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70_IV_163

BGE 70 IV 163

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 42.

rapports intimes avec Frieda Scheurer au debut de l'annee

1939, elle n'etait pas encore sa fiancee. En effet, le Tri-

bup.al du Lac constate, sur la foi des declarations de la

jeune fille, que !scher ne lui a promis le mariage qu'apres

les premieres relations. A l'epoque de celles-ci, Frieda

Scheurer n'etait donc que l'apprentie du recourant.

Mais, meme si le mariage avait ete promis avant .les

premieres relations sexuelles, l'art. 192 CP demeurerait

applicable. Cette disposition vise en effet a proteger 1e

mineur de plus de seize ans en raison du rapport de depen-

dance dans lequel il se trouve avec l'auteur de l'acte.

Or une promesse de mariage ne met pas fin a cette situa-

tion speciale. A la difference des art. 196 et 197, l'art. 192

CP ne prevoit pas que le delinquant n'encourra aucune

peine s'il a contracte mariage avec sa victime; a plus

forte raison, la conclusion de simples fianc;ailles ne saurait-

elle supprimer le caractere punissable de l'attentat a la

pudeur reprime par cette derniere disposition. L'inter-

pretation proposee par le recourant permettrait d'eluder

facilement la loi; il suffirait au deliriquant de promettre

le mariage a son apprentie, sauf a ne pas l'epouser dans

Ja suite.

2. -

En second Iieu, le recourant invoque l'art. 20 CP.

Mais, en taut que Frieda Scheurer etait son apprentie,

il n'a pas pu se croire en droit d'avoir avec elle des rela-

tions intimes; il devait savoir, comme tout employeur,

qu'il commettait par la un acte reprehensible. Le recou-

rant se prevaut en outre de sa qualite de fiance. II est

exact que, dans certains milieux et dans certaines regions

du pays, les relations sexuelles entre fiances sont consi-

derees comme permises. Cette opinion pourrait, le cas

echeant, induire en erreur celui qui commet l'acte sexuel,

dans les conditions de l'art. 192, avec une mineure de

plus de seize ans qui est sa fiancee. En l'espece, toutefois,

la promesse de mariage faite par !scher -

si taut est

qu'elle füt serieuse -

est posterieure aux premieres

relations. Des lors, a l'epoque ou celles-ci out eu lieu, le

Strafgesetzbuch. No 43.

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recourant n'avait pas des raisons suffisantes de se croire

en droit d'agir.

Par ces motifs,. le Tribunal feabal

rejette le pourvoi.

43. Auszug aus dem Urteil des,Kassationshofes vom 29. Sep-

tember 1944 i. S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Thurgau.

1. Art. 194 StGB. Gegenseitiges Reiben des Geschlechtsgliedes ist

unzüchtig im Sinne dieser Bestimmu,ng.

2. Art. 41 Ziff. 2 StGB. In der Wahl der Weisungen, welche mit

dem bedingten Strafvollzug verbunden werden, ist der Richter

innerhalb der ihm durch das Verbot der Willkiir gesetzten

Schranken frei.

1. Art. 194 OP. La masturbation reciproque constitl.le u.n acte

contraire a la pudeur au sens de cette disposition.

2. Art. 41 eh. 2 OP. Le ju,ge fixe 1ibrement, SOUS reserve de l'arbi-

traire, les regle."l de conduite liees a J'octroi du sursis.

l. Art. 194 OP. Lo strofinamento reciproco delle parti sessuali e

un atto di libidine a' sensi di quest'articolo.

2. Art. 41, cifra 2, OP. II giudice fissa liberamente, sotto riserva

dell'arbitrio, le norme di condotta cu,i e subordinata la sospen-

sione condizionale della pena.

A. -

Landwirt B. begann mit seinem am 11. Februar

1924 geborenen Knechte W. vor Weihnachten 1940 ein

gleichgeschlechtliches Liebesverhältnis und setzte es fort,

bis es Ende 1943 den Behörden zur Kenntnis kam. Die

beiden rieben sich etwa monatlich einmal gegenseitig das

Geschlechtsglied bis zum Samenerguss, und zweimal

befriedigte sich B., indem er sich nackt auf den ebenfalls

nackten Knecht legte und sein Glied zwischen dessen

Schenkel stiess.

B. -

Für die seit dem Inkrafttreten des Strafgesetz-

buches begangenen Handlungen wurde B. vom Bezirks-

gericht Kreuzlingen am 29. März 1944 wegen wiederholter

widernatürlicher Unzucht im Sinne des Art. 194 Abs. l

und 2 zu vier Monaten Gefängnis verurteilt""." Dem Ver-

urteilten wurde der bedingte Strafvollzug gewährt mit

Strafgesetzbuch. N<> 43.

der Weisung, das Dienstverhältnis mit lV. sofort und für

die ganze Probezeit aufzulösen.

A_uf Berufung des Verurteilten hin erkannte das Ober-

gericht des Kantons Thurgau am 22. Juni 1944 in gleichem

Sinne.

0. -

B. ficht das Urteil des Obergerichtes mit der

Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, die Vorinstanz

sei anzuweisen, ihn lediglich wegen wiederholter wider-

natürlicher Unzucht im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB

zu einer unter vier Monaten liegenden Gefängnisstrafe zu

verurteilen und die mit dem bedingten Strafvollzug ver-

bundene "'Weisung aufzuheben.

Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die« gegenseitigen

onanistischen Akte >i widernatürliche Unzucht im Sinne

des Art. 194 StGB seien. Er meint, es gehöre hiezu ein

mehreres, nämlich die Einführung des Gliedes in irgendeine

natürliche oder künstlich gebildete Körperöffnung des

Partners. Wenn man den Begriff der widernatürlichen

Unzucht weiter fasse, als er unter dem früheren Recht

in verschiedenen Kantonen und besonders auch in der

deutschen Strafrechtswissenschaft verstanden wurde so

widerspreche dies der Grundtendenz des neuen Rechts.' das

die widernatürliche Unzucht weniger als Verbrechen,oder

Vergehen denn als krankhafte Erscheinung betrachte.

Die mit dem bedingten Strafvollzug verbundene Weisung

ficht der Beschwerdeführer mit der :Begründung an, dass

W. inzwischen mündig geworden sei und daher eine

strafbare widernatürliche Unzucht im Sinne des Art. 194

Abs. 1 mit ihm ohnehin nicht mehr möglich sei.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thmgau

beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Das Strafgesetzbuch erfasst die widernatürliche

Unzucht unter anderen Gesichtspunkten als gewisse kan-

tonale Rechte es getan haben. Es bekämpft sie nicht

schlechthin, sondern nur in bestimmten Fällen, in welchen

Strafgesetzbuch. N° 43.

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ihre Auswirkungen diese Bekämpfung nötig machen.

Abgesehen vom Falle gewerbsmässiger Begehung ist die

widernatürliche Unzucht nur strafbar, wenn sie in Ver-

führung einer unmündigen Person oder durch Missbrauch

der Notlage oder der Abhängigkeit des Opfers verübt

wird. Abs. 1 und 2 des Art. 194 StGB dienen dem Schutz

der Unmündigen, der in Not befindlichen Personen und

der Abhängigen. Bei der Abgrenzung des Begriffs der

unzüchtigen Handlung ist daher nicht abzuwägen, wie

weit Erwachsene gleichen Geschlechts sich einander in

lüsterner Absicht nähern dürfen, ohne sich nach her-

gebrachter Auffassung strafbar zu machen, sondern von

wo an im Interesse der Unmündigen, der in Not befind-

lichen Personen und der Abhängigen die Bekämpfung

solcher Annäherung als geboten erscheint. Das Gesetz

spricht in Art. 194 wie in anderen Bestimmungen über

die Sittlichkeitsdelikte von

>

Handlungen, obschon ihm

dieser Begriff in Art. 191 Ziff. 1 geläufig ist. Unzüchtig

aber ist grundsätzlich jede Handlung, die gegen den

geschlechtlichen Anstand verstösst und aus Siruwnlut

begangen wird. Ob und inwieweit in Bezug auf die Hand-

lungen zwischen Personen des gleichen Geschlechtes der

Begriff allenfalls eingeschränkt werden muss, kann für

heute dahingestellt bleiben, denn selbst bei einschränken-

der Auslegung muss das auf Befriedigung des Geschlechts-

triebes gerichtete gegenseitige Reiben des Gliedes als

unzüchtig im Sinne der erwähnten Bestimmung betrachtet

werden.

4. -

Der Richter, der den bedingten Strafvollzug

gewährt, kann dem Verurteilten für sein Verhalten wäh-

rend der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen (Art. 41

Ziff. 2 StGB). In der Wahl derselben ist er innerhalb der

ihm durch das Verbot der Willkür gesetzten Schranken

frei, denn das Gesetz zählt solche Weisungen nur bei-

spielsweise auf. Im vorliegenden Falle haben die kanto-

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Strafgesetzbuch. No 44.

nalen Instanzen das zulässige Ermessen nicht überschrit-

ten. Durch die Weisung, das Dienstverhältnis mit W.

aufzulösen, soll dem Beschwerdeführer die Gelegenheit

zu Widernatürlicher Unzucht mit diesem genommen oder

ihm solche Unzucht doch erschwert werden. Damit werden

die Voraussetzungen zur sittlichen Wiedergesundung des

Verführten verbessert. Zudem wird der Gefahr, dass der

Beschwerdeführer das Abhängigkeitsverhältnis zur Befrie-

digung seines Triebes missbrauche, vorgebeugt. Ganz

abgesehen davon ist widernatürliche Unzucht sittlich

verwerflich, auch wenn sie nicht strafbar ist. Das genügt,

um die Weisung zu rechtfertigen. Dem Verurteilten, dem

der bedingte Strafvollzug gewährt wird, darf zugemutet

werden, sich dieser Rechtswohltat auch durch sittliches

Wohlverhalten würdig zu erweisen, dies namentlich auf

Gebieten, wo die Gebote der Sittlichkeit und des Straf-

rechts sich weitgehend decken und wo daher Verfehlungen

gegen die sittliche Ordnung gleichzeitig die rechtsbreche-

rische Neigung fördern.

Demnach erkennt der Kassationshof ·'.

· Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom H. Sep-

tember 1944 i.S. Isler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

Art. 217 Abs. 1 StGB.

Vorsät;Zliche Nichterfüllung der Unterhaltspflicht unter Ehegatten

sowie der Eltern gegenüber dem Kinde ist im grossen und ganzen

B1;J.C~ ~trafbar, wenn nicht vorher die Leistu.ngspflicht durch den

~1vilrwhter festgestellt w~rden ist. Dagegen ist die zivilrichter-

hche Feststellung der LeIStu,ngspflicht Voraussetzung der Be-

strafung des in Scheidung begriffenen Ehegatten ohne häusliche

Gemeinschaft und der die Unterstützungspflicht nicht erfüllen -

den Verwandten.

Art. 217 Abs. 1 StGB ist nur bei vorsätzlicher Begehung anwend-

bar; böser Wille, Arbeitsscheu. oder Liederlichkeit eraetzen den

Vorsatz nicht, noch bringen sie ihn notwendigerweise mit sich.

Art. 217 al. 1 CP.

L'inexoou.tion intentionnelle de l'obligation d'entretien des epoux

l'lm envers l'autre, comme de l'obligation d'entretien des parents

Strafgesetzbuch. N° 44.

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envers leurs enfants est en regle generale puuissable meroe

lorsque les prestations n'ont pas ete ~u. prea,l?'ble fix~s par le

juge civil. En revanche, la condamnation de 1. epoux en ms~~ce

de divorce qui ne fait pas menage commu.n avec son conJomt,

comme du parent qu.i ne s'acquitte pas de la dette alimentaire,

presuppose u.n prononce du ju,ge civil constatant l'obligation

d'entretien.

L'art. 217 al. 1 CP n'est applicable qu'en cas de commission

· intentionnelle; la mauvaise volonte, la faineantise ou. · l'incon-

duite ne remplacent pas l'intent1on, ni ne l'impliqu.ent neces-

sairement.

Art. 217, cp. 1 CP.

.

.

.

L'inadempienza intenzionale dell'obbligo d1,man~ennn~nto dei

coniugi l'u,no verso l'altro, come pure dell obbhgo. ~1 mante-

nimento dei genitori verso i figli ~.' di regola, p~1~1le a~c;he

se le prestazioni non sono state gia fissate dal g1u,dwe CIVIle:

Invece, la condanna del coniuge ehe ha promo.sso causa d1

divorzio e ehe non vive pfü in comu.nione domest1ca con l'alt:i:o

coniuge, corne pu,re la condanna del parente ehe non ademp1e

i suoi obblighi d'assistenza, presu.ppone ~a sentenza del

giu.dice civile ehe accerti l'obbligo di m~temme1:1to.

.

L'art. 217 cp. 1 CP e applicabile soltanto m caso d1 reato m~ez~­

zionale; il malvolere, l'oziosita o la dissolutezza non sost.itu1-

scono l'intenzione ne l'implicano necessariarnente.

Aus den Erwägungen :

Der Ehemann hat für den Unterhalt von Weib und Kind

in gebührender Weise Sorge zu tragen (Art. 160 Abs. 2

ZGB). Als der Beschwerdeführer nach Auffassung des

Strafgerichtes diese Pflicht verletzte, waren die beiden

Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. Juli

und 8. August 1942, die ihm ziffermässig bestimmte Un-

terhaltsbeiträge auferlegten, noch nicht erlassen. Das stand

objektiv einer Verurteilung auf Grund des Art. 217 Abs. 1

StGB nicht im Wege. Diese Bestimmung erklärt strafbar,

wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Lieder-

lichkeit die familienrechtlichen Unterhalts- oder Unter-

stützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen nicht

erfüllt. Sie lässt die Frage offen, ob die Unterhalts- oder

Unterstützungspflicht durch den Zivilrichter festgestellt

sein müsse oder ob die Feststellung, was der Pflichtige hätte

leiSten sollen, vorfrageweise auf Grund der masi;igebenden

familienrechtlichen Bestimmungen direkt durch den Straf-

richter getroffen werden könne. Für den Unterhalt zwi- ·