opencaselaw.ch

71_IV_121

BGE 71 IV 121

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

120

Strafgesetzbuch. N• 29.

spricht dafür, dass die Nichterwähnung des Anstifters in

dieser Bestimmung auf einem Versehen beruhe, wie die

Vorinstanz glaubt. Und wenn es sich bloss um ein Ver-

seh'en handeln würde, stünde Art. l StGB der Anwendung

des Art. 119 auf den, der zum Vergehen des Art. 118. an-

stiftet, im Wege. Eine stossende Ungleichheit in den Straf-

drohungen bestünde bei der von der Vorinstanz vertretenen

Auslegung des Art. 119 Ziff. l Abs. 2 auch für den Gehülfen

des Drittabtreibers und den Gehülfen der Schwangeren,

wenn die Gehülfenschaft anders als beim Abtreibungsakte

geleistet wird. Der Gehülfe des Drittabtreibers könnte nach

Art. 119 Ziff. l Abs .. 1 in Verbindung mit Art. 25 milder

bestraft werden als der Gehülfe der Schwangeren, obwohl

ersterer zu einem Verbrechen, letzterer dagegen nur zum

Vergehen des Art. 118 Hülfe. leistet. Solche Unstimmig-

keiten entstehen nicht, wenn der Anstifter und der nicht

beim Abtreibungsakte mitwirkende Gehülfe der Schwan-

geren als Anstifter beziehungsweise Gehülfe zum Vergehen

des Art. 118, der nicht beim Abtreibungsakte mitwirkende

Gehülfe des Drittabtreibers als Gehülfe zum Verbrechen

des Art. 119 und der beim Abtreibungsakte Helfende als

Täter im Sinne des Art. 119 Ziff. 1 Abs. 2 bestraft werden.

Diese Überlegungen rechtfertigen es, an der bisherigen

Rechtsprechung festzuhalten. Sie ist · mit dem Gesetzes-

text, namentlich mit der italienischen Fassung (« aiuto

nel procurarsi l'aborto ll), nicht unvereinbar. Die deutsche

und französische Fassung («Hülfe zu der Abtreibung»,

« assistance en vu,e de l'avortement ») lassen sich freilich

eher zugunsten der vorinstanzlichen Auffassung anführen,

zwingen diese aber doch nicht auf.

2. -

Da die Beschwerdeführerin sich vorgestellt hat,

Anna Benz brauche die Instrumente, um sich selber die

Leibesfrucht abzutreiben, gilt sie gemäss Art. 19 Abs. 1

StGB als Gehülfin beim (vollendeten und versuchten) Ver-

gehen des Art. 118. Diese Bestimmung droht geringere

Strafe an als Art. 119 Ziff. 1. Inwiefern sich das in der

H erabsetzung der ausgesprochenen Strafe auswirken wird,

Strafgesetzbuch. N• 30.

121

welche den von Art. 118 in Verbindung mit Art. 25 ange-

drohten Rahmen nicht übersteigt, liegt im Ermessen der

Vorinstanz.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Juni

1945 i. S. Gygax und Leuenberger gegen Staatsanwalt des

Berner Mittellandes.

Art. 139 Ziff. 1 StGB. Vollendeter Raub setzt in allen Fällen

vor~u~, dass der Angegriffene zum Widerst.and vollständig

mlfah1g gemacht worde:n sei.

Art. 139 eh. 1 OP. Pour etre consomme, le brigandage suppose

dans tous les cas que la personne attaquee soit mise tout a fait

hors d'etat de resister.

A1·~· 139, _cyra ~ OP. Per essere consumata, la rapina presuppone

m tu.tt1 l cas1 ehe la persona attaccata sia stata messa nell'im-

possibilita. di resistere.

'

A. -

Arnold Gygax und Karl Leuenberger lockten in

der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 1944 Alfred Blum

in Bern an das Bord der Aare. Sie beabsichtigten, ihm sein

Geld zu stehlen. Leuenberger umfasste ihn mit beiden

Armen, und Gygax schlug auf ihn ein. Blum wehrte sich,

konnte sich losmachen und rannte davon. Leuenberger

setzte ihm nach, erwischte ihn und hieb ihm mit dem Stock

den die Angreifer ihm vorher entrissen hatten, über de~

Kopf. Blum befreite sich zum zweitenmal und eilte gegen

die Stadt, was Gygax und Leuenberger veranlasste, sich

davonzumachen.

B. -

Am 26. März 1945 erklärte die Kriminalkammer

des Kantons Bern Gygax und Leuenberger des vollendeten

Raubes im Sinne des Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig und

bestrafte sie.

122

Strafgesetzbuch. No 30.

0. -

Beide Verurteilten fechten das Urteil mit der

Nichtigkeitsbeschwerd~ an. Sie beantragen, die Tat gegen-

üboc Blum sei bloss als versuchter statt als vollendeter

Raub zu würdigen und demgemäss die Sa.ehe zur Herab-

setzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. -

Der Staatsanwalt des bernischen Mittellandes

beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB wird wegen Raubes

bestraft, « wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen,

oder wer, auf einem Diebstahl betreten, an einer Person

Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für

Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum

Widerstand unfähig macht ». · Aus dieser Umschreibung

ergibt sich, dass nach dem Strafgesetzbuch im Gegensatz

zu verschiedenen ehemaligen kantonalen Rechten der

Raub schon vor Begehung des beabsichtigten Diebstahls

vollendet sein kann (so auch Protokoll 2. ExpK 2 303,

Votum GAUTIER). Der Umstand, dass die Beschwerdeführer

dem Überfallenen das Geld nicht wegnehmen konnten,

steht daher der Annahme vollendeten Raubes nicht im

Wege.

Damit der Raub vollendet ist, muss indes· der Täter

«an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärti-

gen Gefahr für Leib oder Leb~n bedroht oder sie in anderer

Weise zum Widerstand unfähig gemacht haben». Die

Worte «in anderer Weise» (das Gesetz sagt nicht «in

irgend einer Weise») zeigen, dass auch die Verübung von

Gewalt und die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für

Leib oder Leben den Angegriffenen beziehungsweise Be-

drohten zum Widerstand unfähig machen milSsen. Diese

Wirkung haben alle drei Gruppen von Angriffen getn.em-

sam. Der Raub richtet sich nicht nur gegen das Vermögen,

sondern auch gegen die persönliche Freiheit, ist Nötigung

zur Duldung eines Diebstahls oder eines auf Diebstahl

abzielenden Verhaltens. Diese Duldung wird erreicht ent-

weder durch materiellen (vis absoluta) oder durch psychi-

Strafgesetzbuch. No 30.

123

sehen Zwang (viB compulsiva). Der eine oder der andere

oder das Zusammenwirken des einen und des andern

muss das Opfer zum Widerstand unfähig, und zwar, wie

das Bundesgericht es bei der Nötigung zu einer unzüch-

tigen Handlung (Art. 188 StGB) fordert (BGE 70 IV 207),

zum Widerstand vollständig unfähig machen. Ist das nicht

der Fall, hat also der Täter mit Handlungen, welche den

Widerstand des andern brechen oder vereiteln sollen, bloss

begonnen, so liegt nur Versuch vor. Eine andere Auslegung

würde den Begriff des vollendeten Raubes noch mehr aus-

dehnen, als es das Gesetz entgegen dem allgemeinen

Sprachgebrauch, nach welchem der Raub erst nach der

Wegnahme der geraubten Sache als vollendet gilt, ohnehin

schon tut.

2. -

Dass Blum durch materiellen Zwang ganz wehrlos

gemacht worden sei, hat die Vorinstanz mit Recht ver-

neint. Wenn sie dagegen annimmt, er sei unter psychischem

Zwang zum Widerstand vollständig unfähig gewesen, weil

er aus Furcht für sein Geld und sein Leben die Nutzlosig-

keit des Widerstandes eingesehen und seine Rettung in

der Flucht gesucht habe, so verkennt sie, dass von psy-

chischem Zwang nur gesprochen werden kann, wenn der

Genötigte in einen seelischen Zustand gerät, der ihn

zwingt, sich dem Willen des Täters zu beugen. ·In diesen·

Zustand haben die Beschwerdeführer Blum nicht gebracht.

Ihr Angriff brachte ihn nicht so weit, dass er aus Furcht

für sein Leben bereit gewesen wäre, sich ihnen zu fügen,

den Diebstahl zu dulden. Blum hinderte sie da.ran im

Gegenteil aus eigener körperlicher und seelischer Kraft

durch die Flucht. Das war Widerstand so gut wie die vor-

herige Abwehr ihres Zugriffes und ihrer Schläge im Hand-

gemenge, Zum Widerstand unfähig ist nicht schon, wer

sich mit dem Angreüer nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg

söhla.gen kann, sondern nur, wer genötigt ist, sich ihm zu

untm'Werfen.

Die Beschwerdeführer sind somit des Raubversuchs,

nicht des vollendeten Raubes schuldig.

124

Strafgesetzbuch. N° 31.

Demnach erkennt der KassationtJhof:

Die Niohtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das an-

gef~chtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Juli 1945

i. S. Winiger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Art. 140 Zijf. 1 StGB, Art. 436 OR. Veruntreuung von Kommis-

sionsware {Lotterielosen) und des Erlöses aus solcher; Zulässig-

keit und Ausübung des Selbsteintrittes durch den Verkaufs-

kommissionär.

Art. 140 eh. 1 OP, art. 436 00. Abus de confiance portant sur des

marohandiscs en consignation (billets de loterie) et sur le prix

de celles-ci. Droit du commissionnaire B. la vente de se porter

acheteur. Admissibilite et conditions d'exercice de ce droit.

Art. 140, cifra 1 OP, art. 436 00. Appropriazione indebita di

merci in consegna (biglietti di lotteria) edel loro ricavo. Diritto

del commissionario di rendersi acquirente. Ammissibilita e

condizioni d'esercizio di questo diritto.

Winiger erhielt vom luzernischen Depothalter der Inter-

kantonalen Landeslotterie Lose und Ziehungslisten in

Kommission. Je etwa acht Tage vor der Ziehung schickte

ihm der Depothalter ein Rundschreiben mit der Weisung,

dass unverkaufte Lose der betreffenden Tranche bis zu

einem bestimmten Tage wieder im Besitze des Depothal-

ters sein müssten und dass dieser nachher keine Lose mehr

zurücknehmen könne. Das Schreiben ersuchte den Emp-

fänger ausserdem, « den Gegenwert der verkauften und

fest übernommenen Lose » dem Depothalter bis zum

gleichen Tage zu bezahlen. Williger verkaufte einen Teil

der Lose sowie die Ziehungslisten. Den Erlös verbrauchte

er für sich, und die unverkauften Lose gab er nicht zurück,

noch bezahlte er sie. Das Obergericht des Kantons Luzern

verurteilte ihn deswegen in Bestätigung eines Urteils des

Kriminalgerichtes wegen Veruntreuung im Sinne des

Art. 140 Ziff. l StGB. Williger erklärte die Nichtigkeits-

Strafgesetzbuch. N• 31.

125

beschwerde. Er machte unter anderem geltend, es. liege

in bezug auf alle Lose, insbesondere die unverkauften,

rechtmässiger• Selbsteintritt vor. Das Bundesgericht ver-

warf diesen Standpunkt.

Aua den Erwägungen:

Bei Kommission zum Verkauf von Wertpapieren mit

Marktpreis ist nach Art. 436 OR dem Kommissionär

gestattet, selbst als Käufer einzutreten. Diese Vorschrift

behält indes eine andere Bestimmung des Kommittenten

vor. Es steht somit dem Kommittenten frei, den Selbstein-

tritt des Kommissionärs zu verbieten oder bloss unter

bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Eine solche Be-

schränkung hat als stillschweigend angeordnet zu gelten,

wenn und soweit der Selbsteintritt in einer dem Kommis-

sionär erkennbaren Weise den Interessen des Kommitten-

ten widerspräche, denn der Kommissionär darf nicht an-

nehmen, dass der Kommittent etwas erlauben wolle, was

seine Interessen verletzt. Daher hätte der Beschwerde-

führer nur dann selber als Käufer eintreten dürfen, wenn

er fähig und auch willens gewesen wäre, die Lose zu

bezahlen. Dass der 'Kommittent mit einer unsicheren

Kaufpreisforderung nicht zufrieden war, ergibt sich noch

aus dem Rundschreiben, in welchem er auch für die « fest

übernommenen Lose » Zahlung bis zum Stichtag verl.angte.

Dass aber der Beschwerdeführer die Lose weder bezahlen

konnte noch bezahlen wollte, stellt das Kriminalgericht,

dessen Erwägungen vom Obergericht übernommen wer-

den, ausdrücklich fest. Diese Feststellung ist tatsächlicher

Natur und daher für den Kassationshof verbindlich

(Art. 277bis, 273 lit. b BStrP).

Auch wenn die erwähnten Tatsachen dem Selbsteintritt

nicht im Wege gestanden hätten, könnte der Beschwerde-

führer nicht als Käufer betrachtet werden. Der Selbstein-

tritt als Ausübung eines Gestaltungsrechts bedarf einer an

den Kommittenten gerichteten Erklärung des Kommis-

sionärs, welche vor dem Weiterverkauf der Ware und, wenn