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SB210520

Menschenhandel etc.

Zürich OG · 2023-07-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

und teilweise mit Begründungselementen – verfasst, aber sie hält dem Anklage- prinzip als Ganzes noch stand.

5. Polizeieinsatz vom 19. Juli 2016 Nachdem die Privatklägerin über einen Nachbarn (spätere polizeiliche Aus- kunftsperson L._____) im Mehrfamilienhaus K._____-strasse 1, J._____, die Polizei kontaktiert hatte, kam es am 19. Juli 2016 daselbst zu einem Polizeieinsatz. Dabei wurden Fotos von der Beschuldigten und der Wohnung der beiden Beschuldigten erstellt (Urk. 1/7). Da die Staatsanwaltschaft trotz laufender

- 12 - Untersuchung (ab 22. Juli 2016, vgl. nachfolgende Ziff. 6.3) erst am

7. Februar 2018 bei der Stadtpolizei Winterthur um diese ersucht hatte, vermochte Letztere darüber zufolge Zeitablaufs von rund 18 Monaten keinen Wahrnehmungsbericht mehr zu verfassen (vgl. Urk. 1/7). Immerhin ist unstrittig, wo und wie die Aufnahmen zu verorten sind.

6. Polizeiliche Vorermittlungen und Eröffnung der Strafuntersuchung 6.1.1 Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2 StPO), das aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersu- chung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c). 6.1.2 Mit der Rapporterstattung und anschliessenden Untersuchungseröffnung endet das selbstständige Ermittlungsverfahren der Polizei und die Staatsanwalt- schaft übernimmt auch die faktische Verfahrensherrschaft. Sie entscheidet im Rahmen von Art. 312 Abs. 1 StPO, ob und in welchem Umfang die Polizei noch weiter ermitteln muss und darf und hat ihr zu diesem Zweck konkrete Ermittlungs- aufträge zu erteilen. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse. Die polizeiliche Orientierung der Staatsanwaltschaft über schwere Straftaten und andere schwerwiegende Ereignisse führt gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO zur Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens (BSK StPO-RÜEGGER, a.a.O., Art. 307 N 4). 6.1.3 Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung. Die Strafuntersuchung gilt in jedem Fall als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die

- 13 - Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt oder eine Editionsverfügung erlässt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.1). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom

22. Juni 2020 mit Hinweisen). 6.2.1 Eine formelle Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO findet sich in den Akten nicht. Diesen ist jedoch folgender Gang der Untersuchung in der ersten Phase zu entnehmen: 6.2.2 Der Polizeieinsatz vom 19. Juli 2016 führte vorerst zu einer Verhaftung der Privatklägerin (vgl. Polizeirapport vom 22. Juli 2016 als Bestandteil der "Geschädigtenakten"; Urk. 16/1) und zu einer Befragung der Privatklägerin als Beschuldigte betreffend Widerhandlung gegen das (damalige) Ausländergesetz (vgl. Urk. 15/1). Auf entsprechende Anfrage der Verteidigung der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung informierte die Staatsanwaltschaft darüber, dass gegen die Privatklägerin ein Strafbefehl ergangen sei, mit dem die Privat- klägerin wegen Widerhandlung gegen das AIG mit einer bedingten Geldstrafe sowie mit einer Verbindungsbusse sanktioniert worden sei (vgl. Prot. II S. 67). 6.2.3 Bereits am 22. Juli 2016 rapportierte die Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft (STA II, fallführende Staatsanwältin MLaw Runa Meier) betref- fend Menschenhandel, sexuelle Nötigung und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Urk. 1/1). Sie stellte der Staats- anwaltschaft den Antrag auf Überwachung der Rufnummer 2 (rückwirkende Teil- nehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung; Mobiltelefon des Mitbeschuldig- ten). Dem Rapport, der als beschuldigte Personen die heutige Beschuldigten und den Mitbeschuldigten mit vollständigen Personalien und Koordinaten aufführt, la- gen u.a. der Verhaftsrapport in Sachen der Privatklägerin vom 21. Juli 2016 (Urk. 16/1), das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom

20. Juli 2016 (Urk. 5/1) und die Aktennotiz des polizeilichen Sachbearbeiters über das informelle Gespräch mit der Privatklägerin vom 22. Juli 2016 (Urk. 5/2) bei.

- 14 - 6.2.4 Die Staatsanwaltschaft reagierte darauf umgehend und ordnete unter der Untersuchungsnr. A-3/2016/10024631 die Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs an (Urk. 11/1/3) und stellte erstmals einen Antrag auf deren Geneh- migung an das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Urk. 11/1/2). Diesem wurde am 26. Juli 2016 entsprochen (Urk. 11/1/5). 6.3 Mit der polizeilichen Orientierung der Staatsanwaltschaft und deren Anord- nung der Zwangsmassnahme vom 22. Juli 2016 (Urk. 11/3) wurde die Strafunter- suchung gegen die Beschuldigten (und den Mitbeschuldigten) demnach faktisch eröffnet (vgl. auch BGE 141 IV 20 E. 1.1.4.). 6.4 Die Staatsanwaltschaft ordnete in der Folge weitere Zwangsmassnahmen an, so am 19. September 2016 eine Observation der Beschuldigten, welche vorerst bis zum 19. März 2017 befristet war (Urk. 11/5). Auf Antrag der Kantonspolizei Zürich wurde diese von der Staatsanwaltschaft bis zum 31. Mai 2017 verlängert (Urk. 11/13/2-3). Die Staatsanwaltschaft erliess sodann am 1. Dezember 2016 ei- ne Editionsverfügung zulasten der M._____ AG (Urk. 8/1), am 12. Mai 2017 einen Vorführungsbefehl für die Beschuldigte (Urk. 12/1), am 15. Mai 2017 einen Haus- durchsuchungsbefehl für die Wohnung der Beschuldigten an der K._____- strasse 1, J._____ (Urk. 9/1) und am 16. Mai 2017 ein Auskunftsersuchen vom

16. Mai 2017 an die N._____ [Unternehmen] (Urk. 8/2). 6.5 Eine Delegation an die Polizei im Sinne von Art. 312 StPO durch die Staats- anwaltschaft erfolgte erst am 16. Mai 2017 (Urk. 2).

7. Geheime Überwachungsmassnahmen Für die angeordneten geheimen Überwachungsmassnahmen (Observationen und verschiedene Telefonüberwachungen (Urk. 1 S. 4; 1/5 ff.; Urk. 11/6/1-14) lagen die entsprechenden Genehmigungen vor (Urk. 11). Die Beschuldigte wurde hier- über am 5. Februar 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11/15). Auch wurden die dar- aus hervorgebrachten Erkenntnisse der Beschuldigten rechtsgenügend vorgehal- ten (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/3-7). Entsprechend sind die aus den geheimen Überwa-

- 15 - chungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, soweit sie heute Be- standteil der Akten bilden, was im Übrigen nicht bestritten wurde.

8. Beweisanträge 8.1 Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der amtliche Verteidiger den Antrag, O._____ und P._____ seien als Zeugen einzuvernehmen. Diese Anträge wurden abgewiesen (Prot. I S. 124 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger erneut den Beweisantrag, es sei O._____ als Zeuge zu be- fragen (Urk. 127). 8.2 Bei O._____, geb. tt. Oktober 1962, wohnhaft Q._____ [Adresse] 3, R._____, Serbien, handelt es sich um den Ex-Partner der Privatklägerin und Vater des gemeinsamen Sohnes S._____, geb. tt.mm.2008. Gemäss Aussagen der Pri- vatklägerin waren sie unverheiratet und zog sie am 28. Oktober 2013 bei O._____ aus (Urk. 5/6, F/A 45). Die Beziehung war gemäss Privatklägerin belastet durch das von O._____ alleine beanspruchte Sorgerecht, was ein Motiv für die Arbeits- suche in der Schweiz war. Ein Kontakt mit ihm und dem Kind fand seither kaum mehr statt. 8.3 Zur Begründung für den vorliegenden Beweisantrag führte der amtliche Ver- teidiger aus, dass die Aussagen von O._____ geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu erschüttern, falls sich herausstellen würde, dass ihre Be- hauptungen nicht der Wahrheit entsprächen und sie sich nicht in einer von ihr be- haupteten Notlage befunden hätte (Urk. 127). 8.4 Richtig ist zwar, dass O._____ von der Privatklägerin stark belastet wurde. Ausgehend davon, dass der letzte effektive Kontakt aber sehr weit zurückliegt, die Beziehung offenbar von Drohungen und die Elternbeziehung stark durch das Sor- gerechtsthema belastet war (vgl. Urk. 5/1, F/A 160 ff.; Prot. I S. 29 ff.), sind keine sachdienlichen Aussagen für einen Jahre später sich hier abspielenden Sachver- halt zu erwarten. Im Gegenteil wären vielmehr von grosser Emotionalität geprägte Aussagen zu erwarten. O._____ könnte sich zwar zum Thema der Sorgerechts- streitigkeit äussern, was für die rechtliche Würdigung indessen nicht von Rele-

- 16 - vanz ist, da die Privatklägerin – wie später noch zu zeigen sein wird – den Be- schuldigten und die Mitbeschuldigte nicht über die laufende Sorgerechtsstreitig- keit informierte beziehungsweise ihnen davon nichts erzählte. Von einer Einver- nahme von O._____ ist daher auch heute abzusehen (vgl. hierzu Prot. I S. 127; Urk. 98 S. 8). Für eine allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung kann eine solche Ein- vernahme nicht dienen. 8.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Vorbringen des amt- lichen Verteidigers, wonach O._____ Gerichtsurteile und Entscheide der Be- hörden betreffend das Sorgerecht einreichen könnte (Prot. II S. 14), festzuhalten, dass solche nicht durch Zeugen erhältlich gemacht werden. Hierfür hätte vielmehr ein Editionsantrag gestellt werden müssen, was indessen nicht erfolgt ist.

9. Haft Die Beschuldigte wurde am 16. Mai 2017, 09:20 Uhr, von der Polizei verhaftet (Urk. 12/2) und befand sich vom 19. Mai 2017 bis zum 19. Juni 2017, 18:18 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 12/13). Damit sind 35 Tage durch Haft erstanden. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Gegenstand des Strafverfahrens sind die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom 10. September 2019 (Urk. 23). Angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen sind nur noch die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (D1), Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (D1), Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (D1) sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf D._____ (D1). B. Standpunkt der Beschuldigten

- 17 -

1. Sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beschuldigte die Vorwürfe mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG, je in Bezug auf die Privatklägerin, bestritten (vgl. nachfol- gend).

2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung verweigerte die Beschuldigte Aussagen zur Sache (Urk. 126). Die amtliche Verteidigung hielt im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest (vgl. Urk. 78; Prot. I S. 138 ff. und S. 165 ff., Urk. 129).

3. Der Mitbeschuldigte berief sich heute in Bezug auf die Sache wiederum auf sein Aussageverweigerungsrecht (Prot. II S. 10). C. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 98 S. 11 ff.).

2. Die Vorinstanz hat auch eine eingehende Beurteilung der Glaubwürdigkeit sämtlicher einvernommenen Personen vorgenommen (Urk. 98 S. 34 ff.). Zu er- innern ist in diesem Zusammenhang, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Dies bedeutet, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Geschädigtenrolle nicht a priori glaubwürdiger ist als die mit erheblichen Vorwürfen konfrontierten Beschuldigten. In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse (Urk. 98 S. 34 ff.). D. Konkrete Beweiswürdigung

- 18 -

1. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt sich zum Nachweis des eingeklagten Sachverhalts hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5/1 und Urk. 5/3-10), so- dann auf diejenigen der Beschuldigten (Urk. 3/1-7), jene des Mitbeschuldigten (Urk. 4/1-8) und von diversen Auskunftspersonen (T._____, U._____, V._____, W._____). An angerufenen Beweismitteln sind weiter die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen (Urk. 7), die anlässlich des Polizeieinsatzes vom 19. Juli 2016 in der Wohnung des Beschuldigten angefertigten Fotos (Urk. 1/7) sowie die anläss- lich der Hausdurchsuchung vorgenommenen Sicherstellungen und die sich dar- aus ergebenden Erkenntnisse zu erwähnen. Weitere Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft (Editionen, Observation) wurden unter den prozessualen As- pekten bereits erwähnt (vgl. E. II). Keine relevanten Ergebnisse lieferte offenbar die monatelange Observation der Beschuldigten, denn es liegt kein selbständiger Bericht vor, sondern nur "ein als ergänzender und abschliessender Ermittlungsbe- richt zu verstehender Polizeirapport" (Urk. 1/5 S. 4). Die Staatsanwaltschaft nahm in der Begründung der Anklage vor Vorinstanz denn auch keinen Bezug auf die Observation (vgl. Urk. 71 und Prot. I S. 129 ff.).

2. Sachverhalt betreffend Menschenhandel und Wucher 2.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in Be- zug auf den Menschenhandel aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin mit den nachfolgenden Ausnahmen erstellt sei (Urk. 98 S. 57). Sie hielt da- für, dass offen bleiben könne, ob die Beziehung der Privatklägerin zum Kindsvater aufgrund von psychischen und physischen Verletzungen nicht mehr auszuhalten gewesen und ob der Sohn tatsächlich auf Grund von Drohungen des Kindsvaters und/oder der finanziellen Situation der Privatklägerin beim Kindsvater verblieben sei, welcher es der Privatklägerin verwehrt habe, den Sohn zu sehen. Das ge- naue Verhältnis zum Kindsvater sei vorliegend nicht weiter von Belang. Unstrittig habe der Sohn, dessen Existenz belegt sei, nicht bei der Privatklägerin gelebt und lebe er auch [heute beziehungsweise damals] nicht bei ihr. Nicht klar ergebe sich sodann aus den Aussagen der Privatklägerin die Tragweite ihrer Augenprobleme und dass diese Probleme eine Operation oder eine monatliche medizinische Be-

- 19 - handlung von rund EUR 100.– notwendig gemacht hätten. Ebenso unklar bleibt nach der Vorinstanz, ob die Privatklägerin aufgrund von Schulden über keine Krankenversicherung verfügt habe und jeden Arztbesuch selber habe bezahlen müssen, da der Kindsvater ihres Sohnes eine Firma auf ihren Namen eröffnet und die Pflichtbeträge im Zusammenhang mit Versicherungen (Krankenkasse, Pensi- onskasse) nicht bezahlt habe. Ferner ergebe sich aus den Aussagen der Privatklägerin nicht, dass die Beschuldigten im Vorfeld ihres Arbeitsantritts gewusst hätten, dass die Privatklägerin arbeitslos gewesen sei. Schliesslich habe die Privatklägerin entgegen der Darstellung in der Anklageschrift Zugang zu ihrem Reisepass gehabt, auch wenn es ihr unangenehm gewesen sei, das Schlafzimmer der Beschuldigten zu betreten, in welchem der Pass aufbewahrt worden sei (Urk. 98 S. 58 f.). In Bezug auf den Wucher erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt ebenfalls gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt. Bezüglich der Augenprobleme und der ökonomischen Situation der Privatklägerin in deren Heimatland verwies sie auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel (Urk. 98 S. 64). 2.2.1 Auch die Vorinstanz stützt sich somit im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin, welche in der Untersuchung insgesamt neun Mal formell einver- nommen (Urk. 5) und in der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einlässlich befragt wurde (Prot. I S. 23-69). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen im angefochtenen Urteil zusammengefasst dargestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk 98 S. 13 ff. und S. 36 ff.). Die Ein- vernahmen bei der Staatsanwaltschaft wurden audiovisuell festgehalten (vgl. je- weils Anhang zu Urk. 5/6-10). Aus diesen Aufnahmen ergibt sich auch das non- verbale Verhalten der Privatklägerin. Dieses ist aufschlussreich und korrespon- diert mit verbal zum Ausdruck gebrachten Belastungssituationen. Soweit Ergän- zungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nach- folgenden Beweiswürdigung. 2.2.2 Die Aussagen der Privatklägerin fanden in der Untersuchung zwischen dem

20. Juli 2016 (damals noch als Beschuldigte) und dem 24. Oktober 2017 statt

- 20 - (Urk. 5/1 und Urk. 5/3-10). Nicht nur in jener Zeit, sondern auch an der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2019 – und damit in einer Zeitspanne von fast drei Jahren – hielt die Privatklägerin an ihren Vorwürfen fest. Sie schilderte das Kerngeschehen im Wesentlichen über die ganze Zeit (und nicht nur zwischen der ersten und zweiten Einvernahme) gleichlautend und stringent. Damit relativiert sich auch die Problematik der von ihr gewünschten Rückübersetzung in der zwei- ten Einvernahme (vgl. oben und Urk. 5/3). Sie präzisierte in den Einvernahmen gewisse Vorkommnisse und versuchte auch Unklarheiten oder vermeintliche Wi- dersprüche aufzulösen. Ihre Schilderungen waren bisweilen von starken Emotio- nen geprägt, was teilweise auch zu Pauschalisierungen führte, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Die grosse Emotionalität kann ein Lügensignal darstellen, im Kontext mit wiederkehrenden und gleich beschriebenen, örtlich und zeitlich iden- tisch verknüpften Belastungssituationen und der Schwierigkeit der Verarbeitung aber genauso ein Indiz für tatsächlich Erlebtes. Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung gestützt und plausibilisiert: Zahlreiche Gespräche zeigen genau das Verhalten der Beschuldig- ten auf, worüber die Privatklägerin Aussagen machte, wie zu den erwarteten Haushaltsarbeiten, zur Kinderbetreuung, zu Lohnversprechen und willkürlichen Kürzungen oder zum abschätzigen, sexualisierten und vulgären Umgangston der Beschuldigten (vgl. nachfolgend). 2.2.3 Die Beschuldigte machte in diversen Einvernahmen Aussagen zu den Vor- würfen der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat auch diese korrekt zusammenge- fasst und gewürdigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ent- sprechenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 98 S. 27 ff. und S. 45 ff.). Soweit nötig, erfolgen Ergänzungen oder Abweichungen in der nachfolgenden Beweiswürdigung. Vorweg kann gesagt werden, dass die Beschuldigte durchaus Zugeständnisse machte, von denen sich aber teilweise in der Folge wieder dis- tanzierte. Ihre Schilderungen sind geprägt von Anpassungen; sie sind unstet, wi- dersprüchlich, oft pauschal, sie selber betreffend verharmlosend und die Privat- klägerin betreffend auffällig herabsetzend. Zudem findet ihre Darstellung in den übrigen Beweismitteln kaum Bestätigung (vgl. nachfolgend).

- 21 - 2.2.4 Der Mitbeschuldigte verlas an der Hauptverhandlung eine kurze Erklärung, u.a. beinhaltend Zugeständnisse betreffend Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG in Bezug auf die Privatklägerin (Urk. 70). Er wisse nun, dass sie für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe eine Bewilligung gebraucht hätten und die entsprechenden Anmeldungen bei den Sozialversicherungen hätten vornehmen müssen. Dass sie das nicht gemacht hätten, sei falsch und tue ihm aufrichtig leid und er sei bereit, dafür die Konsequenzen zu tragen. Sodann bestritt er, dass er die Privatklägerin oder sonst jemanden jemals schlecht behandelt, bedroht, aus- gebeutet oder er sich an ihr sexuell vergriffen habe. Vielmehr habe es nie einen sexuellen Kontakt zur Privatklägerin gegeben. Die Privatklägerin habe gegenüber seiner Ehefrau (der Mitbeschuldigten) Lügengeschichten erzählt, was das Ver- trauensverhältnis zur Privatklägerin zerstört habe. Die Situation sei damals eska- liert und er habe die Privatklägerin vor die Türe gesetzt. Die Privatklägerin sei damit wohl nicht einverstanden gewesen und habe weiter Lügengeschichten über ihn und seine ganze Familie erzählt (Urk. 70). Ansonsten blieb es bei pauschalen Bestreitungen, d.h. der Mitbeschuldigte äusserte sich weder in den delegierten Einvernahmen bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft oder vor Vo- rinstanz konkret zu den Tatvorwürfen. Auch an der heutigen Berufungsverhand- lung schwieg der Mitbeschuldigte zur Sache (Prot. II. S. 10). 2.2.5 Die Aussagen von Dritten sind im angefochtenen Urteil in zusammen- gefasster Form zu finden (Urk. 98 S. 32 ff.), wo sie auch gewürdigt werden (Urk. 98 S. 49 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nachfolgend soweit nötig noch darauf einzugehen. 2.3 Die Vorbringen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 129, Prot. II S. 47 ff., S. 62 ff.) vermögen an den zutreffenden vorinstanzlichen Fest- stellungen nichts zu ändern, zumal diese im Wesentlichen bereits an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vorgetragen und von der Vorinstanz in die Be- weiswürdigung einbezogen wurden. 2.4 Rekapitulierend und in teilweiser Ergänzung zu den Erwägungen der Vor- instanz präsentiert sich die Beweislage wie folgt, wobei hier vor allem die für die rechtliche Würdigung (vgl. E. IV) relevanten Aspekte aufzuzeigen sind.

- 22 - 2.4.1 Ausgangslage 2.4.1.1 Die Beschuldigte äusserte sich zu allfälligen Haushaltshilfen sehr wider- sprüchlich, anerkannte aber schliesslich ebenfalls, die Privatklägerin ohne Bewilli- gung beschäftigt zu haben (vgl. u.a. Urk. 78 S. 1 und 21). 2.4.1.2 Der Mitbeschuldigte zeigte sich bereits in der Hafteinvernahme vom

17. Mai 2017 – vor allem via Verteidigung – geständig, zusammen mit seiner Frau, der Beschuldigten, mehrere Frauen ohne Arbeitsbewilligung als Unterstützung im Haushalt beschäftigt zu haben. Sklavenähnliche Zustände, wie dies der von der Privatklägerin an die Adresse der Beschuldigten gerichtete Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB voraussetze, wie auch andere Verfehlungen, wurden von ihm von Beginn weg vehement bestritten (vgl. Urk. 4/1-8; DG190073, Urk. 12/8). 2.4.1.3 Der Schuldspruch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das AIG im Sin- ne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG, die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG und die Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG wurde in Bezug auf die Privatklägerin von beiden Beschuldigten ak- zeptiert, mit Bezug auf D._____ hingegen bestritten. 2.4.1.4 Der in der Anklageschrift den Beschuldigten unter dem Titel Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zur Last gelegte Sachverhalt in Bezug auf die Per- sonen "C._____", "D._____" und "E._____" konnte gemäss Vorinstanz nicht er- stellt werden. Zwar würden namentlich gestützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen und die Aussagen der Mitbeschuldigten Anhaltspunkte beste- hen, dass diese Personen aus Ländern wie Nordmazedonien, Serbien und Bosni- en stammten. Rechtsgenügend erstellt sei der Aufenthaltsstatus beziehungsweise die Nationalität dieser Personen jedoch nicht. Es fehlten urkundliche Nachweise über die Personalien der betreffenden Personen, respektive weigerten sich diese teilweise, ihre Personalien bekannt zu geben. Die gleich vage Beweislage zeige sich beim Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

- 23 - Bewilligung (Urk. 98 S. 60 f.). Dies führte zu einem Freispruch in diesen beiden Punkten, was die Staatsanwaltschaft ihrerseits akzeptierte. 2.4.2 Kennenlernen/Anwerbung 2.4.2.1 Die Privatklägerin sagte bereits in ihrer ersten Einvernahme aus, dass sie in AA._____ [Stadt in Serbien] gelebt habe und in einer Cafe-Bar gearbeitet habe. Sie habe von ihrem Lohn nicht leben können. Ausserdem habe sie private Prob- leme gehabt. Sie habe Geld benötigt, um einen Anwalt zu bezahlen, um ihren Sohn zu sehen. Ausserdem brauche sie eine Augenoperation. Deshalb habe sie ein Inserat geschaltet auf "AB._____". Dies sei eine Internetseite, auf der die Leu- te Babysitter suchten (Urk. 5/1, F/A 12). Auf ihre Ausschreibung als normale Haushaltshilfe sei sie von der Beschuldigten über Viber kontaktiert worden (Urk. 5/1, F/A 12). An dieser Darstellung hielt sie im weiteren Verlauf des Verfah- rens fest (Urk. 5/6, F/A 82 ff.), so letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 35 f.). 2.4.2.2 Die Beschuldigte sagte in der ersten Einvernahme vom 17. Mai 2017 (Urk. 3/1) auf den Vorhalt, sie werde beschuldigt, Frauen illegal in ihrem Haushalt beschäftigt zu haben, aus, keine Haushaltshilfen, sondern nur Besuch gehabt zu haben, dass sie nicht arbeite und gar keine Nanny brauche, ihre Kinder seien gross genug (a.a.O., F/A 5 f.). Wie oben dargelegt, revidierte sie diesen Punkt später und konzedierte, illegal Haushaltshilfen beschäftigt zu haben. Konkret an- gesprochen auf die Privatklägerin holte die Beschuldigte gleich zum Rundum- schlag aus und sagte, dass die Privatklägerin ihr schon grosse Probleme gemacht habe, denn sie habe Geld gewollt. Sie habe "einige Sachen" gestohlen (a.a.O., F/A 7 f.), ohne dass die Beschuldigte diese Sachen näher bezeichnet hätte, und dass die Privatklägerin gesagt habe, etwas mit ihrem Mann gehabt zu haben (a.a.O., F/A 7 f.). In Bezug auf das Kennenlernen änderte die Beschuldigte mehrmals ihre Version. Sie habe die Privatklägerin über Facebook kennengelernt, da der Privatklägerin ihre … gefallen hätten [die Beschuldigte ist gemäss eigener Darstellung … [Beruf] und berühmt in Bosnien; Prot. I S. 70]. Sie seien miteinan- der über ihren Beruf, ihre …, in Kontakt getreten (a.a.O., F/A 23). Auf Nachfrage wollte die Mitbeschuldigte sich nicht auf Facebook anmelden und der Polizei die angeblich ausgetauschten Nachrichten zeigen. Später erachtete sie die von der

- 24 - Privatklägerin beschriebene Kontaktaufnahme als möglich (a.a.O., F/A 39), um sie gleich wieder zu relativieren ("Es ist sehr lange her, da hat sie mir eine Freundschaftsanfrage geschickt und erst vielleicht so ein Jahr später sind wir wirklich wirklich so miteinander in Kontakt getreten"; a.a.O., F/A 40). Hingegen räumte sie in der Folge ein, dass man vielleicht doch über die Webseite www.AB._____.com Kontakt aufgenommen und via Viber kommuniziert habe (a.a.O., F/A 22 ff.). Es sei möglich, dass die Privatklägerin mit ihrem Inserat Arbeit gesucht habe: "Glauben Sie mir, keine Ahnung aber es ist möglich. Als sie bei mir war, hat sie auch zwei Wochen lang ein Telefon benützt. Es ist schon möglich, dass sie so etwas gemacht hat" (a.a.O., F/A 38). 2.4.2.3 Die konstanten Aussagen der Privatklägerin überzeugen weit mehr als die widersprüchliche, mit pauschalen Gegenvorwürfen und bagatellisierenden Erklä- rungen gespickte Darstellung der Beschuldigten. 2.4.3 Internetplattform www.AB._____.com 2.4.3.1 Gemäss der Privatklägerin suchte sie über die Internetseite www.AB._____.com nach bezahlter Arbeit in der Schweiz (Urk. 5/1, F/A 12). 2.4.3.2 Die Beschuldigte bezeichnete diese Plattform als Anzeigenwebsite. Es gebe Anzeigen für Verkauf, Kauf, Arbeit, alles Mögliche. Sie selber habe schon eine Haarglättemaschine verkauft. Sodann sagte sie: "Auf dieser Seite suchen auch Frauen nach Hilfe, die zum Beispiel schwer leben, die es nicht leicht haben. Vielleicht habe ich auch dort einmal reingeschaut" (Urk. 3/1, F/A 31). Auf die Fra- ge, inwiefern es so eine Frau schwer habe, antwortete sie: "Sie hat Kinder, sie hat keine Arbeit, sie wünscht Unterstützung mit Waren, Kleider, etwas für die Kinder" (a.a.O., F/A 33), und auf die Frage, woher diese Frauen stammten, meinte sie: "Ich weiss es von den Frauen, die bei mir waren, vielleicht Serbien, Bosnien. Ich beachte das nicht" (a.a.O., F/A 34). Frauen suchten auf dieser Website auch Ar- beit, z.B. als Kellnerin, oder sie selber habe jemanden gesucht, der ihr günstig die Nägel mache (a.a.O., F/A 37).

- 25 - 2.4.3.3. Nach allgemeinen – durchaus möglichen – Aussagen zum Inserate- Spiegel dieser Plattform, beschreibt die Beschuldigte gerade jene Gruppe von In- serierenden, wie sich die Privatklägerin selber beschreibt: Frauen, die sich in ei- ner schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Situation befinden, aus ihrer prekä- ren Situation kommen wollen und dafür eine bezahlte Arbeit suchen. 2.4.4 Soziale und wirtschaftliche Situation der Privatklägerin in Serbien 2.4.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin in AC._____/Serbien geboren wurde und die Kindheit zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder verbracht hat. Sie hätten in einer Einzimmerwohnung gelebt. Die Kindheit sei nicht perfekt gewesen, doch die Eltern hätten sich Mühe gegeben, ihnen so viel wie möglich zu bieten. Später – es wird in den Aussagen zeitlich mit dem Schuleintritt verknüpft – hätten die Eltern eine eigene Wohnung gekauft. Ihre El- tern hätten keine gute Beziehung miteinander gehabt und oft gestritten. Ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und sei dem Alkohol verfallen. In alkoholisiertem Zu- stand sei er aggressiv und unausstehlich gewesen. Ihr Bruder und sie hätten sol- che Situationen oft miterleben müssen (Urk. 5/3, F/A 15). Sie und ihr Bruder seien auch geschlagen worden (Urk. 5/3, F/A 18). Geleichzeitig behauptet sie aber an anderer Stelle, sie und ihr Bruder seien mit einer gewissen Kultur und guter Er- ziehung aus dem Elternhaus gegangen (Urk. 5/3, F/A 15). Die Alkoholprobleme habe der Vater heute noch (Urk. 5/6, F/A 15). An der Hauptverhandlung bezeich- nete die Privatklägerin ihre Kindheit als "normal" (Prot. I S. 29). Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach die Privatklägerin in der Untersuchung von Armut, Vernachlässigung und Alkoholkonsum ihres Vaters gesprochen habe, sagte sie: "Ich sage dazu, dass das wahr ist." Die Eltern hätten ihr das gegeben, was da- mals möglich gewesen sei, sie hätten getan, was sie hätten tun können (Prot. I S. 54). 2.4.4.2 Die Privatklägerin absolvierte gemäss eigenen Angaben eine 4-jährige wirtschaftlich-gewerbliche Mittelschule (inkl. Praktikum) mit Fachrichtung "kauf- männisch-rechtlich", die sie im Jahre 2007 abgeschlossen hat und mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder in der Verwaltung hätte arbeiten können (Urk. 5/6, F/A 16 f. und F/A 22). Auf diesem Beruf habe sie dann nicht gearbeitet,

- 26 - sondern sei mit ihrem Freund, geb. 1962, zusammengezogen, und habe im Jahre 2008 den gemeinsamen Sohn S._____ zur Welt gebracht (Urk. 59; Urk. 5/6, F/A 15 ff.). Die Privatklägerin berichtet von etlichen Jahren der Misshandlung seitens des Ex-Partners, worauf sie ihm erklärt habe, dass sie sich von ihm trennen und das Kind mitnehmen werde. Dann habe er angefangen, ihr massiv zu drohen. Im Oktober 2013 sei sie ausgezogen. Bis Ende 2015 habe sie keinen Kontakt zum Kind gehabt. Der letzte Kontakt zu ihm habe in einer Nachricht im letzten Jahr [vor der Hauptverhandlung] bestanden, in der man ihr wieder gedroht habe (Prot. I S. 63). Nach der Trennung von ihrem Ex-Partner sei sie wieder zu den Eltern gezogen. Die Eltern hätten sie finanziell unterstützt. Sie habe sich sehr geschämt, dass sie mit 26 Jahren die Hilfe ihrer Eltern habe beanspruchen müssen. Dann habe sie sich für eine Weiterbildung entschieden und sei in die Stadt, nach AA._____, gezogen (Prot. I S. 30). Dort habe sie eine Barman-Ausbildung absolviert (Urk. 5/6 F/A 52), habe bei ihrem damaligen Freund AD._____ (Urk. 5/6 F/A 57) gelebt und sei von diesem unterstützt worden (Prot. I S. 31). Später habe sie eine anständige kleine Wohnung für EUR 150.– gefunden (Urk. 5/6, F/A 55), aus finanziellen Gründen dann aber in eine WG gewechselt, wo ihr Mietanteil noch EUR 90.– betragen habe (Urk. 5/6 S. 13). 2.4.4.3 Mit der Arbeit in AA._____ habe sie pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– (Urk. 5/6, F/A 55) beziehungsweise EUR 250.– verdient und damit Essen und die Wohnung finanziert (Prot. I S. 30). Eine existenzsichernde Arbeit zu finden sei schwierig gewesen. Zur Höhe eines durchschnittlichen Einkommens auf der Basis ihrer Grundausbildung z.B. an einem Gericht oder in der Verwaltung äusserte sie sich nicht. 2.4.4.4 Zum Thema Schulden berichtete die Privatklägerin, dass ihr Ex-Partner auf ihren Namen eine Firma eröffnet, dann aber die notwendigen Beiträge nicht bezahlt habe, weshalb sie letztlich keine Krankenkassenversicherung gehabt und Bezüge in der Apotheke und beim Arzt privat und mit Bargeld habe zahlen müs- sen. Wie hoch diese Schulden seien, wisse sie nicht, da sie seit 2013 gar keinen

- 27 - Kontakt mehr habe (Prot. I S. 65). Ihrem Freund schulde sie noch eine Monats- miete, die er für sie bezahlt habe (Urk. 5/3, F/A 63). 2.4.4.5 Die Privatklägerin, die sich gemäss eigenen Angaben auf Serbisch (Mut- tersprache), Russisch und Englisch verständigen kann (Urk. 5/4, F/A 35), hielt sich vom 2. Februar 2015 bis 16. Februar 2015 bei einem älteren, kranken Freund namens AE._____ in Schweden auf. Dort habe sie nichts gemacht. Die Reise sei von diesem bezahlt worden (Urk. 5/1, F/A 155; Prot. I S. 31). 2.4.4.6 Gemäss Passeintrag flog die Privatklägerin am 22. Mai 2015 nach AF._____ und am 15. Juli 2015 wieder zurück nach Serbien. Gemäss ihren An- gaben habe sie in dieser Zeit in AG._____ bei einer AH._____ als Babysitterin gearbeitet. Auf diese Stelle sei sie auf die gleiche Art und Weise wie bei den Be- schuldigten gekommen, d.h. durch ihre eigene Annonce. Sie habe auch dafür kei- ne Arbeitserlaubnis gehabt. AH._____ habe die Flugreise für den Hin- und Rück- weg finanziert. Sie habe pro Monat CHF 700.– oder CHF 800.– verdient. Sie sei mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zu- rückgekehrt (Prot. I S. 32 f.). Nach AG._____ sei sie gegangen, weil sie eine Au- genoperation habe bezahlen müssen und weil sie unbedingt einen Anwalt gewollt habe, um das Sorgerecht für ihren Sohn zu bekommen (Prot. I S. 33). Diese Gründe nannte die Privatklägerin bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme auch für ihren Einsatz bei den Beschuldigten, wenn auch in umgekehrter Reihen- folge der Prioritäten (Urk. 5/1, F/A 12). Daran hielt sie durchwegs fest. Im Zeit- punkt der Hauptverhandlung war die elterliche Sorge über ihren Sohn noch nicht geregelt und hatte die Privatklägerin noch keine Augenoperation vorgenommen; sie trug weder Brille noch Kontaktlinsen (Prot. I S. 34). 2.4.4.7 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen" (Prot. I S. 62). 2.4.4.8 Die Privatklägerin machte zu ihren Lebensumständen überwiegend über- einstimmende Aussagen. Ein nicht aufgelöster Widerspruch liegt jedoch in Bezug

- 28 - auf ihre familiären Verhältnisse vor, welche in einer Bandbereite von Ar- mut/Vernachlässigung/häuslicher Gewalt zufolge Alkoholsucht ihres Vaters bis zu "normal" beschrieben werden. Dies mag mit einer eigenen Definition von Normali- tät zusammenhängen, erstaunt aber doch, da sie durchaus differenzierend davon spricht, dass sie mit einer gewissen Kultur und guter Erziehung aus dem Eltern- haus gegangen sei. Dass das Kind, zu dem ein Geburtsausweis vorliegt (Urk. 59), beim Kindsvater lebt und sie keinen Kontakt mit ihm pflegt, hat sie so konstant ausgesagt. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die weiteren Um- stände um ihren Ex-Partner, mit dem sie seit 2013 keinen Kontakt pflege, sind vor diesem Hintergrund nicht von zentraler Bedeutung, so auch die behauptete Fir- menverschuldung auf den Namen der Privatklägerin, worüber die Privatklägerin im Übrigen kaum aussagenkräftige Angaben lieferte (Urk. 5/3, F/A 6), wie die Vo- rinstanz zu Recht schloss (Urk. 98 S. 58). Eine eigentliche Verschuldenssituation ist nicht erstellt. 2.4.5 Motiv für die Arbeitssuche 2.4.5.1 Die Privatklägerin nannte wie oben erwähnt als Grund für die Arbeitssuche in der Schweiz konstant, dass sie Geld verdienen wollte, um ihre "Probleme zu lö- sen", nämlich den Sorgerechtsstreit und eine Augenoperation. Ihre Augenärztin habe ihr wegen hoher Dioptrien eine Augenoperation empfohlen, die EUR 1'100.– gekostet hätte (Urk. 5/3, F/A 50). Auf die Frage der Kantonspolizei Zürich, ob sie den Beschuldigten die Gründe, in der Schweiz arbeiten zu wollen, erzählt habe, antwortete die Privatklägerin: "Sie haben mich zu der Zeit gar nichts gefragt über den Grund, warum ich in die Schweiz kommen will. Sie haben nur meine Anzeige beantwortet. Beim ersten Kontakt nannten sie ihre Bedürfnisse, dass ich mich um die Kinder und den Haushalt kümmern muss. Nur als ich dann in der Schweiz war, habe ich beim Plaudern erwähnt, wofür ich das verdiente Geld brauche" (Urk. 5/3, F/A 68). Auf die Frage, wie die Beschuldigten darauf reagiert hätten, sagte die Privatklägerin: "Ganz normal. Sie haben nur bei den Augen nachge- fragt. Über das Kind wollte ich keine Ausführungen machen, weil das meine Pri- vatsache ist" (Urk. 5/3, F/A 69). Betreffend Anwalt für den Sorgerechtsstreit sagte

- 29 - die Privatklägerin in der Untersuchung, sie habe noch keinen kontaktiert. Dafür hätte sie wahrscheinlich – für das ganze Verfahren – EUR 500.– bis EUR 600.– oder EUR 1'000.– benötigt (Urk. 5/6, F/A 38 ff. und 75). Vor Vorinstanz sagte sie auf die Frage, wieviel Geld sie für einen Anwalt gebraucht hätte, dass die An- waltskosten in Serbien sehr stark variieren würden. Sie könne sich nicht mehr an die damalige Höhe der Kosten erinnern, sie denke, eine Gerichtsverhandlung hät- te um die EUR 100.– gekostet. An der Hauptverhandlung sagte sie dann auch, dass Prozesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35). 2.4.5.2 Dass sie ihr Kind und das damit zusammenhängende Motiv für die Ar- beitssuche vor der Einreise nicht erwähnt hat, deckt sich mit den Aussagen der Beschuldigten, die sichtlich erstaunt auf den Vorhalt der Aussage der Privatkläge- rin, wonach sie Angst um ihren Sohn gehabt habe etc., reagierte, nämlich wie folgt: "Ihren Sohn? Also ich höre das erste Mal, dass sie einen Sohn hat. Ich bin überzeugt, dass sie krankhaft lügt. Ich habe sie ein einziges Mal weinen sehen, das war etwa 10 Tage vor dem Eklat. Damals hat sie mir offenbart, dass sie eine Tochter habe und diese ins Heim gegeben habe" (Urk. 3/5, F/A 54), was ihr of- fenbar schwer auf dem Herzen gelegen habe (a.a.O., F/A 56). Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie in die Schweiz gekommen sei, da ihr Exfreund sie be- droht und sie Probleme mit ihrer Familie habe (Urk. 3/2, F/A 29 ff.). Zur Frage, ob sie über die finanzielle Situation der Privatklägerin Bescheid gewusst habe, sagte die Beschuldigte: "Sie sprach nicht so sehr darüber, dass sie Geld brauche. Dass es ihr eher etwas bedeute aus diesem Umfeld wegzukommen und an einen ande- ren Ort zu kommen. Als sie ankam, hatte sie Geld" (Urk. 3/1, F/A 47). 2.4.5.3 Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich, dass die Beschuldigten im Vorfeld ihres Arbeitsantritts nicht gewusst hatten, dass die Privatklägerin ar- beitslos war, zumal sie nirgends ausführt, dass dieser Umstand thematisiert wor- den wäre (vgl. Urk. 98 S. 58). Ebenso behielt die Privatklägerin ihren Sohn und die Sorge um ihn für sich, weil sie dieses Thema als Privatsache erachtete. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, konnte den Beschuldigten damit ebenfalls nicht bekannt sein, ebenso wenig er-

- 30 - stellt sind die Augenprobleme und der Firmenverschuldung ihres Ex-Partners, wie die Vorinstanz zu Recht schloss (Urk. 98 S. 58 ff.). 2.5.1 Lohn und Reisekosten 2.5.1.1 Bezüglich Lohn für die Arbeit bei den Beschuldigten sagte die Privatkläge- rin, die Beschuldigte habe ihr zuerst CHF 500.– pro Monat versprochen und dann plötzlich gesagt, sie erhalte nur CHF 400.– pro Monat (Urk. 5/1, F/A 101; Urk. 5/3, F/A 125) beziehungsweise CHF 350.– (Urk. 5/6, F/A 107 ff.). Den auf CHF 350.– gesenkten Lohn hätten die Beschuldigten dann aus Mitleid wieder auf CHF 400.– erhöht. Der Lohn des dritten Monats sei als Strafe nicht gezahlt worden (Urk. 5/9, F/A 25 ff.). Sie habe, obwohl sie in AG._____ CHF 800.– im Monat verdient habe, einem Lohn von CHF 500.– zugestimmt, da sie Geld gebraucht habe (Urk. 5/10, F/A 11): "Ich hatte absolut kein anderes Ziel, als in einer kurzen Zeit etwas Geld zu verdienen, um diese Probleme zu lösen." 2.5.1.2 Wie oben dargetan, lief die Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der illegalen Beschäftigung von Haushaltshilfen einen Zickzackkurs. Auch zu anderen Themen fehlte der rote Faden. Die Staatsanwaltschaft sprach denn auch zu Recht davon, dass die Mitbeschuldigte einen wahrhaftigen Aussageslalom gefah- ren sei (Urk. 71 S. 6). So machte die Beschuldigte auch in Bezug auf Lohnzah- lungen mehrere sich widersprechende und ausweichende Aussagen. Anfangs sagte sie, dass die Privatklägerin kein Geld oder Lohn bekommen habe. Später gestand sie eine Bezahlung ein, hütete sich jedoch davor, von Lohn zu sprechen. Zunächst will sie der Privatklägerin CHF 500.– als Geschenk angeboten haben, allerdings wenn die Privatklägerin gehe, aber nicht als Lohn (Urk. 3/1, F/A 77 ff.). In der gleichen Einvernahme sagte sie auf Vorhalt der Behauptung der Privatklä- gerin, dass ein Lohn von CHF 500.– pro Monat plus Kost/Logis und die Reisekos- ten für die Hinreise vereinbart worden sei: "Ich erinnere mich und ich weiss nicht auf welche Art. Ich weiss nicht, wie wir zu dieser Absprache kamen. Ich kann mich nur erinnern, dass sie mich fragte, ob sie auf meine Hilfe zählen kann. Ich fragte sie, welche Hilfe sie meine. Sie fragte mich, ob ich ihr Geld leihen könne.

- 31 - Ich erinnere mich, dass es um einen Betrag von CHF 450.– ging. Weil sie sagte, sie müsse jemandem in der Heimat etwas zurückzahlen, sei es für eine Schuld oder für eine Wohnung. Sie schuldete auf jeden Fall jemandem etwas. Und ich sagte ihr sinngemäss, ja für diese drei Monate oder so könne sie das haben. Aber es ging nicht um eine Zahlung. Ich hätte ihr das einfach freiwillig gegeben" (a.a.O., F/A 109). Und auf Nachfrage, ob eine Vereinbarung über CHF 500.– nun stimme, erklärte die Beschuldigte wiederum: "Ich kann mich jetzt vage erinnern, dass ich ihr CHF 500.– als Geschenk angeboten hatte, wenn sie geht, aber nicht als Lohn." (a.a.O., F/A 110). Die CHF 500.– hätte sie ihr am Schluss für alle drei Monate gegeben (a.a.O., F/ 111). Nachdem die Mitbeschuldigte in der vierten Einvernahme angekündigt hatte, ein Geständnis abzulegen (Urk. 3/4, F/A 4: "Ich möchte zugeben, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich habe ein paar Frauen bei mir gehabt, ich weiss aber nicht mehr wieviel, die bei mir gearbeitet haben. Ich habe auch Besuch gehabt. Das gebe ich zu"), sagte die Beschuldigte aus, sie wisse auch nicht mehr, ob ein Lohn vereinbart worden sei. Die Privatklägerin ha- be sie gefragt, wie das gehandhabt werde, und sie habe ihr gesagt, dass CHF 400.– oder CHF 500.– üblich seien. Sie habe ja auch bei ihnen geschlafen und gegessen. Daran, dass man CHF 500.– plus Kost und Logis sowie den Er- satz der Hinreisekosten vereinbart habe, erinnere sie sich nicht mehr genau, aber wenn die Privatklägerin das so gesagt habe, werde diese sich besser daran erin- nern. Beim ersten Aufenthalt sei man der Privatklägerin etwas schuldig geblieben, wie ihr Mann – der Mitbeschuldigte – ihr gesagt habe. Beim zweiten Aufenthalt habe ihr die Privatklägerin von sich aus gesagt, dass ihr der Lohn bezahlt werden soll, wenn sie wieder zurückreise, "… jedoch kam es wie es kam und sie ist auf- gebrochen, ohne Lohn zu erhalten." Auf jeden Fall schulde man den Lohn für drei Monate des zweiten Aufenthalts (Urk. 3/4, F/A 13 ff.). Von ihrem "Geständnis" nahm die Mitbeschuldigte in der Einvernahme vom 31. Mai 2017 wieder Abstand, indem sie zu Protokoll gab, die Frauen seien grundsätzlich zu Besuch gewesen und hätten dabei etwas gemacht, aber nicht im Sinne davon, dass man zum Ar- beiten komme und einen Lohn dafür erhalte. Und weiter: "Es ist etwas anderes, wenn mir bei Tätigkeiten geholfen wird und ich dann entscheide, der Person einen 'Ehrenstutz' [Anm. der Dolmetscherin im Protokoll: Im Sinne einer Anerkennung]

- 32 - zu geben." (Urk. 3/5, F/A 8.). Im Zusammenhang mit einer anderen Frau ("D._____") sprach die Mitbeschuldigte von einem "Obulus", wenn sie ihr zur Hand gehen könne, aber nicht als Lohn gedacht mit der Pflicht zu arbeiten (Urk. 3/5, F/A 13 f.). 2.5.1.3 Die Aussagen der Privatklägerin zum Lohnversprechen sind im Kern kon- stant und glaubhaft, auch wenn sie mit Bezug auf den offenen Saldo mehrmals nachrechnen musste (vgl. hierzu auch Urk. 98 S. 40). Immerhin wurden sie im Sinne von fehlender Erinnerung von der Beschuldigten auch nicht ganz bestritten, so auch in Bezug auf die Reisekosten, bevor sie von ihr durch widersprüchliche und ausweichende Erklärungen wieder in Frage gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der viel überzeugenderen Aussagen der Privatklägerin ebenso davon auszugehen, dass der versprochene Lohn willkürlich gekürzt wurde im Fall von angeblicher Schlechtleistung (Urk. 5/8, F/A 8). Von Kürzungen nach Gutdünken zeugen im Übrigen auch die Ausschnitte aus den Telefonkontrollen mit Gesprächen zwischen der Mitbeschuldigten und dem Beschuldigten, welche die Vorinstanz exemplarisch mit Bezug auf andere Frauen dargestellt hat (Urk. 98 S 52):

- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Anhänge von Urk. 4/4 und Urk. 4/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, und darüber, dass man ihr nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–);

- A-2, 21. Februar 2017, 18.35 Uhr, Anhang zu Urk. 4/8: Sie (D._____) werde CHF 300.– bekommen und nicht mehr; auch das sei noch viel; wenn sie nicht von U._____ vermittelt worden wäre, hätte sie ihr nichts gegeben, da sie eine Strassengöre sei. 2.5.1.4 Unbestritten ist, dass die Privatklägerin ihren Lohn beim ersten Einsatz erst am Schluss und nur zum Teil erhielt. Nach Darstellung der Beschuldigten sei dies auf Wunsch der Privatklägerin so gehandhabt worden, "[…] sie hat mich ex- plizit gebeten, ihr ihren Verdienst erst auszuhändigen, wenn sie sich auf die Rück- reise begebe und nicht vorher, damit sie es nicht verbrauche" (Urk. 3/5, F/A 83). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten zum Thema Lohn kann auch darauf nicht abgestellt werden, zumal auch bei anderen Haushaltshil- fen sich willkürliche Kürzungen ergaben. Unbestritten ist, dass der Lohn des zwei- ten Einsatzes geschuldet und noch zu bezahlen ist.

- 33 - 2.6 Darlehen der Privatklägerin an die Beschuldigten Dass die Privatklägerin mit Geld in die Schweiz eingereist ist, ist unbestritten (Urk. 3/1, F/A 47). Dabei habe es sich um Ersparnisse beziehungsweise das ver- bleibende Einkommen aus ihrem früheren Einsatz in AG._____ gehandelt. Die Privatklägerin bezifferte den Betrag auf CHF 700.– (Prot. I S. 38). Dass die Privat- klägerin der Mitbeschuldigten später ein Darlehen gewährte, wird seitens der Be- schuldigten anerkannt (Urk. 78). Während die Privatklägerin ausführte, die Mit- beschuldigte sei auf sie zugekommen und habe sie um ein Darlehen gebeten (Prot. I S. 38), sagte die Beschuldigte, die Privatklägerin habe sich anerboten, ihr Geld auszuleihen, als sie irgendwohin habe gehen wollen und ihr Mann – der Mitbeschuldigte – gesagt habe, er habe nicht genug Geld bei sich (Urk. 3/1, F/A S. 6). Zum Grund für das zweite Darlehen sagte die Privatklägerin: "Ich bin mit CHF 500.– in die Schweiz eingereist, welche ich der Familie B._____I._____ gleich ausleihen musste, so dass mir kein Geld übrig blieb. Sie benötigten das Geld für einen Grosseinkauf in Deutschland und Frau B._____I._____ für den Besuch in einem Nagelstudio" (Urk. 5/3, F/A 128). Fakt und anerkannt von den Beschuldigten ist jedoch, dass bis zur definitiven Abreise der Privatklägerin nicht die ganze Rückzahlung erfolgte (in der Einvernahme vom 28. August 2017 sprach die Privatklägerin ihrerseits von ausstehenden CHF 300.–; Urk. 5/8, F/A 22 f.). Die Beschuldigte hatte in der Hafteinvernahme anerkannt, von der Privatklägerin beim ersten Mal EUR 400.– (Urk. 3/2, F/A 54) und beim zweiten Mal CHF 500.– entgegengenommen zu haben (Urk. 3/2, F/A 80). 2.7 Arbeitsort 2.7.1 Die Privatklägerin verrichtete ihre Arbeit in der Wohnung der Beschuldigten. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und der Fotodokumentation, die anlässlich des Polizeieinsatzes vom 19. Juli 2016 angefertigt wurde (Urk. 1/7), dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte im relevanten Zeitraum mit ih- ren drei Kindern (AI._____, geb. tt.mm.2005; AJ._____, geb. tt.mm.2007; AK._____, geb. tt.mm.2010), in einer 3.5-Zimmerwohnung von rund 90 qm Fläche im 6. Stock eines Wohnhauses in J._____ lebten. Die Wohnung verfügte über ei- ne Waschmaschine und einen Geschirrspüler (Urk. 3/1, F/A 60) und war eingeteilt

- 34 - in ein Wohnzimmer, ein Elternschafzimmer, ein Kinderzimmer, eine Küche, ein Bad, einen Balkon und einen kleinen Korridor, der mit dem Wohnzimmer verbun- den war. Der Schlafplatz der Privatklägerin befand sich auf einer Matratze, ausge- legt am Boden neben dem Kajütenbett der Kinder, welches nur zwei Matratzen für zwei Kinder bot (Urk. 3/7, Anhang S. 9). Die Privatklägerin musste die Matratze in diesem Zimmer, in dem auch die drei Kinder auf den zwei Betten schliefen, jeden Abend von Neuem platzieren. Aufgrund der Kinder- und Bettenzahl erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin teilweise die Matratze mit dem jüngsten Sohn teilen musste. 2.7.2 Die Beschuldigte sprach davon, dass die Privatklägerin gewählt habe, wo sie schlafe, manchmal im Wohnzimmer, manchmal im Zimmer mit den Kindern (Urk. 3/2, F/A 64). Die Privatklägerin habe auf diesem Hilfsbett und auf der Mat- ratze geschlafen. Damit ist jedenfalls erstellt, dass die Privatklägerin über kein ei- genes Schlafzimmer und keinen Rückzugsort verfügte. Unter diesen Umständen

– wie die Beschuldigte – von einer "Wahl" der Privatklägerin zu sprechen, ist reichlich schönfärberisch. 2.7.3 Das Gepäck der Privatklägerin, inklusive einer Tasche mit ihrem Pass, be- fand sich im Schlafzimmer der Beschuldigten. Dort musste sie jeweils ihre Kleider aus dem Koffer holen. Sie hatte freien Zutritt zu diesem Zimmer (Prot. I S. 40). Ihr Pass und Portemonnaie befanden sich in einer Umhängetasche ebenfalls im El- ternschlafzimmer. Auch dazu hatte sie immer Zugang (Prot. I S. 41). 2.7.4 Die Privatklägerin hatte einen eigenen Wohnungsschlüssel (Urk. 5/3, F/A 102) und ging mit den Kindern auch regelmässig auf den Spielplatz (vgl. hier- zu Urk. 5/3, F/A 78 zum typischen Tagesablauf: "Jeder Tag war gleich wie der andere. … Nach der Rückkehr aus der Schule [am Nachmittag] wartete ich mit den Kindern noch eine Stunde und dann führte ich sie alle zum Spielplatz. Am Spielplatz verbrachten wir zwei bis drei Stunden. Dann kamen wir nach Hause. In den meisten Fällen kochte B._____ das Nachtessen.").

- 35 - 2.8 Arbeitsmodalitäten 2.8.1 Die Privatklägerin wohnte und arbeitete in der relevanten Zeit bei der Fami- lie der Beschuldigten. Unbestritten ist, dass der Mitbeschuldigte damals als Kurier bei AL._____ arbeitete und die Beschuldigte, von Beruf …, Hausfrau war und kei- ner Erwerbstätigkeit nachging, ausser dass sie vielleicht mal Werbeaufträge in Serbien hatte, wo sie für eine TV-Sendung eingeladen wurde (Urk. 3/2, F/A 56). Für Letztere erhielt sie kein Geld (Urk. 3/2, F/A 109). 2.8.2 Die Arbeit schilderte die Privatklägerin zusammengefasst so, dass sie ent- gegen den gemachten Versprechen ("Sie hat gesagt, dass es ihr am wichtigsten sei, dass sie eine zuverlässige Person für ihre Kinder habe, weil sie öfters mal verreise. Sie mache etwas mit Musik. Sie hat gesagt, dass es nicht wichtig sei, dass ich eine ausgezeichnete Köchin bin, sondern dass die Kinder einfach satt seien. Und das Haus müsse sauber sein. Ich solle mich mit den Kindern beschäf- tigen, dass ich auch noch etwas lernen können und so", Urk. 5/1, F/A 23), den ganzen Tag mit der Betreuung der überaus aktiven Kinder und dem Haushalt be- schäftigt gewesen sei. Sie habe die Wohnung putzen, die Kinder umsorgen und kochen müssen (Urk. 5/1, F/A 47), dies in gewissem Widerspruch zu ihrer Aussa- ge, wonach meist die Beschuldigte das Nachtessen gekocht habe (Urk. 5/3, F/A 78). Die Privatklägerin schilderte über die zahlreichen Einvernahmen hinweg detailliert, welche Arbeiten sie im Haushalt mit den Kindern sowie darüber hinaus habe ausführen müssen, wozu neben in schikanierender Wiederholung von Putz- arbeiten, wie beispielsweise dem Staubsaugen, mehrmals am Tag Wäsche wa- schen, eben auch das Kochen des Mittagessens für die Kinder, das Einkaufen von Lebensmitteln, diverse Botengänge, so auch zur Tankstelle sowie das Bedie- nen der Beschuldigten bis in die Abend- beziehungsweise teilweise Nachtstunden gehört habe (vgl. Urk. 5/3, F/A 78 ff., 98, 101; Urk. 5/4, F/A 58 f. und 73 ff.; Urk. 5/6, F/A 105 ff.; Prot. I S. 43 f.). Teilweise sei sie auch drei- bis viermal nachts aus dem Schlaf geholt worden, meistens von der Beschuldigten, vielleicht einmal vom Mitbeschuldigten (Urk. 5/3, F/A 84 f.). 2.8.3 Die Beschuldigte liess sinngemäss einwenden, dass die vorgebrachte Arbeitslast gar nicht möglich gewesen sei (Urk. 78 S. 11). Dem kann so nicht

- 36 - ganz gefolgt werden. Zum einen führte die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme als Auskunftsperson aus, dass die Beschuldigte "absolut nichts" mache, sie schlafe bis 12 Uhr oder 13 Uhr, dann werde sie auch nicht müde und bleibe bis 03.00 Uhr oder 04.00 Uhr morgens wach. So habe sie ständig Kaffee oder Tee, oder was auch immer gewünscht, serviert und manchmal auch den Ge- schirrspüler ausräumen müssen (Urk. 5/3, F/A 84 ff.). Zum anderen ist zu berück- sichtigen, dass es sich um einen 6-Personen-Haushalt mit drei Erwachsenen und drei Kindern handelte, diese offenbar sehr lebhaft und schlecht erzogen waren, was die Betreuung mit den langen Arbeitsstunden und ohne Freitage als nach- vollziehbar zeitfüllend und anstrengend erscheinen lässt. Hiervon zeugen auch Ausschnitte aus der Telefonkontrolle. In den nachfolgenden Telefongesprächen wird beispielsweise gerade der anstrengende Umfang mit den Kindern themati- siert:

- A-2, 19. Februar 2017, 17.07 Uhr, Gespräch zwischen dem Mitbe- schuldigten und AM._____, Anhänge zu Urk. 4/4, Urk. 4/8 und Urk. 3/6: I._____ erzählt, dass er auf diese "Kleine" gewartet habe, die gekom- men sei, um seine Kinder zu hüten; heute weine sie den ganzen Tag; seine Kinder hätten sie fertig gemacht; sie sage, es sei das erste Mal, dass sie solche Kinder sehe.

- A-2, 5. Januar 2017, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 3/6: B._____: (weint) Bitte? I._____: (brüllt) Schatz! Spricht nicht mit ihnen! B._____: Ich schwöre dir beim Kuran (weiter unverständlich) Ich bitte dich bei Gott, beim Allah, bringe ihn in ein Heim! Ich schwöre dir beim Kuran, bringe ihn in ein Heim! Kapierst du, dass das nicht mehr normal ist, beim Kuran! I._____: Sprich mit keinem von ihnen! Also, sprich mit keinem! Du bist nicht 5 Jahre alt. Sprich mit niemandem und fertig. B._____: .... I._____: Also, kommuniziere mit keinem von ihnen. B._____: Mich nervt mein Sohn, dieser ... I._____: Ha? B._____: Du musst dich nicht nerven. I._____: Schatz, mich kann niemand von ihnen fertig machen, (we- der) AI._____ (noch) AJ._____ (noch) AK._____. Konse- quenzen ... Mach ihnen nichts zu essen, beachte sie nicht, und das war's. Und nicht wie du – Immer das Gegenteil! Du kaufst Geschenke ein, hier hast du 2.- Franken, hier hast du 5.- Franken, hier hast du dieses und jenes – und sie werden

- 37 - immer schlimmer und schlimmer. Nein! Sprich gar nichts mit ihnen. B._____: So wird es auch sein, ich schwöre dir beim Kuran. Du wirst sehen. I._____: Gar nichts! Sie sollten dich nicht fragen und gar nichts sa- gen, nichts. B._____: OK. Also dann ... (Kinderstreit im Hintergrund) I._____: Nichts, Mensch (murmelt fromme Sprüche). Die Kinder ma- chen dich fertig ... B._____: (weint immer noch). Aber nein, das kann man nicht aushal- ten, seit dem frühen Morgen, Ich schwöre dir beim Kuran, die Polizei kommt noch zu uns, die ganze Zeit nur Geschrei, das könnte ein Gestörter, ein Pferd nicht ertragen, hey! I._____: Das könnte es, aber hast du eine Frau gefunden? Diese Ausschnitte zeigen vor allem eine Situation eines Kindermädchens und der Beschuldigten, welche mit der Erziehung der Kinder mit auffälligem Verhalten, v.a. eines Sohnes, überfordert sind. Darin findet auch die Behauptung der Privat- klägerin, dass die Kinder bisweilen frech waren und deren Betreuung intensiv war und damit wohl auch Mehraufwand verursachte, Bestätigung. Offenbar war die Entwicklung des Jüngsten, der zwischenzeitlich ein Internat besucht, auch danach nicht problemlos (Prot. I S. 100 ff.). 2.8.4 Zum anderen schilderte die Privatklägerin immer wieder von ihr erwartete Arbeiten, die ins Schikanöse gingen, z.B. das erneute Saugen, nachdem die Kin- der sich mit Knabberzeug durch die Wohnung bewegt hätten, oder das Aufräu- men des Kellers, der seit langer Zeit nicht mehr aufgeräumt worden war (Urk. 5/8, F/A 55), und nicht nur nötige Arbeiten betrafen. Anlässlich der Verhaftung der Be- schuldigten am 16. Mai 2017 wurde eine kleine Menge Marihuana sichergestellt (Urk. 1/2) und anlässlich der Zollkontrolle in AN._____ im Sommer 2016 wurde die Beschuldigte wegen zwei Joints gebüsst (Urk. 20/1), was die entsprechenden Angaben der Privatklägerin – neben den einschlägigen Stellen der Protokolle der Telefonkontrollen (vgl. nachfolgend) – plausibilisiert. Konstant sagte die Privat- klägerin sodann aus, dass sie in der zweiten Phase die gleichen Aufgaben habe verrichten müssen, diese aber extremer gewesen seien und sie sei viel mehr schikaniert worden als in der ersten Phase. In der zweiten Phase habe sie auch kein Geld erhalten (Prot. I S. 51 ff.).

- 38 - Eine Relativierung der Arbeitsbelastung der Privatklägerin ergibt sich durch ihre Aussage, dass in den meisten Fällen die Beschuldigte das Nachtessen gekocht habe (Urk. 5/3, F/A 78). Erst vor Vorinstanz behauptete die Privatklägerin dann, dass die Beschuldigte nur ab und zu gekocht habe (Prot. I S. 43). 2.9 Beleidigungen, Beschimpfungen, Schläge und Drohungen 2.9.1 Die Privatklägerin berichtete ab ihrer ersten Einvernahme von Beschimp- fungen und Aggressionen seitens der Beschuldigten und deren Kinder. Zur Frage nach dem Verhältnis zwischen ihr und der Familie B._____I._____, den Beschul- digten, sagte sie (Urk. 5/1, F/A 50): "Die ersten zwei Tage ok. Ab dem vierten Tag bei denen wollte ich nach Hause gehen. Ich habe gesagt, dass ich mich nicht in diese Familie einleben kann. Weil das ist eine Familie, die dauernd schimpfen. Die Kinder schimpfen auch. Die Kinder sind sehr aggressiv, spucken, schlagen. Vor allem der Jüngere, der jetzt sechs Jahre alt ist, er heisst AK._____, war allen gegenüber aggressiv, spuckte und schlug". Auf die Nachfrage, ob diese Familie sie auch beschimpft, geschlagen oder bespuckt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll: "Ja, die haben mich auch beschimpft, geschlagen und bespuckt. Also mich geohrfeigt, meine Familie beschimpft" (Urk. 5/1, F/A 51). Sie sei von der Be- schuldigten beschimpft worden, weil sie nach Hause habe gehen wollen und nicht zufrieden mit der Hausarbeit gewesen sei. Auf die Frage, wie oft dies passiert sei, sagte die Privatklägerin: "Also beschimpft hat sie mich sehr oft. Also in den ersten drei Monaten hat sie mich zwei- bis dreimal geschlagen. Und oft hat sie mir ge- droht in der Art, dass sie mit mir den Boden wischt, etc." (Urk. 5/1, F/A 57 ff.). Sie sei als dumm, schwerhörig, als Hure und Nichtsnutz beschimpft worden (Urk. 5/9, F/A 33). 2.9.2 Die aus den Aussagen der Privatklägerin vorgehaltenen Drohungen des Mitbeschuldigten gegenüber der Privatklägerin (Todesdrohung, Kehle aufschnei- den, Beine brechen, mit dem Kombi überfahren) stufte die Beschuldigte als mög- lich ein, wenn auch nur "in seiner Erregung": "Ich weiss wirklich nichts davon, ich glaube, das war einfach nur seine Erregung. Er war aufgebracht, nehme ich an. Möglich, dass er im Eifer alles Mögliche an Worten an den Kopf werfen wollte. Ich war nicht dabei als so etwas geschehen sein soll. Aber ich kann es mir nur so

- 39 - vorstellen. In all den Ehejahren habe ich nie mitbekommen oder erlebt, dass er je mit einem anderen Mann eine Schlägerei gehabt hätte, geschweige denn mit ei- ner Frau irgendwelche physischen Auseinandersetzungen. Ich glaube das war nur aufbrausendes Geschwätz" (Urk. 3/3, F/A /3). Die Beschuldigte konzedierte, sie habe die Privatklägerin im schlimmsten Fall einmal in die Haare gefasst und sie gerüttelt: "Sie hat mittellanges Haar, es kann sein, dass ich sie an den Spitzen der Haare gefasst habe oder am Oberarm und im Affekt gerüttelt habe. Bestimmt habe ich nicht an den Haaren gerissen oder mit der Hand ausholend sie geschla- gen. Bestimmt nicht" (Urk. 3/5, F/A 50). Die Privatklägerin habe sich bei den Be- schuldigten zu Hause benehmen dürfen wie eine Tochter. Es seien gegenseitig schon Beleidigungen und Beschimpfungen vorgekommen. Es gebe so Leute, die es geniessen würden, wenn sie geplagt würden (Urk. 3/5, F/A 46 ff.). Bedroht ha- be sie die Privatklägerin nicht. Der Satz mit dem Bodenwischen könnte gefallen sein (Urk. 3/5, F/A 54 ff.). Die Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom

19. Mai 2017 auf Vorhalt eines Gesprächs aus der Telefonkontrolle zwischen den Beschuldigten, in der nicht nur Allah und der Koran (Kuran) bemüht und fromme Sprüche gemurmelt werden, sondern sehr viele Kraftausdrücke und abschätzige Worte über Frauen ("Huren" etc.) fallen, dass der Beginn, der Wortschatz, da "nicht gerade angemessen" sei, was sie wie folgt erklärte: "Ich wiederhole, dass der grösste Teil dieses Gesprächs 'in einer Balkansprache', daher sehr umgangssprachlich, gefasst ist. Es gab da auch sicher die eine oder andere verbale Beleidigung. Das ist vor allem darauf zurück zu führen, dass es mir an diesem Tag sehr schlecht ging. Ich habe geweint und fühlte mich sehr verletzt." (Urk. 3/3, F/A 5). Sie erklärte später noch zum Ausdruck "Hure" oder "Nutte", wie er hier falle, nicht so wörtlich genommen werden sollte, nämlich: "Ich möchte wirklich verdeutlichen: Wenn man in der Umgangssprache von einer Hure oder einer Tusse spricht, heisst das nicht, dass man glaubt, dass sie als Hure oder als Prostituierte tatsächlich arbeiten würde, sondern es ist ein Wort wie Tusse oder Zicke oder 'Zwetschge'" (Urk. 3/3, F/A 42). 2.9.3 Auch Gesprächsaufzeichnungen über körperliche Übergriffe wurden von der Beschuldigten erklärt. So sagte sie auf Vorhalt eines Zitats des Mitbeschuldigten eines überwachten Gesprächs ("Wenn die meine Frau wäre, ich schwöre dir beim

- 40 - Allah, ich würde sie jeden Tag [unverständlich], also ich würde sie am Ende um- bringen. Ich sage dir das nur, damit du weisst, was sie für eine Person ist. Also ich würde sie jeden Tag schlagen. Gut, dass AO._____ sie gleich, Kumpel ... "): "Dazu kann ich lediglich sagen, dass mein Mann ist ein Mann. Sie ist eine Frau, die sich als Lügnerin gezeigt hat. Sie ist verdorben. Sie ist intrigant und versucht, jeden Tag Streit zu säen und darum sieht er das so aus seinen Augen. Das ist seine Ansicht als Mann" (Urk. 3/3, F/A 59). Und auf Nachfrage, wieso er sie um- bringen würde: "Ich muss da schmunzeln, es tut mir wirklich leid. Die Wortwahl und die Bildsprache ist sehr intensiv. Aber ehrlich gesagt weder mein Mann noch ich oder sonst jemand, den ich kenne, würde das ernst meinen und tun. Das kann ich unterschreiben, dass niemand das tun würde. Das ist in Aufregung, im Aufge- brachtsein eine Sprache, die sehr bildhaft und dramatisch ist" (a.a.O., F/A 60). Dies seien nicht Worte mit einer realen Tragweite, und weiter: "Es ist nichts wirkli- ches, das sind nur Worte. Ich bringe ein Beispiel. In Bosnien, wenn ein Kind et- was falsch gemacht hat, ist eine erste Reaktion von Erwachsenen, dass sie sa- gen: 'Ich töte dich jetzt, weil du das gemacht hast!' Aber das ist nur ein Ausruf." (a.a.O., F/A 61). 2.9.4 Betreffend Drohungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vor- fall beim Fenster, als das kleinste Kind "sehr, sehr aggressiv" gewesen sei, hatte die Privatklägerin ausgeführt (Urk. 5/3, F/A 66): "Ich wollte das Kind weg vom Fenster haben, er hat dann um sich geschlagen, mich getreten. Die Eltern haben das Kind dann vom Fenster aus gesehen und dann sind sie wieder zurück in die Wohnung gekommen. Dann kam der Vater sofort zu mir in die Küche. Und dann ist er sofort zu mir. Er wollte gar nicht hören, was los ist. Dann hat er mir mit der Hand an den Kopf gestossen und gesagt, dass ich nicht ganz normal sei und nicht mit den Kindern umgehen könne. Dann hat er mich bedroht. Wenn etwas seinem Kind passiert wäre, hätte er mich auch aus dem Fenster rausgeschmis- sen. Er hätte mich sofort getötet. Und wenn so etwas wieder vorkommen sollte, würde er mich umbringen." Die Mitbeschuldigte sagte, sie wisse nichts von dem Vorfall, und: "Es ist möglich, dass mein Mann aufgebracht ist, wenn er ein Kind am Fenster sieht im 6. Stock. Aber sie blieb ja da, sie wurde auch nicht aus dem Fenster geworfen und ich schwöre bei meinem Leben und beim Leben meiner

- 41 - Kinder, soweit mir bekannt ist, niemand wurde unter Zwang bei uns gehalten. Niemandem wurde gedroht. Das können auch Bekannte bezeugen. Meine Toch- ter hat mir erzählt, dass sie, Frau A._____, gesessen habe und offenbar mit P._____ Nachrichten getauscht hat und nicht auf den Kleinen geachtet hat, der hinter ihr auf das Fenster gestiegen sei im 6. Stock. Sie hat dem Kind nicht Acht gegeben. Aber auch bei dieser Sache hat ihr niemand etwas angetan, obwohl ih- rer Unachtsamkeit meinem Kind etwas hätte zustossen können" (Urk. 3/3, F/A 77). 2.9.5 Die Behauptung der Privatklägerin, wonach ihr der Mitbeschuldigte mit dem Tod gedroht habe, und dass er ihr mit einem Messer die Kehle aufschneiden wer- de, er ihr die Beine brechen und sie mit dem Kombi überfahren werde (Urk. 5/1, F/A 60), wird durch die Ergebnisse der geheimen Überwachung plausibilisiert. Es erscheint daher sehr glaubhaft, dass solche verbalen, gewaltbezogenen Ent- gleisungen des Mitbeschuldigten vorkamen. Dass die Gespräche im Haushalt der Beschuldigten eine deutliche, bildhafte Bezugnahme zu Gewalt hatten und Gewaltandrohungen enthielten, ergibt sich nämlich auch mit Bezug auf andere Frauen, die dort tätig waren. Dies erkannte die Vorinstanz richtigerweise in den nachfolgenden Gesprächsausschnitten, die hier aufgrund der expliziten und eindrücklichen Sprache nochmals anzuführen sind (Urk. 98 S. 53):

- A-2, 30. November 2016, 00.21 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 4/7: I._____ schlägt B._____ mehrmals vor, die Privatklägerin zu packen und ihr alle Knochen zu brechen, dass sie zu einer Behinderten werde;

- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. 4/4 und Urk. 4/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, der man nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–); eine Geschichte über ein Kabel, wobei B._____ zugibt, dass sie ihr gegenüber damit gedroht hat, sie von der Terrasse zu schmeissen; sie deutet an, ihr gegenüber gesagt zu haben, sie hätte ihr einen Schlag versetzen sollen, damit sie in Ohnmacht falle, denn sie sei einfach eine dumme Bosnierin;

- A-2, 13. Februar 2017, 21.58 Uhr, Gespräch zwischen dem Beschul- digten und U._____, Anhang zu Urk. 4/8: E._____ sei weggelaufen; sie habe die Beschuldigten bei einer Frau schlecht gemacht; ihr müsse man doch alle Knochen im Leibe brechen, nichts anderes;

- 42 -

- A-2, 7. April 2017, 12.59 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 4/8: E._____ ist offenbar nach Bosnien verschwunden; I._____ sagt, er würde E._____ so gerne zusammen- schlagen; E._____ soll angelockt werden, ohne zu drohen, ganz nett. Und dann, wenn sie ankomme, dann könne B._____ es aussprechen: "Jetzt wirst Du … die Hölle erleben!", was dann auch so kommen wür- de;

- A-2, 7. April 2017, 17.52 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 3/3: I._____ sagt, wenn das [E._____] seine Frau wäre, dann würde er diese Schlampe jeden Tag schlagen und sie am Ende umbringen (bereits oben unter E. III.D.2.9.3. er- wähnt);

- A-2, 7. April 2017, 18.43 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 3/3: Ein Mädchen, das blöd sei, könne man schön anlocken (gemeint wahrscheinlich E._____); B._____ sagt, dass sie mit ihr (wohl Kindermädchen) "den Boden putzen werde" (vgl. ferner auch Urk. 3/5 Frage 5); ferner hasse der Beschuldigte alle (Mäd- chen), die hier gewesen wären. 2.9.6.1 Bei den Schilderungen der Privatklägerin betreffend den letzten Streit fällt zunächst auf, dass sie bei der ersten Einvernahme sagte, der Mitbeschuldigte ha- be ihr "gestern Abend" massiv gedroht. Er habe sie geschlagen. Und dann habe er sie mit den Füssen getreten und aus der Wohnung rausgeschmissen (Urk. 5/1, F/A 62). Sie relativierte diese Aussage im weiteren Verlauf aber dahingehend, dass der Mitbeschuldigte sie habe schlagen wollen, "[…] ich konnte da jedoch ausweichen. Er schlug dann aber seine Frau. Mich riss er einfach an den Haaren" (Urk. 5/1, F/A 75). 2.9.6.2 Die Beschuldigte bestätigte die Darstellung der Privatklägerin insofern, als der Mitbeschuldigte auf die Privatklägerin zugegangen sei. Sie sei erschrocken ab seiner Reaktion und sei dazwischen getreten. Sie habe dann einen Schlag be- kommen, es sei so ein Hin und Her und reiner Zufall gewesen. Sie sei dann um- gefallen. Der Schlag sei von ihrem Mann gewesen, aber es sei in einer Bewegung gewesen, es sei nicht so, dass er sie geschlagen habe (Urk. 3/1, F/A 77). 2.9.6.3 Im Rahmen des danach, d.h. am 19. Juli 2016, erfolgten Polizeieinsatzes wurde eine Fotodokumentation erstellt. Diese belegen deutliche Verletzungen der linken Gesichtshälfte der Beschuldigten (Urk. 1/7), womit die Darstellung der Privatklägerin hierzu Bestätigung findet.

- 43 - 2.9.6.4 Die Beschuldigte hatte behauptet, sie lebe seit bald 14 Jahren mit ihrem Mann (jeweils der Mitbeschuldigte gemeint) zusammen. In dieser Zeit sei es nie vorgekommen, dass die Polizei zu ihnen gekommen sei, dass die Nachbarn et- was bemerkt hätten, dass Probleme da wären zwischen ihr und ihrem Mann. Es stimme, dass ihr Mann beim Reden impulsiv und aufbrausend werde, aber er be- ruhige sich auch wieder schnell (Urk. 3/3, F/A 74). Es ist indessen aktenkundig, dass die Polizei bereits im Jahre 2009 (vgl. Ordner 5, Beizugsakten KESB, Poli- zeirapport Stadtpolizei Winterthur vom 11. Mai 2009) und im März 2015 wegen häuslicher Gewalt an den Wohnort der Beschuldigten ausrücken musste (Urk. 1/1 S. 3 und Ordner 5, Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland). Dies zeigt auch, dass Gewalt als Mittel zur Konfliktlösung im Haushalt der Beschuldig- ten nicht unbekannt ist und die Beschuldigten nicht erst mit diesem Verfahren Kontakt mit der Polizei hatten. 2.10 Sexualisierte Sprache und Zuhalten von Personen mit sexuellem Motiv 2.10.1 Die Privatklägerin thematisierte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei ihre erste Begegnung mit dem Mitbeschuldigten. So sei sie am

24. November 2015 mit dem Bus eingereist. Der Mitbeschuldigte habe sie an der Raststätte AP._____ abgeholt. Er sei nicht nett gewesen und habe gesagt, dass alle Frauen, die in die Schweiz kämen, so Huren seien, die fürs Geld "ficken" würden, dass sie nicht Kinder hüten, sondern das Geld mit der Prostitution ver- dienen wollten; solche wolle er nicht in seiner Wohnung. Das sei ihr natürlich nicht gleich gewesen, er habe sie ja zum ersten Mal gesehen, "[…] und dann hatte ich mich gefragt, mein Gott, wo bin ich da gelandet. Ich überlegte mir dann sogleich, ob ich zurückgehen soll" (Urk. 5/1, F/A 41 ff.). Die beschriebene, emotionale Re- aktion auf die unerwartete Unterstellung wirkt erlebt. 2.10.2 Die behauptete sexualisierte und rüde Sprache der Beschuldigten ergibt sich nicht nur aus den Telefonkontrollen, sie wird seitens der Beschuldigten selber anerkannt. Selbstredend wird das Ganze – als quasi "üblich" und nicht nur im Umgang mit der Privatklägerin angewendet – relativiert (Urk. 77 S. 44; Urk. 78 S. 19). Auch der amtliche Verteidiger der Beschuldigten betonte, diese rede nicht

- 44 - nur mit ihrem Ehemann so, sondern auch mit Freunden. Dies gehe auch aus den TK-Protokollen hervor (Urk. 78 S. 19). Die Verteidigung des Mitbeschuldigten führte hierzu vor Vorinstanz aus, es lasse sich nicht in Abrede stellen, dass die Wortwahl und die Sprache seines Klienten, insbesondere in Gesprächen mit seiner Frau, oftmals von sexuellen Anspielungen geprägt sei und als derb bezeichnet werden müsse. Aus dem Gesamtzusammen- hang werde jedoch sofort ersichtlich, dass es sich dabei vielmehr um internes Flachsen, als um ernstgemeinte Gespräche handle. Dazu verwies er gleich selber exemplarisch auf die Konversation vom 17. Februar 2017 zwischen den Beschul- digten, welche im Beisein einer Kinder- und Haushaltshilfe stattgefunden haben soll (Urk. 75, Rz. 163, mit Verweis auf TK Nr. ZHK00417 /5259; nachfolgend je- weils: …=B._____=Mitbeschuldigte; …=I._____=Beschuldigter): B._____: (lacht, dann zur Kindehüte-Frau) «Mein Mann sagt, da wir gerne furchtbar reden, und uns gegenseitig auf den Arm nehmen, er sagt, man muss dir einen guten ... finden, hahahahah! Sie sagt, sie kann einen guten brauchen. Hahahah! Du wirst dich daran gewöhnen, an diesen Dummkopf wirst du dich am einfachsten gewöhnen.» I._____: «Das ist zu 100% sicher. Ha?» B._____: «Ich sagte, ich entschuldige diesen „Dummkopf".» I._____: «Wer ist ein Dummkopf, ich ficke dich ... » B._____: «Ich ficke dich auch.» (lacht) Als anschaulich bezeichnet die amtliche Verteidigung des Mitbeschuldigten so- dann die Konversation zwischen den Beschuldigten vom 7. April 2017 (Urk. 75, Rz. 164): I._____: «Jetzt siehst du mal, was Hölle ist, ich ficke dir deine Mutter in den Mund, deinen Vater und deine Mutter auch! Ich ficke dir al- les.» B._____: «Aber schau mal, ich ficke ihr alles. Die Mutter, den Vater, die Schwester und diese Kinder, denn sieht es so aus, dass ihr Sa- men so ist.» Kurzum: Die verwendete Sprache habe nichts Ernsthaftes an sich, und - wichtig -: In der Muttersprache des Ehepaars B._____I._____ (der Beschuldigten) werde der Begriff "ficken" anders verwendet als im Deutsch. Der Begriff habe dort nicht dieselbe für unsere Ohren klar vulgäre Bedeutung (Urk. 75, RZ 165).

- 45 - 2.10.3 Das von der Privatklägerin erwähnte Thema, die Beschuldigte habe ihr schmackhaft gemacht, mit Männern aus Geldgründen Sex zu haben (Urk. 5/3, F/A 105 ff.), wird gerade durch die erwähnte Passage des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten plausibilisiert. Weitere Stellen aus der geheimen Über- wachung zum Thema Zuhalten von Frauen oder Vermitteln von Männern hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil angeführt. Die obszönen und kruden Konser- vationen haben keinen Interpretationsbedarf (vgl. hierzu Urk. 98 S. 54 f.). 2.10.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung der Beschul- digten aus, dass eine derbe Sprache in diesem Kulturkreis nicht ungewöhnlich sei, insbesondere wenn es sich um private Gespräche handle. Die Beschuldigte habe eine sehr derbe Sprache, womit man sich aber nicht strafbar mache (Urk. 129 S. 22). Hierzu ist anzumerken, dass die Privatklägerin, welche aus dem gleichen Sprachraum wie die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte stammt, ge- mäss ihren nachvollziehbaren Aussagen diese Äusserungen nicht als harmlos wahrgenommen hat und dass sie sich daran gestört hat. Dass eine derbe Spra- che in diesem Kulturkreis nicht ungewöhnlich sei, kann daher nicht angenommen werden. Insbesondere geht es auch nicht um den Gebrauch bloss einzelner Wör- ter, sondern um die allgemeine Tonalität, die im Hause B._____I._____ herrschte. Unabhängig von den jeweiligen Empfindungen eines bestimmten Sprachraums ist vorliegend klarerweise davon auszugehen, dass eine derbe, sexualisierte Spra- che den Alltag der Familie B._____I._____ prägte, welche zudem eine grob res- pektlose und unanständige Haltung offenbarte, namentlich auch gegenüber Per- sonen, die nicht zum Familienkreis der Beschuldigten gehörte. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft überzeugend dargelegt (Prot. II S. 23 f.). 2.10.5.1 Die Privatklägerin schilderte, dass die Beschuldigen sie in ihre eigenen sexuellen Aktivitäten hätten einbeziehen wollen. Sie erklärte dies auch mit Hin- weis auf den Gras-Konsum der Beschuldigten (so u.a. in Urk. 5/4, F/A 9, "Da Frau B._____ jeden Tag oder sehr oft Gras rauchte, hat sie eines nachts wahrschein- lich viel zu viel davon gehabt".). Der Mitbeschuldigte habe dazu geschwiegen. Die Beschuldigten hätten ihre Ablehnung akzeptiert (a.a.O, F/A 9).

- 46 - 2.10.5.2 Die Beschuldigte erachtete das behauptete Beiwohnen beim Sex als "kranke Aussage" (Urk. 3/2, F/A 82). Dass solche Äusserungen im sexualisierten Umfeld der Beschuldigten entgegen dieser Bestreitung sehr wohl vorkamen, ergibt sich aus den Ergebnissen der geheimen Überwachungsmassnahmen, wie nachfolgendes Gespräch zeigt:

- A-2, 8. März 2017, 41.02 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhang zu Urk. 4/8: Vielleicht höre man sie ab; ein AQ._____ wolle E._____ kennenlernen; diese habe nackte Bilder, sie solle ihm ihre Fotze schicken (was sie auch so zu E._____ sagt); I._____ sagt, B._____ solle, wenn es ihr langweilig sei und anstatt zu kiffen, mit E._____ einen Vibrator nehmen und sie sollen es krachen lassen. Dadurch wird aber genau die Aussage der Privatklägerin über die sexuellen Phantasien der Beschuldigten und das Kiffen der Mitbeschuldigten plausibilisiert. 2.11 Kommunikation/Aussenkontakte 2.11.1 Die Privatklägerin verfügte über ein eigenes Telefon und konnte über das WLAN-Netz der Beschuldigten gratis telefonieren (Urk. 5/4, F/A 36). Sie hatte gemäss eigenen Angaben regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihrem Ex- Freund [beziehungsweise dem damaligen Freund P._____] (Urk. 5/7, F/A 60) über What'sApp und Viber, wofür sie kein Geld benötigte. Sie hatte bloss dann keinen Zugriff auf ihr Mobiltelefon, wenn sie z.B. auf dem Spielplatz war und es zu Hause vergessen hatte (Urk. 5/7, F/A 103 ff.). 2.11.2 Die Privatklägerin sagte bei der Polizei, sie sei nie alleine aus dem Haus gegangen, mit der Familie zwei-, drei Mal in den McDonalds (Urk. 5/3, F/A 97). Diese Aussage steht in teilweisem Widerspruch zu ihrer eigenen Schilderung, wonach sie für Kleinigkeiten jeden Morgen in den Laden gegangen sei, was aus dem Kontext "alleine" bedeutet (Urk. 5/3, F/A 98). Ebenfalls ging sie – im Gegen- satz dazu – gemäss eigenen Angaben unter anderem mit einem Bekannten na- mens V._____ auswärts, d.h. in Zürich, Kaffee trinken und auch spazieren (Urk. 5/4, F/A 29 ff.).

- 47 - 2.11.3 Die Privatklägerin selber gab zu Protokoll, dass sie während ihrer Zeit bei den Beschuldigten gar nicht den Wunsch gehabt habe, andere Menschen ken- nenzulernen oder auszugehen (Urk. 5/4, F/A 50). 2.12 Rückkehr in die Schweiz für einen zweiten Einsatz 2.12.1 Die Privatklägerin reiste unbestrittenermassen am 26. Februar 2016 von Zürich nach AA._____ und am 8. März 2016 zurück nach Zürich. Das Ticket habe sie selber bezahlt. Sie habe hier bereits ein Retourbillet gekauft, denn "ich wollte wieder zurück in die Schweiz reisen, um weiterzuarbeiten", bei der gleichen Fami- lie, d.h. bei den Beschuldigten (Urk. 5/1, F/A 94 f.). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin: "Ja, die wollten unbedingt, dass ich zurückkomme" (a.a.O., F/A 99). Sie hätten ihr nicht alles ausbezahlt und ihr gesagt, dass wenn sie zu- rückkomme, sie das restliche Geld erhalten werde (a.a.O., F/ 100). Die Beschul- digte habe sich auch entschuldigt und gesagt, dass die Kinder sie gern hätten und möchten, dass sie wieder zurückkomme, die Misshandlungen würden nicht wie- der vorkommen (a.a.O., F/A 107 f.; Prot. I S. 50 f.). Der stärkste Grund für die Rückkehr sei gewesen, dass sie das Geld habe einkassieren wollen, das ihr zu- gestanden habe, das ihr versprochen worden sei, damit sie ihre zwei grössten Probleme im Leben lösen könne. Ausserdem habe sie die Kinder der Familie B._____I._____ [der Beschuldigten] sehr lieb gewonnen, sie seien unschuldige Kinder und sie habe sie nie als etwas anderes betrachtet (Prot. I S. 50 f.). 2.12.2 Die Beschuldigte sagte dagegen aus, die Privatklägerin habe selber ge- fragt, ob sie bleiben dürfe. Sie hätten nur gegenseitige verbale Auseinanderset- zungen gehabt. Es sei doch krank, "wenn sie zu jemandem zu Besuch gehen und es gefällt ihnen nicht, weil sie geschlagen, beleidigt, beschimpft werden und sie können weg gehen und kommen nachher wieder, da stimmt doch etwas nicht" (Urk. 3/5, F/A 52). Die Beschuldigte anerkannte, dass sie der Privatklägerin den Lohn vom zweiten Mal und einen Teil des Darlehens schuldet. 2.13 Zwischenfazit

- 48 - 2.13.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erwiesen sich die Aussagen der Privatklägerin in vielerlei Hinsicht als äusserst detailliert und lebensnah (Urk. 98 S. 36 ff.). Sie sind oft verknüpft mit emotionalen Aspekten, was für Erlebtes spricht. Ihre Schilderungen sind über die zahlreichen und mehrstündigen Einver- nahmen hinweg und trotz Zeitablaufs im Kern gleich geblieben. Dabei ist zu be- achten, dass die Aussagen der Privatklägerin von Beginn weg eine hohe Dichte zeigten und über weite Strecken in freier Rede erfolgten. Es war gar auffällig, dass sie immer wieder von sich aus Ergänzungen anbringen wollte. Die beschrie- benen Ereignisse bauen konsistent aufeinander auf und sind hinsichtlich Raum und Zeit klar verknüpft. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit ausser- gewöhnlichen Umständen. Sie beinhalten auch Interaktionen und Handlungswei- sen der Beschuldigten. Richtig ist zwar, dass die einvernehmenden Polizistinnen bisweilen nachfragten und es sich dabei auch um noch schwerwiegendere Aspek- te handelte (z.B. das Thema von Drohungen zu Todesdrohungen). Wären diese Fragen nur bejaht worden, hätten die Antworten geringe Aussagekraft und wäre auch der Vorwurf der amtlichen Verteidigung betreffend Suggestivfragen noch- mals zu beleuchten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Privatklägerin lieferte konkrete Antworten auf differenziert auseinander gehaltene Situationen, wobei sich diese in Anbetracht des langen Zeitraums als detailreich erweisen. Dies zeig- te sich z.B. im Zusammenhang mit den Drohungen des Mitbeschuldigten betref- fend die Situation mit dem Kind auf dem Balkon. 2.13.2 Dass die Privatklägerin auch pauschal Antwort gab und in ihren Aussagen Steigerungstendenzen auszumachen sind (vgl. auch Urk. 129 S. 5 und S. 15), trifft zu und wird auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt (Urk. 71 S. 11). Al- lerdings können die Schilderungen der Privatklägerin nicht als Ganzes als blosses Dramatisieren und damit als Lügen abgetan werden. Dramatisierungstendenzen zeigen sich in der Wortwahl über die Arbeitsbedingungen, die immer pointierter beschrieben wurden. Dies gilt einerseits in zeitlicher Hinsicht, wo sich der Arbeits- schluss in späteren Einvernahmen (von ursprünglich 23.00 bis 23.30 Uhr) bis auf 03.00 Uhr erstreckte. Sie sagte hierzu, die Arbeitszeit sei von 6.30 Uhr morgens bis 02.00 oder 03.00 Uhr nachts gewesen, "und ich kann nicht sagen, dass die Arbeitszeit ununterbrochen so war, aber in den meisten Fällen war es so"

- 49 - (Urk. 5/6, F/A 108 ff.). Andererseits ist auch in ihren Aufgaben beziehungsweise ihrer Arbeitslast eine Steigerungstendenz und eine immer blumigere Sprache auszumachen. So sprach sie in den ersten Einvernahmen nie von sklavenähnli- chen Bedingungen. Ihre Aufgaben beschrieb sie in der ersten Einvernahme relativ nüchtern mit "Wohnung geputzt, Kinder umsorgt, gekocht" (Urk. 5/1, F/A 47). Ein Jahr später gab sie zu Protokoll: "Ich hatte einfach enorme Arbeitszeiten, es gibt wahrscheinlich nirgendwo auf der Welt solche Arbeitszeiten, ich denke sogar Sklaven haben manchmal eine Pause. Ich habe frühmorgens angefangen, 5 Mal am Tag gestaubsaugt, 2x am Tag abgestaubt und geputzt wie eine Kranke und sie waren nie zufrieden mit der Sauberkeit. Sie dachten nur, wenn sie mich bezahlen, dann muss ich arbeiten wie ein Pferd", und weiter: "… Dass ich, ihre Sklavin das schon putzen werde." (Urk. 5/6, F/A 112 f.). In der gleichen Einver- nahme sagte sie, die Beschuldigten hätten sie "wie ein Tier" behandelt, wenn sie nicht zufrieden gewesen seien mit der Arbeit. Auf Aufforderung der Staatsanwalt- schaft, dies auszuführen, lieferte die Privatklägerin dann eine eher pauschale Antwort: "Wenn ich etwas besser nachdenke, verhalten sich die Leute gegenüber Tieren sogar besser. Ich weiss wirklich nicht, wie ich ihr Verhalten mir gegenüber beschreiben soll. Das war kein menschliches Verhalten, sondern ein monströses, psychopathisches" (Urk. 5/6, F/A 109). Später beschrieb sie ihren Aufenthalt als "das absolute Grauen" (Urk. 5/8, F/A 40). Ebenso fällt [mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten] auf, dass die Privatklägerin nicht nur die Beschuldigten als psy- chisch krank beschreibt. Auch ihre Beziehung zu ihrem Ex-Partner O._____ soll von psychischen und physischen Qualen geprägt gewesen sein (Urk. 5/3, F/A 29 f.). Auch dieser Ex-Partner soll sie – exakt wie die Beschuldigten – beleidigt, schikaniert, bedroht und geschlagen und anderweitig physisch und psychisch misshandelt haben, was sie zum Auszug unter Zurücklassen des Kindes bewogen haben soll (Urk. 5/2). Es mag zutreffen, dass die Privatklägerin auch jene langjährige und insofern prägende Beziehung so erlebt hatte. Mit diesen Aussagen setzt sie sich aber in einen Widerspruch zur Behauptung an der Hauptverhandlung, wonach sie vor dem Zusammentreffen mit den Beschuldigten keine grösseren Probleme gehabt habe (Prot. I S. 62). Schuldzuweisungen und Relativierungen zeigen sich auch ihren Eltern gegenüber, wie oben dargelegt

- 50 - wurde. Keine böswillige Unterstellung beziehungsweise Falschanschuldigung kann im Thema der Hehlerei gesehen werden. Immerhin betrieb der Mitbeschuldigte einen gewissen Handel mit Sonnenbrillen etc., was die Privatklägerin mit "Schmuggel" umschrieben hatte (Urk. 5/5, F/A 55 ff.), auch wenn sich dieser als strafrechtlich nicht relevant erwies (vgl. hierzu Urk. 98 S. 41 f.). 2.13.3 Andererseits sticht ins Auge, dass die teilweise immer krasser werdenden Schilderungen der Privatklägerin nicht nur in den Aussagen der Beschuldigten (z.B. dass sie mit der Privatklägerin den Boden wische) bestätigt wurden, sondern durch die geheimen Überwachungsmassnahmen durch gleiche Verhaltensweisen zwischen den Beschuldigten und gegenüber anderen Personen plausibilisiert wurden. Es finden sich effektiv entsprechende Gesprächsthemen in den Erkennt- nissen der geheimen Überwachungsmassnahmen. Erwähnt sei dazu der sexuell konnotierte Dialog vom 15. Dezember 2016 zwischen den Beschuldigten über ei- ne alte Frau (A-2, 15. Dezember 2016, zwischen 15.49.14 Uhr und 15.56 Uhr, Gespräch zwischen B._____ mit I._____, Anhänge zu Urk. 3/6, 1904): B._____: Na, das musst du wissen, warum es keine Nummer gibt! Da hast du sie (deine Nummer) an eine Muschi gegeben, bei der keine Nummer erscheinen darf, oder ruft dich die alte Frau an? I._____: (murmelt fromme Sprüche). B._____: Ja, und darum werde ich morgen mit dir bei der alten Frau an der Haustüre auftauchen ... Um zu sehen, ob die alte Frau zu Hause ist. I._____: Ich sage dir, wo die alte Frau ist. B._____: Ich habe geschworen, dass du mich zu ihr führen wirst! I._____: Nerve dich nicht. Du nervst dich umsonst. Eine weitere – ebenfalls sexuelle – Anspielung auf eine alte Frau findet sich in ei- ner TK vom 26. Januar 2017 in einem Gespräch, in dem die Beschuldigte dem Mitbeschuldigten Untreue und Weiteres vorwirft (A-2, 26. Januar 2017, 06.45 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/7, 3879): B._____: Und als du versucht hast, die alte Frau zu ficken, als du sagtest, ich will zu der alten Frau hin, als dir die alte Frau geblasen hat oder was weiss ich, es interessiert mich auch nicht, dann hast du dich geändert, Kumpel! Und auf einmal wurde es dir egal, ob mich jemand gefickt hat, ob ich dich betrügen würde oder nicht. Und ich, Äffin, bin 10 Jahre älter als du.

- 51 - Zum angeblich absurden Thema des Gruppensexes der angeblich grassüchtigen Beschuldigten sei auf obige E. III.D.2.10.5.2. verwiesen, an welcher Stelle sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Auch der Teufel kommt – jedenfalls sinn- gemäss – vor. So hatte der Imam und Zeuge T._____ in der Privatklägerin den Grund für die "schwarze Magie" gesehen. "Schwarze Magie" habe auf der Be- schuldigten gelastet. Er – der Imam – habe sich ihrer angenommen. Der Koran habe auf die Privatklägerin gewiesen (Urk. 7/4 F/A 19, 20, 22). Dass die Kinder geschlagen wurden (Ordner 5) erscheint aufgrund der ebenfalls umschriebenen Überforderungssituation der Beschuldigten in der Erziehung ihrer Kinder schliess- lich nicht als völlig abwegig. 2.13.4 Summa summarum erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin trotz gewisser Dramatisierungstendenzen und im Verlauf plakativer gewordener Sprache nicht einfach als unglaubhafte Schaudermärchen. Vielmehr sind sie we- sentlich glaubhafter als jene der Beschuldigten. Die Beschuldigte machte nach ei- nem Zickzackkurs die erwähnten Zugeständnisse, welche die Privatklägerin im- mer wieder bestätigten. Im Übrigen lieferte sie eine widersprüchliche, pauschale, verharmlosende Darstellung, die zu einem grossen Teil in Schutzbehauptungen bestand. Weder der schweigsame Mitbeschuldigte noch die Auskunftspersonen vermögen mit ihren Depositionen diese Schlussfolgerung massgeblich zu beein- flussen, wie die Vorinstanz zutreffend befand. Der Sachverhalt betreffend Men- schenhandel und Wucher ist daher mit Ausnahme der von der Vorinstanz erwähn- ten Stellen erstellt (Urk. 98 S. 57 ff.).

3. Sachverhalt betreffend Drohung 3.1 Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten vor, sie habe der Privatklägerin mehrfach zu nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 20. April 2016 bis 19. Juli 2016 in der Wohnung der Beschuldigten an der K._____-strasse 1, in J._____ gedroht, indem sie zu ihr gesagt habe, dass sie sie nutzen würde 'um damit den Boden zu wischen' oder dass sie 'nicht mehr lebendig nach Hause kommen würde', was die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt habe (Urk. 23, Anklageziffer III).

- 52 - 3.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in Bezug auf den ersten Teil erstellt sei (Urk. 98 S. 59). Die Privatklägerin habe in ihren Aussagen glaubhaft geschildert, dass die Beschuldigte ihr gesagt habe, "mit ihr den Boden zu wischen". Die Beschuldigte räumte selber ein, dass sie Derartiges gelegentlich sage (Urk. 3/5, F/A 53). Dass diese Aussage auch im angeklagten Zeitraum erfolgt ist, ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin in der Befragung vom 30. Juni 2017 (Urk. 5/1, F/A 59 ff.). Insoweit ist der Anklagesachverhalt erstellt. Dass die Beschuldigte der Privatklägerin hingegen gesagt hat, sie komme nicht mehr lebendig nach Hause, lässt sich mit der Vorinstanz nicht anklagegemäss erstellen (Urk. 98 S. 59).

4. Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das AHVG in Bezug auf D._____ 4.1 Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten vor, entgegen der gesetzlichen Pflicht, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich den an D._____ ausbezahlten Lohn von CHF 300.– für die Zeit vom

20. Januar 2017 bis 13. Februar 2017 nicht gemeldet zu haben (Urk. 23, Ankla- geziffer VII). 4.2 Die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte haben den analogen Vorwurf mit Bezug auf die Privatklägerin anerkannt (vgl. Urk. 105), nicht aber betreffend D._____. 4.3.1 Die Vorinstanz erachtete auch diesen Sachverhaltsteil als erstellt und be- gründete dies wie folgt: In Bezug auf D._____ ergebe sich aus den Protokollen der Telefonkontrollen und den Angaben der Beschuldigten, dass diese als Kin- dermädchen kam, vorzeitig wieder ging und dafür mit CHF 300.– entlohnt worden sei. Der ausbezahlte Lohn sei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich nicht gemeldet worden. Der in der Anklageschrift der Beschuldigten unter diesem Titel zur Last gelegte Sachverhalt sei demnach auch in Bezug auf D._____ erstellt (Urk. 98 S. 61).

- 53 - 4.3.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung hierzu vor, dass die Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenügend habe erstellen können, dass sich die Frauen (C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____) illegal in der Schweiz aufgehalten hätten und im Haushalt der Beschuldigten eine entgeltliche Arbeit verrichtet hätten. Die Beschuldigte habe dies bestritten und habe dargelegt, wie die Besuche der Frauen abgelaufen seien. Es gebe keinen Grund, an der Sachdarstellung der Beschuldigten zu zweifeln. Dem angefochtenen Urteil betreffend D._____ sei nicht zu folgen, weil nicht erstellt sei, ob ihr tatsächlich ein Lohn bezahlt worden sei oder nicht (Urk. 129 S. 51 f.). 4.4.1 Gemäss Staatsanwaltschaft wurde D._____ im Rahmen der Untersuchung kontaktiert, sie war jedoch nicht bereit, für eine Einvernahme in die Schweiz zu kommen (Urk. 71 S. 41). Aus den Aussagen von U._____ ergibt sich bezüglich D._____ keine Belastung der Beschuldigten (Urk. 7/5, F/A 15 ff.). AR._____, die in der Schweiz lebende Tante von D._____, wurde am 14. Juni 2017 zu diesem Thema einvernommen, dies jedoch nur polizeilich (Urk. 7/2). Ihre Aussagen sind daher nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Zugunsten der Beschuldig- ten ist die Behauptung von AR._____ zu berücksichtigen, wonach sich D._____ wohl verliebt habe und wegen U._____ hier gewesen sei, wahrscheinlich sei sie mehr wegen ihm gekommen (Urk. 7/2, F/A 24). 4.4.2 Im Zusammenhang mit der Sanktion wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Vergehen gegen das AHVG an sich ein Nebenprodukt der illegalen Anstel- lungen der Privatklägerin und von D._____ sei (Urk. 98 S. 90). Das trifft zu. Zu beachten ist aber, dass diesbezüglich im Zusammenhang mit D._____ ein unan- gefochtener Freispruch erging (Urk. 98, Dispositiv-Ziffer 2). Im Zusammenhang mit den weiter zur Anklage gebrachten Widerhandlungen gegen das AIG bezie- hungsweise den dort erwähnten Frauen, sind den Akten keine entsprechenden Untersuchungshandlungen zu entnehmen. Die Umstände um die Arbeitstätigkeit von D._____ konnten mit anderen Worten nicht geklärt werden. Die sich daraus ergebende Abrechnungspflicht gegenüber der AHV kann daher gestützt auf die vage Beweislage aus den TK-Protokollen bei der gegebenen Bestreitung der Be- schuldigten ebenfalls nicht zweifelsfrei erstellt werden. Für eine Verurteilung im

- 54 - Sinne von Art. 87 AHVG reichte dieses Beweisfundament nicht aus. Die Beschul- digte ist daher in diesem Punkt freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Menschenhandel 1.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschuldigten (und des Mitbe- schuldigten) zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Anklageziffer I als Men- schenhandel im Sinne von Art. 182 StGB. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sehr ausführlich dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vorab zu verweisen (Urk. 98 S. 62 ff.). Die nachfolgenden Ausfüh- rungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 1.2.1 Nach Art. 182 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeu- tung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körper- organs. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. 1.2.2 Zu den objektiven Tatbestandselementen ist in Erinnerung zu rufen, dass Handel im Sinne von Art. 182 StGB nicht nur betreibt, wer verkauft, sondern auch, wer sonstwie eine "Ware" in den Handel bringt. Selbst Täter, welche über Men- schen wie über Ware verfügen und so den gehandelten Menschen in ein men- schenunwürdiges Ausbeutungsverhältnis bringen, ohne damit ein wirtschaftliches Ziel zu verfolgen, werden vom Tatbestand des Menschenhandels erfasst. Denn das vom Tatbestand erfasste Unrecht liegt darin, dass der Täter eine Machtpositi- on ausnützt und das Selbstbestimmungsrecht des Opfers verletzt, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Mit welchem Motiv oder verfolgten Ziel dies ge- schieht, ändert daran nichts (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 18 und 23 je m.w.H.; BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.3). Dieser Tatbe- stand schützt mit anderen Worten Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung

- 55 - angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzproto- kolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). 1.2.3 Gemäss Botschaft (vgl. zum Ganzen BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182, N 27, mit Hinweisen) umfasst der Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft na- mentlich die unter Zwang geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen, Sklaverei oder sklavenähnliche Verhältnisse (Botschaft 2005d, 2835). Auch das Zusatz- protokoll zum UNO-Übereinkommen gegen Menschenhandel (Art. 3 Abs. 1 lit. a, SR 0.311.542) zählt diese Begriffe zum Menschenhandel. Die Botschaft meint je- doch in Anlehnung an einen Vorschlag der EU-Kommission für einen Beschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl 2002 L 203, 1), von einer Ausbeutung sei auch immer dann auszugehen, wenn jemand unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung, Ge- sundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert werde, sei- ne Grundrechte auszuüben. Konkret könne es sich dabei namentlich um Nah- rungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln (Botschaft 2005d, 2836; STRATENWERTH/WOHLERS, HK3, Art. 182 N 3;). Während die letztge- nannten Grundrechtseinschränkungen als Ausbeutung zu qualifizieren sind, führt der Begriff der «Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmun- gen» viel zu weit. Mit DELNON/RÜDY ist festzuhalten, dass eine einfache Verlet- zung von arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht zur Qualifikation als Ausbeutung führen kann. Vielmehr braucht es dazu qualifizierte Umstände, wie sie in der Er- pressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbe- schränkungen zu finden sind (gl. M. HURTADO POZO, BT2, N 2513). 1.2.4 Eine in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Men- schenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände beziehungsweise nach den sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen sich die Betroffenen etwa zur Prostitution entschliessen, zu beurteilen. Erfolgt die Entscheidung aus einer ernsthaften

- 56 - wirtschaftlichen Bedrängnis aufgrund der Armut und den schlechten sozialen Verhältnissen im Heimatland heraus, ist sie nicht freiwillig (vgl. BGer 6B_469/2014, a.a.O., E. 3.4 m.w.H.; BGer 6B_81/2010 vom 29. April 2010, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 128 IV 117 ff., E. 4a-c, 5a und c; BGE 126 IV 225 ff., E. 1c und d; OGer ZH SB110601, 19. Juli 2012, S. 93; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 182 N 3 m.w.H.). 1.2.5 Zum objektiven Tatbestandsmerkmal des Handels ist darauf hinzuweisen, dass das Anwerben zum Zweck der Ausbeutung dem Handel gleichgestellt ist. Anwerben muss als aktives Bemühen zur Erlangung der "Verfügungsbefugnis" über das Opfer mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung der Ar- beitskraft oder der Entnahme eines Körperorgans verstanden werden. Tatbe- standsmässiges Anwerben ist auch in einer Zweierstruktur möglich. So erfüllt den Tatbestand auch ein Arbeitgeber, der in ein asiatisches Billiglohnland reist und dort Strassenkinder für seine Teppichfabrik anwirbt, um sie dann unter erbärmli- chen Bedingungen die Teppiche knüpfen zu lassen. Dies ist eine typische Zwei- erstruktur, wo angeworben wird um auszubeuten (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 31). Auch hier ist von einer Zweierstruktur auszugehen, indem die Beschuldigten der Privatklägerin eine Offerte für eine Arbeitsstelle in der Schweiz machten, welche angenommen wurde, und die Privatklägerin hierher führte, um hier ihre Arbeit zu leisten, und sich hier die Frage stellt, ob sie ausbeu- terisch erfolgte. Kern der Bestimmung von Art. 182 StGB bleibt hier nicht die An- werbung, sondern die Ausbeutung, welche – in der Anklageschrift umschrieben – in der Schweiz, konkret in J._____ stattgefunden haben soll. 1.2.6 Nach Art. 182 StGB strafbar macht sich auch, wer nur einen Menschen oder nur einmal mit einem oder mehreren Menschen handelt (BGer 6B_974/2009 vom

18. Februar 2010, E. 4.1.). 1.2.7 Artikel 182 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss nicht mit Sicherheit wissen, dass die durch ihn vermittelten Personen für die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft oder die Organentnahme bestimmt sind. Er muss aber zumindest in Kauf nehmen, dass mit dem Menschenhandel beziehungswei-

- 57 - se dem Handeltreiben einer der erfassten Zwecke verfolgt wird (BSK StGB II- DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 32). 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten die Tathandlung des An- werbens vor, die gemäss Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StGB eine eigenständige Tat- handlung bildet. In vorliegendem Fall hätten die Beschuldigte und der Mitbe- schuldigte der Privatklägerin, welche eine Arbeitsstelle gesucht habe, ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der Schweiz gemacht und sodann mit ihr einen Arbeits- vertrag abgeschlossen. Dies hätten sie im Wissen darum getan, dass auf der Internetseite www.AB._____.com Frauen eine Arbeitsstelle suchten, welche sich in einer prekären Situation befänden. Aber genau dort hätten sie nach jemandem gesucht. Vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal des Anwerbens erfüllt. Zu prüfen sei – nach wie vor auf Stufe des objektiven Tatbestandes – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, ob die Beschuldigten dies unter Verwendung eines Tatmittels getan hätten, was dem Anwerben erst den deliktspezifischen Charakter verleihe. Als vorliegend relevante Tatmittel erachtete die Staatsanwaltschaft hier die Täuschung sowie die Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit (Urk. 71 S. 25 ff.). 1.3.2 Die Beschuldigte beantragt weiterhin einen Freispruch (Urk. 129). 1.4 Die Staatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass die Privatklägerin bei der Anwerbung von den Beschuldigten getäuscht worden sei. Es liege ausserdem das Tatmittel der Ausnutzung der besonderen Hilflosigkeit vor, da sie aus einer gewaltgeprägten Beziehung gekommen sei und das Kind zu- rück gelassen habe, um dieses später zurückzuholen. Sie habe keinen familiären Rückhalt gehabt und keine finanziellen Polster. Ausserdem habe sie schwerwie- gende Probleme mit den Augen gehabt (Prot. II S. 20 ff. und S. 58). Die Staats- anwaltschaft plädierte sodann darauf, hinsichtlich der rechtlichen Würdigung in- ternationale Rechtsquellen beizuziehen (Prot. II S. 34 ff.). 1.5.1 Die Vorinstanz schloss, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte mit ihrem Verhalten gegenüber der Privatklägerin den Tatbestand des Menschen- handels erfüllt haben (vgl. hierzu Urk. 98 S. 98 ff.). Auch wenn einzelne Indikato-

- 58 - ren hierzu zu bejahen sind, kann dieser Schlussfolgerung in der Gesamtbetrach- tung aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 1.5.2.1 Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten fällt negativ ins Gewicht, dass sie die Privatklägerin 2015/2016 während zwei Einsätzen insgesamt rund 7.5 Monate für sich illegal als Haushalts- hilfe arbeiten liessen. Dabei haben sie arbeitsrechtliche Vorschriften grob miss- achtet. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang das ausgeweitete Pflichtenheft mit auch schikanösen Arbeiten und die damit einhergehenden überdurchschnittli- chen Arbeitszeiten, willkürliche Reduktion oder Vorenthaltung von Lohn und feh- lender Rückerstattung von geliehenem Geld wie auch fehlende Freizeit. Sodann ist die Schlafstelle zu beanstanden, indem sie an ihrem Arbeitsplatz beziehungs- weise in der Wohnung der Beschuldigten auf einer blossen – teilweise mit den Kindern zu teilenden – Matratze oder allenfalls auf dem Sofa im Wohnzimmer schlief, wodurch die Privatklägerin in der 3-Zimmer-Wohnung auch keinen Rück- zugsort und keine Privatsphäre hatte. Das Arbeitsklima war geprägt von einem gängelnden und grenzüberschreitenden Umgang und einer stark sexualisierten und gewaltbehafteten Sprache, welche auch Beleidigungen an die Adresse der Privatklägerin umfasste (vgl. auch Prot. II S. 24 f.). Damit haben sich die Beschuldigten zweifelsfrei ein zivilrechtlich und gesellschaftlich verpöntes und verwerfliches Verhalten vorzuwerfen. 1.5.2.2 In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob diese Arbeitsverhältnisse (soweit nicht schon via AIG und AHVG erfasst) unter den Voraussetzungen von Art. 182 StGB strafwürdig sind. Zu prüfen sind die genannten sklavenähnlichen Zustände und die Frage der möglichen Einwilligung unter den gegebenen Umständen der Privatklägerin. 1.5.3.1 Für die Frage der Entscheidungsfreiheit ist auf die oben dargelegte Bio- grafie der Privatklägerin zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass sie wohl aus bescheidenen, nicht aber ärmlichen Verhältnissen in Serbien stammt. Immerhin konnte sich die Familie eine Eigentumswohnung leisten. Die familiäre Situation war offenbar von den Alkoholproblemen des Vaters geprägt, dennoch sind sie und ihr Bruder gemäss eigener Darstellung mit einer gewissen Kultur und guter

- 59 - Erziehung aus dem Elternhaus gegangen. Im Elternhaus fand die Privatklägerin auch nach der Trennung von ihrem Partner und Vater des gemeinsamen Kindes wieder Unterschlupf und finanzielle Unterstützung. 1.5.3.2 Die Privatklägerin hat in Serbien die kaufmännisch-gewerbliche Mittel- schule abgeschlossen, mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder bei einer anderen Behörde hätte arbeiten können. Damit ist von einer guten Ausbildung auszugehen. Gemäss eigenen Angaben hat sie es unterlassen, sich später auf eine entsprechende Stelle zu bewerben. Sie machte eine Zusatzausbildung in der Gastronomie, wo sie auch arbeiten konnte. Auch wenn sie vor ihrer Reise in die Schweiz arbeitslos war, ist nicht von einer langen und unverschuldeten Erwerbs- losigkeit auszugehen. Vielmehr ergibt sich, dass die Privatklägerin gemäss eige- ner Aussage Stellen hätte finden können und einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen können. So sagte sie selber: "Natürlich war es möglich, eine Arbeit zu finden, aber wenn man immer auf die Unzufriedenheit und Ablehnung der Eltern stösst, gibt man auf" (Urk. 5/6, F/A 10). Selbst wenn man noch die Aspekte der Wertung ihrer Eltern (verpönte Trennung von ihrem Partner und unmoralische Tä- tigkeit in einer Kneipe) in die Waagschale wirft, ändert dies nichts an der Ein- schätzung, dass die damals 27-jährige Privatklägerin dank ihrer soliden Ausbil- dung Chancen auf dem serbischen Arbeitsmarkt gehabt hätte, diese aber (vo- rübergehend) unversucht liess. Dabei wären ihr erfahrungsgemäss auch ihre Sprachkenntnisse beziehungsweise Verständigungsmöglichkeiten in Serbisch, Russisch und Englisch zupass gekommen. Zudem war es für sie auch im Ausland möglich, innert kurzer Zeit eine Stelle zu finden, so bei einer Familie in AG._____. Weiter hatte sie gemäss eigener Aussage zahlreiche andere "anständige Anfra- gen" (Urk. 5/1, F/A21) auf www.AB._____.com erhalten. Eine desolate, aussichts- lose Stellensuche lag daher vor ihrer Zusage bei den Beschuldigten nicht vor. 1.5.3.3 Die Löhne in Serbien fallen im Vergleich zur Schweiz bescheiden aus. Allerdings sind diese in Relation zu den Lebenshaltungskosten zu stellen. Ge- mäss Darstellung der Privatklägerin hat sie mit der Arbeit in AA._____ pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– beziehungsweise EUR 250.– verdient und damit Essen und die Wohnung finanziert. Die von ihr zu zahlenden Mieten (für eine "anständi-

- 60 - ge kleine Wohnung" beziehungsweise für einen WG-Anteil) bezifferte sie selber mit EUR 150.– beziehungsweise EUR 90.–. Diese Verhältnisse erlaubten ihr wohl weder Ersparnisse noch luxuriöse Ausschweifungen, hingegen ist aufgrund der von ihr genannten Parameter anzunehmen, dass ihre Arbeit existenzsichernd war (vgl. auch die amtliche Verteidigung: Urk. 129 S. 7 f.). 1.5.3.4 Dass die Privatklägerin ihrem Freund noch eine Monatsmiete schuldet, vermag keine Überschuldungssituation zu begründen, zumal mangels anderweiti- ger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich der Mietzins im Rahmen der genannten Zahlen bewegte. Andere Schulden sind nicht erstellt, so insbesondere mit Bezug auf den Ex-Partner und Vater ihres Kindes nicht. 1.5.3.5 Die Reise zu den Beschuldigten stellte die dritte Reise der Privatklägerin im Jahre 2015 in Europa/im Schengen-Raum dar. Im Februar reiste sie für zwei Wochen nach Schweden, wohin sie von einem Freund eingeladen war. Dies im- pliziert, dass sie auch andernorts Unterstützung fand. Es ist an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass entgegen der Verteidigung keine Unklarheiten bestehen, und dass die Privatklägerin in Schweden war, um einen Freund zu besuchen (Urk. 129 S. 7). Die zweite Reise führte sie im Mai in die Schweiz, d.h. zu einem Arbeitseinsatz nach AG._____. Von dort kehrte sie im Juli 2015 mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zurück. Mit dem Rest dieser Ersparnisse (CHF 700.–) reiste sie im November 2015 zu den Beschuldig- ten. 1.5.3.6 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen." 1.5.3.7 Die dargelegten Umstände sprechen gegen eine ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis aufgrund von Armut oder eine besondere Verletzlichkeit zufolge der ökonomischen Verhältnisse. Ebensowenig ist damit eine Zwangslage aufgrund schlechter sozialer Verhältnisse auszumachen.

- 61 - 1.5.4.1 Zur Beantwortung der Frage einer allfälligen Isolation der Privatklägerin ist von Bedeutung, dass sich die Wohnung der Beschuldigten in der Stadt J._____ und nicht etwa entlegen auf dem Land befand. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte die Privatklägerin entgegen der Anklage ohne Weiteres Zugriff zu ihrem Pass und ihren persönlichen Effekten (vgl. auch Urk. 129 S. 8). Sie verfügte auch über einen eigenen Wohnungsschlüssel. Sie verliess die Wohnung regelmässig, d.h. täglich zum Besuch des Kinderspielplatzes oder für Einkäufe und Freizeitakti- vitäten, teils mit der Familie der Beschuldigten. Sie traf sich auch mit einem Be- kannten zum Kaffee, fuhr dafür nach Zürich, und ging auch spazieren. Gemäss eigenen Aussagen hatte sie nicht den Wunsch, andere Menschen kennenzuler- nen oder auszugehen. Sie verfügte über ein eigenes Telefon, mit dem sie über das Netz der Beschuldigten kommunizieren konnte (vgl. auch Urk. 129 S. 8). Sie tauschte sich ständig mit ihrem damaligen Freund P._____ aus, "vom ersten Tag als ich dort war bis zum letzten" (Urk. 5/8, F/A 22). 1.5.4.2 Vor diesem Hintergrund muss ein qualifizierender Umstand im Sinne einer Isolation der Privatklägerin oder eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch die Beschuldigten verneint werden. Es wäre ihr daher auch jederzeit möglich gewesen, ihre Arbeitsstelle aufzugeben. Dass dies aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen wäre, ist nicht anzunehmen, pflegte die Privatklägerin doch damals ein gutes Verhältnis zu ihrem damaligen Freund, den am tt. März 1959 geborenen P._____, und mit dem sie sich täglich austauschte, sowie unter anderem zu jener Familie in AF._____, wo sie positive Arbeitserfahrungen gesammelt hatte. Sie hätte damit auch Möglichkeiten gehabt, Geld für eine Rückreise aufzutreiben, wenn die finanziellen Verhältnisse effektiv der Grund gewesen wären, der sie im Haushalt der Beschuldigten zurückgehalten hätte. 1.5.4.3 Diese möglichen Quellen für eine finanzielle Unterstützung hätten entge- gen der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 31) auch eine Rückkehr in die Schweiz zu den Beschuldigten verhindern können, wäre die Privatklägerin tatsächlich nur wegen des ausstehenden Anteils von Lohn und Darlehen in die Schweiz zurück- gekehrt. Dass sie sich anders entschieden hatte, hatte eben nicht nur mit dem ausstehenden Geld zu tun. So sagte sie vor Vorinstanz: "Ausserdem hatte ich die

- 62 - Kinder der Familie B._____I._____ sehr lieb gewonnen, sie waren sehr unschuldige Kinder und ich habe sie nie als etwas anderes betrachtet. Ich habe ihnen verschiedene Geschenke gebracht, Spielsachen und auch Milchprodukte aus der Heimat" (Prot. I S. 51). Auch hätte sie vor ihrer Rückkehr in die Schweiz die alternative Möglichkeit gehabt, erneut ein Inserat auf www.AB._____.com aufzuschalten. Die Vergangenheit zeigte, dass sie dort auch normale und anständige Anfragen hatte. Die Tatsache der Rückkehr, wobei sie das Retourticket schon in Zürich gekauft hatte, bringt doch zum Ausdruck, dass sie in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit nicht wesentlich eingeschränkt war (vgl. auch Urk. 129 S. 9 ff.). 1.6.1 Dass die Privatklägerin bei den Beschuldigten verköstigt wurde, ist nicht bestritten. Insofern ergeben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und eine Beschneidung ihrer Grundrechte während ihres Aufenthalts. Die provisori- sche Schlafstelle wurde bereits beanstandet. Die Privatklägerin wusste indes von Anfang an über die Schlafsituation und Wohnverhältnisse Bescheid. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Familie B._____I._____ in der gleichen Wohnung und in den gleichen Umständen lebte und somit gleichermassen wenig Pri- vatsphäre für sich beanspruchen konnte. Auswirkungen auf die Gesundheit der Privatklägerin ergaben sich daraus nicht. 1.6.2 Die Privatklägerin erwähnte in der Untersuchung, dass ihr die Beschuldigten zwei T-Shirts, ein Kleid, ein Paar Tennisschuhe, eine Armbanduhr und auch zwei Paar Sonnenbrillen geschenkt hatten (Urk. 5/4, F/A 25). 1.7.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt war einer der Hauptgründe der Privatkläge- rin für die Arbeitssuche in der Schweiz und die Zusage bei den Beschuldigten, dass sie Geld für den Sorgerechtrechtsstreit benötige. Diesbezüglich hat sich er- geben, dass die Privatklägerin noch keine entsprechenden Schritte in die Wege geleitet hatte. Über die Kosten war sich die Privatklägerin nicht sicher. Erkundi- gungen über allfällige finanzielle Erleichterungen seitens der Behörden/Gerichte oder allfällige Alternativen hat sie in all den Jahren offenbar nicht getroffen. Die von ihr genannten Zahlen für einen Gerichtsstreit – sie denke, eine Gerichtsver- handlung hätte um die EUR 100.– gekostet – liegen in Relation zu den von ihr

- 63 - genannten Einkommenszahlen nicht fernab des Möglichen. Wenn sie in der Hauptverhandlung dann erklärt, dass Prozesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35), wirkt dies etwas nachgeschoben und drama- tisierend. 1.7.2 Was dieses erstellte Motiv für die Arbeitssuche in der Schweiz angeht, hat sich allerdings ergeben, dass die Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten über das Kind keine Ausführungen machen wollte. Sie behielt das Thema für sich, "weil das meine Privatsache ist" (Urk. 5/3, F/A 68). Es lässt sich daher aus die- sem wenn auch für sie zentralen Thema – mangels Kenntnisgabe – keine beson- dere Verletzlichkeit ableiten, die die Beschuldigten im Rahmen der Anwerbung oder Tätigkeit hätten herleiten können. Dementsprechend kann ihnen auch nicht unterstellt werden, sie hätten diese ausgenutzt. Ein ausbeuterisches Verhalten kann den Beschuldigten unter dem Titel der Mittelbeschaffung für den Sorge- rechtsstreit folglich nicht unterstellt werden. 1.7.3 Der zweite Hauptgrund für die Arbeitssuche in der Schweiz waren die Au- genprobleme der Privatklägerin. Diese sind nicht erstellt. Dies gilt folglich auch für eine damit zusammenhängende Hilflosigkeit der Privatklägerin. Damit entfällt auch eine damit zusammenhängende Ausnutzung beziehungsweise ausbeuteri- sche Anwerbung und Beschäftigung durch die Beschuldigten. 1.7.4 Die amtliche Verteidigung bringt hinsichtlich der Motivlage der Privatklägerin vor, dass diese strafrechtliche, ausländerrechtliche und finanzielle Interessen ge- habt habe, um wegen des vorliegenden Strafverfahrens als Opfer in der Schweiz verbleiben zu können. Sie habe während dem nun seit Jahren andauernden Ver- fahren in der Schweiz gelebt und habe es sich auf Kosten der Steuerzahler gut gehen lassen (Urk. 129 S. 2, S. 14 und S. 22, Prot. II S. 63 f.). Dem ist zu entgeg- nen, dass der Privatklägerin gemäss deren Aussagen zu diesem Zeitpunkt die Schweizerische Gesetzgebung nicht bekannt war und sie demnach keine Kennt- nis von den Rechten hatte, die Menschenhandelsopfern in der Schweiz zustehen. Die Argumentation der Verteidigung verfängt damit nicht.

- 64 - 1.8.1 Die Anknüpfung an die blosse Staatszugehörigkeit (als mögliche Form struktureller Abhängigkeit) der Privatklägerin, nämlich Serbien, d.h. an ein Land, in dem gemäss der Beschuldigten oft Frauen "schwer leben", erwiese sich als zu allgemein und vermöchte kein qualifizierendes und typisches Merkmal im Hinblick auf ausbeuterische Tätigkeit und einen sklavenähnlichen Zustand zu begründen. 1.8.2 Diesbezüglich wäre auch zu beachten, dass die Privatklägerin aussagte, die Mitbeschuldigte habe sie nach dem ersten Kontakt nochmals angerufen, "[…] und dann wollte sie wissen, was ich für eine Ausbildung habe, weil ich gut reden wür- de. Ich habe ihr daraufhin geantwortet, dass ich einen Mittelschulabschluss hätte und an der Bar arbeiten würde" (Urk. 5/1, F/A 30). Die Beschuldigten konnten damit im Rahmen des Anwerbens davon ausgehen, dass die Privatklägerin nicht aus einem total unterprivilegierten Milieu stammt. 1.9 Die Privatklägerin war mit den konkreten hiesigen Lohnverhältnissen nicht vertraut, was unter dem Titel des Wuchers zu prüfen sein wird. Sie hatte eine Re- ferenz aus ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe bei der Familie in AF._____, wo sie CHF 800.– im Monat verdient habe. 1.10 In der Gesamtbetrachtung erweist sich das Verhalten der Beschuldigten – soweit es nicht einer anderen rechtlichen Würdigung zugänglich ist (so betreffend Wucher, Widerhandlungen gegen das AIG und AHVG, Drohung) – als verpöntes beziehungsweise verwerfliches soziales Verhalten und als klare Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften. Nicht gesagt werden kann hingegen, dass die Privatklägerin durch diese Verletzungen fortwährend daran gehindert wurde, ihre Grundrechte auszuüben, da die geforderten qualifizierenden Umstände, wie sie in der Erpressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbeschränkungen zu finden sind, nicht vorliegen. Zudem kann den Be- schuldigten in den zwei wesentlichen Punkten von vorneherein kein Ausnützen einer besonderen Verletzlichkeit oder Hilfslosigkeit unterstellt werden, weil die Privatklägerin ihr zentrales Problem der elterlichen Sorge um ihr Kind nicht be- kannt gab und sich jenes im Zusammenhang mit ihren Augen nicht erstellen liess (vgl. auch die amtliche Verteidigung: Urk. 129 S. 3). Folgerichtig ist die Beschul- digte vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen.

- 65 -

2. Wucher 2.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer II. als Wucher im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 98 S. 74 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 2.2.1 Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Wuchers schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem ande- ren für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Die Aufzählung der Gründe für die Unterlegenheit ist abschliessend (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 157 N 2). Beim Lohnwucher besteht die Leistung des Täters in der Bezahlung von Lohn, während das Opfer ihm einen vermögenswerten Vorteil in Form von Arbeit gewährt. Das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bemisst sich gestützt auf objektive Kriterien – nach dem Preis oder Entgelt, das im Verkehr dieser Geschäfte üblich ist. Das heisst, dass der entrichtete Lohn mit dem realen wirtschaftlichen Wert der Leistung, d.h. mit dem Marktüblichen zu vergleichen ist. 2.2.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer (BGE 82 IV 145 E. 2d; 80 IV 15, 20 E. 3), deren Ausnutzung zur Erzielung der weit über- setzten Gegenleistung ("Ausbeutung") sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken (BGE 130 IV 106 E. 7.2; 92 IV 132, 137 E. 3; 82 IV 145, E. 2d; 80 IV 15, 20 f. E. 3; 70 IV 200 E. 5 a. E.; HURTADO POZO, BT2; NOLL, BT/1, 228; SCHUBARTH/ALBRECHT, Kommentar, Art. 157 N 33; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 18 N 13; PK- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 15). Der Täter braucht nur zu wissen oder in Kauf zu nehmen, dass die Vermögensvorteile gegenüber den Leistungen weit

- 66 - übersetzt sind; die Bewertung des Missverhältnisses als "offensichtlich" i.S. der Norm ist dagegen nicht erforderlich (BGE 80 IV 15, 21 E. 3). Gleiches gilt für die Schwächesituation, deren Bedeutung der Täter nur nach laienhafter Parallelbewertung erkennen muss (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 157 N 50). 2.2.3 Die Einwilligung des Verletzten kann die Strafbarkeit nicht ausschliessen, da sie Merkmal des Wuchertatbestandes ist (OFK/StGB-Donatsch, Art. 157 N 16). 2.3 Die Beschuldigte liess eine Zwangslage bestreiten. Der Verteidiger führte vor Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe den betroffenen Frauen fast das Doppelte vom Mindestlohn in ihrer Heimat beziehungsweise was sie vor dem Aufenthalt bei den Beschuldigten verdient habe, bezahlt. Schon deshalb sei der Tatbestand des Wuchers nicht erfüllt (Urk. 78 S. 20). 2.4.1 Zur Frage, ob vorliegend von Lohnwucher zu sprechen ist, hat die Vo- rinstanz einen tauglichen Referenzwert angerufen, nämlich den Mindestlohn ge- mäss damals geltender Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft; vgl. Urk. 98 S. 71). Dieser betrug in der relevanten Zeit für ungelernte Arbeitnehmen- de CHF 18.55 brutto pro Stunde, exklusive Zuschläge für Ferien und Feiertage (vgl. hierzu SR 221.215.329.4) und hätte bereits bei einem Wochenpensum von 42 Stunden zu einem massiv höheren Lohnanspruch der Privatklägerin geführt. Das Missverhältnis ist hier auch unter Einbezug von Kost und Logis ein offenba- res, d.h. dass es abgesehen von den arbeitsrechtlichen Missachtungen auch in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und da- mit die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritt (vgl. PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 10). Dies gilt umso mehr für den zweiten Einsatz, wo der Lohn bis heute gar nicht ausgerichtet wurde. Die dafür gelieferte Erklärung der Beschuldigten erweist sich insofern als nachgeschobene Schutzbehauptung, als seither genügend Zeit bestanden hätte, diesen Anspruch zu erfüllen. 2.4.2 Die Privatklägerin hatte bereits früher einen – ebenso illegalen – Arbeits- einsatz in der Schweiz, bei dem sie in Übereinstimmung mit den erwarteten

- 67 - Pflichten einen Lohn von CHF 800.– pro Monat erzielte. Auf den tieferen Lohn von CHF 500.– der Beschuldigten hatte sie sich eingelassen, weil sie in kurzer Zeit etwas Geld verdienen wollte, um ihre genannten Probleme im Heimatland zu lösen (Urk. 5/10, F/A 11). Von diesem vereinbarten Entgelt sind die Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt einseitig abgewichen, indem das Pflichtenheft massiv erweitert und der Lohn reduziert wurde, womit die vereinbarten Arbeitsbedingungen für die Privatklägerin nach Stellenantritt noch weiter unterschritten wurden. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die Privatklägerin nicht die geringste Ahnung von einem Arbeitsvertrag nach schweizerischem Recht und ihrem Anspruch auf Lohn hatte. Damit ist von einer tatbestandsmässigen Unerfahrenheit auszugehen. Zwangslage und Abhängigkeit müssen vor diesem Hintergrund nicht mehr geprüft werden. 2.4.3 Es ist klar, dass der Vorteil, den sich die Beschuldigte und der Mitbeschul- digte verschafft hatten, im Vergleich zu ihrer eigenen Leistung wirtschaftlich ge- sehen in einem qualifizierten Missverhältnis stand, und dieser nur durch die Aus- beutung der Unerfahrenheit der Privatklägerin erlangt werden konnte. 2.4.4 Ein Vorsatz, der sich namentlich auf die Schwächesituation (hier auf die Unerfahrenheit) beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung (Ausbeutung) sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken muss, ist vorliegend gegeben. Dass die Beschuldigte dies bewusst auszunutzen bereit war, zeigt sich u.a. in ihrer vom 9. Juni 2017 (Urk. 3/6): "Ich bin der Ansicht, dass man nicht zuviel bezahlen muss für die Personen die trinken und essen und wohnen in der Wohnung. Dafür staubsaugen sie mal gelegentlich oder wischen den Staub ab. Da bin ich nicht der Ansicht, dass man dafür ein bisschen 'zur Hand' gehen allzu viel zahlen sollte. Andererseits sind CHF 400.– nicht gerade wenig Geld für dort wo sie herkommen." (Urk. 3/6, F/A 21). 2.4.5 Mit der Vorinstanz ist von mittäterschaftlichem Verhalten der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten auszugehen (Urk. 98 S. 73). Ein solches wird im Übri- gen in der tangierenden Thematik der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG nicht in Frage gestellt.

- 68 - 2.5 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 2.6 Die Beschuldigte ist daher des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Drohung 3.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Begriff der Drohung be- zieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bezie- hungsweise Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhän- gig ist (BGE 81 IV 101, E. 3; BGE 99 IV 212, E. 1a; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklä- rung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Gesten oder konkludentes Verhalten. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch anzusetzen sind. Dies ist der Fall, wenn die Drohung dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigt oder in Aussicht stellt. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen und "in Schrecken oder Angst" zu versetzen. Der angedrohte Nachteil hat eine solche Schwere aufzuweisen, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14, 19, 22, 24 und 31). Der Massstab ist ein objektiver, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGer 6B_1282/2016, Urteil vom 14. September 2017, E. 2.2). 3.2 Die Beschuldigte tätigte gegenüber der Privatklägerin die Aussage, sie würde sie nutzen, "um damit den Boden zu wischen". Diese Worte sind in objektiver Hinsicht und aus den gesamten Umständen der Beziehung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin nicht geeignet, Schrecken oder Angst hervorzurufen und das Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen. Die Äusserung ist weder ausreichend konkret noch derart gestaltet, dass die

- 69 - adressierte Person schwer in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sein könnte. Es kann zweifelsohne festgehalten werden, dass die gemachte Aussage für den Durchschnittsadressaten nicht nett erscheint, indes ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den verwendeten Worten um einen schweren angedrohten Nachteil gehandelt hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Äusserungen für die Beschuldigte – wie sie auch selbst einräumte – typisch sind. Es ist nicht anzunehmen, dass das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin dadurch beeinträchtigt wurde. Festzuhalten ist weiter, dass die gemachte Äusserung interpretationsbedürftig ist und insgesamt unklar bleibt, was die Beschuldigte mit dem Begriff "damit" gemeint hat. Wie erwähnt, sind die Anforderungen für den schweren angedrohten Nachteil hoch anzusetzen. In objektiver Hinsicht musste die Privatklägerin nicht damit rechnen, dass die Beschuldigte mit dem Körper der Privatklägerin den Boden wischen würde, was ausserdem auch nur schwer umzusetzen wäre. Somit hätte auch die Privatklägerin die objektive Unmöglichkeit der Übelszufügung erkennen müssen. Die Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

4. Vergehen gegen das AHVG Mit dem Freispruch betreffend D._____ fällt die mehrfache Tatbegehung weg. Der Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf die Privatklägerin wurde anerkannt. Damit bleibt es bei einer einfachen Widerhandlung im genannten Sinne. V. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz belegte die Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 35 Tage durch Haft angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.–. 1.2 Im Berufungsverfahren beantragt die Beschuldigte diverse Freisprüche und für die akzeptierten Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG eine Geld- strafe von maximal 120 Tagessätzen à CHF 30.– (Urk. 105, Urk. 129 S. 1).

- 70 - 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, es sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 35 Tage durch Haft erstanden seien, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.– zu bestrafen (Urk. 100 S. 3, Urk. 128).

2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt und ausführlich aufgezeichnet, weshalb zur Vermei- dung von Wiederholungen vorab darauf (Urk. 98 S. 84 ff) und auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung hierzu (u.a. BGE 144 IV 217) zu verweisen ist. In teil- weiser Ergänzung sei das Nachfolgende gesagt. 2.2 Die Vorinstanz hatte das Vorliegen von Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB bejaht und dieses Delikt damals zu Recht als schwerstes qualifi- ziert. Im Berufungsverfahren ergeht diesbezüglich ein Freispruch. Auch in Bezug auf die Drohung ergeht ein Freispruch. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist daher neu zu bestimmen. 2.3 Wucher im Sinne von Art. 157 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o- der Geldstrafe bestraft. Art. 116 AIG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder Geldstrafe vor. Vergehen im Sinne von Art. 87 AHVG werden, so- fern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet. Der Wucher erweist sich damit als schwerstes Delikt. 2.4 Die Frage des anwendbaren Rechts (vgl. E. II/2) bestimmt sich je nach konkret auszusprechender Sanktion (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.5 Soweit mittäterschaftliches Handeln im Raum steht, ist bei der Verschul- densbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der Beschuldigten stehen: Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zu- kommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven)

- 71 - Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen je- doch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen (BGE 135 IV 191 E. 3.2.).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1.1 Für den Wucher legte die Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten fest (Urk. 98 S. 87 f.). 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte unter dem Titel des Wuchers ebenfalls für eine Freiheitsstrafe. Für die Staatsanwaltschaft erschiene eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen (Urk. 71 und Urk. 128 S. 3). 3.1.3 Das Kriterium des Ausnutzens an sich ist Tatbestandsmerkmal, was bei der Verschuldensgewichtung nicht separat zu berücksichtigen ist. Hingegen fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte (und der Mitbeschuldigte) die Privatklägerin über eine erhebliche Zeit, nämlich rund 7.5 Monate, für sich arbeiten liessen. Leistung und Gegenleistung standen wie oben dargelegt in einem krassen Missverhältnis. Die Beschuldigten handelten in gleicher Weise, mit gleichem Tatbeitrag und egoistisch zur finanziellen Ersparnis. Es ist – im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 98 S. 88) – von einem direkten Vorsatz auszugehen. Die Verschuldensbewertung der Vorinstanz von "nicht mehr leicht", ist mit der ermittelten Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht kongruent. Im weiten Rahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist in Anbetracht sämtlicher Umstände von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Strafe hat sich somit im untersten Drittel des Strafrahmens von Art. 157 StGB zu bewegen. Verschuldensadäquat erscheint eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 4.1.1 Für die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in

- 72 - Bereicherungsabsicht) ermittelte die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 98 S. 89). 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 71 S. 52). 4.1.3 Der Verschuldensgewichtung als noch leicht und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe der Vorinstanz für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht ist beizupflichten. 4.2.1 Für die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) ermittelte die Vorinstanz für das gleich massgebliche Zusammenwirken der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten als direkte Arbeitgeberschaft bei einem leichten Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 98 S. 90). 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 71 S. 52). 4.2.3 Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe 80 Tagessätzen Geldstrafe für die illegale Beschäftigung der Privatklägerin in der Zeit vom 24. November 2015 bis 26. Februar 2016 sowie vom 8. März 2016 bis zum 19. Juli 2016 erweist als verschuldensadäquat. 4.3.1 Für das mehrfache Vergehen gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG legte die Vorinstanz bei einem leichten Verschulden eine hypothetische Einsatzstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen Geldstrafe fest (Urk. 98 S. 90). 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 71 S. 52). 4.3.3 Zufolge Freispruchs betreffend D._____ ist nur noch eine einfache Wider- handlung zu ahnden. Aufgrund des sehr leichten Verschuldens ist die Sanktion (bei einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen) auf 30 Tagessätze Geldstra- fe festzulegen.

- 73 - 4.4 Gemäss heutiger Einschätzung ist die schwerste, mit Geldstrafe zu sanktionierende Tat die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht). Die dafür ermittelte hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen ist angemessen zu asperieren. Dabei erscheint eine Erhöhung um jeweils die Hälfte für die weiteren, mit dem Aufenthalt und der Erwerbstätigkeit der Privatklägerin zusammenhängenden Delikte als angemessen (40 Tagessätze AIG, 15 Tagessätze AHVG). Dies führt unter dem Titel der Tatkomponenten (rechnerisch; Vorbehalt Art. 2 Abs. 2 StGB) einstweilen zu einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen (120 Tagessätze + 40 Tagessätze + 15 Tagessätze). 5.1. Zu den Täterkomponenten kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 98 S. 91). Die Einvernahme der Beschuldigten an der heutigen Be- rufungsverhandlung ergab nichts Neues in Bezug auf die persönlichen Verhältnis- se der Beschuldigten (Prot. II S. 10; Urk. 126). Die Täterkomponenten wirken sich auch heute strafzumessungsneutral aus. 5.2 Die Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 125). Es liegen auch sonst keine Straferhöhungsgründe vor. 5.3 Strafmindernd ist das Geständnis der Beschuldigten in Bezug auf die Verge- hen gegen das AIG und das AHVG zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint eine Reduktion auf 160 Tagessätze Geldstrafe angemessen. 5.4 Eine besondere Strafempfindlichkeit ist bei der Beschuldigten nicht auszu- machen. Dass sie durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von ihren Kindern getrennt werden könnte, ist als Folge ihres strafbaren Verhaltens hinzunehmen. 5.5 Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsverbots verneint, in- dessen die lange Verfahrensdauer im Umfang von 20 % zugunsten der Beschul- digten berücksichtigt. Dem ist dem Grundsatz nach zuzustimmen, unter anderem aufgrund äusserer Umstände (Corona etc.). Allerdings erweist sich eine Redukti- on von 10 bis 15 % als adäquat.

- 74 - 5.6 Insgesamt führt dies zu einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). 5.7 Zur Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 98 S. 93 f.). An dieser Einschätzung hat sich zwischenzeitlich nichts ge- ändert. Der Tagessatz ist demnach auf CHF 30.– festzulegen, wie im Übrigen auch von der Verteidigung beantragt (Urk. 105, Urk. 129 S. 1). 5.8 Der Anrechnung von 35 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Urk. 98 S. 94). Die Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, angeordnet bis 20. Sep- tember 2017; Urk. D1/12/16) waren nicht von einschneidender Bedeutung, weshalb eine Anrechnung an die Haft entfällt.

6. Die Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 35 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu CHF 30.– zu bestrafen. 7.1. Betreffend den Vollzug der Strafen ist für die theoretischen Grundlagen auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 198 S. 95). 7.2 Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Strafen ist nach wie vor erfüllt. Der Beschuldigten ist als Ersttäterin eine Probezeit von 2 Jahren anzu- setzen. VI. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 98 S. 96 ff.).

2. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Men- schenhandel, der Privatklägerin solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Die Beschul- digte ist hinsichtlich des Menschenhandels freizusprechen. Die entsprechende Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist daher abzuweisen.

- 75 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverlegung Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1 Die Vorinstanz hatte die Kosten zu 9/10 der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Da die Beschuldigte nun vom Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der Widerhand- lung gegen das AHVG betreffend die D._____ freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, der Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 1.2 Der Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO reduziert sich damit ebenfalls auf 2/3.

2. Kostenverlegung Berufungsverfahren 2.1 Die Kostenverlegung erfolgt im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 8'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2 Da die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen hat, gilt sie als unter- liegend. Da der Rückzug noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung eingegangen ist, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. 2.3 Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen betreffend Freispruch hinsicht- lich des Menschhandels inklusive Auswirkungen auf die Zivilansprüche der Pri- vatklägerin und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG. Sie erwirkt ei- ne tiefere Sanktion. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung marginal durch. 2.4 Insgesamt rechtfertigt dies, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltli-

- 76 - chen Vertretung, zu 1/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und 2/3 auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind im Umfang von 1/3 einstweilen und im Umfang von 2/3 definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vertretungskosten der Privatklä- gerschaft für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. 4.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO werden die amtli- che Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung nach dem Anwaltsta- rif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16 ff. der Anwaltsgebühren-verordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Be- reich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Ent- schädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom

8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 4.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten machte für das Berufungsverfah- ren ein Honorar von insgesamt CHF 20'025.25 inklusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 130). Dieses Honorar erscheint als deutlich zu hoch. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der an- wendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle

- 77 - umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohinge- gen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidi- gung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend handelt es sich zwar um einen aufwendigen Fall mit einem grösseren Aktenumfang. Es gilt jedoch zu berücksich- tigen, dass nicht das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde, womit die Thematik im Berufungsprozess und damit einhergehend dessen Umfang einge- schränkt ist. Hinsichtlich der Plädoyernotizen im Berufungsverfahren (Urk. 129) ist festzuhalten, dass über mehrere Seiten hinweg Aussagen der Verfahrensbeteiligten zusammenfassend wiedergegeben werden (S. 5 bis S. 22), und dass auf S. 23 bis S. 44 die Rechtslage zu Art. 182 StGB erläutert und die Rechtsprechung zitiert wird. Schliesslich werden noch Ausführungen zum Reformbedarf gemacht (S. 45 bis S. 50). Die amtliche Verteidigung hat sich damit kaum mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Ausserdem wurden diejenigen Passagen, welche Eigenleistungen beinhalten, von den Plädoyernotizen vor Vorinstanz übernommen (vgl. Urk. 78). Nach dem Gesagten sowie angesichts der Grösse sowie der Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten insge- samt ein Honorar von CHF 8'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen, wel- ches dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. 4.3. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht für das Berufungsver- fahren ein Honorar von insgesamt CHF 3'463.35 inklusive Mehrwertsteuer gel- tend (Urk. 132). Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung in-

- 78 - klusive Weg sowie der Dauer der Urteilseröffnung und Nachbesprechung rechtfer- tigt es sich, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ein Honorar von pauschal CHF 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welches ihr aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

11. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf Anklage-Ziffer 1/IV (Beschimpfung) definitiv einge- stellt.

2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig

- […]

- […]

- […]

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);

- […]

3. Von folgenden Vorwürfen wird die Beschuldigte B._____ freigesprochen:

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf C._____, D._____ und E._____);

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____).

4. […]

5. […]

6. Auf den Antrag, wonach eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren auszufällen sei, wird nicht eingetreten.

7. Auf den Antrag, wonach die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen sei, wird nicht eingetreten.

- 79 -

8. […]

9. […]

10. Im Mehrbetrag wird auf die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ nicht einge- treten.

11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 7'130.00 Auslagen Untersuchung; CHF 20'100.00 Kosten amtliche Verteidigung (bereits bezahlt); CHF 36'008.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. CHF 14'127.65 MwSt. und Barauslagen); CHF 88'465.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.

12. […]

13. […]

14. […]"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 80 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig

- des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie

- der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____).

2. Die Beschuldigte B._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf D._____.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 35 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.

6. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Untersu- chung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin, werden der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse genommen. Die auf sie entfallenden Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin wer-

- 81 - den im Umfang von 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung (lic. iur. Y._____) CHF 4'000.– unentgeltliche Vertretung (lic. iur. X._____).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/3 der Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

- 82 - − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 83 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Bischof

Erwägungen (136 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") führte zusammen mit der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend "Kantons- polizei") unter dem Aktionsnamen "H._____" gestützt auf eine Meldung von A._____ (Geschädigte und Privatklägerin, nachfolgend "Privatklägerin") eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte B._____ (nachfolgend "Beschuldigte") und deren Ehemann I._____ (nachfolgend "der Mitbeschuldigte" oder mitgemeinte Person der "Beschuldigten" oder der "beiden Beschuldigten"). Die Eheleute standen unter Verdacht auf Menschenhandel zum Zweck der Aus- beutung der Arbeitskraft, auf Wucher und Widerhandlung gegen das AIG und das AHVG. Die Beschuldigte wurde zusätzlich der Drohung zum Nachteil der Privat- klägerin verdächtigt (Urk. 1-2). Die Untersuchung wurde gegen beide Beschuldigten später auf weitere mögliche Opfer des Menschenhandels

- 7 - ausgedehnt (Urk. 1/5). Am 10. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten Anklage an das Bezirksgericht Winterthur (Urk. 23; SB210519, Urk. 23).

E. 1.1 Die Vorinstanz hatte die Kosten zu 9/10 der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Da die Beschuldigte nun vom Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der Widerhand- lung gegen das AHVG betreffend die D._____ freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, der Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

E. 1.2 Der Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO reduziert sich damit ebenfalls auf 2/3.

2. Kostenverlegung Berufungsverfahren

E. 1.2.1 Nach Art. 182 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeu- tung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körper- organs. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.

E. 1.2.2 Zu den objektiven Tatbestandselementen ist in Erinnerung zu rufen, dass Handel im Sinne von Art. 182 StGB nicht nur betreibt, wer verkauft, sondern auch, wer sonstwie eine "Ware" in den Handel bringt. Selbst Täter, welche über Men- schen wie über Ware verfügen und so den gehandelten Menschen in ein men- schenunwürdiges Ausbeutungsverhältnis bringen, ohne damit ein wirtschaftliches Ziel zu verfolgen, werden vom Tatbestand des Menschenhandels erfasst. Denn das vom Tatbestand erfasste Unrecht liegt darin, dass der Täter eine Machtpositi- on ausnützt und das Selbstbestimmungsrecht des Opfers verletzt, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Mit welchem Motiv oder verfolgten Ziel dies ge- schieht, ändert daran nichts (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 18 und 23 je m.w.H.; BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.3). Dieser Tatbe- stand schützt mit anderen Worten Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung

- 55 - angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzproto- kolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542).

E. 1.2.3 Gemäss Botschaft (vgl. zum Ganzen BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182, N 27, mit Hinweisen) umfasst der Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft na- mentlich die unter Zwang geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen, Sklaverei oder sklavenähnliche Verhältnisse (Botschaft 2005d, 2835). Auch das Zusatz- protokoll zum UNO-Übereinkommen gegen Menschenhandel (Art. 3 Abs. 1 lit. a, SR 0.311.542) zählt diese Begriffe zum Menschenhandel. Die Botschaft meint je- doch in Anlehnung an einen Vorschlag der EU-Kommission für einen Beschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl 2002 L 203, 1), von einer Ausbeutung sei auch immer dann auszugehen, wenn jemand unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung, Ge- sundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert werde, sei- ne Grundrechte auszuüben. Konkret könne es sich dabei namentlich um Nah- rungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln (Botschaft 2005d, 2836; STRATENWERTH/WOHLERS, HK3, Art. 182 N 3;). Während die letztge- nannten Grundrechtseinschränkungen als Ausbeutung zu qualifizieren sind, führt der Begriff der «Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmun- gen» viel zu weit. Mit DELNON/RÜDY ist festzuhalten, dass eine einfache Verlet- zung von arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht zur Qualifikation als Ausbeutung führen kann. Vielmehr braucht es dazu qualifizierte Umstände, wie sie in der Er- pressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbe- schränkungen zu finden sind (gl. M. HURTADO POZO, BT2, N 2513).

E. 1.2.4 Eine in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Men- schenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände beziehungsweise nach den sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen sich die Betroffenen etwa zur Prostitution entschliessen, zu beurteilen. Erfolgt die Entscheidung aus einer ernsthaften

- 56 - wirtschaftlichen Bedrängnis aufgrund der Armut und den schlechten sozialen Verhältnissen im Heimatland heraus, ist sie nicht freiwillig (vgl. BGer 6B_469/2014, a.a.O., E. 3.4 m.w.H.; BGer 6B_81/2010 vom 29. April 2010, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 128 IV 117 ff., E. 4a-c, 5a und c; BGE 126 IV 225 ff., E. 1c und d; OGer ZH SB110601, 19. Juli 2012, S. 93; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 182 N 3 m.w.H.).

E. 1.2.5 Zum objektiven Tatbestandsmerkmal des Handels ist darauf hinzuweisen, dass das Anwerben zum Zweck der Ausbeutung dem Handel gleichgestellt ist. Anwerben muss als aktives Bemühen zur Erlangung der "Verfügungsbefugnis" über das Opfer mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung der Ar- beitskraft oder der Entnahme eines Körperorgans verstanden werden. Tatbe- standsmässiges Anwerben ist auch in einer Zweierstruktur möglich. So erfüllt den Tatbestand auch ein Arbeitgeber, der in ein asiatisches Billiglohnland reist und dort Strassenkinder für seine Teppichfabrik anwirbt, um sie dann unter erbärmli- chen Bedingungen die Teppiche knüpfen zu lassen. Dies ist eine typische Zwei- erstruktur, wo angeworben wird um auszubeuten (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 31). Auch hier ist von einer Zweierstruktur auszugehen, indem die Beschuldigten der Privatklägerin eine Offerte für eine Arbeitsstelle in der Schweiz machten, welche angenommen wurde, und die Privatklägerin hierher führte, um hier ihre Arbeit zu leisten, und sich hier die Frage stellt, ob sie ausbeu- terisch erfolgte. Kern der Bestimmung von Art. 182 StGB bleibt hier nicht die An- werbung, sondern die Ausbeutung, welche – in der Anklageschrift umschrieben – in der Schweiz, konkret in J._____ stattgefunden haben soll.

E. 1.2.6 Nach Art. 182 StGB strafbar macht sich auch, wer nur einen Menschen oder nur einmal mit einem oder mehreren Menschen handelt (BGer 6B_974/2009 vom

18. Februar 2010, E. 4.1.).

E. 1.2.7 Artikel 182 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss nicht mit Sicherheit wissen, dass die durch ihn vermittelten Personen für die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft oder die Organentnahme bestimmt sind. Er muss aber zumindest in Kauf nehmen, dass mit dem Menschenhandel beziehungswei-

- 57 - se dem Handeltreiben einer der erfassten Zwecke verfolgt wird (BSK StGB II- DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 32).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, es sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 35 Tage durch Haft erstanden seien, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.– zu bestrafen (Urk. 100 S. 3, Urk. 128).

2. Allgemeines zur Strafzumessung

E. 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten die Tathandlung des An- werbens vor, die gemäss Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StGB eine eigenständige Tat- handlung bildet. In vorliegendem Fall hätten die Beschuldigte und der Mitbe- schuldigte der Privatklägerin, welche eine Arbeitsstelle gesucht habe, ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der Schweiz gemacht und sodann mit ihr einen Arbeits- vertrag abgeschlossen. Dies hätten sie im Wissen darum getan, dass auf der Internetseite www.AB._____.com Frauen eine Arbeitsstelle suchten, welche sich in einer prekären Situation befänden. Aber genau dort hätten sie nach jemandem gesucht. Vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal des Anwerbens erfüllt. Zu prüfen sei – nach wie vor auf Stufe des objektiven Tatbestandes – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, ob die Beschuldigten dies unter Verwendung eines Tatmittels getan hätten, was dem Anwerben erst den deliktspezifischen Charakter verleihe. Als vorliegend relevante Tatmittel erachtete die Staatsanwaltschaft hier die Täuschung sowie die Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit (Urk. 71 S. 25 ff.).

E. 1.3.2 Die Beschuldigte beantragt weiterhin einen Freispruch (Urk. 129).

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass die Privatklägerin bei der Anwerbung von den Beschuldigten getäuscht worden sei. Es liege ausserdem das Tatmittel der Ausnutzung der besonderen Hilflosigkeit vor, da sie aus einer gewaltgeprägten Beziehung gekommen sei und das Kind zu- rück gelassen habe, um dieses später zurückzuholen. Sie habe keinen familiären Rückhalt gehabt und keine finanziellen Polster. Ausserdem habe sie schwerwie- gende Probleme mit den Augen gehabt (Prot. II S. 20 ff. und S. 58). Die Staats- anwaltschaft plädierte sodann darauf, hinsichtlich der rechtlichen Würdigung in- ternationale Rechtsquellen beizuziehen (Prot. II S. 34 ff.).

E. 1.5 Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.

- 10 -

E. 1.5.1 Die Vorinstanz schloss, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte mit ihrem Verhalten gegenüber der Privatklägerin den Tatbestand des Menschen- handels erfüllt haben (vgl. hierzu Urk. 98 S. 98 ff.). Auch wenn einzelne Indikato-

- 58 - ren hierzu zu bejahen sind, kann dieser Schlussfolgerung in der Gesamtbetrach- tung aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 1.5.2.1 Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten fällt negativ ins Gewicht, dass sie die Privatklägerin 2015/2016 während zwei Einsätzen insgesamt rund 7.5 Monate für sich illegal als Haushalts- hilfe arbeiten liessen. Dabei haben sie arbeitsrechtliche Vorschriften grob miss- achtet. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang das ausgeweitete Pflichtenheft mit auch schikanösen Arbeiten und die damit einhergehenden überdurchschnittli- chen Arbeitszeiten, willkürliche Reduktion oder Vorenthaltung von Lohn und feh- lender Rückerstattung von geliehenem Geld wie auch fehlende Freizeit. Sodann ist die Schlafstelle zu beanstanden, indem sie an ihrem Arbeitsplatz beziehungs- weise in der Wohnung der Beschuldigten auf einer blossen – teilweise mit den Kindern zu teilenden – Matratze oder allenfalls auf dem Sofa im Wohnzimmer schlief, wodurch die Privatklägerin in der 3-Zimmer-Wohnung auch keinen Rück- zugsort und keine Privatsphäre hatte. Das Arbeitsklima war geprägt von einem gängelnden und grenzüberschreitenden Umgang und einer stark sexualisierten und gewaltbehafteten Sprache, welche auch Beleidigungen an die Adresse der Privatklägerin umfasste (vgl. auch Prot. II S. 24 f.). Damit haben sich die Beschuldigten zweifelsfrei ein zivilrechtlich und gesellschaftlich verpöntes und verwerfliches Verhalten vorzuwerfen. 1.5.2.2 In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob diese Arbeitsverhältnisse (soweit nicht schon via AIG und AHVG erfasst) unter den Voraussetzungen von Art. 182 StGB strafwürdig sind. Zu prüfen sind die genannten sklavenähnlichen Zustände und die Frage der möglichen Einwilligung unter den gegebenen Umständen der Privatklägerin. 1.5.3.1 Für die Frage der Entscheidungsfreiheit ist auf die oben dargelegte Bio- grafie der Privatklägerin zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass sie wohl aus bescheidenen, nicht aber ärmlichen Verhältnissen in Serbien stammt. Immerhin konnte sich die Familie eine Eigentumswohnung leisten. Die familiäre Situation war offenbar von den Alkoholproblemen des Vaters geprägt, dennoch sind sie und ihr Bruder gemäss eigener Darstellung mit einer gewissen Kultur und guter

- 59 - Erziehung aus dem Elternhaus gegangen. Im Elternhaus fand die Privatklägerin auch nach der Trennung von ihrem Partner und Vater des gemeinsamen Kindes wieder Unterschlupf und finanzielle Unterstützung. 1.5.3.2 Die Privatklägerin hat in Serbien die kaufmännisch-gewerbliche Mittel- schule abgeschlossen, mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder bei einer anderen Behörde hätte arbeiten können. Damit ist von einer guten Ausbildung auszugehen. Gemäss eigenen Angaben hat sie es unterlassen, sich später auf eine entsprechende Stelle zu bewerben. Sie machte eine Zusatzausbildung in der Gastronomie, wo sie auch arbeiten konnte. Auch wenn sie vor ihrer Reise in die Schweiz arbeitslos war, ist nicht von einer langen und unverschuldeten Erwerbs- losigkeit auszugehen. Vielmehr ergibt sich, dass die Privatklägerin gemäss eige- ner Aussage Stellen hätte finden können und einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen können. So sagte sie selber: "Natürlich war es möglich, eine Arbeit zu finden, aber wenn man immer auf die Unzufriedenheit und Ablehnung der Eltern stösst, gibt man auf" (Urk. 5/6, F/A 10). Selbst wenn man noch die Aspekte der Wertung ihrer Eltern (verpönte Trennung von ihrem Partner und unmoralische Tä- tigkeit in einer Kneipe) in die Waagschale wirft, ändert dies nichts an der Ein- schätzung, dass die damals 27-jährige Privatklägerin dank ihrer soliden Ausbil- dung Chancen auf dem serbischen Arbeitsmarkt gehabt hätte, diese aber (vo- rübergehend) unversucht liess. Dabei wären ihr erfahrungsgemäss auch ihre Sprachkenntnisse beziehungsweise Verständigungsmöglichkeiten in Serbisch, Russisch und Englisch zupass gekommen. Zudem war es für sie auch im Ausland möglich, innert kurzer Zeit eine Stelle zu finden, so bei einer Familie in AG._____. Weiter hatte sie gemäss eigener Aussage zahlreiche andere "anständige Anfra- gen" (Urk. 5/1, F/A21) auf www.AB._____.com erhalten. Eine desolate, aussichts- lose Stellensuche lag daher vor ihrer Zusage bei den Beschuldigten nicht vor. 1.5.3.3 Die Löhne in Serbien fallen im Vergleich zur Schweiz bescheiden aus. Allerdings sind diese in Relation zu den Lebenshaltungskosten zu stellen. Ge- mäss Darstellung der Privatklägerin hat sie mit der Arbeit in AA._____ pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– beziehungsweise EUR 250.– verdient und damit Essen und die Wohnung finanziert. Die von ihr zu zahlenden Mieten (für eine "anständi-

- 60 - ge kleine Wohnung" beziehungsweise für einen WG-Anteil) bezifferte sie selber mit EUR 150.– beziehungsweise EUR 90.–. Diese Verhältnisse erlaubten ihr wohl weder Ersparnisse noch luxuriöse Ausschweifungen, hingegen ist aufgrund der von ihr genannten Parameter anzunehmen, dass ihre Arbeit existenzsichernd war (vgl. auch die amtliche Verteidigung: Urk. 129 S. 7 f.). 1.5.3.4 Dass die Privatklägerin ihrem Freund noch eine Monatsmiete schuldet, vermag keine Überschuldungssituation zu begründen, zumal mangels anderweiti- ger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich der Mietzins im Rahmen der genannten Zahlen bewegte. Andere Schulden sind nicht erstellt, so insbesondere mit Bezug auf den Ex-Partner und Vater ihres Kindes nicht. 1.5.3.5 Die Reise zu den Beschuldigten stellte die dritte Reise der Privatklägerin im Jahre 2015 in Europa/im Schengen-Raum dar. Im Februar reiste sie für zwei Wochen nach Schweden, wohin sie von einem Freund eingeladen war. Dies im- pliziert, dass sie auch andernorts Unterstützung fand. Es ist an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass entgegen der Verteidigung keine Unklarheiten bestehen, und dass die Privatklägerin in Schweden war, um einen Freund zu besuchen (Urk. 129 S. 7). Die zweite Reise führte sie im Mai in die Schweiz, d.h. zu einem Arbeitseinsatz nach AG._____. Von dort kehrte sie im Juli 2015 mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zurück. Mit dem Rest dieser Ersparnisse (CHF 700.–) reiste sie im November 2015 zu den Beschuldig- ten. 1.5.3.6 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen." 1.5.3.7 Die dargelegten Umstände sprechen gegen eine ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis aufgrund von Armut oder eine besondere Verletzlichkeit zufolge der ökonomischen Verhältnisse. Ebensowenig ist damit eine Zwangslage aufgrund schlechter sozialer Verhältnisse auszumachen.

- 61 - 1.5.4.1 Zur Beantwortung der Frage einer allfälligen Isolation der Privatklägerin ist von Bedeutung, dass sich die Wohnung der Beschuldigten in der Stadt J._____ und nicht etwa entlegen auf dem Land befand. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte die Privatklägerin entgegen der Anklage ohne Weiteres Zugriff zu ihrem Pass und ihren persönlichen Effekten (vgl. auch Urk. 129 S. 8). Sie verfügte auch über einen eigenen Wohnungsschlüssel. Sie verliess die Wohnung regelmässig, d.h. täglich zum Besuch des Kinderspielplatzes oder für Einkäufe und Freizeitakti- vitäten, teils mit der Familie der Beschuldigten. Sie traf sich auch mit einem Be- kannten zum Kaffee, fuhr dafür nach Zürich, und ging auch spazieren. Gemäss eigenen Aussagen hatte sie nicht den Wunsch, andere Menschen kennenzuler- nen oder auszugehen. Sie verfügte über ein eigenes Telefon, mit dem sie über das Netz der Beschuldigten kommunizieren konnte (vgl. auch Urk. 129 S. 8). Sie tauschte sich ständig mit ihrem damaligen Freund P._____ aus, "vom ersten Tag als ich dort war bis zum letzten" (Urk. 5/8, F/A 22). 1.5.4.2 Vor diesem Hintergrund muss ein qualifizierender Umstand im Sinne einer Isolation der Privatklägerin oder eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch die Beschuldigten verneint werden. Es wäre ihr daher auch jederzeit möglich gewesen, ihre Arbeitsstelle aufzugeben. Dass dies aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen wäre, ist nicht anzunehmen, pflegte die Privatklägerin doch damals ein gutes Verhältnis zu ihrem damaligen Freund, den am tt. März 1959 geborenen P._____, und mit dem sie sich täglich austauschte, sowie unter anderem zu jener Familie in AF._____, wo sie positive Arbeitserfahrungen gesammelt hatte. Sie hätte damit auch Möglichkeiten gehabt, Geld für eine Rückreise aufzutreiben, wenn die finanziellen Verhältnisse effektiv der Grund gewesen wären, der sie im Haushalt der Beschuldigten zurückgehalten hätte. 1.5.4.3 Diese möglichen Quellen für eine finanzielle Unterstützung hätten entge- gen der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 31) auch eine Rückkehr in die Schweiz zu den Beschuldigten verhindern können, wäre die Privatklägerin tatsächlich nur wegen des ausstehenden Anteils von Lohn und Darlehen in die Schweiz zurück- gekehrt. Dass sie sich anders entschieden hatte, hatte eben nicht nur mit dem ausstehenden Geld zu tun. So sagte sie vor Vorinstanz: "Ausserdem hatte ich die

- 62 - Kinder der Familie B._____I._____ sehr lieb gewonnen, sie waren sehr unschuldige Kinder und ich habe sie nie als etwas anderes betrachtet. Ich habe ihnen verschiedene Geschenke gebracht, Spielsachen und auch Milchprodukte aus der Heimat" (Prot. I S. 51). Auch hätte sie vor ihrer Rückkehr in die Schweiz die alternative Möglichkeit gehabt, erneut ein Inserat auf www.AB._____.com aufzuschalten. Die Vergangenheit zeigte, dass sie dort auch normale und anständige Anfragen hatte. Die Tatsache der Rückkehr, wobei sie das Retourticket schon in Zürich gekauft hatte, bringt doch zum Ausdruck, dass sie in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit nicht wesentlich eingeschränkt war (vgl. auch Urk. 129 S. 9 ff.).

E. 1.6 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2. Anwendbares Recht

E. 1.6.1 Dass die Privatklägerin bei den Beschuldigten verköstigt wurde, ist nicht bestritten. Insofern ergeben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und eine Beschneidung ihrer Grundrechte während ihres Aufenthalts. Die provisori- sche Schlafstelle wurde bereits beanstandet. Die Privatklägerin wusste indes von Anfang an über die Schlafsituation und Wohnverhältnisse Bescheid. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Familie B._____I._____ in der gleichen Wohnung und in den gleichen Umständen lebte und somit gleichermassen wenig Pri- vatsphäre für sich beanspruchen konnte. Auswirkungen auf die Gesundheit der Privatklägerin ergaben sich daraus nicht.

E. 1.6.2 Die Privatklägerin erwähnte in der Untersuchung, dass ihr die Beschuldigten zwei T-Shirts, ein Kleid, ein Paar Tennisschuhe, eine Armbanduhr und auch zwei Paar Sonnenbrillen geschenkt hatten (Urk. 5/4, F/A 25). 1.7.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt war einer der Hauptgründe der Privatkläge- rin für die Arbeitssuche in der Schweiz und die Zusage bei den Beschuldigten, dass sie Geld für den Sorgerechtrechtsstreit benötige. Diesbezüglich hat sich er- geben, dass die Privatklägerin noch keine entsprechenden Schritte in die Wege geleitet hatte. Über die Kosten war sich die Privatklägerin nicht sicher. Erkundi- gungen über allfällige finanzielle Erleichterungen seitens der Behörden/Gerichte oder allfällige Alternativen hat sie in all den Jahren offenbar nicht getroffen. Die von ihr genannten Zahlen für einen Gerichtsstreit – sie denke, eine Gerichtsver- handlung hätte um die EUR 100.– gekostet – liegen in Relation zu den von ihr

- 63 - genannten Einkommenszahlen nicht fernab des Möglichen. Wenn sie in der Hauptverhandlung dann erklärt, dass Prozesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35), wirkt dies etwas nachgeschoben und drama- tisierend. 1.7.2 Was dieses erstellte Motiv für die Arbeitssuche in der Schweiz angeht, hat sich allerdings ergeben, dass die Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten über das Kind keine Ausführungen machen wollte. Sie behielt das Thema für sich, "weil das meine Privatsache ist" (Urk. 5/3, F/A 68). Es lässt sich daher aus die- sem wenn auch für sie zentralen Thema – mangels Kenntnisgabe – keine beson- dere Verletzlichkeit ableiten, die die Beschuldigten im Rahmen der Anwerbung oder Tätigkeit hätten herleiten können. Dementsprechend kann ihnen auch nicht unterstellt werden, sie hätten diese ausgenutzt. Ein ausbeuterisches Verhalten kann den Beschuldigten unter dem Titel der Mittelbeschaffung für den Sorge- rechtsstreit folglich nicht unterstellt werden. 1.7.3 Der zweite Hauptgrund für die Arbeitssuche in der Schweiz waren die Au- genprobleme der Privatklägerin. Diese sind nicht erstellt. Dies gilt folglich auch für eine damit zusammenhängende Hilflosigkeit der Privatklägerin. Damit entfällt auch eine damit zusammenhängende Ausnutzung beziehungsweise ausbeuteri- sche Anwerbung und Beschäftigung durch die Beschuldigten. 1.7.4 Die amtliche Verteidigung bringt hinsichtlich der Motivlage der Privatklägerin vor, dass diese strafrechtliche, ausländerrechtliche und finanzielle Interessen ge- habt habe, um wegen des vorliegenden Strafverfahrens als Opfer in der Schweiz verbleiben zu können. Sie habe während dem nun seit Jahren andauernden Ver- fahren in der Schweiz gelebt und habe es sich auf Kosten der Steuerzahler gut gehen lassen (Urk. 129 S. 2, S. 14 und S. 22, Prot. II S. 63 f.). Dem ist zu entgeg- nen, dass der Privatklägerin gemäss deren Aussagen zu diesem Zeitpunkt die Schweizerische Gesetzgebung nicht bekannt war und sie demnach keine Kennt- nis von den Rechten hatte, die Menschenhandelsopfern in der Schweiz zustehen. Die Argumentation der Verteidigung verfängt damit nicht.

- 64 - 1.8.1 Die Anknüpfung an die blosse Staatszugehörigkeit (als mögliche Form struktureller Abhängigkeit) der Privatklägerin, nämlich Serbien, d.h. an ein Land, in dem gemäss der Beschuldigten oft Frauen "schwer leben", erwiese sich als zu allgemein und vermöchte kein qualifizierendes und typisches Merkmal im Hinblick auf ausbeuterische Tätigkeit und einen sklavenähnlichen Zustand zu begründen. 1.8.2 Diesbezüglich wäre auch zu beachten, dass die Privatklägerin aussagte, die Mitbeschuldigte habe sie nach dem ersten Kontakt nochmals angerufen, "[…] und dann wollte sie wissen, was ich für eine Ausbildung habe, weil ich gut reden wür- de. Ich habe ihr daraufhin geantwortet, dass ich einen Mittelschulabschluss hätte und an der Bar arbeiten würde" (Urk. 5/1, F/A 30). Die Beschuldigten konnten damit im Rahmen des Anwerbens davon ausgehen, dass die Privatklägerin nicht aus einem total unterprivilegierten Milieu stammt.

E. 1.9 Die Privatklägerin war mit den konkreten hiesigen Lohnverhältnissen nicht vertraut, was unter dem Titel des Wuchers zu prüfen sein wird. Sie hatte eine Re- ferenz aus ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe bei der Familie in AF._____, wo sie CHF 800.– im Monat verdient habe.

E. 1.10 In der Gesamtbetrachtung erweist sich das Verhalten der Beschuldigten – soweit es nicht einer anderen rechtlichen Würdigung zugänglich ist (so betreffend Wucher, Widerhandlungen gegen das AIG und AHVG, Drohung) – als verpöntes beziehungsweise verwerfliches soziales Verhalten und als klare Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften. Nicht gesagt werden kann hingegen, dass die Privatklägerin durch diese Verletzungen fortwährend daran gehindert wurde, ihre Grundrechte auszuüben, da die geforderten qualifizierenden Umstände, wie sie in der Erpressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbeschränkungen zu finden sind, nicht vorliegen. Zudem kann den Be- schuldigten in den zwei wesentlichen Punkten von vorneherein kein Ausnützen einer besonderen Verletzlichkeit oder Hilfslosigkeit unterstellt werden, weil die Privatklägerin ihr zentrales Problem der elterlichen Sorge um ihr Kind nicht be- kannt gab und sich jenes im Zusammenhang mit ihren Augen nicht erstellen liess (vgl. auch die amtliche Verteidigung: Urk. 129 S. 3). Folgerichtig ist die Beschul- digte vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen.

- 65 -

2. Wucher

E. 2 Die Vorinstanz führte die Verfahren unter separaten Prozessnummern (DG190073-K und DG190074-K), setzte aber eine gemeinsame Hauptverhand- lung an (Urk. 26). Nachdem die erstmals auf den 30. März 2020 bis 1. April 2020 anberaumte Hauptverhandlung (Urk. 31) u.a. pandemiebedingt mehrmals ver- schoben werden musste, konnte sie schliesslich an mehreren Tagfahrten im Mai 2021 durchgeführt werden (Prot. I S. 11 ff.). Am 11. Juni 2021 fällte die Vorinstanz das Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 169 ff.). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 98 S. 7 ff.).

E. 2.1 Die Kostenverlegung erfolgt im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 8'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

E. 2.2 Da die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen hat, gilt sie als unter- liegend. Da der Rückzug noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung eingegangen ist, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Wuchers schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem ande- ren für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Die Aufzählung der Gründe für die Unterlegenheit ist abschliessend (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 157 N 2). Beim Lohnwucher besteht die Leistung des Täters in der Bezahlung von Lohn, während das Opfer ihm einen vermögenswerten Vorteil in Form von Arbeit gewährt. Das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bemisst sich gestützt auf objektive Kriterien – nach dem Preis oder Entgelt, das im Verkehr dieser Geschäfte üblich ist. Das heisst, dass der entrichtete Lohn mit dem realen wirtschaftlichen Wert der Leistung, d.h. mit dem Marktüblichen zu vergleichen ist.

E. 2.2.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer (BGE 82 IV 145 E. 2d; 80 IV 15, 20 E. 3), deren Ausnutzung zur Erzielung der weit über- setzten Gegenleistung ("Ausbeutung") sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken (BGE 130 IV 106 E. 7.2; 92 IV 132, 137 E. 3; 82 IV 145, E. 2d; 80 IV 15, 20 f. E. 3; 70 IV 200 E. 5 a. E.; HURTADO POZO, BT2; NOLL, BT/1, 228; SCHUBARTH/ALBRECHT, Kommentar, Art. 157 N 33; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 18 N 13; PK- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 15). Der Täter braucht nur zu wissen oder in Kauf zu nehmen, dass die Vermögensvorteile gegenüber den Leistungen weit

- 66 - übersetzt sind; die Bewertung des Missverhältnisses als "offensichtlich" i.S. der Norm ist dagegen nicht erforderlich (BGE 80 IV 15, 21 E. 3). Gleiches gilt für die Schwächesituation, deren Bedeutung der Täter nur nach laienhafter Parallelbewertung erkennen muss (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 157 N 50).

E. 2.2.3 Die Einwilligung des Verletzten kann die Strafbarkeit nicht ausschliessen, da sie Merkmal des Wuchertatbestandes ist (OFK/StGB-Donatsch, Art. 157 N 16).

E. 2.2.4 Der Mitbeschuldigte verlas an der Hauptverhandlung eine kurze Erklärung, u.a. beinhaltend Zugeständnisse betreffend Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG in Bezug auf die Privatklägerin (Urk. 70). Er wisse nun, dass sie für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe eine Bewilligung gebraucht hätten und die entsprechenden Anmeldungen bei den Sozialversicherungen hätten vornehmen müssen. Dass sie das nicht gemacht hätten, sei falsch und tue ihm aufrichtig leid und er sei bereit, dafür die Konsequenzen zu tragen. Sodann bestritt er, dass er die Privatklägerin oder sonst jemanden jemals schlecht behandelt, bedroht, aus- gebeutet oder er sich an ihr sexuell vergriffen habe. Vielmehr habe es nie einen sexuellen Kontakt zur Privatklägerin gegeben. Die Privatklägerin habe gegenüber seiner Ehefrau (der Mitbeschuldigten) Lügengeschichten erzählt, was das Ver- trauensverhältnis zur Privatklägerin zerstört habe. Die Situation sei damals eska- liert und er habe die Privatklägerin vor die Türe gesetzt. Die Privatklägerin sei damit wohl nicht einverstanden gewesen und habe weiter Lügengeschichten über ihn und seine ganze Familie erzählt (Urk. 70). Ansonsten blieb es bei pauschalen Bestreitungen, d.h. der Mitbeschuldigte äusserte sich weder in den delegierten Einvernahmen bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft oder vor Vo- rinstanz konkret zu den Tatvorwürfen. Auch an der heutigen Berufungsverhand- lung schwieg der Mitbeschuldigte zur Sache (Prot. II. S. 10).

E. 2.2.5 Die Aussagen von Dritten sind im angefochtenen Urteil in zusammen- gefasster Form zu finden (Urk. 98 S. 32 ff.), wo sie auch gewürdigt werden (Urk. 98 S. 49 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nachfolgend soweit nötig noch darauf einzugehen.

E. 2.3 Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen betreffend Freispruch hinsicht- lich des Menschhandels inklusive Auswirkungen auf die Zivilansprüche der Pri- vatklägerin und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG. Sie erwirkt ei- ne tiefere Sanktion. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung marginal durch.

E. 2.4 Insgesamt rechtfertigt dies, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltli-

- 76 - chen Vertretung, zu 1/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und 2/3 auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind im Umfang von 1/3 einstweilen und im Umfang von 2/3 definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vertretungskosten der Privatklä- gerschaft für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men.

E. 2.4.1 Zur Frage, ob vorliegend von Lohnwucher zu sprechen ist, hat die Vo- rinstanz einen tauglichen Referenzwert angerufen, nämlich den Mindestlohn ge- mäss damals geltender Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft; vgl. Urk. 98 S. 71). Dieser betrug in der relevanten Zeit für ungelernte Arbeitnehmen- de CHF 18.55 brutto pro Stunde, exklusive Zuschläge für Ferien und Feiertage (vgl. hierzu SR 221.215.329.4) und hätte bereits bei einem Wochenpensum von 42 Stunden zu einem massiv höheren Lohnanspruch der Privatklägerin geführt. Das Missverhältnis ist hier auch unter Einbezug von Kost und Logis ein offenba- res, d.h. dass es abgesehen von den arbeitsrechtlichen Missachtungen auch in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und da- mit die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritt (vgl. PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 10). Dies gilt umso mehr für den zweiten Einsatz, wo der Lohn bis heute gar nicht ausgerichtet wurde. Die dafür gelieferte Erklärung der Beschuldigten erweist sich insofern als nachgeschobene Schutzbehauptung, als seither genügend Zeit bestanden hätte, diesen Anspruch zu erfüllen.

E. 2.4.1.1 Die Beschuldigte äusserte sich zu allfälligen Haushaltshilfen sehr wider- sprüchlich, anerkannte aber schliesslich ebenfalls, die Privatklägerin ohne Bewilli- gung beschäftigt zu haben (vgl. u.a. Urk. 78 S. 1 und 21).

E. 2.4.1.2 Der Mitbeschuldigte zeigte sich bereits in der Hafteinvernahme vom

17. Mai 2017 – vor allem via Verteidigung – geständig, zusammen mit seiner Frau, der Beschuldigten, mehrere Frauen ohne Arbeitsbewilligung als Unterstützung im Haushalt beschäftigt zu haben. Sklavenähnliche Zustände, wie dies der von der Privatklägerin an die Adresse der Beschuldigten gerichtete Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB voraussetze, wie auch andere Verfehlungen, wurden von ihm von Beginn weg vehement bestritten (vgl. Urk. 4/1-8; DG190073, Urk. 12/8).

E. 2.4.1.3 Der Schuldspruch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das AIG im Sin- ne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG, die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG und die Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG wurde in Bezug auf die Privatklägerin von beiden Beschuldigten ak- zeptiert, mit Bezug auf D._____ hingegen bestritten.

E. 2.4.1.4 Der in der Anklageschrift den Beschuldigten unter dem Titel Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zur Last gelegte Sachverhalt in Bezug auf die Per- sonen "C._____", "D._____" und "E._____" konnte gemäss Vorinstanz nicht er- stellt werden. Zwar würden namentlich gestützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen und die Aussagen der Mitbeschuldigten Anhaltspunkte beste- hen, dass diese Personen aus Ländern wie Nordmazedonien, Serbien und Bosni- en stammten. Rechtsgenügend erstellt sei der Aufenthaltsstatus beziehungsweise die Nationalität dieser Personen jedoch nicht. Es fehlten urkundliche Nachweise über die Personalien der betreffenden Personen, respektive weigerten sich diese teilweise, ihre Personalien bekannt zu geben. Die gleich vage Beweislage zeige sich beim Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

- 23 - Bewilligung (Urk. 98 S. 60 f.). Dies führte zu einem Freispruch in diesen beiden Punkten, was die Staatsanwaltschaft ihrerseits akzeptierte.

E. 2.4.2 Die Privatklägerin hatte bereits früher einen – ebenso illegalen – Arbeits- einsatz in der Schweiz, bei dem sie in Übereinstimmung mit den erwarteten

- 67 - Pflichten einen Lohn von CHF 800.– pro Monat erzielte. Auf den tieferen Lohn von CHF 500.– der Beschuldigten hatte sie sich eingelassen, weil sie in kurzer Zeit etwas Geld verdienen wollte, um ihre genannten Probleme im Heimatland zu lösen (Urk. 5/10, F/A 11). Von diesem vereinbarten Entgelt sind die Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt einseitig abgewichen, indem das Pflichtenheft massiv erweitert und der Lohn reduziert wurde, womit die vereinbarten Arbeitsbedingungen für die Privatklägerin nach Stellenantritt noch weiter unterschritten wurden. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die Privatklägerin nicht die geringste Ahnung von einem Arbeitsvertrag nach schweizerischem Recht und ihrem Anspruch auf Lohn hatte. Damit ist von einer tatbestandsmässigen Unerfahrenheit auszugehen. Zwangslage und Abhängigkeit müssen vor diesem Hintergrund nicht mehr geprüft werden.

E. 2.4.2.1 Die Privatklägerin sagte bereits in ihrer ersten Einvernahme aus, dass sie in AA._____ [Stadt in Serbien] gelebt habe und in einer Cafe-Bar gearbeitet habe. Sie habe von ihrem Lohn nicht leben können. Ausserdem habe sie private Prob- leme gehabt. Sie habe Geld benötigt, um einen Anwalt zu bezahlen, um ihren Sohn zu sehen. Ausserdem brauche sie eine Augenoperation. Deshalb habe sie ein Inserat geschaltet auf "AB._____". Dies sei eine Internetseite, auf der die Leu- te Babysitter suchten (Urk. 5/1, F/A 12). Auf ihre Ausschreibung als normale Haushaltshilfe sei sie von der Beschuldigten über Viber kontaktiert worden (Urk. 5/1, F/A 12). An dieser Darstellung hielt sie im weiteren Verlauf des Verfah- rens fest (Urk. 5/6, F/A 82 ff.), so letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 35 f.).

E. 2.4.2.2 Die Beschuldigte sagte in der ersten Einvernahme vom 17. Mai 2017 (Urk. 3/1) auf den Vorhalt, sie werde beschuldigt, Frauen illegal in ihrem Haushalt beschäftigt zu haben, aus, keine Haushaltshilfen, sondern nur Besuch gehabt zu haben, dass sie nicht arbeite und gar keine Nanny brauche, ihre Kinder seien gross genug (a.a.O., F/A 5 f.). Wie oben dargelegt, revidierte sie diesen Punkt später und konzedierte, illegal Haushaltshilfen beschäftigt zu haben. Konkret an- gesprochen auf die Privatklägerin holte die Beschuldigte gleich zum Rundum- schlag aus und sagte, dass die Privatklägerin ihr schon grosse Probleme gemacht habe, denn sie habe Geld gewollt. Sie habe "einige Sachen" gestohlen (a.a.O., F/A 7 f.), ohne dass die Beschuldigte diese Sachen näher bezeichnet hätte, und dass die Privatklägerin gesagt habe, etwas mit ihrem Mann gehabt zu haben (a.a.O., F/A 7 f.). In Bezug auf das Kennenlernen änderte die Beschuldigte mehrmals ihre Version. Sie habe die Privatklägerin über Facebook kennengelernt, da der Privatklägerin ihre … gefallen hätten [die Beschuldigte ist gemäss eigener Darstellung … [Beruf] und berühmt in Bosnien; Prot. I S. 70]. Sie seien miteinan- der über ihren Beruf, ihre …, in Kontakt getreten (a.a.O., F/A 23). Auf Nachfrage wollte die Mitbeschuldigte sich nicht auf Facebook anmelden und der Polizei die angeblich ausgetauschten Nachrichten zeigen. Später erachtete sie die von der

- 24 - Privatklägerin beschriebene Kontaktaufnahme als möglich (a.a.O., F/A 39), um sie gleich wieder zu relativieren ("Es ist sehr lange her, da hat sie mir eine Freundschaftsanfrage geschickt und erst vielleicht so ein Jahr später sind wir wirklich wirklich so miteinander in Kontakt getreten"; a.a.O., F/A 40). Hingegen räumte sie in der Folge ein, dass man vielleicht doch über die Webseite www.AB._____.com Kontakt aufgenommen und via Viber kommuniziert habe (a.a.O., F/A 22 ff.). Es sei möglich, dass die Privatklägerin mit ihrem Inserat Arbeit gesucht habe: "Glauben Sie mir, keine Ahnung aber es ist möglich. Als sie bei mir war, hat sie auch zwei Wochen lang ein Telefon benützt. Es ist schon möglich, dass sie so etwas gemacht hat" (a.a.O., F/A 38).

E. 2.4.2.3 Die konstanten Aussagen der Privatklägerin überzeugen weit mehr als die widersprüchliche, mit pauschalen Gegenvorwürfen und bagatellisierenden Erklä- rungen gespickte Darstellung der Beschuldigten.

E. 2.4.3 Es ist klar, dass der Vorteil, den sich die Beschuldigte und der Mitbeschul- digte verschafft hatten, im Vergleich zu ihrer eigenen Leistung wirtschaftlich ge- sehen in einem qualifizierten Missverhältnis stand, und dieser nur durch die Aus- beutung der Unerfahrenheit der Privatklägerin erlangt werden konnte.

E. 2.4.3.1 Gemäss der Privatklägerin suchte sie über die Internetseite www.AB._____.com nach bezahlter Arbeit in der Schweiz (Urk. 5/1, F/A 12).

E. 2.4.3.2 Die Beschuldigte bezeichnete diese Plattform als Anzeigenwebsite. Es gebe Anzeigen für Verkauf, Kauf, Arbeit, alles Mögliche. Sie selber habe schon eine Haarglättemaschine verkauft. Sodann sagte sie: "Auf dieser Seite suchen auch Frauen nach Hilfe, die zum Beispiel schwer leben, die es nicht leicht haben. Vielleicht habe ich auch dort einmal reingeschaut" (Urk. 3/1, F/A 31). Auf die Fra- ge, inwiefern es so eine Frau schwer habe, antwortete sie: "Sie hat Kinder, sie hat keine Arbeit, sie wünscht Unterstützung mit Waren, Kleider, etwas für die Kinder" (a.a.O., F/A 33), und auf die Frage, woher diese Frauen stammten, meinte sie: "Ich weiss es von den Frauen, die bei mir waren, vielleicht Serbien, Bosnien. Ich beachte das nicht" (a.a.O., F/A 34). Frauen suchten auf dieser Website auch Ar- beit, z.B. als Kellnerin, oder sie selber habe jemanden gesucht, der ihr günstig die Nägel mache (a.a.O., F/A 37).

- 25 -

E. 2.4.3.3 Nach allgemeinen – durchaus möglichen – Aussagen zum Inserate- Spiegel dieser Plattform, beschreibt die Beschuldigte gerade jene Gruppe von In- serierenden, wie sich die Privatklägerin selber beschreibt: Frauen, die sich in ei- ner schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Situation befinden, aus ihrer prekä- ren Situation kommen wollen und dafür eine bezahlte Arbeit suchen.

E. 2.4.4 Ein Vorsatz, der sich namentlich auf die Schwächesituation (hier auf die Unerfahrenheit) beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung (Ausbeutung) sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken muss, ist vorliegend gegeben. Dass die Beschuldigte dies bewusst auszunutzen bereit war, zeigt sich u.a. in ihrer vom 9. Juni 2017 (Urk. 3/6): "Ich bin der Ansicht, dass man nicht zuviel bezahlen muss für die Personen die trinken und essen und wohnen in der Wohnung. Dafür staubsaugen sie mal gelegentlich oder wischen den Staub ab. Da bin ich nicht der Ansicht, dass man dafür ein bisschen 'zur Hand' gehen allzu viel zahlen sollte. Andererseits sind CHF 400.– nicht gerade wenig Geld für dort wo sie herkommen." (Urk. 3/6, F/A 21).

E. 2.4.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin in AC._____/Serbien geboren wurde und die Kindheit zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder verbracht hat. Sie hätten in einer Einzimmerwohnung gelebt. Die Kindheit sei nicht perfekt gewesen, doch die Eltern hätten sich Mühe gegeben, ihnen so viel wie möglich zu bieten. Später – es wird in den Aussagen zeitlich mit dem Schuleintritt verknüpft – hätten die Eltern eine eigene Wohnung gekauft. Ihre El- tern hätten keine gute Beziehung miteinander gehabt und oft gestritten. Ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und sei dem Alkohol verfallen. In alkoholisiertem Zu- stand sei er aggressiv und unausstehlich gewesen. Ihr Bruder und sie hätten sol- che Situationen oft miterleben müssen (Urk. 5/3, F/A 15). Sie und ihr Bruder seien auch geschlagen worden (Urk. 5/3, F/A 18). Geleichzeitig behauptet sie aber an anderer Stelle, sie und ihr Bruder seien mit einer gewissen Kultur und guter Er- ziehung aus dem Elternhaus gegangen (Urk. 5/3, F/A 15). Die Alkoholprobleme habe der Vater heute noch (Urk. 5/6, F/A 15). An der Hauptverhandlung bezeich- nete die Privatklägerin ihre Kindheit als "normal" (Prot. I S. 29). Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach die Privatklägerin in der Untersuchung von Armut, Vernachlässigung und Alkoholkonsum ihres Vaters gesprochen habe, sagte sie: "Ich sage dazu, dass das wahr ist." Die Eltern hätten ihr das gegeben, was da- mals möglich gewesen sei, sie hätten getan, was sie hätten tun können (Prot. I S. 54).

E. 2.4.4.2 Die Privatklägerin absolvierte gemäss eigenen Angaben eine 4-jährige wirtschaftlich-gewerbliche Mittelschule (inkl. Praktikum) mit Fachrichtung "kauf- männisch-rechtlich", die sie im Jahre 2007 abgeschlossen hat und mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder in der Verwaltung hätte arbeiten können (Urk. 5/6, F/A 16 f. und F/A 22). Auf diesem Beruf habe sie dann nicht gearbeitet,

- 26 - sondern sei mit ihrem Freund, geb. 1962, zusammengezogen, und habe im Jahre 2008 den gemeinsamen Sohn S._____ zur Welt gebracht (Urk. 59; Urk. 5/6, F/A 15 ff.). Die Privatklägerin berichtet von etlichen Jahren der Misshandlung seitens des Ex-Partners, worauf sie ihm erklärt habe, dass sie sich von ihm trennen und das Kind mitnehmen werde. Dann habe er angefangen, ihr massiv zu drohen. Im Oktober 2013 sei sie ausgezogen. Bis Ende 2015 habe sie keinen Kontakt zum Kind gehabt. Der letzte Kontakt zu ihm habe in einer Nachricht im letzten Jahr [vor der Hauptverhandlung] bestanden, in der man ihr wieder gedroht habe (Prot. I S. 63). Nach der Trennung von ihrem Ex-Partner sei sie wieder zu den Eltern gezogen. Die Eltern hätten sie finanziell unterstützt. Sie habe sich sehr geschämt, dass sie mit 26 Jahren die Hilfe ihrer Eltern habe beanspruchen müssen. Dann habe sie sich für eine Weiterbildung entschieden und sei in die Stadt, nach AA._____, gezogen (Prot. I S. 30). Dort habe sie eine Barman-Ausbildung absolviert (Urk. 5/6 F/A 52), habe bei ihrem damaligen Freund AD._____ (Urk. 5/6 F/A 57) gelebt und sei von diesem unterstützt worden (Prot. I S. 31). Später habe sie eine anständige kleine Wohnung für EUR 150.– gefunden (Urk. 5/6, F/A 55), aus finanziellen Gründen dann aber in eine WG gewechselt, wo ihr Mietanteil noch EUR 90.– betragen habe (Urk. 5/6 S. 13).

E. 2.4.4.3 Mit der Arbeit in AA._____ habe sie pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– (Urk. 5/6, F/A 55) beziehungsweise EUR 250.– verdient und damit Essen und die Wohnung finanziert (Prot. I S. 30). Eine existenzsichernde Arbeit zu finden sei schwierig gewesen. Zur Höhe eines durchschnittlichen Einkommens auf der Basis ihrer Grundausbildung z.B. an einem Gericht oder in der Verwaltung äusserte sie sich nicht.

E. 2.4.4.4 Zum Thema Schulden berichtete die Privatklägerin, dass ihr Ex-Partner auf ihren Namen eine Firma eröffnet, dann aber die notwendigen Beiträge nicht bezahlt habe, weshalb sie letztlich keine Krankenkassenversicherung gehabt und Bezüge in der Apotheke und beim Arzt privat und mit Bargeld habe zahlen müs- sen. Wie hoch diese Schulden seien, wisse sie nicht, da sie seit 2013 gar keinen

- 27 - Kontakt mehr habe (Prot. I S. 65). Ihrem Freund schulde sie noch eine Monats- miete, die er für sie bezahlt habe (Urk. 5/3, F/A 63).

E. 2.4.4.5 Die Privatklägerin, die sich gemäss eigenen Angaben auf Serbisch (Mut- tersprache), Russisch und Englisch verständigen kann (Urk. 5/4, F/A 35), hielt sich vom 2. Februar 2015 bis 16. Februar 2015 bei einem älteren, kranken Freund namens AE._____ in Schweden auf. Dort habe sie nichts gemacht. Die Reise sei von diesem bezahlt worden (Urk. 5/1, F/A 155; Prot. I S. 31).

E. 2.4.4.6 Gemäss Passeintrag flog die Privatklägerin am 22. Mai 2015 nach AF._____ und am 15. Juli 2015 wieder zurück nach Serbien. Gemäss ihren An- gaben habe sie in dieser Zeit in AG._____ bei einer AH._____ als Babysitterin gearbeitet. Auf diese Stelle sei sie auf die gleiche Art und Weise wie bei den Be- schuldigten gekommen, d.h. durch ihre eigene Annonce. Sie habe auch dafür kei- ne Arbeitserlaubnis gehabt. AH._____ habe die Flugreise für den Hin- und Rück- weg finanziert. Sie habe pro Monat CHF 700.– oder CHF 800.– verdient. Sie sei mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zu- rückgekehrt (Prot. I S. 32 f.). Nach AG._____ sei sie gegangen, weil sie eine Au- genoperation habe bezahlen müssen und weil sie unbedingt einen Anwalt gewollt habe, um das Sorgerecht für ihren Sohn zu bekommen (Prot. I S. 33). Diese Gründe nannte die Privatklägerin bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme auch für ihren Einsatz bei den Beschuldigten, wenn auch in umgekehrter Reihen- folge der Prioritäten (Urk. 5/1, F/A 12). Daran hielt sie durchwegs fest. Im Zeit- punkt der Hauptverhandlung war die elterliche Sorge über ihren Sohn noch nicht geregelt und hatte die Privatklägerin noch keine Augenoperation vorgenommen; sie trug weder Brille noch Kontaktlinsen (Prot. I S. 34).

E. 2.4.4.7 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen" (Prot. I S. 62).

E. 2.4.4.8 Die Privatklägerin machte zu ihren Lebensumständen überwiegend über- einstimmende Aussagen. Ein nicht aufgelöster Widerspruch liegt jedoch in Bezug

- 28 - auf ihre familiären Verhältnisse vor, welche in einer Bandbereite von Ar- mut/Vernachlässigung/häuslicher Gewalt zufolge Alkoholsucht ihres Vaters bis zu "normal" beschrieben werden. Dies mag mit einer eigenen Definition von Normali- tät zusammenhängen, erstaunt aber doch, da sie durchaus differenzierend davon spricht, dass sie mit einer gewissen Kultur und guter Erziehung aus dem Eltern- haus gegangen sei. Dass das Kind, zu dem ein Geburtsausweis vorliegt (Urk. 59), beim Kindsvater lebt und sie keinen Kontakt mit ihm pflegt, hat sie so konstant ausgesagt. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die weiteren Um- stände um ihren Ex-Partner, mit dem sie seit 2013 keinen Kontakt pflege, sind vor diesem Hintergrund nicht von zentraler Bedeutung, so auch die behauptete Fir- menverschuldung auf den Namen der Privatklägerin, worüber die Privatklägerin im Übrigen kaum aussagenkräftige Angaben lieferte (Urk. 5/3, F/A 6), wie die Vo- rinstanz zu Recht schloss (Urk. 98 S. 58). Eine eigentliche Verschuldenssituation ist nicht erstellt.

E. 2.4.5 Mit der Vorinstanz ist von mittäterschaftlichem Verhalten der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten auszugehen (Urk. 98 S. 73). Ein solches wird im Übri- gen in der tangierenden Thematik der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG nicht in Frage gestellt.

- 68 -

E. 2.4.5.1 Die Privatklägerin nannte wie oben erwähnt als Grund für die Arbeitssuche in der Schweiz konstant, dass sie Geld verdienen wollte, um ihre "Probleme zu lö- sen", nämlich den Sorgerechtsstreit und eine Augenoperation. Ihre Augenärztin habe ihr wegen hoher Dioptrien eine Augenoperation empfohlen, die EUR 1'100.– gekostet hätte (Urk. 5/3, F/A 50). Auf die Frage der Kantonspolizei Zürich, ob sie den Beschuldigten die Gründe, in der Schweiz arbeiten zu wollen, erzählt habe, antwortete die Privatklägerin: "Sie haben mich zu der Zeit gar nichts gefragt über den Grund, warum ich in die Schweiz kommen will. Sie haben nur meine Anzeige beantwortet. Beim ersten Kontakt nannten sie ihre Bedürfnisse, dass ich mich um die Kinder und den Haushalt kümmern muss. Nur als ich dann in der Schweiz war, habe ich beim Plaudern erwähnt, wofür ich das verdiente Geld brauche" (Urk. 5/3, F/A 68). Auf die Frage, wie die Beschuldigten darauf reagiert hätten, sagte die Privatklägerin: "Ganz normal. Sie haben nur bei den Augen nachge- fragt. Über das Kind wollte ich keine Ausführungen machen, weil das meine Pri- vatsache ist" (Urk. 5/3, F/A 69). Betreffend Anwalt für den Sorgerechtsstreit sagte

- 29 - die Privatklägerin in der Untersuchung, sie habe noch keinen kontaktiert. Dafür hätte sie wahrscheinlich – für das ganze Verfahren – EUR 500.– bis EUR 600.– oder EUR 1'000.– benötigt (Urk. 5/6, F/A 38 ff. und 75). Vor Vorinstanz sagte sie auf die Frage, wieviel Geld sie für einen Anwalt gebraucht hätte, dass die An- waltskosten in Serbien sehr stark variieren würden. Sie könne sich nicht mehr an die damalige Höhe der Kosten erinnern, sie denke, eine Gerichtsverhandlung hät- te um die EUR 100.– gekostet. An der Hauptverhandlung sagte sie dann auch, dass Prozesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35).

E. 2.4.5.2 Dass sie ihr Kind und das damit zusammenhängende Motiv für die Ar- beitssuche vor der Einreise nicht erwähnt hat, deckt sich mit den Aussagen der Beschuldigten, die sichtlich erstaunt auf den Vorhalt der Aussage der Privatkläge- rin, wonach sie Angst um ihren Sohn gehabt habe etc., reagierte, nämlich wie folgt: "Ihren Sohn? Also ich höre das erste Mal, dass sie einen Sohn hat. Ich bin überzeugt, dass sie krankhaft lügt. Ich habe sie ein einziges Mal weinen sehen, das war etwa 10 Tage vor dem Eklat. Damals hat sie mir offenbart, dass sie eine Tochter habe und diese ins Heim gegeben habe" (Urk. 3/5, F/A 54), was ihr of- fenbar schwer auf dem Herzen gelegen habe (a.a.O., F/A 56). Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie in die Schweiz gekommen sei, da ihr Exfreund sie be- droht und sie Probleme mit ihrer Familie habe (Urk. 3/2, F/A 29 ff.). Zur Frage, ob sie über die finanzielle Situation der Privatklägerin Bescheid gewusst habe, sagte die Beschuldigte: "Sie sprach nicht so sehr darüber, dass sie Geld brauche. Dass es ihr eher etwas bedeute aus diesem Umfeld wegzukommen und an einen ande- ren Ort zu kommen. Als sie ankam, hatte sie Geld" (Urk. 3/1, F/A 47).

E. 2.4.5.3 Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich, dass die Beschuldigten im Vorfeld ihres Arbeitsantritts nicht gewusst hatten, dass die Privatklägerin ar- beitslos war, zumal sie nirgends ausführt, dass dieser Umstand thematisiert wor- den wäre (vgl. Urk. 98 S. 58). Ebenso behielt die Privatklägerin ihren Sohn und die Sorge um ihn für sich, weil sie dieses Thema als Privatsache erachtete. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, konnte den Beschuldigten damit ebenfalls nicht bekannt sein, ebenso wenig er-

- 30 - stellt sind die Augenprobleme und der Firmenverschuldung ihres Ex-Partners, wie die Vorinstanz zu Recht schloss (Urk. 98 S. 58 ff.). 2.5.1 Lohn und Reisekosten 2.5.1.1 Bezüglich Lohn für die Arbeit bei den Beschuldigten sagte die Privatkläge- rin, die Beschuldigte habe ihr zuerst CHF 500.– pro Monat versprochen und dann plötzlich gesagt, sie erhalte nur CHF 400.– pro Monat (Urk. 5/1, F/A 101; Urk. 5/3, F/A 125) beziehungsweise CHF 350.– (Urk. 5/6, F/A 107 ff.). Den auf CHF 350.– gesenkten Lohn hätten die Beschuldigten dann aus Mitleid wieder auf CHF 400.– erhöht. Der Lohn des dritten Monats sei als Strafe nicht gezahlt worden (Urk. 5/9, F/A 25 ff.). Sie habe, obwohl sie in AG._____ CHF 800.– im Monat verdient habe, einem Lohn von CHF 500.– zugestimmt, da sie Geld gebraucht habe (Urk. 5/10, F/A 11): "Ich hatte absolut kein anderes Ziel, als in einer kurzen Zeit etwas Geld zu verdienen, um diese Probleme zu lösen." 2.5.1.2 Wie oben dargetan, lief die Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der illegalen Beschäftigung von Haushaltshilfen einen Zickzackkurs. Auch zu anderen Themen fehlte der rote Faden. Die Staatsanwaltschaft sprach denn auch zu Recht davon, dass die Mitbeschuldigte einen wahrhaftigen Aussageslalom gefah- ren sei (Urk. 71 S. 6). So machte die Beschuldigte auch in Bezug auf Lohnzah- lungen mehrere sich widersprechende und ausweichende Aussagen. Anfangs sagte sie, dass die Privatklägerin kein Geld oder Lohn bekommen habe. Später gestand sie eine Bezahlung ein, hütete sich jedoch davor, von Lohn zu sprechen. Zunächst will sie der Privatklägerin CHF 500.– als Geschenk angeboten haben, allerdings wenn die Privatklägerin gehe, aber nicht als Lohn (Urk. 3/1, F/A 77 ff.). In der gleichen Einvernahme sagte sie auf Vorhalt der Behauptung der Privatklä- gerin, dass ein Lohn von CHF 500.– pro Monat plus Kost/Logis und die Reisekos- ten für die Hinreise vereinbart worden sei: "Ich erinnere mich und ich weiss nicht auf welche Art. Ich weiss nicht, wie wir zu dieser Absprache kamen. Ich kann mich nur erinnern, dass sie mich fragte, ob sie auf meine Hilfe zählen kann. Ich fragte sie, welche Hilfe sie meine. Sie fragte mich, ob ich ihr Geld leihen könne.

- 31 - Ich erinnere mich, dass es um einen Betrag von CHF 450.– ging. Weil sie sagte, sie müsse jemandem in der Heimat etwas zurückzahlen, sei es für eine Schuld oder für eine Wohnung. Sie schuldete auf jeden Fall jemandem etwas. Und ich sagte ihr sinngemäss, ja für diese drei Monate oder so könne sie das haben. Aber es ging nicht um eine Zahlung. Ich hätte ihr das einfach freiwillig gegeben" (a.a.O., F/A 109). Und auf Nachfrage, ob eine Vereinbarung über CHF 500.– nun stimme, erklärte die Beschuldigte wiederum: "Ich kann mich jetzt vage erinnern, dass ich ihr CHF 500.– als Geschenk angeboten hatte, wenn sie geht, aber nicht als Lohn." (a.a.O., F/A 110). Die CHF 500.– hätte sie ihr am Schluss für alle drei Monate gegeben (a.a.O., F/ 111). Nachdem die Mitbeschuldigte in der vierten Einvernahme angekündigt hatte, ein Geständnis abzulegen (Urk. 3/4, F/A 4: "Ich möchte zugeben, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich habe ein paar Frauen bei mir gehabt, ich weiss aber nicht mehr wieviel, die bei mir gearbeitet haben. Ich habe auch Besuch gehabt. Das gebe ich zu"), sagte die Beschuldigte aus, sie wisse auch nicht mehr, ob ein Lohn vereinbart worden sei. Die Privatklägerin ha- be sie gefragt, wie das gehandhabt werde, und sie habe ihr gesagt, dass CHF 400.– oder CHF 500.– üblich seien. Sie habe ja auch bei ihnen geschlafen und gegessen. Daran, dass man CHF 500.– plus Kost und Logis sowie den Er- satz der Hinreisekosten vereinbart habe, erinnere sie sich nicht mehr genau, aber wenn die Privatklägerin das so gesagt habe, werde diese sich besser daran erin- nern. Beim ersten Aufenthalt sei man der Privatklägerin etwas schuldig geblieben, wie ihr Mann – der Mitbeschuldigte – ihr gesagt habe. Beim zweiten Aufenthalt habe ihr die Privatklägerin von sich aus gesagt, dass ihr der Lohn bezahlt werden soll, wenn sie wieder zurückreise, "… jedoch kam es wie es kam und sie ist auf- gebrochen, ohne Lohn zu erhalten." Auf jeden Fall schulde man den Lohn für drei Monate des zweiten Aufenthalts (Urk. 3/4, F/A 13 ff.). Von ihrem "Geständnis" nahm die Mitbeschuldigte in der Einvernahme vom 31. Mai 2017 wieder Abstand, indem sie zu Protokoll gab, die Frauen seien grundsätzlich zu Besuch gewesen und hätten dabei etwas gemacht, aber nicht im Sinne davon, dass man zum Ar- beiten komme und einen Lohn dafür erhalte. Und weiter: "Es ist etwas anderes, wenn mir bei Tätigkeiten geholfen wird und ich dann entscheide, der Person einen 'Ehrenstutz' [Anm. der Dolmetscherin im Protokoll: Im Sinne einer Anerkennung]

- 32 - zu geben." (Urk. 3/5, F/A 8.). Im Zusammenhang mit einer anderen Frau ("D._____") sprach die Mitbeschuldigte von einem "Obulus", wenn sie ihr zur Hand gehen könne, aber nicht als Lohn gedacht mit der Pflicht zu arbeiten (Urk. 3/5, F/A 13 f.). 2.5.1.3 Die Aussagen der Privatklägerin zum Lohnversprechen sind im Kern kon- stant und glaubhaft, auch wenn sie mit Bezug auf den offenen Saldo mehrmals nachrechnen musste (vgl. hierzu auch Urk. 98 S. 40). Immerhin wurden sie im Sinne von fehlender Erinnerung von der Beschuldigten auch nicht ganz bestritten, so auch in Bezug auf die Reisekosten, bevor sie von ihr durch widersprüchliche und ausweichende Erklärungen wieder in Frage gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der viel überzeugenderen Aussagen der Privatklägerin ebenso davon auszugehen, dass der versprochene Lohn willkürlich gekürzt wurde im Fall von angeblicher Schlechtleistung (Urk. 5/8, F/A 8). Von Kürzungen nach Gutdünken zeugen im Übrigen auch die Ausschnitte aus den Telefonkontrollen mit Gesprächen zwischen der Mitbeschuldigten und dem Beschuldigten, welche die Vorinstanz exemplarisch mit Bezug auf andere Frauen dargestellt hat (Urk. 98 S 52):

- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Anhänge von Urk. 4/4 und Urk. 4/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, und darüber, dass man ihr nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–);

- A-2, 21. Februar 2017, 18.35 Uhr, Anhang zu Urk. 4/8: Sie (D._____) werde CHF 300.– bekommen und nicht mehr; auch das sei noch viel; wenn sie nicht von U._____ vermittelt worden wäre, hätte sie ihr nichts gegeben, da sie eine Strassengöre sei. 2.5.1.4 Unbestritten ist, dass die Privatklägerin ihren Lohn beim ersten Einsatz erst am Schluss und nur zum Teil erhielt. Nach Darstellung der Beschuldigten sei dies auf Wunsch der Privatklägerin so gehandhabt worden, "[…] sie hat mich ex- plizit gebeten, ihr ihren Verdienst erst auszuhändigen, wenn sie sich auf die Rück- reise begebe und nicht vorher, damit sie es nicht verbrauche" (Urk. 3/5, F/A 83). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten zum Thema Lohn kann auch darauf nicht abgestellt werden, zumal auch bei anderen Haushaltshil- fen sich willkürliche Kürzungen ergaben. Unbestritten ist, dass der Lohn des zwei- ten Einsatzes geschuldet und noch zu bezahlen ist.

- 33 -

E. 2.5 Soweit mittäterschaftliches Handeln im Raum steht, ist bei der Verschul- densbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der Beschuldigten stehen: Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zu- kommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven)

- 71 - Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen je- doch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen (BGE 135 IV 191 E. 3.2.).

3. Konkrete Strafzumessung

E. 2.6 Die Beschuldigte ist daher des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Drohung

E. 2.7 Arbeitsort

E. 2.7.1 Die Privatklägerin verrichtete ihre Arbeit in der Wohnung der Beschuldigten. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und der Fotodokumentation, die anlässlich des Polizeieinsatzes vom 19. Juli 2016 angefertigt wurde (Urk. 1/7), dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte im relevanten Zeitraum mit ih- ren drei Kindern (AI._____, geb. tt.mm.2005; AJ._____, geb. tt.mm.2007; AK._____, geb. tt.mm.2010), in einer 3.5-Zimmerwohnung von rund 90 qm Fläche im 6. Stock eines Wohnhauses in J._____ lebten. Die Wohnung verfügte über ei- ne Waschmaschine und einen Geschirrspüler (Urk. 3/1, F/A 60) und war eingeteilt

- 34 - in ein Wohnzimmer, ein Elternschafzimmer, ein Kinderzimmer, eine Küche, ein Bad, einen Balkon und einen kleinen Korridor, der mit dem Wohnzimmer verbun- den war. Der Schlafplatz der Privatklägerin befand sich auf einer Matratze, ausge- legt am Boden neben dem Kajütenbett der Kinder, welches nur zwei Matratzen für zwei Kinder bot (Urk. 3/7, Anhang S. 9). Die Privatklägerin musste die Matratze in diesem Zimmer, in dem auch die drei Kinder auf den zwei Betten schliefen, jeden Abend von Neuem platzieren. Aufgrund der Kinder- und Bettenzahl erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin teilweise die Matratze mit dem jüngsten Sohn teilen musste.

E. 2.7.2 Die Beschuldigte sprach davon, dass die Privatklägerin gewählt habe, wo sie schlafe, manchmal im Wohnzimmer, manchmal im Zimmer mit den Kindern (Urk. 3/2, F/A 64). Die Privatklägerin habe auf diesem Hilfsbett und auf der Mat- ratze geschlafen. Damit ist jedenfalls erstellt, dass die Privatklägerin über kein ei- genes Schlafzimmer und keinen Rückzugsort verfügte. Unter diesen Umständen

– wie die Beschuldigte – von einer "Wahl" der Privatklägerin zu sprechen, ist reichlich schönfärberisch.

E. 2.7.3 Das Gepäck der Privatklägerin, inklusive einer Tasche mit ihrem Pass, be- fand sich im Schlafzimmer der Beschuldigten. Dort musste sie jeweils ihre Kleider aus dem Koffer holen. Sie hatte freien Zutritt zu diesem Zimmer (Prot. I S. 40). Ihr Pass und Portemonnaie befanden sich in einer Umhängetasche ebenfalls im El- ternschlafzimmer. Auch dazu hatte sie immer Zugang (Prot. I S. 41).

E. 2.7.4 Die Privatklägerin hatte einen eigenen Wohnungsschlüssel (Urk. 5/3, F/A 102) und ging mit den Kindern auch regelmässig auf den Spielplatz (vgl. hier- zu Urk. 5/3, F/A 78 zum typischen Tagesablauf: "Jeder Tag war gleich wie der andere. … Nach der Rückkehr aus der Schule [am Nachmittag] wartete ich mit den Kindern noch eine Stunde und dann führte ich sie alle zum Spielplatz. Am Spielplatz verbrachten wir zwei bis drei Stunden. Dann kamen wir nach Hause. In den meisten Fällen kochte B._____ das Nachtessen.").

- 35 -

E. 2.8 Arbeitsmodalitäten

E. 2.8.1 Die Privatklägerin wohnte und arbeitete in der relevanten Zeit bei der Fami- lie der Beschuldigten. Unbestritten ist, dass der Mitbeschuldigte damals als Kurier bei AL._____ arbeitete und die Beschuldigte, von Beruf …, Hausfrau war und kei- ner Erwerbstätigkeit nachging, ausser dass sie vielleicht mal Werbeaufträge in Serbien hatte, wo sie für eine TV-Sendung eingeladen wurde (Urk. 3/2, F/A 56). Für Letztere erhielt sie kein Geld (Urk. 3/2, F/A 109).

E. 2.8.2 Die Arbeit schilderte die Privatklägerin zusammengefasst so, dass sie ent- gegen den gemachten Versprechen ("Sie hat gesagt, dass es ihr am wichtigsten sei, dass sie eine zuverlässige Person für ihre Kinder habe, weil sie öfters mal verreise. Sie mache etwas mit Musik. Sie hat gesagt, dass es nicht wichtig sei, dass ich eine ausgezeichnete Köchin bin, sondern dass die Kinder einfach satt seien. Und das Haus müsse sauber sein. Ich solle mich mit den Kindern beschäf- tigen, dass ich auch noch etwas lernen können und so", Urk. 5/1, F/A 23), den ganzen Tag mit der Betreuung der überaus aktiven Kinder und dem Haushalt be- schäftigt gewesen sei. Sie habe die Wohnung putzen, die Kinder umsorgen und kochen müssen (Urk. 5/1, F/A 47), dies in gewissem Widerspruch zu ihrer Aussa- ge, wonach meist die Beschuldigte das Nachtessen gekocht habe (Urk. 5/3, F/A 78). Die Privatklägerin schilderte über die zahlreichen Einvernahmen hinweg detailliert, welche Arbeiten sie im Haushalt mit den Kindern sowie darüber hinaus habe ausführen müssen, wozu neben in schikanierender Wiederholung von Putz- arbeiten, wie beispielsweise dem Staubsaugen, mehrmals am Tag Wäsche wa- schen, eben auch das Kochen des Mittagessens für die Kinder, das Einkaufen von Lebensmitteln, diverse Botengänge, so auch zur Tankstelle sowie das Bedie- nen der Beschuldigten bis in die Abend- beziehungsweise teilweise Nachtstunden gehört habe (vgl. Urk. 5/3, F/A 78 ff., 98, 101; Urk. 5/4, F/A 58 f. und 73 ff.; Urk. 5/6, F/A 105 ff.; Prot. I S. 43 f.). Teilweise sei sie auch drei- bis viermal nachts aus dem Schlaf geholt worden, meistens von der Beschuldigten, vielleicht einmal vom Mitbeschuldigten (Urk. 5/3, F/A 84 f.).

E. 2.8.3 Die Beschuldigte liess sinngemäss einwenden, dass die vorgebrachte Arbeitslast gar nicht möglich gewesen sei (Urk. 78 S. 11). Dem kann so nicht

- 36 - ganz gefolgt werden. Zum einen führte die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme als Auskunftsperson aus, dass die Beschuldigte "absolut nichts" mache, sie schlafe bis 12 Uhr oder 13 Uhr, dann werde sie auch nicht müde und bleibe bis 03.00 Uhr oder 04.00 Uhr morgens wach. So habe sie ständig Kaffee oder Tee, oder was auch immer gewünscht, serviert und manchmal auch den Ge- schirrspüler ausräumen müssen (Urk. 5/3, F/A 84 ff.). Zum anderen ist zu berück- sichtigen, dass es sich um einen 6-Personen-Haushalt mit drei Erwachsenen und drei Kindern handelte, diese offenbar sehr lebhaft und schlecht erzogen waren, was die Betreuung mit den langen Arbeitsstunden und ohne Freitage als nach- vollziehbar zeitfüllend und anstrengend erscheinen lässt. Hiervon zeugen auch Ausschnitte aus der Telefonkontrolle. In den nachfolgenden Telefongesprächen wird beispielsweise gerade der anstrengende Umfang mit den Kindern themati- siert:

- A-2, 19. Februar 2017, 17.07 Uhr, Gespräch zwischen dem Mitbe- schuldigten und AM._____, Anhänge zu Urk. 4/4, Urk. 4/8 und Urk. 3/6: I._____ erzählt, dass er auf diese "Kleine" gewartet habe, die gekom- men sei, um seine Kinder zu hüten; heute weine sie den ganzen Tag; seine Kinder hätten sie fertig gemacht; sie sage, es sei das erste Mal, dass sie solche Kinder sehe.

- A-2, 5. Januar 2017, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 3/6: B._____: (weint) Bitte? I._____: (brüllt) Schatz! Spricht nicht mit ihnen! B._____: Ich schwöre dir beim Kuran (weiter unverständlich) Ich bitte dich bei Gott, beim Allah, bringe ihn in ein Heim! Ich schwöre dir beim Kuran, bringe ihn in ein Heim! Kapierst du, dass das nicht mehr normal ist, beim Kuran! I._____: Sprich mit keinem von ihnen! Also, sprich mit keinem! Du bist nicht 5 Jahre alt. Sprich mit niemandem und fertig. B._____: .... I._____: Also, kommuniziere mit keinem von ihnen. B._____: Mich nervt mein Sohn, dieser ... I._____: Ha? B._____: Du musst dich nicht nerven. I._____: Schatz, mich kann niemand von ihnen fertig machen, (we- der) AI._____ (noch) AJ._____ (noch) AK._____. Konse- quenzen ... Mach ihnen nichts zu essen, beachte sie nicht, und das war's. Und nicht wie du – Immer das Gegenteil! Du kaufst Geschenke ein, hier hast du 2.- Franken, hier hast du 5.- Franken, hier hast du dieses und jenes – und sie werden

- 37 - immer schlimmer und schlimmer. Nein! Sprich gar nichts mit ihnen. B._____: So wird es auch sein, ich schwöre dir beim Kuran. Du wirst sehen. I._____: Gar nichts! Sie sollten dich nicht fragen und gar nichts sa- gen, nichts. B._____: OK. Also dann ... (Kinderstreit im Hintergrund) I._____: Nichts, Mensch (murmelt fromme Sprüche). Die Kinder ma- chen dich fertig ... B._____: (weint immer noch). Aber nein, das kann man nicht aushal- ten, seit dem frühen Morgen, Ich schwöre dir beim Kuran, die Polizei kommt noch zu uns, die ganze Zeit nur Geschrei, das könnte ein Gestörter, ein Pferd nicht ertragen, hey! I._____: Das könnte es, aber hast du eine Frau gefunden? Diese Ausschnitte zeigen vor allem eine Situation eines Kindermädchens und der Beschuldigten, welche mit der Erziehung der Kinder mit auffälligem Verhalten, v.a. eines Sohnes, überfordert sind. Darin findet auch die Behauptung der Privat- klägerin, dass die Kinder bisweilen frech waren und deren Betreuung intensiv war und damit wohl auch Mehraufwand verursachte, Bestätigung. Offenbar war die Entwicklung des Jüngsten, der zwischenzeitlich ein Internat besucht, auch danach nicht problemlos (Prot. I S. 100 ff.).

E. 2.8.4 Zum anderen schilderte die Privatklägerin immer wieder von ihr erwartete Arbeiten, die ins Schikanöse gingen, z.B. das erneute Saugen, nachdem die Kin- der sich mit Knabberzeug durch die Wohnung bewegt hätten, oder das Aufräu- men des Kellers, der seit langer Zeit nicht mehr aufgeräumt worden war (Urk. 5/8, F/A 55), und nicht nur nötige Arbeiten betrafen. Anlässlich der Verhaftung der Be- schuldigten am 16. Mai 2017 wurde eine kleine Menge Marihuana sichergestellt (Urk. 1/2) und anlässlich der Zollkontrolle in AN._____ im Sommer 2016 wurde die Beschuldigte wegen zwei Joints gebüsst (Urk. 20/1), was die entsprechenden Angaben der Privatklägerin – neben den einschlägigen Stellen der Protokolle der Telefonkontrollen (vgl. nachfolgend) – plausibilisiert. Konstant sagte die Privat- klägerin sodann aus, dass sie in der zweiten Phase die gleichen Aufgaben habe verrichten müssen, diese aber extremer gewesen seien und sie sei viel mehr schikaniert worden als in der ersten Phase. In der zweiten Phase habe sie auch kein Geld erhalten (Prot. I S. 51 ff.).

- 38 - Eine Relativierung der Arbeitsbelastung der Privatklägerin ergibt sich durch ihre Aussage, dass in den meisten Fällen die Beschuldigte das Nachtessen gekocht habe (Urk. 5/3, F/A 78). Erst vor Vorinstanz behauptete die Privatklägerin dann, dass die Beschuldigte nur ab und zu gekocht habe (Prot. I S. 43).

E. 2.9 Beleidigungen, Beschimpfungen, Schläge und Drohungen

E. 2.9.1 Die Privatklägerin berichtete ab ihrer ersten Einvernahme von Beschimp- fungen und Aggressionen seitens der Beschuldigten und deren Kinder. Zur Frage nach dem Verhältnis zwischen ihr und der Familie B._____I._____, den Beschul- digten, sagte sie (Urk. 5/1, F/A 50): "Die ersten zwei Tage ok. Ab dem vierten Tag bei denen wollte ich nach Hause gehen. Ich habe gesagt, dass ich mich nicht in diese Familie einleben kann. Weil das ist eine Familie, die dauernd schimpfen. Die Kinder schimpfen auch. Die Kinder sind sehr aggressiv, spucken, schlagen. Vor allem der Jüngere, der jetzt sechs Jahre alt ist, er heisst AK._____, war allen gegenüber aggressiv, spuckte und schlug". Auf die Nachfrage, ob diese Familie sie auch beschimpft, geschlagen oder bespuckt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll: "Ja, die haben mich auch beschimpft, geschlagen und bespuckt. Also mich geohrfeigt, meine Familie beschimpft" (Urk. 5/1, F/A 51). Sie sei von der Be- schuldigten beschimpft worden, weil sie nach Hause habe gehen wollen und nicht zufrieden mit der Hausarbeit gewesen sei. Auf die Frage, wie oft dies passiert sei, sagte die Privatklägerin: "Also beschimpft hat sie mich sehr oft. Also in den ersten drei Monaten hat sie mich zwei- bis dreimal geschlagen. Und oft hat sie mir ge- droht in der Art, dass sie mit mir den Boden wischt, etc." (Urk. 5/1, F/A 57 ff.). Sie sei als dumm, schwerhörig, als Hure und Nichtsnutz beschimpft worden (Urk. 5/9, F/A 33).

E. 2.9.2 Die aus den Aussagen der Privatklägerin vorgehaltenen Drohungen des Mitbeschuldigten gegenüber der Privatklägerin (Todesdrohung, Kehle aufschnei- den, Beine brechen, mit dem Kombi überfahren) stufte die Beschuldigte als mög- lich ein, wenn auch nur "in seiner Erregung": "Ich weiss wirklich nichts davon, ich glaube, das war einfach nur seine Erregung. Er war aufgebracht, nehme ich an. Möglich, dass er im Eifer alles Mögliche an Worten an den Kopf werfen wollte. Ich war nicht dabei als so etwas geschehen sein soll. Aber ich kann es mir nur so

- 39 - vorstellen. In all den Ehejahren habe ich nie mitbekommen oder erlebt, dass er je mit einem anderen Mann eine Schlägerei gehabt hätte, geschweige denn mit ei- ner Frau irgendwelche physischen Auseinandersetzungen. Ich glaube das war nur aufbrausendes Geschwätz" (Urk. 3/3, F/A /3). Die Beschuldigte konzedierte, sie habe die Privatklägerin im schlimmsten Fall einmal in die Haare gefasst und sie gerüttelt: "Sie hat mittellanges Haar, es kann sein, dass ich sie an den Spitzen der Haare gefasst habe oder am Oberarm und im Affekt gerüttelt habe. Bestimmt habe ich nicht an den Haaren gerissen oder mit der Hand ausholend sie geschla- gen. Bestimmt nicht" (Urk. 3/5, F/A 50). Die Privatklägerin habe sich bei den Be- schuldigten zu Hause benehmen dürfen wie eine Tochter. Es seien gegenseitig schon Beleidigungen und Beschimpfungen vorgekommen. Es gebe so Leute, die es geniessen würden, wenn sie geplagt würden (Urk. 3/5, F/A 46 ff.). Bedroht ha- be sie die Privatklägerin nicht. Der Satz mit dem Bodenwischen könnte gefallen sein (Urk. 3/5, F/A 54 ff.). Die Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom

19. Mai 2017 auf Vorhalt eines Gesprächs aus der Telefonkontrolle zwischen den Beschuldigten, in der nicht nur Allah und der Koran (Kuran) bemüht und fromme Sprüche gemurmelt werden, sondern sehr viele Kraftausdrücke und abschätzige Worte über Frauen ("Huren" etc.) fallen, dass der Beginn, der Wortschatz, da "nicht gerade angemessen" sei, was sie wie folgt erklärte: "Ich wiederhole, dass der grösste Teil dieses Gesprächs 'in einer Balkansprache', daher sehr umgangssprachlich, gefasst ist. Es gab da auch sicher die eine oder andere verbale Beleidigung. Das ist vor allem darauf zurück zu führen, dass es mir an diesem Tag sehr schlecht ging. Ich habe geweint und fühlte mich sehr verletzt." (Urk. 3/3, F/A 5). Sie erklärte später noch zum Ausdruck "Hure" oder "Nutte", wie er hier falle, nicht so wörtlich genommen werden sollte, nämlich: "Ich möchte wirklich verdeutlichen: Wenn man in der Umgangssprache von einer Hure oder einer Tusse spricht, heisst das nicht, dass man glaubt, dass sie als Hure oder als Prostituierte tatsächlich arbeiten würde, sondern es ist ein Wort wie Tusse oder Zicke oder 'Zwetschge'" (Urk. 3/3, F/A 42).

E. 2.9.3 Auch Gesprächsaufzeichnungen über körperliche Übergriffe wurden von der Beschuldigten erklärt. So sagte sie auf Vorhalt eines Zitats des Mitbeschuldigten eines überwachten Gesprächs ("Wenn die meine Frau wäre, ich schwöre dir beim

- 40 - Allah, ich würde sie jeden Tag [unverständlich], also ich würde sie am Ende um- bringen. Ich sage dir das nur, damit du weisst, was sie für eine Person ist. Also ich würde sie jeden Tag schlagen. Gut, dass AO._____ sie gleich, Kumpel ... "): "Dazu kann ich lediglich sagen, dass mein Mann ist ein Mann. Sie ist eine Frau, die sich als Lügnerin gezeigt hat. Sie ist verdorben. Sie ist intrigant und versucht, jeden Tag Streit zu säen und darum sieht er das so aus seinen Augen. Das ist seine Ansicht als Mann" (Urk. 3/3, F/A 59). Und auf Nachfrage, wieso er sie um- bringen würde: "Ich muss da schmunzeln, es tut mir wirklich leid. Die Wortwahl und die Bildsprache ist sehr intensiv. Aber ehrlich gesagt weder mein Mann noch ich oder sonst jemand, den ich kenne, würde das ernst meinen und tun. Das kann ich unterschreiben, dass niemand das tun würde. Das ist in Aufregung, im Aufge- brachtsein eine Sprache, die sehr bildhaft und dramatisch ist" (a.a.O., F/A 60). Dies seien nicht Worte mit einer realen Tragweite, und weiter: "Es ist nichts wirkli- ches, das sind nur Worte. Ich bringe ein Beispiel. In Bosnien, wenn ein Kind et- was falsch gemacht hat, ist eine erste Reaktion von Erwachsenen, dass sie sa- gen: 'Ich töte dich jetzt, weil du das gemacht hast!' Aber das ist nur ein Ausruf." (a.a.O., F/A 61).

E. 2.9.4 Betreffend Drohungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vor- fall beim Fenster, als das kleinste Kind "sehr, sehr aggressiv" gewesen sei, hatte die Privatklägerin ausgeführt (Urk. 5/3, F/A 66): "Ich wollte das Kind weg vom Fenster haben, er hat dann um sich geschlagen, mich getreten. Die Eltern haben das Kind dann vom Fenster aus gesehen und dann sind sie wieder zurück in die Wohnung gekommen. Dann kam der Vater sofort zu mir in die Küche. Und dann ist er sofort zu mir. Er wollte gar nicht hören, was los ist. Dann hat er mir mit der Hand an den Kopf gestossen und gesagt, dass ich nicht ganz normal sei und nicht mit den Kindern umgehen könne. Dann hat er mich bedroht. Wenn etwas seinem Kind passiert wäre, hätte er mich auch aus dem Fenster rausgeschmis- sen. Er hätte mich sofort getötet. Und wenn so etwas wieder vorkommen sollte, würde er mich umbringen." Die Mitbeschuldigte sagte, sie wisse nichts von dem Vorfall, und: "Es ist möglich, dass mein Mann aufgebracht ist, wenn er ein Kind am Fenster sieht im 6. Stock. Aber sie blieb ja da, sie wurde auch nicht aus dem Fenster geworfen und ich schwöre bei meinem Leben und beim Leben meiner

- 41 - Kinder, soweit mir bekannt ist, niemand wurde unter Zwang bei uns gehalten. Niemandem wurde gedroht. Das können auch Bekannte bezeugen. Meine Toch- ter hat mir erzählt, dass sie, Frau A._____, gesessen habe und offenbar mit P._____ Nachrichten getauscht hat und nicht auf den Kleinen geachtet hat, der hinter ihr auf das Fenster gestiegen sei im 6. Stock. Sie hat dem Kind nicht Acht gegeben. Aber auch bei dieser Sache hat ihr niemand etwas angetan, obwohl ih- rer Unachtsamkeit meinem Kind etwas hätte zustossen können" (Urk. 3/3, F/A 77).

E. 2.9.5 Die Behauptung der Privatklägerin, wonach ihr der Mitbeschuldigte mit dem Tod gedroht habe, und dass er ihr mit einem Messer die Kehle aufschneiden wer- de, er ihr die Beine brechen und sie mit dem Kombi überfahren werde (Urk. 5/1, F/A 60), wird durch die Ergebnisse der geheimen Überwachung plausibilisiert. Es erscheint daher sehr glaubhaft, dass solche verbalen, gewaltbezogenen Ent- gleisungen des Mitbeschuldigten vorkamen. Dass die Gespräche im Haushalt der Beschuldigten eine deutliche, bildhafte Bezugnahme zu Gewalt hatten und Gewaltandrohungen enthielten, ergibt sich nämlich auch mit Bezug auf andere Frauen, die dort tätig waren. Dies erkannte die Vorinstanz richtigerweise in den nachfolgenden Gesprächsausschnitten, die hier aufgrund der expliziten und eindrücklichen Sprache nochmals anzuführen sind (Urk. 98 S. 53):

- A-2, 30. November 2016, 00.21 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 4/7: I._____ schlägt B._____ mehrmals vor, die Privatklägerin zu packen und ihr alle Knochen zu brechen, dass sie zu einer Behinderten werde;

- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. 4/4 und Urk. 4/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, der man nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–); eine Geschichte über ein Kabel, wobei B._____ zugibt, dass sie ihr gegenüber damit gedroht hat, sie von der Terrasse zu schmeissen; sie deutet an, ihr gegenüber gesagt zu haben, sie hätte ihr einen Schlag versetzen sollen, damit sie in Ohnmacht falle, denn sie sei einfach eine dumme Bosnierin;

- A-2, 13. Februar 2017, 21.58 Uhr, Gespräch zwischen dem Beschul- digten und U._____, Anhang zu Urk. 4/8: E._____ sei weggelaufen; sie habe die Beschuldigten bei einer Frau schlecht gemacht; ihr müsse man doch alle Knochen im Leibe brechen, nichts anderes;

- 42 -

- A-2, 7. April 2017, 12.59 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 4/8: E._____ ist offenbar nach Bosnien verschwunden; I._____ sagt, er würde E._____ so gerne zusammen- schlagen; E._____ soll angelockt werden, ohne zu drohen, ganz nett. Und dann, wenn sie ankomme, dann könne B._____ es aussprechen: "Jetzt wirst Du … die Hölle erleben!", was dann auch so kommen wür- de;

- A-2, 7. April 2017, 17.52 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 3/3: I._____ sagt, wenn das [E._____] seine Frau wäre, dann würde er diese Schlampe jeden Tag schlagen und sie am Ende umbringen (bereits oben unter E. III.D.2.9.3. er- wähnt);

- A-2, 7. April 2017, 18.43 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 3/3: Ein Mädchen, das blöd sei, könne man schön anlocken (gemeint wahrscheinlich E._____); B._____ sagt, dass sie mit ihr (wohl Kindermädchen) "den Boden putzen werde" (vgl. ferner auch Urk. 3/5 Frage 5); ferner hasse der Beschuldigte alle (Mäd- chen), die hier gewesen wären. 2.9.6.1 Bei den Schilderungen der Privatklägerin betreffend den letzten Streit fällt zunächst auf, dass sie bei der ersten Einvernahme sagte, der Mitbeschuldigte ha- be ihr "gestern Abend" massiv gedroht. Er habe sie geschlagen. Und dann habe er sie mit den Füssen getreten und aus der Wohnung rausgeschmissen (Urk. 5/1, F/A 62). Sie relativierte diese Aussage im weiteren Verlauf aber dahingehend, dass der Mitbeschuldigte sie habe schlagen wollen, "[…] ich konnte da jedoch ausweichen. Er schlug dann aber seine Frau. Mich riss er einfach an den Haaren" (Urk. 5/1, F/A 75). 2.9.6.2 Die Beschuldigte bestätigte die Darstellung der Privatklägerin insofern, als der Mitbeschuldigte auf die Privatklägerin zugegangen sei. Sie sei erschrocken ab seiner Reaktion und sei dazwischen getreten. Sie habe dann einen Schlag be- kommen, es sei so ein Hin und Her und reiner Zufall gewesen. Sie sei dann um- gefallen. Der Schlag sei von ihrem Mann gewesen, aber es sei in einer Bewegung gewesen, es sei nicht so, dass er sie geschlagen habe (Urk. 3/1, F/A 77). 2.9.6.3 Im Rahmen des danach, d.h. am 19. Juli 2016, erfolgten Polizeieinsatzes wurde eine Fotodokumentation erstellt. Diese belegen deutliche Verletzungen der linken Gesichtshälfte der Beschuldigten (Urk. 1/7), womit die Darstellung der Privatklägerin hierzu Bestätigung findet.

- 43 - 2.9.6.4 Die Beschuldigte hatte behauptet, sie lebe seit bald 14 Jahren mit ihrem Mann (jeweils der Mitbeschuldigte gemeint) zusammen. In dieser Zeit sei es nie vorgekommen, dass die Polizei zu ihnen gekommen sei, dass die Nachbarn et- was bemerkt hätten, dass Probleme da wären zwischen ihr und ihrem Mann. Es stimme, dass ihr Mann beim Reden impulsiv und aufbrausend werde, aber er be- ruhige sich auch wieder schnell (Urk. 3/3, F/A 74). Es ist indessen aktenkundig, dass die Polizei bereits im Jahre 2009 (vgl. Ordner 5, Beizugsakten KESB, Poli- zeirapport Stadtpolizei Winterthur vom 11. Mai 2009) und im März 2015 wegen häuslicher Gewalt an den Wohnort der Beschuldigten ausrücken musste (Urk. 1/1 S. 3 und Ordner 5, Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland). Dies zeigt auch, dass Gewalt als Mittel zur Konfliktlösung im Haushalt der Beschuldig- ten nicht unbekannt ist und die Beschuldigten nicht erst mit diesem Verfahren Kontakt mit der Polizei hatten.

E. 2.10 Sexualisierte Sprache und Zuhalten von Personen mit sexuellem Motiv

E. 2.10.1 Die Privatklägerin thematisierte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei ihre erste Begegnung mit dem Mitbeschuldigten. So sei sie am

E. 2.10.2 Die behauptete sexualisierte und rüde Sprache der Beschuldigten ergibt sich nicht nur aus den Telefonkontrollen, sie wird seitens der Beschuldigten selber anerkannt. Selbstredend wird das Ganze – als quasi "üblich" und nicht nur im Umgang mit der Privatklägerin angewendet – relativiert (Urk. 77 S. 44; Urk. 78 S. 19). Auch der amtliche Verteidiger der Beschuldigten betonte, diese rede nicht

- 44 - nur mit ihrem Ehemann so, sondern auch mit Freunden. Dies gehe auch aus den TK-Protokollen hervor (Urk. 78 S. 19). Die Verteidigung des Mitbeschuldigten führte hierzu vor Vorinstanz aus, es lasse sich nicht in Abrede stellen, dass die Wortwahl und die Sprache seines Klienten, insbesondere in Gesprächen mit seiner Frau, oftmals von sexuellen Anspielungen geprägt sei und als derb bezeichnet werden müsse. Aus dem Gesamtzusammen- hang werde jedoch sofort ersichtlich, dass es sich dabei vielmehr um internes Flachsen, als um ernstgemeinte Gespräche handle. Dazu verwies er gleich selber exemplarisch auf die Konversation vom 17. Februar 2017 zwischen den Beschul- digten, welche im Beisein einer Kinder- und Haushaltshilfe stattgefunden haben soll (Urk. 75, Rz. 163, mit Verweis auf TK Nr. ZHK00417 /5259; nachfolgend je- weils: …=B._____=Mitbeschuldigte; …=I._____=Beschuldigter): B._____: (lacht, dann zur Kindehüte-Frau) «Mein Mann sagt, da wir gerne furchtbar reden, und uns gegenseitig auf den Arm nehmen, er sagt, man muss dir einen guten ... finden, hahahahah! Sie sagt, sie kann einen guten brauchen. Hahahah! Du wirst dich daran gewöhnen, an diesen Dummkopf wirst du dich am einfachsten gewöhnen.» I._____: «Das ist zu 100% sicher. Ha?» B._____: «Ich sagte, ich entschuldige diesen „Dummkopf".» I._____: «Wer ist ein Dummkopf, ich ficke dich ... » B._____: «Ich ficke dich auch.» (lacht) Als anschaulich bezeichnet die amtliche Verteidigung des Mitbeschuldigten so- dann die Konversation zwischen den Beschuldigten vom 7. April 2017 (Urk. 75, Rz. 164): I._____: «Jetzt siehst du mal, was Hölle ist, ich ficke dir deine Mutter in den Mund, deinen Vater und deine Mutter auch! Ich ficke dir al- les.» B._____: «Aber schau mal, ich ficke ihr alles. Die Mutter, den Vater, die Schwester und diese Kinder, denn sieht es so aus, dass ihr Sa- men so ist.» Kurzum: Die verwendete Sprache habe nichts Ernsthaftes an sich, und - wichtig -: In der Muttersprache des Ehepaars B._____I._____ (der Beschuldigten) werde der Begriff "ficken" anders verwendet als im Deutsch. Der Begriff habe dort nicht dieselbe für unsere Ohren klar vulgäre Bedeutung (Urk. 75, RZ 165).

- 45 -

E. 2.10.3 Das von der Privatklägerin erwähnte Thema, die Beschuldigte habe ihr schmackhaft gemacht, mit Männern aus Geldgründen Sex zu haben (Urk. 5/3, F/A 105 ff.), wird gerade durch die erwähnte Passage des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten plausibilisiert. Weitere Stellen aus der geheimen Über- wachung zum Thema Zuhalten von Frauen oder Vermitteln von Männern hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil angeführt. Die obszönen und kruden Konser- vationen haben keinen Interpretationsbedarf (vgl. hierzu Urk. 98 S. 54 f.).

E. 2.10.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung der Beschul- digten aus, dass eine derbe Sprache in diesem Kulturkreis nicht ungewöhnlich sei, insbesondere wenn es sich um private Gespräche handle. Die Beschuldigte habe eine sehr derbe Sprache, womit man sich aber nicht strafbar mache (Urk. 129 S. 22). Hierzu ist anzumerken, dass die Privatklägerin, welche aus dem gleichen Sprachraum wie die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte stammt, ge- mäss ihren nachvollziehbaren Aussagen diese Äusserungen nicht als harmlos wahrgenommen hat und dass sie sich daran gestört hat. Dass eine derbe Spra- che in diesem Kulturkreis nicht ungewöhnlich sei, kann daher nicht angenommen werden. Insbesondere geht es auch nicht um den Gebrauch bloss einzelner Wör- ter, sondern um die allgemeine Tonalität, die im Hause B._____I._____ herrschte. Unabhängig von den jeweiligen Empfindungen eines bestimmten Sprachraums ist vorliegend klarerweise davon auszugehen, dass eine derbe, sexualisierte Spra- che den Alltag der Familie B._____I._____ prägte, welche zudem eine grob res- pektlose und unanständige Haltung offenbarte, namentlich auch gegenüber Per- sonen, die nicht zum Familienkreis der Beschuldigten gehörte. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft überzeugend dargelegt (Prot. II S. 23 f.). 2.10.5.1 Die Privatklägerin schilderte, dass die Beschuldigen sie in ihre eigenen sexuellen Aktivitäten hätten einbeziehen wollen. Sie erklärte dies auch mit Hin- weis auf den Gras-Konsum der Beschuldigten (so u.a. in Urk. 5/4, F/A 9, "Da Frau B._____ jeden Tag oder sehr oft Gras rauchte, hat sie eines nachts wahrschein- lich viel zu viel davon gehabt".). Der Mitbeschuldigte habe dazu geschwiegen. Die Beschuldigten hätten ihre Ablehnung akzeptiert (a.a.O, F/A 9).

- 46 - 2.10.5.2 Die Beschuldigte erachtete das behauptete Beiwohnen beim Sex als "kranke Aussage" (Urk. 3/2, F/A 82). Dass solche Äusserungen im sexualisierten Umfeld der Beschuldigten entgegen dieser Bestreitung sehr wohl vorkamen, ergibt sich aus den Ergebnissen der geheimen Überwachungsmassnahmen, wie nachfolgendes Gespräch zeigt:

- A-2, 8. März 2017, 41.02 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhang zu Urk. 4/8: Vielleicht höre man sie ab; ein AQ._____ wolle E._____ kennenlernen; diese habe nackte Bilder, sie solle ihm ihre Fotze schicken (was sie auch so zu E._____ sagt); I._____ sagt, B._____ solle, wenn es ihr langweilig sei und anstatt zu kiffen, mit E._____ einen Vibrator nehmen und sie sollen es krachen lassen. Dadurch wird aber genau die Aussage der Privatklägerin über die sexuellen Phantasien der Beschuldigten und das Kiffen der Mitbeschuldigten plausibilisiert.

E. 2.11 Kommunikation/Aussenkontakte

E. 2.11.1 Die Privatklägerin verfügte über ein eigenes Telefon und konnte über das WLAN-Netz der Beschuldigten gratis telefonieren (Urk. 5/4, F/A 36). Sie hatte gemäss eigenen Angaben regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihrem Ex- Freund [beziehungsweise dem damaligen Freund P._____] (Urk. 5/7, F/A 60) über What'sApp und Viber, wofür sie kein Geld benötigte. Sie hatte bloss dann keinen Zugriff auf ihr Mobiltelefon, wenn sie z.B. auf dem Spielplatz war und es zu Hause vergessen hatte (Urk. 5/7, F/A 103 ff.).

E. 2.11.2 Die Privatklägerin sagte bei der Polizei, sie sei nie alleine aus dem Haus gegangen, mit der Familie zwei-, drei Mal in den McDonalds (Urk. 5/3, F/A 97). Diese Aussage steht in teilweisem Widerspruch zu ihrer eigenen Schilderung, wonach sie für Kleinigkeiten jeden Morgen in den Laden gegangen sei, was aus dem Kontext "alleine" bedeutet (Urk. 5/3, F/A 98). Ebenfalls ging sie – im Gegen- satz dazu – gemäss eigenen Angaben unter anderem mit einem Bekannten na- mens V._____ auswärts, d.h. in Zürich, Kaffee trinken und auch spazieren (Urk. 5/4, F/A 29 ff.).

- 47 -

E. 2.11.3 Die Privatklägerin selber gab zu Protokoll, dass sie während ihrer Zeit bei den Beschuldigten gar nicht den Wunsch gehabt habe, andere Menschen ken- nenzulernen oder auszugehen (Urk. 5/4, F/A 50).

E. 2.12 Rückkehr in die Schweiz für einen zweiten Einsatz

E. 2.12.1 Die Privatklägerin reiste unbestrittenermassen am 26. Februar 2016 von Zürich nach AA._____ und am 8. März 2016 zurück nach Zürich. Das Ticket habe sie selber bezahlt. Sie habe hier bereits ein Retourbillet gekauft, denn "ich wollte wieder zurück in die Schweiz reisen, um weiterzuarbeiten", bei der gleichen Fami- lie, d.h. bei den Beschuldigten (Urk. 5/1, F/A 94 f.). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin: "Ja, die wollten unbedingt, dass ich zurückkomme" (a.a.O., F/A 99). Sie hätten ihr nicht alles ausbezahlt und ihr gesagt, dass wenn sie zu- rückkomme, sie das restliche Geld erhalten werde (a.a.O., F/ 100). Die Beschul- digte habe sich auch entschuldigt und gesagt, dass die Kinder sie gern hätten und möchten, dass sie wieder zurückkomme, die Misshandlungen würden nicht wie- der vorkommen (a.a.O., F/A 107 f.; Prot. I S. 50 f.). Der stärkste Grund für die Rückkehr sei gewesen, dass sie das Geld habe einkassieren wollen, das ihr zu- gestanden habe, das ihr versprochen worden sei, damit sie ihre zwei grössten Probleme im Leben lösen könne. Ausserdem habe sie die Kinder der Familie B._____I._____ [der Beschuldigten] sehr lieb gewonnen, sie seien unschuldige Kinder und sie habe sie nie als etwas anderes betrachtet (Prot. I S. 50 f.).

E. 2.12.2 Die Beschuldigte sagte dagegen aus, die Privatklägerin habe selber ge- fragt, ob sie bleiben dürfe. Sie hätten nur gegenseitige verbale Auseinanderset- zungen gehabt. Es sei doch krank, "wenn sie zu jemandem zu Besuch gehen und es gefällt ihnen nicht, weil sie geschlagen, beleidigt, beschimpft werden und sie können weg gehen und kommen nachher wieder, da stimmt doch etwas nicht" (Urk. 3/5, F/A 52). Die Beschuldigte anerkannte, dass sie der Privatklägerin den Lohn vom zweiten Mal und einen Teil des Darlehens schuldet.

E. 2.13 Zwischenfazit

- 48 -

E. 2.13.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erwiesen sich die Aussagen der Privatklägerin in vielerlei Hinsicht als äusserst detailliert und lebensnah (Urk. 98 S. 36 ff.). Sie sind oft verknüpft mit emotionalen Aspekten, was für Erlebtes spricht. Ihre Schilderungen sind über die zahlreichen und mehrstündigen Einver- nahmen hinweg und trotz Zeitablaufs im Kern gleich geblieben. Dabei ist zu be- achten, dass die Aussagen der Privatklägerin von Beginn weg eine hohe Dichte zeigten und über weite Strecken in freier Rede erfolgten. Es war gar auffällig, dass sie immer wieder von sich aus Ergänzungen anbringen wollte. Die beschrie- benen Ereignisse bauen konsistent aufeinander auf und sind hinsichtlich Raum und Zeit klar verknüpft. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit ausser- gewöhnlichen Umständen. Sie beinhalten auch Interaktionen und Handlungswei- sen der Beschuldigten. Richtig ist zwar, dass die einvernehmenden Polizistinnen bisweilen nachfragten und es sich dabei auch um noch schwerwiegendere Aspek- te handelte (z.B. das Thema von Drohungen zu Todesdrohungen). Wären diese Fragen nur bejaht worden, hätten die Antworten geringe Aussagekraft und wäre auch der Vorwurf der amtlichen Verteidigung betreffend Suggestivfragen noch- mals zu beleuchten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Privatklägerin lieferte konkrete Antworten auf differenziert auseinander gehaltene Situationen, wobei sich diese in Anbetracht des langen Zeitraums als detailreich erweisen. Dies zeig- te sich z.B. im Zusammenhang mit den Drohungen des Mitbeschuldigten betref- fend die Situation mit dem Kind auf dem Balkon.

E. 2.13.2 Dass die Privatklägerin auch pauschal Antwort gab und in ihren Aussagen Steigerungstendenzen auszumachen sind (vgl. auch Urk. 129 S. 5 und S. 15), trifft zu und wird auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt (Urk. 71 S. 11). Al- lerdings können die Schilderungen der Privatklägerin nicht als Ganzes als blosses Dramatisieren und damit als Lügen abgetan werden. Dramatisierungstendenzen zeigen sich in der Wortwahl über die Arbeitsbedingungen, die immer pointierter beschrieben wurden. Dies gilt einerseits in zeitlicher Hinsicht, wo sich der Arbeits- schluss in späteren Einvernahmen (von ursprünglich 23.00 bis 23.30 Uhr) bis auf 03.00 Uhr erstreckte. Sie sagte hierzu, die Arbeitszeit sei von 6.30 Uhr morgens bis 02.00 oder 03.00 Uhr nachts gewesen, "und ich kann nicht sagen, dass die Arbeitszeit ununterbrochen so war, aber in den meisten Fällen war es so"

- 49 - (Urk. 5/6, F/A 108 ff.). Andererseits ist auch in ihren Aufgaben beziehungsweise ihrer Arbeitslast eine Steigerungstendenz und eine immer blumigere Sprache auszumachen. So sprach sie in den ersten Einvernahmen nie von sklavenähnli- chen Bedingungen. Ihre Aufgaben beschrieb sie in der ersten Einvernahme relativ nüchtern mit "Wohnung geputzt, Kinder umsorgt, gekocht" (Urk. 5/1, F/A 47). Ein Jahr später gab sie zu Protokoll: "Ich hatte einfach enorme Arbeitszeiten, es gibt wahrscheinlich nirgendwo auf der Welt solche Arbeitszeiten, ich denke sogar Sklaven haben manchmal eine Pause. Ich habe frühmorgens angefangen, 5 Mal am Tag gestaubsaugt, 2x am Tag abgestaubt und geputzt wie eine Kranke und sie waren nie zufrieden mit der Sauberkeit. Sie dachten nur, wenn sie mich bezahlen, dann muss ich arbeiten wie ein Pferd", und weiter: "… Dass ich, ihre Sklavin das schon putzen werde." (Urk. 5/6, F/A 112 f.). In der gleichen Einver- nahme sagte sie, die Beschuldigten hätten sie "wie ein Tier" behandelt, wenn sie nicht zufrieden gewesen seien mit der Arbeit. Auf Aufforderung der Staatsanwalt- schaft, dies auszuführen, lieferte die Privatklägerin dann eine eher pauschale Antwort: "Wenn ich etwas besser nachdenke, verhalten sich die Leute gegenüber Tieren sogar besser. Ich weiss wirklich nicht, wie ich ihr Verhalten mir gegenüber beschreiben soll. Das war kein menschliches Verhalten, sondern ein monströses, psychopathisches" (Urk. 5/6, F/A 109). Später beschrieb sie ihren Aufenthalt als "das absolute Grauen" (Urk. 5/8, F/A 40). Ebenso fällt [mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten] auf, dass die Privatklägerin nicht nur die Beschuldigten als psy- chisch krank beschreibt. Auch ihre Beziehung zu ihrem Ex-Partner O._____ soll von psychischen und physischen Qualen geprägt gewesen sein (Urk. 5/3, F/A 29 f.). Auch dieser Ex-Partner soll sie – exakt wie die Beschuldigten – beleidigt, schikaniert, bedroht und geschlagen und anderweitig physisch und psychisch misshandelt haben, was sie zum Auszug unter Zurücklassen des Kindes bewogen haben soll (Urk. 5/2). Es mag zutreffen, dass die Privatklägerin auch jene langjährige und insofern prägende Beziehung so erlebt hatte. Mit diesen Aussagen setzt sie sich aber in einen Widerspruch zur Behauptung an der Hauptverhandlung, wonach sie vor dem Zusammentreffen mit den Beschuldigten keine grösseren Probleme gehabt habe (Prot. I S. 62). Schuldzuweisungen und Relativierungen zeigen sich auch ihren Eltern gegenüber, wie oben dargelegt

- 50 - wurde. Keine böswillige Unterstellung beziehungsweise Falschanschuldigung kann im Thema der Hehlerei gesehen werden. Immerhin betrieb der Mitbeschuldigte einen gewissen Handel mit Sonnenbrillen etc., was die Privatklägerin mit "Schmuggel" umschrieben hatte (Urk. 5/5, F/A 55 ff.), auch wenn sich dieser als strafrechtlich nicht relevant erwies (vgl. hierzu Urk. 98 S. 41 f.).

E. 2.13.3 Andererseits sticht ins Auge, dass die teilweise immer krasser werdenden Schilderungen der Privatklägerin nicht nur in den Aussagen der Beschuldigten (z.B. dass sie mit der Privatklägerin den Boden wische) bestätigt wurden, sondern durch die geheimen Überwachungsmassnahmen durch gleiche Verhaltensweisen zwischen den Beschuldigten und gegenüber anderen Personen plausibilisiert wurden. Es finden sich effektiv entsprechende Gesprächsthemen in den Erkennt- nissen der geheimen Überwachungsmassnahmen. Erwähnt sei dazu der sexuell konnotierte Dialog vom 15. Dezember 2016 zwischen den Beschuldigten über ei- ne alte Frau (A-2, 15. Dezember 2016, zwischen 15.49.14 Uhr und 15.56 Uhr, Gespräch zwischen B._____ mit I._____, Anhänge zu Urk. 3/6, 1904): B._____: Na, das musst du wissen, warum es keine Nummer gibt! Da hast du sie (deine Nummer) an eine Muschi gegeben, bei der keine Nummer erscheinen darf, oder ruft dich die alte Frau an? I._____: (murmelt fromme Sprüche). B._____: Ja, und darum werde ich morgen mit dir bei der alten Frau an der Haustüre auftauchen ... Um zu sehen, ob die alte Frau zu Hause ist. I._____: Ich sage dir, wo die alte Frau ist. B._____: Ich habe geschworen, dass du mich zu ihr führen wirst! I._____: Nerve dich nicht. Du nervst dich umsonst. Eine weitere – ebenfalls sexuelle – Anspielung auf eine alte Frau findet sich in ei- ner TK vom 26. Januar 2017 in einem Gespräch, in dem die Beschuldigte dem Mitbeschuldigten Untreue und Weiteres vorwirft (A-2, 26. Januar 2017, 06.45 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/7, 3879): B._____: Und als du versucht hast, die alte Frau zu ficken, als du sagtest, ich will zu der alten Frau hin, als dir die alte Frau geblasen hat oder was weiss ich, es interessiert mich auch nicht, dann hast du dich geändert, Kumpel! Und auf einmal wurde es dir egal, ob mich jemand gefickt hat, ob ich dich betrügen würde oder nicht. Und ich, Äffin, bin 10 Jahre älter als du.

- 51 - Zum angeblich absurden Thema des Gruppensexes der angeblich grassüchtigen Beschuldigten sei auf obige E. III.D.2.10.5.2. verwiesen, an welcher Stelle sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Auch der Teufel kommt – jedenfalls sinn- gemäss – vor. So hatte der Imam und Zeuge T._____ in der Privatklägerin den Grund für die "schwarze Magie" gesehen. "Schwarze Magie" habe auf der Be- schuldigten gelastet. Er – der Imam – habe sich ihrer angenommen. Der Koran habe auf die Privatklägerin gewiesen (Urk. 7/4 F/A 19, 20, 22). Dass die Kinder geschlagen wurden (Ordner 5) erscheint aufgrund der ebenfalls umschriebenen Überforderungssituation der Beschuldigten in der Erziehung ihrer Kinder schliess- lich nicht als völlig abwegig.

E. 2.13.4 Summa summarum erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin trotz gewisser Dramatisierungstendenzen und im Verlauf plakativer gewordener Sprache nicht einfach als unglaubhafte Schaudermärchen. Vielmehr sind sie we- sentlich glaubhafter als jene der Beschuldigten. Die Beschuldigte machte nach ei- nem Zickzackkurs die erwähnten Zugeständnisse, welche die Privatklägerin im- mer wieder bestätigten. Im Übrigen lieferte sie eine widersprüchliche, pauschale, verharmlosende Darstellung, die zu einem grossen Teil in Schutzbehauptungen bestand. Weder der schweigsame Mitbeschuldigte noch die Auskunftspersonen vermögen mit ihren Depositionen diese Schlussfolgerung massgeblich zu beein- flussen, wie die Vorinstanz zutreffend befand. Der Sachverhalt betreffend Men- schenhandel und Wucher ist daher mit Ausnahme der von der Vorinstanz erwähn- ten Stellen erstellt (Urk. 98 S. 57 ff.).

3. Sachverhalt betreffend Drohung

E. 3 Gegen das Urteil vom 11. Juni 2021 meldeten die Staatsanwaltschaft (Urk. 90/2), die Beschuldigte (Urk. 92) sowie die Privatklägerin (Urk. 91/2) recht- zeitig Berufung an. Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 100) sowie der Beschuldigten (Urk. 105) gingen innert Frist hier ein. Die Privatklägerin zog die angemeldete Berufung innert der Frist für die Einreichung einer Beru- fungserklärung wieder zurück (Urk. 103). Der Vollständigkeit halber ist zu erwäh- nen, dass auch der Mitbeschuldigte, verurteilt wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, se- xueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____), Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____), mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG und der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. Prot. I S. 170 ff.), in die Berufung ging, welches Verfahren hierorts un- ter der Prozessnummer SB210519 geführt wird.

E. 3.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Begriff der Drohung be- zieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bezie- hungsweise Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhän- gig ist (BGE 81 IV 101, E. 3; BGE 99 IV 212, E. 1a; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklä- rung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Gesten oder konkludentes Verhalten. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch anzusetzen sind. Dies ist der Fall, wenn die Drohung dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigt oder in Aussicht stellt. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen und "in Schrecken oder Angst" zu versetzen. Der angedrohte Nachteil hat eine solche Schwere aufzuweisen, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14, 19, 22, 24 und 31). Der Massstab ist ein objektiver, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGer 6B_1282/2016, Urteil vom 14. September 2017, E. 2.2).

E. 3.1.1 Für den Wucher legte die Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten fest (Urk. 98 S. 87 f.).

E. 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte unter dem Titel des Wuchers ebenfalls für eine Freiheitsstrafe. Für die Staatsanwaltschaft erschiene eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen (Urk. 71 und Urk. 128 S. 3).

E. 3.1.3 Das Kriterium des Ausnutzens an sich ist Tatbestandsmerkmal, was bei der Verschuldensgewichtung nicht separat zu berücksichtigen ist. Hingegen fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte (und der Mitbeschuldigte) die Privatklägerin über eine erhebliche Zeit, nämlich rund 7.5 Monate, für sich arbeiten liessen. Leistung und Gegenleistung standen wie oben dargelegt in einem krassen Missverhältnis. Die Beschuldigten handelten in gleicher Weise, mit gleichem Tatbeitrag und egoistisch zur finanziellen Ersparnis. Es ist – im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 98 S. 88) – von einem direkten Vorsatz auszugehen. Die Verschuldensbewertung der Vorinstanz von "nicht mehr leicht", ist mit der ermittelten Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht kongruent. Im weiten Rahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist in Anbetracht sämtlicher Umstände von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Strafe hat sich somit im untersten Drittel des Strafrahmens von Art. 157 StGB zu bewegen. Verschuldensadäquat erscheint eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.2 Die Beschuldigte tätigte gegenüber der Privatklägerin die Aussage, sie würde sie nutzen, "um damit den Boden zu wischen". Diese Worte sind in objektiver Hinsicht und aus den gesamten Umständen der Beziehung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin nicht geeignet, Schrecken oder Angst hervorzurufen und das Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen. Die Äusserung ist weder ausreichend konkret noch derart gestaltet, dass die

- 69 - adressierte Person schwer in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sein könnte. Es kann zweifelsohne festgehalten werden, dass die gemachte Aussage für den Durchschnittsadressaten nicht nett erscheint, indes ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den verwendeten Worten um einen schweren angedrohten Nachteil gehandelt hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Äusserungen für die Beschuldigte – wie sie auch selbst einräumte – typisch sind. Es ist nicht anzunehmen, dass das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin dadurch beeinträchtigt wurde. Festzuhalten ist weiter, dass die gemachte Äusserung interpretationsbedürftig ist und insgesamt unklar bleibt, was die Beschuldigte mit dem Begriff "damit" gemeint hat. Wie erwähnt, sind die Anforderungen für den schweren angedrohten Nachteil hoch anzusetzen. In objektiver Hinsicht musste die Privatklägerin nicht damit rechnen, dass die Beschuldigte mit dem Körper der Privatklägerin den Boden wischen würde, was ausserdem auch nur schwer umzusetzen wäre. Somit hätte auch die Privatklägerin die objektive Unmöglichkeit der Übelszufügung erkennen müssen. Die Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

4. Vergehen gegen das AHVG Mit dem Freispruch betreffend D._____ fällt die mehrfache Tatbegehung weg. Der Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf die Privatklägerin wurde anerkannt. Damit bleibt es bei einer einfachen Widerhandlung im genannten Sinne. V. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2021 wurde den Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung beziehungsweise zum Antrag auf Nicht-

- 8 - eintreten auf die Berufungen der Gegenparteien angesetzt. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist für Erklärungen im Sinne von Art. 335 Abs. 24 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO betreffend Besetzung des urteilenden Gerichts mit einer Person gleichen Geschlechts etc. angesetzt. Der Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 107). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom

2. November 2021 ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 109). Die Privat- klägerin und die Beschuldigte liessen unter dem 16. November 2021 das Gleiche vermelden (Urk. 110 und Urk. 112). Innert erstreckter Frist (Urk. 112; Urk. 114) reichte der amtliche Verteidiger Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Urk. 116; Urk. 117).

E. 4.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO werden die amtli- che Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung nach dem Anwaltsta- rif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16 ff. der Anwaltsgebühren-verordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Be- reich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Ent- schädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom

8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

E. 4.1.1 Für die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in

- 72 - Bereicherungsabsicht) ermittelte die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 98 S. 89).

E. 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 71 S. 52).

E. 4.1.3 Der Verschuldensgewichtung als noch leicht und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe der Vorinstanz für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht ist beizupflichten.

E. 4.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten machte für das Berufungsverfah- ren ein Honorar von insgesamt CHF 20'025.25 inklusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 130). Dieses Honorar erscheint als deutlich zu hoch. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der an- wendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle

- 77 - umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohinge- gen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidi- gung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend handelt es sich zwar um einen aufwendigen Fall mit einem grösseren Aktenumfang. Es gilt jedoch zu berücksich- tigen, dass nicht das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde, womit die Thematik im Berufungsprozess und damit einhergehend dessen Umfang einge- schränkt ist. Hinsichtlich der Plädoyernotizen im Berufungsverfahren (Urk. 129) ist festzuhalten, dass über mehrere Seiten hinweg Aussagen der Verfahrensbeteiligten zusammenfassend wiedergegeben werden (S. 5 bis S. 22), und dass auf S. 23 bis S. 44 die Rechtslage zu Art. 182 StGB erläutert und die Rechtsprechung zitiert wird. Schliesslich werden noch Ausführungen zum Reformbedarf gemacht (S. 45 bis S. 50). Die amtliche Verteidigung hat sich damit kaum mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Ausserdem wurden diejenigen Passagen, welche Eigenleistungen beinhalten, von den Plädoyernotizen vor Vorinstanz übernommen (vgl. Urk. 78). Nach dem Gesagten sowie angesichts der Grösse sowie der Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten insge- samt ein Honorar von CHF 8'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen, wel- ches dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

E. 4.2.1 Für die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) ermittelte die Vorinstanz für das gleich massgebliche Zusammenwirken der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten als direkte Arbeitgeberschaft bei einem leichten Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 98 S. 90).

E. 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 71 S. 52).

E. 4.2.3 Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe 80 Tagessätzen Geldstrafe für die illegale Beschäftigung der Privatklägerin in der Zeit vom 24. November 2015 bis 26. Februar 2016 sowie vom 8. März 2016 bis zum 19. Juli 2016 erweist als verschuldensadäquat. 4.3.1 Für das mehrfache Vergehen gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG legte die Vorinstanz bei einem leichten Verschulden eine hypothetische Einsatzstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen Geldstrafe fest (Urk. 98 S. 90). 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 71 S. 52). 4.3.3 Zufolge Freispruchs betreffend D._____ ist nur noch eine einfache Wider- handlung zu ahnden. Aufgrund des sehr leichten Verschuldens ist die Sanktion (bei einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen) auf 30 Tagessätze Geldstra- fe festzulegen.

- 73 -

E. 4.3 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht für das Berufungsver- fahren ein Honorar von insgesamt CHF 3'463.35 inklusive Mehrwertsteuer gel- tend (Urk. 132). Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung in-

- 78 - klusive Weg sowie der Dauer der Urteilseröffnung und Nachbesprechung rechtfer- tigt es sich, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ein Honorar von pauschal CHF 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welches ihr aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

11. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf Anklage-Ziffer 1/IV (Beschimpfung) definitiv einge- stellt.

2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig

- […]

- […]

- […]

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);

- […]

3. Von folgenden Vorwürfen wird die Beschuldigte B._____ freigesprochen:

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf C._____, D._____ und E._____);

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____).

4. […]

5. […]

6. Auf den Antrag, wonach eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren auszufällen sei, wird nicht eingetreten.

7. Auf den Antrag, wonach die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen sei, wird nicht eingetreten.

- 79 -

8. […]

9. […]

10. Im Mehrbetrag wird auf die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ nicht einge- treten.

11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 7'130.00 Auslagen Untersuchung; CHF 20'100.00 Kosten amtliche Verteidigung (bereits bezahlt); CHF 36'008.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. CHF 14'127.65 MwSt. und Barauslagen); CHF 88'465.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.

12. […]

13. […]

14. […]"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 80 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig

- des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie

- der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____).

2. Die Beschuldigte B._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf D._____.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 35 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.

6. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Untersu- chung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin, werden der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse genommen. Die auf sie entfallenden Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin wer-

- 81 - den im Umfang von 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung (lic. iur. Y._____) CHF 4'000.– unentgeltliche Vertretung (lic. iur. X._____).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/3 der Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

- 82 - − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 83 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Bischof

E. 4.4 Gemäss heutiger Einschätzung ist die schwerste, mit Geldstrafe zu sanktionierende Tat die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht). Die dafür ermittelte hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen ist angemessen zu asperieren. Dabei erscheint eine Erhöhung um jeweils die Hälfte für die weiteren, mit dem Aufenthalt und der Erwerbstätigkeit der Privatklägerin zusammenhängenden Delikte als angemessen (40 Tagessätze AIG, 15 Tagessätze AHVG). Dies führt unter dem Titel der Tatkomponenten (rechnerisch; Vorbehalt Art. 2 Abs. 2 StGB) einstweilen zu einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen (120 Tagessätze + 40 Tagessätze + 15 Tagessätze).

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2023 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichts- berichterstattern der Zutritt unter Auflagen ermöglicht (Urk. 120).

E. 5.1 Zu den Täterkomponenten kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 98 S. 91). Die Einvernahme der Beschuldigten an der heutigen Be- rufungsverhandlung ergab nichts Neues in Bezug auf die persönlichen Verhältnis- se der Beschuldigten (Prot. II S. 10; Urk. 126). Die Täterkomponenten wirken sich auch heute strafzumessungsneutral aus.

E. 5.2 Die Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 125). Es liegen auch sonst keine Straferhöhungsgründe vor.

E. 5.3 Strafmindernd ist das Geständnis der Beschuldigten in Bezug auf die Verge- hen gegen das AIG und das AHVG zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint eine Reduktion auf 160 Tagessätze Geldstrafe angemessen.

E. 5.4 Eine besondere Strafempfindlichkeit ist bei der Beschuldigten nicht auszu- machen. Dass sie durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von ihren Kindern getrennt werden könnte, ist als Folge ihres strafbaren Verhaltens hinzunehmen.

E. 5.5 Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsverbots verneint, in- dessen die lange Verfahrensdauer im Umfang von 20 % zugunsten der Beschul- digten berücksichtigt. Dem ist dem Grundsatz nach zuzustimmen, unter anderem aufgrund äusserer Umstände (Corona etc.). Allerdings erweist sich eine Redukti- on von 10 bis 15 % als adäquat.

- 74 -

E. 5.6 Insgesamt führt dies zu einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).

E. 5.7 Zur Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 98 S. 93 f.). An dieser Einschätzung hat sich zwischenzeitlich nichts ge- ändert. Der Tagessatz ist demnach auf CHF 30.– festzulegen, wie im Übrigen auch von der Verteidigung beantragt (Urk. 105, Urk. 129 S. 1).

E. 5.8 Der Anrechnung von 35 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Urk. 98 S. 94). Die Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, angeordnet bis 20. Sep- tember 2017; Urk. D1/12/16) waren nicht von einschneidender Bedeutung, weshalb eine Anrechnung an die Haft entfällt.

6. Die Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 35 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu CHF 30.– zu bestrafen.

E. 6 Am 28. März 2023 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und je- ne (soweit nicht bereits hier involviert) des Verfahrens gegen den Mitbeschuldig- ten (SB2101519) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 13./14. Juli 2023 vorgeladen (Urk. 122).

E. 6.3 Mit der polizeilichen Orientierung der Staatsanwaltschaft und deren Anord- nung der Zwangsmassnahme vom 22. Juli 2016 (Urk. 11/3) wurde die Strafunter- suchung gegen die Beschuldigten (und den Mitbeschuldigten) demnach faktisch eröffnet (vgl. auch BGE 141 IV 20 E. 1.1.4.).

E. 6.4 Die Staatsanwaltschaft ordnete in der Folge weitere Zwangsmassnahmen an, so am 19. September 2016 eine Observation der Beschuldigten, welche vorerst bis zum 19. März 2017 befristet war (Urk. 11/5). Auf Antrag der Kantonspolizei Zürich wurde diese von der Staatsanwaltschaft bis zum 31. Mai 2017 verlängert (Urk. 11/13/2-3). Die Staatsanwaltschaft erliess sodann am 1. Dezember 2016 ei- ne Editionsverfügung zulasten der M._____ AG (Urk. 8/1), am 12. Mai 2017 einen Vorführungsbefehl für die Beschuldigte (Urk. 12/1), am 15. Mai 2017 einen Haus- durchsuchungsbefehl für die Wohnung der Beschuldigten an der K._____- strasse 1, J._____ (Urk. 9/1) und am 16. Mai 2017 ein Auskunftsersuchen vom

E. 6.5 Eine Delegation an die Polizei im Sinne von Art. 312 StPO durch die Staats- anwaltschaft erfolgte erst am 16. Mai 2017 (Urk. 2).

7. Geheime Überwachungsmassnahmen Für die angeordneten geheimen Überwachungsmassnahmen (Observationen und verschiedene Telefonüberwachungen (Urk. 1 S. 4; 1/5 ff.; Urk. 11/6/1-14) lagen die entsprechenden Genehmigungen vor (Urk. 11). Die Beschuldigte wurde hier- über am 5. Februar 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11/15). Auch wurden die dar- aus hervorgebrachten Erkenntnisse der Beschuldigten rechtsgenügend vorgehal- ten (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/3-7). Entsprechend sind die aus den geheimen Überwa-

- 15 - chungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, soweit sie heute Be- standteil der Akten bilden, was im Übrigen nicht bestritten wurde.

8. Beweisanträge

E. 7 Am 3. Juli 2023 wurde über die Beschuldigte ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 125).

E. 7.1 Betreffend den Vollzug der Strafen ist für die theoretischen Grundlagen auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 198 S. 95).

E. 7.2 Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Strafen ist nach wie vor erfüllt. Der Beschuldigten ist als Ersttäterin eine Probezeit von 2 Jahren anzu- setzen. VI. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 98 S. 96 ff.).

2. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Men- schenhandel, der Privatklägerin solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Die Beschul- digte ist hinsichtlich des Menschenhandels freizusprechen. Die entsprechende Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist daher abzuweisen.

- 75 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverlegung Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

E. 8 Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Staatsanwältin MLaw Runa Meier, die Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die Privatklägerin sowie die übrigen Parteien des Verfahrens SB210519. Vorfragen waren anläss- lich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 9). Es wurden abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 126) keine Beweise abge- nommen (vgl. zu den Beweisanträgen sogleich unten, E. II.8).

E. 8.1 Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der amtliche Verteidiger den Antrag, O._____ und P._____ seien als Zeugen einzuvernehmen. Diese Anträge wurden abgewiesen (Prot. I S. 124 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger erneut den Beweisantrag, es sei O._____ als Zeuge zu be- fragen (Urk. 127).

E. 8.2 Bei O._____, geb. tt. Oktober 1962, wohnhaft Q._____ [Adresse] 3, R._____, Serbien, handelt es sich um den Ex-Partner der Privatklägerin und Vater des gemeinsamen Sohnes S._____, geb. tt.mm.2008. Gemäss Aussagen der Pri- vatklägerin waren sie unverheiratet und zog sie am 28. Oktober 2013 bei O._____ aus (Urk. 5/6, F/A 45). Die Beziehung war gemäss Privatklägerin belastet durch das von O._____ alleine beanspruchte Sorgerecht, was ein Motiv für die Arbeits- suche in der Schweiz war. Ein Kontakt mit ihm und dem Kind fand seither kaum mehr statt.

E. 8.3 Zur Begründung für den vorliegenden Beweisantrag führte der amtliche Ver- teidiger aus, dass die Aussagen von O._____ geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu erschüttern, falls sich herausstellen würde, dass ihre Be- hauptungen nicht der Wahrheit entsprächen und sie sich nicht in einer von ihr be- haupteten Notlage befunden hätte (Urk. 127).

E. 8.4 Richtig ist zwar, dass O._____ von der Privatklägerin stark belastet wurde. Ausgehend davon, dass der letzte effektive Kontakt aber sehr weit zurückliegt, die Beziehung offenbar von Drohungen und die Elternbeziehung stark durch das Sor- gerechtsthema belastet war (vgl. Urk. 5/1, F/A 160 ff.; Prot. I S. 29 ff.), sind keine sachdienlichen Aussagen für einen Jahre später sich hier abspielenden Sachver- halt zu erwarten. Im Gegenteil wären vielmehr von grosser Emotionalität geprägte Aussagen zu erwarten. O._____ könnte sich zwar zum Thema der Sorgerechts- streitigkeit äussern, was für die rechtliche Würdigung indessen nicht von Rele-

- 16 - vanz ist, da die Privatklägerin – wie später noch zu zeigen sein wird – den Be- schuldigten und die Mitbeschuldigte nicht über die laufende Sorgerechtsstreitig- keit informierte beziehungsweise ihnen davon nichts erzählte. Von einer Einver- nahme von O._____ ist daher auch heute abzusehen (vgl. hierzu Prot. I S. 127; Urk. 98 S. 8). Für eine allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung kann eine solche Ein- vernahme nicht dienen.

E. 8.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Vorbringen des amt- lichen Verteidigers, wonach O._____ Gerichtsurteile und Entscheide der Be- hörden betreffend das Sorgerecht einreichen könnte (Prot. II S. 14), festzuhalten, dass solche nicht durch Zeugen erhältlich gemacht werden. Hierfür hätte vielmehr ein Editionsantrag gestellt werden müssen, was indessen nicht erfolgt ist.

9. Haft Die Beschuldigte wurde am 16. Mai 2017, 09:20 Uhr, von der Polizei verhaftet (Urk. 12/2) und befand sich vom 19. Mai 2017 bis zum 19. Juni 2017, 18:18 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 12/13). Damit sind 35 Tage durch Haft erstanden. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Gegenstand des Strafverfahrens sind die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom 10. September 2019 (Urk. 23). Angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen sind nur noch die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (D1), Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (D1), Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (D1) sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf D._____ (D1). B. Standpunkt der Beschuldigten

- 17 -

1. Sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beschuldigte die Vorwürfe mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG, je in Bezug auf die Privatklägerin, bestritten (vgl. nachfol- gend).

2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung verweigerte die Beschuldigte Aussagen zur Sache (Urk. 126). Die amtliche Verteidigung hielt im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest (vgl. Urk. 78; Prot. I S. 138 ff. und S. 165 ff., Urk. 129).

3. Der Mitbeschuldigte berief sich heute in Bezug auf die Sache wiederum auf sein Aussageverweigerungsrecht (Prot. II S. 10). C. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 98 S. 11 ff.).

2. Die Vorinstanz hat auch eine eingehende Beurteilung der Glaubwürdigkeit sämtlicher einvernommenen Personen vorgenommen (Urk. 98 S. 34 ff.). Zu er- innern ist in diesem Zusammenhang, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Dies bedeutet, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Geschädigtenrolle nicht a priori glaubwürdiger ist als die mit erheblichen Vorwürfen konfrontierten Beschuldigten. In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse (Urk. 98 S. 34 ff.). D. Konkrete Beweiswürdigung

- 18 -

1. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt sich zum Nachweis des eingeklagten Sachverhalts hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5/1 und Urk. 5/3-10), so- dann auf diejenigen der Beschuldigten (Urk. 3/1-7), jene des Mitbeschuldigten (Urk. 4/1-8) und von diversen Auskunftspersonen (T._____, U._____, V._____, W._____). An angerufenen Beweismitteln sind weiter die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen (Urk. 7), die anlässlich des Polizeieinsatzes vom 19. Juli 2016 in der Wohnung des Beschuldigten angefertigten Fotos (Urk. 1/7) sowie die anläss- lich der Hausdurchsuchung vorgenommenen Sicherstellungen und die sich dar- aus ergebenden Erkenntnisse zu erwähnen. Weitere Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft (Editionen, Observation) wurden unter den prozessualen As- pekten bereits erwähnt (vgl. E. II). Keine relevanten Ergebnisse lieferte offenbar die monatelange Observation der Beschuldigten, denn es liegt kein selbständiger Bericht vor, sondern nur "ein als ergänzender und abschliessender Ermittlungsbe- richt zu verstehender Polizeirapport" (Urk. 1/5 S. 4). Die Staatsanwaltschaft nahm in der Begründung der Anklage vor Vorinstanz denn auch keinen Bezug auf die Observation (vgl. Urk. 71 und Prot. I S. 129 ff.).

2. Sachverhalt betreffend Menschenhandel und Wucher

E. 9 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 9 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

E. 11 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

E. 16 Mai 2017 an die N._____ [Unternehmen] (Urk. 8/2).

E. 20 Juli 2016 (damals noch als Beschuldigte) und dem 24. Oktober 2017 statt

- 20 - (Urk. 5/1 und Urk. 5/3-10). Nicht nur in jener Zeit, sondern auch an der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2019 – und damit in einer Zeitspanne von fast drei Jahren – hielt die Privatklägerin an ihren Vorwürfen fest. Sie schilderte das Kerngeschehen im Wesentlichen über die ganze Zeit (und nicht nur zwischen der ersten und zweiten Einvernahme) gleichlautend und stringent. Damit relativiert sich auch die Problematik der von ihr gewünschten Rückübersetzung in der zwei- ten Einvernahme (vgl. oben und Urk. 5/3). Sie präzisierte in den Einvernahmen gewisse Vorkommnisse und versuchte auch Unklarheiten oder vermeintliche Wi- dersprüche aufzulösen. Ihre Schilderungen waren bisweilen von starken Emotio- nen geprägt, was teilweise auch zu Pauschalisierungen führte, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Die grosse Emotionalität kann ein Lügensignal darstellen, im Kontext mit wiederkehrenden und gleich beschriebenen, örtlich und zeitlich iden- tisch verknüpften Belastungssituationen und der Schwierigkeit der Verarbeitung aber genauso ein Indiz für tatsächlich Erlebtes. Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung gestützt und plausibilisiert: Zahlreiche Gespräche zeigen genau das Verhalten der Beschuldig- ten auf, worüber die Privatklägerin Aussagen machte, wie zu den erwarteten Haushaltsarbeiten, zur Kinderbetreuung, zu Lohnversprechen und willkürlichen Kürzungen oder zum abschätzigen, sexualisierten und vulgären Umgangston der Beschuldigten (vgl. nachfolgend).

E. 24 November 2015 mit dem Bus eingereist. Der Mitbeschuldigte habe sie an der Raststätte AP._____ abgeholt. Er sei nicht nett gewesen und habe gesagt, dass alle Frauen, die in die Schweiz kämen, so Huren seien, die fürs Geld "ficken" würden, dass sie nicht Kinder hüten, sondern das Geld mit der Prostitution ver- dienen wollten; solche wolle er nicht in seiner Wohnung. Das sei ihr natürlich nicht gleich gewesen, er habe sie ja zum ersten Mal gesehen, "[…] und dann hatte ich mich gefragt, mein Gott, wo bin ich da gelandet. Ich überlegte mir dann sogleich, ob ich zurückgehen soll" (Urk. 5/1, F/A 41 ff.). Die beschriebene, emotionale Re- aktion auf die unerwartete Unterstellung wirkt erlebt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210520-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof Urteil vom 14. Juli 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin MLaw R. Meier, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigte und III. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juni 2021 (DG190074)

- 2 - Anklage: (Urk. 23) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

10. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 98 S. 104 ff.) "Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf Anklage-Ziffer 1/IV (Beschimpfung) definitiv ein- gestellt.

2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB; − des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____); − der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Be- zug auf die Privatklägerin A._____); − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG.

3. Von folgenden Vorwürfen wird die Beschuldigte B._____ freigesprochen: − der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf C._____, D._____ und E._____); − der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Be- zug auf C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____).

4. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 35 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen à CHF 30.–.

- 3 -

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Auf den Antrag, wonach eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren auszufällen sei, wird nicht eingetreten.

7. Auf den Antrag, wonach die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen sei, wird nicht eingetreten.

8. Die Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2016, als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die Beschuldigte B._____ wird gestützt auf ihre Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, sowie CHF 1'900.–, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2016, zu bezahlen. Weiter wird die Beschuldigte B._____ gestützt auf ihre Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin A._____, solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016, zu bezahlen.

10. Im Mehrbetrag wird auf die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ nicht einge- treten.

11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 7'130.00 Auslagen Untersuchung; CHF 20'100.00 Kosten amtliche Verteidigung (bereits bezahlt); CHF 36'008.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin CHF 14'127.65 (inkl. MwSt. und Barauslagen); CHF 88'465.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 4 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

12. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen) und des gericht- lichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden der Beschuldigten B._____ zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die auf sie entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge (Prot. II S. 6 ff.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 128)

1. In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4 sei die Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 30 Monaten zu bestrafen, wovon 35 Tage durch Haft erstan- den sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.–.

2. In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 sei die Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 6 Monaten (abzüglich 35 Tage, die durch Haft erstanden sind), zu vollziehen. Die Geldstrafe sei zu vollziehen. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe sei auf 2 Jahre festzusetzen.

- 5 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 129 S. 1 f. und Prot. II S. 43) " 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juni 2021 aufzuheben und die Berufungsklägerin wegen Wi- derhandlung AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG und Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf die Privatklägerin) sowie Widerhandlung AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf die Privatklägerin) schuldig und im Übrigen freizusprechen.

2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgericht Winterthur vom 11. Juni 2021 aufzuheben und die Berufungsklägerin mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen.

3. Es sei die Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgericht Winterthur vom 11. Juni 2021 aufzuheben und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigten für die unrechtmässig er- standene Untersuchungshaft von 35 Tagen eine Genugtuung von ge- samthaft CHF 7'000.– zustünde. Diese ist mit den Ansprüchen der Privatklägerin sowie Verfahrens- und anderen Kosten zu verrechnen. Auf die Auszahlung eines allfälligen Restbetrages wird verzichtet.

5. Es sei die Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgericht Winterthur vom 11. Juni 2021 aufzuheben und die Verfahrenskosten, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 19/20 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung inklusive Mehrwertsteuer und der unentgeltlichen Rechtsvertretung inklusive Mehrwertsteuer seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 -

7. Es seien die heute gestellten Anträge im Plädoyer der Staatsanwalt- schaft abzuweisen."

c) Der Privatklägerin A._____: (Urk. 130 S. 2) " 1. Die Berufung der Beschuldigten sei abzuweisen, soweit sie die straf- als auch zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin A._____ betref- fen.

2. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juni 2021 (DG190074) sei insbesondere in Bezug auf die Ziffer 8 (Genug- tuung) zu bestätigen.

3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive denjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (gemäss eingereichter Honorarno- te) seien der Beschuldigten aufzuerlegen." Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") führte zusammen mit der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend "Kantons- polizei") unter dem Aktionsnamen "H._____" gestützt auf eine Meldung von A._____ (Geschädigte und Privatklägerin, nachfolgend "Privatklägerin") eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte B._____ (nachfolgend "Beschuldigte") und deren Ehemann I._____ (nachfolgend "der Mitbeschuldigte" oder mitgemeinte Person der "Beschuldigten" oder der "beiden Beschuldigten"). Die Eheleute standen unter Verdacht auf Menschenhandel zum Zweck der Aus- beutung der Arbeitskraft, auf Wucher und Widerhandlung gegen das AIG und das AHVG. Die Beschuldigte wurde zusätzlich der Drohung zum Nachteil der Privat- klägerin verdächtigt (Urk. 1-2). Die Untersuchung wurde gegen beide Beschuldigten später auf weitere mögliche Opfer des Menschenhandels

- 7 - ausgedehnt (Urk. 1/5). Am 10. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten Anklage an das Bezirksgericht Winterthur (Urk. 23; SB210519, Urk. 23).

2. Die Vorinstanz führte die Verfahren unter separaten Prozessnummern (DG190073-K und DG190074-K), setzte aber eine gemeinsame Hauptverhand- lung an (Urk. 26). Nachdem die erstmals auf den 30. März 2020 bis 1. April 2020 anberaumte Hauptverhandlung (Urk. 31) u.a. pandemiebedingt mehrmals ver- schoben werden musste, konnte sie schliesslich an mehreren Tagfahrten im Mai 2021 durchgeführt werden (Prot. I S. 11 ff.). Am 11. Juni 2021 fällte die Vorinstanz das Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 169 ff.). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 98 S. 7 ff.).

3. Gegen das Urteil vom 11. Juni 2021 meldeten die Staatsanwaltschaft (Urk. 90/2), die Beschuldigte (Urk. 92) sowie die Privatklägerin (Urk. 91/2) recht- zeitig Berufung an. Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 100) sowie der Beschuldigten (Urk. 105) gingen innert Frist hier ein. Die Privatklägerin zog die angemeldete Berufung innert der Frist für die Einreichung einer Beru- fungserklärung wieder zurück (Urk. 103). Der Vollständigkeit halber ist zu erwäh- nen, dass auch der Mitbeschuldigte, verurteilt wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, se- xueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____), Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____), mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG und der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. Prot. I S. 170 ff.), in die Berufung ging, welches Verfahren hierorts un- ter der Prozessnummer SB210519 geführt wird.

4. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2021 wurde den Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung beziehungsweise zum Antrag auf Nicht-

- 8 - eintreten auf die Berufungen der Gegenparteien angesetzt. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist für Erklärungen im Sinne von Art. 335 Abs. 24 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO betreffend Besetzung des urteilenden Gerichts mit einer Person gleichen Geschlechts etc. angesetzt. Der Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 107). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom

2. November 2021 ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 109). Die Privat- klägerin und die Beschuldigte liessen unter dem 16. November 2021 das Gleiche vermelden (Urk. 110 und Urk. 112). Innert erstreckter Frist (Urk. 112; Urk. 114) reichte der amtliche Verteidiger Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Urk. 116; Urk. 117).

5. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2023 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und den akkreditierten Gerichts- berichterstattern der Zutritt unter Auflagen ermöglicht (Urk. 120).

6. Am 28. März 2023 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und je- ne (soweit nicht bereits hier involviert) des Verfahrens gegen den Mitbeschuldig- ten (SB2101519) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 13./14. Juli 2023 vorgeladen (Urk. 122).

7. Am 3. Juli 2023 wurde über die Beschuldigte ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 125).

8. Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Staatsanwältin MLaw Runa Meier, die Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die Privatklägerin sowie die übrigen Parteien des Verfahrens SB210519. Vorfragen waren anläss- lich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 9). Es wurden abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 126) keine Beweise abge- nommen (vgl. zu den Beweisanträgen sogleich unten, E. II.8).

9. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 9 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2 Die Privatklägerin hat ihre Berufung zurückgezogen (Urk. 103). Hiervon ist vorab Vormerk zu nehmen. 1.3 Die Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vom 11. Juni 2021 hinsicht- lich dessen Dispositiv-Ziffern 2 (effektiv: 1.-3. und 6. Spiegelstrich), 4, 5, 8 und 12 an (Urk. 105). Von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angefochten ist Dispositiv- Ziffer 4 (Urk. 100). Unangefochten sind damit einzig die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4. und 5. Spiegelstrich (Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG in Bezug auf die Privatklägerin), 3 (Freispruch betreffend Widerhandlungen gegen das AIG betreffend weitere Personen), 6 und 7 (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 10 (teilweises Nichteintreten auf die Zivilforderung der Privatklägerin) und 11 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 1.4 Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Beru- fungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes in den nur von der Beschuldigten angefochtenen Punkten gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.5 Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.

- 10 - 1.6 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2. Anwendbares Recht 2.1 Am 1. Januar 2018 trat die jüngste Teilrevision des Sanktionenrechts in Kraft. Art. 2 StGB gilt auch für Partialrevisionen (BSK StGB I-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 4). 2.2 Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen ereigneten sich im Zeitraum zwischen November 2015 und 25. März 2017 und damit vor dem er- wähnten Datum. Es stellt sich daher die Frage nach dem milderen Recht. Darauf ist im Rahmen der konkreten Strafzumessung einzugehen (vgl. E. V). 2.3 Pro memoria ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung der Landesverwei- sung erst per 1. Oktober 2016 erfolgte, so dass eine solche – für die Katalogtat des Menschenhandels – schon grundsätzlich kein Thema ist. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist denn auch nicht angefochten worden.

3. Strafantrag Bei der vorgeworfenen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss Anklage- ziffer III handelt es sich um ein Antragsdelikt. Es liegt – entgegen der amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 52) – ein formgerecht und gerade noch fristgerecht ge- stellter Strafantrag der Privatklägerin vom 20. Juli 2016 vor, wenn zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass die Drohung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäss Anklageschrift, d.h. am 20. April 2016, erfolgte (Urk. 6/2).

4. Anklageprinzip 4.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132

- 11 - E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann ei- ne Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO be- zeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Ge- setzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGer 6B_171/2022 vom 29. November 2022 mit Verweis auf: BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). 4.2 Wie oben dargelegt, entnimmt man der Anklageschrift nicht, wo das Anwer- ben der Privatklägerin erfolgt sein soll, auch wenn anzunehmen ist, dass dies am Wohnort der Beschuldigten geschah (also in J._____). Dies wird den beiden Beschuldigten hauptsächlich vorgeworfen. Angesichts des konkreten Sachver- halts steht aber der Vorwurf des eigentlichen Ausbeutens der Arbeitskraft der Pri- vatklägerin im Fokus. Diesbezüglich ergibt sich aus der Anklageschrift unmissver- ständlich als Tatort die K._____-strasse 1 in J._____. Ebenso klar umschrieben ist ein vorgeworfenes mittäterschaftliches Handeln der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten hinsichtlich der Anklagepunkte I, II, V, VI und VII. Die Anklage ist zwar etwas umständlich – ohne Nummerierungen im romanartigen Sachverhalt und teilweise mit Begründungselementen – verfasst, aber sie hält dem Anklage- prinzip als Ganzes noch stand.

5. Polizeieinsatz vom 19. Juli 2016 Nachdem die Privatklägerin über einen Nachbarn (spätere polizeiliche Aus- kunftsperson L._____) im Mehrfamilienhaus K._____-strasse 1, J._____, die Polizei kontaktiert hatte, kam es am 19. Juli 2016 daselbst zu einem Polizeieinsatz. Dabei wurden Fotos von der Beschuldigten und der Wohnung der beiden Beschuldigten erstellt (Urk. 1/7). Da die Staatsanwaltschaft trotz laufender

- 12 - Untersuchung (ab 22. Juli 2016, vgl. nachfolgende Ziff. 6.3) erst am

7. Februar 2018 bei der Stadtpolizei Winterthur um diese ersucht hatte, vermochte Letztere darüber zufolge Zeitablaufs von rund 18 Monaten keinen Wahrnehmungsbericht mehr zu verfassen (vgl. Urk. 1/7). Immerhin ist unstrittig, wo und wie die Aufnahmen zu verorten sind.

6. Polizeiliche Vorermittlungen und Eröffnung der Strafuntersuchung 6.1.1 Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2 StPO), das aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersu- chung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c). 6.1.2 Mit der Rapporterstattung und anschliessenden Untersuchungseröffnung endet das selbstständige Ermittlungsverfahren der Polizei und die Staatsanwalt- schaft übernimmt auch die faktische Verfahrensherrschaft. Sie entscheidet im Rahmen von Art. 312 Abs. 1 StPO, ob und in welchem Umfang die Polizei noch weiter ermitteln muss und darf und hat ihr zu diesem Zweck konkrete Ermittlungs- aufträge zu erteilen. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse. Die polizeiliche Orientierung der Staatsanwaltschaft über schwere Straftaten und andere schwerwiegende Ereignisse führt gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO zur Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens (BSK StPO-RÜEGGER, a.a.O., Art. 307 N 4). 6.1.3 Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung. Die Strafuntersuchung gilt in jedem Fall als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die

- 13 - Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt oder eine Editionsverfügung erlässt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.1). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom

22. Juni 2020 mit Hinweisen). 6.2.1 Eine formelle Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO findet sich in den Akten nicht. Diesen ist jedoch folgender Gang der Untersuchung in der ersten Phase zu entnehmen: 6.2.2 Der Polizeieinsatz vom 19. Juli 2016 führte vorerst zu einer Verhaftung der Privatklägerin (vgl. Polizeirapport vom 22. Juli 2016 als Bestandteil der "Geschädigtenakten"; Urk. 16/1) und zu einer Befragung der Privatklägerin als Beschuldigte betreffend Widerhandlung gegen das (damalige) Ausländergesetz (vgl. Urk. 15/1). Auf entsprechende Anfrage der Verteidigung der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung informierte die Staatsanwaltschaft darüber, dass gegen die Privatklägerin ein Strafbefehl ergangen sei, mit dem die Privat- klägerin wegen Widerhandlung gegen das AIG mit einer bedingten Geldstrafe sowie mit einer Verbindungsbusse sanktioniert worden sei (vgl. Prot. II S. 67). 6.2.3 Bereits am 22. Juli 2016 rapportierte die Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft (STA II, fallführende Staatsanwältin MLaw Runa Meier) betref- fend Menschenhandel, sexuelle Nötigung und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Urk. 1/1). Sie stellte der Staats- anwaltschaft den Antrag auf Überwachung der Rufnummer 2 (rückwirkende Teil- nehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung; Mobiltelefon des Mitbeschuldig- ten). Dem Rapport, der als beschuldigte Personen die heutige Beschuldigten und den Mitbeschuldigten mit vollständigen Personalien und Koordinaten aufführt, la- gen u.a. der Verhaftsrapport in Sachen der Privatklägerin vom 21. Juli 2016 (Urk. 16/1), das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom

20. Juli 2016 (Urk. 5/1) und die Aktennotiz des polizeilichen Sachbearbeiters über das informelle Gespräch mit der Privatklägerin vom 22. Juli 2016 (Urk. 5/2) bei.

- 14 - 6.2.4 Die Staatsanwaltschaft reagierte darauf umgehend und ordnete unter der Untersuchungsnr. A-3/2016/10024631 die Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs an (Urk. 11/1/3) und stellte erstmals einen Antrag auf deren Geneh- migung an das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Urk. 11/1/2). Diesem wurde am 26. Juli 2016 entsprochen (Urk. 11/1/5). 6.3 Mit der polizeilichen Orientierung der Staatsanwaltschaft und deren Anord- nung der Zwangsmassnahme vom 22. Juli 2016 (Urk. 11/3) wurde die Strafunter- suchung gegen die Beschuldigten (und den Mitbeschuldigten) demnach faktisch eröffnet (vgl. auch BGE 141 IV 20 E. 1.1.4.). 6.4 Die Staatsanwaltschaft ordnete in der Folge weitere Zwangsmassnahmen an, so am 19. September 2016 eine Observation der Beschuldigten, welche vorerst bis zum 19. März 2017 befristet war (Urk. 11/5). Auf Antrag der Kantonspolizei Zürich wurde diese von der Staatsanwaltschaft bis zum 31. Mai 2017 verlängert (Urk. 11/13/2-3). Die Staatsanwaltschaft erliess sodann am 1. Dezember 2016 ei- ne Editionsverfügung zulasten der M._____ AG (Urk. 8/1), am 12. Mai 2017 einen Vorführungsbefehl für die Beschuldigte (Urk. 12/1), am 15. Mai 2017 einen Haus- durchsuchungsbefehl für die Wohnung der Beschuldigten an der K._____- strasse 1, J._____ (Urk. 9/1) und am 16. Mai 2017 ein Auskunftsersuchen vom

16. Mai 2017 an die N._____ [Unternehmen] (Urk. 8/2). 6.5 Eine Delegation an die Polizei im Sinne von Art. 312 StPO durch die Staats- anwaltschaft erfolgte erst am 16. Mai 2017 (Urk. 2).

7. Geheime Überwachungsmassnahmen Für die angeordneten geheimen Überwachungsmassnahmen (Observationen und verschiedene Telefonüberwachungen (Urk. 1 S. 4; 1/5 ff.; Urk. 11/6/1-14) lagen die entsprechenden Genehmigungen vor (Urk. 11). Die Beschuldigte wurde hier- über am 5. Februar 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11/15). Auch wurden die dar- aus hervorgebrachten Erkenntnisse der Beschuldigten rechtsgenügend vorgehal- ten (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/3-7). Entsprechend sind die aus den geheimen Überwa-

- 15 - chungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, soweit sie heute Be- standteil der Akten bilden, was im Übrigen nicht bestritten wurde.

8. Beweisanträge 8.1 Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der amtliche Verteidiger den Antrag, O._____ und P._____ seien als Zeugen einzuvernehmen. Diese Anträge wurden abgewiesen (Prot. I S. 124 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger erneut den Beweisantrag, es sei O._____ als Zeuge zu be- fragen (Urk. 127). 8.2 Bei O._____, geb. tt. Oktober 1962, wohnhaft Q._____ [Adresse] 3, R._____, Serbien, handelt es sich um den Ex-Partner der Privatklägerin und Vater des gemeinsamen Sohnes S._____, geb. tt.mm.2008. Gemäss Aussagen der Pri- vatklägerin waren sie unverheiratet und zog sie am 28. Oktober 2013 bei O._____ aus (Urk. 5/6, F/A 45). Die Beziehung war gemäss Privatklägerin belastet durch das von O._____ alleine beanspruchte Sorgerecht, was ein Motiv für die Arbeits- suche in der Schweiz war. Ein Kontakt mit ihm und dem Kind fand seither kaum mehr statt. 8.3 Zur Begründung für den vorliegenden Beweisantrag führte der amtliche Ver- teidiger aus, dass die Aussagen von O._____ geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu erschüttern, falls sich herausstellen würde, dass ihre Be- hauptungen nicht der Wahrheit entsprächen und sie sich nicht in einer von ihr be- haupteten Notlage befunden hätte (Urk. 127). 8.4 Richtig ist zwar, dass O._____ von der Privatklägerin stark belastet wurde. Ausgehend davon, dass der letzte effektive Kontakt aber sehr weit zurückliegt, die Beziehung offenbar von Drohungen und die Elternbeziehung stark durch das Sor- gerechtsthema belastet war (vgl. Urk. 5/1, F/A 160 ff.; Prot. I S. 29 ff.), sind keine sachdienlichen Aussagen für einen Jahre später sich hier abspielenden Sachver- halt zu erwarten. Im Gegenteil wären vielmehr von grosser Emotionalität geprägte Aussagen zu erwarten. O._____ könnte sich zwar zum Thema der Sorgerechts- streitigkeit äussern, was für die rechtliche Würdigung indessen nicht von Rele-

- 16 - vanz ist, da die Privatklägerin – wie später noch zu zeigen sein wird – den Be- schuldigten und die Mitbeschuldigte nicht über die laufende Sorgerechtsstreitig- keit informierte beziehungsweise ihnen davon nichts erzählte. Von einer Einver- nahme von O._____ ist daher auch heute abzusehen (vgl. hierzu Prot. I S. 127; Urk. 98 S. 8). Für eine allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung kann eine solche Ein- vernahme nicht dienen. 8.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Vorbringen des amt- lichen Verteidigers, wonach O._____ Gerichtsurteile und Entscheide der Be- hörden betreffend das Sorgerecht einreichen könnte (Prot. II S. 14), festzuhalten, dass solche nicht durch Zeugen erhältlich gemacht werden. Hierfür hätte vielmehr ein Editionsantrag gestellt werden müssen, was indessen nicht erfolgt ist.

9. Haft Die Beschuldigte wurde am 16. Mai 2017, 09:20 Uhr, von der Polizei verhaftet (Urk. 12/2) und befand sich vom 19. Mai 2017 bis zum 19. Juni 2017, 18:18 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 12/13). Damit sind 35 Tage durch Haft erstanden. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Gegenstand des Strafverfahrens sind die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom 10. September 2019 (Urk. 23). Angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen sind nur noch die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (D1), Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (D1), Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (D1) sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf D._____ (D1). B. Standpunkt der Beschuldigten

- 17 -

1. Sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beschuldigte die Vorwürfe mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG, je in Bezug auf die Privatklägerin, bestritten (vgl. nachfol- gend).

2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung verweigerte die Beschuldigte Aussagen zur Sache (Urk. 126). Die amtliche Verteidigung hielt im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest (vgl. Urk. 78; Prot. I S. 138 ff. und S. 165 ff., Urk. 129).

3. Der Mitbeschuldigte berief sich heute in Bezug auf die Sache wiederum auf sein Aussageverweigerungsrecht (Prot. II S. 10). C. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 98 S. 11 ff.).

2. Die Vorinstanz hat auch eine eingehende Beurteilung der Glaubwürdigkeit sämtlicher einvernommenen Personen vorgenommen (Urk. 98 S. 34 ff.). Zu er- innern ist in diesem Zusammenhang, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Dies bedeutet, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Geschädigtenrolle nicht a priori glaubwürdiger ist als die mit erheblichen Vorwürfen konfrontierten Beschuldigten. In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse (Urk. 98 S. 34 ff.). D. Konkrete Beweiswürdigung

- 18 -

1. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt sich zum Nachweis des eingeklagten Sachverhalts hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5/1 und Urk. 5/3-10), so- dann auf diejenigen der Beschuldigten (Urk. 3/1-7), jene des Mitbeschuldigten (Urk. 4/1-8) und von diversen Auskunftspersonen (T._____, U._____, V._____, W._____). An angerufenen Beweismitteln sind weiter die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen (Urk. 7), die anlässlich des Polizeieinsatzes vom 19. Juli 2016 in der Wohnung des Beschuldigten angefertigten Fotos (Urk. 1/7) sowie die anläss- lich der Hausdurchsuchung vorgenommenen Sicherstellungen und die sich dar- aus ergebenden Erkenntnisse zu erwähnen. Weitere Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft (Editionen, Observation) wurden unter den prozessualen As- pekten bereits erwähnt (vgl. E. II). Keine relevanten Ergebnisse lieferte offenbar die monatelange Observation der Beschuldigten, denn es liegt kein selbständiger Bericht vor, sondern nur "ein als ergänzender und abschliessender Ermittlungsbe- richt zu verstehender Polizeirapport" (Urk. 1/5 S. 4). Die Staatsanwaltschaft nahm in der Begründung der Anklage vor Vorinstanz denn auch keinen Bezug auf die Observation (vgl. Urk. 71 und Prot. I S. 129 ff.).

2. Sachverhalt betreffend Menschenhandel und Wucher 2.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in Be- zug auf den Menschenhandel aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin mit den nachfolgenden Ausnahmen erstellt sei (Urk. 98 S. 57). Sie hielt da- für, dass offen bleiben könne, ob die Beziehung der Privatklägerin zum Kindsvater aufgrund von psychischen und physischen Verletzungen nicht mehr auszuhalten gewesen und ob der Sohn tatsächlich auf Grund von Drohungen des Kindsvaters und/oder der finanziellen Situation der Privatklägerin beim Kindsvater verblieben sei, welcher es der Privatklägerin verwehrt habe, den Sohn zu sehen. Das ge- naue Verhältnis zum Kindsvater sei vorliegend nicht weiter von Belang. Unstrittig habe der Sohn, dessen Existenz belegt sei, nicht bei der Privatklägerin gelebt und lebe er auch [heute beziehungsweise damals] nicht bei ihr. Nicht klar ergebe sich sodann aus den Aussagen der Privatklägerin die Tragweite ihrer Augenprobleme und dass diese Probleme eine Operation oder eine monatliche medizinische Be-

- 19 - handlung von rund EUR 100.– notwendig gemacht hätten. Ebenso unklar bleibt nach der Vorinstanz, ob die Privatklägerin aufgrund von Schulden über keine Krankenversicherung verfügt habe und jeden Arztbesuch selber habe bezahlen müssen, da der Kindsvater ihres Sohnes eine Firma auf ihren Namen eröffnet und die Pflichtbeträge im Zusammenhang mit Versicherungen (Krankenkasse, Pensi- onskasse) nicht bezahlt habe. Ferner ergebe sich aus den Aussagen der Privatklägerin nicht, dass die Beschuldigten im Vorfeld ihres Arbeitsantritts gewusst hätten, dass die Privatklägerin arbeitslos gewesen sei. Schliesslich habe die Privatklägerin entgegen der Darstellung in der Anklageschrift Zugang zu ihrem Reisepass gehabt, auch wenn es ihr unangenehm gewesen sei, das Schlafzimmer der Beschuldigten zu betreten, in welchem der Pass aufbewahrt worden sei (Urk. 98 S. 58 f.). In Bezug auf den Wucher erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt ebenfalls gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt. Bezüglich der Augenprobleme und der ökonomischen Situation der Privatklägerin in deren Heimatland verwies sie auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel (Urk. 98 S. 64). 2.2.1 Auch die Vorinstanz stützt sich somit im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin, welche in der Untersuchung insgesamt neun Mal formell einver- nommen (Urk. 5) und in der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einlässlich befragt wurde (Prot. I S. 23-69). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen im angefochtenen Urteil zusammengefasst dargestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk 98 S. 13 ff. und S. 36 ff.). Die Ein- vernahmen bei der Staatsanwaltschaft wurden audiovisuell festgehalten (vgl. je- weils Anhang zu Urk. 5/6-10). Aus diesen Aufnahmen ergibt sich auch das non- verbale Verhalten der Privatklägerin. Dieses ist aufschlussreich und korrespon- diert mit verbal zum Ausdruck gebrachten Belastungssituationen. Soweit Ergän- zungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nach- folgenden Beweiswürdigung. 2.2.2 Die Aussagen der Privatklägerin fanden in der Untersuchung zwischen dem

20. Juli 2016 (damals noch als Beschuldigte) und dem 24. Oktober 2017 statt

- 20 - (Urk. 5/1 und Urk. 5/3-10). Nicht nur in jener Zeit, sondern auch an der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2019 – und damit in einer Zeitspanne von fast drei Jahren – hielt die Privatklägerin an ihren Vorwürfen fest. Sie schilderte das Kerngeschehen im Wesentlichen über die ganze Zeit (und nicht nur zwischen der ersten und zweiten Einvernahme) gleichlautend und stringent. Damit relativiert sich auch die Problematik der von ihr gewünschten Rückübersetzung in der zwei- ten Einvernahme (vgl. oben und Urk. 5/3). Sie präzisierte in den Einvernahmen gewisse Vorkommnisse und versuchte auch Unklarheiten oder vermeintliche Wi- dersprüche aufzulösen. Ihre Schilderungen waren bisweilen von starken Emotio- nen geprägt, was teilweise auch zu Pauschalisierungen führte, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Die grosse Emotionalität kann ein Lügensignal darstellen, im Kontext mit wiederkehrenden und gleich beschriebenen, örtlich und zeitlich iden- tisch verknüpften Belastungssituationen und der Schwierigkeit der Verarbeitung aber genauso ein Indiz für tatsächlich Erlebtes. Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung gestützt und plausibilisiert: Zahlreiche Gespräche zeigen genau das Verhalten der Beschuldig- ten auf, worüber die Privatklägerin Aussagen machte, wie zu den erwarteten Haushaltsarbeiten, zur Kinderbetreuung, zu Lohnversprechen und willkürlichen Kürzungen oder zum abschätzigen, sexualisierten und vulgären Umgangston der Beschuldigten (vgl. nachfolgend). 2.2.3 Die Beschuldigte machte in diversen Einvernahmen Aussagen zu den Vor- würfen der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat auch diese korrekt zusammenge- fasst und gewürdigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ent- sprechenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 98 S. 27 ff. und S. 45 ff.). Soweit nötig, erfolgen Ergänzungen oder Abweichungen in der nachfolgenden Beweiswürdigung. Vorweg kann gesagt werden, dass die Beschuldigte durchaus Zugeständnisse machte, von denen sich aber teilweise in der Folge wieder dis- tanzierte. Ihre Schilderungen sind geprägt von Anpassungen; sie sind unstet, wi- dersprüchlich, oft pauschal, sie selber betreffend verharmlosend und die Privat- klägerin betreffend auffällig herabsetzend. Zudem findet ihre Darstellung in den übrigen Beweismitteln kaum Bestätigung (vgl. nachfolgend).

- 21 - 2.2.4 Der Mitbeschuldigte verlas an der Hauptverhandlung eine kurze Erklärung, u.a. beinhaltend Zugeständnisse betreffend Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG in Bezug auf die Privatklägerin (Urk. 70). Er wisse nun, dass sie für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe eine Bewilligung gebraucht hätten und die entsprechenden Anmeldungen bei den Sozialversicherungen hätten vornehmen müssen. Dass sie das nicht gemacht hätten, sei falsch und tue ihm aufrichtig leid und er sei bereit, dafür die Konsequenzen zu tragen. Sodann bestritt er, dass er die Privatklägerin oder sonst jemanden jemals schlecht behandelt, bedroht, aus- gebeutet oder er sich an ihr sexuell vergriffen habe. Vielmehr habe es nie einen sexuellen Kontakt zur Privatklägerin gegeben. Die Privatklägerin habe gegenüber seiner Ehefrau (der Mitbeschuldigten) Lügengeschichten erzählt, was das Ver- trauensverhältnis zur Privatklägerin zerstört habe. Die Situation sei damals eska- liert und er habe die Privatklägerin vor die Türe gesetzt. Die Privatklägerin sei damit wohl nicht einverstanden gewesen und habe weiter Lügengeschichten über ihn und seine ganze Familie erzählt (Urk. 70). Ansonsten blieb es bei pauschalen Bestreitungen, d.h. der Mitbeschuldigte äusserte sich weder in den delegierten Einvernahmen bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft oder vor Vo- rinstanz konkret zu den Tatvorwürfen. Auch an der heutigen Berufungsverhand- lung schwieg der Mitbeschuldigte zur Sache (Prot. II. S. 10). 2.2.5 Die Aussagen von Dritten sind im angefochtenen Urteil in zusammen- gefasster Form zu finden (Urk. 98 S. 32 ff.), wo sie auch gewürdigt werden (Urk. 98 S. 49 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nachfolgend soweit nötig noch darauf einzugehen. 2.3 Die Vorbringen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 129, Prot. II S. 47 ff., S. 62 ff.) vermögen an den zutreffenden vorinstanzlichen Fest- stellungen nichts zu ändern, zumal diese im Wesentlichen bereits an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vorgetragen und von der Vorinstanz in die Be- weiswürdigung einbezogen wurden. 2.4 Rekapitulierend und in teilweiser Ergänzung zu den Erwägungen der Vor- instanz präsentiert sich die Beweislage wie folgt, wobei hier vor allem die für die rechtliche Würdigung (vgl. E. IV) relevanten Aspekte aufzuzeigen sind.

- 22 - 2.4.1 Ausgangslage 2.4.1.1 Die Beschuldigte äusserte sich zu allfälligen Haushaltshilfen sehr wider- sprüchlich, anerkannte aber schliesslich ebenfalls, die Privatklägerin ohne Bewilli- gung beschäftigt zu haben (vgl. u.a. Urk. 78 S. 1 und 21). 2.4.1.2 Der Mitbeschuldigte zeigte sich bereits in der Hafteinvernahme vom

17. Mai 2017 – vor allem via Verteidigung – geständig, zusammen mit seiner Frau, der Beschuldigten, mehrere Frauen ohne Arbeitsbewilligung als Unterstützung im Haushalt beschäftigt zu haben. Sklavenähnliche Zustände, wie dies der von der Privatklägerin an die Adresse der Beschuldigten gerichtete Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB voraussetze, wie auch andere Verfehlungen, wurden von ihm von Beginn weg vehement bestritten (vgl. Urk. 4/1-8; DG190073, Urk. 12/8). 2.4.1.3 Der Schuldspruch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das AIG im Sin- ne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG, die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG und die Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG wurde in Bezug auf die Privatklägerin von beiden Beschuldigten ak- zeptiert, mit Bezug auf D._____ hingegen bestritten. 2.4.1.4 Der in der Anklageschrift den Beschuldigten unter dem Titel Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zur Last gelegte Sachverhalt in Bezug auf die Per- sonen "C._____", "D._____" und "E._____" konnte gemäss Vorinstanz nicht er- stellt werden. Zwar würden namentlich gestützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen und die Aussagen der Mitbeschuldigten Anhaltspunkte beste- hen, dass diese Personen aus Ländern wie Nordmazedonien, Serbien und Bosni- en stammten. Rechtsgenügend erstellt sei der Aufenthaltsstatus beziehungsweise die Nationalität dieser Personen jedoch nicht. Es fehlten urkundliche Nachweise über die Personalien der betreffenden Personen, respektive weigerten sich diese teilweise, ihre Personalien bekannt zu geben. Die gleich vage Beweislage zeige sich beim Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

- 23 - Bewilligung (Urk. 98 S. 60 f.). Dies führte zu einem Freispruch in diesen beiden Punkten, was die Staatsanwaltschaft ihrerseits akzeptierte. 2.4.2 Kennenlernen/Anwerbung 2.4.2.1 Die Privatklägerin sagte bereits in ihrer ersten Einvernahme aus, dass sie in AA._____ [Stadt in Serbien] gelebt habe und in einer Cafe-Bar gearbeitet habe. Sie habe von ihrem Lohn nicht leben können. Ausserdem habe sie private Prob- leme gehabt. Sie habe Geld benötigt, um einen Anwalt zu bezahlen, um ihren Sohn zu sehen. Ausserdem brauche sie eine Augenoperation. Deshalb habe sie ein Inserat geschaltet auf "AB._____". Dies sei eine Internetseite, auf der die Leu- te Babysitter suchten (Urk. 5/1, F/A 12). Auf ihre Ausschreibung als normale Haushaltshilfe sei sie von der Beschuldigten über Viber kontaktiert worden (Urk. 5/1, F/A 12). An dieser Darstellung hielt sie im weiteren Verlauf des Verfah- rens fest (Urk. 5/6, F/A 82 ff.), so letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 35 f.). 2.4.2.2 Die Beschuldigte sagte in der ersten Einvernahme vom 17. Mai 2017 (Urk. 3/1) auf den Vorhalt, sie werde beschuldigt, Frauen illegal in ihrem Haushalt beschäftigt zu haben, aus, keine Haushaltshilfen, sondern nur Besuch gehabt zu haben, dass sie nicht arbeite und gar keine Nanny brauche, ihre Kinder seien gross genug (a.a.O., F/A 5 f.). Wie oben dargelegt, revidierte sie diesen Punkt später und konzedierte, illegal Haushaltshilfen beschäftigt zu haben. Konkret an- gesprochen auf die Privatklägerin holte die Beschuldigte gleich zum Rundum- schlag aus und sagte, dass die Privatklägerin ihr schon grosse Probleme gemacht habe, denn sie habe Geld gewollt. Sie habe "einige Sachen" gestohlen (a.a.O., F/A 7 f.), ohne dass die Beschuldigte diese Sachen näher bezeichnet hätte, und dass die Privatklägerin gesagt habe, etwas mit ihrem Mann gehabt zu haben (a.a.O., F/A 7 f.). In Bezug auf das Kennenlernen änderte die Beschuldigte mehrmals ihre Version. Sie habe die Privatklägerin über Facebook kennengelernt, da der Privatklägerin ihre … gefallen hätten [die Beschuldigte ist gemäss eigener Darstellung … [Beruf] und berühmt in Bosnien; Prot. I S. 70]. Sie seien miteinan- der über ihren Beruf, ihre …, in Kontakt getreten (a.a.O., F/A 23). Auf Nachfrage wollte die Mitbeschuldigte sich nicht auf Facebook anmelden und der Polizei die angeblich ausgetauschten Nachrichten zeigen. Später erachtete sie die von der

- 24 - Privatklägerin beschriebene Kontaktaufnahme als möglich (a.a.O., F/A 39), um sie gleich wieder zu relativieren ("Es ist sehr lange her, da hat sie mir eine Freundschaftsanfrage geschickt und erst vielleicht so ein Jahr später sind wir wirklich wirklich so miteinander in Kontakt getreten"; a.a.O., F/A 40). Hingegen räumte sie in der Folge ein, dass man vielleicht doch über die Webseite www.AB._____.com Kontakt aufgenommen und via Viber kommuniziert habe (a.a.O., F/A 22 ff.). Es sei möglich, dass die Privatklägerin mit ihrem Inserat Arbeit gesucht habe: "Glauben Sie mir, keine Ahnung aber es ist möglich. Als sie bei mir war, hat sie auch zwei Wochen lang ein Telefon benützt. Es ist schon möglich, dass sie so etwas gemacht hat" (a.a.O., F/A 38). 2.4.2.3 Die konstanten Aussagen der Privatklägerin überzeugen weit mehr als die widersprüchliche, mit pauschalen Gegenvorwürfen und bagatellisierenden Erklä- rungen gespickte Darstellung der Beschuldigten. 2.4.3 Internetplattform www.AB._____.com 2.4.3.1 Gemäss der Privatklägerin suchte sie über die Internetseite www.AB._____.com nach bezahlter Arbeit in der Schweiz (Urk. 5/1, F/A 12). 2.4.3.2 Die Beschuldigte bezeichnete diese Plattform als Anzeigenwebsite. Es gebe Anzeigen für Verkauf, Kauf, Arbeit, alles Mögliche. Sie selber habe schon eine Haarglättemaschine verkauft. Sodann sagte sie: "Auf dieser Seite suchen auch Frauen nach Hilfe, die zum Beispiel schwer leben, die es nicht leicht haben. Vielleicht habe ich auch dort einmal reingeschaut" (Urk. 3/1, F/A 31). Auf die Fra- ge, inwiefern es so eine Frau schwer habe, antwortete sie: "Sie hat Kinder, sie hat keine Arbeit, sie wünscht Unterstützung mit Waren, Kleider, etwas für die Kinder" (a.a.O., F/A 33), und auf die Frage, woher diese Frauen stammten, meinte sie: "Ich weiss es von den Frauen, die bei mir waren, vielleicht Serbien, Bosnien. Ich beachte das nicht" (a.a.O., F/A 34). Frauen suchten auf dieser Website auch Ar- beit, z.B. als Kellnerin, oder sie selber habe jemanden gesucht, der ihr günstig die Nägel mache (a.a.O., F/A 37).

- 25 - 2.4.3.3. Nach allgemeinen – durchaus möglichen – Aussagen zum Inserate- Spiegel dieser Plattform, beschreibt die Beschuldigte gerade jene Gruppe von In- serierenden, wie sich die Privatklägerin selber beschreibt: Frauen, die sich in ei- ner schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Situation befinden, aus ihrer prekä- ren Situation kommen wollen und dafür eine bezahlte Arbeit suchen. 2.4.4 Soziale und wirtschaftliche Situation der Privatklägerin in Serbien 2.4.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin in AC._____/Serbien geboren wurde und die Kindheit zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder verbracht hat. Sie hätten in einer Einzimmerwohnung gelebt. Die Kindheit sei nicht perfekt gewesen, doch die Eltern hätten sich Mühe gegeben, ihnen so viel wie möglich zu bieten. Später – es wird in den Aussagen zeitlich mit dem Schuleintritt verknüpft – hätten die Eltern eine eigene Wohnung gekauft. Ihre El- tern hätten keine gute Beziehung miteinander gehabt und oft gestritten. Ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und sei dem Alkohol verfallen. In alkoholisiertem Zu- stand sei er aggressiv und unausstehlich gewesen. Ihr Bruder und sie hätten sol- che Situationen oft miterleben müssen (Urk. 5/3, F/A 15). Sie und ihr Bruder seien auch geschlagen worden (Urk. 5/3, F/A 18). Geleichzeitig behauptet sie aber an anderer Stelle, sie und ihr Bruder seien mit einer gewissen Kultur und guter Er- ziehung aus dem Elternhaus gegangen (Urk. 5/3, F/A 15). Die Alkoholprobleme habe der Vater heute noch (Urk. 5/6, F/A 15). An der Hauptverhandlung bezeich- nete die Privatklägerin ihre Kindheit als "normal" (Prot. I S. 29). Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach die Privatklägerin in der Untersuchung von Armut, Vernachlässigung und Alkoholkonsum ihres Vaters gesprochen habe, sagte sie: "Ich sage dazu, dass das wahr ist." Die Eltern hätten ihr das gegeben, was da- mals möglich gewesen sei, sie hätten getan, was sie hätten tun können (Prot. I S. 54). 2.4.4.2 Die Privatklägerin absolvierte gemäss eigenen Angaben eine 4-jährige wirtschaftlich-gewerbliche Mittelschule (inkl. Praktikum) mit Fachrichtung "kauf- männisch-rechtlich", die sie im Jahre 2007 abgeschlossen hat und mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder in der Verwaltung hätte arbeiten können (Urk. 5/6, F/A 16 f. und F/A 22). Auf diesem Beruf habe sie dann nicht gearbeitet,

- 26 - sondern sei mit ihrem Freund, geb. 1962, zusammengezogen, und habe im Jahre 2008 den gemeinsamen Sohn S._____ zur Welt gebracht (Urk. 59; Urk. 5/6, F/A 15 ff.). Die Privatklägerin berichtet von etlichen Jahren der Misshandlung seitens des Ex-Partners, worauf sie ihm erklärt habe, dass sie sich von ihm trennen und das Kind mitnehmen werde. Dann habe er angefangen, ihr massiv zu drohen. Im Oktober 2013 sei sie ausgezogen. Bis Ende 2015 habe sie keinen Kontakt zum Kind gehabt. Der letzte Kontakt zu ihm habe in einer Nachricht im letzten Jahr [vor der Hauptverhandlung] bestanden, in der man ihr wieder gedroht habe (Prot. I S. 63). Nach der Trennung von ihrem Ex-Partner sei sie wieder zu den Eltern gezogen. Die Eltern hätten sie finanziell unterstützt. Sie habe sich sehr geschämt, dass sie mit 26 Jahren die Hilfe ihrer Eltern habe beanspruchen müssen. Dann habe sie sich für eine Weiterbildung entschieden und sei in die Stadt, nach AA._____, gezogen (Prot. I S. 30). Dort habe sie eine Barman-Ausbildung absolviert (Urk. 5/6 F/A 52), habe bei ihrem damaligen Freund AD._____ (Urk. 5/6 F/A 57) gelebt und sei von diesem unterstützt worden (Prot. I S. 31). Später habe sie eine anständige kleine Wohnung für EUR 150.– gefunden (Urk. 5/6, F/A 55), aus finanziellen Gründen dann aber in eine WG gewechselt, wo ihr Mietanteil noch EUR 90.– betragen habe (Urk. 5/6 S. 13). 2.4.4.3 Mit der Arbeit in AA._____ habe sie pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– (Urk. 5/6, F/A 55) beziehungsweise EUR 250.– verdient und damit Essen und die Wohnung finanziert (Prot. I S. 30). Eine existenzsichernde Arbeit zu finden sei schwierig gewesen. Zur Höhe eines durchschnittlichen Einkommens auf der Basis ihrer Grundausbildung z.B. an einem Gericht oder in der Verwaltung äusserte sie sich nicht. 2.4.4.4 Zum Thema Schulden berichtete die Privatklägerin, dass ihr Ex-Partner auf ihren Namen eine Firma eröffnet, dann aber die notwendigen Beiträge nicht bezahlt habe, weshalb sie letztlich keine Krankenkassenversicherung gehabt und Bezüge in der Apotheke und beim Arzt privat und mit Bargeld habe zahlen müs- sen. Wie hoch diese Schulden seien, wisse sie nicht, da sie seit 2013 gar keinen

- 27 - Kontakt mehr habe (Prot. I S. 65). Ihrem Freund schulde sie noch eine Monats- miete, die er für sie bezahlt habe (Urk. 5/3, F/A 63). 2.4.4.5 Die Privatklägerin, die sich gemäss eigenen Angaben auf Serbisch (Mut- tersprache), Russisch und Englisch verständigen kann (Urk. 5/4, F/A 35), hielt sich vom 2. Februar 2015 bis 16. Februar 2015 bei einem älteren, kranken Freund namens AE._____ in Schweden auf. Dort habe sie nichts gemacht. Die Reise sei von diesem bezahlt worden (Urk. 5/1, F/A 155; Prot. I S. 31). 2.4.4.6 Gemäss Passeintrag flog die Privatklägerin am 22. Mai 2015 nach AF._____ und am 15. Juli 2015 wieder zurück nach Serbien. Gemäss ihren An- gaben habe sie in dieser Zeit in AG._____ bei einer AH._____ als Babysitterin gearbeitet. Auf diese Stelle sei sie auf die gleiche Art und Weise wie bei den Be- schuldigten gekommen, d.h. durch ihre eigene Annonce. Sie habe auch dafür kei- ne Arbeitserlaubnis gehabt. AH._____ habe die Flugreise für den Hin- und Rück- weg finanziert. Sie habe pro Monat CHF 700.– oder CHF 800.– verdient. Sie sei mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zu- rückgekehrt (Prot. I S. 32 f.). Nach AG._____ sei sie gegangen, weil sie eine Au- genoperation habe bezahlen müssen und weil sie unbedingt einen Anwalt gewollt habe, um das Sorgerecht für ihren Sohn zu bekommen (Prot. I S. 33). Diese Gründe nannte die Privatklägerin bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme auch für ihren Einsatz bei den Beschuldigten, wenn auch in umgekehrter Reihen- folge der Prioritäten (Urk. 5/1, F/A 12). Daran hielt sie durchwegs fest. Im Zeit- punkt der Hauptverhandlung war die elterliche Sorge über ihren Sohn noch nicht geregelt und hatte die Privatklägerin noch keine Augenoperation vorgenommen; sie trug weder Brille noch Kontaktlinsen (Prot. I S. 34). 2.4.4.7 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen" (Prot. I S. 62). 2.4.4.8 Die Privatklägerin machte zu ihren Lebensumständen überwiegend über- einstimmende Aussagen. Ein nicht aufgelöster Widerspruch liegt jedoch in Bezug

- 28 - auf ihre familiären Verhältnisse vor, welche in einer Bandbereite von Ar- mut/Vernachlässigung/häuslicher Gewalt zufolge Alkoholsucht ihres Vaters bis zu "normal" beschrieben werden. Dies mag mit einer eigenen Definition von Normali- tät zusammenhängen, erstaunt aber doch, da sie durchaus differenzierend davon spricht, dass sie mit einer gewissen Kultur und guter Erziehung aus dem Eltern- haus gegangen sei. Dass das Kind, zu dem ein Geburtsausweis vorliegt (Urk. 59), beim Kindsvater lebt und sie keinen Kontakt mit ihm pflegt, hat sie so konstant ausgesagt. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die weiteren Um- stände um ihren Ex-Partner, mit dem sie seit 2013 keinen Kontakt pflege, sind vor diesem Hintergrund nicht von zentraler Bedeutung, so auch die behauptete Fir- menverschuldung auf den Namen der Privatklägerin, worüber die Privatklägerin im Übrigen kaum aussagenkräftige Angaben lieferte (Urk. 5/3, F/A 6), wie die Vo- rinstanz zu Recht schloss (Urk. 98 S. 58). Eine eigentliche Verschuldenssituation ist nicht erstellt. 2.4.5 Motiv für die Arbeitssuche 2.4.5.1 Die Privatklägerin nannte wie oben erwähnt als Grund für die Arbeitssuche in der Schweiz konstant, dass sie Geld verdienen wollte, um ihre "Probleme zu lö- sen", nämlich den Sorgerechtsstreit und eine Augenoperation. Ihre Augenärztin habe ihr wegen hoher Dioptrien eine Augenoperation empfohlen, die EUR 1'100.– gekostet hätte (Urk. 5/3, F/A 50). Auf die Frage der Kantonspolizei Zürich, ob sie den Beschuldigten die Gründe, in der Schweiz arbeiten zu wollen, erzählt habe, antwortete die Privatklägerin: "Sie haben mich zu der Zeit gar nichts gefragt über den Grund, warum ich in die Schweiz kommen will. Sie haben nur meine Anzeige beantwortet. Beim ersten Kontakt nannten sie ihre Bedürfnisse, dass ich mich um die Kinder und den Haushalt kümmern muss. Nur als ich dann in der Schweiz war, habe ich beim Plaudern erwähnt, wofür ich das verdiente Geld brauche" (Urk. 5/3, F/A 68). Auf die Frage, wie die Beschuldigten darauf reagiert hätten, sagte die Privatklägerin: "Ganz normal. Sie haben nur bei den Augen nachge- fragt. Über das Kind wollte ich keine Ausführungen machen, weil das meine Pri- vatsache ist" (Urk. 5/3, F/A 69). Betreffend Anwalt für den Sorgerechtsstreit sagte

- 29 - die Privatklägerin in der Untersuchung, sie habe noch keinen kontaktiert. Dafür hätte sie wahrscheinlich – für das ganze Verfahren – EUR 500.– bis EUR 600.– oder EUR 1'000.– benötigt (Urk. 5/6, F/A 38 ff. und 75). Vor Vorinstanz sagte sie auf die Frage, wieviel Geld sie für einen Anwalt gebraucht hätte, dass die An- waltskosten in Serbien sehr stark variieren würden. Sie könne sich nicht mehr an die damalige Höhe der Kosten erinnern, sie denke, eine Gerichtsverhandlung hät- te um die EUR 100.– gekostet. An der Hauptverhandlung sagte sie dann auch, dass Prozesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35). 2.4.5.2 Dass sie ihr Kind und das damit zusammenhängende Motiv für die Ar- beitssuche vor der Einreise nicht erwähnt hat, deckt sich mit den Aussagen der Beschuldigten, die sichtlich erstaunt auf den Vorhalt der Aussage der Privatkläge- rin, wonach sie Angst um ihren Sohn gehabt habe etc., reagierte, nämlich wie folgt: "Ihren Sohn? Also ich höre das erste Mal, dass sie einen Sohn hat. Ich bin überzeugt, dass sie krankhaft lügt. Ich habe sie ein einziges Mal weinen sehen, das war etwa 10 Tage vor dem Eklat. Damals hat sie mir offenbart, dass sie eine Tochter habe und diese ins Heim gegeben habe" (Urk. 3/5, F/A 54), was ihr of- fenbar schwer auf dem Herzen gelegen habe (a.a.O., F/A 56). Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie in die Schweiz gekommen sei, da ihr Exfreund sie be- droht und sie Probleme mit ihrer Familie habe (Urk. 3/2, F/A 29 ff.). Zur Frage, ob sie über die finanzielle Situation der Privatklägerin Bescheid gewusst habe, sagte die Beschuldigte: "Sie sprach nicht so sehr darüber, dass sie Geld brauche. Dass es ihr eher etwas bedeute aus diesem Umfeld wegzukommen und an einen ande- ren Ort zu kommen. Als sie ankam, hatte sie Geld" (Urk. 3/1, F/A 47). 2.4.5.3 Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich, dass die Beschuldigten im Vorfeld ihres Arbeitsantritts nicht gewusst hatten, dass die Privatklägerin ar- beitslos war, zumal sie nirgends ausführt, dass dieser Umstand thematisiert wor- den wäre (vgl. Urk. 98 S. 58). Ebenso behielt die Privatklägerin ihren Sohn und die Sorge um ihn für sich, weil sie dieses Thema als Privatsache erachtete. Das Motiv der Erlangung von finanziellen Mitteln, um das Sorgerecht anzugehen, konnte den Beschuldigten damit ebenfalls nicht bekannt sein, ebenso wenig er-

- 30 - stellt sind die Augenprobleme und der Firmenverschuldung ihres Ex-Partners, wie die Vorinstanz zu Recht schloss (Urk. 98 S. 58 ff.). 2.5.1 Lohn und Reisekosten 2.5.1.1 Bezüglich Lohn für die Arbeit bei den Beschuldigten sagte die Privatkläge- rin, die Beschuldigte habe ihr zuerst CHF 500.– pro Monat versprochen und dann plötzlich gesagt, sie erhalte nur CHF 400.– pro Monat (Urk. 5/1, F/A 101; Urk. 5/3, F/A 125) beziehungsweise CHF 350.– (Urk. 5/6, F/A 107 ff.). Den auf CHF 350.– gesenkten Lohn hätten die Beschuldigten dann aus Mitleid wieder auf CHF 400.– erhöht. Der Lohn des dritten Monats sei als Strafe nicht gezahlt worden (Urk. 5/9, F/A 25 ff.). Sie habe, obwohl sie in AG._____ CHF 800.– im Monat verdient habe, einem Lohn von CHF 500.– zugestimmt, da sie Geld gebraucht habe (Urk. 5/10, F/A 11): "Ich hatte absolut kein anderes Ziel, als in einer kurzen Zeit etwas Geld zu verdienen, um diese Probleme zu lösen." 2.5.1.2 Wie oben dargetan, lief die Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der illegalen Beschäftigung von Haushaltshilfen einen Zickzackkurs. Auch zu anderen Themen fehlte der rote Faden. Die Staatsanwaltschaft sprach denn auch zu Recht davon, dass die Mitbeschuldigte einen wahrhaftigen Aussageslalom gefah- ren sei (Urk. 71 S. 6). So machte die Beschuldigte auch in Bezug auf Lohnzah- lungen mehrere sich widersprechende und ausweichende Aussagen. Anfangs sagte sie, dass die Privatklägerin kein Geld oder Lohn bekommen habe. Später gestand sie eine Bezahlung ein, hütete sich jedoch davor, von Lohn zu sprechen. Zunächst will sie der Privatklägerin CHF 500.– als Geschenk angeboten haben, allerdings wenn die Privatklägerin gehe, aber nicht als Lohn (Urk. 3/1, F/A 77 ff.). In der gleichen Einvernahme sagte sie auf Vorhalt der Behauptung der Privatklä- gerin, dass ein Lohn von CHF 500.– pro Monat plus Kost/Logis und die Reisekos- ten für die Hinreise vereinbart worden sei: "Ich erinnere mich und ich weiss nicht auf welche Art. Ich weiss nicht, wie wir zu dieser Absprache kamen. Ich kann mich nur erinnern, dass sie mich fragte, ob sie auf meine Hilfe zählen kann. Ich fragte sie, welche Hilfe sie meine. Sie fragte mich, ob ich ihr Geld leihen könne.

- 31 - Ich erinnere mich, dass es um einen Betrag von CHF 450.– ging. Weil sie sagte, sie müsse jemandem in der Heimat etwas zurückzahlen, sei es für eine Schuld oder für eine Wohnung. Sie schuldete auf jeden Fall jemandem etwas. Und ich sagte ihr sinngemäss, ja für diese drei Monate oder so könne sie das haben. Aber es ging nicht um eine Zahlung. Ich hätte ihr das einfach freiwillig gegeben" (a.a.O., F/A 109). Und auf Nachfrage, ob eine Vereinbarung über CHF 500.– nun stimme, erklärte die Beschuldigte wiederum: "Ich kann mich jetzt vage erinnern, dass ich ihr CHF 500.– als Geschenk angeboten hatte, wenn sie geht, aber nicht als Lohn." (a.a.O., F/A 110). Die CHF 500.– hätte sie ihr am Schluss für alle drei Monate gegeben (a.a.O., F/ 111). Nachdem die Mitbeschuldigte in der vierten Einvernahme angekündigt hatte, ein Geständnis abzulegen (Urk. 3/4, F/A 4: "Ich möchte zugeben, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich habe ein paar Frauen bei mir gehabt, ich weiss aber nicht mehr wieviel, die bei mir gearbeitet haben. Ich habe auch Besuch gehabt. Das gebe ich zu"), sagte die Beschuldigte aus, sie wisse auch nicht mehr, ob ein Lohn vereinbart worden sei. Die Privatklägerin ha- be sie gefragt, wie das gehandhabt werde, und sie habe ihr gesagt, dass CHF 400.– oder CHF 500.– üblich seien. Sie habe ja auch bei ihnen geschlafen und gegessen. Daran, dass man CHF 500.– plus Kost und Logis sowie den Er- satz der Hinreisekosten vereinbart habe, erinnere sie sich nicht mehr genau, aber wenn die Privatklägerin das so gesagt habe, werde diese sich besser daran erin- nern. Beim ersten Aufenthalt sei man der Privatklägerin etwas schuldig geblieben, wie ihr Mann – der Mitbeschuldigte – ihr gesagt habe. Beim zweiten Aufenthalt habe ihr die Privatklägerin von sich aus gesagt, dass ihr der Lohn bezahlt werden soll, wenn sie wieder zurückreise, "… jedoch kam es wie es kam und sie ist auf- gebrochen, ohne Lohn zu erhalten." Auf jeden Fall schulde man den Lohn für drei Monate des zweiten Aufenthalts (Urk. 3/4, F/A 13 ff.). Von ihrem "Geständnis" nahm die Mitbeschuldigte in der Einvernahme vom 31. Mai 2017 wieder Abstand, indem sie zu Protokoll gab, die Frauen seien grundsätzlich zu Besuch gewesen und hätten dabei etwas gemacht, aber nicht im Sinne davon, dass man zum Ar- beiten komme und einen Lohn dafür erhalte. Und weiter: "Es ist etwas anderes, wenn mir bei Tätigkeiten geholfen wird und ich dann entscheide, der Person einen 'Ehrenstutz' [Anm. der Dolmetscherin im Protokoll: Im Sinne einer Anerkennung]

- 32 - zu geben." (Urk. 3/5, F/A 8.). Im Zusammenhang mit einer anderen Frau ("D._____") sprach die Mitbeschuldigte von einem "Obulus", wenn sie ihr zur Hand gehen könne, aber nicht als Lohn gedacht mit der Pflicht zu arbeiten (Urk. 3/5, F/A 13 f.). 2.5.1.3 Die Aussagen der Privatklägerin zum Lohnversprechen sind im Kern kon- stant und glaubhaft, auch wenn sie mit Bezug auf den offenen Saldo mehrmals nachrechnen musste (vgl. hierzu auch Urk. 98 S. 40). Immerhin wurden sie im Sinne von fehlender Erinnerung von der Beschuldigten auch nicht ganz bestritten, so auch in Bezug auf die Reisekosten, bevor sie von ihr durch widersprüchliche und ausweichende Erklärungen wieder in Frage gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der viel überzeugenderen Aussagen der Privatklägerin ebenso davon auszugehen, dass der versprochene Lohn willkürlich gekürzt wurde im Fall von angeblicher Schlechtleistung (Urk. 5/8, F/A 8). Von Kürzungen nach Gutdünken zeugen im Übrigen auch die Ausschnitte aus den Telefonkontrollen mit Gesprächen zwischen der Mitbeschuldigten und dem Beschuldigten, welche die Vorinstanz exemplarisch mit Bezug auf andere Frauen dargestellt hat (Urk. 98 S 52):

- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Anhänge von Urk. 4/4 und Urk. 4/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, und darüber, dass man ihr nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–);

- A-2, 21. Februar 2017, 18.35 Uhr, Anhang zu Urk. 4/8: Sie (D._____) werde CHF 300.– bekommen und nicht mehr; auch das sei noch viel; wenn sie nicht von U._____ vermittelt worden wäre, hätte sie ihr nichts gegeben, da sie eine Strassengöre sei. 2.5.1.4 Unbestritten ist, dass die Privatklägerin ihren Lohn beim ersten Einsatz erst am Schluss und nur zum Teil erhielt. Nach Darstellung der Beschuldigten sei dies auf Wunsch der Privatklägerin so gehandhabt worden, "[…] sie hat mich ex- plizit gebeten, ihr ihren Verdienst erst auszuhändigen, wenn sie sich auf die Rück- reise begebe und nicht vorher, damit sie es nicht verbrauche" (Urk. 3/5, F/A 83). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten zum Thema Lohn kann auch darauf nicht abgestellt werden, zumal auch bei anderen Haushaltshil- fen sich willkürliche Kürzungen ergaben. Unbestritten ist, dass der Lohn des zwei- ten Einsatzes geschuldet und noch zu bezahlen ist.

- 33 - 2.6 Darlehen der Privatklägerin an die Beschuldigten Dass die Privatklägerin mit Geld in die Schweiz eingereist ist, ist unbestritten (Urk. 3/1, F/A 47). Dabei habe es sich um Ersparnisse beziehungsweise das ver- bleibende Einkommen aus ihrem früheren Einsatz in AG._____ gehandelt. Die Privatklägerin bezifferte den Betrag auf CHF 700.– (Prot. I S. 38). Dass die Privat- klägerin der Mitbeschuldigten später ein Darlehen gewährte, wird seitens der Be- schuldigten anerkannt (Urk. 78). Während die Privatklägerin ausführte, die Mit- beschuldigte sei auf sie zugekommen und habe sie um ein Darlehen gebeten (Prot. I S. 38), sagte die Beschuldigte, die Privatklägerin habe sich anerboten, ihr Geld auszuleihen, als sie irgendwohin habe gehen wollen und ihr Mann – der Mitbeschuldigte – gesagt habe, er habe nicht genug Geld bei sich (Urk. 3/1, F/A S. 6). Zum Grund für das zweite Darlehen sagte die Privatklägerin: "Ich bin mit CHF 500.– in die Schweiz eingereist, welche ich der Familie B._____I._____ gleich ausleihen musste, so dass mir kein Geld übrig blieb. Sie benötigten das Geld für einen Grosseinkauf in Deutschland und Frau B._____I._____ für den Besuch in einem Nagelstudio" (Urk. 5/3, F/A 128). Fakt und anerkannt von den Beschuldigten ist jedoch, dass bis zur definitiven Abreise der Privatklägerin nicht die ganze Rückzahlung erfolgte (in der Einvernahme vom 28. August 2017 sprach die Privatklägerin ihrerseits von ausstehenden CHF 300.–; Urk. 5/8, F/A 22 f.). Die Beschuldigte hatte in der Hafteinvernahme anerkannt, von der Privatklägerin beim ersten Mal EUR 400.– (Urk. 3/2, F/A 54) und beim zweiten Mal CHF 500.– entgegengenommen zu haben (Urk. 3/2, F/A 80). 2.7 Arbeitsort 2.7.1 Die Privatklägerin verrichtete ihre Arbeit in der Wohnung der Beschuldigten. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und der Fotodokumentation, die anlässlich des Polizeieinsatzes vom 19. Juli 2016 angefertigt wurde (Urk. 1/7), dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte im relevanten Zeitraum mit ih- ren drei Kindern (AI._____, geb. tt.mm.2005; AJ._____, geb. tt.mm.2007; AK._____, geb. tt.mm.2010), in einer 3.5-Zimmerwohnung von rund 90 qm Fläche im 6. Stock eines Wohnhauses in J._____ lebten. Die Wohnung verfügte über ei- ne Waschmaschine und einen Geschirrspüler (Urk. 3/1, F/A 60) und war eingeteilt

- 34 - in ein Wohnzimmer, ein Elternschafzimmer, ein Kinderzimmer, eine Küche, ein Bad, einen Balkon und einen kleinen Korridor, der mit dem Wohnzimmer verbun- den war. Der Schlafplatz der Privatklägerin befand sich auf einer Matratze, ausge- legt am Boden neben dem Kajütenbett der Kinder, welches nur zwei Matratzen für zwei Kinder bot (Urk. 3/7, Anhang S. 9). Die Privatklägerin musste die Matratze in diesem Zimmer, in dem auch die drei Kinder auf den zwei Betten schliefen, jeden Abend von Neuem platzieren. Aufgrund der Kinder- und Bettenzahl erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin teilweise die Matratze mit dem jüngsten Sohn teilen musste. 2.7.2 Die Beschuldigte sprach davon, dass die Privatklägerin gewählt habe, wo sie schlafe, manchmal im Wohnzimmer, manchmal im Zimmer mit den Kindern (Urk. 3/2, F/A 64). Die Privatklägerin habe auf diesem Hilfsbett und auf der Mat- ratze geschlafen. Damit ist jedenfalls erstellt, dass die Privatklägerin über kein ei- genes Schlafzimmer und keinen Rückzugsort verfügte. Unter diesen Umständen

– wie die Beschuldigte – von einer "Wahl" der Privatklägerin zu sprechen, ist reichlich schönfärberisch. 2.7.3 Das Gepäck der Privatklägerin, inklusive einer Tasche mit ihrem Pass, be- fand sich im Schlafzimmer der Beschuldigten. Dort musste sie jeweils ihre Kleider aus dem Koffer holen. Sie hatte freien Zutritt zu diesem Zimmer (Prot. I S. 40). Ihr Pass und Portemonnaie befanden sich in einer Umhängetasche ebenfalls im El- ternschlafzimmer. Auch dazu hatte sie immer Zugang (Prot. I S. 41). 2.7.4 Die Privatklägerin hatte einen eigenen Wohnungsschlüssel (Urk. 5/3, F/A 102) und ging mit den Kindern auch regelmässig auf den Spielplatz (vgl. hier- zu Urk. 5/3, F/A 78 zum typischen Tagesablauf: "Jeder Tag war gleich wie der andere. … Nach der Rückkehr aus der Schule [am Nachmittag] wartete ich mit den Kindern noch eine Stunde und dann führte ich sie alle zum Spielplatz. Am Spielplatz verbrachten wir zwei bis drei Stunden. Dann kamen wir nach Hause. In den meisten Fällen kochte B._____ das Nachtessen.").

- 35 - 2.8 Arbeitsmodalitäten 2.8.1 Die Privatklägerin wohnte und arbeitete in der relevanten Zeit bei der Fami- lie der Beschuldigten. Unbestritten ist, dass der Mitbeschuldigte damals als Kurier bei AL._____ arbeitete und die Beschuldigte, von Beruf …, Hausfrau war und kei- ner Erwerbstätigkeit nachging, ausser dass sie vielleicht mal Werbeaufträge in Serbien hatte, wo sie für eine TV-Sendung eingeladen wurde (Urk. 3/2, F/A 56). Für Letztere erhielt sie kein Geld (Urk. 3/2, F/A 109). 2.8.2 Die Arbeit schilderte die Privatklägerin zusammengefasst so, dass sie ent- gegen den gemachten Versprechen ("Sie hat gesagt, dass es ihr am wichtigsten sei, dass sie eine zuverlässige Person für ihre Kinder habe, weil sie öfters mal verreise. Sie mache etwas mit Musik. Sie hat gesagt, dass es nicht wichtig sei, dass ich eine ausgezeichnete Köchin bin, sondern dass die Kinder einfach satt seien. Und das Haus müsse sauber sein. Ich solle mich mit den Kindern beschäf- tigen, dass ich auch noch etwas lernen können und so", Urk. 5/1, F/A 23), den ganzen Tag mit der Betreuung der überaus aktiven Kinder und dem Haushalt be- schäftigt gewesen sei. Sie habe die Wohnung putzen, die Kinder umsorgen und kochen müssen (Urk. 5/1, F/A 47), dies in gewissem Widerspruch zu ihrer Aussa- ge, wonach meist die Beschuldigte das Nachtessen gekocht habe (Urk. 5/3, F/A 78). Die Privatklägerin schilderte über die zahlreichen Einvernahmen hinweg detailliert, welche Arbeiten sie im Haushalt mit den Kindern sowie darüber hinaus habe ausführen müssen, wozu neben in schikanierender Wiederholung von Putz- arbeiten, wie beispielsweise dem Staubsaugen, mehrmals am Tag Wäsche wa- schen, eben auch das Kochen des Mittagessens für die Kinder, das Einkaufen von Lebensmitteln, diverse Botengänge, so auch zur Tankstelle sowie das Bedie- nen der Beschuldigten bis in die Abend- beziehungsweise teilweise Nachtstunden gehört habe (vgl. Urk. 5/3, F/A 78 ff., 98, 101; Urk. 5/4, F/A 58 f. und 73 ff.; Urk. 5/6, F/A 105 ff.; Prot. I S. 43 f.). Teilweise sei sie auch drei- bis viermal nachts aus dem Schlaf geholt worden, meistens von der Beschuldigten, vielleicht einmal vom Mitbeschuldigten (Urk. 5/3, F/A 84 f.). 2.8.3 Die Beschuldigte liess sinngemäss einwenden, dass die vorgebrachte Arbeitslast gar nicht möglich gewesen sei (Urk. 78 S. 11). Dem kann so nicht

- 36 - ganz gefolgt werden. Zum einen führte die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme als Auskunftsperson aus, dass die Beschuldigte "absolut nichts" mache, sie schlafe bis 12 Uhr oder 13 Uhr, dann werde sie auch nicht müde und bleibe bis 03.00 Uhr oder 04.00 Uhr morgens wach. So habe sie ständig Kaffee oder Tee, oder was auch immer gewünscht, serviert und manchmal auch den Ge- schirrspüler ausräumen müssen (Urk. 5/3, F/A 84 ff.). Zum anderen ist zu berück- sichtigen, dass es sich um einen 6-Personen-Haushalt mit drei Erwachsenen und drei Kindern handelte, diese offenbar sehr lebhaft und schlecht erzogen waren, was die Betreuung mit den langen Arbeitsstunden und ohne Freitage als nach- vollziehbar zeitfüllend und anstrengend erscheinen lässt. Hiervon zeugen auch Ausschnitte aus der Telefonkontrolle. In den nachfolgenden Telefongesprächen wird beispielsweise gerade der anstrengende Umfang mit den Kindern themati- siert:

- A-2, 19. Februar 2017, 17.07 Uhr, Gespräch zwischen dem Mitbe- schuldigten und AM._____, Anhänge zu Urk. 4/4, Urk. 4/8 und Urk. 3/6: I._____ erzählt, dass er auf diese "Kleine" gewartet habe, die gekom- men sei, um seine Kinder zu hüten; heute weine sie den ganzen Tag; seine Kinder hätten sie fertig gemacht; sie sage, es sei das erste Mal, dass sie solche Kinder sehe.

- A-2, 5. Januar 2017, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 3/6: B._____: (weint) Bitte? I._____: (brüllt) Schatz! Spricht nicht mit ihnen! B._____: Ich schwöre dir beim Kuran (weiter unverständlich) Ich bitte dich bei Gott, beim Allah, bringe ihn in ein Heim! Ich schwöre dir beim Kuran, bringe ihn in ein Heim! Kapierst du, dass das nicht mehr normal ist, beim Kuran! I._____: Sprich mit keinem von ihnen! Also, sprich mit keinem! Du bist nicht 5 Jahre alt. Sprich mit niemandem und fertig. B._____: .... I._____: Also, kommuniziere mit keinem von ihnen. B._____: Mich nervt mein Sohn, dieser ... I._____: Ha? B._____: Du musst dich nicht nerven. I._____: Schatz, mich kann niemand von ihnen fertig machen, (we- der) AI._____ (noch) AJ._____ (noch) AK._____. Konse- quenzen ... Mach ihnen nichts zu essen, beachte sie nicht, und das war's. Und nicht wie du – Immer das Gegenteil! Du kaufst Geschenke ein, hier hast du 2.- Franken, hier hast du 5.- Franken, hier hast du dieses und jenes – und sie werden

- 37 - immer schlimmer und schlimmer. Nein! Sprich gar nichts mit ihnen. B._____: So wird es auch sein, ich schwöre dir beim Kuran. Du wirst sehen. I._____: Gar nichts! Sie sollten dich nicht fragen und gar nichts sa- gen, nichts. B._____: OK. Also dann ... (Kinderstreit im Hintergrund) I._____: Nichts, Mensch (murmelt fromme Sprüche). Die Kinder ma- chen dich fertig ... B._____: (weint immer noch). Aber nein, das kann man nicht aushal- ten, seit dem frühen Morgen, Ich schwöre dir beim Kuran, die Polizei kommt noch zu uns, die ganze Zeit nur Geschrei, das könnte ein Gestörter, ein Pferd nicht ertragen, hey! I._____: Das könnte es, aber hast du eine Frau gefunden? Diese Ausschnitte zeigen vor allem eine Situation eines Kindermädchens und der Beschuldigten, welche mit der Erziehung der Kinder mit auffälligem Verhalten, v.a. eines Sohnes, überfordert sind. Darin findet auch die Behauptung der Privat- klägerin, dass die Kinder bisweilen frech waren und deren Betreuung intensiv war und damit wohl auch Mehraufwand verursachte, Bestätigung. Offenbar war die Entwicklung des Jüngsten, der zwischenzeitlich ein Internat besucht, auch danach nicht problemlos (Prot. I S. 100 ff.). 2.8.4 Zum anderen schilderte die Privatklägerin immer wieder von ihr erwartete Arbeiten, die ins Schikanöse gingen, z.B. das erneute Saugen, nachdem die Kin- der sich mit Knabberzeug durch die Wohnung bewegt hätten, oder das Aufräu- men des Kellers, der seit langer Zeit nicht mehr aufgeräumt worden war (Urk. 5/8, F/A 55), und nicht nur nötige Arbeiten betrafen. Anlässlich der Verhaftung der Be- schuldigten am 16. Mai 2017 wurde eine kleine Menge Marihuana sichergestellt (Urk. 1/2) und anlässlich der Zollkontrolle in AN._____ im Sommer 2016 wurde die Beschuldigte wegen zwei Joints gebüsst (Urk. 20/1), was die entsprechenden Angaben der Privatklägerin – neben den einschlägigen Stellen der Protokolle der Telefonkontrollen (vgl. nachfolgend) – plausibilisiert. Konstant sagte die Privat- klägerin sodann aus, dass sie in der zweiten Phase die gleichen Aufgaben habe verrichten müssen, diese aber extremer gewesen seien und sie sei viel mehr schikaniert worden als in der ersten Phase. In der zweiten Phase habe sie auch kein Geld erhalten (Prot. I S. 51 ff.).

- 38 - Eine Relativierung der Arbeitsbelastung der Privatklägerin ergibt sich durch ihre Aussage, dass in den meisten Fällen die Beschuldigte das Nachtessen gekocht habe (Urk. 5/3, F/A 78). Erst vor Vorinstanz behauptete die Privatklägerin dann, dass die Beschuldigte nur ab und zu gekocht habe (Prot. I S. 43). 2.9 Beleidigungen, Beschimpfungen, Schläge und Drohungen 2.9.1 Die Privatklägerin berichtete ab ihrer ersten Einvernahme von Beschimp- fungen und Aggressionen seitens der Beschuldigten und deren Kinder. Zur Frage nach dem Verhältnis zwischen ihr und der Familie B._____I._____, den Beschul- digten, sagte sie (Urk. 5/1, F/A 50): "Die ersten zwei Tage ok. Ab dem vierten Tag bei denen wollte ich nach Hause gehen. Ich habe gesagt, dass ich mich nicht in diese Familie einleben kann. Weil das ist eine Familie, die dauernd schimpfen. Die Kinder schimpfen auch. Die Kinder sind sehr aggressiv, spucken, schlagen. Vor allem der Jüngere, der jetzt sechs Jahre alt ist, er heisst AK._____, war allen gegenüber aggressiv, spuckte und schlug". Auf die Nachfrage, ob diese Familie sie auch beschimpft, geschlagen oder bespuckt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll: "Ja, die haben mich auch beschimpft, geschlagen und bespuckt. Also mich geohrfeigt, meine Familie beschimpft" (Urk. 5/1, F/A 51). Sie sei von der Be- schuldigten beschimpft worden, weil sie nach Hause habe gehen wollen und nicht zufrieden mit der Hausarbeit gewesen sei. Auf die Frage, wie oft dies passiert sei, sagte die Privatklägerin: "Also beschimpft hat sie mich sehr oft. Also in den ersten drei Monaten hat sie mich zwei- bis dreimal geschlagen. Und oft hat sie mir ge- droht in der Art, dass sie mit mir den Boden wischt, etc." (Urk. 5/1, F/A 57 ff.). Sie sei als dumm, schwerhörig, als Hure und Nichtsnutz beschimpft worden (Urk. 5/9, F/A 33). 2.9.2 Die aus den Aussagen der Privatklägerin vorgehaltenen Drohungen des Mitbeschuldigten gegenüber der Privatklägerin (Todesdrohung, Kehle aufschnei- den, Beine brechen, mit dem Kombi überfahren) stufte die Beschuldigte als mög- lich ein, wenn auch nur "in seiner Erregung": "Ich weiss wirklich nichts davon, ich glaube, das war einfach nur seine Erregung. Er war aufgebracht, nehme ich an. Möglich, dass er im Eifer alles Mögliche an Worten an den Kopf werfen wollte. Ich war nicht dabei als so etwas geschehen sein soll. Aber ich kann es mir nur so

- 39 - vorstellen. In all den Ehejahren habe ich nie mitbekommen oder erlebt, dass er je mit einem anderen Mann eine Schlägerei gehabt hätte, geschweige denn mit ei- ner Frau irgendwelche physischen Auseinandersetzungen. Ich glaube das war nur aufbrausendes Geschwätz" (Urk. 3/3, F/A /3). Die Beschuldigte konzedierte, sie habe die Privatklägerin im schlimmsten Fall einmal in die Haare gefasst und sie gerüttelt: "Sie hat mittellanges Haar, es kann sein, dass ich sie an den Spitzen der Haare gefasst habe oder am Oberarm und im Affekt gerüttelt habe. Bestimmt habe ich nicht an den Haaren gerissen oder mit der Hand ausholend sie geschla- gen. Bestimmt nicht" (Urk. 3/5, F/A 50). Die Privatklägerin habe sich bei den Be- schuldigten zu Hause benehmen dürfen wie eine Tochter. Es seien gegenseitig schon Beleidigungen und Beschimpfungen vorgekommen. Es gebe so Leute, die es geniessen würden, wenn sie geplagt würden (Urk. 3/5, F/A 46 ff.). Bedroht ha- be sie die Privatklägerin nicht. Der Satz mit dem Bodenwischen könnte gefallen sein (Urk. 3/5, F/A 54 ff.). Die Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom

19. Mai 2017 auf Vorhalt eines Gesprächs aus der Telefonkontrolle zwischen den Beschuldigten, in der nicht nur Allah und der Koran (Kuran) bemüht und fromme Sprüche gemurmelt werden, sondern sehr viele Kraftausdrücke und abschätzige Worte über Frauen ("Huren" etc.) fallen, dass der Beginn, der Wortschatz, da "nicht gerade angemessen" sei, was sie wie folgt erklärte: "Ich wiederhole, dass der grösste Teil dieses Gesprächs 'in einer Balkansprache', daher sehr umgangssprachlich, gefasst ist. Es gab da auch sicher die eine oder andere verbale Beleidigung. Das ist vor allem darauf zurück zu führen, dass es mir an diesem Tag sehr schlecht ging. Ich habe geweint und fühlte mich sehr verletzt." (Urk. 3/3, F/A 5). Sie erklärte später noch zum Ausdruck "Hure" oder "Nutte", wie er hier falle, nicht so wörtlich genommen werden sollte, nämlich: "Ich möchte wirklich verdeutlichen: Wenn man in der Umgangssprache von einer Hure oder einer Tusse spricht, heisst das nicht, dass man glaubt, dass sie als Hure oder als Prostituierte tatsächlich arbeiten würde, sondern es ist ein Wort wie Tusse oder Zicke oder 'Zwetschge'" (Urk. 3/3, F/A 42). 2.9.3 Auch Gesprächsaufzeichnungen über körperliche Übergriffe wurden von der Beschuldigten erklärt. So sagte sie auf Vorhalt eines Zitats des Mitbeschuldigten eines überwachten Gesprächs ("Wenn die meine Frau wäre, ich schwöre dir beim

- 40 - Allah, ich würde sie jeden Tag [unverständlich], also ich würde sie am Ende um- bringen. Ich sage dir das nur, damit du weisst, was sie für eine Person ist. Also ich würde sie jeden Tag schlagen. Gut, dass AO._____ sie gleich, Kumpel ... "): "Dazu kann ich lediglich sagen, dass mein Mann ist ein Mann. Sie ist eine Frau, die sich als Lügnerin gezeigt hat. Sie ist verdorben. Sie ist intrigant und versucht, jeden Tag Streit zu säen und darum sieht er das so aus seinen Augen. Das ist seine Ansicht als Mann" (Urk. 3/3, F/A 59). Und auf Nachfrage, wieso er sie um- bringen würde: "Ich muss da schmunzeln, es tut mir wirklich leid. Die Wortwahl und die Bildsprache ist sehr intensiv. Aber ehrlich gesagt weder mein Mann noch ich oder sonst jemand, den ich kenne, würde das ernst meinen und tun. Das kann ich unterschreiben, dass niemand das tun würde. Das ist in Aufregung, im Aufge- brachtsein eine Sprache, die sehr bildhaft und dramatisch ist" (a.a.O., F/A 60). Dies seien nicht Worte mit einer realen Tragweite, und weiter: "Es ist nichts wirkli- ches, das sind nur Worte. Ich bringe ein Beispiel. In Bosnien, wenn ein Kind et- was falsch gemacht hat, ist eine erste Reaktion von Erwachsenen, dass sie sa- gen: 'Ich töte dich jetzt, weil du das gemacht hast!' Aber das ist nur ein Ausruf." (a.a.O., F/A 61). 2.9.4 Betreffend Drohungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vor- fall beim Fenster, als das kleinste Kind "sehr, sehr aggressiv" gewesen sei, hatte die Privatklägerin ausgeführt (Urk. 5/3, F/A 66): "Ich wollte das Kind weg vom Fenster haben, er hat dann um sich geschlagen, mich getreten. Die Eltern haben das Kind dann vom Fenster aus gesehen und dann sind sie wieder zurück in die Wohnung gekommen. Dann kam der Vater sofort zu mir in die Küche. Und dann ist er sofort zu mir. Er wollte gar nicht hören, was los ist. Dann hat er mir mit der Hand an den Kopf gestossen und gesagt, dass ich nicht ganz normal sei und nicht mit den Kindern umgehen könne. Dann hat er mich bedroht. Wenn etwas seinem Kind passiert wäre, hätte er mich auch aus dem Fenster rausgeschmis- sen. Er hätte mich sofort getötet. Und wenn so etwas wieder vorkommen sollte, würde er mich umbringen." Die Mitbeschuldigte sagte, sie wisse nichts von dem Vorfall, und: "Es ist möglich, dass mein Mann aufgebracht ist, wenn er ein Kind am Fenster sieht im 6. Stock. Aber sie blieb ja da, sie wurde auch nicht aus dem Fenster geworfen und ich schwöre bei meinem Leben und beim Leben meiner

- 41 - Kinder, soweit mir bekannt ist, niemand wurde unter Zwang bei uns gehalten. Niemandem wurde gedroht. Das können auch Bekannte bezeugen. Meine Toch- ter hat mir erzählt, dass sie, Frau A._____, gesessen habe und offenbar mit P._____ Nachrichten getauscht hat und nicht auf den Kleinen geachtet hat, der hinter ihr auf das Fenster gestiegen sei im 6. Stock. Sie hat dem Kind nicht Acht gegeben. Aber auch bei dieser Sache hat ihr niemand etwas angetan, obwohl ih- rer Unachtsamkeit meinem Kind etwas hätte zustossen können" (Urk. 3/3, F/A 77). 2.9.5 Die Behauptung der Privatklägerin, wonach ihr der Mitbeschuldigte mit dem Tod gedroht habe, und dass er ihr mit einem Messer die Kehle aufschneiden wer- de, er ihr die Beine brechen und sie mit dem Kombi überfahren werde (Urk. 5/1, F/A 60), wird durch die Ergebnisse der geheimen Überwachung plausibilisiert. Es erscheint daher sehr glaubhaft, dass solche verbalen, gewaltbezogenen Ent- gleisungen des Mitbeschuldigten vorkamen. Dass die Gespräche im Haushalt der Beschuldigten eine deutliche, bildhafte Bezugnahme zu Gewalt hatten und Gewaltandrohungen enthielten, ergibt sich nämlich auch mit Bezug auf andere Frauen, die dort tätig waren. Dies erkannte die Vorinstanz richtigerweise in den nachfolgenden Gesprächsausschnitten, die hier aufgrund der expliziten und eindrücklichen Sprache nochmals anzuführen sind (Urk. 98 S. 53):

- A-2, 30. November 2016, 00.21 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 4/7: I._____ schlägt B._____ mehrmals vor, die Privatklägerin zu packen und ihr alle Knochen zu brechen, dass sie zu einer Behinderten werde;

- A-2, 15. Dezember 2016, 15.49 Uhr, Gespräch zwischen den Beschul- digten, Anhänge zu Urk. 4/4 und Urk. 4/8: Die Beschuldigten sprechen über das Kindermädchen C._____, der man nur die Hälfte vom Lohn gebe (CHF 300.–); eine Geschichte über ein Kabel, wobei B._____ zugibt, dass sie ihr gegenüber damit gedroht hat, sie von der Terrasse zu schmeissen; sie deutet an, ihr gegenüber gesagt zu haben, sie hätte ihr einen Schlag versetzen sollen, damit sie in Ohnmacht falle, denn sie sei einfach eine dumme Bosnierin;

- A-2, 13. Februar 2017, 21.58 Uhr, Gespräch zwischen dem Beschul- digten und U._____, Anhang zu Urk. 4/8: E._____ sei weggelaufen; sie habe die Beschuldigten bei einer Frau schlecht gemacht; ihr müsse man doch alle Knochen im Leibe brechen, nichts anderes;

- 42 -

- A-2, 7. April 2017, 12.59 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 4/8: E._____ ist offenbar nach Bosnien verschwunden; I._____ sagt, er würde E._____ so gerne zusammen- schlagen; E._____ soll angelockt werden, ohne zu drohen, ganz nett. Und dann, wenn sie ankomme, dann könne B._____ es aussprechen: "Jetzt wirst Du … die Hölle erleben!", was dann auch so kommen wür- de;

- A-2, 7. April 2017, 17.52 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 3/3: I._____ sagt, wenn das [E._____] seine Frau wäre, dann würde er diese Schlampe jeden Tag schlagen und sie am Ende umbringen (bereits oben unter E. III.D.2.9.3. er- wähnt);

- A-2, 7. April 2017, 18.43 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/3 und Urk. 3/3: Ein Mädchen, das blöd sei, könne man schön anlocken (gemeint wahrscheinlich E._____); B._____ sagt, dass sie mit ihr (wohl Kindermädchen) "den Boden putzen werde" (vgl. ferner auch Urk. 3/5 Frage 5); ferner hasse der Beschuldigte alle (Mäd- chen), die hier gewesen wären. 2.9.6.1 Bei den Schilderungen der Privatklägerin betreffend den letzten Streit fällt zunächst auf, dass sie bei der ersten Einvernahme sagte, der Mitbeschuldigte ha- be ihr "gestern Abend" massiv gedroht. Er habe sie geschlagen. Und dann habe er sie mit den Füssen getreten und aus der Wohnung rausgeschmissen (Urk. 5/1, F/A 62). Sie relativierte diese Aussage im weiteren Verlauf aber dahingehend, dass der Mitbeschuldigte sie habe schlagen wollen, "[…] ich konnte da jedoch ausweichen. Er schlug dann aber seine Frau. Mich riss er einfach an den Haaren" (Urk. 5/1, F/A 75). 2.9.6.2 Die Beschuldigte bestätigte die Darstellung der Privatklägerin insofern, als der Mitbeschuldigte auf die Privatklägerin zugegangen sei. Sie sei erschrocken ab seiner Reaktion und sei dazwischen getreten. Sie habe dann einen Schlag be- kommen, es sei so ein Hin und Her und reiner Zufall gewesen. Sie sei dann um- gefallen. Der Schlag sei von ihrem Mann gewesen, aber es sei in einer Bewegung gewesen, es sei nicht so, dass er sie geschlagen habe (Urk. 3/1, F/A 77). 2.9.6.3 Im Rahmen des danach, d.h. am 19. Juli 2016, erfolgten Polizeieinsatzes wurde eine Fotodokumentation erstellt. Diese belegen deutliche Verletzungen der linken Gesichtshälfte der Beschuldigten (Urk. 1/7), womit die Darstellung der Privatklägerin hierzu Bestätigung findet.

- 43 - 2.9.6.4 Die Beschuldigte hatte behauptet, sie lebe seit bald 14 Jahren mit ihrem Mann (jeweils der Mitbeschuldigte gemeint) zusammen. In dieser Zeit sei es nie vorgekommen, dass die Polizei zu ihnen gekommen sei, dass die Nachbarn et- was bemerkt hätten, dass Probleme da wären zwischen ihr und ihrem Mann. Es stimme, dass ihr Mann beim Reden impulsiv und aufbrausend werde, aber er be- ruhige sich auch wieder schnell (Urk. 3/3, F/A 74). Es ist indessen aktenkundig, dass die Polizei bereits im Jahre 2009 (vgl. Ordner 5, Beizugsakten KESB, Poli- zeirapport Stadtpolizei Winterthur vom 11. Mai 2009) und im März 2015 wegen häuslicher Gewalt an den Wohnort der Beschuldigten ausrücken musste (Urk. 1/1 S. 3 und Ordner 5, Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland). Dies zeigt auch, dass Gewalt als Mittel zur Konfliktlösung im Haushalt der Beschuldig- ten nicht unbekannt ist und die Beschuldigten nicht erst mit diesem Verfahren Kontakt mit der Polizei hatten. 2.10 Sexualisierte Sprache und Zuhalten von Personen mit sexuellem Motiv 2.10.1 Die Privatklägerin thematisierte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei ihre erste Begegnung mit dem Mitbeschuldigten. So sei sie am

24. November 2015 mit dem Bus eingereist. Der Mitbeschuldigte habe sie an der Raststätte AP._____ abgeholt. Er sei nicht nett gewesen und habe gesagt, dass alle Frauen, die in die Schweiz kämen, so Huren seien, die fürs Geld "ficken" würden, dass sie nicht Kinder hüten, sondern das Geld mit der Prostitution ver- dienen wollten; solche wolle er nicht in seiner Wohnung. Das sei ihr natürlich nicht gleich gewesen, er habe sie ja zum ersten Mal gesehen, "[…] und dann hatte ich mich gefragt, mein Gott, wo bin ich da gelandet. Ich überlegte mir dann sogleich, ob ich zurückgehen soll" (Urk. 5/1, F/A 41 ff.). Die beschriebene, emotionale Re- aktion auf die unerwartete Unterstellung wirkt erlebt. 2.10.2 Die behauptete sexualisierte und rüde Sprache der Beschuldigten ergibt sich nicht nur aus den Telefonkontrollen, sie wird seitens der Beschuldigten selber anerkannt. Selbstredend wird das Ganze – als quasi "üblich" und nicht nur im Umgang mit der Privatklägerin angewendet – relativiert (Urk. 77 S. 44; Urk. 78 S. 19). Auch der amtliche Verteidiger der Beschuldigten betonte, diese rede nicht

- 44 - nur mit ihrem Ehemann so, sondern auch mit Freunden. Dies gehe auch aus den TK-Protokollen hervor (Urk. 78 S. 19). Die Verteidigung des Mitbeschuldigten führte hierzu vor Vorinstanz aus, es lasse sich nicht in Abrede stellen, dass die Wortwahl und die Sprache seines Klienten, insbesondere in Gesprächen mit seiner Frau, oftmals von sexuellen Anspielungen geprägt sei und als derb bezeichnet werden müsse. Aus dem Gesamtzusammen- hang werde jedoch sofort ersichtlich, dass es sich dabei vielmehr um internes Flachsen, als um ernstgemeinte Gespräche handle. Dazu verwies er gleich selber exemplarisch auf die Konversation vom 17. Februar 2017 zwischen den Beschul- digten, welche im Beisein einer Kinder- und Haushaltshilfe stattgefunden haben soll (Urk. 75, Rz. 163, mit Verweis auf TK Nr. ZHK00417 /5259; nachfolgend je- weils: …=B._____=Mitbeschuldigte; …=I._____=Beschuldigter): B._____: (lacht, dann zur Kindehüte-Frau) «Mein Mann sagt, da wir gerne furchtbar reden, und uns gegenseitig auf den Arm nehmen, er sagt, man muss dir einen guten ... finden, hahahahah! Sie sagt, sie kann einen guten brauchen. Hahahah! Du wirst dich daran gewöhnen, an diesen Dummkopf wirst du dich am einfachsten gewöhnen.» I._____: «Das ist zu 100% sicher. Ha?» B._____: «Ich sagte, ich entschuldige diesen „Dummkopf".» I._____: «Wer ist ein Dummkopf, ich ficke dich ... » B._____: «Ich ficke dich auch.» (lacht) Als anschaulich bezeichnet die amtliche Verteidigung des Mitbeschuldigten so- dann die Konversation zwischen den Beschuldigten vom 7. April 2017 (Urk. 75, Rz. 164): I._____: «Jetzt siehst du mal, was Hölle ist, ich ficke dir deine Mutter in den Mund, deinen Vater und deine Mutter auch! Ich ficke dir al- les.» B._____: «Aber schau mal, ich ficke ihr alles. Die Mutter, den Vater, die Schwester und diese Kinder, denn sieht es so aus, dass ihr Sa- men so ist.» Kurzum: Die verwendete Sprache habe nichts Ernsthaftes an sich, und - wichtig -: In der Muttersprache des Ehepaars B._____I._____ (der Beschuldigten) werde der Begriff "ficken" anders verwendet als im Deutsch. Der Begriff habe dort nicht dieselbe für unsere Ohren klar vulgäre Bedeutung (Urk. 75, RZ 165).

- 45 - 2.10.3 Das von der Privatklägerin erwähnte Thema, die Beschuldigte habe ihr schmackhaft gemacht, mit Männern aus Geldgründen Sex zu haben (Urk. 5/3, F/A 105 ff.), wird gerade durch die erwähnte Passage des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten plausibilisiert. Weitere Stellen aus der geheimen Über- wachung zum Thema Zuhalten von Frauen oder Vermitteln von Männern hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil angeführt. Die obszönen und kruden Konser- vationen haben keinen Interpretationsbedarf (vgl. hierzu Urk. 98 S. 54 f.). 2.10.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung der Beschul- digten aus, dass eine derbe Sprache in diesem Kulturkreis nicht ungewöhnlich sei, insbesondere wenn es sich um private Gespräche handle. Die Beschuldigte habe eine sehr derbe Sprache, womit man sich aber nicht strafbar mache (Urk. 129 S. 22). Hierzu ist anzumerken, dass die Privatklägerin, welche aus dem gleichen Sprachraum wie die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte stammt, ge- mäss ihren nachvollziehbaren Aussagen diese Äusserungen nicht als harmlos wahrgenommen hat und dass sie sich daran gestört hat. Dass eine derbe Spra- che in diesem Kulturkreis nicht ungewöhnlich sei, kann daher nicht angenommen werden. Insbesondere geht es auch nicht um den Gebrauch bloss einzelner Wör- ter, sondern um die allgemeine Tonalität, die im Hause B._____I._____ herrschte. Unabhängig von den jeweiligen Empfindungen eines bestimmten Sprachraums ist vorliegend klarerweise davon auszugehen, dass eine derbe, sexualisierte Spra- che den Alltag der Familie B._____I._____ prägte, welche zudem eine grob res- pektlose und unanständige Haltung offenbarte, namentlich auch gegenüber Per- sonen, die nicht zum Familienkreis der Beschuldigten gehörte. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft überzeugend dargelegt (Prot. II S. 23 f.). 2.10.5.1 Die Privatklägerin schilderte, dass die Beschuldigen sie in ihre eigenen sexuellen Aktivitäten hätten einbeziehen wollen. Sie erklärte dies auch mit Hin- weis auf den Gras-Konsum der Beschuldigten (so u.a. in Urk. 5/4, F/A 9, "Da Frau B._____ jeden Tag oder sehr oft Gras rauchte, hat sie eines nachts wahrschein- lich viel zu viel davon gehabt".). Der Mitbeschuldigte habe dazu geschwiegen. Die Beschuldigten hätten ihre Ablehnung akzeptiert (a.a.O, F/A 9).

- 46 - 2.10.5.2 Die Beschuldigte erachtete das behauptete Beiwohnen beim Sex als "kranke Aussage" (Urk. 3/2, F/A 82). Dass solche Äusserungen im sexualisierten Umfeld der Beschuldigten entgegen dieser Bestreitung sehr wohl vorkamen, ergibt sich aus den Ergebnissen der geheimen Überwachungsmassnahmen, wie nachfolgendes Gespräch zeigt:

- A-2, 8. März 2017, 41.02 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhang zu Urk. 4/8: Vielleicht höre man sie ab; ein AQ._____ wolle E._____ kennenlernen; diese habe nackte Bilder, sie solle ihm ihre Fotze schicken (was sie auch so zu E._____ sagt); I._____ sagt, B._____ solle, wenn es ihr langweilig sei und anstatt zu kiffen, mit E._____ einen Vibrator nehmen und sie sollen es krachen lassen. Dadurch wird aber genau die Aussage der Privatklägerin über die sexuellen Phantasien der Beschuldigten und das Kiffen der Mitbeschuldigten plausibilisiert. 2.11 Kommunikation/Aussenkontakte 2.11.1 Die Privatklägerin verfügte über ein eigenes Telefon und konnte über das WLAN-Netz der Beschuldigten gratis telefonieren (Urk. 5/4, F/A 36). Sie hatte gemäss eigenen Angaben regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihrem Ex- Freund [beziehungsweise dem damaligen Freund P._____] (Urk. 5/7, F/A 60) über What'sApp und Viber, wofür sie kein Geld benötigte. Sie hatte bloss dann keinen Zugriff auf ihr Mobiltelefon, wenn sie z.B. auf dem Spielplatz war und es zu Hause vergessen hatte (Urk. 5/7, F/A 103 ff.). 2.11.2 Die Privatklägerin sagte bei der Polizei, sie sei nie alleine aus dem Haus gegangen, mit der Familie zwei-, drei Mal in den McDonalds (Urk. 5/3, F/A 97). Diese Aussage steht in teilweisem Widerspruch zu ihrer eigenen Schilderung, wonach sie für Kleinigkeiten jeden Morgen in den Laden gegangen sei, was aus dem Kontext "alleine" bedeutet (Urk. 5/3, F/A 98). Ebenfalls ging sie – im Gegen- satz dazu – gemäss eigenen Angaben unter anderem mit einem Bekannten na- mens V._____ auswärts, d.h. in Zürich, Kaffee trinken und auch spazieren (Urk. 5/4, F/A 29 ff.).

- 47 - 2.11.3 Die Privatklägerin selber gab zu Protokoll, dass sie während ihrer Zeit bei den Beschuldigten gar nicht den Wunsch gehabt habe, andere Menschen ken- nenzulernen oder auszugehen (Urk. 5/4, F/A 50). 2.12 Rückkehr in die Schweiz für einen zweiten Einsatz 2.12.1 Die Privatklägerin reiste unbestrittenermassen am 26. Februar 2016 von Zürich nach AA._____ und am 8. März 2016 zurück nach Zürich. Das Ticket habe sie selber bezahlt. Sie habe hier bereits ein Retourbillet gekauft, denn "ich wollte wieder zurück in die Schweiz reisen, um weiterzuarbeiten", bei der gleichen Fami- lie, d.h. bei den Beschuldigten (Urk. 5/1, F/A 94 f.). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin: "Ja, die wollten unbedingt, dass ich zurückkomme" (a.a.O., F/A 99). Sie hätten ihr nicht alles ausbezahlt und ihr gesagt, dass wenn sie zu- rückkomme, sie das restliche Geld erhalten werde (a.a.O., F/ 100). Die Beschul- digte habe sich auch entschuldigt und gesagt, dass die Kinder sie gern hätten und möchten, dass sie wieder zurückkomme, die Misshandlungen würden nicht wie- der vorkommen (a.a.O., F/A 107 f.; Prot. I S. 50 f.). Der stärkste Grund für die Rückkehr sei gewesen, dass sie das Geld habe einkassieren wollen, das ihr zu- gestanden habe, das ihr versprochen worden sei, damit sie ihre zwei grössten Probleme im Leben lösen könne. Ausserdem habe sie die Kinder der Familie B._____I._____ [der Beschuldigten] sehr lieb gewonnen, sie seien unschuldige Kinder und sie habe sie nie als etwas anderes betrachtet (Prot. I S. 50 f.). 2.12.2 Die Beschuldigte sagte dagegen aus, die Privatklägerin habe selber ge- fragt, ob sie bleiben dürfe. Sie hätten nur gegenseitige verbale Auseinanderset- zungen gehabt. Es sei doch krank, "wenn sie zu jemandem zu Besuch gehen und es gefällt ihnen nicht, weil sie geschlagen, beleidigt, beschimpft werden und sie können weg gehen und kommen nachher wieder, da stimmt doch etwas nicht" (Urk. 3/5, F/A 52). Die Beschuldigte anerkannte, dass sie der Privatklägerin den Lohn vom zweiten Mal und einen Teil des Darlehens schuldet. 2.13 Zwischenfazit

- 48 - 2.13.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erwiesen sich die Aussagen der Privatklägerin in vielerlei Hinsicht als äusserst detailliert und lebensnah (Urk. 98 S. 36 ff.). Sie sind oft verknüpft mit emotionalen Aspekten, was für Erlebtes spricht. Ihre Schilderungen sind über die zahlreichen und mehrstündigen Einver- nahmen hinweg und trotz Zeitablaufs im Kern gleich geblieben. Dabei ist zu be- achten, dass die Aussagen der Privatklägerin von Beginn weg eine hohe Dichte zeigten und über weite Strecken in freier Rede erfolgten. Es war gar auffällig, dass sie immer wieder von sich aus Ergänzungen anbringen wollte. Die beschrie- benen Ereignisse bauen konsistent aufeinander auf und sind hinsichtlich Raum und Zeit klar verknüpft. Die Aussagen der Privatklägerin sind gespickt mit ausser- gewöhnlichen Umständen. Sie beinhalten auch Interaktionen und Handlungswei- sen der Beschuldigten. Richtig ist zwar, dass die einvernehmenden Polizistinnen bisweilen nachfragten und es sich dabei auch um noch schwerwiegendere Aspek- te handelte (z.B. das Thema von Drohungen zu Todesdrohungen). Wären diese Fragen nur bejaht worden, hätten die Antworten geringe Aussagekraft und wäre auch der Vorwurf der amtlichen Verteidigung betreffend Suggestivfragen noch- mals zu beleuchten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Privatklägerin lieferte konkrete Antworten auf differenziert auseinander gehaltene Situationen, wobei sich diese in Anbetracht des langen Zeitraums als detailreich erweisen. Dies zeig- te sich z.B. im Zusammenhang mit den Drohungen des Mitbeschuldigten betref- fend die Situation mit dem Kind auf dem Balkon. 2.13.2 Dass die Privatklägerin auch pauschal Antwort gab und in ihren Aussagen Steigerungstendenzen auszumachen sind (vgl. auch Urk. 129 S. 5 und S. 15), trifft zu und wird auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt (Urk. 71 S. 11). Al- lerdings können die Schilderungen der Privatklägerin nicht als Ganzes als blosses Dramatisieren und damit als Lügen abgetan werden. Dramatisierungstendenzen zeigen sich in der Wortwahl über die Arbeitsbedingungen, die immer pointierter beschrieben wurden. Dies gilt einerseits in zeitlicher Hinsicht, wo sich der Arbeits- schluss in späteren Einvernahmen (von ursprünglich 23.00 bis 23.30 Uhr) bis auf 03.00 Uhr erstreckte. Sie sagte hierzu, die Arbeitszeit sei von 6.30 Uhr morgens bis 02.00 oder 03.00 Uhr nachts gewesen, "und ich kann nicht sagen, dass die Arbeitszeit ununterbrochen so war, aber in den meisten Fällen war es so"

- 49 - (Urk. 5/6, F/A 108 ff.). Andererseits ist auch in ihren Aufgaben beziehungsweise ihrer Arbeitslast eine Steigerungstendenz und eine immer blumigere Sprache auszumachen. So sprach sie in den ersten Einvernahmen nie von sklavenähnli- chen Bedingungen. Ihre Aufgaben beschrieb sie in der ersten Einvernahme relativ nüchtern mit "Wohnung geputzt, Kinder umsorgt, gekocht" (Urk. 5/1, F/A 47). Ein Jahr später gab sie zu Protokoll: "Ich hatte einfach enorme Arbeitszeiten, es gibt wahrscheinlich nirgendwo auf der Welt solche Arbeitszeiten, ich denke sogar Sklaven haben manchmal eine Pause. Ich habe frühmorgens angefangen, 5 Mal am Tag gestaubsaugt, 2x am Tag abgestaubt und geputzt wie eine Kranke und sie waren nie zufrieden mit der Sauberkeit. Sie dachten nur, wenn sie mich bezahlen, dann muss ich arbeiten wie ein Pferd", und weiter: "… Dass ich, ihre Sklavin das schon putzen werde." (Urk. 5/6, F/A 112 f.). In der gleichen Einver- nahme sagte sie, die Beschuldigten hätten sie "wie ein Tier" behandelt, wenn sie nicht zufrieden gewesen seien mit der Arbeit. Auf Aufforderung der Staatsanwalt- schaft, dies auszuführen, lieferte die Privatklägerin dann eine eher pauschale Antwort: "Wenn ich etwas besser nachdenke, verhalten sich die Leute gegenüber Tieren sogar besser. Ich weiss wirklich nicht, wie ich ihr Verhalten mir gegenüber beschreiben soll. Das war kein menschliches Verhalten, sondern ein monströses, psychopathisches" (Urk. 5/6, F/A 109). Später beschrieb sie ihren Aufenthalt als "das absolute Grauen" (Urk. 5/8, F/A 40). Ebenso fällt [mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten] auf, dass die Privatklägerin nicht nur die Beschuldigten als psy- chisch krank beschreibt. Auch ihre Beziehung zu ihrem Ex-Partner O._____ soll von psychischen und physischen Qualen geprägt gewesen sein (Urk. 5/3, F/A 29 f.). Auch dieser Ex-Partner soll sie – exakt wie die Beschuldigten – beleidigt, schikaniert, bedroht und geschlagen und anderweitig physisch und psychisch misshandelt haben, was sie zum Auszug unter Zurücklassen des Kindes bewogen haben soll (Urk. 5/2). Es mag zutreffen, dass die Privatklägerin auch jene langjährige und insofern prägende Beziehung so erlebt hatte. Mit diesen Aussagen setzt sie sich aber in einen Widerspruch zur Behauptung an der Hauptverhandlung, wonach sie vor dem Zusammentreffen mit den Beschuldigten keine grösseren Probleme gehabt habe (Prot. I S. 62). Schuldzuweisungen und Relativierungen zeigen sich auch ihren Eltern gegenüber, wie oben dargelegt

- 50 - wurde. Keine böswillige Unterstellung beziehungsweise Falschanschuldigung kann im Thema der Hehlerei gesehen werden. Immerhin betrieb der Mitbeschuldigte einen gewissen Handel mit Sonnenbrillen etc., was die Privatklägerin mit "Schmuggel" umschrieben hatte (Urk. 5/5, F/A 55 ff.), auch wenn sich dieser als strafrechtlich nicht relevant erwies (vgl. hierzu Urk. 98 S. 41 f.). 2.13.3 Andererseits sticht ins Auge, dass die teilweise immer krasser werdenden Schilderungen der Privatklägerin nicht nur in den Aussagen der Beschuldigten (z.B. dass sie mit der Privatklägerin den Boden wische) bestätigt wurden, sondern durch die geheimen Überwachungsmassnahmen durch gleiche Verhaltensweisen zwischen den Beschuldigten und gegenüber anderen Personen plausibilisiert wurden. Es finden sich effektiv entsprechende Gesprächsthemen in den Erkennt- nissen der geheimen Überwachungsmassnahmen. Erwähnt sei dazu der sexuell konnotierte Dialog vom 15. Dezember 2016 zwischen den Beschuldigten über ei- ne alte Frau (A-2, 15. Dezember 2016, zwischen 15.49.14 Uhr und 15.56 Uhr, Gespräch zwischen B._____ mit I._____, Anhänge zu Urk. 3/6, 1904): B._____: Na, das musst du wissen, warum es keine Nummer gibt! Da hast du sie (deine Nummer) an eine Muschi gegeben, bei der keine Nummer erscheinen darf, oder ruft dich die alte Frau an? I._____: (murmelt fromme Sprüche). B._____: Ja, und darum werde ich morgen mit dir bei der alten Frau an der Haustüre auftauchen ... Um zu sehen, ob die alte Frau zu Hause ist. I._____: Ich sage dir, wo die alte Frau ist. B._____: Ich habe geschworen, dass du mich zu ihr führen wirst! I._____: Nerve dich nicht. Du nervst dich umsonst. Eine weitere – ebenfalls sexuelle – Anspielung auf eine alte Frau findet sich in ei- ner TK vom 26. Januar 2017 in einem Gespräch, in dem die Beschuldigte dem Mitbeschuldigten Untreue und Weiteres vorwirft (A-2, 26. Januar 2017, 06.45 Uhr, Gespräch zwischen den Beschuldigten, Anhänge zu Urk. 4/7, 3879): B._____: Und als du versucht hast, die alte Frau zu ficken, als du sagtest, ich will zu der alten Frau hin, als dir die alte Frau geblasen hat oder was weiss ich, es interessiert mich auch nicht, dann hast du dich geändert, Kumpel! Und auf einmal wurde es dir egal, ob mich jemand gefickt hat, ob ich dich betrügen würde oder nicht. Und ich, Äffin, bin 10 Jahre älter als du.

- 51 - Zum angeblich absurden Thema des Gruppensexes der angeblich grassüchtigen Beschuldigten sei auf obige E. III.D.2.10.5.2. verwiesen, an welcher Stelle sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Auch der Teufel kommt – jedenfalls sinn- gemäss – vor. So hatte der Imam und Zeuge T._____ in der Privatklägerin den Grund für die "schwarze Magie" gesehen. "Schwarze Magie" habe auf der Be- schuldigten gelastet. Er – der Imam – habe sich ihrer angenommen. Der Koran habe auf die Privatklägerin gewiesen (Urk. 7/4 F/A 19, 20, 22). Dass die Kinder geschlagen wurden (Ordner 5) erscheint aufgrund der ebenfalls umschriebenen Überforderungssituation der Beschuldigten in der Erziehung ihrer Kinder schliess- lich nicht als völlig abwegig. 2.13.4 Summa summarum erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin trotz gewisser Dramatisierungstendenzen und im Verlauf plakativer gewordener Sprache nicht einfach als unglaubhafte Schaudermärchen. Vielmehr sind sie we- sentlich glaubhafter als jene der Beschuldigten. Die Beschuldigte machte nach ei- nem Zickzackkurs die erwähnten Zugeständnisse, welche die Privatklägerin im- mer wieder bestätigten. Im Übrigen lieferte sie eine widersprüchliche, pauschale, verharmlosende Darstellung, die zu einem grossen Teil in Schutzbehauptungen bestand. Weder der schweigsame Mitbeschuldigte noch die Auskunftspersonen vermögen mit ihren Depositionen diese Schlussfolgerung massgeblich zu beein- flussen, wie die Vorinstanz zutreffend befand. Der Sachverhalt betreffend Men- schenhandel und Wucher ist daher mit Ausnahme der von der Vorinstanz erwähn- ten Stellen erstellt (Urk. 98 S. 57 ff.).

3. Sachverhalt betreffend Drohung 3.1 Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten vor, sie habe der Privatklägerin mehrfach zu nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 20. April 2016 bis 19. Juli 2016 in der Wohnung der Beschuldigten an der K._____-strasse 1, in J._____ gedroht, indem sie zu ihr gesagt habe, dass sie sie nutzen würde 'um damit den Boden zu wischen' oder dass sie 'nicht mehr lebendig nach Hause kommen würde', was die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt habe (Urk. 23, Anklageziffer III).

- 52 - 3.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt in Bezug auf den ersten Teil erstellt sei (Urk. 98 S. 59). Die Privatklägerin habe in ihren Aussagen glaubhaft geschildert, dass die Beschuldigte ihr gesagt habe, "mit ihr den Boden zu wischen". Die Beschuldigte räumte selber ein, dass sie Derartiges gelegentlich sage (Urk. 3/5, F/A 53). Dass diese Aussage auch im angeklagten Zeitraum erfolgt ist, ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin in der Befragung vom 30. Juni 2017 (Urk. 5/1, F/A 59 ff.). Insoweit ist der Anklagesachverhalt erstellt. Dass die Beschuldigte der Privatklägerin hingegen gesagt hat, sie komme nicht mehr lebendig nach Hause, lässt sich mit der Vorinstanz nicht anklagegemäss erstellen (Urk. 98 S. 59).

4. Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das AHVG in Bezug auf D._____ 4.1 Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten vor, entgegen der gesetzlichen Pflicht, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich den an D._____ ausbezahlten Lohn von CHF 300.– für die Zeit vom

20. Januar 2017 bis 13. Februar 2017 nicht gemeldet zu haben (Urk. 23, Ankla- geziffer VII). 4.2 Die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte haben den analogen Vorwurf mit Bezug auf die Privatklägerin anerkannt (vgl. Urk. 105), nicht aber betreffend D._____. 4.3.1 Die Vorinstanz erachtete auch diesen Sachverhaltsteil als erstellt und be- gründete dies wie folgt: In Bezug auf D._____ ergebe sich aus den Protokollen der Telefonkontrollen und den Angaben der Beschuldigten, dass diese als Kin- dermädchen kam, vorzeitig wieder ging und dafür mit CHF 300.– entlohnt worden sei. Der ausbezahlte Lohn sei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich nicht gemeldet worden. Der in der Anklageschrift der Beschuldigten unter diesem Titel zur Last gelegte Sachverhalt sei demnach auch in Bezug auf D._____ erstellt (Urk. 98 S. 61).

- 53 - 4.3.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung hierzu vor, dass die Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenügend habe erstellen können, dass sich die Frauen (C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____) illegal in der Schweiz aufgehalten hätten und im Haushalt der Beschuldigten eine entgeltliche Arbeit verrichtet hätten. Die Beschuldigte habe dies bestritten und habe dargelegt, wie die Besuche der Frauen abgelaufen seien. Es gebe keinen Grund, an der Sachdarstellung der Beschuldigten zu zweifeln. Dem angefochtenen Urteil betreffend D._____ sei nicht zu folgen, weil nicht erstellt sei, ob ihr tatsächlich ein Lohn bezahlt worden sei oder nicht (Urk. 129 S. 51 f.). 4.4.1 Gemäss Staatsanwaltschaft wurde D._____ im Rahmen der Untersuchung kontaktiert, sie war jedoch nicht bereit, für eine Einvernahme in die Schweiz zu kommen (Urk. 71 S. 41). Aus den Aussagen von U._____ ergibt sich bezüglich D._____ keine Belastung der Beschuldigten (Urk. 7/5, F/A 15 ff.). AR._____, die in der Schweiz lebende Tante von D._____, wurde am 14. Juni 2017 zu diesem Thema einvernommen, dies jedoch nur polizeilich (Urk. 7/2). Ihre Aussagen sind daher nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Zugunsten der Beschuldig- ten ist die Behauptung von AR._____ zu berücksichtigen, wonach sich D._____ wohl verliebt habe und wegen U._____ hier gewesen sei, wahrscheinlich sei sie mehr wegen ihm gekommen (Urk. 7/2, F/A 24). 4.4.2 Im Zusammenhang mit der Sanktion wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Vergehen gegen das AHVG an sich ein Nebenprodukt der illegalen Anstel- lungen der Privatklägerin und von D._____ sei (Urk. 98 S. 90). Das trifft zu. Zu beachten ist aber, dass diesbezüglich im Zusammenhang mit D._____ ein unan- gefochtener Freispruch erging (Urk. 98, Dispositiv-Ziffer 2). Im Zusammenhang mit den weiter zur Anklage gebrachten Widerhandlungen gegen das AIG bezie- hungsweise den dort erwähnten Frauen, sind den Akten keine entsprechenden Untersuchungshandlungen zu entnehmen. Die Umstände um die Arbeitstätigkeit von D._____ konnten mit anderen Worten nicht geklärt werden. Die sich daraus ergebende Abrechnungspflicht gegenüber der AHV kann daher gestützt auf die vage Beweislage aus den TK-Protokollen bei der gegebenen Bestreitung der Be- schuldigten ebenfalls nicht zweifelsfrei erstellt werden. Für eine Verurteilung im

- 54 - Sinne von Art. 87 AHVG reichte dieses Beweisfundament nicht aus. Die Beschul- digte ist daher in diesem Punkt freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Menschenhandel 1.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschuldigten (und des Mitbe- schuldigten) zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Anklageziffer I als Men- schenhandel im Sinne von Art. 182 StGB. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sehr ausführlich dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vorab zu verweisen (Urk. 98 S. 62 ff.). Die nachfolgenden Ausfüh- rungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 1.2.1 Nach Art. 182 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeu- tung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körper- organs. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. 1.2.2 Zu den objektiven Tatbestandselementen ist in Erinnerung zu rufen, dass Handel im Sinne von Art. 182 StGB nicht nur betreibt, wer verkauft, sondern auch, wer sonstwie eine "Ware" in den Handel bringt. Selbst Täter, welche über Men- schen wie über Ware verfügen und so den gehandelten Menschen in ein men- schenunwürdiges Ausbeutungsverhältnis bringen, ohne damit ein wirtschaftliches Ziel zu verfolgen, werden vom Tatbestand des Menschenhandels erfasst. Denn das vom Tatbestand erfasste Unrecht liegt darin, dass der Täter eine Machtpositi- on ausnützt und das Selbstbestimmungsrecht des Opfers verletzt, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Mit welchem Motiv oder verfolgten Ziel dies ge- schieht, ändert daran nichts (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 18 und 23 je m.w.H.; BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.3). Dieser Tatbe- stand schützt mit anderen Worten Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung

- 55 - angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzproto- kolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). 1.2.3 Gemäss Botschaft (vgl. zum Ganzen BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 182, N 27, mit Hinweisen) umfasst der Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft na- mentlich die unter Zwang geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen, Sklaverei oder sklavenähnliche Verhältnisse (Botschaft 2005d, 2835). Auch das Zusatz- protokoll zum UNO-Übereinkommen gegen Menschenhandel (Art. 3 Abs. 1 lit. a, SR 0.311.542) zählt diese Begriffe zum Menschenhandel. Die Botschaft meint je- doch in Anlehnung an einen Vorschlag der EU-Kommission für einen Beschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl 2002 L 203, 1), von einer Ausbeutung sei auch immer dann auszugehen, wenn jemand unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung, Ge- sundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert werde, sei- ne Grundrechte auszuüben. Konkret könne es sich dabei namentlich um Nah- rungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln (Botschaft 2005d, 2836; STRATENWERTH/WOHLERS, HK3, Art. 182 N 3;). Während die letztge- nannten Grundrechtseinschränkungen als Ausbeutung zu qualifizieren sind, führt der Begriff der «Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmun- gen» viel zu weit. Mit DELNON/RÜDY ist festzuhalten, dass eine einfache Verlet- zung von arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht zur Qualifikation als Ausbeutung führen kann. Vielmehr braucht es dazu qualifizierte Umstände, wie sie in der Er- pressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbe- schränkungen zu finden sind (gl. M. HURTADO POZO, BT2, N 2513). 1.2.4 Eine in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Men- schenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände beziehungsweise nach den sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen sich die Betroffenen etwa zur Prostitution entschliessen, zu beurteilen. Erfolgt die Entscheidung aus einer ernsthaften

- 56 - wirtschaftlichen Bedrängnis aufgrund der Armut und den schlechten sozialen Verhältnissen im Heimatland heraus, ist sie nicht freiwillig (vgl. BGer 6B_469/2014, a.a.O., E. 3.4 m.w.H.; BGer 6B_81/2010 vom 29. April 2010, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 128 IV 117 ff., E. 4a-c, 5a und c; BGE 126 IV 225 ff., E. 1c und d; OGer ZH SB110601, 19. Juli 2012, S. 93; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 182 N 3 m.w.H.). 1.2.5 Zum objektiven Tatbestandsmerkmal des Handels ist darauf hinzuweisen, dass das Anwerben zum Zweck der Ausbeutung dem Handel gleichgestellt ist. Anwerben muss als aktives Bemühen zur Erlangung der "Verfügungsbefugnis" über das Opfer mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung der Ar- beitskraft oder der Entnahme eines Körperorgans verstanden werden. Tatbe- standsmässiges Anwerben ist auch in einer Zweierstruktur möglich. So erfüllt den Tatbestand auch ein Arbeitgeber, der in ein asiatisches Billiglohnland reist und dort Strassenkinder für seine Teppichfabrik anwirbt, um sie dann unter erbärmli- chen Bedingungen die Teppiche knüpfen zu lassen. Dies ist eine typische Zwei- erstruktur, wo angeworben wird um auszubeuten (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 31). Auch hier ist von einer Zweierstruktur auszugehen, indem die Beschuldigten der Privatklägerin eine Offerte für eine Arbeitsstelle in der Schweiz machten, welche angenommen wurde, und die Privatklägerin hierher führte, um hier ihre Arbeit zu leisten, und sich hier die Frage stellt, ob sie ausbeu- terisch erfolgte. Kern der Bestimmung von Art. 182 StGB bleibt hier nicht die An- werbung, sondern die Ausbeutung, welche – in der Anklageschrift umschrieben – in der Schweiz, konkret in J._____ stattgefunden haben soll. 1.2.6 Nach Art. 182 StGB strafbar macht sich auch, wer nur einen Menschen oder nur einmal mit einem oder mehreren Menschen handelt (BGer 6B_974/2009 vom

18. Februar 2010, E. 4.1.). 1.2.7 Artikel 182 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss nicht mit Sicherheit wissen, dass die durch ihn vermittelten Personen für die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft oder die Organentnahme bestimmt sind. Er muss aber zumindest in Kauf nehmen, dass mit dem Menschenhandel beziehungswei-

- 57 - se dem Handeltreiben einer der erfassten Zwecke verfolgt wird (BSK StGB II- DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 32). 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten die Tathandlung des An- werbens vor, die gemäss Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StGB eine eigenständige Tat- handlung bildet. In vorliegendem Fall hätten die Beschuldigte und der Mitbe- schuldigte der Privatklägerin, welche eine Arbeitsstelle gesucht habe, ein Angebot für eine Arbeitsstelle in der Schweiz gemacht und sodann mit ihr einen Arbeits- vertrag abgeschlossen. Dies hätten sie im Wissen darum getan, dass auf der Internetseite www.AB._____.com Frauen eine Arbeitsstelle suchten, welche sich in einer prekären Situation befänden. Aber genau dort hätten sie nach jemandem gesucht. Vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal des Anwerbens erfüllt. Zu prüfen sei – nach wie vor auf Stufe des objektiven Tatbestandes – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, ob die Beschuldigten dies unter Verwendung eines Tatmittels getan hätten, was dem Anwerben erst den deliktspezifischen Charakter verleihe. Als vorliegend relevante Tatmittel erachtete die Staatsanwaltschaft hier die Täuschung sowie die Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit (Urk. 71 S. 25 ff.). 1.3.2 Die Beschuldigte beantragt weiterhin einen Freispruch (Urk. 129). 1.4 Die Staatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass die Privatklägerin bei der Anwerbung von den Beschuldigten getäuscht worden sei. Es liege ausserdem das Tatmittel der Ausnutzung der besonderen Hilflosigkeit vor, da sie aus einer gewaltgeprägten Beziehung gekommen sei und das Kind zu- rück gelassen habe, um dieses später zurückzuholen. Sie habe keinen familiären Rückhalt gehabt und keine finanziellen Polster. Ausserdem habe sie schwerwie- gende Probleme mit den Augen gehabt (Prot. II S. 20 ff. und S. 58). Die Staats- anwaltschaft plädierte sodann darauf, hinsichtlich der rechtlichen Würdigung in- ternationale Rechtsquellen beizuziehen (Prot. II S. 34 ff.). 1.5.1 Die Vorinstanz schloss, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte mit ihrem Verhalten gegenüber der Privatklägerin den Tatbestand des Menschen- handels erfüllt haben (vgl. hierzu Urk. 98 S. 98 ff.). Auch wenn einzelne Indikato-

- 58 - ren hierzu zu bejahen sind, kann dieser Schlussfolgerung in der Gesamtbetrach- tung aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 1.5.2.1 Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten fällt negativ ins Gewicht, dass sie die Privatklägerin 2015/2016 während zwei Einsätzen insgesamt rund 7.5 Monate für sich illegal als Haushalts- hilfe arbeiten liessen. Dabei haben sie arbeitsrechtliche Vorschriften grob miss- achtet. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang das ausgeweitete Pflichtenheft mit auch schikanösen Arbeiten und die damit einhergehenden überdurchschnittli- chen Arbeitszeiten, willkürliche Reduktion oder Vorenthaltung von Lohn und feh- lender Rückerstattung von geliehenem Geld wie auch fehlende Freizeit. Sodann ist die Schlafstelle zu beanstanden, indem sie an ihrem Arbeitsplatz beziehungs- weise in der Wohnung der Beschuldigten auf einer blossen – teilweise mit den Kindern zu teilenden – Matratze oder allenfalls auf dem Sofa im Wohnzimmer schlief, wodurch die Privatklägerin in der 3-Zimmer-Wohnung auch keinen Rück- zugsort und keine Privatsphäre hatte. Das Arbeitsklima war geprägt von einem gängelnden und grenzüberschreitenden Umgang und einer stark sexualisierten und gewaltbehafteten Sprache, welche auch Beleidigungen an die Adresse der Privatklägerin umfasste (vgl. auch Prot. II S. 24 f.). Damit haben sich die Beschuldigten zweifelsfrei ein zivilrechtlich und gesellschaftlich verpöntes und verwerfliches Verhalten vorzuwerfen. 1.5.2.2 In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob diese Arbeitsverhältnisse (soweit nicht schon via AIG und AHVG erfasst) unter den Voraussetzungen von Art. 182 StGB strafwürdig sind. Zu prüfen sind die genannten sklavenähnlichen Zustände und die Frage der möglichen Einwilligung unter den gegebenen Umständen der Privatklägerin. 1.5.3.1 Für die Frage der Entscheidungsfreiheit ist auf die oben dargelegte Bio- grafie der Privatklägerin zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass sie wohl aus bescheidenen, nicht aber ärmlichen Verhältnissen in Serbien stammt. Immerhin konnte sich die Familie eine Eigentumswohnung leisten. Die familiäre Situation war offenbar von den Alkoholproblemen des Vaters geprägt, dennoch sind sie und ihr Bruder gemäss eigener Darstellung mit einer gewissen Kultur und guter

- 59 - Erziehung aus dem Elternhaus gegangen. Im Elternhaus fand die Privatklägerin auch nach der Trennung von ihrem Partner und Vater des gemeinsamen Kindes wieder Unterschlupf und finanzielle Unterstützung. 1.5.3.2 Die Privatklägerin hat in Serbien die kaufmännisch-gewerbliche Mittel- schule abgeschlossen, mit welcher sie in Serbien auf dem Gericht oder bei einer anderen Behörde hätte arbeiten können. Damit ist von einer guten Ausbildung auszugehen. Gemäss eigenen Angaben hat sie es unterlassen, sich später auf eine entsprechende Stelle zu bewerben. Sie machte eine Zusatzausbildung in der Gastronomie, wo sie auch arbeiten konnte. Auch wenn sie vor ihrer Reise in die Schweiz arbeitslos war, ist nicht von einer langen und unverschuldeten Erwerbs- losigkeit auszugehen. Vielmehr ergibt sich, dass die Privatklägerin gemäss eige- ner Aussage Stellen hätte finden können und einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen können. So sagte sie selber: "Natürlich war es möglich, eine Arbeit zu finden, aber wenn man immer auf die Unzufriedenheit und Ablehnung der Eltern stösst, gibt man auf" (Urk. 5/6, F/A 10). Selbst wenn man noch die Aspekte der Wertung ihrer Eltern (verpönte Trennung von ihrem Partner und unmoralische Tä- tigkeit in einer Kneipe) in die Waagschale wirft, ändert dies nichts an der Ein- schätzung, dass die damals 27-jährige Privatklägerin dank ihrer soliden Ausbil- dung Chancen auf dem serbischen Arbeitsmarkt gehabt hätte, diese aber (vo- rübergehend) unversucht liess. Dabei wären ihr erfahrungsgemäss auch ihre Sprachkenntnisse beziehungsweise Verständigungsmöglichkeiten in Serbisch, Russisch und Englisch zupass gekommen. Zudem war es für sie auch im Ausland möglich, innert kurzer Zeit eine Stelle zu finden, so bei einer Familie in AG._____. Weiter hatte sie gemäss eigener Aussage zahlreiche andere "anständige Anfra- gen" (Urk. 5/1, F/A21) auf www.AB._____.com erhalten. Eine desolate, aussichts- lose Stellensuche lag daher vor ihrer Zusage bei den Beschuldigten nicht vor. 1.5.3.3 Die Löhne in Serbien fallen im Vergleich zur Schweiz bescheiden aus. Allerdings sind diese in Relation zu den Lebenshaltungskosten zu stellen. Ge- mäss Darstellung der Privatklägerin hat sie mit der Arbeit in AA._____ pro Monat EUR 180.– bis EUR 240.– beziehungsweise EUR 250.– verdient und damit Essen und die Wohnung finanziert. Die von ihr zu zahlenden Mieten (für eine "anständi-

- 60 - ge kleine Wohnung" beziehungsweise für einen WG-Anteil) bezifferte sie selber mit EUR 150.– beziehungsweise EUR 90.–. Diese Verhältnisse erlaubten ihr wohl weder Ersparnisse noch luxuriöse Ausschweifungen, hingegen ist aufgrund der von ihr genannten Parameter anzunehmen, dass ihre Arbeit existenzsichernd war (vgl. auch die amtliche Verteidigung: Urk. 129 S. 7 f.). 1.5.3.4 Dass die Privatklägerin ihrem Freund noch eine Monatsmiete schuldet, vermag keine Überschuldungssituation zu begründen, zumal mangels anderweiti- ger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich der Mietzins im Rahmen der genannten Zahlen bewegte. Andere Schulden sind nicht erstellt, so insbesondere mit Bezug auf den Ex-Partner und Vater ihres Kindes nicht. 1.5.3.5 Die Reise zu den Beschuldigten stellte die dritte Reise der Privatklägerin im Jahre 2015 in Europa/im Schengen-Raum dar. Im Februar reiste sie für zwei Wochen nach Schweden, wohin sie von einem Freund eingeladen war. Dies im- pliziert, dass sie auch andernorts Unterstützung fand. Es ist an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass entgegen der Verteidigung keine Unklarheiten bestehen, und dass die Privatklägerin in Schweden war, um einen Freund zu besuchen (Urk. 129 S. 7). Die zweite Reise führte sie im Mai in die Schweiz, d.h. zu einem Arbeitseinsatz nach AG._____. Von dort kehrte sie im Juli 2015 mit einem Betrag zwischen CHF 1'400.– und CHF 1'600.– nach AA._____ zurück. Mit dem Rest dieser Ersparnisse (CHF 700.–) reiste sie im November 2015 zu den Beschuldig- ten. 1.5.3.6 Die Privatklägerin sagte von sich, sie sei, bevor sie die Beschuldigten kennengelernt habe, "ein kerngesunder Mensch" gewesen, und weiter: "Ich hatte nie psychische Probleme, ich musste nie Medikamente nehmen, ich war äusserst selbständig und voller Ideen. Ich liebte die Menschen." 1.5.3.7 Die dargelegten Umstände sprechen gegen eine ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis aufgrund von Armut oder eine besondere Verletzlichkeit zufolge der ökonomischen Verhältnisse. Ebensowenig ist damit eine Zwangslage aufgrund schlechter sozialer Verhältnisse auszumachen.

- 61 - 1.5.4.1 Zur Beantwortung der Frage einer allfälligen Isolation der Privatklägerin ist von Bedeutung, dass sich die Wohnung der Beschuldigten in der Stadt J._____ und nicht etwa entlegen auf dem Land befand. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte die Privatklägerin entgegen der Anklage ohne Weiteres Zugriff zu ihrem Pass und ihren persönlichen Effekten (vgl. auch Urk. 129 S. 8). Sie verfügte auch über einen eigenen Wohnungsschlüssel. Sie verliess die Wohnung regelmässig, d.h. täglich zum Besuch des Kinderspielplatzes oder für Einkäufe und Freizeitakti- vitäten, teils mit der Familie der Beschuldigten. Sie traf sich auch mit einem Be- kannten zum Kaffee, fuhr dafür nach Zürich, und ging auch spazieren. Gemäss eigenen Aussagen hatte sie nicht den Wunsch, andere Menschen kennenzuler- nen oder auszugehen. Sie verfügte über ein eigenes Telefon, mit dem sie über das Netz der Beschuldigten kommunizieren konnte (vgl. auch Urk. 129 S. 8). Sie tauschte sich ständig mit ihrem damaligen Freund P._____ aus, "vom ersten Tag als ich dort war bis zum letzten" (Urk. 5/8, F/A 22). 1.5.4.2 Vor diesem Hintergrund muss ein qualifizierender Umstand im Sinne einer Isolation der Privatklägerin oder eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch die Beschuldigten verneint werden. Es wäre ihr daher auch jederzeit möglich gewesen, ihre Arbeitsstelle aufzugeben. Dass dies aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen wäre, ist nicht anzunehmen, pflegte die Privatklägerin doch damals ein gutes Verhältnis zu ihrem damaligen Freund, den am tt. März 1959 geborenen P._____, und mit dem sie sich täglich austauschte, sowie unter anderem zu jener Familie in AF._____, wo sie positive Arbeitserfahrungen gesammelt hatte. Sie hätte damit auch Möglichkeiten gehabt, Geld für eine Rückreise aufzutreiben, wenn die finanziellen Verhältnisse effektiv der Grund gewesen wären, der sie im Haushalt der Beschuldigten zurückgehalten hätte. 1.5.4.3 Diese möglichen Quellen für eine finanzielle Unterstützung hätten entge- gen der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 31) auch eine Rückkehr in die Schweiz zu den Beschuldigten verhindern können, wäre die Privatklägerin tatsächlich nur wegen des ausstehenden Anteils von Lohn und Darlehen in die Schweiz zurück- gekehrt. Dass sie sich anders entschieden hatte, hatte eben nicht nur mit dem ausstehenden Geld zu tun. So sagte sie vor Vorinstanz: "Ausserdem hatte ich die

- 62 - Kinder der Familie B._____I._____ sehr lieb gewonnen, sie waren sehr unschuldige Kinder und ich habe sie nie als etwas anderes betrachtet. Ich habe ihnen verschiedene Geschenke gebracht, Spielsachen und auch Milchprodukte aus der Heimat" (Prot. I S. 51). Auch hätte sie vor ihrer Rückkehr in die Schweiz die alternative Möglichkeit gehabt, erneut ein Inserat auf www.AB._____.com aufzuschalten. Die Vergangenheit zeigte, dass sie dort auch normale und anständige Anfragen hatte. Die Tatsache der Rückkehr, wobei sie das Retourticket schon in Zürich gekauft hatte, bringt doch zum Ausdruck, dass sie in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit nicht wesentlich eingeschränkt war (vgl. auch Urk. 129 S. 9 ff.). 1.6.1 Dass die Privatklägerin bei den Beschuldigten verköstigt wurde, ist nicht bestritten. Insofern ergeben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und eine Beschneidung ihrer Grundrechte während ihres Aufenthalts. Die provisori- sche Schlafstelle wurde bereits beanstandet. Die Privatklägerin wusste indes von Anfang an über die Schlafsituation und Wohnverhältnisse Bescheid. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Familie B._____I._____ in der gleichen Wohnung und in den gleichen Umständen lebte und somit gleichermassen wenig Pri- vatsphäre für sich beanspruchen konnte. Auswirkungen auf die Gesundheit der Privatklägerin ergaben sich daraus nicht. 1.6.2 Die Privatklägerin erwähnte in der Untersuchung, dass ihr die Beschuldigten zwei T-Shirts, ein Kleid, ein Paar Tennisschuhe, eine Armbanduhr und auch zwei Paar Sonnenbrillen geschenkt hatten (Urk. 5/4, F/A 25). 1.7.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt war einer der Hauptgründe der Privatkläge- rin für die Arbeitssuche in der Schweiz und die Zusage bei den Beschuldigten, dass sie Geld für den Sorgerechtrechtsstreit benötige. Diesbezüglich hat sich er- geben, dass die Privatklägerin noch keine entsprechenden Schritte in die Wege geleitet hatte. Über die Kosten war sich die Privatklägerin nicht sicher. Erkundi- gungen über allfällige finanzielle Erleichterungen seitens der Behörden/Gerichte oder allfällige Alternativen hat sie in all den Jahren offenbar nicht getroffen. Die von ihr genannten Zahlen für einen Gerichtsstreit – sie denke, eine Gerichtsver- handlung hätte um die EUR 100.– gekostet – liegen in Relation zu den von ihr

- 63 - genannten Einkommenszahlen nicht fernab des Möglichen. Wenn sie in der Hauptverhandlung dann erklärt, dass Prozesse in Serbien "mehr als 10 Jahre lang" dauern würden (Prot. I S. 35), wirkt dies etwas nachgeschoben und drama- tisierend. 1.7.2 Was dieses erstellte Motiv für die Arbeitssuche in der Schweiz angeht, hat sich allerdings ergeben, dass die Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten über das Kind keine Ausführungen machen wollte. Sie behielt das Thema für sich, "weil das meine Privatsache ist" (Urk. 5/3, F/A 68). Es lässt sich daher aus die- sem wenn auch für sie zentralen Thema – mangels Kenntnisgabe – keine beson- dere Verletzlichkeit ableiten, die die Beschuldigten im Rahmen der Anwerbung oder Tätigkeit hätten herleiten können. Dementsprechend kann ihnen auch nicht unterstellt werden, sie hätten diese ausgenutzt. Ein ausbeuterisches Verhalten kann den Beschuldigten unter dem Titel der Mittelbeschaffung für den Sorge- rechtsstreit folglich nicht unterstellt werden. 1.7.3 Der zweite Hauptgrund für die Arbeitssuche in der Schweiz waren die Au- genprobleme der Privatklägerin. Diese sind nicht erstellt. Dies gilt folglich auch für eine damit zusammenhängende Hilflosigkeit der Privatklägerin. Damit entfällt auch eine damit zusammenhängende Ausnutzung beziehungsweise ausbeuteri- sche Anwerbung und Beschäftigung durch die Beschuldigten. 1.7.4 Die amtliche Verteidigung bringt hinsichtlich der Motivlage der Privatklägerin vor, dass diese strafrechtliche, ausländerrechtliche und finanzielle Interessen ge- habt habe, um wegen des vorliegenden Strafverfahrens als Opfer in der Schweiz verbleiben zu können. Sie habe während dem nun seit Jahren andauernden Ver- fahren in der Schweiz gelebt und habe es sich auf Kosten der Steuerzahler gut gehen lassen (Urk. 129 S. 2, S. 14 und S. 22, Prot. II S. 63 f.). Dem ist zu entgeg- nen, dass der Privatklägerin gemäss deren Aussagen zu diesem Zeitpunkt die Schweizerische Gesetzgebung nicht bekannt war und sie demnach keine Kennt- nis von den Rechten hatte, die Menschenhandelsopfern in der Schweiz zustehen. Die Argumentation der Verteidigung verfängt damit nicht.

- 64 - 1.8.1 Die Anknüpfung an die blosse Staatszugehörigkeit (als mögliche Form struktureller Abhängigkeit) der Privatklägerin, nämlich Serbien, d.h. an ein Land, in dem gemäss der Beschuldigten oft Frauen "schwer leben", erwiese sich als zu allgemein und vermöchte kein qualifizierendes und typisches Merkmal im Hinblick auf ausbeuterische Tätigkeit und einen sklavenähnlichen Zustand zu begründen. 1.8.2 Diesbezüglich wäre auch zu beachten, dass die Privatklägerin aussagte, die Mitbeschuldigte habe sie nach dem ersten Kontakt nochmals angerufen, "[…] und dann wollte sie wissen, was ich für eine Ausbildung habe, weil ich gut reden wür- de. Ich habe ihr daraufhin geantwortet, dass ich einen Mittelschulabschluss hätte und an der Bar arbeiten würde" (Urk. 5/1, F/A 30). Die Beschuldigten konnten damit im Rahmen des Anwerbens davon ausgehen, dass die Privatklägerin nicht aus einem total unterprivilegierten Milieu stammt. 1.9 Die Privatklägerin war mit den konkreten hiesigen Lohnverhältnissen nicht vertraut, was unter dem Titel des Wuchers zu prüfen sein wird. Sie hatte eine Re- ferenz aus ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe bei der Familie in AF._____, wo sie CHF 800.– im Monat verdient habe. 1.10 In der Gesamtbetrachtung erweist sich das Verhalten der Beschuldigten – soweit es nicht einer anderen rechtlichen Würdigung zugänglich ist (so betreffend Wucher, Widerhandlungen gegen das AIG und AHVG, Drohung) – als verpöntes beziehungsweise verwerfliches soziales Verhalten und als klare Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften. Nicht gesagt werden kann hingegen, dass die Privatklägerin durch diese Verletzungen fortwährend daran gehindert wurde, ihre Grundrechte auszuüben, da die geforderten qualifizierenden Umstände, wie sie in der Erpressung, Isolation, sexuellen Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbeschränkungen zu finden sind, nicht vorliegen. Zudem kann den Be- schuldigten in den zwei wesentlichen Punkten von vorneherein kein Ausnützen einer besonderen Verletzlichkeit oder Hilfslosigkeit unterstellt werden, weil die Privatklägerin ihr zentrales Problem der elterlichen Sorge um ihr Kind nicht be- kannt gab und sich jenes im Zusammenhang mit ihren Augen nicht erstellen liess (vgl. auch die amtliche Verteidigung: Urk. 129 S. 3). Folgerichtig ist die Beschul- digte vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen.

- 65 -

2. Wucher 2.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ankla- geziffer II. als Wucher im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich dargelegt. Darauf ist zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen vorab zu verweisen (Urk. 98 S. 74 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 2.2.1 Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Wuchers schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem ande- ren für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Die Aufzählung der Gründe für die Unterlegenheit ist abschliessend (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 157 N 2). Beim Lohnwucher besteht die Leistung des Täters in der Bezahlung von Lohn, während das Opfer ihm einen vermögenswerten Vorteil in Form von Arbeit gewährt. Das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bemisst sich gestützt auf objektive Kriterien – nach dem Preis oder Entgelt, das im Verkehr dieser Geschäfte üblich ist. Das heisst, dass der entrichtete Lohn mit dem realen wirtschaftlichen Wert der Leistung, d.h. mit dem Marktüblichen zu vergleichen ist. 2.2.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer (BGE 82 IV 145 E. 2d; 80 IV 15, 20 E. 3), deren Ausnutzung zur Erzielung der weit über- setzten Gegenleistung ("Ausbeutung") sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken (BGE 130 IV 106 E. 7.2; 92 IV 132, 137 E. 3; 82 IV 145, E. 2d; 80 IV 15, 20 f. E. 3; 70 IV 200 E. 5 a. E.; HURTADO POZO, BT2; NOLL, BT/1, 228; SCHUBARTH/ALBRECHT, Kommentar, Art. 157 N 33; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 18 N 13; PK- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 15). Der Täter braucht nur zu wissen oder in Kauf zu nehmen, dass die Vermögensvorteile gegenüber den Leistungen weit

- 66 - übersetzt sind; die Bewertung des Missverhältnisses als "offensichtlich" i.S. der Norm ist dagegen nicht erforderlich (BGE 80 IV 15, 21 E. 3). Gleiches gilt für die Schwächesituation, deren Bedeutung der Täter nur nach laienhafter Parallelbewertung erkennen muss (BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 157 N 50). 2.2.3 Die Einwilligung des Verletzten kann die Strafbarkeit nicht ausschliessen, da sie Merkmal des Wuchertatbestandes ist (OFK/StGB-Donatsch, Art. 157 N 16). 2.3 Die Beschuldigte liess eine Zwangslage bestreiten. Der Verteidiger führte vor Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe den betroffenen Frauen fast das Doppelte vom Mindestlohn in ihrer Heimat beziehungsweise was sie vor dem Aufenthalt bei den Beschuldigten verdient habe, bezahlt. Schon deshalb sei der Tatbestand des Wuchers nicht erfüllt (Urk. 78 S. 20). 2.4.1 Zur Frage, ob vorliegend von Lohnwucher zu sprechen ist, hat die Vo- rinstanz einen tauglichen Referenzwert angerufen, nämlich den Mindestlohn ge- mäss damals geltender Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft; vgl. Urk. 98 S. 71). Dieser betrug in der relevanten Zeit für ungelernte Arbeitnehmen- de CHF 18.55 brutto pro Stunde, exklusive Zuschläge für Ferien und Feiertage (vgl. hierzu SR 221.215.329.4) und hätte bereits bei einem Wochenpensum von 42 Stunden zu einem massiv höheren Lohnanspruch der Privatklägerin geführt. Das Missverhältnis ist hier auch unter Einbezug von Kost und Logis ein offenba- res, d.h. dass es abgesehen von den arbeitsrechtlichen Missachtungen auch in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und da- mit die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritt (vgl. PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 157 N 10). Dies gilt umso mehr für den zweiten Einsatz, wo der Lohn bis heute gar nicht ausgerichtet wurde. Die dafür gelieferte Erklärung der Beschuldigten erweist sich insofern als nachgeschobene Schutzbehauptung, als seither genügend Zeit bestanden hätte, diesen Anspruch zu erfüllen. 2.4.2 Die Privatklägerin hatte bereits früher einen – ebenso illegalen – Arbeits- einsatz in der Schweiz, bei dem sie in Übereinstimmung mit den erwarteten

- 67 - Pflichten einen Lohn von CHF 800.– pro Monat erzielte. Auf den tieferen Lohn von CHF 500.– der Beschuldigten hatte sie sich eingelassen, weil sie in kurzer Zeit etwas Geld verdienen wollte, um ihre genannten Probleme im Heimatland zu lösen (Urk. 5/10, F/A 11). Von diesem vereinbarten Entgelt sind die Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt einseitig abgewichen, indem das Pflichtenheft massiv erweitert und der Lohn reduziert wurde, womit die vereinbarten Arbeitsbedingungen für die Privatklägerin nach Stellenantritt noch weiter unterschritten wurden. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die Privatklägerin nicht die geringste Ahnung von einem Arbeitsvertrag nach schweizerischem Recht und ihrem Anspruch auf Lohn hatte. Damit ist von einer tatbestandsmässigen Unerfahrenheit auszugehen. Zwangslage und Abhängigkeit müssen vor diesem Hintergrund nicht mehr geprüft werden. 2.4.3 Es ist klar, dass der Vorteil, den sich die Beschuldigte und der Mitbeschul- digte verschafft hatten, im Vergleich zu ihrer eigenen Leistung wirtschaftlich ge- sehen in einem qualifizierten Missverhältnis stand, und dieser nur durch die Aus- beutung der Unerfahrenheit der Privatklägerin erlangt werden konnte. 2.4.4 Ein Vorsatz, der sich namentlich auf die Schwächesituation (hier auf die Unerfahrenheit) beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung (Ausbeutung) sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken muss, ist vorliegend gegeben. Dass die Beschuldigte dies bewusst auszunutzen bereit war, zeigt sich u.a. in ihrer vom 9. Juni 2017 (Urk. 3/6): "Ich bin der Ansicht, dass man nicht zuviel bezahlen muss für die Personen die trinken und essen und wohnen in der Wohnung. Dafür staubsaugen sie mal gelegentlich oder wischen den Staub ab. Da bin ich nicht der Ansicht, dass man dafür ein bisschen 'zur Hand' gehen allzu viel zahlen sollte. Andererseits sind CHF 400.– nicht gerade wenig Geld für dort wo sie herkommen." (Urk. 3/6, F/A 21). 2.4.5 Mit der Vorinstanz ist von mittäterschaftlichem Verhalten der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten auszugehen (Urk. 98 S. 73). Ein solches wird im Übri- gen in der tangierenden Thematik der Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG nicht in Frage gestellt.

- 68 - 2.5 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 2.6 Die Beschuldigte ist daher des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Drohung 3.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Begriff der Drohung be- zieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bezie- hungsweise Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhän- gig ist (BGE 81 IV 101, E. 3; BGE 99 IV 212, E. 1a; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklä- rung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Gesten oder konkludentes Verhalten. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch anzusetzen sind. Dies ist der Fall, wenn die Drohung dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigt oder in Aussicht stellt. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen und "in Schrecken oder Angst" zu versetzen. Der angedrohte Nachteil hat eine solche Schwere aufzuweisen, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14, 19, 22, 24 und 31). Der Massstab ist ein objektiver, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGer 6B_1282/2016, Urteil vom 14. September 2017, E. 2.2). 3.2 Die Beschuldigte tätigte gegenüber der Privatklägerin die Aussage, sie würde sie nutzen, "um damit den Boden zu wischen". Diese Worte sind in objektiver Hinsicht und aus den gesamten Umständen der Beziehung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin nicht geeignet, Schrecken oder Angst hervorzurufen und das Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen. Die Äusserung ist weder ausreichend konkret noch derart gestaltet, dass die

- 69 - adressierte Person schwer in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sein könnte. Es kann zweifelsohne festgehalten werden, dass die gemachte Aussage für den Durchschnittsadressaten nicht nett erscheint, indes ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den verwendeten Worten um einen schweren angedrohten Nachteil gehandelt hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Äusserungen für die Beschuldigte – wie sie auch selbst einräumte – typisch sind. Es ist nicht anzunehmen, dass das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin dadurch beeinträchtigt wurde. Festzuhalten ist weiter, dass die gemachte Äusserung interpretationsbedürftig ist und insgesamt unklar bleibt, was die Beschuldigte mit dem Begriff "damit" gemeint hat. Wie erwähnt, sind die Anforderungen für den schweren angedrohten Nachteil hoch anzusetzen. In objektiver Hinsicht musste die Privatklägerin nicht damit rechnen, dass die Beschuldigte mit dem Körper der Privatklägerin den Boden wischen würde, was ausserdem auch nur schwer umzusetzen wäre. Somit hätte auch die Privatklägerin die objektive Unmöglichkeit der Übelszufügung erkennen müssen. Die Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

4. Vergehen gegen das AHVG Mit dem Freispruch betreffend D._____ fällt die mehrfache Tatbegehung weg. Der Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf die Privatklägerin wurde anerkannt. Damit bleibt es bei einer einfachen Widerhandlung im genannten Sinne. V. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz belegte die Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 35 Tage durch Haft angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.–. 1.2 Im Berufungsverfahren beantragt die Beschuldigte diverse Freisprüche und für die akzeptierten Widerhandlungen gegen das AIG und das AHVG eine Geld- strafe von maximal 120 Tagessätzen à CHF 30.– (Urk. 105, Urk. 129 S. 1).

- 70 - 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, es sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 35 Tage durch Haft erstanden seien, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.– zu bestrafen (Urk. 100 S. 3, Urk. 128).

2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt und ausführlich aufgezeichnet, weshalb zur Vermei- dung von Wiederholungen vorab darauf (Urk. 98 S. 84 ff) und auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung hierzu (u.a. BGE 144 IV 217) zu verweisen ist. In teil- weiser Ergänzung sei das Nachfolgende gesagt. 2.2 Die Vorinstanz hatte das Vorliegen von Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB bejaht und dieses Delikt damals zu Recht als schwerstes qualifi- ziert. Im Berufungsverfahren ergeht diesbezüglich ein Freispruch. Auch in Bezug auf die Drohung ergeht ein Freispruch. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist daher neu zu bestimmen. 2.3 Wucher im Sinne von Art. 157 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o- der Geldstrafe bestraft. Art. 116 AIG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder Geldstrafe vor. Vergehen im Sinne von Art. 87 AHVG werden, so- fern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet. Der Wucher erweist sich damit als schwerstes Delikt. 2.4 Die Frage des anwendbaren Rechts (vgl. E. II/2) bestimmt sich je nach konkret auszusprechender Sanktion (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.5 Soweit mittäterschaftliches Handeln im Raum steht, ist bei der Verschul- densbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der Beschuldigten stehen: Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zu- kommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven)

- 71 - Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen je- doch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen (BGE 135 IV 191 E. 3.2.).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1.1 Für den Wucher legte die Vorinstanz bei einem nicht mehr leichten Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten fest (Urk. 98 S. 87 f.). 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte unter dem Titel des Wuchers ebenfalls für eine Freiheitsstrafe. Für die Staatsanwaltschaft erschiene eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen (Urk. 71 und Urk. 128 S. 3). 3.1.3 Das Kriterium des Ausnutzens an sich ist Tatbestandsmerkmal, was bei der Verschuldensgewichtung nicht separat zu berücksichtigen ist. Hingegen fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte (und der Mitbeschuldigte) die Privatklägerin über eine erhebliche Zeit, nämlich rund 7.5 Monate, für sich arbeiten liessen. Leistung und Gegenleistung standen wie oben dargelegt in einem krassen Missverhältnis. Die Beschuldigten handelten in gleicher Weise, mit gleichem Tatbeitrag und egoistisch zur finanziellen Ersparnis. Es ist – im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 98 S. 88) – von einem direkten Vorsatz auszugehen. Die Verschuldensbewertung der Vorinstanz von "nicht mehr leicht", ist mit der ermittelten Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht kongruent. Im weiten Rahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist in Anbetracht sämtlicher Umstände von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Strafe hat sich somit im untersten Drittel des Strafrahmens von Art. 157 StGB zu bewegen. Verschuldensadäquat erscheint eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 4.1.1 Für die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in

- 72 - Bereicherungsabsicht) ermittelte die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 98 S. 89). 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 71 S. 52). 4.1.3 Der Verschuldensgewichtung als noch leicht und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe der Vorinstanz für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht ist beizupflichten. 4.2.1 Für die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) ermittelte die Vorinstanz für das gleich massgebliche Zusammenwirken der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten als direkte Arbeitgeberschaft bei einem leichten Ver- schulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 98 S. 90). 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 71 S. 52). 4.2.3 Der Verschuldensgewichtung und der Höhe der festgelegten Einsatzstrafe 80 Tagessätzen Geldstrafe für die illegale Beschäftigung der Privatklägerin in der Zeit vom 24. November 2015 bis 26. Februar 2016 sowie vom 8. März 2016 bis zum 19. Juli 2016 erweist als verschuldensadäquat. 4.3.1 Für das mehrfache Vergehen gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG legte die Vorinstanz bei einem leichten Verschulden eine hypothetische Einsatzstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen Geldstrafe fest (Urk. 98 S. 90). 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft plädierte hier für eine Geldstrafe, ohne diese festzu- legen (Urk. 71 S. 52). 4.3.3 Zufolge Freispruchs betreffend D._____ ist nur noch eine einfache Wider- handlung zu ahnden. Aufgrund des sehr leichten Verschuldens ist die Sanktion (bei einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen) auf 30 Tagessätze Geldstra- fe festzulegen.

- 73 - 4.4 Gemäss heutiger Einschätzung ist die schwerste, mit Geldstrafe zu sanktionierende Tat die Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht). Die dafür ermittelte hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen ist angemessen zu asperieren. Dabei erscheint eine Erhöhung um jeweils die Hälfte für die weiteren, mit dem Aufenthalt und der Erwerbstätigkeit der Privatklägerin zusammenhängenden Delikte als angemessen (40 Tagessätze AIG, 15 Tagessätze AHVG). Dies führt unter dem Titel der Tatkomponenten (rechnerisch; Vorbehalt Art. 2 Abs. 2 StGB) einstweilen zu einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen (120 Tagessätze + 40 Tagessätze + 15 Tagessätze). 5.1. Zu den Täterkomponenten kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 98 S. 91). Die Einvernahme der Beschuldigten an der heutigen Be- rufungsverhandlung ergab nichts Neues in Bezug auf die persönlichen Verhältnis- se der Beschuldigten (Prot. II S. 10; Urk. 126). Die Täterkomponenten wirken sich auch heute strafzumessungsneutral aus. 5.2 Die Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 125). Es liegen auch sonst keine Straferhöhungsgründe vor. 5.3 Strafmindernd ist das Geständnis der Beschuldigten in Bezug auf die Verge- hen gegen das AIG und das AHVG zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint eine Reduktion auf 160 Tagessätze Geldstrafe angemessen. 5.4 Eine besondere Strafempfindlichkeit ist bei der Beschuldigten nicht auszu- machen. Dass sie durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von ihren Kindern getrennt werden könnte, ist als Folge ihres strafbaren Verhaltens hinzunehmen. 5.5 Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsverbots verneint, in- dessen die lange Verfahrensdauer im Umfang von 20 % zugunsten der Beschul- digten berücksichtigt. Dem ist dem Grundsatz nach zuzustimmen, unter anderem aufgrund äusserer Umstände (Corona etc.). Allerdings erweist sich eine Redukti- on von 10 bis 15 % als adäquat.

- 74 - 5.6 Insgesamt führt dies zu einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). 5.7 Zur Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 98 S. 93 f.). An dieser Einschätzung hat sich zwischenzeitlich nichts ge- ändert. Der Tagessatz ist demnach auf CHF 30.– festzulegen, wie im Übrigen auch von der Verteidigung beantragt (Urk. 105, Urk. 129 S. 1). 5.8 Der Anrechnung von 35 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Urk. 98 S. 94). Die Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, angeordnet bis 20. Sep- tember 2017; Urk. D1/12/16) waren nicht von einschneidender Bedeutung, weshalb eine Anrechnung an die Haft entfällt.

6. Die Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 35 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu CHF 30.– zu bestrafen. 7.1. Betreffend den Vollzug der Strafen ist für die theoretischen Grundlagen auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 198 S. 95). 7.2 Die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Strafen ist nach wie vor erfüllt. Der Beschuldigten ist als Ersttäterin eine Probezeit von 2 Jahren anzu- setzen. VI. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 98 S. 96 ff.).

2. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Men- schenhandel, der Privatklägerin solidarisch mit allfälligen Mittätern, CHF 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Die Beschul- digte ist hinsichtlich des Menschenhandels freizusprechen. Die entsprechende Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist daher abzuweisen.

- 75 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverlegung Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1 Die Vorinstanz hatte die Kosten zu 9/10 der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Da die Beschuldigte nun vom Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der Widerhand- lung gegen das AHVG betreffend die D._____ freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, der Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 1.2 Der Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO reduziert sich damit ebenfalls auf 2/3.

2. Kostenverlegung Berufungsverfahren 2.1 Die Kostenverlegung erfolgt im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 8'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2 Da die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen hat, gilt sie als unter- liegend. Da der Rückzug noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungs- erklärung eingegangen ist, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. 2.3 Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen betreffend Freispruch hinsicht- lich des Menschhandels inklusive Auswirkungen auf die Zivilansprüche der Pri- vatklägerin und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG. Sie erwirkt ei- ne tiefere Sanktion. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung marginal durch. 2.4 Insgesamt rechtfertigt dies, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltli-

- 76 - chen Vertretung, zu 1/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und 2/3 auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind im Umfang von 1/3 einstweilen und im Umfang von 2/3 definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vertretungskosten der Privatklä- gerschaft für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. 4.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO werden die amtli- che Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung nach dem Anwaltsta- rif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16 ff. der Anwaltsgebühren-verordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Be- reich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Ent- schädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom

8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 4.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten machte für das Berufungsverfah- ren ein Honorar von insgesamt CHF 20'025.25 inklusive Mehrwertsteuer geltend (Urk. 130). Dieses Honorar erscheint als deutlich zu hoch. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der an- wendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle

- 77 - umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohinge- gen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidi- gung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend handelt es sich zwar um einen aufwendigen Fall mit einem grösseren Aktenumfang. Es gilt jedoch zu berücksich- tigen, dass nicht das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten wurde, womit die Thematik im Berufungsprozess und damit einhergehend dessen Umfang einge- schränkt ist. Hinsichtlich der Plädoyernotizen im Berufungsverfahren (Urk. 129) ist festzuhalten, dass über mehrere Seiten hinweg Aussagen der Verfahrensbeteiligten zusammenfassend wiedergegeben werden (S. 5 bis S. 22), und dass auf S. 23 bis S. 44 die Rechtslage zu Art. 182 StGB erläutert und die Rechtsprechung zitiert wird. Schliesslich werden noch Ausführungen zum Reformbedarf gemacht (S. 45 bis S. 50). Die amtliche Verteidigung hat sich damit kaum mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Ausserdem wurden diejenigen Passagen, welche Eigenleistungen beinhalten, von den Plädoyernotizen vor Vorinstanz übernommen (vgl. Urk. 78). Nach dem Gesagten sowie angesichts der Grösse sowie der Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten insge- samt ein Honorar von CHF 8'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen, wel- ches dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. 4.3. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht für das Berufungsver- fahren ein Honorar von insgesamt CHF 3'463.35 inklusive Mehrwertsteuer gel- tend (Urk. 132). Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung in-

- 78 - klusive Weg sowie der Dauer der Urteilseröffnung und Nachbesprechung rechtfer- tigt es sich, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ein Honorar von pauschal CHF 4'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welches ihr aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

11. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf Anklage-Ziffer 1/IV (Beschimpfung) definitiv einge- stellt.

2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig

- […]

- […]

- […]

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____);

- […]

3. Von folgenden Vorwürfen wird die Beschuldigte B._____ freigesprochen:

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (in Bezug auf C._____, D._____ und E._____);

- der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (in Bezug auf C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____).

4. […]

5. […]

6. Auf den Antrag, wonach eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren auszufällen sei, wird nicht eingetreten.

7. Auf den Antrag, wonach die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen sei, wird nicht eingetreten.

- 79 -

8. […]

9. […]

10. Im Mehrbetrag wird auf die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ nicht einge- treten.

11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 7'130.00 Auslagen Untersuchung; CHF 20'100.00 Kosten amtliche Verteidigung (bereits bezahlt); CHF 36'008.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. CHF 14'127.65 MwSt. und Barauslagen); CHF 88'465.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.

12. […]

13. […]

14. […]"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 80 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig

- des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie

- der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG (in Bezug auf die Privatklägerin A._____).

2. Die Beschuldigte B._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der einfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Bezug auf D._____.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 35 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstra- fe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.

6. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Untersu- chung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin, werden der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse genommen. Die auf sie entfallenden Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin wer-

- 81 - den im Umfang von 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung (lic. iur. Y._____) CHF 4'000.– unentgeltliche Vertretung (lic. iur. X._____).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/3 der Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich − die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

- 82 - − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 83 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Bischof