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1. Urtheil vom 30. Januar 1880 in Sachen Moser & Konsorten. A. Am 27. Mai 1877 beschloß die politische Gemeinde Feuer¬ thalen von der Kirchgemeinde Feuerthalen den bestehenden Kirch¬ hof um 8000 Fr. zu erwerben und am 3. Februar 1878 eine besondere Friedhofsteuer von 1 ‰ zu beziehen. B. Gegen diesen Beschluß erhoben Rekurrent und Mithafte als Einwohner von Feuerthalen Beschwerde beim Bezirksrathe von Andelfingen und verlangten Aufhebung des Beschlusses, weil die politische Gemeinde Feuerthalen nach § 106 des Gemeindege¬ setzes keine Steuern beziehen dürfe, so lange, wie faktisch der Fall, Bürgernutzungen vertheilt werden, beziehungsweise, daß Steuern erst dekretirt werden dürfen, wenn die Erträgnisse der Gemeindegüter zur Deckung der öffentlichen Bedürfnisse nicht hinreichen. Die Beschwerde wurde jedoch am 15. Mai 1878 ab¬ gewiesen.
C. Hiegegen am 7. Juni Beschwerde an den Regierungsrath aus dem weitern Grunde, daß der Ankauf des Friedhofes nur ein Scheingeschäft gewesen, indem auf der Pfarrhausbaute noch eine Schuld von 8000 Fr. laste, zu deren Abtragung seit der Bundesverfassung vom Jahre 1874 die der zürcherischen Staats¬ kirche Nichtangehörigen, mithin auch Rekurrent und Genossen, nicht beigezogen werden konnten, weßhalb man die Schuld durch jenen angeblichen Kauf in eine "Friedhofsschuld“ umgewandelt habe, an welche Alle steuern müssen; der Kaufpreis sei enorm übertrieben worden. Am 3. August 1878 wurde die Beschwerde vom Regierungsrathe abgewiesen unter Mißbilligung des nicht erwiesenen Vorwurfes, als habe die Gemeinde Feuerthalen un¬ korrekt gehandelt. D. Ueber diesen Entscheid des Regierungsrathes beschwerten sich nun Rekurrent und Konsorten unterm 30. Oktober 1878 beim Bundesgerichte, gestützt auf Art. 49, Abs. 6 der Bundes- verfassung und mit obiger Motivirung. Der Friedhof, fügen sie bei, habe höchstens 1450 Fr. gekostet, zudem sei er fast ganz angefüllt, so daß die Gemeinde noch neues Land dazu habe kaufen müssen. Sie stellten das Begehren: das Bundesgericht wolle ihren gegen einen Beschluß der politischen Gemeinde Feuer¬ thalen gerichteten, von den kantonalen Instanzen abgewiesenen Rekurs, Ankauf eines Begräbnißplatzes betreffend, gutheißen, diesen Beschluß aufheben unter Kostensfolge für die Gemeinds¬ behörden. E. In seiner Rekursbeantwortung bezieht sich der zürcherische Regirungsrath auf die Vernehmlassungen der Gemeinde Feuer¬ thalen, sowie des Bezirksrathes Andelfingen und verlangt Ab¬ weisung der Rekurrenten. Gemeinde und Bezirksrath stützen sich kurz darauf daß der Gemeindebeschluß vom 27. Mai 1877 nnan¬ gefochten [unangefochten] geblieben sei; zudem sei die politische Gemeinde Feuer¬ thalen gemäß Art. 53, Abs. 2 der Bundesverfassung und § 4 ff. des zürcherischen Gemeindegesetzes vom 20. April 1875 zur Uebernahme des Friedhofes geradezu gezwungen gewesen; der Werth desselben sei vom schaffhausenschen Kantonsbaumeister Bahn¬ meier auf 7900 Fr. geschätzt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Art. 59 der Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 lautet: "Endlich "beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Privaten und "Korporationen betreffend Verletzung derjenigen Rechte, welche "ihnen entweder durch die Bundesverfassung und die in Ausfüh¬ "rung derselben erlassenen Bundesgesetze oder durch die Verfas¬ "sung ihres Kantons gewährleistet sind.... vorausgesetzt, daß "im einen oder andern Falle diese Beschwerden gegen Ver¬ "fügungen kantonaler Behörden gerichtet sind, und innerhalb "sechzig Tagen, von Eröffnung der letztern an, gerechnet "eingereicht werden."
2. Da nun die Beschwerde Moser und Mithafte sich auf eine angebliche Verletzung des Art. 49, Abs. 6 der Bundesverfassung den Rekurrenten gewährleisteten Rechtes stützt und gegen den Entscheid einer Regierung gerichtet ist, so hätte dieselbe inner- halb sechzig Tagen, von Eröffnung der letztern an, eingereicht werden sollen. Dieß ist jedoch im concreten Falle nicht geschehen und es muß daher die Beschwerde als verjährt angesehen wer¬ den. Der fragliche Beschluß des zürcherischen Regierungsrathes datirt in der That vom 3. August 1878, die Beschwerde ist aber erst am 30. Oktober 1879, somit 14 Monate später, eingereicht worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbeschwerde ist als verspätet abgewiesen.