt aussichtslos gewesen. Es seien der Privatklägerin keine ernstlichen Nachteile angedroht worden, welche sie in ein Abhängigkeits- verhältnis zum Beschuldigten und der Mitbeschuldigten versetzt haben könnte (Urk. 138 S. 31 ff., S. 39 ff.).
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass die Privatklägerin bei der Anwerbung von den Beschuldigten getäuscht worden sei. Es liege ausserdem das Tatmittel der Ausnutzung der besonderen Hilflosigkeit vor, da sie aus einer gewaltgeprägten Beziehung gekommen sei und das Kind zurück gelassen habe, um dieses später zurückzuholen. Sie habe keinen familiären Rückhalt gehabt und keine finanziellen Polster. Ausserdem habe sie schwerwiegende Probleme mit den Augen gehabt (Prot. II S. 27 ff.). Die Staats- anwaltschaft plädierte sodann darauf, hinsichtlich der rechtlichen Würdigung inter- nationale Rechtsquellen beizuziehen (Prot. II S. 35 ff.).
E. 1.5 Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.
E. 1.5.1 Die Vorinstanz schloss, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte mit ihrem Verhalten gegenüber der Privatklägerin den Tatbestand des Menschen- handels erfüllt haben (vgl. hierzu Urk. 101 S. 77 ff.). Auch wenn einzelne Indikato-
- 73 - ren hierzu zu bejahen sind, kann dieser Schlussfolgerung in der Gesamtbetrach- tung aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 1.5.2.1 Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten fällt negativ ins Gewicht, dass sie die Privatklägerin 2015/2016 während zwei Einsätzen insgesamt rund 7.5 Monate für sich illegal als Haushalts- hilfe arbeiten liessen. Dabei haben sie arbeitsrechtliche Vorschriften grob miss- achtet. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang das ausgeweitete Pflichtenheft mit auch schikanösen Arbeiten und die damit einhergehenden überdurchschnittli- chen Arbeitszeiten, willkürliche Reduktion oder Vorenthaltung von Lohn und feh- lender Rückerstattung von geliehenem Geld wie auch fehlende Freizeit. Sodann ist die Schlafstelle zu beanstanden, indem sie an ihrem Arbeitsplatz beziehungs- weise in der Wohnung der Beschuldigten auf einer blossen – teilweise mit den Kindern zu teilenden – Matratze oder allenfalls auf dem Sofa im Wohnzimmer schlief, wodurch die Privatklägerin in der 3-Zimmer-Wohnung auch keinen Rück- zugsort und keine Privatsphäre hatte. Das Arbeitsklima war geprägt von einem gängelnden und grenzüberschreitenden Umgang und einer stark sexualisierten und gewaltbehafteten Sprache, welche auch Drohungen und Beleidigungen an die Adresse der Privatklägerin umfasste (vgl. auch Prot. II S. 25 f.). Damit haben sich die Beschuldigten zweifelsfrei ein zivilrechtlich und gesellschaftlich verpöntes Verhalten vorzuwerfen. 1.5.2.2 In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob diese Arbeitsverhältnisse (soweit nicht schon via AIG und AHVG erfasst) unter den Voraussetzungen von Art. 182 StGB strafwürdig sind. Zu prüfen sind die genannten sklavenähnlichen Zustände und die Frage der möglichen Einwilligung unter den gegebenen Umständen der Privatklägerin. 1.5.3.1 Für die Frage der Entscheidungsfreiheit ist auf die oben dargelegte Bio- grafie der Privatklägerin zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass sie wohl aus bescheidenen, nicht aber ärmlichen Verhältnissen in Serbien stammt. Immerhin konnte sich die Familie eine Eigentumswohnung leisten. Die familiäre Situation war offenbar von den Alkoholproblemen des Vaters geprägt, dennoch sind sie und ihr Bruder gemäss eigener Darstellung mit einer gewissen Kultur und guter
- 74 - Erziehung aus dem Elternhaus gegangen. Im Elternhaus fand die Privatklägerin auch nach der Trennung von ihrem Partner und Vater des gemeinsamen Kindes wieder Unterschlupf und finanzielle Unterstützung. 1.5.3.2 Die Privatklägerin hat in Serbien die kaufmännisch-gewerbliche Mittel- schule abgeschlossen, mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder bei einer anderen Behörde hätte arbeiten können. Damit ist von einer guten Ausbildung auszugehen. Gemäss eigenen Angaben hat sie es unterlassen, sich später auf eine entsprechende Stelle zu bewerben. Sie machte eine Zusatzausbildung in der Gastronomie, wo sie auch arbeiten konnte. Auch wenn sie vor ihrer Reise in die Schweiz arbeitslos war, ist nicht von einer langen und unverschuldeten Erwerbs- losigkeit auszugehen. Vielmehr ergibt sich, dass die Privatklägerin gemäss eige- ner Aussage Stellen hätte finden können und einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen können. So sagte sie selber: "Natürlich war es möglich, eine Arbeit zu finden, aber wenn man immer auf die Unzufriedenheit und Ablehnung der Eltern stösst, gibt man auf" (Urk. D1/5/6, F/A 10). Selbst wenn man noch die Aspekte der Wertung ihrer Eltern (verpönte Trennung von ihrem Partner und unmoralische Tätigkeit in einer Kneipe) in die Waagschale wirft, ändert dies nichts an der Ein- schätzung, dass die damals 27-jährige Privatklägerin dank ihrer soliden Ausbil- dung Chancen auf dem serbischen Arbeitsmarkt gehabt hätte, diese aber (vo- rübergehend) unversucht liess. Dabei wären ihr erfahrungsgemäss auch ihre Sprachkenntnisse beziehungsweise Verständigungsmöglichkeiten in Serbisch, Russisch und Englisch zupass gekommen. Zudem war es für sie auch im Ausland möglich, innert kurzer Zeit eine Stelle zu finden, so bei einer Familie in AG._____. Weiter hatte sie gemäss eigener Aussage zahlreiche andere "anständige Anfra- gen" auf www.AB._____.com erhalten. Eine desolate, aussichtslose Stellensuche lag daher vor ihrer Zusage bei den Beschuldigten nicht vor (vgl. auch Urk.138 S. 36 ff.). 1.5.3.3 Die Löhne in Serbien fallen im Vergleich zur Schweiz bescheiden aus. Allerdings sind diese in Relation zu den Lebenshaltungskosten zu stellen. Ge- mäss Darstellung der Privatklägerin hat sie mit der Arbeit in AA._____ pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– beziehungsweise EUR 250.– verdient und damit Essen
- 75 - und die Wohnung finanziert. Die von ihr zu zahlenden Mieten (für eine "anständi- ge kleine Wohnung" beziehungsweise für einen WG-Anteil) bezifferte sie selber mit EUR 150.– beziehungsweise EUR 90.–. Diese Verhältnisse erlaubten ihr wohl weder Ersparnisse noch luxuriöse Ausschweifungen, hingegen ist aufgrund der von ihr genannten Parameter anzunehmen, dass ihre Arbeit existenzsichernd war (vgl. auch die amtliche Verteidigung: Urk. 138 S. 24 ff.). 1.5.3.4 Dass die Privatklägerin ihrem Freund noch eine Monatsmiete schuldet, vermag keine Überschuldungssituation zu begründen, zumal mangels anderweiti- ger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich der Mietzins im Rahmen der genannten Zahlen bewegte. Andere Schulden sind nicht erstellt, so insbesondere mit Bezug auf den Ex-Partner und Vater ihres Kindes nicht. 1.5.3.5 Die Reise zu den Beschuldigten stellte die dritte Reise der Privatklägerin im Jahre 2015 in Europa/im Schengen-Raum dar. Im Februar reiste sie für zwei Wochen nach Schweden, wohin sie von einem Freund eingeladen war. Dies im- pliziert, dass sie auch andernorts Unterstützung fand. Es ist an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass entgegen der Verteidigung nicht davon auszugehen ist, dass sich die Privatklägerin in Schweden aufgehalten hat, um dort zu arbeiten, sondern dort – wie sie selbst ausführte – zu Besuch war (Urk. 138 S. 12 und S. 14). Die zweite Reise führte sie im Mai in die Schweiz, d.h. zu einem Arbeits- einsatz nach AG._____. Von dort kehrte sie im Juli mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zurück. Mit dem Rest dieser Er- sparnisse (CHF 700.–) reiste sie im November zu den Beschuldigten. 1.5.3.6 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen." 1.5.3.7 Die dargelegten Umstände sprechen gegen eine ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis aufgrund von Armut oder eine besondere Verletzlichkeit zufolge der ökonomischen Verhältnisse. Ebenso wenig ist damit eine Zwangslage aufgrund schlechter sozialer Verhältnisse auszumachen.
- 76 - 1.5.4.1 Zur Beantwortung der Frage einer allfälligen Isolation der Privatklägerin ist von Bedeutung, dass sich die Wohnung der Beschuldigten in der Stadt K._____ und nicht etwa entlegen auf dem Land befand. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte die Privatklägerin entgegen der Anklage ohne Weiteres Zugriff zu ihrem Pass und ihren persönlichen Effekten. Sie verfügte auch über einen eigenen Wohnungsschlüssel. Sie verliess die Wohnung regelmässig, d.h. täglich zum Be- such des Kinderspielplatzes oder für Einkäufe und Freizeitaktivitäten, teils mit der Familie der Beschuldigten. Sie traf sich auch mit einem Bekannten zum Kaffee, fuhr dafür nach Zürich, und ging auch spazieren. Gemäss eigenen Aussagen hat- te sie nicht den Wunsch, andere Menschen kennenzulernen oder auszugehen. Sie verfügte über ein eigenes Telefon, mit dem sie über das Netz der Beschuldig- ten kommunizieren konnte. Sie tauschte sich ständig mit ihrem damaligen Freund AP._____ aus, "vom ersten Tag als ich dort war bis zum letzten" (Urk. D1/5/8, F/A 22). 1.5.4.2 Vor diesem Hintergrund muss ein qualifizierender Umstand im Sinne einer Isolation der Privatklägerin oder eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch die Beschuldigten verneint werden. Es wäre ihr daher auch jederzeit möglich gewe- sen, ihre Arbeitsstelle aufzugeben. Dass dies aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen wäre, ist nicht anzunehmen, pflegte die Privatklägerin doch damals ein gutes Verhältnis zu ihrem damaligen Freund, den am tt. März 1959 geborenen AP._____, mit dem sie sich täglich austauschte, sowie unter anderem zu jener Familie in AF._____, wo sie positive Arbeitserfahrungen gesammelt hatte. Sie hätte damit auch Möglichkeiten gehabt, Geld für eine Rückreise aufzutreiben, wenn die finanziellen Verhältnisse effektiv der Grund gewesen wären, der sie im Haushalt der Beschuldigten zurückgehalten hätte. 1.5.4.3 Diese möglichen Quellen für eine finanzielle Unterstützung hätten entge- gen der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 33) auch eine Rückkehr in die Schweiz zu den Beschuldigten verhindern können, wäre die Privatklägerin tatsächlich nur wegen des ausstehenden Anteils von Lohn und Darlehen in die Schweiz zurück- gekehrt. Dass sie sich anders entschieden hatte, hatte eben nicht nur mit dem ausstehenden Geld zu tun. So sagte sie vor Vorinstanz: "Ausserdem hatte ich die
- 77 - Kinder der Familie B._____I._____ sehr lieb gewonnen, sie waren sehr unschul- dige Kinder und ich habe sie nie als etwas anderes betrachtet. Ich habe ihnen verschiedene Geschenke gebracht, Spielsachen und auch Milchprodukte aus der Heimat" (Prot. I S. 51). Auch hätte sie vor ihrer Rückkehr in die Schweiz die alter- native Möglichkeit gehabt, erneut ein Inserat auf www.AB._____.com aufzuschal- ten. Die Vergangenheit zeigte, dass sie dort auch normale und anständige Anfra- gen hatte. Die Tatsache der Rückkehr, wobei sie das Retourticket schon in Zürich gekauft hatte, bringt doch zum Ausdruck, dass sie in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit nicht wesentlich eingeschränkt war (vgl. auch die amtliche Ver- teidigung: Urk. 138 S. 18 f., S. 23 f. und S. 37).
E. 1.6 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
2. Anwendbares Recht
E. 1.6.1 Dass der Privatklägerin bei den Beschuldigten verköstigt wurde, ist nicht bestritten. Insofern ergeben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und eine Beschneidung ihrer Grundrechte während ihres Aufenthalts. Die provisori- sche Schlafstelle wurde bereits beanstandet. Die Privatklägerin wusste indes von Anfang an über die Schlafsituation und Wohnverhältnisse Bescheid. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Familie B._____I._____ in der gleichen Wohnung und in den gleichen Umständen lebte und somit gleichermassen wenig Pri- vatsphäre besass. Auswirkungen auf die Gesundheit der Privatklägerin ergaben sich daraus nicht.
E. 1.6.2 Die Privatklägerin erwähnte in der Untersuchung, dass ihr die Beschuldigten zwei T-Shirts, ein Kleid, ein paar Tennisschuhe, eine Armbanduhr und auch zwei Paar Sonnenbrillen geschenkt hatten (Urk. D1/5/4, F/A 25). 1.7.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt war einer der Hauptgründe für die Arbeits- suche in der Schweiz und die Zusage bei den Beschuldigten, dass sie Geld für den Sorgerechtrechtsstreit benötige. Diesbezüglich hat sich ergeben, dass die Privatklägerin noch keine entsprechenden Schritte in die Wege geleitet hatte. Über die Kosten war sich die Privatklägerin nicht sicher. Erkundigungen über all- fällige finanzielle Erleichterungen seitens der Behörden/Gerichte oder allfällige Al- ternativen hat sie offenbar nicht getroffen. Die von ihr genannten Zahlen für einen Gerichtsstreit – sie denke, eine Gerichtsverhandlung hätte um die EUR 100.– ge- kostet – liegen in Relation zu den von ihr genannten Einkommenszahlen nicht
- 78 - fernab des Möglichen. Wenn sie in der Hauptverhandlung dann erklärt, dass Pro- zesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35), wirkt dies etwas nachgeschoben und dramatisierend. 1.7.2 Was dieses erstellte Motiv für die Arbeitssuche in der Schweiz angeht, hat sich allerdings ergeben, dass die Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten über das Kind keine Ausführungen machen wollte. Sie behielt das Thema für sich, "weil das meine Privatsache ist" (Urk. D1/5/3, F/A 68). Es lässt sich daher aus diesem wenn auch für sie zentralen Thema – mangels Kenntnisgabe – keine be- sondere Verletzlichkeit ableiten, die die Beschuldigten im Rahmen der Anwerbung oder Tätigkeit hätten herleiten können. Dementsprechend kann ihnen auch nicht unterstellt werden, sie hätten diese ausgenutzt. Ein ausbeuterisches Verhalten kann den Beschuldigten unter dem Titel der Mittelbeschaffung für den Sorge- rechtsstreit folglich nicht unterstellt werden. 1.7.3 Der zweite Hauptgrund für die Arbeitssuche in der Schweiz waren die Au- genprobleme der Privatklägerin. Diese sind nicht erstellt. Dies gilt folglich auch für eine damit zusammenhängende Hilflosigkeit der Privatklägerin (vgl. auch Urk. 138 S. 26 f.). Damit entfällt auch eine damit zusammenhängende Ausnutzung be- ziehungsweise ausbeuterische Anwerbung und Beschäftigung durch die Beschul- digten. 1.8.1 Die Anknüpfung an die blosse Staatszugehörigkeit (als mögliche Form struktureller Abhängigkeit) der Privatklägerin, nämlich Serbien, d.h. an ein Land, in dem gemäss der Beschuldigten oft Frauen "schwer leben", erwiese sich als zu allgemein und vermöchte kein qualifizierendes und typisches Merkmal im Hinblick auf ausbeuterische Tätigkeit und einen sklavenähnlichen Zustand zu begründen. 1.8.2 Diesbezüglich wäre auch zu beachten, dass die Privatklägerin aussagte, die Mitbeschuldigte habe sie nach dem ersten Kontakt nochmals angerufen, "[…] und dann wollte sie wissen, was ich für eine Ausbildung habe, weil ich gut reden wür- de. Ich habe ihr daraufhin geantwortet, dass ich einen Mittelschulabschluss hätte und an der Bar arbeiten würde" (Urk. D1/5/1, F/A 30). Die Beschuldigten konnten
- 79 - damit im Rahmen des Anwerbens davon ausgehen, dass die Privatklägerin nicht aus einem total unterprivilegierten Milieu stammt.
E. 1.9 Die Privatklägerin war mit den konkreten hiesigen Lohnverhältnissen nicht vertraut, was unter dem Titel des Wuchers zu prüfen sein wird. Sie hatte eine Re- ferenz aus ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe bei der Familie in AF._____, wo sie CHF 800.– im Monat verdient habe.
E. 1.10 In der Gesamtbetrachtung erweist sich das Verhalten der Beschuldigten – soweit es nicht einer anderen rechtlichen Würdigung zugänglich ist (so betreffend Wucher, Widerhandlungen gegen das AIG und AHVG, Drohung) – als verpöntes soziales Verhalten und als klare Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften. Nicht gesagt werden kann hingegen, dass die Privatklägerin durch diese Ver- letzungen fortwährend daran gehindert wurde, ihre Grundrechte auszuüben, da die geforderten qualifizierenden Umstände, wie sie in der Erpressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbeschränkungen zu finden sind, nicht vorliegen. Zudem kann den Beschuldigten in zwei wesentlichen Punkten von vorneherein kein Ausnützen einer besonderen Verletzlichkeit oder Hilfslosigkeit unterstellt werden, weil die Privatklägerin ihr zentrales Problem der elterlichen Sorge um ihr Kind nicht bekannt gab und sich jenes im Zusammenhang mit ihren Augen nicht erstellen liess. Folgerichtig ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen.
2. Wucher
E. 2 Die Vorinstanz führte die Verfahren unter separaten Prozessnummern (DG190073-K und DG190074-K), setzte aber eine gemeinsame Hauptverhand- lung an (Urk. 26). Nachdem die erstmals auf den 30. März 2020 bis 1. April 2020 anberaumte Hauptverhandlung (Urk. 31) u.a. pandemiebedingt mehrmals ver- schoben werden musste, konnte sie schliesslich an mehreren Tagfahrten im Mai 2021 durchgeführt werden (Prot. I S. 11 ff.). Am 11. Juni 2021 fällte die Vorinstanz das Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 168 ff.). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 101 S. 7 ff.).
E. 2.1 Die Kostenverlegung erfolgt im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 8'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
E. 2.2 Da die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen hat, gilt sie als unter- liegend. Da der Rückzug noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung eingegangen ist, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Wuchers schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem ande-
- 80 - ren für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Die Aufzählung der Gründe für die Unterlegenheit ist abschliessend (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 157 N 2). Beim Lohnwucher besteht die Leistung des Täters in der Bezahlung von Lohn, während das Opfer ihm einen vermögenswerten Vorteil in Form von Arbeit ge- währt. Das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung be- misst sich gestützt auf objektive Kriterien – nach dem Preis oder Entgelt, das im Verkehr dieser Geschäfte üblich ist. Das heisst, dass der entrichtete Lohn mit dem realen wirtschaftlichen Wert der Leistung, d.h. mit dem Marktüblichen zu vergleichen ist.
E. 2.2.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer (BGE 82 IV 145 E. 2d; 80 IV 15, 20 E. 3), deren Ausnutzung zur Erzielung der weit über- setzten Gegenleistung ("Ausbeutung") sowie auf das offensichtliche Missverhält- nis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken (BGE 130 IV 106 E. 7.2; 92 IV 132, 137 E. 3; 82 IV 145, E. 2d; 80 IV 15, 20 f. E. 3; 70 IV 200 E. 5 a. E.; HUR- TADO POZO, BT2; NOLL, BT/1, 228; SCHUBARTH/ALBRECHT, Kommentar, Art. 157 N 33; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 18 N 13; PK-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 15). Der Täter braucht nur zu wissen oder in Kauf zu nehmen, dass die Vermögensvorteile gegenüber den Leistungen weit übersetzt sind; die Bewertung des Missverhältnisses als "offensichtlich" i.S. der Norm ist dagegen nicht erforder- lich (BGE 80 IV 15, 21 E. 3). Gleiches gilt für die Schwächesituation, deren Be- deutung der Täter nur nach laienhafter Parallelbewertung erkennen muss (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 157 N 50).
E. 2.2.3 Die Einwilligung des Verletzten kann die Strafbarkeit nicht ausschliessen, da sie Merkmal des Wuchertatbestandes ist (OFK/StGB-Donatsch, Art. 157 N 16).
E. 2.2.4 Die Mitbeschuldigte machte in diversen Einvernahmen Aussagen zu den Vorwürfen der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat auch diese korrekt zusammen- gefasst und gewürdigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ent- sprechenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 101 S. 32-37 und S. 50-54). Soweit nötig, erfolgen Ergänzungen oder Abweichungen in der nachfolgenden Beweiswürdigung. Vorweg kann gesagt werden, dass die Mitbeschuldigte durch- aus Zugeständnisse machte, von denen sich aber teilweise in der Folge wieder distanzierte. Ihre Schilderungen sind geprägt von Anpassungen, da sie unstet, widersprüchlich, oft pauschal, sie selber betreffend verharmlosend und die Privat-
- 25 - klägerin betreffend auffällig herabsetzend sind. Zudem findet ihre Darstellung in den übrigen Beweismitteln kaum Bestätigung (vgl. nachfolgend).
E. 2.2.5 Die Aussagen von Dritten sind im angefochtenen Urteil in zusammengefass- ter Form zu finden (Urk. 101 S. 37-38), wo sie auch gewürdigt werden (Urk. 101 S. 54-56). Grundsätzlich kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nachfolgend soweit nötig noch darauf einzugehen.
E. 2.3 Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen betreffend Freispruch hin- sichtlich des Menschhandels inklusive Auswirkungen auf die Zivilansprüche der Privatklägerin und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG, unterliegt aber mit den übrigen Anträgen. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung nicht durch.
E. 2.4 Insgesamt rechtfertigt dies, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltli-
- 96 - chen Vertretung, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind im Umfang von 2/3 einstweilen und im Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vertretungskosten der Privatklä- gerschaft für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men.
E. 2.4.1 Zur Frage, ob vorliegend von Lohnwucher zu sprechen ist, hat die Vo- rinstanz einen tauglichen Referenzwert angerufen, nämlich den Mindestlohn ge- mäss damals geltender Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft; vgl. Urk. 101 S. 80). Dieser betrug in der relevanten Zeit für ungelernte Arbeitneh- mende CHF 18.55 brutto pro Stunde, exklusive Zuschläge für Ferien und Feierta- ge (vgl. hierzu SR 221.215.329.4) und hätte bereits bei einem Wochenpensum von 42 Stunden zu einem massiv höheren Lohnanspruch der Privatklägerin ge- führt. Das Missverhältnis ist hier auch unter Einbezug von Kost und Logis ein of- fenbares, d.h. dass es abgesehen von den arbeitsrechtlichen Missachtungen auch in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und damit die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritt (vgl. PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 10). Dies gilt umso mehr für den zweiten Einsatz, wo der Lohn bis heute gar nicht ausgerichtet wurde. Die dafür gelieferte Erklärung des Beschuldigten erweist sich insofern als nachgeschobene Schutzbehauptung, als seither genügend Zeit bestanden hätte, diesen Anspruch zu erfüllen.
- 82 -
E. 2.4.1.1 Der Beschuldigte zeigte sich bereits in der Hafteinvernahme vom 17. Mai 2017 – vor allem via Verteidigung – geständig, zusammen mit seiner Frau, der Mitbeschuldigten, mehrere Frauen ohne Arbeitsbewilligung als Unterstützung im Haushalt beschäftigt zu haben. Sklavenähnliche Zustände, wie dies der von der Privatklägerin an die Adresse der Beschuldigten gerichtete Vorwurf des Men- schenhandels im Sinne von Art. 182 StGB voraussetze, wie auch andere Verfeh- lungen, wurden von ihm von Beginn weg vehement bestritten (vgl. Urk. D1/3; Urk. D1/12/8).
E. 2.4.1.2 Die Mitbeschuldigte äusserte sich zu allfälligen Haushaltshilfen sehr wider- sprüchlich, anerkannte aber schliesslich ebenfalls, die Privatklägerin ohne Be- willigung beschäftigt zu haben (vgl. u.a. Urk. 78 S. 1 und 21).
- 26 -
E. 2.4.1.3 Der Schuldspruch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das AIG im Sin- ne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG, die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG und die Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG wurde in Bezug auf die Privatklägerin von beiden Beschuldigten ak- zeptiert, mit Bezug auf D._____ hingegen bestritten.
E. 2.4.1.4 Der in der Anklageschrift den Beschuldigten unter dem Titel Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zur Last gelegte Sachverhalt in Bezug auf die Per- sonen "C._____", "D._____" und "E._____" konnte gemäss Vorinstanz nicht er- stellt werden. Zwar würden namentlich gestützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen und die Aussagen der Mitbeschuldigten Anhaltspunkte beste- hen, dass diese Personen aus Ländern wie Nordmazedonien, Serbien und Bosni- en stammten. Rechtsgenügend erstellt sei der Aufenthaltsstatus beziehungsweise die Nationalität dieser Personen jedoch nicht. Es fehlten urkundliche Nachweise über die Personalien der betreffenden Personen, respektive weigerten sich diese teilweise, ihre Personalien bekannt zu geben. Die gleich vage Beweislage zeige sich beim Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Urk. 101 S. 65). Dies führte zu einem Freispruch in diesen beiden Punkten, was die Staatsanwaltschaft ihrerseits akzeptierte.
E. 2.4.2 Die Privatklägerin hatte bereits früher einen – ebenso illegalen – Arbeits- einsatz in der Schweiz, bei dem sie in Übereinstimmung mit den erwarteten Pflichten einen Lohn von CHF 800.– pro Monat erzielte. Auf den tieferen Lohn von CHF 500.– der Beschuldigten hatte sie sich eingelassen, weil sie in kurzer Zeit etwas Geld verdienen wollte, um ihre genannten Probleme im Heimatland zu lösen (Urk. D1/5/10, F/A 11). Von diesem vereinbarten Entgelt sind die Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt einseitig abgewichen, indem das Pflichtenheft massiv erweitert und der Lohn reduziert wurde, womit die vereinbarten Arbeitsbedingungen für die Privatklägerin nach Stellenantritt noch weiter unterschritten wurden. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die Privatklägerin nicht die geringste Ahnung von einem Arbeitsvertrag nach schweizerischem Recht und ihrem Anspruch auf Lohn hatte. Damit ist von einer tatbestandsmässigen Unerfahrenheit auszugehen. Zwangslage und Abhängigkeit müssen vor diesem Hintergrund nicht mehr geprüft werden.
E. 2.4.2.1 Die Privatklägerin sagte bereits in ihrer ersten Einvernahme aus, dass sie in AA._____ [Stadt in Serbien] gelebt habe und in einer Cafe-Bar gearbeitet habe. Sie habe von ihrem Lohn nicht leben können. Ausserdem habe sie private Prob- leme gehabt. Sie habe Geld benötigt, um einen Anwalt zu bezahlen, um ihren Sohn zu sehen. Ausserdem brauche sie eine Augenoperation. Deshalb habe sie ein Inserat geschaltet auf "AB._____". Dies sei eine Internetseite, auf der die Leu- te Babysitter suchten (Urk. D1/5/1, F/A 12). Auf ihre Ausschreibung als normale Haushaltshilfe sei sie von der Mitbeschuldigten über Viber kontaktiert worden (Urk. D1/5/1, F/A 12). An dieser Darstellung hielt sie im weiteren Verlauf des Ver- fahrens fest (Urk. D1/5/6, F/A 82 ff.), so letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 35 f.).
- 27 -
E. 2.4.2.2 Die Mitbeschuldigte sagte in der ersten Einvernahme vom 17. Mai 2017 (Urk. D1/4/1) auf den Vorhalt, sie werde beschuldigt, Frauen illegal in ihrem Haushalt beschäftigt zu haben, aus, keine Haushaltshilfen, sondern nur Besuch gehabt zu haben, dass sie nicht arbeite und gar keine Nanny brauche, ihre Kinder seien gross genug (a.a.O., F/A 5 f.). Wie oben dargelegt, revidierte sie diesen Punkt später und konzedierte, illegal Haushaltshilfen beschäftigt zu haben. Konk- ret angesprochen auf die Privatklägerin holte die Beschuldigte gleich zum Rund- umschlag aus und sagte, dass die Privatklägerin ihr schon grosse Probleme ge- macht habe, denn sie habe Geld gewollt. Sie habe "einige Sachen" gestohlen (a.a.O., F/A 7 f.), ohne dass die Mitbeschuldigte diese Sachen näher bezeichnet hätte, und dass die Privatklägerin gesagt habe, etwas mit ihrem Mann gehabt zu haben (a.a.O., F/A 7 f.). In Bezug auf das Kennenlernen änderte die Mitbeschul- digte mehrmals ihre Version. Sie habe die Privatklägerin über Facebook kennen- gelernt, da der Privatklägerin ihre Lieder gefallen hätten [die Mitbeschuldigte ist Musikerin und …; Prot. I S. 70]. Sie seien miteinander über ihren Beruf, ihre Lie- der, in Kontakt getreten (a.a.O., F/A 23). Auf Nachfrage wollte die Mitbeschuldigte sich nicht auf Facebook anmelden und der Polizei die angeblich ausgetauschten Nachrichten zeigen. Später erachtete sie die von der Privatklägerin beschriebene Kontaktaufnahme als möglich (a.a.O., F/A 39), um sie gleich wieder zu relativie- ren ("Es ist sehr lange her, da hat sie mir eine Freundschaftsanfrage geschickt und erst vielleicht so ein Jahr später sind wir wirklich wirklich so miteinander in Kontakt getreten"; a.a.O., F/A 40). Hingegen räumte sie in der Folge ein, dass man vielleicht doch über die Webseite www.AB._____.com Kontakt aufgenom- men und via Viber kommuniziert habe (a.a.O., F/A 22 ff.). Es sei möglich, dass die Privatklägerin mit ihrem Inserat Arbeit gesucht habe: "Glauben Sie mir, keine Ah- nung aber es ist möglich. Als sie bei mir war, hat sie auch zwei Wochen lang ein Telefon benützt. Es ist schon möglich, dass sie so etwas gemacht hat" (a.a.O., F/A 38).
E. 2.4.2.3 Die konstanten Aussagen der Privatklägerin überzeugen weit mehr als die widersprüchliche, mit pauschalen Gegenvorwürfen und bagatellisierenden Erklä- rungen gespickte Darstellung der Mitbeschuldigten.
- 28 -
E. 2.4.3 Es ist klar, dass der Vorteil, den sich die Beschuldigten verschafft hatten, im Vergleich zu ihrer eigenen Leistung wirtschaftlich gesehen in einem qualifizierten Missverhältnis stand, und dieser nur durch die Ausbeutung der Unerfahrenheit der Privatklägerin erlangt werden konnte.
E. 2.4.3.1 Gemäss der Privatklägerin suchte sie über die Internetseite www.AB._____.com nach bezahlter Arbeit in der Schweiz (Urk. D1/5/1, F/A 12).
E. 2.4.3.2 Die Mitbeschuldigte bezeichnete diese Plattform als Anzeigenwebsite. Es gebe Anzeigen für Verkauf, Kauf, Arbeit, alles Mögliche. Sie selber habe schon eine Haarglättemaschine verkauft. Sodann sagte sie: "Auf dieser Seite suchen auch Frauen nach Hilfe, die zum Beispiel schwer leben, die es nicht leicht haben. Vielleicht habe ich auch dort einmal reingeschaut" (Urk. D1/4/1, F/A 31). Auf die Frage, inwiefern es so eine Frau schwer habe, antwortete sie: "Sie hat Kinder, sie hat keine Arbeit, sie wünscht Unterstützung mit Waren, Kleider, etwas für die Kinder" (a.a.O., F/A 33), und auf die Frage, woher diese Frauen stammten, mein- te sie: "Ich weiss es von den Frauen, die bei mir waren, vielleicht Serbien, Bosni- en. Ich beachte das nicht" (a.a.O., F/A 34). Frauen suchten auf dieser Website auch Arbeit, z.B. als Kellnerin, oder sie selber habe jemanden gesucht, der ihr günstig die Nägel mache (a.a.O., F/A 37).
E. 2.4.3.3 Nach allgemeinen – durchaus möglichen – Aussagen zum Inserate- Spiegel dieser Plattform, beschreibt die Mitbeschuldigte gerade jene Gruppe von Inserierenden, wie sich die Privatklägerin selber beschreibt: Frauen, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Situation befinden, aus ihrer pre- kären Situation kommen wollen und dafür eine bezahlte Arbeit suchen.
E. 2.4.4 Ein Vorsatz, der sich namentlich auf die Schwächesituation (hier auf die Unerfahrenheit) beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung (Ausbeutung) sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken muss, ist vorliegend gegeben. Dass die Beschuldigten dies bewusst auszunutzen bereit waren, zeigt sich u.a. in der Einvernahme der Mitbeschuldigten vom 9. Juni 2017 (Urk. D1/4/6): "Ich bin der Ansicht, dass man nicht zuviel bezahlen muss für die Personen die trinken und essen und wohnen in der Wohnung. Dafür staubsaugen sie mal gelegentlich oder wischen den Staub ab. Da bin ich nicht der Ansicht, dass man dafür ein bisschen 'zur Hand' gehen allzu viel zahlen sollte. Andererseits sind CHF 400.– nicht gerade wenig Geld für dort wo sie herkommen." (Urk. D1/4/6, F/A 21).
E. 2.4.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin in AC._____/Serbien geboren wurde und die Kindheit zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder verbracht hat. Sie hätten in einer Einzimmerwohnung gelebt. Die Kindheit sei nicht perfekt gewesen, doch die Eltern hätten sich Mühe gegeben, ihnen so viel wie möglich zu bieten. Später – es wird in den Aussagen zeitlich mit dem Schuleintritt verknüpft – hätten die Eltern eine eigene Wohnung gekauft. Ihre El- tern hätten keine gute Beziehung miteinander gehabt und oft gestritten. Ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und sei dem Alkohol verfallen. In alkoholisiertem Zu-
- 29 - stand sei er aggressiv und unausstehlich gewesen. Ihr Bruder und sie hätten sol- che Situationen oft miterleben müssen (Urk. D1/5/3, F/A 15). Sie und ihr Bruder seien auch geschlagen worden (a.a.O., F/A 18). Geleichzeitig behauptet sie aber an anderer Stelle, sie und ihr Bruder seien mit einer gewissen Kultur und guter Erziehung aus dem Elternhaus gegangen (Urk. D1/5/3, F/A 15). Die Alkoholprob- leme habe der Vater heute noch (Urk. D1/5/6, F/A 15). An der Hauptverhandlung bezeichnete die Privatklägerin ihre Kindheit als "normal" (Prot. 29). Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach die Privatklägerin in der Untersuchung von Armut, Vernachlässigung und Alkoholkonsum ihres Vaters gesprochen habe, sagte sie: "Ich sage dazu, dass das wahr ist". Die Eltern hätten ihr das gegeben, was damals möglich gewesen sei, sie hätten getan, was sie hätten tun können (Prot. I S. 54).
E. 2.4.4.2 Die Privatklägerin absolvierte gemäss eigenen Angaben eine 4-jährige wirtschaftlich-gewerbliche Mittelschule (inkl. Praktikum) mit Fachrichtung "kauf- männisch-rechtlich", die sie im Jahre 2007 abgeschlossen hat und mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder in der Verwaltung hätte arbeiten können (Urk. D1/5/6, F/A 16 f. und F/A 22). Auf diesem Beruf habe sie dann nicht ge- arbeitet, sondern sei mit ihrem Freund, geb. 1962, zusammengezogen, und habe im Jahre 2008 den gemeinsamen Sohn R._____ zur Welt gebracht (Urk. 49/1-2; Urk. D1/5/6, F/A 15 ff.). Die Privatklägerin berichtet von etlichen Jahren der Misshandlung seitens des Ex-Partners, worauf sie ihm erklärt habe, dass sie sich von ihm trennen und das Kind mitnehmen werde. Dann habe er angefangen, ihr massiv zu drohen. Im Oktober 2013 sei sie ausgezogen. Bis Ende 2015 habe sie keinen Kontakt zum Kind gehabt. Der letzte Kontakt zu ihm habe in einer Nachricht im letzten Jahr [vor der Hauptverhandlung] bestanden, in der man ihr wieder gedroht habe (Prot. I S. 63). Nach der Trennung von ihrem Ex-Partner sei sie wieder zu den Eltern gezogen. Die Eltern hätten sie finanziell unterstützt. Sie habe sich sehr geschämt, dass sie mit 26 Jahren die Hilfe ihrer Eltern habe beanspruchen müssen. Dann habe sie sich für eine Weiterbildung entschieden und sei in die Stadt, nach AA._____, gezogen (Prot. I S. 30). Dort habe sie eine Barman-Ausbildung absolviert (Urk. D1/5/6 F/A 52), habe bei ihrem damaligen Freund AD._____ (Urk. D1/5/6 F/A 57) gelebt und sei von diesem unterstützt
- 30 - worden (Prot. I S. 31). Später habe sie eine anständige kleine Wohnung für EUR 150.– gefunden (Urk. D1/5/6, F/A 55), aus finanziellen Gründen dann aber in eine WG gewechselt, wo ihr Mietanteil noch EUR 90.– betragen habe (Urk. D1/5/6 S. 13).
E. 2.4.4.3 Mit der Arbeit in AA._____ habe sie pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– (Urk. D1/5/6, F/A 55) beziehungsweise EUR 250.– verdient (Prot. I S. 30) und damit Essen und die Wohnung finanziert (Prot. I S. 30). Eine existenzsichernde Arbeit zu finden sei schwierig gewesen. Zur Höhe eines durchschnittlichen Ein- kommens auf der Basis ihrer Grundausbildung z.B. an einem Gericht oder in der Verwaltung äusserte sie sich nicht.
E. 2.4.4.4 Zum Thema Schulden berichtete die Privatklägerin, dass ihr Ex-Partner auf ihren Namen eine Firma eröffnet, dann aber die notwendigen Beiträge nicht bezahlt habe, weshalb sie letztlich keine Krankenkassenversicherung gehabt und Bezüge in der Apotheke und beim Arzt privat und mit Bargeld habe zahlen müs- sen. Wie hoch diese Schulden seien, wisse sie nicht, da sie seit 2013 gar keinen Kontakt mehr habe (Prot. I S. 65). Ihrem Freund schulde sie noch eine Monats- miete, die er für sie bezahlt habe (Urk. D1/5/3, F/A 63).
E. 2.4.4.5 Die Privatklägerin, die sich gemäss eigenen Angaben auf Serbisch (Mut- tersprache), Russisch und Englisch verständigen kann (Urk. D1/5/4, F/A 35), hielt sich vom 2. Februar 2015 bis 16. Februar 2015 bei einem älteren, kranken Freund namens AE._____ in Schweden auf. Dort habe sie nichts gemacht. Die Reise sei von diesem bezahlt worden (Urk. D1/5/1 F/A 155; Prot. I S. 31).
E. 2.4.4.6 Gemäss Passeintrag flog die Privatklägerin am 22. Mai 2015 nach AF._____ und am 15. Juli 2015 wieder zurück nach Serbien. Gemäss ihren An- gaben habe sie in dieser Zeit in AG._____ bei einer AH._____ als Babysitterin gearbeitet. Auf diese Stelle sei sie auf die gleiche Art und Weise wie bei den Be- schuldigten gekommen, d.h. durch ihre eigene Annonce. Sie habe auch dafür kei- ne Arbeitserlaubnis gehabt. AH._____ habe die Flugreise für den Hin- und Rück- weg finanziert. Sie habe pro Monat CHF 700.– oder CHF 800.– verdient. Sie sei mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zu-
- 31 - rückgekehrt (Prot. I S. 32 f.). Nach AG._____ sei sie gegangen, weil sie eine Au- genoperation habe bezahlen müssen und weil sie unbedingt einen Anwalt gewollt habe, um das Sorgerecht für ihren Sohn zu bekommen (Prot. I S. 33). Diese Gründe nannte die Privatklägerin bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme auch für ihren Einsatz bei den Beschuldigten, wenn auch in umgekehrter Reihen- folge der Prioritäten (Urk. D1/5/1, F/A 12). Daran hielt sie durchwegs fest. Im Zeit- punkt der Hauptverhandlung war die elterliche Sorge über ihren Sohn noch nicht geregelt und hatte die Privatklägerin noch keine Augenoperation vorgenommen; sie trug weder Brille noch Kontaktlinsen (Prot. I S. 34).
E. 2.4.4.7 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen" (Prot. I S. 62).
E. 2.4.4.8 Die Privatklägerin machte zu ihren Lebensumständen überwiegend über- einstimmende Aussagen. Ein nicht aufgelöster Widerspruch liegt jedoch in Bezug auf ihre familiären Verhältnisse vor, welche in einer Bandbereite von Armut/Ver- nachlässigung/häuslicher Gewalt zufolge Alkoholsucht ihres Vaters bis zu "normal" beschrieben werden. Dies mag mit einer eigenen Definition von Normalität zusammenhängen, erstaunt aber doch, da sie durchaus differenzierend davon spricht, dass sie mit einer gewissen Kultur und guter Erziehung aus dem Elternhaus gegangen sei. Dass das Kind, zu dem ein Geburtsausweis vorliegt (Urk. 49/1-2), beim Kindsvater lebt und sie keinen Kontakt mit ihm pflegt, hat sie so konstant ausgesagt. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die weiteren Umstände um ihren Ex-Partner, mit dem sie seit 2013 keinen Kontakt pflege, sind vor diesem Hintergrund nicht von zentraler Bedeutung, so auch die behauptete Firmenverschuldung auf den Namen der Privatklägerin, worüber die Privatklägerin im Übrigen kaum aussagenkräftige Angaben lieferte (Urk. D1/5/3, F/A 6), wie die Vorinstanz zu Recht schloss (Urk. 101 S. 64). Eine eigentliche Verschuldenssituation ist nicht erstellt.
- 32 -
E. 2.4.5 Mit der Vorinstanz ist von mittäterschaftlichem Verhalten des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten auszugehen (Urk. 101 S. 77 ff.). Ein solches wird im
- 83 - Übrigen in der tangierenden Thematik der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG nicht in Frage gestellt.
E. 2.4.5.1 Die Privatklägerin nannte wie oben erwähnt als Grund für die Arbeitssuche in der Schweiz konstant, dass sie Geld verdienen wollte, um ihre "Probleme zu lö- sen", nämlich den Sorgerechtsstreit und eine Augenoperation. Ihre Augenärztin habe ihr wegen hoher Dioptrien eine Augenoperation empfohlen, die EUR 1'100.– gekostet hätte (Urk. D1/5/3, F/A 50). Auf die Frage der Kantonspolizei Zürich, ob sie den Beschuldigten die Gründe, in der Schweiz arbeiten zu wollen, erzählt ha- be, antwortete die Privatklägerin: "Sie haben mich zu der Zeit gar nichts gefragt über den Grund, warum ich in die Schweiz kommen will. Sie haben nur meine An- zeige beantwortet. Beim ersten Kontakt nannten sie ihre Bedürfnisse, dass ich mich um die Kinder und den Haushalt kümmern muss. Nur als ich dann in der Schweiz war, habe ich beim Plaudern erwähnt, wofür ich das verdiente Geld brauche" (Urk. D1/5/3, F/A 68). Auf die Frage, wie die Beschuldigten darauf rea- giert hätten, sagte die Privatklägerin: "Ganz normal. Sie haben nur bei den Augen nachgefragt. Über das Kind wollte ich keine Ausführungen machen, weil das mei- ne Privatsache ist" (Urk. D1/5/3, F/A 69). Betreffend Anwalt für den Sorgerechtsstreit sagte die Privatklägerin in der Untersuchung, sie habe noch keinen kontaktiert. Dafür hätte sie wahrscheinlich – für das ganze Verfahren – EUR 500.– bis EUR 600.– oder EUR 1'000.– benötigt (Urk. D1/5/6, F/A 38 ff. und 75). Vor Vorinstanz sagte sie auf die Frage, wieviel Geld sie für einen Anwalt gebraucht hätte, dass die Anwaltskosten in Serbien sehr stark variieren würden. Sie könne sich nicht mehr an die damalige Höhe der Kosten erinnern, sie denke, eine Gerichtsverhandlung hätte um die EUR 100.– gekostet. An der Hauptverhandlung sagte sie dann auch, dass Prozesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35).
E. 2.4.5.2 Dass sie ihr Kind und das damit zusammenhängende Motiv für die Ar- beitssuche vor der Einreise nicht erwähnt hat, deckt sich mit den Aussagen der Mitbeschuldigten, die sichtlich erstaunt auf den Vorhalt der Aussage der Privat- klägerin, wonach sie Angst um ihren Sohn gehabt habe etc., reagierte, nämlich: "Ihren Sohn? Also ich höre das erste Mal, dass sie einen Sohn hat. Ich bin über- zeugt, dass sie krankhaft lügt. Ich habe sie ein einziges Mal weinen sehen, das
- 33 - war etwa 10 Tage vor dem Eklat. Damals hat sie mir offenbart, dass sie eine Tochter habe und diese ins Heim gegeben habe" (Urk. D1/4/5, F/A 54), was ihr of- fenbar schwer auf dem Herzen gelegen habe (a.a.O., F/A 56). Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie in die Schweiz gekommen sei, da ihr Exfreund sie bedroht und sie Probleme mit ihrer Familie habe (Urk. D1/4/2, F/A 29 ff.). Zur Frage, ob sie über die finanzielle Situation der Privatklägerin Bescheid gewusst habe, sagte die Mitbeschuldigte: "Sie sprach nicht so sehr darüber, dass sie Geld brauche. Dass es ihr eher etwas bedeute aus diesem Umfeld wegzukommen und an einen anderen Ort zu kommen. Als sie ankam, hatte sie Geld" (Urk. D1/4/1, F/A 47).
E. 2.4.5.3 Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich, dass die Beschuldigten im Vorfeld ihres Arbeitsantritts nicht gewusst hatten, dass die Privatklägerin ar- beitslos war, zumal sie nirgends ausführt, dass dieser Umstand thematisiert wor- den wäre (vgl. Urk. 101 S. 63 mit Verweisen). Ebenso behielt die Privatklägerin ih- ren Sohn und die Sorge um ihn für sich, weil sie dieses Thema als Privatsache erachtete. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, konnte den Beschuldigten damit ebenfalls nicht bekannt sein, ebenso wenig erstellt sind die Augenprobleme und der Firmenverschuldung ihres Ex- Partners, wie die Vorinstanz zu Recht schloss (Urk. 101 S. 64). 2.5.1 Lohn und Reisekosten 2.5.1.1 Bezüglich Lohn für die Arbeit bei den Beschuldigten sagte die Privatkläge- rin, die Mitbeschuldigte habe ihr zuerst CHF 500.– pro Monat versprochen und dann plötzlich gesagt, sie erhalte nur CHF 400.– pro Monat (Urk. D1/5/1, F/A 101; Urk. D1/5/3, F/A 125) beziehungsweise CHF 350.– (Urk. D1/5/6 Frage F/A 107 ff.). Den auf CHF 350.– gesenkten Lohn hätten die Beschuldigten dann aus Mitleid wieder auf CHF 400.– erhöht. Der Lohn des dritten Monats sei als Strafe nicht gezahlt worden (Urk. D1/5/9 Frage 25 ff.). Sie habe, obwohl sie in AG._____ CHF 800.– im Monat verdient habe, einem Lohn von CHF 500.– zuge- stimmt, da sie Geld gebraucht habe (Urk. D1/5/10, F/A 11): "Ich hatte absolut kein anderes Ziel, als in einer kurzen Zeit etwas Geld zu verdienen, um diese Proble- me zu lösen."
- 34 - 2.5.1.2 Wie oben dargetan, lief die Mitbeschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der illegalen Beschäftigung von Haushaltshilfen einen Zickzackkurs. Auch zu anderen Themen fehlte der rote Faden. Die Staatsanwaltschaft sprach denn auch zu Recht davon, dass die Mitbeschuldigte einen wahrhaftigen Aussageslalom gefah- ren sei (Urk. 73 S. 6). So machte die Mitbeschuldigte auch in Bezug auf Lohnzah- lungen mehrere sich widersprechende und ausweichende Aussagen. Anfangs sagte sie, dass die Privatklägerin kein Geld oder Lohn bekommen habe. Später gestand sie eine Bezahlung ein, hütete sich jedoch davor, von Lohn zu sprechen. Zunächst will sie der Privatklägerin CHF 500.– als Geschenk angeboten haben, allerdings wenn die Privatklägerin gehe, aber nicht als Lohn (Urk. D1/4/1 Fra- ge 77 ff.). In der gleichen Einvernahme sagte sie auf Vorhalt der Behauptung der Privatklägerin, dass ein Lohn von CHF 500.– pro Monat plus Kost/Logis und die Reisekosten für die Hinreise vereinbart worden sei: "Ich erinnere mich und ich weiss nicht auf welche Art. Ich weiss nicht, wie wir zu dieser Absprache kamen. Ich kann mich nur erinnern, dass sie mich fragte, ob sie auf meine Hilfe zählen kann. Ich fragte sie, welche Hilfe sie meine. Sie fragte mich, ob ich ihr Geld leihen könne. Ich erinnere mich, dass es um einen Betrag von CHF 450.– ging. Weil sie sagte, sie müsse jemandem in der Heimat etwas zurückzahlen, sei es für eine Schuld oder für eine Wohnung. Sie schuldete auf jeden Fall jemandem etwas. Und ich sagte ihr sinngemäss, ja für diese drei Monate oder so könne sie das haben. Aber es ging nicht um eine Zahlung. Ich hätte ihr das einfach freiwillig gegeben" (a.a.O., F/A 109). Und auf Nachfrage, ob eine Vereinbarung über CHF 500.– stimme, erklärte die Mitbeschuldigte wiederum: "Ich kann mich jetzt vage erinnern, dass ich ihr CHF 500.– als Geschenk angeboten hatte, wenn sie geht, aber nicht als Lohn." (a.a.O., F/A 110). Die CHF 500.– hätte sie ihr am Schluss für alle drei Monate gegeben (a.a.O., F/ 111). Nachdem die Mitbeschul- digte in der vierten Einvernahme angekündigt hatte, ein Geständnis abzulegen (Urk. D1/4/4, F/A 4: "Ich möchte zugeben, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich habe ein paar Frauen bei mir gehabt, ich weiss aber nicht mehr wieviel, die bei mir gearbeitet haben. Ich habe auch Besuch gehabt. Das gebe ich zu"), sagte die Mitbeschuldigte aus, sie wisse auch nicht mehr, ob ein Lohn vereinbart wor- den sei. Die Privatklägerin habe sie gefragt, wie das gehandhabt werde, und sie
- 35 - habe ihr gesagt, dass CHF 400.– oder CHF 500.– üblich seien. Sie habe ja auch bei ihnen geschlafen und gegessen. Daran, dass man CHF 500.– plus Kost und Logis sowie den Ersatz der Hinreisekosten vereinbart habe, erinnere sie sich nicht mehr genau, aber wenn die Privatklägerin das so gesagt habe, werde diese sich besser daran erinnern. Beim ersten Aufenthalt sei man der Privatklägerin etwas schuldig geblieben, wie ihr Mann – der Beschuldigte – ihr gesagt habe. Beim zweiten Aufenthalt habe ihr die Privatklägerin von sich aus gesagt, dass ihr der Lohn bezahlt werden soll, wenn sie wieder zurückreise, "… jedoch kam es wie es kam und sie ist aufgebrochen, ohne Lohn zu erhalten". Auf jeden Fall schulde man den Lohn für drei Monate des zweiten Aufenthalts (Urk. D1/4/4, F/A 13 ff.). Von ihrem "Geständnis" nahm die Mitbeschuldigte in der Einvernahme vom 31. Mai 2017 wieder Abstand, indem sie zu Protokoll gab, die Frauen seien grund- sätzlich zu Besuch gewesen und hätten dabei etwas gemacht, aber nicht im Sin- ne davon, dass man zum Arbeiten komme und einen Lohn dafür erhalte. Und wei- ter: "Es ist etwas anderes, wenn mir bei Tätigkeiten geholfen wird und ich dann entscheide, der Person einen 'Ehrenstutz' [Anm. der Dolmetscherin im Protokoll: Im Sinne einer Anerkennung] zu geben". (Urk. D1/4/5, F/A 8.). Im Zusammenhang mit einer anderen Frau ("D._____") sprach die Mitbeschuldigte von einem "Obu- lus", wenn sie ihr zur Hand gehen könne, aber nicht als Lohn gedacht mit der Pflicht zu arbeiten (Urk. D1/4/5, F/A 13 f.). 2.5.1.3 Die Aussagen der Privatklägerin zum Lohnversprechen sind im Kern kon- stant und glaubhaft, auch wenn sie mit Bezug auf den offenen Saldo mehrmals nachrechnen musste (vgl. hierzu auch Urk. 101 S. 45 f.). Immerhin wurden sie im Sinne von fehlender Erinnerung von der Mitbeschuldigten auch nicht ganz be- stritten, so auch in Bezug auf die Reisekosten, bevor sie von ihr durch wider- sprüchliche und ausweichende Erklärungen wieder in Frage gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der viel überzeugenderen Aussagen der Privat- klägerin ebenso davon auszugehen, dass der versprochene Lohn willkürlich ge- kürzt wurde im Fall von angeblicher Schlechtleistung (Urk. D1/5/8, F/A 8). Von Kürzungen nach Gutdünken zeugen im Übrigen auch die Ausschnitte aus den Telefonkontrollen mit Gesprächen zwischen der Mitbeschuldigten und dem Be-
- 36 - schuldigten, welche die Vorinstanz exemplarisch mit Bezug auf andere Frauen dargestellt hat (Urk. 101 S. 57):
- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Anhänge von Urk. D1/3/4 und Urk. D1/3/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, und darüber, dass man ihr nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–);
- A-2, 21. Februar 2017, 18.35 Uhr, Anhang zu Urk. D1/3/8: Sie (D._____) werde CHF 300.– bekommen und nicht mehr; auch das sei noch viel; wenn sie nicht von U._____ vermittelt worden wäre, hätte sie ihr nichts gegeben, da sie eine Strassengöre sei. 2.5.1.4 Unbestritten ist, dass die Privatklägerin ihren Lohn beim ersten Einsatz erst am Schluss und nur zum Teil erhielt. Nach Darstellung der Mitbeschuldigten sei dies auf Wunsch der Privatklägerin so gehandhabt worden, "[…] sie hat mich explizit gebeten, ihr ihren Verdienst erst auszuhändigen, wenn sie sich auf die Rückreise begebe und nicht vorher, damit sie es nicht verbrauche" (Urk. D1/4//5, F/A 83). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Mitbeschuldigten zum Thema Lohn kann auch darauf nicht abgestellt werden, zumal auch bei anderen Haushaltshilfen sich willkürliche Kürzungen ergaben. Unbestritten ist, dass der Lohn des zweiten Einsatzes geschuldet und noch zu bezahlen ist.
E. 2.5 Soweit mittäterschaftliches Handeln im Raum steht, ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der Beschuldigten stehen: Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen (BGE 135 IV 191 E. 3.2.).
3. Konkrete Strafzumessung
E. 2.6 Der Beschuldigte ist daher des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Sexuelle Nötigung
E. 2.7 Arbeitsort
E. 2.7.1 Die Privatklägerin verrichtete ihre Arbeit in der Wohnung der Beschuldigten. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und der Fotodokumentation, die anlässlich des Polizeieinsatzes vom 19. Juli 2016 angefertigt wurde (Urk. D1/1/7), dass die Beschuldigten im relevanten Zeitraum mit ihren drei Kindern (AI._____, geb. tt.mm.2005; AJ._____, geb. tt.mm.2007; AK._____, geb. tt.mm.2010), in einer 3.5-Zimmerwohnung von rund 90 qm Fläche im 6. Stock ei- nes Wohnhauses in K._____ lebten. Die Wohnung verfügte über eine Waschmaschine und einen Geschirrspüler (Urk. D1/4/1, F/A 60) und war eingeteilt in ein Wohnzimmer, ein Elternschafzimmer, ein Kinderzimmer, eine Küche, ein Bad, einen Balkon und einen kleinen Korridor, der mit dem Wohnzimmer verbunden war. Der Schlafplatz der Privatklägerin befand sich auf einer Matratze, ausgelegt am Boden neben dem Kajütenbett der Kinder, welches nur zwei Matratzen für zwei Kinder bot (Urk. D1/4/7, Anhang S. 9). Die Privatklägerin musste die Matratze in diesem Zimmer, in dem auch die drei Kinder auf den zwei Betten schliefen, jeden Abend von Neuem platzieren. Aufgrund der Kinder- und Bettenzahl erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin teilweise die Matratze mit dem jüngsten Sohn teilen musste.
E. 2.7.2 Die Mitbeschuldigte sprach davon, dass die Privatklägerin gewählt habe, wo sie schlafe, manchmal im Wohnzimmer, manchmal im Zimmer mit den Kindern (Urk. D1/4/2, F/A 64). Die Privatklägerin habe auf diesem Hilfsbett und auf der Matratze geschlafen. Damit ist jedenfalls erstellt, dass die Privatklägerin über kein eigenes Schlafzimmer und keinen Rückzugsort verfügte. Unter diesen Umständen
- 38 -
– wie die Mitbeschuldigte – von einer "Wahl" der Privatklägerin zu sprechen, ist reichlich schönfärberisch.
E. 2.7.3 Das Gepäck der Privatklägerin, inklusive einer Tasche mit ihrem Pass, be- fand sich im Schlafzimmer der Beschuldigten. Dort musste sie jeweils ihre Kleider aus dem Koffer holen. Sie hatte freien Zutritt zu diesem Zimmer (Prot. I S. 40). Ihr Pass und Portemonnaie befanden sich in einer Umhängetasche ebenfalls im El- ternschlafzimmer. Auch dazu hatte sie immer Zugang (Prot. I S. 41).
E. 2.7.4 Die Privatklägerin hatte einen eigenen Wohnungsschlüssel (Urk. D1/5/3, F/A 102) und ging mit den Kindern auch regelmässig auf den Spielplatz (vgl. hier- zu Urk. D1/5/3, F/A 78 zum typischen Tagesablauf: "Jeder Tag war gleich wie der andere. … Nach der Rückkehr aus der Schule [am Nachmittag] wartete ich mit den Kindern noch eine Stunde und dann führte ich sie alle zum Spielplatz. Am Spielplatz verbrachten wir zwei bis drei Stunden. Dann kamen wir nach Hause. In den meisten Fällen kochte I._____ das Nachtessen.").
E. 2.8 Arbeitsmodalitäten
E. 2.8.1 Die Privatklägerin wohnte und arbeitete in der relevanten Zeit bei der Fami- lie der Beschuldigten. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte damals als Kurier bei AL._____ arbeitete und die Mitbeschuldigte, von Beruf Sängerin, Hausfrau war und keiner Erwerbstätigkeit nachging, ausser dass sie vielleicht mal Werbe- aufträge in Serbien hatte, wo sie für eine TV-Sendung eingeladen wurde (Urk. D1/4/2, F/A 56). Für Letztere erhielt sie kein Geld (Urk. D1/4/2, F/A 109).
E. 2.8.2 Die Arbeit schilderte die Privatklägerin zusammengefasst so, dass sie ent- gegen den gemachten Versprechen ("Sie hat gesagt, dass es ihr am wichtigsten sei, dass sie eine zuverlässige Person für ihre Kinder habe, weil sie öfters mal verreise. Sie mache etwas mit Musik. Sie hat gesagt, dass es nicht wichtig sei, dass ich eine ausgezeichnete Köchin bin, sondern dass die Kinder einfach satt seien. Und das Haus müsse sauber sein. Ich solle mich mit den Kindern beschäf- tigen, dass ich auch noch etwas lernen können und so", Urk. D1/5/1, F/A 23), den ganzen Tag mit der Betreuung der überaus aktiven Kinder und dem Haushalt be-
- 39 - schäftigt gewesen sei. Sie habe die Wohnung putzen, die Kinder umsorgen und kochen müssen (Urk. D1/5/1, F/A 47), dies in gewissem Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach meist die Mitbeschuldigte das Nachtessen gekocht habe (Urk. D1/5/3, F/A 78). Die Privatklägerin schilderte über die zahlreichen Einvernahmen hinweg detailliert, welche Arbeiten sie im Haushalt mit den Kindern sowie darüber hinaus habe ausführen müssen, wozu neben in schikanierender Wiederholung von Putzarbeiten, wie beispielsweise dem Staubsaugen, mehrmals am Tag Wä- sche waschen, eben auch das Kochen des Mittagessens für die Kinder, das Ein- kaufen von Lebensmitteln, diverse Botengänge, so auch zur Tankstelle sowie das Bedienen der Beschuldigten bis in die Abend- beziehungsweise teilweise Nacht- stunden gehört habe (vgl. Urk. D1/5/3, F/A 78 ff., 98, 101; Urk. D1/5/4, F/A 58 f. und 73 ff.; Urk. D1/5/6, F/A 105 ff.; Urk. D1/5/8, F/A 47 ff.; Prot. I S. 43 f.). Teilwei- se sei sie auch drei- bis viermal nachts aus dem Schlaf geholt worden, meistens von der Mitbeschuldigten, vielleicht einmal vom Beschuldigten (Urk. D1/5/3, F/A 84 f.).
E. 2.8.3 Der Beschuldigte liess einwenden, dass die vorgebrachte Arbeitslast gar nicht möglich gewesen sei (Urk. 77 Rz. 55). Dem kann so nicht ganz gefolgt wer- den. Zum einen führte die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme als Auskunftsperson aus, dass die Mitbeschuldigte "absolut nichts" mache, sie schla- fe bis 12 Uhr oder 13 Uhr, dann werde sie auch nicht müde und bleibe bis 3 oder 4 Uhr morgens wach. So habe sie ständig Kaffee oder Tee oder was auch immer gewünscht serviert und manchmal auch den Geschirrspüler ausräumen müssen (Urk. D1/5/3, F/A 84 ff.). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen 6-Personen-Haushalt mit drei Erwachsenen und drei Kindern handelte, die- se offenbar sehr lebhaft und schlecht erzogen waren, was die Betreuung mit den langen Arbeitsstunden und ohne Freitage als nachvollziehbar zeitfüllend und anstrengend erscheinen lässt. Hiervon zeugen auch Ausschnitte aus der Telefon- kontrolle. In den nachfolgenden Telefongesprächen wird beispielsweise gerade der anstrengende Umfang mit den Kindern thematisiert:
- A-2, 19. Februar 2017, 17.07 Uhr, Gespräch zwischen dem Beschul- digten und AM._____, Anhänge zu Urk. D1/3/4, Urk. D1/3/8 und Urk. D1/4/6: B._____ erzählt, dass er auf diese "Kleine" gewartet habe,
- 40 - die gekommen sei, um seine Kinder zu hüten; heute weine sie den ganzen Tag; seine Kinder hätten sie fertig gemacht; sie sage, es sei das erste Mal, dass sie solche Kinder sehe.
- A-2, 5. Januar 2017, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/4/6: I._____: (weint) Bitte? B._____: (brüllt) Schatz! Spricht nicht mit ihnen! I._____: Ich schwöre dir beim Kuran (weiter unverständlich) Ich bitte dich bei Gott, beim Allah, bringe ihn in ein Heim! Ich schwöre dir beim Kuran, bringe ihn in ein Heim! Kapierst du, dass das nicht mehr normal ist, beim Kuran! B._____: Sprich mit keinem von ihnen! Also, sprich mit keinem! Du bist nicht 5 Jahre alt. Sprich mit niemandem und fertig. I._____: ... B._____: Also, kommuniziere mit keinem von ihnen. I._____: Mich nervt mein Sohn, dieser ... B._____: Ha? I._____: Du musst dich nicht nerven. B._____: Schatz, mich kann niemand von ihnen fertig machen, (we- der) AI._____ (noch) AJ._____ (noch) AK._____. Konse- quenzen ... Mach ihnen nichts zu essen, beachte sie nicht, und das war's. Und nicht wie du – Immer das Gegenteil! Du kaufst Geschenke ein, hier hast du 2.- Franken, hier hast du 5.- Franken, hier hast du dieses und jenes - und sie werden immer schlimmer und schlimmer. Nein! Sprich gar nichts mit ihnen. I._____: So wird es auch sein, ich schwöre dir beim Kuran. Du wirst sehen. B._____: Gar nichts! Sie sollten dich nicht fragen und gar nichts sa- gen, nichts. I._____: OK. Also dann ... (Kinderstreit im Hintergrund) B._____: Nichts, Mensch (murmelt fromme Sprüche). Die Kinder ma- chen dich fertig ... I._____: (weint immer noch). Aber nein, das kann man nicht aushal- ten, seit dem frühen Morgen, Ich schwöre dir beim Kuran, die Polizei kommt noch zu uns, die ganze Zeit nur Geschrei, das könnte ein Gestörter, ein Pferd nicht ertragen, hey! B._____: Das könnte es, aber hast du eine Frau gefunden? Diese Ausschnitte zeigen vor allem eine Situation eines Kindermädchens und der Mitbeschuldigten, welche mit der Erziehung der Kinder mit auffälligem Verhalten, v.a. eines Sohnes, überfordert sind. Darin findet auch die Behauptung der Privat- klägerin, dass die Kinder bisweilen frech waren und deren Betreuung intensiv und damit wohl auch Mehraufwand verursachte, Bestätigung. Offenbar war die Ent-
- 41 - wicklung des Jüngsten, der zwischenzeitlich ein Internat besucht, auch danach nicht problemlos (Prot. I S. 100 ff.).
E. 2.8.4 Zum anderen schilderte die Privatklägerin immer wieder von ihr erwartete Arbeiten, die ins Schikanöse gingen, z.B. das erneute Saugen, nachdem die Kin- der sich mit Knabberzeug durch die Wohnung bewegt hätten, oder das Aufräu- men des Kellers, der seit langer Zeit nicht mehr aufgeräumt worden war (Urk. D1/5/8, F/A 55), und nicht nur nötige Arbeiten betrafen. Anlässlich der Ver- haftung der Mitbeschuldigten am 16. Mai 2017 wurde eine kleine Menge Mari- huana sichergestellt (Urk. D1/1/2) und anlässlich der Zollkontrolle in AN._____ im Sommer 2016 wurde die Mitbeschuldigte wegen zwei Joints gebüsst (Urk. D1/19/1), was die entsprechenden Angaben der Privatklägerin – neben den einschlägigen Stellen der Protokolle der Telefonkontrollen (vgl. nachfolgend) – plausibilisiert. Konstant sagte die Privatklägerin sodann aus, dass sie in der zwei- ten Phase die gleichen Aufgaben habe verrichten müssen, diese aber extremer gewesen seien und sie sei viel mehr schikaniert worden als in der ersten Phase. In der zweiten Phase habe sie auch kein Geld erhalten (Prot. I S. 51 ff.). Eine Relativierung der Arbeitsbelastung der Privatklägerin ergibt sich durch ihre Aussage, dass in den meisten Fällen die Mitbeschuldigte das Nachtessen ge- kocht habe (Urk. D1/5/3, F/A 78). Erst vor Vorinstanz behauptete die Privatkläge- rin dann, dass die Mitbeschuldigte nur ab und zu gekocht habe (Prot. I S. 43).
E. 2.9 Beleidigungen, Beschimpfungen, Schläge und Drohungen
E. 2.9.1 Die Privatklägerin berichtete ab ihrer ersten Einvernahme von Be- schimpfungen und Aggressionen seitens der Beschuldigten und deren Kinder. Zur Frage nach dem Verhältnis zwischen ihr und der Familie B._____I._____, den Beschuldigten, sagte sie (Urk. D1/5/1, F/A 50): "Die ersten zwei Tage ok. Ab dem vierten Tag bei denen wollte ich nach Hause gehen. Ich habe gesagt, dass ich mich nicht in diese Familie einleben kann. Weil das ist eine Familie, die dauernd schimpfen. Die Kinder schimpfen auch. Die Kinder sind sehr aggressiv, spucken, schlagen. Vor allem der Jüngere, der jetzt sechs Jahre alt ist, er heisst AK._____, war allen gegenüber aggressiv, spuckte und schlug". Auf die Nachfrage, ob diese
- 42 - Familie sie auch beschimpft, geschlagen oder bespuckt habe, gab die Privatklä- gerin zu Protokoll: "Ja, die haben mich auch beschimpft, geschlagen und be- spuckt. Also mich geohrfeigt, meine Familie beschimpft" (Urk. D/1/5/1, F/A 51). Sie sei von der Mitbeschuldigten beschimpft worden, weil sie nach Hause habe gehen wollen und nicht zufrieden mit der Hausarbeit gewesen sei. Auf die Frage, wie oft dies passiert sei, sagte die Privatklägerin: "Also beschimpft hat sie mich sehr oft. Also in den ersten drei Monaten hat sie mich zwei- bis dreimal geschla- gen. Und oft hat sie mir gedroht in der Art, dass sie mit mir den Boden wischt, etc." (Urk. D1/5/1, F/A 57 ff.). Sie sei als dumm, schwerhörig, als Hure und Nichtsnutz beschimpft worden (Urk. D1/5/9, F/A 33).
E. 2.9.2 Die aus den Aussagen der Privatklägerin vorgehaltenen Drohungen des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin (Todesdrohung, Kehle aufschneiden, Beine brechen, mit dem Kombi überfahren) stufte die Mitbeschuldigte als möglich ein, wenn auch nur "in seiner Erregung": "Ich weiss wirklich nichts davon, ich glaube, das war einfach nur seine Erregung. Er war aufgebracht, nehme ich an. Möglich, dass er im Eifer alles Mögliche an Worten an den Kopf werfen wollte. Ich war nicht dabei als so etwas geschehen sein soll. Aber ich kann es mir nur so vorstellen. In all den Ehejahren habe ich nie mitbekommen oder erlebt, dass er je mit einem anderen Mann eine Schlägerei gehabt hätte, geschweige denn mit ei- ner Frau irgendwelche physischen Auseinandersetzungen. Ich glaube das war nur aufbrausendes Geschwätz" (Urk. D1/4/3, F/A /3). Die Mitbeschuldigte konze- dierte, sie habe die Privatklägerin im schlimmsten Fall einmal in die Haare gefasst und sie gerüttelt: "Sie hat mittellanges Haar, es kann sein, dass ich sie an den Spitzen der Haare gefasst habe oder am Oberarm und im Affekt gerüttelt habe. Bestimmt habe ich nicht an den Haaren gerissen oder mit der Hand ausholend sie geschlagen. Bestimmt nicht" (Urk. D1/4/5, F/A 50). Die Privatklägerin habe sich bei den Beschuldigten zu Hause benehmen dürfen wie eine Tochter. Es seien gegenseitig schon Beleidigungen und Beschimpfungen vorgekommen. Es gebe so Leute, die es geniessen würden, wenn sie geplagt würden (Urk. D1/4/5 Fragen 46 ff.). Bedroht habe sie die Privatklägerin nicht. Der Satz mit dem Bodenwischen könnte gefallen sein (Urk. D1/4/5 Frage 54 ff.). Die Mitbeschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 19. Mai 2017 auf Vorhalt eines Gesprächs aus der Telefonkon-
- 43 - trolle zwischen den Beschuldigten, in der nicht nur Allah und der Koran (Kuran) bemüht und fromme Sprüche gemurmelt werden, sondern sehr viele Kraftausdrü- cke und abschätzige Worte über Frauen ("Huren" etc.) fallen, dass der Beginn, der Wortschatz, da "nicht gerade angemessen" sei, was sie wie folgt erklärte: "Ich wiederhole, dass der grösste Teil dieses Gesprächs 'in einer Balkansprache', da- her sehr umgangssprachlich, gefasst ist. Es gab da auch sicher die eine oder an- dere verbale Beleidigung. Das ist vor allem darauf zurück zu führen, dass es mir an diesem Tag sehr schlecht ging. Ich habe geweint und fühlte mich sehr ver- letzt." (Urk. D/1/3/3, F/A 5). Sie erklärte später noch zum Ausdruck "Hure" oder "Nutte", wie er hier falle, nicht so wörtlich genommen werden sollte, nämlich: "Ich möchte wirklich verdeutlichen: Wenn man in der Umgangssprache von einer Hure oder einer Tusse spricht, heisst das nicht, dass man glaubt, dass sie als Hure o- der als Prostituierte tatsächlich arbeiten würde, sondern es ist ein Wort wie Tusse oder Zicke oder 'Zwetschge'" (Urk. D1/3/3, F/A 42).
E. 2.9.3 Auch Gesprächsaufzeichnungen über körperliche Übergriffe wurden von der Mitbeschuldigten erklärt. So sagte sie auf Vorhalt eines Zitats des Beschuldigten eines überwachten Gesprächs ("Wenn die meine Frau wäre, ich schwöre dir beim Allah, ich würde sie jeden Tag [unverständlich], also ich würde sie am Ende um- bringen. Ich sage dir das nur, damit du weisst, was sie für eine Person ist. Also ich würde sie jeden Tag schlagen. Gut, dass AO._____ sie gleich, Kumpel ... "): "Dazu kann ich lediglich sagen, dass mein Mann ist ein Mann. Sie ist eine Frau, die sich als Lügnerin gezeigt hat. Sie ist verdorben. Sie ist intrigant und versucht, jeden Tag Streit zu säen und darum sieht er das so aus seinen Augen. Das ist seine Ansicht als Mann" (Urk. D1/3/3, F/A 59). Und auf Nachfrage, wieso er sie umbringen würde: "Ich muss da schmunzeln, es tut mir wirklich leid. Die Wortwahl und die Bildsprache ist sehr intensiv. Aber ehrlich gesagt weder mein Mann noch ich oder sonst jemand, den ich kenne, würde das ernst meinen und tun. Das kann ich unterschreiben, das niemand das tun würde. Das ist in Aufregung, im Aufge- brachtsein eine Sprache, die sehr bildhaft und dramatisch ist" (a.a.O., F/A 60). Dies seien nicht Worte mit einer realen Tragweite, und weiter: "Es ist nichts wirkli- ches, das sind nur Worte. Ich bringe ein Beispiel. In Bosnien, wenn ein Kind et- was falsch gemacht hat, ist eine erste Reaktion von Erwachsenen, dass sie sa-
- 44 - gen: 'Ich töte dich jetzt, weil du das gemacht hast!' Aber das ist nur ein Ausruf" (a.a.O., F/A 61).
E. 2.9.4 Betreffend Drohungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall beim Fenster, als das kleinste Kind "sehr, sehr aggressiv" gewesen sei, hatte die Privatklägerin ausgeführt (Urk. D1/5/3, F/A 66): "Ich wollte das Kind weg vom Fenster haben, er hat dann um sich geschlagen, mich getreten. Die Eltern haben das Kind dann vom Fenster aus gesehen und dann sind sie wieder zurück in die Wohnung gekommen. Dann kam der Vater sofort zu mir in die Küche. Und dann ist er sofort zu mir. Er wollte gar nicht hören, was los ist. Dann hat er mir mit der Hand an den Kopf gestossen und gesagt, dass ich nicht ganz normal sei und nicht mit den Kindern umgehen könne. Dann hat er mich bedroht. Wenn etwas seinem Kind passiert wäre, hätte er mich auch aus dem Fenster rausgeschmissen. Er hätte mich sofort getötet. Und wenn so etwas wieder vorkommen sollte, würde er mich umbringen." Die Mitbeschuldigte sagte, sie wisse nichts von dem Vorfall, und: "Es ist möglich, dass mein Mann aufgebracht ist, wenn er ein Kind am Fenster sieht im 6. Stock. Aber sie blieb ja da, sie wurde auch nicht aus dem Fenster geworfen und ich schwöre bei meinem Leben und beim Leben meiner Kinder, soweit mir bekannt ist, niemand wurde unter Zwang bei uns gehalten. Niemandem wurde gedroht. Das können auch Bekannte bezeugen. Meine Tochter hat mir erzählt, dass sie, Frau A._____, gesessen habe und offenbar mit AP._____ Nachrichten getauscht hat und nicht auf den Kleinen geachtet hat, der hinter ihr auf das Fenster gestiegen sei im 6. Stock. Sie hat dem Kind nicht Acht gegeben. Aber auch bei dieser Sache hat ihr niemand etwas angetan, obwohl ihrer Unachtsamkeit meinem Kind etwas hätte zustossen können" (Urk. D1/4/3, F/A 77).
E. 2.9.5 Die Behauptung der Privatklägerin, wonach ihr der Beschuldigte mit dem Tod gedroht habe, und dass er ihr mit einem Messer die Kehle aufschneiden wer- de, er ihr die Beine brechen und sie mit dem Kombi überfahren werde (Urk. D1/5/1, F/A 60), wird durch die Ergebnisse der geheimen Überwachung plausibilisiert. Es erscheint daher sehr glaubhaft, dass solche verbalen, gewaltbe- zogenen Entgleisungen des Beschuldigten vorkamen. Dass die Gespräche im
- 45 - Haushalt der Beschuldigten eine deutliche, bildhafte Bezugnahme zu Gewalt hatten und Gewaltandrohungen enthielten, ergibt sich nämlich auch mit Bezug auf andere Frauen, die dort tätig waren. Dies erkannte die Vorinstanz richtigerweise in den nachfolgenden Gesprächsausschnitten, die hier aufgrund der expliziten und eindrücklichen Sprache nochmals anzuführen sind (Urk. 101 S. 58):
- A-2, 30. November 2016, 00.21 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/3/7: B._____ schlägt I._____ mehrmals vor, die Privatklägerin zu packen und ihr alle Kno- chen zu brechen, dass sie zu einer Behinderten werde;
- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. D1/3/4 und Urk. D1/3/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, der man nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–); eine Geschichte über ein Kabel, wobei I._____ zugibt, dass sie ihr gegenüber damit gedroht hat, sie von der Terrasse zu schmeissen; sie deutet an, ihr gegenüber gesagt zu ha- ben, sie hätte ihr einen Schlag versetzen sollen, damit sie in Ohnmacht falle, denn sie sei einfach eine dumme Bosnierin;
- A-2, 13. Februar 2017, 21.58 Uhr, Gespräch zwischen dem Beschul- digten und U._____, Anhang zu Urk. D1/3/8: E._____ sei weggelaufen; sie habe die Beschuldigten bei einer Frau schlecht gemacht; ihr müsse man doch alle Knochen im Leibe brechen, nichts anderes;
- A-2, 7. April 2017, 12.59 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/3/8: E._____ ist offenbar nach Bosnien verschwunden; B._____ sagt, er würde E._____ so gerne zu- sammenschlagen; E._____ soll angelockt werden, ohne zu drohen, ganz nett. Und dann, wenn sie ankomme, dann könne I._____ es aussprechen: "Jetzt wirst Du … die Hölle erleben!", was dann auch so kommen würde;
- A-2, 7. April 2017, 17.52 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/4/3: B._____ sagt, wenn das [E._____] seine Frau wäre, dann würde er diese Schlampe jeden Tag schlagen und sie am Ende umbringen (bereits oben unter E. III.D.2.9.3 erwähnt);
- A-2, 7. April 2017, 18.43 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/4/3: Ein Mädchen, das blöd sei, könne man schön anlocken (gemeint wahrscheinlich E._____); I._____ sagt, dass sie mit ihr (wohl Kindermädchen) "den Boden putzen werde" (vgl. ferner auch Urk. D1/4/5 Frage 5); ferner hasse der Beschuldigte alle (Mädchen), die hier gewesen wären. 2.9.6.1 Bei den Schilderungen der Privatklägerin betreffend den letzten Streit fällt zunächst auf, dass sie bei der ersten Einvernahme sagte, der Beschuldigte habe
- 46 - ihr "gestern Abend" massiv gedroht. Er habe sie geschlagen. Und dann habe er sie mit den Füssen getreten und aus der Wohnung rausgeschmissen (Urk. D1/5/1, F/A 62). Sie relativierte diese Aussage im weiteren Verlauf aber da- hingehend, dass der Beschuldigte sie habe schlagen wollen, "[…] ich konnte da jedoch ausweichen. Er schlug dann aber seine Frau. Mich riss er einfach an den Haaren" (Urk. D/1/5/1, F/A 75). 2.9.6.2 Die Mitbeschuldigte bestätigte die Darstellung der Privatklägerin insofern, als der Beschuldigte auf die Privatklägerin zugegangen sei. Sie sei erschrocken ab seiner Reaktion und sei dazwischen getreten. Sie habe dann einen Schlag be- kommen, es sei so ein Hin und Her und reiner Zufall gewesen. Sie sei dann um- gefallen. Der Schlag sei von ihrem Mann gewesen, aber es sei in einer Bewegung gewesen, es sei nicht so, dass er sie geschlagen habe (Urk. D1/4/1, F/A 77). 2.9.6.3 Im Rahmen des danach, d.h. am 19. Juli 2016, erfolgten Polizeieinsatzes wurde eine Fotodokumentation erstellt. Diese belegen deutliche Verletzungen der linken Gesichtshälfte der Mitbeschuldigten (Urk. D1/1/7), womit die Darstellung der Privatklägerin hierzu Bestätigung findet. 2.9.6.4 Die Mitbeschuldigte hatte behauptet, sie lebe seit bald 14 Jahren mit ih- rem Mann (jeweils der Beschuldigte gemeint) zusammen. In dieser Zeit sei es nie vorgekommen, dass die Polizei zu ihnen gekommen sei, dass die Nachbarn et- was bemerkt hätten, dass Probleme da wären zwischen ihr und ihrem Mann. Es stimme, dass ihr Mann beim Reden impulsiv und aufbrausend werde, aber er be- ruhige sich auch wieder schnell (Urk. D1/4/3, F/A 74). Es ist indessen aktenkun- dig, dass die Polizei bereits im Jahre 2009 (vgl. Ordner 6, Beizugsakten KESB, Polizeirapport Stadtpolizei Winterthur vom 11. Mai 2009) und im März 2015 we- gen häuslicher Gewalt an den Wohnort der Beschuldigten ausrücken musste (Urk. D1/1/1 S. 3 und Ordner 6, Beizugsakten Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland). Dies zeigt auch, dass Gewalt als Mittel zur Konfliktlösung im Haushalt der Beschuldigten nicht unbekannt ist und die Beschuldigten nicht erst mit diesem Verfahren Kontakt mit der Polizei hatten.
E. 2.10 Sexualisierte Sprache und Zuhalten von Personen mit sexuellem Motiv
- 47 -
E. 2.10.1 Die Privatklägerin thematisierte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei ihre erste Begegnung mit dem Beschuldigten. So sei sie am 24. November 2015 mit dem Bus eingereist. Der Beschuldigte habe sie an der Raststätte AQ._____ abgeholt. Er sei nicht nett gewesen und habe gesagt, dass alle Frauen, die in die Schweiz kämen, so Huren seien, die fürs Geld "ficken" würden, dass sie nicht Kinder hüten, sondern das Geld mit der Prostitution verdienen wollten; solche wol- le er nicht in seiner Wohnung. Das sei ihr natürlich nicht gleich gewesen, er habe sie ja zum ersten Mal gesehen, "[…] und dann hatte ich mich gefragt, mein Gott, wo bin ich da gelandet. Ich überlegte mir dann sogleich, ob ich zurückgehen soll" (Urk. D1/5/1, F/A 41 ff.). Die beschriebene, emotionale Reaktion auf die unerwar- tete Unterstellung wirkt erlebt.
E. 2.10.2 Die behauptete sexualisierte und rüde Sprache der Beschuldigten ergibt sich nicht nur aus den Telefonkontrollen, sie wird seitens der Beschuldigten selber anerkannt (Urk. 77 S. 44; Urk. 78 S. 19). Selbstredend wird das Ganze – als quasi "üblich" und nicht nur im Umgang mit der Privatklägerin angewendet – relativiert (Urk. 77 S. 44; Urk. 78 S. 19). So führte die Verteidigung des Beschuldigten hier- zu vor Vorinstanz aus, es lasse sich nicht in Abrede stellen, dass die Wortwahl und die Sprache seines Klienten, insbesondere in Gesprächen mit seiner Frau, oftmals von sexuellen Anspielungen geprägt sei und als derb bezeichnet werden müsse. Aus dem Gesamtzusammenhang werde jedoch sofort ersichtlich, dass es sich dabei vielmehr um internes Flachsen, als um ernstgemeinte Gespräche handle. Dazu verwies er gleich selber exemplarisch auf die Konversation vom
17. Februar 2017 zwischen den Beschuldigten, welche im Beisein einer Kinder- und Haushaltshilfe stattgefunden haben soll (vgl. TK Nr. ZHK00417 /5259; nach- folgend jeweils: I._____ = Mitbeschuldigte; B._____ = Beschuldigter): I._____: (lacht, dann zur Kindehüte-Frau) «Mein Mann sagt, da wir gerne furchtbar reden, und uns gegenseitig auf den Arm nehmen, er sagt, man muss dir einen guten ... finden, hahahahah! Sie sagt, sie kann einen guten brauchen. Hahahah! Du wirst dich daran gewöhnen, an diesen Dummkopf wirst du dich am einfachsten gewöhnen.» B._____: «Das ist zu 100 % sicher. Ha?» I._____: «Ich sagte, ich entschuldige diesen „Dummkopf".» B._____: «Wer ist ein Dummkopf, ich ficke dich ... »
- 48 - I._____: «Ich ficke dich auch.» (lacht) Als anschaulich bezeichnet die amtliche Verteidigung sodann die Konversation zwischen den Beschuldigten vom 7. April 2017 (vgl. TK Nr. ZH00417/8975): B._____: «Jetzt siehst du mal, was Hölle ist, ich ficke dir deine Mutter in den Mund, deinen Vater und deine Mutter auch! Ich ficke dir al- les.» I._____: «Aber schau mal, ich ficke ihr alles. Die Mutter, den Vater, die Schwester und diese Kinder, denn sieht es so aus, dass ihr Sa- men so ist.» Kurzum: Die verwendete Sprache habe nichts Ernsthaftes an sich, und - wichtig -: In der Muttersprache des Ehepaars B._____I._____ (der Beschuldigten) werde der Begriff "ficken" anders verwendet als im Deutsch. Der Begriff habe dort nicht dieselbe für unsere Ohren klar vulgäre Bedeutung (Urk. 77 S. 45). Auch der amtli- che Verteidiger der Mitbeschuldigten betonte, diese rede nicht nur mit ihrem Ehemann so, sondern auch mit Freunden. Dies gehe auch aus den TK- Protokollen hervor (Urk. 78 S. 19).
E. 2.10.3 Das von der Privatklägerin erwähnte Thema, die Mitbeschuldigte habe ihr schmackhaft gemacht, mit Männern aus Geldgründen Sex zu haben (Urk. 1/5/3, F/A 105 ff.), wird gerade durch die erwähnte Passage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten plausibilisiert. Weitere Stellen aus der geheimen Überwachung zum Thema Zuhalten von Frauen oder Vermitteln von Männern hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil angeführt. Die obszönen und kruden Konservationen haben keinen Interpretationsbedarf (vgl. hierzu Urk. 101 S. 59 f.).
E. 2.10.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschul- digten unter Verweis auf die Arbeit mit dem Titel "Semantische und pregmanti- sche Unterschiede zwischen südslawischen und deutschen Maledikta" aus, dass sich die Wahrnehmung dessen, was ein Schimpfwort sei beziehungsweise was sein Sinngehalt sei, in den Sprachen des Balkans und im deutschsprachigen Raum massiv unterscheide. Südslawische Schimpfwörter könnten demnach gänzlich in anderen Kontexten benutzt werden als primär in ihrer Funktion als verbale Aggressivität, so beispielsweise, um Freude auszudrücken. Die von der Vorinstanz als gewalttätig und sexualisiert bezeichnete Sprache müsse im Kon-
- 49 - text der kulturell-sprachlich vorherrschenden Unterschiede zur Schweiz bezie- hungsweise zum deutschsprachigen Raum gelesen werden (Urk. 138 S. 6 ff., S. 17). Hierzu ist zu entgegnen, dass die Privatklägerin, welche aus dem gleichen Sprachraum wie der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte stammt, gemäss ihren nachvollziehbaren Aussagen diese Äusserungen nicht als harmlos wahrgenom- men hat und dass sie sich daran gestört hat. Insbesondere geht es auch nicht um den Gebrauch bloss einzelner Wörter, sondern um die allgemeine Tonalität, die im Hause B._____I._____ herrschte. Unabhängig von den jeweiligen Empfindun- gen eines bestimmten Sprachraums ist vorliegend klarerweise davon auszuge- hen, dass eine derbe, sexualisierte Sprache den Alltag der Familie B._____I._____ prägte, welche zudem eine grob respektlose und unanständige Haltung offenbarte, namentlich auch gegenüber Personen, die nicht zum Fami- lienkreis der Beschuldigten gehörte. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft über- zeugend dargelegt (Prot. II S. 25 f.). 2.10.5.1 Die Privatklägerin schilderte, dass die Beschuldigen sie in ihre eigenen sexuellen Aktivitäten hätten einbeziehen wollen. Sie erklärte dies auch mit Hin- weis auf den Gras-Konsum der Mitbeschuldigten (so u.a. in Urk. D1/5/4, F/A 9, "Da Frau I._____ jeden Tag oder sehr oft Gras rauchte, hat sie eines nachts wahrscheinlich viel zu viel davon gehabt".). Der Beschuldigte habe dazu ge- schwiegen. Die Beschuldigten hätten ihre Ablehnung akzeptiert (a.a.O, F/A 9). 2.10.5.2 Die Mitbeschuldigte erachtete das behauptete Beiwohnen beim Sex als "kranke Aussage" (Urk. D1/4/2, F/A 82). Der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten sprach dabei von "Schaudermärchen" (Urk. D1/12/8, Rz 14). Dass solche Äusserungen im sexualisierten Umfeld der Beschuldigten entgegen dieser Be- streitung sehr wohl vorkamen, ergibt sich aus den Ergebnissen der geheimen Überwachungsmassnahmen, wie nachfolgendes Gespräch zeigt:
- A-2, 8. März 2017, 11.02 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhang zu Urk. D1/3/8: Vielleicht höre man sie ab; ein AQ._____ wolle E._____ kennenlernen; diese habe nackte Bilder, sie solle ihm ihre Fotze schicken (was sie auch so zu E._____ sagt); B._____ sagt, I._____ solle, wenn es ihr langweilig sei und anstatt zu kiffen, mit E._____ einen Vibrator nehmen und sie sollen es krachen lassen.
- 50 - Dadurch wird aber genau die Aussage der Privatklägerin über die sexuellen Phantasien der Beschuldigten und das Kiffen der Mitbeschuldigten plausibilisiert.
E. 2.11 Kommunikation/Aussenkontakte
E. 2.11.1 Die Privatklägerin verfügte über ein eigenes Telefon und konnte über das WLAN-Netz der Beschuldigten gratis telefonieren (Urk. D1/5/4, F/A 36). Sie hatte gemäss eigenen Angaben regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihrem Ex- Freund [beziehungsweise dem damaligen Freund AP._____] (Urk. D1/5/7, F/A 60) über What'sApp und Viber, wofür sie kein Geld benötigte. Sie hatte bloss dann keinen Zugriff auf ihr Mobiltelefon, wenn sie z.B. auf dem Spielplatz war und es zu Hause vergessen hatte (Urk. D1/5/7, F/A 103 ff.).
E. 2.11.2 Die Privatklägerin sagte bei der Polizei, sie sei nie alleine aus dem Haus gegangen, mit der Familie zwei-, drei Mal in den McDonalds (Urk. D1/5/3, F/A 97). Diese Aussage steht in teilweisem Widerspruch zu ihrer eigenen Schilderung, wonach sie für Kleinigkeiten jeden Morgen in den Laden gegangen sei, was aus dem Kontext "alleine" bedeutet (Urk. D1/5/3, F/A 98). Ebenfalls ging sie – im Ge- gensatz dazu – gemäss eigenen Angaben unter anderem mit einem Bekannten namens V._____ auswärts, d.h. in Zürich, Kaffee trinken und auch spazieren (Urk. D1/5/4, F/A 29 ff.).
E. 2.11.3 Die Privatklägerin selber gab zu Protokoll, dass sie während ihrer Zeit bei den Beschuldigten gar nicht den Wunsch gehabt habe, andere Menschen ken- nenzulernen oder auszugehen (Urk. D1/5/4, F/A 50).
E. 2.12 Rückkehr in die Schweiz für einen zweiten Einsatz
E. 2.12.1 Die Privatklägerin reiste unbestrittenermassen am 26. Februar 2016 von Zürich nach AA._____ und am 8. März 2016 zurück nach Zürich. Das Ticket habe sie selber bezahlt. Sie habe hier bereits ein Retourbillet gekauft, denn "ich wollte wieder zurück in die Schweiz reisen, um weiterzuarbeiten", bei der gleichen Fami- lie, d.h. bei den Beschuldigten (Urk. D1/5/1, F/A 94 f.). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin: "Ja, die wollten unbedingt, dass ich zurückkomme" (a.a.O., F/A 99). Sie hätten ihr nicht alles ausbezahlt und ihr gesagt, dass wenn sie zu-
- 51 - rückkomme, sie das restliche Geld erhalten werde (a.a.O., F/ 100). Die Mitbe- schuldigte habe sich auch entschuldigt und gesagt, dass die Kinder sie gern hät- ten und möchten, dass sie wieder zurückkomme, die Misshandlungen würden nicht wieder vorkommen (a.a.O., F/A 107 f.; Prot. I S. 50 ff.). Der stärkste Grund für die Rückkehr sei gewesen, dass sie das Geld habe einkassieren wollen, das ihr zugestanden habe, das ihr versprochen worden sei, damit sie ihre zwei gröss- ten Probleme im Leben lösen könne. Ausserdem habe sie die Kinder der Familie B._____I._____ [der Beschuldigten] sehr lieb gewonnen, sie seien unschuldige Kinder und sie habe sie nie als etwas anderes betrachtet (Prot. I S. 50 f.).
E. 2.12.2 Die Mitbeschuldigte sagte dagegen aus, die Privatklägerin habe selber gefragt, ob sie bleiben dürfe. Sie hätten nur gegenseitige verbale Auseinander- setzungen gehabt. Es sei doch krank, "wenn sie zu jemandem zu Besuch gehen und es gefällt ihnen nicht, weil sie geschlagen, beleidigt, beschimpft werden und sie können weg gehen und kommen nachher wieder, da stimmt doch etwas nicht" (Urk. D1/4/5, F/A 52). Die Mitbeschuldigte anerkannte, dass sie der Privatklägerin den Lohn vom zweiten Mal und einen Teil des Darlehens schuldet.
E. 2.13 Zwischenfazit
E. 2.13.1 Wie die Vorinstanz erwog, erwiesen sich die Aussagen der Privatklägerin in vielerlei Hinsicht als äusserst detailliert und lebensnah. Sie sind oft verknüpft mit emotionalen Aspekten, was für Erlebtes spricht. Ihre Schilderungen sind über die zahlreichen und mehrstündigen Einvernahmen hinweg und trotz Zeitablaufs im Kern gleich geblieben. Dabei ist zu beachten, dass die Aussagen der Privat- klägerin von Beginn weg eine hohe Dichte zeigten und über weite Strecken in freier Rede erfolgten. Es war gar auffällig, dass sie immer wieder von sich aus Er- gänzungen anbringen wollte. Die beschriebenen Ereignisse bauen konsistent aufeinander auf und sind hinsichtlich Raum und Zeit klar verknüpft. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit aussergewöhnlichen Umständen. Sie beinhal- ten auch Interaktionen und Handlungsweisen der Beschuldigten. Richtig ist zwar, dass die einvernehmenden PolizistInnen bisweilen nachfragten und es sich dabei auch um noch schwerwiegendere Aspekte handelte (z.B. das Thema von Dro- hungen zu Todesdrohungen). Wären diese Fragen nur bejaht worden, hätten die
- 52 - Antworten geringe Aussagekraft und wäre auch der Vorwurf der amtlichen Vertei- digung betreffend Suggestivfragen nochmals zu beleuchten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Privatklägerin lieferte konkrete Antworten auf differenziert auseinandergehaltene Situationen, wobei sich diese in Anbetracht des langen Zeitraums als detailreich erweisen. Dies zeigte sich z.B. im Zusammenhang mit den Drohungen des Beschuldigten betreffend die Situation mit dem Kind auf dem Balkon.
E. 2.13.2 Dass die Privatklägerin auch pauschal Antwort gab und in ihren Aussagen Steigerungstendenzen auszumachen sind, wie die amtliche Verteidigung monierte (Urk. 77 S. 19, S. 28, Urk. 138 S. 34 f.), trifft zu und wird auch von der Staats- anwaltschaft anerkannt (Urk. 73 S. 11). Allerdings können die Schilderungen der Privatklägerin nicht als Ganzes als blosses Dramatisieren und damit als Lügen abgetan werden. Dramatisierungstendenzen zeigen sich in der Wortwahl über die Arbeitsbedingungen, die immer pointierter beschrieben wurden. Dies gilt einerseits in zeitlicher Hinsicht, wo sich der Arbeitsschluss in späteren Einvernahmen (von ursprünglich 23 bis 23.30 Uhr) bis auf 03.00 Uhr erstreckte. Sie sagte hierzu, die Arbeitszeit sei von 6.30 Uhr morgens bis 02.00 oder 03.00 Uhr nachts gewesen, "und ich kann nicht sagen, dass die Arbeitszeit ununterbrochen so war, aber in den meisten Fällen war es so" (Urk. D1/5/6, F/A 108 ff.). Andererseits ist auch in ihren Aufgaben beziehungsweise ihrer Arbeitslast eine Steigerungstendenz und eine immer blumigere Sprache auszumachen. So sprach sie in den ersten Einvernahmen nie von sklavenähnlichen Bedingungen. Ihre Aufgaben beschrieb sie in der ersten Einvernahme relativ nüchtern mit "Wohnung geputzt, Kinder umsorgt, gekocht" (Urk. D1/5/1, F/A 47). Ein Jahr später gab sie zu Protokoll: "Ich hatte einfach enorme Arbeitszeiten, es gibt wahrscheinlich nirgendwo auf der Welt solche Arbeitszeiten, ich denke sogar Sklaven haben manchmal eine Pause. Ich habe frühmorgens angefangen, 5 Mal am Tag gestaubsaugt, 2x am Tag abgestaubt und geputzt wie eine Kranke und sie waren nie zufrieden mit der Sauberkeit. Sie dachten nur, wenn sie mich bezahlen, dann muss ich arbeiten wie ein Pferd", und weiter: "… Dass ich, ihre Sklavin das schon putzen werde." (Urk. D1/5/6, F/A 112 f.). In der gleichen Einvernahme sagte sie, die Beschuldigten hätten sie
- 53 - "wie ein Tier" behandelt, wenn sie nicht zufrieden gewesen seien mit der Arbeit. Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft, dies auszuführen, lieferte die Privat- klägerin dann eine eher pauschale Antwort: "Wenn ich etwas besser nachdenke, verhalten sich die Leute gegenüber Tiere sogar besser. Ich weiss wirklich nicht, wie ich ihr Verhalten mir gegenüber beschreiben soll. Das war kein menschliches Verhalten, sondern ein monströses, psychopathisches" (Urk. D1/5/6, F/A 109). Später beschrieb sie ihren Aufenthalt als "das absolute Grauen" (Urk. D1/5/8, F/A 40). Ebenso fällt mit der Verteidigung auf, dass die Privatklägerin nicht nur die Beschuldigten als psychisch krank beschreibt. Auch ihre Beziehung zu ihrem Ex- Partner O._____ soll von psychischen und physischen Qualen geprägt gewesen sein (Urk. D1/5/3, F/A 29 f.). Auch dieser Ex-Partner soll sie – exakt wie die Beschuldigten – beleidigt, schikaniert, bedroht und geschlagen und anderweitig physisch und psychisch misshandelt haben, was sie zum Auszug unter Zurück- lassen des Kindes bewogen haben soll (Urk. D/1/5/2). Es mag zutreffen, dass die Privatklägerin auch jene langjährige und insofern prägende Beziehung so erlebt hatte. Mit diesen Aussagen setzt sie sich aber in einen Widerspruch zur Be- hauptung an der Hauptverhandlung, wonach sie vor dem Zusammentreffen mit den Beschuldigten keine grösseren Probleme gehabt habe (Prot. I S. 62). Schuld- zuweisungen und Relativierungen zeigen sich auch ihren Eltern gegenüber, wie oben dargelegt wurde. Keine böswillige Unterstellung beziehungsweise Falsch- anschuldigung kann im Thema der Hehlerei gesehen werden. Immerhin betrieb der Beschuldigte einen gewissen Handel mit Sonnenbrillen etc., was die Privatklägerin mit "Schmuggel" umschrieben hatte (Urk. D1/5/5, F/A 55 ff.), auch wenn sich dieser als strafrechtlich nicht relevant erwies (vgl. hierzu Urk. 101 S. 46 f.).
E. 2.13.3 Andererseits sticht ins Auge, dass die teilweise immer krasser werdenden Schilderungen der Privatklägerin nicht nur in den Aussagen der Mitbeschuldigten (z.B. dass sie mit der Privatklägerin den Boden wische) bestätigt wurden, sondern durch die geheimen Überwachungsmassnahmen durch gleiche Verhaltensweisen zwischen den Beschuldigten und gegenüber anderen Personen plausibilisiert wurden. Wenn der amtliche Verteidiger rügt, dass die Vorwürfe bei jeder Einver- nahme intensiver geworden seien und ständig neue angebliche Vorkommnisse
- 54 - hinzugekommen seien und er darin auch Schaudermärchen sieht (Urk. D1/12/8 S. 4), so ist dies zu relativieren. Denn wenn der Verteidiger vorträgt, "… Zum Schluss werden die Unterstellungen beinahe schon absurd und reichen von der angeblichen Affäre von Herrn B._____ mit einer 80-jährigen, über den Gruppen- sex der grassüchtigen und vom Teufel besessenen Frau I._____, bis hin zu der Behauptung, die Kinder würden mit dem Gurt, Kochlöffeln, der Hand und mit ei- nem Ast geschlagen", so finden sich effektiv entsprechende Gesprächsthemen in den Erkenntnissen der geheimen Überwachsungsmassnahmen. Erwähnt sei dazu der sexuell konnotierte Dialog vom 15. Dezember 2016 zwischen den Beschuldig- ten über eine alte Frau (A-2, 15. Dezember 2016, zwischen 15.49.14 Uhr und 15.56.12 Uhr, Gespräch zwischen I._____ mit B._____, Anhänge zu Urk. D1/3/, 1904): I._____: Na, das musst du wissen, warum es keine Nummer gibt! Da hast du sie (deine Nummer) an eine Muschi gegeben, bei der keine Nummer erscheinen darf, oder ruft dich die alte Frau an? B._____: (murmelt fromme Sprüche). I._____: Ja, und darum werde ich morgen mit dir bei der alten Frau an der Haustüre auftauchen ... Um zu sehen, ob die alte Frau zu Hause ist. B._____: Ich sage dir, wo die alte Frau ist. I._____: Ich habe geschworen, dass du mich zu ihr führen wirst! B._____: Nerve dich nicht. Du nervst dich umsonst. Eine weitere – ebenfalls sexuelle – Anspielung auf eine alte Frau findet sich in ei- ner Telefonüberwachung vom 26. Januar 2017 in einem Gespräch, in dem die Mitbeschuldigte dem Beschuldigten Untreue und Weiteres vorwirft (A-2, 26. Janu- ar 2017, 06.45 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/7, 3879): I._____: Und als du versucht hast, die alte Frau zu ficken, als du sagtest, ich will zu der alten Frau hin, als dir die alte Frau geblasen hat oder was weiss ich, es interessiert mich auch nicht, dann hast du dich geändert, Kumpel! Und auf einmal wurde es dir egal, ob mich jemand gefickt hat, ob ich dich betrügen würde oder nicht. Und ich, Äffin, bin 10 Jahre älter als du. Zum angeblich absurden Thema des Gruppensexes der angeblich grassüchtigen Mitbeschuldigten sei auf obige E. III.D.2.10.5.2. verwiesen, an welcher Stelle sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Auch der Teufel kommt – jedenfalls sinn-
- 55 - gemäss – vor. So hatte der Imam und Zeuge T._____ in der Privatklägerin den Grund für die "schwarze Magie" gesehen. "Schwarze Magie" habe auf der Mitbe- schuldigten gelastet. Er – der Imam – habe sich ihrer angenommen. Der Koran habe auf die Privatklägerin gewiesen (Urk. D1/ F/A 19, 20, 22). Dass die Kinder geschlagen wurden (Ordner 6) erscheint aufgrund der ebenfalls umschriebenen Überforderungssituation der Beschuldigten in der Erziehung ihrer Kinder schliess- lich nicht als völlig abwegig. Zusammenfassend liegen einerseits die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin vor, andererseits die Erkenntnisse aus den gehei- men Überwachungsmassnahmen. Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Be- rufungsverhandlung zutreffend ausführte (Prot. II S. 27 f. und S. 47 f.), ergibt sich dabei eine Schnittmenge beziehungsweise Kongruenz, wonach sich diverse Aus- sagen der Privatklägerin anlässlich der Einvernahmen in den Telefonüberwa- chungsprotokollen wiederfinden. So ist auf das von der Staatsanwaltschaft zitierte Beispiel zu verweisen, wonach der Beschuldigte eine ältere Frau habe ausneh- men wollen, was die Privatklägerin aussagte (Urk. D1/5/1 F/A 145) und sich auch
– eben kongruent – im Telefonprotokoll (A-2, 8. März 2017, 18.15 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/8, 6675) wieder findet. Es er- scheint sachfremd, anzunehmen, dass die Privatklägerin dieses äusserst spezifi- sche Beispiel (und auch weitere Beispiele) erfunden haben sollte, wenn es gleich- zeitig aus der geheimen Telefonüberwachung, von der (zu diesem Zeitpunkt) selbstredend niemand Kenntnis hatte, hervorgeht. A-2, 26. Januar 2017, 06.45 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhän- ge zu Urk. D1/3/7, 3879):
E. 2.13.4 Summa summarum erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin trotz gewisser Dramatisierungstendenzen und im Verlauf plakativer gewordener Sprache nicht einfach als unglaubhafte Schaudermärchen. Vielmehr sind sie we- sentlich glaubhafter als jene der Beschuldigten. Die Mitbeschuldigte machte nach einem Zickzackkurs die erwähnten Zugeständnisse, welche die Privatklägerin immer wieder bestätigten. Im Übrigen lieferte sie eine widersprüchliche, pauscha- le, verharmlosende Darstellung, die zu einem grossen Teil in Schutzbehauptun- gen bestand. Weder der schweigsame Beschuldigte noch die Auskunftspersonen
- 56 - vermögen mit ihren Depositionen diese Schlussfolgerung massgeblich zu beein- flussen, wie die Vorinstanz zutreffend befand. Der Sachverhalt betreffend Men- schenhandel und Wucher ist daher mit Ausnahme der von der Vorinstanz erwähn- ten Einschränkungen erstellt (Urk. 101 S. 62 ff.). Angesichts dieser Beweissituati- on erübrigen sich die eingangs von der amtlichen Verteidigung gestellten Beweis- anträge, wonach diverse Abklärungen in Serbien vorzunehmen seien (vgl. oben E. II.8).
3. Sachverhalt betreffend sexuelle Nötigung und Drohung 3.1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe die Privatklägerin während ihres zweiten Aufenthalts am 7. Juni 2016 nach dem Mittagessen, als sie mit ihm alleine gewesen sei, auf dem Balkon zum Oralver- kehr gezwungen (vgl. Anklageschrift III.). Danach soll er ihr angedroht haben, er werde die Privatklägerin umbringen (dass 'er sie schlachten würde'), wenn I._____ – die Mitbeschuldigte – davon erfahren würde. Als die Privatklägerin ihm entgegnet habe, dass sie das sehen würden, habe ihr der Beschuldigte gesagt: "Denke lieber darüber nach, was danach mit dir geschehen wird", was die Privat- klägerin in Angst und Schrecken versetzt habe (Anklageschrift IV.). 3.1.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in Be- zug auf die sexuelle Nötigung und Drohung des Beschuldigen zum Nachteil der Privatklägerin aufgrund der Beweislage – beurteilt zusammen mit den Vorwürfen des Menschenhandels und des Wuchers – und insbesondere der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin erstellt sei (Urk. 101 S. 64). 3.1.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Schilderungen der Privatklägerin in den verschiedenen Einvernahmen im angefochtenen Urteil angeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 101 S. 19, S. 23, S. 30 f.). Der Beschuldigte hat diesen Vor- wurf konstant pauschal bestritten beziehungsweise die Aussage dazu verweigert. Direkte Augenzeugen gibt es keine. Die Mitbeschuldigte äusserte sich hierzu in Form von Mutmassungen, wobei sie in ihren Aussagen dazu auch nicht konse- quent war, wie nachfolgend nochmals aufzuzeigen ist. Gewisse Anhaltspunkte
- 57 - zum Thema liefern hier ebenfalls die Ergebnisse der geheimen Überwachungs- massnahmen. 3.1.4 Zum Thema der Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann auf das oben Ge- sagte verwiesen werden (E. III.C.2.). Zur Glaubhaftigkeit ergibt sich wie dargelegt, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin grundsätzlich viel verlässlicher ist als jenes der Beschuldigten. Dennoch ist der behauptete sexuelle Übergriff mit angehängter Drohung, welche Vorwürfe sich thematisch doch erheblich von den- jenigen des Menschenhandels und des Wuchers, abheben, einer eigenen Aus- sagenanalyse zu unterziehen. Dabei ist nochmals auf die Einwendungen der Ver- teidigung einzugehen. 3.2.1 Die erste Erwähnung über einen sexuellen Kontakt zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin findet sich im Rapport über die Verhaftung der Pri- vatklägerin vom 19. Juli 2016. Konkret ist darin was folgt zu lesen (Urk. D1/15/1 S. 2): "Vor einem Monat hatte sie zudem ihren Logisgeber, B._____, oral befrie- digt. Heute hatte sie dies dessen Ehefrau, I._____, anlässlich eines Besu- ches in einen Schwimmbad, erzählt. Dies führte dann zu einem Streit zwi- schen dem Ehepaar B._____I._____." Wenn die amtliche Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Privatklägerin mit keinem Wort erwähnt habe, dass dies gegen ihren Willen stattgefunden habe (Urk. 77 S. 38, Urk. 138 S. 59), so kann dieser summarische Rapporteintrag der Polizistin nicht einer konkreten Aussage der Privatklägerin gleichgesetzt werden. Eigene, detailliert protokollierte Aussagen der Privatkläge- rin erfolgten hierzu erst in der Einvernahme vom 20. Juli 2016, wo sie tatsächlich erst im späteren Verlauf darauf zu sprechen kam (Urk. D1/5/1, F/A 131 ff.). Sie erwähnte, dass die Mitbeschuldigte und die Kinder an jenem Nachmittag weg ge- wesen seien. Der Beschuldigte habe an diesem Tag eine kleine Operation am Kopf gehabt und sei danach zu Hause gewesen. Er sei sehr nervös gewesen. Sie beschrieb dann verbale Provokationen des Beschuldigten: "Danach hat er mich irgendwie provoziert, seine Frau sei jetzt nach AA._____ gefahren. Mein Freund werde sie da treffen und sie würden sich da toll amüsieren. Sie würde ihm sicher
- 58 - eins blasen, also ihn oral befriedigen. Ich habe ihm dann gesagt, dass dies nicht möglich sei, denn ich wisse, dass mein Freund mich liebe. Dann hat er gesagt, dass seine Frau meinen Freund oral befriedigen werde und hat mich gefragt, ob ich vorher schon mal einen Mann oral befriedigt hätte, der jünger sei als mein Freund? Und ich sollte das jetzt mit ihm, also mit B._____ machen. Und ich wollte dieses Gespräch beenden. Ich sagte ihm, dass er mit solchen Sachen aufhören soll. Ich wollte da einfach weggehen und dann wollte ich da die Kaffeetassen auf- räumen, also wegbringen." Er habe sie dann sehr stark an den Haaren gezogen und nach unten gedrückt (Urk. D1/5/1, F/A 132), und weiter: "Er hat mich dann fest an den Haaren gehalten. Und dann hat er mit einer Hand seine Shorts nach unten gezogen und hat angefangen mir seinen Penis in meinen Mund zu schie- ben. Ich habe mich gewehrt so gut ich konnte. Ich konnte dann fast nicht mehr atmen, deshalb hatte ich ihn geschlagen. Und dann konnte ich mich irgendwie in einem Moment befreien und dann bin ich ins Bad gerannt und habe dort mein Gesicht und meinen Mund gewaschen. Dann bin ich im Bad geblieben und habe geweint. Nachdem hat er zu mir kein Wort mehr gesagt. Ich habe ihn gemieden. Später bin ich dann in den Kindergarten gegangen, um den Jungen zu holen. Und dann ist er am späteren Nachmittag so um 16.00 Uhr weggefahren und kam erst gegen 20.00 Uhr wieder zurück." Sie habe sich psychisch sehr schlecht, depres- siv und schmutzig gefühlt. Es habe keinen gegeben, der ihr habe helfen können und sie habe es keinem erzählen können, "weil er mir gedroht hat, dass ich das nicht erzählen darf. Er hat mir gedroht, dass er mich umbringen wird, dass er mir die Kehle durchschneiden werde." (Urk. D1/5/1, F/A 134). Weitere ausführliche Aussagen zum Vorfall machte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2017 (Urk. D1/5/7). Wiederum erwähnte sie die initialen sexuellen Anspielungen auf ihren Freund und die Mitbeschuldigte, bevor sie schilderte, wie sie gezwungen worden sei, den Beschuldigten oral zu be- friedigen. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zusammengefasst dargestellt, wo- rauf zu verweisen ist (Urk. 101 S. 23). Auch an der Hauptverhandlung schilderte sie das Erlebte nochmals detailliert und im Kern gleich (Prot. I S. 56 ff. und Urk. 101 S. 30 f.).
- 59 - 3.2.2 Die Verteidigung sieht wesentliche Widersprüche zwischen dem Anklage- vorwurf und den "tatnächsten" Aussagen der Privatklägerin vom 20. Juli 2016 (Urk. D1/5/1), nämlich darin (Urk. 77 S. 39 ff.; Urk. 138 S. 58 ff.):
- dass die Anklage davon spreche, dass die Mitbeschuldigte mit dem da- maligen Freund der Privatklägerin ausgehen und die beiden vielleicht gerade jetzt zusammen schlafen würden (Anklageschrift S. 13), wohingegen die Privatklägerin bei der Polizei gesagt habe, die Mitbeschuldigte würde den damaligen Freund der Privatklägerin sicherlich oral befriedigen (Urk. 77 S. 39). Dem ist entgegenzuhalten, dass im Vordergrund nicht der konkrete sexuelle Akt steht, sondern die insinuierten freiwilligen sexuellen Handlungen zwischen den abwesenden Partnern, mit welchen der Beschuldigte die Privatklägerin provozieren und aufwühlen wollte, was ihm offensichtlich auch gelang (vgl. Prot. I S. 56);
- dass die Privatklägerin ein "Vorspiel" erwähne, was Freiwilligkeit impliziere. Hierzu ist zu sagen, dass die Wortwahl der Privatklägerin in der Einvernahme vom 30. Juni 2017, wonach "nicht viel Zeit für ein Vorspiel oder irgendetwas" ge- blieben sei (Urk. D1/5/7, F/A 27), nur bei isolierter Betrachtung Freiwilligkeit be- ziehungsweise Zweiseitigkeit bedeuten könnte, wie die Verteidigung moniert (Urk. 77 S. 40, Urk. 138 S. 59). Im Kontext der darauf folgenden Aussage – gar im gleichen Satz –, nämlich: "[…] er senkte mich nur abrupt, er senkte den Vorderteil seiner Shorts, natürlich wehrte ich mich mit den Händen, aber das war nicht möglich. Er ist ein Vergewaltiger, er ist ein Wilder", ergibt sich klar, dass die Privatklägerin damit nicht ein übereinstimmendes Vorgehen in einem sexuellen Akt beschrieb;
- dass gemäss Anklage die Privatklägerin den Beschuldigten daraufhin er- schrocken angeschaut haben soll, worauf er bereits hinter ihr gestanden haben soll (Anklageschrift S. 13), wohingegen die Privatklägerin den Beschuldigten nicht nur "erschrocken angeschaut haben" wolle, als dieser sie zuerst verbal provoziert habe, sondern sie wolle ihm gesagt haben, er solle aufhören (Urk. D1/5/1, F/A 132). Ein wesentlicher Widerspruch ist darin nicht zu sehen. Auch später sprach die Privatklägerin davon, dass sie in diesem Moment "eine Dosis Angst"
- 60 - hatte, denn sie sei immerhin alleine mit ihm in dieser Wohnung gewesen (Urk. 1/5/7, F/A 11), wobei sie nachdoppelte: "Ich schaute ihn nur an, ich war er- schrocken, wie ein Maniac stand er auf, und so wie er aufstand, zog er und die Tassen fielen runter" (Urk. D1/5/7, F/A 15);
- dass gemäss Anklage der Beschuldigte die Privatklägerin dann an sich ge- zogen haben, sie zuerst am Unterarm genommen und dann zurückgezogen ha- ben soll. Da diese sich bewegt habe und von ihm weggewollt habe, habe er sie dann mit derselben Hand am Oberarm gepackt. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und ihn gebeten sie loszulassen (Anklageschrift S. 14), wohinge- gen die Privatklägerin gemäss ihren Angaben dann zuerst die Kaffeetassen habe wegbringen wollen, worauf er sie sehr stark an den Haaren gezogen und nach un- ten gedrückt haben soll (Urk. D1/5/1, F/A 132). Als er sie fest an den Haaren ge- halten habe, habe er mit einer Hand seine Shorts nach unten gezogen und habe angefangen seinen Penis in ihren Mund zu schieben (N 133). Vor Schranken ha- be die Privatklägerin den Vorgang wieder anders geschildert, indem sie ein Reis- sen am Arm beschrieben habe (Urk. 77 S. 39 f.). Hierzu ist zu sagen, dass die Privatklägerin jedenfalls auch andernorts davon sprach, dass sie der Beschuldigte zu sich gezogen habe (Urk. D1/5/7, F/A 27), konkret: "er hat mich nur gezogen und ich versuchte mich so loszuringen, aber das war praktisch unmöglich". Dass er sie zuerst am rechten Unterarm packte, sagte die Privatklägerin bei der Staats- anwaltschaft, der ersten sehr einlässlichen Befragung mit Teilnahme des Be- schuldigten (Urk. D1/5/7, F/A 47). Den Oberarm erwähnte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Runterdrücken zu den Shorts (Urk. D1/5/7, F/A 36). Auch den Nacken und die Haare werden so nochmals angeführt: "Dann legte er seine Hand auf meinen Nacken und er hielt mich nicht nur am Nacken, er zog mich ziemlich noch am Haar und mit starker Kraft senkte er mich und ich wehrte mich. Ich bewegte meinen Kopf links und rechts und sagte, lass mich los, er hörte mir gar nicht zu, er senkte nur den Kopf runter" (Urk. D1/5/7, F/A 38) und "er nahm sein Glied und steckte es in meinen Mund. Und seine Hand war weiterhin auf meinem Nacken. Gleichzeitig packte er mein Haar und hielt mich am Nacken fest" (Urk. D1/5/7, F/A 39). Zum Schluss der Einvernahme sagte sie auf die Fra- ge, ob sie noch Ergänzungen oder Berichtigungen anbringen möchte: "Damit es
- 61 - kein Missverständnis gibt in Bezug auf die Erwähnung von Oberarm und Unter- arm: Als er hinter mir aufstand, nahm er mich zuerst leicht am Unterarm und legte seine Finger um meinen Unterarm und zog mich zurück. Da ich mich jedoch be- wegte und weg wollte, packte er mich dann stark am Oberarm, mit derselben Hand" (Urk. D1/5/7, F/A 77). Damit bleibt – mit der Verteidigung – eine Divergenz beim initialen Festhalten, welches in der ersten Einvernahme bei den Haaren an- setzt und erst in späteren Befragungen beim Unterarm beginnt und dann zum Oberarm übergeht, wie es auch die Anklageschrift beschreibt (Anklageschrift S. 13). Die Anklage erwähnt das Packen an den Haaren erst im Zusammenhang mit dem eigentlichen Sexualakt (Anklageschrift S. 14);
- dass sich die Privatklägerin gemäss Anklage zu wehren versucht habe, in- dem sie den Beschuldigten mit den Händen an den äusseren Seiten der Ober- schenkel geschlagen habe, gestossen und ihre Beine bewegt habe. Der Beschul- digte sei zum Samenerguss gekommen (Anklageschrift, S. 14), wohingegen die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgeführt habe, sie habe fast nicht mehr atmen können, weshalb sie ihn geschlagen habe. Sie habe sich dann befreien können. Von Tritten und Bewegungen sei damals offensichtlich noch keine Rede gewesen. Richtig ist, dass die Privatklägerin ihre Abwehr mit den Fusstritten erst bei der Staatsanwaltschaft erwähnte (Urk. D1/5/7, F/A 47). Dies war aber die erste einlässliche Befragung zu diesem Vorwurf, wohingegen die Befragung bei der Polizei – in zwei Parteirollen – diesbezüglich eher eine Be- standsaufnahme darstellte. Bereits damals hat die Privatklägerin jedenfalls klar dargetan, dass sie sich nicht nur verbal, sondern auch körperlich wehrte, bis der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei. Danach habe er sie einfach los- gelassen (Urk. D1/5/7, F/A 42). Mit der Verteidigung ergibt sich aber, dass in den späteren Aussagen der Privatklägerin auch hinsichtlich der beschriebenen Ab- wehr eine gewisse Steigerung auszumachen ist. 3.2.3 In Anbetracht des beschriebenen Überraschungseffekts, der kurzen Dauer und des dynamischen Geschehens auf engem Raum auf dem Balkon des
6. Stocks der Liegenschaft, erweist sich die festgestellte Divergenz in den Aussa- gen der Privatklägerin als nicht erheblich. Sie erlaubt daher nicht den Schluss, der
- 62 - Tathergang lasse sich aufgrund unüberwindbarer Widersprüche nicht erstellen. Es ist zu berücksichtigen, dass Übergriffe solcher Art nicht bei jeder Einvernahme und in jedem Detail identisch geschildert werden. Dagegen spricht, dass die Pri- vatklägerin im Übrigen gleichlautende, nicht übermässig belastende und plausible Schilderungen lieferte, d.h. mit Bezug auf die verbalen sexuellen Provokationen, das Festhalten an sich und ihre verbale Abwehrreaktion, das Herunterdrücken zum Penis, die Bewegungen mit dem Kopf sowie ihre körperlichen Abwehrversu- che bis zum Samenerguss des Beschuldigten. Die Aussagen sind darüber hinaus quantitativ reich an gleich beschriebenen Details, wie das Servieren des Kaffees, das Umkippen der Tassen, die vorgängige kleine Operation des Beschuldigten, dass er in Shorts auf dem Balkon stand und irgendwelche Übungen machte, die Angst, bei zu viel Abwehr vom Balkon des 6. Stocks runterfallen zu können und wieso sie nicht geschrien hatte. In Bezug auf die kleine Operation am Kopf des Beschuldigten ist noch darauf hinzuweisen, dass diese lediglich unter Lokalnarko- se durchgeführt wurde, welche im Gegensatz zu einer Vollnarkose keine weitrei- chende Einschränkung zur Folge haben konnte, wie die Verteidigung dies geltend macht. Eine Lokalnarkose bewirkt bekanntermassen eine Schmerzausschaltung in einem begrenzten Bereich des Körpers, vorliegend am Kopf des Beschuldigten, und dies für eine kurze Zeit, regelmässig für die Dauer der Operation und eine gewisse Zeit danach. 3.2.4 Für tatsächlich Erlebtes sprechen auch die folgenden Aspekte: Hätte die Privatklägerin den Vorfall in Raffinesse frei erfunden, hätte sie wohl kaum einen Tag gewählt, an dem der Beschuldigte so angeschlagen gewesen wäre, wie er sich selber beschreibt. Das war er offenbar nicht, was mit dem ersten Arbeitsunfähigkeitszeugnis (von 1 Tag; Urk. 70/2) vereinbar ist. Erst danach wurde ihm eine längere Arbeitsunfähigkeit (von 4 Tagen; Urk. 78/1) bescheinigt. Aus den Schilderungen der Privatklägerin ergibt sich sodann kein Belastungseifer, indem sie hier nicht eine übertriebene Anwendung von Gewalt beschreibt oder z.B. einen Versuch, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, und sie auch aussagte, er habe sie nach dem Orgasmus einfach losgelassen.
- 63 - Aus der Fotodokumentation vom 19. Juni 2016 ist erkennbar, dass die Platzver- hältnisse auf dem Balkon beengt waren. Die Darstellung der Privatklägerin er- weist sich damit auch unter diesem Aspekt als plausibel. Aus den Beizugsakten ergibt sich wie erwähnt, dass Untreue und Eifersucht lange vor der Zeit der Privatklägerin Thema zwischen den Beschuldigten waren (vgl. Urk. D1/1/1 S. 3 und Ordner 6, Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland). Sodann geht aus den Erkenntnissen der Telefonüberwachung und entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 138 S. 63 ff.) hervor, dass der Verdacht der Mitbeschuldigten, dass der Beschuldigte einen sexuellen Kontakt mit der Privat- klägerin hatte, noch lange bestand (vgl. hierzu die Passagen aus der Telefon- überwachung in Urk. 101 S. 60 f.). Daraus ergibt sich auch, dass die Mitbeschul- digte dem Beschuldigten einen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin durchaus zutraute, ansonsten sie ihn wohl kaum mit nicht existierenden Tonaufnahmen (über diesen Vorfall auf dem Balkon) unter Druck zu setzen versuchte. Ihre Erklärung, dass sie Tonaufnahmen nur erfunden habe und auch sonst das Telefonat inszeniert gewesen sei, um den Beschuldigten eifersüchtig zu machen (Urk. D1/4/5), wirkt nachgeschoben und verharmlosend. Mit der Vorinstanz lässt sich der Sachverhalt daher anklagegemäss erstellen, zumal die Divergenz des Festhaltens am Unterarm oder an den Haaren und die gewisse Steigerung in der beschriebenen Abwehr das übrige Beweisfundament nicht umzustossen vermögen. 3.2.5 Gleiches gilt mit Bezug auf die Drohung. Entgegen der amtlichen Verteidi- gung erwähnte die Privatklägerin die nach der sexuellen Nötigung ausgestossene Drohung des Beschuldigten – nebst anderen Drohungen – bereits in der ersten Einvernahme (Urk. D1/5/1, F/A 134, "[…] weil er mir gedroht, dass ich das nicht erzählen darf. Er hat mir gedroht, dass er mich umbringen wird, dass er mir die Kehle durchschneiden werde."). Daran hielt sie in den späteren Einvernahmen fest (Urk. D1/5/7, F/A 15; Prot. I S. 53 [wo sie von "umbringen, abschlachten" sprach]). Eine wesentliche Steigerung ist in diesen Formulierungen – von "Kehle
- 64 - durchschneiden" zu "abschlachten" – nicht zu sehen. Dass der Beschuldigte nach dem erzwungenen Verkehr "kein Wort zu mir gesagt hat" (Urk. D1/5/1, F/A 133), stellt keinen eklatanten Widerspruch – so die Verteidigung (Urk. 77 S. 48) – dazu dar, da diese Aussage auch im Kontext des Weggehens und Verschweigens der Thematik steht. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nach dem erzwungenen Oralsex im Sinne der Anklage gedroht hat.
4. Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das AHVG in Bezug auf D._____
E. 3 Gegen das Urteil vom 11. Juni 2021 meldeten der Beschuldigte (Urk. 96), die Staatsanwaltschaft (Urk. 92/1) sowie die Privatklägerin (Urk. 93/1) rechtzeitig Berufung an. Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 102) sowie des Beschuldigten (Urk. 104) gingen innert Frist hier ein. Die Privatklägerin zog die angemeldete Berufung innert der Frist für die Einreichung einer Berufungser- klärung wieder zurück (Urk. 107). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass
- 9 - auch die Mitbeschuldigte in die Berufung ging, welches Verfahren hierorts unter der Prozessnummer SB210520 geführt wird.
E. 3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer III. als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Die Vo- rinstanz hat die rechtlichen Grundlagen dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 101 S. 89 ff.). Die nachfolgen- den Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergän- zung.
E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die sexuelle Nötigung mit kurzer, aber überzeugender Begründung als insgesamt noch leicht erachtet und dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt (Urk. 101 S. 101).
E. 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft hatte für die sexuelle Nötigung vor Vorinstanz eine hypothetische Strafe von 2 Jahren als angemessen erachtet (Urk. 73 S. 50). An- lässlich der Berufungsverhandlung erachtete die Staatsanwaltschaft für die se- xuelle Nötigung eine Asperation von 18 Monaten als angemessen (Urk. 137 S. 5).
E. 3.1.3 Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin einmal zum Oralsex. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Oralverkehr in seiner sexuellen In- tensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich (vgl. BGer 6_1260/2019 Urteil vom 12. November 2020, E. 3.3.2.). Der Beschuldigte wandte zwar nicht übermässig Gewalt an, vollzog seinen Akt aber bis zum Samenerguss. Die sexuelle Handlung erfolgte ungeschützt, was zu einem höheren Infektionsrisi- ko mit sexuellen Krankheiten führt. Er nutzte die Abwesenheit seiner Frau und
- 88 - seine Stelle als Arbeitgeber aus, überrumpelte die Privatklägerin vorher mit auf- wühlenden sexuellen Andeutungen über ihren Freund und nutzte auch diesen Überraschungseffekt aus, um seine Triebe auf dem engen Balkon des 6. Stockes auszuleben, was die Möglichkeiten der Abwehr der Privatklägerin zusätzlich ein- schränkte. Er handelte direktvorsätzlich und rein egoistisch. Die sexuelle Nötigung im Rahmen aller möglichen Nötigungshandlungen und in Anwendung der Ver- schuldensprädikate als noch leicht einzustufen, erweist sich als angemessen. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstra- fe.
E. 3.2 Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Das heisst, der Täter muss die strafbare Handlung mit Wissen und Willen ausfüh- ren (Art. 12 Abs. 1 StGB). Verlangt wird Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsele- mente, das heisst, er muss sich auf die Nötigung, die beischlafsähnliche oder an- dere sexuelle Handlung sowie die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und der beischlafsähnlichen oder sexuellen Handlung beziehen (BSK StGB II- MAIER, Art. 189 N 54).
E. 3.2.1 Für den Wucher legte die Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten fest (Urk. 101 S. 102).
E. 3.2.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte unter dem Titel des Wuchers vor Vo- rinstanz ebenfalls für eine Freiheitsstrafe, ohne diese in Monaten oder Jahren festzulegen (Urk. 73 S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung erachtete sie für den Wucher eine Asperation von 7 Monaten als angemessen (Urk. 137 S. 5).
E. 3.2.3 Asperiert erweist sich für diese Delikte eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat hier zu Recht ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten angenommen. Der Oralverkehr ist klar als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren. Der Beschuldigte nahm diesen gemäss erstelltem Sachverhalt entgegen dem gegenüber dem Beschuldigten bekundeten Willen der Privatklägerin (diese sexuellen Handlungen nicht zu wollen) und unter Einsatz von physischer Gewalt vor (vgl. hierzu Urk. 101 S. 90).
- 84 -
E. 3.4 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
E. 3.5 Der Beschuldigte ist daher der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Drohung
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2021 wurde den Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung beziehungsweise zum Antrag auf Nichteintre- ten auf die Berufungen der Gegenparteien angesetzt. Gleichzeitig wurde der Pri- vatklägerin Frist für Erklärungen im Sinne von Art. 335 Abs. 24 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO betreffend Besetzung des urteilenden Ge- richts mit einer Person gleichen Geschlechts etc. angesetzt. Dem Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnis- sen einzureichen (Urk. 109). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom
2. November 2021 ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 111). Die Privat- klägerin und der Beschuldigte liessen unter dem 16. November 2021 das Gleiche vermelden (Urk. 112 und Urk. 114). Seitens der Privatklägerin wurden überdies für den Fall ihrer erneuten Befragung Anträge gestellt (Urk. 112). Innert erstreck- ter Frist (Urk. 116) reichte der amtliche Verteidiger Unterlagen zu den wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 118, Urk. 119 und Urk. 121/1-7). Der Privatkläger J._____ (nachfolgend "Privatkläger") liess sich nicht vernehmen.
E. 4.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO werden die amtli- che Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung nach dem Anwaltsta- rif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16 ff. der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Be- reich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Ent- schädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom
8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz legte die hypothetische Einsatzstrafe für die Drohung auf 180 Tagessätze Geldstrafe fest (Urk. 101 S. 104).
E. 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte vor Vorinstanz für eine Geldstrafe, ohne diese zu konkretisieren beziehungsweise eine Anzahl Tagessätze festzulegen (Urk. 73 S. 52). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie hierzu nichts aus (Urk. 137).
E. 4.1.3 Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe der Vorinstanz ist ohne Weiteres beizupflichten, waren damit doch Leib und Leben der Privatklägerin betroffen.
E. 4.2 Die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten machte für das Be- rufungsverfahren bis zum 21. Juni 2023 ein Honorar von insgesamt CHF 9'174.75 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 132/2). Die neue amtliche Verteidigerin machte ab 27. Juni 2023 ein Honorar von CHF 20'210.34 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 139). Insgesamt wird für die Vertei- digung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von CHF 29'385.10 geltend gemacht, was als deutlich zu hoch erscheint. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG
- 97 - reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend handelt es sich zwar um einen aufwendigen Fall mit einem grösseren Aktenumfang. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde, womit die Thematik im Berufungsprozess und damit einhergehend dessen Umfang eingeschränkt ist. Hinsichtlich der umfangreichen Plädoyernotizen im Berufungsverfahren (Urk. 138) ist festzuhalten, dass Teile der Argumentation von den Plädoyernotizen vor Vorinstanz übernommen wurden (vgl. Urk. 77). Nach dem Gesagten sowie angesichts der Grösse sowie der Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten insgesamt ein Honorar von CHF 21'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das pauschale Honorar von CHF 21'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) ist im gleichen Verhältnis zu den geltend gemachten Honoraren, das heisst im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, auf die amtlichen Verteidiger aufzuteilen. Entsprechend ist der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, mit CHF 7'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen und Rechtsanwältin MLaw Y1._____ mit
- 98 - CHF 14'000.– (inklusive Mehrwertsteuer). Diese Beträge sind ihnen pauschal aus der Gerichtskasse auszurichten.
E. 4.2.1 Dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtu- ung für die sexuelle Nötigung erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 101 S. 115 ff. und S. 118 f.).
E. 4.2.2 Bezüglich der sexuellen Nötigung nahm die Vorinstanz eine schwere Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte an. Sie berücksichtigte dabei, dass die Privat- klägerin gezwungen wurde, den Beschuldigten, bei dem es sich um ihren Arbeit- geber gehandelt hatte, bis zum Samenerguss zu befriedigen, und sich der Vorfall in der Wohnung ereignete, wo die Privatklägerin beherbergt gewesen sei. Unter den Folgen leide die Privatklägerin bis heute noch (Urk. 101 S. 119).
E. 4.2.3 Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen der Vorinstanz für die Förderung des rechtswidrigen Auf- enthalts in Bereicherungsabsicht ist auch hier ohne Weiteres beizupflichten.
E. 4.3 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht für das Berufungsver- fahren ein Honorar von insgesamt CHF 3'538.– inklusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 141). Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung inklusive Weg sowie der Dauer der Urteilseröffnung und Nachbesprechung rechtfertigt es sich, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ein Honorar von pauschal CHF 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welches ihr aus der Ge- richtskasse auszurichten ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
11. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- […]
- […]
- […]
- […]
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);
- […]
- […]
2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen:
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf C._____, D._____ und E._____);
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____).
3. […]
4. […]
- 99 -
5. Auf den Antrag, wonach eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren auszufällen sei, wird nicht eingetreten.
6. Auf den Antrag, wonach die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen sei, wird nicht eingetreten.
7. […]
8. Der Beschuldigte B._____ wird gestützt auf seine Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, sowie CHF 1'900.–, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2016, zu bezahlen. Weiter wird der Beschuldigte B._____ gestützt auf seine Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, zu bezahlen.
9. […]
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 7'080.00 Auslagen Untersuchung; CHF 471.60 Entschädigung Dolmetscher Untersuchung; CHF 12'800.00 Kosten amtliche Verteidigung (bereits bezahlt); CHF 51'820.80 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. CHF 16'309.55 MwSt. und Barauslagen); CHF 102'581.95 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. […]
12. […]
E. 4.3.1 Für die Widerhandlung gegen das AIG i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AIG (Beschäf- tigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) ermittelte die Vor- instanz für das gleich massgebliche Zusammenwirken des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten als direkte Arbeitgeber bei einem leichten Verschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 101 S.105).
- 90 -
E. 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte vor Vorinstanz für eine Geldstrafe, ohne diese festzulegen (Urk. 73 S. 52). Sie äusserte sich anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht mehr dazu (Urk.137).
E. 4.3.3 Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe für die illegale Beschäftigung der Privatklägerin in der Zeit vom 24. November 2015 bis 26. Februar 2016 sowie vom 8. März 2016 bis zum 19. Juli 2016 erweist sich auch in Anbetracht der jeweiligen mittäterschaftlichen, gleichwertigen Tatbeiträge als verschuldensadäquat.
E. 4.4 Das Verschulden ist auch gemäss heutiger Einschätzung im Verhältnis zur ganzen Bandbreite möglicher Tatvarianten als noch leicht einzustufen.
E. 4.4.1 Für das mehrfache Vergehen gegen das AHVG i.S.v. Art. 87 Abs. 2 AHVG legte die Vorinstanz bei einem leichten Verschulden eine hypothetische Einsatz- strafe im Umfang von 40 Tagessätzen Geldstrafe fest (Urk. 101 S. 105).
E. 4.4.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 73 S. 52). Sie äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu (Urk.137).
E. 4.4.3 Zufolge Freispruchs betreffend D._____ ist nur noch eine einfache Wider- handlung zu ahnden. Aufgrund des sehr leichten Verschuldens ist die Sanktion (bei einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen) auf 30 Tagessätze Geldstra- fe festzulegen.
E. 4.5 Insgesamt kann mit der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 6'000.– auf- grund der Art und Schwere des Übergriffs, der Intensität und der Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin als angemessen bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Regelung ist daher zu bestätigen.
- 95 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenverlegung Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
E. 4.5.1 Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB legte die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe bei einem leich- ten Verschulden auf 30 Tagessätze Geldstrafe fest.
E. 4.5.2 Auch hier verlangte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz bloss eine Geld- strafe, ohne deren Höhe zu beziffern (Urk. 73 S. 52). Sie äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu (Urk.137).
E. 4.5.3 Die Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Vorinstanz kann übernommen werden. Aufgrund des leichten Verschuldens ist die hypotheti- sche Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestätigen.
- 91 -
E. 4.6 Die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe ist mit den gleichartigen Strafen zu asperieren. Dabei erscheint es gerechtfertigt, die Sanktionen betreffend das AIG und das AHVG um je die Hälfte (60 Tagessätze, 40 Tagessätze, 10 Tagessätze) und jene für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Umfang von zwei Dritteln (20 Tagessätze) zu asperieren. Dies führt rein rechnerisch einstweilen zu einer Geldstrafe von 310 Tagessätzen.
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2023 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichts- berichterstattern der Zutritt unter Auflagen ermöglicht (Urk. 123).
E. 5.1 Zu den Täterkomponenten kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 101 S. 107 ff.). Die Einvernahme des Beschuldigten an der heutigen Berufungsverhandlung ergab nichts Neues in Bezug auf die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten (Urk. 134). Auch aus den Ausführungen der amtlichen Verteidigung zur Person des Beschuldigten ergab sich nichts Neues (Urk. 138 S. 4 f.). Die Täterkomponente wirkt sich auch heute strafzumessungsneutral aus.
E. 5.2 Der Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 131). Es liegen auch sonst keine Straferhöhungsgründe vor.
E. 5.3 Strafmindernd ist das bereits früh abgelegte Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die Vergehen gegen das AIG und das AHVG zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt eine Reduktion der dafür oben ausgeschiedenen, asperierten Strafen um rund einen Viertel. Daraus resultiert grundsätzlich eine Geldstrafe von rund 280 Tagessätzen.
E. 5.4 Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sein jüngs- ter Sohn habe dadurch, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau – die Mitbe- schuldigte – ins Gefängnis hätten gehen müssen, einen grossen Schock erlitten. Er leide heute noch darunter (Urk. 134 S. 4 f. und S. 7 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom
E. 5.5 Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsverbots verneint, in- dessen die lange Verfahrensdauer im Umfang von 20 % zugunsten des Beschul- digten berücksichtigt. Dem ist dem Grundsatz nach zuzustimmen, unter anderem aufgrund äusserer Umstände (Corona etc.). Allerdings erweist sich eine Redukti- on von 10 bis 15 % als adäquat.
E. 5.6 Insgesamt resultiert eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Die Geldstrafe ist auf 180 Tagessätze zu beschränken, da sich das neue Recht als das mildere er- weist (Art. 34 Abs. 1 StGB) und sich für die Einzelstrafen keine andere Sanktions- art aufdrängt.
E. 5.7 Zur Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 110). An dieser Einschätzung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Der Tagessatz ist demnach auf CHF 30.– festzulegen, wie im Übrigen auch von der Verteidigung beantragt (Urk. 104, Urk. 138 Rz. 261).
E. 5.8 Der Anrechnung von 38 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Urk. 101 S. 111). Die Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, angeordnet bis
22. September 2017; Urk. D1/12/17) waren nicht von einschneidender Bedeutung, weshalb eine Anrechnung an die Haft entfällt.
6. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 38 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 5'400.–) zu bestrafen.
E. 6 Am 28. März 2023 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und je- ne (soweit nicht bereits hier involviert) des Verfahrens gegen die Mitbeschuldigte (SB2101520) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 13./14. Juli 2023 vorgeladen (Urk. 125).
E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer VIII. als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Die rechtlichen Grundlagen hierzu hat sie ausführlich darge- legt. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 101 S. 92 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zu- sammenfassung und teilweise Ergänzung.
E. 6.2 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mit- glied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlug tätlich angreift.
E. 6.3 Indem der Beschuldigte den Privatkläger bei der im Auftrag der Stadtpolizei Winterthur durchgeführten Kontrolle des ruhenden Verkehrs beschimpfte, bedroh- te und am Ärmel ergriff und ihn zurückhielt, hat er den Tatbestand ohne Weiteres erfüllt. Der korrekten Subsumption des erstellten Sachverhalts durch die Vo- rinstanz ist nichts beizufügen (Urk. 101 S. 94).
E. 6.4 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
E. 6.5 Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen. V. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage
E. 7 Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beantragte der bisherige Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, es sei die kanzleiinterne Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten einzusetzen (Urk. 128), welchem Antrag mit Verfügung vom 23. Juni 2023 entsprochen wurde (Urk. 129).
- 10 -
E. 7.1 Betreffend den Vollzug der Strafen ist für die theoretischen Grundlagen auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 101 S. 111 f.).
E. 7.2 Mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sind in objektiver Hinsicht die Vo- raussetzungen für einen teilbedingten Strafvollzug erfüllt, ebenso jene für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe.
- 93 -
E. 7.3 In subjektiver Hinsicht weist der Beschuldigte keine zu berücksichtigenden Vorstrafen auf. Zudem ist mit einer Warnwirkung durch den unbedingten Anteil des Vollzug der Freiheitsstrafe zu rechnen. Es ist diesbezüglich nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen.
E. 7.4 Mit Blick auf das Verschulden rechtfertigt es sich, den Vollzug der Freiheitstrafe im Umfang von 17 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 10 Monaten, abzüglich 38 Tage, die durch Haft erstanden sind, zu vollziehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe sowie für die Geldstrafe ist auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 101 S. 113 ff.).
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte soli- darisch mit allfälligen Mittätern zur Leistung einer Genugtuung von CHF 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2016. Zusätzlich wurde der Beschuldigte alleine verpflichtet, der Privatklägerin CHF 6'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2016, als Genugtuung zu bezahlen (Urteilsdispositiv-Ziff. 7). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf seine Anerkennung, der Privatklägerin solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, sowie CHF 1'900.–, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2016, sowie CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, zu bezahlen (Urteilsdispositiv-Ziffer 8). Im Mehrbetrag trat die Vorinstanz auf die Zivilforderungen der Privatklägerin nicht ein (Urteilsdispositiv-Ziff. 9).
3. Während die Regelung der Zivilforderungen von der Privatklägerin zufolge des Rückzugs der Berufung akzeptiert wurde, wurde vom Beschuldigten Disposi- tiv-Ziffer 7 angefochten. Er beantragt, die seitens der Privatklägerin geltend ge-
- 94 - machten Genugtuungsforderungen seien ab-, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 104 S. 3 f.).
E. 8 Am 3. Juli 2023 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisteraus- zug eingeholt (Urk. 131).
E. 8.1 Die amtliche Verteidigerin stellte anlässlich der Berufungsverhandlung diver- se Beweisanträge (Urk. 135). Im Einzelnen:
E. 8.2 Zunächst wurde – wie bereits anlässlich der Hauptverhandlung – erneut der Antrag gestellt, es sei O._____ als Zeuge zu befragen. Die Vorinstanz wies die- sen Antrag ab (Prot. I S. 123 ff.). Dieser Antrag wurde von der Verteidigung des Beschuldigten bereits im Vorfeld gestellt (Urk. 34).
E. 8.2.1 Bei O._____, geb. tt. Oktober 1962, wohnhaft P._____ [Strasse] …, Q._____, Serbien, handelt es sich um den Ex-Partner der Privatklägerin und Va- ter des gemeinsamen Sohnes R._____, geb. tt.mm.2008 (Urk. 49/1-2). Gemäss Aussagen der Privatklägerin waren sie unverheiratet und zog sie am
28. Oktober 2013 bei O._____ aus (Urk. D1/5/6, F/A 45). Die Beziehung war ge- mäss Privatklägerin belastet durch das von O._____ alleine beanspruchte Sorge-
- 18 - recht, was ein Motiv für die Arbeitssuche in der Schweiz gewesen sei. Ein Kontakt mit ihm und dem Kind fand seither kaum mehr statt.
E. 8.2.2 Die Verteidigung erhofft sich aus der Einvernahme dieses Ex-Partners, dass damit überprüft werden könne, ob die Aussagen der Privatklägerin rund um ihren Sohn stimmen würden, was für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts von grosser Bedeutung sei (Urk. 135 S. 3 f.).
E. 8.2.3 Zutreffend ist zwar, dass O._____ von der Privatklägerin stark belastet wurde, wie die Verteidigung richtig festhält (Urk. 135 S. 3). Ausgehend davon, dass der letzte effektive Kontakt aber sehr weit zurückliegt, die Beziehung offenbar von Drohungen und die Elternbeziehung stark durch das Sorgerechtsthema belastet war (vgl. Urk. 37; Urk. D1/5/1 F/A 160 ff.; Prot. I S. 29 ff.), sind keine sachdienlichen Aussagen für einen Jahre später sich hier abspielenden Sachverhalt zu erwarten. Im Gegenteil wären vielmehr von grosser Emotionalität geprägte Aussagen zu erwarten. O._____ könnte sich zwar zum Thema der Sorgerechtsstreitigkeit äussern, was für die rechtliche Würdigung indessen nicht von Relevanz ist, da die Privatklägerin – wie später noch zu zeigen sein wird – den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte nicht über die laufende Sorgerechtsstreitigkeit informierte beziehungsweise ihnen davon nichts erzählte. Von einer Einvernahme von O._____ als Zeuge ist daher auch heute abzusehen (vgl. hierzu Urk. 37 und Urk. 101 S. 10).
E. 8.3 Weiter wurden diverse Abklärungen im Heimatland der Privatklägerin – in Serbien – beantragt. Namentlich seien die durchschnittlichen Lohnverhältnisse und die Ersatzerwerbseinkommensmöglichkeiten in Serbien während des gemäss Anklageschrift deliktsrelevanten Zeitraums für die Gastronomiebranche abzuklä- ren. Auch seien der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Serbien und die dazugehörigen Voraussetzungen abzuklären sowie die Voraussetzungen für die Erlangung des Sorgerechts für ein leibliches Kind durch die Mutter in Serbien (Urk. 135, Anträge 2 bis 5). Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass es notorisch ist, dass in Serbien ein tieferes Lohnniveau herrscht als in der Schweiz. Indessen sind für den vorliegenden Fall die Verhältnisse in der Schweiz relevant. Soweit die Beweisanträge auf die Sorgerechtsstreitigkeiten in Serbien abzielen,
- 19 - ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin diesbezüglich die Beschuldigten nicht informierte. Ob und unter welchen Umständen die Privatklägerin in Serbien einen gerichtlichen Sorgerechtsstreit hätte führen können, ist für das vorliegende Verfahren von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen ist hinsichtlich dieser Beweisanträge festzuhalten, dass darauf im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen ist (vgl. E. III.2).
E. 8.4 Schliesslich wurde beantragt, dass diverse Unterlagen (Lohnabrechnungen, Arbeitsbestätigung und Aufsatz von S._____) zu den Akten zu nehmen seien (Urk. 135 Antrag 6). Dieser Antrag ist ohne Weiteres gutzuheissen und die Unter- lagen sind als Urk. 136/1 bis Urk. 136/3 zu den Akten zu nehmen.
9. Haft Der Beschuldigte wurde am 16. Mai 2017, 10:25 Uhr, von der Polizei verhaftet (Urk. D1/12/2) und befand sich vom 19. Mai 2017 bis zum 22. Juni 2017, 15.45 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. D1/12/16). Damit sind 38 Tage durch Haft er- standen. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Gegenstand des Strafverfahrens sind die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft ge- mäss Anklageschrift vom 10. September 2019 (Urk. D1/23). Angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen sind nur noch die vorinstanzlichen Schuldsprü- che betreffend Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (D1), Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (D1), sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (D1), Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (D1), Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf D._____ (D1) und Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (D2).
- 20 - B. Standpunkt des Beschuldigten
1. Sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung be- anspruchte der Beschuldigte mehrheitlich sein Aussageverweigerungsrecht. So- weit er Aussagen machte, hat er die Vorwürfe mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG, je in Bezug auf die Privatklägerin, bestritten (vgl. nachfolgend).
2. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aus- sagen zur Sache (Urk. 134 S. 9 und Prot. II S. 12). Die amtliche Verteidigung hielt im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest (vgl. Urk. 77; Prot. I S. 133 ff. und S. 162 ff.) und brachte an der Berufungsverhandlung zusammenge- fasst vor, dass die Telefonüberwachungsprotokolle keineswegs ein strafrechtli- ches Verhalten des Beschuldigten aufzuzeigen vermögen. Die Redeart des Be- schuldigten müsse im Kontext der kulturell-sprachlich vorherrschenden Unter- schiede zum deutschsprachigen Raum gelesen werden. Zur Privatklägerin sei festzuhalten, dass deren Aussagen nicht vollumfänglich Glauben geschenkt werden dürfe. Ausserdem habe sie sich vor deren Einreise in die Schweiz im November 2015 in keiner vulnerablen Situation, in keiner besonderen Hilflosigkeit und in keiner im Lichte von Art. 182 StGB relevanten Notlage befunden (Urk. 138).
3. Die Mitbeschuldigte berief sich heute ganz auf ihr Aussageverweigerungs- recht (Prot. II S. 9). C. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 101 S. 16 ff.).
2. Die Vorinstanz hat auch eine eingehende Beurteilung der Glaubwürdigkeit sämtlicher einvernommenen Personen vorgenommen (Urk. 101 S. 39 ff.). Zu er- innern ist in diesem Zusammenhang, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im
- 21 - Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (Erw. C.2.). Dies bedeutet, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Geschädigtenrolle nicht a priori glaubwürdiger ist als die mit erheblichen Vorwürfen konfrontierten Beschuldigten. In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse (Urk. 101 S. 41 ff.). D. Konkrete Beweiswürdigung
1. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt sich zum Nachweis des eingeklagten Sachverhalts hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/3- 10), sodann auf die wenigen des Beschuldigten (Urk. D1/3), jene der Mitbeschul- digten (Urk. D1/4) und von diversen Auskunftspersonen (T._____, U._____, V._____, W._____). An angerufenen Beweismitteln sind weiter die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen (Urk. D1/7), die anlässlich des Polizeieinsatzes vom
19. Juli 2016 in der Wohnung des Beschuldigten angefertigten Fotos (Urk. D1/1/7) sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung vorgenommenen Sicherstellungen und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse zu erwähnen. Weitere Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft waren Editionen sowie Observationen. Keine relevanten Ergebnisse lieferte offenbar die monatelange Observation der Beschuldigten, denn es liegt kein selbständiger Bericht vor, sondern nur "ein als ergänzender und abschliessender Ermittlungsbericht zu verstehender Polizeirapport" (Urk. F/1/5 S. 4). Die Staatsanwaltschaft nahm in der Begründung der Anklage vor Vorinstanz denn auch keinen Bezug auf die Observation (vgl. Urk. 73 und Prot. I S. 129 ff.).
2. Sachverhalt betreffend Menschenhandel und Wucher
E. 9 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw Y1._____, die Staatsanwältin MLaw Runa Meier, die Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die Privatklägerin sowie die übrigen Parteien des Verfahrens SB210520. Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 11). Es wurden abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 134) keine Beweise abgenommen (vgl. zu den Beweisanträgen sogleich unten, E. II.8).
E. 10 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
E. 12 Monaten Freiheitsstrafe.
- 89 -
E. 13 […]"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 100 -
4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; − der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____) sowie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf D._____).
- 101 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 6'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von CHF 471.60 auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen werden die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Untersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die auf ihn entfallenden Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin werden im Umfang von 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 102 - CHF 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'000.– amtliche Verteidigung (Dr. iur. Y2._____) CHF 14'000.– amtliche Verteidigung (MLaw Y1._____) CHF 4'000.– unentgeltliche Vertretung (lic. iur. X._____).
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern
- 103 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 104 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Bischof
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210519-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof Urteil vom 14. Juli 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin MLaw R. Meier, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ Beschuldigter und III. Berufungskläger betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juni 2021 (DG190073)
- 2 - Anklage: (Urk. D1/23) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 101 S. 123 ff.) "Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB; − des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; − der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____); − der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Be- zug auf die Privatklägerin A._____); − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen: − der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf C._____, D._____ und E._____); − der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Be- zug auf C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____).
- 3 -
3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 38 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird im Umfange von 24 Monaten aufgeschoben und im Umfan- ge von 12 Monaten (abzüglich 38 Tage, die durch Haft erstanden sind) vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe sowie für die Geldstrafe wird auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Auf den Antrag, wonach eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren auszufällen sei, wird nicht eingetreten.
6. Auf den Antrag, wonach die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen sei, wird nicht eingetreten.
7. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Zusätzlich wird er alleine verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 6'000.–, zu- züglich 5 % Zins ab 7. Juni 2016, als Genugtuung zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte B._____ wird gestützt auf seine Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, sowie CHF 1'900.–, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2016, zu bezahlen. Weiter wird der Beschuldigte B._____ gestützt auf seine Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, zu bezahlen.
9. Im Mehrbetrag wird auf die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ nicht eingetreten.
- 4 -
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 7'080.00 Auslagen Untersuchung; CHF 471.60 Entschädigung Dolmetscher Untersuchung; CHF 12'800.00 Kosten amtliche Verteidigung (bereits bezahlt); CHF 51'820.80 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin CHF 16'309.55 (inkl. MwSt. und Barauslagen); CHF 102'581.95 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten werden im Umfange von CHF 471.60 auf die Gerichtskasse genom- men. Im Übrigen werden die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Aus- lagen Untersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin, dem Beschuldigten B._____ zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichts- kasse genommen. Die auf ihn entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden indessen einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge (Prot. II S. 7 ff.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 137 S. 1)
1. In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 sei der Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 45 Monaten zu bestrafen, wovon 38 Tage durch Haft erstan- den sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.–.
2. In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4 seien die Freiheitsstrafe und die Geld- strafe zu vollziehen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 138 S. 1 ff.) " 1. Ziff. 1 des Dispositivs sei aufzuheben und Herr B._____ sei einzig wie folgt schuldig zu sprechen:
- Der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);
- der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____).
2. Herr B._____ sei von den nachfolgenden Vorwürfen freizusprechen (Ziff. 2):
- Des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB;
- des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
- 6 -
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB;
- der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB;
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf C._____, D._____ und E._____);
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____);
- der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf D._____);
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
3. Ziff. 3 des Dispositivs sei aufzuheben und Herr B._____ sei mit ei- ner Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen à CHF 30.– (abzüglich 38 Tagessätze, die durch Haft erstanden sind) zu bestrafen.
4. Ziff. 4 des Dispositivs sei aufzuheben und es sei der Vollzug der Geld- strafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
5. Ziff. 7 des Dispositivs sei aufzuheben und es seien die seitens der Privatklägerin A._____ geltend gemachten Genugtuungsforderungen abzuweisen.
6. Ziff. 9 des Dispositivs sei ersatzlos aufzuheben.
7. Ziff. 11 des Dispositivs sei aufzuheben und es seien die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin, Herrn B._____ zu 1/20 aufzuerlegen und zu
- 7 - 19/20 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Es seien die auf Herrn B._____ entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – d.h. 1/20 dieser Gesamtkosten – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO sei für den Fall des Eintritts der dafür notwendigen Bedingungen vor- zubehalten.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Spesen) und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung (inkl. MWST und Spesen), seien ausgangsge- mäss vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen."
c) Der Privatklägerin A._____: (Urk. 140 S. 2) " 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, soweit sie die straf- als auch zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin A._____ betref- fen.
2. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juni 2021 (DG190073) sei insbesondere in Bezug auf die Ziffer 7 (Genug- tuung) zu bestätigen.
3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive denjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (gemäss eingereichter Honorarno- te) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") führte zusammen mit der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend "Kantons- polizei") unter dem Aktionsnamen "H._____" gestützt auf eine Meldung von
- 8 - A._____ (Geschädigte und Privatklägerin, nachfolgend "Privatklägerin") eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B._____ und dessen Ehefrau I._____ (nachfolgend "die Mitbeschuldigte" oder mitgemeinte Person der "Beschuldigten" oder der "beiden Beschuldigten"). Die Eheleute standen unter Verdacht auf Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, auf Wucher und Widerhandlung gegen das AIG und das AHVG. Der Beschuldigte wurde zusätzlich der sexuellen Nötigung und Drohung zum Nachteil der Privat- klägerin und der Hehlerei verdächtigt (Urk. D1/1/1-2). Die Untersuchung wurde gegen beide Beschuldigten später auf weitere mögliche Opfer des Menschen- handels ausgedehnt (Urk. D1/1/5) und mit Bezug auf den Beschuldigten auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wegen Handlungen zum Nachteil des Privatklägers J._____ (nachfolgend "Privatkläger"). Am 10. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Hehlerei ein (Urk. D1/21). Gleichentags erhob sie gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte Anklage an das Bezirksgericht Winterthur (Urk. D1/23; SB210520, Urk. 23).
2. Die Vorinstanz führte die Verfahren unter separaten Prozessnummern (DG190073-K und DG190074-K), setzte aber eine gemeinsame Hauptverhand- lung an (Urk. 26). Nachdem die erstmals auf den 30. März 2020 bis 1. April 2020 anberaumte Hauptverhandlung (Urk. 31) u.a. pandemiebedingt mehrmals ver- schoben werden musste, konnte sie schliesslich an mehreren Tagfahrten im Mai 2021 durchgeführt werden (Prot. I S. 11 ff.). Am 11. Juni 2021 fällte die Vorinstanz das Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 168 ff.). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 101 S. 7 ff.).
3. Gegen das Urteil vom 11. Juni 2021 meldeten der Beschuldigte (Urk. 96), die Staatsanwaltschaft (Urk. 92/1) sowie die Privatklägerin (Urk. 93/1) rechtzeitig Berufung an. Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 102) sowie des Beschuldigten (Urk. 104) gingen innert Frist hier ein. Die Privatklägerin zog die angemeldete Berufung innert der Frist für die Einreichung einer Berufungser- klärung wieder zurück (Urk. 107). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass
- 9 - auch die Mitbeschuldigte in die Berufung ging, welches Verfahren hierorts unter der Prozessnummer SB210520 geführt wird.
4. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2021 wurde den Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung beziehungsweise zum Antrag auf Nichteintre- ten auf die Berufungen der Gegenparteien angesetzt. Gleichzeitig wurde der Pri- vatklägerin Frist für Erklärungen im Sinne von Art. 335 Abs. 24 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO betreffend Besetzung des urteilenden Ge- richts mit einer Person gleichen Geschlechts etc. angesetzt. Dem Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnis- sen einzureichen (Urk. 109). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom
2. November 2021 ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 111). Die Privat- klägerin und der Beschuldigte liessen unter dem 16. November 2021 das Gleiche vermelden (Urk. 112 und Urk. 114). Seitens der Privatklägerin wurden überdies für den Fall ihrer erneuten Befragung Anträge gestellt (Urk. 112). Innert erstreck- ter Frist (Urk. 116) reichte der amtliche Verteidiger Unterlagen zu den wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 118, Urk. 119 und Urk. 121/1-7). Der Privatkläger J._____ (nachfolgend "Privatkläger") liess sich nicht vernehmen.
5. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2023 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichts- berichterstattern der Zutritt unter Auflagen ermöglicht (Urk. 123).
6. Am 28. März 2023 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und je- ne (soweit nicht bereits hier involviert) des Verfahrens gegen die Mitbeschuldigte (SB2101520) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 13./14. Juli 2023 vorgeladen (Urk. 125).
7. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beantragte der bisherige Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, es sei die kanzleiinterne Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten einzusetzen (Urk. 128), welchem Antrag mit Verfügung vom 23. Juni 2023 entsprochen wurde (Urk. 129).
- 10 -
8. Am 3. Juli 2023 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisteraus- zug eingeholt (Urk. 131).
9. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw Y1._____, die Staatsanwältin MLaw Runa Meier, die Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die Privatklägerin sowie die übrigen Parteien des Verfahrens SB210520. Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 11). Es wurden abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 134) keine Beweise abgenommen (vgl. zu den Beweisanträgen sogleich unten, E. II.8).
10. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2 Die Privatklägerin hat ihre Berufung zurückgezogen (Urk. 107). Hiervon ist vorab Vormerk zu nehmen. 1.3 Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vom 11. Juni 2021 hinsicht- lich dessen Dispositiv-Ziffern 1, 1.-4. und 7.-8. Spiegelstrich, sowie hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 und 4, 7, 9 und 11 an (Urk. 104, Prot. II S. 11). Von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angefochten sind Dispositiv-Ziffern 3 und 4 (Urk. 102). Unangefochten sind damit einzig die Dispositiv-Ziffern 1, 5. und 6. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend die Widerhandlungen gegen das AIG hin- sichtlich der Privatklägerin), Ziffer 2 (Freispruch betreffend Widerhandlungen ge- gen das AIG hinsichtlich weiterer Personen), Ziffern 5 und 6 (Landverweisung und Ausschreibung im SIS), Ziffer 8 (Zivilforderungen) sowie Ziffer 10 (Kostenfestset-
- 11 - zung), was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
- 12 - 1.4 Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Beru- fungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes in den nur vom Beschuldigten angefochtenen Punkten gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.5 Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 1.6 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
2. Anwendbares Recht 2.1 Am 1. Januar 2018 trat die jüngste Teilrevision des Sanktionenrechts in Kraft. Art. 2 StGB gilt auch für Partialrevisionen (BSK StGB I-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 4). 2.2 Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen ereigneten sich im Zeitraum zwischen November 2015 und 25. März 2017 und damit vor dem er- wähnten Datum. Es stellt sich daher die Frage nach dem milderen Recht. Darauf ist im Rahmen der konkreten Strafzumessung einzugehen (vgl. E. V). 2.3 Pro memoria ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung der Landesver- weisung erst per 1. Oktober 2016 erfolgte, so dass eine Landesverweisung – für die Katalogtaten des Menschenhandels und der sexuellen Nötigung – schon grundsätzlich kein Thema ist. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den entspre- chenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist denn auch nicht angefochten worden.
- 13 -
3. Strafantrag Bei der vorgeworfenen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss Anklagezif- fer IV. handelt es sich um ein Antragsdelikt. Es liegt ein form- und fristgerecht ge- stellter Strafantrag der Privatklägerin vor (Urk. D1/6/1).
4. Anklageprinzip 4.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann ei- ne Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO be- zeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Ge- setzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGer 6B_171/2022 vom 29. November 2022 mit Verweis auf: BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). 4.2 Wie oben dargelegt, entnimmt man der Anklageschrift nicht, wo das Anwer- ben der Privatklägerin erfolgt sein soll, auch wenn anzunehmen ist, dass dies am Wohnort der Beschuldigten geschah (also in K._____). Dies wird den Beschuldig- ten hauptsächlich vorgeworfen. Angesichts des konkreten Sachverhalts steht aber der Vorwurf des eigentlichen Ausbeutens der Arbeitskraft der Privatklägerin im Fokus (vgl. hierzu auch E. IV.1.). Diesbezüglich ergibt sich aus der Anklageschrift unmissverständlich als Tatort die L._____-strasse … in K._____. Ebenso klar um- schrieben ist ein vorgeworfenes mittäterschaftliches Handeln des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten hinsichtlich der Anklagepunkte I. und II. sowie V.-VII.
- 14 - Die Anklage ist zwar etwas umständlich – ohne Nummerierungen im romanarti- gen Sachverhalt und teilweise mit Begründungselementen – verfasst, aber sie hält dem Anklageprinzip als Ganzes noch stand.
5. Polizeieinsatz vom 19. Juli 2016 Nachdem die Privatklägerin über einen Nachbarn (spätere polizeiliche Aus- kunftsperson M._____) im Mehrfamilienhaus L._____-strasse …, K._____, die Polizei kontaktiert hatte, kam es am 19. Juli 2016 daselbst zu einem Polizeieinsatz. Dabei wurden Fotos von der Mitbeschuldigten und der Wohnung der beiden Beschuldigten erstellt (Urk. D1/1/7). Da die Staatsanwaltschaft trotz laufender Untersuchung (ab 22. Juli 2016) erst am 7. Februar 2018 bei der Stadtpolizei Winterthur um diese ersuchte, vermochte Letztere darüber zufolge Zeitablaufs von rund 18 Monaten keinen Wahrnehmungsbericht mehr zu verfassen (vgl. Urk. D1/1/7; vgl. auch Urk. D1/4/7 S. 1). Immerhin ist unstrittig, wo und wie die Aufnahmen zu verorten sind.
6. Polizeiliche Vorermittlungen und Eröffnung der Strafuntersuchung 6.1.1 Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2 StPO), das aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersu- chung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c). 6.1.2 Mit der Rapporterstattung und anschliessenden Untersuchungseröffnung endet das selbstständige Ermittlungsverfahren der Polizei und die Staatsanwalt- schaft übernimmt auch die faktische Verfahrensherrschaft. Sie entscheidet im Rahmen von Art. 312 Abs. 1 StPO, ob und in welchem Umfang die Polizei noch weiter ermitteln muss und darf und hat ihr zu diesem Zweck konkrete Ermittlungs-
- 15 - aufträge zu erteilen. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die polizeiliche Orientierung der Staatsanwaltschaft über schwere Straftaten und andere schwer wiegende Ereignisse führt gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO zur Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens (BSK StPO-RÜEGGER, a.a.O., Art. 307 N 4). 6.1.3 Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung. Die Strafuntersuchung gilt in jedem Fall als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt oder eine Editionsverfügung erlässt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.1). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom
22. Juni 2020 mit Hinweisen). 6.2.1 Eine formelle Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO findet sich in den Akten nicht. Diesen ist jedoch folgender Gang der Untersuchung in der ersten Phase zu entnehmen: 6.2.2 Der Polizeieinsatz vom 19. Juli 2016 führte vorerst zu einer Verhaftung der Privatklägerin (vgl. Polizeirapport vom 22. Juli 2016 als Bestandteil der "Geschä- digtenakten"; Urk. D16/1) und zu einer Befragung der Privatklägerin als Beschul- digte betreffend Widerhandlung gegen das (damalige) Ausländergesetz (vgl. Urk. D1/15/1). Auf entsprechende Anfrage der Verteidigung der Mitbeschuldigten I._____ anlässlich der Berufungsverhandlung informierte die Staatsanwaltschaft darüber, dass gegen die Privatklägerin ein Strafbefehl ergangen sei, mit dem die Privatklägerin wegen Widerhandlung gegen das AIG mit einer bedingten Geld- strafe sowie mit einer Verbindungsbusse sanktioniert worden sei (vgl. Prot. II S. 68).
- 16 - 6.2.3 Bereits am 22. Juli 2016 rapportierte die Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft (STA II, fallführende Staatsanwältin MLaw Runa Meier) betref- fend Menschenhandel, sexuelle Nötigung und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts. Sie stellte der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Überwachung der Rufnummer … (rückwirkende Teil- nehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung; Mobiltelefon des Beschuldigten). Dem Rapport, der als beschuldigte Personen den heutigen Beschuldigten und die Mitbeschuldigte mit vollständigen Personalien und Koordinaten aufführt, lagen u.a. der Verhaftsrapport in Sachen der Privatklägerin vom 21. Juli 2016 (Urk. D1/15), das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom
20. Juli 2016 (Urk. D1/5/1) und die Aktennotiz des polizeilichen Sachbearbeiters über das informelle Gespräch mit der Privatklägerin vom 22. Juli 2016 (Urk. D1/5/2) bei. 6.2.4 Die Staatsanwaltschaft reagierte darauf umgehend und ordnete unter der Untersuchungsnr. A-3/2016/10024631 die Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs an (Urk. D1/11/1/3) und stellte erstmals einen Antrag auf deren Ge- nehmigung an das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Urk. D1/11/1/2). Diesem wurde am 26. Juli 2016 entsprochen (Urk. D1/11/1/5). 6.3 Mit der polizeilichen Orientierung der Staatsanwaltschaft und deren Anord- nung der Zwangsmassnahme vom 22. Juli 2016 (Urk. 1/1/11/3) wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (und die Mitbeschuldigte) demnach faktisch eröffnet (vgl. auch BGE 141 IV 20 E. 1.1.4.). 6.4 Die Staatsanwaltschaft ordnete in der Folge weitere Zwangsmassnahmen an, so am 19. September 2016 eine Observation der Beschuldigten, welche vorerst bis zum 19. März 2017 befristet war (Urk. D1/11/5). Auf Antrag der Kantonspolizei Zürich (Urk. D1/13/1) wurde diese von der Staatsanwaltschaft bis zum 31. Mai 2017 verlängert (Urk. D1/13/2-3). Die Staatsanwaltschaft erliess sodann am
1. Dezember 2016 eine Editionsverfügung zulasten der N._____ AG (Urk. D1/8/1), am 12. Mai 2017 einen Vorführungsbefehl für den Beschuldigten (Urk. D1/12/1), am 15. Mai 2017 einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Woh- nung der Beschuldigten an der L._____-strasse …, K._____ (Urk. D1/9/1) und am
- 17 -
16. Mai 2017 ein Auskunftsersuchen vom 16. Mai 2017 an die Western Union Company (Urk. D1/8/2). 6.5 Eine Delegation an die Polizei im Sinne von Art. 312 StPO durch die Staats- anwaltschaft erfolgte erst am 16. Mai 2017 (Urk. D1/2).
7. Geheime Überwachungsmassnahmen Für die angeordneten geheimen Überwachungsmassnahmen (Observationen und verschiedene Telefonüberwachungen (Urk. D1/1 S. 4; Urk. D1/1/5 ff.; Urk. D1/11/6/1-14) lagen die entsprechenden Genehmigungen vor (Urk. D1/11). Der Beschuldigte wurde hierüber am 5. Februar 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. D1/11/15). Auch wurden die daraus hervorgebrachten Erkenntnisse dem Be- schuldigten rechtsgenügend vorgehalten (vgl. Urk. D1/3/3-4 und Urk. D1/3/7-8). Entsprechend sind die aus den geheimen Überwachungsmassnahmen gewonne- nen Erkenntnisse verwertbar, soweit sie heute Bestandteil der Akten bilden, was im Übrigen bisher nicht bestritten wurde.
8. Beweisanträge 8.1 Die amtliche Verteidigerin stellte anlässlich der Berufungsverhandlung diver- se Beweisanträge (Urk. 135). Im Einzelnen: 8.2 Zunächst wurde – wie bereits anlässlich der Hauptverhandlung – erneut der Antrag gestellt, es sei O._____ als Zeuge zu befragen. Die Vorinstanz wies die- sen Antrag ab (Prot. I S. 123 ff.). Dieser Antrag wurde von der Verteidigung des Beschuldigten bereits im Vorfeld gestellt (Urk. 34). 8.2.1 Bei O._____, geb. tt. Oktober 1962, wohnhaft P._____ [Strasse] …, Q._____, Serbien, handelt es sich um den Ex-Partner der Privatklägerin und Va- ter des gemeinsamen Sohnes R._____, geb. tt.mm.2008 (Urk. 49/1-2). Gemäss Aussagen der Privatklägerin waren sie unverheiratet und zog sie am
28. Oktober 2013 bei O._____ aus (Urk. D1/5/6, F/A 45). Die Beziehung war ge- mäss Privatklägerin belastet durch das von O._____ alleine beanspruchte Sorge-
- 18 - recht, was ein Motiv für die Arbeitssuche in der Schweiz gewesen sei. Ein Kontakt mit ihm und dem Kind fand seither kaum mehr statt. 8.2.2 Die Verteidigung erhofft sich aus der Einvernahme dieses Ex-Partners, dass damit überprüft werden könne, ob die Aussagen der Privatklägerin rund um ihren Sohn stimmen würden, was für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts von grosser Bedeutung sei (Urk. 135 S. 3 f.). 8.2.3 Zutreffend ist zwar, dass O._____ von der Privatklägerin stark belastet wurde, wie die Verteidigung richtig festhält (Urk. 135 S. 3). Ausgehend davon, dass der letzte effektive Kontakt aber sehr weit zurückliegt, die Beziehung offenbar von Drohungen und die Elternbeziehung stark durch das Sorgerechtsthema belastet war (vgl. Urk. 37; Urk. D1/5/1 F/A 160 ff.; Prot. I S. 29 ff.), sind keine sachdienlichen Aussagen für einen Jahre später sich hier abspielenden Sachverhalt zu erwarten. Im Gegenteil wären vielmehr von grosser Emotionalität geprägte Aussagen zu erwarten. O._____ könnte sich zwar zum Thema der Sorgerechtsstreitigkeit äussern, was für die rechtliche Würdigung indessen nicht von Relevanz ist, da die Privatklägerin – wie später noch zu zeigen sein wird – den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte nicht über die laufende Sorgerechtsstreitigkeit informierte beziehungsweise ihnen davon nichts erzählte. Von einer Einvernahme von O._____ als Zeuge ist daher auch heute abzusehen (vgl. hierzu Urk. 37 und Urk. 101 S. 10). 8.3 Weiter wurden diverse Abklärungen im Heimatland der Privatklägerin – in Serbien – beantragt. Namentlich seien die durchschnittlichen Lohnverhältnisse und die Ersatzerwerbseinkommensmöglichkeiten in Serbien während des gemäss Anklageschrift deliktsrelevanten Zeitraums für die Gastronomiebranche abzuklä- ren. Auch seien der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Serbien und die dazugehörigen Voraussetzungen abzuklären sowie die Voraussetzungen für die Erlangung des Sorgerechts für ein leibliches Kind durch die Mutter in Serbien (Urk. 135, Anträge 2 bis 5). Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass es notorisch ist, dass in Serbien ein tieferes Lohnniveau herrscht als in der Schweiz. Indessen sind für den vorliegenden Fall die Verhältnisse in der Schweiz relevant. Soweit die Beweisanträge auf die Sorgerechtsstreitigkeiten in Serbien abzielen,
- 19 - ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin diesbezüglich die Beschuldigten nicht informierte. Ob und unter welchen Umständen die Privatklägerin in Serbien einen gerichtlichen Sorgerechtsstreit hätte führen können, ist für das vorliegende Verfahren von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen ist hinsichtlich dieser Beweisanträge festzuhalten, dass darauf im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen ist (vgl. E. III.2). 8.4 Schliesslich wurde beantragt, dass diverse Unterlagen (Lohnabrechnungen, Arbeitsbestätigung und Aufsatz von S._____) zu den Akten zu nehmen seien (Urk. 135 Antrag 6). Dieser Antrag ist ohne Weiteres gutzuheissen und die Unter- lagen sind als Urk. 136/1 bis Urk. 136/3 zu den Akten zu nehmen.
9. Haft Der Beschuldigte wurde am 16. Mai 2017, 10:25 Uhr, von der Polizei verhaftet (Urk. D1/12/2) und befand sich vom 19. Mai 2017 bis zum 22. Juni 2017, 15.45 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. D1/12/16). Damit sind 38 Tage durch Haft er- standen. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Gegenstand des Strafverfahrens sind die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft ge- mäss Anklageschrift vom 10. September 2019 (Urk. D1/23). Angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen sind nur noch die vorinstanzlichen Schuldsprü- che betreffend Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (D1), Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (D1), sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (D1), Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (D1), Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf D._____ (D1) und Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (D2).
- 20 - B. Standpunkt des Beschuldigten
1. Sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung be- anspruchte der Beschuldigte mehrheitlich sein Aussageverweigerungsrecht. So- weit er Aussagen machte, hat er die Vorwürfe mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG, je in Bezug auf die Privatklägerin, bestritten (vgl. nachfolgend).
2. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aus- sagen zur Sache (Urk. 134 S. 9 und Prot. II S. 12). Die amtliche Verteidigung hielt im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest (vgl. Urk. 77; Prot. I S. 133 ff. und S. 162 ff.) und brachte an der Berufungsverhandlung zusammenge- fasst vor, dass die Telefonüberwachungsprotokolle keineswegs ein strafrechtli- ches Verhalten des Beschuldigten aufzuzeigen vermögen. Die Redeart des Be- schuldigten müsse im Kontext der kulturell-sprachlich vorherrschenden Unter- schiede zum deutschsprachigen Raum gelesen werden. Zur Privatklägerin sei festzuhalten, dass deren Aussagen nicht vollumfänglich Glauben geschenkt werden dürfe. Ausserdem habe sie sich vor deren Einreise in die Schweiz im November 2015 in keiner vulnerablen Situation, in keiner besonderen Hilflosigkeit und in keiner im Lichte von Art. 182 StGB relevanten Notlage befunden (Urk. 138).
3. Die Mitbeschuldigte berief sich heute ganz auf ihr Aussageverweigerungs- recht (Prot. II S. 9). C. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 101 S. 16 ff.).
2. Die Vorinstanz hat auch eine eingehende Beurteilung der Glaubwürdigkeit sämtlicher einvernommenen Personen vorgenommen (Urk. 101 S. 39 ff.). Zu er- innern ist in diesem Zusammenhang, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im
- 21 - Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (Erw. C.2.). Dies bedeutet, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Geschädigtenrolle nicht a priori glaubwürdiger ist als die mit erheblichen Vorwürfen konfrontierten Beschuldigten. In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse (Urk. 101 S. 41 ff.). D. Konkrete Beweiswürdigung
1. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt sich zum Nachweis des eingeklagten Sachverhalts hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/3- 10), sodann auf die wenigen des Beschuldigten (Urk. D1/3), jene der Mitbeschul- digten (Urk. D1/4) und von diversen Auskunftspersonen (T._____, U._____, V._____, W._____). An angerufenen Beweismitteln sind weiter die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen (Urk. D1/7), die anlässlich des Polizeieinsatzes vom
19. Juli 2016 in der Wohnung des Beschuldigten angefertigten Fotos (Urk. D1/1/7) sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung vorgenommenen Sicherstellungen und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse zu erwähnen. Weitere Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft waren Editionen sowie Observationen. Keine relevanten Ergebnisse lieferte offenbar die monatelange Observation der Beschuldigten, denn es liegt kein selbständiger Bericht vor, sondern nur "ein als ergänzender und abschliessender Ermittlungsbericht zu verstehender Polizeirapport" (Urk. F/1/5 S. 4). Die Staatsanwaltschaft nahm in der Begründung der Anklage vor Vorinstanz denn auch keinen Bezug auf die Observation (vgl. Urk. 73 und Prot. I S. 129 ff.).
2. Sachverhalt betreffend Menschenhandel und Wucher 2.1 Die Vorinstanz gelangte nach eingehender und überzeugender Beweis- würdigung zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in Bezug auf den
- 22 - Menschenhandel aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin mit den nachfolgenden Ausnahmen erstellt sei (Urk. 101 S. 64). Sie hielt dafür, dass offen bleiben könne, ob die Beziehung der Privatklägerin zum Kindsvater aufgrund von psychischen und physischen Verletzungen nicht mehr auszuhalten gewesen (Urk. D1/23, Ziff. 1.I. S. 2-3) und ob der Sohn tatsächlich auf Grund von Drohungen des Kindsvaters und/oder der finanziellen Situation der Privatklägerin beim Kindsvater verblieben sei, welcher es der Privatklägerin verwehrt habe, den Sohn zu sehen (Urk. D1/23, Ziff. 1.I. S. 2-3). Das genaue Verhältnis zum Kindsvater sei vorliegend nicht weiter von Belang. Unstrittig habe der Sohn, dessen Existenz belegt sei (Urk. 49/1-2; Urk. 61), nicht bei der Privatklägerin gelebt und lebe er auch [heute beziehungsweise damals] nicht bei ihr. Nicht klar ergebe sich sodann aus den Aussagen der Privatklägerin die Tragweite ihrer Augenprobleme und dass diese Probleme eine Operation oder eine monatliche medizinische Behandlung von rund EUR 100.– notwendig gemacht hätten (Urk. D1/23, Ziff. 1.I. S. 2-3). Ebenso unklar bleibt nach der Vorinstanz, ob die Privatklägerin aufgrund von Schulden über keine Krankenversicherung verfügt habe und jeden Arztbesuch selber habe bezahlen müssen, da der Kindsvater ihres Sohnes eine Firma auf ihren Namen eröffnet und die Pflichtbeträge im Zusammenhang mit Versicherungen (Krankenkasse, Pensionskasse) nicht bezahlt habe (Urk. D1/23, Ziff. 1.I. S. 2-3). Ferner ergebe sich aus den Aussagen der Privatklägerin nicht, dass die Beschuldigten im Vorfeld ihres Arbeitsantritts gewusst hätten, dass die Privatklägerin arbeitslos gewesen sei (Urk. D1/23 Ziff. 1.I. S. 4). Schliesslich habe die Privatklägerin entgegen der Darstellung in der Anklageschrift (Urk. D1/23 Ziff. 1.I. S. 5 und Ziff. 1.I. S. 10) Zugang zu ihrem Reisepass gehabt, auch wenn es ihr unangenehm gewesen sei, das Schlafzimmer der Beschuldigten zu betreten, in welchem der Pass aufbewahrt worden sei (Urk.101 S. 64). In Bezug auf den Wucher erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt ebenfalls gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt. Bezüglich der Augenprobleme und der ökonomischen Situation der Privatklägerin in deren Heimatland verwies sie auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel (Urk. 101 S. 64).
- 23 - 2.2.1 Auch die Vorinstanz stützt sich somit im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin, welche in der Untersuchung insgesamt neun Mal formell einver- nommen (Urk. D1/5) und in der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einlässlich befragt wurde (Prot. I S. 23-69). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen im angefochtenen Urteil zusammengefasst dargestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 18 ff. und S. 41 ff.). Die Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft wurden audiovisuell festgehalten (vgl. jeweils Anhang zu Urk. D1/5/6-10). Aus diesen Aufnahmen ergibt sich auch das nonverbale Verhalten der Privatklägerin. Dieses ist aufschlussreich und korrespondiert mit verbal zum Ausdruck gebrachten Belastungssituationen. Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 2.2.2 Die Aussagen der Privatklägerin fanden in der Untersuchung zwischen dem
20. Juli 2016 (damals noch als Beschuldigte) und dem 24. Oktober 2017 statt (Urk. D1/5/1 und Urk. D1/5/3-10). Nicht nur in jener Zeit, sondern auch an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2019 – und damit in einer Zeitspan- ne von fast drei Jahren – hielt die Privatklägerin an ihren Vorwürfen fest. Sie schilderte das Kerngeschehen im Wesentlichen über die ganze Zeit (und nicht nur zwischen der ersten und zweiten Einvernahme) gleichlautend und stringent. Da- mit relativiert sich auch die Problematik der von ihr gewünschten Rücküberset- zung in der zweiten Einvernahme (vgl. oben und Urk. D1/5/3). Sie präzisierte in den Einvernahmen gewisse Vorkommnisse und versuchte auch Unklarheiten oder vermeintliche Widersprüche aufzulösen. Ihre Schilderungen waren bisweilen von starken Emotionen geprägt, was teilweise auch zu Pauschalisierungen führte, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Die grosse Emotionalität kann ein Lügensignal dar- stellen, im Kontext mit wiederkehrenden und gleich beschriebenen, örtlich und zeitlich identisch verknüpften Belastungssituationen und der Schwierigkeit der Verarbeitung aber genauso ein Indiz für tatsächlich Erlebtes. Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwa- chung gestützt und plausibilisiert: Zahlreiche Gespräche zeigen genau das Ver- halten der Beschuldigten auf, worüber die Privatklägerin Aussagen machte, wie zu den erwarteten Haushaltsarbeiten, zur Kinderbetreuung, zu Lohnversprechen
- 24 - und willkürlichen Kürzungen oder zum abschätzigen, sexualisierten und vulgären Umgangston der Beschuldigten (vgl. nachfolgend). 2.2.3 Der Beschuldigte verlas an der Hauptverhandlung eine kurze Erklärung, u.a. beinhaltend Zugeständnisse betreffend Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG in Bezug auf die Privatklägerin. Er wisse nun, dass sie für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe eine Bewilligung gebraucht hätten und die entsprechenden Anmeldungen bei den Sozialversicherungen hätten vornehmen müssen. Dass sie das nicht gemacht hätten, sei falsch und tue ihm aufrichtig leid und er sei bereit, dafür die Konsequenzen zu tragen. Sodann bestritt er, dass er die Privatklägerin oder sonst jemanden jemals schlecht behandelt, bedroht, ausgebeutet oder er sich an ihr sexuell vergriffen habe. Vielmehr habe es nie einen sexuellen Kontakt zur Privatklägerin gegeben. Die Privatklägerin habe gegenüber seiner Ehefrau (der Mitbeschuldigten) Lügengeschichten erzählt, was das Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin zerstört habe. Die Situation sei damals eskaliert und er habe die Privatklägerin vor die Türe gesetzt. Die Privatklägerin sei damit wohl nicht einverstanden gewesen und habe weiter Lügengeschichten über ihn und seine ganze Familie erzählt (Urk. 72). Ansonsten blieb es bei pauschalen Bestreitungen, d.h. der Beschuldigte äusserte sich weder in den delegierten Einvernahmen bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft oder vor Vorinstanz konkret zu den Tatvorwürfen. Auch an der heutigen Berufungsverhandlung schwieg der Beschuldigte zur Sache (Urk. 134, Prot. II. S. 12). 2.2.4 Die Mitbeschuldigte machte in diversen Einvernahmen Aussagen zu den Vorwürfen der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat auch diese korrekt zusammen- gefasst und gewürdigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ent- sprechenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 101 S. 32-37 und S. 50-54). Soweit nötig, erfolgen Ergänzungen oder Abweichungen in der nachfolgenden Beweiswürdigung. Vorweg kann gesagt werden, dass die Mitbeschuldigte durch- aus Zugeständnisse machte, von denen sich aber teilweise in der Folge wieder distanzierte. Ihre Schilderungen sind geprägt von Anpassungen, da sie unstet, widersprüchlich, oft pauschal, sie selber betreffend verharmlosend und die Privat-
- 25 - klägerin betreffend auffällig herabsetzend sind. Zudem findet ihre Darstellung in den übrigen Beweismitteln kaum Bestätigung (vgl. nachfolgend). 2.2.5 Die Aussagen von Dritten sind im angefochtenen Urteil in zusammengefass- ter Form zu finden (Urk. 101 S. 37-38), wo sie auch gewürdigt werden (Urk. 101 S. 54-56). Grundsätzlich kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nachfolgend soweit nötig noch darauf einzugehen. 2.3 Die Vorbringen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 138, Prot. II S. 20 f. und S. 43 f.) vermögen an den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern, zumal diese im Wesentlichen bereits an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vorgetragen und von der Vorinstanz in die Beweiswürdigung einbezogen wurden. Auf die Vorbringen der amtlichen Verteidigung ist, soweit nötig und soweit diese neu sind, nachfolgend einzugehen. 2.4. Rekapitulierend und in teilweiser Ergänzung zu den Erwägungen der Vor- instanz präsentiert sich die Beweislage wie folgt, wobei hier vor allem die für die rechtliche Würdigung (vgl. E. IV) relevanten Aspekte aufzuzeigen sind. 2.4.1. Ausgangslage 2.4.1.1 Der Beschuldigte zeigte sich bereits in der Hafteinvernahme vom 17. Mai 2017 – vor allem via Verteidigung – geständig, zusammen mit seiner Frau, der Mitbeschuldigten, mehrere Frauen ohne Arbeitsbewilligung als Unterstützung im Haushalt beschäftigt zu haben. Sklavenähnliche Zustände, wie dies der von der Privatklägerin an die Adresse der Beschuldigten gerichtete Vorwurf des Men- schenhandels im Sinne von Art. 182 StGB voraussetze, wie auch andere Verfeh- lungen, wurden von ihm von Beginn weg vehement bestritten (vgl. Urk. D1/3; Urk. D1/12/8). 2.4.1.2 Die Mitbeschuldigte äusserte sich zu allfälligen Haushaltshilfen sehr wider- sprüchlich, anerkannte aber schliesslich ebenfalls, die Privatklägerin ohne Be- willigung beschäftigt zu haben (vgl. u.a. Urk. 78 S. 1 und 21).
- 26 - 2.4.1.3 Der Schuldspruch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das AIG im Sin- ne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG, die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG und die Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG wurde in Bezug auf die Privatklägerin von beiden Beschuldigten ak- zeptiert, mit Bezug auf D._____ hingegen bestritten. 2.4.1.4 Der in der Anklageschrift den Beschuldigten unter dem Titel Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zur Last gelegte Sachverhalt in Bezug auf die Per- sonen "C._____", "D._____" und "E._____" konnte gemäss Vorinstanz nicht er- stellt werden. Zwar würden namentlich gestützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen und die Aussagen der Mitbeschuldigten Anhaltspunkte beste- hen, dass diese Personen aus Ländern wie Nordmazedonien, Serbien und Bosni- en stammten. Rechtsgenügend erstellt sei der Aufenthaltsstatus beziehungsweise die Nationalität dieser Personen jedoch nicht. Es fehlten urkundliche Nachweise über die Personalien der betreffenden Personen, respektive weigerten sich diese teilweise, ihre Personalien bekannt zu geben. Die gleich vage Beweislage zeige sich beim Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Urk. 101 S. 65). Dies führte zu einem Freispruch in diesen beiden Punkten, was die Staatsanwaltschaft ihrerseits akzeptierte. 2.4.2 Kennenlernen/Anwerbung 2.4.2.1 Die Privatklägerin sagte bereits in ihrer ersten Einvernahme aus, dass sie in AA._____ [Stadt in Serbien] gelebt habe und in einer Cafe-Bar gearbeitet habe. Sie habe von ihrem Lohn nicht leben können. Ausserdem habe sie private Prob- leme gehabt. Sie habe Geld benötigt, um einen Anwalt zu bezahlen, um ihren Sohn zu sehen. Ausserdem brauche sie eine Augenoperation. Deshalb habe sie ein Inserat geschaltet auf "AB._____". Dies sei eine Internetseite, auf der die Leu- te Babysitter suchten (Urk. D1/5/1, F/A 12). Auf ihre Ausschreibung als normale Haushaltshilfe sei sie von der Mitbeschuldigten über Viber kontaktiert worden (Urk. D1/5/1, F/A 12). An dieser Darstellung hielt sie im weiteren Verlauf des Ver- fahrens fest (Urk. D1/5/6, F/A 82 ff.), so letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 35 f.).
- 27 - 2.4.2.2 Die Mitbeschuldigte sagte in der ersten Einvernahme vom 17. Mai 2017 (Urk. D1/4/1) auf den Vorhalt, sie werde beschuldigt, Frauen illegal in ihrem Haushalt beschäftigt zu haben, aus, keine Haushaltshilfen, sondern nur Besuch gehabt zu haben, dass sie nicht arbeite und gar keine Nanny brauche, ihre Kinder seien gross genug (a.a.O., F/A 5 f.). Wie oben dargelegt, revidierte sie diesen Punkt später und konzedierte, illegal Haushaltshilfen beschäftigt zu haben. Konk- ret angesprochen auf die Privatklägerin holte die Beschuldigte gleich zum Rund- umschlag aus und sagte, dass die Privatklägerin ihr schon grosse Probleme ge- macht habe, denn sie habe Geld gewollt. Sie habe "einige Sachen" gestohlen (a.a.O., F/A 7 f.), ohne dass die Mitbeschuldigte diese Sachen näher bezeichnet hätte, und dass die Privatklägerin gesagt habe, etwas mit ihrem Mann gehabt zu haben (a.a.O., F/A 7 f.). In Bezug auf das Kennenlernen änderte die Mitbeschul- digte mehrmals ihre Version. Sie habe die Privatklägerin über Facebook kennen- gelernt, da der Privatklägerin ihre Lieder gefallen hätten [die Mitbeschuldigte ist Musikerin und …; Prot. I S. 70]. Sie seien miteinander über ihren Beruf, ihre Lie- der, in Kontakt getreten (a.a.O., F/A 23). Auf Nachfrage wollte die Mitbeschuldigte sich nicht auf Facebook anmelden und der Polizei die angeblich ausgetauschten Nachrichten zeigen. Später erachtete sie die von der Privatklägerin beschriebene Kontaktaufnahme als möglich (a.a.O., F/A 39), um sie gleich wieder zu relativie- ren ("Es ist sehr lange her, da hat sie mir eine Freundschaftsanfrage geschickt und erst vielleicht so ein Jahr später sind wir wirklich wirklich so miteinander in Kontakt getreten"; a.a.O., F/A 40). Hingegen räumte sie in der Folge ein, dass man vielleicht doch über die Webseite www.AB._____.com Kontakt aufgenom- men und via Viber kommuniziert habe (a.a.O., F/A 22 ff.). Es sei möglich, dass die Privatklägerin mit ihrem Inserat Arbeit gesucht habe: "Glauben Sie mir, keine Ah- nung aber es ist möglich. Als sie bei mir war, hat sie auch zwei Wochen lang ein Telefon benützt. Es ist schon möglich, dass sie so etwas gemacht hat" (a.a.O., F/A 38). 2.4.2.3 Die konstanten Aussagen der Privatklägerin überzeugen weit mehr als die widersprüchliche, mit pauschalen Gegenvorwürfen und bagatellisierenden Erklä- rungen gespickte Darstellung der Mitbeschuldigten.
- 28 - 2.4.3 Internetplattform www.AB._____.com 2.4.3.1 Gemäss der Privatklägerin suchte sie über die Internetseite www.AB._____.com nach bezahlter Arbeit in der Schweiz (Urk. D1/5/1, F/A 12). 2.4.3.2 Die Mitbeschuldigte bezeichnete diese Plattform als Anzeigenwebsite. Es gebe Anzeigen für Verkauf, Kauf, Arbeit, alles Mögliche. Sie selber habe schon eine Haarglättemaschine verkauft. Sodann sagte sie: "Auf dieser Seite suchen auch Frauen nach Hilfe, die zum Beispiel schwer leben, die es nicht leicht haben. Vielleicht habe ich auch dort einmal reingeschaut" (Urk. D1/4/1, F/A 31). Auf die Frage, inwiefern es so eine Frau schwer habe, antwortete sie: "Sie hat Kinder, sie hat keine Arbeit, sie wünscht Unterstützung mit Waren, Kleider, etwas für die Kinder" (a.a.O., F/A 33), und auf die Frage, woher diese Frauen stammten, mein- te sie: "Ich weiss es von den Frauen, die bei mir waren, vielleicht Serbien, Bosni- en. Ich beachte das nicht" (a.a.O., F/A 34). Frauen suchten auf dieser Website auch Arbeit, z.B. als Kellnerin, oder sie selber habe jemanden gesucht, der ihr günstig die Nägel mache (a.a.O., F/A 37). 2.4.3.3 Nach allgemeinen – durchaus möglichen – Aussagen zum Inserate- Spiegel dieser Plattform, beschreibt die Mitbeschuldigte gerade jene Gruppe von Inserierenden, wie sich die Privatklägerin selber beschreibt: Frauen, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Situation befinden, aus ihrer pre- kären Situation kommen wollen und dafür eine bezahlte Arbeit suchen. 2.4.4 Soziale und wirtschaftliche Situation der Privatklägerin in Serbien 2.4.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin in AC._____/Serbien geboren wurde und die Kindheit zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder verbracht hat. Sie hätten in einer Einzimmerwohnung gelebt. Die Kindheit sei nicht perfekt gewesen, doch die Eltern hätten sich Mühe gegeben, ihnen so viel wie möglich zu bieten. Später – es wird in den Aussagen zeitlich mit dem Schuleintritt verknüpft – hätten die Eltern eine eigene Wohnung gekauft. Ihre El- tern hätten keine gute Beziehung miteinander gehabt und oft gestritten. Ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und sei dem Alkohol verfallen. In alkoholisiertem Zu-
- 29 - stand sei er aggressiv und unausstehlich gewesen. Ihr Bruder und sie hätten sol- che Situationen oft miterleben müssen (Urk. D1/5/3, F/A 15). Sie und ihr Bruder seien auch geschlagen worden (a.a.O., F/A 18). Geleichzeitig behauptet sie aber an anderer Stelle, sie und ihr Bruder seien mit einer gewissen Kultur und guter Erziehung aus dem Elternhaus gegangen (Urk. D1/5/3, F/A 15). Die Alkoholprob- leme habe der Vater heute noch (Urk. D1/5/6, F/A 15). An der Hauptverhandlung bezeichnete die Privatklägerin ihre Kindheit als "normal" (Prot. 29). Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach die Privatklägerin in der Untersuchung von Armut, Vernachlässigung und Alkoholkonsum ihres Vaters gesprochen habe, sagte sie: "Ich sage dazu, dass das wahr ist". Die Eltern hätten ihr das gegeben, was damals möglich gewesen sei, sie hätten getan, was sie hätten tun können (Prot. I S. 54). 2.4.4.2 Die Privatklägerin absolvierte gemäss eigenen Angaben eine 4-jährige wirtschaftlich-gewerbliche Mittelschule (inkl. Praktikum) mit Fachrichtung "kauf- männisch-rechtlich", die sie im Jahre 2007 abgeschlossen hat und mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder in der Verwaltung hätte arbeiten können (Urk. D1/5/6, F/A 16 f. und F/A 22). Auf diesem Beruf habe sie dann nicht ge- arbeitet, sondern sei mit ihrem Freund, geb. 1962, zusammengezogen, und habe im Jahre 2008 den gemeinsamen Sohn R._____ zur Welt gebracht (Urk. 49/1-2; Urk. D1/5/6, F/A 15 ff.). Die Privatklägerin berichtet von etlichen Jahren der Misshandlung seitens des Ex-Partners, worauf sie ihm erklärt habe, dass sie sich von ihm trennen und das Kind mitnehmen werde. Dann habe er angefangen, ihr massiv zu drohen. Im Oktober 2013 sei sie ausgezogen. Bis Ende 2015 habe sie keinen Kontakt zum Kind gehabt. Der letzte Kontakt zu ihm habe in einer Nachricht im letzten Jahr [vor der Hauptverhandlung] bestanden, in der man ihr wieder gedroht habe (Prot. I S. 63). Nach der Trennung von ihrem Ex-Partner sei sie wieder zu den Eltern gezogen. Die Eltern hätten sie finanziell unterstützt. Sie habe sich sehr geschämt, dass sie mit 26 Jahren die Hilfe ihrer Eltern habe beanspruchen müssen. Dann habe sie sich für eine Weiterbildung entschieden und sei in die Stadt, nach AA._____, gezogen (Prot. I S. 30). Dort habe sie eine Barman-Ausbildung absolviert (Urk. D1/5/6 F/A 52), habe bei ihrem damaligen Freund AD._____ (Urk. D1/5/6 F/A 57) gelebt und sei von diesem unterstützt
- 30 - worden (Prot. I S. 31). Später habe sie eine anständige kleine Wohnung für EUR 150.– gefunden (Urk. D1/5/6, F/A 55), aus finanziellen Gründen dann aber in eine WG gewechselt, wo ihr Mietanteil noch EUR 90.– betragen habe (Urk. D1/5/6 S. 13). 2.4.4.3 Mit der Arbeit in AA._____ habe sie pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– (Urk. D1/5/6, F/A 55) beziehungsweise EUR 250.– verdient (Prot. I S. 30) und damit Essen und die Wohnung finanziert (Prot. I S. 30). Eine existenzsichernde Arbeit zu finden sei schwierig gewesen. Zur Höhe eines durchschnittlichen Ein- kommens auf der Basis ihrer Grundausbildung z.B. an einem Gericht oder in der Verwaltung äusserte sie sich nicht. 2.4.4.4 Zum Thema Schulden berichtete die Privatklägerin, dass ihr Ex-Partner auf ihren Namen eine Firma eröffnet, dann aber die notwendigen Beiträge nicht bezahlt habe, weshalb sie letztlich keine Krankenkassenversicherung gehabt und Bezüge in der Apotheke und beim Arzt privat und mit Bargeld habe zahlen müs- sen. Wie hoch diese Schulden seien, wisse sie nicht, da sie seit 2013 gar keinen Kontakt mehr habe (Prot. I S. 65). Ihrem Freund schulde sie noch eine Monats- miete, die er für sie bezahlt habe (Urk. D1/5/3, F/A 63). 2.4.4.5 Die Privatklägerin, die sich gemäss eigenen Angaben auf Serbisch (Mut- tersprache), Russisch und Englisch verständigen kann (Urk. D1/5/4, F/A 35), hielt sich vom 2. Februar 2015 bis 16. Februar 2015 bei einem älteren, kranken Freund namens AE._____ in Schweden auf. Dort habe sie nichts gemacht. Die Reise sei von diesem bezahlt worden (Urk. D1/5/1 F/A 155; Prot. I S. 31). 2.4.4.6 Gemäss Passeintrag flog die Privatklägerin am 22. Mai 2015 nach AF._____ und am 15. Juli 2015 wieder zurück nach Serbien. Gemäss ihren An- gaben habe sie in dieser Zeit in AG._____ bei einer AH._____ als Babysitterin gearbeitet. Auf diese Stelle sei sie auf die gleiche Art und Weise wie bei den Be- schuldigten gekommen, d.h. durch ihre eigene Annonce. Sie habe auch dafür kei- ne Arbeitserlaubnis gehabt. AH._____ habe die Flugreise für den Hin- und Rück- weg finanziert. Sie habe pro Monat CHF 700.– oder CHF 800.– verdient. Sie sei mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zu-
- 31 - rückgekehrt (Prot. I S. 32 f.). Nach AG._____ sei sie gegangen, weil sie eine Au- genoperation habe bezahlen müssen und weil sie unbedingt einen Anwalt gewollt habe, um das Sorgerecht für ihren Sohn zu bekommen (Prot. I S. 33). Diese Gründe nannte die Privatklägerin bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme auch für ihren Einsatz bei den Beschuldigten, wenn auch in umgekehrter Reihen- folge der Prioritäten (Urk. D1/5/1, F/A 12). Daran hielt sie durchwegs fest. Im Zeit- punkt der Hauptverhandlung war die elterliche Sorge über ihren Sohn noch nicht geregelt und hatte die Privatklägerin noch keine Augenoperation vorgenommen; sie trug weder Brille noch Kontaktlinsen (Prot. I S. 34). 2.4.4.7 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen" (Prot. I S. 62). 2.4.4.8 Die Privatklägerin machte zu ihren Lebensumständen überwiegend über- einstimmende Aussagen. Ein nicht aufgelöster Widerspruch liegt jedoch in Bezug auf ihre familiären Verhältnisse vor, welche in einer Bandbereite von Armut/Ver- nachlässigung/häuslicher Gewalt zufolge Alkoholsucht ihres Vaters bis zu "normal" beschrieben werden. Dies mag mit einer eigenen Definition von Normalität zusammenhängen, erstaunt aber doch, da sie durchaus differenzierend davon spricht, dass sie mit einer gewissen Kultur und guter Erziehung aus dem Elternhaus gegangen sei. Dass das Kind, zu dem ein Geburtsausweis vorliegt (Urk. 49/1-2), beim Kindsvater lebt und sie keinen Kontakt mit ihm pflegt, hat sie so konstant ausgesagt. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die weiteren Umstände um ihren Ex-Partner, mit dem sie seit 2013 keinen Kontakt pflege, sind vor diesem Hintergrund nicht von zentraler Bedeutung, so auch die behauptete Firmenverschuldung auf den Namen der Privatklägerin, worüber die Privatklägerin im Übrigen kaum aussagenkräftige Angaben lieferte (Urk. D1/5/3, F/A 6), wie die Vorinstanz zu Recht schloss (Urk. 101 S. 64). Eine eigentliche Verschuldenssituation ist nicht erstellt.
- 32 - 2.4.5 Motiv für die Arbeitssuche 2.4.5.1 Die Privatklägerin nannte wie oben erwähnt als Grund für die Arbeitssuche in der Schweiz konstant, dass sie Geld verdienen wollte, um ihre "Probleme zu lö- sen", nämlich den Sorgerechtsstreit und eine Augenoperation. Ihre Augenärztin habe ihr wegen hoher Dioptrien eine Augenoperation empfohlen, die EUR 1'100.– gekostet hätte (Urk. D1/5/3, F/A 50). Auf die Frage der Kantonspolizei Zürich, ob sie den Beschuldigten die Gründe, in der Schweiz arbeiten zu wollen, erzählt ha- be, antwortete die Privatklägerin: "Sie haben mich zu der Zeit gar nichts gefragt über den Grund, warum ich in die Schweiz kommen will. Sie haben nur meine An- zeige beantwortet. Beim ersten Kontakt nannten sie ihre Bedürfnisse, dass ich mich um die Kinder und den Haushalt kümmern muss. Nur als ich dann in der Schweiz war, habe ich beim Plaudern erwähnt, wofür ich das verdiente Geld brauche" (Urk. D1/5/3, F/A 68). Auf die Frage, wie die Beschuldigten darauf rea- giert hätten, sagte die Privatklägerin: "Ganz normal. Sie haben nur bei den Augen nachgefragt. Über das Kind wollte ich keine Ausführungen machen, weil das mei- ne Privatsache ist" (Urk. D1/5/3, F/A 69). Betreffend Anwalt für den Sorgerechtsstreit sagte die Privatklägerin in der Untersuchung, sie habe noch keinen kontaktiert. Dafür hätte sie wahrscheinlich – für das ganze Verfahren – EUR 500.– bis EUR 600.– oder EUR 1'000.– benötigt (Urk. D1/5/6, F/A 38 ff. und 75). Vor Vorinstanz sagte sie auf die Frage, wieviel Geld sie für einen Anwalt gebraucht hätte, dass die Anwaltskosten in Serbien sehr stark variieren würden. Sie könne sich nicht mehr an die damalige Höhe der Kosten erinnern, sie denke, eine Gerichtsverhandlung hätte um die EUR 100.– gekostet. An der Hauptverhandlung sagte sie dann auch, dass Prozesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35). 2.4.5.2 Dass sie ihr Kind und das damit zusammenhängende Motiv für die Ar- beitssuche vor der Einreise nicht erwähnt hat, deckt sich mit den Aussagen der Mitbeschuldigten, die sichtlich erstaunt auf den Vorhalt der Aussage der Privat- klägerin, wonach sie Angst um ihren Sohn gehabt habe etc., reagierte, nämlich: "Ihren Sohn? Also ich höre das erste Mal, dass sie einen Sohn hat. Ich bin über- zeugt, dass sie krankhaft lügt. Ich habe sie ein einziges Mal weinen sehen, das
- 33 - war etwa 10 Tage vor dem Eklat. Damals hat sie mir offenbart, dass sie eine Tochter habe und diese ins Heim gegeben habe" (Urk. D1/4/5, F/A 54), was ihr of- fenbar schwer auf dem Herzen gelegen habe (a.a.O., F/A 56). Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie in die Schweiz gekommen sei, da ihr Exfreund sie bedroht und sie Probleme mit ihrer Familie habe (Urk. D1/4/2, F/A 29 ff.). Zur Frage, ob sie über die finanzielle Situation der Privatklägerin Bescheid gewusst habe, sagte die Mitbeschuldigte: "Sie sprach nicht so sehr darüber, dass sie Geld brauche. Dass es ihr eher etwas bedeute aus diesem Umfeld wegzukommen und an einen anderen Ort zu kommen. Als sie ankam, hatte sie Geld" (Urk. D1/4/1, F/A 47). 2.4.5.3 Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich, dass die Beschuldigten im Vorfeld ihres Arbeitsantritts nicht gewusst hatten, dass die Privatklägerin ar- beitslos war, zumal sie nirgends ausführt, dass dieser Umstand thematisiert wor- den wäre (vgl. Urk. 101 S. 63 mit Verweisen). Ebenso behielt die Privatklägerin ih- ren Sohn und die Sorge um ihn für sich, weil sie dieses Thema als Privatsache erachtete. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, konnte den Beschuldigten damit ebenfalls nicht bekannt sein, ebenso wenig erstellt sind die Augenprobleme und der Firmenverschuldung ihres Ex- Partners, wie die Vorinstanz zu Recht schloss (Urk. 101 S. 64). 2.5.1 Lohn und Reisekosten 2.5.1.1 Bezüglich Lohn für die Arbeit bei den Beschuldigten sagte die Privatkläge- rin, die Mitbeschuldigte habe ihr zuerst CHF 500.– pro Monat versprochen und dann plötzlich gesagt, sie erhalte nur CHF 400.– pro Monat (Urk. D1/5/1, F/A 101; Urk. D1/5/3, F/A 125) beziehungsweise CHF 350.– (Urk. D1/5/6 Frage F/A 107 ff.). Den auf CHF 350.– gesenkten Lohn hätten die Beschuldigten dann aus Mitleid wieder auf CHF 400.– erhöht. Der Lohn des dritten Monats sei als Strafe nicht gezahlt worden (Urk. D1/5/9 Frage 25 ff.). Sie habe, obwohl sie in AG._____ CHF 800.– im Monat verdient habe, einem Lohn von CHF 500.– zuge- stimmt, da sie Geld gebraucht habe (Urk. D1/5/10, F/A 11): "Ich hatte absolut kein anderes Ziel, als in einer kurzen Zeit etwas Geld zu verdienen, um diese Proble- me zu lösen."
- 34 - 2.5.1.2 Wie oben dargetan, lief die Mitbeschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der illegalen Beschäftigung von Haushaltshilfen einen Zickzackkurs. Auch zu anderen Themen fehlte der rote Faden. Die Staatsanwaltschaft sprach denn auch zu Recht davon, dass die Mitbeschuldigte einen wahrhaftigen Aussageslalom gefah- ren sei (Urk. 73 S. 6). So machte die Mitbeschuldigte auch in Bezug auf Lohnzah- lungen mehrere sich widersprechende und ausweichende Aussagen. Anfangs sagte sie, dass die Privatklägerin kein Geld oder Lohn bekommen habe. Später gestand sie eine Bezahlung ein, hütete sich jedoch davor, von Lohn zu sprechen. Zunächst will sie der Privatklägerin CHF 500.– als Geschenk angeboten haben, allerdings wenn die Privatklägerin gehe, aber nicht als Lohn (Urk. D1/4/1 Fra- ge 77 ff.). In der gleichen Einvernahme sagte sie auf Vorhalt der Behauptung der Privatklägerin, dass ein Lohn von CHF 500.– pro Monat plus Kost/Logis und die Reisekosten für die Hinreise vereinbart worden sei: "Ich erinnere mich und ich weiss nicht auf welche Art. Ich weiss nicht, wie wir zu dieser Absprache kamen. Ich kann mich nur erinnern, dass sie mich fragte, ob sie auf meine Hilfe zählen kann. Ich fragte sie, welche Hilfe sie meine. Sie fragte mich, ob ich ihr Geld leihen könne. Ich erinnere mich, dass es um einen Betrag von CHF 450.– ging. Weil sie sagte, sie müsse jemandem in der Heimat etwas zurückzahlen, sei es für eine Schuld oder für eine Wohnung. Sie schuldete auf jeden Fall jemandem etwas. Und ich sagte ihr sinngemäss, ja für diese drei Monate oder so könne sie das haben. Aber es ging nicht um eine Zahlung. Ich hätte ihr das einfach freiwillig gegeben" (a.a.O., F/A 109). Und auf Nachfrage, ob eine Vereinbarung über CHF 500.– stimme, erklärte die Mitbeschuldigte wiederum: "Ich kann mich jetzt vage erinnern, dass ich ihr CHF 500.– als Geschenk angeboten hatte, wenn sie geht, aber nicht als Lohn." (a.a.O., F/A 110). Die CHF 500.– hätte sie ihr am Schluss für alle drei Monate gegeben (a.a.O., F/ 111). Nachdem die Mitbeschul- digte in der vierten Einvernahme angekündigt hatte, ein Geständnis abzulegen (Urk. D1/4/4, F/A 4: "Ich möchte zugeben, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich habe ein paar Frauen bei mir gehabt, ich weiss aber nicht mehr wieviel, die bei mir gearbeitet haben. Ich habe auch Besuch gehabt. Das gebe ich zu"), sagte die Mitbeschuldigte aus, sie wisse auch nicht mehr, ob ein Lohn vereinbart wor- den sei. Die Privatklägerin habe sie gefragt, wie das gehandhabt werde, und sie
- 35 - habe ihr gesagt, dass CHF 400.– oder CHF 500.– üblich seien. Sie habe ja auch bei ihnen geschlafen und gegessen. Daran, dass man CHF 500.– plus Kost und Logis sowie den Ersatz der Hinreisekosten vereinbart habe, erinnere sie sich nicht mehr genau, aber wenn die Privatklägerin das so gesagt habe, werde diese sich besser daran erinnern. Beim ersten Aufenthalt sei man der Privatklägerin etwas schuldig geblieben, wie ihr Mann – der Beschuldigte – ihr gesagt habe. Beim zweiten Aufenthalt habe ihr die Privatklägerin von sich aus gesagt, dass ihr der Lohn bezahlt werden soll, wenn sie wieder zurückreise, "… jedoch kam es wie es kam und sie ist aufgebrochen, ohne Lohn zu erhalten". Auf jeden Fall schulde man den Lohn für drei Monate des zweiten Aufenthalts (Urk. D1/4/4, F/A 13 ff.). Von ihrem "Geständnis" nahm die Mitbeschuldigte in der Einvernahme vom 31. Mai 2017 wieder Abstand, indem sie zu Protokoll gab, die Frauen seien grund- sätzlich zu Besuch gewesen und hätten dabei etwas gemacht, aber nicht im Sin- ne davon, dass man zum Arbeiten komme und einen Lohn dafür erhalte. Und wei- ter: "Es ist etwas anderes, wenn mir bei Tätigkeiten geholfen wird und ich dann entscheide, der Person einen 'Ehrenstutz' [Anm. der Dolmetscherin im Protokoll: Im Sinne einer Anerkennung] zu geben". (Urk. D1/4/5, F/A 8.). Im Zusammenhang mit einer anderen Frau ("D._____") sprach die Mitbeschuldigte von einem "Obu- lus", wenn sie ihr zur Hand gehen könne, aber nicht als Lohn gedacht mit der Pflicht zu arbeiten (Urk. D1/4/5, F/A 13 f.). 2.5.1.3 Die Aussagen der Privatklägerin zum Lohnversprechen sind im Kern kon- stant und glaubhaft, auch wenn sie mit Bezug auf den offenen Saldo mehrmals nachrechnen musste (vgl. hierzu auch Urk. 101 S. 45 f.). Immerhin wurden sie im Sinne von fehlender Erinnerung von der Mitbeschuldigten auch nicht ganz be- stritten, so auch in Bezug auf die Reisekosten, bevor sie von ihr durch wider- sprüchliche und ausweichende Erklärungen wieder in Frage gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der viel überzeugenderen Aussagen der Privat- klägerin ebenso davon auszugehen, dass der versprochene Lohn willkürlich ge- kürzt wurde im Fall von angeblicher Schlechtleistung (Urk. D1/5/8, F/A 8). Von Kürzungen nach Gutdünken zeugen im Übrigen auch die Ausschnitte aus den Telefonkontrollen mit Gesprächen zwischen der Mitbeschuldigten und dem Be-
- 36 - schuldigten, welche die Vorinstanz exemplarisch mit Bezug auf andere Frauen dargestellt hat (Urk. 101 S. 57):
- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Anhänge von Urk. D1/3/4 und Urk. D1/3/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, und darüber, dass man ihr nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–);
- A-2, 21. Februar 2017, 18.35 Uhr, Anhang zu Urk. D1/3/8: Sie (D._____) werde CHF 300.– bekommen und nicht mehr; auch das sei noch viel; wenn sie nicht von U._____ vermittelt worden wäre, hätte sie ihr nichts gegeben, da sie eine Strassengöre sei. 2.5.1.4 Unbestritten ist, dass die Privatklägerin ihren Lohn beim ersten Einsatz erst am Schluss und nur zum Teil erhielt. Nach Darstellung der Mitbeschuldigten sei dies auf Wunsch der Privatklägerin so gehandhabt worden, "[…] sie hat mich explizit gebeten, ihr ihren Verdienst erst auszuhändigen, wenn sie sich auf die Rückreise begebe und nicht vorher, damit sie es nicht verbrauche" (Urk. D1/4//5, F/A 83). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Mitbeschuldigten zum Thema Lohn kann auch darauf nicht abgestellt werden, zumal auch bei anderen Haushaltshilfen sich willkürliche Kürzungen ergaben. Unbestritten ist, dass der Lohn des zweiten Einsatzes geschuldet und noch zu bezahlen ist. 2.6 Darlehen der Privatklägerin an die Beschuldigten Dass die Privatklägerin mit Geld in die Schweiz eingereist ist, ist unbestritten (Urk. D1/4/1, F/A 47). Dabei habe es sich um Ersparnisse beziehungsweise das verbleibende Einkommen aus ihrem früheren Einsatz in AG._____ gehandelt. Die Privatklägerin bezifferte es auf CHF 700.– Prot. I S. 38). Dass die Privatklägerin der Mitbeschuldigten später ein Darlehen gewährte, wird seitens der Beschuldig- ten anerkannt (Urk. 77 S. 59 i.V.m. Prot. I S. 138). Während die Privatklägerin ausführte, die Mitbeschuldigte sei auf sie zugekommen und habe sie um ein Dar- lehen gebeten (Prot. I S. 38), sagte die Mitbeschuldigte, die Privatklägerin habe sich anerboten, ihr Geld auszuleihen, als sie irgendwohin habe gehen wollen und ihr Mann – der Beschuldigte – gesagt habe, er habe nicht genug Geld bei sich (Urk. D1/4/1, F/A S. 6). Zum Grund für das zweite Darlehen sagte die Privatkläge- rin: "Ich bin mit CHF 500.– in die Schweiz eingereist, welche ich der Familie B._____I._____ gleich ausleihen musste, so dass mir kein Geld übrig blieb. Sie benötigten das Geld für einen Grosseinkauf in Deutschland und Frau I._____ für
- 37 - den Besuch in einem Nagelstudio" (Urk. D1/5/3, F/A 128). Fakt und anerkannt von den Beschuldigten ist jedoch, dass bis zur definitiven Abreise der Privatklägerin nicht die ganze Rückzahlung erfolgte (in der Einvernahme vom 28. August 2017 sprach die Privatklägerin ihrerseits von ausstehenden CHF 300.–; Urk. D1/5/8, F/A 22 f.). Die Mitbeschuldigte hatte in der Hafteinvernahme anerkannt, von der Privatklägerin beim ersten Mal EUR 400.– (Urk. D1/4/2, F/A 54) und beim zweiten Mal CHF 500.– entgegengenommen zu haben (Urk. 1/4/2, F/A 80). 2.7 Arbeitsort 2.7.1 Die Privatklägerin verrichtete ihre Arbeit in der Wohnung der Beschuldigten. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und der Fotodokumentation, die anlässlich des Polizeieinsatzes vom 19. Juli 2016 angefertigt wurde (Urk. D1/1/7), dass die Beschuldigten im relevanten Zeitraum mit ihren drei Kindern (AI._____, geb. tt.mm.2005; AJ._____, geb. tt.mm.2007; AK._____, geb. tt.mm.2010), in einer 3.5-Zimmerwohnung von rund 90 qm Fläche im 6. Stock ei- nes Wohnhauses in K._____ lebten. Die Wohnung verfügte über eine Waschmaschine und einen Geschirrspüler (Urk. D1/4/1, F/A 60) und war eingeteilt in ein Wohnzimmer, ein Elternschafzimmer, ein Kinderzimmer, eine Küche, ein Bad, einen Balkon und einen kleinen Korridor, der mit dem Wohnzimmer verbunden war. Der Schlafplatz der Privatklägerin befand sich auf einer Matratze, ausgelegt am Boden neben dem Kajütenbett der Kinder, welches nur zwei Matratzen für zwei Kinder bot (Urk. D1/4/7, Anhang S. 9). Die Privatklägerin musste die Matratze in diesem Zimmer, in dem auch die drei Kinder auf den zwei Betten schliefen, jeden Abend von Neuem platzieren. Aufgrund der Kinder- und Bettenzahl erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin teilweise die Matratze mit dem jüngsten Sohn teilen musste. 2.7.2 Die Mitbeschuldigte sprach davon, dass die Privatklägerin gewählt habe, wo sie schlafe, manchmal im Wohnzimmer, manchmal im Zimmer mit den Kindern (Urk. D1/4/2, F/A 64). Die Privatklägerin habe auf diesem Hilfsbett und auf der Matratze geschlafen. Damit ist jedenfalls erstellt, dass die Privatklägerin über kein eigenes Schlafzimmer und keinen Rückzugsort verfügte. Unter diesen Umständen
- 38 -
– wie die Mitbeschuldigte – von einer "Wahl" der Privatklägerin zu sprechen, ist reichlich schönfärberisch. 2.7.3 Das Gepäck der Privatklägerin, inklusive einer Tasche mit ihrem Pass, be- fand sich im Schlafzimmer der Beschuldigten. Dort musste sie jeweils ihre Kleider aus dem Koffer holen. Sie hatte freien Zutritt zu diesem Zimmer (Prot. I S. 40). Ihr Pass und Portemonnaie befanden sich in einer Umhängetasche ebenfalls im El- ternschlafzimmer. Auch dazu hatte sie immer Zugang (Prot. I S. 41). 2.7.4 Die Privatklägerin hatte einen eigenen Wohnungsschlüssel (Urk. D1/5/3, F/A 102) und ging mit den Kindern auch regelmässig auf den Spielplatz (vgl. hier- zu Urk. D1/5/3, F/A 78 zum typischen Tagesablauf: "Jeder Tag war gleich wie der andere. … Nach der Rückkehr aus der Schule [am Nachmittag] wartete ich mit den Kindern noch eine Stunde und dann führte ich sie alle zum Spielplatz. Am Spielplatz verbrachten wir zwei bis drei Stunden. Dann kamen wir nach Hause. In den meisten Fällen kochte I._____ das Nachtessen."). 2.8 Arbeitsmodalitäten 2.8.1 Die Privatklägerin wohnte und arbeitete in der relevanten Zeit bei der Fami- lie der Beschuldigten. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte damals als Kurier bei AL._____ arbeitete und die Mitbeschuldigte, von Beruf Sängerin, Hausfrau war und keiner Erwerbstätigkeit nachging, ausser dass sie vielleicht mal Werbe- aufträge in Serbien hatte, wo sie für eine TV-Sendung eingeladen wurde (Urk. D1/4/2, F/A 56). Für Letztere erhielt sie kein Geld (Urk. D1/4/2, F/A 109). 2.8.2 Die Arbeit schilderte die Privatklägerin zusammengefasst so, dass sie ent- gegen den gemachten Versprechen ("Sie hat gesagt, dass es ihr am wichtigsten sei, dass sie eine zuverlässige Person für ihre Kinder habe, weil sie öfters mal verreise. Sie mache etwas mit Musik. Sie hat gesagt, dass es nicht wichtig sei, dass ich eine ausgezeichnete Köchin bin, sondern dass die Kinder einfach satt seien. Und das Haus müsse sauber sein. Ich solle mich mit den Kindern beschäf- tigen, dass ich auch noch etwas lernen können und so", Urk. D1/5/1, F/A 23), den ganzen Tag mit der Betreuung der überaus aktiven Kinder und dem Haushalt be-
- 39 - schäftigt gewesen sei. Sie habe die Wohnung putzen, die Kinder umsorgen und kochen müssen (Urk. D1/5/1, F/A 47), dies in gewissem Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach meist die Mitbeschuldigte das Nachtessen gekocht habe (Urk. D1/5/3, F/A 78). Die Privatklägerin schilderte über die zahlreichen Einvernahmen hinweg detailliert, welche Arbeiten sie im Haushalt mit den Kindern sowie darüber hinaus habe ausführen müssen, wozu neben in schikanierender Wiederholung von Putzarbeiten, wie beispielsweise dem Staubsaugen, mehrmals am Tag Wä- sche waschen, eben auch das Kochen des Mittagessens für die Kinder, das Ein- kaufen von Lebensmitteln, diverse Botengänge, so auch zur Tankstelle sowie das Bedienen der Beschuldigten bis in die Abend- beziehungsweise teilweise Nacht- stunden gehört habe (vgl. Urk. D1/5/3, F/A 78 ff., 98, 101; Urk. D1/5/4, F/A 58 f. und 73 ff.; Urk. D1/5/6, F/A 105 ff.; Urk. D1/5/8, F/A 47 ff.; Prot. I S. 43 f.). Teilwei- se sei sie auch drei- bis viermal nachts aus dem Schlaf geholt worden, meistens von der Mitbeschuldigten, vielleicht einmal vom Beschuldigten (Urk. D1/5/3, F/A 84 f.). 2.8.3 Der Beschuldigte liess einwenden, dass die vorgebrachte Arbeitslast gar nicht möglich gewesen sei (Urk. 77 Rz. 55). Dem kann so nicht ganz gefolgt wer- den. Zum einen führte die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme als Auskunftsperson aus, dass die Mitbeschuldigte "absolut nichts" mache, sie schla- fe bis 12 Uhr oder 13 Uhr, dann werde sie auch nicht müde und bleibe bis 3 oder 4 Uhr morgens wach. So habe sie ständig Kaffee oder Tee oder was auch immer gewünscht serviert und manchmal auch den Geschirrspüler ausräumen müssen (Urk. D1/5/3, F/A 84 ff.). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen 6-Personen-Haushalt mit drei Erwachsenen und drei Kindern handelte, die- se offenbar sehr lebhaft und schlecht erzogen waren, was die Betreuung mit den langen Arbeitsstunden und ohne Freitage als nachvollziehbar zeitfüllend und anstrengend erscheinen lässt. Hiervon zeugen auch Ausschnitte aus der Telefon- kontrolle. In den nachfolgenden Telefongesprächen wird beispielsweise gerade der anstrengende Umfang mit den Kindern thematisiert:
- A-2, 19. Februar 2017, 17.07 Uhr, Gespräch zwischen dem Beschul- digten und AM._____, Anhänge zu Urk. D1/3/4, Urk. D1/3/8 und Urk. D1/4/6: B._____ erzählt, dass er auf diese "Kleine" gewartet habe,
- 40 - die gekommen sei, um seine Kinder zu hüten; heute weine sie den ganzen Tag; seine Kinder hätten sie fertig gemacht; sie sage, es sei das erste Mal, dass sie solche Kinder sehe.
- A-2, 5. Januar 2017, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/4/6: I._____: (weint) Bitte? B._____: (brüllt) Schatz! Spricht nicht mit ihnen! I._____: Ich schwöre dir beim Kuran (weiter unverständlich) Ich bitte dich bei Gott, beim Allah, bringe ihn in ein Heim! Ich schwöre dir beim Kuran, bringe ihn in ein Heim! Kapierst du, dass das nicht mehr normal ist, beim Kuran! B._____: Sprich mit keinem von ihnen! Also, sprich mit keinem! Du bist nicht 5 Jahre alt. Sprich mit niemandem und fertig. I._____: ... B._____: Also, kommuniziere mit keinem von ihnen. I._____: Mich nervt mein Sohn, dieser ... B._____: Ha? I._____: Du musst dich nicht nerven. B._____: Schatz, mich kann niemand von ihnen fertig machen, (we- der) AI._____ (noch) AJ._____ (noch) AK._____. Konse- quenzen ... Mach ihnen nichts zu essen, beachte sie nicht, und das war's. Und nicht wie du – Immer das Gegenteil! Du kaufst Geschenke ein, hier hast du 2.- Franken, hier hast du 5.- Franken, hier hast du dieses und jenes - und sie werden immer schlimmer und schlimmer. Nein! Sprich gar nichts mit ihnen. I._____: So wird es auch sein, ich schwöre dir beim Kuran. Du wirst sehen. B._____: Gar nichts! Sie sollten dich nicht fragen und gar nichts sa- gen, nichts. I._____: OK. Also dann ... (Kinderstreit im Hintergrund) B._____: Nichts, Mensch (murmelt fromme Sprüche). Die Kinder ma- chen dich fertig ... I._____: (weint immer noch). Aber nein, das kann man nicht aushal- ten, seit dem frühen Morgen, Ich schwöre dir beim Kuran, die Polizei kommt noch zu uns, die ganze Zeit nur Geschrei, das könnte ein Gestörter, ein Pferd nicht ertragen, hey! B._____: Das könnte es, aber hast du eine Frau gefunden? Diese Ausschnitte zeigen vor allem eine Situation eines Kindermädchens und der Mitbeschuldigten, welche mit der Erziehung der Kinder mit auffälligem Verhalten, v.a. eines Sohnes, überfordert sind. Darin findet auch die Behauptung der Privat- klägerin, dass die Kinder bisweilen frech waren und deren Betreuung intensiv und damit wohl auch Mehraufwand verursachte, Bestätigung. Offenbar war die Ent-
- 41 - wicklung des Jüngsten, der zwischenzeitlich ein Internat besucht, auch danach nicht problemlos (Prot. I S. 100 ff.). 2.8.4 Zum anderen schilderte die Privatklägerin immer wieder von ihr erwartete Arbeiten, die ins Schikanöse gingen, z.B. das erneute Saugen, nachdem die Kin- der sich mit Knabberzeug durch die Wohnung bewegt hätten, oder das Aufräu- men des Kellers, der seit langer Zeit nicht mehr aufgeräumt worden war (Urk. D1/5/8, F/A 55), und nicht nur nötige Arbeiten betrafen. Anlässlich der Ver- haftung der Mitbeschuldigten am 16. Mai 2017 wurde eine kleine Menge Mari- huana sichergestellt (Urk. D1/1/2) und anlässlich der Zollkontrolle in AN._____ im Sommer 2016 wurde die Mitbeschuldigte wegen zwei Joints gebüsst (Urk. D1/19/1), was die entsprechenden Angaben der Privatklägerin – neben den einschlägigen Stellen der Protokolle der Telefonkontrollen (vgl. nachfolgend) – plausibilisiert. Konstant sagte die Privatklägerin sodann aus, dass sie in der zwei- ten Phase die gleichen Aufgaben habe verrichten müssen, diese aber extremer gewesen seien und sie sei viel mehr schikaniert worden als in der ersten Phase. In der zweiten Phase habe sie auch kein Geld erhalten (Prot. I S. 51 ff.). Eine Relativierung der Arbeitsbelastung der Privatklägerin ergibt sich durch ihre Aussage, dass in den meisten Fällen die Mitbeschuldigte das Nachtessen ge- kocht habe (Urk. D1/5/3, F/A 78). Erst vor Vorinstanz behauptete die Privatkläge- rin dann, dass die Mitbeschuldigte nur ab und zu gekocht habe (Prot. I S. 43). 2.9 Beleidigungen, Beschimpfungen, Schläge und Drohungen 2.9.1 Die Privatklägerin berichtete ab ihrer ersten Einvernahme von Be- schimpfungen und Aggressionen seitens der Beschuldigten und deren Kinder. Zur Frage nach dem Verhältnis zwischen ihr und der Familie B._____I._____, den Beschuldigten, sagte sie (Urk. D1/5/1, F/A 50): "Die ersten zwei Tage ok. Ab dem vierten Tag bei denen wollte ich nach Hause gehen. Ich habe gesagt, dass ich mich nicht in diese Familie einleben kann. Weil das ist eine Familie, die dauernd schimpfen. Die Kinder schimpfen auch. Die Kinder sind sehr aggressiv, spucken, schlagen. Vor allem der Jüngere, der jetzt sechs Jahre alt ist, er heisst AK._____, war allen gegenüber aggressiv, spuckte und schlug". Auf die Nachfrage, ob diese
- 42 - Familie sie auch beschimpft, geschlagen oder bespuckt habe, gab die Privatklä- gerin zu Protokoll: "Ja, die haben mich auch beschimpft, geschlagen und be- spuckt. Also mich geohrfeigt, meine Familie beschimpft" (Urk. D/1/5/1, F/A 51). Sie sei von der Mitbeschuldigten beschimpft worden, weil sie nach Hause habe gehen wollen und nicht zufrieden mit der Hausarbeit gewesen sei. Auf die Frage, wie oft dies passiert sei, sagte die Privatklägerin: "Also beschimpft hat sie mich sehr oft. Also in den ersten drei Monaten hat sie mich zwei- bis dreimal geschla- gen. Und oft hat sie mir gedroht in der Art, dass sie mit mir den Boden wischt, etc." (Urk. D1/5/1, F/A 57 ff.). Sie sei als dumm, schwerhörig, als Hure und Nichtsnutz beschimpft worden (Urk. D1/5/9, F/A 33). 2.9.2 Die aus den Aussagen der Privatklägerin vorgehaltenen Drohungen des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin (Todesdrohung, Kehle aufschneiden, Beine brechen, mit dem Kombi überfahren) stufte die Mitbeschuldigte als möglich ein, wenn auch nur "in seiner Erregung": "Ich weiss wirklich nichts davon, ich glaube, das war einfach nur seine Erregung. Er war aufgebracht, nehme ich an. Möglich, dass er im Eifer alles Mögliche an Worten an den Kopf werfen wollte. Ich war nicht dabei als so etwas geschehen sein soll. Aber ich kann es mir nur so vorstellen. In all den Ehejahren habe ich nie mitbekommen oder erlebt, dass er je mit einem anderen Mann eine Schlägerei gehabt hätte, geschweige denn mit ei- ner Frau irgendwelche physischen Auseinandersetzungen. Ich glaube das war nur aufbrausendes Geschwätz" (Urk. D1/4/3, F/A /3). Die Mitbeschuldigte konze- dierte, sie habe die Privatklägerin im schlimmsten Fall einmal in die Haare gefasst und sie gerüttelt: "Sie hat mittellanges Haar, es kann sein, dass ich sie an den Spitzen der Haare gefasst habe oder am Oberarm und im Affekt gerüttelt habe. Bestimmt habe ich nicht an den Haaren gerissen oder mit der Hand ausholend sie geschlagen. Bestimmt nicht" (Urk. D1/4/5, F/A 50). Die Privatklägerin habe sich bei den Beschuldigten zu Hause benehmen dürfen wie eine Tochter. Es seien gegenseitig schon Beleidigungen und Beschimpfungen vorgekommen. Es gebe so Leute, die es geniessen würden, wenn sie geplagt würden (Urk. D1/4/5 Fragen 46 ff.). Bedroht habe sie die Privatklägerin nicht. Der Satz mit dem Bodenwischen könnte gefallen sein (Urk. D1/4/5 Frage 54 ff.). Die Mitbeschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 19. Mai 2017 auf Vorhalt eines Gesprächs aus der Telefonkon-
- 43 - trolle zwischen den Beschuldigten, in der nicht nur Allah und der Koran (Kuran) bemüht und fromme Sprüche gemurmelt werden, sondern sehr viele Kraftausdrü- cke und abschätzige Worte über Frauen ("Huren" etc.) fallen, dass der Beginn, der Wortschatz, da "nicht gerade angemessen" sei, was sie wie folgt erklärte: "Ich wiederhole, dass der grösste Teil dieses Gesprächs 'in einer Balkansprache', da- her sehr umgangssprachlich, gefasst ist. Es gab da auch sicher die eine oder an- dere verbale Beleidigung. Das ist vor allem darauf zurück zu führen, dass es mir an diesem Tag sehr schlecht ging. Ich habe geweint und fühlte mich sehr ver- letzt." (Urk. D/1/3/3, F/A 5). Sie erklärte später noch zum Ausdruck "Hure" oder "Nutte", wie er hier falle, nicht so wörtlich genommen werden sollte, nämlich: "Ich möchte wirklich verdeutlichen: Wenn man in der Umgangssprache von einer Hure oder einer Tusse spricht, heisst das nicht, dass man glaubt, dass sie als Hure o- der als Prostituierte tatsächlich arbeiten würde, sondern es ist ein Wort wie Tusse oder Zicke oder 'Zwetschge'" (Urk. D1/3/3, F/A 42). 2.9.3 Auch Gesprächsaufzeichnungen über körperliche Übergriffe wurden von der Mitbeschuldigten erklärt. So sagte sie auf Vorhalt eines Zitats des Beschuldigten eines überwachten Gesprächs ("Wenn die meine Frau wäre, ich schwöre dir beim Allah, ich würde sie jeden Tag [unverständlich], also ich würde sie am Ende um- bringen. Ich sage dir das nur, damit du weisst, was sie für eine Person ist. Also ich würde sie jeden Tag schlagen. Gut, dass AO._____ sie gleich, Kumpel ... "): "Dazu kann ich lediglich sagen, dass mein Mann ist ein Mann. Sie ist eine Frau, die sich als Lügnerin gezeigt hat. Sie ist verdorben. Sie ist intrigant und versucht, jeden Tag Streit zu säen und darum sieht er das so aus seinen Augen. Das ist seine Ansicht als Mann" (Urk. D1/3/3, F/A 59). Und auf Nachfrage, wieso er sie umbringen würde: "Ich muss da schmunzeln, es tut mir wirklich leid. Die Wortwahl und die Bildsprache ist sehr intensiv. Aber ehrlich gesagt weder mein Mann noch ich oder sonst jemand, den ich kenne, würde das ernst meinen und tun. Das kann ich unterschreiben, das niemand das tun würde. Das ist in Aufregung, im Aufge- brachtsein eine Sprache, die sehr bildhaft und dramatisch ist" (a.a.O., F/A 60). Dies seien nicht Worte mit einer realen Tragweite, und weiter: "Es ist nichts wirkli- ches, das sind nur Worte. Ich bringe ein Beispiel. In Bosnien, wenn ein Kind et- was falsch gemacht hat, ist eine erste Reaktion von Erwachsenen, dass sie sa-
- 44 - gen: 'Ich töte dich jetzt, weil du das gemacht hast!' Aber das ist nur ein Ausruf" (a.a.O., F/A 61). 2.9.4 Betreffend Drohungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall beim Fenster, als das kleinste Kind "sehr, sehr aggressiv" gewesen sei, hatte die Privatklägerin ausgeführt (Urk. D1/5/3, F/A 66): "Ich wollte das Kind weg vom Fenster haben, er hat dann um sich geschlagen, mich getreten. Die Eltern haben das Kind dann vom Fenster aus gesehen und dann sind sie wieder zurück in die Wohnung gekommen. Dann kam der Vater sofort zu mir in die Küche. Und dann ist er sofort zu mir. Er wollte gar nicht hören, was los ist. Dann hat er mir mit der Hand an den Kopf gestossen und gesagt, dass ich nicht ganz normal sei und nicht mit den Kindern umgehen könne. Dann hat er mich bedroht. Wenn etwas seinem Kind passiert wäre, hätte er mich auch aus dem Fenster rausgeschmissen. Er hätte mich sofort getötet. Und wenn so etwas wieder vorkommen sollte, würde er mich umbringen." Die Mitbeschuldigte sagte, sie wisse nichts von dem Vorfall, und: "Es ist möglich, dass mein Mann aufgebracht ist, wenn er ein Kind am Fenster sieht im 6. Stock. Aber sie blieb ja da, sie wurde auch nicht aus dem Fenster geworfen und ich schwöre bei meinem Leben und beim Leben meiner Kinder, soweit mir bekannt ist, niemand wurde unter Zwang bei uns gehalten. Niemandem wurde gedroht. Das können auch Bekannte bezeugen. Meine Tochter hat mir erzählt, dass sie, Frau A._____, gesessen habe und offenbar mit AP._____ Nachrichten getauscht hat und nicht auf den Kleinen geachtet hat, der hinter ihr auf das Fenster gestiegen sei im 6. Stock. Sie hat dem Kind nicht Acht gegeben. Aber auch bei dieser Sache hat ihr niemand etwas angetan, obwohl ihrer Unachtsamkeit meinem Kind etwas hätte zustossen können" (Urk. D1/4/3, F/A 77). 2.9.5 Die Behauptung der Privatklägerin, wonach ihr der Beschuldigte mit dem Tod gedroht habe, und dass er ihr mit einem Messer die Kehle aufschneiden wer- de, er ihr die Beine brechen und sie mit dem Kombi überfahren werde (Urk. D1/5/1, F/A 60), wird durch die Ergebnisse der geheimen Überwachung plausibilisiert. Es erscheint daher sehr glaubhaft, dass solche verbalen, gewaltbe- zogenen Entgleisungen des Beschuldigten vorkamen. Dass die Gespräche im
- 45 - Haushalt der Beschuldigten eine deutliche, bildhafte Bezugnahme zu Gewalt hatten und Gewaltandrohungen enthielten, ergibt sich nämlich auch mit Bezug auf andere Frauen, die dort tätig waren. Dies erkannte die Vorinstanz richtigerweise in den nachfolgenden Gesprächsausschnitten, die hier aufgrund der expliziten und eindrücklichen Sprache nochmals anzuführen sind (Urk. 101 S. 58):
- A-2, 30. November 2016, 00.21 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/3/7: B._____ schlägt I._____ mehrmals vor, die Privatklägerin zu packen und ihr alle Kno- chen zu brechen, dass sie zu einer Behinderten werde;
- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. D1/3/4 und Urk. D1/3/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, der man nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–); eine Geschichte über ein Kabel, wobei I._____ zugibt, dass sie ihr gegenüber damit gedroht hat, sie von der Terrasse zu schmeissen; sie deutet an, ihr gegenüber gesagt zu ha- ben, sie hätte ihr einen Schlag versetzen sollen, damit sie in Ohnmacht falle, denn sie sei einfach eine dumme Bosnierin;
- A-2, 13. Februar 2017, 21.58 Uhr, Gespräch zwischen dem Beschul- digten und U._____, Anhang zu Urk. D1/3/8: E._____ sei weggelaufen; sie habe die Beschuldigten bei einer Frau schlecht gemacht; ihr müsse man doch alle Knochen im Leibe brechen, nichts anderes;
- A-2, 7. April 2017, 12.59 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/3/8: E._____ ist offenbar nach Bosnien verschwunden; B._____ sagt, er würde E._____ so gerne zu- sammenschlagen; E._____ soll angelockt werden, ohne zu drohen, ganz nett. Und dann, wenn sie ankomme, dann könne I._____ es aussprechen: "Jetzt wirst Du … die Hölle erleben!", was dann auch so kommen würde;
- A-2, 7. April 2017, 17.52 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/4/3: B._____ sagt, wenn das [E._____] seine Frau wäre, dann würde er diese Schlampe jeden Tag schlagen und sie am Ende umbringen (bereits oben unter E. III.D.2.9.3 erwähnt);
- A-2, 7. April 2017, 18.43 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/3 und Urk. D1/4/3: Ein Mädchen, das blöd sei, könne man schön anlocken (gemeint wahrscheinlich E._____); I._____ sagt, dass sie mit ihr (wohl Kindermädchen) "den Boden putzen werde" (vgl. ferner auch Urk. D1/4/5 Frage 5); ferner hasse der Beschuldigte alle (Mädchen), die hier gewesen wären. 2.9.6.1 Bei den Schilderungen der Privatklägerin betreffend den letzten Streit fällt zunächst auf, dass sie bei der ersten Einvernahme sagte, der Beschuldigte habe
- 46 - ihr "gestern Abend" massiv gedroht. Er habe sie geschlagen. Und dann habe er sie mit den Füssen getreten und aus der Wohnung rausgeschmissen (Urk. D1/5/1, F/A 62). Sie relativierte diese Aussage im weiteren Verlauf aber da- hingehend, dass der Beschuldigte sie habe schlagen wollen, "[…] ich konnte da jedoch ausweichen. Er schlug dann aber seine Frau. Mich riss er einfach an den Haaren" (Urk. D/1/5/1, F/A 75). 2.9.6.2 Die Mitbeschuldigte bestätigte die Darstellung der Privatklägerin insofern, als der Beschuldigte auf die Privatklägerin zugegangen sei. Sie sei erschrocken ab seiner Reaktion und sei dazwischen getreten. Sie habe dann einen Schlag be- kommen, es sei so ein Hin und Her und reiner Zufall gewesen. Sie sei dann um- gefallen. Der Schlag sei von ihrem Mann gewesen, aber es sei in einer Bewegung gewesen, es sei nicht so, dass er sie geschlagen habe (Urk. D1/4/1, F/A 77). 2.9.6.3 Im Rahmen des danach, d.h. am 19. Juli 2016, erfolgten Polizeieinsatzes wurde eine Fotodokumentation erstellt. Diese belegen deutliche Verletzungen der linken Gesichtshälfte der Mitbeschuldigten (Urk. D1/1/7), womit die Darstellung der Privatklägerin hierzu Bestätigung findet. 2.9.6.4 Die Mitbeschuldigte hatte behauptet, sie lebe seit bald 14 Jahren mit ih- rem Mann (jeweils der Beschuldigte gemeint) zusammen. In dieser Zeit sei es nie vorgekommen, dass die Polizei zu ihnen gekommen sei, dass die Nachbarn et- was bemerkt hätten, dass Probleme da wären zwischen ihr und ihrem Mann. Es stimme, dass ihr Mann beim Reden impulsiv und aufbrausend werde, aber er be- ruhige sich auch wieder schnell (Urk. D1/4/3, F/A 74). Es ist indessen aktenkun- dig, dass die Polizei bereits im Jahre 2009 (vgl. Ordner 6, Beizugsakten KESB, Polizeirapport Stadtpolizei Winterthur vom 11. Mai 2009) und im März 2015 we- gen häuslicher Gewalt an den Wohnort der Beschuldigten ausrücken musste (Urk. D1/1/1 S. 3 und Ordner 6, Beizugsakten Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland). Dies zeigt auch, dass Gewalt als Mittel zur Konfliktlösung im Haushalt der Beschuldigten nicht unbekannt ist und die Beschuldigten nicht erst mit diesem Verfahren Kontakt mit der Polizei hatten. 2.10 Sexualisierte Sprache und Zuhalten von Personen mit sexuellem Motiv
- 47 - 2.10.1 Die Privatklägerin thematisierte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei ihre erste Begegnung mit dem Beschuldigten. So sei sie am 24. November 2015 mit dem Bus eingereist. Der Beschuldigte habe sie an der Raststätte AQ._____ abgeholt. Er sei nicht nett gewesen und habe gesagt, dass alle Frauen, die in die Schweiz kämen, so Huren seien, die fürs Geld "ficken" würden, dass sie nicht Kinder hüten, sondern das Geld mit der Prostitution verdienen wollten; solche wol- le er nicht in seiner Wohnung. Das sei ihr natürlich nicht gleich gewesen, er habe sie ja zum ersten Mal gesehen, "[…] und dann hatte ich mich gefragt, mein Gott, wo bin ich da gelandet. Ich überlegte mir dann sogleich, ob ich zurückgehen soll" (Urk. D1/5/1, F/A 41 ff.). Die beschriebene, emotionale Reaktion auf die unerwar- tete Unterstellung wirkt erlebt. 2.10.2 Die behauptete sexualisierte und rüde Sprache der Beschuldigten ergibt sich nicht nur aus den Telefonkontrollen, sie wird seitens der Beschuldigten selber anerkannt (Urk. 77 S. 44; Urk. 78 S. 19). Selbstredend wird das Ganze – als quasi "üblich" und nicht nur im Umgang mit der Privatklägerin angewendet – relativiert (Urk. 77 S. 44; Urk. 78 S. 19). So führte die Verteidigung des Beschuldigten hier- zu vor Vorinstanz aus, es lasse sich nicht in Abrede stellen, dass die Wortwahl und die Sprache seines Klienten, insbesondere in Gesprächen mit seiner Frau, oftmals von sexuellen Anspielungen geprägt sei und als derb bezeichnet werden müsse. Aus dem Gesamtzusammenhang werde jedoch sofort ersichtlich, dass es sich dabei vielmehr um internes Flachsen, als um ernstgemeinte Gespräche handle. Dazu verwies er gleich selber exemplarisch auf die Konversation vom
17. Februar 2017 zwischen den Beschuldigten, welche im Beisein einer Kinder- und Haushaltshilfe stattgefunden haben soll (vgl. TK Nr. ZHK00417 /5259; nach- folgend jeweils: I._____ = Mitbeschuldigte; B._____ = Beschuldigter): I._____: (lacht, dann zur Kindehüte-Frau) «Mein Mann sagt, da wir gerne furchtbar reden, und uns gegenseitig auf den Arm nehmen, er sagt, man muss dir einen guten ... finden, hahahahah! Sie sagt, sie kann einen guten brauchen. Hahahah! Du wirst dich daran gewöhnen, an diesen Dummkopf wirst du dich am einfachsten gewöhnen.» B._____: «Das ist zu 100 % sicher. Ha?» I._____: «Ich sagte, ich entschuldige diesen „Dummkopf".» B._____: «Wer ist ein Dummkopf, ich ficke dich ... »
- 48 - I._____: «Ich ficke dich auch.» (lacht) Als anschaulich bezeichnet die amtliche Verteidigung sodann die Konversation zwischen den Beschuldigten vom 7. April 2017 (vgl. TK Nr. ZH00417/8975): B._____: «Jetzt siehst du mal, was Hölle ist, ich ficke dir deine Mutter in den Mund, deinen Vater und deine Mutter auch! Ich ficke dir al- les.» I._____: «Aber schau mal, ich ficke ihr alles. Die Mutter, den Vater, die Schwester und diese Kinder, denn sieht es so aus, dass ihr Sa- men so ist.» Kurzum: Die verwendete Sprache habe nichts Ernsthaftes an sich, und - wichtig -: In der Muttersprache des Ehepaars B._____I._____ (der Beschuldigten) werde der Begriff "ficken" anders verwendet als im Deutsch. Der Begriff habe dort nicht dieselbe für unsere Ohren klar vulgäre Bedeutung (Urk. 77 S. 45). Auch der amtli- che Verteidiger der Mitbeschuldigten betonte, diese rede nicht nur mit ihrem Ehemann so, sondern auch mit Freunden. Dies gehe auch aus den TK- Protokollen hervor (Urk. 78 S. 19). 2.10.3 Das von der Privatklägerin erwähnte Thema, die Mitbeschuldigte habe ihr schmackhaft gemacht, mit Männern aus Geldgründen Sex zu haben (Urk. 1/5/3, F/A 105 ff.), wird gerade durch die erwähnte Passage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten plausibilisiert. Weitere Stellen aus der geheimen Überwachung zum Thema Zuhalten von Frauen oder Vermitteln von Männern hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil angeführt. Die obszönen und kruden Konservationen haben keinen Interpretationsbedarf (vgl. hierzu Urk. 101 S. 59 f.). 2.10.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschul- digten unter Verweis auf die Arbeit mit dem Titel "Semantische und pregmanti- sche Unterschiede zwischen südslawischen und deutschen Maledikta" aus, dass sich die Wahrnehmung dessen, was ein Schimpfwort sei beziehungsweise was sein Sinngehalt sei, in den Sprachen des Balkans und im deutschsprachigen Raum massiv unterscheide. Südslawische Schimpfwörter könnten demnach gänzlich in anderen Kontexten benutzt werden als primär in ihrer Funktion als verbale Aggressivität, so beispielsweise, um Freude auszudrücken. Die von der Vorinstanz als gewalttätig und sexualisiert bezeichnete Sprache müsse im Kon-
- 49 - text der kulturell-sprachlich vorherrschenden Unterschiede zur Schweiz bezie- hungsweise zum deutschsprachigen Raum gelesen werden (Urk. 138 S. 6 ff., S. 17). Hierzu ist zu entgegnen, dass die Privatklägerin, welche aus dem gleichen Sprachraum wie der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte stammt, gemäss ihren nachvollziehbaren Aussagen diese Äusserungen nicht als harmlos wahrgenom- men hat und dass sie sich daran gestört hat. Insbesondere geht es auch nicht um den Gebrauch bloss einzelner Wörter, sondern um die allgemeine Tonalität, die im Hause B._____I._____ herrschte. Unabhängig von den jeweiligen Empfindun- gen eines bestimmten Sprachraums ist vorliegend klarerweise davon auszuge- hen, dass eine derbe, sexualisierte Sprache den Alltag der Familie B._____I._____ prägte, welche zudem eine grob respektlose und unanständige Haltung offenbarte, namentlich auch gegenüber Personen, die nicht zum Fami- lienkreis der Beschuldigten gehörte. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft über- zeugend dargelegt (Prot. II S. 25 f.). 2.10.5.1 Die Privatklägerin schilderte, dass die Beschuldigen sie in ihre eigenen sexuellen Aktivitäten hätten einbeziehen wollen. Sie erklärte dies auch mit Hin- weis auf den Gras-Konsum der Mitbeschuldigten (so u.a. in Urk. D1/5/4, F/A 9, "Da Frau I._____ jeden Tag oder sehr oft Gras rauchte, hat sie eines nachts wahrscheinlich viel zu viel davon gehabt".). Der Beschuldigte habe dazu ge- schwiegen. Die Beschuldigten hätten ihre Ablehnung akzeptiert (a.a.O, F/A 9). 2.10.5.2 Die Mitbeschuldigte erachtete das behauptete Beiwohnen beim Sex als "kranke Aussage" (Urk. D1/4/2, F/A 82). Der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten sprach dabei von "Schaudermärchen" (Urk. D1/12/8, Rz 14). Dass solche Äusserungen im sexualisierten Umfeld der Beschuldigten entgegen dieser Be- streitung sehr wohl vorkamen, ergibt sich aus den Ergebnissen der geheimen Überwachungsmassnahmen, wie nachfolgendes Gespräch zeigt:
- A-2, 8. März 2017, 11.02 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhang zu Urk. D1/3/8: Vielleicht höre man sie ab; ein AQ._____ wolle E._____ kennenlernen; diese habe nackte Bilder, sie solle ihm ihre Fotze schicken (was sie auch so zu E._____ sagt); B._____ sagt, I._____ solle, wenn es ihr langweilig sei und anstatt zu kiffen, mit E._____ einen Vibrator nehmen und sie sollen es krachen lassen.
- 50 - Dadurch wird aber genau die Aussage der Privatklägerin über die sexuellen Phantasien der Beschuldigten und das Kiffen der Mitbeschuldigten plausibilisiert. 2.11 Kommunikation/Aussenkontakte 2.11.1 Die Privatklägerin verfügte über ein eigenes Telefon und konnte über das WLAN-Netz der Beschuldigten gratis telefonieren (Urk. D1/5/4, F/A 36). Sie hatte gemäss eigenen Angaben regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihrem Ex- Freund [beziehungsweise dem damaligen Freund AP._____] (Urk. D1/5/7, F/A 60) über What'sApp und Viber, wofür sie kein Geld benötigte. Sie hatte bloss dann keinen Zugriff auf ihr Mobiltelefon, wenn sie z.B. auf dem Spielplatz war und es zu Hause vergessen hatte (Urk. D1/5/7, F/A 103 ff.). 2.11.2. Die Privatklägerin sagte bei der Polizei, sie sei nie alleine aus dem Haus gegangen, mit der Familie zwei-, drei Mal in den McDonalds (Urk. D1/5/3, F/A 97). Diese Aussage steht in teilweisem Widerspruch zu ihrer eigenen Schilderung, wonach sie für Kleinigkeiten jeden Morgen in den Laden gegangen sei, was aus dem Kontext "alleine" bedeutet (Urk. D1/5/3, F/A 98). Ebenfalls ging sie – im Ge- gensatz dazu – gemäss eigenen Angaben unter anderem mit einem Bekannten namens V._____ auswärts, d.h. in Zürich, Kaffee trinken und auch spazieren (Urk. D1/5/4, F/A 29 ff.). 2.11.3 Die Privatklägerin selber gab zu Protokoll, dass sie während ihrer Zeit bei den Beschuldigten gar nicht den Wunsch gehabt habe, andere Menschen ken- nenzulernen oder auszugehen (Urk. D1/5/4, F/A 50). 2.12 Rückkehr in die Schweiz für einen zweiten Einsatz 2.12.1 Die Privatklägerin reiste unbestrittenermassen am 26. Februar 2016 von Zürich nach AA._____ und am 8. März 2016 zurück nach Zürich. Das Ticket habe sie selber bezahlt. Sie habe hier bereits ein Retourbillet gekauft, denn "ich wollte wieder zurück in die Schweiz reisen, um weiterzuarbeiten", bei der gleichen Fami- lie, d.h. bei den Beschuldigten (Urk. D1/5/1, F/A 94 f.). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin: "Ja, die wollten unbedingt, dass ich zurückkomme" (a.a.O., F/A 99). Sie hätten ihr nicht alles ausbezahlt und ihr gesagt, dass wenn sie zu-
- 51 - rückkomme, sie das restliche Geld erhalten werde (a.a.O., F/ 100). Die Mitbe- schuldigte habe sich auch entschuldigt und gesagt, dass die Kinder sie gern hät- ten und möchten, dass sie wieder zurückkomme, die Misshandlungen würden nicht wieder vorkommen (a.a.O., F/A 107 f.; Prot. I S. 50 ff.). Der stärkste Grund für die Rückkehr sei gewesen, dass sie das Geld habe einkassieren wollen, das ihr zugestanden habe, das ihr versprochen worden sei, damit sie ihre zwei gröss- ten Probleme im Leben lösen könne. Ausserdem habe sie die Kinder der Familie B._____I._____ [der Beschuldigten] sehr lieb gewonnen, sie seien unschuldige Kinder und sie habe sie nie als etwas anderes betrachtet (Prot. I S. 50 f.). 2.12.2 Die Mitbeschuldigte sagte dagegen aus, die Privatklägerin habe selber gefragt, ob sie bleiben dürfe. Sie hätten nur gegenseitige verbale Auseinander- setzungen gehabt. Es sei doch krank, "wenn sie zu jemandem zu Besuch gehen und es gefällt ihnen nicht, weil sie geschlagen, beleidigt, beschimpft werden und sie können weg gehen und kommen nachher wieder, da stimmt doch etwas nicht" (Urk. D1/4/5, F/A 52). Die Mitbeschuldigte anerkannte, dass sie der Privatklägerin den Lohn vom zweiten Mal und einen Teil des Darlehens schuldet. 2.13. Zwischenfazit 2.13.1 Wie die Vorinstanz erwog, erwiesen sich die Aussagen der Privatklägerin in vielerlei Hinsicht als äusserst detailliert und lebensnah. Sie sind oft verknüpft mit emotionalen Aspekten, was für Erlebtes spricht. Ihre Schilderungen sind über die zahlreichen und mehrstündigen Einvernahmen hinweg und trotz Zeitablaufs im Kern gleich geblieben. Dabei ist zu beachten, dass die Aussagen der Privat- klägerin von Beginn weg eine hohe Dichte zeigten und über weite Strecken in freier Rede erfolgten. Es war gar auffällig, dass sie immer wieder von sich aus Er- gänzungen anbringen wollte. Die beschriebenen Ereignisse bauen konsistent aufeinander auf und sind hinsichtlich Raum und Zeit klar verknüpft. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit aussergewöhnlichen Umständen. Sie beinhal- ten auch Interaktionen und Handlungsweisen der Beschuldigten. Richtig ist zwar, dass die einvernehmenden PolizistInnen bisweilen nachfragten und es sich dabei auch um noch schwerwiegendere Aspekte handelte (z.B. das Thema von Dro- hungen zu Todesdrohungen). Wären diese Fragen nur bejaht worden, hätten die
- 52 - Antworten geringe Aussagekraft und wäre auch der Vorwurf der amtlichen Vertei- digung betreffend Suggestivfragen nochmals zu beleuchten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Privatklägerin lieferte konkrete Antworten auf differenziert auseinandergehaltene Situationen, wobei sich diese in Anbetracht des langen Zeitraums als detailreich erweisen. Dies zeigte sich z.B. im Zusammenhang mit den Drohungen des Beschuldigten betreffend die Situation mit dem Kind auf dem Balkon. 2.13.2 Dass die Privatklägerin auch pauschal Antwort gab und in ihren Aussagen Steigerungstendenzen auszumachen sind, wie die amtliche Verteidigung monierte (Urk. 77 S. 19, S. 28, Urk. 138 S. 34 f.), trifft zu und wird auch von der Staats- anwaltschaft anerkannt (Urk. 73 S. 11). Allerdings können die Schilderungen der Privatklägerin nicht als Ganzes als blosses Dramatisieren und damit als Lügen abgetan werden. Dramatisierungstendenzen zeigen sich in der Wortwahl über die Arbeitsbedingungen, die immer pointierter beschrieben wurden. Dies gilt einerseits in zeitlicher Hinsicht, wo sich der Arbeitsschluss in späteren Einvernahmen (von ursprünglich 23 bis 23.30 Uhr) bis auf 03.00 Uhr erstreckte. Sie sagte hierzu, die Arbeitszeit sei von 6.30 Uhr morgens bis 02.00 oder 03.00 Uhr nachts gewesen, "und ich kann nicht sagen, dass die Arbeitszeit ununterbrochen so war, aber in den meisten Fällen war es so" (Urk. D1/5/6, F/A 108 ff.). Andererseits ist auch in ihren Aufgaben beziehungsweise ihrer Arbeitslast eine Steigerungstendenz und eine immer blumigere Sprache auszumachen. So sprach sie in den ersten Einvernahmen nie von sklavenähnlichen Bedingungen. Ihre Aufgaben beschrieb sie in der ersten Einvernahme relativ nüchtern mit "Wohnung geputzt, Kinder umsorgt, gekocht" (Urk. D1/5/1, F/A 47). Ein Jahr später gab sie zu Protokoll: "Ich hatte einfach enorme Arbeitszeiten, es gibt wahrscheinlich nirgendwo auf der Welt solche Arbeitszeiten, ich denke sogar Sklaven haben manchmal eine Pause. Ich habe frühmorgens angefangen, 5 Mal am Tag gestaubsaugt, 2x am Tag abgestaubt und geputzt wie eine Kranke und sie waren nie zufrieden mit der Sauberkeit. Sie dachten nur, wenn sie mich bezahlen, dann muss ich arbeiten wie ein Pferd", und weiter: "… Dass ich, ihre Sklavin das schon putzen werde." (Urk. D1/5/6, F/A 112 f.). In der gleichen Einvernahme sagte sie, die Beschuldigten hätten sie
- 53 - "wie ein Tier" behandelt, wenn sie nicht zufrieden gewesen seien mit der Arbeit. Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft, dies auszuführen, lieferte die Privat- klägerin dann eine eher pauschale Antwort: "Wenn ich etwas besser nachdenke, verhalten sich die Leute gegenüber Tiere sogar besser. Ich weiss wirklich nicht, wie ich ihr Verhalten mir gegenüber beschreiben soll. Das war kein menschliches Verhalten, sondern ein monströses, psychopathisches" (Urk. D1/5/6, F/A 109). Später beschrieb sie ihren Aufenthalt als "das absolute Grauen" (Urk. D1/5/8, F/A 40). Ebenso fällt mit der Verteidigung auf, dass die Privatklägerin nicht nur die Beschuldigten als psychisch krank beschreibt. Auch ihre Beziehung zu ihrem Ex- Partner O._____ soll von psychischen und physischen Qualen geprägt gewesen sein (Urk. D1/5/3, F/A 29 f.). Auch dieser Ex-Partner soll sie – exakt wie die Beschuldigten – beleidigt, schikaniert, bedroht und geschlagen und anderweitig physisch und psychisch misshandelt haben, was sie zum Auszug unter Zurück- lassen des Kindes bewogen haben soll (Urk. D/1/5/2). Es mag zutreffen, dass die Privatklägerin auch jene langjährige und insofern prägende Beziehung so erlebt hatte. Mit diesen Aussagen setzt sie sich aber in einen Widerspruch zur Be- hauptung an der Hauptverhandlung, wonach sie vor dem Zusammentreffen mit den Beschuldigten keine grösseren Probleme gehabt habe (Prot. I S. 62). Schuld- zuweisungen und Relativierungen zeigen sich auch ihren Eltern gegenüber, wie oben dargelegt wurde. Keine böswillige Unterstellung beziehungsweise Falsch- anschuldigung kann im Thema der Hehlerei gesehen werden. Immerhin betrieb der Beschuldigte einen gewissen Handel mit Sonnenbrillen etc., was die Privatklägerin mit "Schmuggel" umschrieben hatte (Urk. D1/5/5, F/A 55 ff.), auch wenn sich dieser als strafrechtlich nicht relevant erwies (vgl. hierzu Urk. 101 S. 46 f.). 2.13.3 Andererseits sticht ins Auge, dass die teilweise immer krasser werdenden Schilderungen der Privatklägerin nicht nur in den Aussagen der Mitbeschuldigten (z.B. dass sie mit der Privatklägerin den Boden wische) bestätigt wurden, sondern durch die geheimen Überwachungsmassnahmen durch gleiche Verhaltensweisen zwischen den Beschuldigten und gegenüber anderen Personen plausibilisiert wurden. Wenn der amtliche Verteidiger rügt, dass die Vorwürfe bei jeder Einver- nahme intensiver geworden seien und ständig neue angebliche Vorkommnisse
- 54 - hinzugekommen seien und er darin auch Schaudermärchen sieht (Urk. D1/12/8 S. 4), so ist dies zu relativieren. Denn wenn der Verteidiger vorträgt, "… Zum Schluss werden die Unterstellungen beinahe schon absurd und reichen von der angeblichen Affäre von Herrn B._____ mit einer 80-jährigen, über den Gruppen- sex der grassüchtigen und vom Teufel besessenen Frau I._____, bis hin zu der Behauptung, die Kinder würden mit dem Gurt, Kochlöffeln, der Hand und mit ei- nem Ast geschlagen", so finden sich effektiv entsprechende Gesprächsthemen in den Erkenntnissen der geheimen Überwachsungsmassnahmen. Erwähnt sei dazu der sexuell konnotierte Dialog vom 15. Dezember 2016 zwischen den Beschuldig- ten über eine alte Frau (A-2, 15. Dezember 2016, zwischen 15.49.14 Uhr und 15.56.12 Uhr, Gespräch zwischen I._____ mit B._____, Anhänge zu Urk. D1/3/, 1904): I._____: Na, das musst du wissen, warum es keine Nummer gibt! Da hast du sie (deine Nummer) an eine Muschi gegeben, bei der keine Nummer erscheinen darf, oder ruft dich die alte Frau an? B._____: (murmelt fromme Sprüche). I._____: Ja, und darum werde ich morgen mit dir bei der alten Frau an der Haustüre auftauchen ... Um zu sehen, ob die alte Frau zu Hause ist. B._____: Ich sage dir, wo die alte Frau ist. I._____: Ich habe geschworen, dass du mich zu ihr führen wirst! B._____: Nerve dich nicht. Du nervst dich umsonst. Eine weitere – ebenfalls sexuelle – Anspielung auf eine alte Frau findet sich in ei- ner Telefonüberwachung vom 26. Januar 2017 in einem Gespräch, in dem die Mitbeschuldigte dem Beschuldigten Untreue und Weiteres vorwirft (A-2, 26. Janu- ar 2017, 06.45 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/7, 3879): I._____: Und als du versucht hast, die alte Frau zu ficken, als du sagtest, ich will zu der alten Frau hin, als dir die alte Frau geblasen hat oder was weiss ich, es interessiert mich auch nicht, dann hast du dich geändert, Kumpel! Und auf einmal wurde es dir egal, ob mich jemand gefickt hat, ob ich dich betrügen würde oder nicht. Und ich, Äffin, bin 10 Jahre älter als du. Zum angeblich absurden Thema des Gruppensexes der angeblich grassüchtigen Mitbeschuldigten sei auf obige E. III.D.2.10.5.2. verwiesen, an welcher Stelle sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Auch der Teufel kommt – jedenfalls sinn-
- 55 - gemäss – vor. So hatte der Imam und Zeuge T._____ in der Privatklägerin den Grund für die "schwarze Magie" gesehen. "Schwarze Magie" habe auf der Mitbe- schuldigten gelastet. Er – der Imam – habe sich ihrer angenommen. Der Koran habe auf die Privatklägerin gewiesen (Urk. D1/ F/A 19, 20, 22). Dass die Kinder geschlagen wurden (Ordner 6) erscheint aufgrund der ebenfalls umschriebenen Überforderungssituation der Beschuldigten in der Erziehung ihrer Kinder schliess- lich nicht als völlig abwegig. Zusammenfassend liegen einerseits die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin vor, andererseits die Erkenntnisse aus den gehei- men Überwachungsmassnahmen. Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Be- rufungsverhandlung zutreffend ausführte (Prot. II S. 27 f. und S. 47 f.), ergibt sich dabei eine Schnittmenge beziehungsweise Kongruenz, wonach sich diverse Aus- sagen der Privatklägerin anlässlich der Einvernahmen in den Telefonüberwa- chungsprotokollen wiederfinden. So ist auf das von der Staatsanwaltschaft zitierte Beispiel zu verweisen, wonach der Beschuldigte eine ältere Frau habe ausneh- men wollen, was die Privatklägerin aussagte (Urk. D1/5/1 F/A 145) und sich auch
– eben kongruent – im Telefonprotokoll (A-2, 8. März 2017, 18.15 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. D1/3/8, 6675) wieder findet. Es er- scheint sachfremd, anzunehmen, dass die Privatklägerin dieses äusserst spezifi- sche Beispiel (und auch weitere Beispiele) erfunden haben sollte, wenn es gleich- zeitig aus der geheimen Telefonüberwachung, von der (zu diesem Zeitpunkt) selbstredend niemand Kenntnis hatte, hervorgeht. A-2, 26. Januar 2017, 06.45 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhän- ge zu Urk. D1/3/7, 3879): 2.13.4 Summa summarum erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin trotz gewisser Dramatisierungstendenzen und im Verlauf plakativer gewordener Sprache nicht einfach als unglaubhafte Schaudermärchen. Vielmehr sind sie we- sentlich glaubhafter als jene der Beschuldigten. Die Mitbeschuldigte machte nach einem Zickzackkurs die erwähnten Zugeständnisse, welche die Privatklägerin immer wieder bestätigten. Im Übrigen lieferte sie eine widersprüchliche, pauscha- le, verharmlosende Darstellung, die zu einem grossen Teil in Schutzbehauptun- gen bestand. Weder der schweigsame Beschuldigte noch die Auskunftspersonen
- 56 - vermögen mit ihren Depositionen diese Schlussfolgerung massgeblich zu beein- flussen, wie die Vorinstanz zutreffend befand. Der Sachverhalt betreffend Men- schenhandel und Wucher ist daher mit Ausnahme der von der Vorinstanz erwähn- ten Einschränkungen erstellt (Urk. 101 S. 62 ff.). Angesichts dieser Beweissituati- on erübrigen sich die eingangs von der amtlichen Verteidigung gestellten Beweis- anträge, wonach diverse Abklärungen in Serbien vorzunehmen seien (vgl. oben E. II.8).
3. Sachverhalt betreffend sexuelle Nötigung und Drohung 3.1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe die Privatklägerin während ihres zweiten Aufenthalts am 7. Juni 2016 nach dem Mittagessen, als sie mit ihm alleine gewesen sei, auf dem Balkon zum Oralver- kehr gezwungen (vgl. Anklageschrift III.). Danach soll er ihr angedroht haben, er werde die Privatklägerin umbringen (dass 'er sie schlachten würde'), wenn I._____ – die Mitbeschuldigte – davon erfahren würde. Als die Privatklägerin ihm entgegnet habe, dass sie das sehen würden, habe ihr der Beschuldigte gesagt: "Denke lieber darüber nach, was danach mit dir geschehen wird", was die Privat- klägerin in Angst und Schrecken versetzt habe (Anklageschrift IV.). 3.1.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in Be- zug auf die sexuelle Nötigung und Drohung des Beschuldigen zum Nachteil der Privatklägerin aufgrund der Beweislage – beurteilt zusammen mit den Vorwürfen des Menschenhandels und des Wuchers – und insbesondere der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin erstellt sei (Urk. 101 S. 64). 3.1.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Schilderungen der Privatklägerin in den verschiedenen Einvernahmen im angefochtenen Urteil angeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 101 S. 19, S. 23, S. 30 f.). Der Beschuldigte hat diesen Vor- wurf konstant pauschal bestritten beziehungsweise die Aussage dazu verweigert. Direkte Augenzeugen gibt es keine. Die Mitbeschuldigte äusserte sich hierzu in Form von Mutmassungen, wobei sie in ihren Aussagen dazu auch nicht konse- quent war, wie nachfolgend nochmals aufzuzeigen ist. Gewisse Anhaltspunkte
- 57 - zum Thema liefern hier ebenfalls die Ergebnisse der geheimen Überwachungs- massnahmen. 3.1.4 Zum Thema der Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann auf das oben Ge- sagte verwiesen werden (E. III.C.2.). Zur Glaubhaftigkeit ergibt sich wie dargelegt, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin grundsätzlich viel verlässlicher ist als jenes der Beschuldigten. Dennoch ist der behauptete sexuelle Übergriff mit angehängter Drohung, welche Vorwürfe sich thematisch doch erheblich von den- jenigen des Menschenhandels und des Wuchers, abheben, einer eigenen Aus- sagenanalyse zu unterziehen. Dabei ist nochmals auf die Einwendungen der Ver- teidigung einzugehen. 3.2.1 Die erste Erwähnung über einen sexuellen Kontakt zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin findet sich im Rapport über die Verhaftung der Pri- vatklägerin vom 19. Juli 2016. Konkret ist darin was folgt zu lesen (Urk. D1/15/1 S. 2): "Vor einem Monat hatte sie zudem ihren Logisgeber, B._____, oral befrie- digt. Heute hatte sie dies dessen Ehefrau, I._____, anlässlich eines Besu- ches in einen Schwimmbad, erzählt. Dies führte dann zu einem Streit zwi- schen dem Ehepaar B._____I._____." Wenn die amtliche Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Privatklägerin mit keinem Wort erwähnt habe, dass dies gegen ihren Willen stattgefunden habe (Urk. 77 S. 38, Urk. 138 S. 59), so kann dieser summarische Rapporteintrag der Polizistin nicht einer konkreten Aussage der Privatklägerin gleichgesetzt werden. Eigene, detailliert protokollierte Aussagen der Privatkläge- rin erfolgten hierzu erst in der Einvernahme vom 20. Juli 2016, wo sie tatsächlich erst im späteren Verlauf darauf zu sprechen kam (Urk. D1/5/1, F/A 131 ff.). Sie erwähnte, dass die Mitbeschuldigte und die Kinder an jenem Nachmittag weg ge- wesen seien. Der Beschuldigte habe an diesem Tag eine kleine Operation am Kopf gehabt und sei danach zu Hause gewesen. Er sei sehr nervös gewesen. Sie beschrieb dann verbale Provokationen des Beschuldigten: "Danach hat er mich irgendwie provoziert, seine Frau sei jetzt nach AA._____ gefahren. Mein Freund werde sie da treffen und sie würden sich da toll amüsieren. Sie würde ihm sicher
- 58 - eins blasen, also ihn oral befriedigen. Ich habe ihm dann gesagt, dass dies nicht möglich sei, denn ich wisse, dass mein Freund mich liebe. Dann hat er gesagt, dass seine Frau meinen Freund oral befriedigen werde und hat mich gefragt, ob ich vorher schon mal einen Mann oral befriedigt hätte, der jünger sei als mein Freund? Und ich sollte das jetzt mit ihm, also mit B._____ machen. Und ich wollte dieses Gespräch beenden. Ich sagte ihm, dass er mit solchen Sachen aufhören soll. Ich wollte da einfach weggehen und dann wollte ich da die Kaffeetassen auf- räumen, also wegbringen." Er habe sie dann sehr stark an den Haaren gezogen und nach unten gedrückt (Urk. D1/5/1, F/A 132), und weiter: "Er hat mich dann fest an den Haaren gehalten. Und dann hat er mit einer Hand seine Shorts nach unten gezogen und hat angefangen mir seinen Penis in meinen Mund zu schie- ben. Ich habe mich gewehrt so gut ich konnte. Ich konnte dann fast nicht mehr atmen, deshalb hatte ich ihn geschlagen. Und dann konnte ich mich irgendwie in einem Moment befreien und dann bin ich ins Bad gerannt und habe dort mein Gesicht und meinen Mund gewaschen. Dann bin ich im Bad geblieben und habe geweint. Nachdem hat er zu mir kein Wort mehr gesagt. Ich habe ihn gemieden. Später bin ich dann in den Kindergarten gegangen, um den Jungen zu holen. Und dann ist er am späteren Nachmittag so um 16.00 Uhr weggefahren und kam erst gegen 20.00 Uhr wieder zurück." Sie habe sich psychisch sehr schlecht, depres- siv und schmutzig gefühlt. Es habe keinen gegeben, der ihr habe helfen können und sie habe es keinem erzählen können, "weil er mir gedroht hat, dass ich das nicht erzählen darf. Er hat mir gedroht, dass er mich umbringen wird, dass er mir die Kehle durchschneiden werde." (Urk. D1/5/1, F/A 134). Weitere ausführliche Aussagen zum Vorfall machte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2017 (Urk. D1/5/7). Wiederum erwähnte sie die initialen sexuellen Anspielungen auf ihren Freund und die Mitbeschuldigte, bevor sie schilderte, wie sie gezwungen worden sei, den Beschuldigten oral zu be- friedigen. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zusammengefasst dargestellt, wo- rauf zu verweisen ist (Urk. 101 S. 23). Auch an der Hauptverhandlung schilderte sie das Erlebte nochmals detailliert und im Kern gleich (Prot. I S. 56 ff. und Urk. 101 S. 30 f.).
- 59 - 3.2.2 Die Verteidigung sieht wesentliche Widersprüche zwischen dem Anklage- vorwurf und den "tatnächsten" Aussagen der Privatklägerin vom 20. Juli 2016 (Urk. D1/5/1), nämlich darin (Urk. 77 S. 39 ff.; Urk. 138 S. 58 ff.):
- dass die Anklage davon spreche, dass die Mitbeschuldigte mit dem da- maligen Freund der Privatklägerin ausgehen und die beiden vielleicht gerade jetzt zusammen schlafen würden (Anklageschrift S. 13), wohingegen die Privatklägerin bei der Polizei gesagt habe, die Mitbeschuldigte würde den damaligen Freund der Privatklägerin sicherlich oral befriedigen (Urk. 77 S. 39). Dem ist entgegenzuhalten, dass im Vordergrund nicht der konkrete sexuelle Akt steht, sondern die insinuierten freiwilligen sexuellen Handlungen zwischen den abwesenden Partnern, mit welchen der Beschuldigte die Privatklägerin provozieren und aufwühlen wollte, was ihm offensichtlich auch gelang (vgl. Prot. I S. 56);
- dass die Privatklägerin ein "Vorspiel" erwähne, was Freiwilligkeit impliziere. Hierzu ist zu sagen, dass die Wortwahl der Privatklägerin in der Einvernahme vom 30. Juni 2017, wonach "nicht viel Zeit für ein Vorspiel oder irgendetwas" ge- blieben sei (Urk. D1/5/7, F/A 27), nur bei isolierter Betrachtung Freiwilligkeit be- ziehungsweise Zweiseitigkeit bedeuten könnte, wie die Verteidigung moniert (Urk. 77 S. 40, Urk. 138 S. 59). Im Kontext der darauf folgenden Aussage – gar im gleichen Satz –, nämlich: "[…] er senkte mich nur abrupt, er senkte den Vorderteil seiner Shorts, natürlich wehrte ich mich mit den Händen, aber das war nicht möglich. Er ist ein Vergewaltiger, er ist ein Wilder", ergibt sich klar, dass die Privatklägerin damit nicht ein übereinstimmendes Vorgehen in einem sexuellen Akt beschrieb;
- dass gemäss Anklage die Privatklägerin den Beschuldigten daraufhin er- schrocken angeschaut haben soll, worauf er bereits hinter ihr gestanden haben soll (Anklageschrift S. 13), wohingegen die Privatklägerin den Beschuldigten nicht nur "erschrocken angeschaut haben" wolle, als dieser sie zuerst verbal provoziert habe, sondern sie wolle ihm gesagt haben, er solle aufhören (Urk. D1/5/1, F/A 132). Ein wesentlicher Widerspruch ist darin nicht zu sehen. Auch später sprach die Privatklägerin davon, dass sie in diesem Moment "eine Dosis Angst"
- 60 - hatte, denn sie sei immerhin alleine mit ihm in dieser Wohnung gewesen (Urk. 1/5/7, F/A 11), wobei sie nachdoppelte: "Ich schaute ihn nur an, ich war er- schrocken, wie ein Maniac stand er auf, und so wie er aufstand, zog er und die Tassen fielen runter" (Urk. D1/5/7, F/A 15);
- dass gemäss Anklage der Beschuldigte die Privatklägerin dann an sich ge- zogen haben, sie zuerst am Unterarm genommen und dann zurückgezogen ha- ben soll. Da diese sich bewegt habe und von ihm weggewollt habe, habe er sie dann mit derselben Hand am Oberarm gepackt. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und ihn gebeten sie loszulassen (Anklageschrift S. 14), wohinge- gen die Privatklägerin gemäss ihren Angaben dann zuerst die Kaffeetassen habe wegbringen wollen, worauf er sie sehr stark an den Haaren gezogen und nach un- ten gedrückt haben soll (Urk. D1/5/1, F/A 132). Als er sie fest an den Haaren ge- halten habe, habe er mit einer Hand seine Shorts nach unten gezogen und habe angefangen seinen Penis in ihren Mund zu schieben (N 133). Vor Schranken ha- be die Privatklägerin den Vorgang wieder anders geschildert, indem sie ein Reis- sen am Arm beschrieben habe (Urk. 77 S. 39 f.). Hierzu ist zu sagen, dass die Privatklägerin jedenfalls auch andernorts davon sprach, dass sie der Beschuldigte zu sich gezogen habe (Urk. D1/5/7, F/A 27), konkret: "er hat mich nur gezogen und ich versuchte mich so loszuringen, aber das war praktisch unmöglich". Dass er sie zuerst am rechten Unterarm packte, sagte die Privatklägerin bei der Staats- anwaltschaft, der ersten sehr einlässlichen Befragung mit Teilnahme des Be- schuldigten (Urk. D1/5/7, F/A 47). Den Oberarm erwähnte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Runterdrücken zu den Shorts (Urk. D1/5/7, F/A 36). Auch den Nacken und die Haare werden so nochmals angeführt: "Dann legte er seine Hand auf meinen Nacken und er hielt mich nicht nur am Nacken, er zog mich ziemlich noch am Haar und mit starker Kraft senkte er mich und ich wehrte mich. Ich bewegte meinen Kopf links und rechts und sagte, lass mich los, er hörte mir gar nicht zu, er senkte nur den Kopf runter" (Urk. D1/5/7, F/A 38) und "er nahm sein Glied und steckte es in meinen Mund. Und seine Hand war weiterhin auf meinem Nacken. Gleichzeitig packte er mein Haar und hielt mich am Nacken fest" (Urk. D1/5/7, F/A 39). Zum Schluss der Einvernahme sagte sie auf die Fra- ge, ob sie noch Ergänzungen oder Berichtigungen anbringen möchte: "Damit es
- 61 - kein Missverständnis gibt in Bezug auf die Erwähnung von Oberarm und Unter- arm: Als er hinter mir aufstand, nahm er mich zuerst leicht am Unterarm und legte seine Finger um meinen Unterarm und zog mich zurück. Da ich mich jedoch be- wegte und weg wollte, packte er mich dann stark am Oberarm, mit derselben Hand" (Urk. D1/5/7, F/A 77). Damit bleibt – mit der Verteidigung – eine Divergenz beim initialen Festhalten, welches in der ersten Einvernahme bei den Haaren an- setzt und erst in späteren Befragungen beim Unterarm beginnt und dann zum Oberarm übergeht, wie es auch die Anklageschrift beschreibt (Anklageschrift S. 13). Die Anklage erwähnt das Packen an den Haaren erst im Zusammenhang mit dem eigentlichen Sexualakt (Anklageschrift S. 14);
- dass sich die Privatklägerin gemäss Anklage zu wehren versucht habe, in- dem sie den Beschuldigten mit den Händen an den äusseren Seiten der Ober- schenkel geschlagen habe, gestossen und ihre Beine bewegt habe. Der Beschul- digte sei zum Samenerguss gekommen (Anklageschrift, S. 14), wohingegen die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgeführt habe, sie habe fast nicht mehr atmen können, weshalb sie ihn geschlagen habe. Sie habe sich dann befreien können. Von Tritten und Bewegungen sei damals offensichtlich noch keine Rede gewesen. Richtig ist, dass die Privatklägerin ihre Abwehr mit den Fusstritten erst bei der Staatsanwaltschaft erwähnte (Urk. D1/5/7, F/A 47). Dies war aber die erste einlässliche Befragung zu diesem Vorwurf, wohingegen die Befragung bei der Polizei – in zwei Parteirollen – diesbezüglich eher eine Be- standsaufnahme darstellte. Bereits damals hat die Privatklägerin jedenfalls klar dargetan, dass sie sich nicht nur verbal, sondern auch körperlich wehrte, bis der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei. Danach habe er sie einfach los- gelassen (Urk. D1/5/7, F/A 42). Mit der Verteidigung ergibt sich aber, dass in den späteren Aussagen der Privatklägerin auch hinsichtlich der beschriebenen Ab- wehr eine gewisse Steigerung auszumachen ist. 3.2.3 In Anbetracht des beschriebenen Überraschungseffekts, der kurzen Dauer und des dynamischen Geschehens auf engem Raum auf dem Balkon des
6. Stocks der Liegenschaft, erweist sich die festgestellte Divergenz in den Aussa- gen der Privatklägerin als nicht erheblich. Sie erlaubt daher nicht den Schluss, der
- 62 - Tathergang lasse sich aufgrund unüberwindbarer Widersprüche nicht erstellen. Es ist zu berücksichtigen, dass Übergriffe solcher Art nicht bei jeder Einvernahme und in jedem Detail identisch geschildert werden. Dagegen spricht, dass die Pri- vatklägerin im Übrigen gleichlautende, nicht übermässig belastende und plausible Schilderungen lieferte, d.h. mit Bezug auf die verbalen sexuellen Provokationen, das Festhalten an sich und ihre verbale Abwehrreaktion, das Herunterdrücken zum Penis, die Bewegungen mit dem Kopf sowie ihre körperlichen Abwehrversu- che bis zum Samenerguss des Beschuldigten. Die Aussagen sind darüber hinaus quantitativ reich an gleich beschriebenen Details, wie das Servieren des Kaffees, das Umkippen der Tassen, die vorgängige kleine Operation des Beschuldigten, dass er in Shorts auf dem Balkon stand und irgendwelche Übungen machte, die Angst, bei zu viel Abwehr vom Balkon des 6. Stocks runterfallen zu können und wieso sie nicht geschrien hatte. In Bezug auf die kleine Operation am Kopf des Beschuldigten ist noch darauf hinzuweisen, dass diese lediglich unter Lokalnarko- se durchgeführt wurde, welche im Gegensatz zu einer Vollnarkose keine weitrei- chende Einschränkung zur Folge haben konnte, wie die Verteidigung dies geltend macht. Eine Lokalnarkose bewirkt bekanntermassen eine Schmerzausschaltung in einem begrenzten Bereich des Körpers, vorliegend am Kopf des Beschuldigten, und dies für eine kurze Zeit, regelmässig für die Dauer der Operation und eine gewisse Zeit danach. 3.2.4 Für tatsächlich Erlebtes sprechen auch die folgenden Aspekte: Hätte die Privatklägerin den Vorfall in Raffinesse frei erfunden, hätte sie wohl kaum einen Tag gewählt, an dem der Beschuldigte so angeschlagen gewesen wäre, wie er sich selber beschreibt. Das war er offenbar nicht, was mit dem ersten Arbeitsunfähigkeitszeugnis (von 1 Tag; Urk. 70/2) vereinbar ist. Erst danach wurde ihm eine längere Arbeitsunfähigkeit (von 4 Tagen; Urk. 78/1) bescheinigt. Aus den Schilderungen der Privatklägerin ergibt sich sodann kein Belastungseifer, indem sie hier nicht eine übertriebene Anwendung von Gewalt beschreibt oder z.B. einen Versuch, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, und sie auch aussagte, er habe sie nach dem Orgasmus einfach losgelassen.
- 63 - Aus der Fotodokumentation vom 19. Juni 2016 ist erkennbar, dass die Platzver- hältnisse auf dem Balkon beengt waren. Die Darstellung der Privatklägerin er- weist sich damit auch unter diesem Aspekt als plausibel. Aus den Beizugsakten ergibt sich wie erwähnt, dass Untreue und Eifersucht lange vor der Zeit der Privatklägerin Thema zwischen den Beschuldigten waren (vgl. Urk. D1/1/1 S. 3 und Ordner 6, Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland). Sodann geht aus den Erkenntnissen der Telefonüberwachung und entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 138 S. 63 ff.) hervor, dass der Verdacht der Mitbeschuldigten, dass der Beschuldigte einen sexuellen Kontakt mit der Privat- klägerin hatte, noch lange bestand (vgl. hierzu die Passagen aus der Telefon- überwachung in Urk. 101 S. 60 f.). Daraus ergibt sich auch, dass die Mitbeschul- digte dem Beschuldigten einen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin durchaus zutraute, ansonsten sie ihn wohl kaum mit nicht existierenden Tonaufnahmen (über diesen Vorfall auf dem Balkon) unter Druck zu setzen versuchte. Ihre Erklärung, dass sie Tonaufnahmen nur erfunden habe und auch sonst das Telefonat inszeniert gewesen sei, um den Beschuldigten eifersüchtig zu machen (Urk. D1/4/5), wirkt nachgeschoben und verharmlosend. Mit der Vorinstanz lässt sich der Sachverhalt daher anklagegemäss erstellen, zumal die Divergenz des Festhaltens am Unterarm oder an den Haaren und die gewisse Steigerung in der beschriebenen Abwehr das übrige Beweisfundament nicht umzustossen vermögen. 3.2.5 Gleiches gilt mit Bezug auf die Drohung. Entgegen der amtlichen Verteidi- gung erwähnte die Privatklägerin die nach der sexuellen Nötigung ausgestossene Drohung des Beschuldigten – nebst anderen Drohungen – bereits in der ersten Einvernahme (Urk. D1/5/1, F/A 134, "[…] weil er mir gedroht, dass ich das nicht erzählen darf. Er hat mir gedroht, dass er mich umbringen wird, dass er mir die Kehle durchschneiden werde."). Daran hielt sie in den späteren Einvernahmen fest (Urk. D1/5/7, F/A 15; Prot. I S. 53 [wo sie von "umbringen, abschlachten" sprach]). Eine wesentliche Steigerung ist in diesen Formulierungen – von "Kehle
- 64 - durchschneiden" zu "abschlachten" – nicht zu sehen. Dass der Beschuldigte nach dem erzwungenen Verkehr "kein Wort zu mir gesagt hat" (Urk. D1/5/1, F/A 133), stellt keinen eklatanten Widerspruch – so die Verteidigung (Urk. 77 S. 48) – dazu dar, da diese Aussage auch im Kontext des Weggehens und Verschweigens der Thematik steht. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nach dem erzwungenen Oralsex im Sinne der Anklage gedroht hat.
4. Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das AHVG in Bezug auf D._____ 4.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten vor, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich den an D._____ ausbezahlten Lohn von CHF 300.– für die Zeit vom 20. Januar 2017 bis 13. Februar 2017 ent- gegen der gesetzlichen Pflicht nicht gemeldet zu haben (Urk. D1/23, Anklageziffer VII). 4.2 Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte haben den analogen Vorwurf mit Bezug auf die Privatklägerin anerkannt (vgl. Urk. 104), nicht aber betreffend D._____. 4.3.1 Die Vorinstanz erachtete auch diesen Sachverhaltsteil als erstellt und be- gründete dies wie folgt: In Bezug auf D._____ ergebe sich aus den Protokollen der Telefonkontrollen und den Angaben der Mitbeschuldigten (Urk. D1/4/5 Fra- gen 13 f.), dass diese als Kindermädchen kam, vorzeitig wieder ging und dafür mit CHF 300.– entlohnt worden sei. Der ausbezahlte Lohn sei der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich nicht gemeldet worden. Der in der Anklageschrift dem Beschuldigten unter diesem Titel zur Last gelegte Sachverhalt sei demnach auch in Bezug auf D._____ erstellt (Urk. 101 S. 66). 4.3.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung hierzu vor, dass in den Akten keine Aussagen zu D._____ zu finden seien. Zwar sei anhand des TK-Protokolls vom 21. Februar 2017 (Targetnr. 5609) ersichtlich, dass die Tante von D._____ von der Mitbeschuldigten einen Geldbetrag von CHF 300.– verlangt habe, jedoch nicht für was. Es sei somit nicht genügend erstellt, dass sie
- 65 - im Hause B._____I._____ entgeltliche Arbeiten erbracht habe. Es gehe schliess- lich aus keinem Aktenstück hervor, dass im Falle, dass ihr tatsächlich CHF 300.– zugestanden hätten, ihr diese tatsächlich ausbezahlt worden seien (Urk. 138 S. 66 f.). 4.4.1 Gemäss Staatsanwaltschaft wurde D._____ im Rahmen der Untersuchung kontaktiert, sie war jedoch nicht bereit, für eine Einvernahme in die Schweiz zu kommen (Urk. 73 S. 41). Aus den Aussagen von U._____ ergibt sich bezüglich D._____ keine Belastung der Beschuldigten (Urk. D1/7/5, F/A 15 ff.). AS._____, die in der Schweiz lebende Tante von D._____, wurde am 14. Juni 2017 zu die- sem Thema einvernommen, dies jedoch nur polizeilich (Urk. D1/7/2). Ihre Aussa- gen sind daher nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Zugunsten der Be- schuldigten ist ihre Behauptung zu berücksichtigen, wonach sich D._____ wohl verliebt habe und wegen U._____ hier gewesen sei, wahrscheinlich sei sie mehr wegen ihm gekommen (Urk. D1/7/2, F/A 24). 4.4.2 Im Zusammenhang mit der Sanktion wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Vergehen gegen das AHVG an sich ein Nebenprodukt der illegalen Anstel- lungen der Privatklägerin und von D._____ sei (Urk. 101 S. 105). Das trifft zu. Zu beachten ist aber, dass diesbezüglich im Zusammenhang mit D._____ ein unan- gefochtener Freispruch erging (Urk. 101, Dispositiv-Ziffer 2). Im Zusammenhang mit den weiter zur Anklage gebrachten Widerhandlungen gegen das AIG beziehungsweise den dort erwähnten Frauen rügte die Verteidigung im Übrigen zu Recht, dass den Akten die entsprechenden Untersuchungshandlungen nicht zu entnehmen sind (Urk. 77 S. 5, Urk. 138 S. 66 f.). Die Umstände um die Arbeits- tätigkeit von D._____ konnten mit anderen Worten nicht geklärt werden. Die sich daraus ergebene Abrechnungspflicht gegenüber der AHV kann daher gestützt auf die vage Beweislage aus den Protokollen der Telefonkontrollen bei der gegebe- nen Bestreitung der Beschuldigten ebenfalls nicht zweifelsfrei erstellt werden. Für eine Verurteilung im Sinne von Art. 87 AHVG reichte dieses Beweisfundament nicht aus. Der Beschuldigte ist daher in diesem Punkt freizusprechen.
5. Sachverhalt betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
- 66 - 5.1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am
25. März 2017 den heutigen Privatkläger (J._____) als «Arschloch» beschimpft, ihm gedroht und ihn am Ärmel gegriffen und diesen zurückgehalten zu haben, während dieser für die Firma AT._____ im Auftrag der Stadtpolizei Winterthur ei- ne Kontrolle des ruhenden Verkehrs durchgeführt und ihm eine Busse habe aus- stellen wollen (Anklageschrift VIII.). 5.1.2 Sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung stell- te der Beschuldigte diesen Vorwurf in Abrede oder verzichtete auf Aussagen da- zu. Es habe zwar eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gegeben, aller- dings habe er diesen weder beschimpft noch sei er diesem gegenüber bedrohlich aufgetreten (Urk. D2/3; Urk. 72; Urk. 77 Rz. 192 ff., Urk. 138 S. 67). 5.2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage im Wesentlichen – neben den Aussagen des Beschuldigten, soweit solche vorliegen (Urk. D2/3; Urk. D1/3/8; Urk. 72), auf die Darstellung des Privatklägers (Urk. D2/4). Aussagen machte auch die polizeiliche Auskunftsperson AU._____ (Urk. D2/5). 5.2.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers in den entscheidenden Punkten detailliert und in sich stimmig erschienen, wäh- rend diejenigen des Beschuldigten (soweit er solche deponiert habe) zwar in sich nicht widersprüchlich seien, aber nicht zu erklären vermöchten, warum überhaupt die Polizei habe beigezogen werden müssen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger Derartiges erfinden sollte. Der Sachverhalt sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers erstellt (Urk. 101 S. 70 f.). 5.2.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der einvernommenen Per- sonen wiedergegeben und diese, wie auch ihre Stellung im Prozess gewürdigt. Darauf ist mit folgender Einschränkung zu verweisen (Urk. 101 S. 66 ff.): AU._____ wurde nur als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. D2/5) und nie mit dem Beschuldigten konfrontiert. Seine Aussagen können daher nur zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.
- 67 - 5.3 Mit der Vorinstanz kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Privatkläger das Geschehen und die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten anlässlich der Kontrolle vom 25. Mai 2017 stimmig geschildert und dabei auch sein Unbehagen, welches die Drohung ausgelöst habe, nachvollziehbar dargelegt hat (Urk. D2/4/1 und Urk. D2/4/2). Gestützt wird seine Darstellung durch die von ihm an der Einvernahme vom 13. Mai 2018 vorgelegten Fotos, aus denen sich unter anderem die Parkplatzsituation und eine energische Vorwärtsbewegung des Beschuldigten (Urk. D2/4/2, F/A 23 ff.) ergeben (Urk. D2/4/2, Anhang). Gründe für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich. 5.4 Die Verteidigung sieht in der Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nur einen "zugegebenermassen hitzigen, jedoch strafrechtlich irrelevanten Disput". Soweit sie zur Untermauerung, wonach der Beschuldigte den Privatkläger weder beschimpft noch bedroht und diesen auch nicht am Ärmel gegriffen und zurückgehalten habe, auf die Aussagen der Auskunftsperson AU._____ verweist (Urk. 77 S. 52, vgl. auch Urk. 138 S. 67 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass dessen Wahrnehmungen mit Blick auf das Geschehen zeitlich und örtlich eingeschränkt waren. Er befand sich gemäss eigenen Angaben etwa 15 Minuten auf dem Balkon seiner Verwandten, als er eine Auseinander- setzung zwischen dem Lenker des AL._____-Lieferwagens und dem Mitarbeiter der AT._____ gesehen habe. Gemäss seinen Aussagen ging er dann nach draussen und blieb auf dem Trottoir stehen (Urk. D2/5, F/A 6 und 17). Danach sah er die beiden Kontrahenten nur in einem Abstand von einer geschätzten Strassenbreite. Dies entspricht der Situation, welche die vom Privatkläger gerufenen Polizei antraf (Urk. D2/1 S. 1 f.). Bis zum Eintreffen der Polizei seien der Lenker des AL._____-Lieferwagens und der Mitarbeiter der AT._____ nie "Angesicht zu Angesicht" gestanden (Urk. D2/5, F/A 7). An Fluchworte konnte er sich nicht erinnern (Urk. D2/5, F/A 9). Die Distanz zwischen Balkon und Ereignisort schätzte er auf 25 bis 30 Meter. Der Disput sei hörbar gewesen, aber er habe die gesprochenen Wörter nicht verstehen können. Seit er auf den Disput zwischen dem Lenker des AL._____-Lieferwagens und dem Mitarbeiter der AT._____ aufmerksam geworden sei, seien die beiden mit einer geschätzten Strassenbreite Abstand zu einander gestanden (Urk. D2/5, F/A 11 ff.). Daraus ist
- 68 - zu schliessen, dass die Auskunftsperson AU._____ erst nach der näheren Begegnung der beiden auf der Strasse unten war, zumal das Foto Nr. 1 des Privatklägers doch einen wesentlich kleineren Abstand aufzeigt (Urk. D2/4/2, Anhang). Aufgrund der von der Auskunftsperson angegebenen Distanz und nicht wahrgenommener verbaler Beleidigungen hätte es auch keinen Grund gegeben, die Polizei aufzubieten. Die Depositionen der Auskunftsperson sind daher – wenn auch nicht zu Lasten des Beschuldigten – so inhaltlich doch nicht aufschlussreich beziehungsweise zeitlich später zu verorten. Sie vermögen daher die glaubhafte Darstellung des Privatklägers nicht zu entkräften. 5.4 Die Ausführungen der Verteidigung vermögen an der dargelegten Einschät- zung nichts zu ändern. Der Sachverhalt ist damit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Menschenhandel 1.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Anklageziffer I. als Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sehr ausführlich dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verwei- sen (Urk. 101 S. 71 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zu- sammenfassung und teilweise Ergänzung. 1.2.1 Nach Art. 182 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Aus- beutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Kör- perorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. 1.2.2 Zu den objektiven Tatbestandselementen ist in Erinnerung zu rufen, dass Handel im Sinne von Art. 182 StGB nicht nur betreibt, wer verkauft, sondern auch, wer sonstwie eine "Ware" in den Handel bringt. Selbst Täter, welche über Men- schen wie über Ware verfügen und so den gehandelten Menschen in ein men- schenunwürdiges Ausbeutungsverhältnis bringen, ohne damit ein wirtschaftliches
- 69 - Ziel zu verfolgen, werden vom Tatbestand des Menschenhandels erfasst. Denn das vom Tatbestand erfasste Unrecht liegt darin, dass der Täter eine Machtposition ausnützt und das Selbstbestimmungsrecht des Opfers verletzt, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Mit welchem Motiv oder verfolgten Ziel dies geschieht, ändert daran nichts (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 18 und 23 je m.w.H.; BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.3). Dieser Tatbestand schützt mit anderen Worten Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). 1.2.3 Gemäss Botschaft (vgl. zum Ganzen BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182, N 27, mit Hinweisen) umfasst der Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft na- mentlich die unter Zwang geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen, Sklaverei oder sklavenähnliche Verhältnisse (Botschaft 2005d, 2835). Auch das Zusatz- protokoll zum UNO-Übereinkommen gegen Menschenhandel (Art. 3 Abs. 1 lit. a, SR 0.311.542) zählt diese Begriffe zum Menschenhandel. Die Botschaft meint jedoch in Anlehnung an einen Vorschlag der EU-Kommission für einen Beschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl 2002 L 203, 1), von einer Ausbeutung sei auch immer dann auszugehen, wenn jemand unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert werde, seine Grundrechte auszuüben. Konkret könne es sich dabei namentlich um Nahrungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln (Botschaft 2005d, 2836; STRATENWERTH/WOHLERS, HK3, Art. 182 N 3;). Während die letztgenannten Grundrechtseinschränkungen als Ausbeutung zu qualifizieren sind, führt der Begriff der «Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen» viel zu weit. Mit DELNON/RÜDY ist festzuhalten, dass eine einfache Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht zur Qualifikation als Ausbeutung führen kann. Vielmehr braucht es dazu qualifizierte Umstände, wie
- 70 - sie in der Erpressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbeschränkungen zu finden sind (gl. M. HURTADO POZO, BT2, N 2513). 1.2.4 Eine in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Men- schenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände beziehungsweise nach den sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen sich die Betroffenen etwa zur Prostitution entschliessen, zu beurteilen. Erfolgt die Entscheidung aus einer ernsthaften wirtschaftlichen Bedrängnis aufgrund der Armut und den schlechten sozialen Verhältnissen im Heimatland heraus, ist sie nicht freiwillig (vgl. BGer 6B_469/2014, a.a.O., E. 3.4 m.w.H.; BGer 6B_81/2010 vom 29. April 2010, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 128 IV 117 ff., E. 4a-c, 5a und c; BGE 126 IV 225 ff., E. 1c und d; OGer ZH SB110601, 19. Juli 2012, S. 93; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 182 N 3 m.w.H.). 1.2.5 Zum objektiven Tatbestandsmerkmal des Handels ist darauf hinzuweisen, dass das Anwerben zum Zweck der Ausbeutung dem Handel gleichgestellt ist. Anwerben muss als aktives Bemühen zur Erlangung der "Verfügungsbefugnis" über das Opfer mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung der Ar- beitskraft oder der Entnahme eines Körperorgans verstanden werden. Tatbe- standsmässiges Anwerben ist auch in einer Zweierstruktur möglich. So erfüllt den Tatbestand auch ein Arbeitgeber, der in ein asiatisches Billiglohnland reist und dort Strassenkinder für seine Teppichfabrik anwirbt, um sie dann unter erbärmli- chen Bedingungen die Teppiche knüpfen zu lassen. Dies ist eine typische Zwei- erstruktur, wo angeworben wird um auszubeuten (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 31). Auch hier ist von einer Zweierstruktur auszugehen, indem die Beschuldigten der Privatklägerin eine Offerte für eine Arbeitsstelle in der Schweiz machten, welche angenommen wurde, und die Privatklägerin hierher führte, um hier ihre Arbeit zu leisten, und sich hier die Frage stellt, ob sie ausbeu- terisch erfolgte. Kern der Bestimmung von Art. 182 StGB bleibt hier nicht die An- werbung, sondern die Ausbeutung, welche – in der Anklageschrift umschrieben – in der Schweiz, konkret in K._____ stattgefunden haben soll.
- 71 - 1.2.6 Nach Art. 182 StGB strafbar macht sich auch, wer nur einen Menschen oder nur einmal mit einem oder mehreren Menschen handelt (BGer 6B_974/2009 vom
18. Februar 2010, E. 4.1.). 1.2.7 Artikel 182 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss nicht mit Sicherheit wissen, dass die durch ihn vermittelten Personen für die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft oder die Organentnahme bestimmt sind. Er muss aber zumindest in Kauf nehmen, dass mit dem Menschenhandel beziehungswei- se dem Handeltreiben einer der erfassten Zwecke verfolgt wird (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 32). 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten die Tathandlung des Anwer- bens vor, die gemäss Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StGB eine eigenständige Tathand- lung bildet. In vorliegendem Fall hätten die Beschuldigten der Privatklägerin, wel- che eine Arbeitsstelle gesucht habe, ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der Schweiz gemacht und sodann mit ihr einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dies hätten sie im Wissen darum getan, dass auf der Internetseite www.AB._____.com Frauen eine Arbeitsstelle suchten, welche sich in einer prekären Situation befän- den. Aber genau dort hätten sie nach jemandem gesucht. Vorliegend sei das Tat- bestandsmerkmal des Anwerbens erfüllt. Zu prüfen sei – nach wie vor auf Stufe des objektiven Tatbestandes – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, ob die Beschuldigten dies unter Verwendung eines Tatmittels getan hätten, was dem Anwerben erst den deliktspezifischen Charakter verleihe. Als vorliegend relevante Tatmittel erachtete die Staatsanwaltschaft hier die Täuschung sowie die Ausnut- zung besonderer Hilflosigkeit (Urk. 73 S. 25 ff., Prot. II S. 26 ff., S. 32, S. 36 f.). 1.3.2 Der Beschuldigte beantragt weiterhin einen Freispruch (Urk. 138 S. 1 und S. 31 ff.). Er macht zusammenfassend geltend, dass Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB kein sozial verpöntes Verhalten erfasse, sondern dass der Tatbestand deutlich qualifiziertere Merkmale beziehungsweise im eigentlichen Sinne sklavereiähnliche Verhältnisse erfordere. Solche hätten im Haushalt des Beschuldigten und seiner Frau zu keinem Zeitpunkt auch nur schon ansatzweise vorgelegen (Urk. 73 S. 8 S. ff., Urk. 138 S. 40). Die Privatklägerin habe sich mit- nichten in einer derart prekären wirtschaftlichen Notlage befunden, wie die Ankla-
- 72 - ge dies glauben machen wolle beziehungsweise sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergebe. Sie habe sich zu keiner Zeit in einer Zwangslage oder einer Situati- on besonderer Verletzlichkeit (Urk. 73 S. 24 ff., Urk. 138 S. 44 und S. 18 ff.) oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Ehepaar B._____I._____ beziehungsweise den Beschuldigten befunden (Urk. 73 S. 28 ff., Urk. 138 S. 47 ff.), noch sei ihre Handlungsfreiheit in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen (Urk. 73 S. 33 ff., Urk. 138 S. 29 f. und S. 36 ff.). An der Berufungsverhandlung machte er geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Privatklägerin vom Beschuldigten in Mittäterschaft getäuscht worden sei, seien falsch, da die Zustimmung der Privatklägerin zur Arbeitstätigkeit bei der Familie B._____I._____ in Kenntnis der objektiv wesentlichen Umstände des Vertragsverhältnisses erfolgt sei. Sie sei weder getäuscht worden noch sei eine besondere Hilflosigkeit ausgenutzt wor- den. Auch wurde – wie erwähnt – erneut geltend gemacht, dass der Tatzweck im Sinne von Art. 182 StGB nicht gegeben sei, da die Privatklägerin entgegen der Vorinstanz keine Zwangsarbeit habe leisten müssen. Die Situation der Privatklä- gerin sei zu keinem Zeitpunkt aussichtslos gewesen. Es seien der Privatklägerin keine ernstlichen Nachteile angedroht worden, welche sie in ein Abhängigkeits- verhältnis zum Beschuldigten und der Mitbeschuldigten versetzt haben könnte (Urk. 138 S. 31 ff., S. 39 ff.). 1.4 Die Staatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass die Privatklägerin bei der Anwerbung von den Beschuldigten getäuscht worden sei. Es liege ausserdem das Tatmittel der Ausnutzung der besonderen Hilflosigkeit vor, da sie aus einer gewaltgeprägten Beziehung gekommen sei und das Kind zurück gelassen habe, um dieses später zurückzuholen. Sie habe keinen familiären Rückhalt gehabt und keine finanziellen Polster. Ausserdem habe sie schwerwiegende Probleme mit den Augen gehabt (Prot. II S. 27 ff.). Die Staats- anwaltschaft plädierte sodann darauf, hinsichtlich der rechtlichen Würdigung inter- nationale Rechtsquellen beizuziehen (Prot. II S. 35 ff.). 1.5.1 Die Vorinstanz schloss, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte mit ihrem Verhalten gegenüber der Privatklägerin den Tatbestand des Menschen- handels erfüllt haben (vgl. hierzu Urk. 101 S. 77 ff.). Auch wenn einzelne Indikato-
- 73 - ren hierzu zu bejahen sind, kann dieser Schlussfolgerung in der Gesamtbetrach- tung aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 1.5.2.1 Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten fällt negativ ins Gewicht, dass sie die Privatklägerin 2015/2016 während zwei Einsätzen insgesamt rund 7.5 Monate für sich illegal als Haushalts- hilfe arbeiten liessen. Dabei haben sie arbeitsrechtliche Vorschriften grob miss- achtet. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang das ausgeweitete Pflichtenheft mit auch schikanösen Arbeiten und die damit einhergehenden überdurchschnittli- chen Arbeitszeiten, willkürliche Reduktion oder Vorenthaltung von Lohn und feh- lender Rückerstattung von geliehenem Geld wie auch fehlende Freizeit. Sodann ist die Schlafstelle zu beanstanden, indem sie an ihrem Arbeitsplatz beziehungs- weise in der Wohnung der Beschuldigten auf einer blossen – teilweise mit den Kindern zu teilenden – Matratze oder allenfalls auf dem Sofa im Wohnzimmer schlief, wodurch die Privatklägerin in der 3-Zimmer-Wohnung auch keinen Rück- zugsort und keine Privatsphäre hatte. Das Arbeitsklima war geprägt von einem gängelnden und grenzüberschreitenden Umgang und einer stark sexualisierten und gewaltbehafteten Sprache, welche auch Drohungen und Beleidigungen an die Adresse der Privatklägerin umfasste (vgl. auch Prot. II S. 25 f.). Damit haben sich die Beschuldigten zweifelsfrei ein zivilrechtlich und gesellschaftlich verpöntes Verhalten vorzuwerfen. 1.5.2.2 In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob diese Arbeitsverhältnisse (soweit nicht schon via AIG und AHVG erfasst) unter den Voraussetzungen von Art. 182 StGB strafwürdig sind. Zu prüfen sind die genannten sklavenähnlichen Zustände und die Frage der möglichen Einwilligung unter den gegebenen Umständen der Privatklägerin. 1.5.3.1 Für die Frage der Entscheidungsfreiheit ist auf die oben dargelegte Bio- grafie der Privatklägerin zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass sie wohl aus bescheidenen, nicht aber ärmlichen Verhältnissen in Serbien stammt. Immerhin konnte sich die Familie eine Eigentumswohnung leisten. Die familiäre Situation war offenbar von den Alkoholproblemen des Vaters geprägt, dennoch sind sie und ihr Bruder gemäss eigener Darstellung mit einer gewissen Kultur und guter
- 74 - Erziehung aus dem Elternhaus gegangen. Im Elternhaus fand die Privatklägerin auch nach der Trennung von ihrem Partner und Vater des gemeinsamen Kindes wieder Unterschlupf und finanzielle Unterstützung. 1.5.3.2 Die Privatklägerin hat in Serbien die kaufmännisch-gewerbliche Mittel- schule abgeschlossen, mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder bei einer anderen Behörde hätte arbeiten können. Damit ist von einer guten Ausbildung auszugehen. Gemäss eigenen Angaben hat sie es unterlassen, sich später auf eine entsprechende Stelle zu bewerben. Sie machte eine Zusatzausbildung in der Gastronomie, wo sie auch arbeiten konnte. Auch wenn sie vor ihrer Reise in die Schweiz arbeitslos war, ist nicht von einer langen und unverschuldeten Erwerbs- losigkeit auszugehen. Vielmehr ergibt sich, dass die Privatklägerin gemäss eige- ner Aussage Stellen hätte finden können und einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen können. So sagte sie selber: "Natürlich war es möglich, eine Arbeit zu finden, aber wenn man immer auf die Unzufriedenheit und Ablehnung der Eltern stösst, gibt man auf" (Urk. D1/5/6, F/A 10). Selbst wenn man noch die Aspekte der Wertung ihrer Eltern (verpönte Trennung von ihrem Partner und unmoralische Tätigkeit in einer Kneipe) in die Waagschale wirft, ändert dies nichts an der Ein- schätzung, dass die damals 27-jährige Privatklägerin dank ihrer soliden Ausbil- dung Chancen auf dem serbischen Arbeitsmarkt gehabt hätte, diese aber (vo- rübergehend) unversucht liess. Dabei wären ihr erfahrungsgemäss auch ihre Sprachkenntnisse beziehungsweise Verständigungsmöglichkeiten in Serbisch, Russisch und Englisch zupass gekommen. Zudem war es für sie auch im Ausland möglich, innert kurzer Zeit eine Stelle zu finden, so bei einer Familie in AG._____. Weiter hatte sie gemäss eigener Aussage zahlreiche andere "anständige Anfra- gen" auf www.AB._____.com erhalten. Eine desolate, aussichtslose Stellensuche lag daher vor ihrer Zusage bei den Beschuldigten nicht vor (vgl. auch Urk.138 S. 36 ff.). 1.5.3.3 Die Löhne in Serbien fallen im Vergleich zur Schweiz bescheiden aus. Allerdings sind diese in Relation zu den Lebenshaltungskosten zu stellen. Ge- mäss Darstellung der Privatklägerin hat sie mit der Arbeit in AA._____ pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– beziehungsweise EUR 250.– verdient und damit Essen
- 75 - und die Wohnung finanziert. Die von ihr zu zahlenden Mieten (für eine "anständi- ge kleine Wohnung" beziehungsweise für einen WG-Anteil) bezifferte sie selber mit EUR 150.– beziehungsweise EUR 90.–. Diese Verhältnisse erlaubten ihr wohl weder Ersparnisse noch luxuriöse Ausschweifungen, hingegen ist aufgrund der von ihr genannten Parameter anzunehmen, dass ihre Arbeit existenzsichernd war (vgl. auch die amtliche Verteidigung: Urk. 138 S. 24 ff.). 1.5.3.4 Dass die Privatklägerin ihrem Freund noch eine Monatsmiete schuldet, vermag keine Überschuldungssituation zu begründen, zumal mangels anderweiti- ger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich der Mietzins im Rahmen der genannten Zahlen bewegte. Andere Schulden sind nicht erstellt, so insbesondere mit Bezug auf den Ex-Partner und Vater ihres Kindes nicht. 1.5.3.5 Die Reise zu den Beschuldigten stellte die dritte Reise der Privatklägerin im Jahre 2015 in Europa/im Schengen-Raum dar. Im Februar reiste sie für zwei Wochen nach Schweden, wohin sie von einem Freund eingeladen war. Dies im- pliziert, dass sie auch andernorts Unterstützung fand. Es ist an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass entgegen der Verteidigung nicht davon auszugehen ist, dass sich die Privatklägerin in Schweden aufgehalten hat, um dort zu arbeiten, sondern dort – wie sie selbst ausführte – zu Besuch war (Urk. 138 S. 12 und S. 14). Die zweite Reise führte sie im Mai in die Schweiz, d.h. zu einem Arbeits- einsatz nach AG._____. Von dort kehrte sie im Juli mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zurück. Mit dem Rest dieser Er- sparnisse (CHF 700.–) reiste sie im November zu den Beschuldigten. 1.5.3.6 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen." 1.5.3.7 Die dargelegten Umstände sprechen gegen eine ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis aufgrund von Armut oder eine besondere Verletzlichkeit zufolge der ökonomischen Verhältnisse. Ebenso wenig ist damit eine Zwangslage aufgrund schlechter sozialer Verhältnisse auszumachen.
- 76 - 1.5.4.1 Zur Beantwortung der Frage einer allfälligen Isolation der Privatklägerin ist von Bedeutung, dass sich die Wohnung der Beschuldigten in der Stadt K._____ und nicht etwa entlegen auf dem Land befand. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte die Privatklägerin entgegen der Anklage ohne Weiteres Zugriff zu ihrem Pass und ihren persönlichen Effekten. Sie verfügte auch über einen eigenen Wohnungsschlüssel. Sie verliess die Wohnung regelmässig, d.h. täglich zum Be- such des Kinderspielplatzes oder für Einkäufe und Freizeitaktivitäten, teils mit der Familie der Beschuldigten. Sie traf sich auch mit einem Bekannten zum Kaffee, fuhr dafür nach Zürich, und ging auch spazieren. Gemäss eigenen Aussagen hat- te sie nicht den Wunsch, andere Menschen kennenzulernen oder auszugehen. Sie verfügte über ein eigenes Telefon, mit dem sie über das Netz der Beschuldig- ten kommunizieren konnte. Sie tauschte sich ständig mit ihrem damaligen Freund AP._____ aus, "vom ersten Tag als ich dort war bis zum letzten" (Urk. D1/5/8, F/A 22). 1.5.4.2 Vor diesem Hintergrund muss ein qualifizierender Umstand im Sinne einer Isolation der Privatklägerin oder eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch die Beschuldigten verneint werden. Es wäre ihr daher auch jederzeit möglich gewe- sen, ihre Arbeitsstelle aufzugeben. Dass dies aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen wäre, ist nicht anzunehmen, pflegte die Privatklägerin doch damals ein gutes Verhältnis zu ihrem damaligen Freund, den am tt. März 1959 geborenen AP._____, mit dem sie sich täglich austauschte, sowie unter anderem zu jener Familie in AF._____, wo sie positive Arbeitserfahrungen gesammelt hatte. Sie hätte damit auch Möglichkeiten gehabt, Geld für eine Rückreise aufzutreiben, wenn die finanziellen Verhältnisse effektiv der Grund gewesen wären, der sie im Haushalt der Beschuldigten zurückgehalten hätte. 1.5.4.3 Diese möglichen Quellen für eine finanzielle Unterstützung hätten entge- gen der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 33) auch eine Rückkehr in die Schweiz zu den Beschuldigten verhindern können, wäre die Privatklägerin tatsächlich nur wegen des ausstehenden Anteils von Lohn und Darlehen in die Schweiz zurück- gekehrt. Dass sie sich anders entschieden hatte, hatte eben nicht nur mit dem ausstehenden Geld zu tun. So sagte sie vor Vorinstanz: "Ausserdem hatte ich die
- 77 - Kinder der Familie B._____I._____ sehr lieb gewonnen, sie waren sehr unschul- dige Kinder und ich habe sie nie als etwas anderes betrachtet. Ich habe ihnen verschiedene Geschenke gebracht, Spielsachen und auch Milchprodukte aus der Heimat" (Prot. I S. 51). Auch hätte sie vor ihrer Rückkehr in die Schweiz die alter- native Möglichkeit gehabt, erneut ein Inserat auf www.AB._____.com aufzuschal- ten. Die Vergangenheit zeigte, dass sie dort auch normale und anständige Anfra- gen hatte. Die Tatsache der Rückkehr, wobei sie das Retourticket schon in Zürich gekauft hatte, bringt doch zum Ausdruck, dass sie in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit nicht wesentlich eingeschränkt war (vgl. auch die amtliche Ver- teidigung: Urk. 138 S. 18 f., S. 23 f. und S. 37). 1.6.1 Dass der Privatklägerin bei den Beschuldigten verköstigt wurde, ist nicht bestritten. Insofern ergeben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und eine Beschneidung ihrer Grundrechte während ihres Aufenthalts. Die provisori- sche Schlafstelle wurde bereits beanstandet. Die Privatklägerin wusste indes von Anfang an über die Schlafsituation und Wohnverhältnisse Bescheid. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Familie B._____I._____ in der gleichen Wohnung und in den gleichen Umständen lebte und somit gleichermassen wenig Pri- vatsphäre besass. Auswirkungen auf die Gesundheit der Privatklägerin ergaben sich daraus nicht. 1.6.2 Die Privatklägerin erwähnte in der Untersuchung, dass ihr die Beschuldigten zwei T-Shirts, ein Kleid, ein paar Tennisschuhe, eine Armbanduhr und auch zwei Paar Sonnenbrillen geschenkt hatten (Urk. D1/5/4, F/A 25). 1.7.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt war einer der Hauptgründe für die Arbeits- suche in der Schweiz und die Zusage bei den Beschuldigten, dass sie Geld für den Sorgerechtrechtsstreit benötige. Diesbezüglich hat sich ergeben, dass die Privatklägerin noch keine entsprechenden Schritte in die Wege geleitet hatte. Über die Kosten war sich die Privatklägerin nicht sicher. Erkundigungen über all- fällige finanzielle Erleichterungen seitens der Behörden/Gerichte oder allfällige Al- ternativen hat sie offenbar nicht getroffen. Die von ihr genannten Zahlen für einen Gerichtsstreit – sie denke, eine Gerichtsverhandlung hätte um die EUR 100.– ge- kostet – liegen in Relation zu den von ihr genannten Einkommenszahlen nicht
- 78 - fernab des Möglichen. Wenn sie in der Hauptverhandlung dann erklärt, dass Pro- zesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35), wirkt dies etwas nachgeschoben und dramatisierend. 1.7.2 Was dieses erstellte Motiv für die Arbeitssuche in der Schweiz angeht, hat sich allerdings ergeben, dass die Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten über das Kind keine Ausführungen machen wollte. Sie behielt das Thema für sich, "weil das meine Privatsache ist" (Urk. D1/5/3, F/A 68). Es lässt sich daher aus diesem wenn auch für sie zentralen Thema – mangels Kenntnisgabe – keine be- sondere Verletzlichkeit ableiten, die die Beschuldigten im Rahmen der Anwerbung oder Tätigkeit hätten herleiten können. Dementsprechend kann ihnen auch nicht unterstellt werden, sie hätten diese ausgenutzt. Ein ausbeuterisches Verhalten kann den Beschuldigten unter dem Titel der Mittelbeschaffung für den Sorge- rechtsstreit folglich nicht unterstellt werden. 1.7.3 Der zweite Hauptgrund für die Arbeitssuche in der Schweiz waren die Au- genprobleme der Privatklägerin. Diese sind nicht erstellt. Dies gilt folglich auch für eine damit zusammenhängende Hilflosigkeit der Privatklägerin (vgl. auch Urk. 138 S. 26 f.). Damit entfällt auch eine damit zusammenhängende Ausnutzung be- ziehungsweise ausbeuterische Anwerbung und Beschäftigung durch die Beschul- digten. 1.8.1 Die Anknüpfung an die blosse Staatszugehörigkeit (als mögliche Form struktureller Abhängigkeit) der Privatklägerin, nämlich Serbien, d.h. an ein Land, in dem gemäss der Beschuldigten oft Frauen "schwer leben", erwiese sich als zu allgemein und vermöchte kein qualifizierendes und typisches Merkmal im Hinblick auf ausbeuterische Tätigkeit und einen sklavenähnlichen Zustand zu begründen. 1.8.2 Diesbezüglich wäre auch zu beachten, dass die Privatklägerin aussagte, die Mitbeschuldigte habe sie nach dem ersten Kontakt nochmals angerufen, "[…] und dann wollte sie wissen, was ich für eine Ausbildung habe, weil ich gut reden wür- de. Ich habe ihr daraufhin geantwortet, dass ich einen Mittelschulabschluss hätte und an der Bar arbeiten würde" (Urk. D1/5/1, F/A 30). Die Beschuldigten konnten
- 79 - damit im Rahmen des Anwerbens davon ausgehen, dass die Privatklägerin nicht aus einem total unterprivilegierten Milieu stammt. 1.9 Die Privatklägerin war mit den konkreten hiesigen Lohnverhältnissen nicht vertraut, was unter dem Titel des Wuchers zu prüfen sein wird. Sie hatte eine Re- ferenz aus ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe bei der Familie in AF._____, wo sie CHF 800.– im Monat verdient habe. 1.10 In der Gesamtbetrachtung erweist sich das Verhalten der Beschuldigten – soweit es nicht einer anderen rechtlichen Würdigung zugänglich ist (so betreffend Wucher, Widerhandlungen gegen das AIG und AHVG, Drohung) – als verpöntes soziales Verhalten und als klare Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften. Nicht gesagt werden kann hingegen, dass die Privatklägerin durch diese Ver- letzungen fortwährend daran gehindert wurde, ihre Grundrechte auszuüben, da die geforderten qualifizierenden Umstände, wie sie in der Erpressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbeschränkungen zu finden sind, nicht vorliegen. Zudem kann den Beschuldigten in zwei wesentlichen Punkten von vorneherein kein Ausnützen einer besonderen Verletzlichkeit oder Hilfslosigkeit unterstellt werden, weil die Privatklägerin ihr zentrales Problem der elterlichen Sorge um ihr Kind nicht bekannt gab und sich jenes im Zusammenhang mit ihren Augen nicht erstellen liess. Folgerichtig ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen.
2. Wucher 2.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer II. als Wucher im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 101 S. 32 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 2.2.1 Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Wuchers schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem ande-
- 80 - ren für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Die Aufzählung der Gründe für die Unterlegenheit ist abschliessend (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 157 N 2). Beim Lohnwucher besteht die Leistung des Täters in der Bezahlung von Lohn, während das Opfer ihm einen vermögenswerten Vorteil in Form von Arbeit ge- währt. Das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung be- misst sich gestützt auf objektive Kriterien – nach dem Preis oder Entgelt, das im Verkehr dieser Geschäfte üblich ist. Das heisst, dass der entrichtete Lohn mit dem realen wirtschaftlichen Wert der Leistung, d.h. mit dem Marktüblichen zu vergleichen ist. 2.2.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer (BGE 82 IV 145 E. 2d; 80 IV 15, 20 E. 3), deren Ausnutzung zur Erzielung der weit über- setzten Gegenleistung ("Ausbeutung") sowie auf das offensichtliche Missverhält- nis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken (BGE 130 IV 106 E. 7.2; 92 IV 132, 137 E. 3; 82 IV 145, E. 2d; 80 IV 15, 20 f. E. 3; 70 IV 200 E. 5 a. E.; HUR- TADO POZO, BT2; NOLL, BT/1, 228; SCHUBARTH/ALBRECHT, Kommentar, Art. 157 N 33; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 18 N 13; PK-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 15). Der Täter braucht nur zu wissen oder in Kauf zu nehmen, dass die Vermögensvorteile gegenüber den Leistungen weit übersetzt sind; die Bewertung des Missverhältnisses als "offensichtlich" i.S. der Norm ist dagegen nicht erforder- lich (BGE 80 IV 15, 21 E. 3). Gleiches gilt für die Schwächesituation, deren Be- deutung der Täter nur nach laienhafter Parallelbewertung erkennen muss (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 157 N 50). 2.2.3 Die Einwilligung des Verletzten kann die Strafbarkeit nicht ausschliessen, da sie Merkmal des Wuchertatbestandes ist (OFK/StGB-Donatsch, Art. 157 N 16). 2.3 Der Beschuldigte liess zusammenfassend geltend machen, die Privatklägerin habe sich zu keiner Zeit in einer Zwangslage beziehungsweise in einer anderen Lage besonderer Verletzlichkeit befunden. Die Privatklägerin hätte Alternativen
- 81 - zur Arbeitsstelle beim Beschuldigten und seiner Ehefrau gehabt. Die Privatkläge- rin sei keinesfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten gestanden und eine Unerfahrenheit seitens der Privatklägerin sei ebenfalls klar nicht gege- ben (Urk. 77 S. 35 ff., Urk. 138 S. 56 ff.). Dass nach dem zweiten Einsatz kein Lohn ausgerichtet worden sei, sei einzig auf den Streit vom 19. Juli 2016 zurück- zuführen, als der Beschuldigte die Privatklägerin mitsamt ihrem Koffer auf die Strasse gestellt habe. In der Hitze des Gefechts und angesichts der aus dessen Sicht völlig unhaltbaren Vorwürfe der Privatklägerin [der sexuellen Nötigung], sei die Entlohnung untergegangen. Andernfalls wäre der Lohn vereinbarungsgemäss ausbezahlt worden. Es sei auch nicht bestritten, dass für den offenen Lohn noch ein Anspruch bestehe. Daraus erhelle, dass es dem Beschuldigten und der Mit- beschuldigten spätestens in subjektiver Hinsicht an einem Vorsatz gefehlt habe, die Privatklägerin schlecht beziehungsweise nicht zu bezahlen (Urk. 77 S. 36 f.). 2.4.1 Zur Frage, ob vorliegend von Lohnwucher zu sprechen ist, hat die Vo- rinstanz einen tauglichen Referenzwert angerufen, nämlich den Mindestlohn ge- mäss damals geltender Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft; vgl. Urk. 101 S. 80). Dieser betrug in der relevanten Zeit für ungelernte Arbeitneh- mende CHF 18.55 brutto pro Stunde, exklusive Zuschläge für Ferien und Feierta- ge (vgl. hierzu SR 221.215.329.4) und hätte bereits bei einem Wochenpensum von 42 Stunden zu einem massiv höheren Lohnanspruch der Privatklägerin ge- führt. Das Missverhältnis ist hier auch unter Einbezug von Kost und Logis ein of- fenbares, d.h. dass es abgesehen von den arbeitsrechtlichen Missachtungen auch in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und damit die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritt (vgl. PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 10). Dies gilt umso mehr für den zweiten Einsatz, wo der Lohn bis heute gar nicht ausgerichtet wurde. Die dafür gelieferte Erklärung des Beschuldigten erweist sich insofern als nachgeschobene Schutzbehauptung, als seither genügend Zeit bestanden hätte, diesen Anspruch zu erfüllen.
- 82 - 2.4.2 Die Privatklägerin hatte bereits früher einen – ebenso illegalen – Arbeits- einsatz in der Schweiz, bei dem sie in Übereinstimmung mit den erwarteten Pflichten einen Lohn von CHF 800.– pro Monat erzielte. Auf den tieferen Lohn von CHF 500.– der Beschuldigten hatte sie sich eingelassen, weil sie in kurzer Zeit etwas Geld verdienen wollte, um ihre genannten Probleme im Heimatland zu lösen (Urk. D1/5/10, F/A 11). Von diesem vereinbarten Entgelt sind die Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt einseitig abgewichen, indem das Pflichtenheft massiv erweitert und der Lohn reduziert wurde, womit die vereinbarten Arbeitsbedingungen für die Privatklägerin nach Stellenantritt noch weiter unterschritten wurden. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die Privatklägerin nicht die geringste Ahnung von einem Arbeitsvertrag nach schweizerischem Recht und ihrem Anspruch auf Lohn hatte. Damit ist von einer tatbestandsmässigen Unerfahrenheit auszugehen. Zwangslage und Abhängigkeit müssen vor diesem Hintergrund nicht mehr geprüft werden. 2.4.3 Es ist klar, dass der Vorteil, den sich die Beschuldigten verschafft hatten, im Vergleich zu ihrer eigenen Leistung wirtschaftlich gesehen in einem qualifizierten Missverhältnis stand, und dieser nur durch die Ausbeutung der Unerfahrenheit der Privatklägerin erlangt werden konnte. 2.4.4 Ein Vorsatz, der sich namentlich auf die Schwächesituation (hier auf die Unerfahrenheit) beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung (Ausbeutung) sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken muss, ist vorliegend gegeben. Dass die Beschuldigten dies bewusst auszunutzen bereit waren, zeigt sich u.a. in der Einvernahme der Mitbeschuldigten vom 9. Juni 2017 (Urk. D1/4/6): "Ich bin der Ansicht, dass man nicht zuviel bezahlen muss für die Personen die trinken und essen und wohnen in der Wohnung. Dafür staubsaugen sie mal gelegentlich oder wischen den Staub ab. Da bin ich nicht der Ansicht, dass man dafür ein bisschen 'zur Hand' gehen allzu viel zahlen sollte. Andererseits sind CHF 400.– nicht gerade wenig Geld für dort wo sie herkommen." (Urk. D1/4/6, F/A 21). 2.4.5 Mit der Vorinstanz ist von mittäterschaftlichem Verhalten des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten auszugehen (Urk. 101 S. 77 ff.). Ein solches wird im
- 83 - Übrigen in der tangierenden Thematik der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG nicht in Frage gestellt. 2.5 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 2.6 Der Beschuldigte ist daher des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Sexuelle Nötigung 3.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer III. als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Die Vo- rinstanz hat die rechtlichen Grundlagen dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 101 S. 89 ff.). Die nachfolgen- den Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergän- zung. 3.2 Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Das heisst, der Täter muss die strafbare Handlung mit Wissen und Willen ausfüh- ren (Art. 12 Abs. 1 StGB). Verlangt wird Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsele- mente, das heisst, er muss sich auf die Nötigung, die beischlafsähnliche oder an- dere sexuelle Handlung sowie die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und der beischlafsähnlichen oder sexuellen Handlung beziehen (BSK StGB II- MAIER, Art. 189 N 54). 3.3 Die Vorinstanz hat hier zu Recht ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten angenommen. Der Oralverkehr ist klar als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren. Der Beschuldigte nahm diesen gemäss erstelltem Sachverhalt entgegen dem gegenüber dem Beschuldigten bekundeten Willen der Privatklägerin (diese sexuellen Handlungen nicht zu wollen) und unter Einsatz von physischer Gewalt vor (vgl. hierzu Urk. 101 S. 90).
- 84 - 3.4 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 3.5 Der Beschuldigte ist daher der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Drohung 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer IV. als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Auch hierzu hat sie die rechtlichen Grundlagen dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 101 S. 91). Die nachfolgenden Ausfüh- rungen verstehen sich wiederum als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 4.2 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. In objektiver Hinsicht ist da- bei erforderlich, dass der Täter dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellt und dieses dadurch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird. 4.3 Die Vorinstanz hat hier zu Recht auf ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten geschlossen. Durch seine Aussagen, er werde die Privatklägerin umbringen beziehungsweise schlachten, wenn die Mitbeschuldigte vom erzwun- genen Oralverkehr erfahren würde, und die Privatklägerin lieber darüber nach- denken solle, was danach mit ihr geschehen werde, stellte der Beschuldigte der Privatklägerin ohne Zweifel einen ernstlichen Nachteil in Aussicht und versetzte sie gemäss erstelltem Sachverhalt auch in Angst und Schrecken. Er handelte mit direktem Vorsatz. 4.4 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 4.5 Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Vergehen gegen das AHVG Mit dem Freispruch betreffend D._____ fällt die mehrfache Tatbegehung weg. Der Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2
- 85 - AHVG in Bezug auf die Privatklägerin wurde anerkannt. Damit bleibt es bei einer einfachen Widerhandlung im genannten Sinne.
6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer VIII. als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Die rechtlichen Grundlagen hierzu hat sie ausführlich darge- legt. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 101 S. 92 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zu- sammenfassung und teilweise Ergänzung. 6.2 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mit- glied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlug tätlich angreift. 6.3 Indem der Beschuldigte den Privatkläger bei der im Auftrag der Stadtpolizei Winterthur durchgeführten Kontrolle des ruhenden Verkehrs beschimpfte, bedroh- te und am Ärmel ergriff und ihn zurückhielt, hat er den Tatbestand ohne Weiteres erfüllt. Der korrekten Subsumption des erstellten Sachverhalts durch die Vo- rinstanz ist nichts beizufügen (Urk. 101 S. 94). 6.4 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 6.5 Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen. V. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 38 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.–.
- 86 - 1.2 Im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte diverse Freisprüche und für die akzeptierten Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG eine Geld- strafe von maximal 120 Tagessätzen à CHF 30.– (Urk. 104, Urk. 138 S. 2, S. 70). 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, es sei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, wovon 38 Tage durch Haft erstanden seien, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.– zu bestrafen (Urk. 137 S. 1).
2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt und ausführlich aufgezeichnet, weshalb zur Vermei- dung von Wiederholungen vorab darauf (Urk. 101 S. 95 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu (u.a. BGE 144 IV 217) zu verweisen ist. In teilweiser Ergänzung sei das Nachfolgende gesagt. 2.2 Die Vorinstanz hatte das Vorliegen von Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB bejaht und dieses Delikt zu Recht als schwerstes qualifiziert. Im Berufungsverfahren ergeht diesbezüglich ein Freispruch. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist daher neu zu bestimmen. 2.3 Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren vor. Wucher im Sinne von Art. 157 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Drohung im Sinne von Art. 180 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, ebenso Gewalt und Drohung gegen Behörden um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB. Art. 116 AIG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Vergehen im Sinne von Art. 87 AHVG werden, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbu- ches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet. Die sexuelle Nöti- gung erweist sich damit als schwerstes Delikt. 2.4 Die Frage des anwendbaren Rechts (vgl. E. II.2) bestimmt sich je nach konkret auszusprechender Sanktion (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 87 - 2.5 Soweit mittäterschaftliches Handeln im Raum steht, ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der Beschuldigten stehen: Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen (BGE 135 IV 191 E. 3.2.).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die sexuelle Nötigung mit kurzer, aber überzeugender Begründung als insgesamt noch leicht erachtet und dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt (Urk. 101 S. 101). 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft hatte für die sexuelle Nötigung vor Vorinstanz eine hypothetische Strafe von 2 Jahren als angemessen erachtet (Urk. 73 S. 50). An- lässlich der Berufungsverhandlung erachtete die Staatsanwaltschaft für die se- xuelle Nötigung eine Asperation von 18 Monaten als angemessen (Urk. 137 S. 5). 3.1.3 Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin einmal zum Oralsex. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Oralverkehr in seiner sexuellen In- tensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich (vgl. BGer 6_1260/2019 Urteil vom 12. November 2020, E. 3.3.2.). Der Beschuldigte wandte zwar nicht übermässig Gewalt an, vollzog seinen Akt aber bis zum Samenerguss. Die sexuelle Handlung erfolgte ungeschützt, was zu einem höheren Infektionsrisi- ko mit sexuellen Krankheiten führt. Er nutzte die Abwesenheit seiner Frau und
- 88 - seine Stelle als Arbeitgeber aus, überrumpelte die Privatklägerin vorher mit auf- wühlenden sexuellen Andeutungen über ihren Freund und nutzte auch diesen Überraschungseffekt aus, um seine Triebe auf dem engen Balkon des 6. Stockes auszuleben, was die Möglichkeiten der Abwehr der Privatklägerin zusätzlich ein- schränkte. Er handelte direktvorsätzlich und rein egoistisch. Die sexuelle Nötigung im Rahmen aller möglichen Nötigungshandlungen und in Anwendung der Ver- schuldensprädikate als noch leicht einzustufen, erweist sich als angemessen. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstra- fe. 3.2.1 Für den Wucher legte die Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten fest (Urk. 101 S. 102). 3.2.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte unter dem Titel des Wuchers vor Vo- rinstanz ebenfalls für eine Freiheitsstrafe, ohne diese in Monaten oder Jahren festzulegen (Urk. 73 S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung erachtete sie für den Wucher eine Asperation von 7 Monaten als angemessen (Urk. 137 S. 5). 3.2.3 Das Kriterium des Ausnutzens an sich ist Tatbestandsmerkmal, was bei der Verschuldensgewichtung nicht separat zu berücksichtigen ist. Hingegen fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte (und die Mitbeschuldigte) die Privatklägerin über eine erhebliche Zeit, nämlich rund 7.5 Monate, für sich arbeiten liessen. Leistung und Gegenleistung standen wie oben dargelegt in einem krassen Missverhältnis. Die Beschuldigten handelten in gleicher Weise, mit gleichem Tatbeitrag und ego- istisch zur finanziellen Ersparnis. Es ist – im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 101 S. 102) – von einem direkten Vorsatz auszugehen. Die Verschuldensbewertung der Vorinstanz von "nicht mehr leicht" ist mit der ermittelten Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht kongruent. Im weiten Rahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist in Anbetracht sämtlicher Umstände von einem eher leichten Verschulden auszu- gehen. Die Strafe hat sich somit im untersten Drittel des Strafrahmens von Art. 157 StGB zu bewegen. Verschuldensadäquat erscheint eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe.
- 89 - 3.2.3 Asperiert erweist sich für diese Delikte eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen. 4.1.1 Die Vorinstanz legte die hypothetische Einsatzstrafe für die Drohung auf 180 Tagessätze Geldstrafe fest (Urk. 101 S. 104). 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte vor Vorinstanz für eine Geldstrafe, ohne diese zu konkretisieren beziehungsweise eine Anzahl Tagessätze festzulegen (Urk. 73 S. 52). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie hierzu nichts aus (Urk. 137). 4.1.3 Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe der Vorinstanz ist ohne Weiteres beizupflichten, waren damit doch Leib und Leben der Privatklägerin betroffen. 4.2.1 Für die Widerhandlung gegen das AIG i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsab- sicht) ermittelte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 101 S. 104). 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte vor Vorinstanz für eine Geldstrafe, ohne diese festzulegen (Urk. 73 S. 52). Auch zu diesem Punkt machte die Staatsan- waltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung keine Ausführungen (Urk. 137). 4.2.3 Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen der Vorinstanz für die Förderung des rechtswidrigen Auf- enthalts in Bereicherungsabsicht ist auch hier ohne Weiteres beizupflichten. 4.3.1 Für die Widerhandlung gegen das AIG i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AIG (Beschäf- tigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) ermittelte die Vor- instanz für das gleich massgebliche Zusammenwirken des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten als direkte Arbeitgeber bei einem leichten Verschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 101 S.105).
- 90 - 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte vor Vorinstanz für eine Geldstrafe, ohne diese festzulegen (Urk. 73 S. 52). Sie äusserte sich anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht mehr dazu (Urk.137). 4.3.3. Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe für die illegale Beschäftigung der Privatklägerin in der Zeit vom 24. November 2015 bis 26. Februar 2016 sowie vom 8. März 2016 bis zum 19. Juli 2016 erweist sich auch in Anbetracht der jeweiligen mittäterschaftlichen, gleichwertigen Tatbeiträge als verschuldensadäquat. 4.4.1 Für das mehrfache Vergehen gegen das AHVG i.S.v. Art. 87 Abs. 2 AHVG legte die Vorinstanz bei einem leichten Verschulden eine hypothetische Einsatz- strafe im Umfang von 40 Tagessätzen Geldstrafe fest (Urk. 101 S. 105). 4.4.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 73 S. 52). Sie äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu (Urk.137). 4.4.3 Zufolge Freispruchs betreffend D._____ ist nur noch eine einfache Wider- handlung zu ahnden. Aufgrund des sehr leichten Verschuldens ist die Sanktion (bei einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen) auf 30 Tagessätze Geldstra- fe festzulegen. 4.5.1 Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB legte die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe bei einem leich- ten Verschulden auf 30 Tagessätze Geldstrafe fest. 4.5.2 Auch hier verlangte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz bloss eine Geld- strafe, ohne deren Höhe zu beziffern (Urk. 73 S. 52). Sie äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu (Urk.137). 4.5.3 Die Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Vorinstanz kann übernommen werden. Aufgrund des leichten Verschuldens ist die hypotheti- sche Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestätigen.
- 91 - 4.6 Die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe ist mit den gleichartigen Strafen zu asperieren. Dabei erscheint es gerechtfertigt, die Sanktionen betreffend das AIG und das AHVG um je die Hälfte (60 Tagessätze, 40 Tagessätze, 10 Tagessätze) und jene für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Umfang von zwei Dritteln (20 Tagessätze) zu asperieren. Dies führt rein rechnerisch einstweilen zu einer Geldstrafe von 310 Tagessätzen. 5.1 Zu den Täterkomponenten kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 101 S. 107 ff.). Die Einvernahme des Beschuldigten an der heutigen Berufungsverhandlung ergab nichts Neues in Bezug auf die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten (Urk. 134). Auch aus den Ausführungen der amtlichen Verteidigung zur Person des Beschuldigten ergab sich nichts Neues (Urk. 138 S. 4 f.). Die Täterkomponente wirkt sich auch heute strafzumessungsneutral aus. 5.2 Der Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 131). Es liegen auch sonst keine Straferhöhungsgründe vor. 5.3 Strafmindernd ist das bereits früh abgelegte Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die Vergehen gegen das AIG und das AHVG zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt eine Reduktion der dafür oben ausgeschiedenen, asperierten Strafen um rund einen Viertel. Daraus resultiert grundsätzlich eine Geldstrafe von rund 280 Tagessätzen. 5.4 Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sein jüngs- ter Sohn habe dadurch, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau – die Mitbe- schuldigte – ins Gefängnis hätten gehen müssen, einen grossen Schock erlitten. Er leide heute noch darunter (Urk. 134 S. 4 f. und S. 7 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom
13. Januar 2014 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Eine solche besondere Strafempfind-
- 92 - lichkeit ist beim Beschuldigten indessen nicht auszumachen. Dass er durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von seinen Kindern getrennt wird, ist als Folge seines strafbaren Verhaltens hinzunehmen. 5.5 Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsverbots verneint, in- dessen die lange Verfahrensdauer im Umfang von 20 % zugunsten des Beschul- digten berücksichtigt. Dem ist dem Grundsatz nach zuzustimmen, unter anderem aufgrund äusserer Umstände (Corona etc.). Allerdings erweist sich eine Redukti- on von 10 bis 15 % als adäquat. 5.6 Insgesamt resultiert eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Die Geldstrafe ist auf 180 Tagessätze zu beschränken, da sich das neue Recht als das mildere er- weist (Art. 34 Abs. 1 StGB) und sich für die Einzelstrafen keine andere Sanktions- art aufdrängt. 5.7 Zur Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 110). An dieser Einschätzung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Der Tagessatz ist demnach auf CHF 30.– festzulegen, wie im Übrigen auch von der Verteidigung beantragt (Urk. 104, Urk. 138 Rz. 261). 5.8 Der Anrechnung von 38 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Urk. 101 S. 111). Die Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, angeordnet bis
22. September 2017; Urk. D1/12/17) waren nicht von einschneidender Bedeutung, weshalb eine Anrechnung an die Haft entfällt.
6. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 38 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 5'400.–) zu bestrafen. 7.1 Betreffend den Vollzug der Strafen ist für die theoretischen Grundlagen auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 101 S. 111 f.). 7.2 Mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sind in objektiver Hinsicht die Vo- raussetzungen für einen teilbedingten Strafvollzug erfüllt, ebenso jene für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe.
- 93 - 7.3 In subjektiver Hinsicht weist der Beschuldigte keine zu berücksichtigenden Vorstrafen auf. Zudem ist mit einer Warnwirkung durch den unbedingten Anteil des Vollzug der Freiheitsstrafe zu rechnen. Es ist diesbezüglich nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. 7.4 Mit Blick auf das Verschulden rechtfertigt es sich, den Vollzug der Freiheitstrafe im Umfang von 17 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 10 Monaten, abzüglich 38 Tage, die durch Haft erstanden sind, zu vollziehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe sowie für die Geldstrafe ist auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 101 S. 113 ff.).
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte soli- darisch mit allfälligen Mittätern zur Leistung einer Genugtuung von CHF 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2016. Zusätzlich wurde der Beschuldigte alleine verpflichtet, der Privatklägerin CHF 6'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2016, als Genugtuung zu bezahlen (Urteilsdispositiv-Ziff. 7). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf seine Anerkennung, der Privatklägerin solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, sowie CHF 1'900.–, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2016, sowie CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, zu bezahlen (Urteilsdispositiv-Ziffer 8). Im Mehrbetrag trat die Vorinstanz auf die Zivilforderungen der Privatklägerin nicht ein (Urteilsdispositiv-Ziff. 9).
3. Während die Regelung der Zivilforderungen von der Privatklägerin zufolge des Rückzugs der Berufung akzeptiert wurde, wurde vom Beschuldigten Disposi- tiv-Ziffer 7 angefochten. Er beantragt, die seitens der Privatklägerin geltend ge-
- 94 - machten Genugtuungsforderungen seien ab-, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 104 S. 3 f.). 4.1 Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Menschenhandels freizusprechen. Die entsprechende Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist daher abzuweisen. 4.2.1 Dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtu- ung für die sexuelle Nötigung erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 101 S. 115 ff. und S. 118 f.). 4.2.2 Bezüglich der sexuellen Nötigung nahm die Vorinstanz eine schwere Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte an. Sie berücksichtigte dabei, dass die Privat- klägerin gezwungen wurde, den Beschuldigten, bei dem es sich um ihren Arbeit- geber gehandelt hatte, bis zum Samenerguss zu befriedigen, und sich der Vorfall in der Wohnung ereignete, wo die Privatklägerin beherbergt gewesen sei. Unter den Folgen leide die Privatklägerin bis heute noch (Urk. 101 S. 119). 4.3 Gemäss heutigem Stand leide die Privatklägerin noch Jahre später unter den Taten. Sie habe schwerste innere Narben und Verletzungen erlitten, die sie nur sehr schwer habe überwinden können. Ihre Psyche habe massivste Schäden da- vongetragen, welche einen jahrelangen Heilungsprozess erfordert hätten. Seit dem 1. August 2021 arbeite die Privatklägerin in einem Spital als Pflegehelferin mit einem 70 %-Arbeitspensum (Urk.140). 4.4 Das Verschulden ist auch gemäss heutiger Einschätzung im Verhältnis zur ganzen Bandbreite möglicher Tatvarianten als noch leicht einzustufen. 4.5 Insgesamt kann mit der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 6'000.– auf- grund der Art und Schwere des Übergriffs, der Intensität und der Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin als angemessen bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Regelung ist daher zu bestätigen.
- 95 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenverlegung Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1 Die Vorinstanz hatte die Kosten im Verhältnis 9/10 (Beschuldigter) und 1/10 (Gerichtskasse) auferlegt. Da der Beschuldigte nun vom Vorwurf des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das AHVG betreffend die D._____ freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Pri- vatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 1.2 Der Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO reduziert sich damit ebenfalls auf 2/3.
2. Kostenverlegung Berufungsverfahren 2.1 Die Kostenverlegung erfolgt im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 8'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2 Da die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen hat, gilt sie als unter- liegend. Da der Rückzug noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung eingegangen ist, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. 2.3 Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen betreffend Freispruch hin- sichtlich des Menschhandels inklusive Auswirkungen auf die Zivilansprüche der Privatklägerin und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG, unterliegt aber mit den übrigen Anträgen. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung nicht durch. 2.4 Insgesamt rechtfertigt dies, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltli-
- 96 - chen Vertretung, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind im Umfang von 2/3 einstweilen und im Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vertretungskosten der Privatklä- gerschaft für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. 4.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO werden die amtli- che Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung nach dem Anwaltsta- rif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16 ff. der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Be- reich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Ent- schädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom
8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 4.2 Die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten machte für das Be- rufungsverfahren bis zum 21. Juni 2023 ein Honorar von insgesamt CHF 9'174.75 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 132/2). Die neue amtliche Verteidigerin machte ab 27. Juni 2023 ein Honorar von CHF 20'210.34 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 139). Insgesamt wird für die Vertei- digung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von CHF 29'385.10 geltend gemacht, was als deutlich zu hoch erscheint. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG
- 97 - reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend handelt es sich zwar um einen aufwendigen Fall mit einem grösseren Aktenumfang. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde, womit die Thematik im Berufungsprozess und damit einhergehend dessen Umfang eingeschränkt ist. Hinsichtlich der umfangreichen Plädoyernotizen im Berufungsverfahren (Urk. 138) ist festzuhalten, dass Teile der Argumentation von den Plädoyernotizen vor Vorinstanz übernommen wurden (vgl. Urk. 77). Nach dem Gesagten sowie angesichts der Grösse sowie der Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten insgesamt ein Honorar von CHF 21'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das pauschale Honorar von CHF 21'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) ist im gleichen Verhältnis zu den geltend gemachten Honoraren, das heisst im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, auf die amtlichen Verteidiger aufzuteilen. Entsprechend ist der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, mit CHF 7'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen und Rechtsanwältin MLaw Y1._____ mit
- 98 - CHF 14'000.– (inklusive Mehrwertsteuer). Diese Beträge sind ihnen pauschal aus der Gerichtskasse auszurichten. 4.3 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht für das Berufungsver- fahren ein Honorar von insgesamt CHF 3'538.– inklusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 141). Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung inklusive Weg sowie der Dauer der Urteilseröffnung und Nachbesprechung rechtfertigt es sich, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ein Honorar von pauschal CHF 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welches ihr aus der Ge- richtskasse auszurichten ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
11. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- […]
- […]
- […]
- […]
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);
- […]
- […]
2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen:
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf C._____, D._____ und E._____);
- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____).
3. […]
4. […]
- 99 -
5. Auf den Antrag, wonach eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren auszufällen sei, wird nicht eingetreten.
6. Auf den Antrag, wonach die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen sei, wird nicht eingetreten.
7. […]
8. Der Beschuldigte B._____ wird gestützt auf seine Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, sowie CHF 1'900.–, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2016, zu bezahlen. Weiter wird der Beschuldigte B._____ gestützt auf seine Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, zu bezahlen.
9. […]
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 7'080.00 Auslagen Untersuchung; CHF 471.60 Entschädigung Dolmetscher Untersuchung; CHF 12'800.00 Kosten amtliche Verteidigung (bereits bezahlt); CHF 51'820.80 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. CHF 16'309.55 MwSt. und Barauslagen); CHF 102'581.95 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. […]
12. […]
13. […]"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 100 -
4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; − der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____) sowie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf D._____).
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3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 6'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juni 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von CHF 471.60 auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen werden die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Untersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die auf ihn entfallenden Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin werden im Umfang von 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 102 - CHF 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'000.– amtliche Verteidigung (Dr. iur. Y2._____) CHF 14'000.– amtliche Verteidigung (MLaw Y1._____) CHF 4'000.– unentgeltliche Vertretung (lic. iur. X._____).
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern
- 103 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 104 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Bischof