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2. Urtheil vom 12. März 1880 in Sachen Kink. A. Durch Urtheil des Kriminalgerichtes des Kantons Basel¬ land vom 17. September 1879 wurde Franz Kink wegen Un¬ schlagung von Militärsteuern, die er in seiner amtlichen Stel¬
lung als Sektionschef der Sektion Arlesheim vereinnahmt hatte, zu fünf Monaten Gefängniß, Bezahlung der Untersuchungsko¬ sten und Ersatz der unterschlagenen Gelder verurtheilt. Dieses Urtheil wurde vom Obergerichte des Kantons Baselland durch Erkenntniß vom 25. Dezember 1879 bestätigt. B. Mittelst Rekursschrift vom 24. Januar 1880 beschwert sich nun Franz Kink gegen dieses Urtheil beim Bundesgerichte, indem er die Aufhebung desselben in dem Sinne beantragt, daß er verlangt, daß seine Handlungsweise und die damit zusam¬ menhängenden strafrechtlichen Schuldfragen von dem kantonalen Militärgerichte unter Beiziehung der Geschwornen beurtheilt werden. Zur Begründung führt er an: die ihm zur Last gelegten Handlungen seien in seiner amtlichen Stellung als Sektionschef der Sektion Arlesheim begangen worden. Denn die Einziehung der Militärsteuern, welche früher den Gemeinderäthen obgelegen habe, sei nunmehr im Kanton Baselland den Sektionschefs über¬ tragen. Das Amt eines Sektionschefs sei aber, wie sich aus der Umschreibung der Obliegenheiten desselben sowohl in dem kan¬ tonalen Militärgesetze vom 2. März 1865, § 103 als in der eidg. Militärorganisation vom 13. November 1874, der Verord¬ nung des Bundesrathes betreffend Führung der Militärkontrolen vom 31. März 1875 und der vom Regierungsrathe von Basel¬ land am 14. August 1878 erlassenen Amtsordnung für die Sektionschefs ergebe, eine rein militärische Charge. Nach § 1 lemma a des Strafgesetzbuches für die eidgenöfsischen Truppen vom 27. August 1851 hätte er daher dem kantonalen Militär¬ gerichte zur Aburtheilung überwiesen werden sollen; er habe dieses Begehren auch bereits vor dem Kriminal- und Obergerichte gestellt, es haben aber beide Gerichtshöfe zu Gunsten ihrer ei¬ genen Kompetenz entschieden. C. Das Obergericht des Kantons Baselland führt in seiner Vernehmlassung aus, der Rekurs sei offenbar unbegründet, denn der Sektionschef sei lediglich Beamter der kantonalen Militär- verwaltung und stehe als solcher weder im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienste noch auf den Mannschaftsrapporten einer in solchem Dienste stehenden Truppe, der Rekurs sei dem¬ gemäß abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 1 litt. a des Strafgesetzes für die eidgenössi¬ schen Truppen, auf welche Gesetzesbestimmung der Rekurrent sich zur Begründung seiner Beschwerde beruft, sind den Be¬ stimmungen des citirten Gesetzes und damit der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfen alle im eidgenössischen oder kanto¬ nalen Militärdienste stehenden oder auf den Mannschafsrappor¬ ten einer in solchem Dienste stehenden Truppe befindlichen Per¬ sonen. Es kann nun nicht zweifelhaft sein, daß der Sektionschef als solcher zu diesen Personen nicht gehört. Der Sektionschef ist ein Beamter der kantonalen Militärverwaltung und keineswegs ein kraft seines Amtes im aktiven Dienste stehender Militär, welcher nach der angeführten Gesetzesvorschrift der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehen würde. Dies ist von selbst klar; es ergiebt sich zur Evidenz aus den dem Sektionschef gemäß § 4 der bundesräthlichen Verordnung betreffend die Führung der Mili¬ tärkontrolen vom 31. März 1875 zugewiesenen Obliegenheiten, welche keineswegs in der Leistung aktiven Militärdienstes, son¬ dern in Besorgung von Verwaltungsgeschäften bestehen sowie daraus, daß der Sektionschef als solcher einem bestimmten Trup¬ penkörper gar nicht zugetheilt ist, überhaupt gar nicht nothwen¬ dig dienstpflichtig zu sein braucht. (Vergl. § 4 der vom Regie¬ rungsrathe des Kantons Baselland erlassenen Amtsordnung für die Sektionschefs vom 14. August 1878.) Demgemäß ist denn auch in § 49 der citirten Verordnung des Bundesrathes vom
31. März 1875 den kantonalen Behörden zur Pflicht gemacht, ent¬ sprechende Vorschriften gegen Nichterfüllung der Amtspflichten durch „Gemeindsbeamte, Sektionschefs oder Kreiskommandanten“ auf¬ zustellen, was ganz überflüssig wäre, wenn die genannten Beam¬ ten den Militärgesetzen unterstehen würden. Der Einzug der Militärpflichtersatzsteuern übrigens, um welchen es sich im vor¬ liegenden Falle handelt, ist den Sektionschefs im Kanton Ba¬ selland lediglich durch kantonale Anordnung übertragen und kann nicht einmal als ein Geschäft der Militäradministration betrachtet werden, sondern ist ein Zweig der kantonalen Finanzverwaltung, dessen Besorgung aus Zweckmässigkeitsrücksichten Beamten der Militäradministration nebenbei übertragen ist. Die Berufung des
Rekurrenten auf Art. 1 litt. a des eidgenössischen Militärgesetzes ist also eine durchaus unbegründete.
2. Da ebensowenig eine der andern Bestimmungen des citir¬ ten Gesetzesartikels zutrifft, so ist demnach durchaus kein Grund erfindlich, aus welchem die, der regelmäßigen Kompetenz der bürgerlichen Gerichte gegenüber sich als die Ausnahme darstel¬ lende, Kompetenz der Militärgerichte im vorliegenden Falle ab¬ zuleiten wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.