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71_IV_117

BGE 71 IV 117

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 28.

delsmann Waren verkauft, zumal ja. der Abtreiber bei der

Auswahl der Gelegenheiten auf die Gefahr der Entdeckung

Rücksicht nimmt. Die Gewerbsmässigkeit beurteilt sich

~abhängig davon, ob alle Fälle zum Gegenstand der

Anklage gemacht werden.

2. -

Ob der Täter bei mehrfacher Begehung bereit war,

um des Verdienstes willen gegenüber unbestimmt vielen

zu handeln, ist Tatfrage. Der Kassationshof ist daher an

die Auffassung der Vorinstanz gebunden, dass der Be-

schwerdegegnerin diese Bereitschaft fehlte. Diese Annahme

beruht nicht auf einer Verkennung von Rechtsbegriffen,

sondem ist das Ergebnis von Schlüssen aus objektiven

Tatsachen auf die subjektive Einstellung der Täterin,

gründet sich also auf Beweiswürdigung. Grundlage jener

Schlüsse ist die tatsächliche und daher vom Beschwerde-

führer zu Unrecht angefochtene Feststellung des Ober-

gerichts, dass die Beschwerdegegnerin nur an vier Frauen

Abtreibungshandlungen vorgenommen hat. Dann hat das

Gericht dem Verstreichen verhältnismässig langer Zeit

zwischen den beiden ersten und den beiden letzten Fällen

Rechnung getragen, in der richtigen Erkenntnis, dass der

zeitliche Abstand der einzelnen Begehungen für die Frage,

ob der Täter sich eine Erwerbsquelle hat schaffen wollen,

also um des Verdienstes willen gegenüber unbestimmt

vielen zur Abtreibung rn;reit gewesen ist, unter Umständen

Gewicht hat. Auch die Tatsache, da.ss die Beschwerdegeg-

nerin ihre Dienste nicht angepriesen hat, dass ihr die

Schwangeren vielmehr'ohne ihr Zutun zugeführt worden

sind, erwähnt die Vorinstanz nur als Indiz für die subjek-

tive Einstellung der Täterin, nicht weil sie der Meinung

wäre, Gewerbsmässigkeit setze objektiv Anpreisung voraus,

wie sie bei Ausübung erlaubter Gewerbe die Regel ist, bei

verbotenen Gewerben wegen der damit verbundenen Ge-

fahr der Entdeckung dagegen häufig fehlt. Und endlich

ebenfalls Sache der Beweiswürdigung war es, zu erwägen,

welchen Schluss auf die Absicht der Beschwerdegegnerin

der Besitz von Abtreibungswerkzeugen zulässt. Der Besitz

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solcher Werkzeuge ist nicht gleichbedeutend mit Gewerbs-

mässigkeit; auch der nicht gewerbsmässig handelnde

Abtreiber benötigt Werkzeuge. Zudem führt die Vorinstanz

diesen Besitz der Beschwerdegegnerin verbindlich auf einen

Umstand zurück, der mit den begangenen Verbrechen

überhaupt nicht zusammenhängt.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

29. Auszug aus dem Urteil des KassaUonshofes vom 14. Sep-

tember 1945 i. S. Hubert gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Zfirieh.

Art. 119 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt nur für die beim Abtreibungsakte

geleistete Hülfe; wer sonstwie hilft, ist Gehülfe im Sinne des

Art. 25 StGB, sei es Gehülfe der Schwangeren (Art.118), sei es

Gehülfe des Drittabtreibers (Art. 119 Ziff. 1). (Bestätigung der

Rechtsprechung.)

L'art. 119 eh. 1 al. 2 OP ne s'applique qu'a celui qui fournit son

aide au cours des manceuvres abortives elles-memes; celui qui

prete assistance d'une autre maniere est un complice au sens

de l'art. 25 CP : complice de Ia personne enceinte (art. 118) ou

complice du tiers avorteur (art. 119 eh. 1). (Confirmation de

1a jurisprudence.)

L'art. 119, cifra 1, cp. 2 OP si applica sciltanto a colui ehe presta

aiuto a manovre abortive; chi presta assistenza in altro modo

e complice a' sensi dell'art. 25 CP: complice delJa persona

incinta (art. 118) o complice del terzo ehe ha procurato l'aborto

(art. 119, cifra 1). (Conferma della giurisprudenza.)

A. -

Am 21. Oktober 1943 und l. April 1944 lieh Hed-

wig Hubert der Anna Benz auf deren Verlangen zwei

Instrumente in der Meinung, die Empfängerin wolle sich

damit die Leibesfrucht abtreiben. Anna Benz tat dies nicht,

sondern verwendete die Instrumente, um am 21. Oktober

1943 der Hedwig Schärer die Leibesfrucht abzutreiben und

am 1. April 1944 Abtreibungsversuche an den Schwangeren

Marie Pedrazzoli und Gertrud Roggensinger vorzunehmen.

Hätte Hedwig Hubert die Absicht der Anna Benz gekannt,

so hätte sie ihr die Instrumente nicht geliehen.

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B. -

Am 9. Mai · 1945 erklärte das Obergericht des

Kantons Zürich Hedwig Hubert der Gehülfenschaft bei

Abtreibung im Sinne von Art. 119 Ziff. 1Abs.1 in Verbin-

dung mit Art. 25 StGB sowie der Gehülfenschaft bei wie-

derholtem Versuch von Abtreibung im Sinne von Art. 119

Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 und 25 StGB

schuldig und verurteilte sie zu sechs Wochen Gefängnis.

Das Gericht nahm: an, wenn Hedwig Hubert nach dem

Sachverhalt beurteilt würde, den sie sich vorstellte, müsste

sie nach Art. 119 Ziff. 1Abs.2 StGB bestraft werden, denn

diese Bestimmung gelte entgegen der vom Bundesgericht

in .BGE 69 IV 206 vertretenen Auffassung nicht nur gegen-

über Personen, welche der Schwangeren beim Abtreibungs-

akte, sondern auch gegenüber Personen, die ihr überhaupt

irgendwie zur Abtreibung Hülfe leisten. Da der wirkliche

Sachverhalt gemäss Art. 119 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 25 StGB nicht zu strengerer, sondern im Gegenteil

zu milderer Bestrafung führe als der vorgestellte, treffe

Art. 19 StGB nicht zu, sei die Tat also nach jenem, nicht

nach diesem Sachverhalt zu beurteilen.

0. -

Die Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde

erklärt. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei auf-

zuheben und sie sei der Gehülfenschaft bei Abtreibung im

Sinne von Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 und 19

Abs. 1 StGB sowie der Gehülfenschaft bei wiederholtem

Versuch von Abtreibung im Sinne-von Art. 118 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 22, 25 und 19 Abs. 1 StGB schuldig

zu erklären und zu milderer Strafe zu verurteilen.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ver-

weist auf ihre Ausführungen in der Vorinstanz, die sich

mit denjenigen des Obergerichts decken.

Der Kassationshof zieht in Erwllgulng :

1.-

Auf die (nicht eindeutige) Entstehungsgeschichte braucht

indessen nicht abgestellt zu werden, u,nd auch in Sachen

Torriani hat sie nicht den Ausschlag gegeben. Schon da-

Strafgesetzbuch. N° 29.

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mals hat das Bundesgericht nach dem Grund gefragt, der

den Gesetzgeber zum Erlass des Art. 119 Ziff. l Abs. 2

bewogen haben muss. Dieser Grund kann nicht darin

bestanden haben, dass man dem Gehülfen in Abweichung

vom allgemeinen Grundsatz des Art. 25 StGB die Straf-

milderung unter allen Umständen vorenthalten wollte. Es

gibt schwerere Verbrechen, bei denen das Gesetz an einer

milderen Bestrafung des Gehülfen nicht Anstoss nimmt.

Dass es ihn nur geräde bei der Abtreibung durch die

Schwangere gleich behandelt, wie wenn er die Abtreibung

selber vorgenommen hätte, geht auf die Schwierigkeiten

zurück, die sich in solchen Fällen der Unterscheidung von

Täterschaft und Gehülfenschaft in den Weg stellen. Das

anerkennt auch die Vorinstanz, freilich nicht als aus-

schliesslichen Grund. Sie weist darauf hin, dass es sich

nicht rechtfertigen würde, die Privilegierung, welche

Art. 118 StGB der Schwangeren zuteil werden lässt, auf

den Gehülfen auszudehnen. Das ist richtig für die Fälle,

wo der Gehülfe beim Abtreibungsakte mitwirkt und daher

eine Rolle spielt, die derjenigen eines als Täter handelnden

Drittabtreibers nahe kommt. Ist der Gehülfe beim Abtrei-

bungsakte nicht dabei, so ist er dagegen in der Regel

weniger strafwürdig. Die Vorinstanz glaubt gerade durch

das Beispiel des vorliegenden Falles dartun zu können,

dass die Hülfeleistung vor dem Abtreibu,ngsakte ungleich

schwerer sein könne als die Hülfeleistung bei diesem Akte.

Sie verkennt, dass das Verbrecherische der Tat dem, der

bei ihrer Ausführung hilft, in der Regel wesentlich eindring-

licher zum Bewusstsein kommt als einem Gehülfen, wel-

cher der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich ferne steht.

Das Gesetz kann nicht jeden, der das Vorhaben der

Schwangeren durch Angabe einer Adresse, Erteilung eines

Ratschlages oder auf ähnliche Weise unbedacht fördert,

der schweren Strafdrohung des Art. 119 Ziff. 1 unterstellen

wollen, wo es doch sogar den Anstifter, der sie zur Tat des

Art. 118 bestimmt, Anstüter im Sinne des Art. 24 StGB

sein lässt und nicht dem Art. 119 Ziff. 1 unterstellt. Nichts

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spricht dafür, dass die Nichterwähnung des Anstifters in

dieser Bestimmung auf einem Versehen beruhe, wie die

Vorinstanz glaubt. Und wenn es sich bloss um ein Ver-

seh~n handeln würde, stünde Art. 1 StGB der Anwendung

des Art. 119 auf den, der zum Vergehen des Art. 118. an-

stiftet, im Wege. Eine stossende Ungleichheit in den Straf-

drohungen bestünde bei der von der Vorinstanz vertretenen

Auslegung des Art. 119 Ziff. 1 Abs. 2 auch für den Gehülfen

des Drittabtreibers und den Gehülfen der Schwangeren,

wenn die Gehülfenschaft anders als beim Abtreibungsakte

geleistet wird. Der Gehülfe des Drittabtreibers könnte nach

Art. 119 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 milder

bestraft werden als der Gehülfe der Schwangeren, obwohl

ersterer zu einem Verbrechen, letzterer dagegen nur zum

Vergehen des Art. 118 Hülfe- leistet. Solche Unstimmig-

keiten entstehen nicht, wenn der Anstifter und der nicht

beim Abtreibungsakte Initwirkende Gehülfe der Schwan-

geren als Anstifter beziehungsweise Gehülfe zum Vergehen

des Art. 118, der nicht beim Abtreibungsakte Initwirkende

Gehülfe des Drittabtreibers als Gehülfe zum Verbrechen

des Art. 119 und der beim Abtreibungsakte Helfende als

Täter im Sinne des Art. 119 Ziff. 1 Abs. 2 bestraft werden.

Diese Überlegungen rechtfertigen es, an der bisherigen

Rechtsprechung festzuhalten. Sie ist · mit dem Gesetzes-

text, namentlich mit der italienischen Fassung (c< aiuto

nel procurarsi l'aborto »), nicht unvereinbar. Die deutsche

und französische Fassung (cc Hülfe zu der Abtreibung)),

« assistance en vue de l'avortement))) lassen sich freilich

eher zugunsten der vorinstanzlichen Auffassung anführen,

zwingen diese aber doch nicht auf.

2. -

Da die Beschwerdeführerin sich vorgestellt hat,

Anna Benz brauche die Instrumente, um sich selber die

Leibesfrucht abzutreiben, gilt sie gemäss Art. 19 Abs. 1

StGB als Gehülfin beim (vollendeten und versuchten) Ver-

gehen des Art. 118. Diese Bestimmung droht geringere

Strafe an als Art. 119 Ziff. 1. Inwiefern sich das in der

H erabsetzung der ausgesprochenen Strafe auswirken wird,

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welche den von Art. 118 in Verbindung mit Art. 25 ange-

drohten Rahmen nicht übersteigt, liegt im Ermessen der

Vorinstanz.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Juni

1945 i. S. Gygax und · Lenenberger gegen · Staatsanwalt des

Berner Mittellandes.

Art. 139 Zi//. 1 StGB. Vollendeter Raub setzt in allen Fällen

vor~u~, dass der Angegriffene zum WiderFJtand vollständig

unfah1g gemacht worden sei.

Art. 139 eh. 1 CP. Pour etre consomme, le brigandage suppose

dans tous les cas que la personne attaquee soit mise tout a fait

horFJ d'etat de resister.

Ar~. 139, ~yra ~ OP. Per essere consumata, la rapina presuppone

m tutti i cas1 ehe la persona attaccata sia stata messa nell'im-

possibilita di resistere.

A. -

Arnold Gygax und Karl Leuenberger lockten in

der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 1944 Alfred Blum

in Bern an das Bord der Aare. Sie beabsichtigten, ihm sein

Geld zu stehlen. Leuenberger umfasste ihn Init beiden

Armen, und Gygax schlug auf ihn ein. Blum wehrte sich,

konnte sich losmachen lmd rannte davon. Leuenberger

setzte ihm nach, erwischte ihn und hieb ihm mit dem Stock

den die Angreifer ihm vorher entrissen hatten, über de~

Kopf. Blum befreite sich zum zweitenmal und eilte gegen

die Stadt, was Gygax und Leuenberger veranlasste, sich

davonzumachen.

B. -

Am 26. März 1945 erklärte die Kriminalkammer

des Kantons Bern Gygax und Leuenberger des vollendeten

Raubes im Sinne des Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig und

bestrafte sie.