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69_II_357

BGE 69 II 357

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 58.

Ehegatten das Klagerecht versagt, so ist nach der Praxis

mit diesem Ausdruck picht gemeint, dass jedes noch so

geringfügige, sekundäre Verschulden auf Seite des beklag-

ten Ehegatten genüge, um den Schuldigen zur Scheidungs-

klage zu berechtigen. Letzterer ist auch dann als aus-

schliesslich schuldiger Teil zu betrachten und ihm das

Klagerecht versagt, wenn das Verschulden des anderen

Teils im Vergleich zu dem seinen so geringfügig ist, dass es

praktisch nicht ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge-

richtes vom 21. Januar 1943 i. S. Stalder). Bei den der

Beklagten vorgeworfenen unangenehmen Eigenheiten,

ihrer Nervosität und ihrer Neigung zum Nörgeln, handelt

es sich um Eigenschaften, die weitgehend an:lagemässig

begründet zu sein pflegen und daher insoweit ihrem Träger

nicht zum Verschulden angerechnet werden können.

Gewisse Mängel in der Ausgeglichenheit des Charakters

sind den meisten Menschen eigen und müssen von ihren

Lebensgefährten mit Verständnis und Nachsicht ertragen

werden. Jedenfalls bilden die zu Lasten der Beklagten fest-

gestellten Unarten keinen Scheidungsgrund und vermögen

daher am alleinigen Verschulden des Klägers nichts zu

ändern. Aus dem Umstand, dass das die erste Scheidungs-

klage des Mannes abweisende Urteil diesen als 'Überwiegend

schuldigen Teil bezeichnete, kann nicht gefolgert werden,

dass also auch die Frau ein Verschulden treffe; zur Abwei-

sung jener Klage genügte nach Art. 142 Abs. 2 ZGB eben

schon, dass den Kläger ein grösseres Verschulden treffe,

sodass sich die Frage der Ausschliesslichkeit seiner Schuld

gar nicht stellte. Aus andern Ausführungen jenes Urteils ist

denn auch zu schliessen, dass man auch damals die der

Frau vorgeworfenen Fehler nicht als Verschulden im

Sinne des Gesetzes auffasste. "Übrigens ist der Richter im

vorliegenden Prozess an die rechtliche Wertung, die man

damals dem Verhalten der Parteien zuteil werden liess,

nicht gebunden. Hinsichtlich verschiedener der Beklagten

gemachter Vorwürfe hat auch im vorliegenden Prozess ein

Beweisverfahren stattgefunden. Die Beweiswürdigung war

Erbrecht. N0 59.

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Sache des Obergerichtes. Was an Feststellungen in den

Akten liegt, erlaubt nicht, die vorinstanzliche Beurteilung

der Schuldfrage als dem Gesetz zuwiderlaufend zu be-

zeichnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 1943 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 55, 59. -

Voir aussi nOB 55, 59.

IIl. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

59. Urteß der H. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1943

i. S. de Loriol gegen Catoire de Bloneourt.

ErbrechtlicM A~M

(Pflichtteil) eines durch Ausländer im

Heimn,tsfmJ,t adoptierten Kindes: Beurteilung nach schweizeri-

schem Recht, wenn sich der letzte Wohnsitz des Adoptivvaters

in der Schweiz befand. Art. 8, 22, 32 NAG. Art. 268 Abs. 1

ZGB. (Erw. 1 und 2).

Ört

TutMfIR/I1;tseröO'TlJtlll'UJ.

Erbschein (Art. 556-559 ZGB)..

liche

Zuständigkeit, Art. 22-27 und 32 NAG, Art. 538 Z(;m. Folgen

des Verschweigens eines gesetzlichen durch den emgesetzten

Erben: Wurde jener demzufolge nicht in das Eröffnungs-

verfahren einbez~n, so kann dieser dessen Herabsetzu,ngs-

klage, Erbschaftsklage oder Klage auf Anerk~nnung als;Miterbe

nicht eine allenfalls mit der Testamentserbffnung begmnende

Verjährung (Art. 533,600 ZGB) entgegenhalt~. (Erw. 3.~d.5).

Unter Miterben ist vor und bei der Teilung kem Raum für eme

Erbschaftsklage, auch wenn einer oder einzelne von ihnen

au,sschliesslichen Gewahrsam haben. Art. 598 ff., 604 ZGB.

Gegenstand der Teilung ist das ErbschaftsvermögeD in seinem

wirklichen Bestande samt dem Zuwachs. (Erw. 4 und 8).

Erbteilung durch den Richter ist zulässig im Rahmen eines Pro-

zesses über die Rechte sm betreffenden Na.chlass. Durch die

richterliche Zuteilung (ch'esso non contiene (consid. 1 d).

Eredi conda.nna.ti a paga.re il legate benche la successione indivisa

sia a.ncora. in ma.no dell'autorita incaricata della divisione

(consid. 4).