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Verfahren. No 28.
Abschluss eines Rechtsgeschäftes) oder alle nur nach
Leistung eines Einsatzes teilnehmen. Ober den Ausnahme-
ra:q, dass sowohl Teilnehmer der einen wie solche der
anderen Art vorhanden sind, sagt sie dem Wortlaut nach
nichts. Dem Sinne nach kann sie jedpch diese Fälle nicht
anders behandeln wollen als den Normalfall, in welchem
sämtliche Teilnehmer einen Einsatz leisten. Sonst könnte
der Veranstalter das Gesetz umgehen, indem er einige
Personen ohne Erfüllung dieser Bedingung teilnehmen
liesse. Lotterien und ähnliche Unternehmungen sind der
Einsätze ·wegen verboten. Dieser Grund des Verbotes ist
bei Veranstaltungen, an welchen nur ein Teil der Teil-
nehmer Einsätze leisten, nicht hinfällig.
Demnach erkennt der Kaaaationihof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. MILITÄRPFLICHTERSATZ
TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE
Vgl. Nr. 30. -
Voir no 30.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
28. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1943 i. S. Staats-
anwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Elsenhtll't.
Art. .346 Abs. l StGB. Vernachlä.ssigu.ng von Unterstützungs-
pflichten (Art. 217 StGB) ist am Erfüllungsort zu verfolgen
und zu beurteilen.
Verfallren. NO 28.
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Art. 346 al. l CP. La violation d'une obligation d'entretien (e.rt.
21 7 CP) se poursuit et se juge au lieu ou l'obligation aurait dft
~tre exOOu.tee.
Art. 346 cp. l CP. La trascuranza dell'ohbligo di assistenza
fa.miliare (art. 217 CP} dev'essere perseguita e giudicata
nel luogo in cui esso avrebbe dovuto essere adempiuto.
A. -
Karl Eisenhart, wohnhaft in Zürich, ist von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt angeklagt
worden, die seiner früheren Ehefrau Regina Herzog
gemäss Ehescheidungskonvention geschuldeten Unterhalts-
beiträge aus bösem Willen nicht bezahlt und sich dadurch
gegen Art. 217 StGB vergangen zu haben. Frau Herzog
wohnte und arbeitete schon vor der Ehescheidung in
Basel und erwarb nachher dort Wohnsitz.
B. -
Am 3. Februar 1943 stellte das Strafgericht des
Kantons Basel-Stadt das Verfahren wegen örtlicher
Unzuständigkeit ein. Es führte aus, dem Angeklagten
werde ein echtes Unterlassungsdelikt vorgeworfen. Solche
werden im Sinne des Art. 346 StGB da ausgeführt, wo
der Täter hätte handeln sollen, nämlich an seinem Aufent-
haltsort als dem Orte der negativen Willensbetätigung.
Auf den zivilrechtlfohen Erfüllungsort komme es nicht
an. Böser Wille, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit seien
Tatbestandsmerkmale, welche wiederum mit dem Wohn-
ort des Täters in viel engerem Zusammenhang stehen, als
mit dem des Unterstützungsberechtigten. Würde auf den
Wohnsitz des letztern abgestellt, so müsste regelmässig
der grösste Teil der Untersuchung doch am Wohnort des
Pflichtigen geführt werden, wodurch das Verfahren
faktisch auseinandergerissen würde. Würde der Wohnsitz
des Unterstützungsberechtigten den Gerichtsstand bestim-
men, so müsste trotz gleichbleibender Verhältnisse des
Pflichtigen dieser immer wieder an einem anderen Ort
varfolgt werden.
Am 30. März 1943 bestätigte das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil.
0. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt beantragt mit rechtzeitig eingereichter Nichtig-
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Verfahren. No 28.
keitsbeschwerde, die Urteile des Strafgerichts und des
Appellationsgerichts seien aufzuheben, die Gerichte des
Kantons Basel-Stadt zuständig zu erklären lind die Sache
zu materieller Behandlung an die erste Instanz zurückzu-
weisen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, man könne die
Unterstützungspflicht nur erfüllen, indem man durch
eigene Tätigkeit dafür sorge, dass der Unterstützungs-
berechtigte zu seinem Rechte komme. Das könne man
auf verschiedene Weise tun, aber die Endphase dieser
Tätigkeit sei immer da, wo der Berechtigte sich aufhalte.
Dort genüge der Pflichtige seiner Pflicht, führe er die
ihm obliegende Handlung aus, und dort unterlasse er sie
im gegenteiligen Falle. Erfolgsort und Ausführungsort
fallen so am Aufenthaltsort des Berechtigten zusammen,
und dieser Ort bestimme den Gerichtsstand. Hiefür
spreche auch die Zweckmässigkeit. Der Unterstützungsbe-
rechtigte wisse oft beim besten Willen nicht, wo er Straf-
klage einzureichen habe, wenn, wie im Grossteil der Fälle,
der Unterstützungspflichtige von Ort zu Ort ziehe, um
der Kontrolle des anderen zu entgehen. Dass die Behörde
am jeweiligen Aufenthaltsort des Pflichtigen seine Lage
am besten beurteilen könne, sei noch lange nicht gesagt.
Bei häufigem Wechsel des Aufenthaltsortes des Pflichtigen
erfordere die Untersuchung sowieso die Rechtshülfe
anderer Kantone. Es sei praktisch, dfl.Ss ilir der Wohnort
des Berechtigten als fester Mittelpunkt diene. Es recht-
fertige. sich, auch einmal auf die Interessen bedürftiger
Unterstützungsberechtigter, welche nach fruchtlosem
Ausgang kostspieliger Betreibungen ilir Recht auf dem
Wege des Strafverfahrens durchzusetzen versuchen, R,ück-
sicht zu nehmen.
D. -
Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde. Auf den Erfolgsort komme es
nach dem Sinne des Art. 346 StGB nicht an, sondern auf
den Ort, wo der Täter gehandelt hätte, wenn er erfüllt
hätte. Das sei der Ort, wo er sich zur Zeit der Fälligkeit
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aufhielt, mangels gegenteiligen Nachweises also sein
Wohnort. Sei der Pflichtige nicht sesshaft, so könne er
nach Art. 346 Abs. 2 StGB überall da verfolgt werden~
wo er sich bei Fälligkeit aufhielt; das erleichtere seine
Veifolgung ganz bedeutend.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Die Frage, an welchem Orte das Vergehen der
Vernachlässigung von Unterstützungspflichten zu ver„
folgen und zu beurteilen sei, hat der Kassationshof bereits
am 5. März 1943 in Sachen Gmehlin zu beurteilen gehabt.
Dieser Entscheid ist von der Erkenntnis ausgegangen,
dass das erwähnte Vergehen ein echtes Unterlassungsdelikt
ist. Für solche enthalte das Strafgesetzbuch keine beson-
dere Gerichtsstandsvorschrift; anwendbar sei daher die
allgemeine Bestimmung des Art. 346 Abs. 1 StGB, wonach
für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes
zuständig sind, wo die strafbare Handlung ausgeführt
wurde (vgl. BGE 68 IV 54). Daraus ergebe sich logischer-
weise, dass der Beschuldigte am Orte der Nichtausführung
verfolgt werden müsse, also dort, wo er hätte ausführen
sollen und nicht ausgeführt hat. Das sei für zivilrechtliche
Leistungen der Erfüllungsort im Sinne des Art. 74 OR, für
Geldleistungen also regelmässig der Wohnsitz des Gläubi-
gers. Bestände das Vergehen der Vernachlässigung von
Unterstützungspflichten in der einfachen NichtleiStung,
so wäre es also am Erfüllungsort begangen und zu ver-
folgen~ Es bestehe aber in der Nichtleistung aus bösem
Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit. Das
Nichtwollen des Böswilligen äussere sich am Orte, wo er
wollen müsste, d. h. am Erfüllungsorte. Anders die Nicht-
leistung aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit. Hier liege
das strafbare Verhalten weniger in der Nichtleistung;
denn infolge der Arbeitsscheu oder Liederlichkeit sei der
Pflichtige gar nicht imstande zu leisten. Vielmehr liege
es darin, dass er sich aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit
des Erwerbes oder der richtigen Verwaltung seiner Mittel
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AS 69 IV -
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Verfahren. No 28.
enthalte und sich dadurch in die Unmöglichkeit der
Erfüllung setze. Diese Unterlassung ereigne sich an seinem
Wohnort. So weise der Grund der Nichtleistung bald
nach dem Erfüllungsort, bald nach dem Wohnort des
Pflichtigen als Ort der Begehung. Es komme aber nicht
in Frage, je nach dem Grund der Nichtleistung den Ge-
richtsstand einmal hier und einmal dort zu sehen, umso-
weniger, als böser Wille, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit
häufig zusammenwirken; sondern der Gerichtsstand müsse
für alle Tatbestände einheitlich sein. Die Wahl sei nach
der Zweckmässigkeit zu treffen.
Diese grundsätzlichen Erwägungen werden durch die
Ausführungen des Strafgerichts und der Parteien nicht
widerlegt. Insbesondere trifft die Auffassung der Staats-
anwaltschaft, wonach die Unterlassung da ausgeführt
werde, wo der Unterstützungsberechtigte sich aufhalte,
nicht zu. Erfüllt wird am Erfüllungsort, unbekümmert
darum, wo sich der Berechtigte aufhält. Daher wird die
Erfüllung nicht an diesem Aufenthaltsort unterlassen.
Dort tritt bloss eine Folge der Unterlassung ein, nämlich
dass der Berechtigte darben muss. Darauf kann aber
schon deshalb nichts ankommen, weil der Erfolg nicht
zum Tatbestand des echten Unterlassungsdeliktes gehört.
2. -
Bloss die Frage, ob die Zweckmässigkeitsgründe
für den Gerichtsstand des Wohnortes des Pflichtigen oder
vielmehr für den des Erfüllungsortes 9-en Ausschlag geben,
erscheint heute auf Grund der Ausführungen der Staats-
anwaltschaft in neuem Lichte.
Für jenen Gerichtsstand liess sich hauptsächlich anfüh-
ren, dass die Untersuchung am Wohnort des Beschuldigten
auf weniger Schwierigkeiten stösst, weil dort in der Regel
besser geprüft werden kann, ob böser Wille, Arbeitsscheu
oder Liederlichkeit vorliegt. Nun zeigen aber die Erfah-
rungen der Staatsanwaltschaft, dass die Vernachlässigung
der Unterstützungspflichten seitens unstät Herumziehen-
der ganz besonders häufig ist, sei es, dass der Pflichtige
seinen Beruf im Umherziehen ausübt, als Gelegenheits-
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oder Saisonarbeiter bald hier bald dort wohnt, sei es, dass
er sich aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit . herumtreibt
oder dass er sich der Strafverfolgung durch Wohnorts-
wechsel zu entziehen sucht. Private Nachforschungen
nach dem Wohnort des Säumigen fielen dem Unterstüt-
zungsberechtigten, welcher meistens Mangel leidet, schon
der Kosten wegen schwer. Auch würden sie den Rechts-
schutz verzögern, oft sogar verunmöglichen. Die Straf-
verfolgungsbehörden haben es leichter, den Wohnort des
Pflichtigen zu ermitteln. Wäre nur ·die Behörde an diesem
Orte zuständig, so könnte jede andere die Sache und
damit auch die Nachforschungen nach dem Beschuldigten
von der Hand weisen. Zu Gunsten des Gerichtsstandes
seines Wohnortes braucht auch nicht das Interesse des
Beschuldigten den Ausschlag zu geben, denn die Gerichts-
standsbestimmungen des Strafgesetzes nehmen auf solche
Interessen nicht Rücksicht. Gegenteils entspricht es dem
Zweck des Art. 217 StGB als einer dem Schutze der
Familie dienenden Vorschrift (vgl. Überschrift zum
sechsten Titel), mehr die Interessen des Unterhalts- oder
Unterstützungsberechtigten in den Vordergrund zu stellen.
In den weitaus meisten Fällen hat er diese Rücksichtnahme
nötig, weil er wirtschaftlich und auch sonst der schwächere
Teil ist.
Der Gerichtsstand am Erfüllungsort verdient daher
generell den Vorzug.
Demnach efkWrint der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbesöhwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Appeliatiotisgerichtes des Kantons Basel-Stadt
vom 30. März 1943 aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Süme der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.