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Familienrecht. No 58.
Ehegatten das Klagerecht versagt, so ist nach der Praxis
mit diesem Ausdruck picht gemeint, dass jedes noch so
geringfügige, sekundäre Verschulden auf Seite des beklag-
ten Ehegatten genüge, um den Schuldigen zur Scheidungs-
klage zu berechtigen. Letzterer ist auch dann als aus-
schliesslich schuldiger Teil zu betrachten und ihm das
Klagerecht versagt, wenn das Verschulden des anderen
Teils im Vergleich zu dem seinen so geringfügig ist, dass es
praktisch nicht ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge-
richtes vom 21. Januar 1943 i. S. Stalder). Bei den der
Beklagten vorgeworfenen unangenehmen Eigenheiten,
ihrer Nervosität und ihrer Neigung zum Nörgeln, handelt
es sich um Eigenschaften, die weitgehend an:lagemässig
begründet zu sein pflegen und daher insoweit ihrem Träger
nicht zum Verschulden angerechnet werden können.
Gewisse Mängel in der Ausgeglichenheit des Charakters
sind den meisten Menschen eigen und müssen von ihren
Lebensgefährten mit Verständnis und Nachsicht ertragen
werden. Jedenfalls bilden die zu Lasten der Beklagten fest-
gestellten Unarten keinen Scheidungsgrund und vermögen
daher am alleinigen Verschulden des Klägers nichts zu
ändern. Aus dem Umstand, dass das die erste Scheidungs-
klage des Mannes abweisende Urteil diesen als 'Überwiegend
schuldigen Teil bezeichnete, kann nicht gefolgert werden,
dass also auch die Frau ein Verschulden treffe; zur Abwei-
sung jener Klage genügte nach Art. 142 Abs. 2 ZGB eben
schon, dass den Kläger ein grösseres Verschulden treffe,
sodass sich die Frage der Ausschliesslichkeit seiner Schuld
gar nicht stellte. Aus andern Ausführungen jenes Urteils ist
denn auch zu schliessen, dass man auch damals die der
Frau vorgeworfenen Fehler nicht als Verschulden im
Sinne des Gesetzes auffasste. "Übrigens ist der Richter im
vorliegenden Prozess an die rechtliche Wertung, die man
damals dem Verhalten der Parteien zuteil werden liess,
nicht gebunden. Hinsichtlich verschiedener der Beklagten
gemachter Vorwürfe hat auch im vorliegenden Prozess ein
Beweisverfahren stattgefunden. Die Beweiswürdigung war
Erbrecht. N0 59.
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Sache des Obergerichtes. Was an Feststellungen in den
Akten liegt, erlaubt nicht, die vorinstanzliche Beurteilung
der Schuldfrage als dem Gesetz zuwiderlaufend zu be-
zeichnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 1943 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 55, 59. -
Voir aussi nOB 55, 59.
IIl. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
59. Urteß der H. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1943
i. S. de Loriol gegen Catoire de Bloneourt.
ErbrechtlicM A~M
(Pflichtteil) eines durch Ausländer im
Heimn,tsfmJ,t adoptierten Kindes: Beurteilung nach schweizeri-
schem Recht, wenn sich der letzte Wohnsitz des Adoptivvaters
in der Schweiz befand. Art. 8, 22, 32 NAG. Art. 268 Abs. 1
ZGB. (Erw. 1 und 2).
Ört
TutMfIR/I1;tseröO'TlJtlll'UJ.
Erbschein (Art. 556-559 ZGB)..
liche
Zuständigkeit, Art. 22-27 und 32 NAG, Art. 538 Z(;m. Folgen
des Verschweigens eines gesetzlichen durch den emgesetzten
Erben: Wurde jener demzufolge nicht in das Eröffnungs-
verfahren einbez~n, so kann dieser dessen Herabsetzu,ngs-
klage, Erbschaftsklage oder Klage auf Anerk~nnung als;Miterbe
nicht eine allenfalls mit der Testamentserbffnung begmnende
Verjährung (Art. 533,600 ZGB) entgegenhalt~. (Erw. 3.~d.5).
Unter Miterben ist vor und bei der Teilung kem Raum für eme
Erbschaftsklage, auch wenn einer oder einzelne von ihnen
au,sschliesslichen Gewahrsam haben. Art. 598 ff., 604 ZGB.
Gegenstand der Teilung ist das ErbschaftsvermögeD in seinem
wirklichen Bestande samt dem Zuwachs. (Erw. 4 und 8).
Erbteilung durch den Richter ist zulässig im Rahmen eines Pro-
zesses über die Rechte sm betreffenden Na.chlass. Durch die
richterliche Zuteilung (ch'esso non contiene (consid. 1 d).
Eredi conda.nna.ti a paga.re il legate benche la successione indivisa
sia a.ncora. in ma.no dell'autorita incaricata della divisione
(consid. 4).