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69_IV_126

BGE 69 IV 126

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. No 28.

Abschluss eines Rechtsgeschäftes) oder alle nur nach

Leistung eines Einsatzes teilnehmen. Ober den Ausnahme-

ra:q, dass sowohl Teilnehmer der einen wie solche der

anderen Art vorhanden sind, sagt sie dem Wortlaut nach

nichts. Dem Sinne nach kann sie jedpch diese Fälle nicht

anders behandeln wollen als den Normalfall, in welchem

sämtliche Teilnehmer einen Einsatz leisten. Sonst könnte

der Veranstalter das Gesetz umgehen, indem er einige

Personen ohne Erfüllung dieser Bedingung teilnehmen

liesse. Lotterien und ähnliche Unternehmungen sind der

Einsätze ·wegen verboten. Dieser Grund des Verbotes ist

bei Veranstaltungen, an welchen nur ein Teil der Teil-

nehmer Einsätze leisten, nicht hinfällig.

Demnach erkennt der Kaaaationihof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. MILITÄRPFLICHTERSATZ

TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE

Vgl. Nr. 30. -

Voir no 30.

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

28. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1943 i. S. Staats-

anwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Elsenhtll't.

Art. .346 Abs. l StGB. Vernachlä.ssigu.ng von Unterstützungs-

pflichten (Art. 217 StGB) ist am Erfüllungsort zu verfolgen

und zu beurteilen.

Verfallren. NO 28.

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Art. 346 al. l CP. La violation d'une obligation d'entretien (e.rt.

21 7 CP) se poursuit et se juge au lieu ou l'obligation aurait dft

~tre exOOu.tee.

Art. 346 cp. l CP. La trascuranza dell'ohbligo di assistenza

fa.miliare (art. 217 CP} dev'essere perseguita e giudicata

nel luogo in cui esso avrebbe dovuto essere adempiuto.

A. -

Karl Eisenhart, wohnhaft in Zürich, ist von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt angeklagt

worden, die seiner früheren Ehefrau Regina Herzog

gemäss Ehescheidungskonvention geschuldeten Unterhalts-

beiträge aus bösem Willen nicht bezahlt und sich dadurch

gegen Art. 217 StGB vergangen zu haben. Frau Herzog

wohnte und arbeitete schon vor der Ehescheidung in

Basel und erwarb nachher dort Wohnsitz.

B. -

Am 3. Februar 1943 stellte das Strafgericht des

Kantons Basel-Stadt das Verfahren wegen örtlicher

Unzuständigkeit ein. Es führte aus, dem Angeklagten

werde ein echtes Unterlassungsdelikt vorgeworfen. Solche

werden im Sinne des Art. 346 StGB da ausgeführt, wo

der Täter hätte handeln sollen, nämlich an seinem Aufent-

haltsort als dem Orte der negativen Willensbetätigung.

Auf den zivilrechtlfohen Erfüllungsort komme es nicht

an. Böser Wille, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit seien

Tatbestandsmerkmale, welche wiederum mit dem Wohn-

ort des Täters in viel engerem Zusammenhang stehen, als

mit dem des Unterstützungsberechtigten. Würde auf den

Wohnsitz des letztern abgestellt, so müsste regelmässig

der grösste Teil der Untersuchung doch am Wohnort des

Pflichtigen geführt werden, wodurch das Verfahren

faktisch auseinandergerissen würde. Würde der Wohnsitz

des Unterstützungsberechtigten den Gerichtsstand bestim-

men, so müsste trotz gleichbleibender Verhältnisse des

Pflichtigen dieser immer wieder an einem anderen Ort

varfolgt werden.

Am 30. März 1943 bestätigte das Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Stadt beantragt mit rechtzeitig eingereichter Nichtig-

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Verfahren. No 28.

keitsbeschwerde, die Urteile des Strafgerichts und des

Appellationsgerichts seien aufzuheben, die Gerichte des

Kantons Basel-Stadt zuständig zu erklären lind die Sache

zu materieller Behandlung an die erste Instanz zurückzu-

weisen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, man könne die

Unterstützungspflicht nur erfüllen, indem man durch

eigene Tätigkeit dafür sorge, dass der Unterstützungs-

berechtigte zu seinem Rechte komme. Das könne man

auf verschiedene Weise tun, aber die Endphase dieser

Tätigkeit sei immer da, wo der Berechtigte sich aufhalte.

Dort genüge der Pflichtige seiner Pflicht, führe er die

ihm obliegende Handlung aus, und dort unterlasse er sie

im gegenteiligen Falle. Erfolgsort und Ausführungsort

fallen so am Aufenthaltsort des Berechtigten zusammen,

und dieser Ort bestimme den Gerichtsstand. Hiefür

spreche auch die Zweckmässigkeit. Der Unterstützungsbe-

rechtigte wisse oft beim besten Willen nicht, wo er Straf-

klage einzureichen habe, wenn, wie im Grossteil der Fälle,

der Unterstützungspflichtige von Ort zu Ort ziehe, um

der Kontrolle des anderen zu entgehen. Dass die Behörde

am jeweiligen Aufenthaltsort des Pflichtigen seine Lage

am besten beurteilen könne, sei noch lange nicht gesagt.

Bei häufigem Wechsel des Aufenthaltsortes des Pflichtigen

erfordere die Untersuchung sowieso die Rechtshülfe

anderer Kantone. Es sei praktisch, dfl.Ss ilir der Wohnort

des Berechtigten als fester Mittelpunkt diene. Es recht-

fertige. sich, auch einmal auf die Interessen bedürftiger

Unterstützungsberechtigter, welche nach fruchtlosem

Ausgang kostspieliger Betreibungen ilir Recht auf dem

Wege des Strafverfahrens durchzusetzen versuchen, R,ück-

sicht zu nehmen.

D. -

Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der

Nichtigkeitsbeschwerde. Auf den Erfolgsort komme es

nach dem Sinne des Art. 346 StGB nicht an, sondern auf

den Ort, wo der Täter gehandelt hätte, wenn er erfüllt

hätte. Das sei der Ort, wo er sich zur Zeit der Fälligkeit

Verfahren. No 28.

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aufhielt, mangels gegenteiligen Nachweises also sein

Wohnort. Sei der Pflichtige nicht sesshaft, so könne er

nach Art. 346 Abs. 2 StGB überall da verfolgt werden~

wo er sich bei Fälligkeit aufhielt; das erleichtere seine

Veifolgung ganz bedeutend.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Die Frage, an welchem Orte das Vergehen der

Vernachlässigung von Unterstützungspflichten zu ver„

folgen und zu beurteilen sei, hat der Kassationshof bereits

am 5. März 1943 in Sachen Gmehlin zu beurteilen gehabt.

Dieser Entscheid ist von der Erkenntnis ausgegangen,

dass das erwähnte Vergehen ein echtes Unterlassungsdelikt

ist. Für solche enthalte das Strafgesetzbuch keine beson-

dere Gerichtsstandsvorschrift; anwendbar sei daher die

allgemeine Bestimmung des Art. 346 Abs. 1 StGB, wonach

für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes

zuständig sind, wo die strafbare Handlung ausgeführt

wurde (vgl. BGE 68 IV 54). Daraus ergebe sich logischer-

weise, dass der Beschuldigte am Orte der Nichtausführung

verfolgt werden müsse, also dort, wo er hätte ausführen

sollen und nicht ausgeführt hat. Das sei für zivilrechtliche

Leistungen der Erfüllungsort im Sinne des Art. 74 OR, für

Geldleistungen also regelmässig der Wohnsitz des Gläubi-

gers. Bestände das Vergehen der Vernachlässigung von

Unterstützungspflichten in der einfachen NichtleiStung,

so wäre es also am Erfüllungsort begangen und zu ver-

folgen~ Es bestehe aber in der Nichtleistung aus bösem

Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit. Das

Nichtwollen des Böswilligen äussere sich am Orte, wo er

wollen müsste, d. h. am Erfüllungsorte. Anders die Nicht-

leistung aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit. Hier liege

das strafbare Verhalten weniger in der Nichtleistung;

denn infolge der Arbeitsscheu oder Liederlichkeit sei der

Pflichtige gar nicht imstande zu leisten. Vielmehr liege

es darin, dass er sich aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit

des Erwerbes oder der richtigen Verwaltung seiner Mittel

9

AS 69 IV -

1943

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Verfahren. No 28.

enthalte und sich dadurch in die Unmöglichkeit der

Erfüllung setze. Diese Unterlassung ereigne sich an seinem

Wohnort. So weise der Grund der Nichtleistung bald

nach dem Erfüllungsort, bald nach dem Wohnort des

Pflichtigen als Ort der Begehung. Es komme aber nicht

in Frage, je nach dem Grund der Nichtleistung den Ge-

richtsstand einmal hier und einmal dort zu sehen, umso-

weniger, als böser Wille, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit

häufig zusammenwirken; sondern der Gerichtsstand müsse

für alle Tatbestände einheitlich sein. Die Wahl sei nach

der Zweckmässigkeit zu treffen.

Diese grundsätzlichen Erwägungen werden durch die

Ausführungen des Strafgerichts und der Parteien nicht

widerlegt. Insbesondere trifft die Auffassung der Staats-

anwaltschaft, wonach die Unterlassung da ausgeführt

werde, wo der Unterstützungsberechtigte sich aufhalte,

nicht zu. Erfüllt wird am Erfüllungsort, unbekümmert

darum, wo sich der Berechtigte aufhält. Daher wird die

Erfüllung nicht an diesem Aufenthaltsort unterlassen.

Dort tritt bloss eine Folge der Unterlassung ein, nämlich

dass der Berechtigte darben muss. Darauf kann aber

schon deshalb nichts ankommen, weil der Erfolg nicht

zum Tatbestand des echten Unterlassungsdeliktes gehört.

2. -

Bloss die Frage, ob die Zweckmässigkeitsgründe

für den Gerichtsstand des Wohnortes des Pflichtigen oder

vielmehr für den des Erfüllungsortes 9-en Ausschlag geben,

erscheint heute auf Grund der Ausführungen der Staats-

anwaltschaft in neuem Lichte.

Für jenen Gerichtsstand liess sich hauptsächlich anfüh-

ren, dass die Untersuchung am Wohnort des Beschuldigten

auf weniger Schwierigkeiten stösst, weil dort in der Regel

besser geprüft werden kann, ob böser Wille, Arbeitsscheu

oder Liederlichkeit vorliegt. Nun zeigen aber die Erfah-

rungen der Staatsanwaltschaft, dass die Vernachlässigung

der Unterstützungspflichten seitens unstät Herumziehen-

der ganz besonders häufig ist, sei es, dass der Pflichtige

seinen Beruf im Umherziehen ausübt, als Gelegenheits-

Verfahren. No 28.

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oder Saisonarbeiter bald hier bald dort wohnt, sei es, dass

er sich aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit . herumtreibt

oder dass er sich der Strafverfolgung durch Wohnorts-

wechsel zu entziehen sucht. Private Nachforschungen

nach dem Wohnort des Säumigen fielen dem Unterstüt-

zungsberechtigten, welcher meistens Mangel leidet, schon

der Kosten wegen schwer. Auch würden sie den Rechts-

schutz verzögern, oft sogar verunmöglichen. Die Straf-

verfolgungsbehörden haben es leichter, den Wohnort des

Pflichtigen zu ermitteln. Wäre nur ·die Behörde an diesem

Orte zuständig, so könnte jede andere die Sache und

damit auch die Nachforschungen nach dem Beschuldigten

von der Hand weisen. Zu Gunsten des Gerichtsstandes

seines Wohnortes braucht auch nicht das Interesse des

Beschuldigten den Ausschlag zu geben, denn die Gerichts-

standsbestimmungen des Strafgesetzes nehmen auf solche

Interessen nicht Rücksicht. Gegenteils entspricht es dem

Zweck des Art. 217 StGB als einer dem Schutze der

Familie dienenden Vorschrift (vgl. Überschrift zum

sechsten Titel), mehr die Interessen des Unterhalts- oder

Unterstützungsberechtigten in den Vordergrund zu stellen.

In den weitaus meisten Fällen hat er diese Rücksichtnahme

nötig, weil er wirtschaftlich und auch sonst der schwächere

Teil ist.

Der Gerichtsstand am Erfüllungsort verdient daher

generell den Vorzug.

Demnach efkWrint der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbesöhwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Appeliatiotisgerichtes des Kantons Basel-Stadt

vom 30. März 1943 aufgehoben und die Sache zur Neu-

beurteilung im Süme der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.