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Fainilienrecht. N0 58.
58. Urteil der ß. Ziv~abteilong vom 11. Dezember 1943
i. S. Koch gegen Koch-Heinis.
Sehe~~gSkl:ag6 nach Ablauf der Trennung (Art. 148 ZGB).
1. HinsJchtlic~ der Ursachen der (jetzt als Scheidungsgrund ange-
rufen~n. bel der Trennung schon vollendeten) Zerrüttung hat
der ~lChter von den bezüglichen Feststellungen des Trennungs-
u.rteils ~u.sz~ehen (AI:t. 148 Abs. 3).
2. Ausschlusslwh schuldiger Teil (Abs. 1): nicht absolut zu
nehmen. Dem Schuldigen ist auch dann das Klagerecht ver-
sagt, ~enn das ':
ers?~:~l~en des andern Teils im Vergleich zu
1till~. semen so geringfugJg 1st, dass es praktisch nicht ins Gewicht
Action en di.vorce apres la !in de la separation (art. 148 CC).
1. En ce qUl concer:te les ~uses de la desu,nion (invoquee mainte-
nant comme ~otif de .divorce. m~is qui existait deja au moment
?e la separatIOn), le .luge dOlt s en tenir aux constatations du
Jugement de separatIOn (art. 148 al 3)
2. Faits justificatifs. ezclusivement- a 'la 'charge du demandeur
(al. 1) : ne pas a~tnbuer a ces termes une portee absolue. L'action
sera .refusee a 1 epoux coupable m&ne s'il y a faute de l'autre
partIe, qua;nd ce~te faute, en comparaison de celle du deman-
deur, est SI peu lffiportante que pratiquement elle ne """"'e pas
dans la balance.
~
. Azione di divO'l'ZW al termine del perWdo di separazione (art. 14800).
1. Per qU!J.D.~O cOl-;ce:r;ne l~ cause della disunione (invocata ora
come n:OtIVO ßi ?iV?rZIO, ma gia asistente al momento della
separazIone), il gIudice ~eve attenersi agIi accertamenti della
sen~nza che ~
pz:o~unClf.to la separazione (art. 148 cp. 3).
2. Fattl determmantI lffiP:utabili ad esclusiva colpa dell'attore
(art. 14~ cp. ~).: non. ~l dev~ attribuireuna portata assoluta
a qUas.tl tenmm. TI diritto di promuovere azione sara negato
al conmge colpevole anche se la controparte EI pure in co]pa
~M,
qu~te colpa, comparata a quella della parte attrice:
Sla COSI eSlgua da. non avere praticmnente alcun peso.
Eine frühere Scheidungsklage des Ehemannes wurde vom
Amtsgericht BalsthaI im August 1937 wegen überwiegen-
den Verschuldens des Klägers an der ehelichen Zerrüttung
abgewiesen. Das Gericht führte in seinem Urteil aus dass
in der Tat Differenzen zwischen den Eheleuten 'vorh~nden
seien; das einzige ernsthafte Hindernis für das eheliche
Einvernehmen bilde aber ein ehewidriges Verhältnis, das
der Kläger mit einer gewissen Frl. U. unterhalte.
Im Jahre 1940 wurde die Ehe vom Amtsgericht Buchegg-
berg-Kriegstetten auf Begehren der Ehefrau gestützt auf
Art. 142 ZBG auf die Dauer eines Jahres getrennt. Das
Familienrecht. N° 58.
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Urteil führt die ehelichen Zwistigkeiten wiederum auf das
Verhältnis des Mannes mit der U. zurück.
Nach Ablauf des Trennungsjahres erhob der nunmehr
in Densbüren wohnhafte Ehemann die vorliegende Schei-
dungsklage, die das Obergericht des Kantons Aargau
abwies mit der Begründung, der Kläger sei als an der
Zerrüttung ausschliesslich schuldig zu betrachten, wes-
halb ihm nach Art. 148 Abs. 1 ZGB kein Klagerecht
zustehe. -
Hiegegen Berufung des Klägers.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 148 Aha. 3 ZGB ist bei Beurteilung einer
Klage auf Scheidung nach Ablauf der Trennung auf die
im frühem Verfahren ermittelten und die seither eingetre-
tenen Verhältnisse abzustellen. Nachdem die Trennung
1940 bereits wegen der tiefen Zerrüttung des ehelichen
Verhältnisses ausgesprochen worden ist und der heutige
Kläger die vorliegende Klage wieder auf den nämlichen
Scheidungsgrund stützt, hat der Richter hinsichtlich der
Ursachen der schon damals vollendeten Zerrüttung von
den Feststellungen des Trennungsurteils auszugehen. Die
Vorinstanz hat dies unter selbständiger Würdigung jener
frühem Ermittlungen getan. Soweit es bei der vorinstanz-
lichen Darstellung des Ablaufs der Dinge um die Beurtei-
lung der Frage geht, was Ursache und was Wirkung war,
handelt es sich um die Feststellung von Tatsachen; denn
die Kausalität ist, auch auf dem Gebiete der innern, psy-
chologischen Vorgänge, tatsächlicher Natur, weshalb die
Auffassung der Vorinstanz, wonach das ehewidrige Ver-
hältnis des Klägers die Ursache des Ehezerfalls ist, das
Bundesgericht bindet (Art. 81 OG)- Dass sich nach der
Trennung irgend etwas ereignet habe,. das ihm Grund zur
Scheidung geben könnte, wird vom Kläger nicht behauptet.
2. -
Was die vom Bundesgericht frei überprüfbare
rechtliche Beurteilung des feststehenden Tatsachenkom-
plexes anbelangt, ist der Vorinstanz beizupflichten. Wenn
Art. 148 Abs. I ZGB nur dem ausschliesslich schuldigen
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Fs.milienrecht. N° 58.
Ehegatten das Klagerecht versagt, so ist nach der Praxis
mit diesem Ausdruck :nicht gemeint, dass jedes noch so
geringfügige, sekundäre Verschulden auf Seite des beklag-
ten Ehegatten genüge, um den Schuldigen zur Scheidungs-
klage zu berechtigen. Letzterer ist auch dann als aus-
schliesslich schuldiger Teil zu betrachten und ihm das
Klagerecht versagt, wenn das Verschulden des anderen
Teils im Vergleich zu dem seinen so geringfügig ist, dass es
praktisch nicht ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge-
richtes vom 21. Januar 1943 i. S. Stalder). Bei den der
Beklagten vorgeworfenen unangenehmen Eigenheiten,
ihrer Nervosität und ihrer Neigung zum Nörgeln, handelt
es sich um Eigenschaften, die weitgehend anlagemässig
begründet zu sein pflegen und daher insoweit ihrem Träger
nicht zum Verschulden angerechnet werden können.
Gewisse Mängel in der Ausgeglichenheit des Charakters
sind den meisten Menschen eigen und müssen von ihren
Lebensgefährten mit Verständnis und Nachsicht ertragen
werden. Jedenfalls bilden die zu Lasten der Beklagten fest-
gestellten Unarten keinen Scheidungsgrund und vermögen
daher am alleinigen Verschulden des Klägers nichts zu
ändern. Aus dem Umstand, dass das die erste Scheidungs-
klage des Mannes abweisende Urteil diesen als 'Überwiegend
schuldigen Teil bezeichnete, kann nicht gefolgert werden,
dass also auch die Frau ein Verschulden treffe; zur Abwei-
sung jener Klage genügte nach Art. 142 Abs. 2 ZGB eben
schon, dass den Kläger ein grösseres Verschulden treffe,
sodass sich die Frage der Ausschliesslichkeit seiner Schuld
gar nicht stellte. Aus andern Ausführungen jenes Urteils ist
denn auch zu schliessen, dass man auch damals die der
Frau vorgeworlenen Fehler nicht als Verschulden im
Sinne des Gesetzes auffasste. übrigens ist der Richter im
vorliegenden Prozess an die rechtliche Wertung, die man
damals dem Verhalten der Parteien zuteil werden liess,
nicht gebunden. Hinsichtlich verschiedener der Beklagten
gemachter Vorwürfe hat auch im vorliegenden Prozess ein
Beweisverlahren stattgefunden. Die Beweiswürdigung war
Erbrecht. N° 59.
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Sache des Obergerichtes. Was an Feststellungen in den
Akten liegt, erlaubt nicht, die vorinstanzliche Beurteilung
der Schuldfrage als dem Gesetz zuwiderlaufend zu be-
zeichnen.
Demnach e:rkenm das B'Undesge:richt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 1943 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 55, 59. -
Voir aussi nOS 55, 59.
IU.ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
59. Urteil der 11. Zivllabtellung vom 21. Oktober 1943
i. S. de Loriol gegen Catolre de Bioneourt.
ErbrecktUch6 Ansprüche (Pflichtteil) ein/l8. durch, Auslände1: ~
Heimatstaat adoptierten KindeB: Beu,rteil?-Ilg nach sch:weIZel'l-
schem Recht, wenn sich der letzte WOhnSItz des Adoptlvvaters
in der Schweiz befand. Art. 8, 22, 32 NAG. Art. 268 Abs. 1
ZGB. (Erw. 1 und 2).
Ö
.
TelJtalment8MJUf/JUng.
Erb8ckein (Art. 556-559 ZGB). . rtliche
Zuständigkeit, Art. 22-27 und 3~ NAG, Art. 538 Z~B. Folgen
des Verschweigens eines gesetzlichen du,reh den emgesetzten
Erben: Wurde jener demzufolge nicht in das Eröffnungs-
verfa.bren einbez~, so kann dieser dessen Herabse~ungs
klage, Erbschaftsklage oder Klage auf Aner~~nnung als ~terbe
nicht eine allenfalls mit der Testamentseroffnung begmnende
Verjähru,ng (Art. 533, 600 ZGB) entgegenhalt~n. (Erw. 3"~lIld.5).
Unter Miterben ist vor und bei der Teilung kem Raum für eme
Erbschaftsklage, auch wenn einer oder einzelne von ihnen
ausscbliesslichen Gewahrsam haben. Art. 598 ff., 604 ZGB.
Gegenstand der Teilung ist das Erbschaftsvermögen in seinem
wirklichen Bestande samt dem Zuwachs. (Erw. 4 und 8).
Erbteilung durch, den Rickter ist zulässig im Rahmen eines Pr?-
zesses über die Rechte am betreffenden Nachlass. Durch die
richterliche Zuteilung (<< Realteilung ») erwirbt der einzelne
Erbe unmittelbar Alleineigentum. (Erw. 7 und l~).
Anerkenntnis im P'1'OZ/l88. Ein vor dem kantonalen RIchter aus-
gesprochenes Anerkenntnis untersteht hinsichtlich Auslegung