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Strafgesetzbuch. No 42.
rapports intimes avec Frieda Scheurer au debut de l'annee
1939, elle n'etait pas encore sa fiancee. En effet, le Tri-
bup.al du Lac constate, sur la foi des declarations de la
jeune fille, que !scher ne lui a promis le mariage qu'apres
les premieres relations. A l'epoque de celles-ci, Frieda
Scheurer n'etait donc que l'apprentie du recourant.
Mais, meme si le mariage avait ete promis avant .les
premieres relations sexuelles, l'art. 192 CP demeurerait
applicable. Cette disposition vise en effet a proteger 1e
mineur de plus de seize ans en raison du rapport de depen-
dance dans lequel il se trouve avec l'auteur de l'acte.
Or une promesse de mariage ne met pas fin a cette situa-
tion speciale. A la difference des art. 196 et 197, l'art. 192
CP ne prevoit pas que le delinquant n'encourra aucune
peine s'il a contracte mariage avec sa victime; a plus
forte raison, la conclusion de simples fianc;ailles ne saurait-
elle supprimer le caractere punissable de l'attentat a la
pudeur reprime par cette derniere disposition. L'inter-
pretation proposee par le recourant permettrait d'eluder
facilement la loi; il suffirait au deliriquant de promettre
le mariage a son apprentie, sauf a ne pas l'epouser dans
Ja suite.
2. -
En second Iieu, le recourant invoque l'art. 20 CP.
Mais, en taut que Frieda Scheurer etait son apprentie,
il n'a pas pu se croire en droit d'avoir avec elle des rela-
tions intimes; il devait savoir, comme tout employeur,
qu'il commettait par la un acte reprehensible. Le recou-
rant se prevaut en outre de sa qualite de fiance. II est
exact que, dans certains milieux et dans certaines regions
du pays, les relations sexuelles entre fiances sont consi-
derees comme permises. Cette opinion pourrait, le cas
echeant, induire en erreur celui qui commet l'acte sexuel,
dans les conditions de l'art. 192, avec une mineure de
plus de seize ans qui est sa fiancee. En l'espece, toutefois,
la promesse de mariage faite par !scher -
si taut est
qu'elle füt serieuse -
est posterieure aux premieres
relations. Des lors, a l'epoque ou celles-ci out eu lieu, le
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recourant n'avait pas des raisons suffisantes de se croire
en droit d'agir.
Par ces motifs,. le Tribunal feabal
rejette le pourvoi.
43. Auszug aus dem Urteil des,Kassationshofes vom 29. Sep-
tember 1944 i. S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau.
1. Art. 194 StGB. Gegenseitiges Reiben des Geschlechtsgliedes ist
unzüchtig im Sinne dieser Bestimmu,ng.
2. Art. 41 Ziff. 2 StGB. In der Wahl der Weisungen, welche mit
dem bedingten Strafvollzug verbunden werden, ist der Richter
innerhalb der ihm durch das Verbot der Willkiir gesetzten
Schranken frei.
1. Art. 194 OP. La masturbation reciproque constitl.le u.n acte
contraire a la pudeur au sens de cette disposition.
2. Art. 41 eh. 2 OP. Le ju,ge fixe 1ibrement, SOUS reserve de l'arbi-
traire, les regle."l de conduite liees a J'octroi du sursis.
l. Art. 194 OP. Lo strofinamento reciproco delle parti sessuali e
un atto di libidine a' sensi di quest'articolo.
2. Art. 41, cifra 2, OP. II giudice fissa liberamente, sotto riserva
dell'arbitrio, le norme di condotta cu,i e subordinata la sospen-
sione condizionale della pena.
A. -
Landwirt B. begann mit seinem am 11. Februar
1924 geborenen Knechte W. vor Weihnachten 1940 ein
gleichgeschlechtliches Liebesverhältnis und setzte es fort,
bis es Ende 1943 den Behörden zur Kenntnis kam. Die
beiden rieben sich etwa monatlich einmal gegenseitig das
Geschlechtsglied bis zum Samenerguss, und zweimal
befriedigte sich B., indem er sich nackt auf den ebenfalls
nackten Knecht legte und sein Glied zwischen dessen
Schenkel stiess.
B. -
Für die seit dem Inkrafttreten des Strafgesetz-
buches begangenen Handlungen wurde B. vom Bezirks-
gericht Kreuzlingen am 29. März 1944 wegen wiederholter
widernatürlicher Unzucht im Sinne des Art. 194 Abs. l
und 2 zu vier Monaten Gefängnis verurteilt""." Dem Ver-
urteilten wurde der bedingte Strafvollzug gewährt mit
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der Weisung, das Dienstverhältnis mit lV. sofort und für
die ganze Probezeit aufzulösen.
A_uf Berufung des Verurteilten hin erkannte das Ober-
gericht des Kantons Thurgau am 22. Juni 1944 in gleichem
Sinne.
0. -
B. ficht das Urteil des Obergerichtes mit der
Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihn lediglich wegen wiederholter wider-
natürlicher Unzucht im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB
zu einer unter vier Monaten liegenden Gefängnisstrafe zu
verurteilen und die mit dem bedingten Strafvollzug ver-
bundene "'Weisung aufzuheben.
Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die« gegenseitigen
onanistischen Akte >i widernatürliche Unzucht im Sinne
des Art. 194 StGB seien. Er meint, es gehöre hiezu ein
mehreres, nämlich die Einführung des Gliedes in irgendeine
natürliche oder künstlich gebildete Körperöffnung des
Partners. Wenn man den Begriff der widernatürlichen
Unzucht weiter fasse, als er unter dem früheren Recht
in verschiedenen Kantonen und besonders auch in der
deutschen Strafrechtswissenschaft verstanden wurde so
widerspreche dies der Grundtendenz des neuen Rechts.' das
die widernatürliche Unzucht weniger als Verbrechen,oder
Vergehen denn als krankhafte Erscheinung betrachte.
Die mit dem bedingten Strafvollzug verbundene Weisung
ficht der Beschwerdeführer mit der :Begründung an, dass
W. inzwischen mündig geworden sei und daher eine
strafbare widernatürliche Unzucht im Sinne des Art. 194
Abs. 1 mit ihm ohnehin nicht mehr möglich sei.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thmgau
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Das Strafgesetzbuch erfasst die widernatürliche
Unzucht unter anderen Gesichtspunkten als gewisse kan-
tonale Rechte es getan haben. Es bekämpft sie nicht
schlechthin, sondern nur in bestimmten Fällen, in welchen
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ihre Auswirkungen diese Bekämpfung nötig machen.
Abgesehen vom Falle gewerbsmässiger Begehung ist die
widernatürliche Unzucht nur strafbar, wenn sie in Ver-
führung einer unmündigen Person oder durch Missbrauch
der Notlage oder der Abhängigkeit des Opfers verübt
wird. Abs. 1 und 2 des Art. 194 StGB dienen dem Schutz
der Unmündigen, der in Not befindlichen Personen und
der Abhängigen. Bei der Abgrenzung des Begriffs der
unzüchtigen Handlung ist daher nicht abzuwägen, wie
weit Erwachsene gleichen Geschlechts sich einander in
lüsterner Absicht nähern dürfen, ohne sich nach her-
gebrachter Auffassung strafbar zu machen, sondern von
wo an im Interesse der Unmündigen, der in Not befind-
lichen Personen und der Abhängigen die Bekämpfung
solcher Annäherung als geboten erscheint. Das Gesetz
spricht in Art. 194 wie in anderen Bestimmungen über
die Sittlichkeitsdelikte von
>
Handlungen, obschon ihm
dieser Begriff in Art. 191 Ziff. 1 geläufig ist. Unzüchtig
aber ist grundsätzlich jede Handlung, die gegen den
geschlechtlichen Anstand verstösst und aus Siruwnlut
begangen wird. Ob und inwieweit in Bezug auf die Hand-
lungen zwischen Personen des gleichen Geschlechtes der
Begriff allenfalls eingeschränkt werden muss, kann für
heute dahingestellt bleiben, denn selbst bei einschränken-
der Auslegung muss das auf Befriedigung des Geschlechts-
triebes gerichtete gegenseitige Reiben des Gliedes als
unzüchtig im Sinne der erwähnten Bestimmung betrachtet
werden.
4. -
Der Richter, der den bedingten Strafvollzug
gewährt, kann dem Verurteilten für sein Verhalten wäh-
rend der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen (Art. 41
Ziff. 2 StGB). In der Wahl derselben ist er innerhalb der
ihm durch das Verbot der Willkür gesetzten Schranken
frei, denn das Gesetz zählt solche Weisungen nur bei-
spielsweise auf. Im vorliegenden Falle haben die kanto-
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Strafgesetzbuch. No 44.
nalen Instanzen das zulässige Ermessen nicht überschrit-
ten. Durch die Weisung, das Dienstverhältnis mit W.
aufzulösen, soll dem Beschwerdeführer die Gelegenheit
zu Widernatürlicher Unzucht mit diesem genommen oder
ihm solche Unzucht doch erschwert werden. Damit werden
die Voraussetzungen zur sittlichen Wiedergesundung des
Verführten verbessert. Zudem wird der Gefahr, dass der
Beschwerdeführer das Abhängigkeitsverhältnis zur Befrie-
digung seines Triebes missbrauche, vorgebeugt. Ganz
abgesehen davon ist widernatürliche Unzucht sittlich
verwerflich, auch wenn sie nicht strafbar ist. Das genügt,
um die Weisung zu rechtfertigen. Dem Verurteilten, dem
der bedingte Strafvollzug gewährt wird, darf zugemutet
werden, sich dieser Rechtswohltat auch durch sittliches
Wohlverhalten würdig zu erweisen, dies namentlich auf
Gebieten, wo die Gebote der Sittlichkeit und des Straf-
rechts sich weitgehend decken und wo daher Verfehlungen
gegen die sittliche Ordnung gleichzeitig die rechtsbreche-
rische Neigung fördern.
Demnach erkennt der Kassationshof ·'.
· Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom H. Sep-
tember 1944 i.S. Isler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
Art. 217 Abs. 1 StGB.
Vorsät;Zliche Nichterfüllung der Unterhaltspflicht unter Ehegatten
sowie der Eltern gegenüber dem Kinde ist im grossen und ganzen
B1;J.C~ ~trafbar, wenn nicht vorher die Leistu.ngspflicht durch den
~1vilrwhter festgestellt w~rden ist. Dagegen ist die zivilrichter-
hche Feststellung der LeIStu,ngspflicht Voraussetzung der Be-
strafung des in Scheidung begriffenen Ehegatten ohne häusliche
Gemeinschaft und der die Unterstützungspflicht nicht erfüllen -
den Verwandten.
Art. 217 Abs. 1 StGB ist nur bei vorsätzlicher Begehung anwend-
bar; böser Wille, Arbeitsscheu. oder Liederlichkeit eraetzen den
Vorsatz nicht, noch bringen sie ihn notwendigerweise mit sich.
Art. 217 al. 1 CP.
L'inexoou.tion intentionnelle de l'obligation d'entretien des epoux
l'lm envers l'autre, comme de l'obligation d'entretien des parents
Strafgesetzbuch. N° 44.
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envers leurs enfants est en regle generale puuissable meroe
lorsque les prestations n'ont pas ete ~u. prea,l?'ble fix~s par le
juge civil. En revanche, la condamnation de 1. epoux en ms~~ce
de divorce qui ne fait pas menage commu.n avec son conJomt,
comme du parent qu.i ne s'acquitte pas de la dette alimentaire,
presuppose u.n prononce du ju,ge civil constatant l'obligation
d'entretien.
L'art. 217 al. 1 CP n'est applicable qu'en cas de commission
· intentionnelle; la mauvaise volonte, la faineantise ou. · l'incon-
duite ne remplacent pas l'intent1on, ni ne l'impliqu.ent neces-
sairement.
Art. 217, cp. 1 CP.
.
.
.
L'inadempienza intenzionale dell'obbligo d1,man~ennn~nto dei
coniugi l'u,no verso l'altro, come pure dell obbhgo. ~1 mante-
nimento dei genitori verso i figli ~.' di regola, p~1~1le a~c;he
se le prestazioni non sono state gia fissate dal g1u,dwe CIVIle:
Invece, la condanna del coniuge ehe ha promo.sso causa d1
divorzio e ehe non vive pfü in comu.nione domest1ca con l'alt:i:o
coniuge, corne pu,re la condanna del parente ehe non ademp1e
i suoi obblighi d'assistenza, presu.ppone ~a sentenza del
giu.dice civile ehe accerti l'obbligo di m~temme1:1to.
.
L'art. 217 cp. 1 CP e applicabile soltanto m caso d1 reato m~ez~
zionale; il malvolere, l'oziosita o la dissolutezza non sost.itu1-
scono l'intenzione ne l'implicano necessariarnente.
Aus den Erwägungen :
Der Ehemann hat für den Unterhalt von Weib und Kind
in gebührender Weise Sorge zu tragen (Art. 160 Abs. 2
ZGB). Als der Beschwerdeführer nach Auffassung des
Strafgerichtes diese Pflicht verletzte, waren die beiden
Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. Juli
und 8. August 1942, die ihm ziffermässig bestimmte Un-
terhaltsbeiträge auferlegten, noch nicht erlassen. Das stand
objektiv einer Verurteilung auf Grund des Art. 217 Abs. 1
StGB nicht im Wege. Diese Bestimmung erklärt strafbar,
wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Lieder-
lichkeit die familienrechtlichen Unterhalts- oder Unter-
stützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen nicht
erfüllt. Sie lässt die Frage offen, ob die Unterhalts- oder
Unterstützungspflicht durch den Zivilrichter festgestellt
sein müsse oder ob die Feststellung, was der Pflichtige hätte
leiSten sollen, vorfrageweise auf Grund der masi;igebenden
familienrechtlichen Bestimmungen direkt durch den Straf-
richter getroffen werden könne. Für den Unterhalt zwi- ·