Volltext (verifizierbarer Originaltext)
LVC •• OCC • OCDA OEB • OIPR OJ ••• OJPPM. OM ••• OOF. ORC. ORF. ORI. ORM. OSEC OT •• PCF • PPF. RA •• RO •• ROLF RSJ • StF • Tarif • ce. CF. co. CPS Cpc ~ LCA • LCAV LEF • LF •• LTM. I OGF. RFF • StF • Lo1 fM6rale sur les vo)'8geurs de commeree (du 4 octobre 1930). Ordonnanee sur la communaute des cr6anciers dans les emprunts ~ obUgations (du 20 fevrler 1918). Ordonnanee r6glant le commerce des deurees alimentaires, ete. (du 26 mal 1936). Ordonnanee sur I'engagement du betall (du 80 octobre 1917). Ordonnanee du TrIbunal f6dtlral concernant l'inscription des pactes de reserve 'de v.ropriettl (du 19 d6eembre 1910). - Loi fM6rale d organisation judiciaire (du 16 dOOemhre 1943). Oraanisation judlciaire et proc6dure ptlnale pour I'armee f6d6rale (101 eIu 28 juin 1889). Oraanisation militaire de la Conföderation suisse (101 du 12 avriI1907). Orclonnanee sur l'admlnIstration des ofllees de faillite (du 13 juillet 1911)- Ordonnanee BUr le regiat:re du eommeree (du 7 juin 1937). Ordonnanee sur le regiat:re foneier (du 22 fövrier 1910). Ordonnanee sur Ja realisation forcee des lmmeubles (du 23 avril 1920). Ordonnance sur le registre des regimes matrimoniaux (du 27 septembre ~~ I Ordonnanee sur le serviee de I'etat eivil (du 18 mal 1928). \ Ordonnance d'exeeution des lois fedtlrales eoneernant les drolts de timbre (du 7 juin 1928). Lot f6d6rale sur la proc6dure a suivre par devant le Tribunal f6d6ral en mati~ civile (du 22 novembre 1850). Loi f6d6rale sur 1a proc6dure penale (du 15 juin 1934). Reglement d'ex6eution de Ja loi sur la circuJation des v6hlcules automo- biles et des cycles (du 25 novembre 1932). Reeuell officiel des arrilts du Tribnnal föderal Bulsse. Recueil olllciel des lols f6d6rales. Revue suisse de jurisprudenee. Loi föderale sur le statut des fonetlonnalres (du 80 Juin 1927). Tarif des frais appIlcables a la LP (du 23 d6eembre 1919).
c. Alt1Jreviaziom italiaae. Codiee clvfle svizzero. Costituzione federale. Codiee delle obbUgazioni. Codice penale svizzero. ' Codice di procedura c1viie. Codice di procedura penale. Decreto deI Cons1gl1o federale coneernente la contribuzione federale di cris! (deI 19 gennalo 1934). ' !.egge federale sui eontratto d'asslcuruzione (dei 2 aprile 1908). ~e federale sulla c1rcolazfone degli autove1col1 edel velocipedi (dei f5 marzo 1932). Legge esecuzioni e fallimenti. !.egge federale. Legge federale sulla tassa d'esenzione da! serv1zlo militare (del28 giugno fS78/29 marzo 1901). Organizzazfone gludiziaria federale. Regolamento deI Tribnnale federale coneernente la real1zzaz1one forzata di fondi (dei 23 a}!rile 1920). r.emti,ederale suil ordinameuto de1 funzlonari federall (deI 30 giugno I \ I. FAMILIENRECHT DROlT DE LA FAMILLE 1. UI1eß der ll. ZivUabteßung vom 18. März 1948 i. S. Gulunard gegen Gulgnard. ScAeidtmgsklage rw,c1" gerichtlicher Trennung. Begriff der Alleinschuld im Sinne von Art. 148 Aba. 1 ZGB. Berücksichtigung vor dem Trennungsurteil eingetretener Tat- sachen, die in dem zur Trennung führenden Prozesse Dicht vorgebracht worden waren (Art. 148 Abs. 3 ZGB). Action en divotrce aprß8 U1& ;ug~ de .ration de corps. Notion de 1& faute exclusive, da.ns le sens de.l'art. 148 al. 1 ce. Prise an consid6ra.tion de faits anterieui's au jugement da separation da corps ma.is non allegues dans la proOOdure .qui a abouti A ce jugement (art. 148 sI. 3 00). Azione di dWorzio CQn8eemiva aUa separazione pera<male. Concetto della eolpa esclusiva. s'sensi deß'art. 148 cp. 1 00. Fatti anteeedenti al giudizio di sepamzione, ma. non allegati nella proced.ura. relativa ad esso (art. 148 cp. 3 00). A. - Der im. Jahre 1905 geborene Kläger und die 7 Ja.hre ältere Beklagte heirateten sich am 7. Mai 1927. Sie lebten in der Folge auf dem Bauerngute, das die Familie der Belda.gtenim Kanton Genf bewirtschaftete. Der Kläger trat der strenggläubigen Religionsgemein- schaft bei, der die Beklagte und ihre Familie angehörten. Aus der Ehe sind zwei. Kinder hervorgegangen. Um einen eigenen Haushalt zu gründen, mietete der Kläger im Februar 1935 ein kleines Haus. Die Beklagte; mit der er sich hierüber nicht zum voraus verständigt hatte, weigerte sich jedoch, ihm. zu folgen, weil sie sich nicht von ihrer Familie trennen wollte. Der Kläger kün- digte hierauf die Miete und kehrte in den Hausb.< der Schwiegereltern zurück, arbeitete aber auswirts. Nach einer Prügelei mit den Angehörigen der Be- ld>en trennte sich der Kläger am 1. Dezember 1935 AB 74 II - 1948
2 Familianrecht. N0 1. endgültig von ihr. Im Sommer 1936 übersiedelte er in den Kanton Zürich. B. - Im Januar 1935 verlangte die Beklagte die Trennung der Ehe auf unbestimmte Zeit. Sie warf dem Kläger u. a. Ehebruch und schwere Ehrenkränkung vor. Der Beklagte erhob Widerklage auf Scheidung wegen tiefer Zerrüttung. Er berief sich auf Unvereinbarkeit der Gemütsart (incompatibilite d'humeur) und auf die Tat- sache, dass die Beklagte sich geweigert habe, das väterliche Haus zu verlassen. Mit Urteil vom 3. Februar 1938 schützte das Gericht erster Instanz von Genf das Trennungsbe- gehren der Beklagten, weil der Kläger mit Fräulein F. unerlaubte Beziehungen unterhalte, die für die Beklagte beleidigend seien. Die Widerklage wies es auf Grund von Art. 142 Abs. 2 ZGB ab, weil nicht dargetan sei, dass die zweifellos bestehende Missstimmung in der Ehe schon vorhanden gewesen sei, bevor der Kläger das Liebesver- hältnis mit Fräulein F. angeknüpft habe, was lange vor September 1935 geschehen sei, und weil der Kläger auf die Gründung eines eigenen Hausstandes verzichtet habe. G. - Nachdem die gerichtliche Trennun'g mehr als 8 Jahre gedauert hatte, reichte der Kläger am 12. Juli 1946 die vorliegende Scheidungsklage ein, die er auf Art. 142 und 148 ZGB stützt. Das Bezirksgericht wies sie gemäss An- trag der Beklagten ab, weil der Kläger als ausschliesslich schuldiger Teil im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 148 Abs. 1 ZGB zu betrach.ten sei, und weil er sich nicht auf Art. 148 Abs. 2 ZGB berufen könne. Das Obergericht des Kantons Zürich dagegen hat am 15. November 1947 die Scheidung ausgesprochen mit der Begründung, der Kläger sei zwar wegen seines ehewidrigen, ja ehebrecheri- schen Verhältnisses mit Fräulein F., das während der Trennung fortbestanden habe, nach wie vor der über- wiegend schuldige Gatte; neben seinen Verfehlungen seien aber auch objektive Umstände und ein gewisses Mitver- schulden der Beklagten für den Niedergang der Ehe verantwortlich ; da es sich dabei nicht nur um Bagatellen, Familienrecht. N° 1. 3 sondern um Zerriittungsursachen von elrugem .Gewicht handle, könne der Kläger nicht als alleinschuldig gelten. D. - Dieses Urteil hat die Beklagte an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Ist der Scheidungsklage ein Trennungsurteil vorausgegangen und die darin festgesetzte Trennungszeit, bei Trennung auf unbestimmte Zeit eine Frist von drei Jahren abgelaufen, ohne dass eine Wiedervereinigung er- folgt wäre (Art. 147 Abs. 2 .und 3 ZGB), so muss nach Art. 148 Abs. 1 ZGB die Scheidung ausgesprochen werden, es sei denn, dass sie auf Tatsachen gegründet werde, die ausschliesslich den nunmehr die Scheidung verlangenden Ehegatten als schuldig erscheinen lassen. Im Unterschied zur Scheidung oder Trennung gemäss Art. 142 ZGB kann also die Scheidung gemäss Art. 148 ZGB auch vom über- wiegend schuldigen Gatten gegenüber dem weniger schul- digen durchgesetzt werden, ja es kann nach dieser letzten Bestimmung sogar ein schuldiger Gatte gegen den schuld- losen klagen, sofern neben dem Verschulden des klagenden Gatten auch noch objektive Momente, d. h. solche Um- stände zum Zerwürfnis beigetragen haben, die keinem Teil zum Verschulden anzurechnen sind. Der erwähnte Vorbehalt soll nur verhindern, dass die Scheidung von einem Gatten erzwungen werden kann, der sein Begehren nur mit seinem eigenen Verschulden zu begründen ver- mag. Die deutsche Fassung von Art. 148 Abs. I ZGB ist in diesem Punkte freilich nicht ganz eindeutig. Die beiden romanischen Fassungen lassen dagegen klar erken- nen' dass die Scheidung nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn sich ergibt, dass ein Verschulden nur beim klagenden Gatten vorliegt, sondern bloss dann, wenn das Zerwürfnis ausschliesslich auf das Verschulden dieses Gatten zurückzuführen ist; denn es heisst hier, die Schei- dung sei nach Ablauf der Trennung auszusprechen, « ä.
Familienreeht. N0 1. moins que les faits justificatifs de l'action ne soient exclu- sivement a la charge du demandeur », « eccettoche i fatti determinanti fossero imputabili a.d esclusiva colpa deI coniuge ehe la ripropone» (d. h. ehe ripropone l'azione). Dass das Zerwürfnis ausschliesslich dem Kläger zur Last zu legen bezw. seiner Alleinschuld zuzuschreiben sei, ist nicht nur im Falle des Mitverschuldens des beklagten Teils, sondern auch beim Vorhandensein objektiver Zer- rüttungsursachen zu verneinen. Um die Annahme zu rechtfertigen, dass das zula.sten des Klägers festgestellte Verschulden nicht die einzige Ursache des Zerwürfnisses und daher gemäss Art. 148 ZGB kein Hindernis für die Scheidungsklage sei, genügt nach der Rechtsprechung immerhin nicht jedes noch so geringfügige Verschulden des beklagten Teils und nicht jeder objektiveZerrüttungsfaktor. Vielmehr bleibt das Klagerecht dem schuldigen Gatten trotz dem Vorliegen solcher Momente versagt, wenn sie im Vergleich zu seinem Verschulden von so geringer Bedeutung sind, dass sie praktisch nicht ins Gewicht fallen (BGE 69 II 356, 71 II 203), sodass ihre Berücksichtigung als Mitursache des Zerwürfnisses gegen Recht und Billigkeit verstiesse (Art. 4 ZGB). Dagegen wird das Alleinverschulden im Sinne von Art. 148 Aha. 1 ZGB durch ein Mitverschulden des beklagten Gatten oder durch eine objektive ZeITÜttungs- ursache nicht nur dann ausgeschlossen, wenn diese Mo- mente, für sioh allein 'genommen, geradezu einen Schei- dungsgrund bilden. Würde der Gatte, der schuldhaft einen Soheidungsgrund gesetzt hat, immer dann als a1leinschuldig angesehen, wenn neben seinen Verfehlungen keine Momente vorliegen, die schon für sich allein die Soheidung zu rechtfertigen vermöchten, so verlöre der Fall des Alleinverschuldens den Charakter der seltenen Ausnahme, der ihm bei der Gesetzesberatung beigemessen wurde (BGE 43 II 464, StenB 1905 S. 1028, 1067). Eine so starke Ausweitung des Begriffs der Alleinschuld wäre auch mit dem Gesetzeswortlaut kaum verträglich. Der Familienreeh.t. NP 1. Entscheid BGE 69 II 356 lässt sich unter diesen Umstän- den nicht mit der Erwägung stützen. die in jenem Falle der Beklagten vorgeworfenen Unarten. haben «keinen Scheidungsgrund» gebildet und « daher» am a.lleinigen Verschulden des Klägers nichts zu ändern vermocht, . sondern nur mit der Erwägung, die unangenehmen Eigen- schaften der Beklagten seien neben den Verfehlungen des Klägers praktisoh nioht ins Gewicht gefallen. Im vorliegenden Falle hat die Vorlnstanz festgestellt, neben dem schwer ehewidrigen Verhältnis des Klägers mit Fräulein F. seien für die Zerrüttung a.uch sexuelle Schwierigkeiten verantwortlich, die entstanden seien. weil die Beklagte den eheliohen Verkehr aus religiösen Grün~ den nur zur Zeugung von Kindern habe zulassen wollen, wogegen der Kläger hierüber mit der Zeit freiere An- schauungen angenommen' habe. Ausserdem habe das Zusammenleben mit der Familie der Beklagten zu starkEm Spannungen geführt. Der Brief der Beklagten vom 21. Februar 1935, der u. a. Anschuldigungen ihrer Mutter gegen den Kläger erwähne, sowie der schwere Auftritt vom l. Dezember 1935 seien in dieser Hinsicht bezeich- nend. Das gespannte Verhältnis zwisohen dem Kläger und den Angehörigen der Beklagten habe auf die Ehe einen unheilvollen Einfluss ausgeübt. Von diesen objektiven ZeITÜttungsmomenten lässt sich nicht sagen, sie seien im Verhältnis zu den vom Kläger begangenen Verfeh- lungen so geringfügig, dass es unbillig wäre, sie als Mit- ursaohe des bestehenden Zerwürfnisses zu berücksichtigen. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erscheint daher der Kläger im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZGB nioht als alleinschuldig. '
2. - Die Beklagte will diese Feststellungen freilioh nicht als massgebend anerkennen. Sie macht geltend, der Kläger hätte die im vorliegenden Verfahren erwähnten sexuellen Sohwierigkeiten schon zur Begründung seiner Widerklage auf Scheidung anführen können und sollen ; heute sei er mit dieser Behauptung ausgeschlossen. Zur
6 Familienrecht. N° 1. Frage des Zusammenlebens der Parteien mit der Familie der Beklagten habe der Trennungsrichter festgestellt, dass der Kläger auf die Gründung eines eigenen Haus- standes verzichtet habe, sodass die Vorinstanz nicht befugt gewesen sei, auf diese Frage zurückzukommen. Diese Einwendungen gehen fehl.
a) Gemäss BGE 71 II 201 ff. dürfen in dem nach Ab- lauf der Trennung eingeleiteten Scheidungsverfahren vor der Trennung eingetretene Tatsachen angerufen werden,' die im Trennungsprozess nicht vorgebracht worden waren. DaS gilt auch zugunsten des Gatten, der seinerzeit die Scheidung verlangt hatte. Die Vorinstanz hat also die neue Behauptung des Klägers, dass in der Ehe sexuelle Schwierigkeiten aufgetreten seien, mit Recht berück- sichtigt.
b) Im frühem· Verfahren hatte sich der Kläger neben der Unvereinbarkeit der Gemütsart lediglich darauf berufen, dass die Beklagte sich geweigert habe, ihr El- ternhaus zu verlassen. Dass das Zusammenleben mit ihren Angehörigen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, hatte er damals nicht behauptet. Demgemäss spricht sich das Trennungsurteil hierüber auch nicht aus. Aus der Feststellung, dass der Kläger auf den Bezug einer eigenen Wohnung verZichtete, ergibt sich höchstens, dass er der Beklagten die erwähnte Weigerung später nicht mehr zum Vorwurf machen konnte. Dagegen bedeutet diese Fest- stellung nicht, dass die Hausgemeinschaft mit Familie Alder auf die Ehe keinen nachteiligen Einfluss gehabt habe. Bei der Behauptung, das Zusammenleben mit der Familie der Beklagten habe die Zerrüttung mitverursacht, handelt es sich also wie bei der Behauptung sexueller Schwierigkeiten um das Vorbringen einer zwar vor der Trennung eingetretenen, im Trennungsverfahren aber nicht angerufenen und vom Trennungsrichter nicht unter- suchten Tatsache, das die Vorinstanz gemäss BGE 71 11 201 ff. frei würdigen durfte. Bei den angefochtenen Feststellungen muss es daher sein Bewenden haben. Familienreeht.N° 2. 7
3. - Sind die Verfehlungen des Klägers nicht die einzige rechtserhebliche Ursache des Zerwürfnisses, so hat die Vorinstanz die mehr als drei Jahre nach dem Trennungsurteil angehobene Scheidungsklage mit Recht geschützt, ohne zu profen, ob der Kläger der Beklagten entgegenhalten könnte, sie habe im Sinne von Art. 148 Abs. 2 ZGB die Wiedervereinigung verweigert. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1947 bestätigt. 2. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 4. März 1948 i. S. Rfiegg gegen Rfiego. WartefriBt, Art. 150 ZGB. Bei Scheidung wegen tiefer Zerrüttung, die wesentlich auf Ehebruch zurückzuführen ist, gilt das Maximum von 3 Jahren. Duree de l'interdictian de remariage, art. 150 CC. Lorsque le divorce est prononce pour cause d'atteinte grave au lien conjuga,l (art. 142 CC), et que celle-ci a eM causae principalement par l'adultere de l'un des conjoints. le delai d'interdiction de remariage doit etre fixe a. trois ans. Termine d'a8petto (art. 150 CC). In caso di divorzio pronunciato per grave turbazione delle relazioni coniugali (art. 142 CC) causata pri:ncipalmente daU'adulterio d'uno dei coniugi, il termine d'aspetto dev'essere stabilito in tre anni.
2. - Die Wartefrist beträgt 1-3 Jahre «im Falle der Scheidung wegen Ehebruchs ». Wenn auch diese Fassung - und noch mehr der französische Text : en cas de divorce prononce pour cause d'adultere - zweifellos in erster Linie die Scheidung in Anwendung von Art. 137 ZGB im Auge hat, so besteht doch weder eine ständige Praxis im Sinne der Beschränkung der Maximalfrist auf die Scheidung aus diesem Scheidungsgrund, hoch liesse sich diese Auslegung gesetzgebungspolitisch rechtfertigen. Scheidung « wegen Ehebruchs}) im Sinne des Art. 150 ZGB ist richtigerweise auch dann anzunehmen, wenn die tiefe Zerrüttung, welche formell den Scheidungsgrund