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69_II_354

BGE 69 II 354

Bundesgericht (BGE) · 1943-12-11 · Deutsch CH
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Fainilienrecht. N0 58.

58. Urteil der ß. Ziv~abteilong vom 11. Dezember 1943

i. S. Koch gegen Koch-Heinis.

Sehe~~gSkl:ag6 nach Ablauf der Trennung (Art. 148 ZGB).

1. HinsJchtlic~ der Ursachen der (jetzt als Scheidungsgrund ange-

rufen~n. bel der Trennung schon vollendeten) Zerrüttung hat

der ~lChter von den bezüglichen Feststellungen des Trennungs-

u.rteils ~u.sz~ehen (AI:t. 148 Abs. 3).

2. Ausschlusslwh schuldiger Teil (Abs. 1): nicht absolut zu

nehmen. Dem Schuldigen ist auch dann das Klagerecht ver-

sagt, ~enn das ':

ers?~:~l~en des andern Teils im Vergleich zu

1till~. semen so geringfugJg 1st, dass es praktisch nicht ins Gewicht

Action en di.vorce apres la !in de la separation (art. 148 CC).

1. En ce qUl concer:te les ~uses de la desu,nion (invoquee mainte-

nant comme ~otif de .divorce. m~is qui existait deja au moment

?e la separatIOn), le .luge dOlt s en tenir aux constatations du

Jugement de separatIOn (art. 148 al 3)

2. Faits justificatifs. ezclusivement- a 'la 'charge du demandeur

(al. 1) : ne pas a~tnbuer a ces termes une portee absolue. L'action

sera .refusee a 1 epoux coupable m&ne s'il y a faute de l'autre

partIe, qua;nd ce~te faute, en comparaison de celle du deman-

deur, est SI peu lffiportante que pratiquement elle ne """"'e pas

dans la balance.

~

. Azione di divO'l'ZW al termine del perWdo di separazione (art. 14800).

1. Per qU!J.D.~O cOl-;ce:r;ne l~ cause della disunione (invocata ora

come n:OtIVO ßi ?iV?rZIO, ma gia asistente al momento della

separazIone), il gIudice ~eve attenersi agIi accertamenti della

sen~nza che ~

pz:o~unClf.to la separazione (art. 148 cp. 3).

2. Fattl determmantI lffiP:utabili ad esclusiva colpa dell'attore

(art. 14~ cp. ~).: non. ~l dev~ attribuireuna portata assoluta

a qUas.tl tenmm. TI diritto di promuovere azione sara negato

al conmge colpevole anche se la controparte EI pure in co]pa

~M,

qu~te colpa, comparata a quella della parte attrice:

Sla COSI eSlgua da. non avere praticmnente alcun peso.

Eine frühere Scheidungsklage des Ehemannes wurde vom

Amtsgericht BalsthaI im August 1937 wegen überwiegen-

den Verschuldens des Klägers an der ehelichen Zerrüttung

abgewiesen. Das Gericht führte in seinem Urteil aus dass

in der Tat Differenzen zwischen den Eheleuten 'vorh~nden

seien; das einzige ernsthafte Hindernis für das eheliche

Einvernehmen bilde aber ein ehewidriges Verhältnis, das

der Kläger mit einer gewissen Frl. U. unterhalte.

Im Jahre 1940 wurde die Ehe vom Amtsgericht Buchegg-

berg-Kriegstetten auf Begehren der Ehefrau gestützt auf

Art. 142 ZBG auf die Dauer eines Jahres getrennt. Das

Familienrecht. N° 58.

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Urteil führt die ehelichen Zwistigkeiten wiederum auf das

Verhältnis des Mannes mit der U. zurück.

Nach Ablauf des Trennungsjahres erhob der nunmehr

in Densbüren wohnhafte Ehemann die vorliegende Schei-

dungsklage, die das Obergericht des Kantons Aargau

abwies mit der Begründung, der Kläger sei als an der

Zerrüttung ausschliesslich schuldig zu betrachten, wes-

halb ihm nach Art. 148 Abs. 1 ZGB kein Klagerecht

zustehe. -

Hiegegen Berufung des Klägers.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 148 Aha. 3 ZGB ist bei Beurteilung einer

Klage auf Scheidung nach Ablauf der Trennung auf die

im frühem Verfahren ermittelten und die seither eingetre-

tenen Verhältnisse abzustellen. Nachdem die Trennung

1940 bereits wegen der tiefen Zerrüttung des ehelichen

Verhältnisses ausgesprochen worden ist und der heutige

Kläger die vorliegende Klage wieder auf den nämlichen

Scheidungsgrund stützt, hat der Richter hinsichtlich der

Ursachen der schon damals vollendeten Zerrüttung von

den Feststellungen des Trennungsurteils auszugehen. Die

Vorinstanz hat dies unter selbständiger Würdigung jener

frühem Ermittlungen getan. Soweit es bei der vorinstanz-

lichen Darstellung des Ablaufs der Dinge um die Beurtei-

lung der Frage geht, was Ursache und was Wirkung war,

handelt es sich um die Feststellung von Tatsachen; denn

die Kausalität ist, auch auf dem Gebiete der innern, psy-

chologischen Vorgänge, tatsächlicher Natur, weshalb die

Auffassung der Vorinstanz, wonach das ehewidrige Ver-

hältnis des Klägers die Ursache des Ehezerfalls ist, das

Bundesgericht bindet (Art. 81 OG)- Dass sich nach der

Trennung irgend etwas ereignet habe,. das ihm Grund zur

Scheidung geben könnte, wird vom Kläger nicht behauptet.

2. -

Was die vom Bundesgericht frei überprüfbare

rechtliche Beurteilung des feststehenden Tatsachenkom-

plexes anbelangt, ist der Vorinstanz beizupflichten. Wenn

Art. 148 Abs. I ZGB nur dem ausschliesslich schuldigen

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Fs.milienrecht. N° 58.

Ehegatten das Klagerecht versagt, so ist nach der Praxis

mit diesem Ausdruck :nicht gemeint, dass jedes noch so

geringfügige, sekundäre Verschulden auf Seite des beklag-

ten Ehegatten genüge, um den Schuldigen zur Scheidungs-

klage zu berechtigen. Letzterer ist auch dann als aus-

schliesslich schuldiger Teil zu betrachten und ihm das

Klagerecht versagt, wenn das Verschulden des anderen

Teils im Vergleich zu dem seinen so geringfügig ist, dass es

praktisch nicht ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge-

richtes vom 21. Januar 1943 i. S. Stalder). Bei den der

Beklagten vorgeworfenen unangenehmen Eigenheiten,

ihrer Nervosität und ihrer Neigung zum Nörgeln, handelt

es sich um Eigenschaften, die weitgehend anlagemässig

begründet zu sein pflegen und daher insoweit ihrem Träger

nicht zum Verschulden angerechnet werden können.

Gewisse Mängel in der Ausgeglichenheit des Charakters

sind den meisten Menschen eigen und müssen von ihren

Lebensgefährten mit Verständnis und Nachsicht ertragen

werden. Jedenfalls bilden die zu Lasten der Beklagten fest-

gestellten Unarten keinen Scheidungsgrund und vermögen

daher am alleinigen Verschulden des Klägers nichts zu

ändern. Aus dem Umstand, dass das die erste Scheidungs-

klage des Mannes abweisende Urteil diesen als 'Überwiegend

schuldigen Teil bezeichnete, kann nicht gefolgert werden,

dass also auch die Frau ein Verschulden treffe; zur Abwei-

sung jener Klage genügte nach Art. 142 Abs. 2 ZGB eben

schon, dass den Kläger ein grösseres Verschulden treffe,

sodass sich die Frage der Ausschliesslichkeit seiner Schuld

gar nicht stellte. Aus andern Ausführungen jenes Urteils ist

denn auch zu schliessen, dass man auch damals die der

Frau vorgeworlenen Fehler nicht als Verschulden im

Sinne des Gesetzes auffasste. übrigens ist der Richter im

vorliegenden Prozess an die rechtliche Wertung, die man

damals dem Verhalten der Parteien zuteil werden liess,

nicht gebunden. Hinsichtlich verschiedener der Beklagten

gemachter Vorwürfe hat auch im vorliegenden Prozess ein

Beweisverlahren stattgefunden. Die Beweiswürdigung war

Erbrecht. N° 59.

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Sache des Obergerichtes. Was an Feststellungen in den

Akten liegt, erlaubt nicht, die vorinstanzliche Beurteilung

der Schuldfrage als dem Gesetz zuwiderlaufend zu be-

zeichnen.

Demnach e:rkenm das B'Undesge:richt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 1943 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 55, 59. -

Voir aussi nOS 55, 59.

IU.ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

59. Urteil der 11. Zivllabtellung vom 21. Oktober 1943

i. S. de Loriol gegen Catolre de Bioneourt.

ErbrecktUch6 Ansprüche (Pflichtteil) ein/l8. durch, Auslände1: ~

Heimatstaat adoptierten KindeB: Beu,rteil?-Ilg nach sch:weIZel'l-

schem Recht, wenn sich der letzte WOhnSItz des Adoptlvvaters

in der Schweiz befand. Art. 8, 22, 32 NAG. Art. 268 Abs. 1

ZGB. (Erw. 1 und 2).

Ö

.

TelJtalment8MJUf/JUng.

Erb8ckein (Art. 556-559 ZGB). . rtliche

Zuständigkeit, Art. 22-27 und 3~ NAG, Art. 538 Z~B. Folgen

des Verschweigens eines gesetzlichen du,reh den emgesetzten

Erben: Wurde jener demzufolge nicht in das Eröffnungs-

verfa.bren einbez~, so kann dieser dessen Herabse~ungs­

klage, Erbschaftsklage oder Klage auf Aner~~nnung als ~terbe

nicht eine allenfalls mit der Testamentseroffnung begmnende

Verjähru,ng (Art. 533, 600 ZGB) entgegenhalt~n. (Erw. 3"~lIld.5).

Unter Miterben ist vor und bei der Teilung kem Raum für eme

Erbschaftsklage, auch wenn einer oder einzelne von ihnen

ausscbliesslichen Gewahrsam haben. Art. 598 ff., 604 ZGB.

Gegenstand der Teilung ist das Erbschaftsvermögen in seinem

wirklichen Bestande samt dem Zuwachs. (Erw. 4 und 8).

Erbteilung durch, den Rickter ist zulässig im Rahmen eines Pr?-

zesses über die Rechte am betreffenden Nachlass. Durch die

richterliche Zuteilung (<< Realteilung ») erwirbt der einzelne

Erbe unmittelbar Alleineigentum. (Erw. 7 und l~).

Anerkenntnis im P'1'OZ/l88. Ein vor dem kantonalen RIchter aus-

gesprochenes Anerkenntnis untersteht hinsichtlich Auslegung